Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion aus Gründen des Brandschutzes - CBI Center Building ...

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Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion aus Gründen des Brandschutzes - CBI Center Building ...
Praxisleitfaden
zu Anforderungen an
Bauteile von Raumzellengebäuden
als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

Version 1.0
Ausgabe November 2020

                        in Kooperation mit dem:
Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion aus Gründen des Brandschutzes - CBI Center Building ...
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Kontakt und Verantwortlicher i.S.v. § 18 MStV:
Dr.-Ing. Carl Richter
c/o CBI Center Building and Infrastructure Engineering GmbH
des Cluster Bauen auf dem RWTH Aachen Campus
Campus-Boulevard 57, 52074 Aachen
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Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

         1. Inhaltsverzeichnis

1.       Inhaltsverzeichnis....................................................................................................... 3
2.       Vorbemerkung ............................................................................................................ 4
3.       Begriffe ........................................................................................................................ 4
4.       Einführung .................................................................................................................. 7
4.1.     Anwendungsbereich .................................................................................................. 7
4.2.     Allgemeine Grundlagen.............................................................................................. 7
5.       Allgemeine Anforderungen an Raumzellengebäude aus Gründen des
         Brandschutzes ............................................................................................................ 8
5.1.     Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz ..................................................... 8
5.2.     Raumzellengebäude ohne brandschutztechnische Anforderungen an
         deren Bauteile ........................................................................................................... 10
5.3.     Raumzellengebäude mit brandschutztechnischen Anforderungen an deren
         Bauteile ..................................................................................................................... 10
5.4.     Abweichungen und Erleichterungen von Anforderungen ..................................... 10
6.       Bauprodukte und Bauarten ...................................................................................... 11
6.1.     Die einzelne Raumzelle – das Bauprodukt.............................................................. 11
6.2.     Verwendbarkeit von Bauprodukten ......................................................................... 11
6.3.     Das Raumzellengebäude – die Bauart .................................................................... 11
6.4.     Anwendbarkeit von Bauarten .................................................................................. 11
6.5.     Die Pflichten der Bauherrschaft .............................................................................. 12
6.6.     Die Pflichten der Unternehmerschaft ...................................................................... 12
7.       Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die
         Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen baulicher Anlagen ............................... 13
7.1.     Allgemeines .............................................................................................................. 13
7.2.     Standsicherheit im Brandfall ................................................................................... 13
7.2.1.   Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall .............................................. 13
7.2.2.   Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Standsicherheit im
         Brandfall .................................................................................................................... 14
7.3.     Raumabschluss im Brandfall ................................................................................... 15
7.3.1.   Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall ............................................ 15
7.3.2.   Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Raumabschluss im
         Brandfall .................................................................................................................... 15
8.       Zustimmung im Einzelfall (Bauprodukte) und vorhabenbezogene
         Bauartgenehmigung (Bauarten) .............................................................................. 16
8.1.     Allgemeines .............................................................................................................. 16
8.1.1.   Antragsunterlagen für eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. eine
         vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) ...................................................... 16
8.1.2.   Beispiel für die Entwicklung von Nachweisansätzen für
         brandschutztechnische Eigenschaften mit brandschutztechnisch
         wirksamer Plattenbekleidung im Zuge einer Zustimmung im Einzelfall bzw.
         einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung .................................................... 17
9.       Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude nach EAD/ETAG ...................................... 18

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                                                 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
2.      Vorbemerkung                             (abZ)
                                                 Nachweis der Verwendbarkeit von Baupro-
Der Praxisleitfaden basiert auf der BauO         dukten, für die es keine Technische Baube-
NRW 2018 und der VV TB NRW 2020.                 stimmung und keine allgemein anerkannte
                                                 Regel der Technik gibt, oder die von einer
Er gilt für Raumzellen der Typen 1, 2 und 3
                                                 Technischen Baubestimmung wesentlich ab-
gemäß Begriffsdefinition nach Kap. 3.
                                                 weicht (§ 21 BauO NRW 2018).
Im Folgenden wird im Rahmen der Bemes-
sung und Berechnung auf den Eurocode 3
und die DIN 4102-4 Bezug genommen.               Bauart

An der Erarbeitung dieses Praxisleitfadens       Zusammenfügen von Bauprodukten zu bauli-
haben weiterhin neben dem MPA NRW und            chen Anlagen oder Teilen von baulichen An-
der MFPA Leipzig im Rahmen des Center            lagen (§ 2 Abs. 12 und § 17 BauO NRW
Building and Infrastructure Engineering fol-     2018).
gende Hersteller mitgewirkt: ALHO, KLEUS-
BERG, Algeco, BOLLE, containerwerk, ELA,
SÄBU, ProContain, Zeppelin Rental, AMTRA,        Bauordnungsrecht
Cadolto.                                         Teil des öffentlichen Baurechts, durch die
                                                 Bundesländer in den jeweiligen Landesbau-
                                                 ordnungen geregelt; dient in erster Linie der
                                                 Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
3.      Begriffe                                 und Ordnung von Bauvorhaben, befasst sich
                                                 mit Regelungen bezüglich Errichtung, Ände-
Allgemeine Bauartgenehmigung (aBg)               rung, Nutzung, Erhaltung sowie Abbruch bau-
                                                 licher Anlagen in formeller und materieller
Nachweis der Anwendbarkeit von Bauarten,         Hinsicht.
die von Technischen Baubestimmungen we-
sentlich abweichen oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik nicht gibt         Bauprodukt
(§ 17 BauO NRW 2018).
                                                 Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen
                                                 sowie Bausätze, die hergestellt werden, um
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeug-          dauerhaft in bauliche Anlagen oder Bauwerke
nis (abP) (für Bauprodukte bzw. Bauar-           eingebaut zu werden sowie aus Produkten,
ten)                                             Baustoffen, Bauteilen und Anlagen sowie
                                                 Bausätzen vorgefertigte Anlagen, die herge-
Nachweis der Verwendbarkeit von Baupro-          stellt werden, um mit dem Erdboden verbun-
dukten (§ 22 BauO NRW 2018) bzw. Anwend-         den zu werden (§ 2 Abs. 11 und § 18 BauO
barkeit von Bauarten (§ 17 BauO NRW 2018),       NRW 2018).
die nach allgemein anerkannten Prüfverfah-
ren beurteilt werden können und im Teil C 3
(Bauprodukte) bzw. Teil C 4 (Bauarten) der       Bausatz
VV TB NRW mit der Angabe der maßgeben-
                                                 Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem
den technischen Regel bekannt gemacht
                                                 einzigen Hersteller als Satz von mindestens
werden (§ 17 und § 22 BauO NRW 2018).
                                                 zwei getrennten Komponenten, die zusam-
                                                 mengefügt werden müssen, um ins Bauwerk
                                                 eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht

                                                                                       Seite 4
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wird (Artikel 2 Nummer 2 EU-Bauprodukten-        Merkmale bewertet wird. Die ETA bietet einen
verordnung (Verordnung EU 305/2011)).            Weg zur CE-Kennzeichnung für Baupro-
                                                 dukte, die nicht oder nicht vollständig von ei-
                                                 ner harmonisierten Norm erfasst sind.
Baustoff                                         Rechtsgrundlage für das ETA-Verfahren ist
Material, das aus einem einzigen Stoff oder      die europäische Bauproduktenverordnung
aus einem fein verteilten Gemisch besteht,       (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, insbeson-
z. B. Metall, Stein, Holz, Beton, Mineralwolle   dere Art. 26 i. V. m. Art. 19); Die EU-Baupro-
mit gleichmäßig verteiltem Bindemittel, Poly-    duktenverordnung stellt eine europäische
mere (DIN EN 13501-1:2019-05).                   Rechtsverordnung mit unmittelbarer Geltung
                                                 in den Mitgliedstaaten der EU dar.

Bauteil (in Bezug auf Brandschutz)
                                                 Modulbau / Containerbau
Bauteile (z. B. Trennwand, Decke) werden
nach den Anforderungen an ihre Feuerwider-       Der Modulbau / Containerbau umfasst das
standsfähigkeit unterschieden in feuerbestän-    Bauen mit Raumzellen.
dig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich
                                                 Nicht geregeltes Bauprodukt
bei tragenden und aussteifenden Bauteilen
auf deren Standsicherheit im Brandfall und       Bauprodukt, das nicht harmonisiert ist und
bei raumabschließenden Bauteilen auf deren       von einer Technischen Regel wesentlich ab-
Widerstand gegen die Brandausbreitung. Da-       weicht oder für das es keine allgemein aner-
bei kann es sich bei Bauteilen sowohl um         kannten Regeln der Technik gibt.
Bauprodukte als auch um Bauarten handeln.

                                                 Nicht geregelte Bauart
Behelfsbauten
                                                 Bauart, welche von den als Technische Bau-
Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine      bestimmung eingeführten Regeln wesentlich
dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder        abweicht oder für die es keine allgemein an-
die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden   erkannten Regeln der Technik gibt.
sollen.

                                                 Nicht wesentliche Abweichung
European Assessment Document (EAD)
                                                 Die Abgrenzung von einer wesentlichen zu ei-
Das European Assessment Document (Euro-          ner nicht wesentlichen Abweichung ist im Ein-
päisches Bewertungsdokument) gilt neben          zelfall zu betrachten.
den harmonisierten Produktnormen als har-
monisierte technische Spezifikation gemäß
der EU-BauPVO und stellt die Voraussetzung       Raumzelle als Stahltragkonstruktion
für die Erteilung einer European Technical       Bei Raumzellen wird im Zuge dieses Leitfa-
Assessment (ETA) dar.                            dens zwischen den Typen 1, 2 und 3 unter-
                                                 schieden:

European Technical Assessment (ETA)
Dokument, in dem die Leistung eines Baupro-
dukts in Bezug auf seine wesentlichen

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 Abbildung 1: Raumzellentypen

                                                 Verwaltungsvorschrift Technische Bau-
Raumzelle Typ 1                                  bestimmung (VV TB NRW)
Vorgefertigte Raumzelle, die aus Seefracht-      Die BauO NRW 2018 enthält in § 88 Abs. 1
containern besteht.                              die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwal-
                                                 tungsvorschrift die allgemeinen Anforderun-
                                                 gen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und
Raumzelle Typ 2                                  andere Anlagen und Einrichtungen durch
Vorgefertigte Raumzelle, bestehend aus ei-       Technische Baubestimmungen zu konkreti-
ner Stahltragkonstruktion. Die Stahlrahmen       sieren.
sind nach außen freiliegend. Dieser Typ kann
auch als Container bezeichnet werden.
                                                 Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
                                                 Nachweis der Verwendbarkeit von Baupro-
Raumzelle Typ 3                                  dukten im Einzelfall, erteilt durch die oberste
Vorgefertigte Raumzelle, bestehend aus ei-       Bauaufsichtsbehörde. Pendant zur vBg und
ner Stahltragkonstruktion. Die Stahlrahmen       somit ein Verwendbarkeitsnachweis für Bau-
sind zusätzlich außenseitig beplankt. Dieser     produkte für ein einzelnes Bauvorhaben (§ 18
Typ kann auch als Raummodul bezeichnet           und § 23 BauO NRW 2018).
werden.

Raumzellengebäude
Ein Raumzellengebäude ist ein aus Raumzel-
len errichtetes Gebäude.

Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
(vBg)
Als Pendant zur Zustimmung im Einzelfall
(ZiE) für Bauprodukte existiert bei Bauarten
die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
(vBg) gemäß § 17 Abs. 2 BauO NRW 2018.
Sowohl ZiE als auch vBG werden durch die
oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt.
                                                                                         Seite 6
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4.      Einführung

4.1.    Anwendungsbereich
Das Bauen mit Raumzellen gewinnt in
Deutschland zunehmend an Bedeutung, so-
dass immer häufiger auch Fragen zu den not-
wendigen bautechnischen Nachweisen, ins-
besondere zum Brandschutz, in konkreten
Projekten aufkommen. Der vorliegende Pra-
xisleitfaden soll Erläuterungen zu den allge-
meinen Anforderungen (vgl. Abbildung 2) an
Bauteile von Raumzellengebäuden aus Grün-
den des Brandschutzes geben und Hinweise
zu Möglichkeiten des Nachweises der Erfül-
lung dieser Anforderungen für Raumzellenge-
bäuden als Stahlbautragkonstruktion geben.

4.2.    Allgemeine Grundlagen
Sofern ein Raumzellengebäude in den An-
wendungsbereich der Landesbauordnung
2018 fällt, sind die Regeln der Landesbauord-
nung 2018 für dieses Gebäude zu beachten.
Verfahrens- oder Anforderungsunterschiede
zu anderen Bauarten (Massivbau, Holzbau,
etc.) bestehen nicht. Insofern ist auch bei
Raumzellengebäuden sicherzustellen, dass
die Leistungen und Eigenschaften der ver-
wendeten Bauprodukte und angewandten
Bauarten dazu geeignet sind, die bauord-
nungsrechtlichen Anforderungen an die bau-
liche Anlage zu erfüllen.

Die Regeln der Landesbauordnung 2018 zur
Verwendung von Bauprodukten sowie zur
Anwendung von Bauarten (z. B. §§ 17 bis 25
BauO NRW 2018) gelten auch für Raumzel-           Abbildung 2: Zusammenhang Bauwerksanforderungen
lengebäude.                                       / Leistungen von Bauprodukten und Bauarten

                                                                                       Seite 7
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5.         Allgemeine Anforde-                      A 2.1.3.2 Anforderungen an die Standsi-
                                                              cherheit im Brandfall
           rungen an Raumzellen-                    A 2.1.3.3 Anforderungen an den Raumab-
           gebäude aus Gründen                                schluss im Brandfall
           des Brandschutzes                     A 2.1.4   Tragende und aussteifende Bau-
                                                           teile
                                                 A 2.1.5   Außenwände
Eine Übersicht über die bauordnungsrechtli-
chen Anforderungen an den Brandschutz von        A 2.1.6   Trennwände
Raumzellengebäuden ist in Abbildung 3 dar-       A 2.1.7   Brandwände und Wände, die an-
gestellt.                                                  stelle von Brandwänden zulässig
                                                           sind
5.1.       Allgemeine Anforderun-                A 2.1.8   Decken

           gen an den Brandschutz                A 2.1.9   Dächer
                                                 A 2.1.10 Treppen
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen         A 2.1.11 Notwendige Treppenräume
bezüglich des Brandschutzes sind an bauli-
                                                 A 2.1.12 Notwendige     Flure   und   offene
che Anlagen adressiert und insofern auch an
                                                          Gänge
Raumzellengebäude. In brandschutztechni-
                                                 A 2.1.13 Fahrschächte, Aufzüge
scher Hinsicht sind Anlagen gemäß § 3
i. V. m. § 14 BauO NRW 2018 so anzuord-          A 2.1.14 Installationsschächte und Kanäle,
nen, zu errichten, zu ändern und instand zu               Systemböden und elektrische Be-
halten, dass                                              triebsräume

         der Entstehung eines Brandes vorge-
          beugt wird,                            Eine zentrale Anforderung bildet im Zusam-
         der Ausbreitung von Feuer und Rauch    menhang mit den Konstruktionen von Raum-
          (Brandausbreitung) vorgebeugt wird,    zellengebäuden die Anforderung zur Feuer-
         bei einem Brand die Rettung von        widerstandsfähigkeit unter Abschnitt A 2.1.3
          Menschen und Tieren möglich ist und    der VV TB NRW. Alle Konkretisierungen sind
         wirksame Löscharbeiten möglich sind.   der VV TB NRW zu entnehmen.

Konkretisiert werden die schutzzielbezoge-
nen Brandschutzanforderungen für bauliche
Anlagen mit den Festlegungen der §§ 5, 26
bis 36, 39 bis 42, 45 und 46 BauO NRW 2018
i. V. m. den Anforderungen des Abschnitts
A 2 der Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen (VV TB NRW). Mit Blick
auf die Konstruktionen von Raumzellenge-
bäuden sind Konkretisierungen insbesondere
an folgenden Stellen zu finden:
A 2.1.2     Anforderungen an das Brandver-
            halten von Teilen baulicher Anla-
            gen
A 2.1.3     Anforderungen an die Feuerwider-
            standsfähigkeit von Teilen bauli-
            cher Anlagen

                                                                                       Seite 8
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Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion aus Gründen des Brandschutzes

Abbildung 3: Bauordnungsrechtliche Anforderungen an den Brandschutz von Raumzellengebäuden

                                                                                                                              Seite 9
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Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

                                                 higkeit gegen Strahlungswärme und Flam-
5.2.    Raumzellengebäude ohne                   men (Raumabschluss und Wärmedämmung)
        brandschutztechnische                    einzubeziehen.
        Anforderungen an deren                   Auch für Raumzellengebäude sind in Abhän-
        Bauteile                                 gigkeit von den jeweiligen bauordnungsrecht-
                                                 lichen Anforderungen entsprechende brand-
Über die allgemeinen Anforderungen aus           schutztechnische Eigenschaften der Bauteile
Kap. 5.1 hinaus kann es Fälle geben, in de-      (Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärme-
nen aufgrund der Art oder Nutzung der An-        dämmung) nachzuweisen.
lage keine Anforderungen – außer mindes-         Sofern bauordnungsrechtliche Anforderun-
tens normalentflammbare Baustoffe – aus          gen an die Bauteile von Anlagen aus Grün-
Gründen des Brandschutzes an deren Bau-          den des Brandschutzes bestehen, ist dies in
teile gestellt werden. Für Raumzellenge-         den Bauvorlagen darzustellen.
bäude bedeutet dies, dass an das Baupro-
dukt „Raumzelle“ oder die Bauart „Raumzel-       Dies kann z. B. über die Darstellung der ge-
lengebäude“ ebenfalls keine Anforderungen        forderten Feuerwiderstandsfähigkeit (z. B.
aus Gründen des Brandschutzes gestellt wer-      feuerhemmend) oder des Brandverhaltens
den (außer den Nachweis, dass das Brand-         (z. B. normalentflammbar) in den Bauvorla-
verhalten der Baustoffe mindesten normal-        gen erfolgen.
entflammbar ist). Dies kann unter Umständen
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 der       5.4.     Abweichungen und Er-
Fall sein. Werden keine brandschutztechni-                leichterungen von Anfor-
schen Anforderungen an die Bauteile der
baulichen Anlage gestellt, müssen keine
                                                          derungen
brandschutztechnischen Leistungen der Bau-
                                                 Eine Formulierung von Abweichungen nach
teile nachgewiesen werden.
                                                 § 69 BauO NRW 2018 oder Erleichterungen
                                                 nach § 50 BauO NRW 2018 im Rahmen einer
5.3.    Raumzellengebäude mit                    brandschutztechnischen Bewertung (z. B.
        brandschutztechnischen                   Brandschutzkonzept, brandschutztechnische
                                                 Stellungnahme) gegenüber den Anforderun-
        Anforderungen an deren
                                                 gen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher
        Bauteile                                 Anlagen kann dabei nicht ausschließlich auf
                                                 die Feuerwiderstandsdauer abzielen, son-
Bauteile werden gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1         dern auch auf die im Zuge dessen zu erfüllen-
BauO NRW 2018 zunächst nach den Anfor-           den Leistungskriterien. So kann z. B. vom
derungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit       Nachweis über die Erfüllung von Anforderun-
in feuerbeständige, hochfeuerhemmende            gen an den Raumabschluss abgesehen wer-
und feuerhemmende Bauteile unterschieden.        den, während gleichzeitig die Standsicherheit
Die Einteilung der Bauteile bezüglich ihrer      im Brandfall gewährleistet werden muss. Im
Feuerwiderstandsfähigkeit in diese drei Kate-    Rahmen einer ganzheitlichen schutzzielorien-
gorien bezieht sich neben der damit verbun-      tierten Bewertung einer solchen Abweichung
denen Zeitvorgabe bei tragenden und aus-         oder Erleichterung von den Anforderungen
steifenden Bauteilen auf die Standsicherheit     der §§ 26 bis 45 BauO NRW 2018 ist dann
(Tragfähigkeit) und bei raumabschließenden       nachzuweisen, dass ein ausreichender Wi-
Bauteilen auf deren Widerstand gegen die         derstand gegen die Brandausbreitung auf an-
Brandausbreitung. Dabei sind bei letzterem       dere Weise sichergestellt werden kann oder
die Rauchdichtigkeit und die Widerstandsfä-      dieser aufgrund der besonderen Art oder Nut-
                                                 zung nicht erforderlich ist. Alternativ kann

                                                                                      Seite 10
Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

eine Kompensation über bauliche, anlagen-        Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23
technische und/oder betrieblich-organisatori-    BauO NRW 2018) ist für ein Bauprodukt er-
sche Maßnahmen erfolgen. Nach Auffassung         forderlich, wenn
des Ministeriums für Heimat, Kommunales,
                                                     1. es keine Technische Baubestimmung
Bau und Gleichstellung des Landes Nord-
                                                        und keine allgemein anerkannte Re-
rhein-Westfalen wird ein solcher Weg aber
                                                        gel der Technik gibt oder
nur für bestimmte Gebäudetypen zielführend
                                                     2. das Bauprodukt von einer Techni-
sein. Es wird sich dabei i. d. R. um Gebäude
                                                        schen Baubestimmung wesentlich ab-
mit einer geringen Anzahl an Geschossen
                                                        weicht.
handeln, in denen keine Personen übernach-
ten.
                                                 6.3.     Das Raumzellengebäude
Für die Zulassung einer Abweichung ist dabei
auch die Atypik des Einzelfalls nachzuweisen              – die Bauart
und darzustellen, dass dem Zweck der jewei-
                                                 Das gesamte Raumzellengebäude wird in der
ligen Anforderung auf andere Weise entspro-
                                                 Regel auf der Baustelle aus Raumzellen
chen wird, wobei es in diesem Bereich wenige
                                                 (Bauprodukte) zusammengefügt. Dabei han-
Anwendungsfälle gibt.
                                                 delt es sich nach § 2 Abs. 12 BauO NRW
                                                 2018 um eine Bauart. Entsprechend sind die
6.      Bauprodukte und Bau-                     Regeln zu Bauarten in § 17 BauO NRW 2018
                                                 zu beachten.
        arten

6.1.    Die einzelne Raumzelle                      INFO
        – das Bauprodukt
                                                   Wenn keine abZ / abG des DIBt vorliegt,
Die einzelnen Raumzellen eines Raumzellen-         ist bei Raumzellengebäuden mit Anforde-
gebäudes werden in der Regel industriell           rungen an den Raumabschluss (Brand-
werksseitig vorgefertigt, um dauerhaft in bau-     schutz) eine ZiE für die werksmäßig her-
liche Anlagen eingebaut zu werden. Sie sind        gestellten Raumzellen und eine vBg für
sodann nach § 2 Abs. 11 BauO NRW 2018              das Zusammenfügen der Raumzellen
als Bauprodukte zu bewerten und insofern           auf der Baustelle erforderlich.
sind die Regeln für die Verwendbarkeit von
Bauprodukten (§§ 18 bis 24 BauO NRW
2018) zu beachten.                               6.4.     Anwendbarkeit von Bau-
                                                          arten
6.2.    Verwendbarkeit von Bau-
                                                 Nach § 17 BauO NRW 2018 dürfen Bauarten
        produkten                                nur angewendet werden, wenn bei ihrer An-
                                                 wendung die baulichen Anlagen bei ord-
Nach § 18 BauO NRW 2018 dürfen Baupro-
                                                 nungsgemäßer Instandhaltung während einer
dukte nur verwendet werden, wenn bei ihrer
                                                 dem Zweck entsprechenden angemessenen
Verwendung die baulichen Anlagen bei ord-
                                                 Zeitdauer die Anforderungen dieses Geset-
nungsgemäßer Instandhaltung während einer
                                                 zes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
dem Zweck entsprechenden angemessenen
                                                 senen Vorschriften erfüllen und für ihren An-
Zeitdauer die Anforderungen dieses Geset-
                                                 wendungszweck tauglich sind.
zes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
senen Vorschriften erfüllen und gebrauchs-
tauglich sind.

                                                                                      Seite 11
Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
  aus Gründen des Brandschutzes

aaRdT: allgemein anerkannte Regeln der Technik
BA: Bauaufsicht
TB: Technische Baubestimmungen
Abbildung 4: Verwendbarkeit von Bauprodukten und Anwendbarkeit von Bauarten für Raumzellen-
             gebäude (national)

  Bauarten, die von Technischen Baubestim-              6.6.     Die Pflichten der Unter-
  mungen nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3
                                                                 nehmerschaft
  Buchstabe a BauO NRW 2018 wesentlich ab-
  weichen oder für die es allgemein anerkannte          Auch die Unternehmerschaft hat nach § 55
  Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der         Absatz 1 BauO NRW 2018 unter anderem die
  Errichtung, Änderung und Instandhaltung               zur Erfüllung der sich aus der Landesbauord-
  baulicher Anlagen nur angewendet werden,              nung 2018 oder aufgrund der Landesbauord-
  wenn für sie                                          nung 2018 ergebenen Anforderungen erfor-
      1. eine allgemeine Bauartgenehmigung              derlichen Nachweise und Unterlagen zu den
         durch das Deutsche Institut für Bau-           verwendeten Bauprodukten und den ange-
         technik oder                                   wandten Bauarten zu erbringen und auf der
      2. eine vorhabenbezogene Bauartge-                Baustelle bereitzuhalten.
         nehmigung durch die oberste Bauauf-
         sichtsbehörde erteilt worden ist.

  6.5.      Die Pflichten der Bauherr-
            schaft
  Neben anderen Pflichten hat die Bauherr-
  schaft nach § 53 Abs. 1 BauO NRW 2018 die
  erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu
  den verwendeten Bauprodukten und den an-
  gewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden
  Bauprodukte verwendet, die die CE-Kenn-
  zeichnung nach der Verordnung (EU) Nr.
  305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung
  bereitzuhalten.

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7.       Nachweis der Erfül-                         7.2.     Standsicherheit im Brand-
         lung der Anforderun-                                 fall
         gen an die Feuerwider-                      7.2.1.   Anforderungen an die Standsi-
         standsfähigkeit von                                  cherheit im Brandfall
         Bauteilen baulicher                         Die Anforderungen an die Standsicherheit im
         Anlagen                                     Brandfall sind dem Abschnitt A 2.1.3.2
                                                     VV TB NRW zu entnehmen. Dabei ist heraus-
                                                     zustellen, dass es für den Nachweis der Er-
7.1.     Allgemeines                                 füllung der Anforderungen an die Standsi-
                                                     cherheit im Brandfall mit den Eurocodes
Die Anforderungen an die Feuerwiderstands-           grundsätzlich Technische Baubestimmungen
fähigkeit unter Abschnitt A 2.1.3 der VV TB          gibt.
NRW sind im Zusammenhang mit den Kon-
struktionen von Raumzellengebäuden we-               In Abhängigkeit von der Art und Nutzung so-
sentlich. Diesbezügliche allgemeine Anforde-         wie der Gebäudeklasse von baulichen Anla-
rungen sind dem Abschnitt A 2.1.3.1 der              gen ergeben sich aus der BauO NRW 2018
VV TB NRW zu entnehmen. Die Erfüllung der            unter anderem brandschutztechnische Anfor-
Anforderungen erfolgt üblicherweise über die         derungen an tragende und aussteifende Bau-
Verwendung geeigneter Bauprodukte bzw.               teile.
die Anwendung geeigneter Bauarten.

Abbildung 5: Ablaufdiagramm brandschutztechnische Nachweisverfahren nach Eurocode

                                                                                        Seite 13
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7.2.2.    Nachweis der Erfüllung der
                                                   INFO
          Anforderungen an die Standsi-
          cherheit im Brandfall                    Bestehen ausschließlich Anforderungen
                                                   an die Standsicherheit im Brandfall (kein
Der Nachweis der Standsicherheit im Brand-         Raumabschluss), so sind die einschlägi-
fall muss grundsätzlich auf der Grundlage der      gen Technischen Baubestimmungen an-
VV TB NRW nach DIN EN 1993-1-2 „Bemes-             zuwenden.
sung und Konstruktion von Stahlbauten -
Tragwerksbemessung für den Brandfall“ er-
                                                 wenn Schutzziele oder Anforderungen an
folgen. Die zugehörigen Einwirkungen sind in
                                                 raumabschließende Bauteile die Untersu-
der DIN EN 1991-1-2 sowie dem dazugehöri-
                                                 chung von Verformungskriterien nicht erfor-
gen nationalen Anhang zu finden. Der Nach-
                                                 dern (DIN EN 1993-1-1 Abschnitt 2.1.1).
weis der Standsicherheit im Brandfall kann
dabei nach drei verschiedenen Verfahren ge-      Die Bemessung des Tragwerks von Raum-
führt werden:                                    zellen kann nach dem allgemeinen Berech-
                                                 nungsverfahren der Eurocodes (Ebene 3) un-
        Ebene 1: Tabellarisches Bemes-
                                                 ter Ansatz eines räumlichen Stabtragwerkes
         sungsverfahren
                                                 erfolgen. Der Nachweis über die Standsicher-
        Ebene 2: Vereinfachtes Rechenver-
                                                 heit im Brandfall erfolgt dabei unter Berück-
         fahren
                                                 sichtigung der typenspezifischen Konstrukti-
        Ebene 3: Allgemeines Rechenverfah-
                                                 onsmerkmale. Die Nachweisführung wird mit-
         ren
                                                 tels einer thermischen Bauteilanalyse auf Ba-
In Abbildung 5 sind die nach DIN EN 1991-1-      sis normierter Temperatur-Zeitkurven (i. d. R.
2 (Eurocode 1) möglichen Verknüpfungen           Einheitstemperaturzeitkurve, ggf. Außen-
zwischen     Brandbeanspruchungen,     den       brandkurve (vgl. DIN EN 1991-1-2 Abs.
Nachweisebenen sowie den Bauteilnachwei-         1.5.3.5) sowie einer anschließenden Bemes-
sen übersichtlich dargestellt.                   sung des Tragwerks durchgeführt. Die Re-
                                                 chenverfahren auf Grundlage der Eurocodes
Die Rechenverfahren reichen von tabellari-
                                                 umfassen dabei lediglich den Nachweis der
schen Nachweisen über rein thermische
                                                 Standsicherheit. Der Nachweis des Raumab-
Nachweise bis hin zu thermisch-mechani-
                                                 schlusses ist gesondert zu erbringen.
schen Rechenverfahren auf Zeit- oder Trag-
fähigkeitsebene. Für den Nachweis von kom-       Bauteilbemessungen auf der Grundlage von
plexen Tragwerken bietet sich die software-      Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige
gestützte Berechnung von Teil- oder Gesamt-      konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines
tragwerken auf Zeitebene an. Hierbei wird        Raums oder Gebäudes unter Berücksichti-
nachgewiesen, dass ein Tragwerk über den         gung der vorhandenen brandschutztechni-
erforderlichen Zeitraum unter Ansatz der         schen Infrastruktur ab. Eine solche Bauteilbe-
maßgebenden Brandbeanspruchung und der           messung deckt das auf Feuerwiderstands-
anzusetzenden Lasten im Brandfall nicht ver-     klassen ausgerichtete globale bauaufsichtli-
sagt.                                            che Anforderungssystem (Gebäudeklassen,
                                                 Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart)
Die Nachweisverfahren der Ebenen 1 und 2
                                                 nicht vollständig ab. Über die Anwendbarkeit
(z. B. Verfahren der kritischen Bauteiltempe-
                                                 von Naturbrandmodellen ist daher im Rah-
ratur) können für Tragwerke in Stahlbauweise
                                                 men einer Abweichung nach § 69 bzw. einer
im Allgemeinen nur dann verwendet werden,
                                                 Erleichterung nach § 50 BauO NRW 2018 zu
wenn Verformungskriterien sowie Einflüsse
                                                 entscheiden. Die entsprechenden Hinweise
aus Stabilitätsproblemen für die lastabtra-
                                                 zur Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen
gende Konstruktion nicht relevant sind (vgl.
                                                 in der VV TB NRW sind zu beachten (VV TB
DIN EN 1993-1-2 Abs. 2.1.1). Dies ist insbe-
                                                 NRW A 1.2.1/3).
sondere für Raumzellengebäude nur möglich,
                                                                                       Seite 14
Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

Der Nachweis der Standsicherheit im Brand-       von Raumzellengebäuden als Stahlbaubau-
fall für Raumzellen kann mit den o. g. Nach-     tragkonstruktion abschließend bewertet wer-
weisverfahren erbracht werden. Die Integrität    den können. Insbesondere für den Nachweis
der brandschutztechnischen Bekleidung von        des Raumabschlusses im Bereich der Über-
brandbeanspruchten Bauteilen muss dabei          gänge und Anschlüsse zwischen den einzel-
vorausgesetzt werden und kann im Zuge der        nen Bauteilen (Wand, Decke, Boden, Dach,
Bemessung nicht nachgewiesen werden. An-         etc.) sind keine abschließenden Prüfverfah-
zustreben sind geeignete Nachweisverfahren       ren vorhanden. Das Aufklaffen von Fugen im
bzw. einheitliche Konstruktionsmerkmale, mit     Bereich von Bekleidungsstößen oder Bauteil-
denen die brandschutztechnische Integrität       übergängen ist jedoch ein wesentlicher Me-
solcher Bekleidungen nachgewiesen werden         chanismus, der zum Versagen des Raumab-
kann.                                            schlusses beitragen kann. Da zum Nachweis
                                                 des Raumabschlusses im Zusammenhang
                                                 mit dem Bauprodukt Raummodul oder der
7.3.     Raumabschluss im Brand-
                                                 Bauart Raumzellengebäude weder Techni-
         fall                                    sche Baubestimmungen noch allgemein an-
                                                 erkannte Regeln der Technik existieren, ist
7.3.1.   Anforderungen an den Raum-              für die einzelne Raumzelle (Bauprodukt)
         abschluss im Brandfall                  i. d. R. entweder eine allgemeine bauauf-
                                                 sichtliche Zulassung (DIBt) oder eine Zustim-
Die Anforderungen an den Raumabschluss           mung im Einzelfall bzw. für das Zusammenfü-
im Brandfall sind Abschnitt A 2.1.3.3 der        gen der einzelnen Raumzellen zu einer bauli-
VV TB NRW zu entnehmen. Teile baulicher
                                                 chen Anlage (Raumzellengebäude – Bauart)
Anlagen sind raumabschließend, wenn sie
                                                 i. d. R. eine allgemeine Bauartgenehmigung
mindestens über die entsprechend geforderte
                                                 (DIBt) oder eine vorhabenbezogene Bauart-
Zeitdauer eine Brandausbreitung verhindern,      genehmigung erforderlich. Derzeit existieren
der Raumabschluss auch im Bereich von Ver-
                                                 weder allgemeine bauaufsichtliche Zulassun-
bindungen und Anschlüssen zu angrenzen-
                                                 gen für Raumzellen noch allgemeine Bauart-
den Teilen baulicher Anlagen nicht beein-
                                                 genehmigungen für Raumzellengebäude.
trächtigt ist und wenn auf der brandabge-
wandten Seite keine Rauchentwicklung und         Grundsätzlich besteht mit der DIN 4102-4
kein Abfallen und Abtropfen von Bestandtei-      eine Technische Baubestimmung, die auch
len zu verzeichnen ist. Fugen der Bauteile       Bauarten mit Anforderungen an den Raumab-
müssen zur Sicherstellung des Raumab-            schluss beinhaltet. Die tatsächlichen Kon-
schlusses während der Brandeinwirkung ge-        struktionen weichen jedoch in den meisten
schlossen bleiben. Die Anforderungen hin-        Fällen erheblich von den normativen Vorga-
sichtlich der Erfüllung der Kriterien an den     ben ab. Bei der Beurteilung von Raumzellen
Raumabschluss sind Abschnitt A 2.1.3.3           im Rahmen von gutachtlichen Stellungnah-
VV TB NRW zu entnehmen.                          men bzw. technischen Bewertungen ist die
                                                 DIN 4102-4 jedoch eine wichtige Grundlage.
7.3.2.   Nachweis der Erfüllung der              Die Zustimmung im Einzelfall bzw. die vorha-
         Anforderungen an den Raum-              benbezogene Bauartgenehmigung sind bei
         abschluss im Brandfall                  der obersten Bauaufsichtsbehörde zu bean-
                                                 tragen. Die Verfahren sind unabhängig vom
Gegenwärtig existieren keine Technischen         Baugenehmigungsverfahren (untere Bauauf-
Baubestimmungen oder allgemein anerkann-         sicht), stellen jedoch im Hinblick auf die Be-
ten Regeln der Technik, mit denen raumab-        wertung der Erfüllung der materiellen Anfor-
schließende Eigenschaften (Widerstand ge-        derungen darauf ab. Der auf dieser Basis
gen eine Brandausbreitung) von Bauteilen         ausgestellte Bescheid stellt die Grundlage für

                                                                                       Seite 15
Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

einen nachfolgenden gesetzlich notwendigen       für einen Zeitraum von fünf Jahren in jedem
Übereinstimmungsnachweis dar.                    Bundesland gültig und kann im Anschluss
                                                 verlängert werden, sofern sich zwischenzeit-
Die formal getrennten Verfahren für die Be-
                                                 lich durch geänderte bauordnungsrechtliche
wertung der Bauprodukte (einzelne Raum-
                                                 Anforderungen keine abweichenden Zulas-
zelle) und Bauarten (Zusammenfügen der
                                                 sungsgrundsätze ergeben haben.
Raumzellen zur baulichen Anlage) fußen in
der Regel auf einer bauvorhabenbezogenen         Ferner kann eine Zustimmung im Einzelfall
gutachterlichen Stellungnahme. Diese hat in      (ZiE) für die Raumzellen in Verbindung mit ei-
erster Linie die brandschutztechnische Be-       ner vorhabenbezogenen Bauartgenehmi-
wertung der einzelnen Bestandteile der           gung (vBg) für die Bauart Raumzellenge-
Raumzellen einschließlich sämtlicher rele-       bäude bei der obersten Bauaufsicht beantragt
vanter Anschlussdetails sowie der daraus zu      werden. Dabei handelt es sich um eine vor-
errichtenden Bauart (gesamtes Gebäude) auf       habenbezogene Einzelfallentscheidung, bei
der Grundlage von Prüfergebnissen zum Ziel.      der für jedes Bauvorhaben unabhängig von
Dabei soll die gutachterliche Stellungnahme      bisherigen Entscheidungen die Sachlage be-
grundsätzlich von einer PÜZ-Stelle mit einer     wertet und über die Verwendung der Raum-
Anerkennung für die jeweiligen Prüfbereiche      zellen anschließend entschieden wird.
gemäß PÜZ-Verzeichnis (www.dibt.de) und
ausreichender Sachkunde angefertigt sein.        8.1.1.   Antragsunterlagen für eine Zu-
Die oberste Bauaufsicht erteilt zum Verfahren             stimmung im Einzelfall (ZiE)
gerne Auskunft.                                           bzw. eine vorhabenbezogene
                                                          Bauartgenehmigung (vBg)
8.      Zustimmung im Einzel-                    Der Antrag ist unter Zuhilfenahme des ent-
        fall (Bauprodukte) und                   sprechenden Antragsformulars einzureichen.
                                                 Dieses ist auf der Internetseite des Ministeri-
        vorhabenbezogene
        Bauartgenehmigung                           INFO
        (Bauarten)                                 Derzeit existieren für Raumzellen keine
                                                   europäisch harmonisierten Normen, Tech-
8.1.    Allgemeines                                nischen Baubestimmungen, allgemein an-
                                                   erkannte Regeln der Technik oder allge-
Erläuterungen zur Einordnung der einzelnen         mein anerkannte Prüfverfahren, mit denen
Raumzellen als Bauprodukt sowie des Raum-          eine abschließende brandschutztechni-
zellengebäudes als Bauart sind bereits er-         sche Bewertung des Raumabschlusses
folgt. Auch wurde erläutert, ob ein Verwend-       möglich ist. Für die Nachweise des Raum-
barkeitsnachweis erforderlich und zulässig ist     abschlusses bleibt somit für die einzelne
(siehe Kapitel 5).                                 Raumzelle (Bauprodukt) nur der Weg über
                                                   eine abZ bzw. ZiE bzw. für das Raumzel-
Grundsätzlich sollte für Raumzellengebäude
mit Anforderungen an den brandschutztech-          lengebäude (Bauart) über eine aBg bzw.
nischen Raumabschluss die Erteilung einer          vBg, falls raumabschließende Anforderun-
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung            gen gestellt werden.
(abZ) für die Raumzellen in Verbindung mit
einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBg)
für die Bauart Raumzellengebäude beim DIBt       ums für Heimat, Kommunales, Bau und
angestrebt werden. Dieses Verfahren bietet       Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfa-
viele Vorteile. So ist der entsprechende Be-     len zu finden (https://www.mhkbg.nrw/). Den
scheid im Regelfall bauvorhabenunabhängig

                                                                                        Seite 16
Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

Antragsunterlagen sind insbesondere beizu-       8.1.2.   Beispiel für die Entwicklung
fügen:                                                    von Nachweisansätzen für
   1. eine bauvorhabenbezogene gut-                       brandschutztechnische Eigen-
       achterliche Stellungnahme einer PÜZ-               schaften mit brandschutztech-
       Stelle (siehe oben), in der auf der
                                                          nisch wirksamer Plattenbeklei-
       Grundlage von Prüfberichten und un-
                                                          dung im Zuge einer Zustim-
       ter Berücksichtigung von Kapitel 4 alle
       Konstruktionsdetails in brandschutz-
                                                          mung im Einzelfall bzw. einer
       technischer Hinsicht bewertet werden.              vorhabenbezogenen Bauartge-
       Dabei kann es sich zum Beispiel um                 nehmigung
       Bewertungen zu
                                                 Die nachstehenden Ausführungen sind Ge-
           o den Einzelbauteilen (Wände,         dankenansätze. Ob und inwieweit diese An-
             Decken, Dächer, etc.),              sätze auf die jeweiligen Konstruktionen tat-
           o den Verbindungen der Einzel-        sächlich übertragbar sind, ist im Zuge einer
             bauteile untereinander und zur      bauvorhabenbezogenen          gutachterlichen
             Raumzelle,                          Stellungnahme durch einer entsprechende
           o Einbauten und Durchführen,          PÜZ-Stelle nach § 25 BauO NRW 2018 im
             insbesondere Durchführungen         konkreten Einzelfall zu bewerten. Selbstver-
             von Leitungs- und Lüftungsan-       ständlich sind auch andere Nachweiskon-
             lagen sowie den Einbau von          zepte möglich.
             Feuer- und/oder Rauchschutz-
             abschlüssen sowie                   Der Nachweis der Standsicherheit unter
           o die Art der Verbindung einzel-      Brandeinwirkung kann auf der Grundlage der
             ner Raumzellen zur baulichen        als Technische Baubestimmungen eingeführ-
             Anlage oder Teilen davon han-       ten technischen Regeln geführt werden. Er-
             deln.                               gänzende Regelungen sind hierfür grund-
                                                 sätzlich nicht erforderlich.
   2. ein Auszug aus dem Liegenschaftska-
      taster, in dem das Baugrundstück und       Nunmehr stellt sich die Frage, wie die Einhal-
      die benachbarten Grundstücke sowie         tung der Anforderungen an den Raumab-
      der Standort des Bauvorhabens dar-         schluss nachgewiesen werden kann.
      gestellt sind,                                 INFO
   3. die zur Beurteilung erforderlichen
      Grundrisse, Ansichten oder Schnitte          Den Antragsunterlagen ist eine bauvorha-
      des Bauvorhabens,                            benbezogene gutachterliche Stellung-
   4. die Ausführungsplanung des Baupro-           nahme einer PÜZ-Stelle (§ 25 BauO
      duktes / der Bauart (z. B. Werkstatt-        NRW 2018) beizulegen, in der der Nach-
      pläne, Konstruktionspläne),                  weis des Raumabschlusses erbracht
   5. Unterlagen, aus denen die bauord-            wird. In der Art und Weise der Nachweis-
      nungsrechtlichen Brandschutzanfor-           führung ist die PÜZ-Stelle grundsätzlich
      derungen hervorgehen (z. B. Brand-           frei.
      schutzkonzept)

                                                 Ein entsprechender Nachweis könnte in An-
                                                 lehnung an gültige Prüfnormen bei sorgfälti-
                                                 ger Planung experimentell geführt werden.
                                                 Dabei ist wichtig, dass die Prüfungen unter re-
                                                 alen Gebrauchslasten und mit den tatsächli-
                                                 chen Stahlprofilen erfolgt. Änderungen der

                                                                                        Seite 17
Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

Konstruktionen sind im Nachhinein nicht          als Beurteilungskriterium in Ansatz gebracht
mehr möglich.                                    werden.
Eine andere Möglichkeit der Nachweisfüh-         Ergänzend ist bauvorhabenbezogen unter
rung könnte darin gesehen werden, die Aus-       Berücksichtigung der realen Durchwärmung
bildung der Fugen in Anlehnung an die klas-      der einzelnen Bauteile bei entsprechender
sifizierten Konstruktionen aus DIN 4102-4        Grenztemperatur (z. B. 500 °C in Anlehnung
auszubilden. In der VV TB NRW wird explizit      an DIN 4102-2 Abschnitt 5.27) nachzuwei-
auf diese Norm im Zusammenhang mit dem           sen, dass die Stabilität der lastabtragenden
Nachweis von Anschlüssen und Fugen ver-          Einzelbauteile (Pfosten, Riegel, Balken, etc.)
wiesen. Die Kompatibilität zwischen den rea-     und die Gesamtstabilität des Modulgebäudes
len Konstruktionen und den der Norm zugrun-      gegeben ist und auftretende Verformungen
deliegenden Prüfungen muss dabei jedoch          keine Größenordnungen überschreiten, bei
gewahrt bleiben. Dies kann dadurch erfolgen,     denen die Integrität der Plattenbekleidung ge-
dass die Fugen über die gesamte Brandbe-         fährdet werden könnte.
anspruchungsdauer keine übermäßigen Ver-
formungen erfahren, die zu deren unplanmä-
ßigen Aufreißen führen würden. Die Verfor-
                                                 9.       Vorgefertigte Raumzel-
mungen der betrachteten Stahlrahmenkon-                   len für Gebäude nach
struktionen sollten im Brandfall die Verfor-
mungsgrenzwerte des üblichen Hochbaus
                                                          EAD/ETAG
(vgl. DIN EN 1990-1-1 Abs. 7.2) nicht über-
schreiten. Die für die Verformungen im           Auch bei Raumzellen, die auf der Grundlage
Brandfall maßgebenden Temperaturen der           der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des euro-
lastabtragenden Bauteile müssen dafür be-        päischen Parlaments und des Rates vom
grenzt werden, sind sie doch für die Verfor-     9. März 2011 (Bauproduktenverordnung) auf
mungen des Gesamtsystems maßgebend.              dem Markt bereitgestellt werden, handelt es
Bei der Definition einer entsprechenden          sich um Bauprodukte. Nationale Anforderun-
                                                 gen, die das Inverkehrbringen dieser Baupro-
Grenztemperatur der Stahlkonstruktionen zur
                                                 dukte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt
Begrenzung der Verformungen erscheint eine
                                                 behindern, existieren nicht. Werden diese
Anlehnung an DIN 4102-2 Abschnitt 5.2.7
                                                 Bauprodukte jedoch in eine bauliche Anlage
möglich. Demnach darf die Stahltemperatur
                                                 eingebaut oder zu einer baulichen Anlage zu-
bei nicht unter Gebrauchslast prüfbaren          sammengefügt, so können bauordnungs-
Stahlstützen einen Wert von 500 °C nicht         rechtliche Anforderungen an die Bauteile der
überschreiten. Auch unter Berücksichtigung       baulichen Anlage gestellt werden, zu deren
des in den einschlägigen Eurocodes definier-     Erfüllung die einzelne Raumzelle bestimmte
ten temperaturabhängigen Materialverhal-         Eigenschaften / Leistungen aufweisen muss.
tens von Stahl erscheint dieses Tempera-         Unabhängig von den in der zugehörigen Leis-
turniveau als angemessen. Der Nachweis der       tungserklärung der Raumzelle angegebenen
Einhaltung der Grenztemperatur erfolgt über      Leistungen müssen alle Eigenschaften nach-
Brandversuche zum Durchwärmungsverhal-           gewiesen werden, die zur Erfüllung der sich
ten der brandschutztechnischen Bekleidun-        aus dem Bauwerk ergebenden bauordnungs-
gen. Dabei ist insbesondere die Temperatur       rechtlichen Anforderungen erforderlich sind.
auf der Oberfläche der feuerzugewandten tra-
                                                 Im Erlass betreffend den bauaufsichtlichen
genden und aussteifenden Stahlbauteile zu
                                                 Vollzug bei der Verwendung harmonisierter
untersuchen. Bei der Übertragung auf andere
                                                 Bauprodukte nach der Verordnung (EU) NR.
Querschnitte sind die U/A-Werte der Quer-
                                                 305/2011 vom 21.10.2016 wird zu freiwilligen
schnitte zu beachten. Alternativ können die
                                                 Herstellerangaben folgendes ausgeführt:
Temperaturen auch auf der Bekleidungsin-
nenseite der feuerzugewandten Bekleidung

                                                                                       Seite 18
Praxisleitfaden zu Anforderungen an Bauteile von Raumzellengebäuden als Stahltragkonstruktion
aus Gründen des Brandschutzes

„Darüber hinaus sind weitere freiwillige Anga-           genügt oder eine vergleichbare Quali-
ben zu einem CE-gekennzeichneten Baupro-                 fikation aufweist, durchgeführt wurde
dukt möglich, die beispielsweise im Rahmen               und eine prüffähige Bescheinigung
der Prüfung eines Standsicherheits- oder                 über die Einhaltung der Bauwerksan-
Brandschutznachweises vorgelegt werden                   forderungen in Bezug auf die jeweilige
können. Soweit der Bauherr, der Entwurfsver-             Leistungsangabe enthält.“
fasser oder der beauftragte Unternehmer          Das Ministerium für Heimat, Kommunales,
zum Nachweis der Erfüllung bauaufsichtlicher     Bau und Gleichstellung des Landes Nord-
Anforderungen beabsichtigt, Produktleistun-      rhein-Westfalen stellt hierzu klar, dass die
gen durch freiwillige Herstellerangaben dar-     Formulierung „sind regelmäßig nicht zu bean-
zulegen, ist Folgendes zu beachten:              standen“ so zu verstehen ist, dass natürlich
Freiwillige Herstellerangaben sollten in Form    auch andere Nachweisverfahren möglich
einer prüffähigen technischen Dokumentation      sind, diese jedoch in jedem konkreten Einzel-
dargelegt werden. Hierzu kann es je nach         fall detailliert geprüft werden müssen und die
Produkt, Einbausituation und Verwendungs-        erforderliche Qualität einer prüffähigen tech-
zweck für die Erbringung des Nachweises er-      nischen Dokumentation aufweisen müssen.
forderlich sein, in der Dokumentation anzuge-    Da für Raumzellengebäude zum Nachweis
ben, welche technische Regel der Prüfung         des Raumabschlusses keine allgemein aner-
zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche        kannten Regeln der Technik oder technische
Stellen zur Qualitätssicherung eingeschaltet     Baubestimmungen vorliegen, kommt nur der
wurden. Freiwillige Leistungsangaben in          Weg b. in Frage. Als technische Bewertungs-
Form einer technischen Dokumentation sind        stelle nach Art. 30 BauPVO ist in der BRD nur
regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn:           das DIBt anerkannt.

   a. die unabhängige Bewertung von einer        Unabhängig davon, ob die einzelnen Raum-
      anerkannten Prüfstelle (Drittstelle)       zellen als Bauprodukte über den Rechtsbe-
      nach Art. 43 BauPVO oder einer ver-        reich der Landesbauordnungen oder die Ver-
      gleichbar qualifizierten Stelle nach ei-   ordnung EU 305/2011 verwendet werden sol-
      ner allgemein anerkannten, bekannt         len, handelt es sich beim Zusammenfügen
      gemachten bzw. durch Technische            der vorgefertigten Raumzellen zur baulichen
      Baubestimmungen eingeführten tech-         Anlage um eine Bauart, für deren Anwendung
      nischen Regel, in der das Prüfverfah-      die Regeln der jeweiligen Landesbauordnun-
      ren zur Ermittlung der erforderlichen      gen zu berücksichtigen sind.
      Produktleistung vollständig beschrie-
      ben ist, durchgeführt wurde und zwar
      mit demselben System für die Bewer-
                                                 Johannes Bröhl
      tung und Überprüfung der Leistungs-
      beständigkeit, das in der hEN für das
      Bauprodukt festgelegt ist und nach
      dem auch die anderen Leistungs-
      merkmale überprüft wurden;
oder wenn (soweit es keine allgemein aner-
kannte, bekannt gemachte bzw. durch Tech-
nische Baubestimmung eingeführte techni-
sche Regel gibt):
   b. die unabhängige Bewertung (Drittprü-
      fung) von einer Prüfstelle, die den An-
      forderungen an eine Technische Be-
      wertungsstelle nach Art. 30 BauPVO

                                                                                       Seite 19
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