Kryptowährungen im Kontext der Gründung einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft
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Kryptowährungen im Kontext der Gründung einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft Marco Lettenbichler Universität Liechtenstein, Fürst-Franz-Josef-Strasse, 9490 Vaduz Das vorliegende Paper untersucht die Einlage von Kryptowährungen bei der Gründung einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft. Es wird aufgezeigt, dass Liechtenstein einen sehr liberalen Weg geht und zudem das liech- tensteinische Gesellschaftsrecht die Einlage von Kryptowährungen als Sacheinlage ohne Sachverständigenbe- richt zulässt. This paper examines the contribution of cryptocurrencies in the formation of a Liechtenstein corporation. It is shown that Liechtenstein takes a very liberal approach and, moreover, Liechtenstein company law allows the contribution of cryptocurrencies as a contribution in kind without an expert report. 1. Einleitung 2. Rechtsgrundlage Seit jeher gelten Währungen als Rückgrat für die Wirt- Strukturell ist das PGR zweigeteilt, es stellt jeweils vor die schaftssysteme der Welt. Es verwundert also nicht, dass Körperschaften und die Gesellschaften ohne Persönlich- Geld älter als die Geschichtsschreibung ist und daher keit einen allgemeinen Teil. Für die Aktiengesellschaft über seinen Ursprung nur gemutmaßt werden kann. Als sind grundsätzlich die allgemeinen Regelungen für die gesichert gelten nur einige Daten; z.B., dass in Europa Körperschaften relevant, welche gem Art 245 Abs 1 PGR mit dem Aufkommen des römischen Reiches in der An- auf alle Körperschaften, die nachstehend im PGR zu fin- tike erstmalig hochentwickelte Währungstandards auf den sind, angewendet werden. Das liechtensteinische dem europäischen Kontinent galten. [1] Eine weitere dis- Aktienrecht wird in den Art 261 – 366 PGR [7] geregelt, ruptive Entwicklung erfuhr das Geld durch die Einfüh- die Spezialbestimmungen für die Gründung der Aktien- rung von Papiergeld – heute kaum mehr wegzudenken – gesellschaft sind in den Art 281 – 288 PGR zu finden. im Schweden des 17. Jahrhunderts. [2] Aktuell erleben Wichtig zu erwähnen ist, dass gem Satz 2 leg cit die allge- wir mit der Digitalisierung der Zahlungsmittel die jüngste meinen Regelungen der Art 106 – 245 PGR nur als leges Revolution des Geldes. Kryptowährungen, wie Bitcoin speciales gelten sollen, falls sich Regelungslücken in den und Ethereum sind schillernde Begriffe, die nicht nur als Spezialnormen ergeben. [8] Zur Interpretation der ak- neue Form des Zahlungsmittels gelten, sondern auch die tienrechtlichen Normen ist hier noch die Entstehungsge- Sehnsucht nach schnellem Reichtum, wie der „Goldrush“ schichte des PGR zu erläutern. Die beiden liechtensteini- in den USA des 19. Jahrhunderts, wecken. Noch sind schen Juristen Wilhelm und Emil Beck gelten als Schöpfer Kryptowährungen nicht als offizielle Zahlungsmittel an- dieses wohl einzigartigen Gesetzeswerkes. Emil Beck erkannt, trotzdem arbeiten verschiedene Nationalban- war Sekretär beim großen Schweizer Rechtsprofessor ken an der Einführung von staatlichen Kryptowährun- Eugen Huber, der einen Entwurf für eine Revision des gen. Ein vielversprechender Feldversuch wird derzeit schweizerischen Aktienrechts ausgearbeitet hatte, der von der schwedischen Nationalbank unternommen, die jedoch in der Schweiz nie in Kraft trat. Die beiden liech- eine E-Krona einführen will. [3] Ebenso scheint es, dass tensteinischen Juristen Emil und Wilhelm Beck haben China fieberhaft an einer Implementierung arbeitet. [4] sich jedoch bei der Ausarbeitung des liechtensteinischen Die zugrundeliegende Blockchain-Technologie wurde Aktienrechts an diesem Entwurf orientiert und auch teil- bekanntermaßen in Liechtenstein vom Gesetzgeber zur weise die Normen unverändert übernommen. [9] Inso- Schaffung des TVTG [5] genommen, um erstmalig einen fern ist als historische Auslegungsquelle neben dem zivil- und aufsichtsrechtlichen Rahmen für Blockchains „kurzen Bericht zum Personen- und Gesellschaftsrecht“ zu bieten. [6] Da Kryptowährungen ein ökonomischer [10] auch subsidiär der Entwurf Huber und der dazuge- Wert zugemessen werden kann, stellt sich die Frage der hörige Bericht von 1920 heranzuziehen. [11] Für die Verwendung auch in anderen Rechtsbereichen. So wäre Gründung einer Aktiengesellschaft sind zudem die Rege- es denkbar, dass Kryptowährungen in Gesellschaften lungen der Handelsregisterverordnung [12] relevant. zur Aufbringung des Gesellschaftskapitals verwendet Insbesondere sind die besonderen Bestimmungen für werden. Fraglich bleibt dabei, ob es sich um eine Barein- die Aktiengesellschaft in Art 52 – 70 HRV von Bedeutung. lage oder um eine Sacheinlage handelt. Dieser Aufsatz soll aufgrund der aufgezeigten Aktualität des Themas eine wissenschaftliche Untersuchung von Kryptowäh- rungen iZm Kapitaleinlagen bei liechtensteinischen Akti- engesellschaften vornehmen.
3. Gründungsmodalitäten der liechtensteini- zu tätigen oder diese auch als Sacheinlage aufzubringen. schen Aktiengesellschaft [18] Das Mindestgrundkapital muss voll liberiert oder eingebracht werden. [19] Beide Möglichkeiten sollen in 3.1. Sukzessivgründung weiterer Folge kurz erläutert werden. Im PGR gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Formen 4.1. Funktion des Mindestgrundkapital der Gründung einer Aktiengesellschaft. Bei der Sukzes- sivgründung, welche in der Praxis kaum eine Rolle spielt, Allen Aktiengesellschaften im deutschsprachigen Raum erfolgt der Gründungsprozess in drei Schritten. Zu- ist ein Mindestgrundkapital immanent. In der Schweiz nächst müssen gem Art 281 Abs 1 Z 1 PGR die Statuten beläuft es sich gem Art 621 OR auf 100.000 CHF, in Ös- in öffentlicher und von den Gründern zu unterzeichnen- terreich gem § 7 öAktG 70.000 EUR und in Deutschland der Urkunde festgesetzt werden. Anschließend müssen gem § 7 dAktG 50.000 EUR. Ziel eines solchen Mindest- schriftlich die Aktien, welche das Aktienkapital bilden, grundkapitals ist sicherlich die Schaffung eines „minima- gezeichnet werden. In einem dritten Schritt bedarf es ei- len Haftungssubstrats“. [20] Dieses soll als Ausgleich da- ner konstituierenden Gründerversammlung, in der ein für dienen, dass der Aktionär keine Haftung mit seinem Konstituierungsbeschluss gefasst werden muss. [13] Privatvermögen übernimmt. Zudem dient es als gewisse Dieser muss gem Art 284 PGR festhalten, dass das Ak- finanzielle Hürde für Kleinunternehmensgründungen, tienkapital vollständig gezeichnet ist und der statutari- da der Betrag eine nicht unerhebliche Summe für Privat- sche Mindestbetrag, zumindest aber 25 % des Aktienka- personen darstellt. [21] Die Funktion des Haftungsfonds pitals, durch Bar- oder Sacheinlage gedeckt ist. Zudem darf jedoch nicht überschätzt werden, denn natürlich muss der Beschluss die notwendigen Organe bezeich- wird das Mindestgrundkapital von der Gesellschaft wei- nen, sowie der Statutenentwurf beraten und endgültig terverwendet und ist sohin nur im Zeitpunkt der Grün- festgesetzt werden. Gem Art 177 Abs 1 PGR ist über den dung vollkommen vorhanden. [22] Zudem werden bei Beschluss der Konstituierung eine öffentliche Urkunde einer Aktiengesellschaft oft hohe Verbindlichkeiten ein- zu errichten. [14] gegangen, sodass ein Mindestgrundkapital iHv 50.000 CHF eher für die Befriedigung eines nur sehr kleinen 3.2. Simultangründung Teils von offenen Forderungen dienen wird. [23] Der praktische Regelfall in Liechtenstein ist jedoch die Si- 4.2. Bareinlagen multangründung. Bei dieser fallen die Gründungsstufen zusammen. Die Gründer sind mit den späteren Aktionä- Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Mindest- ren identisch und die von ihnen zu errichtenden Grün- grundkapital als Bareinlage einzuzahlen. Die Einzahlung derurkunde muss gem Art 288 Abs 1 PGR folgende Min- muss gegenüber dem Amt für Justiz nachgewiesen wer- destinhalte aufweisen: Erklärung, dass eine Aktiengesell- den. In der Praxis erfolgt dies meist durch eine Bankbe- schaft gegründet werden soll; Festsetzung der Statuten; stätigung. Erklärung, dass die Gründer sämtliche Aktien überneh- 4.3. Sacheinlage men; Feststellung, dass 25 % der auf jede Aktie entfal- lende Einlage geleistet ist (durch Bar- oder Sacheinlage) 4.3.1. Standardfall und die Bestellung der notwendigen Organe. [15] Die Falls das Mindestgrundkapital als Sacheinlage einge- nach Art 177 Abs 1 PGR öffentlich zu errichtende Grün- bracht wird, müssen zusätzliche Formerfordernisse ein- derurkunde tritt gem Art 288 Abs 2 PGR an die Stelle der gehalten werden. Gem Art 280 Abs 1 Z 1 PGR müssen konstituierenden Generalversammlung. [16] Angaben über die Sacheinlage in den Statuen getroffen Beiden Varianten ist gemein, dass die Aktiengesellschaft werden. Zusätzlich muss der Wert der einzubringenden erst mit Eintragung ins Handelsregister konstitutiv ge- Sache(n) von einem Sachverständigen geprüft werden, gründet ist und damit über eine Rechtspersönlichkeit damit gewährleistet werden kann, dass der Wert die verfügt. [17] Mindestgrundkapitalgrenzen einhält bzw übersteigt. Der hierüber zu erstellende Sachverständigenbericht 4. Mindestgrundkapital muss von der Generalversammlung genehmigt werden. Die Regelungen für das Mindestgrundkapital der Aktien- Dieser hat gem Art 285 Abs 2 PGR zu enthalten: Die Be- gesellschaft findet sich im Art 122 PGR, wonach dieses schreibung des Gegenstandes der Einlage (Z1), die Me- mindestens 50.000 Franken beträgt. Die sehr liberale thode, nach welcher die Wertermittlung erfolgt ist (Z2), Ausgestaltung des liechtensteinischen Gesellschafts- ob der ermittelte Wert dem des Mindestkapitals ent- recht ist im folgenden Abs 2 leg cit erkennbar. In Liech- spricht (Z3) sowie Auskünfte über Gründe und Angemes- tenstein ist es nämlich möglich, neben der Aufbringung senheit über gewährte Gründervorteile (Z4). [25] Dieser des Mindestkapitals in der Landeswährung auch zusätz- Bericht muss gem Art 55 Abs 2 lit a HRV bei der Grün- lich diesen Betrag in Euro oder auch US-Dollar einzube- dung der Aktiengesellschaft beim Amt für Justiz einge- zahlen. Geschuldet ist dieser Umstand sicherlich der reicht werden. Zudem sind auch die Sacheinlagever- sehr internationalen Ausrichtung der liechtensteini- träge zu übermitteln (lit b leg cit). Bemerkenswert ist hier schen Wirtschaft und des Vermögensstandortes. Zudem noch zu erwähnen, dass das PGR den Begriff des «Sach- ist es möglich, die erforderliche Summe als Bareinlage einlagevertrags» nicht kennt. Erst aus dem Art 55 Abs 2
lit b HRV ergibt sich, dass zur Gründung der Sacheinla- eine direkte Anwendung der Regelungen auf Kryptowäh- gevertrag dem Amt für Justiz vorgelegt werden muss. rungen also nicht möglich. 4.3.2. Vereinfachter Bericht 5.1.2. Analoge Anwendung Nach Art 286a PGR kann ein Sachverständigenbericht, Zu klären bleibt jedoch, ob eine analoge Anwendung auf als vereinfachter Bericht, durchgeführt werden, wenn Kryptowährungen möglich ist. Festzuhalten ist, dass eine übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente taxative Aufzählung eine Analogie nicht ausschließt. [29] im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen ein- Grundvoraussetzung für eine ergänzende Rechtsfortbil- gebracht werden. Zusätzlich muss ein Wert an einem dung ist eine Gesetzeslücke. [30] Ein Mindestgrundkapi- Markt oder an einer Börse festgestellt werden können tal für Aktiengesellschaften wurde in Liechtenstein erst und davon die Ermittlung eines Durchschnittspreises im Jahr 1955 iHv zunächst 25.000 Franken eingeführt. der letzten 30 Tage angegeben werden. Anschließend ist [31] Die Möglichkeit der Aufbringung des Mindestgrund- gem Art 286a Abs 3 PGR ein Monat nach Einbringung der kapitals in einer anderen Währung besteht erst seit dem Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz Jahr 2003. [32] Die erste Kryptowährung – welche auf einzureichen. Dieser muss eine Beschreibung der be- dem Blockchain-Netzwerk basiert – wurde am 03. Januar treffenden Sacheinlage inklusive den Wert und die Be- 2009 gegründet. [33] Insofern war es dem historischen wertungsmethode enthalten. Zudem muss festgestellt Gesetzgeber nicht möglich, die Spannungsfelder, die werden, dass der Vermögenswert dem Wert der ausge- sich durch die Einführung von Kryptowährungen erge- gebenen Aktien entspricht. Es dürfen in der Zwischenzeit ben, zu regeln. Eine Virtualisierung eines sicheren Zah- keine Umstände aufgetreten sein, welche einen anderen lungssystems, welches Ähnlichkeiten zu gesetzlich aner- Wert der Vermögensgegenstände zur Folge hätten. [26] kannten Währungen aufweist, konnte damals noch nicht abgesehen werden. Man könnte also durchaus eine Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass Kryptowäh- planwidrige Lücke im Gesetz annehmen. Fraglich bleibt rungen grundsätzlich keine Wertpapiere oder Geld- jedoch, ob Kryptowährungen, ebenso wie gesetzlich an- marktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erkannte Währungen von der ratio legis mitumfasst wer- sind [27] und insofern die Regelungen zum vereinfach- den. [34] Kryptowährungen weisen durchaus Ähnlichkei- ten Bericht nicht zur Anwendung kommen. Trotzdem ten mit gesetzlich anerkannten Währungen auf. So hat sind die Ausführungen für diesen Aufsatz von Bedeu- unlängst der Internetzahlungsdienst PayPal angekün- tung, weil so aufgezeigt werden soll, dass dem PGR eine digt, dass demnächst verschiedene Kryptowährungen Abweichung vom herkömmlichen Sacheinlageverfahren als Zahlungsmöglichkeit zugelassen werden sollen. [35] nicht unbekannt ist. Ebenso kann im Kanton Zug die Steuerschuld mittels Kryptowährung bezahlt werden. [36] 5. Aufbringung des Mindestgrundkapitals durch Kryptowährungen Die Akzeptanz und Verbreitung des virtuellen Geldes scheinen also immer grösser zu werden, jedoch bleiben Infolge soll daher untersucht werden, ob die Aufbrin- auch gravierende Unterschiede zu Währungen. Erheb- gung des Mindestgrundkapitals durch Kryptowährun- lichster Unterschied ist sicherlich, dass gesetzlich aner- gen in Liechtenstein möglich ist und wie diese aus recht- kannten Zahlungsmitteln von staatlicher Seite, grund- licher Sicht zu beurteilen sind. sätzlich von Zentralbanken, kontrolliert werden. Im Falle 5.1. Bareinlage des Franken, der in Liechtenstein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel ist, [37] wäre die zuständige Instanz die 5.1.1. Direkte Anwendung der Vorschriften schweizerische Nationalbank. Diese hat die Preisstabili- Auf den ersten Blick scheint es durchaus möglich zu sein, tät des Franken zu gewährleisten und muss die Grund- dass Kryptowährungen wie eine Bareinlage zu behan- bedürfnisse eines Währungsraumes, wie bspw. Bargeld- deln sind. Jedoch stellt das PGR in Art 122 Abs 1 PGR für versorgung, Funktionsgewährleistung von Zahlungssys- das Mindestgrundkapital ganz klar auf die Landeswäh- temen und Stabilität des Finanzsystems sicherstellen. rung, also den „liechtensteinischen“ Franken ab. Zusätz- [38] Dies führt auch dazu, dass die Wertbeständigkeit ei- lich wird in Art 122 Abs 2 PGR noch Euro oder auch US- nes herkömmlichen Zahlungsmittels weit über dem ei- Dollar als mögliche Währung zur Aufbringung des Min- ner Kryptowährung liegt. Bei Kryptowährungen gibt es destkapitals genannt. [28] Zwar verteilt sich die Aufzäh- hingegen keine Regulierungsinstanz, die Wertbildung er- lung der zulässigen Währungen auf zwei Absätze, jedoch folgt viel mehr nach dem Gesetz von Angebot und Nach- ist mE trotzdem von einer taxativen Aufzählung auszu- frage. Dies kann dazu führen, dass extrem große gehen. Dem Gesetzgeber kommt es geradezu darauf an, Schwankungen des Wertes entstehen. So ist bspw der den Sachverhalt abschließend zu regeln, hätte er eine Bitcoin mit Jahresanfang 2021 in kurzer Zeit bis auf demonstrative Aufzählung beabsichtig, hätte er eine 40.000 USD gestiegen und dann wieder auf 30.000 USD Formulierung wie zB «oder auch anderer Währungen» gesunken, um dann wieder im März auf 60.000 USD zu gewählt. Durch die Endgültigkeit dieser Aufzählung kön- steigen. [39] Eine Vergleichbarkeit mit gesetzlich aner- nen also nur drei Währungen zur Aufbringung des Min- kannten Währungen ist hier also nicht gegeben. [40] Ein destgrundkapitals verwendet werden. Im Ergebnis ist zusätzliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einer
gesetzlich anerkannten Währung und einer Kryptowäh- des Wertes aufgrund eines Sachverständigengutachtens rung ist der Annahmezwang. Grundsätzlich ist in Liech- eingeholt werden. Jedoch scheint es in Liechtenstein tenstein jeder verpflichtet, den Franken anzunehmen. hiervon Ausnahmen zu geben, die in weiterer Folge auf- [41] Bei Kryptowährungen ist dies hingegen nicht der gezeigt werden sollen. Fall. 5.2.2. Besonderheit in Liechtenstein 5.1.3. Zwischenergebnis Zuständige Behörde für die Gründung und Eintragung Eine analoge Anwendung des Art 122 Abs 1 u 2 PGR auf einer Aktiengesellschaft ist in Liechtenstein das Amt für Kryptowährungen ist aufgrund der genannten Unter- Justiz. Dieses hat in einem Merkblatt [48] präzisiert, dass schiede abzulehnen. Zusätzlich auch darum, weil eine eine Gründung mittels Kryptowährung grundsätzlich zu- zweite Möglichkeit der Einbringung in Form der Sachein- lässig sei. Zur Spezifizierbarkeit von Kryptowährungen lage zur Verfügung steht. wird auf die Website von «Coinmarketcap» [49] zurück- gegriffen. Aktuell wird die mögliche Auswahl jedoch 5.2. Sacheinlage noch auf Bitcoin und Ethereum beschränkt. Falls eine Da es sich bei der Einbringung von Kryptowährung um andere Kryptowährung als Sacheinlage eingebracht wer- keine Bareinlage handelt, liegt im Umkehrschluss eine den soll, wird empfohlen, vorab mit dem Amt für Justiz Sacheinlage vor. Kontakt aufzunehmen, um dies abzuklären. [50] 5.2.1. Einlagefähigkeit von Kryptowährungen 5.2.2.1. Sacheinlagevertrag Zunächst gilt es zu klären, ob Kryptowährungen über- Es wird außerdem empfohlen, dass im Sacheinlagever- haupt einlagefähig sind. Aufgrund der fehlenden Litera- trag die Kryptowährung genau bezeichnet wird und die tur in Liechtenstein soll hier wegen der engen Verbin- Bewertungsmethoden festgehalten werden bzw, falls dung mit dem schweizerischen Gesellschaftsrecht auf eine Handelsplattform zur Wertermittlung herangezo- dessen Lehre zurückgegriffen werden. gen wurde, sollte diese ausgewiesen werden. Dem Amt für Justiz ist die große Marktwertschwankung von Kryp- Als Voraussetzungen für die Einlagefähigkeit von Sachen towährungen bewusst und legt daher nahe, dass bei wird auf die Aktivierbarkeit, Übertragbarkeit, Verfügbar- Aufbringung des Mindestgrundkapitals eine gewisse Si- keit und Verwertbarkeit abgestellt. [42] Die Aktivierbar- cherheitsmarge berücksichtigt werden sollte, da im Zeit- keit ist jedenfalls gegeben, da der Kryptowährung frei- punkt der öffentlichen Beurkundung und bei der Eintra- lich ein ökonomischer Wert zukommt und die Aktienge- gung ins Handelsregister eine Deckung vorhanden sein sellschaft über diese verfügen kann. [43] Ebenso ist das muss. [51] Kriterium der Übertragbarkeit vorhanden. In der Regel wird die Kryptowährung über ein Blockchain-System ge- 5.2.2.2. Sachverständigengutachten handelt. Falls es sich um eine Blockchain eines inländi- Wie schon ausgeführt muss bei Sacheinlagen grundsätz- schen VT-Dienstleisters handelt, würde hier die Übertra- lich eine Bewertung durch einen Sachverständigen gungsordnung des neu geschaffenen TVTG Anwendung durchgeführt werden. Normalerweise gilt dies auch für finden. [44] Die Verfügbarkeit über Kryptowährungen Kryptowährungen, die als Sacheinlage eingebracht wer- wird grundsätzlich von der Verfügung über den Privat den müssen. Im Merkblatt des Amtes für Justiz wird je- Key abhängen. Sobald dieser in der Verfügungsgewalt doch festgehalten, dass der Sachverständigenbericht bei der Aktiengesellschaft steht kann sie über die Kryptoas- der Einbringung von Kryptowährungen nicht erbracht sets verfügen. [45] Auch hier ist wieder auf die Beson- werden muss. Begründet wird dies damit, dass bei der derheit von Blockchains im Anwendungsbereich des Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Kryp- TVTG hinzuweisen. In Art 5 Abs 1 TVTG wird gesetzlich towährungen auch Elemente der Bareinlage vorlägen. festgehalten, dass derjenige, welcher Inhaber des VT- Dies daher, weil Referenzpreise täglich auf der Website Schlüssels ist, ebenso die Verfügungsgewalt über den der Eidgenössischen Steuerverwaltung [52] eingesehen Token hat. [46] Insofern ist die Verfügbarkeit im Zeit- werden können und daher ein objektiver Marktwert ge- punkt des Innehabens des VT-Schlüssels bei der Aktien- geben sei. Es könne daher jederzeit für jeden beliebigen gesellschaft gegeben. Das Kriterium der Verwertbarkeit Stichtag in der Vergangenheit der Wert der Kryptowäh- ist jedenfalls durch die leichte Handelbarkeit von Kryp- rung erhoben werden. [53] towährungen auf Kryptobörsen gewährleistet. [47] Auch durch die Annahme von Kryptowährungen als Zahlungs- Es kann also festgehalten werden, dass das Amt für Jus- mittel kann die Erfüllung der Voraussetzung nochmals tiz in Liechtenstein Kryptowährungen als Sacheinlage unterstrichen werden. Die Einlagefähigkeit von Kryp- ansieht, jedoch auf den Sachverständigenbericht ver- towährungen ist sohin gegeben, da alle Voraussetzun- zichtet wird und es daher eine Annäherung an die Bar- gen – Aktivierbarkeit, Übertragbarkeit, Verfügbarkeit einlagevorschriften gibt. und Verwertbarkeit – klar erfüllt werden. Für die Sacheinlage von Kryptowährungen müsste in weiterer Folge das oben beschriebene Verfahren einge- halten werden, insbesondere müsste eine Schätzung
5.2.3. Erfüllung der privatrechtlichen Ratio dienen insofern einem Zweck im Dienste des menschli- chen Individuums. Hingegen ist die Funktion von Kryp- Nun soll geprüft werden, ob die im Merkblatt des Amtes towährungen sehr stark angelehnt an die Funktion ge- für Justiz geschilderte Vorgehensweise des Handelsre- setzlich anerkannter Währungen; es steht also eine ge- gisters auch mit den privatrechtlichen Vorgaben zur wisse Tausch- und Zahlungsfunktion im Vordergrund. Gründung einer Aktiengesellschaft vereinbar ist. Wie [57] Wie bereits erwähnt ist es mittlerweile ohne weite- oben geschildert ist eine analoge Anwendung der Bar- res möglich, im Kanton Zug seine Steuer mittels Kryp- einlage nicht möglich. Bei der Sacheinlage bedarf es towährungen zu bezahlen [58] oder auch mittels Krypto- grundsätzlich eines Sachverständigenberichts. Es ist also kreditkarte seine Kryptowährungen wie herkömmliche insbesondere zu untersuchen, ob eine teleologische Re- Zahlungsmittel zu verwenden. [59] Ebenso arbeiten fast duktion des Art 285 PGR möglich ist, sodass Kryptowäh- alle namhaften Staaten an einer eigenen Kryptowäh- rungen von der Sachverständigenberichtspflicht ausge- rung; insbesondere China ist mit seiner Kryptowährung nommen sind. Central Bank Digital Currency schon weit fortgeschritten. [60] Auch namhafte Unternehmen sind mittlerweile auf- 5.2.3.1. Gleichbleibender Gläubigerschutz geschlossen gegenüber Bezahlung mittels Kryptowäh- Die ratio legis des Art 285 PGR zielt auf den Gläubiger- rung; so kann man bei Starbucks und Tesla seine Zah- schutz als ein Grundprinzip des Gesellschaftsrechts ab. lungen mit Bitcoins tätigen. [61] Ebenso sieht der liech- Es soll gewährleistet werden, dass dem Gläubiger ein ge- tensteinische Gesetzgeber Ähnlichkeiten von Kryp- wisser Haftungsfond zur Verfügung steht. Gerade bei Sa- towährungen und gesetzlich anerkannten Zahlungsmit- chen ist eine Bewertung oftmals schwierig möglich. Bei teln. So schreibt der Bericht und Antrag zur Schaffung einer internen Bewertung durch die Gründer/Organe eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Block- der Aktiengesellschaft könnte diese höher ausfallen, als chain-Gesetz) dem Bitcoin alle Funktionen von Geld – bei einer Bewertung durch einen unabhängigen exter- also die Zahlungsmittelfunktion, die Wertaufbewah- nen Sachverständigen, der einen objektiven Marktpreis rungsfunktion und die Funktion als Recheneinheit – zu. nach anerkannten Bewertungsmethoden eruiert. [54] Jedoch wird aufgrund der mangelnden Kontrolle durch eine Zentralbank und gesetzliche Anerkennung keine Hier unterscheiden sich Kryptowährungen von anderen Äquivalenz mit einem gesetzlich anerkannten Zahlungs- Rechten und Sachen. Denn der Wert von Kryptowährun- mittel gesehen. [62] Trotzdem zeigt sich mE, dass der gen ist durch die Handelbarkeit auf Kryptobörsen jeder- liechtensteinische Gesetzgeber durchaus die Problema- zeit feststellbar. Hieraus ergibt sich also eine enorme tik der Einordnung von Kryptowährungen aufgezeigt Rechtssicherheit für die Feststellung des Wertes. Ein hat. Die vorherigen Ausführungen lassen durchaus auf Sachverständiger würde nur den Wert von der Kryp- eine funktionale Annäherung an gesetzliche Zahlungs- tobörse entnehmen und diesen dann für den Sachver- mittel schließen, auch wenn diese jedenfalls nicht voll- ständigenbericht verwenden. Insofern würde sich hier kommen vorliegt. [63] kein Mehrwert für den Gläubigerschutz ergeben. Der Gläubigerschutz wird also durch die Erstellung eines Insgesamt zeigen die Argumente, der einfachen Feststel- Sachverständigenberichts über Kryptowährungen nicht lung des Wertes von Kryptowährungen und die angenä- erhöht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als herte Funktion an gesetzlich anerkannte Währungen, dass im Sacheinlagevertrag der Gründer die einge- dass eine teleologische Reduktion des Art 285 PGR tun- brachte Kryptowährung sowieso genau spezifizieren lich ist. Sohin kann aus gesellschaftsrechtlicher Sicht auf muss und sohin ein tagesaktueller Wert festgestellt wer- einen Sachverständigenbericht gem Art 285 PGR bei den kann. [55] Erwähnt werden soll hier auch noch, dass Sacheinlage von Kryptowährungen verzichtet werden, gem 286a PGR ein vereinfachter Bericht möglich ist, falls falls diese einen einfach zu bestimmenden Wert über Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente im eine anerkannte Bewertungswebsite haben. Hier ver- Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen einge- weist das Merkblatt des Amtes für Justiz auf die Website bracht werden. Auch hier sieht der Gesetzgeber also Er- der eidgenössischen Steuerverwaltung. [64] leichterungen vor, wenn der Marktwert einer Sache un- kompliziert ermittelt werden kann und somit offensicht- 6. Conclusio lich ist. Insofern ist eine Einschränkung der Berichts- Abschließend kann festgehalten werden, dass es sich bei pflicht dem PGR nicht fremd. Festzuhalten bleibt aber der Einlage von Kryptowährungen um einen „Graube- auch hier, dass Kryptowährungen nicht unter den Wert- reich“ zwischen Bar- und Sacheinlage handelt. Jedoch papierbegriff bzw. Geldmarktinstrumente-Begriff der RL aufgrund der nichtvorhandenen gesetzlichen Aner- 2014/65/EU fallen. [56] kenntnis durch Staaten kann jedenfalls keine Bareinlage 5.2.3.2. Funktion von Kryptowährungen in Abgren- vorliegen. Da aber Kryptowährungen durchaus die Geld- zung zu Sachen und Rechten funktionen erfüllen und durch die leichte Feststellbar- keit des Wertes der Gläubigerschutz auf hohem Niveau Für eine Ungleichbehandlung von Kryptowährungen mit gewahrt werden kann, sind ebenso die Sacheinlagerege- anderen Sachen und Rechten spricht zudem deren lungen überschießend. Dies auch aus dem Grund der grundlegende Funktion. Sachen und Rechte sind grund- genauen und nachvollziehbaren Feststellung des Wertes sätzlich Gebrauchsgegenstände oder Wertanlagen, sie
im Sacheinlagevertrag durch die Gründer. Insbesondere [17] Vgl für die Eintragung ins Handelsregister: Langer, kann nach Ansicht des Autors aufgrund einer teleologi- M.: Das liechtensteinische Steuerrecht (2019), 39 f; schen Reduktion auf den verpflichtenden Sachverstän- Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 46. digenbericht aus den vorher genannten Gründen ver- [18] Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 54. zichtet werden. Die Argumentation verstärkt sich in Zu- [19] Batliner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 48. kunft noch durch die Umstände der viel weiteren Ver- [20] Morscher, L.: in OR Kommentar OFK - Orell Füssli breitung als Zahlungsmittel von Kryptowährungen und Kommentar (Navigator.ch) (2016) Art 621 OR, Rn 2; durch eine wohl künftige Einführung von gesetzlich an- Fichtinger, W.: in Napokoj/Foglar-Deinhard- erkannten Kryptowährungen. stein/Pelinka (Hrsg), AktG Taschenkommentar (2019) § 7 AktG, Rn 1. Literaturverzeichnis [21] Arlt, M.: in MüKoAktG5 (2019), § 6 AktG, Rn 110; Sol- veen, D.: in Hölters, Aktiengesetz3 (2017), § 7 AktG, [1] North, M.: Kleine Geschichte des Geldes: vom Mit- Rn 1. telalter bis heute (2009), 8. [22] Solveen, D.: in Hölters, Aktiengesetz3, § 7 AktG, Rn [2] Mäkeler, H.: Seit wann gibt es Papiergeld in Eu- 1; Arlt, M.: in MüKoAktG5, § 6 AktG, Rn 111. ropa? URL: https://www.swr.de/wissen/1000-ant- [23] Vgl für Deutschland: Wöstmann, H.: in Henss- worten/kultur/1000-antworten-3156.html (abgeru- ler/Strohn, Gesellschaftsrecht5 (2021), § 7 AktG, Rn fen am 31.08.2021). 1. [3] Balzter, S.: Schweden erfindet das Geld neu, URL: [24] Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 54. https://www.faz.net/aktuell/finanzen/digital-be- [25] Langer, M.: Steuerrecht, 40 f. zahlen/die-schwedische-notenbank-will-eigene-di- [26] Vgl zur ähnlichen Regelung in Deutschland: Gerber, gitalwaehrung-einfuehren-15691368.html (abge- O.: in BeckOGK, § 33a AktG, Rn 1 ff (Stand: rufen am 31.08.2021). 01.07.2020). [4] Eger, B.: Chinas Antwort auf den Bitcoin, URL: [27] Patz, A.: Handelsplattformen für Kryptowährungen https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirt- und Kryptoassets, BKR 2019, 435 (436); Nathmann, schaft/china-kryptowaehrung-bitcoin-101.html M.: Token in der Unternehmensfinanzierung, BKR (abgerufen am 31.08.2021). 2019, 540 (542). [5] Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT- [28] Batliner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 48. Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; [29] RIS-Justiz RS0008928. TVTG), LGBl 2019/301. [30] Bydlinski, F.: Juristische Methodenlehre und [6] Ministerium für Präsidiales und Finanzen: Regie- Rechtsbegriff (2011), 473 ff. rung genehmigt Verordnungen im Zusammen- [31] Gesetz vom 21. Dezember 1954 betreffend die Ab- hang mit dem TVTG, URL: https://www.regie- änderung von Art. 122 des Personen- und Gesell- rung.li/de/mitteilungen/223135/?typ=con- schaftsrechtes sowie von § 71 der Schlussabteilung tent&nid=11072 (abgerufen am 31.08.2021). des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. [7] Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl 1926/4. Januar 1926, LGBl 1955/2. [8] Marxer & Partner (Hrsg): Liechtensteinisches Wirt- [32] Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Abände- schaftsrecht (2009) 44. rung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl [9] Lettenbichler, M.: Holokratie im Liechtensteini- 2003/63. schen Gesellschaftsrecht, SPWR 2020, 65 (67). [33] Grundlehner, W.: Der Bitcoin wird zu seinem 12. [10] Beck, E., Beck, W.: Kurzer Bericht über die Revision Geburtstag 35 000 Dollar schwer, NZZ, URL: des Personen- und Gesellschaftsrechts (1925). https://www.nzz.ch/finanzen/bitcoin-steigt-an-sei- [11] Marxer, F.: Die personalistische Aktiengesellschaft nem-12-geburtstag-auf-35000-dollar- im liechtensteinischen Recht (2007) 60-63; Schurr, ld.1594639?reduced=true (abgerufen am F.: Die Liechtensteinische Aktiengesellschaft und 31.08.2021) die Bindung ihrer Aktionäre, ZVglRWiss 2012, 339 [34] Bydlinski, F.: Methodenlehre2, 475 ff (342 f); Marxer, F.: Rezeption im liechtensteini- [35] ZDF: Kryptowährung - Ist Bitcoin jetzt salonfähig? schen Gesellschaftsrecht, LJZ 2006, 56 (59). URL: https://www.zdf.de/nachrichten/wirt- [12] Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Han- schaft/bitcoin-kurs-image-100.html (abgerufen am delsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), 31.08.2021). LGBl 2003/66. [36] Kanton Zug: Kanton Zug akzeptiert ab 2021 Kryp- [13] Batliner, C.: Liechtenstein, in Wegen/Spahlin- towährungen für Steuerzahlungen, URL: ger/Barth (Hrsg), Gesellschaftsrecht des Auslands https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/di- (3. EL September 2020), Rn 18. rektionssekretariat/aktuell/kanton-zug-akzeptiert- [14] Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 47 f; ab-2021-kryptowaehrungen-fuer-steuerzahlungen Batliner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 19. (abgerufen am 31.08.2021). [15] Batliner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 14. [37] Vgl Art 1 Abs 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1924 be- [16] Marxer & Partner (Hrsg): Wirtschaftsrecht, 47; Bat- treffend die Einführung der Frankenwährung liner, C.: in Wegen/Spahlinger/Barth, Rn 15. (FrWG), LGBl 1924/8.
[38] Vgl Art 5 Bundesgesetz über die Schweizerische h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/on- Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG), SR lineschalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am 951.11. 31.08.2021). [39] Frankfurter Allgemeine Zeitung: Bitcoin steigt erst- [52] Diese Website wird im Merkblatt AJU/ h70.038.08 mals auf 60.000 Dollar, URL: angegeben: URL: https://www.ictax.admin.ch/ex- https://www.faz.net/aktuell/finanzen/finanz- tern/de.html#/ratelist/2020, vermutlich müsste es markt/neuer-rekord-bitcoin-steigt-erstmals-auf- aber nun die Website für 2021 sein, also: URL: 60-000-dollar-17243028.html (abgerufen am https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/rate- 31.08.2021). list/2021, (abgerufen am 31.08.2021). [40] Tenhagen, H.: Hype um Bitcoin - Riskantes Spiel, [53] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Ge- Spiegel Online, URL: https://www.spiegel.de/wirt- sellschaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/ schaft/service/bitcoin-spielzeug-fuer-nerds-und- h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/on- anarchisten-a-eb3f2b81-0f60-471b-8e88- lineschalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am b3f480db65f3 (abgerufen am 31.08.2021). 31.08.2021). [41] Für Liechtenstein ergibt sich der Annahmezwang [54] Vgl zum Normzweck in Deutschland: Gerber, O.: in aus Art 2 Gesetz vom 26. Mai 1924 betreffend die BeckOGK, § 33 AktG, Rn 1 f (Stand 01.07.2020). Einführung der Frankenwährung, LGBl 1924/8. [55] Vgl zur Bewertung in Österreich: Miernicki, M.: in [42] Frésard, P., Heller, J.: Kryptowährungen als Kapital- Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/Miernicki/Rinderle- einlagen, Jusletter 9. September 2019, 4; vgl für Ös- Ma/Weilinger, 138 (149 ff); zur Feststellung des Markt- terreich: Miernicki, M.: Kryptowährungen und preises von Kryptowährungen bei Kapitaleinlagen in Sachgründung im Gesellschaftsrecht, in Kirch- der Schweiz: Frésard, P., Heller, J.: Jusletter 9. Septem- ber 2019, 6. mayr-Schliesselberger/Klas/Miernicki/Rinderle- [56] Patz, A.: BKR 2019, 435 (436); Nathmann, M.: BKR Ma/Weilinger (Hrsg), Kryptowährungen (2019) 138 2019, 540 (542). (142). [57] Vgl ausführlich zur Funktion des Geldes: Enz, B.: Kryp- [43] Müller, T., Zysset, P., Kalaitzidakis, V.: Die Einlage towährungen im Lichte von Geldrecht und Konkurs- von Kryptowährungen zur Gründung einer Gesell- aussonderung (2019), 51-83. schaft, Jusletter 20. Mai 2019, 7; P. Frésard, P., Hel- [58] Kanton Zug: Kanton Zug akzeptiert ab 2021 Kryp- ler, J.: Jusletter 9. September 2019, 4 f. towährungen für Steuerzahlungen, URL: [44] Vgl zur Übertragung von Token: Layr, A., Marxer, https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/direk- M.: Rechtsnatur und Übertragung von "Token" aus tionssekretariat/aktuell/kanton-zug-akzeptiert-ab- liechtensteinischer Perspektive. LJZ 2019, 11; Jörg, 2021-kryptowaehrungen-fuer-steuerzahlungen (ab- M., Layr, A., Lettenbichler, M.: Übertragung von gerufen am 31.08.2021). Rechten auf VT-Systemen, in Sild, TVTG-Sammel- [59] Vgl hierfür den Dienst von Bitpanda: Bitpanda: Ver- band (in press). wende deine Investments wie Bargeld, URL: [45] Müller, T., Zysset, P., Kalaitzidakis, V.: Jusletter 20. https://www.bitpanda.com/de/card (abgerufen am Mai 2019, 8; Frésard, P., Heller, J.: Jusletter 9. Sep- 31.08.2021). tember 2019, 6; so auch in Österreich: Miernicki, [60] Mattheis, P.: Warum China Bitcoin mit eigener Kryp- M.: in Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/Mierni- towährung Konkurrenz macht, URL: https://www.der- standard.at/story/2000124456395/warum-china-bit- cki/Rinderle-Ma/Weilinger, 138 (143 f). coin-mit-eigener-kryptowaehrung-konkurrenz-macht [46] Jörg, M., Layr, A., Lettenbichler, M.: Übertragung (abgerufen am 31.08.2021). von Rechten auf VT-Systemen, in Sild, TVTG-Sam- [61] Kort, K., Dörner, A.: Einkaufen mit Bitcoin: Wer Kryp- melband (in press). towährungen akzeptiert – und wer bald folgen könnte, [47] Frésard, P., Heller, J.: Jusletter 9. September 2019, URL: https://www.handelsblatt.com/finanzen/ma- 7; Müller, T., Zysset, P., Kalaitzidakis, V.: Jusletter 20. erkte/devisen-rohstoffe/zahlungsmittel-einkaufen- Mai 2019, 9. mit-bitcoin-wer-kryptowaehrungen-akzeptiert-und- [48] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Gesell- wer-bald-folgen-koennte/26898758.html (abgerufen schaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/ am 31.08.2021). h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/on- [62] Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des lineschalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am Fürstentum Liechtenstein betreffend die Schaffung ei- 31.08.2021). nes Gesetzes über Token und VT Dienstleister (Token- [49] URL: https://coinmarketcap.com/ (abgerufen am und VT-Dienstleistergesetz; TVTG) und die Abände- 31.05.2021). rung weiterer Gesetze Nr 54/2019 (BuA), 11 ff. [50] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Ge- [63] Vgl zur vergleichbaren Funktion: Zöllner, L.: Krypto- sellschaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/ werte vs. Virtuelle Währungen, BKR 2020, 117 (119); h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/on- Enz, B.: Kryptowährungen, 51-83. [64] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Gesell- lineschalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am schaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/ 31.08.2021). h70.038.08 (2021), URL: https://www.llv.li/files/online- [51] Amt für Justiz: Merkblatt zur Liberierung von Ge- schalter/Dokument-3306.pdf (abgerufen am sellschaftskapital mit einer Kryptowährung, AJU/ 31.08.2021).
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