Kryptowährungen im Kontext der Gründung einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft

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Kryptowährungen im Kontext der Gründung einer
                     liechtensteinischen Aktiengesellschaft

                                             Marco Lettenbichler
                       Universität Liechtenstein, Fürst-Franz-Josef-Strasse, 9490 Vaduz
Das vorliegende Paper untersucht die Einlage von Kryptowährungen bei der Gründung einer liechtensteinischen
Aktiengesellschaft. Es wird aufgezeigt, dass Liechtenstein einen sehr liberalen Weg geht und zudem das liech-
tensteinische Gesellschaftsrecht die Einlage von Kryptowährungen als Sacheinlage ohne Sachverständigenbe-
richt zulässt.

This paper examines the contribution of cryptocurrencies in the formation of a Liechtenstein corporation. It is
shown that Liechtenstein takes a very liberal approach and, moreover, Liechtenstein company law allows the
contribution of cryptocurrencies as a contribution in kind without an expert report.

1. Einleitung                                                2. Rechtsgrundlage
Seit jeher gelten Währungen als Rückgrat für die Wirt-       Strukturell ist das PGR zweigeteilt, es stellt jeweils vor die
schaftssysteme der Welt. Es verwundert also nicht, dass      Körperschaften und die Gesellschaften ohne Persönlich-
Geld älter als die Geschichtsschreibung ist und daher        keit einen allgemeinen Teil. Für die Aktiengesellschaft
über seinen Ursprung nur gemutmaßt werden kann. Als          sind grundsätzlich die allgemeinen Regelungen für die
gesichert gelten nur einige Daten; z.B., dass in Europa      Körperschaften relevant, welche gem Art 245 Abs 1 PGR
mit dem Aufkommen des römischen Reiches in der An-           auf alle Körperschaften, die nachstehend im PGR zu fin-
tike erstmalig hochentwickelte Währungstandards auf          den sind, angewendet werden. Das liechtensteinische
dem europäischen Kontinent galten. [1] Eine weitere dis-     Aktienrecht wird in den Art 261 – 366 PGR [7] geregelt,
ruptive Entwicklung erfuhr das Geld durch die Einfüh-        die Spezialbestimmungen für die Gründung der Aktien-
rung von Papiergeld – heute kaum mehr wegzudenken –          gesellschaft sind in den Art 281 – 288 PGR zu finden.
im Schweden des 17. Jahrhunderts. [2] Aktuell erleben        Wichtig zu erwähnen ist, dass gem Satz 2 leg cit die allge-
wir mit der Digitalisierung der Zahlungsmittel die jüngste   meinen Regelungen der Art 106 – 245 PGR nur als leges
Revolution des Geldes. Kryptowährungen, wie Bitcoin          speciales gelten sollen, falls sich Regelungslücken in den
und Ethereum sind schillernde Begriffe, die nicht nur als    Spezialnormen ergeben. [8] Zur Interpretation der ak-
neue Form des Zahlungsmittels gelten, sondern auch die       tienrechtlichen Normen ist hier noch die Entstehungsge-
Sehnsucht nach schnellem Reichtum, wie der „Goldrush“        schichte des PGR zu erläutern. Die beiden liechtensteini-
in den USA des 19. Jahrhunderts, wecken. Noch sind           schen Juristen Wilhelm und Emil Beck gelten als Schöpfer
Kryptowährungen nicht als offizielle Zahlungsmittel an-      dieses wohl einzigartigen Gesetzeswerkes. Emil Beck
erkannt, trotzdem arbeiten verschiedene Nationalban-         war Sekretär beim großen Schweizer Rechtsprofessor
ken an der Einführung von staatlichen Kryptowährun-          Eugen Huber, der einen Entwurf für eine Revision des
gen. Ein vielversprechender Feldversuch wird derzeit         schweizerischen Aktienrechts ausgearbeitet hatte, der
von der schwedischen Nationalbank unternommen, die           jedoch in der Schweiz nie in Kraft trat. Die beiden liech-
eine E-Krona einführen will. [3] Ebenso scheint es, dass     tensteinischen Juristen Emil und Wilhelm Beck haben
China fieberhaft an einer Implementierung arbeitet. [4]      sich jedoch bei der Ausarbeitung des liechtensteinischen
Die zugrundeliegende Blockchain-Technologie wurde            Aktienrechts an diesem Entwurf orientiert und auch teil-
bekanntermaßen in Liechtenstein vom Gesetzgeber zur          weise die Normen unverändert übernommen. [9] Inso-
Schaffung des TVTG [5] genommen, um erstmalig einen          fern ist als historische Auslegungsquelle neben dem
zivil- und aufsichtsrechtlichen Rahmen für Blockchains       „kurzen Bericht zum Personen- und Gesellschaftsrecht“
zu bieten. [6] Da Kryptowährungen ein ökonomischer           [10] auch subsidiär der Entwurf Huber und der dazuge-
Wert zugemessen werden kann, stellt sich die Frage der       hörige Bericht von 1920 heranzuziehen. [11] Für die
Verwendung auch in anderen Rechtsbereichen. So wäre          Gründung einer Aktiengesellschaft sind zudem die Rege-
es denkbar, dass Kryptowährungen in Gesellschaften           lungen der Handelsregisterverordnung [12] relevant.
zur Aufbringung des Gesellschaftskapitals verwendet          Insbesondere sind die besonderen Bestimmungen für
werden. Fraglich bleibt dabei, ob es sich um eine Barein-    die Aktiengesellschaft in Art 52 – 70 HRV von Bedeutung.
lage oder um eine Sacheinlage handelt. Dieser Aufsatz
soll aufgrund der aufgezeigten Aktualität des Themas
eine wissenschaftliche Untersuchung von Kryptowäh-
rungen iZm Kapitaleinlagen bei liechtensteinischen Akti-
engesellschaften vornehmen.
3. Gründungsmodalitäten der liechtensteini-                    zu tätigen oder diese auch als Sacheinlage aufzubringen.
schen Aktiengesellschaft                                       [18] Das Mindestgrundkapital muss voll liberiert oder
                                                               eingebracht werden. [19] Beide Möglichkeiten sollen in
3.1. Sukzessivgründung
                                                               weiterer Folge kurz erläutert werden.
Im PGR gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Formen          4.1. Funktion des Mindestgrundkapital
der Gründung einer Aktiengesellschaft. Bei der Sukzes-
sivgründung, welche in der Praxis kaum eine Rolle spielt,      Allen Aktiengesellschaften im deutschsprachigen Raum
erfolgt der Gründungsprozess in drei Schritten. Zu-            ist ein Mindestgrundkapital immanent. In der Schweiz
nächst müssen gem Art 281 Abs 1 Z 1 PGR die Statuten           beläuft es sich gem Art 621 OR auf 100.000 CHF, in Ös-
in öffentlicher und von den Gründern zu unterzeichnen-         terreich gem § 7 öAktG 70.000 EUR und in Deutschland
der Urkunde festgesetzt werden. Anschließend müssen            gem § 7 dAktG 50.000 EUR. Ziel eines solchen Mindest-
schriftlich die Aktien, welche das Aktienkapital bilden,       grundkapitals ist sicherlich die Schaffung eines „minima-
gezeichnet werden. In einem dritten Schritt bedarf es ei-      len Haftungssubstrats“. [20] Dieses soll als Ausgleich da-
ner konstituierenden Gründerversammlung, in der ein            für dienen, dass der Aktionär keine Haftung mit seinem
Konstituierungsbeschluss gefasst werden muss. [13]             Privatvermögen übernimmt. Zudem dient es als gewisse
Dieser muss gem Art 284 PGR festhalten, dass das Ak-           finanzielle Hürde für Kleinunternehmensgründungen,
tienkapital vollständig gezeichnet ist und der statutari-      da der Betrag eine nicht unerhebliche Summe für Privat-
sche Mindestbetrag, zumindest aber 25 % des Aktienka-          personen darstellt. [21] Die Funktion des Haftungsfonds
pitals, durch Bar- oder Sacheinlage gedeckt ist. Zudem         darf jedoch nicht überschätzt werden, denn natürlich
muss der Beschluss die notwendigen Organe bezeich-             wird das Mindestgrundkapital von der Gesellschaft wei-
nen, sowie der Statutenentwurf beraten und endgültig           terverwendet und ist sohin nur im Zeitpunkt der Grün-
festgesetzt werden. Gem Art 177 Abs 1 PGR ist über den         dung vollkommen vorhanden. [22] Zudem werden bei
Beschluss der Konstituierung eine öffentliche Urkunde          einer Aktiengesellschaft oft hohe Verbindlichkeiten ein-
zu errichten. [14]                                             gegangen, sodass ein Mindestgrundkapital iHv 50.000
                                                               CHF eher für die Befriedigung eines nur sehr kleinen
3.2. Simultangründung
                                                               Teils von offenen Forderungen dienen wird. [23]
Der praktische Regelfall in Liechtenstein ist jedoch die Si-   4.2. Bareinlagen
multangründung. Bei dieser fallen die Gründungsstufen
zusammen. Die Gründer sind mit den späteren Aktionä-           Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Mindest-
ren identisch und die von ihnen zu errichtenden Grün-          grundkapital als Bareinlage einzuzahlen. Die Einzahlung
derurkunde muss gem Art 288 Abs 1 PGR folgende Min-            muss gegenüber dem Amt für Justiz nachgewiesen wer-
destinhalte aufweisen: Erklärung, dass eine Aktiengesell-      den. In der Praxis erfolgt dies meist durch eine Bankbe-
schaft gegründet werden soll; Festsetzung der Statuten;        stätigung.
Erklärung, dass die Gründer sämtliche Aktien überneh-          4.3. Sacheinlage
men; Feststellung, dass 25 % der auf jede Aktie entfal-
lende Einlage geleistet ist (durch Bar- oder Sacheinlage)      4.3.1. Standardfall
und die Bestellung der notwendigen Organe. [15] Die
                                                               Falls das Mindestgrundkapital als Sacheinlage einge-
nach Art 177 Abs 1 PGR öffentlich zu errichtende Grün-
                                                               bracht wird, müssen zusätzliche Formerfordernisse ein-
derurkunde tritt gem Art 288 Abs 2 PGR an die Stelle der
                                                               gehalten werden. Gem Art 280 Abs 1 Z 1 PGR müssen
konstituierenden Generalversammlung. [16]
                                                               Angaben über die Sacheinlage in den Statuen getroffen
Beiden Varianten ist gemein, dass die Aktiengesellschaft       werden. Zusätzlich muss der Wert der einzubringenden
erst mit Eintragung ins Handelsregister konstitutiv ge-        Sache(n) von einem Sachverständigen geprüft werden,
gründet ist und damit über eine Rechtspersönlichkeit           damit gewährleistet werden kann, dass der Wert die
verfügt. [17]                                                  Mindestgrundkapitalgrenzen einhält bzw übersteigt.
                                                               Der hierüber zu erstellende Sachverständigenbericht
4. Mindestgrundkapital                                         muss von der Generalversammlung genehmigt werden.
Die Regelungen für das Mindestgrundkapital der Aktien-         Dieser hat gem Art 285 Abs 2 PGR zu enthalten: Die Be-
gesellschaft findet sich im Art 122 PGR, wonach dieses         schreibung des Gegenstandes der Einlage (Z1), die Me-
mindestens 50.000 Franken beträgt. Die sehr liberale           thode, nach welcher die Wertermittlung erfolgt ist (Z2),
Ausgestaltung des liechtensteinischen Gesellschafts-           ob der ermittelte Wert dem des Mindestkapitals ent-
recht ist im folgenden Abs 2 leg cit erkennbar. In Liech-      spricht (Z3) sowie Auskünfte über Gründe und Angemes-
tenstein ist es nämlich möglich, neben der Aufbringung         senheit über gewährte Gründervorteile (Z4). [25] Dieser
des Mindestkapitals in der Landeswährung auch zusätz-          Bericht muss gem Art 55 Abs 2 lit a HRV bei der Grün-
lich diesen Betrag in Euro oder auch US-Dollar einzube-        dung der Aktiengesellschaft beim Amt für Justiz einge-
zahlen. Geschuldet ist dieser Umstand sicherlich der           reicht werden. Zudem sind auch die Sacheinlagever-
sehr internationalen Ausrichtung der liechtensteini-           träge zu übermitteln (lit b leg cit). Bemerkenswert ist hier
schen Wirtschaft und des Vermögensstandortes. Zudem            noch zu erwähnen, dass das PGR den Begriff des «Sach-
ist es möglich, die erforderliche Summe als Bareinlage         einlagevertrags» nicht kennt. Erst aus dem Art 55 Abs 2
lit b HRV ergibt sich, dass zur Gründung der Sacheinla-     eine direkte Anwendung der Regelungen auf Kryptowäh-
gevertrag dem Amt für Justiz vorgelegt werden muss.         rungen also nicht möglich.

4.3.2. Vereinfachter Bericht                                5.1.2. Analoge Anwendung

Nach Art 286a PGR kann ein Sachverständigenbericht,         Zu klären bleibt jedoch, ob eine analoge Anwendung auf
als vereinfachter Bericht, durchgeführt werden, wenn        Kryptowährungen möglich ist. Festzuhalten ist, dass eine
übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente          taxative Aufzählung eine Analogie nicht ausschließt. [29]
im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen ein-    Grundvoraussetzung für eine ergänzende Rechtsfortbil-
gebracht werden. Zusätzlich muss ein Wert an einem          dung ist eine Gesetzeslücke. [30] Ein Mindestgrundkapi-
Markt oder an einer Börse festgestellt werden können        tal für Aktiengesellschaften wurde in Liechtenstein erst
und davon die Ermittlung eines Durchschnittspreises         im Jahr 1955 iHv zunächst 25.000 Franken eingeführt.
der letzten 30 Tage angegeben werden. Anschließend ist      [31] Die Möglichkeit der Aufbringung des Mindestgrund-
gem Art 286a Abs 3 PGR ein Monat nach Einbringung der       kapitals in einer anderen Währung besteht erst seit dem
Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz        Jahr 2003. [32] Die erste Kryptowährung – welche auf
einzureichen. Dieser muss eine Beschreibung der be-         dem Blockchain-Netzwerk basiert – wurde am 03. Januar
treffenden Sacheinlage inklusive den Wert und die Be-       2009 gegründet. [33] Insofern war es dem historischen
wertungsmethode enthalten. Zudem muss festgestellt          Gesetzgeber nicht möglich, die Spannungsfelder, die
werden, dass der Vermögenswert dem Wert der ausge-          sich durch die Einführung von Kryptowährungen erge-
gebenen Aktien entspricht. Es dürfen in der Zwischenzeit    ben, zu regeln. Eine Virtualisierung eines sicheren Zah-
keine Umstände aufgetreten sein, welche einen anderen       lungssystems, welches Ähnlichkeiten zu gesetzlich aner-
Wert der Vermögensgegenstände zur Folge hätten. [26]        kannten Währungen aufweist, konnte damals noch nicht
                                                            abgesehen werden. Man könnte also durchaus eine
Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass Kryptowäh-
                                                            planwidrige Lücke im Gesetz annehmen. Fraglich bleibt
rungen grundsätzlich keine Wertpapiere oder Geld-
                                                            jedoch, ob Kryptowährungen, ebenso wie gesetzlich an-
marktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU
                                                            erkannte Währungen von der ratio legis mitumfasst wer-
sind [27] und insofern die Regelungen zum vereinfach-
                                                            den. [34] Kryptowährungen weisen durchaus Ähnlichkei-
ten Bericht nicht zur Anwendung kommen. Trotzdem
                                                            ten mit gesetzlich anerkannten Währungen auf. So hat
sind die Ausführungen für diesen Aufsatz von Bedeu-
                                                            unlängst der Internetzahlungsdienst PayPal angekün-
tung, weil so aufgezeigt werden soll, dass dem PGR eine
                                                            digt, dass demnächst verschiedene Kryptowährungen
Abweichung vom herkömmlichen Sacheinlageverfahren
                                                            als Zahlungsmöglichkeit zugelassen werden sollen. [35]
nicht unbekannt ist.
                                                            Ebenso kann im Kanton Zug die Steuerschuld mittels
                                                            Kryptowährung bezahlt werden. [36]
5. Aufbringung des Mindestgrundkapitals
durch Kryptowährungen                                       Die Akzeptanz und Verbreitung des virtuellen Geldes
                                                            scheinen also immer grösser zu werden, jedoch bleiben
Infolge soll daher untersucht werden, ob die Aufbrin-
                                                            auch gravierende Unterschiede zu Währungen. Erheb-
gung des Mindestgrundkapitals durch Kryptowährun-
                                                            lichster Unterschied ist sicherlich, dass gesetzlich aner-
gen in Liechtenstein möglich ist und wie diese aus recht-
                                                            kannten Zahlungsmitteln von staatlicher Seite, grund-
licher Sicht zu beurteilen sind.
                                                            sätzlich von Zentralbanken, kontrolliert werden. Im Falle
5.1. Bareinlage                                             des Franken, der in Liechtenstein gesetzlich anerkanntes
                                                            Zahlungsmittel ist, [37] wäre die zuständige Instanz die
5.1.1. Direkte Anwendung der Vorschriften
                                                            schweizerische Nationalbank. Diese hat die Preisstabili-
Auf den ersten Blick scheint es durchaus möglich zu sein,   tät des Franken zu gewährleisten und muss die Grund-
dass Kryptowährungen wie eine Bareinlage zu behan-          bedürfnisse eines Währungsraumes, wie bspw. Bargeld-
deln sind. Jedoch stellt das PGR in Art 122 Abs 1 PGR für   versorgung, Funktionsgewährleistung von Zahlungssys-
das Mindestgrundkapital ganz klar auf die Landeswäh-        temen und Stabilität des Finanzsystems sicherstellen.
rung, also den „liechtensteinischen“ Franken ab. Zusätz-    [38] Dies führt auch dazu, dass die Wertbeständigkeit ei-
lich wird in Art 122 Abs 2 PGR noch Euro oder auch US-      nes herkömmlichen Zahlungsmittels weit über dem ei-
Dollar als mögliche Währung zur Aufbringung des Min-        ner Kryptowährung liegt. Bei Kryptowährungen gibt es
destkapitals genannt. [28] Zwar verteilt sich die Aufzäh-   hingegen keine Regulierungsinstanz, die Wertbildung er-
lung der zulässigen Währungen auf zwei Absätze, jedoch      folgt viel mehr nach dem Gesetz von Angebot und Nach-
ist mE trotzdem von einer taxativen Aufzählung auszu-       frage. Dies kann dazu führen, dass extrem große
gehen. Dem Gesetzgeber kommt es geradezu darauf an,         Schwankungen des Wertes entstehen. So ist bspw der
den Sachverhalt abschließend zu regeln, hätte er eine       Bitcoin mit Jahresanfang 2021 in kurzer Zeit bis auf
demonstrative Aufzählung beabsichtig, hätte er eine         40.000 USD gestiegen und dann wieder auf 30.000 USD
Formulierung wie zB «oder auch anderer Währungen»           gesunken, um dann wieder im März auf 60.000 USD zu
gewählt. Durch die Endgültigkeit dieser Aufzählung kön-     steigen. [39] Eine Vergleichbarkeit mit gesetzlich aner-
nen also nur drei Währungen zur Aufbringung des Min-        kannten Währungen ist hier also nicht gegeben. [40] Ein
destgrundkapitals verwendet werden. Im Ergebnis ist         zusätzliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einer
gesetzlich anerkannten Währung und einer Kryptowäh-         des Wertes aufgrund eines Sachverständigengutachtens
rung ist der Annahmezwang. Grundsätzlich ist in Liech-      eingeholt werden. Jedoch scheint es in Liechtenstein
tenstein jeder verpflichtet, den Franken anzunehmen.        hiervon Ausnahmen zu geben, die in weiterer Folge auf-
[41] Bei Kryptowährungen ist dies hingegen nicht der        gezeigt werden sollen.
Fall.
                                                            5.2.2. Besonderheit in Liechtenstein
5.1.3. Zwischenergebnis
                                                            Zuständige Behörde für die Gründung und Eintragung
Eine analoge Anwendung des Art 122 Abs 1 u 2 PGR auf        einer Aktiengesellschaft ist in Liechtenstein das Amt für
Kryptowährungen ist aufgrund der genannten Unter-           Justiz. Dieses hat in einem Merkblatt [48] präzisiert, dass
schiede abzulehnen. Zusätzlich auch darum, weil eine        eine Gründung mittels Kryptowährung grundsätzlich zu-
zweite Möglichkeit der Einbringung in Form der Sachein-     lässig sei. Zur Spezifizierbarkeit von Kryptowährungen
lage zur Verfügung steht.                                   wird auf die Website von «Coinmarketcap» [49] zurück-
                                                            gegriffen. Aktuell wird die mögliche Auswahl jedoch
5.2. Sacheinlage
                                                            noch auf Bitcoin und Ethereum beschränkt. Falls eine
Da es sich bei der Einbringung von Kryptowährung um         andere Kryptowährung als Sacheinlage eingebracht wer-
keine Bareinlage handelt, liegt im Umkehrschluss eine       den soll, wird empfohlen, vorab mit dem Amt für Justiz
Sacheinlage vor.                                            Kontakt aufzunehmen, um dies abzuklären. [50]

5.2.1. Einlagefähigkeit von Kryptowährungen                 5.2.2.1. Sacheinlagevertrag

Zunächst gilt es zu klären, ob Kryptowährungen über-        Es wird außerdem empfohlen, dass im Sacheinlagever-
haupt einlagefähig sind. Aufgrund der fehlenden Litera-     trag die Kryptowährung genau bezeichnet wird und die
tur in Liechtenstein soll hier wegen der engen Verbin-      Bewertungsmethoden festgehalten werden bzw, falls
dung mit dem schweizerischen Gesellschaftsrecht auf         eine Handelsplattform zur Wertermittlung herangezo-
dessen Lehre zurückgegriffen werden.                        gen wurde, sollte diese ausgewiesen werden. Dem Amt
                                                            für Justiz ist die große Marktwertschwankung von Kryp-
Als Voraussetzungen für die Einlagefähigkeit von Sachen
                                                            towährungen bewusst und legt daher nahe, dass bei
wird auf die Aktivierbarkeit, Übertragbarkeit, Verfügbar-
                                                            Aufbringung des Mindestgrundkapitals eine gewisse Si-
keit und Verwertbarkeit abgestellt. [42] Die Aktivierbar-
                                                            cherheitsmarge berücksichtigt werden sollte, da im Zeit-
keit ist jedenfalls gegeben, da der Kryptowährung frei-
                                                            punkt der öffentlichen Beurkundung und bei der Eintra-
lich ein ökonomischer Wert zukommt und die Aktienge-
                                                            gung ins Handelsregister eine Deckung vorhanden sein
sellschaft über diese verfügen kann. [43] Ebenso ist das
                                                            muss. [51]
Kriterium der Übertragbarkeit vorhanden. In der Regel
wird die Kryptowährung über ein Blockchain-System ge-       5.2.2.2. Sachverständigengutachten
handelt. Falls es sich um eine Blockchain eines inländi-
                                                            Wie schon ausgeführt muss bei Sacheinlagen grundsätz-
schen VT-Dienstleisters handelt, würde hier die Übertra-
                                                            lich eine Bewertung durch einen Sachverständigen
gungsordnung des neu geschaffenen TVTG Anwendung
                                                            durchgeführt werden. Normalerweise gilt dies auch für
finden. [44] Die Verfügbarkeit über Kryptowährungen
                                                            Kryptowährungen, die als Sacheinlage eingebracht wer-
wird grundsätzlich von der Verfügung über den Privat
                                                            den müssen. Im Merkblatt des Amtes für Justiz wird je-
Key abhängen. Sobald dieser in der Verfügungsgewalt
                                                            doch festgehalten, dass der Sachverständigenbericht bei
der Aktiengesellschaft steht kann sie über die Kryptoas-
                                                            der Einbringung von Kryptowährungen nicht erbracht
sets verfügen. [45] Auch hier ist wieder auf die Beson-
                                                            werden muss. Begründet wird dies damit, dass bei der
derheit von Blockchains im Anwendungsbereich des
                                                            Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Kryp-
TVTG hinzuweisen. In Art 5 Abs 1 TVTG wird gesetzlich
                                                            towährungen auch Elemente der Bareinlage vorlägen.
festgehalten, dass derjenige, welcher Inhaber des VT-
                                                            Dies daher, weil Referenzpreise täglich auf der Website
Schlüssels ist, ebenso die Verfügungsgewalt über den
                                                            der Eidgenössischen Steuerverwaltung [52] eingesehen
Token hat. [46] Insofern ist die Verfügbarkeit im Zeit-
                                                            werden können und daher ein objektiver Marktwert ge-
punkt des Innehabens des VT-Schlüssels bei der Aktien-
                                                            geben sei. Es könne daher jederzeit für jeden beliebigen
gesellschaft gegeben. Das Kriterium der Verwertbarkeit
                                                            Stichtag in der Vergangenheit der Wert der Kryptowäh-
ist jedenfalls durch die leichte Handelbarkeit von Kryp-
                                                            rung erhoben werden. [53]
towährungen auf Kryptobörsen gewährleistet. [47] Auch
durch die Annahme von Kryptowährungen als Zahlungs-         Es kann also festgehalten werden, dass das Amt für Jus-
mittel kann die Erfüllung der Voraussetzung nochmals        tiz in Liechtenstein Kryptowährungen als Sacheinlage
unterstrichen werden. Die Einlagefähigkeit von Kryp-        ansieht, jedoch auf den Sachverständigenbericht ver-
towährungen ist sohin gegeben, da alle Voraussetzun-        zichtet wird und es daher eine Annäherung an die Bar-
gen – Aktivierbarkeit, Übertragbarkeit, Verfügbarkeit       einlagevorschriften gibt.
und Verwertbarkeit – klar erfüllt werden.

Für die Sacheinlage von Kryptowährungen müsste in
weiterer Folge das oben beschriebene Verfahren einge-
halten werden, insbesondere müsste eine Schätzung
5.2.3. Erfüllung der privatrechtlichen Ratio                dienen insofern einem Zweck im Dienste des menschli-
                                                            chen Individuums. Hingegen ist die Funktion von Kryp-
Nun soll geprüft werden, ob die im Merkblatt des Amtes      towährungen sehr stark angelehnt an die Funktion ge-
für Justiz geschilderte Vorgehensweise des Handelsre-       setzlich anerkannter Währungen; es steht also eine ge-
gisters auch mit den privatrechtlichen Vorgaben zur         wisse Tausch- und Zahlungsfunktion im Vordergrund.
Gründung einer Aktiengesellschaft vereinbar ist. Wie        [57] Wie bereits erwähnt ist es mittlerweile ohne weite-
oben geschildert ist eine analoge Anwendung der Bar-        res möglich, im Kanton Zug seine Steuer mittels Kryp-
einlage nicht möglich. Bei der Sacheinlage bedarf es        towährungen zu bezahlen [58] oder auch mittels Krypto-
grundsätzlich eines Sachverständigenberichts. Es ist also   kreditkarte seine Kryptowährungen wie herkömmliche
insbesondere zu untersuchen, ob eine teleologische Re-      Zahlungsmittel zu verwenden. [59] Ebenso arbeiten fast
duktion des Art 285 PGR möglich ist, sodass Kryptowäh-      alle namhaften Staaten an einer eigenen Kryptowäh-
rungen von der Sachverständigenberichtspflicht ausge-       rung; insbesondere China ist mit seiner Kryptowährung
nommen sind.                                                Central Bank Digital Currency schon weit fortgeschritten.
                                                            [60] Auch namhafte Unternehmen sind mittlerweile auf-
5.2.3.1. Gleichbleibender Gläubigerschutz
                                                            geschlossen gegenüber Bezahlung mittels Kryptowäh-
Die ratio legis des Art 285 PGR zielt auf den Gläubiger-    rung; so kann man bei Starbucks und Tesla seine Zah-
schutz als ein Grundprinzip des Gesellschaftsrechts ab.     lungen mit Bitcoins tätigen. [61] Ebenso sieht der liech-
Es soll gewährleistet werden, dass dem Gläubiger ein ge-    tensteinische Gesetzgeber Ähnlichkeiten von Kryp-
wisser Haftungsfond zur Verfügung steht. Gerade bei Sa-     towährungen und gesetzlich anerkannten Zahlungsmit-
chen ist eine Bewertung oftmals schwierig möglich. Bei      teln. So schreibt der Bericht und Antrag zur Schaffung
einer internen Bewertung durch die Gründer/Organe           eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Block-
der Aktiengesellschaft könnte diese höher ausfallen, als    chain-Gesetz) dem Bitcoin alle Funktionen von Geld –
bei einer Bewertung durch einen unabhängigen exter-         also die Zahlungsmittelfunktion, die Wertaufbewah-
nen Sachverständigen, der einen objektiven Marktpreis       rungsfunktion und die Funktion als Recheneinheit – zu.
nach anerkannten Bewertungsmethoden eruiert. [54]           Jedoch wird aufgrund der mangelnden Kontrolle durch
                                                            eine Zentralbank und gesetzliche Anerkennung keine
Hier unterscheiden sich Kryptowährungen von anderen
                                                            Äquivalenz mit einem gesetzlich anerkannten Zahlungs-
Rechten und Sachen. Denn der Wert von Kryptowährun-
                                                            mittel gesehen. [62] Trotzdem zeigt sich mE, dass der
gen ist durch die Handelbarkeit auf Kryptobörsen jeder-
                                                            liechtensteinische Gesetzgeber durchaus die Problema-
zeit feststellbar. Hieraus ergibt sich also eine enorme
                                                            tik der Einordnung von Kryptowährungen aufgezeigt
Rechtssicherheit für die Feststellung des Wertes. Ein
                                                            hat. Die vorherigen Ausführungen lassen durchaus auf
Sachverständiger würde nur den Wert von der Kryp-
                                                            eine funktionale Annäherung an gesetzliche Zahlungs-
tobörse entnehmen und diesen dann für den Sachver-
                                                            mittel schließen, auch wenn diese jedenfalls nicht voll-
ständigenbericht verwenden. Insofern würde sich hier
                                                            kommen vorliegt. [63]
kein Mehrwert für den Gläubigerschutz ergeben. Der
Gläubigerschutz wird also durch die Erstellung eines        Insgesamt zeigen die Argumente, der einfachen Feststel-
Sachverständigenberichts über Kryptowährungen nicht         lung des Wertes von Kryptowährungen und die angenä-
erhöht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als          herte Funktion an gesetzlich anerkannte Währungen,
dass im Sacheinlagevertrag der Gründer die einge-           dass eine teleologische Reduktion des Art 285 PGR tun-
brachte Kryptowährung sowieso genau spezifizieren           lich ist. Sohin kann aus gesellschaftsrechtlicher Sicht auf
muss und sohin ein tagesaktueller Wert festgestellt wer-    einen Sachverständigenbericht gem Art 285 PGR bei
den kann. [55] Erwähnt werden soll hier auch noch, dass     Sacheinlage von Kryptowährungen verzichtet werden,
gem 286a PGR ein vereinfachter Bericht möglich ist, falls   falls diese einen einfach zu bestimmenden Wert über
Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente im             eine anerkannte Bewertungswebsite haben. Hier ver-
Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen einge-     weist das Merkblatt des Amtes für Justiz auf die Website
bracht werden. Auch hier sieht der Gesetzgeber also Er-     der eidgenössischen Steuerverwaltung. [64]
leichterungen vor, wenn der Marktwert einer Sache un-
kompliziert ermittelt werden kann und somit offensicht-     6. Conclusio
lich ist. Insofern ist eine Einschränkung der Berichts-     Abschließend kann festgehalten werden, dass es sich bei
pflicht dem PGR nicht fremd. Festzuhalten bleibt aber       der Einlage von Kryptowährungen um einen „Graube-
auch hier, dass Kryptowährungen nicht unter den Wert-       reich“ zwischen Bar- und Sacheinlage handelt. Jedoch
papierbegriff bzw. Geldmarktinstrumente-Begriff der RL      aufgrund der nichtvorhandenen gesetzlichen Aner-
2014/65/EU fallen. [56]                                     kenntnis durch Staaten kann jedenfalls keine Bareinlage
5.2.3.2. Funktion von Kryptowährungen in Abgren-            vorliegen. Da aber Kryptowährungen durchaus die Geld-
zung zu Sachen und Rechten                                  funktionen erfüllen und durch die leichte Feststellbar-
                                                            keit des Wertes der Gläubigerschutz auf hohem Niveau
Für eine Ungleichbehandlung von Kryptowährungen mit
                                                            gewahrt werden kann, sind ebenso die Sacheinlagerege-
anderen Sachen und Rechten spricht zudem deren
                                                            lungen überschießend. Dies auch aus dem Grund der
grundlegende Funktion. Sachen und Rechte sind grund-
                                                            genauen und nachvollziehbaren Feststellung des Wertes
sätzlich Gebrauchsgegenstände oder Wertanlagen, sie
im Sacheinlagevertrag durch die Gründer. Insbesondere         [17] Vgl für die Eintragung ins Handelsregister: Langer,
kann nach Ansicht des Autors aufgrund einer teleologi-             M.: Das liechtensteinische Steuerrecht (2019), 39 f;
schen Reduktion auf den verpflichtenden Sachverstän-               Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 46.
digenbericht aus den vorher genannten Gründen ver-            [18] Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 54.
zichtet werden. Die Argumentation verstärkt sich in Zu-       [19] Batliner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 48.
kunft noch durch die Umstände der viel weiteren Ver-          [20] Morscher, L.: in OR Kommentar OFK - Orell Füssli
breitung als Zahlungsmittel von Kryptowährungen und                Kommentar (Navigator.ch) (2016) Art 621 OR, Rn 2;
durch eine wohl künftige Einführung von gesetzlich an-             Fichtinger, W.: in Napokoj/Foglar-Deinhard-
erkannten Kryptowährungen.                                         stein/Pelinka (Hrsg), AktG Taschenkommentar
                                                                   (2019) § 7 AktG, Rn 1.
Literaturverzeichnis                                          [21] Arlt, M.: in MüKoAktG5 (2019), § 6 AktG, Rn 110; Sol-
                                                                   veen, D.: in Hölters, Aktiengesetz3 (2017), § 7 AktG,
[1]    North, M.: Kleine Geschichte des Geldes: vom Mit-
                                                                   Rn 1.
       telalter bis heute (2009), 8.
                                                              [22] Solveen, D.: in Hölters, Aktiengesetz3, § 7 AktG, Rn
[2]    Mäkeler, H.: Seit wann gibt es Papiergeld in Eu-
                                                                   1; Arlt, M.: in MüKoAktG5, § 6 AktG, Rn 111.
       ropa? URL: https://www.swr.de/wissen/1000-ant-
                                                              [23] Vgl für Deutschland: Wöstmann, H.: in Henss-
       worten/kultur/1000-antworten-3156.html (abgeru-
                                                                   ler/Strohn, Gesellschaftsrecht5 (2021), § 7 AktG, Rn
       fen am 31.08.2021).
                                                                   1.
[3]    Balzter, S.: Schweden erfindet das Geld neu, URL:
                                                              [24] Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 54.
       https://www.faz.net/aktuell/finanzen/digital-be-
                                                              [25] Langer, M.: Steuerrecht, 40 f.
       zahlen/die-schwedische-notenbank-will-eigene-di-
                                                              [26] Vgl zur ähnlichen Regelung in Deutschland: Gerber,
       gitalwaehrung-einfuehren-15691368.html (abge-
                                                                   O.: in BeckOGK, § 33a AktG, Rn 1 ff (Stand:
       rufen am 31.08.2021).
                                                                   01.07.2020).
[4]    Eger, B.: Chinas Antwort auf den Bitcoin, URL:
                                                              [27] Patz, A.: Handelsplattformen für Kryptowährungen
       https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirt-
                                                                   und Kryptoassets, BKR 2019, 435 (436); Nathmann,
       schaft/china-kryptowaehrung-bitcoin-101.html
                                                                   M.: Token in der Unternehmensfinanzierung, BKR
       (abgerufen am 31.08.2021).
                                                                   2019, 540 (542).
[5]    Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-
                                                              [28] Batliner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 48.
       Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz;
                                                              [29] RIS-Justiz RS0008928.
       TVTG), LGBl 2019/301.
                                                              [30] Bydlinski, F.: Juristische Methodenlehre und
[6]    Ministerium für Präsidiales und Finanzen: Regie-
                                                                   Rechtsbegriff (2011), 473 ff.
       rung genehmigt Verordnungen im Zusammen-
                                                              [31] Gesetz vom 21. Dezember 1954 betreffend die Ab-
       hang mit dem TVTG, URL: https://www.regie-
                                                                   änderung von Art. 122 des Personen- und Gesell-
       rung.li/de/mitteilungen/223135/?typ=con-
                                                                   schaftsrechtes sowie von § 71 der Schlussabteilung
       tent&nid=11072 (abgerufen am 31.08.2021).
                                                                   des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20.
[7]    Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl 1926/4.
                                                                   Januar 1926, LGBl 1955/2.
[8]    Marxer & Partner (Hrsg): Liechtensteinisches Wirt-
                                                              [32] Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Abände-
       schaftsrecht (2009) 44.
                                                                   rung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl
[9]    Lettenbichler, M.: Holokratie im Liechtensteini-
                                                                   2003/63.
       schen Gesellschaftsrecht, SPWR 2020, 65 (67).
                                                              [33] Grundlehner, W.: Der Bitcoin wird zu seinem 12.
[10]   Beck, E., Beck, W.: Kurzer Bericht über die Revision
                                                                   Geburtstag 35 000 Dollar schwer, NZZ, URL:
       des Personen- und Gesellschaftsrechts (1925).
                                                                   https://www.nzz.ch/finanzen/bitcoin-steigt-an-sei-
[11]   Marxer, F.: Die personalistische Aktiengesellschaft
                                                                   nem-12-geburtstag-auf-35000-dollar-
       im liechtensteinischen Recht (2007) 60-63; Schurr,
                                                                   ld.1594639?reduced=true          (abgerufen       am
       F.: Die Liechtensteinische Aktiengesellschaft und
                                                                   31.08.2021)
       die Bindung ihrer Aktionäre, ZVglRWiss 2012, 339
                                                              [34] Bydlinski, F.: Methodenlehre2, 475 ff
       (342 f); Marxer, F.: Rezeption im liechtensteini-
                                                              [35] ZDF: Kryptowährung - Ist Bitcoin jetzt salonfähig?
       schen Gesellschaftsrecht, LJZ 2006, 56 (59).
                                                                   URL:            https://www.zdf.de/nachrichten/wirt-
[12]   Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Han-
                                                                   schaft/bitcoin-kurs-image-100.html (abgerufen am
       delsregister (Handelsregisterverordnung; HRV),
                                                                   31.08.2021).
       LGBl 2003/66.
                                                              [36] Kanton Zug: Kanton Zug akzeptiert ab 2021 Kryp-
[13]   Batliner, C.: Liechtenstein, in Wegen/Spahlin-
                                                                   towährungen         für   Steuerzahlungen,       URL:
       ger/Barth (Hrsg), Gesellschaftsrecht des Auslands
                                                                   https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/di-
       (3. EL September 2020), Rn 18.
                                                                   rektionssekretariat/aktuell/kanton-zug-akzeptiert-
[14]   Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 47 f;
                                                                   ab-2021-kryptowaehrungen-fuer-steuerzahlungen
       Batliner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 19.
                                                                   (abgerufen am 31.08.2021).
[15]   Batliner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 14.
                                                              [37] Vgl Art 1 Abs 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1924 be-
[16]   Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 47; Bat-
                                                                   treffend die Einführung der Frankenwährung
       liner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 15.
                                                                   (FrWG), LGBl 1924/8.
[38] Vgl Art 5 Bundesgesetz über die Schweizerische                      h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/on-
      Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG), SR                         lineschalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am
      951.11.                                                            31.08.2021).
[39] Frankfurter Allgemeine Zeitung: Bitcoin steigt erst-           [52] Diese Website wird im Merkblatt AJU/ h70.038.08
      mals          auf        60.000       Dollar,         URL:         angegeben: URL: https://www.ictax.admin.ch/ex-
      https://www.faz.net/aktuell/finanzen/finanz-                       tern/de.html#/ratelist/2020, vermutlich müsste es
      markt/neuer-rekord-bitcoin-steigt-erstmals-auf-                    aber nun die Website für 2021 sein, also: URL:
      60-000-dollar-17243028.html          (abgerufen         am         https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/rate-
      31.08.2021).                                                       list/2021, (abgerufen am 31.08.2021).
[40] Tenhagen, H.: Hype um Bitcoin - Riskantes Spiel,               [53] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Ge-
      Spiegel Online, URL: https://www.spiegel.de/wirt-                  sellschaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/
      schaft/service/bitcoin-spielzeug-fuer-nerds-und-                   h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/on-
      anarchisten-a-eb3f2b81-0f60-471b-8e88-                             lineschalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am
      b3f480db65f3 (abgerufen am 31.08.2021).                            31.08.2021).
[41] Für Liechtenstein ergibt sich der Annahmezwang                 [54] Vgl zum Normzweck in Deutschland: Gerber, O.: in
      aus Art 2 Gesetz vom 26. Mai 1924 betreffend die                   BeckOGK, § 33 AktG, Rn 1 f (Stand 01.07.2020).
      Einführung der Frankenwährung, LGBl 1924/8.                   [55] Vgl zur Bewertung in Österreich: Miernicki, M.: in
[42] Frésard, P., Heller, J.: Kryptowährungen als Kapital-               Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/Miernicki/Rinderle-
      einlagen, Jusletter 9. September 2019, 4; vgl für Ös-              Ma/Weilinger, 138 (149 ff); zur Feststellung des Markt-
      terreich: Miernicki, M.: Kryptowährungen und                       preises von Kryptowährungen bei Kapitaleinlagen in
      Sachgründung im Gesellschaftsrecht, in Kirch-                      der Schweiz: Frésard, P., Heller, J.: Jusletter 9. Septem-
                                                                         ber 2019, 6.
      mayr-Schliesselberger/Klas/Miernicki/Rinderle-
                                                                    [56] Patz, A.: BKR 2019, 435 (436); Nathmann, M.: BKR
      Ma/Weilinger (Hrsg), Kryptowährungen (2019) 138
                                                                         2019, 540 (542).
      (142).
                                                                    [57] Vgl ausführlich zur Funktion des Geldes: Enz, B.: Kryp-
[43] Müller, T., Zysset, P., Kalaitzidakis, V.: Die Einlage
                                                                         towährungen im Lichte von Geldrecht und Konkurs-
      von Kryptowährungen zur Gründung einer Gesell-                     aussonderung (2019), 51-83.
      schaft, Jusletter 20. Mai 2019, 7; P. Frésard, P., Hel-       [58] Kanton Zug: Kanton Zug akzeptiert ab 2021 Kryp-
      ler, J.: Jusletter 9. September 2019, 4 f.                         towährungen        für      Steuerzahlungen,          URL:
[44] Vgl zur Übertragung von Token: Layr, A., Marxer,                    https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/direk-
      M.: Rechtsnatur und Übertragung von "Token" aus                    tionssekretariat/aktuell/kanton-zug-akzeptiert-ab-
      liechtensteinischer Perspektive. LJZ 2019, 11; Jörg,               2021-kryptowaehrungen-fuer-steuerzahlungen (ab-
      M., Layr, A., Lettenbichler, M.: Übertragung von                   gerufen am 31.08.2021).
      Rechten auf VT-Systemen, in Sild, TVTG-Sammel-                [59] Vgl hierfür den Dienst von Bitpanda: Bitpanda: Ver-
      band (in press).                                                   wende deine Investments wie Bargeld, URL:
[45] Müller, T., Zysset, P., Kalaitzidakis, V.: Jusletter 20.            https://www.bitpanda.com/de/card (abgerufen am
      Mai 2019, 8; Frésard, P., Heller, J.: Jusletter 9. Sep-            31.08.2021).
      tember 2019, 6; so auch in Österreich: Miernicki,             [60] Mattheis, P.: Warum China Bitcoin mit eigener Kryp-
      M.: in Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/Mierni-                     towährung Konkurrenz macht, URL: https://www.der-
                                                                         standard.at/story/2000124456395/warum-china-bit-
      cki/Rinderle-Ma/Weilinger, 138 (143 f).
                                                                         coin-mit-eigener-kryptowaehrung-konkurrenz-macht
[46] Jörg, M., Layr, A., Lettenbichler, M.: Übertragung
                                                                         (abgerufen am 31.08.2021).
      von Rechten auf VT-Systemen, in Sild, TVTG-Sam-
                                                                    [61] Kort, K., Dörner, A.: Einkaufen mit Bitcoin: Wer Kryp-
      melband (in press).
                                                                         towährungen akzeptiert – und wer bald folgen könnte,
[47] Frésard, P., Heller, J.: Jusletter 9. September 2019,               URL:      https://www.handelsblatt.com/finanzen/ma-
      7; Müller, T., Zysset, P., Kalaitzidakis, V.: Jusletter 20.        erkte/devisen-rohstoffe/zahlungsmittel-einkaufen-
      Mai 2019, 9.                                                       mit-bitcoin-wer-kryptowaehrungen-akzeptiert-und-
[48] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Gesell-               wer-bald-folgen-koennte/26898758.html (abgerufen
      schaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/                       am 31.08.2021).
      h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/on-          [62] Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des
      lineschalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am                       Fürstentum Liechtenstein betreffend die Schaffung ei-
      31.08.2021).                                                       nes Gesetzes über Token und VT Dienstleister (Token-
[49] URL: https://coinmarketcap.com/ (abgerufen am                       und VT-Dienstleistergesetz; TVTG) und die Abände-
      31.05.2021).                                                       rung weiterer Gesetze Nr 54/2019 (BuA), 11 ff.
[50] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Ge-              [63] Vgl zur vergleichbaren Funktion: Zöllner, L.: Krypto-
      sellschaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/                   werte vs. Virtuelle Währungen, BKR 2020, 117 (119);
      h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/on-               Enz, B.: Kryptowährungen, 51-83.
                                                                    [64] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Gesell-
      lineschalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am
                                                                         schaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/
      31.08.2021).
                                                                         h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/online-
[51] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Ge-
                                                                         schalter/Dokument-3306.pdf            (abgerufen        am
      sellschaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/
                                                                         31.08.2021).
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