Die Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2019 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
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2 EINLEITUNG Vorwort In der 70. Auflage – das bedeutet seit mehr als 60 Jahren – ver- schafft diese Broschüre nun schon Arbeitgebern sowie Lohn- und Gehaltsabrechnern einen aktuellen Überblick über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Sozialversiche- rung. Sie war, ist und bleibt dem Anspruch einer anwender- freundlichen Arbeitshilfe verpflichtet. Verständlich formuliert und mit zahlreichen Beispielen praxis- gerecht aufbereitet, leisten die folgenden Seiten Ihnen erneut wertvolle Unterstützung bei der Erfüllung der Melde- und Bei- tragspflichten. Alle wesentlichen Regelungen über die Versi- cherungspflicht, die Versicherungsfreiheit, die Beitragsberech- nung, den Lohn- bzw. Gehaltsabzug sowie das Meldeverfahren werden behandelt; aktuell unter Berücksichtigung der vom 1. Januar 2019 an geltenden Vorschriften und Bemessungs- grenzen. Nicht jeder in Betracht kommende Sachverhalt kann hier mit sämtlichen denkbaren Konstellationen dargestellt werden. Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen Bereichen der Sozialversicherung Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Ihre hkk Impressum Herausgeber: 70. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2019 • GK100206 Realisierung: VERSICHERUNG & BEITRÄGE hkk Seminar © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH www.presto-gk.de zum Jahreswechsel 2018/2019 Alle wichtigen Änderungen
I N H A LT S Ü B E R S I C H T 3 Inhalt A. Versicherungspflicht I. Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 5 II. Beschäftigungsverhältnis............................................................................................................................................................................. Seite 5 III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt............................................................................................................................. Seite 8 IV. Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................. Seite 8 V. Bezieher von Vorruhestandsgeld............................................................................................................................................................... Seite 8 B. Versicherungsfreiheit I. Jahresarbeitsentgeltgrenze........................................................................................................................................................................ Seite 9 II. Geringfügige Beschäftigungen.................................................................................................................................................................. Seite 12 III. Studenten........................................................................................................................................................................................................... Seite 21 IV. Schüler................................................................................................................................................................................................................. Seite 22 V. Hauptberuflich Selbstständige................................................................................................................................................................... Seite 23 VI. Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer..................................................................................................................................... Seite 23 VII. Pflegeversicherung......................................................................................................................................................................................... Seite 24 C. Krankenkassenzuständigkeit I. Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 25 II. Wählbare Krankenkassen.............................................................................................................................................................................. Seite 25 III. Ausübung des Wahlrechts............................................................................................................................................................................ Seite 25 IV. Kündigung der Mitgliedschaft.................................................................................................................................................................... Seite 25 D. Meldungen I. Einheitliches Meldeverfahren..................................................................................................................................................................... Seite 26 II. Meldepflicht....................................................................................................................................................................................................... Seite 28 III. Meldepflichtige Tatbestände....................................................................................................................................................................... Seite 29 IV. UV-Jahresmeldung.......................................................................................................................................................................................... Seite 34 V. Haushaltsscheckverfahren........................................................................................................................................................................... Seite 35 VI. Qualifizierter Meldedialog............................................................................................................................................................................ Seite 36 E. Beiträge I. Arbeitsentgelt................................................................................................................................................................................................... Seite 37 II. Beitragssätze...................................................................................................................................................................................................... Seite 39 III. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.......................................................................................................................................... Seite 40 IV. Beitragsberechnung und Beitragstragung............................................................................................................................................ Seite 41 V. Beitragsgruppen.............................................................................................................................................................................................. Seite 53 VI. Einzugsstelle...................................................................................................................................................................................................... Seite 53 VII. Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge............................................................................................................................... Seite 54 VIII. Erstattung und Verrechnung von Beiträgen.......................................................................................................................................... Seite 56 IX. Beitragszuschuss des Arbeitgebers........................................................................................................................................................... Seite 56
4 I N H A LT S Ü B E R S I C H T F. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten I. Entgeltunterlagen........................................................................................................................................................................................... Seite 59 II. Beitragsabrechnung....................................................................................................................................................................................... Seite 60 III. Auskunftspflichten.......................................................................................................................................................................................... Seite 61 G. Ausgleichskassen I. Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 62 II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 62 III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 63 IV. Erstattungsfähige Aufwendungen ........................................................................................................................................................... Seite 63 V. Umlagen.............................................................................................................................................................................................................. Seite 63 VI. Geringfügig Beschäftigte.............................................................................................................................................................................. Seite 64 H. Insolvenzgeldumlage I. Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 65 II. Aufbringung der Umlage.............................................................................................................................................................................. Seite 65 III. Bemessungsgrundlagen für die Umlage................................................................................................................................................ Seite 65 IV. Berechnung der Umlage............................................................................................................................................................................... Seite 66 V. Einzug der Umlage.......................................................................................................................................................................................... Seite 66
VERSICHERUNGSPFLICHT 5 A. Versicherungspflicht I. Allgemeines oder stillschweigend – vereinbart ist. Dies gilt bei privat kran- kenversicherten Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsun Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- fähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht, wenn Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeits- sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und keiner der unter kampf bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken- Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist. und Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für die gesamte Dauer des Arbeitskampfes bestehen. Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver- sicherung versicherungspflichtigen Personen gehören ferner Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, so die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Prak- lange Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, tikanten sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen). Diese Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschafts- sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung selbst dann geld oder Elterngeld gewährt oder Elternzeit in Anspruch ge- versicherungspflichtig (vgl. aber B. III), wenn sie kein Arbeits- nommen wird. Darüber hinaus wird das versicherungspflich entgelt erhalten. In der Kranken- und Pflegeversicherung tige Beschäftigungsverhältnis durch ein Beschäftigungsverbot gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeits nach dem Infektionsschutzgesetz oder durch den Bezug von entgelt besondere Regelungen (vgl. A. III). (Saison-)Kurzarbeitergeld nicht berührt. Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglich- II. Beschäftigungsverhältnis keit, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für 1. Definition einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegen organisieren. Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung überstehen, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeit- kann eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung gebers eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und für längstens sechs Monate als Pflegezeit, zur Betreuung min- wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seiner- derjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie zur seits über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Wei- Begleitung in der letzten Lebensphase (maximal drei Monate) sungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit. beantragt werden. Während bei einer kurzzeitigen Arbeits verhinderung das Beschäftigungsverhältnis auch dann fort 2. Beginn besteht, wenn der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in endet das Beschäftigungsverhältnis in den anderen genann- der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In ten Fällen einer vollständigen Freistellung mit dem letzten Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat fort; der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder (z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leis anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen tungen, Dienstwagen usw.) weiterhin gewährt werden. hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Ar- 4. Ende beitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht aber gleichwohl Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleis- tung weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus 3. Arbeitsunterbrechungen ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbe- das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei- zahlter Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernblei- spielsweise auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kün- ben von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt, digungsschutzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses auf dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.
6 VERSICHERUNGSPFLICHT Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen Keine Entsendung liegt allerdings vor, wenn ein im Ausland ferner bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter, lebender Arbeitnehmer dort eine Beschäftigung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aufnimmt (sog. Orts- wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der kraft). Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Rahmen Arbeitsunfähigkeit kündigt oder eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet für eine Beschäfti- vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer zur Kündigung gung nach Deutschland entsandt werden, keine Versiche- aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs- rungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein frist berechtigt, gekündigt hat. (Einstrahlung). 5. Flexible Arbeitszeitregelungen Die vorstehenden Grundsätze der Aus- und Einstrahlung Ein Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten der Frei- gelten auch im Verhältnis zwischen den alten und neuen stellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, Bundesländern, jedenfalls solange unterschiedliche Bezugs- wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einer vor größen in der Sozialversicherung bestehen, also noch bis zum oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung (Wertgut 31. 12. 2024. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines in den haben) fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in alten Bundesländern bestehenden Beschäftigungsverhält- der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für nisses von seinem Arbeitgeber in die neuen Bundesländer die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate, in denen entsandt wird, bleibt bei der bisherigen Krankenkasse unter Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweicht. Anwendung der „West“-Bemessungsgrenzen (in der Renten- und Arbeitslosenversicherung) versichert und umgekehrt. Sofern ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistel- lung beginnt, gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatlich 7. Angehörige des Arbeitgebers fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unange- Durch Verwandtschaft des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber messen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung, mit der das wird das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, abweichen darf. nicht ausgeschlossen, wenn tatsächlich ein abhängiges Be- schäftigungsverhältnis vorliegt und es sich nicht lediglich Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rah- um familienhafte Mithilfe handelt. men sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine Beschäftigung jedoch nur für längstens drei Monate begrün- Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere det werden. dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige Sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeit in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert ist und regelungen sind grundsätzlich auch für geringfügig Beschäf- die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, tigte (vgl. B. II) möglich. Da kurzfristige Beschäftigungen im dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch Voraus auf eine kurze Zeit begrenzt sind, kommen hier Wert- in abgeschwächter Form – unterliegt, guthabenvereinbarungen für eine (längerfristige) Freistellung ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt von der Arbeitsleistung jedoch nicht in Betracht. vereinbart ist und auch regelmäßig gewährt wird, das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht wird, 6. Aus- und Einstrahlung von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet wird und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehen- der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft den Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wer- beschäftigt wird. den, bleiben weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften versichert. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung im Aus- Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäfti- land vertraglich oder durch ihre Eigenart zeitlich im Voraus gung zwischen Ehegatten ist auch der eheliche Güterstand begrenzt ist (Ausstrahlung). zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinn- gemeinschaft sowie der vertragliche Güterstand der Güter- Eine Entsendung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn sich trennung schließen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Aus- Ehegatten nicht aus. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten land begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeit in Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der geber auszuüben. Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (der ehemaligen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des entsandten Arbeit DDR) leben bzw. lebten und der Betrieb zum Sondergut, nehmers kommt es nicht an. zum Vorbehaltsgut oder zum Alleineigentum gehört.
VERSICHERUNGSPFLICHT 7 Demgegenüber ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen 8. Mitarbeitende Gesellschafter Ehegatten zu verneinen, wenn die Ehegatten Gütergemein- Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnung schaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen gehört. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgrund des (bis oftmals eine Doppelstellung ein, indem sie einerseits Unter- herigen) gesetzlichen Güterstandes der Eigentums- und nehmerfunktionen wahrnehmen, andererseits wie Arbeit- Vermögensgemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum der nehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit verrichten. Ehegatten (geblieben) ist. Steht aber in solchen Fällen eine Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherungspflichtiges persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund und wird im Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Die Versicherungspflicht Betrieb kein nennenswertes in das Gesamtgut fallendes bzw. ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter aufgrund zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörendes Kapital ein ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Geschicke des gesetzt, so liegt eine abhängige Beschäftigung und damit Unternehmens maßgeblich beeinflussen können. Versicherungspflicht vor. Die Übersicht auf Seite 8 gibt einen groben Überblick, wann Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht- Versicherungspflicht in Betracht kommt oder von vornherein lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ausgeschlossen ist. bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers ist ein obligato- risches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zu den Durch die Anmeldung von geschäftsführenden Gesellschaf- Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad ver- tern einer GmbH wird – wie bei der Beschäftigung von Ehe- wandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern gatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen – ein obligato- auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus risches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Die Entschei- gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und dung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, trifft ebenfalls Pflegekinder. die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zu diesem Zweck verschickt sie einen Fragebogen zur Status- Als Reaktion auf den Eingang erstmaliger und speziell ge feststellung des Gesellschafters bzw. des GmbH-Geschäfts kennzeichneter Anmeldungen (vgl. D. III. 2) verschickt die führers. Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einen werden unterrichtet. Im Übrigen gelten die Ausführungen Fragebogen zur Statusfeststellung des mitarbeitenden Fami unter A. II. 7 entsprechend. lienangehörigen. Über die Statusfeststellung erhalten die Beteiligten einen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach 9. Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforder- Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, lichen Unterlagen. Auch die Einzugsstelle (Krankenkasse) richtet sich nach den hierzu von der Rechtsprechung ent- und die Bundesagentur für Arbeit werden unterrichtet. wickelten Grundsätzen und muss im Rahmen der Gesamt würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Auftragneh- getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden mer und Auftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich bei der Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Der Arbeit- Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine geber wird darauf hingewiesen, dass eine versicherungsrecht- Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. liche Beurteilung mangels Mitwirkung nicht getroffen werden Das gilt dann nicht, wenn die Krankenkasse oder ein anderer konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäfti- Versicherungsträger bereits ein Feststellungsverfahren ein gung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden. geleitet hat. Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit erhalten eine entsprechende Information. Wird eine solche optionale Statusanfrage innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt – falls Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird – die Ver Statusentscheidungen der Clearingstelle der Deutschen sicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Rentenversicherung Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der Voraussetzung dafür ist, dass der Beschäftigte dem späteren Zeiten, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und er für Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden ist. Die die Zwischenzeit eine Absicherung gegen das Risiko der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leis Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die tungsrechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenver der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebs sicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung ent- prüfungen. spricht.
8 VERSICHERUNGSPFLICHT III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt schränkt ist. Darüber hinaus kann eine unständige Beschäfti- gung auch dann vorliegen, wenn durch einen Rahmenvertrag Die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, von vornherein mehrere aufeinanderfolgende befristete Be- Praktikanten sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen), schäftigungen vereinbart werden. Für die Berechnung der Bei- die kein Arbeitsentgelt erhalten, unterliegen nur in der Ren- träge ist ohne Rücksicht darauf, an wie vielen Tagen im Monat ten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer der gearbeitet wird, der tatsächliche Verdienst bis zur monatlichen Versicherungspflicht. Für Praktikanten, die während eines Beitragsbemessungsgrenze (vgl. E. IV. 3) zugrunde zu legen. vorgeschriebenen Praktikums an einer Hochschule bzw. Fach- Nähere Hinweise zum Vorliegen einer unständigen Beschäfti- hochschule eingeschrieben sind, entfällt allerdings die Ver gung enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzen sicherungspflicht auch in der Renten- und Arbeitslosenver organisationen der Sozialversicherung vom 21. 11. 2018. sicherung (vgl. B. III). In der Kranken- und Pflegeversicherung werden zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsent- gelt nicht als Arbeitnehmer, sondern nach besonderen Vor- V. Bezieher von Vorruhestandsgeld schriften versichert, sofern keine Familienversicherung oder anderweitige Versicherungspflicht (z. B. als Waisenrentner Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen der Versiche- in der Krankenversicherung der Rentner) besteht. Der zur rungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat die nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung. Während Ver- Möglichkeit, sich von dieser Kranken- und Pflegeversiche- sicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands- rungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung ist innerhalb geld in der Kranken- und Pflegeversicherung nur eintritt, von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % beantragen, sie wird nur bei Nachweis des Bestehens eines des letzten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird, besteht in der anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheits- Rentenversicherung Versicherungspflicht auch dann, wenn fall wirksam. Wegen der Melde- und Beitragspflichten das Vorruhestandsgeld weniger beträgt. Im Übrigen besteht siehe auch D. III. 4 und E. IV. 9. Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands- geld in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausschei- IV. Unständig Beschäftigte den aus der Beschäftigung in diesen Versicherungszweigen versicherungspflichtig waren. Arbeitnehmer, die wegen Über- Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Renten schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversiche- versicherung (nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung) rungsfrei waren (vgl. B. I), werden durch den Bezug von Vorruhe- sind auch unständig Beschäftigte. Unständig ist eine Beschäf- standsgeld selbst dann nicht krankenversicherungspflichtig, tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze Natur der Sache oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag be- unterschreitet. Personenkreis Versicherungsrechtliche Beurteilung Einzelunternehmer Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht. Gesellschafter einer Gesell- Versicherungspflicht kommt grundsätzlich nicht in Betracht. schaft des bürgerlichen Rechts Gesellschafter einer OHG Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht. Komplementär einer KG Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht. Kommanditist einer KG Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Kommanditist weder aufgrund seiner Kapitalbeteiligung noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der KG besitzt. Gesellschafter einer GmbH Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter aufgrund (auch im Gründungsstadium, seines Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder sog. Vor-GmbH) aufgrund besonderer Umstände beherrschend im Unternehmen tätig ist. Aktionär einer AG Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Aktionär durch die Höhe seiner Kapitalbeteiligung die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflussen kann. Vorstandsmitglieder einer AG Versicherungspflicht kommt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie und deren Stellvertreter regelmäßig in der Krankenversicherung nicht in Betracht. Genossenschaftsmitglieder Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn das Genossenschaftsmitglied weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko beschäftigt ist.
VERSICHERUNGSFREIHEIT 9 B. Versicherungsfreiheit I. Jahresarbeitsentgeltgrenze WICHTIG: Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, dann sind für die Feststellung des regel 1. Allgemeines mäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversiche- Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrech rung ungeachtet der Höhe ihres Verdienstes versicherungs- nung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, pflichtig. In der Krankenversicherung sind sie jedoch versiche- wenn neben einer für sich betrachtet nicht geringfügigen rungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt einschließ- versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt aus lich der regelmäßig gezahlten Sonderzuwendungen die einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) oder weiteren für sich betrachtet geringfügig entlohnten übersteigt. Beschäftigung erzielt wird. Hierbei ist zwischen der allgemeinen und der besonderen Die Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden, wobei die be- auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungs- sondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer gilt, pflicht aufgrund der Beschäftigung besteht. die am 31. 12. 2002 bei einem privaten Krankenversicherungs- unternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung ver- 2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrages sichert waren. Ob die vorgenannten Voraussetzungen vor Für Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresar- liegen, haben die Arbeitgeber nicht nur bei am Stichtag beitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, ist bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beach- eine Ab- und eine Anmeldung zu erstellen. Hintergrund ist der ten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen. Das heißt, veränderte Beitragsgruppenschlüssel in der Krankenversiche- bei Neueinstellungen sind Arbeitnehmer zu befragen, ob sie rung. Sofern sie bei einem privaten Krankenversicherungs am 31. 12. 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsent- unternehmen versichert sind, können sie ihren Versicherungs geltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten vertrag kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht haben privat Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven krankenversicherte Angehörige von versicherungspflichtig Krankenversicherung versichert waren. Substitutiv ist sie werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen da- dann, wenn sie geeignet ist, die gesetzliche Krankenver durch eine Familienversicherung eintritt. sicherung ganz oder teilweise zu ersetzen; das Bestehen einer bloßen Zusatzversicherung reicht hierfür nicht aus. 3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeits- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalen- entgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können derjahr 2019 60.750 EUR und die besondere 54.450 EUR. sich befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versi- cherungspflicht kann jeweils bis zum 31. 3. bei der Kranken- Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts kasse gestellt werden und wirkt rückwirkend, wenn bis zur bleiben außer Ansatz: Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genom- men wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand folgenden Kalendermonats an. Die Befreiung wird nur bei gezahlt werden, Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Anspruchs Vergütungen (mit Ausnahme fester Pauschbeträge), auf Absicherung im Krankheitsfall wirksam, sie kann nicht die für eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die widerrufen werden. regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, Sonderzuwendungen, die unregelmäßig und nicht 4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheiden mit Ablauf Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und des Kalenderjahres des Überschreitens aus der Krankenver regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen sicherungspflicht aus. Wird also die Versicherungspflicht bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts grenze im Laufe des Jahres 2019 überschritten, so endet die zu berücksichtigen. Krankenversicherungspflicht am 31. 12. 2019. Gilt jedoch ab
10 VERSICHERUNGSFREIHEIT dem 1. 1. 2020 eine höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige Jahresarbeits- überschreitet das Arbeitsentgelt zu Beginn des Jahres 2020 entgelt durch Schätzung zu ermitteln. diese neue Grenze nicht, so bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten, so endet die Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden auch diejenigen Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, Sonderzuwendungen angerechnet, die dem Arbeitnehmer in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstan- mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu- den ist. Maßgebend ist also der Zeitpunkt, von dem an das fließen. Lohn- und Gehaltserhöhungen sind – auch wenn sie erhöhte Arbeitsentgelt beansprucht werden kann, also z. B. im Voraus vereinbart wurden – erst von dem Zeitpunkt an zu der Tag des Tarifabschlusses, der Betriebsvereinbarung oder berücksichtigen, von dem an sie dem Arbeitnehmer zustehen. der Einzelvereinbarung. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung (Beispiel 1) des erhöhten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Beispiel 1: Wechselt ein bisher krankenversicherungspflichtig beschäftig Ein Mitarbeiter im Verkauf – seit dem 1. 1. 2000 immer kranken- ter Arbeitnehmer den Arbeitgeber und liegt das regelmäßige versicherungspflichtig beschäftigt – bezieht nach seinem Jahresarbeitsentgelt in der neuen Beschäftigung über der Arbeitsvertrag seit dem 1. 1. 2019 ein monatliches Gehalt in Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann besteht ab Beschäftigungs- Höhe von 3.900 EUR. Er hat darüber hinaus Anspruch auf ein aufnahme Krankenversicherungsfreiheit. (Beispiel 2) Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 EUR. Zum 1. 7. 2019 steigt der Mitarbeiter zum Verkaufsleiter auf. Das monatliche Gehalt beträgt jetzt 4.900 EUR, Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht Beispiel 2: in Höhe von 3.000 EUR. Sachverhalt analog Beispiel 1, im Unterschied dazu wechselt der Mitarbeiter aus dem Verkauf bei Unternehmen A in die n Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Position des Verkaufsleiters bei Unternehmen B. 3.900 EUR × 12 Monatsgehälter = 46.800 EUR + Weihnachtsgeld 2.000 EUR n Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019 (60.750 EUR) Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 48.800 EUR wird in der Beschäftigung bei Unternehmen A (48.800 EUR) unterschritten, aufgrund des Arbeitgeberwechsels ab dem 4.900 EUR × 12 Monatsgehälter = 58.800 EUR 1. 7. 2019 aber überschritten (61.800 EUR). Es besteht unmittel- + Weihnachtsgeld 3.000 EUR bar ab dem 1. 7. 2019 Krankenversicherungsfreiheit. Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 61.800 EUR Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019 (60.750 EUR) 5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zunächst unterschritten, aufgrund des beruflichen Aufstiegs wird sie ab dem 1. 7. 2019 aber überschritten. Damit Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäfti- endet grundsätzlich am 31. 12. 2019 die Krankenversicherungs- gung durch Verminderung des Arbeitsentgelts (z. B. infolge pflicht. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch Reduzierung der Arbeitszeit) nicht nur vorübergehend unter- die vom 1. 1. 2020 an gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze über- schritten, so beginnt die Krankenversicherungspflicht nicht schritten ist. erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, für den erstmals das niedrigere Dieser Grundsatz ist immer dann zu berücksichtigen, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7). die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus Anlass der Beschäftigungsaufnahme oder wegen der Über- 6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer prüfung zum Ende des laufenden Kalenderjahres bei bislang Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren bestehender Versicherungsfreiheit erforderlich wird. wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer wegen vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ende des wird und deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr übersteigt. Sie können sich innerhalb von drei ausscheidet. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit nur Monaten von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, dann, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten wenn sie bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit Kalenderjahres überschritten wird. Bei dieser Prüfung werden fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt- bereits feststehende bzw. mit hinreichender Sicherheit abseh- grenze versicherungsfrei waren und das Bestehen eines an- bare Entgeltveränderungen berücksichtigt. Dies kann z. B. derweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ein absehbarer Entgeltausfall aus Anlass des feststehenden nachweisen. Die Befreiung wirkt gleichzeitig für die soziale Beginns einer Mutterschutzfrist sein. Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden.
VERSICHERUNGSFREIHEIT 11 Dieser Befreiungstatbestand gilt außerdem für Beschäftigte, Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann die im unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeit nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der zu beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung im o. g. Sinne bei lässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit bzw. nach Herab einem anderen Arbeitgeber aufnehmen bzw. die im Anschluss setzung der Wochenarbeitszeit gestellt werden und wirkt an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruch- vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis zur Antrag- nahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des stellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung fol- eine solche Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, die bei Voll genden Kalendermonats an. Die Befreiung wird nur wirk- beschäftigung zu Krankenversicherungsfreiheit aufgrund sam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze führen würde. Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme Sie gilt nur für die Dauer der Elternzeit bzw. die Dauer einer von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeit- Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder die Dauer gesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden der Familienpflegezeit und wirkt gleichzeitig für die soziale auf die Fünf-Jahres-Frist angerechnet. Pflegeversicherung. Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Vollzeit- in eine Auch Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer zulässigen, Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflich- nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder tig werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag mit Herabsetzung der Wochenarbeitszeit während einer Frei Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. stellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familien- Dieses Kündigungsrecht besteht auch für die privat versicher- pflegezeit kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, ten Angehörigen mit Anspruch auf Familienversicherung. können ihren privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Die Aussagen 7. Während Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit hierzu unter B. I. 6 gelten analog. Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die wäh- rend der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit 8. Beschäftigungsaufnahme nach Elternzeit aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig wer- Für Arbeitnehmer, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit den. Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeit- in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei beschäftigung können sich die Arbeitnehmer von der Kran- waren, stellt sich der Versicherungsstatus nach Beendigung kenversicherungspflicht befreien lassen. Darüber hinaus kön- der Elternzeit bei (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung und nen sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regel- Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen mäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach in Abhängigkeit von den Gegebenheiten während der Eltern- § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach zeit differenziert dar. Hierbei sind im Wesentlichen die in der § 2 des Familienpflegezeitgesetzes krankenversicherungs- Tabelle dargestellten Fallgruppen zu unterscheiden. pflichtig werden, von der Krankenversicherungspflicht be freien lassen. Teilzeit Derselbe Befreiung von KV-Pflicht KV-Freiheit beschäftigung? Arbeitgeber? der KV-Pflicht? nein Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung Bis Ende des Frühestens bei Überschreiten der Jahres ja ja nein Kalenderjahres arbeitsentgeltgrenze des Folgejahres ja ja ja Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung Bis Ende des Frühestens bei Überschreiten der Jahres ja nein nein Kalenderjahres arbeitsentgeltgrenze des Folgejahres ja nein ja Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung
12 VERSICHERUNGSFREIHEIT II. Geringfügige Beschäftigungen Beschäftigung dadurch aus, dass sie nicht regelmäßig, son- dern nur gelegentlich ausgeübt werden. Um die Einführung 1. Allgemeines des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns in Deutsch- Aufgrund des „Gesetzes zu Änderungen im Bereich der ge- land zu erleichtern, wurde die Zeitgrenze der Kurzfristigkeit ringfügigen Beschäftigung“ erfolgt die Beurteilung gering für eine Übergangszeit vom 1. 1. 2015 bis zum 31. 12. 2018 von fügig entlohnter Beschäftigungen seit dem 1. 1. 2013 auf der 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeits- Basis weitgehend veränderter Rechtsgrundlagen. So wurde tage erhöht. Diese Befristung wurde zwischenzeitlich besei- die maßgebliche monatliche Arbeitsentgeltgrenze um 50 EUR tigt, sodass die erhöhten Zeitgrenzen auch über 2018 hinaus von 400 auf 450 EUR angehoben und damit der allgemeinen dauerhaft gelten. Lohnentwicklung seit 2003 angepasst. Die besonderen Regelungen für geringfügige Beschäftigun- Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestand bis gen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen- 31. 12. 2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherung nicht für Personen, die grundsätzlich Versicherungsfreiheit, mit der Option, darauf zu verzichten. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist jedoch um- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubilden- gekehrt worden, man spricht in diesem Zusammenhang auch de, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Prakti- von einem Wechsel von Opt-in, gemeint ist das Optieren in die kanten) oder außerbetrieblicher Berufsausbildung, GRV hinein, zu Opt-out, dem Optieren aus der GRV heraus. im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei willigendiensten bzw. des Gesetzes über den Bundes Für nach dem 31. 12. 2012 aufgenommene geringfügig ent- freiwilligendienst, lohnte Beschäftigungen ist die Rentenversicherungspflicht die als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Regel. Der geringfügig Beschäftigte trägt die Differenz zwi- in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungs- schen dem Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungsbeitrag werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte (15 %) und dem vollen Beitrag. Als monatliche Mindestbemes- Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt sungsgrundlage müssen dabei jetzt 175 EUR berücksichtigt werden sollen, werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Rentenversicherungspflicht befreit zu werden (Opt-out), dann Erwerbsleben, bleibt es beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %). wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung geringfügig beschäftigt sind. vor dem 1. 1. 2013 aufgenommen haben, sind weiterhin ver sicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange das regel- 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mäßige Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat nicht überschreitet. a) Allgemeines Wie schon vor 2013 können sie jedoch gegenüber ihrem Ar- Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Teilzeit- oder beitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Minijob) liegt vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig im mit dem Ziel eines vollen Schutzes in der gesetzlichen Ren Monat 450 EUR nicht überschreitet (Beispiel 1). Die wöchent tenversicherung erklären (Opt-in). liche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitsein- sätze sind dabei unerheblich. Diese Beschäftigten sind ver In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind sicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. bzw. nicht versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versiche- rungspflicht, mit der Option, sich auf Antrag davon befreien Im Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wer- zu lassen. den geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht gering- fügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hiervon bleibt Arbeitslosenversicherung: Für Arbeitslosengeldbezieher (mit allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausge- Ausnahme der Bezieher von Teilarbeitslosengeld) gilt eine nommen, und zwar die zeitlich zuerst aufgenommene. Hinsicht- spezielle Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich, lich der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrech- wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer un- nung geringfügiger und nicht geringfügiger Beschäftigungen. berücksichtigt bleiben. Die Höhe des Entgelts spielt dabei keine Rolle. Die Arbeitszeiten mehrerer derartiger Beschäf Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen einen re tigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, sind zu gelmäßigen Charakter aufweisen, zeichnen sich kurzfristige sammenzurechnen. (Beispiel 2)
VERSICHERUNGSFREIHEIT 13 Beispiel 1: ansprüche, dürfen diese grundsätzlich bei der versicherungs- Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt: rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. a) 400,00 EUR b) 450,00 EUR c) 450,01 EUR Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ggf. auch der n Beurteilung: a) und b) geringfügig entlohnte Beschäftigung flächendeckende gesetzliche Mindestlohn, zumal ein Ver- c) keine geringfügig entlohnte Beschäftigung zicht nach dem Mindestlohngesetz ausschließlich im Beispiel 2: gerichtlichen Vergleich zulässig ist. Beschäftigung neben Arbeitslosengeldbezug WICHTIG: Unter Berücksichtigung des seit 1. 1. 2019 gel Wöchentliche Arbeitszeit 14 Stunden tenden flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns von Monatliches Arbeitsentgelt 550,00 EUR 9,19 EUR brutto je Zeitstunde ist die Geringfügigkeitsgrenze n Versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenver bereits bei einer Arbeitszeit von 49 Stunden im Monat über sicherung, arbeitslosenversicherungsfrei schritten (= 450,31 EUR). Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist voraus- b) Ermittlung des Arbeitsentgelts schauend bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaf- Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt immer nur ten Änderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Darüber dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig hinaus bestehen keine Bedenken, wenn aus abrechnungs- nicht höher als 450 EUR ist. Dieser Monatswert gilt übrigens technischen Gründen eine Beurteilung auch zu Beginn eines auch dann, wenn die Beschäftigung nicht während des ge- jeden Kalenderjahres erfolgt. samten Kalendermonats besteht. Beginnt oder endet also eine auf Dauer angelegte bzw. regelmäßig wiederkehrende c) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 ebenfalls die Entgeltgrenze von 450 EUR; das Arbeitsentgelt und 26a EStG (Einkommensteuergesetz) genannten steuer aus einer im selben Kalendermonat zuvor beendeten bzw. freien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der danach beginnenden geringfügig entlohnten Beschäftigung Sozialversicherung. Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG bei einem anderen Arbeitgeber bleibt grundsätzlich unbe- fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten rücksichtigt. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich- baren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen Zur Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 EUR über- künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker steigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von 2.400 EUR im Kalenderjahr (sog. Übungsleiterpauschale). der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum Darüber hinaus sind steuerfreie Vergütungen an ehrenamtlich (zwölf Monate) zugrunde zu legen ist. Sofern die Beschäfti- Tätige unter den in § 3 Nr. 26a EStG näher genannten Voraus- gung im Laufe des Kalendermonats beginnt, kann für den Be- setzungen bis zur Höhe von insgesamt 720 EUR im Kalender- ginn des Jahreszeitraums auf den ersten Tag dieses Monats jahr (sog. Ehrenamtspauschale) gleichermaßen nicht dem abgestellt werden. Dabei darf das Arbeitsentgelt monatlich im Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen. Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht überstei- gen (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei durchgehender mindes- Beide Pauschalen bleiben in der Folge bei der Ermittlung des tens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeits- regelmäßigen Arbeitsentgelts außen vor. Da die Steuerfreibe- entgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäf- träge stets kalenderjährlich zu berücksichtigen sind, wird auch tigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Prüfung, ob eine ge- zwölf Monate gegen Arbeitsentgelt bestehen wird, ist die Ent- ringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, in diesen Fällen geltgrenze entsprechend zu reduzieren. für jedes Kalenderjahr im Wege einer Prognose gesondert ermittelt. (Beispiel 3) Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das die Teilzeitkraft einen Rechtsanspruch besitzt (z. B. durch Tarif- WICHTIG: Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt, vertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Insoweit bleibt für die Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamts kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsent- pauschale kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche gelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen schriftlich Tätigkeiten ausgeübt werden. (Beispiel 4) und in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf künftige Entgelt
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