Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise
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Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Ab 14.04. ging es für viele wieder zurück an den Arbeitsplatz und auch für die, die in dieser besonderen Zeit der Corona Krise ohnehin gearbeitet haben gilt: • Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern, aber auch zwischen den Arbeitnehmern und anderen Personen im Betrieb, wie zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Gästen, etc., möglichst gering ist. • Daraus ergibt sich für ihn die Verpflichtung, auf der einen Seite geeignete betriebliche Maßnahmen zu setzen, auf der anderen Seite entsprechende Anweisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen. Es ist schlussendlich im eigenen Interesse des Arbeitgebers, dass es in seinem Betrieb zu keinen Ansteckungen kommt. Wir haben daher in diesem Guide wichtige Punkte und Informationsquellen sowohl für ArbeitnehmerInnen als auch ArbeitgeberInnen zusammengetragen um bei der Information rund um die notwendigen Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen zu helfen. Eine gute Quelle für allgemeine Fragen zum Corona-Virus ist das FAQ des Sozialministeriums. Spezifische Informationen sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bietet die AUVA an, sowie eine eigene Präventionsbetreuung für DienstgeberInnen die unter der Nummer +43 5 9393 22122 Fragen zum ArbeitnehmerInnenschutz stellen können. Auch das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat ein FAQ zum Thema Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht. Best Practice Beispiele für betriebliche Maßnahmen finden Sie beim Arbeitsinspektorat. Informationen zu manchen Branchenspezifischen Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen finden sich auf den jeweiligen Sparten-Seiten der WKO. Handel: • Das Corona-Schutzpaket der Sozialpartner für Beschäftigte im Handel. • Noch mehr Details dazu im Erlass des Gesundheitsministeriums zu den Hygieneregeln im Einzelhandel. • Die Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in Einzelhandelsunternehmen gibt es hier zum Download. Bau: • Hier gibt es die kompletten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19. • Zusätzlich dazu gibt es von der AUVA eine Checkliste für Schutzmaßnahmen auf Baustellen. Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Stand 16.4.2020
Der vorläufige Fahrplan für die Rückkehr an den Arbeitsplatz: • Seit 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen: o Max. 400m² Verkaufsfläche o Nur 1 Kunde pro 20 m² o Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle o Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen o Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden • Bau- und Gartenmärkte können auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche – die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich • Die 400 m² Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren • Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen. • Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen Ausweitung der „Maskenpflicht“: • Neben den Supermärkten wird diese ab 14. April in allen Geschäften gelten, die geöffnet sind. • Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln wird es ab 14. April eine Verpflichtung geben, Mund und Nase zu bedecken. • Wenn kein Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung steht, kann auch ein Tuch der ein Schal verwendet werden. • Am Arbeitsplatz sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam darüber entscheiden. Unterweisung der Beschäftigten von hoher Bedeutung: • Unabhängig davon, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist es essentiell, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch entsprechend unterwiesen werden. • Insbesondere in Zusammenhang mit persönlicher Schutzausrüstung und persönlichen Maßnahmen ist eine verständliche, umfassende Unterweisung erforderlich (z.B. richtiges Händewaschen, Verwenden von Desinfektionsmitteln, An- und Ablegen von Masken) Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen können ergriffen werden? Betriebliche Maßnahmen: • Verzichten Sie auf nicht notwendige Besprechungen bzw. verwenden Sie digitale Kommunikationsmittel (z. B. Videotelefonie). • In Geschäften wenn möglich bargeldlos bezahlen. • Auf mehrschichtigen Betrieb umstellen o Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten wie in der Schichtarbeit in Arbeitsteams eingeteilt werden, und es soll gewährleistet werden, dass ein Arbeitsteam nicht mit einem anderen in Kontakt kommt, auch nicht bei „Schichtwechsel“. Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Stand 16.4.2020
o Sollte in einer Gruppe ein Verdachtsfall auftreten, dann wird die gesamte Gruppe bis zur Klärung der Situation abgezogen, das Geschäft wird desinfiziert und ein anderes Arbeitsteam kann übernehmen. • Verzichten Sie auf nicht notwendige Außendienste und Dienstreisen. • Auch für Fahrgemeinschaften gilt der Mindestabstand von 1 Meter sowie der Mund und Nasenschutz. • Ermöglichen Sie Telearbeit zur Verringerung der Belegungsdichte am Arbeitsplatz. • Stellen Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frei, die ein höheres Risiko eines schweren Erkrankungsverlaufs haben (z. B. ältere Personen, Personen mit medizinischen Erkrankungen wie Diabetes, Herz- und Lungenkrankheiten). • Vergrößern Sie, wenn möglich, den Abstand zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Arbeitsplatz. o Mindestens 1 Meter, wenn möglich 2 Meter, Abstand zu anderen Personen (z. B. Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden) halten. • Gleichzeitiges Arbeiten bei Unterschreiten eines Mindestabstandes von 1 Meter vermeiden. • Nur, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter nicht möglich ist, soll persönliche Schutzausrüstung (Masken, Gesichtsschutzschilder) verwendet werden. • Lüften Sie, wenn möglich, regelmäßig. • Verbreiten Sie Maßnahmen zur Hygieneförderung über den Aushang von Plakaten oder über andere Kommunikationskanäle, die in Ihrem Betrieb häufig verwendet werden. Beispiele zur Reduzierung von sozialen Kontakten in Geschäften bzw. Lokalen: • Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten • Bodenmarkierungen o Bei Warteschlangen im Geschäft markieren Sie Abstände mit Bodenmarkierungen zwischen wartenden Personen. o Verlagern Sie Warteschlangen ins Freie. • Lassen Sie nur wenige Personen ins Geschäft bzw. Lokal. • Falls möglich, bringen Sie Trennscheiben als "Hustenschutz" zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kundinnen und Kunden an. Das Arbeitsinspektorat empfiehlt zusätzlich: • Waschgelegenheiten nur mit fließendem, warmem Wasser, Seifenspender, Einweghandtücher, Desinfektionsmittel und Hautpflegemittel. • In Pausenbereichen und Pausenräumen, bei Tischplatten, Stühlen, Oberflächen von Koch- und Kühleinrichtungen auf Sauberkeit achten und regelmäßig desinfizieren. • Regelmäßige Reinigung und Desinfektion der sanitären Einrichtungen. Selbiges gilt für Umkleiden, Dusche und WC´s sowie Stempeluhren (Schichtwechsel Zeiterfassung). • Zeitliche Staffelung der Arbeitspausen z.B. für die Einnahme des Mittagessens, um den nötigen Abstand zwischen den Personen wahren zu können. • Zeitliche Staffelung des Arbeitsbeginns, um den nötigen Abstand zwischen den Personen in Umkleidebereichen wahren zu können. Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Stand 16.4.2020
Bei der Arbeitsplatzgestaltung gilt zu beachten: • Trennen von Arbeitsbereichen in den Arbeitsräumen bzw. „auseinanderrücken“ der Arbeitsplätze. • Zeitliche Staffelung der Arbeiten – Arbeiten gleichzeitig nur sofern technisch erforderlich. • Arbeitsverfahren anwenden, die durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer alleine durchgeführt werden können. • Fahrt zu Kunden, auswärtigen Arbeitsstellen • Keine Arbeiten bei Kunden, die unter Quarantäne stehen! Welche Schutzmasken sollten bei der Arbeit verwendet werden? 1. Mund-Nasen-Schutz („OP-Maske“) • Immer dann, wenn unklar ist, ob die grundlegende Schutzmaßnahme „1-m-Abstand“ durchgängig eingehalten werden kann, sollte jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen. • Diese reduziert das Verbreiten von Viren. Durch das Tragen der Maske ist das Gegenüber geschützt. Damit können Leben gerettet werden. • Dies ist auch die Maßnahme, die nun für Kundinnen und Kunden im Handel vorgesehen ist. 2. Atemschutzmaske FFP 2 oder FFP 3 • Diese ist vor allem im Gesundheitsbereich relevant. 3. Gesichtsschutz („transparentes Schild vor dem Gesicht“) • Darüber hinaus ist ein gut angepasster Gesichtsschutz eine weitere Möglichkeit sich vor dem Auftreffen von Tröpfchen zu schützen. Transparente Schilder werden beispielsweise häufig im Gesundheitsbereich und in Krankenhäusern eingesetzt. Sind Handschuhe zum Schutz notwendig? • Es gilt die Grundregel: Handhygiene und die Vermeidung, sich ins Gesicht zu fassen, sind unumgänglich. • Handschuhe können natürlich einen Schutz bieten. Für den Umgang muss es aber klare Regeln geben. Viele Kontaminationen entstehen beim Ablegen von Schutzhandschuhen, weil dies nicht richtig erfolgt. • Im klinischen Bereich sind Schutzhandschuhe allerdings notwendig. Lange Tragezeiten von Handschuhen führen zu einer hohen Belastung der Haut durch Feuchtigkeit, aber auch die oftmalige Reinigung und Desinfizierung der Hände führt zu einer hohen Belastung der Haut. Hier sind geeignete Hautmittel zur Verfügung zu stellen. Unter Einbeziehung der Präventivfachkräfte (Arbeitsmedizin) ist abzuklären welche Hautmittel (für Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege) geeignet sind und nach welchem Hautschutzplan die Anwendung erfolgen soll. Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Stand 16.4.2020
Wie kann ich mich bei engem Kundenkontakt schützen? • Ein enger Kundenkontakt liegt bei Abständen unter 1 Meter vor. Hier gilt es eine möglichst geringe Exposition für Beschäftigte zu gewährleisten. • Durch räumliche Maßnahmen wie Bodenmarkierungen und physische Begrenzungen kann die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter gewährleistet werden. Bauliche Maßnahmen wie transparente Schutzscheiben reduzieren ebenfalls die Gefahr einer Tröpfcheninfektion. Was tun bei einer COVID-19 Erkrankung oder einem Verdachtsfall im Betrieb? Empfehlung des Arbeitsministeriums: • Die entsprechenden Reinigungsmittel und die dazugehörigen Reinigungsutensilien vor dem Eintritt in den Raum vorbereiten, sowie Mundschutz (medizinischer Gesichtsschutz Typ II R) anlegen, Augenschutz, Schutzanzug und Handschuhe anziehen, bevor der Raum betreten wird. • Klimaanlage ausschalten und ausgeschaltet lassen, und den Raum bei offenem Fenster gut durchlüften, die Türe ist dabei geschlossen. • Wischdesinfektion der Handkontaktflächen mit einem Flächendesinfektionsmittel mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit. • Gegenstände, die mit dem Erkrankten in Kontakt waren, und nicht fachgerecht gereinigt oder desinfiziert werden können, werden entsorgt, ebenso wird der gesamte Müll des Raumes entsorgt. • Die gesamten Oberflächen werden mit einer Wischdesinfektion desinfiziert und alle Stoffe, die sich im Raum befinden, müssen fachgerecht gereinigt werden, einschließlich der Vorhänge (Sprühdesinfektion oder waschen in der Waschmaschine). • Gebrauchte Schutzausrüstung und sonstige Abfälle entsorgen. Nach dem Verlassen des Raumes Händehygiene durchführen. Danach ist die Nutzung des Raumes wieder möglich. Spezifische Anweisungen und Tipps: Bau: Seitens der Sozialpartner wurde ein Leitfaden für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19 vereinbart. Dieser umfasst einen 8-Punkte-Maßnahmenkatalog: 1. Grundsätzliches: Alle Maßnahmen, die im öffentlichen Raum einzuhalten sind, gelten auch für Baustellen, wie 1-m-Abstand, Händewaschen, nicht ins Gesicht greifen, etc. 2. Zusätzlich sind arbeitshygienische Maßnahmen vorgeschrieben: Desinfektionsmittel müssen zur Verfügung stehen, Einrichtungen auf der Baustelle wie Aufenthaltscontainer, Sanitäranlagen oder Waschgelegenheiten müssen regelmäßig gereinigt werden. 3. Zusätzlich sind organisatorische Maßnahmen vorgeschrieben: zeitliche Staffelung der Beschäftigten, Staffelung beim Umkleiden, zeitliche Staffelung der Pausen, zusätzliche Pausenräume, Trennen von Arbeitsräumen der verschiedenen Gewerke, etc. 4. Schutzausrüstung für Arbeiten, bei denen der 1-m-Abstand im Freien nicht möglich ist, in geschlossenen Räumen und beengten Verhältnissen wie Kanälen oder Schächten, je nach Erfordernis Schutzmasken unterschiedlicher Klassen, Vollvisierhelme, etc. Wenn die Ausrüstung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, sind die Arbeiten einzustellen. 5. Risikogruppen, also Arbeitnehmer, die unter Vorerkrankungen leiden, dürfen in diesen Bereichen nicht eingesetzt werden. Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Stand 16.4.2020
6. Firmenbusse und Personentransporte: Bei Fahrten hin und weg von der Baustelle und Transporten auf der Baustelle ist verpflichtend der Abstand von einem Meter einzuhalten. 7. Schlafräume: Ab sofort dürfen Bauarbeiter nur noch in Einzelzimmern untergebracht werden. 8. Baustellenkoordination: Ab einer gewissen Größe muss es schon jetzt verpflichtend einen Baustellenkoordinator geben. Dieser ist ab jetzt auch für die Überwachung dieser Maßnahmen zuständig, für die Beschaffung der Schutzausrüstung, dafür, dass die Abstände eingehalten werden, etc. Reinigungskräfte: • Reinigungskräfte in exponierten Bereichen müssen zu ihrem Eigenschutz Schutzhandschuhe verwenden und auch über die richtige Verwendung unterwiesen werden (Richtiges Ausziehen der eventuell kontaminierten Handschuhe). Es ist zu evaluieren, ob auch noch weitere Persönliche Schutzausrüstung notwendig ist. Keinesfalls darf in einem möglicherweise exponierten Bereich mit einem Hochdruckreiniger gearbeitet werden, da es dadurch zu einem Verspritzen von potentiell infektiösem Material kommen kann. • Arbeitsmediziner bzw. Arbeitsmedizinerinnen und sonstige Fachleute, besonders Hygienefachkräfte, sind der Entwicklung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten möglichst, beispielsweise telefonisch, beizuziehen. Wir empfehlen aufgrund des schnellen Handlungsbedarfs und begrenzter Ressourcen auch hausinternes Fachpersonal einzubeziehen. Zudem stehen die Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren bei Fragen zur Verfügung. Schwangere Arbeitnehmerinnen: • In Bereichen der unmittelbaren Betreuung wie im Gesundheitsbereich – dort wo Schutzmasken FFP1, FFP2 oder FFP 3 getragen werden müssen – dürfen Schwangere nicht arbeiten. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. • In anderen Bereichen, wo erhöhter Kundenkontakt herrscht, wie in Supermärkten oder Apotheken sollten Schwangere möglichst aus dem direkten Kundenkontakt abgezogen werden und anderweitig im Betrieb eingesetzt werden. Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten werden, wie eine gute Händehygiene und das Einhalten eines Mindestabstandes von 1-2 Metern und keine Berührungen des eigenen Gesichtes. Es ist organisatorisch zu gewährleisten, dass der Abstand auch eingehalten wird. • In Bereichen, in denen der Schutzabstand sicher nicht eingehalten werden, kann wie z.B. in Gesundheitsberufen oder in der Kleinkinderbetreuung, dürfen Schwangere nicht eingesetzt werden. • In einer Vereinbarung der Sozialpartner für den Handel werden die Betriebe ersucht, Schwangere vom Dienst frei zu stellen. • In diesem Zusammenhang ist auch zu sagen, dass sich das Kinderbetreuungsgeld nicht reduziert, sollten Untersuchungen, die im Mutter-Kind-Pass vorgesehen sind, aufgrund der derzeitigen Einschränkungen nicht durchgeführt werden können. • Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf das Wochengeld. Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Stand 16.4.2020
Personen mit Vorerkrankungen und ältere Personen: Besonders in diesen Situationen zu berücksichtigen sind ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Personen mit Vorerkrankungen, die immunsupprimiert sind, Vorerkrankungen haben wie Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus oder Menschen mit Krebserkrankungen. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in weniger exponierten Bereichen einzusetzen. Mit dem 3. COVID-19-Gesetz, kundgemacht am 4. April 2020 mit BGBl. I Nr. 23/2020, wurde in § 735 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegt: • Wer zur COVID-19-Risikogruppe zählt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Die Freistellung kann bis 30. April 2020 andauern und mit Verordnung verlängert werden bis längstens 31. Dezember 2020. Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur haben keinen Anspruch. • Die Definition der Risikogruppe erfolgt durch eine Expertengruppe, die vom Gesundheitsministerium und Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend eingerichtet wird. • Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer, eine Dienstnehmerin oder Lehrling über die jeweilige Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. • Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin stellt auf Grund der allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers und nach Beurteilung der individuellen Risikosituation gegebenenfalls ein COVID-19-Risiko-Attest aus. • Legt ein Betroffener dem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer o der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder o die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID- 19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. • Eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. • Der Dienstgeber hat Anspruch auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Schutzpaket der Sozialpartner für Angestellte und Lehrlinge im Handel: 1. Anpassung der Öffnungszeiten bis max. 19:00 Uhr durch Verordnung (befristet für die Zeit der Krise) 2. Freistellung von schwangeren Arbeitnehmerinnen und besonderer Schutz gefährdeter ArbeitnehmerInnen 3. Abgabenfreie Behandlung von „Corona-Zulagen“ und „Corona-Prämien“ 4. Initiative der Sozialpartner für einheitliche Standards zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz – Selbstverpflichtung der Arbeitgeber a. Plexiglasscheiben („Hauchschutz“) und Abstandhaltern bei allen Kassen und Theken. Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Stand 16.4.2020
b. Handschuhe und Handdesinfektionsmittel für alle ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge (sobald wieder verfügbar) c. Regelmäßige Desinfektion von Kassenarbeitsplätzen, Pausen- und Aufenthaltsräumen sowie der Toilettenanlagen durch kürzere Intervalle bei den Reinigungen d. Bodenkennzeichnungen bei allen Kassen und Theken, um den Abstand der Kunden zueinander und einen geordneten Ablauf im Geschäft sicherzustellen. e. Kein Scannen von Kundenkarten durch Beschäftigte f. Geordneter Zugang in alle Geschäfte g. Bei besonders hohen Kundenandrang zu Stoßzeiten fordern wir die Händler auf, dafür zu sorgen, dass nicht zu viele KundInnen gleichzeitig eingelassen werden. Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen im Zuge der Corona-Krise Stand 16.4.2020
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