Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (Arbeitsunterlage) Präsentation Gemeinsame Bestimmungen - Mag. Martin Holzinger / ...

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   Kollektivvertrag für die
     ArbeitnehmerInnen
       der Universitäten
  HIER  STEHT DER TITEL
      (Arbeitsunterlage)

       Präsentation
Gemeinsame Bestimmungen

 Mag. Martin Holzinger / Mag. Stefan Jöchtl
Aufbau des Kollektivvertrages (1)

    1.Teil: Allgemeine Bestimmungen

    2.Teil: Dienstordnung
    •   A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen
    •   B. Bestimmungen für das wissenschaftliche (künstlerische) Unipersonal
    •   C. Bestimmungen für das allgemeine Unipersonal
    •   D. Sonderbestimmungen für MedUni und VetmedUni Wien

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Aufbau des Kollektivvertrages (2)

    3.Teil: Gehaltsordnung
    •   A. Wissenschaftliches (künstlerisches) Unipersonal
    •   B. Allgemeines Universitätspersonal
    •   C. Gemeinsame Regelungen
    •   D. Sonderbestimmungen für MedUni und VetmedUni Wien

    4.Teil: Altersvorsorge

    5.Teil: Schlussbestimmungen

    Anhang 1
    •   Auflistung von Tätigkeiten und Berufsbildern (Beispiele)

3
Geltungsbereich - § 2

    Gilt persönlich für:
    •   alle AN der Uni, deren AV nach dem 31.12.2003 begründet wurde
    •   alle AN der Uni, deren AV gem. § 134 UG übergeleitet wurde
    •   Alle AN der Uni, deren AV vor dem 1.1.04 begründet wurde und die
        innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten Übertrittserklärung abgeben
    •   Alle zugewiesenen Beamten/Beamtinnen, die innerhalb von 3 Jahren
        ab Definitivstellung Austritt erklären und AV zur Uni begründen
    •   Alle zugewiesenen Beamten/Beamtinnen, mit denen sonst eine Übertritts-
        vereinbarung getroffen wurde

4
Betriebsvereinbarungsermächtigung - § 4

    •   MitarbeiterInnengespräch              BV-Ermächtigung
    •   Bildungsurlaub/Studienurlaub          ? für 21 Themenkomplexe wurde
    •   Sabbatical                               durch den KV die Ermächtigung zu
    •   Definition „wesentliche dienstliche      näheren Regelung durch BV
        Interessen“ bei                          geschaffen
        Nebenbeschäftigung
    •   Verlängerung Durchrechnungs-
        zeitraum der Normalarbeitszeit
    •   Betrauung mit Patientenversorgung
        zu außergewöhnlichen Zeiten
    •   Reisegebühren
    •   Fahrtkostenzuschuss
    •   ...

5
Allgemeine Pflichten des/der AN - § 8

    •   Arbeitsort ist Gemeinde, wo Uni     Kommentar:
        ihren Sitz hat                        im wesentlichen wurde hier die
    •   bei Wechsel des regelmäßigen           ständige Judikatur zur
        Arbeitsortes Mitwirkung des BR         Verpflichtung zur Arbeitsleistung an
    •   Arbeitsleistung auch an anderen        nicht regelmäßigen Arbeitsorten
        von Uni bestimmten Orten oder          wiedergegeben
        Gesellschaften
    •   mehrere regelmäßige Arbeitsorte
        (Gemeinden) ? Vertrag
        wenn mehr als 2 solche Orte, dann
        Weg zum weitesten Arbeitsort wie
        Dienstreise

6
Pflichten des/der Vorgesetzten - § 9

    •   Einsatz der AN nach ihren            Kommentar:
        Fähigkeiten                            Vergleichbar mit den Regeln des
    •   nachweisliches Mitarbeitergespräch      Dienstrechtes
        einmal im Kalenderjahr (Beiziehung      neu: Rücksicht auf
        des BR oder sonstiger                   Kinderbetreuung
        Vertrauensperson möglich)
    •   Bei Verteilung der Aufgaben und
        Festlegung der Arbeitszeit
        Rücksichtnahme auf
        Kinderbetreuungspflichten

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Fortbildung, Ausbildungskosten - § 10

    •   Fortbildungsveranstaltung des       Kommentar:
        Arbeitgebers ? volles Entgelt         verbesserte Regelung im Vergleich
    •   sonst.Fortbildungsveranstaltung:       zum Gesetz
        Freistellung mit/ohne Entfall der
        Bezüge zu vereinbaren
    •   Ausbildungskosten:
        keine Rückforderung unter
        Bagatellgrenze € 2.000,--

        bei AN-Kündigung bzw. Entlassung
        innerhalb von 4 Jahren

        Rückersatz verringert sich um 2%
        pro Monat nach Abschluss

8
Bildungsurlaub, Sabbatical - § 11

    •   frühestens nach 7 Jahren
        ununterbrochener Beschäftigung

    •   Bildungsurlaub: Anspruch auf
        Freistellung für bis zu 2 Monate
        Sabbatical:
        geblockte Freizeit, wichtiger dienstl.
        Grund nicht entgegenstehend

    •   Voraussetzung in beiden Fällen:
        Betriebsvereinbarung

9
Nebenbeschäftigung - § 12

     •   Meldepflicht, wenn erwerbsmäßig       Kommentar:
     •   Unterlassungspflicht, wenn arbeits-     dadurch kann jede Uni individuell
         vertragliche Verpflichtungen oder        mit dem Betriebsrat festlegen, wann
         wesentliche Interessen der Uni           Nebenbeschäftigungen die
         (dieser Begriff ist durch BV zu          Interessen der Uni beeinträchtigen
         definieren) beeinträchtigt               und somit zu unterlassen sind.

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Dienstverhinderung - § 16

     •   unverzügliche Meldepflicht, wenn      •   Definition naher Angehöriger
         Krankheit oder Unglücksfall           •   24. und 31.12. grundsätzlich frei
     •   wenn länger als 3 Tage, dann          •   Angehörige staatlich anerkannter
         Bestätigungspflicht durch Arzt über       Religionsgemeinschaften erhalten
         Ursache und Dauer der                     bis zu 2 Tage mehr als nach ARG
         Arbeitsunfähigkeit
     •   sonstige persönliche
         Verhinderungsgründe:
         Verständigung möglichst zuvor
     •   Rechtsanspruch auf bezahlte
         Freistellung für im KV genannte
         Familienangelegenheiten wie
         eigene Eheschließung, Geburt,
         Wohnungswechsel, ...

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Teilzeitarbeit - § 17

     •   Beschäftigungsausmaß als            Kommentar:
         wöchentliche Normalarbeitszeit im     die Limitierung der Heranziehung zu
         Vertrag festzulegen                    Mehrleistung dient dem Schutz der
     •   Festlegung, ob TZ befristet oder       AN. Eine darüber hinausgehende
         unbefristet                            Vereinbarung ist unter Einbindung
     •   auf Wunsch des AN Wechsel auf          des BR möglich (§ 35).
         Vollzeit, wenn nicht wichtige
         dienstliche Gründe dagegen
     •   bevorzugte Behandlung bei
         Besetzung freier Stelle, wenn
         Wechsel auf Vollbeschäftigung
     •   §§ 32 und 35: Anordnung von
         Mehrarbeit max. 10% der wNAZ,
         außer außergewöhnlicher Fall oder
         Vereinbarung

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Endigung befristetes Arbeitsverhältnis - § 20

     •   Zeitablauf
     •   Dauer bis zu 2 Jahren: vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit
         rechtsunwirksam
     •   Dauer über 2 Jahre: Kündigungsausspruch frühestens nach 2 Jahren
         Voraussetzung: Kündigungsgrund nach § 22 Abs. 2 lit. a bis d
     •   Projektfinanzierung durch Dritte: Kündigung frühestens nach 18 Monaten
         möglich, wenn Wegfall oder Reduzierung der Finanzierung
     •   Verlängerungstatbestände: z.B. Beschäftigungsverbot bzw. Karenz nach
         MSchG/VKG, Karenzierung wegen facheinschlägiger wissenschaftlicher
         oder künstlerischer Tätigkeit

13
Kündigung – § 21

     durch Arbeitgeber:
     •   zum Letzten eines jeden Kalendermonats
     •   nach vollendeten 5. Dienstjahr: Quartalsende
     •   Kündigungsfristen: 6 Wochen, nach 2 Jahren 2 Monate, nach 5 Jahren 3
         Monate, nach 15 Jahren 4 Monate, nach 25 Jahren 5 Monate

     durch Arbeitnehmer:
     •   zum Letzten eines jeden Kalendermonats
     •   Kündigungsfrist: ein Monat
                          kann vertraglich bis auf das Ausmaß des Arbeitgebers
                          verlängert werden

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Erweiterter Kündigungsschutz – § 22

     nur unter Angabe eines Grundes kündbar, wenn
     •   seit 20 Jahren bei jeweiligen Uni beschäftigt
     •   45. Lebensjahr vollendet und seit 15 Jahren bei jeweiliger Uni beschäftigt
     •   50. Lebensjahr vollendet und seit 10 Jahren bei jeweiliger Uni beschäftigt
     Kündigungsgründe (taxative Aufzählung im KV):
     •   gröbliche Verletzung der Arbeitsvertragspflichten
     •   mangelnder Arbeitserfolg – zweimalige schriftl. Ermahnung erforderlich
     •   Verstoß gegen Nebenbeschäftigungsregeln
     •   Änderung des Arbeitsumfanges oder Organisation der Uni
         ? Versetzung auf Arbeitsplatz oder
            Umschulung, soweit zumutbar

         ? nur bei Weigerung des AN liegt Kündigungsgrund vor
     •   ...

15
Gehaltsordnung
              gemeinsame Bestimmungen (1)
     Journaldienstzulage - § 57
     •   Differenzierung nach zeitlicher Lage des Journaldienstes
     •   unterschiedlicher Prozentsatz des jeweiligen Bruttoentgelts
     •   Vereinbarung einer Abgeltung in Zeitausgleich möglich

     Rufbereitschaftsentschädigung - § 58
     •   Differenzierung nach zeitlicher Lage der Rufbereitschaft
     •   unterschiedlicher Prozentsatz des Bruttoentgelts VG IIIb/Grundstufe
     •   Heranziehung zur Arbeitsleistung ? als Mehrleistung/Überstunde
         abzugelten

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Gehaltsordnung
               gemeinsame Bestimmungen (2)
     Strahlen-/Infektionsgefährdungszulage - § 59
     •   Verwendung, wo dauerhaft und wesentlich gefährdet
     •   Auszahlung 12 x pro Jahr
     •   unterschiedlicher Prozentsatz des Bruttoentgeltes VG IIIb/ Regelstufe 1
         ? 4 bis 8 Stunden pro Tag.....3%
            2 bis 4 Stunden pro Tag.....2 %
     •   Aliquotierung bei Teilzeit
     Schmutzzulage - § 60
     •   Verwendung, wo erhebliche Verschmutzung erfolgt
     •   1,25 % des Bruttoentgeltes VG IIIb/ Regelstufe 1
     •   Auszahlung 12 x pro Jahr
     •   Aliquotierung bei Teilzeit

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Gehaltsordnung
               gemeinsame Bestimmungen (3)
     Fahrtkostenzuschuss - § 61
     •   Voraussetzung: Wegstrecke zwischen regelmäßigem Arbeitsort und
         nächstgelegene Wohnung mehr als 3 Kilometer beträgt und mindestens an
         3 Arbeitstagen/Woche zurückgelegt
     •   Höhe: Differenz zwischen Kosten öffentl.Verkehrsmittel und Eigenanteil
         von 50 Euro (Eigenanteil durch BV abweichend in % des Gehaltes
         regelbar)
     •   12 x pro Jahr

     Dienstreisen - § 62
     •   über Auftrag der Uni mehr als 3 Kilometer von Arbeitsstätte entfernen
     •   Details durch Betriebsvereinbarung zu regeln

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Gehaltsordnung
               gemeinsame Bestimmungen (4)
     Jubiläumszuwendung, Gehaltsvorschuss - § 63
     •   Rechtsanspruch bei längerer Betriebszugehörigkeit
     •   Voraussetzungen und Ausmaß sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln

     Geltendmachung von Ansprüchen - § 64
     •   innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend
         machen
     •   nach Übermittlung abschlägiger Entscheidung binnen 3 Monaten bei
         Gericht durch Klage geltend zu machen (6 Monate bei Nichtäußerung).
     •   Ansprüche aufgrund Dienstreise 4 Monate nach Ende der Reise mittels
         Rechnungslegung geltend zu machen
     •   Ansprüche des Arbeitgebers verjähren nach 6 Monaten

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Altersvorsorge - Pensionskasse §§ 71ff
     Voraussetzungen
     •   Vollendung 18.Lebensjahr
     •   länger als 24 Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zur Uni (ab dann
         rückwirkende Beitragsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses)
     •   gilt nicht für Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte im
         Rahmen von Drittmittel, wenn vor In-Kraft-Treten des KV begründet wurde
     •   jede Uni schließt Pensionskassenvertrag ab
     Beiträge
     •   beitragsorientiertes System
     •   Annahme: 3% Rechnungszinssatz
     •   Arbeitgeberbeiträge: Univ-Prof.: 10% des Monatsbezuges
                               alle anderen AN: 3% bis Höchstbeitragsgrundlage,
                                                darüber hinaus 10%
     •   Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge sowie Arbeitnehmerbeiträge

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