Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich - ("BAGS-KV") Stand 1. Februar 2015 - behindertenarbeit.at

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Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich - ("BAGS-KV") Stand 1. Februar 2015 - behindertenarbeit.at
Kollektivvertrag
der
Sozialwirtschaft Österreich

(„BAGS-KV“)
Stand 1. Februar 2015
Sehr geehrte Damen und Herren!

Soziale Arbeit ist in Zeiten der wachsenden sozialen Ungleichheit nicht nur eine
gesellschaftliche Notwendigkeit, sondern sie fördert auch die Qualität unseres
Zusammenlebens, sichert den (sozialen) Frieden und verbessert die Lebensum-
stände vieler Menschen.

Die SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen
Sozial- und Gesundheitsunternehmen – 1997 als BAGS gegründet – über-
nimmt als freiwillige berufliche Interessenvertretung für Organisationen der
Sozialwirtschaft die Aufgabe, die Leistungsstärke und -fähigkeit der Branche zu
erhöhen. Sie vertritt die Interessen der Mitgliedsorganisationen und bündelt da-
mit deren Gestaltungs- und Wirkungskraft.

Die Mitgliedsorganisationen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH sind tätig
• im Gesundheits- und Sozialbereich,
• in der Behindertenarbeit,
• in der psychosozialen Arbeit,
• in der Kinderbetreuung,
• in der Kinder- und Jugendhilfe sowie
• im arbeitsmarktpolitischen Bereich.

Der BAGS Kollektivvertrag blickt inzwischen auf eine mehr als zehnjährige Ge-
schichte zurück: Nach langen Verhandlungen trat er am 1. Juli 2004 in Kraft
und war der erste Meilenstein auf dem Weg zu einem verbesserten Branchenzu-
sammenhalt. Dies konnte nur durch die konstruktive Zusammenarbeit der Ver-
treterinnen und Vertreter der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH, der Gewerk-
schaften und Betriebsrätinnen und Betriebsräte erreicht werden. Inzwischen ist
der BAGS KV der bedeutendste Kollektivvertrag des privaten Gesundheits- und
Sozialbereiches in Österreich und nimmt auch im europäischen Vergleich eine
herausragende Stellung ein. Er regelt mehr als 100.000 Arbeitsverhältnisse –
55.000 davon in den rund 340 Mitgliedsorganisationen der SOZIALWIRTSCHAFT
ÖSTERREICH, die übrigen durch seine Satzung.

Auch in Zukunft wird die SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH den BAGS Kollektiv-
vertrag weiterentwickeln und sich mit aller Kraft für einen produktiven Interes-
senausgleich zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und den Mitglied-
sorganisationen einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Gruber
Vorstandsvorsitzender
Inhaltsverzeichnis

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§    1   Sprachliche Gleichbehandlung .............             3      § 24  Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§    2   Geltungsbeginn und Geltungsbereich .....               3            rinnen, die in Kinder- und Jugendwohn-
§    3   Begriffsbestimmungen ......................            4            gruppen der Vollen Erziehung pädago-
§    4   Arbeitszeit ....................................       4            gisch tätig sind ...............................       13
§    5   Teilzeitbeschäftigung .......................          5      § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§    6   Einarbeiten von Zwickeltagen ..............            5            rinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst ..              13
§    7   Durchrechnungszeitraum ...................             6      § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§    8   Arbeitsbereitschaft ..........................         6            rinnen im Bereich Persönliche Assistenz .              13
§    9   Nachtarbeit ...................................        7      § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§   10   Überstunden und Mehrstunden ............               7            ration ..........................................      13
§   11   Ruhezeiten ....................................        8      § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§   12   Abgeltung von Zeitguthaben ...............             8            hinderung .....................................        14
§   13   Rufbereitschaft ...............................        8      § 28 Verwendungsgruppen .......................              14
§   14   Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-                         § 29 Gehaltstabelle ................................         17
         ruhe ............................................      8      § 30 Allgemeine Entgeltregelungen .............              17
§ 15     Dienstplan ....................................        9      § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen .............              17
§ 16     Urlaub .........................................       9      § 31 Zulagen und Zuschläge .....................             18
§ 17     Karenz .........................................       9      § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
§ 18     Abfertigung ...................................       10            halt .............................................     19
§ 19     Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                           § 33 Lehrlinge ......................................        19
         rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken-                     § 34 Fortbildung ....................................        19
         anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un-                      § 35 Supervision ...................................         20
         terliegen .......................................     10      § 36 Sabbatical .....................................        20
§ 20     Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ...               11      § 37 Dienstreise ....................................        21
§ 21     Sonderbestimmungen für Tagesmütter                            § 38 Altersteilzeit ..................................       21
         und Tagesväter (TM/TV) ....................           11      § 39 Kündigung ....................................          21
§ 22     Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                           § 40 Verfall von Ansprüchen .....................            21
         rinnen in Kindertagesbetreuungseinrich-                       § 41 Übergangsbestimmungen ..................                22
         tungen und bei Schulsozialarbeit ..........           12      § 41a Zusätzliche Optierung .......................          23
§ 23     Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                           § 42 Schiedskommission .........................             23
         rinnen in mobilen Erziehungshilfen ........           13
                                                                       Unterschriftenliste ...................................      24

                                                                     –2–
KOLLEKTIVVERTRAG
                         der Sozialwirtschaft Österreich („BAGS-KV”)

                                          abgeschlossen zwischen der

               SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und
                                 Gesundheitsunternehmen (SWÖ)

                                                  einerseits und

 der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida

                                                  andererseits.

                                         Stand 1. Februar 2015

                                  § 1 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun-            der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie         weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei

                             § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2015 in        Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-
Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi-        vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme-
gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka-        rinnen,
lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge-           – die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder-
kündigt werden.                                               tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf-
Der KV gilt:                                                  tigt werden.
                                                            – alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
                                                              (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar-
b) fachlich: für Mitglieder des Vereines SOZIAL-              beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß-
WIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichi-              nahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert
schen Sozial- und Gesundheitsunternehmen                      werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsver-
                                                              hältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeits-
c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge,
                                                              kräfteüberlassung.
deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SOZIALWIRT-
                                                              Als Gegenausnahme werden jedoch vom Geltungs-
SCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen
                                                              bereich dieses Kollektivvertrages folgende Arbeits-
Sozial- und Gesundheitsunternehmen ist.
                                                              verhältnisse doch erfasst: Transitmitarbeiterinnen
Die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 gelten nicht für Arbeit-       (TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Be-
nehmerinnen im Sinnes des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des            trieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti-
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8             gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)
Arbeitszeitgesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhege-         Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psy-
setz (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz            chosozial begleitet und betreut werden und diese
(AKG).                                                        Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Län-
Die §§ 4 bis 12, 14, 15, 19, 28 und 29 gelten nicht für       dern und/oder dem Bundessozialamt gefördert
Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen ge-           sind. Diese Bestimmung gilt für jene Transitmitar-
mäß GmbHG (mit Vertretungsbefugnis nach § 15                  beiterinnen, die mit bzw nach dem 1. 1. 2007 ein Ar-
GmbHG) bzw als Geschäftsführerinnen von großen                beitsverhältnis beginnen.
Vereinen im Sinne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz be-            Ab dem 1. 1. 2015 gelten die Bestimmungen dieses
schäftigt sind.                                               Kollektivvertrages auch für niederschwellig, fallwei-

                                                          –3–
se Beschäftigte (Personen, die durch bestehende               § 15 Dienstplan
  Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Be-                § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-
  treuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaß-                     tion
  nahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht er-              § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde-
  reicht werden können), die im Rahmen von Sozial-                   rung
  ökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemein-                 § 28 Verwendungsgruppen
  nützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) und/oder               § 37 Dienstreise
  anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der             § 40 Verfall von Ansprüchen
  Zielsetzung der Integration arbeiten, in denen nie-           § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen
  derschwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend            § 42 Schiedskommission
  psychosozial begleitet und betreut werden und die-        – die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
  se Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern               träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-
  und/oder dem Bundessozialamt gefördert sind.                rungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behin-
  Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie-          dertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum
  derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten folgen-        Inhalt haben.
  de Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:                – Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
  §    1
       Sprachliche Gleichbehandlung                           nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
  §    2
       Geltungsbeginn und Geltungsbereich                     kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
  §    3
       Begriffsbestimmungen                                   in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
  §    4
       Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6                       steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
  §    6
       Einarbeiten von Zwickeltagen                           Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
  §    7
       Durchrechnungszeitraum                                 oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehr-
  §    9
       Nachtarbeit                                            planes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist,
  §   10
       Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehr-          praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
       stunden                                              (lit c idF ab 1. Februar 2014)
  § 11 Ruhezeiten
  § 13 Rufbereitschaft

                                       § 3 Begriffsbestimmungen

1) Mobile Dienste:                                          2) Grundstundenlohn:
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-         Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo-
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen          natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede-            durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be-          sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
steht.                                                      malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte unter Anwen-
                                                            dung der Übergangsbestimmungen (siehe § 41) mul-
                                                            tipliziert mit 4,33.

                                               § 4 Arbeitszeit

1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe-       3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-
schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli-       ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf
che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden.                 maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu
                                                            zehn Stunden ausgedehnt werden.
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen-         4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal-
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel         arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor-
an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus-        malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden.
nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit              § 4b AZG ist anzuwenden.
siehe § 14, Seite 8.

                                                          –4–
5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:                6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für
Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar-          alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-
beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit     tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-
geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)      nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-
zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit; es sei denn        schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-
die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch        sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,
der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsra-           die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser
tes.                                                        Regelung ausgenommen.

                                        § 5 Teilzeitbeschäftigung

1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-       a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für          Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor-            3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einer
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.                 durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
                                                               den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech-           weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo-              tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten            ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-
                                                            b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-
                                                               Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum
                                                               4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einer
Grundstundenlohn von 25 %.
                                                               durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
                                                               den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
                                                               weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw
                                                               tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer
                                                               ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden
pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu          c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-
Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus-           reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte
maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-              Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-
malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn               raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stun-
von 25 %.                                                      den überschritten (das entspricht einer durch-
                                                               schnittlichen Überschreitung von 1,7 Stunden pro
4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung               Woche), gebührt für jede weitere Arbeitsstunde
zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil-            bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Nor-
zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten           malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstunden-
wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden            lohn von 25 %.
Modelle gilt:

                                  § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an       52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län-           menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,              verteilt werden.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal

                                                          –5–
§ 7 Durchrechnungszeitraum

1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu              10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitaus-
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der            gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträu-
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu            men verbraucht wird.
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-           (Abs 2 idF ab 1. Februar 2014)
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei        3) Im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin kann ein
kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden          Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchent-
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-          lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-
tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-                   nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be-
braucht wird.                                               triebsvereinbarung kann ab 1. Juli 2008 ein Zeitgutha-
                                                            ben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchent-
2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung           lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-
der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden           nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu-
bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen              schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des
bzw 3 Monaten, oder auf bis zu 45 Wochenstunden             § 5 bleibt davon unberührt.
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-          Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende
chen bzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wo-       des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,
chen bzw 6 Monaten zulassen. Für Vollzeitbeschäftigte       kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-
kann die Betriebsvereinbarung die Verlängerung der          gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-
Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei ei-       stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-
nem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen bzw                den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehme-
12 Monaten zulassen. Bei all diesen Durchrechnungs-         rin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-
varianten kann die tägliche Normalarbeitszeit auf           hängenden Zeiträumen zu erfolgen.

                                         § 8 Arbeitsbereitschaft

1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während        c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von
der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge-          8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be-
ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah-         zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch-
me bereitzuhalten hat.                                      schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch-
                                                            rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten.
2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä-     Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh-
ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft,          nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf
kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg-        50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh-
lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen.        merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt.
                                                            Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits-
3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in        zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten
überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie-           Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö-
gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor,           chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so-         schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor-          zu ergeben. Abweichende Regelungen können im
malarbeitszeit zulassen.                                    Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung
                                                            festgelegt werden.
b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung
der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang             d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf        6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes
bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die          abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-
Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung           bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit     ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst             terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.

                                                          –6–
gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-              abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.             ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
                                                              terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber
                                                              gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten
                                                              rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes

                                                § 9 Nachtarbeit

1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit,            4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit-
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.             arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege
                                                              für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß
2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro            von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut-
Arbeitsstunde von € 6,42. Pro durchgehendem Nacht-            habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-         geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-
dienstpauschale von € 36,71.                                  tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver-
                                                              brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der
Nacht siehe § 8.

                                 § 10 Überstunden und Mehrstunden

1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG           4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über-               Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi-       lässig.
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu           5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen               sammenhängende Tage verteilt, beträgt die tägliche
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen              Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden.
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht
entgegenstehen.                                               6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis
                                                              6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-         stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-            ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die
beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor-     Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier-
malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als          tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle
Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet              der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch
werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein                 ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.
musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden
im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.                     7) entfällt.

3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi-           8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-
schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag-          lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-
lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen          chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von
Wochenarbeitszeit.                                            50 %.

                                                            –7–
§ 11 Ruhezeiten

Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf          ren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche
Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt,           Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wo-
die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu re-         chenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorge-
duzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge-            sehen sind.
rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer ande-

                                  § 12 Abgeltung von Zeitguthaben

Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des Ar-         zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
beitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum              Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses            Zeitguthabens hinausgeschoben werden.
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen

                                            § 13 Rufbereitschaft

1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine          3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft
Abgeltung von € 2,84.                                        außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal-
                                                             tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein-
2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-            bart werden.
beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom
Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.

                       § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe

1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan-          4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in
der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an          Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird
eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en-          die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü-
den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden.         che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche so
In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo-           aufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo-
chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe-          chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka-
zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im         lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei-
Rahmen des Durchrechungszeitraums der entfallene             nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhe
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als           dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei-
ganzer Tag ausgeglichen wird.                                mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss.

2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf            5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-
Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und                   personal der täglichen Essenszustellung von „Essen
Sonntag) zu liegen.                                          auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche
                                                             so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen
3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für     eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)
Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind          ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-
von Punkt 2 ausgenommen. Zusätzlich können von               beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/
Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechun-            Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich
gen, Weiterbildungen udgl stattfinden.                       sind.
(Abs 3 idF ab 1. Februar 2014)

                                                           –8–
§ 15 Dienstplan

Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-            chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im
dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo-              Vorhinein festzulegen.

                                                   § 16 Urlaub

1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits-          Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des
jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Ur-            Urlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
laubsausmaß erhöht sich
– nach 10-jähriger Betriebszugehörig-                          2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-
  keit auf .................................. 32 Werktage,     rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird
– nach 15-jähriger Betriebszugehörig-                          auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.
  keit auf .................................. 34 Werktage
  und
– nach 20-jähriger Betriebszugehörig-
  keit auf .................................. 36 Werktage.

                                                   § 17 Karenz

1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka-             4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach               in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz
Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An-            im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka-
spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un-            renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für das
ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum            Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung
vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An-          der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti-
spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des              gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge-
Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderur-             setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu-
laub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber            rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab
bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlau-            1. Februar 2011.
bes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem
Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.                      5) Hospizkarenzen, die ab dem 1. Februar 2012 oder
                                                               danach beginnen, sind im Ausmaß von höchstens
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG                12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen.
bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub                Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der
gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens              Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält-
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte           nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen
Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss                werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten
an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 15h MSchG bzw              (pro Kind) als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für
gem § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen Arbeit-              Karenzurlaube, die nach dem 31. Jänner 2012 begin-
geber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung            nen.
vereinbart werden.                                             Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der
(Abs 2 idF 1. 2. 2015)                                         Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhält-
                                                               nisses beim Unternehmen in Anspruch genommen
3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom-             werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten
men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt             (pro Kind) als Dienstjahre anzurechnen. Diese Rege-
MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti-             lung gilt für Karenzurlaube, die nach dem 31. Jänner
gung etc).                                                     2014 beginnen.

                                                             –9–
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzurlaube        c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei-
nach Mehrlingsgeburten. Diese Regelungen gelten          nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo-
nicht für Sonderurlaube (Anschlusskarenz) gem § 17       natsersten eines jeden Monats angetreten werden.
Abs 1 BAGS-KV.
                                                         d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig
(Abs 5 idF ab 1. Februar 2014)
                                                         nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist
                                                         von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi-
6) a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von na-
                                                         maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten
hen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltan-
                                                         werden darf.
spruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten
                                                         Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur
und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall
                                                         für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der
(dh je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende
                                                         Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige
Voraussetzungen erfüllt sind:
                                                         Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar-
• ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des    beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der
  BPGG festgestellt wurde                                Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge-
• das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits-      ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen-
  einsatz der pflegenden Person erfordert                den Monats oder dem übernächsten Monatsersten
• die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle-    wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen
  gefalls zu erbringen ist und                           gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält-
• die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie-     nisses als Pflegekarenz.
  gend übernimmt und durchführt                          e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. 2013 zur Pflege von
b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene         nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei
Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le-            Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungs-
bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder     schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zeiten der
Großeltern.                                              Pflegekarenz werden für die Vorrückung in den Ge-
                                                         haltstabellen bis zu einem Höchstausmaß von 12 Mo-
                                                         naten angerechnet.

                                            § 18 Abfertigung

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit-     Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie     nehmerinnen, die nicht unter das BMVG fallen.
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den
gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
Abfertigung.

     § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem
             Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen

1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An-      kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden
wendung kommt, gelangen von den kollektivvertrag-        ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-
lichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgen-     tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
de zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7    braucht wird.
(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12
und § 13.                                                3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
                                                         der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu           bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo-
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der         chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu         Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer-
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-        den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-       menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei

                                                     – 10 –
§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern

Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An-              mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich-
wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.                         tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben
Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst          der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).
die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi-              Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen
schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch                 Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-
von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern-           de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt
kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku-             im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge-              Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-
bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um-                pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen.
setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit

           § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)

Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits-          Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese
bereitschaft definiert:                                        dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.
                                                               Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-
1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur            höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-
Anwendung.                                                     betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind
                                                               der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für
2) Arbeitszeit                                                 Kinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen des
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun-            Jugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührt
den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits-            der/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte
zeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeits-           auf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fa-
zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in       che Grundstundenlohn/-gehalt.
der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal-
arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf          4) Zuschläge
5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe             Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu-
mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo-              schlag:
chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe.             – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.
                                                               – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al-
                                                                 Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr
le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes
                                                               – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-
dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem
                                                                 dern vor 6:00 Uhr
dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift
im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam-
                                                               5) Überstunden/Mehrstunden
menhängend gewährt werden soll.
                                                               Als Überstunde gilt:
3) Entlohnung                                                  – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-
                                                                 zeit von 10 Stunden
a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der
                                                               – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-
TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im
                                                                 beitszeit von 50 Stunden
Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind
152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden              Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
pro Woche).                                                    rere Zuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag
                                                               nur einmal.
b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern           Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %.
und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil-             Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist
det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt:            sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende
1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder =                  Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der
1/656).                                                        in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.
                                                               Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be-
                                                               treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der

                                                           – 11 –
vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind        Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro
und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu       Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.
verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich
monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick         6) Nachtarbeit
auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum         Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und
Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver-       6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau-
tragsänderung herbeigeführt wird.                          schalabgeltung von € 24,90 pro Kind an Wochentagen
                                                           oder von € 30,05 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.

                   § 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in
               Kindertagesbetreuungseinrichtungen und bei Schulsozialarbeit

1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit:                   Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes-
Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührt            tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be-
eine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem     triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu
Umfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre-          42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-
tens dieses Kollektivvertrages bestehenden günstige-       raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb
ren Regelungen aufrecht bleiben:                           dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
von 6 bis 10 Wochenstunden       1    Wochenstunde,        überschreiten.
von mehr als 10 bis 15 Wo-                                 Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
chenstunden ..................   1 1/2 Wochenstunden,      den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in
von mehr als 15 bis 20 Wo-                                 mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/
chenstunden ..................   2    Wochenstunden,       oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden
von mehr als 20 bis 25 Wo-                                 Einzeltagen verbraucht wird.
chenstunden ..................   2 1/2 Wochenstunden,
von mehr als 25 bis 30 Wo-                                 4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni-
chenstunden ..................   3    Wochenstunden,       ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba-
von mehr als 30 bis 35 Wo-                                 rung für den § 5 Abs 4 lit a) bis c) mit den zuständigen
chenstunden ..................   3 1/2 Wochenstunden,      kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerk-
ab 36 Wochenstunden .......      4     Wochenstunden       schaft und Sozialwirtschaft Österreich) abgeschlossen
                                                           werden. Bei Überschreitung der Arbeitnehmerinnen-
Vorbereitungszeit.                                         zahl von vier, endet diese Vereinbarung automatisch
Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei-       nach zwei Monaten.
tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür
von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten             5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden-
vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie-       lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c).
ren.
Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe-         6) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be-
treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be-          reich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen-
trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll-   hängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im
beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden.                  Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal
                                                           13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo-
2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei-               chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum
nigungswoche):                                             von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb
Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro           dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua Die           überschritten werden. Dabei kann die tägliche Nor-
Vorbereitung ist zu dokumentieren.                         malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
                                                           Der Zeitausgleich kann in den Pflichtschulferien ver-
3) Durchrechnung bei Ferien analog zum                     braucht werden.
Pflichtschulbereich:
Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
richtungen, in denen Kinder während der Zeit der

                                                       – 12 –
§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in mobilen Erziehungshilfen

Die Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Früh-       dertenpädagoginnen im mobilen Einsatz umfassen
förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Behin-             bei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden.

         § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und
           Jugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind

Für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend-            überschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochen
wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig           der entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobei
sind und die eine behördliche Genehmigung zur Füh-           die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden, mit Be-
rung von Einrichtungen der Vollen Erziehung nachwei-         triebsvereinbarung auf 12 Stunden, ausgedehnt wer-
sen können, gelten folgende Sonderbestimmungen:              den kann.
                                                             (Abs 1 idF ab 1. Februar 2014)
1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetzt
durch:                                                       2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wird
In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen                ergänzt durch:
darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu           Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht in
60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb             die im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar-
dieses Zeitraums im Durchschnitt 38 Stunden nicht            beitszeit eingerechnet werden.

 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst

Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abge-
golten.

              § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich
                                Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelle           komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf und
Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter           Ausbildung.
Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit           Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup-
zu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beim         pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages
behinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzung             richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt
der erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli-       der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet.
chen Assistentin.                                            Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu-
Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen von       stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist
der Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu         von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe
                                                             auszugehen.

                     § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Ju-         gen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat
niauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der No-           gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nach
vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre-             diesem Kollektivvertrag gebühren.
muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun-

                                                         – 13 –
Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist      4) Den während des Jahres ein- oder austretenden
die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in           Arbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender-
den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge         jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/
(Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä-         Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr
ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech-       gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih-
nen.                                                       nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf-
                                                           löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen
2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih-        Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines
nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe der         von ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig
monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni            entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen-
bzw November).                                             derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun-
                                                           gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen-
3) Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Aus-        den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen.
maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sich
die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-              5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-
schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letzten         spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen
drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder-       Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son-
zahlung. Bei Durchrechnungszeitäumen über 13 Wo-           derzahlungen.
chen ist die Berechnung des Durchschnittsentgelts
(Berechung wie Absatz 1) dem Zeitrahmen der Durch-
rechnung anzupassen.

                    § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ih-      e) bei Tod des Ehegatten oder Le-
re Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an          bensgefährten, des Kindes ...... 2 Arbeitstage
der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8   f) bei Tod der Eltern, Schwiegerel-
Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b             tern oder Enkelkinder ............ 1 Arbeitstag
ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung in           g) bei Beerdigung des Ehegatten
folgendem Ausmaß:                                             oder Lebensgefährten, der El-
a) bei eigener Eheschließung ...... 3 Arbeitstage             tern, Kinder, Schwiegereltern,
b) bei Teilnahme an der Eheschlie-                            Geschwister oder Großeltern ... Tag des
   ßung der Kinder, Geschwister                                                                  Ereignisses
   oder Eltern ........................ der Tag des
                                        Ereignisses        2) Der Eheschließung sind ab 1. Februar 2011 einge-
c) bei Niederkunft der Ehegattin                           tragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Part-
   oder Lebensgefährtin ............ 2 Arbeitstage         nerschaft-Gesetz (EPG) gleichgestellt.
d) bei Wohnungswechsel bei eige-
   nem Haushalt ..................... 2 Arbeitstage
                                        pro Kalenderjahr

                                       § 28 Verwendungsgruppen

Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup-          Verwendungsgruppe 2:
pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig-
                                                           Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Be-
keit.
                                                           gleitdienste, Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich,
                                                           Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterin-
Verwendungsgruppe 1:
                                                           nen, Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä-
Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei-      dern)
terin, Botendienste, Raumpflegerin, Wäscherin

                                                       – 14 –
Verwendungsgruppe 3:                                         nen (TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbet-
                                                             reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss und
Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büro-
                                                             überwiegender Tätigkeit
personal für einfache Arbeiten (zB Telefonistin, Text-
eingabe), Behindertenhelferinnen, Personal-/Klien-           Verwendungsgruppe 7:
tinnentransporte, Kindergartenhelferinnen2), Ret-
                                                             Diplom-Sozialbetreuerinnen mit Altenarbeit (A), Be-
tungssanitäterinnen in Ausbildung
                                                             hindertenarbeit (BA), Behindertenbegleitung (BB)
Verwendungsgruppe 4:                                         und Familienarbeit (F), Dipl. Gesundheits- und Kran-
                                                             kenpflegepersonal (DGKP), DGKP mit Verwendung,
Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Thera-
                                                             zu deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendig
piegehilfinnen, Büropersonal, das einfache Arbeiten
                                                             ist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen,
selbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnen
                                                             Sachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder-
in Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Aus-
                                                             garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergarten-
bildung3), Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerin-
                                                             und -hortpädagoginnen, alleinverantwortliche11) Be-
nen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss3b)
                                                             hindertenfachkräfte10), Berufs- und Sozialpädagogin-
Verwendungsgruppe 4A:                                        nen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruf-
                                                             lichen Rehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsaus-
(Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquen-
                                                             bildnerinnen mit Spezialaufgaben (zB im Behinderten-
nien) Tagesmütter/-väter4)
                                                             bereich), Musik- und Sportförderinnen, Lern- und
Tagesmütter/‑väter mit Ausbildung als: Kindergarten-
                                                             Freizeitbetreuerinnen12), Fachkraft in der Flüchtlings-
pädagogin, Diplomiertes Kinderkrankenpflegeperso-
                                                             betreuung, alleinverantwortliche11)Fachkraft für die
nal, Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein um
                                                             Betreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäfti-
20 % erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle.
                                                             gungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäf-
Verwendungsgruppe 4B:                                        tigungsprojekten (GBP) sowie in vergleichbaren Maß-
                                                             nahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
(Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü-
ckungen) Pflegemütter/-väter4)                               Verwendungsgruppe 8:

Verwendungsgruppe 5:                                         Behindertenfachkräfte10) mit Spezialaufgaben13), Bi-
                                                             lanzbuchhalterinnen, Sozialarbeiterinnen, EDV-Ex-
Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Ret-
                                                             pertinnen (zB Netzwerkadministratorinnen oder Sys-
tungssanitäterin), Notfallssanitäterinnen, Pflegehel-
                                                             tementwicklerinnen), alleinverantwortliche Fachkraft
ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbst-
                                                             mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in
ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen,
                                                             SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen
Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekre-
                                                             zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Frühförderin-
tärinnen, Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerin-
                                                             nen mit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischer
nen5), Behindertenfachkraft in Ausbildung6), Hausbet-
                                                             Ausbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizi-
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss aber
                                                             nisch-technischer Dienst MTD (zB Physiotherapeutin-
nicht überwiegender Tätigkeit
                                                             nen, Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, Biomedizi-
Verwendungsgruppe 6:                                         nische Analytikerinnen)

Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit (A), Behin-          Verwendungsgruppe 9:
dertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB),
                                                             Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab-
Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (in
                                                             schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig
Tageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF),
                                                             sind, Psychotherapeutinnen nach dem Psychothera-
Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (Min-
                                                             piegesetz idgF
destqualifikation Notfallssanitäterin), Buchhaltungs-
kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferin-         Transitmitarbeiterinnen
nen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmänni-               Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c), vierter
schem und gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin-           Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkei-
nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besonderer           ten in folgende Verwendungsgruppen einzureihen
Qualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsaus-         (Arbeiterinnen und Angestellte):
bildnerinnen, Sekretärinnen mit erweitertem Aufga-
                                                             Für TMA, deren Arbeitsverhältnis bis spätestens
benbereich, Betreuerinnen mit Gruppenverantwor-
                                                             30. Juni 2014 beginnt:
tung in Kindergarten und Hort7), Fachpersonal zur Be-
treuung von Kinder- und Jugendwohngruppen, Kin-              A Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, sche-
dergruppenbetreuerinnen, Lern- u Freizeitbetreuerin-           matische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht
nen8), selbstständige9) Behindertenfachkräfte10),              verrichten.
Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterin-       B Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tä-
                                                               tigkeiten teilweise selbständig verrichten.

                                                         – 15 –
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