Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (Arbeitsunterlage) Präsentation Gemeinsame Bestimmungen - Mag. Martin Holzinger / ...
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! Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten HIER STEHT DER TITEL (Arbeitsunterlage) Präsentation Gemeinsame Bestimmungen Mag. Martin Holzinger / Mag. Stefan Jöchtl
Aufbau des Kollektivvertrages (1) 1.Teil: Allgemeine Bestimmungen 2.Teil: Dienstordnung • A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen • B. Bestimmungen für das wissenschaftliche (künstlerische) Unipersonal • C. Bestimmungen für das allgemeine Unipersonal • D. Sonderbestimmungen für MedUni und VetmedUni Wien 2
Aufbau des Kollektivvertrages (2) 3.Teil: Gehaltsordnung • A. Wissenschaftliches (künstlerisches) Unipersonal • B. Allgemeines Universitätspersonal • C. Gemeinsame Regelungen • D. Sonderbestimmungen für MedUni und VetmedUni Wien 4.Teil: Altersvorsorge 5.Teil: Schlussbestimmungen Anhang 1 • Auflistung von Tätigkeiten und Berufsbildern (Beispiele) 3
Geltungsbereich - § 2 Gilt persönlich für: • alle AN der Uni, deren AV nach dem 31.12.2003 begründet wurde • alle AN der Uni, deren AV gem. § 134 UG übergeleitet wurde • Alle AN der Uni, deren AV vor dem 1.1.04 begründet wurde und die innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten Übertrittserklärung abgeben • Alle zugewiesenen Beamten/Beamtinnen, die innerhalb von 3 Jahren ab Definitivstellung Austritt erklären und AV zur Uni begründen • Alle zugewiesenen Beamten/Beamtinnen, mit denen sonst eine Übertritts- vereinbarung getroffen wurde 4
Betriebsvereinbarungsermächtigung - § 4 • MitarbeiterInnengespräch BV-Ermächtigung • Bildungsurlaub/Studienurlaub ? für 21 Themenkomplexe wurde • Sabbatical durch den KV die Ermächtigung zu • Definition „wesentliche dienstliche näheren Regelung durch BV Interessen“ bei geschaffen Nebenbeschäftigung • Verlängerung Durchrechnungs- zeitraum der Normalarbeitszeit • Betrauung mit Patientenversorgung zu außergewöhnlichen Zeiten • Reisegebühren • Fahrtkostenzuschuss • ... 5
Allgemeine Pflichten des/der AN - § 8 • Arbeitsort ist Gemeinde, wo Uni Kommentar: ihren Sitz hat im wesentlichen wurde hier die • bei Wechsel des regelmäßigen ständige Judikatur zur Arbeitsortes Mitwirkung des BR Verpflichtung zur Arbeitsleistung an • Arbeitsleistung auch an anderen nicht regelmäßigen Arbeitsorten von Uni bestimmten Orten oder wiedergegeben Gesellschaften • mehrere regelmäßige Arbeitsorte (Gemeinden) ? Vertrag wenn mehr als 2 solche Orte, dann Weg zum weitesten Arbeitsort wie Dienstreise 6
Pflichten des/der Vorgesetzten - § 9 • Einsatz der AN nach ihren Kommentar: Fähigkeiten Vergleichbar mit den Regeln des • nachweisliches Mitarbeitergespräch Dienstrechtes einmal im Kalenderjahr (Beiziehung neu: Rücksicht auf des BR oder sonstiger Kinderbetreuung Vertrauensperson möglich) • Bei Verteilung der Aufgaben und Festlegung der Arbeitszeit Rücksichtnahme auf Kinderbetreuungspflichten 7
Fortbildung, Ausbildungskosten - § 10 • Fortbildungsveranstaltung des Kommentar: Arbeitgebers ? volles Entgelt verbesserte Regelung im Vergleich • sonst.Fortbildungsveranstaltung: zum Gesetz Freistellung mit/ohne Entfall der Bezüge zu vereinbaren • Ausbildungskosten: keine Rückforderung unter Bagatellgrenze € 2.000,-- bei AN-Kündigung bzw. Entlassung innerhalb von 4 Jahren Rückersatz verringert sich um 2% pro Monat nach Abschluss 8
Bildungsurlaub, Sabbatical - § 11 • frühestens nach 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung • Bildungsurlaub: Anspruch auf Freistellung für bis zu 2 Monate Sabbatical: geblockte Freizeit, wichtiger dienstl. Grund nicht entgegenstehend • Voraussetzung in beiden Fällen: Betriebsvereinbarung 9
Nebenbeschäftigung - § 12 • Meldepflicht, wenn erwerbsmäßig Kommentar: • Unterlassungspflicht, wenn arbeits- dadurch kann jede Uni individuell vertragliche Verpflichtungen oder mit dem Betriebsrat festlegen, wann wesentliche Interessen der Uni Nebenbeschäftigungen die (dieser Begriff ist durch BV zu Interessen der Uni beeinträchtigen definieren) beeinträchtigt und somit zu unterlassen sind. 10
Dienstverhinderung - § 16 • unverzügliche Meldepflicht, wenn • Definition naher Angehöriger Krankheit oder Unglücksfall • 24. und 31.12. grundsätzlich frei • wenn länger als 3 Tage, dann • Angehörige staatlich anerkannter Bestätigungspflicht durch Arzt über Religionsgemeinschaften erhalten Ursache und Dauer der bis zu 2 Tage mehr als nach ARG Arbeitsunfähigkeit • sonstige persönliche Verhinderungsgründe: Verständigung möglichst zuvor • Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung für im KV genannte Familienangelegenheiten wie eigene Eheschließung, Geburt, Wohnungswechsel, ... 11
Teilzeitarbeit - § 17 • Beschäftigungsausmaß als Kommentar: wöchentliche Normalarbeitszeit im die Limitierung der Heranziehung zu Vertrag festzulegen Mehrleistung dient dem Schutz der • Festlegung, ob TZ befristet oder AN. Eine darüber hinausgehende unbefristet Vereinbarung ist unter Einbindung • auf Wunsch des AN Wechsel auf des BR möglich (§ 35). Vollzeit, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe dagegen • bevorzugte Behandlung bei Besetzung freier Stelle, wenn Wechsel auf Vollbeschäftigung • §§ 32 und 35: Anordnung von Mehrarbeit max. 10% der wNAZ, außer außergewöhnlicher Fall oder Vereinbarung 12
Endigung befristetes Arbeitsverhältnis - § 20 • Zeitablauf • Dauer bis zu 2 Jahren: vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit rechtsunwirksam • Dauer über 2 Jahre: Kündigungsausspruch frühestens nach 2 Jahren Voraussetzung: Kündigungsgrund nach § 22 Abs. 2 lit. a bis d • Projektfinanzierung durch Dritte: Kündigung frühestens nach 18 Monaten möglich, wenn Wegfall oder Reduzierung der Finanzierung • Verlängerungstatbestände: z.B. Beschäftigungsverbot bzw. Karenz nach MSchG/VKG, Karenzierung wegen facheinschlägiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit 13
Kündigung – § 21 durch Arbeitgeber: • zum Letzten eines jeden Kalendermonats • nach vollendeten 5. Dienstjahr: Quartalsende • Kündigungsfristen: 6 Wochen, nach 2 Jahren 2 Monate, nach 5 Jahren 3 Monate, nach 15 Jahren 4 Monate, nach 25 Jahren 5 Monate durch Arbeitnehmer: • zum Letzten eines jeden Kalendermonats • Kündigungsfrist: ein Monat kann vertraglich bis auf das Ausmaß des Arbeitgebers verlängert werden 14
Erweiterter Kündigungsschutz – § 22 nur unter Angabe eines Grundes kündbar, wenn • seit 20 Jahren bei jeweiligen Uni beschäftigt • 45. Lebensjahr vollendet und seit 15 Jahren bei jeweiliger Uni beschäftigt • 50. Lebensjahr vollendet und seit 10 Jahren bei jeweiliger Uni beschäftigt Kündigungsgründe (taxative Aufzählung im KV): • gröbliche Verletzung der Arbeitsvertragspflichten • mangelnder Arbeitserfolg – zweimalige schriftl. Ermahnung erforderlich • Verstoß gegen Nebenbeschäftigungsregeln • Änderung des Arbeitsumfanges oder Organisation der Uni ? Versetzung auf Arbeitsplatz oder Umschulung, soweit zumutbar ? nur bei Weigerung des AN liegt Kündigungsgrund vor • ... 15
Gehaltsordnung gemeinsame Bestimmungen (1) Journaldienstzulage - § 57 • Differenzierung nach zeitlicher Lage des Journaldienstes • unterschiedlicher Prozentsatz des jeweiligen Bruttoentgelts • Vereinbarung einer Abgeltung in Zeitausgleich möglich Rufbereitschaftsentschädigung - § 58 • Differenzierung nach zeitlicher Lage der Rufbereitschaft • unterschiedlicher Prozentsatz des Bruttoentgelts VG IIIb/Grundstufe • Heranziehung zur Arbeitsleistung ? als Mehrleistung/Überstunde abzugelten 16
Gehaltsordnung gemeinsame Bestimmungen (2) Strahlen-/Infektionsgefährdungszulage - § 59 • Verwendung, wo dauerhaft und wesentlich gefährdet • Auszahlung 12 x pro Jahr • unterschiedlicher Prozentsatz des Bruttoentgeltes VG IIIb/ Regelstufe 1 ? 4 bis 8 Stunden pro Tag.....3% 2 bis 4 Stunden pro Tag.....2 % • Aliquotierung bei Teilzeit Schmutzzulage - § 60 • Verwendung, wo erhebliche Verschmutzung erfolgt • 1,25 % des Bruttoentgeltes VG IIIb/ Regelstufe 1 • Auszahlung 12 x pro Jahr • Aliquotierung bei Teilzeit 17
Gehaltsordnung gemeinsame Bestimmungen (3) Fahrtkostenzuschuss - § 61 • Voraussetzung: Wegstrecke zwischen regelmäßigem Arbeitsort und nächstgelegene Wohnung mehr als 3 Kilometer beträgt und mindestens an 3 Arbeitstagen/Woche zurückgelegt • Höhe: Differenz zwischen Kosten öffentl.Verkehrsmittel und Eigenanteil von 50 Euro (Eigenanteil durch BV abweichend in % des Gehaltes regelbar) • 12 x pro Jahr Dienstreisen - § 62 • über Auftrag der Uni mehr als 3 Kilometer von Arbeitsstätte entfernen • Details durch Betriebsvereinbarung zu regeln 18
Gehaltsordnung gemeinsame Bestimmungen (4) Jubiläumszuwendung, Gehaltsvorschuss - § 63 • Rechtsanspruch bei längerer Betriebszugehörigkeit • Voraussetzungen und Ausmaß sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln Geltendmachung von Ansprüchen - § 64 • innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen • nach Übermittlung abschlägiger Entscheidung binnen 3 Monaten bei Gericht durch Klage geltend zu machen (6 Monate bei Nichtäußerung). • Ansprüche aufgrund Dienstreise 4 Monate nach Ende der Reise mittels Rechnungslegung geltend zu machen • Ansprüche des Arbeitgebers verjähren nach 6 Monaten 19
Altersvorsorge - Pensionskasse §§ 71ff Voraussetzungen • Vollendung 18.Lebensjahr • länger als 24 Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zur Uni (ab dann rückwirkende Beitragsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) • gilt nicht für Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte im Rahmen von Drittmittel, wenn vor In-Kraft-Treten des KV begründet wurde • jede Uni schließt Pensionskassenvertrag ab Beiträge • beitragsorientiertes System • Annahme: 3% Rechnungszinssatz • Arbeitgeberbeiträge: Univ-Prof.: 10% des Monatsbezuges alle anderen AN: 3% bis Höchstbeitragsgrundlage, darüber hinaus 10% • Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge sowie Arbeitnehmerbeiträge 20
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