Koi-Herpesvirus-Infektion - Merkblatt - Ministerium für Umwelt ...
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_________________________________________________________________________________________ Merkblatt Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-Infektion) Dieses Merkblatt wurde mit freundlicher Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit redaktionell überarbeitet und an die Gegebenheiten für das Land Sachsen-Anhalt angepasst. . 1
Vorwort Im Jahr 2003 trat in Sächsischen und 2004 in Thüringer Teichwirtschaften ein Herpesvirus bei Karpfen auf. Es führte zu einer sehr hohen Erkrankungs- und Todesrate bei diesen Fischen (90 %). Das Herpesvirus wird im Wesentlichen über Nutz- und Koi-Karpfen verbreitet. Wenn eine Infektion aus einem Koi-Karpfenbestand in hiesige Nutzkarpfenbestände erfolgt, sind diese Fische gegenüber dem Virus hoch empfindlich. Der Mensch ist gegenüber dem Virus unempfindlich, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann daher ausgeschlossen werden. Da aber die wirtschaftlichen Folgen einer Infektion für die Nutzkarpfenbestände sehr bedeutsam sein können, werden die zahlreichen Hobbyhalter von Koi- Karpfen gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass Kontakte ihrer Tiere zu anderen Fischarten, insbesondere zu Nutzfischen, vermieden werden. Dazu gehört auch, dass Koi-Karpfen auf keinen Fall in Fischteichen ausgesetzt werden dürfen. Die Nutzkarpfenhalter werden aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen ihre Karpfenbestände vor einer Infektion mit dem Herpesvirus zu schützen. Dieses Merkblatt soll allen interessierten Bürgern notwendige Informationen geben, um einer Weiterverbreitung dieser Fischseuche wirksam begegnen zu können. Vorkommen und Verbreitung Ende der neunziger Jahre gab es erste Berichte über diese ansteckende Krankheit bei Nutzkarpfen und Koi-Karpfen aus Israel, verschiedenen europäischen Ländern und den USA. In Israel waren auch Wildkarpfen betroffen. Als Ursache vermutete man ein Virus, doch erst im Jahr 2000 gelang es amerikanischen Wissenschaftlern um HEDRICK ein fischspezifisches (piszines) Herpesvirus nachzuweisen. Inzwischen gibt es weltweit Koi-Herpesvirusnachweise aus zahlreichen Ländern in Westeuropa, Nordamerika, Asien und Südafrika. In Deutschland traten ab 2003 zunehmend Erkrankungen mit entsprechendem Virusnachweis bei Koi-Karpfen in fast allen Bundesländern auf. In Nutzkarpfenbeständen Bayerns, Sachsens und Thüringens wurden KHV-Infektionen mit seuchenhaftem Verlauf beschrieben. Mit Einführung der Anzeigepflicht für die KHV-Infektion in Deutschland (ab 2005) wurden tierseucherechtliche Voraussetzungen geschaffen, einer Weiterverbreitung dieser Krankheit entgegenzuwirken. Spezifische Maßnahmen sind durch die Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 in Verbindung mit dem Tierseuchengesetz geregelt. Übertragungsweg Die KHV-Infektion wird hauptsächlich durch direkten Fischkontakt übertragen. Neuzukäufe von Fischen aus infizierten Fischbeständen stellen die größte Gefahr dar. Eine Infektion über Wassergeflügel, Fischereigeräte und Personen (Hände!) ist ebenfalls möglich. Das Virus ist streng wirtsspezifisch, es erkranken nur Cyprinus carpio L., das heißt sowohl der Nutzkarpfen (Spiegelkarpfen, Schuppenkarpfen, Lederkarpfen) als auch der Koi. Als Virusüberträger gelten auch andere Fischarten (wie Goldkarpfen, Schleien oder Graskarpfen), ohne dass diese selbst daran erkranken. Das Virus weist eine hohe Ansteckungskraft (Infektiosität) auf und kann Fischverluste von 25 bis 90 % oder sogar Totalverluste verursachen. Das Virus hat bei Wassertemperaturen von 17 bis 26 °C seine höchste Vermehrungsrate. Die Inkubationszeit ist temperaturabhängig und beträgt im Temperaturbereich von 18 bis 25 °C fünf bis sieben Tage, vereinzelt auch länger. Bei diesen Temperaturen treten die höchsten Verlustraten in erkrankten Beständen auf. Es ist aber auch möglich, dass bei niedrigeren Wassertemperaturen infizierte Fische keine sichtbaren Veränderungen zeigen und kein Verlustgeschehen auftritt. Eine Freiheit vom Erreger wird dabei vorgetäuscht. Fische, die die Krankheit überstanden haben, beherbergen das Virus vermutlich lebenslang und sind als infektiös zu betrachten (latente Infektion). Besonders bei Stresssituationen (Abfischung, Transport, Parasitenbefall, u.a.) kann eine erneute Virusausscheidung durch solche Fische erfolgen, ohne dass diese selbst Krankheitserscheinungen zeigen. Sie sind jedoch ein hohes Infektionsrisiko! 2
Merkmale der Erkrankung und Krankheitsverlauf Die Fische zeigen akute Verhaltensstörungen, es können alle Altersgruppen gleichermaßen betroffen sein. Die kranken Fische stehen am Frischwasserzulauf, zeigen Symptome der Notatmung, der Fluchtreflex ist eingeschränkt und deutliche Fressunlust lässt sich beobachten. Äußerlich wird vor allem im Kopfbereich ein grauweißer Schleier sichtbar. Die Augäpfel sind oft eingesunken (Enophthalmie). Bei der Untersuchung betroffener Fische werden vorrangig Haut- und Kiemenveränderungen festgestellt. An der Haut erkennt man eine deutliche Schleimhautablösung in Verbindung mit grauweißen veränderten Hautbezirken. Die Haut kann infolge des Schleimverlustes auch trocken bzw. sandpapierartig erscheinen. Die Kiemen sind anfänglich blass, geschwollen und verstärkt verschleimt (Bild 1). Im weiteren Krankheitsprozess sterben ganze Kiemenbezirke ab (Nekrose des Kiemenepithels). Entzündungserscheinungen an inneren Organen, wie an Leber, Niere und Darm sind festzustellen. Bild 1: Koi mit Kiemenerkrankung durch KHV (starke Verschleimung und Nekrosen) (Quelle: Landesamt für Verbraucherschutz, FB 4 Stendal) Diagnose Der Nachweis des Koi-Herpesvirus erfolgt an Organmaterial mittels einer molekularbiologischen Methode (PCR = Polymerase Kettenreaktion). Ein positives Ergebnis ermöglicht im Zusammenhang mit typischen klinischen Erscheinungen eine sichere Diagnose. Bei latent infizierten Fischen ist jedoch nicht in jedem Fall ein Virusnachweis möglich. Untersuchungen sind in Sachsen Anhalt am Landesamt für Verbraucherschutz, Fachbereich Veterinärmedizin in Stendal möglich (Telefonische Anfragen unter 03931-631-0 über den Fischseuchenbekämpfungsdienst oder den Bereich Fischvirologie). Vorbeugung 1. Als wichtigste präventive Maßnahme gilt der Zukauf von Koi-Karpfen bzw. Nutzkarpfen aus gesunden, vorzugsweise virologisch kontrollierten Betrieben (Vorsicht ist die Devise beim Zukauf!). 2. Neu erworbene Fische sollen, wenn möglich, über vier Wochen in Quarantäne bei Temperaturen über 18 °C gehalten werden. 3. Gegen das KHV sind in Deutschland zurzeit keine zugelassenen Impfstoffe auf dem Markt. 4. Vorbeugende medikamentelle Behandlungen von Karpfen sind zwecklos. 5. Eine strikte Trennung von Koi- und Nutzkarpfenhaltung sowie die Einhaltung seuchenhygienischer Maßnahmen (getrennte Wasserführung, eigene Arbeitsgeräte, Transportbehälter- und Händedesinfektion) sind unerlässlich. Dazu gehört auch das Unterlassen des Aussetzens von Koi-Karpfen aus Hobbyhaltungen in natürliche Gewässer (wie z.B. Seen, Flüsse, Talsperren) oder Teichwirtschaften. 3
6. Verendete Fische sind unverzüglich über die Tierkörperbeseitigungsanlage unschädlich entsorgen zu lassen. Auskunft hierzu gibt das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Bekämpfung und Bestandssanierung Im Folgenden werden Maßnahmen erläutert, die aus fachlicher Sicht für den Sanierungserfolg geeignet sind. Die maßgebliche Vorgehensweise wird jedoch vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorgeschrieben. Die Sanierung von Teichen und Anlagen der Fischzucht oder Fischhaltung, in denen klinisch erkrankte Bestände mit entsprechendem Virusnachweis waren, kann nur durch Bestandsaustausch und Desinfektion vor Neubesatz erfolgen. Umweltfreundlich, kostengünstig und doch sehr wirksam sind die klassischen Hygienemaßnahmen wie Trockenlegen der Teiche und der Wasser führenden Anlagenteile, Lichteinwirkung (UV- Bestrahlung), Hitze und die Desinfektion mit geeigneten Mitteln. Nach der Abfischung erkrankter Fische müssen Teiche und Anlagen trockengelegt und einer Kalkung unterzogen werden. Kann keine Trockenlegung erfolgen, sind die Teiche oder die Anlage mindestens drei Monate bespannt fischfrei zu halten. Auf die Wasserfläche wird Branntkalk so ausgebracht, dass ein pH-Wert von 12 an drei bis fünf Tagen aufrechterhalten wird. Die erforderliche Menge an Branntkalk ist abhängig vom Standort, daher sind tägliche pH-Wert-Messungen zur Erfolgskontrolle sowie ggf. Nachkalkungen notwendig. Bei der Verwendung von Branntkalk ist zu beachten, dass die pulverisierte Form wirksamer ist als die gekörnte - allerdings ist bei der Ausbringung auch die Verätzungsgefahr für den Anwender größer. Produktinformationen zum Arbeitsschutz sind zu beachten. Geräte, Arbeitsschutzkleidung, Transportbehälter und alle anderen benutzten Gegenstände sind nach der Abfischung zu reinigen und anschließend zu desinfizieren. Ein Fischbesatz der Teiche darf frühestens drei Monate nach der Abfischung bzw. dem Beginn der Sanierung erfolgen. Grundsätzlich gilt, dass mit Branntkalk behandelte Teiche erst dann wieder mit Fischen besetzt oder abgelassen werden dürfen, wenn der pH-Wert unter 8,5 gefallen ist (Messung notwendig). Die empfohlenen Werte liegen für die Karpfenzucht bei pH 7-8. Eine Impfung ist in Deutschland derzeit nicht zugelassen. Ansprechpartner bei Verdacht auf eine Fischseuche / Fachliche Beratung 1. Bei Verdacht auf Vorliegen einer KHV-Infektion oder einer anderen Fischseuche sind Fischhalter dazu verpflichtet, das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu informieren (Anzeigepflicht!). 2. Für die fachliche Beratung im Zusammenhang mit Fischseuchen steht das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder der Fischseuchenbekämpfungsdienst am Landesamt für Verbraucherschutz, Fachbereich Veterinärmedizin in Stendal (Haferbreiter Weg 132 – 135, 39576 Stendal, Tel.: 03931 / 631 – 0, Fax: 03931 / 631 – 153) zur Verfügung. Impressum Herausgeber: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel.: 0391 /567-1895, Fax: 0391/567-1924 E-Mail: veterinaerwesen@mlu.sachsen-anhalt.de Redaktion: Landesarbeitsgruppe KHV-Infektion beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (redaktionelle Änderungen für Sachsen-Anhalt durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt) Stand: August 2013 Internet: http://www.mlu.lsa-net.de http://www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de 4
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