KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark - STAND 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN BRINGT’S! • Starke Gemeinschaft • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung • Arbeitslosenunterstützung • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, als Mitglied der Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft vida hältst du deinen aktuellen Kollektivver- trag (KV) in der Hand. Für dich ist der KV eine Selbstverständlichkeit – für uns der Abschluss von oft- mals schwierigen Verhandlungen. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlichen Lohn- und Gehaltserhöhungen! Durch den Einsatz deiner Gewerkschaft gibt es eine Erhöhung der Löhne und Gehälter, die die Basis für dein Einkommen darstellen. Es geht bei diesen Verhandlungen aber um weit mehr, es geht um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeit, Aus- und Weiterbildung, Sonderzahlungen uvm. Bei den Kollektivvertragsverhandlungen sind Verhandlungsgeschick und -taktik wichtig. Gewerk- schaft und Betriebsrat ergänzen sich hier durch jahrzehntelange Erfahrung. Doch was noch viel mehr zählt, ist die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, denn nicht selten müssen Verhandlungen von Aktionen begleitet werden. Sie verleihen der Gewerkschaft beim Verhandeln Gewicht. Starke Kollektivverträge können nur bestehen, wenn sie von allen gemeinsam unterstützt werden. Je mehr Beschäftigte deiner Branche bei der Gewerkschaft sind, desto besser ist die Verhandlungsbasis der Arbeitnehmerseite. Als Gewerkschaftsmitglied bist du der Schlüssel zum Erfolg. Informiere deine KollegInnen, damit auch sie wissen: Je mehr wir sind, desto mehr können wir gemeinsam bewegen. Herzlichen Dank für deine Unterstützung. Roman Hebenstreit Barbara Teiber, MA Vorsitzender Gewerkschaft vida Vorsitzende GPA Bernd Brandstetter Karl Dürtscher Bundesgeschäftsführung Gewerkschaft vida Bundesgeschäftsführer GPA GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Rahmenrechtlicher Teil § 24 entfällt § 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 6 § 25 entfällt § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 6 § 25a entfällt § 3 Begriffsbestimmungen ...................... 8 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 3a Bestimmung zum Ersatz einer Betriebs- ration .......................................... 16 vereinbarung ................................. 8 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver- § 4 Arbeitszeit .................................... 8 hinderung ..................................... 16 § 5 Teilzeitbeschäftigung ........................ 9 § 28 Verwendungsgruppen ....................... 17 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 10 § 29 Lohn-/Gehaltstabelle ........................ 17 § 7 Durchrechnungszeitraum ................... 10 § 29a entfällt § 8 entfällt § 29b Entlohnung von Pflegekräften .............. 17 § 9 Nachtarbeit ................................... 10 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 18 § 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 11 § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 18 § 11 Ruhezeiten .................................... 11 § 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 18 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 11 § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge- § 13 Rufbereitschaft ............................... 12 halt ............................................. 19 § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 33 entfällt ruhe ............................................ 12 § 34 Fortbildung .................................... 20 § 15 Dienstplan .................................... 12 § 35 Supervision ................................... 20 § 16 Urlaub ......................................... 12 § 36 Sabbatical ..................................... 20 § 17 Karenz ......................................... 13 § 37 Dienstreise .................................... 21 § 18 Abfertigung ................................... 14 § 38 Altersteilzeit .................................. 21 § 19 entfällt § 39 Kündigung .................................... 22 § 20 entfällt § 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 22 § 21 entfällt § 41 entfällt § 22 entfällt § 41a entfällt § 22a entfällt § 42 Schiedskommission ......................... 23 § 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Sideletter ............................................ 25 rinnen in der Schulassistenz ............... 15 § 22c entfällt Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 23 entfällt schlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark abgeschlossen zwischen dem Dachverband für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe und der Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft vida gemeinsam. Stand 1. Jänner 2021 § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich 1. Geltungsbeginn: a) Leitende Angestellte: Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungs- Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalender- sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeit- vierteljahres von jedem Vertragspartner gekündigt gesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivver- (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz trages verlieren die Bestimmungen des Kollektivver- (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kol- trages vom 1. 7. 2020 ihre Gültigkeit. lektivvertrags nicht: § 4 Arbeitszeit 2. Geltungsbereich: § 5 Teilzeitbeschäftigung Der KV gilt: § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen a) räumlich: § 7 Durchrechungszeitraum für das Bundesland Steiermark § 8 Arbeitsbereitschaft b) fachlich: § 9 Nachtarbeit für alle Träger, die mobile Sozial- und Gesundheits- § 10 Überstunden und Mehrstunden dienste anbieten und dem Dachverband für ambulan- § 11 Ruhezeiten te mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark an- § 12 Abgeltung von Zeitguthaben gehören. § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- c) persönlich: he Für alle Arbeitnehmerinnen, die in diesen mobilen So- § 15 Dienstplan zial- und Gesundheitsdiensten, das sind Heimhelferin- § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- nen, Pflegeassistentinnen und Diplomiertes Gesund- nen in Einrichtungen, die im Rahmen der ge- heits- und Krankenpflegepersonal, , in der Steiermark meinnützigen Arbeitskräfteüberlassung. tätig und bei einem Dienstgeber im Sinne des § 2b be- schäftigt sind. b) Geschäftsführerinnen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, 3. Sonderbestimmungen: die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Für folgende Arbeitnehmerinnen geltenden Sonderre- Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als gelungen: Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sin- ne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektiv- vertrages nicht: –6–
§ 4 Arbeitszeit § 15 Dienstplan § 5 Teilzeitbeschäftigung § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen tion § 7 Durchrechnungszeitraum § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- § 8 Arbeitsbereitschaft derung § 9 Nachtarbeit § 28 Verwendungsgruppen § 10 Überstunden und Mehrstunden § 37 Dienstreise § 11 Ruhezeiten § 40 Verfall von Ansprüchen § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- § 42 Schiedskommission he § 15 Dienstplan 4) Ausnahmebestimmungen: § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- nen in Einrichtungen, die dem Krankenan- vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme- stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie- rinnen, gen a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behinder- § 28 Verwendungsgruppen tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- § 29 Lohn-/Gehaltstabelle tigt werden. c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und nieder- b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung schwellig fallweise Beschäftigte: der (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese dingungen unter diesen Kollektivvertrag: nieder- Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder ge- schwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die fördert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar- durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind Abs 3 lit c fallen. oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten- ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche- vertrag: rungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt ha- Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- ben. schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin- arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich zung der Integration arbeiten, in denen nieder- kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt chosozial begleitet und betreut werden und diese steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-) Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert oder universitären Ausbildung aufgrund eines sind. Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich § 1 Sprachliche Gleichbehandlung sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten, § 3 Begriffsbestimmungen wenn: § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 – der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge- § 7 Durchrechnungszeitraum hörigen Sanitätsberufen (kurz BARS) ist und § 9 Nachtarbeit – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be- § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge- stunden schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine § 11 Ruhezeiten organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs 3 § 13 Rufbereitschaft und 4 ArbVG anzuwenden. –7–
§ 3 Begriffsbestimmungen 1) Mobile Dienste: 2) Grundstundenlohn: Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo- der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert zum größten Teil daraus besteht, für Personen an un- durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet terschiedlichen, im Laufe des Tages wechselnden Ein- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- satzorten Leistungen zu erbringen. malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert Wechselnde Einsatzorte liegen vor, wenn die Errei- mit 4,33. chung der einzelnen Einsatzorte eine dazwischenlie- gende (fußläufige) Reisetätigkeit von mehr als 10 Mi- nuten erfordert. § 3a Bestimmung zum Ersatz einer Betriebsvereinbarung Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be- Gültigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit im Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung weniger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinba- erteilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerin- rung mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen nenanzahl von vier, endet diese Vereinbarung auto- Körperschaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft matisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung, Österreich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung längstens aber nach vier Monaten. abgeschlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst § 4 Arbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- Unter Wegzeit wird die Zeit für Fahrten zwischen den schäftigte beträgt 37 Stunden, die tägliche Normalar- Klienten, für Fahrten zwischen Dienstort und Klienten beitszeit beträgt 7,4 Stunden. und bei geteilten Diensten zwischen Klienten und Wohnort und Klienten verstanden. 2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- 6) Geteilte Dienste: hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel a) Mit Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2 an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus- ArbVG kann die tägliche Arbeitszeit einmal geteilt nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit werden. siehe § 14. b) Der Dienst kann inklusive der gesetzlichen Ruhe- 3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- pause nur einmal unterbrochen werden (davon ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf ausgenommen sind Teilungen der Ruhepause nach maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge- § 11 AZG). Alle weiteren Unterbrechungen sind Ar- dehnt werden. beitszeit, sofern die Unterbrechung im Einzelfall nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Dienstneh- 4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- merIn erfolgt. Beträgt eine einzelne Unterbre- arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor- chung mindestens 1,5 Stunden am Stück, gilt der malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden. Dienst als „geteilter Dienst“. § 4b AZG ist anzuwenden. c) Eine zweite Teilung kann für bestimmte Dienststel- len an Wochenenden sowie Feiertagen eingeplant 5) Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw. am ers- werden. Dies ausschließlich mit Zustimmung des ten Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit Betriebsrates. am letzten Einsatzort bzw. am jeweiligen Dienstort. –8–
d) Zeiten einer Dienstbesprechung führen zu keinem Kundinnen und die Verteilung der Arbeit auf die geteilten Dienst. Die Teilnahme an Dienstbespre- einzelnen Arbeitstage selbst vornehmen. chungen ist Arbeitszeit. h) Als Wohnort wird jene Adresse der Arbeitnehmerin e) An Arbeitstagen mit geteilten Diensten muss die herangezogen, die als Bezugspunkt für den tägli- Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden betragen. chen Arbeitsweg gilt. Es muss sich dabei nicht um In der Betriebsvereinbarung kann eine Unter- den Hauptwohnsitz handeln. schreitung dieser Mindestdauer vereinbart wer- i) Für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen den. in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen. f) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die durch die Dienstteilung zusätzlich anfallenden 7) Der 24.12. sowie der 31.12. sind grundsätzlich für Wegzeiten zwischen den Arbeitsblöcken von und alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- zum Wohnort Arbeitszeit. Die dafür anfallenden tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei- Fahrtkosten sind zu vergüten. nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut- schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu- g) Die Bestimmungen der lit e) und f) gelten nicht, sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, wenn die Arbeitnehmerinnen die Lage und die die am 23.12. bzw. 30.12. beginnen, sind von dieser Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer Regelung ausgenommen. § 5 Teilzeitbeschäftigung 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Modelle gilt: Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw 3 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt 2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo- von 25 %. che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Grundstundenlohn von 25 %. Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw 4 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt 3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- 2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden von 25 %. pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu c) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus- Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen bzw maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- 6 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß von 25 %. der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn 4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung von 25 %. zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten –9–
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- 52, die Ausfalltage einschließende zusammenhängen- gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, de Wochen (Einarbeitungszeitraum), verteilt werden. § 7 Durchrechnungszeitraum 1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu braucht wird. 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- 3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar- raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgutha- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ben im bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wö- ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- chentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durch- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- rechnungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- braucht wird. triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben bis zu ei- nem Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchentli- 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung chen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu- bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des bzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstunden § 5 bleibt davon unberührt. Wird der Zeitpunkt des bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo- Zeitausgleiches nicht bis Ende des nächsten Durch- chen bzw 4 Monaten oder von bis zu 26 Wochen bzw rechnungszeitraumes vereinbart, kann die Arbeitneh- 6 Monaten zulassen. Für Vollzeitbeschäftigte kann merin den Zeitpunkt des Zeitausgleiches unter An- die Betriebsvereinbarung die Verlängerung der Nor- wendung des § 19 f AZG einseitig bestimmen oder sich malarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem dieses Zeitguthaben als Überstunden abgelten lassen. Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen bzw 12 Mo- Auf Verlangen der Arbeitnehmerin hat der Zeitaus- naten zulassen. Bei all diesen Durchrechnungsvarian- gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträu- ten kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- men zu erfolgen. §8 entfällt § 9 Nachtarbeit 1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, 2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. Arbeitsstunde von € 7,31. Pro durchgehendem Nacht- dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht- dienstpauschale von € 41,80. – 10 –
§ 10 Überstunden und Mehrstunden 1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG 4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu- stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- lässig. gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi- werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen ve Überstunden 12 Stunden. der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- 2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr oder an Sonn- und Feier- malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden. musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. 7) entfällt. 3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- 8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol- schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli- lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von Wochenarbeitszeit. 50 %. § 11 Ruhezeiten 1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf 2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die täg- Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, liche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit geplanter die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stunden Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamtarbeits- zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Ver- zeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet – auf längerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer acht Stunden zu reduzieren, wenn neben der entspre- anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu- chenden Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ru- sätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlänge- hezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er- Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (z.B. Zeitausgleich, holung vorgesehen sind. Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen wird. § 12 Abgeltung von Zeitguthaben 1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des 2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin. zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden Zeitguthabens hinausgeschoben werden. – 11 –
§ 13 Rufbereitschaft 1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine 2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- Abgeltung von € 3,38. beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe 1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- 2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf derfolgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an ei- Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und ne Nachtarbeit oder Nachtarbeitsbereitschaft, die Sonntag) zu liegen. spätestens um 9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ru- hezeit mindestens 48 Stunden. In Fällen einer verein- 3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für barten Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gemäß Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind § 7 kann die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 36 Stun- von Punkt 2 ausgenommen. Zusätzlich können von den reduziert werden, wenn im Rahmen des Durchre- Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechun- chungszeitraums der entfallene Ruhetag in Verbin- gen, Weiterbildungen udgl stattfinden. dung mit anderen freien Tagen als ganzer Tag ausge- glichen wird. § 15 Dienstplan 1) Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- Änderung des vereinbarten Dienstplanes im Ausmaß dienstplanes jeweils zwei Wochen im Vorhinein zu ver- einer Stunde pro Tag gilt als einvernehmlich verein- einbaren. bart. Bei allen darüberhinausgehenden Änderungen muss ein Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen her- 2) Für Änderungen im Dienstplan, die innerhalb von gestellt werden. 2 Kalenderwochen vorgenommen werden, gilt: Eine § 16 Urlaub 1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- Diese Regelung gilt bis zur 15-jährigen Betriebszuge- jahr ein bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen. Das Ur- hörigkeit als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche nach laubsausmaß erhöht sich 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG. – nach 1-jähriger Betriebszuge- hörigkeit auf ..................... 26 Arbeitstage Die Änderungen treten mit 1. Februar 2019 in Kraft. – nach 5-jähriger Betriebszuge- Der erhöhte Anspruch entsteht jeweils mit Beginn hörigkeit auf ..................... 27 Arbeitstage des nächsten Urlaubsjahres. Ist das Kalenderjahr – nach 10-jähriger Betriebszuge- das Urlaubsjahr, so entsteht der erhöhte Urlaubsan- hörigkeit auf ..................... 28 Arbeitstage spruch jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderjah- – nach 15-jähriger Betriebszuge- res. hörigkeit auf ..................... 30 Arbeitstage und – nach 20-jähriger Betriebszuge- hörigkeit auf ..................... 31 Arbeitstage. – 12 –
§ 17 Karenz 1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach (d.h je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An- Voraussetzungen erfüllt sind: spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un- • ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum BPGG festgestellt wurde vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An- • das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits- spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des einsatz der pflegenden Person erfordert Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderur- • die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle- laub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber gefalls zu erbringen ist und bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlau- bes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem • die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie- Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird. gend übernimmt und durchführt b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene 2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le- bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens Großeltern. zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei- an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 15h MSchG bzw nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo- gem § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen Arbeit- natsersten eines jeden Monats angetreten werden. geber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig vereinbart werden. nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi- 3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom- maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt werden darf. MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti- Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur gung etc). für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige 4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar- in Anspruch genommen bzw vereinbarten Hospizka- beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der renz, sind für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge- für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen- Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit den Monats oder dem übernächsten Monatsersten nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech- wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen nung besteht – anzurechnen. Die Anrechnung der gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält- Hospizkarenz gilt ab 1. Jänner 2016. nisses als Pflegekarenz. 5) Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass e) Für eine Pflegekarenz ab 1. Jänner 2016 zur Pflege der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsver- von nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie hältnisses bei einem Unternehmen in Anspruch ge- bei Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündi- nommen werden, sind im Ausmaß von höchstens gungsschutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zei- 22 Monaten (pro Kind) als Dienstjahre (z.B. für Vorrü- ten der Pflegekarenz werden für die Vorrückung in ckungen) anzurechnen. Diese Regelung gilt für Ka- den Gehaltstabellen bis zu einem Höchstausmaß von renzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2015 begin- 12 Monaten angerechnet. nen. Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzur- laube nach Mehrlingsgeburten. 7) a) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit, Sonderurlaube (Anschlusskarenz) nach § 17 Abs 1 sofern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten (pro Kind) (für Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme zusätzlich als Dienstjahre (zum Beispiel für die Vorrü- der Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem ge- ckung) anzurechnen. planten Geburtstermin des Kindes der ArbeitgeberIn schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 6) a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von na- Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen hen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltan- vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert spruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten – 13 –
sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die dreimonatige Bekanntgabefrist. in Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar- für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab- Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit lauf von vier Wochen nach Beendigung der Familien- nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech- zeit andauert. nung besteht – sowie die Vorrückung anzurechnen. § 18 Abfertigung Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- Abfertigung. Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie jener Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das BMSVG unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den fallen. gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen § 19 entfällt § 20 entfällt § 21 entfällt § 22 entfällt § 22a entfällt – 14 –
§ 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz 1) Die Schulassistenz für Schülerinnen und Schüler mes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit der pädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt ei- auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrech- ne Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, nungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr. in der ein oder mehrere Schüler bzw Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden. Mit dem 3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzu- Begriff Schulassistenz sind auch alle anderen, durch arbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schul- Landesgesetze abweichenden Bezeichnungen gleich- freien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des gestellt. Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 %auszuzahlen. 2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- § 7 Abs 3 kann sinngemäß angewendet werden. reich der Schulassistenz tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13Wochen) 4) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungs- die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden gruppe in der Gehaltstabelle dieses KV richtet sich bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen nach der Tätigkeit. Demnach ist sie mindestens in ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitrau- die VwGR 4 oder höher einzustufen. § 22c entfällt § 23 entfällt § 24 entfällt § 25 entfällt § 25a entfällt – 15 –
§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration 1) Neben dem laufenden Monatsentgelt gebühren verhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt dem/der Dienstnehmer/in in jedem Kalenderjahr zwei oder infolge Vorliegens eines von ihr verschuldeten Sonderzahlungen, welche jeweils zu 50 % mit dem wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie März, Juni, September und November Gehalt auszu- sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezahlen sind. Für die Berechnung des Urlaubszu- bezogenen Sonderzahlungen auf ihre, ihr aus dem Ar- schusses und der Weihnachtsremuneration ist das beitsverhältnis zustehenden Ansprüche, in Anrech- durchschnittliche Grundgehalt der letzten drei Monate nung bringen lassen. (laut Gehaltsschema) samt regelmäßig bezahlter Zu- lagen, soweit diese in den letzten drei Monaten vor 3) Für entgeltfreie Zeiträume werden keine Sonder- Fälligkeit bezahlt wurden und ausbezahlter Mehrleis- zahlungen gewährt. Zeiten des Arbeitsverhältnisses tungsstunden und Zuschläge, zugrunde zu legen. mit halben bis zu keinem Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder die 2) Den während des Jahres ein- oder austretenden Inanspruchnahme einer Wiedereingliederungsteilzeit Arbeitnehmerinnen gebührt im Kalenderjahr der ali- vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. quote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin nach Erhalt Für Zeiträume in denen die Verpflichtung des Arbeit- des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Ur- gebers zur Fortzahlung des Entgelts gemäß § 15b laubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration Abs 1 AVRAG ruht, besteht kein Anspruch auf Sonder- ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst, aus ihrem Arbeits- zahlungen. § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung 1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ih- g) bei Beerdigung des Ehegatten re Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an oder Lebensgefährten, der El- der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8 tern, Kinder, Enkelkinder, Abs 3 Angestelltengesetz, insbesondere gebührt Ent- Schwiegereltern, Geschwister geltfortzahlung in folgendem Ausmaß: oder Großeltern ................... Tag des Ereig- a) bei eigener Eheschließung ....... 3 Arbeitstage nisses b) bei Teilnahme an der Eheschlie- h) am ersten Schultag in der ersten ßung der Kinder, Enkelkinder, Klasse der Volksschule des Kin- Geschwister oder Eltern ......... der Tag des des .................................. Tag des Ereig- Ereignisses nisses c) bei Niederkunft der Ehegattin Wenn das in lit b oder g angeführte Ereignis mehr als oder Lebensgefährtin ............. 2 Arbeitstage 300 km vom Arbeitsort entfernt stattfindet, gebührt d) bei Wohnungswechsel bei eige- ein weiterer Tag Entgeltfortzahlung. nem Haushalt ..................... 2 Arbeitstage Die Änderungen in lit b und g treten mit 01.04.2018 in pro Kalender- Kraft. jahr e) bei Tod des Ehegatten oder Le- 2) Der Eheschließung sind eingetragene Partner- bensgefährten, des Kindes ...... 2 Arbeitstage schaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Ge- f) bei Tod der Eltern, Schwiegerel- setz (EPG) gleichgestellt. tern oder Enkelkinder ............ 1 Arbeitstag – 16 –
§ 28 Verwendungsgruppen Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup- *) In VWGR 4 sind ebenfalls- auch wenn andere Berufsbezeichnun- gen verwendet werden – alle Formen der Betreuung in Privathaus- pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig- halten von betreuungsbedürftigen Personen einzustufen, die eine keit. Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV) und/oder haushalt- serhaltende Tätigkeiten beinhalten. Heimhelferinnen*) (Verwendungsgruppe 4) Pflegeassistentinnen (Verwendungsgruppe 5) Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (DGKP) (Verwendungsgruppe 7) § 29 Lohn-/Gehaltstabelle Gehaltstabelle (EURO – €): gültig ab 1. Jänner 2021 Gehaltsstufen Jahre Heimhilfe PflegeassistentIn DGKP 1 1– 2 1.965,70 2.122,00 (+ 32,40 = 2.154,40) 2.443,30 (+108,20 = 2.551,50) 2 3– 4 2.004,70 2.165,10 (+ 32,40 = 2.197,50) 2.493,60 (+108,20 = 2.601,80) 3 5– 6 2.059,70 2.228,10 (+ 32,40 = 2.260,50) 2.567,60 (+108,20 = 2.675,80) 4 7– 8 2.099,10 2.302,00 (+ 32,40 = 2.334,40) 2.664,10 (+108,20 = 2.772,30) 5 9–10 2.135,70 2.355,30 (+ 32,40 = 2.387,70) 2.737,00 (+108,20 = 2.845,20) 6 11–12 2.176,40 2.396,90 (+ 32,40 = 2.429,30) 2.812,10 (+108,20 = 2.920,30) 7 13–14 2.215,30 2.439,10 (+ 32,40 = 2.471,50) 2.884,80 (+108,20 = 2.993,00) 8 15–16 2.253,20 2.482,30 (+ 32,40 = 2.514,70) 2.957,60 (+108,20 = 3.065,80) 9 17–18 2.293,60 2.525,70 (+ 32,40 = 2.558,10) 3.030,10 (+108,20 = 3.138,30) 10 19–20 2.332,80 2.569,00 (+ 32,40 = 2.601,40) 3.102,70 (+108,20 = 3.210,90) 11 21–22 2.370,30 2.609,50 (+ 32,40 = 2.641,90) 3.151,80 (+108,20 = 3.260,00) 12 23–24 2.411,10 2.651,40 (+ 32,40 = 2.683,80) 3.200,50 (+108,20 = 3.308,70) 13 25–26 2.439,10 2.694,80 (+ 32,40 = 2.727,20) 3.249,60 (+108,20 = 3.357,80) 14 27–28 2.468,30 2.737,00 (+ 32,40 = 2.769,40) 3.298,60 (+108,20 = 3.406,80) 15 29–30 2.497,70 2.778,80 (+ 32,40 = 2.811,20) 3.347,40 (+108,20 = 3.455,60) 16 31–32 2.528,40 2.822,00 (+ 32,40 = 2.854,40) 3.394,80 (+108,20 = 3.503,00) 17 33–34 2.556,40 2.865,50 (+ 32,40 = 2.897,90) 3.444,00 (+108,20 = 3.552,20) 18 35–36 2.587,10 2.907,00 (+ 32,40 = 2.939,40) 3.494,00 (+108,20 = 3.602,20) Die Beträge in der Klammer stellen jeweils die Aufzahlungen gemäß § 29b dar. § 29a entfällt. § 29b Entlohnung von Pflegekräften 1) Aufzahlung für Pflegekräfte: b) Diese Aufzahlungen dürfen nur dann bei einer Überzahlung gegengerechnet werden, wenn dies a) Pflegekräfte erhalten nach Maßgabe der Bestim- vorher ausdrücklich so vereinbart war. mungen in Absatz 2 Aufzahlungen. – 17 –
2) Die monatliche Aufzahlung beträgt: b) Bei Diplomierten Gesundheits- und Kranken- pflegepersonen (DGKP) a) Bei PflegeassistentInnen (PA) zusätzlich zur Einstufung ab 1. 1. 2021 gebührt ein zusätzlich zur Einstufung ab 1. 1. 2021 gebührt ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 108,20 für ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 32,40 für ein Voll- Vollzeitmonat. zeitmonat. c) Die jeweilige Aufzahlung wird entsprechend der je- weils vereinbarten Wochenstundenverpflichtung aliquotiert. § 30 Allgemeine Entgeltregelungen 1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der 4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta- – soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je- belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowie weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind im nach Gehaltsstufen gegliedert. Dienstzettel festzuhalten. 2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- 5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Ein- gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä- trittsdatum + Vordienstzeiten). Abweichende Rege- tigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufe lungen sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln. der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anre- chenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32. 6) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen des Ar- 3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeitsbereich oder beitgebers (bzw. Mahlzeiten), so kann die entgeltliche Berufsbezeichnung*) in der Verwendungsgruppenbe- Gegenleistung im Zuge der Gehaltsabrechnung einbe- schreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Ver- halten werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss wendungsgruppe zugewiesen, deren Aufgabenkreis einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. nach § 3a. *) zB aus (landes)gesetzlichen Bestimmungen. § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen 1) Mit 1. Jänner 2016 treten alle Entgeltanpassungen SWÖ-Gehaltstafel liegen, werden ab 1. 1. 2021 um außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung an 2,08 % angehoben und kaufmännisch auf 10 Cent ge- anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge, rundet. Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc.) bisher er- geben haben. 3) Zulagen und Zuschläge: KV-Zulagen werden ab 1. 1. 2021 um 2,08 % erhöht (§§ 9, 31). Die übrigen 2) Ist-Erhöhung: Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Zulagen (Ist-Zulagen) werden um 2,08 % erhöht mit Arbeitnehmerinnen, deren Gehälter (Löhne) über der Rundung auf 1-Cent (kaufmännische Rundung). § 31 Zulagen und Zuschläge 1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage ist eine entsprechende Vereinbarung mit der jeweils (SEG-Zulage): zuständigen Gewerkschaft abzuschließen. Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun- Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für Pflegeassisten- gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage. In Betriebs- tinnen und DGKP € 1,19 je Arbeitsstunde mit er- vereinbarungen sind diese erschwerten Arbeitsbedin- schwerten Bedingungen gungen zu bestimmen. In Betrieben ohne Betriebsrat – 18 –
Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun- Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh- gen kann unter Berücksichtigung der angeführten rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu- Stundensätze eine Pauschale vereinbart werden. schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun- der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2. gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale für Pfle- geassistentInnen und DGKP von € 196,49. 3) Leitungs- und Funktionszulagen: Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen Leitungs- und Funktionszulagen sind im Betrieb zu re- vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen geln. Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab Bedingungen gearbeitet wird. dem 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG- ab dem 1. Tag. Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68 Abs 5 Z 5 EStG). 4) 6. Tag Zuschlag: Als sechster Tag wird der Tag angesehen, der auf fünf 2) Sonn- und Feiertagszuschläge: Arbeitnehmerin- aufeinanderfolgende Arbeitstage folgt oder der sechs- nen, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, te Tag, der innerhalb einer Woche (Mo–So) gearbeitet gebührt zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in der Hö- wird. he von € 4,81 pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit Wird auf fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen an siehe § 9 Abs 5 ARG). Für Außendiensteinsätze in einem sechsten Tag ebenfalls Dienst verrichtet, wird den mobilen Pflegediensten gemäß GuKG und Sozial- diese Arbeitsleistung mit einem Zuschlag von 50 % betreuungsberufegesetz, einschließlich Heimhilfe, auf den Grundstundenlohn abgegolten, unabhängig, Besuchsdienste und Essen auf Rädern beträgt der ob es sich beim sechsten Tag um Normalstunden, Sonntagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlag be- Mehrstunden oder Überstunden handelt. trägt 60 % des Grundstundenlohnes. § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt 1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum schlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen. Fach- 8 Jahren zu 50 % anzurechnen. einschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbstständigen Dienstverhältnisses geleistet wur- 3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba- den, sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach- wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre. durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden. 4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange- 2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä- rechnet. gige Vordienstzeiten vorliegen, sind für Dienstverhält- nisse ab dem 1. Jänner 2016 andere (nicht fachein- 5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul- und sonstige Ausbildungszeiten. § 33 entfällt – 19 –
§ 34 Fortbildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie- ist vor Beginn Einvernehmen hinsichtlich der Zeitab- fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruf- geltung herzustellen. lichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vor ausgeübten Berufes zu verstehen. Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme an sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini- herzustellen. gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. c) Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nicht durch angeordnete oder vereinbarte Bildungs- a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind maßnahmen abgedeckt ist, ist im Ausmaß der noch of- alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. fenen gesetzlich vorgeschriebenen Stunden eine be- Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der zahlte Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts- von 16 Stunden in zwei Kalenderjahren zu gewähren. zeit überschreitet. Für Teilzeitbeschäftigte ist diese Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bildungsfrei- Arbeitszeit nicht zu aliquotieren. Bei Bildungsverans- stellung ist einvernehmlich festzulegen. taltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, § 35 Supervision Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen und Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh- der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind in merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua- einer Betriebsvereinbarung zu regeln. tion stehen, haben Anspruch auf Supervision. Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und des Zieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber. § 36 Sabbatical 1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein- dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- vernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- se in Anspruch nimmt. dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- (= Sabbatical) zu machen: den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut- a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut- dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten se in Anspruch nimmt. dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und se in Anspruch nimmt. Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden. b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut- bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver- ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs- rechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat pause in Anspruch nimmt. die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäfti- c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden gung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- Ansparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für die entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi- gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im – 20 –
Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbati- tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit- cals ist die Schriftform erforderlich. guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzah- 2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die len. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar- Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus- beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben. § 37 Dienstreise 1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehme- 2) Für die Nutzung des Privatfahrzeuges im Auftrag rin über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmerin grundsätzlich Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. das jeweilige amtliche Kilometergeld zu vergüten. Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs- Sollte der Arbeitgeber direkt Kosten übernehmen, vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang die in der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldes und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die berücksichtigt sind, können diese (zB Kasko-, Insas- Dienstreise eine Entschädigung gebührt. sen-, Rechtsschutzversicherung etc) vom Arbeitgeber in Abzug gebracht werden. Entsprechende innerbe- triebliche Regelungen sind zu vereinbaren. § 38 Altersteilzeit 1) Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normal- arbeitszeit, die Dauer und den gewünschten Tag a) Arbeitnehmerinnen haben einen Rechtsanspruch des Beginnes der Altersteilzeit zu enthalten. auf die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit bis zur Erreichung ihres Pensionsantrittsstichtages c) Der Arbeitgeber hat binnen 2 Monaten ab dieser bis zu einer Maximaldauer von 5 Jahren, wenn die Information durch die Arbeitnehmerin dieser eine folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie Entscheidung bekannt zu geben. ihr Dienstverhältnis bei Erreichen des Pensionsant- d) Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Vorausset- rittsstichtages beenden wollen: zungen bis 8 Wochen vor dem gewünschten Antritt – Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren eine Rahmenvereinbarung über die geförderte Al- zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitge- tersteilzeit mit der Arbeitnehmerin zu treffen. berin. Gleichzeitig mit dieser Vereinbarung unterfertigt – Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchst- die Arbeitnehmerin die Beendigungsvereinbarung beitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht für das Dienstverhältnis zum Ende der Altersteil- überschreiten. zeit. Auf der Rahmenvereinbarung basierend wird – Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruch- der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der ab- nahme der gesetzlich geregelten und geförder- wickelnden Förderstelle eingebracht. Nach erfolg- ten Altersteilzeit müssen erfüllt sein. ter Förderzusage wird die finale Vereinbarung be- – Nachweis über den persönlichen Pensionsant- züglich der Entgelthöhe sowie Lage der Normalar- rittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor- beitszeit abgeschlossen. derlichen Unterlagen für die Antragstellung bei e) Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die der Förderstelle. geförderte Altersteilzeit – Mindestausmaß der Normalarbeitszeit nach Re- – auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder duktion in allen Bereichen sind 16 Wochenstun- – Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Re- den. duzierung der Normalarbeitszeit führen oder – Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, mit Ende – ablehnen, nur der Altersteilzeit das Dienstverhältnis im Einver- nehmen zu lösen. wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefähr- det ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäfts- b) Die Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin mindes- betriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. tens 6 Monate vor dem geplanten Antritt schriftlich In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat darüber zu informieren. Diese Information hat die – 21 –
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