Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke
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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes und Sicherung der einheitlichen An- wendung des Angestelltenrechtes auf alle Arbeitnehmer der WIENER STADTWERKE Holding AG, der Wien ENERGIE GmbH, der WIENSTROM GmbH, der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH, der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH (vor- mals WIENGAS GmbH), der WIENER LINIEN GmbH & Co KG und der BESTATTUNG WIEN GmbH (FRIEDHÖFE WIEN GmbH), abgeschlossen zwischen der WIENER STADTWERKE Holding AG, 1011 Wien, Schottenring 30 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 in der Fassung der 12. Novelle (1.10.2008)
Inhaltsverzeichnis: I. TEIL: GELTUNG ........................................................................................................................ 4 § 1 Geltungsbereich............................................................................................................... 4 § 2 Geltungsbeginn, Geltungsdauer und Auslegung ............................................................. 4 § 3 Geltung des Angestelltengesetzes .................................................................................. 4 § 4 Allgemeine Bestimmungen .............................................................................................. 4 II. TEIL: DIENSTORDNUNG......................................................................................................... 6 ABSCHNITT 1: ARBEITSVERHÄLTNIS ............................................................................................. 6 § 5 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses ..................................................................... 6 ABSCHNITT 2: URLAUB ................................................................................................................ 6 § 6 Ausmaß des Urlaubes ..................................................................................................... 6 § 7 Entstehen des Urlaubes................................................................................................... 7 § 8 Zusatzurlaub .................................................................................................................... 7 § 9 Verbrauch des Urlaubes .................................................................................................. 7 § 10 Im Fall der Erkrankung während des Urlaubes gilt nach § 5 UrlG Folgendes: ............ 8 ABSCHNITT 3: DIENSTFREISTELLUNG ............................................................................................ 9 § 11 Dienstfreistellung aus wichtigem Grund ........................................................................ 9 ABSCHNITT 4: PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS............................................................ 10 § 12 Allgemeine Pflichten .................................................................................................... 10 § 13 Mitteilungs- und Nachweispflichten ............................................................................. 11 ABSCHNITT 5: AUS- UND FORTBILDUNG ...................................................................................... 11 § 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ................................................. 11 § 15 Prüfung und Prüfungsvorbereitung.............................................................................. 12 ABSCHNITT 6: HAFTUNG ............................................................................................................ 12 § 16 Haftung des Arbeitnehmers ......................................................................................... 12 § 17 Risikohaftung des Arbeitgebers ................................................................................... 12 ABSCHNITT 7: ARBEITSZEIT........................................................................................................ 12 I. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ................................................................................................. 12 § 18 Normalarbeitszeit ......................................................................................................... 12 § 19 Durchrechnung der Normalarbeitszeit ......................................................................... 13 § 20 Verteilung der Normalarbeitszeit ................................................................................. 14 § 21 Gesamtarbeitszeit ........................................................................................................ 14 § 22 Mehrarbeitsstunden ..................................................................................................... 15 § 23 Überstunden................................................................................................................. 15 § 24 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit..................................................................... 16 § 25 Arbeits- und Rufbereitschaft ........................................................................................ 16 § 26 Ruhezeiten ................................................................................................................... 16 II. ZUSATZBESTIMMUNGEN LENKER ............................................................................................ 17 § 27 Allgemeine Bestimmungen .......................................................................................... 17 § 28 Auszug aus der EG-LenkerVO 561/2006 .................................................................... 17 § 29 Nichtanwendbarkeit auf Autobuslenker der WIENER LINIEN..................................... 18 III. ZUSATZBESTIMMUNGEN AUTOBUSLENKER, STRAßENBAHN - UND U-BAHNFAHRER DER WIENER LINIEN ..................................................................................... 18 § 30 Gemeinsame Bestimmungen....................................................................................... 18 § 31 Autobuslenker .............................................................................................................. 19 § 32 Straßenbahn- und U-Bahnfahrer ................................................................................. 20 § 33 entfällt........................................................................................................................... 20 2
ABSCHNITT 8: SONDERBESTIMMUNGEN FÜR LEHRLINGE .............................................................. 20 § 34 Pflichten aus dem Lehrverhältnis................................................................................. 20 § 35 Arbeitszeit .................................................................................................................... 20 § 36 Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) .................................................... 20 § 37 Lehrlingsentschädigung und Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen21 § 38 Entfall der Lehrlingsentschädigung und der Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen..................................................................................................... 21 § 39 Sonderzahlung ............................................................................................................. 21 § 40 Auszahlung der Lehrlingsentschädigung, der Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen und der Sonderzahlung .............................................................. 22 III. TEIL: BESOLDUNGSORDNUNG ......................................................................................... 23 § 41 Allgemeines.................................................................................................................. 23 § 42 Vom Dienstgeber zu vertretender Arbeitsausfall ......................................................... 23 § 43 Sonderzahlungen......................................................................................................... 23 § 44 Berechnungsgrundlage des Entgelts bei Arbeitsausfall .............................................. 24 § 45 Auszahlung .................................................................................................................. 24 § 46 Änderungen der Entlohnungsgrundlagen .................................................................... 25 § 47 Verfall und Verjährung von Ansprüchen ...................................................................... 25 § 48 Gehalt........................................................................................................................... 26 § 49 Funktionszulage........................................................................................................... 27 § 50 Zulagen ........................................................................................................................ 28 § 51 24. Dezember, 31. Dezember, Karfreitag .................................................................... 29 § 52 Belohnungen im Einzelfall............................................................................................ 29 § 53 Leistungstopf................................................................................................................ 29 § 54 Entlohnung von Arbeitnehmern mit herabgesetzter Arbeitszeit .................................. 31 § 55 Entlohnung von Praktikanten, Schneearbeitern und Zeremonienleitern ..................... 31 § 56 Rückforderung von Bildungskosten ............................................................................. 32 IV. TEIL: SAISONARBEITNEHMER ......................................................................................... 33 ANLAGE 1: Gehaltstabelle ANLAGE 2: Aufteilung der Bedienstetengruppen ANLAGE 3: Zulagenkatalog ANLAGE 4: Reisegebühren 3
I. TEIL: Geltung § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge der WIENER STADTWERKE Holding AG, der WIEN ENERGIE GmbH, der WIENSTROM GmbH, der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH, der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH (vor- mals WIENGAS GmbH), der WIENER LINIEN GmbH & Co KG und der BESTATTUNG WIEN GmbH (FRIEDHÖFE WIEN GmbH), soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird. (2) Vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages sind Vorstandsmitglieder und Ge- schäftsführer, soweit sie nicht der Arbeiterkammerumlagepflicht unterliegen, ausge- nommen. (3) Leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind von den arbeitszeit- rechtlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages ausgenommen. § 2 Geltungsbeginn, Geltungsdauer und Auslegung (1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. (2) Der Kollektivvertrag oder Teile desselben können von jedem der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Ver- handlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen. (3) Einvernehmlichkeit besteht darüber, dass mit der Beilegung von Streitigkeiten aus generellen Rechtsfragen, die sich aus der Auslegung des Kollektivvertrages ergeben, vor Anrufung der staatlichen Gerichte eine von den Vertragsparteien paritätisch zu besetzende Kommission zu befassen ist. § 3 Geltung des Angestelltengesetzes (1) Mit Ausnahme der Lehrlinge gilt für Arbeitnehmer, die nicht in den Anwendungs- bereich des Angestelltengesetzes (AngG) fallen, das AngG BGBl 292/1921 in der Fassung BGBl I 35/2006. (2) Im Fall einer Novelle zum AngG oder einer Neuregelung (Teilneuregelung) der Arbeitsbedingungen der Angestellten (z.B. im Zuge der Angleichung der bestehen- den Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten) zu Gunsten oder zu Unguns- ten der Angestellten, verpflichten sich die Vertragsteile, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Regelung zu finden. § 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen aufgenom- men sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der An- 4
wendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (2) Ein Arbeitnehmer darf auf Grund des Geschlechtes weder unmittelbar noch mit- telbar diskriminiert werden. (3) Mit Arbeitnehmern sind im folgenden auch Lehrlinge gemeint, sofern nicht Be- sonderes bestimmt wird. (4) Gesetzliche Bestimmungen, die in Teil II des Kollektivvertrages inhalts- oder sinngleich wiederholt werden, dienen - mit Ausnahme der Zulassungsnormen - nur der Information und der besseren Lesbarkeit des Kollektivvertrages. Sie haben keine konstitutive Bedeutung. Sofern im Kollektivvertrag auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, treten im Fall einer gesetzlichen Neuregelung die neuen Gesetzesbestimmungen an deren Stelle. (5) Sofern in Teil II Abschnitt 7 Sonderbestimmungen hinsichtlich bestimmter Unter- nehmen oder Unternehmensbereiche aufgenommen sind, handelt es sich um einen Zusatz zu den allgemeinen Bestimmungen. 5
II. TEIL: Dienstordnung Abschnitt 1: Arbeitsverhältnis § 5 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. (2) Der erste Arbeitsmonat gilt als Probemonat, soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit nicht ausschließen oder kürzer vereinbaren. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit gelöst werden. (3) Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem Monatsletzten durch schriftliche Kündigung gelöst werden. Abschnitt 2: Urlaub § 6 Ausmaß des Urlaubes (1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Im ersten Urlaubsjahr beträgt das Urlaubsaus- maß von Arbeitnehmern, die nach dem 30. Juni des laufenden Kalenderjahres eintre- ten, für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes. (2) Das Urlaubsausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG). Danach hat der Arbeitnehmer je Urlaubsjahr einen Anspruch auf 30 Werktage und nach Vollendung des 25. Arbeitsjahres auf 36 Werktage Urlaub. Das Ur- laubsausmaß von 36 Werktagen steht bereits in jenem Kalenderjahr zu, in das die Vollendung des 25. Arbeitsjahres fällt. (3) Über die Bestimmungen des UrlG hinaus hat der Arbeitnehmer in den Urlaubsjah- ren nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 25. Arbeitsjahres je Urlaubsjahr einen Anspruch auf insgesamt 32 Werktage Urlaub. Das Urlaubsausmaß von 32 Werktagen steht bereits in jenem Kalenderjahr zu, in das die Vollendung des 15. Ar- beitsjahres fällt. (4) Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das (um den Zusatzurlaub gemäß § 8 erhöhte) Urlaubsausmaß in der Weise in Ar- beitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Ergeben sich hiebei Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. 6
§ 7 Entstehen des Urlaubes (1) Das Entstehen des Urlaubsanspruches richtet sich nach den Bestimmungen des UrlG. Nach § 2 Abs 2 UrlG entsteht der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Ar- beitsmonaten aliquot, nach Ablauf der ersten sechs Arbeitsmonate in voller Höhe. (2) Die Aliquotierung nach Abs 1 ist so vorzunehmen, dass der Arbeitnehmer mit Be- ginn eines jeden Arbeitsmonates einen Anspruch auf ein Zwölftel des im Urlaubsjahr zustehenden Urlaubes hat. § 8 Zusatzurlaub (1) Das Urlaubsausmaß von Arbeitnehmern, die nach § 203 ASVG eine Versehrten- rente beziehen, ist auf deren Antrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % um zwei Werktage, von mindestens 40 % um vier Werktage, von mindestens 50 % um fünf Werktage und von mindestens 60 % um sechs Werktage je Kalenderjahr zu erhöhen. (2) Ein Anspruch auf (erhöhten) Zusatzurlaub steht erstmals in dem auf die Antrag- stellung folgenden Kalenderjahr zu und fällt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Bezug einer Versehrtenrente endet, weg. (3) Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, sind dem Arbeitge- ber unverzüglich zu melden. Eine Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein. (4) Dem Bezug einer Versehrtenrente im Sinne des Abs 1 ist der Bezug einer Geld- leistung im Fall einer Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz, ei- ner Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, eines Impfschadens nach dem Impfschadengesetz und der Fall einer begünstigten Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gleichzuhalten. § 9 Verbrauch des Urlaubes (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmög- lichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Eine Urlaubsvereinbarung zu Zeiten, in denen der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder eines Kur- und Erholungsauf- enthaltes, Aufenthaltes in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Re- konvaleszenzheimen, sofern sie einer Krankheit nach § 2 Abs 2 und 7 Entgeltfortzah- lungsgesetz (EFZG) gleichgestellt sind, am Dienst verhindert ist, ist nach § 4 Abs 2 UrlG nicht zulässig. (2) Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine nachträgliche Abänderung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abänderung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Arbeitnehmer der Antritt oder die Fortsetzung des Urlau- bes, sobald es der Dienst zulässt, zu gewähren. 7
(3) Arbeitnehmern, die aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub zum festgesetzten Tag nicht antreten konnten oder aus dem Urlaub zurückberufen wurden, sind die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu erset- zen. (4) Dem Arbeitnehmer kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände ein Vorgriff auf den Urlaub für das nächste Urlaubsjahr bzw. in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ein Vorgriff auf den im ersten Urlaubsjahr zustehenden Urlaub gewährt werden. (5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. § 10 Im Fall der Erkrankung während des Urlaubes gilt nach § 5 UrlG Folgendes: (1) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vor- sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage (im Fall der Umrechnung: auf Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. (2) Übt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck wider- sprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs 1 keine Anwendung, wenn die Er- krankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammen- hang steht. (3) Im Fall der Erkrankung während des Urlaubes hat der Arbeitnehmer dem Arbeit- geber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hin- derungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Arbeitneh- mer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Arbeitsunfä- higkeit vorzulegen. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Urlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausge- stellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärzt- liche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier- über eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs 1 nicht anzuwenden. 8
Abschnitt 3: Dienstfreistellung § 11 Dienstfreistellung aus wichtigem Grund (1) Der Arbeitnehmer hat aus folgenden Gründen einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes im folgenden Ausmaß, wenn er den Ein- tritt der Dienstverhinderung unverzüglich angezeigt und nachgewiesen hat: 1. Wohnungswechsel des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag 2. Hochzeit des Arbeitnehmers, der eigenen, Stief-, Wahl- und 1 Arbeitstag Pflegekinder des Arbeitnehmers, der Eltern des Arbeitneh- mers, der Geschwister und Stiefgeschwister des Arbeit- nehmers 3. Silberne Hochzeit des Arbeitnehmers, goldene, diamantene 1 Arbeitstag und eiserne Hochzeit der Eltern und Schwiegereltern des Arbeitnehmers 4. Geburt oder Taufe der eigenen Kinder und Taufe der Stief-, 1 Arbeitstag Wahl- und Pflegekinder des Arbeitnehmers, die mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt leben 5. Sponsion des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag 6. Promotion des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag 7. Begräbnis des Ehegatten des Arbeitnehmers, des Lebens- 1 Arbeitstag gefährten des Arbeitnehmers, der Eltern, Stief-, Wahl-, Pfle- ge- und Schwiegereltern des Arbeitnehmers, der eigenen, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder des Arbeitneh- mers, der Geschwister und Stiefgeschwister des Arbeit- nehmers, der leiblichen Großeltern und Urgroßeltern des Arbeitnehmers, der Enkelkinder des Arbeitnehmers 8. Erledigung von amtlichen Wegen im Zusammenhang mit 1 Arbeitstag dem Tod von in Z 7 genannten Angehörigen des Arbeit- nehmers, sofern die Erledigung gerade durch den Arbeit- nehmer erforderlich ist 9. Urnenbeisetzung von in Z 7 genannten Angehörigen des 1 Arbeitstag Arbeitnehmers 10. Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, die unbedingt not- sofern dies nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist wendige Zeit 11. Vorladungen vor Behörden, Ämter und Gerichte, sofern die unbedingt not- dem Arbeitnehmer der Entgeltausfall nicht von der vorla- wendige Zeit denden Stelle ersetzt wird (2) Ein Anspruch nach Abs 1 besteht nicht, wenn ein in Abs 1 genannter Grund nicht auf einen Arbeitstag fällt. (3) Der Arbeitnehmer kann vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes für insge- samt drei Arbeitstage freigestellt werden, wenn im Fall des Abs 1 Z 7 eine An- bzw Rückreise weder am Begräbnistag noch an arbeitsfreien Tagen möglich ist. Ein wei- 9
terer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Abs 1 Z 8 oder 9 besteht in diesem Fall nicht. (4) Ein Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach dem UrlG. Der Anspruch besteht pro Kalenderjahr, wobei auch im Eintrittsjahr der volle Anspruch zusteht. (5) Wird eine Betriebsversammlung, sofern dem Betriebsinhaber unter Berücksichti- gung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar (§ 47 ArbVG), während der Arbeitszeit abgehalten, so behält der Arbeitnehmer für den erforderlichen Zeitraum den Entgelt- anspruch. Abschnitt 4: Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis § 12 Allgemeine Pflichten (1) Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit nach bestem Wissen und Können mit Sorgfalt und Fleiß unter Beachtung größtmöglicher Kostenersparnis zu leisten und die An- ordnungen des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu befol- gen. Er hat die Interessen des Arbeitgebers nach bestem Können zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. (2) Der Arbeitnehmer hat seinen Vorgesetzen und Mitarbeitern mit Achtung zu be- gegnen und sich seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. (3) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitszeiteinteilung genau einzuhalten und auch ande- re, dem Arbeitnehmer zumutbare Arbeiten auszuführen, die außerhalb des verein- barten Tätigkeitsbereiches liegen. (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Dienst auch außerhalb der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, zu leisten. (5) Der Arbeitnehmer kann aus dienstlichen Gründen, soweit zumutbar, versetzt wer- den. Ist dadurch eine Übersiedlung notwendig, so ist dem Arbeitnehmer unter Wah- rung der dienstlichen Interessen und unter Beachtung der persönlichen Interessen des Arbeitnehmers eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren. (6) Dem Arbeitnehmer ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Drit- ten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusam- menhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden. (7) Wird dem Arbeitnehmer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. (8) Ist eine Dienstverhinderung ganz oder zum Teil auf das Einwirken Dritter zurück- zuführen (z.B. Verkehrsunfall mit Fremdverschulden), so hat der Arbeitnehmer dies dem Vorgesetzten unverzüglich schriftlich zu melden und auf dessen Verlangen 10
sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderliche Da- ten bekannt zu geben. Keine Meldepflicht besteht, wenn Dritter ein Verwandter des Arbeitnehmers in auf- oder absteigender Linie, sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester ist. (9) Der Arbeitnehmer hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jeder Art zu wahren und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 13 Mitteilungs- und Nachweispflichten (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Dienstverhinderung unverzüglich an- zuzeigen und nachzuweisen. (2) Im Fall der Schwangerschaft sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG), bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes die Meldepflichten nach dem MSchG bzw dem Väter-Karenzgesetz (VKG) und im Fall der Einberufung zum Prä- senz-, Ausbildungs- oder Zivildienst jene des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes (APSG) zu beachten. (3) Unbeschadet weiterer Mitteilungs- und Nachweispflichten hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu melden: 1. Namens- und Standesänderungen 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates bzw. eines Assoziationsstaates zur Europäischen Gemeinschaft 3. Änderungen des Wohnsitzes 4. Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes bei Krankheit 5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechti- gung/Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens Abschnitt 5: Aus- und Fortbildung § 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (1) Der Arbeitnehmer hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen der Arbeitnehmer die notwendige praktische Un- terweisung erhält. (2) Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit der Teilnahme an vom Arbeitgeber angeord- neten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen das Entgelt zu. (3) Die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstal- tungen gilt als Arbeitszeit. 11
§ 15 Prüfung und Prüfungsvorbereitung (1) Der Arbeitnehmer hat zur Vorbereitung auf die Fachbereichsprüfung einen An- spruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes im Gesamtaus- maß seiner vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit. (2) Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit der Ablegung der vom Arbeitgeber verlang- ten Prüfungen das Entgelt zu. Abschnitt 6: Haftung § 16 Haftung des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflicht- gesetzes (DNHG) nur im Fall grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung, bei grob fahrlässiger Schädigung maximal in der Höhe des 1,5 fachen des laufenden Gehaltes. § 17 Risikohaftung des Arbeitgebers (1) Sofern der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Beistellung von Betriebsmitteln ver- langt, hat er dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung der Bestimmungen des DNHG einen bei Erbringung der Arbeit am Betriebsmittel entstandenen, arbeitsadä- quaten Schaden zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber die Beistellung des Betriebsmit- tels nicht eigens abgilt. Bei grober Fahrlässigkeit besteht jedoch ein Selbstbehalt des Arbeitnehmers in der Höhe des 1,5 fachen des laufenden Gehaltes; bei Vorsatz ist der Arbeitgeber nicht ersatzpflichtig. (2) Abs 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Ersatz des Schadens von einem Drit- ten verlangen kann. Abschnitt 7: Arbeitszeit I. Gemeinsame Bestimmungen § 18 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 37,5 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Ruhepausen gelten nicht als Arbeitszeit. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Soweit nicht betriebliche Gründe entgegen stehen, sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage dabei arbeitsfrei zu halten. 12
§ 19 Durchrechnung der Normalarbeitszeit (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 37,5 Stunden nicht über- schreitet (§ 4 Abs 6 Arbeitszeitgesetz AZG). Das gilt auch im Fall der Schichtarbeit. (2) Normalarbeitszeitgrenzen in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes: Wöchentliche Normalarbeitszeit: Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf in der Ein- zelwoche 42,5 Stunden, im Fall der Schichtarbeit 50 Stunden, in Verbindung mit ei- nem 12-Stunden Schichtsystem 56 Stunden, nicht überschreiten. Tägliche Normalarbeitszeit: Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht über- schreiten. Im Fahrdienst der WIENER LINIEN werden 9,5 Stunden zugelassen. Ge- nerell kann eine Ausdehnung auf bis zu zehn Stunden durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden (§ 4 Abs 1 iVm § 1a AZG). Tägliche Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit: Im Fall durchlaufender Schichtarbeit kann die tägliche Normalarbeitszeit in Verbindung mit einem Schichtwechsel bis zu 12 Stunden betragen. Durch Betriebsvereinbarung kann im Fall durchlaufender Schichtarbeit die tägliche Normalarbeitszeit auch am Wochenende bis auf 12 Stun- den ausgedehnt werden. Unter der Voraussetzung, dass durch einen Arbeitsmedizi- ner die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit festgestellt wird, kann diese Ausdeh- nung auch an anderen Wochentagen erfolgen (§ 4a Abs 4 AZG). (3) Zeitguthaben und Zeitschulden am Ende des Durchrechnungszeitraumes: Eine Übertragung von den am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehenden Gutstunden und Minusstunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum wird unbe- grenzt zugelassen (§ 4 Abs 8 AZG). Eine zweimalige Übertragung (in den übernächsten Durchrechnungszeitraum) der- selben Gut- bzw. Minusstunden ist nicht zugelassen. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende, nicht übertragbare Gutstun- den sind zu bezahlen. Sofern durch solche Gutstunden innerhalb des Durchrech- nungszeitraumes eine wöchentliche Normalarbeitszeit von durchschnittlich 40 Stun- den überschritten wird, gebührt hinsichtlich der Gutstunden, die die durchschnittlich 40 Stunden überschreiten, ein Zuschlag von 50 %. Dabei ist auf eine halbe Stunde aufzurunden; diese Rundungsregel gilt auch für am Kalendermonatsende bereits abzurechnende Überstunden. Kam der Zeitausgleich aus einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Umstand nicht zustande, gebührt kein Zuschlag. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende, nicht übertragbare Minus- stunden sind nur dann zurückzuzahlen, wenn deren Abbau aus einem vom Arbeit- nehmer verschuldeten Umstand nicht zustande kam. (4) Zeitguthaben und Zeitschulden am Ende des Arbeitsvertrages: 13
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50 %, hat der Arbeitsvertrag durch vor- zeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder vom Arbeitnehmer verschuldete Entlas- sung bzw. Kündigung geendet, gebührt kein Zuschlag. Im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer gebührt dann kein Zuschlag, wenn innerhalb der Kündigungsfrist ein Zeitausgleich möglich war. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages allenfalls bestehende Zeitschul- den sind nur dann zurück zu zahlen, wenn deren Abbau aus einem vom Arbeitneh- mer verschuldeten Umstand unterblieben ist. (5) Für den Fall der gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines vom Dienstgeber zu vertretenden Arbeitsausfalles wird bei erfolgter Diensteinteilung die sich aus dem Dienstplan ergebende Arbeitszeit, bei nicht erfolgter Diensteinteilung eine Arbeitszeitdauer von 7,5 Stunden auf das Arbeitszeitkonto angerechnet. (6) Die Betriebsvereinbarung kann abweichend von Abs 1 einen Durchrechnungs- zeitraum bis zu 26 Wochen, abweichend von Abs 2 eine wöchentliche Normalar- beitszeit bis zu 48 Stunden und, sofern der Zeitausgleich durch einen mehrere Tage umfassenden Zeitraum erfolgt, eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden zulassen (§ 4 Abs 9 Z 1 AZG). Eine Übertragung von diesfalls am Ende des Durch- rechnungszeitraumes von 26 Wochen bestehenden Gutstunden und Minusstunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist nicht zugelassen. § 20 Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzli- chen Bestimmungen. Es gelten die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsra- tes. Die generelle Lage der Normalarbeitszeit an den einzelnen Wochentagen, die generelle Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit sowie der Dauer und der Lage der Pausen sind aufgrund der jeweiligen Betriebserforder- nisse und der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitszeiteinteilung unter Bedachtnahme dar- auf, dass berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen, zu ändern. Die Lage der Normalarbeitszeit ist dem Arbeit- nehmer spätestens 2 Wochen im vorhinein mitzuteilen. Durch Betriebsvereinbarung kann aufgrund betrieblicher Erfordernisse eine kürzere Frist vorgesehen werden. (3) Sonderbestimmung WIENER LINIEN: Ausgenommen Unterbrecherdienste hat die vorausgeplante Schichtdauer im Fahrdienst zwischen 6,5 Stunden und 9,5 Stun- den Normalarbeitszeit zu betragen. § 21 Gesamtarbeitszeit (1) Die Gesamtarbeitszeit darf, ausgenommen im Fall von Arbeitsbereitschaft und bei Lenkern (§ 9 Abs 5 AZG), innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen (sofern es die technischen oder arbeitsorganisatorischen Bedingungen erforderlich machen: inner- 14
halb eines Zeitraumes von 52 Wochen) im wöchentlichen Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs 4 AZG). Die Gesamtarbeitszeit der Lenker darf innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen im wöchentlichen Durchschnitt 48 Stunden bzw., wenn zumindest die über 48 Stun- den hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird, 55 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen darf die Gesamtarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. (§ 13b Abs 2 und 3 AZG). (2) Sonderbestimmung WIENER LINIEN: Die tägliche Gesamtarbeitszeit kann im Straßenbahn- und U-Bahnbetrieb und in sonstigen Bereichen, die fahrplangebunde- ne bzw. den kontinuierlichen Betrieb sicherstellende Arbeiten verrichten (insbesonde- re Aufsichtsdienste, Betriebslenkung, Bau und Instandhaltung, Laub- und Winter- dienst sowie Fahrzeugtechnik), zur Aufrechterhaltung des Verkehrs auf bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden (§18 Abs 2 AZG). § 22 Mehrarbeitsstunden (1) Mehrarbeitsstundenkontingent: Das Mehrarbeitsstundenkontingent entspricht der Differenz zwischen der gesetzlich zugelassenen Normalarbeitszeit (gemäß § 3 Abs 1 AZG: 40 Stunden) und der kollektivvertraglich (arbeitsvertraglich) vereinbarten Nor- malarbeitszeit. Infolge der kollektivvertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit von 37,5 Stunden macht das Mehrarbeitsstundenkontingent bei einem Arbeitnehmer in Vollzeit daher 2,5 Stunden pro Woche aus. Mehrarbeit ist auf das Überstundenkontingent nicht anzurechnen. Das gilt auch im Fall der Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 19. (2) Der Arbeitnehmer ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen verpflichtet, vom Arbeit- geber angeordnete Mehrarbeit zu leisten. § 23 Überstunden (1) Überstundenkontingent: Unbeschadet des Überstundenkontingentes von 5 Über- stunden pro Woche plus 60 Überstunden pro Jahr (§ 7 Abs 1 AZG) sind pro Woche 10 weitere Überstunden zugelassen. Insgesamt sind pro Woche aber nicht mehr als 20 Überstunden erlaubt (§ 7 Abs 2 AZG). Das um 10 Überstunden pro Woche erweiterte Überstundenkontingent gilt auch bei Lenkern (§ 13b Abs 2 AZG). (2) Der Arbeitnehmer ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen verpflichtet, vom Arbeit- geber angeordnete Überstunden zu leisten, wenn berücksichtigungswürdige Interes- sen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen. 15
§ 24 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Vier Tage-Woche: Wird die Normalarbeitszeit auf vier Tage verteilt, kann die Be- triebsvereinbarung eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden (§ 4 Abs 8 AZG) und eine tägliche Gesamtarbeitszeit bis zu 12 Stunden zulassen (§ 7 Abs 6 AZG). (2) Gleitzeit: Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten (§ 4b Abs 4 AZG). (3) Einarbeiten: Durch Betriebsvereinbarung kann der Einarbeitungszeitraum auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden (§ 4 Abs 3 AZG). § 25 Arbeits- und Rufbereitschaft (1) Der Arbeitnehmer ist auf Anordnung auch zu Arbeits- und Rufbereitschaften ver- pflichtet. Die Einteilung der Rufbereitschaft muss mindestens drei Werktage im vor- hinein mitgeteilt werden. Im Falle der Schneerufbereitschaft kann eine kurzfristigere Einteilung erfolgen. (2) Im Fall der Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf höchstens 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 60 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf 13 Stunden betra- gen. (3) Bestehen im Fall der Arbeitsbereitschaft besondere Erholungsmöglichkeiten, kann die Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche eine tägliche Normalarbeitszeit von höchstens 24 Stunden zulassen. In einem Durchrechnungszeitraum von höchs- tens 52 Wochen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durch- schnitt 60 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen des Durchrechnungs- zeitraumes darf die Normalarbeitszeit höchstens 72 Stunden betragen (§ 5a AZG). (4) Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Eine Vereinbarung von Rufbereitschaften außerhalb der Arbeitszeit ist in einem Zeitraum von 3 Monaten an 30 Tagen (§ 20a Abs 1 AZG) zugelassen. Dazu kann Rufbereitschaft zweimal pro Monat auch in der Zeit der wöchentlichen Ruhezeit vereinbart werden (§ 6a ARG). § 26 Ruhezeiten (1) Die tägliche Ruhezeit hat gemäß AZG im Regelfall mindestens 11 Stunden zu betragen (§ 12 Abs 1 AZG). (2) Die tägliche Ruhezeit kann auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich im Zusammenhang mit einer anderen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalender- tage erfolgt. Eine Verkürzung auf bis zu 8 Stunden ist zugelassen, wenn ein Aus- gleich im Zusammenhang mit der nächsten Ruhezeit erfolgt (§ 12 Abs 2 AZG). Abs 2 kommt bei Lenkern schwerer KFZ gemäß § 28 und Autobuslenkern der WIE- NER LINIEN gemäß § 31 nicht zur Anwendung. 16
(3) Die tägliche Ruhezeit kann im Zusammenhang mit Reisezeiten zweimal pro Wo- che auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs 4 AZG). Bestehen ausreichen- de Erholungsmöglichkeiten, gilt § 20b Abs 3 AZG. (3a) Sonderbestimmung WIENER LINIEN: Im Straßenbahn- bzw U-Bahnbereich (Fahrbetrieb, Bau- und Instandhaltung sowie Fahrzeugtechnik) kann die tägliche Ru- hezeit zweimal pro Woche auf bis zu 6 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich bis zum Ende der folgenden zwei Wochen erfolgt (§ 18a AZG). Der zweiten Verkür- zung hat der Arbeitnehmer vorher zuzustimmen. Weiters kann die Betriebsvereinba- rung eine von § 11 AZG abweichende Ruhepausenregelung zulassen (§ 18 Abs 4 iVm § 1a AZG). (4) Sonderbestimmung WIENER LINIEN: Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzel- nen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder unterbleiben, wenn innerhalb von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Bei der Be- rechnung sind nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden heranzuziehen (§ 19 Abs 2 ARG). (5) Sonderbestimmung WIENER LINIEN: Eine Ersatzruhe nach § 6 ARG ist inner- halb der auf die ersatzruhepflichtigen Arbeiten folgenden 13 Wochen zu halten. Ist eine Ersatzruhe auf Grund der Aufrechterhaltung des Verkehrs in diesen 13 Wochen nicht möglich, ist sie finanziell abzugelten (§ 19 Abs 2 ARG). II. Zusatzbestimmungen Lenker § 27 Allgemeine Bestimmungen (1) Einsatzzeit: Die tägliche Einsatzzeit darf 14 Stunden nicht überschreiten. (2) Lenkzeit: Die tägliche Lenkzeit kann bis zu 9 Stunden, zweimal pro Woche bis zu 10 Stunden, betragen. Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. (3) Nachtarbeit: Abweichend von § 14 Abs 2 AZG darf die Tagesarbeitszeit bei Ar- beitsbereitschaft, im Fall der Abberufung von einer Rufbereitschaft oder sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes 10 Stunden insoweit überschreiten als dies nach den sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen ist. Abweichend von § 14 Abs 3 AZG gebührt ein Ausgleich ausschließlich dann, wenn der überwiegende Teil der Nachtzeit im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 AZG aus Lenkzeiten besteht. Ein Ausgleich hat diesfalls binnen 4 Wochen zu erfolgen. § 28 Auszug aus der EG-LenkerVO 561/2006 (1) Die nachstehend wiedergegebenen Bestimmungen beziehen sich nur auf Lenker, die in den Anwendungsbereich der EG-LenkerVO 561/2006 fallen. Sie haben aus- 17
schließlich informativen Charakter und geben einige wichtige Bestimmungen der EG- LenkerVO auszugsweise und vereinfacht wieder. (2) Lenkpausen nach Art 7 der EG-LenkerVO: Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbre- chung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des vorangegangenen Satzes eingehalten werden. (3) Tages-Ruhezeit nach Art 8 der EG-LenkerVO: Im Grunde gilt nach der EG- LenkerVO eine Tages-Ruhezeit von 11 Stunden. Diese Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Nach der EG-LenkerVO sind auch reduzierte Tages-Ruhezeiten zugelassen. Das sind Ruhezeiten von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind höchs- tens drei reduzierte Tages-Ruhezeiten erlaubt. (4) Wöchentliche Ruhezeit nach Art 8 der EG-LenkerVO: Die wöchentliche Regel- Ruhezeit ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Nach der EG-LenkerVO sind auch reduzierte wöchentlich Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden zugelassen. In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer entweder mindestens zwei wöchentliche Regel-Ruhezeiten oder eine wöchentliche Regel-Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten. Da- bei ist jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhezeit auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wö- chentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzufügen. § 29 Nichtanwendbarkeit auf Autobuslenker der WIENER LINIEN (1) Punkt II. ist auf Autobuslenker der WIENER LINIEN nicht anzuwenden. III. Zusatzbestimmungen Autobuslenker, Straßenbahn - und U-Bahnfahrer der WIENER LINIEN § 30 Gemeinsame Bestimmungen Arbeitszeit: Als Arbeitszeit gilt die Lenkzeit bzw. die Zeit des Führens eines Schie- nenfahrzeuges, Zeiten anderer Arbeiten (z.B. Vorbereitungs- und Nacharbeiten) und Arbeitsbereitschaftszeiten (Stehzeiten, Wartezeiten, Umkehrzeiten). Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause von 30 Minuten gilt nicht als Arbeitszeit. Die Arbeitszeitgrenzen bestimmen sich nach Punkt I. 18
§ 31 Autobuslenker (1) Lenkzeit: Die tägliche Lenkzeit kann bis zu 8 Stunden, zweimal pro Woche bis zu 9 Stunden, betragen (§ 14a Abs 1 AZG). Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. (2) Einsatzzeit: Als Einsatzzeit gelten die Arbeitszeit, Ruhepause und andere Ar- beitszeitunterbrechungen. Die tägliche Einsatzzeit darf 14 Stunden nicht überschrei- ten. (3) Lenkpause: Die Lenkpause von mindestens 45 Minuten kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist, ersetzt werden (§ 15 Abs 3 AZG). Im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km ist die 45 minütige Lenkpause durch eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununter- brochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden zu ersetzen (§ 15 Abs 4 AZG). (3a) Ruhepause: Die Ruhepause kann neben den gesetzlichen Teilungsmöglichkei- ten auch in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw mehrere Teile von mindestens 10 Minuten geteilt werden (§ 13c Abs 3 AZG). Die Teilung, die Dauer und Lage der Pausen sind aufgrund der jeweiligen Betriebserfordernisse mit dem Betriebsrat festzulegen. (4) Tägliche Ruhezeit: Die tägliche Ruhezeit kann zweimal pro Woche auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche erfolgt. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu geben (§ 15a Abs 3 AZG). Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teile geteilt werden, wenn ein Teil mindestens 8 Stunden, der andere Teil mindestens 1 Stunde und die tägliche Ruhezeit insgesamt 12 Stunden ausmacht (§ 15a Abs 3 AZG). Innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen sind maximal 8 solcher Unterbrecherdienste zugelassen. (5) Nachtarbeit: Abweichend von § 14 Abs 2 AZG darf die Tagesarbeitszeit 10 Stun- den insoweit überschreiten als dies nach den sonst geltenden gesetzlichen Bestim- mungen zugelassen ist. Abweichend von § 14 Abs 3 AZG gebührt ein Ausgleich ausschließlich dann, wenn die Nachtzeit im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 AZG durchge- hend aus Arbeitszeiten als Autobuslenker im Kraftfahrlinienverkehr besteht. Ein Aus- gleich hat diesfalls binnen 4 Wochen zu erfolgen. 19
§ 32 Straßenbahn- und U-Bahnfahrer (1) Tägliche Ruhezeit: Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teile geteilt werden, wenn ein Teil mindestens 8 Stunden, der andere Teil mindestens 1 Stunde und die tägliche Ruhezeit insgesamt 12 Stunden ausmacht (§ 18 Abs 4 AZG). Innerhalb eines Zeit- raumes von 2 Wochen sind maximal 8 solcher Unterbrecherdienste zugelassen. (2) Unterbrecherdienste werden so eingeteilt, dass zwischen der fahrplanmäßigen ersten Abfahrt und der fahrplanmäßigen letzten Ankunft des unterbrochenen Diens- tes nicht mehr als 14 Stunden liegen. § 33 entfällt Abschnitt 8: Sonderbestimmungen für Lehrlinge § 34 Pflichten aus dem Lehrverhältnis (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforder- lichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Aus- bildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhal- ten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. (2) Der Lehrling hat dem Vorgesetzten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Be- rufsschule und auf Verlangen des Vorgesetzten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen. (3) Über den Erfolg der Ausbildung und die Bewertung der dem Lehrling übertrage- nen Aufgaben ist halbjährlich eine Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbe- schreibung ist dem Lehrling durch den Ausbilder zur Kenntnis zu bringen. § 35 Arbeitszeit (1) Soweit keine besonderen gesetzlichen Ausnahmefälle (z.B. Einarbeiten) dies zu- lassen, darf die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden nicht überschreiten. Ruhepausen gelten nicht als Arbeitszeit. (2) Abschnitt 7 ist auf Lehrlinge nicht anzuwenden. § 36 Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) Die Entgeltfortzahlung bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) richtet sich nach § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG). 20
§ 37 Lehrlingsentschädigung und Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen (1) Dem Lehrling gebührt je Kalendermonat eine Lehrlingsentschädigung und ab dem zweiten Lehrjahr eine Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen. (2) Beginnt das Lehrverhältnis nicht am ersten Arbeitstag im Kalendermonat oder endet es nicht an einem Monatsletzten, gebührt in diesem Kalendermonat für jeden Kalendertag des Lehrverhältnisses ein Dreißigstel der Lehrlingsentschädigung. In jedem Fall gebührt die Lehrlingsentschädigung erst mit dem Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. (3) Beginnt das zweite, dritte bzw vierte Lehrjahr nicht an einem Monatsersten, ge- bühren in diesem Kalendermonat bereits die höhere nach Abs 5 bemessene Lehr- lingsentschädigung und die höhere nach Abs 6 bemessene Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen. (4) Besteht in einzelnen Kalendermonaten kein oder kein voller Anspruch auf Lehr- lingsentschädigung, so gebührt für diesen Kalendermonat der entsprechende aliquo- te Teil der Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen. (5) Die Lehrlingsentschädigung beträgt im ersten Lehrjahr monatlich 463,04 € im zweiten Lehrjahr monatlich 620,39 € im dritten Lehrjahr monatlich 838,96 € im vierten Lehrjahr monatlich 1.135,31 € (6) Die Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen beträgt im zweiten Lehrjahr monatlich 42,87 € im dritten Lehrjahr monatlich 85,73 € im vierten Lehrjahr monatlich 114,24 € § 38 Entfall der Lehrlingsentschädigung und der Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen Hinsichtlich des Entfalles des Anspruchs auf Lehrlingsentschädigung und der Pau- schalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen gilt § 46 Abs 2 und 3 entspre- chend. § 39 Sonderzahlung (1) Dem Lehrling gebührt je Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung, auf die er im Monat der Auszahlung der Sonderzahlung An- spruch hat. 21
(2) Besteht in einzelnen Kalendermonaten des Kalenderhalbjahres, für das die Son- derzahlung gebührt, kein oder kein voller Anspruch auf Lehrlingsentschädigung, so gebührt für dieses Kalenderhalbjahr der entsprechende aliquote Teil der Sonderzah- lung. (3) Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn der Lehrberechtigte aus Verschulden des Lehrlings oder der Lehrling das Lehrverhältnis vorzeitig oder in den ersten drei Lehrmonaten - erfüllt der Lehrling in dieser Zeit seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, in den ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) - einseitig auflöst, sofern nicht ein Grund nach § 15 Abs 4 BAG vorliegt. § 40 Auszahlung der Lehrlingsentschädigung, der Pauschalabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen und der Sonderzahlung Die Auszahlung der Lehrlingsentschädigung und der Pauschalabgeltung für beson- dere Arbeitsbedingungen hat spätestens am Letzten eines jeden Kalendermonats für diesen Kalendermonat zu erfolgen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 45 entsprechend. 22
III. TEIL: Besoldungsordnung § 41 Allgemeines (1) Der Arbeitnehmer, ausgenommen Lehrlinge, Praktikanten, Schneearbeiter und Zeremonienleiter, hat Anspruch auf: a) Gehalt nach § 48 b) allenfalls Funktionszulage nach § 49 c) allenfalls Zulagen nach § 50 d) Sonderzahlungen nach § 43 (2) Dazu kommen ohne Rechtsanspruch a) allenfalls Belohnungen im Einzelfall nach § 52 b) allenfalls Zahlungen aus dem Leistungstopf nach § 53 § 42 Vom Dienstgeber zu vertretender Arbeitsausfall Der Arbeitnehmer, dessen Arbeit durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, ausgefallen ist, behält - sofern er zur Arbeit bereit war - hinsichtlich der aus- gefallenen Normalarbeitsstunden den Anspruch auf Entgelt. Ausgefallene Mehrstun- den (Mehrarbeits- und Überstunden) sind nach folgenden Regeln zu bezahlen: 1. Sind alle eingeteilten Mehrstunden ausgefallen, sind zwei der ausgefallenen Mehrstunden zu bezahlen. 2. Hat der Arbeitnehmer von den eingeteilten Mehrstunden zwischen null und zwei geleistet und sind die restlichen ausgefallen, sind insgesamt zwei Mehrstunden (incl der geleisteten) zu bezahlen. 3. Hat der Arbeitnehmer von den eingeteilten Mehrstunden zwei oder mehr geleistet, sind ausgefallene Mehrstunden nicht zu bezahlen. Keinesfalls dürfen jedoch mehr als die ursprünglich angeordneten Stunden verrech- net werden, wobei für die Höhe eines allenfalls gebührenden Zuschlages der Zeit- punkt des vorgesehenen Dienstantrittes maßgeblich ist. § 43 Sonderzahlungen Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Gehaltes und der Funktionszulage, auf die der Arbeitnehmer für den Mo- nat der Fälligkeit der Sonderzahlung Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Ka- lenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Gehalt, so gebührt die Sonderzahlung nur anteilsmäßig. 23
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