Studentenjobs und Praktikanten 2013 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten - IKK-Aktuell
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Studentenjobs IKK-Aktuell Studentenjobs und Praktikanten 2013 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin
Inhalt Studentenjobs und Praktikanten 3 Studium und 400- bzw. 450-Euro-Job 3 Beschäftigung ab 1.1.2013 3 Beschäftigung vor dem 1.1.2013 5 Zahlung der Beiträge 7 Die 20-Stunden-Grenze 8 Der Aushilfsjob 10 Wiederholte Aushilfsjobs 10 Studentenjobs im Überblick 12 Der Dauerjob 12 Der Aushilfsjob (Vollzeit) 12 Studenten in dualen Studiengängen 14 Seit 1. Januar 2012: dualer Studiengang = betriebliche Berufsausbildung 14 Studierende Arbeitnehmer 15 Das Praktikum 15 Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum 15 Das freiwillige Zwischenpraktikum 16 Praktikum während des Studiums 16 Vor- oder Nachpraktikum 18 Service und Leistungen der IKK 19 Sie möchten mehr wissen? 19 Impressum Herausgeber: Wende Verlag Moderne Medien, 50226 Frechen www.ikk-shop.de, info@wende-verlag.de © Wende Verlag Moderne Medien, Stand: Dezember 2012 Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung Hinweis: Alle Informationen in dieser Broschüre wurden mit großer Sorgfalt zusammengetragen. Eine Haftung können Verlag und Redaktion jedoch nicht übernehmen. Best.-Nr. 1109 (12.12) – Wende Verlag, Frechen
Studentenjobs und Praktikanten Immer mehr Studenten arbeiten neben ihrem Studium, sei es nun zur Mitfinanzierung des Studiums oder einfach, um möglichst viel Berufserfahrung zu sammeln. Die immer wieder auftauchende Frage lautet: „Besteht für diese Studentenjobs Versicherungspflicht, sind Beiträge zu zahlen, und wenn ja, für welche Versicherungszweige und von wem?“ Für Arbeitgeber und Betriebe eine nicht ganz einfache Sache, denn die Regelungen im Sozialversicherungsrecht sind – leider – kom- pliziert und mit zahlreichen Ausnahmen versehen. Hinzu kommt, dass in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung andere Spielregeln gelten als in der Rentenversicherung. Diese Broschüre gibt Arbeitgebern sowie Stu- dentinnen und Studenten einen umfassenden Überblick über die Fälle, die in der betrieb- lichen Praxis wohl am häufigsten vorkommen. Studium und 400- bzw. 450-Euro-Job Beschäftigungsbeginn ab 1.1.2013 Übt der Student nur eine einzige geringfügig Bis zu entlohnte Beschäftigung aus (Arbeitsentgelt 450 Euro sind für den bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung Studenten auf ein Jahr betrachtet im Durchschnitt maxi- sozial- mal 450,00 Euro pro Monat, höchstens somit abgabenfrei 5.400,00 Euro pro Jahr; bei einer kürzeren Beschäftigung als ein Jahr verringert sich der Jahreshöchstwert entsprechend) und ist diese Beschäftigung nach dem 31.12.2012 aufge- nommen worden, bleibt das Arbeitsentgelt für den beschäftigten Studenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen- versicherung sozialabgabenfrei, dagegen sind zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge vom Arbeitsentgelt zu zahlen. Für gesetzlich krankenversicherte Studenten (z. B. als Student oder als Familienmitglied) entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbei- trag (13 % bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im 3
Privathaushalt, jeweils vom tatsächlichen Arbeitsentgelt). Die Rentenbeiträge setzen sich zusammen aus dem Anteil des Arbeitge- bers (15 % bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt, auch jeweils vom tatsäch- lichen Arbeitsentgelt) und dem Anteil des beschäftigten Studenten (2013: 3,9 % bzw. 13,9 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt grundsätzlich ebenfalls vom tatsächlichen Arbeitsentgelt; mindestens sind Rentenbeiträge aber von monatlich 175 Euro zu zahlen, so dass die Rentenbeiträge vom Unterschiedsbe- trag zwischen dem geringeren tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Mindestwert von 175 Euro vom beschäftigten Studenten allein aufzubringen sind). Jedoch: Wer die Rentenversicherungspflicht (mit der eigenen Beitragsverpflichtung) als beschäftigter Student nicht wünscht, kann sich hiervon befreien lassen, und zwar ganz un- bürokratisch. Denn der schriftliche Befreiungs- antrag, den die Minijob-Zentrale bereithält, ist einfach beim Arbeitgeber abzugeben. Von der Befreiung werden dann auch eventuell bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte weitere rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen erfasst. Die Befreiung wirkt solange, wie diese Beschäftigungen ausgeübt werden. Wichtig: Der beschäftigte Student verzichtet dann allerdings auf die Vorteile der vollen Bei- tragszahlung zur Rentenversicherung (nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % bzw. 5 % des tatsäch- lichen Arbeitsentgelts), so z. B. auf An- sprüche auf medizinische und berufliche Rehabilitation sowie den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten für einen früheren Rentenbeginn. Beiträge Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Befrei- und Meldun- ungsantrag, den er zu den Entgeltunterlagen gen erhält die Minijob- nimmt, den Tag des Antragseingangs bei Zentrale ihm. Anschließend meldet er der Minijob- Zentrale den Zugang des Antrags. Die Mini- job-Zentrale wiederum prüft innerhalb eines Monats, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen und – falls dies zutrifft – informiert sie eventuell beteiligte andere Arbeitgeber. 4
Abhängig vom Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale wirkt die Befreiung entweder rückwirkend vom Monatsbeginn an, an dem der Arbeitgeber den Befreiungsantrag erhalten hat oder – bei verspäteter Meldung durch den Arbeitgeber – vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung endgültig feststehen. Einzelhei- ten zum Verfahrensablauf erläutern wir Ihnen gern persönlich. Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bereits vor dem 1.1.2013 begonnen hatten und deshalb sozialabgabenfrei waren, weil das Arbeitsentgelt im Monatsdurchschnitt nicht höher als 400 Euro war, bleiben auch ab 1.1.2013 sozialabgabenfrei, in der Rentenversicherung allerdings nur, solange das Arbeitsentgelt nicht über 400 Euro im Monat angehoben wird (der Arbeitgeber zahlt unverändert 13 % bzw. 5 % und 15 % bzw. 5 % Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung). Wer in der Rentenversicherung nicht versiche- rungsfrei bleiben möchte, kann für die Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit gegenüber seinem Arbeitgeber (oder bei meh- reren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur gegenüber allen Arbeitgebern) auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (schrift- licher Verzicht ist erforderlich). Den dann zu zahlenden vollen Rentenbeitrag trägt der Beschäftigte, soweit dieser über den zuvor gezahlten pauschalen Beitrag des Arbeitgebers hinausgeht. 5
Hatte ein beschäftigter Student in einer solchen Beschäftigung schon vor dem 1.1.2013 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, bleibt es bei dieser Entscheidung mit den beitragsrechtlichen Konsequenzen (Beitrags- anteil des Arbeitgebers 15 % bzw. 5 %, Anteil des beschäftigten Studenten 3,9 % bzw. 13,9 % unter Berücksichtigung der Mindestbeitrags- bemessungsgrundlage). Wird nach dem 31.12.2012 das monatliche Arbeitsentgelt auf 400,01 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro angehoben, gelten diesel- ben Regeln für die Beschäftigungen, die seit dem 1.1.2013 neu aufgenommen werden. Besonderheiten gelten auch für beschäftigte Studenten, deren Beschäftigung schon vor dem 1.1.2013 begonnen hatte und deren Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Solange das Arbeitsentgelt nicht auf 400 Euro im Monat oder weniger sinkt, besteht weiterhin Versicherungspflicht. Das gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung (bis zum 31.12.2014) aber nur, wenn keine Familienversicherung eintritt (eigene Einkünfte bis 450 Euro schlie- ßen eine Familienversicherung nicht aus) oder der beschäftigte Student sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht für die Zukunft befreien lässt. Ein solcher Befreiungs- antrag ist auch in der Arbeitslosenversiche- rung möglich (den Befreiungsantrag nimmt die Agentur für Arbeit entgegen), der dann zukunftsbezogen wirkt. Die Abwahl der Rentenversicherungspflicht ist in diesen Fällen hingegen nicht eingeräumt. Besteht in diesen Fällen die Versicherungspflicht fort, berech- nen sich die Pflichtbeiträge in allen Versiche- rungszweigen nach der Gleitzonenregelung mit der vor dem 1.1.2013 gültigen Formel. Kommt es in der Krankenversicherung nicht zur Versicherungspflicht (Familienversiche- rung oder Befreiung), zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge in Höhe von 15 % bzw. 5 %. 6
Zahlung der Beiträge Soweit für einen geringfügig beschäftigten Studenten Pauschalbeiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung zu zahlen sind oder in der Rentenversicherung trotz gering- fügiger Beschäftigung volle Rentenbeiträge anfallen, sind diese Beiträge zusammen mit den Umlagen zu den Ausgleichskassen für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (bei Arbeitnehmern mit regelmäßig mehr als 30 Arbeitnehmern nur die Umlage zur Ausgleichskasse für Arbeitgeberaufwen- dungen bei Mutterschaft) sowie die Insolvenz- geldumlage an die Deutsche Rentenversiche- rung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale abzuführen, die übrigens auch die Meldungen für geringfügig Beschäftigte erhält. Wird die Lohnsteuer nicht nach individuellen Merkmalen erhoben, zahlt der Arbeitgeber noch eine Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts. Bleibt eine vor dem 1.1.2013 aufgenommene Beschäftigung (Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro) versicherungs- pflichtig (in allen oder einzelnen Versicherungs- zweigen) und sind deshalb Sozialbeiträge unter Beachtung der Gleitzonenregelung zu zahlen, ist Einzugsstelle für diese Beiträge die Krankenkasse, bei der der beschäftigte Student krankenversichert ist. Wichtig: Alle nachfolgenden Erläuterungen bezie- hen sich auf Sachverhalte, in denen ein Student eine Beschäftigung seit dem 1.1.2013 neu aufgenommen hat. Sollten Sie Fragen haben, wenn eine im Jahr 2013 ausgeübte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis 400 Euro monatlich oder zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro monatlich bereits vor dem 1.1.2013 auf- genommen worden war, sprechen Sie uns an – persönlich oder telefonisch. Wir beraten Sie gern ausführlich zu einem solchen „Übergangsfall“. 7
Die 20-Stunden-Grenze Achten Sie Wird die Arbeitsentgeltgrenze eines 450-Euro- auf die Jobs überschritten, eventuell auch nur durch wöchentliche die Zusammenrechnung mit einem weiteren Arbeitszeit 450-Euro-Job bei einem anderen Arbeitgeber, sind einige Besonderheiten zu beachten. In diesem Fall kommt es für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nämlich darauf an, ob noch das Erscheinungsbild als Student oder bereits die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt: Entscheidend ist dabei ausschließlich die wöchentliche Arbeitszeit. Beträgt diese (eventuell aus mehreren 450-Euro-Jobs) insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, bleibt es beim Studentenstatus; die Beschäftigung ist immer noch versicherungsfrei. Beiträge sind vom Arbeitgeber nicht zu zahlen, auch keine Pauschalbeiträge. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt keine Rolle. 8
In der Rentenversicherung ist seit dem 1.1.2013 jede geringfügig entlohnte Be- schäftigung versicherungspflichtig. Werden zeitgleich mehrere solcher Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern verrichtet und ergibt die Addition der Arbeitsentgelte einen Betrag von mehr als 450,00 Euro monatlich, ist eine Befreiung von der Renten- versicherungspflicht in keinem – für sich gesehenen – geringfügig entlohntem Beschäftigungsverhältnis möglich. Die Folge: Arbeitgeber und Student haben die Beiträge in Höhe von 18,9 % grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen. Liegt das Arbeitsentgelt (ggf. die Summe der Arbeitsentgelte aus mehreren 450-Euro-Jobs) allerdings innerhalb der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro), gelten hinsichtlich des bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts sowie der Beitragstragung Besonderheiten; hierüber informieren wir Sie gern auf Anfrage. Beispiel: Eine Studentin geht einer Dauerbeschäfti- gung nach. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt normalerweise 18 Stunden (1.100,00 Euro monatlich). In den Semes- terferien vom 15.2. bis 10.4. erhöht sie die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden (2.300,00 Euro monatlich). Es besteht durchgehend Versicherungsfrei- heit in der Kranken-, Pflege- und Arbeits- losenversicherung. In der Rentenversiche- rung hingegen tritt von Anfang an Versi- cherungspflicht ein. Wichtig: Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden entfällt die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfrei- heit aber nicht ausnahmslos. Denn sollte die Beschäftigung überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt werden, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Gleiches gilt, wenn die 20-Stunden-Grenze ausschließlich in den Semesterferien überschritten wird. 9
Der Aushilfsjob Kurzfristige Versicherungsfreiheit – und zwar in allen Beschäfti- Sozialversicherungszweigen – kommt auch für gungen sind versiche- Studentenjobs in Betracht, die von vornherein rungsfrei auf nicht länger als 2 Monate/50 Arbeitstage befristet sind (kurzfristige Beschäftigung). Die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die wöchentliche Arbeitszeit sind dabei unbedeu- tend. Beiträge sind in diesem Fall nicht zu zahlen, auch keine Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber. Wiederholte Aushilfsjobs Überschreiten allerdings wiederholt ausgeüb- te Aushilfsjobs dieser Art (beim selben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitge- bern) innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von 2 Monaten/50 Arbeitstagen, tritt in der Rentenversicherung Versicherungs- pflicht ein. Die Folge: Aus dem Arbeitsentgelt sind Beiträge in Höhe von 18,9 % zu zahlen; Student und Arbeitgeber tragen hiervon grundsätzlich je die Hälfte. Liegt das Arbeits- entgelt allerdings innerhalb der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro), mindert sich der Beitragsanteil des beschäftigten Studen- ten nach besonderen Regeln; hierüber infor- mieren wir Sie gern auf Anfrage. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver- sicherung gilt darüber hinaus eine Frist von 26 Wochen. Danach werden Studenten erst dann als Arbeitnehmer angesehen, wenn wiederholt auf 2 Monate/50 Arbeitstage befristete Aushilfs- jobs im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) 10
die Grenze von 26 Wochen (= 182 Tage) über- schreiten. Angerechnet werden dabei alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden – unab- hängig bei welchem Arbeitgeber sie ausgeübt wurden. Ist dies der Fall, besteht für die aktuelle Beschäftigung Versicherungspflicht. In diesem Fall sind die Beiträge zur Pflege- und Arbeits- losenversicherung aus dem Arbeitsentgelt je zur Hälfte vom Studenten und Arbeitgeber zu tragen. In der Krankenversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil 7,3 % und der Anteil des Arbeitnehmers 8,2 %. Ggf. sind aber in allen Versicherungszweigen die Besonderheiten der Gleitzone zu berücksichtigen. Wichtig: Stellt sich im Laufe der Beschäftigung he- raus, dass der Zeitraum von 2 Monaten/ 50 Arbeitstagen überschritten wird, tritt sofort in allen Zweigen der Sozialversiche- rung vom Zeitpunkt des Überschreitens bzw. von dem Tage an, an dem das Über- schreiten bekannt wird, Versicherungs- pflicht ein. Beispiel: Ein Student übt ein befristetes Beschäfti- gungsverhältnis (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden) vom 10.9. bis 9.11. aus. Am 9.11. wird verein- bart, die Beschäftigung um 2 Wochen zu verlängern. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab 9.11. sozialversicherungspflichtig. Für die zu- rückliegende Zeit bleibt es bei der Versi- cherungsfreiheit. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver- sicherung kann im Übrigen selbst dann noch Versicherungsfreiheit bestehen, wenn die Be- schäftigung auf längere Zeit als für 2 Monate/ 50 Arbeitstage befristet ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigung ausschließ- lich in den Semesterferien ausgeübt wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. 11
Studentenjobs im Überblick Der Dauerjob Arbeitszeit Arbeitsentgelt Ohne Bedeutung Bis 450,00 Euro monatlich Wöchentlich Arbeitsentgelt bis 20 Stunden über 450,00 Euro Wöchentlich Arbeitsentgelt mehr als 20 Stunden über 450,00 Euro Wöchentlich mehr als Arbeitsentgelt 20 Stunden, aber nur wäh- über 450,00 Euro rend der Semesterferien oder überwiegend in den Abend-/ Nachtstunden oder am Wo- chenende *) Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %. **) Bei Verzicht auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte Pauschalsteuer (Abgeltungs- Der Aushilfsjob (Vollzeit) Dauer der Befristung Anrechenbare Jobs insge- samt Bis zu 2 Monate/ Nicht mehr als 2 Monate/ 50 Arbeitstage 50 Arbeitstage Bis zu 2 Monate/ Mehr als 2 Monate/ 50 Arbeitstage 50 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 26 Wochen Bis zu 2 Monate/ Mehr als 26 Wochen 50 Arbeitstage (=182 Tage) Mehr als 2 Monate/ Nicht mehr als 26 Wochen 50 Arbeitstage, aber nur in (=182 Tage) den Semesterferien *) Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %. AG = Arbeitgeber, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, RV = Renten- 12
KV, PV, ALV RV Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht (AG zahlt (AG zahlt grundsätzlich Pau- 15% bzw. 5% vom tatsächlichen schalbeitrag zur KV in Höhe Arbeitsentgelt, Student zahlt von 13 % bzw. 5 % bei Beschäf- 3,9 % bzw. 13,9 % mindestens tigung im Privathaushalt) von 175 Euro/Monat), aber: Befreiungsrecht (AG zahlt dann 15 % bzw. 5 % Pauschalbeiträge)** Versicherungsfreiheit; Versicherungspflicht; AG und keine Beiträge Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) grundsätzlich je zur Hälfte*) Versicherungsfreiheit; Versicherungspflicht; AG und keine Beiträge Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags- steuer) in Höhe von 2 %. KV, PV, ALV RV Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) je zur Hälfte*) Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags- versicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung 13
Studenten in dualen Studiengängen Eine Reihe von Studiengängen wurde in jünge- rer Vergangenheit den wirtschaftlichen Bedürf- nissen unserer Arbeitswelt angepasst und zweigleisig strukturiert. Theoretische Studien- abschnitte an der Hochschule/Fachhochschule werden heute wesentlich stärker mit Lernphasen in betrieblicher Praxis verzahnt – bei den so genannten dualen Studiengängen. Im Jahr 2009 hatte das Bundessozialgericht entschie- den, dass bei einem praxisintegrierten dualen Studium die berufspraktischen Phasen nicht als betriebliche Berufsausbildung zu werten sind, sondern Bestandteil des Studiums sind und deshalb sozialversicherungsfrei bleiben. Ohne Auswirkung war dieses Urteil auf die übrigen ausbildungs- bzw. berufsintegrier- ten/berufsbegleitenden dualen Studiengänge. Diese Teilnehmer waren, jedenfalls während der Praxisphasen, als Beschäftigte sozialver- sicherungspflichtig. Diese uneinheitliche Rechtslage machte die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines dualen Studiengangs im Einzelfall für die Beteiligten häufig recht schwierig. Ab 1. Januar 2012 wird es nun für alle Beteilig- ten wesentlich einfacher: Seit 1. Januar 2012: dualer Studiengang = betriebliche Berufsausbildung Denn nun gilt: Alle Teilnehmer eines dualen Studiengangs, gleich welche Form im Einzel- fall vorliegt, sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gleichgestellt. Sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen besteht deshalb in allen Versicherungszweigen Sozialversiche- rungspflicht. Die Sozialbeiträge sind vom Arbeitsentgelt zu leisten, das der Arbeit- geber dem Teilnehmer zahlt, auch während der Studienphasen. Ist das Arbeitsentgelt nicht höher als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein; anderenfalls gilt die für Arbeitnehmer übliche Beitrags- lastverteilung. Die besonderen Regelungen der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro) sind nicht anzu- wenden. 14
Studierende Arbeitnehmer Von einem dualen Studiengang im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung wird immer dann ausgegangen, wenn ein prä- gender und enger Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und dem Stu- dium gegeben ist. Setzt ein bisher schon als Arbeitnehmer Beschäftigter allerdings seine Beschäftigung fort und nimmt zusätzlich ein Studium auf, ohne dass die Beschäftigung einen inhaltlichen Bezug zum Studium auf- weist, ändert das Studium nicht den Status „Arbeitnehmer“ und folglich bleibt die Versi- cherungspflicht als Arbeitnehmer während des Studiums bestehen. Nur wenn in diesen Fällen die bisherige Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Wochenstunden reduziert wird, gelten für die Beschäftigung die üblichen Re- gelungen für Werkstudenten.“ Das Praktikum Ein Praktikum dient dazu, Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufs- bildung zu erwerben. In aller Regel werden diese Praktika im Rahmen eines klassischen Hochschulstudienganges während des Stu- diums als so genannte Zwischenpraktika durchgeführt. Hinsichtlich der sozialversiche- rungsrechtlichen Beurteilung dieser Praktika ist jedoch zwischen dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum und dem freiwilligen Zwischenpraktikum zu unterscheiden. Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum Studenten, die während ihres Studiums ein Vorge- in der Studien- oder Prüfungsordnung vorge- schriebene schriebenes Praktikum absolvieren, sind in Praktika sind versiche- diesem Praktikum sozialversicherungsfrei. Auf rungsfrei die wöchentliche Arbeitszeit oder die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts kommt es dabei nicht an. 15
Das freiwillige Zwischenpraktikum Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeits- losenversicherung gilt bei den freiwilligen Zwischenpraktika das Gleiche wie bei den sonstigen Studentenjobs: Es kommt darauf an, ob der Studentenstatus noch vorliegt oder bereits die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt (siehe unter den Abschnitten „Die 20-Stunden-Grenze“ und „Der Aushilfs- job“). Auch in der Rentenversicherung gilt das freiwillige Zwischenpraktikum als „normale“ Beschäftigung. Erhält der Praktikant hierfür ein Arbeitsentgelt, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, selbst Praktikum während des Studiums Art des Praktikums Arbeitszeit Arbeitsent Vorgeschriebenes Spielt keine Rolle Spielt keine Zwischenpraktikum Nicht vorgeschriebenes Nicht mehr als Nicht mehr Zwischenpraktikum 20 Stunden in der 450,00 Euro Woche oder begrenzt Monat auf die Semesterferien Nicht vorgeschriebenes Nicht mehr als Mehr als Zwischenpraktikum 20 Stunden in der 450,00 Euro Woche oder begrenzt Monat auf die Semesterferien Nicht vorgeschriebenes Wöchentlich mehr Mehr als Zwischenpraktikum als 20 Stunden und 450,00 Euro nicht begrenzt auf die Monat Semesterferien Nicht vorgeschriebenes Spielt keine Rolle Spielt keine Zwischenpraktikum (befristet auf max. 2 Monate/50 Arbeits- tage) und keine anre- chenbaren Vorbeschäf- tigungen *) Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in anteil des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 8,2 %. AG = Arbeitgeber, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, RV = Renten- 16
wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro nicht übersteigt. Das Recht, sich von dieser Versi- cherungspflicht befreien zu lassen, hat ein Student aber auch bei Ausübung eines solchen freiwilligen Praktikums. Allerdings gilt hier die Besonderheit, dass für diese Zwischen- praktikanten keine Pauschalbeiträge zur Renten- versicherung zu zahlen sind. Im Übrigen kommt Versicherungsfreiheit in allen Versiche- rungszweigen in Betracht, wenn das Praktikum auf nicht länger als 2 Monate/50 Arbeitstage befristet ist. gelt KV, PV, ALV RV Rolle Versicherungsfreiheit; Versicherungsfreiheit; keine Beiträge keine Beiträge als Versicherungsfreiheit; Versicherungspflicht (AG im es sind KV-Pauschalbei- zahlt 15 % bzw. 5 % vom träge zu zahlen tatsächlichen Arbeitsent- gelt, Student zahlt 3,9 % bzw. 13,9 % mindestens von 175,00 Euro/Monat), aber: Befreiungsrecht (AG zahlt in diesem Fall keine Pauschalbeiträge) Versicherungsfreiheit; Versicherungspflicht; im keine Beiträge AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte *) Versicherungspflicht; Versicherungspflicht; im AG und Student AG und Student zahlen die Beiträge zahlen die Beiträge je zur Hälfte *) je zur Hälfte *) Rolle Versicherungsfreiheit; Versicherungsfreiheit; keine Beiträge keine Beiträge zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen Höhe von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitrags- versicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung 17
Vor- oder Nachpraktikum Wird ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach einem Studium geleistet, gelten folgende Faustregeln: Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügig- keit scheidet in diesen Fällen aus, da es sich – wie bei Auszubildenden – um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt. Wird Arbeitsentgelt nicht gezahlt, tritt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dennoch Versicherungspflicht ein. Die Beiträge sind nach einem Mindestentgelt zu berechnen. In der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es in diesen Fällen zu einer beson- deren Praktikantenversicherung, oder es be- steht eine kostenfreie Familienversicherung. 18
Service und Leistungen der IKK Traditionsbewusst und innovativ – dafür steht die IKK als jahrzehntelanger verlässlicher Partner, insbesondere der Handwerksbetriebe. Aber auch Beschäftigte anderer Branchen sowie Studenten, Praktikanten und Rentner vertrauen der IKK. Denn die IKK schöpft den rechtlichen Leistungsrahmen konsequent im Interesse ihrer Kunden aus – und das ohne überflüssige Bürokratie. Die Unternehmen und Betriebe profitieren von dem starken Betriebsservice der IKK. Denn die individuellen Probleme unserer Partnerbetriebe sind uns bestens bekannt. Ganz gleich um welche Themen es also geht oder wo Sie als Arbeitgeber der „sozialversi- cherungsrechtliche Schuh“ drückt: Die IKK wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und soweit wie irgend möglich Entlastung bieten. Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – auf Ihr Unternehmen. Die IKK bietet hohe Fachkompetenz und exklusiven Service persönlich vor Ort und durch modernste Kommunikationsmittel. Die IKK setzt jeden Euro im Interesse ihrer Versicherten ein – entweder bei den Leis- tungen oder beim erstklassigen Service. Wer die Wahl hat, sollte deshalb die IKK wählen! Wie das geht, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch – oder rufen Sie uns einfach an. Sie möchten mehr wissen? Kein Problem! – Egal, ob Sie „Ihren“ speziellen Fall nicht wieder gefunden oder zu anderen Themen rund um die Sozialversicherung Fra- gen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir wer- den Ihnen kompetent, schnell und zuverläs- sig weiterhelfen. 19
Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin
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