Studentenjobs und Praktikanten 2013 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten - IKK-Aktuell

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Studentenjobs und Praktikanten 2013 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten - IKK-Aktuell
Studentenjobs      IKK-Aktuell

Studentenjobs und
Praktikanten 2013
Eine Information für
Arbeitgeber und Studenten

           Innungskrankenkasse
           Brandenburg und Berlin
Studentenjobs und Praktikanten 2013 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten - IKK-Aktuell
Inhalt
 Studentenjobs und Praktikanten                         3

 Studium und 400- bzw. 450-Euro-Job                     3
 Beschäftigung ab 1.1.2013                              3
 Beschäftigung vor dem 1.1.2013                         5
 Zahlung der Beiträge                                   7

 Die 20-Stunden-Grenze                                  8

 Der Aushilfsjob                                       10

 Wiederholte Aushilfsjobs                              10

 Studentenjobs im Überblick                            12
 Der Dauerjob                                          12
 Der Aushilfsjob (Vollzeit)                            12

 Studenten in dualen Studiengängen                     14
 Seit 1. Januar 2012: dualer Studiengang =
 betriebliche Berufsausbildung                         14
 Studierende Arbeitnehmer                              15

 Das Praktikum                                         15

 Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum                 15

 Das freiwillige Zwischenpraktikum                     16

 Praktikum während des Studiums                        16

 Vor- oder Nachpraktikum                               18

 Service und Leistungen der IKK                        19

 Sie möchten mehr wissen?                              19

Impressum
Herausgeber:
Wende Verlag Moderne Medien, 50226 Frechen
www.ikk-shop.de, info@wende-verlag.de
© Wende Verlag Moderne Medien, Stand: Dezember 2012
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung
Hinweis: Alle Informationen in dieser Broschüre wurden mit
großer Sorgfalt zusammengetragen. Eine Haftung können Verlag
und Redaktion jedoch nicht übernehmen.
Best.-Nr. 1109 (12.12) – Wende Verlag, Frechen
Studentenjobs und Praktikanten 2013 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten - IKK-Aktuell
Studentenjobs und
Praktikanten
Immer mehr Studenten arbeiten neben ihrem
Studium, sei es nun zur Mitfinanzierung des
Studiums oder einfach, um möglichst viel
Berufserfahrung zu sammeln. Die immer
wieder auftauchende Frage lautet: „Besteht
für diese Studentenjobs Versicherungspflicht,
sind Beiträge zu zahlen, und wenn ja, für
welche Versicherungszweige und von wem?“

Für Arbeitgeber und Betriebe eine nicht ganz
einfache Sache, denn die Regelungen im
Sozialversicherungsrecht sind – leider – kom-
pliziert und mit zahlreichen Ausnahmen
versehen. Hinzu kommt, dass in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung andere
Spielregeln gelten als in der Rentenversicherung.

Diese Broschüre gibt Arbeitgebern sowie Stu-
dentinnen und Studenten einen umfassenden
Überblick über die Fälle, die in der betrieb-
lichen Praxis wohl am häufigsten vorkommen.

Studium und 400- bzw.
450-Euro-Job
Beschäftigungsbeginn ab 1.1.2013

Übt der Student nur eine einzige geringfügig        Bis zu
entlohnte Beschäftigung aus (Arbeitsentgelt         450 Euro
                                                    sind für den
bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung        Studenten
auf ein Jahr betrachtet im Durchschnitt maxi-       sozial-
mal 450,00 Euro pro Monat, höchstens somit          abgabenfrei
5.400,00 Euro pro Jahr; bei einer kürzeren
Beschäftigung als ein Jahr verringert sich der
Jahreshöchstwert entsprechend) und ist diese
Beschäftigung nach dem 31.12.2012 aufge-
nommen worden, bleibt das Arbeitsentgelt
für den beschäftigten Studenten

   in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-
    versicherung sozialabgabenfrei,

dagegen sind

   zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge
    vom Arbeitsentgelt zu zahlen.

Für gesetzlich krankenversicherte Studenten
(z. B. als Student oder als Familienmitglied)
entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbei-
trag (13 % bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im
                                                              3
Studentenjobs und Praktikanten 2013 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten - IKK-Aktuell
Privathaushalt, jeweils vom tatsächlichen
               Arbeitsentgelt). Die Rentenbeiträge setzen
               sich zusammen aus dem Anteil des Arbeitge-
               bers (15 % bzw. 5 % bei einer Beschäftigung
               im Privathaushalt, auch jeweils vom tatsäch-
               lichen Arbeitsentgelt) und dem Anteil des
               beschäftigten Studenten (2013: 3,9 % bzw. 13,9 %
               bei einer Beschäftigung im Privathaushalt
               grundsätzlich ebenfalls vom tatsächlichen
               Arbeitsentgelt; mindestens sind Rentenbeiträge
               aber von monatlich 175 Euro zu zahlen, so
               dass die Rentenbeiträge vom Unterschiedsbe-
               trag zwischen dem geringeren tatsächlichen
               Arbeitsentgelt und dem Mindestwert von
               175 Euro vom beschäftigten Studenten allein
               aufzubringen sind).

               Jedoch: Wer die Rentenversicherungspflicht
               (mit der eigenen Beitragsverpflichtung) als
               beschäftigter Student nicht wünscht, kann sich
               hiervon befreien lassen, und zwar ganz un-
               bürokratisch. Denn der schriftliche Befreiungs-
               antrag, den die Minijob-Zentrale bereithält,
               ist einfach beim Arbeitgeber abzugeben. Von
               der Befreiung werden dann auch eventuell bei
               einem anderen Arbeitgeber ausgeübte weitere
               rentenversicherungspflichtige geringfügige
               Beschäftigungen erfasst. Die Befreiung wirkt
               solange, wie diese Beschäftigungen ausgeübt
               werden.

                Wichtig:
                Der beschäftigte Student verzichtet dann
                allerdings auf die Vorteile der vollen Bei-
                tragszahlung zur Rentenversicherung (nur
                der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag
                in Höhe von 15 % bzw. 5 % des tatsäch-
                lichen Arbeitsentgelts), so z. B. auf An-
                sprüche auf medizinische und berufliche
                Rehabilitation sowie den Erwerb von
                Pflichtbeitragszeiten für einen früheren
                Rentenbeginn.

Beiträge       Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Befrei-
und Meldun-    ungsantrag, den er zu den Entgeltunterlagen
gen erhält
die Minijob-   nimmt, den Tag des Antragseingangs bei
Zentrale       ihm. Anschließend meldet er der Minijob-
               Zentrale den Zugang des Antrags. Die Mini-
               job-Zentrale wiederum prüft innerhalb eines
               Monats, ob die Voraussetzungen für die
               Befreiung vorliegen und – falls dies zutrifft –
               informiert sie eventuell beteiligte andere
               Arbeitgeber.
4
Abhängig vom Zeitpunkt der Meldung des
Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale wirkt
die Befreiung entweder rückwirkend vom
Monatsbeginn an, an dem der Arbeitgeber
den Befreiungsantrag erhalten hat oder – bei
verspäteter Meldung durch den Arbeitgeber
– vom Beginn des Monats an, der auf den
Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für
die Befreiung endgültig feststehen. Einzelhei-
ten zum Verfahrensablauf erläutern wir Ihnen
gern persönlich.

Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die
bereits vor dem 1.1.2013 begonnen hatten
und deshalb sozialabgabenfrei waren, weil das
Arbeitsentgelt im Monatsdurchschnitt nicht
höher als 400 Euro war, bleiben auch ab 1.1.2013
sozialabgabenfrei, in der Rentenversicherung
allerdings nur, solange das Arbeitsentgelt
nicht über 400 Euro im Monat angehoben
wird (der Arbeitgeber zahlt unverändert 13 %
bzw. 5 % und 15 % bzw. 5 % Pauschalbeiträge
zur Kranken- und Rentenversicherung).
Wer in der Rentenversicherung nicht versiche-
rungsfrei bleiben möchte, kann für die
Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit
gegenüber seinem Arbeitgeber (oder bei meh-
reren geringfügig entlohnten Beschäftigungen
nur gegenüber allen Arbeitgebern) auf die
Rentenversicherungsfreiheit verzichten (schrift-
licher Verzicht ist erforderlich). Den dann
zu zahlenden vollen Rentenbeitrag trägt der
Beschäftigte, soweit dieser über den zuvor
gezahlten pauschalen Beitrag des Arbeitgebers
hinausgeht.
                                                   5
Hatte ein beschäftigter Student in einer solchen
    Beschäftigung schon vor dem 1.1.2013 auf
    die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet,
    bleibt es bei dieser Entscheidung mit den
    beitragsrechtlichen Konsequenzen (Beitrags-
    anteil des Arbeitgebers 15 % bzw. 5 %, Anteil
    des beschäftigten Studenten 3,9 % bzw. 13,9 %
    unter Berücksichtigung der Mindestbeitrags-
    bemessungsgrundlage).

    Wird nach dem 31.12.2012 das monatliche
    Arbeitsentgelt auf 400,01 Euro, aber nicht
    mehr als 450 Euro angehoben, gelten diesel-
    ben Regeln für die Beschäftigungen, die seit
    dem 1.1.2013 neu aufgenommen werden.

    Besonderheiten gelten auch für beschäftigte
    Studenten, deren Beschäftigung schon vor
    dem 1.1.2013 begonnen hatte und deren
    Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro, aber nicht
    mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Solange
    das Arbeitsentgelt nicht auf 400 Euro im
    Monat oder weniger sinkt, besteht weiterhin
    Versicherungspflicht. Das gilt in der Kranken-
    und Pflegeversicherung (bis zum 31.12.2014)
    aber nur, wenn keine Familienversicherung
    eintritt (eigene Einkünfte bis 450 Euro schlie-
    ßen eine Familienversicherung nicht aus)
    oder der beschäftigte Student sich auf Antrag
    von dieser Versicherungspflicht für die
    Zukunft befreien lässt. Ein solcher Befreiungs-
    antrag ist auch in der Arbeitslosenversiche-
    rung möglich (den Befreiungsantrag nimmt
    die Agentur für Arbeit entgegen), der dann
    zukunftsbezogen wirkt. Die Abwahl der
    Rentenversicherungspflicht ist in diesen Fällen
    hingegen nicht eingeräumt. Besteht in diesen
    Fällen die Versicherungspflicht fort, berech-
    nen sich die Pflichtbeiträge in allen Versiche-
    rungszweigen nach der Gleitzonenregelung
    mit der vor dem 1.1.2013 gültigen Formel.
    Kommt es in der Krankenversicherung nicht
    zur Versicherungspflicht (Familienversiche-
    rung oder Befreiung), zahlt der Arbeitgeber
    grundsätzlich Pauschalbeiträge in Höhe von
    15 % bzw. 5 %.

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Zahlung der Beiträge

Soweit für einen geringfügig beschäftigten
Studenten Pauschalbeiträge zur Kranken-
und/oder Rentenversicherung zu zahlen sind
oder in der Rentenversicherung trotz gering-
fügiger Beschäftigung volle Rentenbeiträge
anfallen, sind diese Beiträge zusammen mit
den Umlagen zu den Ausgleichskassen für
Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und
Mutterschaft (bei Arbeitnehmern mit regelmäßig
mehr als 30 Arbeitnehmern nur die Umlage
zur Ausgleichskasse für Arbeitgeberaufwen-
dungen bei Mutterschaft) sowie die Insolvenz-
geldumlage an die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale
abzuführen, die übrigens auch die Meldungen
für geringfügig Beschäftigte erhält. Wird die
Lohnsteuer nicht nach individuellen Merkmalen
erhoben, zahlt der Arbeitgeber noch eine
Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts.

Bleibt eine vor dem 1.1.2013 aufgenommene
Beschäftigung (Arbeitsentgelt zwischen
400,01 Euro und 450,00 Euro) versicherungs-
pflichtig (in allen oder einzelnen Versicherungs-
zweigen) und sind deshalb Sozialbeiträge
unter Beachtung der Gleitzonenregelung zu
zahlen, ist Einzugsstelle für diese Beiträge die
Krankenkasse, bei der der beschäftigte Student
krankenversichert ist.

 Wichtig:
 Alle nachfolgenden Erläuterungen bezie-
 hen sich auf Sachverhalte, in denen ein
 Student eine Beschäftigung seit dem
 1.1.2013 neu aufgenommen hat. Sollten
 Sie Fragen haben, wenn eine im Jahr 2013
 ausgeübte Beschäftigung mit einem
 Arbeitsentgelt bis 400 Euro monatlich oder
 zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro
 monatlich bereits vor dem 1.1.2013 auf-
 genommen worden war, sprechen Sie
 uns an – persönlich oder telefonisch.
 Wir beraten Sie gern ausführlich zu einem
 solchen „Übergangsfall“.

                                                    7
Die 20-Stunden-Grenze
Achten Sie     Wird die Arbeitsentgeltgrenze eines 450-Euro-
auf die        Jobs überschritten, eventuell auch nur durch
wöchentliche   die Zusammenrechnung mit einem weiteren
Arbeitszeit
               450-Euro-Job bei einem anderen Arbeitgeber,
               sind einige Besonderheiten zu beachten. In
               diesem Fall kommt es für die Kranken-, Pflege-
               und Arbeitslosenversicherung nämlich darauf
               an, ob noch das Erscheinungsbild als Student
               oder bereits die Arbeitnehmereigenschaft
               überwiegt:
               		Entscheidend ist dabei ausschließlich die
                  wöchentliche Arbeitszeit. Beträgt diese
                  (eventuell aus mehreren 450-Euro-Jobs)
                  insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, bleibt
                  es beim Studentenstatus; die Beschäftigung
                  ist immer noch versicherungsfrei. Beiträge
                  sind vom Arbeitgeber nicht zu zahlen,
                  auch keine Pauschalbei­träge. Die Höhe
                  des Arbeitsentgelts spielt keine Rolle.

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   In der Rentenversicherung ist seit dem
    1.1.2013 jede geringfügig entlohnte Be-
    schäftigung versicherungspflichtig. Werden
    zeitgleich mehrere solcher Beschäftigungen
    bei verschiedenen Arbeitgebern verrichtet
    und ergibt die Addition der Arbeitsentgelte
    einen Betrag von mehr als 450,00 Euro
    monatlich, ist eine Befreiung von der Renten-
    versicherungspflicht in keinem – für sich
    gesehenen – geringfügig entlohntem
    Beschäftigungsverhältnis möglich. Die Folge:
    Arbeitgeber und Student haben die Beiträge
    in Höhe von 18,9 % grundsätzlich je zur
    Hälfte zu tragen. Liegt das Arbeitsentgelt
    (ggf. die Summe der Arbeitsentgelte
    aus mehreren 450-Euro-Jobs) allerdings
    innerhalb der Gleitzone (450,01 Euro bis
    850,00 Euro), gelten hinsichtlich des bei-
    tragspflichtigen Arbeitsentgelts sowie der
    Beitragstragung Besonderheiten; hierüber
    informieren wir Sie gern auf Anfrage.

Beispiel:
Eine Studentin geht einer Dauerbeschäfti-
gung nach. Die wöchentliche Arbeitszeit
beträgt normalerweise 18 Stunden
(1.100,00 Euro monatlich). In den Semes-
terferien vom 15.2. bis 10.4. erhöht sie die
wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden
(2.300,00 Euro monatlich).

Es besteht durchgehend Versicherungsfrei-
heit in der Kranken-, Pflege- und Arbeits-
losenversicherung. In der Rentenversiche-
rung hingegen tritt von Anfang an Versi-
cherungspflicht ein.

Wichtig:
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
mehr als 20 Stunden entfällt die Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfrei-
heit aber nicht ausnahmslos. Denn sollte
die Beschäftigung überwiegend in den
Abend- oder Nachtstunden oder am
Wochenende ausgeübt werden, bleibt es
bei der Versicherungsfreiheit. Gleiches gilt,
wenn die 20-Stunden-Grenze ausschließlich
in den Semesterferien überschritten wird.

                                                    9
Der Aushilfsjob
Kurzfristige   Versicherungsfreiheit – und zwar in allen
Beschäfti-     Sozialversicherungszweigen – kommt auch für
gungen sind
versiche-      Studentenjobs in Betracht, die von vornherein
rungsfrei      auf nicht länger als 2 Monate/50 Arbeitstage
               befristet sind (kurzfristige Beschäftigung).
               Die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die
               wöchentliche Arbeitszeit sind dabei unbedeu-
               tend. Beiträge sind in diesem Fall nicht zu
               zahlen, auch keine Pauschalbeiträge durch den
               Arbeitgeber.

               Wiederholte Aushilfsjobs
               Überschreiten allerdings wiederholt ausgeüb-
               te Aushilfsjobs dieser Art (beim selben
               Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitge-
               bern) innerhalb eines Kalenderjahres die
               Grenze von 2 Monaten/50 Arbeitstagen, tritt
               in der Rentenversicherung Versicherungs-
               pflicht ein. Die Folge: Aus dem Arbeitsentgelt
               sind Beiträge in Höhe von 18,9 % zu zahlen;
               Student und Arbeitgeber tragen hiervon
               grundsätzlich je die Hälfte. Liegt das Arbeits-
               entgelt allerdings innerhalb der Gleitzone
               (450,01 Euro bis 850,00 Euro), mindert sich
               der Beitragsanteil des beschäftigten Studen-
               ten nach besonderen Regeln; hierüber infor-
               mieren wir Sie gern auf Anfrage.

               In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver-
               sicherung gilt darüber hinaus eine Frist von
               26 Wochen. Danach werden Studenten erst dann
               als Arbeitnehmer angesehen, wenn wiederholt
               auf 2 Monate/50 Arbeitstage befristete Aushilfs-
               jobs im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres)
10
die Grenze von 26 Wochen (= 182 Tage) über-
schreiten. Angerechnet werden dabei alle
Beschäftigungen mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden – unab-
hängig bei welchem Arbeitgeber sie ausgeübt
wurden. Ist dies der Fall, besteht für die aktuelle
Beschäftigung Versicherungspflicht. In diesem
Fall sind die Beiträge zur Pflege- und Arbeits-
losenversicherung aus dem Arbeitsentgelt je
zur Hälfte vom Studenten und Arbeitgeber zu
tragen. In der Krankenversicherung beträgt
der Arbeitgeberanteil 7,3 % und der Anteil des
Arbeitnehmers 8,2 %. Ggf. sind aber in allen
Versicherungszweigen die Besonderheiten der
Gleitzone zu berücksichtigen.

 Wichtig:
 Stellt sich im Laufe der Beschäftigung he-
 raus, dass der Zeitraum von 2 Monaten/
 50 Arbeitstagen überschritten wird, tritt
 sofort in allen Zweigen der Sozialversiche-
 rung vom Zeitpunkt des Überschreitens
 bzw. von dem Tage an, an dem das Über-
 schreiten bekannt wird, Versicherungs-
 pflicht ein.

 Beispiel:
 Ein Student übt ein befristetes Beschäfti-
 gungsverhältnis (mit einer wöchentlichen
 Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden) vom
 10.9. bis 9.11. aus. Am 9.11. wird verein-
 bart, die Beschäftigung um 2 Wochen zu
 verlängern.

 Das Beschäftigungsverhältnis ist ab 9.11.
 sozialver­siche­rungspflichtig. Für die zu-
 rückliegende Zeit bleibt es bei der Versi-
 cherungsfreiheit.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver-
sicherung kann im Übrigen selbst dann noch
Versicherungsfreiheit bestehen, wenn die Be-
schäftigung auf längere Zeit als für 2 Monate/
50 Arbeitstage befristet ist. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Beschäftigung ausschließ-
lich in den Semesterferien ausgeübt wird. Die
Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche
Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.
                                                      11
Studentenjobs im Überblick
Der Dauerjob

 Arbeitszeit                                Arbeitsentgelt

 Ohne Bedeutung                             Bis 450,00 Euro monatlich

 Wöchentlich                                Arbeitsentgelt
 bis 20 Stunden                             über 450,00 Euro

 Wöchentlich                                Arbeitsentgelt
 mehr als 20 Stunden                        über 450,00 Euro

 Wöchentlich mehr als                       Arbeitsentgelt
 20 Stunden, aber nur wäh-                  über 450,00 Euro
 rend der Semesterferien oder
 überwiegend in den Abend-/
 Nachtstunden oder am Wo-
 chenende
 *)    Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen
       Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in
       anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %.
 **)   Bei Verzicht auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte Pauschalsteuer (Abgeltungs-

Der Aushilfsjob (Vollzeit)

 Dauer der Befristung                       Anrechenbare Jobs insge-
                                            samt

 Bis zu 2 Monate/                           Nicht mehr als 2 Monate/
 50 Arbeitstage                             50 Arbeitstage

 Bis zu 2 Monate/                           Mehr als 2 Monate/
 50 Arbeitstage                             50 Arbeitstage, jedoch nicht
                                            mehr als 26 Wochen

 Bis zu 2 Monate/                           Mehr als 26 Wochen
 50 Arbeitstage                             (=182 Tage)

 Mehr als 2 Monate/                         Nicht mehr als 26 Wochen
 50 Arbeitstage, aber nur in                (=182 Tage)
 den Semesterferien
 *)    Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen
       Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in
       anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %.
 AG = Arbeitgeber, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, RV = Renten-

12
KV, PV, ALV                               RV

Versicherungsfreiheit                     Versicherungspflicht (AG zahlt
(AG zahlt grundsätzlich Pau-              15% bzw. 5% vom tatsächlichen
schalbeitrag zur KV in Höhe               Arbeitsentgelt, Student zahlt
von 13 % bzw. 5 % bei Beschäf-            3,9 % bzw. 13,9 % mindestens
tigung im Privathaushalt)                 von 175 Euro/Monat), aber:
                                          Befreiungsrecht (AG zahlt dann
                                          15 % bzw. 5 % Pauschalbeiträge)**

Versicherungsfreiheit;                    Versicherungspflicht; AG und
keine Beiträge                            Student zahlen die Beiträge
                                          grundsätzlich je zur Hälfte*)

Versicherungspflicht; AG und              Versicherungspflicht; AG und
Student zahlen die Beiträge               Student zahlen die Beiträge
grundsätzlich je zur Hälfte*)             grundsätzlich je zur Hälfte*)

Versicherungsfreiheit;                    Versicherungspflicht; AG und
keine Beiträge                            Student zahlen die Beiträge
                                          grundsätzlich je zur Hälfte*)

 zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen
 Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags-

 steuer) in Höhe von 2 %.

KV, PV, ALV                               RV

Versicherungsfreiheit                     Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit                     Versicherungspflicht; AG und
                                          Student zahlen die Beiträge
                                          je zur Hälfte*)

Versicherungspflicht; AG und              Versicherungspflicht; AG und
Student zahlen die Beiträge               Student zahlen die Beiträge
je zur Hälfte*)                           je zur Hälfte*)

Versicherungsfreiheit                     Versicherungspflicht; AG und
                                          Student zahlen die Beiträge
                                          je zur Hälfte*)
 zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen
 Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags-

 versicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung

                                                                                 13
Studenten in dualen
     Studiengängen
     Eine Reihe von Studiengängen wurde in jünge-
     rer Vergangenheit den wirtschaftlichen Bedürf-
     nissen unserer Arbeitswelt angepasst und
     zweigleisig strukturiert. Theoretische Studien-
     abschnitte an der Hochschule/Fachhochschule
     werden heute wesentlich stärker mit Lernphasen
     in betrieblicher Praxis verzahnt – bei den so
     genannten dualen Studiengängen. Im Jahr
     2009 hatte das Bundessozialgericht entschie-
     den, dass bei einem praxisintegrierten dualen
     Studium die berufspraktischen Phasen nicht
     als betriebliche Berufsausbildung zu werten
     sind, sondern Bestandteil des Studiums sind
     und deshalb sozialversicherungsfrei bleiben.
     Ohne Auswirkung war dieses Urteil auf die
     übrigen ausbildungs- bzw. berufsintegrier-
     ten/berufsbegleitenden dualen Studiengänge.
     Diese Teilnehmer waren, jedenfalls während
     der Praxisphasen, als Beschäftigte sozialver-
     sicherungspflichtig.

     Diese uneinheitliche Rechtslage machte die
     sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
     eines dualen Studiengangs im Einzelfall für
     die Beteiligten häufig recht schwierig. Ab
     1. Januar 2012 wird es nun für alle Beteilig-
     ten wesentlich einfacher:

     Seit 1. Januar 2012: dualer Studiengang =
     betriebliche Berufsausbildung

     Denn nun gilt: Alle Teilnehmer eines dualen
     Studiengangs, gleich welche Form im Einzel-
     fall vorliegt, sind den zur Berufsausbildung
     Beschäftigten in der Kranken-, Pflege-, Renten-
     und Arbeitslosenversicherung gleichgestellt.
     Sowohl während der Praxisphasen als auch
     während der Studienphasen besteht deshalb
     in allen Versicherungszweigen Sozialversiche-
     rungspflicht. Die Sozialbeiträge sind vom
     Arbeitsentgelt zu leisten, das der Arbeit-
     geber dem Teilnehmer zahlt, auch während
     der Studienphasen. Ist das Arbeitsentgelt
     nicht höher als 325 Euro monatlich, trägt der
     Arbeitgeber die Beiträge allein; anderenfalls
     gilt die für Arbeitnehmer übliche Beitrags-
     lastverteilung. Die besonderen Regelungen
     der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen
     450,01 Euro und 850 Euro) sind nicht anzu-
     wenden.
14
Studierende Arbeitnehmer

Von einem dualen Studiengang im Rahmen
einer beruflichen Weiterbildung nach einer
bereits abgeschlossenen Berufsausbildung
wird immer dann ausgegangen, wenn ein prä-
gender und enger Zusammenhang zwischen
der bisherigen Beschäftigung und dem Stu-
dium gegeben ist. Setzt ein bisher schon als
Arbeitnehmer Beschäftigter allerdings seine
Beschäftigung fort und nimmt zusätzlich ein
Studium auf, ohne dass die Beschäftigung
einen inhaltlichen Bezug zum Studium auf-
weist, ändert das Studium nicht den Status
„Arbeitnehmer“ und folglich bleibt die Versi-
cherungspflicht als Arbeitnehmer während
des Studiums bestehen. Nur wenn in diesen
Fällen die bisherige Arbeitszeit auf nicht
mehr als 20 Wochenstunden reduziert wird,
gelten für die Beschäftigung die üblichen Re-
gelungen für Werkstudenten.“

Das Praktikum
Ein Praktikum dient dazu, Kenntnisse und
Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufs-
bildung zu erwerben. In aller Regel werden
diese Praktika im Rahmen eines klassischen
Hochschulstudienganges während des Stu-
diums als so genannte Zwischenpraktika
durchgeführt. Hinsichtlich der sozialversiche-
rungsrechtlichen Beurteilung dieser Praktika
ist jedoch zwischen dem vorgeschriebenen
Zwischenpraktikum und dem freiwilligen
Zwischenpraktikum zu unterscheiden.

Das vorgeschriebene
Zwischenpraktikum
Studenten, die während ihres Studiums ein        Vorge-
in der Studien- oder Prüfungsordnung vorge-      schriebene
schriebenes Praktikum absolvieren, sind in       Praktika sind
                                                 versiche-
diesem Praktikum sozialversicherungsfrei. Auf    rungsfrei
die wöchentliche Arbeitszeit oder die Höhe
des monatlichen Arbeitsentgelts kommt es
dabei nicht an.
                                                           15
Das freiwillige
                Zwischenpraktikum
                Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeits-
                losenversicherung gilt bei den freiwilligen
                Zwischenpraktika das Gleiche wie bei den
                sonstigen Studentenjobs: Es kommt darauf
                an, ob der Studentenstatus noch vorliegt
                oder bereits die Arbeitnehmereigenschaft
                überwiegt (siehe unter den Abschnitten
                „Die 20-Stunden-Grenze“ und „Der Aushilfs-
                job“). Auch in der Rentenversicherung gilt das
                freiwillige Zwischenpraktikum als „normale“
                Beschäftigung. Erhält der Praktikant hierfür
                ein Arbeitsentgelt, besteht grundsätzlich
                Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, selbst

Praktikum während des Studiums
 Art des Praktikums                Arbeitszeit                       Arbeitsent       
 Vorgeschriebenes                  Spielt keine Rolle                Spielt keine
 Zwischenpraktikum
 Nicht vorgeschriebenes            Nicht mehr als                    Nicht mehr      
 Zwischenpraktikum                 20 Stunden in der                 450,00 Euro
                                   Woche oder begrenzt               Monat
                                   auf die Semesterferien

 Nicht vorgeschriebenes            Nicht mehr als                    Mehr als
 Zwischenpraktikum                 20 Stunden in der                 450,00 Euro
                                   Woche oder begrenzt               Monat
                                   auf die Semesterferien
 Nicht vorgeschriebenes            Wöchentlich mehr                  Mehr als
 Zwischenpraktikum                 als 20 Stunden und                450,00 Euro
                                   nicht begrenzt auf die            Monat
                                   Semesterferien
 Nicht vorgeschriebenes            Spielt keine Rolle                Spielt keine
 Zwischenpraktikum
 (befristet auf max.
 2 Monate/50 Arbeits-
 tage) und keine anre-
 chenbaren Vorbeschäf-
 tigungen
 *)   Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen
      Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in
      anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %.
 AG = Arbeitgeber, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, RV = Renten-

16
wenn das monatliche Arbeitsentgelt die
              Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro nicht
              übersteigt. Das Recht, sich von dieser Versi-
              cherungspflicht befreien zu lassen, hat ein
              Student aber auch bei Ausübung eines solchen
              freiwilligen Praktikums. Allerdings gilt hier
              die Besonderheit, dass für diese Zwischen-
              praktikanten keine Pauschalbeiträge zur Renten-
              versicherung zu zahlen sind. Im Übrigen
              kommt Versicherungsfreiheit in allen Versiche-
              rungszweigen in Betracht, wenn das Praktikum
              auf nicht länger als 2 Monate/50 Arbeitstage
              befristet ist.

       gelt      KV, PV, ALV                       RV
   Rolle         Versicherungsfreiheit;            Versicherungsfreiheit;
                 keine Beiträge                    keine Beiträge
     als         Versicherungsfreiheit;            Versicherungspflicht (AG
     im          es sind KV-Pauschalbei-           zahlt 15 % bzw. 5 % vom
                 träge zu zahlen                   tatsächlichen Arbeitsent-
                                                   gelt, Student zahlt 3,9 %
                                                   bzw. 13,9 % mindestens
                                                   von 175,00 Euro/Monat),
                                                   aber: Befreiungsrecht (AG
                                                   zahlt in diesem Fall keine
                                                   Pauschalbeiträge)
                 Versicherungsfreiheit;            Versicherungspflicht;
     im          keine Beiträge                    AG und Student
                                                   zahlen die Beiträge
                                                   je zur Hälfte *)
                 Versicherungspflicht;             Versicherungspflicht;
     im          AG und Student                    AG und Student
                 zahlen die Beiträge               zahlen die Beiträge
                 je zur Hälfte *)                  je zur Hälfte *)
   Rolle         Versicherungsfreiheit;            Versicherungsfreiheit;
                 keine Beiträge                    keine Beiträge

       zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen
       Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags-

       versicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung

                                                                                       17
Vor- oder Nachpraktikum
     Wird ein vorgeschriebenes Praktikum vor
     oder nach einem Studium geleistet, gelten
     folgende Faustregeln:
     		Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, besteht
         Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,
         Renten- und Arbeitslosenversicherung.
     		Versicherungsfreiheit wegen Geringfügig-
         keit scheidet in diesen Fällen aus, da es
         sich – wie bei Auszubildenden – um eine
         Beschäftigung im Rahmen betrieblicher
         Berufsbildung handelt.
     		Wird Arbeitsentgelt nicht gezahlt, tritt in
         der Renten- und Arbeitslosenversicherung
         dennoch Versicherungspflicht ein. Die
         Beiträge sind nach einem Mindestentgelt
         zu berechnen.
     		In der Kranken- und Pflegeversicherung
         kommt es in diesen Fällen zu einer beson-
         deren Praktikantenversicherung, oder es be-
         steht eine kostenfreie Familienversicherung.

18
Service und Leistungen
der IKK
Traditionsbewusst und innovativ – dafür steht
die IKK als jahrzehntelanger verlässlicher
Partner, insbesondere der Handwerksbetriebe.
Aber auch Beschäftigte anderer Branchen
sowie Studenten, Praktikanten und Rentner
vertrauen der IKK. Denn die IKK schöpft den
rechtlichen Leistungsrahmen konsequent
im Interesse ihrer Kunden aus – und das ohne
überflüssige Bürokratie.

Die Unternehmen und Betriebe profitieren
von dem starken Betriebsservice der IKK.
Denn die individuellen Probleme unserer
Partnerbetriebe sind uns bestens bekannt.
Ganz gleich um welche Themen es also geht
oder wo Sie als Arbeitgeber der „sozialversi-
cherungsrechtliche Schuh“ drückt: Die IKK
wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen
und soweit wie irgend möglich Entlastung
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    wählen! Wie das geht, erklären wir Ihnen
    gern in einem persönlichen Gespräch –
    oder rufen Sie uns einfach an.

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gen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir wer-
den Ihnen kompetent, schnell und zuverläs-
sig weiterhelfen.

                                                  19
Innungskrankenkasse
Brandenburg und Berlin
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