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InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht Wird dieser Newsletter nicht richtig angezeigt? » Zur Webseitenansicht Ausgabe Nr. 05 | 2021 Liebe Leserinnen und Leser, anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht. Viel Spaß beim Lesen, RAin Doris Möller Inhalt Privates Wirtschaftsrecht EU-Kommission startet öffentliche Bundesrat stimmt TKG-Novelle zu Konsultationen zum EU- Geschmacksmusterschutz und zu EU- Gesetz zur Einführung elektronischer weiten geografischen Angaben für Wertpapiere von Bundestag Produkte beschlossen Zusätzliche Newsletter Öffentliches Wirtschaftsrecht Brexit-Newsletter - Ausgabe April 2021 Abgrenzung Handwerk: Änderung der Handwerksordnung Zusätzliche Newsletter Europäisches und Internationales Veröffentlichung Wirtschaftsrecht Neues aus dem DIHK Verlag: Das EU-Binnenmarkt: EU-Rat einigt sich Berufsbildungsrecht auf dem neusten über Verhandlungsmandat zum Stand digitalen grünen Nachweis Zum Schluss EU-Kommission legt Vorschlag für die BSI stellt Sicherheitseinstellungen für Regulierung von KI vor Windows 10 zur Verfügung EU-Kommission präsentiert Vorschlag BSI-Wirtschaftsumfrage: Home-Office zur Überarbeitung der nicht finanziellen vergrößert Angriffsfläche für Cyber- Berichterstattung (CSR-Reporting) Kriminelle Privates Wirtschaftsrecht Bundesrat stimmt TKG-Novelle zu file:///C/Users/LKASCHEI/OneDrive%20-%20DIHK/Dokumente/geparkt/InfoRecht%20-%20Aktuelles%20aus%20dem%20Wirtschaftsrecht.html[17.05.2021 17:14:40]
InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 07.05.2021 dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag zwei Wochen zuvor verabschiedet hatte. In einer begleitenden Entschließung weisen die Länder jedoch darauf hin, dass weiteres Verbesserungspotential bestehe, welches in der Zukunft zu untersuchen und gegebenenfalls gesetzgeberisch aufzugreifen sei. Die Entschließung des Bundesrates finden Sie hier. Damit das Gesetz wie geplant zum überwiegenden Teil am 01.12.2021 in Kraft treten kann, muss es nun noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere von Bundestag beschlossen Der Bundestag hat am 06.05.2021 die Empfehlungen des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/29372) angenommen und das Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere (BT- Drs. 19/26925) verabschiedet. Nach Befassung im Bundesrat am 28. Mai 2021 wird das Gesetz voraussichtlich zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Das Gesetz ermöglicht die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen und Anteilscheinen. Hierzu werden spezielle Regelungen über den Erwerb und die Übertragung elektronischer Wertpapiere (Zentralregisterwertpapier, Kryptowertpapier) geschaffen. Elektronische Wertpapiere sind wie Sachen zu behandeln. Die Regelung erfolgt technologieneutral. Die Wertpapierurkunde wird bei elektronischen Schuldverschreibungen und Anteilscheinen durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt. Als Wertpapierregister gelten künftig zentrale Wertpapierregister sowie sog. Kryptowertpapierregister. Der Bundestag hat u. a. folgende Änderungen auf Empfehlung des Finanzausschusses verabschiedet, die den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung ändern: Es wird u. a. die Möglichkeit eröffnet, den Zugang zu niedergelegten Emissionsbedingungen in bestimmten Fällen zu beschränken, die maximale Zeitspanne zwischen Niederlegung der Emissionsbedingung und Eintragung im Register wird von einem auf drei Monate verlängert und bei einer Einzeleintragung wird idR von einer Personalunion zwischen Inhaber und Berechtigtem des elektronischen Wertpapiers ausgegangen und (auch) rechtsfähige Personengesellschaften können eingetragen werden. Das Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Es enthält verschiedene Übergangsvorschriften. Öffentliches Wirtschaftsrecht Abgrenzung Handwerk: Änderung der Handwerksordnung Der Bundestag hat am Mittwoch, den 05.05.2021, den Entwurf der Bundesregierung für ein fünftes Gesetz "zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften" (19/27440, 19/28128, 19/28605 Nr. 1.7) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (19/29069) beschlossen. Die Bundesregierung will mit der beschlossenen Novelle die Handwerksordnung an Neuregelungen bei der Meisterpflicht anpassen (19/27440). Damit wird auch auf weitere Entwicklungen im Handwerksrecht reagiert, die in der Handwerksordnung und anderen handwerksrechtlichen Vorschriften noch nicht nachvollzogen wurden. Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen, so. z. B. die aktuelle Bezeichnung von Gewerben. Zugleich werden die Verfahren bei Meisterprüfungen flexibilisiert und so auch das Ehrenamt gestärkt. Die Bundesregierung rechnet durch die Änderungen mit Einsparungen in Höhe von bis zu 8,62 Millionen Euro. Im Einzelnen werden in der Handwerksordnung Begriffe zum Buchführungsverfahren angepasst. Änderungen im Prüfungswesen für Gesellenprüfungen werden durch das "Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" auch im Meisterprüfungsverfahrensrecht nachvollzogen. Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht file:///C/Users/LKASCHEI/OneDrive%20-%20DIHK/Dokumente/geparkt/InfoRecht%20-%20Aktuelles%20aus%20dem%20Wirtschaftsrecht.html[17.05.2021 17:14:40]
InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht EU-Binnenmarkt: EU-Rat einigt sich über Verhandlungsmandat zum digitalen grünen Nachweis Das digitale „grüne Zertifikat“ soll den sicheren und freien Verkehr im Binnenmarkt während der Corona-Pandemie erleichtern, indem es den Nachweis gibt, dass eine Person gegen Covid-19 geimpft bzw. ein negatives Testergebnis erhalten oder von der Krankheit genesen ist. Für die Unternehmen sind ein funktionsfähiger Binnenmarkt und die damit einhergehende Freizügigkeit in der EU wichtig. Dies gilt etwa für die Tourismuswirtschaft, den Güterverkehr – der die internationalen Lieferketten aufrechterhält – oder für Grenzpendler, die für die Betriebe in den Grenzregionen unverzichtbar sind. Den Vorschlag für ein solches Zertifikat hatte die EU-Kommission bereits am 17.03.2021 vorgelegt. Das EU-Parlament sollte über den Vorschlag im Plenum Ende April abstimmen. Danach könnten die Trilogverhandlungen beginnen. Hier finden Sie die Pressemitteilung des EU-Rats. EU-Kommission legt Vorschlag für die Regulierung von KI vor Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 einen Gesetzesentwurf für die Regulierung Künstlicher Intelligenz (KI) vorgelegt. Ziel der geplanten Verordnung ist es, einen rechtlichen Rahmen für sichere und vertrauenswürdige KI zu schaffen. KI-Systeme, die die Sicherheit, die Lebensgrundlagen und die Rechte der Menschen bedrohen und demnach ein inakzeptables Risiko bergen, werden verboten. Für KI-Systeme mit hohem Risiko gelten strenge Anforderungen. Die KI-Systeme, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und genutzt werden, sollen damit sicher und mit den Grundrechten sowie europäischen Werten vereinbar sein. Die neue Verordnung soll für alle Anbieter gelten, die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der EU oder in einem Drittland ansässig sind. Für Regelverstöße sind Geldbußen von bis zu 30 Millionen Euro vorgesehen. KI ermöglicht gänzlich neue Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle. Gleichzeitig können KI-Anwendungen hohe Risiken bergen z.B.: zur Aussonderung bestimmter Personengruppen führen – etwa in einem KI-basierten Bewerbungsverfahren oder bei einer automatisierten Bonitätsprüfung. Aber auch im Bereich Medizin, Mobilität oder Industrie können KI-Anwendungen Gefahren in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit mit sich bringen. Die Pläne, einen Regulierungsrahmen für KI zu schaffen, hatte die Kommission bereits im Februar 2020 in ihrem „Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz“ festgehalten. Die Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz und unterscheidet zwischen Anwendungen von KI, die ein inakzeptables Risiko, ein hohes Risiko und ein geringes oder minimales Risiko darstellen. EU-Kommission präsentiert Vorschlag zur Überarbeitung der nicht finanziellen Berichterstattung (CSR-Reporting) Die EU-Kommission hat am 21.04.2021 eine weitreichende Änderung der nicht finanziellen Berichterstattung (Non-financial Reporting Directive, NFRD) vorgeschlagen und in Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) umbenannt. Dieser Entwurf soll im Wesentlichen mehr Unternehmen als bisher zur nicht finanziellen Berichterstattung verpflichten, die Berichtsinhalte erweitern und konkretisieren, europäische Berichtsstandards einführen, die Berichterstattung einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit unterwerfen sowie die betroffenen Unternehmen verpflichten, ihren Jahresabschluss etc. im einheitlichen europäischen Berichtsformat zu veröffentlichen und teilweise zu etikettieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Rechnungslegungsrichtlinie (2013/34/EU), die Transparenzrichtlinie (2004/109/EG), die Abschlussprüfungsrichtlinie (2006/43/EG) sowie die Abschlussprüfungsverordnung (VO Nr. 537/2014) geändert werden. Ab Geschäftsjahren, die am 01.01.2023 oder später beginnen, sollen alle großen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern in der Rechtsform AG, KGaA, GmbH oder der OHG/KG, soweit keine natürliche Person haftet, grundsätzlich zur file:///C/Users/LKASCHEI/OneDrive%20-%20DIHK/Dokumente/geparkt/InfoRecht%20-%20Aktuelles%20aus%20dem%20Wirtschaftsrecht.html[17.05.2021 17:14:40]
InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Dies soll unabhängig von einer etwaigen Kapitalmarktorientierung gelten. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen dann ab 01.01.2026 die Angaben zur Nachhaltigkeit auf Basis spezifischer EU-Standards für KMU vornehmen. Ausgenommen von der verbindlichen Nachhaltigkeitsberichtserstattung sollen kapitalmarktorientierte Kleinstunternehmen, d. h. solche bis zu 10 Mitarbeitern, sein. Zudem sollen die Vorgaben grundsätzlich für alle Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten, einschließlich Genossenschaftsbanken sowie Versicherungen auf Gegenseitigkeit, Versicherungsgenossenschaften, unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit sie die Größenkriterien erfüllen. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, müssen die nun zusätzlich erfassten Unternehmen ab dem Jahr 2022 für das vorangegangene Geschäftsjahr auch den Berichtspflichten nach Art. 8 der sog. Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 nachkommen. Die betroffenen Unternehmen haben Angaben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, vorzunehmen. Diese Angaben sollen in den geplanten EU-Standard integriert werden. Inhaltlich richten sich die Angaben aber nach der Taxonomie-Verordnung und den delegierten Rechtsakten zu dieser Verordnung. Zur Umsetzung der Taxonomie-Verordnung hat die Kommission am 21.04.2021 einen delegierten Rechtsakt mit Kriterien für etwa 100 Wirtschaftstätigkeiten politisch verabschiedet, die zur Bewertung des Klimaschutzbeitrags genutzt werden müssen. Bis Ende des Jahres wird die Kommission weitere Kriterien für die verbleibenden vier Umweltschutzziele der Taxonomie verabschieden. Bis zum 01.06.2021 wird die Kommission die Umsetzung der in Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflicht durch einen delegierten Rechtsakt konkretisieren. Links zu Pressemitteilung der EU-Kommission, den FAQ der EU-Kommission zum Richtlinienentwurf sowie zum Factsheet nachhaltiges Finanzwesen. EU-Kommission startet öffentliche Konsultationen zum EU- Geschmacksmusterschutz und zu EU-weiten geografischen Angaben für Produkte Im Zusammenhang mit dem Geschmacksmusterschutz sollen die Meinungen aller vom Geschmacksmusterschutz in Europa Betroffenen zu ausgewählten Fragen eingeholt werden. So zum Beispiel zu der umstrittenen Frage, ob die Vorschriften für den Schutz von Ersatzteilen geändert werden sollten, sowie zu möglichen Optionen bezüglich der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (6/2002) und der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (98/71/EG). Der Geschmacksmusterschutz soll EU-weit zugänglicher und erschwinglicher werden sowie mehr Kompatibilität der Vorschriften zum Geschmacksmusterschutz auf EU- und nationaler Ebene geschaffen werden. Die zweite Konsultation betrifft den EU-weiten Schutz von geografischen Angaben für nicht-landwirtschaftliche Produkte (d.h. Güter aus Handwerk und Industrie), wie beispielsweise in Deutschland „Solinger Messer“ oder Meissner Porzellan, Uhren aus Glashütte etc., die ein Produkt aus einem bestimmten Ort kennzeichnen, von dem sich seine besonderen Eigenschaften ableiten. Für solche Produkte beabsichtigt die Kommission, eine gründliche Folgenabschätzung der potenziellen Kosten und Vorteile eines effizienten und transparenten EU-Systems zum Schutz dieser Angaben durchzuführen. Die öffentliche Konsultation zielt darauf ab, detailliertere Ansichten aller relevanten Interessengruppen zu erfassen, unter anderem zu den Problemen mit den derzeit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten, zu den Vorteilen und Risiken von EU- Maßnahmen sowie zu den verfügbaren politischen Optionen, einschließlich der Kontrolle und Durchsetzung eines künftigen EU-Schutzsystems für solche Erzeugnisse Die Konsultationen finden Sie unter folgendem Link. Beide Konsultationen enden am 22.07.2021. Zusätzliche Newsletter file:///C/Users/LKASCHEI/OneDrive%20-%20DIHK/Dokumente/geparkt/InfoRecht%20-%20Aktuelles%20aus%20dem%20Wirtschaftsrecht.html[17.05.2021 17:14:40]
InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht Brexit-Newsletter - Ausgabe April 2021 Informationen rund um das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sowie die Auswirkungen auf die deutschen Unternehmen erfahren Sie in der letzten Ausgabe des Brexit-Newsletters. Hier finden Sie die letzte Ausgabe zur Information. Zusätzliche Newsletter Aktuelle Steuerinformationen finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de) Den Newsletter "AUFTRAGSWESEN AKTUELL" können Sie hier abonnieren: https://auftragsberatungsstellen.de/index.php/aktuelles Veröffentlichung Neues aus dem DIHK Verlag: Das Berufsbildungsrecht auf dem neusten Stand Die DIHK-Publikation „Das Berufsbildungsrecht“ (A5, 192 S.) wurde auf den aktuellen Stand gebracht. Sie enthält die für die Praxis relevantesten Gesetze, wie das Berufsbildungs- und das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Musterprüfungsordnungen für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungsprüfungen u.v.m.. Bezug über Internet-Bestellshop: www.dihk-verlag.de. Zum Schluss BSI stellt Sicherheitseinstellungen für Windows 10 zur Verfügung Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Rahmen der „Studie zu Systemaufbau, Protokollierung, Härtung und Sicherheitsfunktionen in Windows 10“ (Win10) Handlungsempfehlungen zur Absicherung der Windows-Systeme veröffentlicht, um die nötige Konfiguration des Betriebssystems zu erleichtern. Die Empfehlungen sowie andere bereits veröffentlichte Teilergebnisse zur Studie sind auf der Website des BSI (ext. Link) abrufbar. Das BSI stellt auch die empfohlenen Konfigurationseinstellungen als direkt in Windows importierbare Gruppenrichtlinienobjekte (GPO) zum Download (ext. Link) bereit. BSI-Wirtschaftsumfrage: Home-Office vergrößert Angriffsfläche für Cyber-Kriminelle Das BSI hat am 15.04.2021 eine Umfrage zur IT-Sicherheit im Home-Office veröffentlicht. Aus der Umfrage geht hervor, dass sich die Anzahl an Home-Office-Arbeitsplätzen durch die COVID-19-Pandemie mehr als verdoppelt hat. Das Tempo der Digitalisierung in Unternehmen wurde hierdurch ebenfalls beschleunigt: Unternehmen ziehen Projekte zur Digitalisierung vor. Allerdings nutzen nur 42 % der befragten Unternehmen ausschließlich eigene IT. Über die Hälfte der Unternehmen investiert weniger als 10 % ihrer IT-Ausgaben in IT-Sicherheit. Dadurch ergibt sich eine ideale Ausgangssituation und Angriffsfläche für Cyberkriminelle. Das BSI empfiehlt bis zu 20 % der IT-Ausgaben in IT-Sicherheit zu investieren. Einfache und kostengünstige Sicherheitsmaßnahmen wie Mobil Device Management, Notfallübungen oder der Grundsatz IT-Sicherheit werden laut der Befragung nicht genügend umgesetzt. Die ausführlichen Ergebnisse der Umfrage stehen auf der Webseite des BSI (ext. Link) zum Download (PDF; ext. Link) bereit. file:///C/Users/LKASCHEI/OneDrive%20-%20DIHK/Dokumente/geparkt/InfoRecht%20-%20Aktuelles%20aus%20dem%20Wirtschaftsrecht.html[17.05.2021 17:14:40]
InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht Über uns Impressum Weitere Newsletter Herausgeber: Eintrag ins Vereinsregister: DIHK | Deutscher Industrie- und Registernummer 19943B Handelskammertag e.V. Vereinsregister Berlin Breite Straße 29 Amtsgericht Charlottenburg D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info[a]dihk.de Um die Bilder und Infografiken unseres Newsletters direkt angezeigt zu bekommen, fügen Sie die Absender-Adresse zu Ihren Kontakten hinzu. Sollten Sie kein Interesse an weiteren Newslettern haben, können Sie sich hier abmelden. file:///C/Users/LKASCHEI/OneDrive%20-%20DIHK/Dokumente/geparkt/InfoRecht%20-%20Aktuelles%20aus%20dem%20Wirtschaftsrecht.html[17.05.2021 17:14:40]
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