Die Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2019 VERSICHERUNG & BEITRÄGE

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Die Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2019 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
VERSICHERUNG & BEITRÄGE

Die Sozialversicherung
Gültig ab 1. Januar 2019
Die Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2019 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
2                                                                                                   EINLEITUNG

Vorwort

In der 70. Auflage – das bedeutet seit mehr als 60 Jahren – ver-
schafft diese Broschüre nun schon Arbeitgebern sowie Lohn-
und Gehaltsabrechnern einen aktuellen Überblick über das
Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Sozialversiche-
rung. Sie war, ist und bleibt dem Anspruch einer anwender-
freundlichen Arbeitshilfe verpflichtet.

Verständlich formuliert und mit zahlreichen Beispielen praxis-
gerecht aufbereitet, leisten die folgenden Seiten Ihnen erneut
wertvolle Unterstützung bei der Erfüllung der Melde- und Bei-
tragspflichten. Alle wesentlichen Regelungen über die Versi-
cherungspflicht, die Versicherungsfreiheit, die Beitragsberech-
nung, den Lohn- bzw. Gehaltsabzug sowie das Meldeverfahren
werden behandelt; aktuell unter Berücksichtigung der vom
1. Januar 2019 an geltenden Vorschriften und Bemessungs-
grenzen.

Nicht jeder in Betracht kommende Sachverhalt kann hier mit
sämtlichen denkbaren Konstellationen dargestellt werden.
Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen
Bereichen der Sozialversicherung Fragen haben, nehmen Sie
bitte Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und
Tat zur Seite.

Ihre hkk

                                                                   Impressum
                                                                   Herausgeber:

                                                                   70. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2019 • GK100206
                                                                   Realisierung:
                    VERSICHERUNG & BEITRÄGE

                   hkk Seminar
                                                                   © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH
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                   zum Jahreswechsel
                   2018/2019
                    Alle wichtigen Änderungen
I N H A LT S Ü B E R S I C H T                                                                                                                                                                                                         3

Inhalt

A.      Versicherungspflicht
I.      Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite      5
II.     Beschäftigungsverhältnis............................................................................................................................................................................. Seite                   5
III.    Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt............................................................................................................................. Seite                                             8
IV.     Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................. Seite                 8
V.      Bezieher von Vorruhestandsgeld............................................................................................................................................................... Seite                           8

B.      Versicherungsfreiheit
I.       Jahresarbeitsentgeltgrenze........................................................................................................................................................................ Seite                     9
II.     Geringfügige Beschäftigungen.................................................................................................................................................................. Seite 12
III.    Studenten........................................................................................................................................................................................................... Seite 21
IV.     Schüler................................................................................................................................................................................................................. Seite 22
V.      Hauptberuflich Selbstständige................................................................................................................................................................... Seite 23
VI.     Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer..................................................................................................................................... Seite 23
VII.    Pflegeversicherung......................................................................................................................................................................................... Seite 24

C.      Krankenkassenzuständigkeit
I.      Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 25
II.     Wählbare Krankenkassen.............................................................................................................................................................................. Seite 25
III.    Ausübung des Wahlrechts............................................................................................................................................................................ Seite 25
IV.     Kündigung der Mitgliedschaft.................................................................................................................................................................... Seite 25

D.      Meldungen
I.      Einheitliches Meldeverfahren..................................................................................................................................................................... Seite 26
II.     Meldepflicht....................................................................................................................................................................................................... Seite 28
III.    Meldepflichtige Tatbestände....................................................................................................................................................................... Seite 29
IV.     UV-Jahresmeldung.......................................................................................................................................................................................... Seite 34
V.      Haushaltsscheckverfahren........................................................................................................................................................................... Seite 35
VI.     Qualifizierter Meldedialog............................................................................................................................................................................ Seite 36

E.      Beiträge
I.      Arbeitsentgelt................................................................................................................................................................................................... Seite 37
II.     Beitragssätze...................................................................................................................................................................................................... Seite 39
III.    Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.......................................................................................................................................... Seite 40
IV.     Beitragsberechnung und Beitragstragung............................................................................................................................................ Seite 41
V.      Beitragsgruppen.............................................................................................................................................................................................. Seite 53
VI.     Einzugsstelle...................................................................................................................................................................................................... Seite 53
VII.    Zahlung der Gesamtsozial­versicherungsbeiträge............................................................................................................................... Seite 54
VIII.   Erstattung und Verrechnung von Beiträgen.......................................................................................................................................... Seite 56
IX.     Beitragszuschuss des Arbeitgebers........................................................................................................................................................... Seite 56
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F.     Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
I.     Entgeltunterlagen........................................................................................................................................................................................... Seite 59
II.    Beitragsabrechnung....................................................................................................................................................................................... Seite 60
III.   Auskunftspflichten.......................................................................................................................................................................................... Seite 61

G.     Ausgleichskassen
I.     Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 62
II.    Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 62
III.   Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 63
IV.    Erstattungsfähige Aufwendungen ........................................................................................................................................................... Seite 63
V.     Umlagen.............................................................................................................................................................................................................. Seite 63
VI.    Geringfügig Beschäftigte.............................................................................................................................................................................. Seite 64

H.     Insolvenzgeldumlage
I.     Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 65
II.    Aufbringung der Umlage.............................................................................................................................................................................. Seite 65
III.   Bemessungsgrundlagen für die Umlage................................................................................................................................................ Seite 65
IV.    Berechnung der Umlage............................................................................................................................................................................... Seite 66
V.     Einzug der Umlage.......................................................................................................................................................................................... Seite 66
VERSICHERUNGSPFLICHT                                                                                                                    5

A. Versicherungspflicht

I. Allgemeines                                                      oder stillschweigend – vereinbart ist. Dies gilt bei privat kran-
                                                                    kenversicherten Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsun­
Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten-          fähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein
und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht, wenn         Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeits-
sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und keiner der unter      kampf bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken-
Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist.                      und Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für
                                                                    die gesamte Dauer des Arbeitskampfes bestehen.
Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver-
sicherung versicherungspflichtigen Personen gehören ferner          Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, so­
die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Prak-        lange Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
tikanten sowie Teilnehmer an dualen Stu­diengängen). Diese          Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschafts-
sind in der Renten- und Arbeitslosenver­sicherung selbst dann       geld oder Elterngeld gewährt oder Elternzeit in Anspruch ge-
versicherungspflichtig (vgl. aber B. III), wenn sie kein Arbeits-   nommen wird. Darüber hinaus wird das versicherungspflich­
entgelt erhalten. In der Kranken- und Pflegeversicherung            tige Beschäftigungsverhältnis durch ein Beschäftigungsverbot
gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeits­          nach dem Infektionsschutzgesetz oder durch den Bezug von
entgelt besondere Regelungen (vgl. A. III).                         (Saison-)Kurz­arbeitergeld nicht berührt.

                                                                    Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglich-
II. Beschäftigungsverhältnis                                        keit, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis
                                                                    zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für
1. Definition                                                       einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in    aufge­tretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu
welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegen­         or­ganisieren. Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung
überstehen, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeit-        kann eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung
gebers eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und             für längstens sechs Monate als Pflegezeit, zur Betreuung min-
wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seiner-        derjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie zur
seits über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Wei-      Begleitung in der letzten Lebensphase (maximal drei Monate)
sungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit.                      beantragt werden. Während bei einer kurz­zeitigen Arbeits­
                                                                    verhinderung das Beschäf­ti­gungsverhältnis auch dann fort­
2. Beginn                                                           besteht, wenn der Arbeit­nehmer kein Arbeitsentgelt erhält,
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in       endet das Beschäftigungsverhältnis in den anderen genann-
der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In      ten Fällen einer vollständigen Freistellung mit dem letzten
Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor         Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat fort;
der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der          dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen
Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder          (z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leis­
anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen              tungen, Dienstwagen usw.) weiterhin gewährt werden.
hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann
ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Ar-          4. Ende
beitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen             Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer                 grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht
aber gleichwohl Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.                    jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleis-
                                                                    tung weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus
3. Arbeitsunterbrechungen                                           ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht        die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt
bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbe-         das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei-
zahlter Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernblei-        spielsweise auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kün-
ben von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt,       digungsschutzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses auf
dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich          einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.
6                                                                                                 VERSICHERUNGSPFLICHT

Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen         Keine Entsendung liegt allerdings vor, wenn ein im Ausland
ferner bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter,        lebender Arbeitnehmer dort eine Beschäftigung für einen
                                                                    in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aufnimmt (sog. Orts-
   wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der       kraft). Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Rahmen
    Arbeitsunfähigkeit kündigt oder                                 eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
   wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu              von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet für eine Beschäfti-
    vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer zur Kündigung          gung nach Deutschland entsandt werden, keine Versiche-
    aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-           rungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein
    frist berechtigt, gekündigt hat.                                (Einstrahlung).

5. Flexible Arbeitszeitregelungen                                   Die vorstehenden Grundsätze der Aus- und Einstrahlung
Ein Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten der Frei-       gelten auch im Verhältnis zwischen den alten und neuen
stellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat,          Bundesländern, jedenfalls solange unterschiedliche Bezugs-
wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einer vor          größen in der Sozialversicherung bestehen, also noch bis zum
oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung (Wertgut­          31. 12. 2024. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines in den
haben) fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in       alten Bundesländern bestehenden Beschäftigungsverhält-
der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für            nisses von seinem Arbeitgeber in die neuen Bundesländer
die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate, in denen                 entsandt wird, bleibt bei der bisherigen Krankenkasse unter
Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweicht.                             Anwendung der „West“-Bemessungsgrenzen (in der Renten-
                                                                    und Arbeitslosenversicherung) versichert und umgekehrt.
Sofern ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistel-
lung beginnt, gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatlich         7. Angehörige des Arbeitgebers
fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unange-   Durch Verwandtschaft des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber
messen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung, mit der das        wird das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses
Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, abweichen darf.          nicht ausgeschlossen, wenn tatsächlich ein abhängiges Be-
                                                                    schäftigungsverhältnis vorliegt und es sich nicht lediglich
Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rah-         um familienhafte Mithilfe handelt.
men sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine
Beschäf­tigung jedoch nur für längstens drei Monate begrün-         Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere
det werden.                                                         dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige

Sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeit­           in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert ist und
regelungen sind grundsätzlich auch für geringfügig Beschäf-             die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird,
tigte (vgl. B. II) möglich. Da kurzfristige Beschäftigungen im         dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch
Voraus auf eine kurze Zeit begrenzt sind, kommen hier Wert-             in abgeschwächter Form – unterliegt,
guthabenvereinbarungen für eine (längerfristige) Freistellung          ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt
von der Arbeitsleistung jedoch nicht in Betracht.                       vereinbart ist und auch regelmäßig gewährt wird,
                                                                       das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht wird,
6. Aus- und Einstrahlung                                               von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet wird und
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehen-             der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft
den Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wer-               beschäftigt wird.
den, bleiben weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften
versichert. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung im Aus-       Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäfti-
land vertraglich oder durch ihre Eigenart zeitlich im Voraus        gung zwischen Ehegatten ist auch der eheliche Güterstand
begrenzt ist (Ausstrahlung).                                        zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinn-
                                                                    gemeinschaft sowie der vertragliche Güterstand der Güter-
Eine Entsendung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn sich          trennung schließen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen
der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Aus-           Ehegatten nicht aus. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten
land begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeit­          in Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der
geber auszuüben. Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz          Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (der ehemaligen
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des entsandten Arbeit­             DDR) leben bzw. lebten und der Betrieb zum Sondergut,
nehmers kommt es nicht an.                                          zum Vorbehaltsgut oder zum Alleineigentum gehört.
VERSICHERUNGSPFLICHT                                                                                                           7

Demgegenüber ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen          8. Mitarbeitende Gesellschafter
Ehegatten zu verneinen, wenn die Ehegatten Gütergemein-         Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnung
schaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut           arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen
gehört. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgrund des (bis­      oftmals eine Doppelstellung ein, indem sie einerseits Unter-
herigen) gesetzlichen Güterstandes der Eigentums- und           nehmerfunktionen wahrnehmen, andererseits wie Arbeit-
Vermö­gens­gemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum der         nehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit verrichten.
Ehegatten (geblieben) ist. Steht aber in solchen Fällen eine    Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherungspflichtiges
persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund und wird im          Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Die Versicherungspflicht
Betrieb kein nennenswertes in das Gesamtgut fallendes bzw.      ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter aufgrund
zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörendes Kapital ein­         ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Geschicke des
gesetzt, so liegt eine abhängige Beschäftigung und damit        Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.
Versicherungspflicht vor.
                                                                Die Übersicht auf Seite 8 gibt einen groben Überblick, wann
Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht-      Versicherungspflicht in Betracht kommt oder von vornherein
lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz       ausgeschlossen ist.
bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers ist ein obligato-
risches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zu den      Durch die Anmeldung von geschäftsführenden Gesellschaf-
Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad ver-          tern einer GmbH wird – wie bei der Beschäftigung von Ehe-
wandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern            gatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen – ein obligato-
auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus       risches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Die Entschei-
gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und            dung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, trifft ebenfalls
Pflegekinder.                                                   die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
                                                                Zu diesem Zweck verschickt sie einen Fragebogen zur Status-
Als Reaktion auf den Eingang erstmaliger und speziell ge­       feststellung des Gesellschafters bzw. des GmbH-Geschäfts­
kennzeichneter Anmeldungen (vgl. D. III. 2) verschickt die      führers. Die Einzugsstelle und die Bundes­agentur für Arbeit
Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einen      werden unterrichtet. Im Übrigen gelten die Ausführungen
Fragebogen zur Statusfeststellung des mitarbeitenden Fami­      unter A. II. 7 entsprechend.
lienangehörigen. Über die Statusfeststellung erhalten die
Beteiligten einen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach       9. Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit
Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforder-       Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
lichen Unterlagen. Auch die Einzugsstelle (Krankenkasse)        richtet sich nach den hierzu von der Rechtsprechung ent-
und die Bundesagentur für Arbeit werden unterrichtet.           wickelten Grundsätzen und muss im Rahmen der Gesamt­
                                                                würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht         Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Auftrag­neh­-
getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden      mer und Auftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich bei der
Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Der Arbeit-   Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine
geber wird darauf hingewiesen, dass eine versicherungsrecht-    Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.
liche Beurteilung mangels Mitwirkung nicht getroffen werden     Das gilt dann nicht, wenn die Krankenkasse oder ein anderer
konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäfti-     Versicherungsträger bereits ein Feststellungsverfahren ein­
gung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden.      geleitet hat.
Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit erhalten
eine entsprechende Information.                                 Wird eine solche optionale Statusanfrage innerhalb eines
                                                                Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt – falls
Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an          eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird – die Ver­
Statusentscheidungen der Clearingstelle der Deutschen           sicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
Rentenversicherung Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der     Voraussetzung dafür ist, dass der Beschäftigte dem späteren
Zeiten, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen     Beginn der Sozialver­sicherungspflicht zustimmt und er für
Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden ist. Die        die Zwischenzeit eine Absicherung gegen das Risiko der
Bundesagentur für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leis­    Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die
tungsrechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen           der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenver­
der Rentenversicherungs­träger im Rahmen von Betriebs­          sicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung ent-
prüfungen.                                                      spricht.
8                                                                                                   VERSICHERUNGSPFLICHT

III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt                 schränkt ist. Darüber hinaus kann eine unständige Beschäfti-
                                                                    gung auch dann vorliegen, wenn durch einen Rahmenvertrag
Die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende,              von vornherein mehrere aufeinanderfolgende befristete Be-
Praktikanten sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen),             schäftigungen vereinbart werden. Für die Berechnung der Bei-
die kein Arbeitsentgelt erhalten, unter­liegen nur in der Ren-      träge ist ohne Rück­sicht darauf, an wie vielen Tagen im Monat
ten- und Arbeitslosenversiche­rung als Arbeitnehmer der             gearbeitet wird, der tatsächliche Verdienst bis zur monatlichen
Ver­sicherungspflicht. Für Prakti­kanten, die während eines         Beitragsbe­messungsgrenze (vgl. E. IV. 3) zugrunde zu legen.
vor­geschriebenen Prakti­kums an einer Hochschule bzw. Fach-        Nähere Hinweise zum Vorliegen einer unständigen Beschäfti-
hochschule einge­schrieben sind, entfällt allerdings die Ver­       gung enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzen­
sicherungspflicht auch in der Renten- und Arbeitslosenver­          organisationen der Sozialversicherung vom 21. 11. 2018.
sicherung (vgl. B. III). In der Kranken- und Pflegeversicherung
werden zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsent-
gelt nicht als Arbeitnehmer, sondern nach besonderen Vor-            V. Bezieher von Vorruhestandsgeld
schriften versichert, sofern keine Familienversicherung oder
anderweitige Versicherungspflicht (z. B. als Waisenrentner          Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen der Versiche-
in der Krankenversicherung der Rentner) besteht. Der zur            rungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat die           nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung. Während Ver-
Möglichkeit, sich von dieser Kranken- und Pflegeversiche-           sicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands-
rungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung ist innerhalb        geld in der Kranken- und Pflegeversicherung nur eintritt,
von drei Mo­naten nach Beginn der Versicherungspflicht zu           wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 %
beantragen, sie wird nur bei Nachweis des Bestehens eines           des letzten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird, besteht in der
anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheits-              Rentenversicherung Versicherungspflicht auch dann, wenn
fall wirksam. Wegen der Melde- und Beitragspflichten                das Vorruhestandsgeld weniger beträgt. Im Übrigen besteht
siehe auch D. III. 4 und E. IV. 9.                                  Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands-
                                                                    geld in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur
                                                                    dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausschei-
IV. Unständig Beschäftigte                                          den aus der Beschäftigung in diesen Versicherungszweigen
                                                                    versicherungspflichtig waren. Arbeitnehmer, die wegen Über-
Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Renten­         schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversiche-
versicherung (nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung)        rungsfrei waren (vgl. B. I), werden durch den Bezug von Vorruhe-
sind auch unständig Beschäftigte. Unständig ist eine Beschäf-       standsgeld selbst dann nicht krankenversicherungspflichtig,
tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der            wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Natur der Sache oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag be-         unterschreitet.

    Personenkreis                          Versicherungsrechtliche Beurteilung
    Einzelunternehmer                      Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.
    Gesellschafter einer Gesell-           Versicherungspflicht kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
    schaft des bürgerlichen Rechts
    Gesellschafter einer OHG               Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.
    Komplementär einer KG                  Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.
    Kommanditist einer KG                  Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Kommanditist weder aufgrund
                                           seiner Kapitalbeteiligung noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten
                                           Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der KG besitzt.
    Gesellschafter einer GmbH              Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter aufgrund
    (auch im Gründungsstadium,             seines Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder
    sog. Vor-GmbH)                         aufgrund besonderer Umstände beherrschend im Unternehmen tätig ist.
    Aktionär einer AG                      Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Aktionär durch die Höhe seiner
                                           Kapital­beteiligung die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflussen kann.
    Vorstandsmitglieder einer AG           Versicherungspflicht kommt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie
    und deren Stellvertreter               regelmäßig in der Krankenversicherung nicht in Betracht.
    Genossenschaftsmitglieder              Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn das Genossenschaftsmitglied
                                           weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko beschäftigt ist.
VERSICHERUNGSFREIHEIT                                                                                                               9

B. Versicherungsfreiheit

I. Jahresarbeitsentgeltgrenze                                      WICHTIG:     Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere
                                                                   Beschäftigungen aus, dann sind für die Feststellung des regel­
1. Allgemeines                                                     mäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen
Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversiche-         Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrech­
rung ungeachtet der Höhe ihres Verdienstes versicherungs-          nung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt,
pflichtig. In der Krankenversicherung sind sie jedoch versiche-    wenn neben einer für sich betrachtet nicht geringfügigen
rungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt einschlie­ß-       versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt aus
lich der regelmäßig gezahlten Sonderzuwendungen die                einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten
Jahres­arbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)           oder weiteren für sich betrachtet geringfügig entlohnten
übersteigt.                                                        Beschäftigung erzielt wird.

Hierbei ist zwischen der allgemeinen und der besonderen           Die Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass
Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden, wobei die be-        auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungs-
sondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer gilt,         pflicht aufgrund der Beschäftigung besteht.
die am 31. 12. 2002 bei einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung ver-       2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrages
sichert waren. Ob die vorgenannten Voraussetzungen vor­           Für Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresar-
liegen, haben die Arbeitgeber nicht nur bei am Stichtag           beitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, ist
bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beach-         eine Ab- und eine Anmeldung zu erstellen. Hintergrund ist der
ten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen. Das heißt,      veränderte Beitragsgruppenschlüssel in der Krankenversiche-
bei Neueinstellungen sind Arbeitnehmer zu befragen, ob sie        rung. Sofern sie bei einem privaten Krankenversicherungs­
am 31. 12. 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsent-        unternehmen versichert sind, können sie ihren Versicherungs­
geltgrenze kran­kenver­sicherungsfrei und bei einem privaten      vertrag kün­digen. Das gleiche Kündigungsrecht haben privat
Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven            krankenversicherte Angehörige von versicherungspflichtig
Krankenversicherung versichert waren. Substitutiv ist sie         werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen da-
dann, wenn sie geeignet ist, die gesetzliche Krankenver­          durch eine Familienversicherung eintritt.
sicherung ganz oder teilweise zu ersetzen; das Bestehen
einer bloßen Zusatzversicherung reicht hierfür nicht aus.         3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
                                                                  Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeits-
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalen-       entgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können
derjahr 2019 60.750 EUR und die besondere 54.450 EUR.             sich befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versi-
                                                                  cherungspflicht kann jeweils bis zum 31. 3. bei der Kranken-
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts         kasse gestellt werden und wirkt rückwirkend, wenn bis zur
bleiben außer Ansatz:                                             Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genom-
                                                                  men wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung
   Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand            folgenden Kalendermonats an. Die Befreiung wird nur bei
    gezahlt werden,                                               Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Anspruchs
   Vergütungen (mit Ausnahme fester Pauschbeträge),              auf Absicherung im Krankheitsfall wirksam, sie kann nicht
    die für eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die          widerrufen werden.
    regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht,
   Sonderzuwendungen, die unregelmäßig und nicht                 4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
    mindestens einmal jährlich gezahlt werden.                    Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
                                                                  Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheiden mit Ablauf
Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und         des Kalenderjahres des Überschreitens aus der Krankenver­
regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen           sicherungspflicht aus. Wird also die Versicherungspflicht­
bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts         grenze im Laufe des Jahres 2019 überschritten, so endet die
zu berücksichtigen.                                               Krankenversicherungspflicht am 31. 12. 2019. Gilt jedoch ab
10                                                                                                     VERSICHERUNGSFREIHEIT

dem 1. 1. 2020 eine höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze und            Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige Jahresarbeits-
überschreitet das Arbeitsentgelt zu Beginn des Jahres 2020           entgelt durch Schätzung zu ermitteln.
diese neue Grenze nicht, so bleibt der Arbeitnehmer weiterhin
krankenversicherungspflichtig.                                       Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine rückwirkende
                                                                     Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten, so endet die
Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden auch diejenigen            Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres,
Sonderzuwendungen angerechnet, die dem Arbeitnehmer                  in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstan-
mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu-          den ist. Maßgebend ist also der Zeitpunkt, von dem an das
fließen. Lohn- und Gehaltserhöhungen sind – auch wenn sie            erhöhte Arbeitsentgelt beansprucht werden kann, also z. B.
im Voraus vereinbart wurden – erst von dem Zeitpunkt an zu           der Tag des Tarifabschlusses, der Betriebsvereinbarung oder
berücksichtigen, von dem an sie dem Arbeitnehmer zustehen.           der Einzel­vereinbarung. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung
(Beispiel 1)                                                         des erhöhten Arbeitsentgelts kommt es nicht an.

 Beispiel 1:                                                         Wechselt ein bisher krankenversicherungspflichtig beschäftig­
 Ein Mitarbeiter im Verkauf – seit dem 1. 1. 2000 immer kranken-     ter Arbeitnehmer den Arbeitgeber und liegt das regelmäßige
 versicherungspflichtig beschäftigt – bezieht nach seinem            Jahresarbeitsentgelt in der neuen Beschäftigung über der
 Arbeitsvertrag seit dem 1. 1. 2019 ein monatliches Gehalt in
                                                                     Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann besteht ab Beschäftigungs-
 Höhe von 3.900 EUR. Er hat darüber hinaus Anspruch auf ein
                                                                     aufnahme Krankenversicherungsfreiheit. (Beispiel 2)
 Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 EUR. Zum 1. 7. 2019 steigt
 der Mitarbeiter zum Verkaufsleiter auf. Das monatliche Gehalt
 beträgt jetzt 4.900 EUR, Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht         Beispiel 2:
 in Höhe von 3.000 EUR.                                               Sachverhalt analog Beispiel 1, im Unterschied dazu wechselt
                                                                      der Mitarbeiter aus dem Verkauf bei Unternehmen A in die
 n   Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts                   Position des Verkaufsleiters bei Unternehmen B.
     3.900 EUR × 12 Monatsgehälter =                  46.800 EUR
     + Weihnachtsgeld                                  2.000 EUR      n   Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019 (60.750 EUR)
     Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt                48.800 EUR          wird in der Beschäftigung bei Unternehmen A (48.800 EUR)
                                                                          unterschritten, aufgrund des Arbeitgeberwechsels ab dem
		   4.900 EUR × 12 Monatsgehälter =                  58.800 EUR          1. 7. 2019 aber überschritten (61.800 EUR). Es besteht unmittel-
     + Weihnachtsgeld                                  3.000 EUR          bar ab dem 1. 7. 2019 Krankenver­sicherungsfreiheit.
     Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt                61.800 EUR
		 Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019 (60.750 EUR)
                                                                     5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
   wird zunächst unterschritten, aufgrund des beruflichen
   Aufstiegs wird sie ab dem 1. 7. 2019 aber überschritten. Damit
                                                                     Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäfti-
   endet grundsätzlich am 31. 12. 2019 die Krankenversicherungs-     gung durch Verminderung des Arbeitsentgelts (z. B. infolge
   pflicht. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch   Reduzierung der Arbeitszeit) nicht nur vorübergehend unter-
   die vom 1. 1. 2020 an gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze über-    schritten, so beginnt die Krankenversicherungspflicht nicht
   schritten ist.                                                    erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern
                                                                     bereits mit dem Zeitpunkt, für den erstmals das niedrigere
Dieser Grundsatz ist immer dann zu berücksichtigen, wenn             Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7).
die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus
Anlass der Beschäftigungsaufnahme oder wegen der Über-               6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
prüfung zum Ende des laufenden Kalenderjahres bei bislang            Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren
bestehender Versicherungsfreiheit erforderlich wird.                 wöchent­liche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die
                                                                     Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer wegen               vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ende des            wird und deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht grundsätzlich            nicht mehr übersteigt. Sie können sich innerhalb von drei
ausscheidet. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit nur        Monaten von der Kranken­versicherungspflicht befreien lassen,
dann, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten          wenn sie bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit
Kalenderjahres überschritten wird. Bei dieser Prüfung werden         fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-
bereits feststehende bzw. mit hinreichender Sicherheit abseh-        grenze versicherungsfrei waren und das Bestehen eines an-
bare Entgeltveränderungen berücksichtigt. Dies kann z. B.            derweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
ein absehbarer Entgeltausfall aus Anlass des feststehenden           nachweisen. Die Befreiung wirkt gleich­zeitig für die soziale
Beginns einer Mutterschutzfrist sein.                                Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden.
VERSICHERUNGSFREIHEIT                                                                                                           11

Dieser Befreiungstatbestand gilt außerdem für Beschäftigte,        Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann
die im unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeit­         nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der zu­
beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung im o. g. Sinne bei        lässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit bzw. nach Herab­
einem anderen Arbeitgeber aufnehmen bzw. die im Anschluss          setzung der Wochenarbeitszeit gestellt werden und wirkt
an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruch-       vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis zur Antrag-
nahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des          stellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen
Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes         wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung fol-
eine solche Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, die bei Voll­         genden Kalendermonats an. Die Befreiung wird nur wirk-
beschäftigung zu Krankenversicherungsfreiheit aufgrund             sam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze führen würde.        Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme          Sie gilt nur für die Dauer der Elternzeit bzw. die Dauer einer
von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeit-    Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder die Dauer
gesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden            der Familienpflegezeit und wirkt gleichzeitig für die soziale
auf die Fünf-Jahres-Frist angerechnet.                             Pflegeversicherung.

Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Voll­zeit- in eine      Auch Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer zulässigen,
Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflich-      nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder
tig werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag mit         Herab­setzung der Wochenarbeitszeit während einer Frei­
Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.         stellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familien-
Dieses Kündigungsrecht besteht auch für die privat versicher-      pflegezeit kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden,
ten Angehörigen mit Anspruch auf Familienversicherung.             können ihren privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom
                                                                   Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Die Aussagen
7. Während Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit                hierzu unter B. I. 6 gelten analog.
Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die wäh-
rend der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit   8. Beschäftigungsaufnahme nach Elternzeit
aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig wer-           Für Arbeitnehmer, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit
den. Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen       aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeit-     in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
beschäftigung können sich die Arbeitnehmer von der Kran-           waren, stellt sich der Versicherungsstatus nach Beendigung
kenversicherungspflicht befreien lassen. Darüber hinaus kön-       der Elternzeit bei (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung und
nen sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regel­-          Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen
mäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach          in Abhängigkeit von den Gegebenheiten während der Eltern-
§ 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach        zeit differenziert dar. Hierbei sind im Wesentlichen die in der
§ 2 des Familienpflegezeitgesetzes krankenversicherungs-           Tabelle dargestellten Fallgruppen zu unterscheiden.
pflichtig werden, von der Krankenversicherungspflicht be­
freien lassen.

 Teilzeit­            Derselbe            Befreiung von        KV-Pflicht          KV-Freiheit
 beschäftigung?       Arbeit­geber?       der KV-Pflicht?

 nein                                                                              Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung

                                                               Bis Ende des        Frühestens bei Überschreiten der Jahres­
 ja                   ja                  nein
                                                               Kalenderjahres      arbeitsentgeltgrenze des Folgejahres

 ja                   ja                  ja                                       Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung

                                                               Bis Ende des        Frühestens bei Überschreiten der Jahres­
 ja                   nein                nein
                                                               Kalenderjahres      arbeitsentgeltgrenze des Folgejahres

 ja                   nein                ja                                       Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung
12                                                                                              VERSICHERUNGSFREIHEIT

II. Geringfügige Beschäftigungen                                Beschäftigung dadurch aus, dass sie nicht regelmäßig, son-
                                                                dern nur gelegentlich ausgeübt werden. Um die Einführung
1. Allgemeines                                                  des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns in Deutsch-
Aufgrund des „Gesetzes zu Änderungen im Bereich der ge-         land zu erleichtern, wurde die Zeitgrenze der Kurzfristigkeit
ringfügigen Beschäftigung“ erfolgt die Beurteilung gering­      für eine Übergangszeit vom 1. 1. 2015 bis zum 31. 12. 2018 von
fügig entlohnter Beschäftigungen seit dem 1. 1. 2013 auf der    2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeits-
Basis weitgehend veränderter Rechtsgrundlagen. So wurde         tage erhöht. Diese Befristung wurde zwischenzeitlich besei-
die maßgebliche monatliche Arbeitsentgeltgrenze um 50 EUR       tigt, sodass die erhöhten Zeitgrenzen auch über 2018 hinaus
von 400 auf 450 EUR angehoben und damit der allgemeinen         dauerhaft gelten.
Lohnentwicklung seit 2003 angepasst.
                                                                Die besonderen Regelungen für geringfügige Beschäftigun-
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestand bis           gen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-
31. 12. 2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)       versicherung nicht für Personen, die
grundsätzlich Versicherungsfreiheit, mit der Option, darauf
zu verzichten. Das Regel-Aus­nahme-Verhältnis ist jedoch um-       im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubilden-
gekehrt worden, man spricht in diesem Zusammenhang auch             de, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Prakti-
von einem Wechsel von Opt-in, gemeint ist das Optieren in die       kanten) oder außerbetrieblicher Berufsausbildung,
GRV hinein, zu Opt-out, dem Optieren aus der GRV heraus.           im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei­
                                                                    willigendiensten bzw. des Gesetzes über den Bundes­
Für nach dem 31. 12. 2012 aufgenommene geringfügig ent-             freiwilligendienst,
lohnte Beschäftigungen ist die Rentenversicherungspflicht die      als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
Regel. Der geringfügig Beschäftigte trägt die Differenz zwi-       in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungs-
schen dem Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungs­beitrag          werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte
(15 %) und dem vollen Beitrag. Als monatliche Mindestbemes-         Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt
sungsgrundlage müssen dabei jetzt 175 EUR berücksichtigt            werden sollen,
werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der      aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das
Rentenversicherungspflicht befreit zu werden (Opt-out), dann        Erwerbsleben,
bleibt es beim Pauschalbeitrag des Arbeit­gebers (15 %).           wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit

Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung      geringfügig beschäftigt sind.
vor dem 1. 1. 2013 aufgenommen haben, sind weiterhin ver­
sicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange das regel-    2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
mäßige Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat nicht überschreitet.     a) Allgemeines
Wie schon vor 2013 können sie jedoch gegenüber ihrem Ar-        Eine geringfügig entlohnte Beschäf­tigung (sog. Teilzeit- oder
beitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit      Minijob) liegt vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig im
mit dem Ziel eines vollen Schutzes in der gesetzlichen Ren­     Monat 450 EUR nicht überschreitet (Beispiel 1). Die wöchent­
tenversicherung erklären (Opt-in).                              liche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitsein-
                                                                sätze sind dabei unerheblich. Diese Beschäftigten sind ver­
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind      sicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung
geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei         sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
bzw. nicht versicherungspflichtig.                              In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versiche-
                                                                rungspflicht, mit der Option, sich auf Antrag davon befreien
Im Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wer-    zu lassen.
den geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht gering-
fügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hiervon bleibt        Arbeitslosenversicherung: Für Arbeitslosengeldbezieher (mit
allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausge-      Ausnahme der Bezieher von Teilarbeitslosengeld) gilt eine
nommen, und zwar die zeitlich zuerst aufgenommene. Hinsicht-    spezielle Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich,
lich der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrech-   wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer un-
nung geringfügiger und nicht geringfügiger Beschäftigungen.     berücksichtigt bleiben. Die Höhe des Entgelts spielt dabei
                                                                keine Rolle. Die Arbeitszeiten mehrerer derartiger Beschäf­
Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen einen re­         tigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, sind zu­
gelmäßigen Charakter aufweisen, zeichnen sich kurzfristige      sammenzurechnen. (Beispiel 2)
VERSICHERUNGSFREIHEIT                                                                                                                13

 Beispiel 1:                                                         ansprüche, dürfen diese grundsätzlich bei der versicherungs-
 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt:                            rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden.
 a) 400,00 EUR        b) 450,00 EUR        c) 450,01 EUR
                                                                     Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ggf. auch der
 n   Beurteilung: a) und b) geringfügig entlohnte Beschäftigung     flächendeckende gesetzliche Mindestlohn, zumal ein Ver-
                   c) keine geringfügig entlohnte Beschäftigung
                                                                     zicht nach dem Mindestlohngesetz ausschließlich im
 Beispiel 2:                                                         gerichtlichen Vergleich zulässig ist.
 Beschäftigung neben Arbeitslosengeldbezug
                                                                      WICHTIG:     Unter Berücksichtigung des seit 1. 1. 2019 gel­
 Wöchentliche Arbeitszeit                             14 Stunden
                                                                      tenden flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns von
 Monatliches Arbeitsentgelt                           550,00 EUR      9,19 EUR brutto je Zeitstunde ist die Geringfügigkeitsgrenze
 n   Versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenver­      bereits bei einer Arbeitszeit von 49 Stunden im Monat über­
     sicherung, arbeitslosenversicherungsfrei                         schritten (= 450,31 EUR).

                                                                     Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist voraus-
b) Ermittlung des Arbeitsentgelts                                    schauend bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaf-
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt immer nur             ten Änderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Darüber
dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig              hinaus bestehen keine Bedenken, wenn aus abrechnungs-
nicht höher als 450 EUR ist. Dieser Monatswert gilt übrigens         technischen Gründen eine Beurteilung auch zu Beginn eines
auch dann, wenn die Beschäftigung nicht während des ge-              jeden Kalenderjahres erfolgt.
samten Kalendermonats besteht. Beginnt oder endet also
eine auf Dauer angelegte bzw. regelmäßig wiederkehrende              c) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen         Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26
ebenfalls die Entgeltgrenze von 450 EUR; das Arbeitsentgelt          und 26a EStG (Einkommensteuergesetz) genannten steuer­
aus einer im selben Kalendermonat zuvor beendeten bzw.               freien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der
danach beginnenden geringfügig entlohnten Beschäftigung              Sozialversicherung. Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG
bei einem anderen Arbeitgeber bleibt grundsätzlich unbe-             fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätig­keiten
rücksichtigt.                                                        als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich-
                                                                     baren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus neben­beruflichen
Zur Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 EUR über-           künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker
steigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.              oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von           2.400 EUR im Kalenderjahr (sog. Übungsleiter­pauschale).
der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum             Darüber hinaus sind steuerfreie Vergütungen an ehrenamtlich
(zwölf Monate) zugrunde zu legen ist. Sofern die Beschäfti-          Tätige unter den in § 3 Nr. 26a EStG näher genannten Voraus-
gung im Laufe des Kalendermonats beginnt, kann für den Be-           setzungen bis zur Höhe von insgesamt 720 EUR im Kalender-
ginn des Jahreszeitraums auf den ersten Tag dieses Monats            jahr (sog. Ehrenamtspauschale) gleichermaßen nicht dem
abgestellt werden. Dabei darf das Arbeitsentgelt monatlich im        Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen.
Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht überstei-
gen (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei durchgehender mindes-            Beide Pauschalen bleiben in der Folge bei der Ermittlung des
tens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeits-             regelmäßigen Arbeitsentgelts außen vor. Da die Steuerfreibe-
entgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäf­-       träge stets kalenderjährlich zu berücksichtigen sind, wird auch
tigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens             das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Prüfung, ob eine ge-
zwölf Monate gegen Arbeitsentgelt bestehen wird, ist die Ent-        ringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, in diesen Fällen
geltgrenze entsprechend zu reduzieren.                               für jedes Kalenderjahr im Wege einer Prognose gesondert
                                                                     ermittelt. (Beispiel 3)
Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das
die Teilzeitkraft einen Rechtsanspruch besitzt (z. B. durch Tarif-    WICHTIG:     Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt,
vertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Insoweit         bleibt für die Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamts­
kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsent-           pauschale kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche
gelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen schriftlich      Tätigkeiten ausgeübt werden. (Beispiel 4)
und in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf künftige Entgelt­
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