KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich - ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Rahmenrechtlicher Teil C. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im § 1 Vertragschließende Parteien ................ 6 Blutspendedienst ................................. 13 § 2 Geltungsbereich .................................. 6 D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehme- § 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeich- rinnen bzw Arbeitnehmer im Büro und nungen .............................................. 6 Verwaltungsdienst einschließlich § 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen .... 6 Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort- § 5 Dienstzettel ......................................... 6 und Weiterbildung. .............................. 14 § 6 Verschwiegenheitspflicht ...................... 7 § 27a Lehrlinge ............................................ 15 § 7 Sorgfaltspflicht .................................... 7 § 27b Kinderzulage ...................................... 15 § 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch ........... 7 § 28 Sonderzahlungen ................................ 15 § 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung ............... 7 § 29 Dienstjubiläen ..................................... 16 § 10 Urlaubsanspruch ................................. 8 § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenan- § 11 Versetzungen und Verwendungs- rechnung ........................................... 16 änderungen ........................................ 8 § 31 Abfertigung ........................................ 16 § 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung ........... 8 § 32 Supervision ......................................... 17 § 13 Kündigungsfristen ............................... 8 § 33 Freie Tage .......................................... 17 § 14 Allgemeine Bestimmungen ................... 9 § 34 Dienstverhinderungen .......................... 17 § 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit ... 9 § 35 Sabbatical .......................................... 17 § 16 Ruhezeit ............................................. 9 § 36 Geteilte Dienste im mobilen Bereich der § 17 Ruhezeit auf Reisen ............................. 10 Gesundheits- und Sozialen Dienste ....... 18 § 18 Dienstplanerstellung ............................ 10 § 37 Karenz ................................................ 18 § 19 Gleitende Arbeitszeit ............................ 10 § 38 Teilzeit ................................................ 19 § 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit 10 § 38a Altersteilzeit ........................................ 20 § 21 Lenkzeitenregelung ............................. 11 § 39 Verfallsregelung .................................. 20 § 22 Zeitguthaben bei Beendigung des § 40 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ..... 20 Arbeitsverhältnisses ............................. 11 § 23 Rufbereitschaft .................................... 11 Anhänge § 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz .. 12 Beilage 1: Muster Betriebsvereinbarung über § 25 Lohn- und Gehaltsordnungen .............. 12 die Einführung der gleitenden Ar- § 26 Verwendungsgruppen ......................... 12 beitszeit ....................................... 21 § 27 Verwendungsgruppenschema .............. 12 Beilage 2: Muster Dienstzettel ........................ 24 A. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer Beilage 3: Muster Betriebsvereinbarung ........ 26 des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Kata- ZKV Kollektivvertrag Covid-19 ......................... 27 strophenhilfsdienst (KAT): ..................... 12 B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Gesundheits- und Sozialen Dienste .. 13 Impressum: Letzte Umschlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes § 1 Vertragschließende Parteien Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA Österreichischen Roten Kreuz, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und 1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, Gewerkschaft VIDA, einerseits Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, und dem andererseits. § 2 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt gliedschaft Arbeitgeber“ gemäß § 4 Abs 2 der Satzung des Österreichischen Roten Kreuzes, ausgenommen 1. Fachlich: das St. Anna Kinderspital; für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sani- tätsdienst (inkl Krankentransportdienst), Blutspende- 2. Persönlich: dienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits- und für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der im Soziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheits- fachlichen Geltungsbereich angeführten Betriebe; gesellschafter die ordentlichen Mitglieder des Öster- 3. Örtlich: reichischen Roten Kreuzes oder deren rechtlich selb- für das gesamte Bundesgebiet Österreichs. ständige Untergliederungen sind, sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit einer „Mit- § 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen werden in diesem Kollektivvertrag jeweils die weibliche und die männliche Form verwendet. § 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten: 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche 1. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren, ausge- Vertrauenswürdigkeit und nommen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in 4. die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwen- Lehr- und Ausbildungsverhältnissen und Praktikan- dung notwendigen Ausbildung. tinnen bzw Praktikanten, 2. die erforderliche körperliche und geistige Eignung, § 5 Dienstzettel Alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer erhalten verhältnisses einen Dienstzettel gemäß § 2 Arbeitsvert- unverzüglich nach Arbeitsbeginn bzw bei jeder inhalt- ragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) inhaltlich ent- lichen oder bezugsrechtlichen Änderung des Arbeits- sprechend dem Muster in Beilage 2. –6–
§ 6 Verschwiegenheitspflicht Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver- mationen und Daten, die der Arbeitnehmerin bzw pflichtet, das Dienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für alle Angelegenheiten, die mit der Ausübung des bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über die Been- Dienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einer- digung des Dienstverhältnisses hinaus und kann nur seits für alle die Patientinnen bzw Patienten oder sons- mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw des Arbeitge- tigen versorgten und betreuten Personen betreffen- bers oder durch gerichtliche Anordnung aufgehoben den, andererseits alle organisationsbezogenen Infor- werden. § 7 Sorgfaltspflicht (1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver- (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat das pflichtet, sich mit den Vorschriften der Arbeitgeberin Ansehen und die Interessen der Arbeitgeberin bzw des bzw des Arbeitgebers vertraut zu machen und diese Arbeitgebers durch untadeliges Benehmen zu wah- zu wahren. In Ausübung des Dienstes hat die Arbeit- ren. Die Wahrung der Menschenwürde sowie der Inte- nehmerin bzw der Arbeitnehmer, soweit vorgesehen, ressen aller betreuten Personen ist als oberster Grund- die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Die Ar- satz in allen dienstlichen Belangen zu beachten. beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat die ihm an- vertrauten Kraftfahrzeuge, Geräte und sonstigen Ge- genstände mit Sorgfalt zu behandeln und zu pflegen. § 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch (1) In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von alko- sierung oder eines Drogenmissbrauches über Auffor- holischen oder sonstigen die Arbeitsfähigkeit beein- derung der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers einem trächtigenden Substanzen strengstens untersagt. Die Alko-Test bzw einer Untersuchung auf Drogen zu un- Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat auch da- terziehen, wobei die Arbeitgeberin bzw der Arbeitge- rauf zu achten, dass sie ihren bzw er seinen Dienst stets ber die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Recht in arbeitsfähigem Zustand antritt. der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, im Falle posi- tiven Testergebnisses den Ersatz der Kosten von der (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver- Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zu begehren, pflichtet, sich im Falle des Verdachtes einer Alkoholi- wird dadurch nicht beeinträchtigt. § 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver- geordnet und / oder gesetzlich vorgeschrieben wer- pflichtet, an den von der Arbeitgeberin bzw vom Ar- den, sind diese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben beitgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehr- nach Möglichkeit während der Normalarbeitszeit gängen und Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht be- stattzufinden. rücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehme- rin bzw des Arbeitnehmers der Teilnahme entgegen- (4) Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach stehen. Sie bzw er hat den Nachweis der mit Erfolg ab- den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen gelegten Prüfungen, die nach Anordnung der Arbeit- gewährt werden. geberin bzw des Arbeitgebers für den Dienst erforder- lich sind, zu erbringen. (5) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber ist ver- pflichtet, alle notwendigen Kosten zu tragen, die im (2) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber wird zur Zusammenhang mit von ihr / ihm angeordneten Maß- ständigen Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Arbeit- nahmen gemäß Absatz 1 stehen. nehmerinnen bzw Arbeitnehmer im notwendigen Aus- maß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichen (6) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die be- Kenntnisse zur Ausübung des Dienstes verfügbar sind. absichtigte Heranziehung von Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern zu Schulungsmaßnahmen dem (3) Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltun- Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlan- gen von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber an- gen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während –7–
dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren. § 10 Urlaubsanspruch (1) Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage/29 Ar- gesetzlichen Bestimmungen. beitstage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage/30 Arbeitstage. Diese Regelung gilt (2) Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinder- als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach teneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubsjahr 25 Dienstjahren gemäß § 2 Urlaubsgesetz idgF. Bereits Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von bestehende günstigere Regelungen bleiben bestehen 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei einer und werden auf diese Regelung angerechnet.*) Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kur- aufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang *) Dies sind insbesondere mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderur- – die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 20.04.2006 für Be- reiche ALÜ, DBO, GSD/HKP (ersetzt Regelungen der Grundsatzer- laub. klärung vom 01.01.2001 und der Betriebsvereinbarung vom 04.05.1992) des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Steiermark, (3) Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ge- – § 18 der Dienst- und Besoldungsordnung vom 01.01.1981 (Ände- bührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von rung 01.07.2019) des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesver- band Burgenland, 30 Werktagen/25 Arbeitstagen. Ab 1. 1. 2019 erhöht – Punkt 8.3.2.4. des Anhanges für das Bundesland Wien, sich das Urlaubsausmaß nach 10-jähriger Betriebszu- – § 10 der Betriebsvereinbarung (BV) vom 19.01.1998 des Österrei- gehörigkeit auf 32 Werktage/27 Arbeitstage, nach 15- chischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg. § 11 Versetzungen und Verwendungsänderungen Bei einer mehr als durchgehend drei Wochen dauern- Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage den Verwendung in einer höheren Tätigkeit ist für die zu bezahlen. Im Übrigen gelten die einschlägigen ge- Dauer der Verwendungsänderung die Differenz der setzlichen Bestimmungen. § 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung (1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die zur des Arbeitgebers Sorge zu tragen und die Kleidung Erfüllung der Dienstpflichten notwendige Arbeits- und entsprechend zu tragen. Sicherheitsbekleidung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen (3) Über die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen und Vorschriften oder Richtlinien der Arbeitgeberin bzw den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellenden Be- des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen. kleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art der Reinigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene (2) Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer sind entsprechend bedarfsorientierte Regelungen zu tref- verpflichtet, diese Kleidung sorgsam zu verwenden, fen. für die Reinigung auf Kosten der Arbeitgeberin bzw § 13 Kündigungsfristen (1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber kann das und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Mona- Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. te. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienst- (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann jahren der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona- 6 Wochen und erhöht sich tigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate, Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate, dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündi- nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate, gungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt wer- –8–
den kann, doch darf die von der Arbeitgeberin bzw als die mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein vereinbarte Kündigungsfrist. § 14 Allgemeine Bestimmungen Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen fallen, in der jeweils geltenden das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Arbeitszeitgesetz Fassung. Die Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtli- (AZG), ausgenommen jene Arbeitnehmerinnen und cher Bestimmungen in außergewöhnlichen Fällen ex Arbeitnehmer, die unter das Krankenanstalten-Ar- lege bleibt davon unberührt. beitszeitgesetz (KA-AZG) oder eventuelle sonstige § 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt führt haben, können eine derartige Betriebsvereinba- grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeits- rung bereits ab 1. 7. 2017 abschließen. Für Teilzeitbe- zeit grundsätzlich 8 Stunden. schäftigte gilt § 20 Abs 2 mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit für die Zwecke der (2) Abweichend von der Regelung des AZG sind in die- 26-wöchigen (bzw 6-monatigen) Durchrechnung um ser Normalarbeitszeit von der Arbeitgeberin bzw dem höchstens 20 % der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro wöchentlichen Arbeitszeit ausgedehnt werden kann. Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, Stunden, die über diese 20 % hinausgehen, sind im für welche in den Anhängen andere Regelungen vor- Folgemonat mit dem entsprechenden Zuschlag aus- gesehen sind. zubezahlen. (3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht (5) Zusätzlich können diese Arbeitgeberinnen bzw Ar- überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen. beitgeber mittels Betriebsvereinbarung für die Berei- che Wohnungslosen- und Flüchtlingsbetreuung für (4) Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber welche bis spä- Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche in der testens 31. 12. 2020 für alle von ihnen beschäftigten Nacht zwischen 22 und 6 Uhr in einem eigenen Dienst- Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer bezahlte Pau- zimmer und mit arbeitsmedizinischem Gutachten ei- sen entsprechend Abs 2 und Abs 3 einführen, können nen schlafenden Nachtdienst erbringen, eine gerin- ab diesem Zeitpunkt mittels Betriebsvereinbarung in ger zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft von Abänderung zu § 20 Abs 2 einen 26-wöchigen (bzw 50 % pro Stunde vereinbaren, wobei bei Arbeitsanfall 6-monatigen) Durchrechnungszeitraum vereinbaren. in der Nacht diese Zeit unterbrochen wird und jede Davon abgesehen gelten auch für solche Betriebsver- angefangene halbe Stunde voll zu entlohnen ist. einbarungen die Rahmenbedingungen des § 20 Abs 2. Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber, die die Pausenre- (6) Die Absätze 4 und 5 kommen frühestens ab gelung des Abs 2 bereits in der Vergangenheit einge- 1. 7. 2017 zur Anwendung. § 16 Ruhezeit (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben - Blutspendedienst grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene, - Gesundheits- und Soziale Dienste 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, zu- möglich. sammenhängende Ruhezeit. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die ei- (2) Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs 2 AZG ne Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, insbe- wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort an- sondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkritische geführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens Notfälle). neun Stunden verkürzt. Zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerin- nen bzw der Arbeitnehmer sind mit Betriebsvereinba- Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den rung weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit Bereichen weniger als 10 Stunden beträgt. - Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentran- Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des ar- sportdienst) einschließlich Katastrophenhilfsdienst, beitsmedizinischen Dienstes festgelegt. –9–
(3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten) nach der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zum Aus- den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw des Arbeit- gleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 1,5-fachen nehmers verbraucht. der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben § 17 Ruhezeit auf Reisen (1) Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglichkeiten: (2) Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmöglichkeiten: Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 3 AZG wird Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 4 AZG wird festgelegt, dass ausreichende Erholungsmöglichkei- für den Fall, dass während der Reisezeit keine ausrei- ten, welche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit chenden Erholungsmöglichkeiten bestehen, unter den erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer an- dort und in § 20b Abs 5 AZG angeführten Bedingun- gemessenen Unterkunft, während der Reisezeit ge- gen (Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche) währleistet ist. die tägliche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt. § 18 Dienstplanerstellung Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe jeweils zwei gemäß § 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Abweichend Wochen im Vorhinein mittels Dienstplan bekannt ge- davon wird festgelegt, dass die Lage der Normalar- geben wird. Für den vereinbarten Durchrechnungs- beitszeit für die Bereiche Rettungs- und Sanitätsdienst zeitraum ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rah- (inkl Krankentransportdienst), Gesundheits- und So- mendienstplan zu erstellen, der die voraussichtliche ziale Dienste und Blutspendedienst, Aus-, Fort- und Diensteinteilung festlegt. Weiterbildung sowie für Betreuungseinrichtungen § 19 Gleitende Arbeitszeit Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsverein- beitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage barung gemäß § 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalar- 1, Mustervereinbarung). § 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Einarbeitung von Fenstertagen: Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 3 AZG wird grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag er- bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß § 4 fassten Rechtsträgerinnen bzw Rechtsträger, sofern Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das im nicht in einem der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag § 4 Abs 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wochen etwas anderes festgelegt wird. verlängert werden kann. Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Kinder- betreuungseinrichtungen, in denen Kinder während (2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen: der Zeit der Pflichtschulferien nicht betreut werden, Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 6 AZG wird kann die Betriebsvereinbarung zur Erlangung eines zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelun- längeren mehrwöchigen Freizeitblockes die Normal- gen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach arbeitszeit auf bis zu 45 Wochenstunden (für Vollzeit- § 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben beschäftigte) bei einem Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzel- von 52 Wochen (beginnend mit dem Monat Septem- nen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen) ber) ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten. auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 9 Stunden auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter täglich ausgeweitet werden. der Bedingung, dass der zur Erreichung der durch- Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw Ar- schnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitaus- beitnehmern kann die wöchentliche Normalarbeits- gleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängen- zeit um max. 10 % der wöchentlich im Arbeitsvertrag den Zeiträumen verbraucht wird. vereinbarten Arbeitszeit ausgedehnt werden. – 10 –
Sollten weitere Schließungszeiten, wie Semesterferien, (5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft: Osterferien, Pfingstferien, Weihnachtsferien und Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1 AZG schulautonome Tage zu berücksichtigen sein, kann wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß die Normalarbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Arbeit- § 5 Abs 1 Z 2 AZG im Bereich des Rettungs- und Sani- nehmerinnen bzw Arbeitnehmern auf maximal 15 % tätsdienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Ka- der wöchentlich im Arbeitsvertrag vereinbarten Ar- tastrophenhilfsdienst sowie in Notschlafstellen die wö- beitszeit ausgedehnt werden. chentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die täg- liche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt (3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche: wird. Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 8 AZG wird Gemäß § 5 Abs 2 AZG wird die Betriebsvereinbarung zugelassen, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei zu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Über regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenar- das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft entscheidet ei- beitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn ne Schiedsstelle, die aus zwei Arbeitgeberinnen- bzw Stunden ausgedehnt wird. Arbeitgebervertretern und zwei Arbeitnehmervertre- terinnen bzw Arbeitnehmervertretern besteht. Der Vor- (4) Überstunden bei 4-Tagewoche: sitz wechselt. Diese Schiedsstelle entscheidet über das Gemäß § 7 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass die Ar- Vorliegen von Arbeitsbereitschaft und deren Umfang. beitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Die Schiedsstelle entscheidet einstimmig. Ein Rechts- 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf mittel gegen ihre Entscheidungen ist nicht zulässig. 12 Stunden ausgedehnt werden kann. Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Ar- beitszeitverlängerungen ermächtigt. § 21 Lenkzeitenregelung (1) Gemäß § 13b Abs 2 und 3 AZG werden für KFZ- (4) Gemäß § 15a Abs 3 AZG wird zugelassen, dass un- Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker unter den dort genann- ter den dort angeführten Bedingungen die tägliche ten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 Ruhezeit für Lenkerinnen bzw Lenker der im § 15a AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zu- AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich gelassen. Festgehalten wird, dass diese Sonderrege- auf mindestens neun zusammenhängende Stunden lung nur für solche Lenkerinnen bzw Lenker zulässig verkürzt wird. ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund der arbeitsvertraglichen Pflichten steht. (5) Für KFZ-Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker wird gemäß § 16 Abs 4 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit (2) Gemäß § 14a Abs 1 AZG wird zugelassen, dass die von Lenkern bis auf 14 Stunden zugelassen. Dies gilt tägliche Lenkzeit bis auf 9 Stunden, zweimal wöchent- nicht für Lenkerinnen bzw Lenker, für die aufgrund lich jedoch bis auf 10 Stunden ausgedehnt wird. der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken ei- nes Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht (§ 16 Abs 5 (3) Gemäß § 14a Abs 2 AZG wird unter den dort ange- AZG). führten Bedingungen zugelassen, dass die wöchentli- che Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert wird. § 22 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs 2 AZG wird nicht gebührt, wenn die Arbeitnehmerin bzw der Ar- festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit beitnehmer vorzeitig unbegründet austritt oder das bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag Dienstverhältnis durch Entlassung endet. § 23 Rufbereitschaft Aufgrund der Ermächtigung des § 20a Abs 1 AZG er- Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart mächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinba- werden kann. rung festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines – 11 –
§ 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983 aufgrund von Großschadensereignissen, Epidemien (kurz: ARG) werden folgende zur Verhinderung eines oder sonstigen nicht planbaren Ereignissen, die Leben wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Be- und Gesundheit von Menschen gefährden, und Übun- schäftigung notwendigen Ausnahmen von der Wo- gen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in dem zur chenend- und Feiertagsruhe zugelassen: Arbeiten Bewältigung jeweils erforderlichen Zeitausmaß. § 25 Lohn- und Gehaltsordnungen Die den Arbeitnehmerinnen bzw den Arbeitnehmern dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw Ar- gebührenden Löhne und Gehälter, einschließlich der beitgeber enthalten. Deren Inhalte werden als landes- Zulagen und Zuschläge sowie sonstige entgeltrele- spezifische Anhänge zu diesem Kollektivvertrag fest- vante Bestimmungen einschließlich solcher über die gehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestand- Abgeltung von Dienstreisen sind in den Lohn- und Ge- teile des Kollektivvertrages vereinbart. haltsordnungen der dem fachlichen Geltungsbereich § 26 Verwendungsgruppen (1) Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass dungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entspre- die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitge- chenden Regelungen der Anhänge ihre Wirksamkeit berinnen bzw der Arbeitgeber enthaltenen Löhne, Ge- verloren haben werden. hälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen ent- geltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den lan- (2) Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer werden desspezifischen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag in die nachstehenden Verwendungsgruppen entspre- festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivver- chend ihrer Verwendungsart (Planstelle) eingestuft. trages Geltung haben. Da die in diesen Anhängen als Bei Verwendung einer Arbeitnehmerin bzw eines Ar- Grundlagen der Eingruppierungen der Arbeitnehme- beitnehmers in unterschiedlichen Bereichen entschei- rinnen bzw Arbeitnehmer beinhalteten Verwendungs- det die überwiegende Verwendungsart. Vorausset- gruppen sohin weiter anzuwenden sind, werden die im zung für die Einstufung ist die der Verwendungsgrup- folgenden vereinbarten Bestimmungen über Verwen- pe entsprechende Ausbildung. § 27 Verwendungsgruppenschema A. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT): Verwendungsgruppe A.1.: – Leitstellendisponentinnen bzw Leitstellendisponen- Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ausbildung. ten von Bezirks- und Bereichsleitstellen Ausbildungsvoraussetzungen: – Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter im Ret- Erstehilfekurs, Sichere Einsatzfahrerin bzw Sicherer tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport- Einsatzfahrer. dienst) sowie Katastrophenhilfsdienst mit entspre- chender Zusatzausbildung (zB Beauftragte bzw Be- Verwendungsgruppe A.2.: auftragter gemäß Medizinproduktegesetz, Hygie- Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, die nebeauftragte bzw Hygienebeauftragter, Praxisan- auch als Sanitätseinsatzfahrerinnen bzw Sanitätsein- leiterin bzw Praxisanleiter). satzfahrer Verwendung finden können Ausbildungsvoraussetzungen: Ausbildungsvoraussetzungen: wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Aus- wie A.1, sowie gesetzliche Rettungssanitäterausbil- bildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien der dung Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, Notfallsanitäter- Verwendungsgruppe A.3.: innenausbildung bzw Notfallsanitäterausbildung – Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter – 12 –
Verwendungsgruppe A.4.: sind, ausführen und weisungsberechtigt sind, zB – Leiterinnen bzw Leiter von Bereichsleitstellen bezirksübergreifende Sachbearbeiterinnen- bzw Sachbearbeitertätigkeiten). – Dienstführerinnen bzw Dienstführer – Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter mit ho- Ausbildungsvoraussetzungen: her Eigenverantwortung (Arbeitnehmerinnen bzw Leitstellenleiterinnen bzw Leitstellenleiter: Einschlägi- Arbeitnehmer, die selbständige und eigenverant- ge Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien wortliche Tätigkeiten, zu denen besondere Fach- der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers oder gleich- kenntnisse und praktische Fähigkeiten notwendig wertige Ausbildung. B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Gesundheits- und Sozialen Dienste Verwendungsgruppe B.1/a.: – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin- Hilfskräfte zB Reinigungsdienste im extramuralen Be- nen bzw Diplomierte Gesundheits- und Kranken- reich, Essenszustelldienste pfleger, diplomierte Sozialbetreuerinnen bzw So- zialbetreuer Ausbildungsvoraussetzungen: Kindergartenpädagoginnen bzw Kindergartenpä- Einschlägige interne. dagogen Verwendungsgruppe B. 1/b.: Ausbildungsvoraussetzungen: Heimhelferinnen bzw Heimhelfer mit einschlägiger in- Gesetzliche. terner oder gesetzlicher Ausbildung, Kindergartenassistentinnen bzw Kindergartenassis- Verwendungsgruppe B.4.: tenten Diplomierte Sozialarbeiterinnen bzw Sozialarbeiter, Alltagsbetreuerinnen bzw Alltagsbetreuer Gehobener medizinisch-technischer Dienst, zB: Ausbildungsvoraussetzungen: – Diplomierte Ergotherapeutinnen bzw Ergothera- Einschlägige interne oder gesetzliche. peuten, – Diplomierte Physiotherapeutinnen bzw Physiothera- Verwendungsgruppe B.2/a.: peuten und ähnliche, Pflegeassistentinnen bzw Pflegeassistenten und ver- gleichbare, Mindestausbildungsdauer bis 1.600 Stun- Leitendes Diplomiertes Gesundheits- und Kranken- den pflegepersonal (zB Stützpunktpflegerin bzw Stütz- punktpfleger, Sprengelpflegerin bzw Sprengelpfle- Ausbildungsvoraussetzungen: ger), das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut Einschlägige gesetzliche. ist. Verwendungsgruppe B.2/b.: Ausbildungsvoraussetzungen: Altenfachbetreuerinnen bzw Altenfachbetreuer, Gesetzliche. Fachsozialbetreuerinnen bzw Fachsozialbetreuer und vergleichbare mit mehr als 1.600 Stunden Min- Verwendungsgruppe B5: destausbildungsdauer Bezirkspflegedienstleiterinnen bzw Bezirkspflege- dienstleiter (bei mindestens 3 nachgeordneten Stütz- Ausbildungsvoraussetzungen: punkten u./od. mit mindestens 10 Mitarbeiterinnen Einschlägige interne oder gesetzliche. bzw Mitarbeitern in Vollzeitäquivalenten). Verwendungsgruppe B.3.: Verwendungsgruppe B6: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpfle- Landespflegedienstleiterinnen bzw Landespflege- ge: dienstleiter C. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Blutspendedienst Verwendungsgruppe C.1./a: merinnen bzw Arbeitnehmer mit abgeschlossener Hilfsdienste, Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ausbildung (Labor-, Ordinations- oder Desinfektions- Ausbildung. gehilfinnen bzw -gehilfen) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die Tätigkeiten Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erfor- anhand spezieller bzw gesetzlicher Kursausbildung derlich ist, ausführen. selbständig, mit eingeschränktem Wirkungsbereich, ausführen. Verwendungsgruppe C.1./b: Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, ausge- Verwendungsgruppe C.2.: bildete Kraftfahrerinnen bzw Kraftfahrer, Arbeitneh- Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte (MTF). – 13 –
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit mehrjähri- dere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich ger gesetzlicher Ausbildung, die verantwortliche Tä- sind, ausführen und weisungsberechtigt sind. tigkeiten nach allgemeinen Richtlinien oder Weisun- Verwendungsgruppe C.5.: gen selbständig und eigenverantwortlich ausführen. Leitende Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im ge- Verwendungsgruppe C.3.: hobenen medizinisch-technischen Dienst (Leitende Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegeperso- MTA), Oberpflegerin bzw Oberpfleger bei besonders nal. großem Verantwortungsbereich. Verwendungsgruppe C.4.: Verwendungsgruppe C.6.: Diplomierte medizinisch-technische Analytikerinnen Ärztinnen bzw Ärzte, Mikrobiologinnen bzw Mikrobio- bzw Analytiker (MTA), leitendes Gesundheits- u. Kran- logen. kenpflegepersonal (Oberpflegerinnen bzw -pfleger). Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter mit akademischer Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die aufgrund Ausbildung und leitenden oder ausbildungsspezifi- mehrjähriger gesetzlicher Ausbildung selbständig schen Funktionen. und eigenverantwortlich Tätigkeiten, zu denen beson- D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Büro und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung. Verwendungsgruppe D.1.: mit Buchhalterprüfung, Hausingenieurinnen bzw Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache Hausingenieure (HTL), Operatorin bzw Operator, Be- (Hilfs-)tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung zirkssekretärin bzw Bezirkssekretär, Garagenmeisterin erforderlich ist, ausführen. bzw Garagenmeister mit Meisterprüfung (Kfz-Bereich) (zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausga- Verwendungsgruppe D.5.: be, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Stubenpersonal, Bilanzbuchhalterinnen bzw Bilanzbuchhalter, Leiterin Ferialpraktikantinnen bzw Ferialpraktikanten) bzw Leiter Controlling, Leiterin bzw Leiter von Bezirks- Verwendungsgruppe D.2.: stellen, Referatsleiterin bzw Referatsleiter von Landes- Telefonistinnen bzw Telefonisten, Rezeptionistinnen organisationen bzw Rezeptionisten, Materialverwalterinnen bzw Mate- (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich rialverwalter selbständig ausführen, wozu besondere Fachkennt- Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder nisse und praktische Erfahrung notwendig und die re- Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige gelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beauf- praktische Ausbildung sichtigung von Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern be- auftragt sind.) Verwendungsgruppe D.3.: Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in der Buchhal- Verwendungsgruppe D.6.: tung, Sicherheitsfachkraft, Sachbearbeiterinnen bzw Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter von Lan- Sachbearbeiter, Servicetelefon desorganisationen, Geschäftsleiterinnen bzw Ge- (Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter: zB Schu- schäftsleiter eines Leitstellen- oder Verwaltungsver- lungsbeauftragte bzw Schulungsbeauftragter, Fuhr- bundes parkkoordinatorin bzw Fuhrparkkoordinator, geho- (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders bene Sekretariatsaufgaben, EDV-Administratorin bzw verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt wer- EDV-Administrator, Ein- und Verkäuferin bzw Ein- den müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittli- und Verkäufer, Mitgliederverwaltung, Abrechnerin che Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Er- bzw Abrechner im Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl fahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßi- Krankentransportdienst), Haustechnikerin bzw Haus- gen und dauernden verantwortlichen Führung, Unter- techniker, Garagen- und Werkstattmeisterin bzw Ga- weisung und Beaufsichtigung von Angestelltengrup- ragen- und Werkstattmeister) pen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.) Verwendungsgruppe D.4.: Verwendungsgruppe D.7.: Lohn- und Gehaltsverrechnerinnen bzw Lohn- und Mitglieder der Geschäftsleitung Gehaltsverrechner, Buchhalterinnen bzw Buchhalter – 14 –
§ 27a Lehrlinge (1) Das monatliche Lehrlingseinkommenbeträgt: (3) Allfällige für die Lehrlinge günstigere Regelungen Lehrjahr Lehrlingseinkommen hinsichtlich des Lehrlingseinkommens in den Länder- (in Euro) Anhängen dieses Kollektivvertrags bleiben für all jene 1. Lehrjahr .............................. 767,90 Lehrlinge bis zum Ende ihres Lehrverhältnisses gültig, 2. Lehrjahr .............................. 976,00 für die sie vor Inkrafttreten von Abs 1 bereits zur An- 3. Lehrjahr .............................. 1.160,60 wendung gekommen sind. Die Regelung des Abs 1 gilt 4. Lehrjahr .............................. 1.517,10 in diesen Fällen nur für solche Lehrlinge, die ihr Lehr- verhältnis ab dem 1. 7. 2018 beginnen. (2) Für die Lehrlinge weniger günstige Entschädi- gungsregelungen in den Länder-Anhängen dieses Kollektivvertrags werden mit 1. 7. 2018 durch die Re- gelung des Abs 1 ersetzt. § 27b Kinderzulage (1) Jede Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erhält für ab 1.1.2020 eine Kinderzulage. Diese beträgt im Ka- jedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Fami- lenderjahr 2020 EUR 10,00 monatlich und ab dem Ka- lienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen lenderjahr 2021 EUR 20,00 monatlich. Haushalt mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitneh- mer lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR 20,00 (4) Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mit- monatlich. Für die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitneh- glieder im Land Kärnten gilt § 27b Abs 1 ab 1.1.2020. mer der Mitglieder in der Steiermark, in Oberöster- reich und in Kärnten gelten die Absätze 3 und 4. (5) Die dem Zweck der Familienförderung gewidme- ten, unter anderem Titel wie etwa Haushalts- oder Fa- (2) Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig davon, milienzulagen geleisteten Zahlungen sind auf die Kin- ob die Ehegattin bzw der Ehegatte oder die Lebensge- derzulage nach dieser Bestimmung anzurechnen.*) fährtin bzw der Lebensgefährte der Arbeitnehmerin Günstigere Regelungen werden nicht geschmälert. bzw des Arbeitnehmers eine Kinderzulage bezieht bzw bezogen hat. Sofern das Kind aus verschiedenen Gründen (zB: Scheidung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, steht der Arbeitnehmerin bzw dem Ar- *) Dies sind insbesondere beitnehmer auch dann die Kinderzulage zu, wenn sie – die Kinderzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bundes- land Tirol, bzw er nachweislich verpflichtet ist, für das Kind Unter- – die Haushaltszulage gemäß Punkt 3. des Anhanges für das Bun- halt zu leisten. desland Burgenland, – die Kinderzulage gemäß den Punkten 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6., 4.7., 4.8. und 8.7.2. des Anhanges für das Bundesland Wien, (3) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mitglie- – die Familienzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bun- der in der Steiermark und in Oberösterreich erhalten desland Salzburg. § 28 Sonderzahlungen (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhal- Sofern aufgrund einer Betriebsvereinbarung frühere ten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Mo- Auszahlungstermine als die in Abs 2 angeführten Ter- natsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- mine für die Sonderzahlungen festgelegt wurden, schuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonder- können offene Forderungen auf Rückforderung be- zahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten reits ausbezahlter Sonderzahlungen darüber hinaus voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den wäh- auch mit offenen Entgeltforderungen der Arbeitneh- rend des Kalenderjahres ein- oder austretenden Ar- merin bzw des Arbeitnehmers gegenverrechnet wer- beitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern gebührt der ali- den. quote Anteil. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen sind von der Arbeitnehmerin bzw vom Arbeitnehmer (2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw der nicht zurückzuzahlen, können aber mit offenen Forde- 30. November eines jeden Kalenderjahres als verein- rungen aus Sonderzahlungen und der Rückzahlung bart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsverein- von Gehaltsvorschüssen gegenverrechnet werden. barung vereinbart werden. – 15 –
(3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- führten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs 2 spruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonder- des MSchG, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119 zahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich ange- Abs 3 ArbVG, § 11 AVRAG. § 29 Dienstjubiläen (1) Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des grund dieses KV auf den Gesamtanspruch von Jubi- Dienstverhältnisses gebührt zum 25-jährigen Dienstju- läumszahlungen aufgrund der Betriebsvereinbarun- biläum ein Monatsentgelt sofern nicht in einzelnen Be- gen anrechenbar. triebsvereinbarungen eine für die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer günstigere Regelung besteht. Bei (2) Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Ge- sich aus Betriebsvereinbarungen ergebenden später haltsauszahlung des Monates, in welchen das Dienst- fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen auf- jubiläum fällt. § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung (1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprü- d) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis che aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet: einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß der regulären Mindeststudien- oder Ausbildungs- a) Die bei Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern, die dauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, dem fachlichen Geltungsbereich dieses KV unter- angerechnet, soweit diese durch die Einstufung liegen zugebrachten, nachgewiesenen hauptbe- nicht ohnedies bereits berücksichtigt sind. ruflichen Dienstzeiten. e) Zeiten eines bei der nunmehrigen Arbeitgeberin b) Die hauptberuflich bei anderen Arbeitgeberinnen bzw beim nunmehrigen Arbeitgeber abgeleisteten bzw Arbeitgebern geleisteten Dienstzeiten ähnli- ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozial- cher Art im halben Ausmaß, jedoch höchstens jahres im halben Ausmaß. 5 Jahre. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. März 2014 be- (2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1 lit a) gründet werden, werden die hauptberuflich bei bis e) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren angerech- anderen Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern ge- net. leisteten Dienstzeiten ähnlicher Art im vollen Aus- maß, jedoch höchstens 5 Jahre, angerechnet. (3) Vordienstzeiten sind von der Arbeitnehmerin bzw c) Als ausübendes Mitglied (freiwillige/ehrenamtliche dem Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall spätestens Mitarbeiterin bzw freiwilliger/ehrenamtlicher Mit- binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes bei der arbeiter) einer/eines dem fachlichen Geltungsbe- Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber geltend zu ma- reich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzw chen und dieser / diesem auf Verlangen nachzuwei- Arbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei sind sen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendma- die geleisteten Stunden zu addieren und mittels Di- chung folgenden Monatsersten wirksam. vision durch 173 auf die entsprechende Zahl von Monaten umzurechnen. § 31 Abfertigung (1) Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des bührt den Erbinnen bzw Erben, sofern sie unterhalts- Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den einschlägi- berechtigt, Ehegattinnen bzw Ehegatten oder einge- gen gesetzlichen Bestimmungen. tragene Partnerinnen bzw Partner sind, über den ge- setzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen (2) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar- Abfertigung (alt). beitnehmerin bzw des Arbeitnehmers aufgelöst, so ge- – 16 –
§ 32 Supervision Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Ret- zeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport- sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch dienst), im Katastrophenhilfsdienst sowie in den Ge- Bestimmungen über maximale Obergrenzen der Stun- sundheits- und Sozialen Diensten, die in einer beson- den und die Kostenübernahme durch die Arbeitgebe- deren Belastungssituation stehen, bietet die Arbeitge- rin bzw den Arbeitgeber enthalten kann. berin bzw der Arbeitgeber Supervision in der Dienst- § 33 Freie Tage (1) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für (2) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Fort- an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein bezahlter zahlung des Entgeltes dienstfrei. Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24. 12. bzw am 31. 12. zu gewähren. § 34 Dienstverhinderungen (1) Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die Dienst- bei Schuleintritt eines Kindes, Stief- stelle zu verständigen. oder Pflegekindes in die erste Volks- schulklasse ....................................... der Tag des (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat An- Schuleintrit- spruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter tes Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus nachste- für die in die Arbeitszeit fallende offi- henden Gründen und im nachstehenden Ausmaß: zielle Überreichung der darauf Bezug bei eigener Eheschließung ................. 3 Arbeitstage habenden Urkunde bei Lehrabschluss‑, bei Tod der Ehegattin bzw des Ehegat- Reifeprüfung oder erstmaligem Stu- ten oder der Lebensgefährtin bzw des dienabschluss eines Kindes, Stief- oder Lebensgefährten ............................... 3 Arbeitstage Pflegekindes ..................................... 1 Arbeitstag bei Tod eines Kindes, Stief- oder Pflege- Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die kindes .............................................. 3 Arbeitstage nachgewiesen notwendige Freizeit gewährt. bei Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pfle- geelternteiles .................................... 2 Arbeitstage (3) Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleich- bei Übersiedlung des eigenen Haus- zustellen. halts ................................................ 2 Arbeitstage bei Niederkunft der Ehefrau oder Le- (4) Sollte einer der oben angeführten Dienstverhinde- bensgefährtin ................................... 2 Arbeitstage rungsgründe in einer Entfernung von mehr als 300 km bei Eheschließung von Geschwistern, vom Hauptwohnsitz der Arbeitnehmerin bzw des Ar- Kindern, Stief- oder Pflegekindern ...... 1 Arbeitstag beitnehmers eintreten, gebührt eine zusätzliche Frei- bei Tod von Enkelkindern, Geschwis- stellung im Ausmaß eines Tages. Den Nachweis über tern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstag das Vorliegen der genannten Entfernung hat die Ar- beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer zu erbringen. § 35 Sabbatical (1) Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw der Ar- die Möglichkeit, einvernehmlich mit der Arbeitgeberin beitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. bzw dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6 b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical) statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brutto- zu machen: entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw der statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brutto- Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. entgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten – 17 –
c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden Einigung zustande, so ist der Betriebsrat zur Beratung statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- beizuziehen. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inan- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- spruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause be- ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw der endet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sab- batical hat die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stun- statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- denausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Die Ar- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer genießt für die dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw der Ar- Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi- beitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im Sinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabba- (2) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeberin ticals ist die Schriftform erforderlich. bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw Arbeitneh- mer einvernehmlich festgelegt werden. Kommt keine § 36 Geteilte Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste (1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit im mobi- trägt, außer die Teilung erfolgt auf ausdrücklichen len Bereich des GSD mehr als sechs Stunden, so ist die Wunsch der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers Arbeitszeit durch eine Pause von mindestens einer hal- und mit Zustimmung des Betriebsrats im Anlassfall. ben Stunde, höchstens von einer Stunde zu unterbre- chen. (3) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, sind die Weg- zeiten zwischen Einsatz- und Wohnort zwischen den (2) Unterbrechungen über einer Stunde führen zu ei- Arbeitsblöcken zur Hälfte Arbeitszeit, es sei denn, die nem geteilten Dienst. Eine Teilung der Tagesarbeits- Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch zeit darf nur einmal pro Tag erfolgen, und nur dann, der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers und mit wenn die Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden be- Zustimmung des Betriebsrats. § 37 Karenz (1) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben im gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2012. Allfällige günsti- Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG, gere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (An- (2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene ge- schlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge setzliche Elternkarenzen, Familienhospizzeiten oder bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahres Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maximal des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate 24 Monaten pro Karenz für alle Ansprüche, die sich vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen. Die im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmerin bzw Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner der im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer hat 2014. Allfällige günstigere gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber bis spätestens bleiben aufrecht. 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Sonder- (2b) Zusätzlich zu Abs 2a werden im Arbeitsverhältnis urlaubes fortgesetzt wird. Wird Sonderurlaub in An- in Anspruch genommene Sonderurlaube entspre- spruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie chend Abs 1 bis zur Dauer von höchstens 12 Monaten bei Karenz laut Mutterschutzgesetz. Im Anschluss an pro Sonderurlaub für alle Ansprüche, die sich nach den Sonderurlaub kann Elternteilzeit entsprechend der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Diese den gesetzlichen Bestimmungen des MSchG verein- Anrechnung gilt für ab 1. März 2017 in Anspruch ge- bart werden. nommene Sonderurlaube. (2) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene ge- (3) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben An- setzliche Elternkarenzen oder Familienhospizkarenzen spruch auf Pflegekarenz (Karenzierung ohne Entgelt- sind bis zur Dauer von maximal 12 Monaten pro Ka- anspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen, renz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der welcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessen Dienstzeit richten, anzurechnen. Diese Anrechnung dementsprechende Pflegebedürftigkeit bis zur Ge- – 18 –
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