KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich - ANHANG LANDESVERBAND WIEN

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KOLLEKTIVVERTRAG

des Österreichischen Roten Kreuzes

einschließlich
ANHANG LANDESVERBAND WIEN

2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
  des Österreichischen Roten Kreuzes

                  einschließlich
    ANHANG LANDESVERBAND WIEN

                                2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                              Seite                                                                          Seite

Rahmenrechtlicher Teil                                                        C.  Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im
§ 1 Vertragschließende Parteien ................                 6                Blutspendedienst .................................          13
§ 2 Geltungsbereich ..................................           6            D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehme-
§ 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeich-                                          rinnen bzw Arbeitnehmer im Büro und
     nungen ..............................................       6                Verwaltungsdienst einschließlich
§ 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen ....                         6                Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort-
§ 5 Dienstzettel .........................................       6                und Weiterbildung. ..............................           14
§ 6 Verschwiegenheitspflicht ......................              7          § 27a Lehrlinge ............................................      15
§ 7 Sorgfaltspflicht ....................................        7          § 27b Kinderzulage ......................................         15
§ 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch ...........                    7          § 28 Sonderzahlungen ................................             15
§ 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung ...............                7          § 29 Dienstjubiläen .....................................         16
§ 10 Urlaubsanspruch .................................           8          § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenan-
§ 11 Versetzungen und Verwendungs-                                                rechnung ...........................................        16
     änderungen ........................................        8           § 31 Abfertigung ........................................         16
§ 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung ...........               8           § 32 Supervision .........................................        17
§ 13 Kündigungsfristen ...............................          8           § 33 Freie Tage ..........................................        17
§ 14 Allgemeine Bestimmungen ...................                9           § 34 Dienstverhinderungen ..........................              17
§ 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit ...                  9           § 35 Sabbatical ..........................................        17
§ 16 Ruhezeit .............................................     9           § 36 Geteilte Dienste im mobilen Bereich der
§ 17 Ruhezeit auf Reisen .............................         10                 Gesundheits- und Sozialen Dienste .......                   18
§ 18 Dienstplanerstellung ............................         10           § 37 Karenz ................................................      18
§ 19 Gleitende Arbeitszeit ............................        10           § 38 Teilzeit ................................................    19
§ 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit                   10           § 38a Altersteilzeit ........................................     20
§ 21 Lenkzeitenregelung .............................          11           § 39 Verfallsregelung ..................................          20
§ 22 Zeitguthaben bei Beendigung des                                        § 40 Geltungsbeginn und Geltungsdauer .....                       20
     Arbeitsverhältnisses .............................        11
§ 23 Rufbereitschaft ....................................      11
                                                                            Anhänge
§ 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz ..                     12
                                                                            Beilage 1: Muster Betriebsvereinbarung über
§ 25 Lohn- und Gehaltsordnungen ..............                 12
                                                                                       die Einführung der gleitenden Ar-
§ 26 Verwendungsgruppen .........................              12
                                                                                       beitszeit .......................................      21
§ 27 Verwendungsgruppenschema ..............                   12
                                                                            Beilage 2: Muster Dienstzettel ........................           24
  A. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer
                                                                            Beilage 3: Muster Betriebsvereinbarung ........                   26
     des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl
     Krankentransportdienst) einschl. Kata-
                                                                            ZKV Kollektivvertrag Covid-19 .........................           27
     strophenhilfsdienst (KAT): .....................          12
  B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer
     der Gesundheits- und Sozialen Dienste ..                  13           Impressum: Letzte Umschlagseite

                                                                      –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                                 des Österreichischen Roten Kreuzes

                                  § 1 Vertragschließende Parteien

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem              Österreichischen Gewerkschaftsbund,
                                                               Gewerkschaft GPA
Österreichischen Roten Kreuz,
                                                               Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und
1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32,
                                                               Gewerkschaft VIDA,
einerseits
                                                               Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
und dem
                                                               andererseits.

                                          § 2 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt                                   gliedschaft Arbeitgeber“ gemäß § 4 Abs 2 der Satzung
                                                               des Österreichischen Roten Kreuzes, ausgenommen
1. Fachlich:
                                                               das St. Anna Kinderspital;
für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sani-
tätsdienst (inkl Krankentransportdienst), Blutspende-          2. Persönlich:
dienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits- und               für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der im
Soziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheits-              fachlichen Geltungsbereich angeführten Betriebe;
gesellschafter die ordentlichen Mitglieder des Öster-
                                                               3. Örtlich:
reichischen Roten Kreuzes oder deren rechtlich selb-
                                                               für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
ständige Untergliederungen sind, sowie sonstige
natürliche oder juristische Personen mit einer „Mit-

                         § 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen werden
in diesem Kollektivvertrag jeweils die weibliche und
die männliche Form verwendet.

                               § 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen

Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten:              3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
1. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren, ausge-               Vertrauenswürdigkeit und
   nommen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in                4. die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwen-
   Lehr- und Ausbildungsverhältnissen und Praktikan-              dung notwendigen Ausbildung.
   tinnen bzw Praktikanten,
2. die erforderliche körperliche und geistige Eignung,

                                              § 5 Dienstzettel

Alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer erhalten               verhältnisses einen Dienstzettel gemäß § 2 Arbeitsvert-
unverzüglich nach Arbeitsbeginn bzw bei jeder inhalt-          ragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) inhaltlich ent-
lichen oder bezugsrechtlichen Änderung des Arbeits-            sprechend dem Muster in Beilage 2.

                                                         –6–
§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-                  mationen und Daten, die der Arbeitnehmerin bzw
pflichtet, das Dienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt               dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses
für alle Angelegenheiten, die mit der Ausübung des                bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über die Been-
Dienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einer-                  digung des Dienstverhältnisses hinaus und kann nur
seits für alle die Patientinnen bzw Patienten oder sons-          mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw des Arbeitge-
tigen versorgten und betreuten Personen betreffen-                bers oder durch gerichtliche Anordnung aufgehoben
den, andererseits alle organisationsbezogenen Infor-              werden.

                                              § 7 Sorgfaltspflicht

(1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-              (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat das
pflichtet, sich mit den Vorschriften der Arbeitgeberin            Ansehen und die Interessen der Arbeitgeberin bzw des
bzw des Arbeitgebers vertraut zu machen und diese                 Arbeitgebers durch untadeliges Benehmen zu wah-
zu wahren. In Ausübung des Dienstes hat die Arbeit-               ren. Die Wahrung der Menschenwürde sowie der Inte-
nehmerin bzw der Arbeitnehmer, soweit vorgesehen,                 ressen aller betreuten Personen ist als oberster Grund-
die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Die Ar-             satz in allen dienstlichen Belangen zu beachten.
beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat die ihm an-
vertrauten Kraftfahrzeuge, Geräte und sonstigen Ge-
genstände mit Sorgfalt zu behandeln und zu pflegen.

                                  § 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch

(1) In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von alko-             sierung oder eines Drogenmissbrauches über Auffor-
holischen oder sonstigen die Arbeitsfähigkeit beein-              derung der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers einem
trächtigenden Substanzen strengstens untersagt. Die               Alko-Test bzw einer Untersuchung auf Drogen zu un-
Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat auch da-                  terziehen, wobei die Arbeitgeberin bzw der Arbeitge-
rauf zu achten, dass sie ihren bzw er seinen Dienst stets         ber die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Recht
in arbeitsfähigem Zustand antritt.                                der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, im Falle posi-
                                                                  tiven Testergebnisses den Ersatz der Kosten von der
(2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-              Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zu begehren,
pflichtet, sich im Falle des Verdachtes einer Alkoholi-           wird dadurch nicht beeinträchtigt.

                                   § 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-              geordnet und / oder gesetzlich vorgeschrieben wer-
pflichtet, an den von der Arbeitgeberin bzw vom Ar-               den, sind diese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben
beitgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehr-                   nach Möglichkeit während der Normalarbeitszeit
gängen und Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht be-               stattzufinden.
rücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehme-
rin bzw des Arbeitnehmers der Teilnahme entgegen-                 (4) Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach
stehen. Sie bzw er hat den Nachweis der mit Erfolg ab-            den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen
gelegten Prüfungen, die nach Anordnung der Arbeit-                gewährt werden.
geberin bzw des Arbeitgebers für den Dienst erforder-
lich sind, zu erbringen.                                          (5) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber ist ver-
                                                                  pflichtet, alle notwendigen Kosten zu tragen, die im
(2) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber wird zur                Zusammenhang mit von ihr / ihm angeordneten Maß-
ständigen Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Arbeit-            nahmen gemäß Absatz 1 stehen.
nehmerinnen bzw Arbeitnehmer im notwendigen Aus-
maß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichen            (6) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die be-
Kenntnisse zur Ausübung des Dienstes verfügbar sind.              absichtigte Heranziehung von Arbeitnehmerinnen
                                                                  bzw Arbeitnehmern zu Schulungsmaßnahmen dem
(3) Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltun-               Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlan-
gen von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber an-                 gen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während

                                                            –7–
dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene
Vertraulichkeit zu wahren.

                                         § 10 Urlaubsanspruch

(1) Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden         jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage/29 Ar-
gesetzlichen Bestimmungen.                                     beitstage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit
                                                               auf 36 Werktage/30 Arbeitstage. Diese Regelung gilt
(2) Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinder-          als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach
teneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubsjahr             25 Dienstjahren gemäß § 2 Urlaubsgesetz idgF. Bereits
Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von                  bestehende günstigere Regelungen bleiben bestehen
2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei einer             und werden auf diese Regelung angerechnet.*)
Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werktage.
Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kur-
aufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang                  *) Dies sind insbesondere
mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderur-           – die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 20.04.2006 für Be-
                                                                  reiche ALÜ, DBO, GSD/HKP (ersetzt Regelungen der Grundsatzer-
laub.                                                             klärung vom 01.01.2001 und der Betriebsvereinbarung vom
                                                                  04.05.1992) des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband
                                                                  Steiermark,
(3) Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ge-             – § 18 der Dienst- und Besoldungsordnung vom 01.01.1981 (Ände-
bührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von              rung 01.07.2019) des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesver-
                                                                  band Burgenland,
30 Werktagen/25 Arbeitstagen. Ab 1. 1. 2019 erhöht
                                                               – Punkt 8.3.2.4. des Anhanges für das Bundesland Wien,
sich das Urlaubsausmaß nach 10-jähriger Betriebszu-            – § 10 der Betriebsvereinbarung (BV) vom 19.01.1998 des Österrei-
gehörigkeit auf 32 Werktage/27 Arbeitstage, nach 15-              chischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg.

                       § 11 Versetzungen und Verwendungsänderungen

Bei einer mehr als durchgehend drei Wochen dauern-             Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage
den Verwendung in einer höheren Tätigkeit ist für die          zu bezahlen. Im Übrigen gelten die einschlägigen ge-
Dauer der Verwendungsänderung die Differenz der                setzlichen Bestimmungen.

                               § 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung

(1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die zur          des Arbeitgebers Sorge zu tragen und die Kleidung
Erfüllung der Dienstpflichten notwendige Arbeits- und          entsprechend zu tragen.
Sicherheitsbekleidung entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen              (3) Über die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen und
Vorschriften oder Richtlinien der Arbeitgeberin bzw            den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellenden Be-
des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen.                     kleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art
                                                               der Reinigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene
(2) Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer sind            entsprechend bedarfsorientierte Regelungen zu tref-
verpflichtet, diese Kleidung sorgsam zu verwenden,             fen.
für die Reinigung auf Kosten der Arbeitgeberin bzw

                                        § 13 Kündigungsfristen

(1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber kann das             und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Mona-
Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15.             te.
oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die
Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienst-           (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann
jahren der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers                das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona-
6 Wochen und erhöht sich                                       tigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines
nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate,              Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden,
nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate,              dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündi-
nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate,             gungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt wer-

                                                         –8–
den kann, doch darf die von der Arbeitgeberin bzw                als die mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein            vereinbarte Kündigungsfrist.

                                    § 14 Allgemeine Bestimmungen

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten               Sonderregelungen fallen, in der jeweils geltenden
das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Arbeitszeitgesetz            Fassung. Die Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtli-
(AZG), ausgenommen jene Arbeitnehmerinnen und                    cher Bestimmungen in außergewöhnlichen Fällen ex
Arbeitnehmer, die unter das Krankenanstalten-Ar-                 lege bleibt davon unberührt.
beitszeitgesetz (KA-AZG) oder eventuelle sonstige

                            § 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt                   führt haben, können eine derartige Betriebsvereinba-
grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeits-            rung bereits ab 1. 7. 2017 abschließen. Für Teilzeitbe-
zeit grundsätzlich 8 Stunden.                                    schäftigte gilt § 20 Abs 2 mit der Maßgabe, dass die
                                                                 wöchentliche Normalarbeitszeit für die Zwecke der
(2) Abweichend von der Regelung des AZG sind in die-             26-wöchigen (bzw 6-monatigen) Durchrechnung um
ser Normalarbeitszeit von der Arbeitgeberin bzw dem              höchstens 20 % der im Arbeitsvertrag vereinbarten
Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro                wöchentlichen Arbeitszeit ausgedehnt werden kann.
Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche,                 Stunden, die über diese 20 % hinausgehen, sind im
für welche in den Anhängen andere Regelungen vor-                Folgemonat mit dem entsprechenden Zuschlag aus-
gesehen sind.                                                    zubezahlen.

(3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht         (5) Zusätzlich können diese Arbeitgeberinnen bzw Ar-
überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen.                beitgeber mittels Betriebsvereinbarung für die Berei-
                                                                 che Wohnungslosen- und Flüchtlingsbetreuung für
(4) Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber welche bis spä-             Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche in der
testens 31. 12. 2020 für alle von ihnen beschäftigten            Nacht zwischen 22 und 6 Uhr in einem eigenen Dienst-
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer bezahlte Pau-                 zimmer und mit arbeitsmedizinischem Gutachten ei-
sen entsprechend Abs 2 und Abs 3 einführen, können               nen schlafenden Nachtdienst erbringen, eine gerin-
ab diesem Zeitpunkt mittels Betriebsvereinbarung in              ger zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft von
Abänderung zu § 20 Abs 2 einen 26-wöchigen (bzw                  50 % pro Stunde vereinbaren, wobei bei Arbeitsanfall
6-monatigen) Durchrechnungszeitraum vereinbaren.                 in der Nacht diese Zeit unterbrochen wird und jede
Davon abgesehen gelten auch für solche Betriebsver-              angefangene halbe Stunde voll zu entlohnen ist.
einbarungen die Rahmenbedingungen des § 20 Abs 2.
Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber, die die Pausenre-              (6) Die Absätze 4 und 5 kommen frühestens ab
gelung des Abs 2 bereits in der Vergangenheit einge-             1. 7. 2017 zur Anwendung.

                                                 § 16 Ruhezeit

(1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben                - Blutspendedienst
grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene,                 - Gesundheits- und Soziale Dienste
11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, zu-
                                                                 möglich.
sammenhängende Ruhezeit.
                                                                 Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die ei-
(2) Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs 2 AZG                 ne Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, insbe-
wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort an-             sondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkritische
geführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens             Notfälle).
neun Stunden verkürzt.                                           Zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerin-
                                                                 nen bzw der Arbeitnehmer sind mit Betriebsvereinba-
Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den
                                                                 rung weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit
Bereichen
                                                                 weniger als 10 Stunden beträgt.
- Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentran-                Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des ar-
  sportdienst) einschließlich Katastrophenhilfsdienst,           beitsmedizinischen Dienstes festgelegt.

                                                           –9–
(3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird     wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten) nach
der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zum Aus-           den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw des Arbeit-
gleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 1,5-fachen           nehmers verbraucht.
der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben

                                        § 17 Ruhezeit auf Reisen

(1) Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglichkeiten:        (2) Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmöglichkeiten:
Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 3 AZG wird         Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 4 AZG wird
festgelegt, dass ausreichende Erholungsmöglichkei-         für den Fall, dass während der Reisezeit keine ausrei-
ten, welche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit         chenden Erholungsmöglichkeiten bestehen, unter den
erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer an-     dort und in § 20b Abs 5 AZG angeführten Bedingun-
gemessenen Unterkunft, während der Reisezeit ge-           gen (Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche)
währleistet ist.                                           die tägliche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt.

                                        § 18 Dienstplanerstellung

Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist       der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe jeweils zwei
gemäß § 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Abweichend           Wochen im Vorhinein mittels Dienstplan bekannt ge-
davon wird festgelegt, dass die Lage der Normalar-         geben wird. Für den vereinbarten Durchrechnungs-
beitszeit für die Bereiche Rettungs- und Sanitätsdienst    zeitraum ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rah-
(inkl Krankentransportdienst), Gesundheits- und So-        mendienstplan zu erstellen, der die voraussichtliche
ziale Dienste und Blutspendedienst, Aus-, Fort- und        Diensteinteilung festlegt.
Weiterbildung sowie für Betreuungseinrichtungen

                                       § 19 Gleitende Arbeitszeit

Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsverein-    beitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage
barung gemäß § 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalar-         1, Mustervereinbarung).

                          § 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

(1) Einarbeitung von Fenstertagen:                         Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 3 AZG wird           grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag er-
bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß § 4         fassten Rechtsträgerinnen bzw Rechtsträger, sofern
Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das im           nicht in einem der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag
§ 4 Abs 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wochen          etwas anderes festgelegt wird.
verlängert werden kann.                                    Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Kinder-
                                                           betreuungseinrichtungen, in denen Kinder während
(2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen:             der Zeit der Pflichtschulferien nicht betreut werden,
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 6 AZG wird           kann die Betriebsvereinbarung zur Erlangung eines
zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelun-        längeren mehrwöchigen Freizeitblockes die Normal-
gen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach         arbeitszeit auf bis zu 45 Wochenstunden (für Vollzeit-
§ 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben        beschäftigte) bei einem Durchrechnungszeitraum
nach § 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzel-      von 52 Wochen (beginnend mit dem Monat Septem-
nen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen)             ber) ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes
Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit             im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit
                                                           Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 9 Stunden
auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter
                                                           täglich ausgeweitet werden.
der Bedingung, dass der zur Erreichung der durch-
                                                           Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw Ar-
schnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitaus-
                                                           beitnehmern kann die wöchentliche Normalarbeits-
gleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängen-
                                                           zeit um max. 10 % der wöchentlich im Arbeitsvertrag
den Zeiträumen verbraucht wird.
                                                           vereinbarten Arbeitszeit ausgedehnt werden.

                                                      – 10 –
Sollten weitere Schließungszeiten, wie Semesterferien,     (5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:
Osterferien, Pfingstferien, Weihnachtsferien und           Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1 AZG
schulautonome Tage zu berücksichtigen sein, kann           wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß
die Normalarbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Arbeit-    § 5 Abs 1 Z 2 AZG im Bereich des Rettungs- und Sani-
nehmerinnen bzw Arbeitnehmern auf maximal 15 %             tätsdienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Ka-
der wöchentlich im Arbeitsvertrag vereinbarten Ar-         tastrophenhilfsdienst sowie in Notschlafstellen die wö-
beitszeit ausgedehnt werden.                               chentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die täg-
                                                           liche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt
(3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche:            wird.
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 8 AZG wird           Gemäß § 5 Abs 2 AZG wird die Betriebsvereinbarung
zugelassen, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei        zu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Über
regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenar-             das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft entscheidet ei-
beitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn          ne Schiedsstelle, die aus zwei Arbeitgeberinnen- bzw
Stunden ausgedehnt wird.                                   Arbeitgebervertretern und zwei Arbeitnehmervertre-
                                                           terinnen bzw Arbeitnehmervertretern besteht. Der Vor-
(4) Überstunden bei 4-Tagewoche:                           sitz wechselt. Diese Schiedsstelle entscheidet über das
Gemäß § 7 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass die Ar-          Vorliegen von Arbeitsbereitschaft und deren Umfang.
beitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf         Die Schiedsstelle entscheidet einstimmig. Ein Rechts-
4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf           mittel gegen ihre Entscheidungen ist nicht zulässig.
12 Stunden ausgedehnt werden kann.
Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Ar-
beitszeitverlängerungen ermächtigt.

                                        § 21 Lenkzeitenregelung

(1) Gemäß § 13b Abs 2 und 3 AZG werden für KFZ-            (4) Gemäß § 15a Abs 3 AZG wird zugelassen, dass un-
Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker unter den dort genann-          ter den dort angeführten Bedingungen die tägliche
ten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1           Ruhezeit für Lenkerinnen bzw Lenker der im § 15a
AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zu-         AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich
gelassen. Festgehalten wird, dass diese Sonderrege-        auf mindestens neun zusammenhängende Stunden
lung nur für solche Lenkerinnen bzw Lenker zulässig        verkürzt wird.
ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund
der arbeitsvertraglichen Pflichten steht.                  (5) Für KFZ-Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker wird gemäß
                                                           § 16 Abs 4 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit
(2) Gemäß § 14a Abs 1 AZG wird zugelassen, dass die        von Lenkern bis auf 14 Stunden zugelassen. Dies gilt
tägliche Lenkzeit bis auf 9 Stunden, zweimal wöchent-      nicht für Lenkerinnen bzw Lenker, für die aufgrund
lich jedoch bis auf 10 Stunden ausgedehnt wird.            der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken ei-
                                                           nes Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht (§ 16 Abs 5
(3) Gemäß § 14a Abs 2 AZG wird unter den dort ange-        AZG).
führten Bedingungen zugelassen, dass die wöchentli-
che Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert wird.

                 § 22 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs 2 AZG wird         nicht gebührt, wenn die Arbeitnehmerin bzw der Ar-
festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit         beitnehmer vorzeitig unbegründet austritt oder das
bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag        Dienstverhältnis durch Entlassung endet.

                                           § 23 Rufbereitschaft

Aufgrund der Ermächtigung des § 20a Abs 1 AZG er-          Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart
mächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinba-        werden kann.
rung festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines

                                                      – 11 –
§ 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz

Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983            aufgrund von Großschadensereignissen, Epidemien
(kurz: ARG) werden folgende zur Verhinderung eines         oder sonstigen nicht planbaren Ereignissen, die Leben
wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Be-     und Gesundheit von Menschen gefährden, und Übun-
schäftigung notwendigen Ausnahmen von der Wo-              gen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in dem zur
chenend- und Feiertagsruhe zugelassen: Arbeiten            Bewältigung jeweils erforderlichen Zeitausmaß.

                                 § 25 Lohn- und Gehaltsordnungen

Die den Arbeitnehmerinnen bzw den Arbeitnehmern            dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw Ar-
gebührenden Löhne und Gehälter, einschließlich der         beitgeber enthalten. Deren Inhalte werden als landes-
Zulagen und Zuschläge sowie sonstige entgeltrele-          spezifische Anhänge zu diesem Kollektivvertrag fest-
vante Bestimmungen einschließlich solcher über die         gehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestand-
Abgeltung von Dienstreisen sind in den Lohn- und Ge-       teile des Kollektivvertrages vereinbart.
haltsordnungen der dem fachlichen Geltungsbereich

                                       § 26 Verwendungsgruppen

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass        dungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entspre-
die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitge-        chenden Regelungen der Anhänge ihre Wirksamkeit
berinnen bzw der Arbeitgeber enthaltenen Löhne, Ge-        verloren haben werden.
hälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen ent-
geltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den lan-        (2) Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer werden
desspezifischen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag        in die nachstehenden Verwendungsgruppen entspre-
festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivver-    chend ihrer Verwendungsart (Planstelle) eingestuft.
trages Geltung haben. Da die in diesen Anhängen als        Bei Verwendung einer Arbeitnehmerin bzw eines Ar-
Grundlagen der Eingruppierungen der Arbeitnehme-           beitnehmers in unterschiedlichen Bereichen entschei-
rinnen bzw Arbeitnehmer beinhalteten Verwendungs-          det die überwiegende Verwendungsart. Vorausset-
gruppen sohin weiter anzuwenden sind, werden die im        zung für die Einstufung ist die der Verwendungsgrup-
folgenden vereinbarten Bestimmungen über Verwen-           pe entsprechende Ausbildung.

                                 § 27 Verwendungsgruppenschema

A.    Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl
            Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT):

Verwendungsgruppe A.1.:                                    – Leitstellendisponentinnen bzw Leitstellendisponen-
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ausbildung.            ten von Bezirks- und Bereichsleitstellen
Ausbildungsvoraussetzungen:                                – Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter im Ret-
Erstehilfekurs, Sichere Einsatzfahrerin bzw Sicherer         tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport-
Einsatzfahrer.                                               dienst) sowie Katastrophenhilfsdienst mit entspre-
                                                             chender Zusatzausbildung (zB Beauftragte bzw Be-
Verwendungsgruppe A.2.:                                      auftragter gemäß Medizinproduktegesetz, Hygie-
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, die            nebeauftragte bzw Hygienebeauftragter, Praxisan-
auch als Sanitätseinsatzfahrerinnen bzw Sanitätsein-         leiterin bzw Praxisanleiter).
satzfahrer Verwendung finden können
                                                           Ausbildungsvoraussetzungen:
Ausbildungsvoraussetzungen:                                wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Aus-
wie A.1, sowie gesetzliche Rettungssanitäterausbil-        bildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien der
dung                                                       Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, Notfallsanitäter-
Verwendungsgruppe A.3.:                                    innenausbildung bzw Notfallsanitäterausbildung

– Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter

                                                      – 12 –
Verwendungsgruppe A.4.:                                         sind, ausführen und weisungsberechtigt sind, zB
– Leiterinnen bzw Leiter von Bereichsleitstellen                bezirksübergreifende Sachbearbeiterinnen- bzw
                                                                Sachbearbeitertätigkeiten).
– Dienstführerinnen bzw Dienstführer
– Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter mit ho-            Ausbildungsvoraussetzungen:
  her Eigenverantwortung (Arbeitnehmerinnen bzw             Leitstellenleiterinnen bzw Leitstellenleiter: Einschlägi-
  Arbeitnehmer, die selbständige und eigenverant-           ge Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien
  wortliche Tätigkeiten, zu denen besondere Fach-           der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers oder gleich-
  kenntnisse und praktische Fähigkeiten notwendig           wertige Ausbildung.

 B.    Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Gesundheits- und Sozialen Dienste
Verwendungsgruppe B.1/a.:                                   – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin-
Hilfskräfte zB Reinigungsdienste im extramuralen Be-          nen bzw Diplomierte Gesundheits- und Kranken-
reich, Essenszustelldienste                                   pfleger, diplomierte Sozialbetreuerinnen bzw So-
                                                              zialbetreuer
Ausbildungsvoraussetzungen:
                                                              Kindergartenpädagoginnen bzw Kindergartenpä-
Einschlägige interne.
                                                              dagogen
Verwendungsgruppe B. 1/b.:
                                                            Ausbildungsvoraussetzungen:
Heimhelferinnen bzw Heimhelfer mit einschlägiger in-
                                                            Gesetzliche.
terner oder gesetzlicher Ausbildung,
Kindergartenassistentinnen bzw Kindergartenassis-           Verwendungsgruppe B.4.:
tenten                                                      Diplomierte Sozialarbeiterinnen bzw Sozialarbeiter,
Alltagsbetreuerinnen bzw Alltagsbetreuer                    Gehobener medizinisch-technischer Dienst, zB:
Ausbildungsvoraussetzungen:                                 – Diplomierte Ergotherapeutinnen bzw Ergothera-
Einschlägige interne oder gesetzliche.                        peuten,
                                                            – Diplomierte Physiotherapeutinnen bzw Physiothera-
Verwendungsgruppe B.2/a.:
                                                              peuten und ähnliche,
Pflegeassistentinnen bzw Pflegeassistenten und ver-
gleichbare, Mindestausbildungsdauer bis 1.600 Stun-         Leitendes Diplomiertes Gesundheits- und Kranken-
den                                                         pflegepersonal (zB Stützpunktpflegerin bzw Stütz-
                                                            punktpfleger, Sprengelpflegerin bzw Sprengelpfle-
Ausbildungsvoraussetzungen:                                 ger), das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut
Einschlägige gesetzliche.                                   ist.
Verwendungsgruppe B.2/b.:                                   Ausbildungsvoraussetzungen:
Altenfachbetreuerinnen  bzw     Altenfachbetreuer,          Gesetzliche.
Fachsozialbetreuerinnen bzw Fachsozialbetreuer
und vergleichbare mit mehr als 1.600 Stunden Min-           Verwendungsgruppe B5:
destausbildungsdauer                                        Bezirkspflegedienstleiterinnen bzw Bezirkspflege-
                                                            dienstleiter (bei mindestens 3 nachgeordneten Stütz-
Ausbildungsvoraussetzungen:                                 punkten u./od. mit mindestens 10 Mitarbeiterinnen
Einschlägige interne oder gesetzliche.                      bzw Mitarbeitern in Vollzeitäquivalenten).
Verwendungsgruppe B.3.:                                     Verwendungsgruppe B6:
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpfle-          Landespflegedienstleiterinnen     bzw    Landespflege-
ge:                                                         dienstleiter

              C. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Blutspendedienst
Verwendungsgruppe C.1./a:                                   merinnen bzw Arbeitnehmer mit abgeschlossener
Hilfsdienste, Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in         Ausbildung (Labor-, Ordinations- oder Desinfektions-
Ausbildung.                                                 gehilfinnen bzw -gehilfen)
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache            Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die Tätigkeiten
Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erfor-    anhand spezieller bzw gesetzlicher Kursausbildung
derlich ist, ausführen.                                     selbständig, mit eingeschränktem Wirkungsbereich,
                                                            ausführen.
Verwendungsgruppe C.1./b:
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, ausge-        Verwendungsgruppe C.2.:
bildete Kraftfahrerinnen bzw Kraftfahrer, Arbeitneh-        Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte (MTF).

                                                       – 13 –
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit mehrjähri-            dere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich
ger gesetzlicher Ausbildung, die verantwortliche Tä-         sind, ausführen und weisungsberechtigt sind.
tigkeiten nach allgemeinen Richtlinien oder Weisun-
                                                             Verwendungsgruppe C.5.:
gen selbständig und eigenverantwortlich ausführen.
                                                             Leitende Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im ge-
Verwendungsgruppe C.3.:                                      hobenen medizinisch-technischen Dienst (Leitende
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegeperso-            MTA), Oberpflegerin bzw Oberpfleger bei besonders
nal.                                                         großem Verantwortungsbereich.
Verwendungsgruppe C.4.:                                      Verwendungsgruppe C.6.:
Diplomierte medizinisch-technische Analytikerinnen           Ärztinnen bzw Ärzte, Mikrobiologinnen bzw Mikrobio-
bzw Analytiker (MTA), leitendes Gesundheits- u. Kran-        logen.
kenpflegepersonal (Oberpflegerinnen bzw -pfleger).           Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter mit akademischer
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die aufgrund             Ausbildung und leitenden oder ausbildungsspezifi-
mehrjähriger gesetzlicher Ausbildung selbständig             schen Funktionen.
und eigenverantwortlich Tätigkeiten, zu denen beson-

 D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Büro und
  Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort- und
                                 Weiterbildung.
Verwendungsgruppe D.1.:                                      mit Buchhalterprüfung, Hausingenieurinnen bzw
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache             Hausingenieure (HTL), Operatorin bzw Operator, Be-
(Hilfs-)tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung    zirkssekretärin bzw Bezirkssekretär, Garagenmeisterin
erforderlich ist, ausführen.                                 bzw Garagenmeister mit Meisterprüfung (Kfz-Bereich)
(zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausga-
                                                             Verwendungsgruppe D.5.:
be, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Stubenpersonal,
                                                             Bilanzbuchhalterinnen bzw Bilanzbuchhalter, Leiterin
Ferialpraktikantinnen bzw Ferialpraktikanten)
                                                             bzw Leiter Controlling, Leiterin bzw Leiter von Bezirks-
Verwendungsgruppe D.2.:                                      stellen, Referatsleiterin bzw Referatsleiter von Landes-
Telefonistinnen bzw Telefonisten, Rezeptionistinnen          organisationen
bzw Rezeptionisten, Materialverwalterinnen bzw Mate-         (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich
rialverwalter                                                selbständig ausführen, wozu besondere Fachkennt-
Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder           nisse und praktische Erfahrung notwendig und die re-
Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige              gelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beauf-
praktische Ausbildung                                        sichtigung von Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern be-
                                                             auftragt sind.)
Verwendungsgruppe D.3.:
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in der Buchhal-           Verwendungsgruppe D.6.:
tung, Sicherheitsfachkraft, Sachbearbeiterinnen bzw          Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter von Lan-
Sachbearbeiter, Servicetelefon                               desorganisationen, Geschäftsleiterinnen bzw Ge-
(Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter: zB Schu-            schäftsleiter eines Leitstellen- oder Verwaltungsver-
lungsbeauftragte bzw Schulungsbeauftragter, Fuhr-            bundes
parkkoordinatorin bzw Fuhrparkkoordinator, geho-             (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders
bene Sekretariatsaufgaben, EDV-Administratorin bzw           verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt wer-
EDV-Administrator, Ein- und Verkäuferin bzw Ein-             den müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittli-
und Verkäufer, Mitgliederverwaltung, Abrechnerin             che Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Er-
bzw Abrechner im Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl          fahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßi-
Krankentransportdienst), Haustechnikerin bzw Haus-           gen und dauernden verantwortlichen Führung, Unter-
techniker, Garagen- und Werkstattmeisterin bzw Ga-           weisung und Beaufsichtigung von Angestelltengrup-
ragen- und Werkstattmeister)                                 pen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.)
Verwendungsgruppe D.4.:                                      Verwendungsgruppe D.7.:
Lohn- und Gehaltsverrechnerinnen bzw Lohn- und               Mitglieder der Geschäftsleitung
Gehaltsverrechner, Buchhalterinnen bzw Buchhalter

                                                        – 14 –
§ 27a Lehrlinge

(1) Das monatliche Lehrlingseinkommenbeträgt:                            (3) Allfällige für die Lehrlinge günstigere Regelungen
Lehrjahr
                                               Lehrlingseinkommen        hinsichtlich des Lehrlingseinkommens in den Länder-
                                                     (in Euro)
                                                                         Anhängen dieses Kollektivvertrags bleiben für all jene
1. Lehrjahr   ..............................         767,90              Lehrlinge bis zum Ende ihres Lehrverhältnisses gültig,
2. Lehrjahr   ..............................         976,00              für die sie vor Inkrafttreten von Abs 1 bereits zur An-
3. Lehrjahr   ..............................       1.160,60              wendung gekommen sind. Die Regelung des Abs 1 gilt
4. Lehrjahr   ..............................       1.517,10              in diesen Fällen nur für solche Lehrlinge, die ihr Lehr-
                                                                         verhältnis ab dem 1. 7. 2018 beginnen.
(2) Für die Lehrlinge weniger günstige Entschädi-
gungsregelungen in den Länder-Anhängen dieses
Kollektivvertrags werden mit 1. 7. 2018 durch die Re-
gelung des Abs 1 ersetzt.

                                                       § 27b Kinderzulage

(1) Jede Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erhält für                     ab 1.1.2020 eine Kinderzulage. Diese beträgt im Ka-
jedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Fami-                     lenderjahr 2020 EUR 10,00 monatlich und ab dem Ka-
lienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen                         lenderjahr 2021 EUR 20,00 monatlich.
Haushalt mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitneh-
mer lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR 20,00                    (4) Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mit-
monatlich. Für die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitneh-                      glieder im Land Kärnten gilt § 27b Abs 1 ab 1.1.2020.
mer der Mitglieder in der Steiermark, in Oberöster-
reich und in Kärnten gelten die Absätze 3 und 4.                         (5) Die dem Zweck der Familienförderung gewidme-
                                                                         ten, unter anderem Titel wie etwa Haushalts- oder Fa-
(2) Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig davon,                     milienzulagen geleisteten Zahlungen sind auf die Kin-
ob die Ehegattin bzw der Ehegatte oder die Lebensge-                     derzulage nach dieser Bestimmung anzurechnen.*)
fährtin bzw der Lebensgefährte der Arbeitnehmerin                        Günstigere Regelungen werden nicht geschmälert.
bzw des Arbeitnehmers eine Kinderzulage bezieht
bzw bezogen hat. Sofern das Kind aus verschiedenen
Gründen (zB: Scheidung) nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt, steht der Arbeitnehmerin bzw dem Ar-                      *) Dies sind insbesondere
beitnehmer auch dann die Kinderzulage zu, wenn sie                       – die Kinderzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bundes-
                                                                            land Tirol,
bzw er nachweislich verpflichtet ist, für das Kind Unter-                – die Haushaltszulage gemäß Punkt 3. des Anhanges für das Bun-
halt zu leisten.                                                            desland Burgenland,
                                                                         – die Kinderzulage gemäß den Punkten 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6.,
                                                                            4.7., 4.8. und 8.7.2. des Anhanges für das Bundesland Wien,
(3) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mitglie-                     – die Familienzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bun-
der in der Steiermark und in Oberösterreich erhalten                        desland Salzburg.

                                                     § 28 Sonderzahlungen

(1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhal-                       Sofern aufgrund einer Betriebsvereinbarung frühere
ten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Mo-                      Auszahlungstermine als die in Abs 2 angeführten Ter-
natsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-                       mine für die Sonderzahlungen festgelegt wurden,
schuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonder-                        können offene Forderungen auf Rückforderung be-
zahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten                  reits ausbezahlter Sonderzahlungen darüber hinaus
voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den wäh-                       auch mit offenen Entgeltforderungen der Arbeitneh-
rend des Kalenderjahres ein- oder austretenden Ar-                       merin bzw des Arbeitnehmers gegenverrechnet wer-
beitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern gebührt der ali-                       den.
quote Anteil. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen
sind von der Arbeitnehmerin bzw vom Arbeitnehmer                         (2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw der
nicht zurückzuzahlen, können aber mit offenen Forde-                     30. November eines jeden Kalenderjahres als verein-
rungen aus Sonderzahlungen und der Rückzahlung                           bart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsverein-
von Gehaltsvorschüssen gegenverrechnet werden.                           barung vereinbart werden.

                                                                    – 15 –
(3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-       führten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs 2
spruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonder-          des MSchG, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119
zahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich ange-          Abs 3 ArbVG, § 11 AVRAG.

                                           § 29 Dienstjubiläen

(1) Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des         grund dieses KV auf den Gesamtanspruch von Jubi-
Dienstverhältnisses gebührt zum 25-jährigen Dienstju-     läumszahlungen aufgrund der Betriebsvereinbarun-
biläum ein Monatsentgelt sofern nicht in einzelnen Be-    gen anrechenbar.
triebsvereinbarungen eine für die Arbeitnehmerin bzw
den Arbeitnehmer günstigere Regelung besteht. Bei         (2) Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Ge-
sich aus Betriebsvereinbarungen ergebenden später         haltsauszahlung des Monates, in welchen das Dienst-
fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen auf-        jubiläum fällt.

                      § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung

(1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprü-         d) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis
che aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet:             einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß
                                                             der regulären Mindeststudien- oder Ausbildungs-
a) Die bei Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern, die
                                                             dauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren,
   dem fachlichen Geltungsbereich dieses KV unter-
                                                             angerechnet, soweit diese durch die Einstufung
   liegen zugebrachten, nachgewiesenen hauptbe-
                                                             nicht ohnedies bereits berücksichtigt sind.
   ruflichen Dienstzeiten.
                                                          e) Zeiten eines bei der nunmehrigen Arbeitgeberin
b) Die hauptberuflich bei anderen Arbeitgeberinnen
                                                             bzw beim nunmehrigen Arbeitgeber abgeleisteten
   bzw Arbeitgebern geleisteten Dienstzeiten ähnli-
                                                             ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozial-
   cher Art im halben Ausmaß, jedoch höchstens
                                                             jahres im halben Ausmaß.
   5 Jahre.
   Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. März 2014 be-
                                                          (2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1 lit a)
   gründet werden, werden die hauptberuflich bei
                                                          bis e) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren angerech-
   anderen Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern ge-
                                                          net.
   leisteten Dienstzeiten ähnlicher Art im vollen Aus-
   maß, jedoch höchstens 5 Jahre, angerechnet.
                                                          (3) Vordienstzeiten sind von der Arbeitnehmerin bzw
c) Als ausübendes Mitglied (freiwillige/ehrenamtliche     dem Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall spätestens
   Mitarbeiterin bzw freiwilliger/ehrenamtlicher Mit-     binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes bei der
   arbeiter) einer/eines dem fachlichen Geltungsbe-       Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber geltend zu ma-
   reich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzw       chen und dieser / diesem auf Verlangen nachzuwei-
   Arbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei sind     sen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendma-
   die geleisteten Stunden zu addieren und mittels Di-    chung folgenden Monatsersten wirksam.
   vision durch 173 auf die entsprechende Zahl von
   Monaten umzurechnen.

                                             § 31 Abfertigung

(1) Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des        bührt den Erbinnen bzw Erben, sofern sie unterhalts-
Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den einschlägi-    berechtigt, Ehegattinnen bzw Ehegatten oder einge-
gen gesetzlichen Bestimmungen.                            tragene Partnerinnen bzw Partner sind, über den ge-
                                                          setzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
(2) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar-      Abfertigung (alt).
beitnehmerin bzw des Arbeitnehmers aufgelöst, so ge-

                                                     – 16 –
§ 32 Supervision

Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Ret-                               zeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen
tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport-                            sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch
dienst), im Katastrophenhilfsdienst sowie in den Ge-                         Bestimmungen über maximale Obergrenzen der Stun-
sundheits- und Sozialen Diensten, die in einer beson-                        den und die Kostenübernahme durch die Arbeitgebe-
deren Belastungssituation stehen, bietet die Arbeitge-                       rin bzw den Arbeitgeber enthalten kann.
berin bzw der Arbeitgeber Supervision in der Dienst-

                                                              § 33 Freie Tage

(1) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für                     (2) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Fort-                          an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein bezahlter
zahlung des Entgeltes dienstfrei.                                            Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24. 12. bzw
                                                                             am 31. 12. zu gewähren.

                                                    § 34 Dienstverhinderungen

(1) Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die Dienst-                      bei Schuleintritt eines Kindes, Stief-
stelle zu verständigen.                                                      oder Pflegekindes in die erste Volks-
                                                                             schulklasse ....................................... der Tag des
(2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat An-                                                                              Schuleintrit-
spruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter                                                                            tes
Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus nachste-                         für die in die Arbeitszeit fallende offi-
henden Gründen und im nachstehenden Ausmaß:                                  zielle Überreichung der darauf Bezug
bei eigener Eheschließung .................              3 Arbeitstage       habenden Urkunde bei Lehrabschluss‑,
bei Tod der Ehegattin bzw des Ehegat-                                        Reifeprüfung oder erstmaligem Stu-
ten oder der Lebensgefährtin bzw des                                         dienabschluss eines Kindes, Stief- oder
Lebensgefährten ...............................          3 Arbeitstage       Pflegekindes ..................................... 1 Arbeitstag
bei Tod eines Kindes, Stief- oder Pflege-                                    Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die
kindes ..............................................    3 Arbeitstage       nachgewiesen notwendige Freizeit gewährt.
bei Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pfle-
geelternteiles ....................................      2 Arbeitstage       (3) Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleich-
bei Übersiedlung des eigenen Haus-                                           zustellen.
halts ................................................   2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehefrau oder Le-                                         (4) Sollte einer der oben angeführten Dienstverhinde-
bensgefährtin ...................................        2 Arbeitstage       rungsgründe in einer Entfernung von mehr als 300 km
bei Eheschließung von Geschwistern,                                          vom Hauptwohnsitz der Arbeitnehmerin bzw des Ar-
Kindern, Stief- oder Pflegekindern ......                1 Arbeitstag        beitnehmers eintreten, gebührt eine zusätzliche Frei-
bei Tod von Enkelkindern, Geschwis-                                          stellung im Ausmaß eines Tages. Den Nachweis über
tern, Schwiegereltern oder Großeltern                    1 Arbeitstag        das Vorliegen der genannten Entfernung hat die Ar-
                                                                             beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer zu erbringen.

                                                              § 35 Sabbatical

(1) Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben                                 dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw der Ar-
die Möglichkeit, einvernehmlich mit der Arbeitgeberin                            beitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt.
bzw dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6
                                                                             b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden
oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical)
                                                                                statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brutto-
zu machen:
                                                                                entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-
a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden                               ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw der
   statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brutto-                          Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt.
   entgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten

                                                                        – 17 –
c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden          Einigung zustande, so ist der Betriebsrat zur Beratung
   statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-     beizuziehen. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inan-
   entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-      spruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause be-
   ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw der        endet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile
   Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt.         nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sab-
                                                           batical hat die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden
                                                           Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stun-
   statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-
                                                           denausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Die Ar-
   entgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten
                                                           beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer genießt für die
   dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw der Ar-
                                                           Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-
   beitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt.
                                                           gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im
                                                           Sinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabba-
(2) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeberin
                                                           ticals ist die Schriftform erforderlich.
bzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw Arbeitneh-
mer einvernehmlich festgelegt werden. Kommt keine

   § 36 Geteilte Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste

(1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit im mobi-       trägt, außer die Teilung erfolgt auf ausdrücklichen
len Bereich des GSD mehr als sechs Stunden, so ist die     Wunsch der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers
Arbeitszeit durch eine Pause von mindestens einer hal-     und mit Zustimmung des Betriebsrats im Anlassfall.
ben Stunde, höchstens von einer Stunde zu unterbre-
chen.                                                      (3) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, sind die Weg-
                                                           zeiten zwischen Einsatz- und Wohnort zwischen den
(2) Unterbrechungen über einer Stunde führen zu ei-        Arbeitsblöcken zur Hälfte Arbeitszeit, es sei denn, die
nem geteilten Dienst. Eine Teilung der Tagesarbeits-       Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch
zeit darf nur einmal pro Tag erfolgen, und nur dann,       der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers und mit
wenn die Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden be-         Zustimmung des Betriebsrats.

                                                 § 37 Karenz

(1) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben im            gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2012. Allfällige günsti-
Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG,             gere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmonats
des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (An-           (2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene ge-
schlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge         setzliche Elternkarenzen, Familienhospizzeiten oder
bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahres         Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maximal
des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate    24 Monaten pro Karenz für alle Ansprüche, die sich
vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen.           nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen.
Die im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmerin bzw         Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner
der im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer hat           2014. Allfällige günstigere gesetzliche Regelungen
der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber bis spätestens       bleiben aufrecht.
3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen,
ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Sonder-         (2b) Zusätzlich zu Abs 2a werden im Arbeitsverhältnis
urlaubes fortgesetzt wird. Wird Sonderurlaub in An-        in Anspruch genommene Sonderurlaube entspre-
spruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie           chend Abs 1 bis zur Dauer von höchstens 12 Monaten
bei Karenz laut Mutterschutzgesetz. Im Anschluss an        pro Sonderurlaub für alle Ansprüche, die sich nach
den Sonderurlaub kann Elternteilzeit entsprechend          der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Diese
den gesetzlichen Bestimmungen des MSchG verein-            Anrechnung gilt für ab 1. März 2017 in Anspruch ge-
bart werden.                                               nommene Sonderurlaube.

(2) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene ge-         (3) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben An-
setzliche Elternkarenzen oder Familienhospizkarenzen       spruch auf Pflegekarenz (Karenzierung ohne Entgelt-
sind bis zur Dauer von maximal 12 Monaten pro Ka-          anspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen,
renz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der       welcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessen
Dienstzeit richten, anzurechnen. Diese Anrechnung          dementsprechende Pflegebedürftigkeit bis zur Ge-

                                                      – 18 –
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