Konsultation für die Neuregelung der staatlichen Umwelt- und Energiebeihilfen 2014 2020
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Konsultation für die Neuregelung der staatlichen Umwelt- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 Berlin, den 29.04.2013 Verband kommunaler Unternehmen im Transparenzregister der EU-Institutionen: 1420587986-32 Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt über 1.400 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit 235.000 Beschäftigten wurden 2010 Umsatzerlöse von rund 95 Milliarden Euro erwirtschaftet und etwa 8 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 49,1 Prozent in der Strom-, 58,4 Prozent in der Erdgas-, 77,2 Prozent in der Trinkwasser-, 60,0 Prozent in der Wärmeversorgung und 16,5 Prozent in der Abwasserentsorgung. Verband kommunaler Unternehmen e.V. Invalidenstraße 91 10115 Berlin Fon +49 30 58580-0 Fax +49 30 58580-100 www.vku.de info@vku.de
I. Vorbemerkung Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) unterstützt die Ziele der Kommission durch die Revision des rechtlichen Rahmens für staatliche Beihilfen mehr Ressourcen- und Energieeffizienz in Europa sicherzustellen (Punkt i und Punkt 25). Ebenso begrüßen wir die übergeordnete Intention der EU Kommission die Erneuerung der Leitlinien zu nutzen, um die derzeit geltenden Regeln zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (Punkt i und Punkt 26 – 29). Die im Issue Paper präsentierten Änderungen und Grundgedanken der Erneuerung der Leitlinien sind jedoch sehr vage formuliert. Das Papier lässt daher in wichtigen Bereichen keine Schlussfolgerungen auf die praktischen Änderungen der Leitlinien im Rahmen der Revision zu. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat ein Gutachten zur zukünftigen Ausgestaltung des Energiemarktes vorgestellt. Zu den zentralen Elementen des Modells gehören: • ein Leistungsmarkt, über den derjenige, der gesicherte Stromerzeugung (Kraftwerke, Speicher) anbietet, zukünftig ein Entgelt für die Bereitstellung erhält, • ein neues und wettbewerbliches Fördersystem für die erneuerbaren Energien mit Hilfe eines Auktionsverfahrens sowie • eine Neugestaltung der Regulierungsbedingungen für die Stromnetze. II. Wettbewerbliche Förderung Erneuerbarer Energien Die Errichtung von Anlagen, die am Markt noch nicht wirtschaftlich sind, muss künftig technologiespezifisch gefördert werden. In diesem Punkt stimmen wir dem Issue Paper zu. Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland mit großem Erfolg vorangebracht. Bis 2020 könnte ihr Anteil auf 45 bis 50 Prozent anwachsen. Vor diesem Hintergrund müssen die erneuerbaren Energien angemessene Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems übernehmen, was unter den Bedingungen des heutigen EEG nicht gegeben ist. Ein EE-Zubau ist ohne Förderung in der Regel und absehbar noch nicht wirtschaftlich. Um die Ausbauziele zu erreichen, ist eine weitere Förderung bis zur Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Technologien notwendig. 2/6
Zur Begrenzung der Kosten der EE-Förderung sollen die Fördermittel künftig im Rahmen einer Ausschreibung vergeben werden. Dabei soll von staatlicher Seite eine bestimmte Menge an EE-Kapazitäten – aufgeschlüsselt nach Technologien und Regionen – gefördert werden. In einer Auktion geben die Bewerber jeweils an, zu welchem Förderbetrag sie eine bestimmte Menge an EE-Kapazität errichten und betreiben würden. Zum Zuge kommen die Projekte, die in der Summe die ausgeschriebenen Kapazitäten zu den geringsten Förderkosten bereitstellen können. Die Förderung wird als Investitionskostenzuschuss gewährt, der über die Abschreibungsdauer der Anlage gestreckt wird, damit ein Anreiz besteht, die Anlage in Betrieb zu halten. Anders als im jetzigen EEG wird die Errichtung der Anlage, nicht aber die Stromerzeugung aus dieser Anlage gefördert. Anlagenbetreiber, die den Aufwand für die Vermarktung des Stroms vermeiden wollen, können diese Aufgabe, wie heute bereits praktiziert, durch externe Dienstleister übernehmen lassen. Die obligatorische Vermarktung des erzeugten Stroms von EE-Anlagen ermöglicht die Markt- und Systemintegration der EE. Sie gibt einen Anreiz, den Strom nur zu Zeiten anzubieten, zu denen eine Nachfrage besteht. Dadurch werden Angebotsüberschüsse und negative Strompreise vermieden. Entsprechend ihrer Bedeutung übernehmen EE somit auch Verantwortung für das Gesamtsystem und ebnen so den Weg hin zu einer annähernden Vollversorgung durch EE. In der Ausschreibung werden diejenigen Projekte ausgewählt, die zu den geringsten Förderkosten realisiert werden können. Damit setzen sich in den Ausschreibungen Anlagenkonzepte durch, die durch Effizienz und Flexibilität auch auf dem Strommarkt optimal agieren und teilweise auch auf den Regelenergiemärkten anbieten können. Mittelfristig können die EE zusätzlich in den oben beschriebenen Leistungsmarkt integriert werden. Das Konzept erlaubt es auch, den Ausbau der erneuerbaren Energien technologiespezifisch und regional besser steuerbar zu gestalten. III. Netzinfrastruktur Der qualitative Um- und Ausbau der Netze ist auf lange Sicht die volkswirtschaftlich günstigste (Flexibilitäts-)Option, um die schwankende Einspeisung aus erneuerbaren Energien in das Netz zu integrieren. Der Zubau der erneuerbaren Energien führt zu einem erheblichen Um- und Ausbaubedarf der Netzinfrastruktur, damit die entsprechenden Einspeisungen aufgenommen werden können und um die Versorgungsqualität (insb. Spannungshaltung) aufrechterhalten zu können. Dazu müssen die (betroffenen) Netzbetreiber investieren und benötigen im Rahmen der Anreizregulierung eine angemessene Refinanzierung. Für die Anerkennung der Kosten zukünftig erforderlicher Verteilnetzinfrastrukturen im Rahmen der Anreizregulierung bedarf es geeigneter Instrumente, die es erlauben, die Verteilnetze qualitativ und somit zu intelligenten Netzen um- und auszubauen. 3/6
Wir lehnen jedoch den Vorschlag der EU Kommission ab, nur grenzüberschreitende Netzausbaumaßnahmen zu fördern und die Förderung von nationalen Netzausbaumaßnahmen ohne einen eindeutigen grenzüberschreitenden Bezug von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen. Durch eine intelligente Steuerung und bessere Abstimmung von Erzeugung und Verbrauch können zukünftig Lastspitzen bzw. Überspeisungen vermieden werden. Die „intelligenten Netze“ bilden die Grundlage für die effiziente, diskriminierungsfreie Einbindung einer Vielzahl von dezentralen Erzeugern als „virtuelle Kraftwerke“. Findet ein Netzausbau nicht statt, kann in Deutschland in Zukunft der aus EE erzeugte Strom nicht zum Verbraucher transportiert werden. IV. Technologieneutralität Der VKU lehnt im Bereich der Umweltleitlinien den Aspekt der Technologieneutralität ab. Obwohl der Marktpreis für Strom aus EE über die letzten Jahre gefallen ist, ist der Strom aus EE noch nicht vollständig wettbewerbsfähig gegenüber dem Strom aus fossilen Energieträgern. Dies liegt unter anderem an nicht ökonomisch bedingten Marktzutrittsschranken begründet. Aus diesem Grund sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin ermöglicht werden, in Zukunft technologiespezifische Fördersysteme zu entwickeln. V. Ausbau der KWK-Förderung Der VKU hält es für erforderlich, dass KWK-Anlagen weiterhin gefördert werde. KWK-Anlagen decken zusätzlich zur Stromerzeugung auch den Fernwärmebedarf und tragen so wesentlich zur Reduktion von Emissionen (z.B. CO2, SOx, NOx und Feinstaub) bei. Der Fernwärme kommt in urbanen Gebieten so eine Schlüsselfunktion zur Deckung des Raumwärmebedarfs zu. Durch die kombinierte Erzeugung von Strom und Wärme können in großem Umfang Primärenergieeinsparungen erzielt werden. Abhängig von den Rahmenbedingungen für den Betrieb und Ausbau von KWK- Anlagen, von Fernwärme und Fernkälte könnte ihr Beitrag in Zukunft noch wichtiger sein. So stellt die Ende letzten Jahres verabschiedete Energieeffizienzrichtlinie (Punkt 4) fest: „Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie, das in der Union weitgehend ungenutzt ist“. Des Weiteren sind KWK-Anlagen für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit der Strom- und Wärmeversorgung unabdingbar. Gerade in Ballungszentren wie Berlin ist die Fernwärmversorgung ohne KWK-Anlagen nicht möglich. 4/6
Da die derzeitigen Rahmenbedingungen nicht alle Externalitäten, wie zum Beispiel Umweltbelastungen durch die Verstromung von Kohle, berücksichtigen, ist die aktuelle allgemeine wirtschaftliche Situation von hocheffizienten Gas- KWK-Anlagen leider äußerst schwierig (Punkt 52). Die sinkenden Preise für den Rohstoff Kohle, steigende Preise für Erdgas sowie fallende Strompreise haben entgegen den Annahmen der „Energy Roadmap 2050“ (Punkt 48) der Europäischen Kommission zu einer Verdrängung von Erdgas aus dem europäischen Strommarkt geführt. Auch der letzte von der General Direktion ENER erstellte Vierteljährliche Berichte über die europäischen Strommärkte kommt zu folgendem Schluss:“Current coal and gas market conditions are not favourable for combined heat and power plants (CHP), given that the majority of the European CHP plants are run by natural gas. On the long run if CHP’s contribution to power generation decreases it might have an impact on the attainability of European energy efficiency targets as well, implying that increasing role of coal in the energy mix impacts not only emission reduction targets.” Um, wie von der Energieeffizienzrichtlinie (Punkt 4) vorgesehen, die derzeit nicht ausgeschöpften Potentiale der KWK zu verwirklichen, besteht aufgrund der oben genannten gegenwärtig schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Unterstützungsbedarf. Änderungsvorschlag - Schwellenwerte Auf Basis der derzeit gültigen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen können jedoch - aufgrund der unsachlichen Schwellenwerte für die eingehende Prüfung von Betriebsbeihilfen (Punkt 17) - Anlagen über 200 MW de facto keine Betriebsförderungen erhalten. Dies liegt an den unsachlichen Prüfkriterien die mit einer Einzelnotifizierung einhergehen. Daraus ergibt sich, dass eine Änderung der Grenzwerte für Betriebsbeihilfen unbedingt notwendig ist. Der unter Punkt 5.1 der geltenden Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen für KWK-Anlagen festgelegte Schwellenwert von 200 MW bei Betriebsbeihilfen widerspricht den Förderprinzipien und ist sachlich ungerechtfertigt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle von Betriebsbeihilfen die Höhe der Leistung als Maßstab für eine Einzelnotifizierung herangezogen wird. Die monetäre Höhe der staatlichen Beihilfe spielt hier keine Rolle. Eine Anlage unter 200 MW Engpassleistung mit einer hohen Fördersumme würde nicht unter die Einzelnotifizierung fallen, sehr wohl aber große Anlagen, selbst wenn sie einen geringeren Förderbedarf hätten. Außerdem hat die Kapazität einer KWK Anlage keinerlei Einfluss auf die Effizienz und somit den ökologischen Nutzen einer Anlage. 5/6
Kontaktdaten: Dr. Sonja Witte, Bereichsleiterin Europapolitik, witte@vku.de Baris Gök, Referent Finanzen und Steuer, goek@vku.de 6/6
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