REGISTRIER-KASSEN- NEWS - inklusive Gesetzesände-rungen Jul i - XMT
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2 STEUERREFORM 2015/2016 – INFORMATIONEN ZUR KASSEN- UND BELEGERTEILUNGSVERPFLICHTUNG RECHTLICHER TEIL KASSENPFLICHT Ab September 2016 kann die Anmeldung der Registrierkassa bei FinanzOnline Bisherige Regelung beim Kassieren von Bareinnahmen bzw. Bis dato haben in Österreich keine Belegerteilungspflicht, die Abmeldung der Registrierkassa über FinanzOnline keine Registrierkassenpflicht und keine Verpflichtung zur bei Wegfall vorgenommen werden Verwendung eines Sicherungsprogrammes bestanden. Es galt die Barbewegungsverordnung. Ab 1.4.2017 gelten die Pflicht zur Implementierung der technischen Grundsätzliche Regel: Alle Umsätze mussten einzeln und Sicherheitslösung in die Kassa (Manipulationsschutz lt. in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar aufge- Registrierkassensicherheitsverordnung) zeichnet werden. Es bestand keine Verpflichtung zur Verwen- die technische Umsetzung bei „Neuautomaten“ dung einer Registrierkasse. Umsätze konnten auch mit einer (ab 1.1.2016 in Betrieb genommen) mit Einzelumsätzen Strichliste dokumentiert werden. über € 20 Vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) Am Ende des Tages konnte der Umsatz mittels Kassa- EINZELAUFZEICHNUNGSPFLICHT sturz ermittelt werden: Bei Unternehmen, deren Jahresumsatz € 150.000 nicht überschritt Wer muss Bargeschäfte einzeln aufzeichnen? Bei Unternehmen, deren Umsätze im Freien getätigt Bisher nur Unternehmen, die einen Jahresumsatz über wurden (z.B. Marktfahrer, Maronibrater, Eisbars) € 150.000 erzielten (siehe oben: bisherige Regelung) ab 1.1.2016: alle Unternehmen (Gewerbetreibende, Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurden folgende Freiberufler, Land- und Forstwirte) - unabhängig von der gesetzliche Änderungen beim Kassieren von Bareinnahmen Umsatzhöhe beschlossen: Änderungen bei der Einzelaufzeichnung Art der Einzelaufzeichnung: Änderungen bei der Belegausstellung mittels Registrierkasse: zwingend bei einem Jahres- Einführung der Registrierkassenpflicht umsatz des Betriebes größer als € 15.000 UND Barumsätze von mehr als € 7.500 Die Neuerungen betreffen BAR Umsätze wenn keine Kassenpflicht besteht: Barumsätze sind Umsätze, bei denen das Entgelt bar geleis- mittels händischem Beleg tet wird aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkar- Rechnung im Sinne des UStG te vor Ort, andere elektronische Zahlungsformen wie z.B. Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht Mobiltelefon oder Paylife Quick. Ebenfalls als Barzahlung gilt das Bezahlen mit Gutscheinen, Bons und Geschenkmün- Nicht mehr zulässig für die Ermittlung der Tageslosung sind zen. Keine Barumsätze sind Zahlungen mittels E-Banking, Strichliste Erlagscheinen, Verrechnungsscheck oder Orderscheck Strichliste mit Bezug auf Artikel Standliste – Stockverrechnung Stichtage Rechenmaschine mit Streifen Ab 1.1.2016 gelten die Einzelaufzeichnungspflicht Ein zulässiger händischer Beleg ist ein Kassenblock mit fort- die Belegerteilungspflicht laufender Nummer. die Registrierkassenpflicht BillionPhotos.com - Fotolia
3 BELEGPFLICHT Notwendiger Inhalt eines Belegs ab 2016: Name des leistenden/liefernden Unternehmens fortlaufende Nummer Datum Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung Betrag Angaben des Belegs aus Registrierkasse: (ab 1.4.2017) wie Beleg ab 2016 sowie zusätzlich Kassen-Identifikationsnummer Uhrzeit Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen QR-Code Alternativ zum kompakten QR-Code sind als maschinen- lesbarer Code auch ein Link zum Abruf der Daten als Barcode oder eine Zeichenkette möglich. Belegannahmepflicht Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außer- halb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren. Damit soll die Belegausstellungskultur gestärkt werden. Bei Nichtmit- nahme besteht keine sanktionierbare Finanzordnungswidrig- keit. Was bedeutet „handelsübliche Bezeichnung“? In Hinblick darauf, dass die Belegerteilungspflicht auch für Geschäfte zwischen Unternehmen und Letztverbrauchern die Ausstellung von Belegen verlangt, ist es zulässig, dass die „handelsübliche Bezeichnung“ weniger detailliert ist, als sie für eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, erforderlich ist. Die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie zB. Speisen/Getränke, Obst, Le- bensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw. ist aber auch im Sinne des § 132a BAO nicht zulässig. Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können. K.-U. Hler - Fotolia
4 Beispiele für handelsübliche Warenbezeichnungen (lt. BMF): Branche Zulässige Warenbezeichnung Zulässige Warenbezeichnung Keine zulässige Warenbezeich- nach § 11 UStG nach § 132a BAO nung nach § 132a BAO - AUSSER die ÜBERGANGSREGELUNG ist ANWENDBAR! (siehe „Über- gangsregelung für die Sparte“ im Anschluss an die Tabelle) Blumengeschäft Rosen, Tulpen, Nelken Schnittblumen, Topfblumen, Blumen Gehölze, Blumenstrauß, Gesteck Bekleidungsgeschäft Latzhose blau, Gr. 52 Hose Kleidung Windjacke grün, Gr. 50 Jacke Elektronikgeschäft Marke und Typ des Handys, der Mobiltelefon, Waschmaschine, Elektronikgerät, Haushaltsgerät, Waschmaschine, des TV-Gerätes, Ka- TV-Gerät, Elektrozubehör, Audiogerät, Telefon, Lampe bel, Stecker, Schalter, Faxgerät einer Faxgerät, Glühbirne bestimmten Marke, LED Glühbirne Obstgeschäft Golden Delicious Äpfel, Wil- Äpfel, Birne, Salat Obst, Gemüse liams-Christbirne, Eisbergsalat Friseur Herren-, Damen-, Junior-, Kinder-, Herrenhaarschnitt, Damen- Haarpflegeprodukt Maschinenschnitt, Dampfglättung, haarschnitt, Haarfärbung/Haa- Friseurleistung Aufsteckfrisur, Eindrehen, Dauerwelle, rumformung/Styling, Kosmetik, dekorative Kosmetik, Rasur & Bart- Bartrasur/-pfelge, Shampoo-/ pflege, Färben, Styling, Schuppens- Stylingprodukteverkauf hampoo Bäcker Handsemmel, Grahamweckerl, Semmel oder Kleingebäck, Brot Backwaren Vollkornbrot Trafik Zigaretten oder Zigarren Zigaretten, Zigarren, Zeitung Rauchwaren, Druckwerk bestimmter Marken, bestimmte Zei- tung Fleischerei/Bauernmarkt Salami, Beiried vom Rind Wurst, Rindfleisch Fleischwaren Schuhgeschäft Laufschuhe bestimmter Marken Sportschuhe, Damenschuhe, Schuhe, Pumps, Sneakers, Schuhspray be- Schuhspray, Schuhreperatur Schuhpflegeprodukt stimmer Marke, genaue Bezeichnung der Reparaturleistung Baumarkt/Haushaltsfach- Holzschrauben Linsenkopf mit Schlitz Schrauben, Hammer, Motorsä- Eisenwaren, Werkzeug, Maschi- geschäft 3,5 x 16 mm, DIN 95, Messing, Holz- ge, Topf, Pfanne, Starterset, für ne/Elektroartikel Geschirr, Kü- hammer, Fäustel, Motorsäge einer Kleinteile: Küchenutensilien chenartikel bestimmten Marke, Topf/Pfanne bestimmter Marke und Spezifikation Textilreiniger Anzahl Mantelreinigung, Anzahl An- Kleiderreinigung, Reinigung zugreinigung, Anzahl Hosenreinigung, Teppichreinigung Anzahl Teppichreinigung Würstelstand Käsekrainer, Orangensäfte bzw. Biere Würstel, Orangensaft, Bier, Wurstware, Getränk, Speise- mit Markenbezeichnung, Salzgurkerl, Gurkerl beilage Essiggurkerl Gasthaus Frittatensuppe, Wiener Schnitzel mit Suppe, Schnitzel, Strudel (a Ia Vorspeise, Hauptspeise, Pommes Frites, Apfelstrudel carte), Mittagsmenü I oder II, Nachspeise, Essen Studentenmenü, Frühstück Buch-/Papierfachhandel Genauer Buchtitel, genaue Bezeich- Buch, Zeitschrift, Magazin, Heft, Druckwerk, Büromaterial nung der Zeitung, DIN A4 Heft, liniert, Schreibmaterial Bleistift, Filzstift, Buntstift Metalltechniker, Sanitär-, Bezeichnung der Reparatur- bzw. Ser- erbrachte Dienstleistung (zB.: Reparatur, Service Heizungs- und Lüf- vicearbeit und des bei Reparatur- und Service bei Heizungen, Wasch- tungstechniker, Elektro-, Servicearbeiten verwendeten Klein-, maschinenreparatur, Autore- Gebäude-, Alarm- und Hilfs- und Montagematerial, mit be- paratur inkl. Klein-, Hilfs- und Kommunikationstechniker, stimmter Spezifikation Montagematerial) Mechatroniker, Kraftfahr- zeugtechniker, Karosserie- bautechniker und Vulka- niseure Optiker genaue Bezeichnung/Markenname Brillenfassung, Brille, Kontakt- Sehbehelf, Handelsware, Dienst- der Gesichtsbrille, der Kontaktlinse, linsen, Feldstecher, Etui, leistung, Reparatur der Sichtgeräte Brillenreparatur
5 Auf Wunsch des Kunden ist jedoch für umsatzsteuerliche Zwecke eine Rechnung mit der handelsüblichen Bezeichnung im Sinne des § 11 UStG auszustellen. Weiters ist er erlaubt, anstatt der handelsüblichen Bezeichnung Symbole oder Schlüsselzahlen zu verwenden, wenn ihre eindeu- tige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen bei dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhan- denen Unterlagen gewährleistet ist (z.B. ein Aushang im Geschäft). Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wander- Erfassung auf den Belegen ausweisen. handel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unter- Dies gilt insoweit sie am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des nehmer: Eintritts der Kassenpflicht nicht über ein Warenwirtschafts- system verfügen. Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Stra- ßen- und Wanderhändler, und andere gewerblich tätige Un- Unternehmen mit einem umfangreichen Warensortiment und ternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, keinem Warenwirtschaftssystem können daher Warenbe- zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher zeichnungen, wie in der letzten Spalte angeführt, durchaus verkaufen, erfüllen in einer Übergangsphase bis 31.12.2020 verwenden. die Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegertei- lungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in Beispiel: Elektronikgeschäft mit großem Warensortiment: der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf es sind mindestens 15 Warengruppen zu definieren (Lampe, 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Telefon, Audiogerät, Haushaltsgerät, Elektronikgerät etc). Beispiele für maschinlesbaren Code Der Code kann unterschiedliche Formen haben: Pflicht QR-Code Wenn QR-Code technisch nicht möglich: Link als Barcode Link als OCR-Schrift Text als OCR-Schrift maho - Fotolia
6 REGISTRIERKASSENPFLICHT Betroffen ist jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freibe- Die Umsätze der Unternehmen können geschätzt werden (idR rufler, Land- und Forstwirt) der Umsätze von über € 15.000 im mit einem Sicherheitszuschlag) und es drohen Geldstrafen von Jahr und Betrieb hat UND davon Barumsätze von über bis zu € 5.000 (Finanzordnungswidrigkeit, bei schweren Fällen € 7.500 verzeichnet. droht eine Anzeige nach dem Finanzstrafrecht). Die Umsätze sind in Nettobeträgen heranzuziehen. Beginn der Registrierkassenpflicht Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse AUSNAHMEN UND ERLEICHTERUNGEN beginnt ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des VON DER REGISTRIERKASSENPFLICHT Voranmeldezeitraums. Der VfGH hat entschieden, dass das Überschreiten gewisser „Kalte Hände“ Regelung Umsatzgrenzen im Jahr 2015 für die Frage der Registrier- Darunter werden Umsätze von Unternehmen verstanden, die kassenpflicht keine Rolle spielen darf. Somit gibt es keine nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räum- „Rückwirkung“ und für die Grenzen der Registrierkassen- lichkeiten erzielt werden. Das sind Umsätze die von Haus zu pflicht dürfen erst die Umsätze ab 1. Jänner 2016 herangezo- Haus, auf öffentlichen Plätzen oder Straßen erzielt werden. gen werden. Nicht festumschlossene Räumlichkeiten sind z.B. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Beispiel: Verkaufsfahrzeuge. Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000.- Gesamtumsatz UND davon € 7.500.- Barumsätze) im Februar 2016. Der Jahresumsatz im Freien darf € 30.000 nicht übersteigen. UVA-Zeitraum Kalendermonat: Kassenpflicht ab 1. Juni 2016 Die Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht, UVA-Zeitraum Quartal (oder Kleinunternehmer): sondern auch für die Einzelaufzeichnung und die Beleger- Kassenpflicht ab 1.Juli 2016 teilung. Das heißt, hier ist die Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig. Beispiel: Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000.- Gesamtumsatz Sollte die Umsatzgrenze von € 30.000 überschritten werden, UND davon € 7.500.- Barumsätze) im August 2016. muss der Unternehmer mit Beginn des viertfolgenden Monats UVA-Zeitraum Kalendermonat: Kassenpflicht ab nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums über ein geeignetes 1. Dezember 2016 Kassensystem verfügen. UVA-Zeitraum Quartal (oder Kleinunternehmer): Kassenpflicht ab 1.Jänner 2017 Alm,- Berg-, Schi- und Schutzhütten Wie bei der „Kalten Hände“ Regelung keine Kassen-, Ein- Ende der Registrierkassenpflicht zelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, wenn der Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse Jahresumsatz der Hütte(n) unter € 30.000 liegt. erlischt, wenn in einem Folgejahr die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden und es auf Grund besonderer Umstände absehbar ist, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden. Die Verpflichtung fällt mit dem Beginn des nächst- BillionPhotos.com - Fotolia folgenden Kalenderjahres weg. Beispiel: Ein registrierkassenpflichtiger Betrieb schränkt im Jahr 2017 seinen Betriebsumfang derart ein, dass er pro Jahr nur mehr Umsätze von ca. 6.000 Euro erzielt. Die Umstände sprechen dafür, dass auch in den Folgejahren die Umsätze derart niedrig sein werden. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems fällt ab 1. Jänner 2018 weg. Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse mit einem Sicherungssystem/ Manipulationsschutz ausgestattet sein. Abgabenrechtliche Überprüfungen Die Finanzverwaltung trifft Maßnahmen in Form von verdeck- ten Erhebungen, Mystery-Shopping, in Form von Kassennach- schauen der Finanzpolizei und in Form von Außenprüfungen. Strenge Konsequenzen Werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten, drohen strenge Konsequenzen.
7 Buschenschanken gem. §2 Abs.1 Z5 GewO miteinander oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfran- Keine Kassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungs- chising wirtschaftlich verbunden sind. pflicht, wenn der Jahresumsatz unter € 30.000 liegt und der Voraussetzungen: Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet ist. Die € 30.000 das Unternehmen muss mindestens 30 Kassen im sind gesamtbetrieblich zu sehen und gelten nicht nur für den Einsatz haben Buschenschank. es muss ein Gutachten über Manipulationssicherheit eingeholt werden Kantinen von gemeinnützigen Vereinen es muss ein Antrag auf Ausnahme beim Finanzamt Keine Kassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungs- beantragt werden pflicht, wenn der Jahresumsatz unter € 30.000 liegt und die das Finanzamt muss einen Feststellungsbescheid Kantine maximal 52 Tage im Jahr geöffnet ist. erlassen Sonderregelung Mobile Gruppen Sonderregelung für Automaten Unternehmer, die ihre Lieferung/Leistung außerhalb des Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach Betriebes beim Kunden erbringen und zur Führung einer dem 31.12.2015 in Betrieb genommen werden, kann eine ver- Registrierkasse verpflichtet sind, dürfen diese (Bar-)Umsätze einfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der und es besteht weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Registrierkasse erfassen. Belegerteilungspflicht, wenn die Gegenleistung für die Einzel- umsätze € 20 nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer dem Kunden bei Zahlung einen Papierbeleg (z.B. Paragon) - siehe oben Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automa- Belegpflicht - ausfolgt und eine Kopie davon aufbewahrt. Die ten durch eine zumindest im Abstand von sechs Wochen Nacherfassung der Belege kann, wenn etwa nur mobile Leis- regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der tungen erbracht werden und keine Betriebstätte vorliegt, auch Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung am Wohnort (Wohnung) des Unternehmers erfolgen. durchgeführt werden. Dies geschieht durch Bestandsverrechnung (Endbestand Erleichterung für Mobile Gruppen minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge), manuelle oder Mobil getätigte Umsätze können vorab in der Registrierkasse elektronische Auslesung der Zählwerkstände. Darüber hinaus erfasst und die Belege gleichzeitig mittels Registrierkasse sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal ausgestellt werden. Bei Ausfolgung der Ware außerhalb monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je der Betriebsstätte wird dem Kunden der bereits ausgestellte Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen. Beleg anlässlich der Barzahlung erteilt. Erfolgt kein Ver- kauf dieser Produkte, können diese ausgestellten Belege bei Für Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse storniert wurden, gelten die Regelungen erst ab 1.1.2027. werden. Sonderregelung für Onlineshops Beispiele: Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze bei denen keine Ge- Lieferung bereits bestellter Waren (zB Pizzaverkäufer), offenes genleistung durch Bargeld erfolgt und das Geschäft auf einer Schulbuffet ,… Online-Plattform abgeschlossen wird, von der Registrierkas- senpflicht befreit. Berufsgruppen, bei denen Umsätze außerhalb der Betriebs- stätte oft vorkommen: Wird eine Vereinbarung im Wege einer Online-Plattform Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, abgeschlossen und erfolgt dieBezahlung nicht über On- Reiseleiter, Fremdenführer, Installateur, Gaifahrer, Schilehrer, line-Banking, sondern wird in der Filiale des Unternehmers Schädlingsbekämpfer, Rauchfangkehrer, Fotografen, Fahrrad- bezahlt, handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in kurier, Heizöllieferung beim Kunden, Bäcker bei Auslieferung der Registrierkasse zu erfassen ist. Für die Berechnung der an den Kunden, Lieferservice bei Gastronomie sowie Verkauf Jahresumsatzgrenze von € 15.000 zur Registrierkassenpflicht von Büchern im Rahmen von Buchausstellungen, Autorenle- gelten die gesamten Umsätze des Betriebes. In die Barum- sungen, Vorträgen und sonstigen schulischen Veranstaltungen. satzgrenze von € 7.500 werden die Umsätze des Onlineshops nicht einbezogen. Sonderregelung Geschlossene Gesamtsysteme Unternehmen, die mit Systemen arbeiten, bei denen Kas- Beispiel: sen-, Warenwirtschafts- und Buchhaltungssystem lückenlos Die Barumsätze des Onlineshops betragen € 8.000 und die miteinander verknüpft sind, müssen eine Registrierkasse Gesamtumsätze im Geschäftslokal betragen € 10.000, davon verwenden, der Beleg muss jedoch nicht mit einer elektroni- Barumsätze in Höhe von € 6.000. Es besteht keine Registrier- schen Signatur unterschrieben werden, die von außen kommt kassenpflicht, weil zwar die Gesamtumsatzgrenze in Höhe von sondern die Signatur kann intern generiert werden. € 15.000 überschritten wurde, allerdings nicht die Barumsatzgrenze von € 7.500. Verwenden mehrere selbstständige Unternehmen ein gemein- sames geschlossenes Gesamtsystem, können auch diese die STEUERLICHE BEGÜNSTIGUNG Erleichterung in Anspruch nehmen und sich auf EIN Gutach- Für die Anschaffung oder Umrüstung ist je Kassensystem eine ten berufen. Prämie von € 200 geltend zu machen (max. € 30 je Erfassungsein- heit). Die Investition ist im Jahr der Anschaffung voll abschreibbar. z.B.: Selbstständige Kaufleute, die in einem vertikalen Die Investition muss bis zum 31.3.2017 getätigt werden. Vertriebssystem arbeiten, Unternehmen, die konzernmäßig
8 TECHNISCHER TEIL REGISTRIERKASSEN- SICHERHEITSVERORDNUNG (RKS-V) Inkrafttreten 1.4.2017 Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V) mit für die Registrierkasse den Erläuterungen regelt die technischen Einzelheiten für Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Sicherheitseinrichtungen in der Registrierkasse. Registrierkasse besteht aus der Initialisierung (Umrüstung) der Registrierkasse und aus der Erstellung sowie Prüfung Die Sicherheitseinrichtung besteht aus der Verkettung der des Startbeleges. Die Registrierung der Signatur- bzw. Sie- Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur bzw. des gelerstellungseinheit und Registrierkasse über FinanzOnline Siegel der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit. Die Ver- sowie die Prüfung des Startbeleges müssen spätestens eine kettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der/des Woche nach der Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespei- abgeschlossen sein . Für Inbetriebnahmen bis zum 31. März cherten Signatur bzw. Siegels in die/das aktuell zu erstellen- 2017 gibt es eine längere Frist für die Registrierung über de Signatur bzw. Siegel gebildet. FinanzOnline und die Startbelegprüfung. Es genügt, wenn diese vor dem 1. April 2017 durchgeführt wird. Die Prüfung Jede Registrierkasse muss über folgende Eigenschaften des Startbeleges erfolgt mittels einer Prüf-App in Form verfügen: einer mobilen Variante (zB: Smartphone) oder in Form eines Datenerfassungsprotokoll Web-Services. Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen Summenspeicher Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind lau- Signatur-/Siegelerstellungseinheit fend aufzusummieren (Umsatzzähler). Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 eindeutige Kassenidentifikationsnummer Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatz- zählers zu ermitteln (Monatszähler). Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unter- nehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwendet und Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszu- die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes drucken, zu prüfen und sieben Jahre aufzubewahren. Datenerfassungsprotokoll führen kann. ROBERT HOETINK - Fotolia
9 www.bildidee.net - Fotolia SIGNATUR- BZW. SIEGELERSTELLUNG BELEGERSTELLUNG DURCH DIE SIGNATUR- BZW. SIEGEL- Neben den Belegdaten (siehe Belegpflicht) müssen folgende ERSTELLUNGSEINHEIT Daten ausgewiesen werden: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, Betrag der Barzahlung getrennt Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes müssen von nach Steuersätzen, Inhalt des maschinenlesbaren Codes. der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur-/Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen/ ANFORDERUNGEN AN DIE SIGNATUR- BZW. Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz, der Monats-, Jahres- und Schlussbeleg SIEGELERSTELLUNGSEINHEITEN sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren. Als Signatur-/Siegelerstellungseinheiten sind grundsätzlich für qualifizierte Signaturen/Siegel zulässige Geräte geeig- In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen: net, die den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten Kassenidentifikationsnummer, fortlaufende Nummer des Ba- für qualifizierte Signaturen nach Anhang II der eIDAS-VO rumsatzes, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag entsprechen. der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, verschlüsselter Unternehmer müssen die erforderliche Anzahl von Si- Stand des Umsatzzählers, Seriennummer des Signatur- bzw. gnatur-/Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/ Siegelzertifikates, Signatur- bzw. Siegelwert des vorher- EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Vertrau- gehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls ensdiensteanbieter, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegel- (Verkettungswert). zertifikate anbietet, erwerben. Die Kosten für die Beschaf- fung der Signatur-/Siegelerstellungseinheiten trägt der Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes Unternehmer. Über FinanzOnline müssen die erworbenen Die Registrierkasse muss für die Belegerstellung und die Signatur-/Siegelerstellungseinheiten gemeldet werden. Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschi- Bei Außerinbetriebnahme oder Ausfall der Signatur-/Siege- nenlesbaren Code mit folgenden Daten ausgeben: Kassen- lerstellungseinheiten muss über FinanzOnline eine Meldung identifikationsnummer, fortlaufende Nummer des Barum- erfolgen. Das BMF führt eine Datenbank über die Signatur-/ satzes, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Siegelerstellungseinheiten inkl. der Meldungen. Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, verschlüsselten Stand des Umsatzzählers, Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, Signatur- bzw. Siegelwertes des vorher- KONTROLLE UND PRÜFUNG DER DATEN- gehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls SICHERHEIT FÜR DIE REGISTRIERKASSEN (Verkettung). Auf Verlangen muss ein Barumsatz mit Betrag Null erstellt werden. Das Datenerfassungsprotokoll muss für den vorge- geben Zeitraum auf einen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Datenträger übergeben werden.
10 CHECKLISTE FÜR DEN 1.4.2017 Folgende Punkte muss eine Registrierkasse ab 1.4.2017 laut Registrierkassensicherheitsver- ordnung (RKS-V) erfüllen: o Der Kasse muss eine unternehmensweit eindeutige Kassenidentifikationsnummer, die über FinanzOnline gemeldet werden muss, zugeordnet werden können. o Die Kasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung (HSM oder Chipkarten- leser) mit einer Signatur-/Siegelerstellungseinheit verfügen. o Jeder Beleg muss mit einem maschinenlesbaren Code, der die Daten laut §10(2) RKS-V zu enthalten hat, versehen werden. Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten. o Jeder einzelne Barumsatz, Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings-und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren. Dabei ist eine elektronische Signatur bzw.Siegel von der Signatur-/Siegeler- stellungseinheit anzufordern und auf dem zugehörigen Beleg als Teil des maschinenlesbaren Codes anzu- drucken. In die Signatur-/Siegelerstellung sind die Daten laut §9(2) RKS-V einzubeziehen. o Sollte keine aufrechte Verbindung zu der Signatur-/Siegelerstellungseinheit bestehen, muss am Beleg der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ angebracht werden. Nach Wiederinbetriebnahme der Signa- tur-/Siegelerstellungseinheit muss ein signierter Sammelbeleg mit Betrag Null erstellt und im Datenerfas- sungsprotokoll gespeichert werden. o Die Kasse muss einen Startbeleg, der eine Prüfung entsprechend §6(4) RKS-V ermöglicht, erzeugen können. o Ein Datenerfassungsprotokoll (DEP), in dem jeder einzelne Barumsatz inkl. der/des elektronischen Signa- tur/Siegels zu erfassen und abzuspeichern ist, ist zu führen. Dabei sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a(3) BAO festzuhalten. o Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze werden laufend aufsummiert (Umsatzzähler). Trainingsbu- chungen dürfen sich dabei nicht auf den Umsatzzähler auswirken. Am Monatsende ist der Zwischenstand des Umsatzzählers als Barumsatz mit Betrag Null und elektronischer Signatur/Siegel der Signatur-/Siege- lerstellungseinheit (Monatsbeleg) im Datenerfassungsprotokoll zu speichern. o Start- und Monatsbeleg müssen ausgedruckt werden können. o Der Umsatzzähler muss mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselt werden können. o Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit entsprechend der in der RKS-V enthaltenen Detailspezifikati- on exportiert werden können. Die in der Spezifikation nicht enthaltenen Positionsdaten (zumindest Menge und handelsübliche Bezeichnung) müssen dabei ebenso exportierbar – wenn auch ohne Strukturvorgabe – sein. o Die Kasse muss im Falle einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse einen Schlussbeleg mit Betrag Null erstellen können. o Eine quartalsweise Sicherungsfunktion, die es ermöglicht die Daten des Datenerfassungsprotokolls auf einen externen Datenträger zu speichern, muss zur Verfügung stehen. Um die Unveränderbarkeit des gesamten Datenerfassungsprotokolls im Wege der/des Signatur/Siegels zu gewährleisten, muss bei dieser Sicherung der Monatsbeleg des letzten Monats des Quartals als letzter Beleg enthalten sein. o Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass dies nicht für die Erfassung von Geschäftsvorfällen, die keine Barumsätze darstellen (z.B. Lieferscheine, Banküberweisungen und -einzug, durchlaufende Posten) gilt.
11 NOTIZEN
12 IMPRESSUM Herausgeber, Medieninhaber (Verleger): Wirtschaftskammer Wien, Stubenring 8-10, 1010 Wien Redaktion: Abteilung Finanzpolitik ifeelstock - Fotolia Layout & Satz: Referat Organisationsmanagement Foto Titelbild: BillionPhotos.com - Fotolia Druck: „agensketterl“ Druckerei GmbH Offenlegung: wko.at/wien/offenlegung
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