Die Sozialversicherung - Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin

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Die Sozialversicherung - Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin
Arbeitgeberservice             Sozialversicherung

Die Sozialversicherung
Gültig ab 1. Januar 2014

                   Innungskrankenkasse
                   Brandenburg und Berlin
2                                                                                                                   EINLEITUNG

Vorwort
In der 65. Auflage – das bedeutet seit mehr als 50 Jahren – ver-
schafft diese Broschüre nun schon Arbeitgebern sowie Lohn-
und Gehaltsabrechnern einen aktuellen Überblick über das
Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Sozialversiche-
rung. Sie war, ist und bleibt dem Anspruch einer anwender-
freundlichen Arbeitshilfe verpflichtet.

Verständlich formuliert und mit zahlreichen Beispielen praxis-
gerecht aufbereitet, leisten die folgenden Seiten Ihnen erneut
wertvolle Unterstützung bei der Erfüllung der Melde- und Bei-
tragspflichten. Alle wesentlichen Regelungen über die Versi-
cherungspflicht, die Versicherungsfreiheit, die Beitragsberech-
nung, den Lohn- bzw. Gehaltsabzug sowie das Meldeverfahren
werden behandelt; aktuell unter Berücksichtigung der vom
1. Januar 2014 an geltenden Vorschriften und Bemessungs-
grenzen.

Nicht jeder in Betracht kommende Sachverhalt kann hier mit
sämtlichen denkbaren Konstellationen dargestellt werden.
Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen
Bereichen der Sozialversicherung Fragen haben, rufen Sie uns
an. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

Ihre IKK Brandenburg und Berlin

                                                                   Impressum
                                                                                               Innungskrankenkasse
                                                                                               Brandenburg und Berlin
                                                                   Herausgeber:
                                                                                  65. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2014 • GK100205

                                                                                  © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH
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I N H A LT S Ü B E R S I C H T                                                                                                                                                                                                         3

Inhalt

A.      Versicherungspflicht
I.      Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite      5
II.     Beschäftigungsverhältnis............................................................................................................................................................................. Seite                   5
III.    Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt............................................................................................................................. Seite                                             8
IV.     Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................. Seite                 8
V.      Bezieher von Vorruhestandsgeld............................................................................................................................................................... Seite                           8

B.      Versicherungsfreiheit
I.      Jahresarbeitsentgeltgrenze......................................................................................................................................................................... Seite                     9
II.     Geringfügige Beschäftigungen.................................................................................................................................................................. Seite 11
III.    Studenten........................................................................................................................................................................................................... Seite 20
IV.     Schüler................................................................................................................................................................................................................. Seite 21
V.      Hauptberuflich Selbstständige................................................................................................................................................................... Seite 21
VI.     Beamte, Beamtenähnliche und Berufssoldaten................................................................................................................................... Seite 22
VII.    Mitglieder berufsständischer Einrichtungen......................................................................................................................................... Seite 22
VIII.   Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer..................................................................................................................................... Seite 22
IX.     Pflegeversicherung......................................................................................................................................................................................... Seite 23

C.      Krankenkassenzuständigkeit
I.      Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 24
II.     Wählbare Krankenkassen.............................................................................................................................................................................. Seite 24
III.    Ausübung des Wahlrechts............................................................................................................................................................................ Seite 24
IV.     Kündigung der Mitgliedschaft.................................................................................................................................................................... Seite 24

D.      Meldungen
I.      Einheitliches Meldeverfahren..................................................................................................................................................................... Seite 25
II.     Meldepflicht....................................................................................................................................................................................................... Seite 27
III.    Meldepflichtige Tatbestände....................................................................................................................................................................... Seite 28
IV.     Daten für die Unfallversicherung............................................................................................................................................................... Seite 33
V.      Sonderregelungen.......................................................................................................................................................................................... Seite 34
VI.     Qualifizierter Meldedialog............................................................................................................................................................................ Seite 34
4                                                                                                                                                                                        I N H A LT S Ü B E R S I C H T

E.      Beiträge
I.      Arbeitsentgelt................................................................................................................................................................................................... Seite 36
II.     Beitragssätze...................................................................................................................................................................................................... Seite 41
III.    Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.......................................................................................................................................... Seite 41
IV.     Beitragsgruppen.............................................................................................................................................................................................. Seite 42
V.      Beitragsberechnung und Beitragstragung............................................................................................................................................ Seite 42
VI.     Einzugsstelle...................................................................................................................................................................................................... Seite 54
VII.    Zahlung der Gesamtsozial­versicherungsbeiträge............................................................................................................................... Seite 55
VIII.   Erstattung und Verrechnung von Beiträgen.......................................................................................................................................... Seite 57
IX.     Beitragszuschuss des Arbeitgebers........................................................................................................................................................... Seite 58

F.      Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
I.      Entgeltunterlagen........................................................................................................................................................................................... Seite 60
II.     Beitragsabrechnung....................................................................................................................................................................................... Seite 61
III.    Auskunftspflichten.......................................................................................................................................................................................... Seite 62

G.      Ausgleichskassen
I.      Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 63
II.     Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 63
III.    Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 64
IV.     Erstattungsfähige Aufwendungen .......................................................................................................................................................... Seite 64
V.      Umlagen.............................................................................................................................................................................................................. Seite 64
VI.     Geringfügig Beschäftigte.............................................................................................................................................................................. Seite 65

H.      Insolvenzgeldumlage
I.      Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 66
II.     Aufbringung der Umlage.............................................................................................................................................................................. Seite 66
III.    Bemessungsgrundlagen für die Umlage................................................................................................................................................ Seite 66
IV.     Berechnung der Umlage............................................................................................................................................................................... Seite 67
V.      Einzug der Umlage.......................................................................................................................................................................................... Seite 67
VERSICHERUNGSPFLICHT                                                                                                                    5

A. Versicherungspflicht

I. Allgemeines                                                      dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich
                                                                    oder stillschweigend – vereinbart ist. Dies gilt bei privat kran-
Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten-          kenversicherten Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsun­
und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht, wenn         fähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein
sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und keiner der unter      Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeits-
Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist.                      kampf bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken-
                                                                    und Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für
Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver-       die gesamte Dauer des Arbeitskampfes bestehen.
sicherung versicherungspflichtigen Personen gehören ferner
die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Prak-        Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, so­
tikanten sowie Teilnehmer an dualen Stu­diengängen). Diese          lange Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
sind in der Renten- und Arbeitslosenver­sicherung selbst dann       Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld gewährt
versicherungspflichtig (vgl. aber B. III), wenn sie kein Arbeits-   oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus
entgelt erhalten. In der Kranken- und Pflegeversicherung            wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeits­          durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutz-
entgelt besondere Regelungen (vgl. A. III).                         gesetz oder durch den Bezug von (Saison-)Kurz­arbeitergeld
                                                                    nicht berührt.

II. Beschäftigungsverhältnis                                        Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglich-
                                                                    keit, im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ bis zu
1. Definition                                                       zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für einen
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in    pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetre-
welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegen­         tenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organi-
überstehen, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeit-        sieren. Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung kann
gebers eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und             eine Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens sechs
wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seiner-        Monate als sogenannte Pflegezeit beantragt werden. Während
seits über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Wei-      bei einer „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ das Beschäf­ti­
sungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit.                      gungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn der Arbeit­
                                                                    nehmer kein Arbeitsentgelt erhält, endet das Beschäftigungs-
2. Beginn                                                           verhältnis bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit (und voll-
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in       ständiger Freistellung von der Arbeitsleistung) mit dem
der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In      letzten Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat
Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor         fort; dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen
der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der          (z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leistun-
Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder          gen, Dienstwagen usw.) weiterhin gewährt werden.
anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen
hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann        4. Ende
ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Ar-          Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet
beitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen             grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer                 jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleis-
aber gleichwohl Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.                    tung weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus
                                                                    ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf
3. Arbeitsunterbrechungen                                           die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht        das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei-
bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbe-         spielsweise auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kün-
zahlter Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernblei-        digungsschutzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses auf
ben von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt,       einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.
6                                                                                                  VERSICHERUNGSPFLICHT

Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen         Keine Entsendung liegt allerdings vor, wenn ein im Ausland
ferner bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter,        lebender Arbeitnehmer dort eine Beschäftigung für einen in
                                                                    Deutschland ansässigen Arbeitgeber aufnimmt (sogenannte
   wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der       Ortskraft). Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Rahmen
    Arbeitsunfähigkeit kündigt oder                                 eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
   wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu              von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet für eine Beschäftigung
    vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer zur Kündigung          nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungs-
    aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-           pflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein (Einstrahlung).
    frist berechtigt, gekündigt hat.
                                                                    Die vorstehenden Grundsätze der Aus- und Einstrahlung gel-
5. Flexible Arbeitszeitregelungen                                   ten auch im Verhältnis zwischen den alten und neuen Bundes-
Ein Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten der Frei-       ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozial-
stellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat,          versicherung bestehen. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen
wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einer vor          eines in den alten Bundesländern bestehenden Beschäfti-
oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung (Wertgut­          gungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in die neuen Bun-
haben) fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in       desländer entsandt wird, bleibt bei der bisherigen Kranken-
der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für            kasse unter Anwendung der „West“-Bemessungsgrenzen
die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in              (in der Renten- und Arbeitslosenversicherung) versichert und
denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.                                 umgekehrt.

Sofern ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistel-    7. Angehörige des Arbeitgebers
lung beginnt, gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatlich         Durch Verwandtschaft des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber
fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unange-   wird das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses
messen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen           nicht ausgeschlossen, wenn tatsächlich ein abhängiges Be-
darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll.        schäftigungsverhältnis vorliegt und es sich nicht lediglich um
                                                                    familienhafte Mithilfe handelt.
Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen
sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine Beschäf­        Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere
tigung jedoch nur für längstens drei Monate (bis 31. 12. 2011:      dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige
längstens für einen Monat) begründet werden.
                                                                       in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert ist und
Sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeit­            die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird,
regelungen sind grundsätzlich auch für geringfügig Beschäf-            ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt
tigte (vgl. B. II) möglich. Da kurzfristige Beschäftigungen im          vereinbart ist und auch regelmäßig gewährt wird,
Voraus auf eine kurze Zeit begrenzt sind, kommen hier Wert-            das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht wird,
guthabenvereinbarungen für eine (längerfristige) Freistellung          von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet wird und
von der Arbeitsleistung jedoch nicht in Betracht.                      der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft
                                                                        beschäftigt wird.
6. Aus- und Einstrahlung
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehen-          Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäfti-
den Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wer-           gung zwischen Ehegatten ist auch der eheliche Güterstand
den, bleiben weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften            zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinn-
versichert. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung im Aus-       gemeinschaft sowie der vertragliche Güterstand der Güter-
land vertraglich oder durch ihre Eigenart zeitlich im Voraus        trennung schließen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen
begrenzt ist (Ausstrahlung).                                        Ehegatten nicht aus. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten
                                                                    in Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der
Eine Entsendung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn sich          Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (der ehemaligen
der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Aus-           DDR) leben bzw. lebten und der Betrieb zum Sondergut, zum
land begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeit­          Vorbehaltsgut oder zum Alleineigentum gehört.
geber auszuüben. Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des entsandten Arbeit­             Demgegenüber ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen
nehmers kommt es nicht an.                                          Ehegatten zu verneinen, wenn die Ehegatten Gütergemein-
VERSICHERUNGSPFLICHT                                                                                                              7

schaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut              8. Mitarbeitende Gesellschafter
gehört. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgrund des (bis­         Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnung
herigen) gesetzlichen Güterstandes der Eigentums- und              arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen
Vermö­gens­gemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum der            oftmals eine Doppelstellung ein, indem sie einerseits Unter-
Ehegatten (geblieben) ist. Steht aber in solchen Fällen eine       nehmerfunktionen wahrnehmen, andererseits wie Arbeit-
persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund und wird im             nehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit verrichten.
Betrieb kein nennenswertes in das Gesamtgut fallendes bzw.         Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherungspflichtiges
zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörendes Kapital ein­            Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Die Versicherungspflicht
gesetzt, so liegt eine abhängige Beschäftigung und damit           ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter aufgrund
Versicherungspflicht vor.                                          ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Geschicke des
                                                                   Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.
Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht-
lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz          Die Übersicht auf Seite 8 gibt einen groben Überblick, wann
bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers ist ein obligato-           Versicherungspflicht in Betracht kommt oder von vornherein
risches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zu den         ausgeschlossen ist.
Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad ver-
wandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern               Durch die Anmeldung von geschäftsführenden Gesellschaf-
auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus          tern einer GmbH wird – wie bei der Beschäftigung von Ehe-
gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und               gatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen – ein obligato-
Pflegekinder.                                                      risches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Die Entschei-
                                                                   dung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, trifft ebenfalls
Als Reaktion auf den Eingang erstmaliger und speziell gekenn-      die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
zeichneter Anmeldungen (vgl. D. III. 2) verschickt die Clearing-   Zu diesem Zweck verschickt sie den „Feststellungsbogen zur
stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den „Feststel-        versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-
lungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines          Geschäftsführers einer GmbH“. Die Einzugsstelle und die
Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen“. Über            Bundes­agentur für Arbeit werden unterrichtet. Im Übrigen
die Statusfeststellung erhalten die Beteiligten einen Bescheid     gelten die Ausführungen unter A. II. 7 entsprechend.
innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen,
für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Auch die Ein-      9. Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit
zugsstelle (Krankenkasse) und die Bundesagentur für Arbeit         Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
werden unterrichtet.                                               richtet sich nach den hierzu von der Rechtsprechung ent-
                                                                   wickelten Grundsätzen und muss im Rahmen der Gesamt­
Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht            würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden         Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Auftrag­neh­-
Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Der Arbeit-      mer und Auftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich bei der
geber wird darauf hingewiesen, dass eine versicherungsrecht-       Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine
liche Beurteilung mangels Mitwirkung nicht getroffen werden        Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.
konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäfti-        Das gilt dann nicht, wenn die Krankenkasse oder ein anderer
gung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden.         Versicherungsträger bereits ein Feststellungsverfahren ein­
Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit erhalten        geleitet hat.
eine entsprechende Information.
                                                                   Wird eine solche optionale Statusanfrage innerhalb eines
Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an             Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt – falls
Statusentscheidungen der Clearingstelle der Deutschen              eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird – die Ver­
Rentenversicherung Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der        sicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung,
Zeiten, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen        wenn der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialver­
Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden ist. Die           sicherungspflicht zustimmt und er für die Zwischenzeit eine
Bundesagentur für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leis­       Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und zur Alters-
tungsrechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen              vorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen
der Rentenversicherungs­träger im Rahmen von Betriebs­             der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
prüfungen.                                                         Rentenversicherung entspricht.
8                                                                                                   VERSICHERUNGSPFLICHT

III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt                 sind auch unständig Beschäftigte. Unständig ist eine Beschäf-
                                                                    tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der
Die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende,              Natur der Sache oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag be-
Praktikanten sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen),             schränkt ist. Für die Berechnung der Beiträge ist ohne Rück­
die kein Arbeitsentgelt erhalten, unter­liegen nur in der Ren-      sicht darauf, an wie vielen Tagen im Monat gearbeitet wird,
ten- und Arbeitslosenversiche­rung als Arbeitnehmer der             der tatsächliche Verdienst bis zur monatlichen Beitragsbe­
Ver­sicherungspflicht. Für Prakti­kanten, die während eines         messungsgrenze (vgl. E. V. 3) zugrunde zu legen.
vor­geschriebenen Prakti­kums an einer Hochschule bzw. Fach-
hochschule einge­schrieben sind, entfällt allerdings die Ver­
sicherungspflicht auch in der Renten- und Arbeitslosenver­           V. Bezieher von Vorruhestandsgeld
sicherung (vgl. B. III). In der Kranken- und Pflegeversicherung
werden zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsent-           Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen der Versiche-
gelt nicht als Arbeitnehmer, sondern nach besonderen Vor-           rungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
schriften versichert, sofern keine Familienversicherung oder        nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung. Während Ver-
anderweitige Versicherungspflicht (z. B. als Waisenrentner          sicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands-
in der Krankenversicherung der Rentner) besteht. Der zur            geld in der Kranken- und Pflegeversicherung nur eintritt,
Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat die           wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 %
Möglichkeit, sich von dieser Kranken- und Pflegeversiche-           des letzten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird, besteht in der
rungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung ist innerhalb        Rentenversicherung Versicherungspflicht auch dann, wenn
von drei Mo­naten nach Beginn der Versicherungspflicht zu           das Vorruhestandsgeld weniger beträgt. Im Übrigen besteht
beantragen, sie wird nur bei Nachweis des Bestehens eines           Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands-
anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheits-              geld in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur
fall wirksam. Wegen der Melde- und Beitragspflichten                dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausschei-
vgl. D. III. 4 und E. V. 9.                                         den aus der Beschäftigung in diesen Versicherungszweigen
                                                                    versicherungspflichtig waren. Arbeitnehmer, die wegen Über-
                                                                    schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversiche-
IV. Unständig Beschäftigte                                          rungsfrei waren, werden durch den Bezug von Vorruhestands-
                                                                    geld selbst dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn
Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Renten­         das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze unter-
versicherung (nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung)        schreitet.

    Personenkreis                          Versicherungsrechtliche Beurteilung
    Einzelunternehmer                      Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.
    Gesellschafter einer Gesell-           Versicherungspflicht kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
    schaft des bürgerlichen Rechts
    Gesellschafter einer OHG               Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.
    Komplementär einer KG                  Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.
    Kommanditist einer KG                  Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Kommanditist weder aufgrund
                                           seiner Kapitalbeteiligung noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten
                                           Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der KG besitzt.
    Gesellschafter einer GmbH              Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter aufgrund seines
    (auch im Gründungsstadium,             Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder aufgrund beson-
    sogenannte Vor-GmbH)                   derer Umstände beherrschend im Unternehmen tätig ist.
    Gesellschafter einer                   Analog GmbH-Gesellschafter.
    englischen Limited
    Aktionär einer AG                      Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Aktionär durch die Höhe seiner
                                           Kapital­beteiligung die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflussen kann.
    Vorstandsmitglieder einer AG           Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.
    und deren Stellvertreter
    Genossenschaftsmitglieder              Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn das Genossenschaftsmitglied weisungs-
                                           gebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko beschäftigt ist.
VERSICHERUNGSFREIHEIT                                                                                                          9

B. Versicherungsfreiheit

I. Jahresarbeitsentgeltgrenze                                    WICHTIG:     Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere
                                                                 Beschäftigungen aus, dann sind für die Feststellung des regel-
1. Allgemeines                                                   mäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen
Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversiche-       Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrech-
rung ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes versiche-     nung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt,
rungspflichtig. In der Krankenversicherung sind sie jedoch       wenn neben einer für sich betrachtet nicht geringfügigen
versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt ein-     versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt aus
schließlich der regelmäßig gezahlten Sonderzuwendungen           einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten
die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)      oder weiteren für sich betrachtet geringfügig entlohnten
übersteigt. Die weitere Bedingung, dass die Grenze auch in       Beschäftigung erzielt wird.
den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten
wurde, ist zum Jahresende 2010 aufgehoben worden.               Die Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass
                                                                auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungs-
Nach wie vor ist zwischen der allgemeinen und der besonde-      pflicht aufgrund der Beschäftigung besteht.
ren Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden, wobei die
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer gilt,     2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrages
die am 31. 12. 2002 bei einem privaten Krankenversicherungs-    Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeits-
unternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung          entgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, sind
versichert waren. Ob die vorgenannten Voraussetzungen vor-      von der Renten- und Arbeitslosenversicherung abzumelden
liegen, haben die Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden         und bei der von ihnen gewählten Krankenkasse zur Kranken-,
Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei       Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anzu­melden.
Neueinstellungen zu prüfen. Das heißt, bei Neueinstellungen     Sofern sie bei einem privaten Krankenversicherungsunter­
ist der Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31. 12. 2002     nehmen versichert sind, können sie ihren Versicherungs­
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kran­       vertrag kün­digen. Das gleiche Kündigungsrecht haben privat
ken­versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversiche-   krankenversicherte Angehörige von versicherungspflichtig
rungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversiche-        werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen
rung versichert war.                                            dadurch eine Familienversicherung eintritt.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalen-     3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
derjahr 2014 53.550 EUR und die besondere 48.600 EUR.           Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeits-
                                                                entgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts       sich befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versi-
bleiben außer Ansatz:                                           cherungspflicht kann jeweils bis zum 31. 3. bei der Kranken-
                                                                kasse gestellt werden und wirkt rückwirkend, wenn bis zur
   Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand ge-      Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genom-
    zahlt werden,                                               men wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung
   Vergütungen (mit Ausnahme fester Pauschbeträge), die für    folgenden Kalendermonats an. Die Befreiung wird nur bei
    eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die regelmäßige    Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Anspruchs
    wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht,                        auf Absicherung im Krankheitsfall wirksam, sie kann nicht
   vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmerbeitragsanteile       widerrufen werden.
    zur Krankenversicherung.
                                                                4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und       Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen bei     Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheiden mit Ablauf
der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu        des Kalenderjahres des Überschreitens aus der Krankenver­
berücksichtigen.                                                sicherungspflicht aus. Wird also die Versicherungspflicht­
10                                                                                                   VERSICHERUNGSFREIHEIT

grenze im Laufe des Jahres 2014 überschritten, so endet die          Jahresarbeitsentgelt in der neuen Beschäftigung über der
Krankenversicherungspflicht am 31. 12. 2014. Gilt jedoch ab          Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann besteht ab Beschäftigungs-
dem 1. 1. 2015 eine höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze und            aufnahme Krankenversicherungsfreiheit. (Beispiel 2)
überschreitet das Arbeitsentgelt zu Beginn des Jahres 2015
diese neue Grenze nicht, so bleibt der Arbeitnehmer weiterhin         Beispiel 2:
krankenversicherungspflichtig.                                        Sachverhalt analog Beispiel 1, im Unterschied dazu wechselt
                                                                      der Mitarbeiter aus dem Verkauf bei Unternehmen A in die
                                                                      Position des Verkaufsleiters bei Unternehmen B.
Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden auch diejenigen
Sonderzuwendungen angerechnet, die dem Arbeitnehmer                   n   Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 (53.550 EUR)
mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu-               wird in der Beschäftigung bei Unternehmen A (48.800 EUR)
fließen. Lohn- und Gehaltserhöhungen sind dabei – auch wenn               unterschritten, aufgrund des Arbeitgeberwechsels ab dem
sie im Voraus vereinbart wurden – erst von dem Zeitpunkt an               1. 7. 2014 aber überschritten (61.800 EUR). Damit besteht ab
zu berücksichtigen, von dem an sie dem Arbeitnehmer zuste-                dem 1. 7. 2014 Krankenver­sicherungsfreiheit.
hen. Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige Jahres­
arbeitsentgelt durch Schätzung zu ermitteln. (Beispiel 1)            Arbeitnehmer, die erstmalig im Inland eine Beschäftigung
                                                                     mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Ver­
 Beispiel 1:                                                         sicherungspflichtgrenze aufnehmen (z. B. Akademiker), sind
 Ein Mitarbeiter im Verkauf – seit dem 1. 1. 2000 immer kranken-     gleichermaßen vom Beginn der Beschäftigung an kranken­
 versicherungspflichtig beschäftigt – bezieht nach seinem            versicherungsfrei. Auch bei diesem Personenkreis muss in
 Arbeitsvertrag seit dem 1. 1. 2014 ein monatliches Gehalt in
                                                                     einer vorausschauenden Betrachtungsweise beurteilt werden,
 Höhe von 3.900 EUR. Er hat darüber hinaus Anspruch auf ein
                                                                     ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungs-
 Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 EUR. Zum 1. 7. 2014 steigt
 der Mitarbeiter zum Verkaufsleiter auf. Das monatliche Gehalt       pflichtgrenze überschreitet.
 beträgt jetzt 4.900 EUR, Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht
 in Höhe von 3.000 EUR.                                              5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
                                                                     Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäfti-
 n   Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
                                                                     gung durch Verminderung des Arbeitsentgelts (z. B. infolge
     3.900 EUR x 12 Monatsgehälter =                  46.800 EUR
     + Weihnachtsgeld                                  2.000 EUR     Reduzierung der Arbeitszeit) nicht nur vorübergehend unter-
     Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt                48.800 EUR     schritten, so beginnt die Krankenversicherungspflicht nicht
                                                                     erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern
		   4.900 EUR x 12 Monatsgehälter =                  58.800 EUR
                                                                     bereits mit dem Zeitpunkt, für den erstmals das niedrigere
     + Weihnachtsgeld                                  3.000 EUR
     Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt                61.800 EUR     Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7).

		 Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 (53.550 EUR)
                                                                     6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
   wird zunächst unterschritten, aufgrund des beruflichen
   Aufstiegs wird sie ab dem 1. 7. 2014 aber überschritten. Damit
                                                                     Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren
   endet grundsätzlich am 31. 12. 2014 die Krankenversicherungs-     wöchent­liche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die
   pflicht. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch   Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer
   die vom 1. 1. 2015 an gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze über-    vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt
   schritten wird.                                                   wird und deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
                                                                     nicht mehr übersteigt. Sie können sich innerhalb von drei
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine rückwirkende          Monaten von der Kranken­versicherungspflicht befreien lassen,
Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten, so endet die             wenn sie bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit
Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in        fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-
dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden           grenze versicherungsfrei waren und das Bestehen eines an-
ist. Maßgebend ist also der Zeitpunkt, von dem an das erhöhte        derweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
Arbeitsentgelt beansprucht werden kann, also z. B. der Tag           nachweisen. Die Befreiung wirkt gleich­zeitig für die soziale
des Tarifabschlusses, der Betriebsvereinbarung, der Einzel­          Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden.
vereinbarung oder der Verfügung des Arbeitgebers. Auf den
Zeitpunkt der Auszahlung des erhöhten Arbeitsentgelts                Dieser Befreiungstatbestand gilt außerdem für Beschäftigte,
kommt es nicht an.                                                   die im unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeit­
                                                                     beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung im o. g. Sinne bei
Wechselt ein bisher krankenversicherungspflichtig beschäftig­        einem anderen Arbeitgeber aufnehmen bzw. die im Anschluss
ter Arbeitnehmer den Arbeitgeber und liegt das regelmäßige           an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruch-
VERSICHERUNGSFREIHEIT                                                                                                            11

nahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit       II. Geringfügige Beschäftigungen
und Nachpflegephase eine solche Teilzeitbeschäftigung auf-
nehmen, die bei Vollbeschäftigung zu Krankenversicherungs-         1. Allgemeines
freiheit aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-         Aufgrund des „Gesetzes zu Änderungen im Bereich der ge-
grenze führen würde. Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder         ringfügigen Beschäftigung“ erfolgt die Beurteilung gering­
der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder            fügig entlohnter Beschäftigungen seit dem 1. 1. 2013 auf der
Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden auf die              Basis weitgehend veränderter Rechtsgrundlagen. So wurde
Fünf-Jahres-Frist angerechnet.                                     die maßgebliche monatliche Arbeitsentgeltgrenze um 50 EUR
                                                                   von 400 auf 450 EUR angehoben und damit die allgemeine
Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Voll­zeit- in eine      Lohnentwicklung seit 2003 nachgeholt.
Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungs-
pflichtig werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag       Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestand bis
ebenfalls mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht        31. 12. 2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
an kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht haben privat ver­         grundsätzlich Versicherungsfreiheit, mit der Option, darauf
sicherte Angehörige von versicherungspflichtig werdenden           zu verzichten. Von dieser Möglichkeit machten lediglich etwa
Arbeit­nehmern, wenn für die Angehörigen dadurch eine              fünf Prozent der Beschäftigten im gewerblichen Bereich Ge-
Familienversicherung eintritt.                                     brauch. Mit dem Ziel, die soziale Absicherung zu verbessern,
                                                                   will die Bundesregierung das Bewusstsein der geringfügig
7. Während Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit                entlohnt Beschäftigten für ihre Alterssicherung stärken. Das
Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die wäh-      Regel-Aus­nahme-Verhältnis ist daher umgekehrt worden,
rend der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit   man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem
aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig wer-           Wechsel von Opt-in, gemeint ist das Optieren in die GRV
den. Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen       hinein, zu Opt-out, dem Optieren aus der GRV heraus.
Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeit-
beschäftigung können sich die Arbeitnehmer von der Kranken­        Für nach dem 31. 12. 2012 aufgenommene geringfügig ent-
versicherungspflicht befreien lassen. Darüber hinaus können        lohnte Beschäftigungen ist die Rentenversicherungspflicht
sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regelmäßigen         die Regel. Der geringfügig Beschäftigte trägt die Differenz
Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit oder der Familien-        zwischen dem Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungs­
pflegezeit krankenversicherungspflichtig werden, von der           beitrag (15 %) und dem vollen Beitrag. Als monatliche Min-
Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf        destbemessungsgrundlage müssen dabei 175 EUR berück-
Befreiung von der Versicherungspflicht kann nur innerhalb          sichtigt werden; 20 EUR mehr als bisher in den Fällen des
von drei Monaten nach Aufnahme der zulässigen, nicht vollen        Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit. Es besteht
Erwerbstätigkeit bzw. nach Herabsetzung der Wochenarbeits-         jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der Rentenversiche-
zeit gestellt werden und wirkt vom Beginn der Versicherungs-       rungspflicht befreit zu werden (Opt-out). Dann bleibt es
pflicht an, wenn bis zur Antragstellung noch keine Leistungen      beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) und es tritt
in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des auf              Versicherungsfreiheit ein.
die Antragstellung folgenden Kalendermonats an. Die Befrei-
ung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines         Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung
anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall          vor dem 1. 1. 2013 aufgenommen haben, bleiben weiterhin
nachweist. Sie gilt nur für die Dauer der Elternzeit bzw. die      versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Sie können je-
Dauer der Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflege-       doch wie bisher gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht
phase und wirkt gleichzeitig für die soziale Pflegeversiche-       auf die Rentenversicherungsfreiheit mit dem Ziel eines vollen
rung.                                                              Schutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung erklären
                                                                   (Opt-in) – vorausgesetzt, sie haben hiervon nicht bereits vor
Auch Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer zulässigen,            dem 1. 1. 2013 Gebrauch gemacht.
nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder
Herab­setzung der Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit         In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben
oder der Familienpflegezeit kranken- und pflegeversiche-           geringfügig entlohnte Beschäftigungen weiterhin versiche-
rungspflichtig werden, können ihren privaten Versicherungs-        rungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig.
vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
kündigen. Die Aussagen hierzu unter B. I. 6 gelten analog.         Wie bisher werden für den Bereich der Kranken-, Pflege- und
                                                                   Rentenversicherung geringfügig entlohnte Beschäftigungen
12                                                                                                 VERSICHERUNGSFREIHEIT

und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerech-             Beispiel 1:
net. Hiervon bleibt allerdings eine geringfügig entlohnte Be-      Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt:
schäftigung ausgenommen, und zwar die zeitlich zuerst auf-         a) 400,00 EUR        b) 450,00 EUR        c) 450,01 EUR
genommene. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung
                                                                   n   Beurteilung: a) und b) geringfügig entlohnte Beschäftigung
erfolgt keine Zusammenrechnung geringfügiger und nicht
                                                                                     c) keine geringfügig entlohnte Beschäftigung
geringfügiger Beschäftigungen.

Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen   Arbeitslosenversicherung: Für Arbeitslosengeldbezieher (mit
maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeits­           Ausnahme der Bezieher von Teilarbeitslosengeld) gilt eine
tagen innerhalb eines Kalenderjahres ist unverändert geblie-      spezielle Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich,
ben. Lediglich die Arbeitsentgeltgrenze für die Prüfung der       wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer un-
Berufsmäßigkeit wurde ebenfalls auf 450 EUR angehoben.            berücksichtigt bleiben. Die Höhe des Entgelts spielt dabei
                                                                  keine Rolle. Die Arbeitszeiten mehrerer derartiger Beschäf­
 HINWEIS:      Wir betrachten hier nur die Rechtslage für         tigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, sind aber
 nach dem 31. 12. 2012 neu aufgenommene Beschäftigungen.          zusammenzurechnen. (Beispiel 2)
 Zu den Übergangs- und Besitzstandsregelungen halten
 wir gesondertes Informationsmaterial bereit.                      Beispiel 2:
                                                                   Beschäftigung neben Arbeitslosengeldbezug
Die besonderen Regelungen für geringfügige Beschäftigun-           Wöchentliche Arbeitszeit                             14 Stunden
gen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-     Monatliches Arbeitsentgelt                           500,00 EUR
versicherung nach wie vor nicht für Personen, die
                                                                   n   Versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenver­
                                                                       sicherung, arbeitslosenversicherungsfrei
    im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubilden-
     de, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Prakti-
     kanten) oder außerbetrieblicher Berufsausbildung,            b) Ermittlung des Arbeitsentgelts
    im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei­         Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt immer nur
     willigendiensten bzw. des Gesetzes über den Bundes­          dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig
     freiwilligendienst,                                          nicht höher als 450 EUR ist. Beginnt oder endet eine auf Dauer
    als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,        angelegte bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
    in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungs-     im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen ebenfalls die
     werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte           Entgeltgrenze von 450 EUR; das Arbeitsentgelt aus einer im
     Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt    selben Kalendermonat zuvor beendeten bzw. danach begin-
     werden sollen,                                               nenden geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem
    aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das       anderen Arbeitgeber bleibt unberücksichtigt.
     Erwerbsleben,
    wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit             Ist die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat be­
                                                                  fristet, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen,
geringfügig beschäftigt sind.                                     der wie folgt zu ermitteln ist:

2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen                                           450 EUR x Anzahl Kalendertage
a) Allgemeines                                                                                  30
Seit dem 1. 1. 2013 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäf­
tigung vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat         Zur Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 EUR über-
450 EUR nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und     steigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das
die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei uner-       regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der
heblich (Beispiel 1). Diese Beschäftigten sind versicherungs-     Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeits-
frei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht     entgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (zwölf Mo-
versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Ren-     nate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf es monatlich im Durch-
tenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht,       schnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht übersteigen
mit der Option, sich auf Antrag davon befreien zu lassen.         (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens
VERSICHERUNGSFREIHEIT                                                                                                                   13

zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt             Beispiel 3:
in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung            Ein Hausmann arbeitet ehrenamtlich in einem Sportverein als
fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens zwölf Mo-           Trainer (500,00 EUR/Monat) und als Kassenwart (100,00 EUR/
                                                                      Monat).
nate gegen Arbeitsentgelt bestehen wird, ist die Entgeltgren-
ze entsprechend zu reduzieren.                                        n   Beurteilung:
                                                                     		   Trainer (500,00 – 200,00 =)                         300,00 EUR
Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das        		   Kassenwart (100,00 – 60,00 =)                        40,00 EUR
die Teilzeitkraft einen Rechtsanspruch besitzt (z. B. durch Tarif-
                                                                     		 Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Hausmanns aus seinen
vertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Insoweit
                                                                        Tätigkeiten für den Sportverein beträgt insgesamt 340,00 EUR.
kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsent-
gelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen schriftlich
und in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf künftige Entgelt­       d) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
ansprüche, dürfen diese grundsätzlich bei der versicherungs-         Als regelmäßige Sonderzahlungen sind z. B. auch Urlaubs-
rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden.                 und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Voraussetzung da-
                                                                     für ist, dass die Auszahlung mit hinreichender Sicherheit – bei-
Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist voraus-          spielsweise aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten
schauend bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaf-           Tarifvertrags oder aufgrund von Gewohnheitsrechts wegen
ten Änderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Darüber               betrieblicher Übung – mindestens einmal jährlich zu erwarten
hinaus bestehen keine Bedenken, wenn aus abrechnungs-                ist. Hier gilt: Verzichtet der Arbeitnehmer im Voraus schriftlich
technischen Gründen eine Beurteilung auch zu Beginn eines            auf den Einmalbezug, entfällt ungeachtet der arbeitsrecht­
jeden Kalenderjahres erfolgt.                                        lichen Zulässigkeit die Anrechnung auf das regelmäßige Ar-
                                                                     beitsentgelt. Zu berücksichtigende Sonderzahlungen werden
c) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen                               auf die Kalendermonate aufgeteilt. (Beispiel 4)
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26
und 26a EStG (Einkommensteuergesetz) genannten steuer­                Beispiel 4:
freien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der              Monatliches Entgelt                                     440,00 EUR
Sozialversicherung. Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG            Weihnachtsgeld                                          240,00 EUR
fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten           n   Beurteilung:
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich-
                                                                     		   440,00 EUR x 12 Monate =                           5.280,00 EUR
baren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen
                                                                     		   5.280,00 EUR + 240,00 EUR =                        5.520,00 EUR
künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker        		   5.520,00 EUR : 12 Monate =                           460,00 EUR
oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt
                                                                     		   Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV
2.400 EUR im Kalenderjahr (sog. Übungsleiterpauschale).

Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeits-       Einmalige Einnahmen sind bei der Ermittlung des Arbeits­
entgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu be­          entgelts im Übrigen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
rücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. die 2.400 EUR kön-           aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Sie blei-
nen in Teilen (z. B. monatlich mit 200 EUR) angesetzt oder           ben außer Betracht, wenn sie aus ruhenden Beschäftigungs-
als Ganzes (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn            verhältnissen wie z. B. bei Elternzeit gezahlt werden.
der Beschäf­tigung) ausgeschöpft werden. Dies gilt analog
für steuerfreie Vergütungen an ehrenamtlich Tätige unter             e) Unregelmäßige Bezüge
den in § 3 Nr. 26a EStG näher genannten Voraussetzungen              Andere Bezüge wie z. B. Überstundenzulagen, die der Arbeit-
bis zur Höhe von insgesamt 720 EUR im Kalenderjahr                   nehmer nicht regelmäßig erhält, sind für die Beurteilung der
(sog. Ehrenamtspauschale).                                           Beschäftigung ohne Belang. Auszunehmen ist der Fall, dass
                                                                     Überstunden pauschal abgegolten werden, weil es sich hier-
 WICHTIG:      Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt,             bei dann um regelmäßige Bezüge handelt.
 bleibt für die Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamts­
 pauschale kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche
 Tätigkeiten ausgeübt werden. (Beispiel 3)
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