KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG - "BUCKENWEILER STRAßE NORD "
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LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL 6349 GEMEINDE FICHTENAU KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ IN LAUTENBACH SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
INHALTSVERZEICHNIS ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 3 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 3 ABBILDUNGSVERZEICHNIS 4 VORBEMERKUNGEN 5 BEGRÜNDUNG 6 B.1. Erfordernis und Ziel der Satzung 6 B.2. Geltungsbereich 6 B.3. Übergeordnete Planungen 8 B.3.1 Regionalplanung 8 B.3.1.1 Regionalplan 8 B.3.1.2 Landschaftsrahmenplan 9 B.4. Kommunale Planungsebene 9 B.4.1 Flächennutzungsplan 9 B.4.2 Landschaftsplan 9 B.4.3 Angrenzende und überplante Bebauungspläne 9 B.5. Schutzvorschriften und Restriktionen 12 B.5.1 Schutzgebiete 12 B.5.2 Biotopschutz 12 B.5.3 Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie 12 B.5.4 Artenschutz 12 B.5.5 Gewässerschutz 13 B.5.6 Denkmalschutz 13 B.5.7 Immissionsschutz 13 B.5.8 Landwirtschaft 13 B.5.9 Wald und Waldabstandsflächen 13 B.5.10 Altlasten 13 B.6. Beschreibung der Umweltauswirkungen 14 B.6.1 Bestand 14 B.6.2 Prognose 14 B.6.3 Eingriffsregelung und Beurteilung der Umweltauswirkungen 15 B.7. Maßnahmenkonzeption 15 B.7.1 Maßnahmen gemäß Eingriffsregelung 16 B.7.1.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 16 B.7.1.2 Ausgleichsmaßnahmen 16 B.7.2 Maßnahmen gemäß Biotopschutz 16 B.7.3 Maßnahmen gemäß Artenschutzvorschriften 17 B.7.3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 17 B.7.3.2 Vorgezogene Maßnahmen (CEF) 17 B.7.4 Maßnahmen für Lebensraumtypen gemäß der FFH-Richtlinie 17 B.7.5 Maßnahmen für Krisenfälle 17 B.8. Planungsrechtliche Festsetzungen 17 B.9. Örtliche Bauvorschriften 17 B.10. Verkehr 18 B.11. Technische Infrastruktur 18 B.12. Bodenordnende Maßnahmen 18 SATZUNGSTEXT 19 SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
4 ABBILDUNGSVERZEICHNIS ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ H Hinweise und Empfehlungen 23 VERFAHRENSVERMERKE 25 ANHANG Anhang 1: Bestandsplan Biotoptypen Anhang 2: Externe Kompensation mit Einzelplänen (Übersichtsplan, eM1, eM2, eM3) ABBILDUNGSVERZEICHNIS Bild 1: Geltungsbereich, 1:2.000 7 Bild 2: Regionalplan "Heilbronn-Franken 2020", 1:20.000 10 Bild 3: Flächennutzungsplan "Fichtenau-Kreßberg, 1. Änderung", 1:10.000 10 Bild 4: Landschaftsplan "Fichtenau-Kreßberg", 1:10.000 11 Bild 5: Luftbild, 1:2.000 11 SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
VORBEMERKUNGEN ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 5 VORBEMERKUNGEN Diese Ausarbeitung enthält: • Begründung • Satzung mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften Die verwendeten Rechtsgrundlagen sind in der jeweils derzeit gültigen Fassung: • Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 • Landesplanungsgesetz (LplG) vom 10.07.2003 • Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 • Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 • Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom 01.03.2015 • Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 • Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) vom 23.06.2015 Die Verfahrensschritte gemäß BauGB zur Aufstellung dieser Satzung sind: • Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) • Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) • Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) Hinweis: Es liegt kein wichtiger Grund vor, weshalb die Frist gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB angemessen verlängert werden müsste, da die Planung weder besonders komplizierte Sachverhalte noch sehr komplexe Untersuchungen be- inhaltet. Gemäß § 34 Abs. 5 ist für die vorliegende Satzung keine Umweltprüfung durchzuführen und kein Umweltbericht zu erstellen. Die Eingriffsregelung nach § 1a BauGB in Verbindung mit § 15 ff BNatSchG muss durchgeführt werden. Weitere Fachgutachten wurden - da nicht erforderlich - nicht erstellt. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
6 BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ BEGRÜNDUNG B.1. Erfordernis und Ziel der Satzung Die Gemeinde Fichtenau liegt im östlichen Landkreis und besteht aus den ehemalig selbst- ständigen Gemeinden Lautenbach, Matzenbach, Unterdeufstetten und Wildenstein mit zahl- reichen weiteren Weilern und Höfen. In den Teilorten ist eine verstärke Siedlungsaktivität zu verzeichnen. Die Nachfrage nach Baumöglichkeiten ist besonders durch ansässige Bürger zu verzeichnen, so auch im Ortsteil Lautenbach. Bei den ortsansässigen Bürgern Lautenbachs herrscht im Bereich nördlich der Buckenweiler Straße eine gezielte Nachfrage nach Baumöglichkeiten sowohl für Scheunen als auch Wohngebäude. Dieses Interesse möchte die Gemeinde unterstützen und eine geregelte Siedlungsentwick- lung ermöglichen. Derzeit sind die geplanten Vorhaben jedoch nicht zulässig, da sich die angedachten Flächen im Außenbereich befinden. Durch die vorliegende Planung soll nun eine planungsrechtliche Grundlage geschaffen wer- den. Dies könnte in Form eines Bebauungsplanes geschehen. Da es sich jedoch nur um kleinteilige Ergänzungsflächen handelt, wurde das Instrument der Klarstellungs- und Ergän- zungssatzung nach § 34 BauGB gewählt. Mit der Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird zukünftig eindeutig zwischen Innen- und Außenbereich unterschie- den. Die Ergänzungssatzung § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB fügt weitere kleinteilige Au- ßenbereichsflächen zum nun klar definierten Innenbereich hinzu. Es ist das Bestreben der Gemeinde, die planungsrechtlichen Festsetzungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren und die Vorhaben weitestgehend nach Innenbereichskriterien zu bewerten. Auf Grundlage des § 34 Abs. 5 BauGB werden für den Ergänzungsbereich einzelne Fest- setzungen nach § 9 BauGB getroffen werden. Diese werden in der vorliegenden Satzung auf grünordnerische bzw. naturschutzrechtliche Maßnahmen beschränkt. Zur besseren landschaftlichen Einbindung soll im Zusammenhang mit der vorliegenden Satzung eine Ört- liche Bauvorschrift hinsichtlich der Zulässigkeit von Einfriedungen und der äußeren Gestal- tung von baulichen Anlagen gemäß § 74 LBO festgesetzt werden. Bauvorhaben haben sich somit künftig gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der nähe- ren Umgebung einzufügen. Gemäß § 34 Abs. 5 BauGB unterliegen Flächen, die im Zuge einer Ergänzungssatzung be- baubar werden, der Pflicht eines ökologischen Ausgleichs. Um den Eingriff zu kompensieren ist die Anpflanzung von heimischen Bäumen vorgesehen. B.2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung umfasst den Bereich nörd- lich der Buckenweiler Straße. Der Geltungsbereich ist auf der folgenden Seite dargestellt. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 7 10 Whs 14 8 Whs 6 19 Gar Wirtg Schu Whs Zur Sc Gar Gar 16/5 16/11 henke Whs 691 22 Whs 658 25 Gar 16/10 Rötleiner Straße 646 Whs 27 h u Gar 16/15 Sc 16/14 Wirtg Gar 690 22 Whs 16/12 4 Whs 647 16/13 23 18 Wirtg 681 Whs 17 Whs 17 657 19 11 680 Gar 13 643 687 Wirtg Wirtg Gar 683 685 Gar 21 Schu Whs 642 694 15 Whs 18 Whs 682 Whs Gar Wirtg 686 9 Whs Btrg Gar 7 WWg Gar 15 Whs 3 1 684 19 698 Hammermühlweg 13 Whs 10 Wirtg Wirtg 12 Whs Gar Gar 14 18 8 16 Gar 2 Gar Gar Whs Whs Scheu Whs Schloßwiesen Whs Whs Gar 639 Whs 16 706 701 699 Schu Gar Gar 707 709 708 Whs 9 710 Schu Schu 709/1 705 704 703 702 700 Gar 10 Whs 713 Schu 8 Whs 697 Gar 721 714 LAUTENBACH 696 715 720 Gar 723 Whs 2 717 725 731 716 727 g Wirt Gar Gar Wirtg Wirtg 39 Wirtg Wirtg Fwg F Wirtg Whs 718 Gar 23 Wkst 719 722 Btrg Scheu 37 Wirtg Gths Whs Whs Wirtg Whs Gar g 25 27 31 724 Wirt 730 Wirtg Whs Whs Wirtg Wirtg 712 39/1 Whs 33 35 729 624 Wirtg Wirtg 41 lle 726 pe 43 Gar Ka 630 623 Whs 733 Wirtg 22 616 728 Whs 610 Buckenweil er Straße 45 732 617 26 28 32 609 622 Whs Whs Wirtg Whs 754 Gar Wirtg 753 34 36 752 Whs Wirtg Whs Gar 2 612 30 602 Wirtg Wirtg 34/1 608 Whs Wirtg 42 Whs Btrg Schu Wirt 761 3 g Gar Whs Gar 1 Ölmüh Wirtg 621 755/1 Hotel Btrg lweg Wirtg 601 Btrg tg Btrg Wir 614 13 613 irtg Wirtg 755 42/1 W hu t Sc Sch u Gas Btrg Schu 620 Gar 611 618 Gths hu Btrg Whs 4 Sc hs 3 600/1 Wirtg 603 W 7 Lagg 615 607 600 Gths s Whs Gth Lagg Btrg Sch 6 Scheu Gar u 24 hu 606 Sc Gth 8 Whs Gar s 619 Gar Whs ar G 7 u r 755/2 755/3 Wirtg 604/1 Sc h Ga 604 r Ga Sc hu Gar 756 605 806 797 798 Bild 1: Geltungsbereich, 1:2.000 SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
8 BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ B.3. Übergeordnete Planungen B.3.1 Regionalplanung B.3.1.1 Regionalplan In der aktuellen Raumnutzungskarte zum Regionalplan „Heilbronn-Franken 2020“ ist der Geltungsbereich randlich als bestehende Siedlungsfläche Wohnen und Mischgebiet darge- stellt, befindet sich in einem Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von Wasservorkommen und grenzt an ein Vorbehaltsgebiet für Erholung. Sicherung von Wasservorkommen Der Geltungsbereich liegt in einem Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von Wasservorkommen. Der Plansatz 3.3.1 hierzu lautet: G (1) Die Wasservorkommen der Region sind so zu schützen und zu entwickeln, dass sie sowohl ihre Nutzfunktionen als auch ihre Funktionen als Lebensraum für freilebende Tiere und Pflanzen und als Teil des Landschaftshaushaltes nachhaltig erfüllen können. .... Beurteilung Die vorliegende Planung beeinträchtigt diese Grundsätze des Regionalplanes nicht. Im Rahmen des konkreten Bauvorhabens ist das Thema zu beachten und Ausführungen hierzu zu treffen. Wasserschutzgebiete sind nicht ausgewiesen. Erholung Der Geltungsbereich grenzt randlich in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung. Der Plansatz 3.2.6.1 hierzu lautet: Z (1) Zur Sicherung des Freizeit- und Erholungsbedarfs der Bevölkerung und zur werterhal- tenden Fortentwicklung der Kulturlandschaft werden im Regionalplan Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für Erholung als Teil eines zusammenhängenden Freiraumnet- zes festgelegt und in der Raumnutzungskarte 1 : 50.000 dargestellt. Z (4) In den Vorbehaltsgebieten für Erholung sollen die natürlichen und kulturellen Erho- lungsvoraussetzungen in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten werden. Den Be- langen der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abwägung mit konkurrieren- den, raumbedeutsamen Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen. Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und der räumliche Zusammenhang der Erholungsräume sollen erhalten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein entsprechendes Umfeld bewahrt werden. Sport- und Freizeiteinrichtungen sind mög- lich, soweit die Funktionen der landschaftsbezogenen Erholung dadurch nicht beein- trächtigt werden. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 9 Dieser Plansatz ist zwar als Ziel gekennzeichnet, jedoch ein „Ziel der zweiten Kategorie“, das der Abwägung zugänglich, jedoch mit besonderem Gewicht in diese einzustellen ist. Laut aktueller Rechtsprechung sind diese Ziele wie Grundsätze zu behandeln (im vorherigen Regionalplan waren diese auch als Grundsätze aufgenommen). Beurteilung In dem geplanten Ergänzungsbereich befinden sich keine Erholungseinrichtungen. Durch die Ergänzungssatzung wird Lautenbach um einzelne Baumöglichkeiten geringfügig erwei- tert. Eine relevante Beeinträchtigung der Erholungsfunktion erfolgt aufgrund der geringen Größe der geplanten Ergänzung nicht. Der Charakter des Ortsteiles und sein Bezug zum Landschaftsraum werden nicht verändert. Es ergeben sich durch die Ergänzungssatzung somit keine Einschränkungen für die Erholungsfunktion des Vorbehaltsgebietes. B.3.1.2 Landschaftsrahmenplan In der Landschaftsfunktionenkarte zum Entwurf des Landschaftsrahmenplanes von 1988 ist der überplante Bereich nachstehenden Kategorien zugeordnet: • „wertvolle Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, Räume mit hoher Nutzungs- vielfalt und ohne ökologischen Ausgleichsbedarf im regionalen Maßstab, bei beabsichtig- ten Nutzungsänderungen im örtlichen Maßstab räumlich aufzugliedern“ • „wertvolle Bereiche für Erholung und Freizeit, naturbedingt geeigneter Bereich“ B.4. Kommunale Planungsebene B.4.1 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan "Fichtenau-Kreßberg, 1. Änderung" ist der Geltungsbe- reich als gemischte Baufläche dargestellt. Somit ist die Klarstellungs- und Ergänzungssat- zung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. B.4.2 Landschaftsplan Der Landschaftsplan „Fichtenau-Kreßberg“ wurde im Jahr 2013 von dem Planungsbüro Godts erstellt. Auf den zu überplanenden Flächen befinden sich keine Maßnahmen. B.4.3 Angrenzende und überplante Bebauungspläne Folgender Bebauungsplan befindet sich teilweise innerhalb des Geltungsbereiches: • Baulinienplan für den Ortsweg Nr. 1, in Kraft getreten am 24.04.1909 SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
10 BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ Bild 2: Regionalplan "Heilbronn-Franken 2020", 1:20.000 Bild 3: Flächennutzungsplan "Fichtenau-Kreßberg, 1. Änderung", 1:10.000 SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 11 Bild 4: Landschaftsplan "Fichtenau-Kreßberg", 1:10.000 Bild 5: Luftbild, 1:2.000 SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
12 BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ B.5. Schutzvorschriften und Restriktionen B.5.1 Schutzgebiete Natura 2000-Gebiete: FFH- und Vogelschutzgebiete Das FFH-Gebiet Storchenweiher mit umgebendem Gelände sowie nördlich gelegenen Damm (Nr. 6927341) liegt im Wirkungsbereich der Planung und kann direkt oder indirekt be- troffen werden. Landschaftsschutzgebiete Das LSG „Storchenweiher mit umgebendem Gelände sowie dem nördlich gelegenen Damm“ (Nr. 1279003000063) befindet sich nordwestlich der Ergänzungssatzung Naturschutzgebiete Liegen weder innerhalb des Geltungsbereiches noch werden welche von der Planung be- rührt. Naturdenkmale Liegen weder innerhalb des Geltungsbereiches noch werden welche von der Planung be- rührt. B.5.2 Biotopschutz Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine nach § 33 NatSchG besonders ge- schützten Biotope. Auch außerhalb werden keine durch die Planung tangiert. B.5.3 Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Lebensraumtypen. Außerhalb des Gel- tungsbereiches sind ebenfalls keine Lebensraumtypen bekannt, die im Wirkungsbereich des Planvorhabens liegen. B.5.4 Artenschutz Die Flächen befinden sich nördlich der Kreisstraße K 2646 in zweiter Reihe. Nordöstlich be- findet sich der Storchenweiher. Der Weiher ist als FFH-Gebiet „Rotachtal“ geschützt und ist ein kartiertes Biberrevier. Die geplanten Wohnhäuser beeinträchtigen den Biber jedoch nicht. Es kann jedoch zu Bissschäden neu angelegter Gärten kommen. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde kann auf ein FFH-VP verzichtet wer- den. Die in den Ergänzungsflächen vorhandenen Obstbäume weisen keine relevanten Höhlungen auf oder werden teilweise durch Pflanzbindungen erhalten. Auf der Fläche 1 befinden sich kleinere, teilweise baufällige Schuppen. Durch die Öffnungen können diese Gebäude von Vögeln oder Fledermäusen als Quartier genutzt werden. Da die Schuppen jedoch nur als Sommerquartiere geeignet sind, ist ein Abriss in den Wintermona- ten möglich. Dadurch entstehen keine erheblichen Beeinträchtigungen für diese Tierarten. Es kommt somit zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen von streng geschützten Tierar- ten. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 13 B.5.5 Gewässerschutz Wasserschutzgebiete Liegen weder innerhalb des Geltungsbereiches noch werden welche durch die Planung be- rührt. Überschwemmungsgebiete Das Plangebiet liegt in Zone IIIB des fachtechnisch abgegrenzten, noch nicht festgesetzten Wasserschutzgebietes Rotachtal und Gerbachtal (WSG-Nr. 136.001). Die Bestimmungen der zum WSG gehörenden Rechtsverordnung sind zu beachten. Das Errichten von Bebauung ist hier nur möglich, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist und die Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegenstehen. Auf die Rechtsverordnung wird hingewie- sen. Durch die Bebauung sollte kein Grundwasser angeschnitten werden bzw. sollte über dem Grundwasser eine ausreichende Deckschicht verbleiben und durch die Versiegelung keine nennenswerte Verminderung der Grundwasserneubildung (Quellschüttung) zu erwarten sein. Dies ist durch ein hydrogeologisches Gutachten zu erheben, in dem auch Aussagen zu Möglichkeiten der Regenwasserversickerung getroffen werden sollten. Es wird empfohlen, dies im Zusammenhang mit der Baugrunderkundung durchzuführen. B.5.6 Denkmalschutz Im und angrenzend an den Geltungsbereich sind keine Boden- und Baudenkmale bekannt. Auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. B.5.7 Immissionsschutz Durch das Vorhaben sind keine Emissionen zu erwarten, die die Umgebung beeinträchtigen könnten. B.5.8 Landwirtschaft Es handelt sich um Wiesenflächen, die in der Wirtschaftsfunktionenkarte nicht eingestuft sind. B.5.9 Wald und Waldabstandsflächen Liegen weder innerhalb des Geltungsbereiches noch werden welche durch die Planung be- rührt. B.5.10 Altlasten Liegen weder innerhalb des Geltungsbereiches noch werden welche durch die Planung be- rührt. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
14 BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ B.6. Beschreibung der Umweltauswirkungen In der Bestandsanalyse wird der Zustand der Umwelt vor Durchführung der Planung doku- mentiert und in seiner Bedeutung hinsichtlich der Schutzgüter Tiere/Pflanzen, Boden, Flä- che, Wasser, Klima/Luft und Landschaft untersucht. In der nachfolgenden Konfliktanalyse wird die Planung dahingehend untersucht, ob bzw. welche Beeinträchtigungen für die Schutzgüter entstehen. Diese Beeinträchtigungen können sowohl dauerhaft als auch vo- rübergehend wirken. Eine Planung kann zudem negative Auswirkungen auf umliegende Flä- chen haben, z.B. durch Zerschneidungs- und Trennungseffekte oder durch schädliche Randeinflüsse. Im Folgenden wird nur auf die Fläche der Ergänzungssatzung eingegangen, da im Klarstel- lungsbereich die Eingriffsregelung keine Anwendung findet. B.6.1 Bestand Fläche1: Die Fläche befindet sich auf dem Flurstück 720 und beträgt 2853 qm. Auf der Fläche befin- den sich verschiedene Holzstapel, eine Garage sowie eine halb verfallene Gartenhütte. Nördlich des Grundstückes schließt sich eine Wiese mit Obstbäumen an. Weiter nördlich be- findet sich ein landschaftsbildprägendes Feldgehölz. Fläche 2: Die Fläche befindet sich auf dem Flurstück 722 und hat eine Flächengröße von 948 qm. Der Bereich wird momentan als Garten und Wiese genutzt. Die Wiesenflächen werden öfters gemäht. Es befinden sich noch drei Obstbäume auf der Fläche. Im Osten schließt sich direkt ein Fußweg zum Weiher an. Fläche 3: Die Fläche liegt auf dem Flurstück 725 und hat eine Größe von 937 qm. Die Fläche wird teilweise als Lagerplatz für Holz genutzt. Außerdem steht ein Wirtschaftsgebäude am Fuß- weg im Westen. Die Rasenflächen werden mehrfach gemäht. Fläche 4: Die bebaubare Fläche hat eine Größe von 904 qm. Es befinden sich auf einer Wiese ältere Obstbäume sowie zwei Gartenschuppen sowie ein als Garage genutztes Wirtschaftsgebäu- de. Die Wiesenflächen werden als Garten genutzt. B.6.2 Prognose Durch eine Bebauung und Versiegelung der bislang offenen Bereiche gehen Lebensräume für Bodenorganismen verloren und die Bodenfunktionen können dort nicht mehr erfüllt wer- den. Ebenso wird durch die Versiegelung und/oder Verdichtung der Flächen das Einsickern von Niederschlägen in den Boden verhindert. In der Folge erhöht sich der oberflächige Was- serabfluss und verringert sich die Menge des im Boden gespeicherten Wassers. Auf Grund der geringen Flächengrößen führen die Teilflächen zu keiner erheblichen Beein- trächtigung des Schutzgutes Klima. Fläche1: Die Fläche ist teilweise im südlichen Bereich schon durch Lagerflächen und andere Nutzun- gen überformt. Es kommt zu Verlusten von Wiesenbereichen und einzelnen Obstbäumen. In diesen Bäumen wurden keine Höhlungen gefunden. Als Ausgleich sind insgesamt 15 Hochstämme zu pflanzen. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 15 Fläche 2: Es kommt zum Verlust von als Garten genutzten Rasenflächen. Randlich stehen drei Obst- bäume auf der Fläche. Als Ausgleich sind 6 Hochstämme zu pflanzen. Fläche 3: Die Fläche besteht größtenteils aus Lagerflächen, Gartenbereichen und einem Wirtschafts- gebäude. Durch die Aktivitäten des Bibers kann es durch die unmittelbare Nähe zu Fraß- schäden durch den Biber im Garten kommen. Als Ausgleich sind 6 Hochstämme zu pflanzen. Fläche 4: Die Fläche besteht zum großen Teil aus einem versiegelten Hof und einem Garagengebäu- de. Die Streuobstwiese bleibt durch eine Grünfläche und Pflanzbindungen erhalten. Das Grundstück hat einen direkten Seezugang. Durch die Aktivitäten des Bibers kann es durch die unmittelbare Nähe zu Fraßschäden durch den Biber im Garten kommen. Als Ausgleich sind 6 Hochstämme zu pflanzen. B.6.3 Eingriffsregelung und Beurteilung der Umweltauswirkungen Nach § 1a Abs. 2 BauGB sind die Vorschriften der Eingriffsregelung nach dem Bundesna- turschutzgesetz in der Bauleitplanung anzuwenden. Darin ist festgelegt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild vorrangig zu vermeiden sind, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind möglichst funktionsbezogen auszugleichen. Er- heblich ist jede spürbar negative Veränderung. Ausgehend von der Überplanung des Offenlandes ergeben sich Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Insgesamt betrachtet liegt eine erhebliche Beein- trächtigung und somit ein Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung vor. Es müssen Maßnah- men zur Vermeidung und zur Kompensation der bestehenden Beeinträchtigungen für Natur- haushalt und Landschaftsbild ergriffen werden. B.7. Maßnahmenkonzeption In der Maßnahmenkonzeption werden alle Maßnahmen aufgeführt, die resultierend aus den Vorschriften der Eingriffsregelung, dem Biotopschutz, den artenschutzrechtlichen Vorgaben, den Schutzvorschriften für Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie und Krisenfällen erfor- derlich werden. Erste Priorität hat die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch die Planung. Wenn eine völlige Vermeidung nicht möglich ist, müssen die Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten (minimiert) werden. Diese gelten auch für die Bauphase. Die verbleibenden nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen müssen durch geeignete Aus- gleichsmaßnahmen kompensiert werden, wobei möglichst die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes wiederhergestellt werden sollte. Ist das nicht möglich, muss ein gleichwerti- ger Ersatz geschaffen werden. Im Rahmen des Biotopschutzes, des Schutzes der Lebens- raumtypen nach FFH-Richtlinie und des Artenschutzes gelten strengere Anforderungen an die Maßnahmen. Für alle Kompensationsmaßnahmen gilt: Die Flächen, auf denen die Maßnahmen durchge- führt werden, müssen einen geringen Ausgangswert besitzen und ein hohes Entwicklungs- SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
16 BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ potenzial aufweisen. Die Maßnahmen sind dauerhaft abzusichern. Nach Umsetzung aller untenstehend angeführten Maßnahmen verbleibt bei Durchführung der Planung keine er- hebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaft, artenschutzrechtliche Verbote treten nicht ein und die Verträglichkeit mit den Zielen der FFH-Richtlinie (Lebensraumtypen) und des Biotopschutzes ist gegeben. Maßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbe- reiches der Satzung sind dauerhaft abzusichern, z. B. über einen öffentlich-rechtlichen Ver- trag. B.7.1 Maßnahmen gemäß Eingriffsregelung B.7.1.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Folgende Maßnahmen sollten in der Satzung festgesetzt werden: • Immergrüne Anpflanzungen als Einfriedungen, wie z. B. Thuja oder Kirschlorbeer sollen ausgeschlossen werden. • Stützmauern sollen in Trockenbauweise mit Naturstein erstellt werden. • Die Verwendung grell leuchtender und reflektierender Farben sollte ausgeschlossen wer- den. • Pflanzbindungen bestehender Obstbäume (Fläche 4) Die genannten Maßnahmen können zwar Teile des Eingriffs vermeiden oder verringern, es verbleiben nach Umsetzung jedoch unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigung. Es sind da- her Maßnahmen zum Ausgleich notwendig. B.7.1.2 Ausgleichsmaßnahmen Folgende Maßnahmen sollten in der Satzung und damit innerhalb des Geltungsbereichs- festgesetzt werden: • Fläche 1: Pflanzung von 4 Obstbäumen • Fläche 2: Pflanzung von 6 Laub- oder Obstbäumen • Fläche 3: -- • Fläche 4: Pflanzung von 2 Obstbäumen Weitere Flächen für Ausgleichsmaßnahmen stehen innerhalb des Geltungsbereichs nicht zur Verfügung. Die weitere Kompensation des Eingriffes muss daher außerhalb des Gel- tungsbereichs erfolgen. Die Maßnahmen sind unter Anhang 2 „Externe Kompensation“ ge- nau beschrieben und werden über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert. Vorgese- hen sind folgende Maßnahmen: • eM1: Pflanzung von 11 Obstbäumen • eM2: Pflanzung von 6 Laub- oder Obstbäumen • eM3: Pflanzung von 4 Obstbäumen Bei Umsetzung aller aufgeführten internen sowie externen Maßnahmen werden die durch die Planung bzw. die durch die zulässigen Baumaßnahmen entstehenden Beeinträchtigun- gen von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne der Eingriffsregelung kompensiert. B.7.2 Maßnahmen gemäß Biotopschutz Da keine geschützten Biotope vorliegen sind solche Maßnahmen auch nicht erforderlich. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 17 B.7.3 Maßnahmen gemäß Artenschutzvorschriften Diese Maßnahmen gemäß Artenschutzvorschriften sind zur Vermeidung von Verbotstatbe- ständen nach § 44 BNatSchG zwingend umzusetzen und somit einer Abwägung nicht zu- gänglich. B.7.3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Die Baufeldräumung ist nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar zulässig. Der Abriss der Schuppen auf Fläche 1 ist nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar zulässig. B.7.3.2 Vorgezogene Maßnahmen (CEF) Vorgezogene Maßnahmen (CEF) sind nicht notwendig. B.7.4 Maßnahmen für Lebensraumtypen gemäß der FFH-Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Lebensraumtypen gemäß der FFH-Richtlinie sind nicht not- wendig. B.7.5 Maßnahmen für Krisenfälle Maßnahmen für Krisenfälle sind nicht notwendig. B.8. Planungsrechtliche Festsetzungen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Der Zeitraum der Baufeldräumung sowie der Abriss der Schuppen auf Fläche 1 wird aus Gründen des Artenschutzes eingeschränkt. Pflanzgebote Als Eingrünung sowie Ausgleich werden Bäume als Einzelpflanzgebote festgesetzt. Pflanzbindungen Die aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie zur Sicherstellung der Eingrünung als erhal- tenswert kartierten Bäume und Gehölze werden mit einer Pflanzbindung versehen, um sie dauerhaft zu erhalten. B.9. Örtliche Bauvorschriften Um das dörfliche Erscheinungsbild und den Übergang zur freien Landschaft am Ortsrand zu bewahren, werden für den Ergänzungsbereich nichtheimische Eingrünungen wie z. B. Thu- jas oder Kirschlorbeer ausgeschlossen. Stützmauern sind in trockenbauweise mit Naturstein zu erstellen. Die Verwendung von grell leuchtenden und reflektierenden Farben ist unzuläs- sig. Weitergehende örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO werden nicht festgesetzt. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
18 BEGRÜNDUNG ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ B.10. Verkehr Die verkehrliche Erschließung ist durch vorhandene Straße gesichert. B.11. Technische Infrastruktur Die Ver- und Entsorgung des Gebietes ist über die bestehende technische Infrastruktur grundsätzlich gesichert. B.12. Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Fichtenau, im November 2020 Schmidt-Wagemann (Bürgermeisterin) SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
SATZUNGSTEXT ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 19 SATZUNGSTEXT KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ Aufgrund von § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie § 4 der Ge- meindeordnung Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbe- schlusses gültigen Fassung, hat der Gemeinderat Fichtenau am 16.11.2020 folgende Sat- zung beschlossen: §1 Geltungsbereich Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ergeben sich aus dem beiliegen- den Lageplan im Maßstab 1:1.000 vom 27.07.2020, gefertigt durch den Fachbereich Kreis- planung des Landratsamtes Schwäbisch Hall, der Bestandteil dieser Satzung ist. §2 Zulässigkeit von Vorhaben Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der gemäß § 1 festgesetzten Abgrenzung wird durch §§ 3 und 4 dieser Satzung eingeschränkt. Darüber hinaus gehende Regelungen rich- ten sich gemäß § 34 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung. §3 Planungsrechtliche Festsetzungen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) M: Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Tierarten Die Baufeldräumung ist nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar zulässig. M 1: Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Tierarten Der Abriss der Schuppen auf Fläche 1 ist nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar zulässig. Hinweis: Die Nummerierung der internen sowie externen (e) Maßnahmen erfolgt nach der Zugehörigkeit zur jeweiligen Nummer der Ergänzungsfläche. Nicht jeder Ergänzungsfläche ist immer eine interne und/oder externe Maßnahme zuge- ordnet. Die Maßnahmennummern laufen demnach nicht aufsteigend durch. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Maßnahmen fehlen. Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Einzelpflanzgebote: Fläche 1: Gemäß Eintrag im Planteil der Satzung sind 4 Bäume in der festgesetzten Grünfläche zu pflanzen. Die Pflanzungen sind erst bei Bebauung der Ergänzungsfläche 1, dann aber spä- testens in der Pflanzperiode des auf den Baubeginn folgenden Jahres, umzusetzen. Es ist freigestellt, ob es sich um Laubbäume oder Obstbäume handelt. Die Bäume sollten die Pflanzqualität von einem Hochstamm, 3x verpflanzt, Stammhöhe mindestens 140 cm und Stammumfang 6 - 8 cm (Obstbaum) oder Stammhöhe mindestens 180 cm und Stamm- SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
20 SATZUNGSTEXT ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ umfang 12- 14 cm (Laubbaum) nicht unterschreiten. Die Bäume sind ordnungsgemäß zu pflanzen (Dreibocksicherung, Stammschutz, Fraßschutz, Pflegeschnitt, etc.). Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang entsprechend den hier festgesetzten Vorgaben zu ersetzen. Die Laubbäume sind der unten aufgeführten Pflanzliste zu entnehmen. Standortgerechte Obstbäume können der Streuobsthochstammempfehlung für Streuobstwiesen im Landkreis Schwäbisch Hall des Landschaftserhaltungsverbands entnommen werden. Pflanzliste 1: Aus „Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg“ (LUBW 2002) Herkunftsgebiet „Süddeutsches Hügel- und Bergland“ Acer platanoides Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus torminalis Elsbeere Tilia cordata Winter-Linde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Ulmus glabra Berg-Ulme Hinweis: Ein Mindestabstand zu Straßen sowie angrenzenden landwirtschaftlichen und privaten Grundstücken muss gemäß Nachbarrecht bzw. RPS eingehalten wer- den (siehe dazu Kapitel H.7 „Grenzabstände mit Pflanzungen). Fläche 2: Gemäß Eintrag im Planteil der Satzung sind 6 Bäume zu pflanzen. Die Bäume sind auf dem Flurstück 722 frei wählbar. Die Pflanzungen sind erst bei Bebauung der Ergänzungsfläche 2, dann aber spätestens in der Pflanzperiode des auf den Baubeginn folgenden Jahres, umzu- setzen. Es ist freigestellt, ob es sich um Laubbäume oder Obstbäume handelt. Die Bäume sollten die Pflanzqualität von einem Hochstamm, 3x verpflanzt, Stammhöhe mindestens 140 cm und Stammumfang 6 - 8 cm (Obstbaum) oder Stammhöhe mindestens 180 cm und Stamm- umfang 12- 14 cm (Laubbaum) nicht unterschreiten. Die Bäume sind ordnungsgemäß zu pflanzen (Dreibocksicherung, Stammschutz, Fraßschutz, Pflegeschnitt, etc.). Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang entsprechend den hier festgesetzten Vorgaben zu ersetzen. Die Laubbäume sind der unten aufgeführten Pflanzliste zu entnehmen. Standortgerechte Obstbäume können der Streuobsthochstammempfehlung für Streuobstwiesen im Landkreis Schwäbisch Hall des Landschaftserhaltungsverbands entnommen werden. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
SATZUNGSTEXT ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 21 Pflanzliste 1: Aus „Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg“ (LUBW 2002) Herkunftsgebiet „Süddeutsches Hügel- und Bergland“ Acer platanoides Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus torminalis Elsbeere Tilia cordata Winter-Linde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Ulmus glabra Berg-Ulme Hinweis: Ein Mindestabstand zu Straßen sowie angrenzenden landwirtschaftlichen und privaten Grundstücken muss gemäß Nachbarrecht bzw. RPS eingehalten wer- den (siehe dazu Kapitel H.7 „Grenzabstände mit Pflanzungen). Fläche 4: Gemäß Eintrag im Planteil der Satzung sind 2 Obstbäume in die geplante Grünfläche zu pflanzen. Die Pflanzungen sind erst bei Bebauung der Ergänzungsfläche 4, dann aber spä- testens in der Pflanzperiode des auf den Baubeginn folgenden Jahres, umzusetzen. Die Bäume sollten die Pflanzqualität von einem Hochstamm, 3x verpflanzt, Stammhöhe mindestens 140 cm und Stammumfang 6 - 8 cm nicht unterschreiten. Die Bäume sind ord- nungsgemäß zu pflanzen (Dreibocksicherung, Stammschutz, Fraßschutz, Pflegeschnitt, etc.). Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang entsprechend den hier festge- setzten Vorgaben zu ersetzen. Standortgerechte Obstbäume können der Streuobsthochstammempfehlung für Streuobst- wiesen im Landkreis Schwäbisch Hall des Landschaftserhaltungsverbands entnommen wer- den. Hinweis: Ein Mindestabstand zu Straßen sowie angrenzenden landwirtschaftlichen und privaten Grundstücken muss gemäß Nachbarrecht bzw. RPS eingehalten wer- den (siehe dazu Kapitel H.7 „Grenzabstände mit Pflanzungen). Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Die im Plan (Fläche 4) als einzelne Pflanzbindungen festgesetzten Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Eine Rodung oder stark eingreifende Schnittmaßnahmen sowie sonstige Beein- trächtigungen der Krone, des Stammes oder des Wurzelbereiches sind unzulässig, soweit sie nicht zum Erhalt der Gehölze fachlich erforderlich sind. Bei Abgang sind die Gehölze gemäß den oben in den Pflanzgeboten gemachten Vorgaben zu ersetzen. Während der Bauarbeiten sind ggf. geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Private Grünflächen (§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) In den im Planteil festgesetzten privaten Grünflächen sind Pflanzgebote vorgesehen. Bauli- che Anlagen und Nebenanlagen sind in diesen Bereichen unzulässig. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
22 SATZUNGSTEXT ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ §4 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt in Zone IIIB des fachtechnisch abgegrenzten, noch nicht festgesetzten Wasserschutzgebietes Rotachtal und Gerbachtal (WSG-Nr. 136.001). Die Bestimmungen der zum WSG gehörenden Rechtsverordnung sind zu beachten. Bas Errichten von Bebauung ist hier nur möglich, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist und die Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegenstehen. Durch die Bebauung sollte kein Grundwasser angeschnitten werden bzw. sollte über dem Grundwasser eine ausreichende Deckschicht verbleiben und durch die Versiegelung keine nennenswerte Verminderung der Grundwasserneubildung (Quellschüttung) zu erwarten sein. Dies ist durch ein hydrogeologisches Gutachten zu erheben, in dem auch Aussagen zu Möglichkeiten der Regenwasserversickerung getroffen werden sollten. Es wird empfohlen, dies im Zusammenhang mit der Baugrunderkundung durchzuführen. §5 Örtliche Bauvorschriften Gemäß § 34 Abs. 5 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB und § 74 LBO wird für den Ergän- zungsbereich folgende örtliche Bauvorschrift zusammen mit der Satzung festgesetzt: Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Die Farbgebung der Gebäude soll harmonisch sein. Die Verwendung grell leuchtender und reflektierender Farben ist nicht zulässig. Einfriedungen und Stützmauern (§ 74 Abs. 1. Nr. 3 LBO) Immergrüne Anpflanzungen als Einfriedungen (z. B. Thuja oder Kirschlorbeer) sind generell unzulässig. Stützmauern sind in Trockenbauweise mit Natursteinen zu erstellen. Weitere Örtliche Bauvorschriften werden nicht getroffen. §6 Inkrafttreten Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
SATZUNGSTEXT ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 23 H HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN H.1 Bodenfunde Bei Durchführung der Planung können bisher unentdeckte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich der Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverän- dertem Zustand zu erhalten, sofern die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidi- um Stuttgart mit einer Verkürzung der Frist nach § 20 DSchG nicht einverstanden ist. H.2 Altlasten und Altablagerungen Sofern bisher unbekannte altlastenverdächtige Flächen/Altlasten oder Verunreinigungen des Bodens, des Oberflächenwassers oder des Grundwassers mit umweltgefährdenden Stoffen im Zuge der Ausführung von Bauvorhaben festgestellt werden, muss das Bau- und Umwelt- amt beim Landratsamt unverzüglich unterrichtet werden. Weitergehende Maßnahmen sind dann in Abstimmung mit dem Bau- und Umweltamt unter Begleitung eines Ingenieurbüros für Altlasten und Schadensfälle durchzuführen. H.3 Bodenschutz Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen ist auf einen sparsamen und scho- nenden Umgang mit Boden zu achten. Jegliche Bodenbelastung ist auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Die Hinweise gemäß Heft 10 des Umweltministeriums Baden- Württemberg „Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnah- men“ sind zu beachten. Generell gelten bei Aushubarbeiten und Bodenbewegungen die Vorgaben der DIN 19731. Vorrangig ist das anfallende Bodenmaterial entsprechend seiner Eignung einer Verwertung zuzuführen (z. B. Aufbringung zur Bodenverbesserung, Bewirtschaftungserleichterung oder als Erdmassenausgleich im Baugebiet). Die Verwertung des anfallenden Bodenmaterials außerhalb des Baugebietes ist im Vorfeld mit dem Landratsamt – Bau- und Umweltamt ab- zustimmen. Im Fall für den Erdmassenausgleich im Baugebiet Material von außerhalb ange- fahren wird ist hierfür zunächst nur unbelasteter Erdaushub zugelassen. Vor Ausbau von abzutragenden Bodenschichten ist der Pflanzenaufwuchs auf der Fläche zu entfernen. Der Ober- und Unterboden ist getrennt auszubauen. Erdbauarbeiten dürfen nur bei trockener Witterung und geeignetem Feuchtezustand des Bodens erfolgen. Unbedeckter Boden darf nicht mit Radfahrzeugen befahren werden. H.4 Baugrund/Geologie Es wird empfohlen, die Gewährleistung der Standsicherheit auf den Baugrundstücken durch individuelle Bodengutachten klären zu lassen. H.5 Grundwasser Wird im Zuge der Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser angeschnitten, so sind die Ar- beiten, welche zum Anschnitt geführt haben, unverzüglich einzustellen sowie das Landrats- amt als untere Wasserbehörde zu informieren. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffes in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind dem Landratsamt vor Ausführung anzuzeigen. Eine ständige Grundwasserableitung in die SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
24 SATZUNGSTEXT ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig. Eine befristete Wasserhaltung im Zuge einer Baumaßnahme bedarf der behördlichen Zustimmung. Die Antragsunterlagen für die befristete Wasserhaltung sind mindestens einen Monat vor Baubeginn (Beginn Aus- hubarbeiten Baugrube) beim Landratsamt einzureichen. H.6 Oberflächenwasser Bei Starkregen und Schneeschmelze kann Oberflächenwasser vom Baugebiet selbst und den Außenflächen in das Baugebiet einströmen. Um Beeinträchtigungen insbesondere der Untergeschossräume zu verhindern, sollen Lichtschächte und Kellerabgänge entsprechend überflutungssicher ausgebildet werden. H.7 Grenzabstände mit Pflanzungen Gemäß Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg ist mit Gehölzpflanzungen zu angren- zenden Grundstücken ein Grenzabstand einzuhalten, gemessen ab Mitte Pflanze bzw. Stamm. Die genauen Vorgaben sind dem „Gesetz über das Nachbarrecht“ des Landes Ba- den-Württemberg zu entnehmen. Die Grenzabstände können in Abhängigkeit des Status (z. B. Innerortslage, landwirtschaft- lich genutzte Grundstücke, landwirtschaftlich nicht genutzte Grundstücke) der Nachbar- grundstücke variieren. Zu Gewässergrundstücken sind keine Abstände einzuhalten. Zu öf- fentlichen Straßen sind zwar gemäß Nachbarrechtsgesetz keine Abstände einzuhalten, je- doch müssen hier die Vorgaben der „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahr- zeugrückhaltesysteme“ (RPS) beachtet werden. Dort sind Abstände geregelt, die in Abhän- gigkeit u. a. von der zulässigen Geschwindigkeit und dem Geländeprofil variieren. Die Ab- stände sind der RPS zu entnehmen. SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
VERFAHRENSVERMERKE ZUR KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG „BUCKENWEILER STRAßE NORD “ 25 VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) am 27.07.2020 Ortsübliche Bekanntmachung (§ 2 Abs. 1 BauGB) am 07.08.2020 Auslegungsbeschluss am 27.07.2020 Ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 BauGB) am 07.08.2020 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) vom 14.08. bis 14.09.2020 Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) am 16.11.2020 Ortsübliche Bekanntmachung/Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB) am 27.11.2020 AUFGESTELLT AUSGEFERTIGT Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit sei- nen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften durch VERFAHRENSVERMERKE Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit den hierzu ergan- genen Beschlüssen des Gemeinderates übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Fichtenau, Fichtenau, den 27.07.2020 den 16.11.2020 gez. .............................. Schmidt-Wagemann Schmidt-Wagemann (Bürgermeisterin) (Bürgermeisterin) Landratsamt Schwäbisch Hall – Fachbereich Kreisplanung, Stand 16.11.2020 SATZUNGSBESCHLUSS 16.11.2020 INKRAFTTRETEN 27.11.2020
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