Die Sozialversicherung - Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin
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Arbeitgeberservice Sozialversicherung Die Sozialversicherung Gültig ab 1. Januar 2014 Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin
2 EINLEITUNG Vorwort In der 65. Auflage – das bedeutet seit mehr als 50 Jahren – ver- schafft diese Broschüre nun schon Arbeitgebern sowie Lohn- und Gehaltsabrechnern einen aktuellen Überblick über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Sozialversiche- rung. Sie war, ist und bleibt dem Anspruch einer anwender- freundlichen Arbeitshilfe verpflichtet. Verständlich formuliert und mit zahlreichen Beispielen praxis- gerecht aufbereitet, leisten die folgenden Seiten Ihnen erneut wertvolle Unterstützung bei der Erfüllung der Melde- und Bei- tragspflichten. Alle wesentlichen Regelungen über die Versi- cherungspflicht, die Versicherungsfreiheit, die Beitragsberech- nung, den Lohn- bzw. Gehaltsabzug sowie das Meldeverfahren werden behandelt; aktuell unter Berücksichtigung der vom 1. Januar 2014 an geltenden Vorschriften und Bemessungs- grenzen. Nicht jeder in Betracht kommende Sachverhalt kann hier mit sämtlichen denkbaren Konstellationen dargestellt werden. Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen Bereichen der Sozialversicherung Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Ihre IKK Brandenburg und Berlin Impressum Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin Herausgeber: 65. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2014 • GK100205 © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH www.presto-gk.de
I N H A LT S Ü B E R S I C H T 3 Inhalt A. Versicherungspflicht I. Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 5 II. Beschäftigungsverhältnis............................................................................................................................................................................. Seite 5 III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt............................................................................................................................. Seite 8 IV. Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................. Seite 8 V. Bezieher von Vorruhestandsgeld............................................................................................................................................................... Seite 8 B. Versicherungsfreiheit I. Jahresarbeitsentgeltgrenze......................................................................................................................................................................... Seite 9 II. Geringfügige Beschäftigungen.................................................................................................................................................................. Seite 11 III. Studenten........................................................................................................................................................................................................... Seite 20 IV. Schüler................................................................................................................................................................................................................. Seite 21 V. Hauptberuflich Selbstständige................................................................................................................................................................... Seite 21 VI. Beamte, Beamtenähnliche und Berufssoldaten................................................................................................................................... Seite 22 VII. Mitglieder berufsständischer Einrichtungen......................................................................................................................................... Seite 22 VIII. Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer..................................................................................................................................... Seite 22 IX. Pflegeversicherung......................................................................................................................................................................................... Seite 23 C. Krankenkassenzuständigkeit I. Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 24 II. Wählbare Krankenkassen.............................................................................................................................................................................. Seite 24 III. Ausübung des Wahlrechts............................................................................................................................................................................ Seite 24 IV. Kündigung der Mitgliedschaft.................................................................................................................................................................... Seite 24 D. Meldungen I. Einheitliches Meldeverfahren..................................................................................................................................................................... Seite 25 II. Meldepflicht....................................................................................................................................................................................................... Seite 27 III. Meldepflichtige Tatbestände....................................................................................................................................................................... Seite 28 IV. Daten für die Unfallversicherung............................................................................................................................................................... Seite 33 V. Sonderregelungen.......................................................................................................................................................................................... Seite 34 VI. Qualifizierter Meldedialog............................................................................................................................................................................ Seite 34
4 I N H A LT S Ü B E R S I C H T E. Beiträge I. Arbeitsentgelt................................................................................................................................................................................................... Seite 36 II. Beitragssätze...................................................................................................................................................................................................... Seite 41 III. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.......................................................................................................................................... Seite 41 IV. Beitragsgruppen.............................................................................................................................................................................................. Seite 42 V. Beitragsberechnung und Beitragstragung............................................................................................................................................ Seite 42 VI. Einzugsstelle...................................................................................................................................................................................................... Seite 54 VII. Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge............................................................................................................................... Seite 55 VIII. Erstattung und Verrechnung von Beiträgen.......................................................................................................................................... Seite 57 IX. Beitragszuschuss des Arbeitgebers........................................................................................................................................................... Seite 58 F. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten I. Entgeltunterlagen........................................................................................................................................................................................... Seite 60 II. Beitragsabrechnung....................................................................................................................................................................................... Seite 61 III. Auskunftspflichten.......................................................................................................................................................................................... Seite 62 G. Ausgleichskassen I. Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 63 II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 63 III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 64 IV. Erstattungsfähige Aufwendungen .......................................................................................................................................................... Seite 64 V. Umlagen.............................................................................................................................................................................................................. Seite 64 VI. Geringfügig Beschäftigte.............................................................................................................................................................................. Seite 65 H. Insolvenzgeldumlage I. Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 66 II. Aufbringung der Umlage.............................................................................................................................................................................. Seite 66 III. Bemessungsgrundlagen für die Umlage................................................................................................................................................ Seite 66 IV. Berechnung der Umlage............................................................................................................................................................................... Seite 67 V. Einzug der Umlage.......................................................................................................................................................................................... Seite 67
VERSICHERUNGSPFLICHT 5 A. Versicherungspflicht I. Allgemeines dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich oder stillschweigend – vereinbart ist. Dies gilt bei privat kran- Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- kenversicherten Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsun und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht, wenn fähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und keiner der unter Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeits- Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist. kampf bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver- die gesamte Dauer des Arbeitskampfes bestehen. sicherung versicherungspflichtigen Personen gehören ferner die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Prak- Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, so tikanten sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen). Diese lange Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung selbst dann Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld gewährt versicherungspflichtig (vgl. aber B. III), wenn sie kein Arbeits- oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus entgelt erhalten. In der Kranken- und Pflegeversicherung wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeits durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutz- entgelt besondere Regelungen (vgl. A. III). gesetz oder durch den Bezug von (Saison-)Kurzarbeitergeld nicht berührt. II. Beschäftigungsverhältnis Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglich- keit, im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ bis zu 1. Definition zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für einen Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetre- welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegen tenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organi- überstehen, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeit- sieren. Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung kann gebers eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und eine Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens sechs wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seiner- Monate als sogenannte Pflegezeit beantragt werden. Während seits über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Wei- bei einer „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ das Beschäfti sungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit. gungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn der Arbeit nehmer kein Arbeitsentgelt erhält, endet das Beschäftigungs- 2. Beginn verhältnis bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit (und voll- Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in ständiger Freistellung von der Arbeitsleistung) mit dem der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In letzten Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor fort; dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der (z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leistun- Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder gen, Dienstwagen usw.) weiterhin gewährt werden. anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann 4. Ende ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Ar- Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet beitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleis- aber gleichwohl Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. tung weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf 3. Arbeitsunterbrechungen die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei- bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbe- spielsweise auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kün- zahlter Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernblei- digungsschutzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses auf ben von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt, einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.
6 VERSICHERUNGSPFLICHT Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen Keine Entsendung liegt allerdings vor, wenn ein im Ausland ferner bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter, lebender Arbeitnehmer dort eine Beschäftigung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aufnimmt (sogenannte wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Ortskraft). Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Rahmen Arbeitsunfähigkeit kündigt oder eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet für eine Beschäftigung vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer zur Kündigung nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungs- aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs- pflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein (Einstrahlung). frist berechtigt, gekündigt hat. Die vorstehenden Grundsätze der Aus- und Einstrahlung gel- 5. Flexible Arbeitszeitregelungen ten auch im Verhältnis zwischen den alten und neuen Bundes- Ein Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten der Frei- ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozial- stellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, versicherung bestehen. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einer vor eines in den alten Bundesländern bestehenden Beschäfti- oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung (Wertgut gungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in die neuen Bun- haben) fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in desländer entsandt wird, bleibt bei der bisherigen Kranken- der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für kasse unter Anwendung der „West“-Bemessungsgrenzen die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in (in der Renten- und Arbeitslosenversicherung) versichert und denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. umgekehrt. Sofern ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistel- 7. Angehörige des Arbeitgebers lung beginnt, gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatlich Durch Verwandtschaft des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unange- wird das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses messen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen nicht ausgeschlossen, wenn tatsächlich ein abhängiges Be- darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. schäftigungsverhältnis vorliegt und es sich nicht lediglich um familienhafte Mithilfe handelt. Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine Beschäf Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere tigung jedoch nur für längstens drei Monate (bis 31. 12. 2011: dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige längstens für einen Monat) begründet werden. in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert ist und Sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeit die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, regelungen sind grundsätzlich auch für geringfügig Beschäf- ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt tigte (vgl. B. II) möglich. Da kurzfristige Beschäftigungen im vereinbart ist und auch regelmäßig gewährt wird, Voraus auf eine kurze Zeit begrenzt sind, kommen hier Wert- das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht wird, guthabenvereinbarungen für eine (längerfristige) Freistellung von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet wird und von der Arbeitsleistung jedoch nicht in Betracht. der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird. 6. Aus- und Einstrahlung Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehen- Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäfti- den Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wer- gung zwischen Ehegatten ist auch der eheliche Güterstand den, bleiben weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinn- versichert. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung im Aus- gemeinschaft sowie der vertragliche Güterstand der Güter- land vertraglich oder durch ihre Eigenart zeitlich im Voraus trennung schließen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen begrenzt ist (Ausstrahlung). Ehegatten nicht aus. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der Eine Entsendung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn sich Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (der ehemaligen der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Aus- DDR) leben bzw. lebten und der Betrieb zum Sondergut, zum land begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeit Vorbehaltsgut oder zum Alleineigentum gehört. geber auszuüben. Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des entsandten Arbeit Demgegenüber ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen nehmers kommt es nicht an. Ehegatten zu verneinen, wenn die Ehegatten Gütergemein-
VERSICHERUNGSPFLICHT 7 schaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut 8. Mitarbeitende Gesellschafter gehört. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgrund des (bis Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnung herigen) gesetzlichen Güterstandes der Eigentums- und arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen Vermögensgemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum der oftmals eine Doppelstellung ein, indem sie einerseits Unter- Ehegatten (geblieben) ist. Steht aber in solchen Fällen eine nehmerfunktionen wahrnehmen, andererseits wie Arbeit- persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund und wird im nehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit verrichten. Betrieb kein nennenswertes in das Gesamtgut fallendes bzw. Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherungspflichtiges zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörendes Kapital ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Die Versicherungspflicht gesetzt, so liegt eine abhängige Beschäftigung und damit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter aufgrund Versicherungspflicht vor. ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können. Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht- lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Die Übersicht auf Seite 8 gibt einen groben Überblick, wann bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers ist ein obligato- Versicherungspflicht in Betracht kommt oder von vornherein risches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zu den ausgeschlossen ist. Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad ver- wandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern Durch die Anmeldung von geschäftsführenden Gesellschaf- auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus tern einer GmbH wird – wie bei der Beschäftigung von Ehe- gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und gatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen – ein obligato- Pflegekinder. risches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Die Entschei- dung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, trifft ebenfalls Als Reaktion auf den Eingang erstmaliger und speziell gekenn- die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. zeichneter Anmeldungen (vgl. D. III. 2) verschickt die Clearing- Zu diesem Zweck verschickt sie den „Feststellungsbogen zur stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den „Feststel- versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter- lungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Geschäftsführers einer GmbH“. Die Einzugsstelle und die Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen“. Über Bundesagentur für Arbeit werden unterrichtet. Im Übrigen die Statusfeststellung erhalten die Beteiligten einen Bescheid gelten die Ausführungen unter A. II. 7 entsprechend. innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Auch die Ein- 9. Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit zugsstelle (Krankenkasse) und die Bundesagentur für Arbeit Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, werden unterrichtet. richtet sich nach den hierzu von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätzen und muss im Rahmen der Gesamt Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Auftragneh- Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Der Arbeit- mer und Auftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich bei der geber wird darauf hingewiesen, dass eine versicherungsrecht- Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine liche Beurteilung mangels Mitwirkung nicht getroffen werden Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäfti- Das gilt dann nicht, wenn die Krankenkasse oder ein anderer gung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden. Versicherungsträger bereits ein Feststellungsverfahren ein Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit erhalten geleitet hat. eine entsprechende Information. Wird eine solche optionale Statusanfrage innerhalb eines Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt – falls Statusentscheidungen der Clearingstelle der Deutschen eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird – die Ver Rentenversicherung Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der sicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung, Zeiten, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen wenn der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialver Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden ist. Die sicherungspflicht zustimmt und er für die Zwischenzeit eine Bundesagentur für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leis Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und zur Alters- tungsrechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen vorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebs der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen prüfungen. Rentenversicherung entspricht.
8 VERSICHERUNGSPFLICHT III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt sind auch unständig Beschäftigte. Unständig ist eine Beschäf- tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Natur der Sache oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag be- Praktikanten sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen), schränkt ist. Für die Berechnung der Beiträge ist ohne Rück die kein Arbeitsentgelt erhalten, unterliegen nur in der Ren- sicht darauf, an wie vielen Tagen im Monat gearbeitet wird, ten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer der der tatsächliche Verdienst bis zur monatlichen Beitragsbe Versicherungspflicht. Für Praktikanten, die während eines messungsgrenze (vgl. E. V. 3) zugrunde zu legen. vorgeschriebenen Praktikums an einer Hochschule bzw. Fach- hochschule eingeschrieben sind, entfällt allerdings die Ver sicherungspflicht auch in der Renten- und Arbeitslosenver V. Bezieher von Vorruhestandsgeld sicherung (vgl. B. III). In der Kranken- und Pflegeversicherung werden zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsent- Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen der Versiche- gelt nicht als Arbeitnehmer, sondern nach besonderen Vor- rungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, schriften versichert, sofern keine Familienversicherung oder nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung. Während Ver- anderweitige Versicherungspflicht (z. B. als Waisenrentner sicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands- in der Krankenversicherung der Rentner) besteht. Der zur geld in der Kranken- und Pflegeversicherung nur eintritt, Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat die wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % Möglichkeit, sich von dieser Kranken- und Pflegeversiche- des letzten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird, besteht in der rungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung ist innerhalb Rentenversicherung Versicherungspflicht auch dann, wenn von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu das Vorruhestandsgeld weniger beträgt. Im Übrigen besteht beantragen, sie wird nur bei Nachweis des Bestehens eines Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands- anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheits- geld in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur fall wirksam. Wegen der Melde- und Beitragspflichten dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausschei- vgl. D. III. 4 und E. V. 9. den aus der Beschäftigung in diesen Versicherungszweigen versicherungspflichtig waren. Arbeitnehmer, die wegen Über- schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversiche- IV. Unständig Beschäftigte rungsfrei waren, werden durch den Bezug von Vorruhestands- geld selbst dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Renten das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze unter- versicherung (nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung) schreitet. Personenkreis Versicherungsrechtliche Beurteilung Einzelunternehmer Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht. Gesellschafter einer Gesell- Versicherungspflicht kommt grundsätzlich nicht in Betracht. schaft des bürgerlichen Rechts Gesellschafter einer OHG Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht. Komplementär einer KG Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht. Kommanditist einer KG Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Kommanditist weder aufgrund seiner Kapitalbeteiligung noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der KG besitzt. Gesellschafter einer GmbH Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter aufgrund seines (auch im Gründungsstadium, Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder aufgrund beson- sogenannte Vor-GmbH) derer Umstände beherrschend im Unternehmen tätig ist. Gesellschafter einer Analog GmbH-Gesellschafter. englischen Limited Aktionär einer AG Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Aktionär durch die Höhe seiner Kapitalbeteiligung die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflussen kann. Vorstandsmitglieder einer AG Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht. und deren Stellvertreter Genossenschaftsmitglieder Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn das Genossenschaftsmitglied weisungs- gebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko beschäftigt ist.
VERSICHERUNGSFREIHEIT 9 B. Versicherungsfreiheit I. Jahresarbeitsentgeltgrenze WICHTIG: Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, dann sind für die Feststellung des regel- 1. Allgemeines mäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversiche- Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrech- rung ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes versiche- nung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, rungspflichtig. In der Krankenversicherung sind sie jedoch wenn neben einer für sich betrachtet nicht geringfügigen versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt ein- versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt aus schließlich der regelmäßig gezahlten Sonderzuwendungen einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) oder weiteren für sich betrachtet geringfügig entlohnten übersteigt. Die weitere Bedingung, dass die Grenze auch in Beschäftigung erzielt wird. den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wurde, ist zum Jahresende 2010 aufgehoben worden. Die Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungs- Nach wie vor ist zwischen der allgemeinen und der besonde- pflicht aufgrund der Beschäftigung besteht. ren Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden, wobei die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer gilt, 2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrages die am 31. 12. 2002 bei einem privaten Krankenversicherungs- Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeits- unternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung entgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, sind versichert waren. Ob die vorgenannten Voraussetzungen vor- von der Renten- und Arbeitslosenversicherung abzumelden liegen, haben die Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden und bei der von ihnen gewählten Krankenkasse zur Kranken-, Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden. Neueinstellungen zu prüfen. Das heißt, bei Neueinstellungen Sofern sie bei einem privaten Krankenversicherungsunter ist der Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31. 12. 2002 nehmen versichert sind, können sie ihren Versicherungs wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kran vertrag kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht haben privat kenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversiche- krankenversicherte Angehörige von versicherungspflichtig rungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversiche- werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen rung versichert war. dadurch eine Familienversicherung eintritt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalen- 3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht derjahr 2014 53.550 EUR und die besondere 48.600 EUR. Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeits- entgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sich befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versi- bleiben außer Ansatz: cherungspflicht kann jeweils bis zum 31. 3. bei der Kranken- kasse gestellt werden und wirkt rückwirkend, wenn bis zur Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand ge- Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genom- zahlt werden, men wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung Vergütungen (mit Ausnahme fester Pauschbeträge), die für folgenden Kalendermonats an. Die Befreiung wird nur bei eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die regelmäßige Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Anspruchs wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, auf Absicherung im Krankheitsfall wirksam, sie kann nicht vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmerbeitragsanteile widerrufen werden. zur Krankenversicherung. 4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen bei Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheiden mit Ablauf der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu des Kalenderjahres des Überschreitens aus der Krankenver berücksichtigen. sicherungspflicht aus. Wird also die Versicherungspflicht
10 VERSICHERUNGSFREIHEIT grenze im Laufe des Jahres 2014 überschritten, so endet die Jahresarbeitsentgelt in der neuen Beschäftigung über der Krankenversicherungspflicht am 31. 12. 2014. Gilt jedoch ab Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann besteht ab Beschäftigungs- dem 1. 1. 2015 eine höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze und aufnahme Krankenversicherungsfreiheit. (Beispiel 2) überschreitet das Arbeitsentgelt zu Beginn des Jahres 2015 diese neue Grenze nicht, so bleibt der Arbeitnehmer weiterhin Beispiel 2: krankenversicherungspflichtig. Sachverhalt analog Beispiel 1, im Unterschied dazu wechselt der Mitarbeiter aus dem Verkauf bei Unternehmen A in die Position des Verkaufsleiters bei Unternehmen B. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden auch diejenigen Sonderzuwendungen angerechnet, die dem Arbeitnehmer n Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 (53.550 EUR) mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu- wird in der Beschäftigung bei Unternehmen A (48.800 EUR) fließen. Lohn- und Gehaltserhöhungen sind dabei – auch wenn unterschritten, aufgrund des Arbeitgeberwechsels ab dem sie im Voraus vereinbart wurden – erst von dem Zeitpunkt an 1. 7. 2014 aber überschritten (61.800 EUR). Damit besteht ab zu berücksichtigen, von dem an sie dem Arbeitnehmer zuste- dem 1. 7. 2014 Krankenversicherungsfreiheit. hen. Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige Jahres arbeitsentgelt durch Schätzung zu ermitteln. (Beispiel 1) Arbeitnehmer, die erstmalig im Inland eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Ver Beispiel 1: sicherungspflichtgrenze aufnehmen (z. B. Akademiker), sind Ein Mitarbeiter im Verkauf – seit dem 1. 1. 2000 immer kranken- gleichermaßen vom Beginn der Beschäftigung an kranken versicherungspflichtig beschäftigt – bezieht nach seinem versicherungsfrei. Auch bei diesem Personenkreis muss in Arbeitsvertrag seit dem 1. 1. 2014 ein monatliches Gehalt in einer vorausschauenden Betrachtungsweise beurteilt werden, Höhe von 3.900 EUR. Er hat darüber hinaus Anspruch auf ein ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungs- Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 EUR. Zum 1. 7. 2014 steigt der Mitarbeiter zum Verkaufsleiter auf. Das monatliche Gehalt pflichtgrenze überschreitet. beträgt jetzt 4.900 EUR, Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht in Höhe von 3.000 EUR. 5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäfti- n Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gung durch Verminderung des Arbeitsentgelts (z. B. infolge 3.900 EUR x 12 Monatsgehälter = 46.800 EUR + Weihnachtsgeld 2.000 EUR Reduzierung der Arbeitszeit) nicht nur vorübergehend unter- Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 48.800 EUR schritten, so beginnt die Krankenversicherungspflicht nicht erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern 4.900 EUR x 12 Monatsgehälter = 58.800 EUR bereits mit dem Zeitpunkt, für den erstmals das niedrigere + Weihnachtsgeld 3.000 EUR Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 61.800 EUR Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7). Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 (53.550 EUR) 6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wird zunächst unterschritten, aufgrund des beruflichen Aufstiegs wird sie ab dem 1. 7. 2014 aber überschritten. Damit Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren endet grundsätzlich am 31. 12. 2014 die Krankenversicherungs- wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die pflicht. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer die vom 1. 1. 2015 an gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze über- vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt schritten wird. wird und deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Sie können sich innerhalb von drei Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine rückwirkende Monaten von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten, so endet die wenn sie bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt- dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden grenze versicherungsfrei waren und das Bestehen eines an- ist. Maßgebend ist also der Zeitpunkt, von dem an das erhöhte derweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall Arbeitsentgelt beansprucht werden kann, also z. B. der Tag nachweisen. Die Befreiung wirkt gleichzeitig für die soziale des Tarifabschlusses, der Betriebsvereinbarung, der Einzel Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden. vereinbarung oder der Verfügung des Arbeitgebers. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung des erhöhten Arbeitsentgelts Dieser Befreiungstatbestand gilt außerdem für Beschäftigte, kommt es nicht an. die im unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeit beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung im o. g. Sinne bei Wechselt ein bisher krankenversicherungspflichtig beschäftig einem anderen Arbeitgeber aufnehmen bzw. die im Anschluss ter Arbeitnehmer den Arbeitgeber und liegt das regelmäßige an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruch-
VERSICHERUNGSFREIHEIT 11 nahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit II. Geringfügige Beschäftigungen und Nachpflegephase eine solche Teilzeitbeschäftigung auf- nehmen, die bei Vollbeschäftigung zu Krankenversicherungs- 1. Allgemeines freiheit aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt- Aufgrund des „Gesetzes zu Änderungen im Bereich der ge- grenze führen würde. Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder ringfügigen Beschäftigung“ erfolgt die Beurteilung gering der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder fügig entlohnter Beschäftigungen seit dem 1. 1. 2013 auf der Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden auf die Basis weitgehend veränderter Rechtsgrundlagen. So wurde Fünf-Jahres-Frist angerechnet. die maßgebliche monatliche Arbeitsentgeltgrenze um 50 EUR von 400 auf 450 EUR angehoben und damit die allgemeine Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Vollzeit- in eine Lohnentwicklung seit 2003 nachgeholt. Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungs- pflichtig werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestand bis ebenfalls mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht 31. 12. 2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) an kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht haben privat ver grundsätzlich Versicherungsfreiheit, mit der Option, darauf sicherte Angehörige von versicherungspflichtig werdenden zu verzichten. Von dieser Möglichkeit machten lediglich etwa Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen dadurch eine fünf Prozent der Beschäftigten im gewerblichen Bereich Ge- Familienversicherung eintritt. brauch. Mit dem Ziel, die soziale Absicherung zu verbessern, will die Bundesregierung das Bewusstsein der geringfügig 7. Während Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit entlohnt Beschäftigten für ihre Alterssicherung stärken. Das Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die wäh- Regel-Ausnahme-Verhältnis ist daher umgekehrt worden, rend der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig wer- Wechsel von Opt-in, gemeint ist das Optieren in die GRV den. Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen hinein, zu Opt-out, dem Optieren aus der GRV heraus. Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeit- beschäftigung können sich die Arbeitnehmer von der Kranken Für nach dem 31. 12. 2012 aufgenommene geringfügig ent- versicherungspflicht befreien lassen. Darüber hinaus können lohnte Beschäftigungen ist die Rentenversicherungspflicht sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regelmäßigen die Regel. Der geringfügig Beschäftigte trägt die Differenz Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit oder der Familien- zwischen dem Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungs pflegezeit krankenversicherungspflichtig werden, von der beitrag (15 %) und dem vollen Beitrag. Als monatliche Min- Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf destbemessungsgrundlage müssen dabei 175 EUR berück- Befreiung von der Versicherungspflicht kann nur innerhalb sichtigt werden; 20 EUR mehr als bisher in den Fällen des von drei Monaten nach Aufnahme der zulässigen, nicht vollen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit. Es besteht Erwerbstätigkeit bzw. nach Herabsetzung der Wochenarbeits- jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der Rentenversiche- zeit gestellt werden und wirkt vom Beginn der Versicherungs- rungspflicht befreit zu werden (Opt-out). Dann bleibt es pflicht an, wenn bis zur Antragstellung noch keine Leistungen beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) und es tritt in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des auf Versicherungsfreiheit ein. die Antragstellung folgenden Kalendermonats an. Die Befrei- ung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall vor dem 1. 1. 2013 aufgenommen haben, bleiben weiterhin nachweist. Sie gilt nur für die Dauer der Elternzeit bzw. die versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Sie können je- Dauer der Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflege- doch wie bisher gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht phase und wirkt gleichzeitig für die soziale Pflegeversiche- auf die Rentenversicherungsfreiheit mit dem Ziel eines vollen rung. Schutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung erklären (Opt-in) – vorausgesetzt, sie haben hiervon nicht bereits vor Auch Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer zulässigen, dem 1. 1. 2013 Gebrauch gemacht. nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder Herabsetzung der Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben oder der Familienpflegezeit kranken- und pflegeversiche- geringfügig entlohnte Beschäftigungen weiterhin versiche- rungspflichtig werden, können ihren privaten Versicherungs- rungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Die Aussagen hierzu unter B. I. 6 gelten analog. Wie bisher werden für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung geringfügig entlohnte Beschäftigungen
12 VERSICHERUNGSFREIHEIT und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerech- Beispiel 1: net. Hiervon bleibt allerdings eine geringfügig entlohnte Be- Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt: schäftigung ausgenommen, und zwar die zeitlich zuerst auf- a) 400,00 EUR b) 450,00 EUR c) 450,01 EUR genommene. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung n Beurteilung: a) und b) geringfügig entlohnte Beschäftigung erfolgt keine Zusammenrechnung geringfügiger und nicht c) keine geringfügig entlohnte Beschäftigung geringfügiger Beschäftigungen. Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen Arbeitslosenversicherung: Für Arbeitslosengeldbezieher (mit maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeits Ausnahme der Bezieher von Teilarbeitslosengeld) gilt eine tagen innerhalb eines Kalenderjahres ist unverändert geblie- spezielle Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich, ben. Lediglich die Arbeitsentgeltgrenze für die Prüfung der wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer un- Berufsmäßigkeit wurde ebenfalls auf 450 EUR angehoben. berücksichtigt bleiben. Die Höhe des Entgelts spielt dabei keine Rolle. Die Arbeitszeiten mehrerer derartiger Beschäf HINWEIS: Wir betrachten hier nur die Rechtslage für tigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, sind aber nach dem 31. 12. 2012 neu aufgenommene Beschäftigungen. zusammenzurechnen. (Beispiel 2) Zu den Übergangs- und Besitzstandsregelungen halten wir gesondertes Informationsmaterial bereit. Beispiel 2: Beschäftigung neben Arbeitslosengeldbezug Die besonderen Regelungen für geringfügige Beschäftigun- Wöchentliche Arbeitszeit 14 Stunden gen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen- Monatliches Arbeitsentgelt 500,00 EUR versicherung nach wie vor nicht für Personen, die n Versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenver sicherung, arbeitslosenversicherungsfrei im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubilden- de, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Prakti- kanten) oder außerbetrieblicher Berufsausbildung, b) Ermittlung des Arbeitsentgelts im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt immer nur willigendiensten bzw. des Gesetzes über den Bundes dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig freiwilligendienst, nicht höher als 450 EUR ist. Beginnt oder endet eine auf Dauer als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, angelegte bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungs- im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen ebenfalls die werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Entgeltgrenze von 450 EUR; das Arbeitsentgelt aus einer im Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt selben Kalendermonat zuvor beendeten bzw. danach begin- werden sollen, nenden geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das anderen Arbeitgeber bleibt unberücksichtigt. Erwerbsleben, wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit Ist die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat be fristet, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, geringfügig beschäftigt sind. der wie folgt zu ermitteln ist: 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 450 EUR x Anzahl Kalendertage a) Allgemeines 30 Seit dem 1. 1. 2013 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäf tigung vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat Zur Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 EUR über- 450 EUR nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und steigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei uner- regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der heblich (Beispiel 1). Diese Beschäftigten sind versicherungs- Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeits- frei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht entgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (zwölf Mo- versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Ren- nate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf es monatlich im Durch- tenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, schnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht übersteigen mit der Option, sich auf Antrag davon befreien zu lassen. (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens
VERSICHERUNGSFREIHEIT 13 zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Beispiel 3: in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung Ein Hausmann arbeitet ehrenamtlich in einem Sportverein als fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens zwölf Mo- Trainer (500,00 EUR/Monat) und als Kassenwart (100,00 EUR/ Monat). nate gegen Arbeitsentgelt bestehen wird, ist die Entgeltgren- ze entsprechend zu reduzieren. n Beurteilung: Trainer (500,00 – 200,00 =) 300,00 EUR Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das Kassenwart (100,00 – 60,00 =) 40,00 EUR die Teilzeitkraft einen Rechtsanspruch besitzt (z. B. durch Tarif- Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Hausmanns aus seinen vertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Insoweit Tätigkeiten für den Sportverein beträgt insgesamt 340,00 EUR. kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsent- gelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen schriftlich und in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf künftige Entgelt d) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ansprüche, dürfen diese grundsätzlich bei der versicherungs- Als regelmäßige Sonderzahlungen sind z. B. auch Urlaubs- rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Voraussetzung da- für ist, dass die Auszahlung mit hinreichender Sicherheit – bei- Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist voraus- spielsweise aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten schauend bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaf- Tarifvertrags oder aufgrund von Gewohnheitsrechts wegen ten Änderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Darüber betrieblicher Übung – mindestens einmal jährlich zu erwarten hinaus bestehen keine Bedenken, wenn aus abrechnungs- ist. Hier gilt: Verzichtet der Arbeitnehmer im Voraus schriftlich technischen Gründen eine Beurteilung auch zu Beginn eines auf den Einmalbezug, entfällt ungeachtet der arbeitsrecht jeden Kalenderjahres erfolgt. lichen Zulässigkeit die Anrechnung auf das regelmäßige Ar- beitsentgelt. Zu berücksichtigende Sonderzahlungen werden c) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen auf die Kalendermonate aufgeteilt. (Beispiel 4) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG (Einkommensteuergesetz) genannten steuer Beispiel 4: freien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Monatliches Entgelt 440,00 EUR Sozialversicherung. Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG Weihnachtsgeld 240,00 EUR fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten n Beurteilung: als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich- 440,00 EUR x 12 Monate = 5.280,00 EUR baren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen 5.280,00 EUR + 240,00 EUR = 5.520,00 EUR künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker 5.520,00 EUR : 12 Monate = 460,00 EUR oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV 2.400 EUR im Kalenderjahr (sog. Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeits- Einmalige Einnahmen sind bei der Ermittlung des Arbeits entgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu be entgelts im Übrigen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie rücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. die 2.400 EUR kön- aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Sie blei- nen in Teilen (z. B. monatlich mit 200 EUR) angesetzt oder ben außer Betracht, wenn sie aus ruhenden Beschäftigungs- als Ganzes (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn verhältnissen wie z. B. bei Elternzeit gezahlt werden. der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Dies gilt analog für steuerfreie Vergütungen an ehrenamtlich Tätige unter e) Unregelmäßige Bezüge den in § 3 Nr. 26a EStG näher genannten Voraussetzungen Andere Bezüge wie z. B. Überstundenzulagen, die der Arbeit- bis zur Höhe von insgesamt 720 EUR im Kalenderjahr nehmer nicht regelmäßig erhält, sind für die Beurteilung der (sog. Ehrenamtspauschale). Beschäftigung ohne Belang. Auszunehmen ist der Fall, dass Überstunden pauschal abgegolten werden, weil es sich hier- WICHTIG: Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt, bei dann um regelmäßige Bezüge handelt. bleibt für die Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamts pauschale kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. (Beispiel 3)
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