Coronavirus - 2021-01-14 Klaus Friedrich - Deutscher Feuerwehrverband - Blog
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Inhalt 1. Zahlen und Fakten (Folie 13 ff) 2. Strategie (Folie 33 ff) 3. Labor und Testung (Folie 55 ff) 4. Pharmakologie (Folie 64 ff) 5. Medizinische Versorgung (Ambulant (Folie 117 ff), Kliniken (Folie 117 ff ), Intensiv (Folie 123ff) 6. Masken (Folie 128 ff) 7. Reinigung und Desinfektion 8. Sonstiges (Folie 143 ff)
14.01.2021 Ein Prozent der Deutschen geimpft 13:49 Uhr Ein Prozent der deutschen Bevölkerung ist bislang einmal gegen das Coronavirus geimpft worden. Das teilte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit. Demnach erhielten 840.000 Menschen den Impfstoff, der bislang von den Herstellern BioNtech und Pfizer sowie in geringerem Umfang von Moderna geliefert wurde. Damit sei der Weg heraus aus der Pandemie begonnen. "Gleichzeitig sind wir noch in der schwersten Phase der Pandemie", sagte Spahn. Die Zahl der Infektionen und Toten sei sehr betrüblich. "Jeder zweite Todesfall ist jemand über 80 Jahre." In dieser Gruppe werde wegen des starken Risikos auch zuerst mit Impfungen begonnen. Etwa 40 Prozent der Pflegeheimbewohner seien Stand heute erst geimpft, so der Bundesgesundheitsminister. Vorgesehen ist jeweils eine zweite Impfung.
Fazit: Sehr hohe Wirksamkeit. Lagerung: minus 70 Grad gelagert werden. Offen bleiben Fragen zum Schutz vor schweren Verläufen und zur Fähigkeit, die Übertragung des Erregers zu stoppen.
In Israel erhielten bislang schon 1,9 Millionen Menschen eine erste Dosis des Pfizer-Biontech-Impfstoffs. In einer Studie konnten Wissenschaftler nun prüfen, wie schnell sie wirkt. Das Ergebnis lässt hoffen. Allein die erste Impfdosis des Pfizer-Biontech-Vakzins senkt ab dem dreizehnten Tag nach der Impfung das Infektionsrisiko bereits um ein Drittel. Dies hat eine vorläufige Studie der größten israelischen Krankenkasse Clalit ergeben. In der Studie wurden zweihunderttausend erstgeimpfte Personen mit zweihunderttausend noch ungeimpften Israelis im Alter von über sechzig Jahren verglichen. Demnach zeigten sich bis zum zwölften Tag nach der Impfung der ersten Gruppe keine Unterschiede. Doch anschließend infizierten sich von den erstgeimpften Personen 33 Prozent weniger mit dem Coronavirus als die Personen ohne Impfung. In Israel sind bislang rund 1,9 Millionen Menschen mit einer ersten Dosis des Pfizer-Biontech-Vakzins geimpft worden, was eine derartige Studie bereits möglich gemacht hat. „Es handelt sich um vorläufige, aber ermutigende Ergebnisse“, sagte der Medizinprofessor Ran Balicer, der für Clalit arbeitet und zum Beraterkreis der Regierung gehört, gegenüber der Zeitung „Jediot Acharonot“ am Mittwoch. Balicer hob hervor, die Studienergebnisse „deuten nicht auf vollen Schutz vor Infektion hin, nicht einmal siebzehn Tage nach Erhalt der (ersten) Impfung“.
14.01.2021 Kein Hinweis auf starke Nebenwirkungen durch Impfung 13:24 Uhr Das bundeseigene Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat bislang keine Hinweise auf möglicherweise vermehrt auftretende Nebenwirkungen bei Impfungen gegen das Coronavirus. Bis Sonntag seien ihm 325 Verdachtsfälle gemeldet worden, teilte das PEI mit. 51 Fälle davon seien als schwerwiegend einzuschätzen. Die Werte seien konsistent zu den Daten aus den klinischen Zulassungsstudien und zudem statistisch unauffällig. Bis Sonntag waren in Deutschland laut Robert-Koch-Instituts (RKI) bereits mehr als 600.000 Impfungen verabreicht worden. "Bisher sehen wir kein neues Risikosignal", sagte PEI-Expertin Brigitte Keller-Stanislawski vor Journalisten. Sie betonte zugleich, dass es sich um Verdachtsfälle handle, bei denen ein kausaler Zusammenhang zur Impfung nicht belegt sei. PEI-Präsident Klaus Cichutek betonte, dass die Risiken der beiden zugelassenen Impfstoffe nach bisherigen Stand "sehr, sehr begrenzt" seien. Laut PEI wurden bislang zehn Todesfälle nach Impfungen gemeldet. Die Fachbehörde ging aber nicht davon aus, dass ein Zusammenhang bestand. Es habe sich um Patienten mit "gravierenden Grunderkrankungen" gehandelt, die sich teilweise sogar bereits in Palliativbehandlung befunden hätten, sagte Keller-Stanislawski. Bis Sonntag waren dem Institut demnach sieben Todesfälle nach Impfungen gemeldet worden. Die Betroffenen litten sämtlich und teilweise mehrfach an sehr schweren Grunderkrankungen und waren zwischen 79 und 93 Jahren.
14.01.2021
Fazit: Sehr hohe Wirksamkeit. keine ultrakalte Lagerung Offen ist, ob der Impfstoff die Übertragung des Erregers stoppen kann.
12.01.2021
Schutzimpfungen mit höchster Priorität 1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, 2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer, geistig behinderter oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind, 3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere, geistig behinderte oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, 4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit sehr hohem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, Rettungsdiensten, SARS-CoV-2-Impfzentren sowie in Bereichen, in denen infektionsrelevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden, 5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Hämato-Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Schutzimpfungen mit hoher Priorität 1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, 2. Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dazu zählen Personen mit Trisomie 21, Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung, Personen nach Organtransplantation, enge Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und von Schwangeren, 3. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren, 4. Personen, die in Obdachlosenunterkünften und Asylbewerberunterkünften untergebracht oder tätig sind, Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität 1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht: Personen mit Adipositas (BMI >30), Personen mit chronischer Nierenerkrankung, Personen mit chronischer Lebererkrankung, Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Personen mit Diabetes mellitus, Patienten mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie/Vorhofflimmern oder koronare Herzkrankheit oder arterieller Hypertension, Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen /Apoplex, Personen mit Autoimmunerkrankungen, Personen mit Krebserkrankungen, Personen mit COPD oder Asthma bronchiale, Personen mit rheumatischen Erkrankungen, 3 3. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesonderen in Laboren und Personal, welches keine PatientInnen mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut, 4. Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, in den Parlamenten und in der Justiz, 5. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, Ernährungs- und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen, 6. Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind, 7. Personen, mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen, insbesondere Saisonarbeiter, Beschäftigte in Verteilzentren oder der Fleisch verarbeitenden Industrie, 8. Personen, die im Einzelhandel tätig sind.
12.01.2021
Impfquotenmonitoring zur COVID-19-Impfung
Inhalt Medizinische Versorgung Ambulante Versorgung Klinische Versorgung
Ergebnisse: Die Indikation zur Krankenhausaufnahme von Patienten mit COVID-19 soll unter Berücksichtigung von Alter, Komorbiditäten, Atemfrequenz und Sauerstoffsättigung gestellt werden. Bei jeder stationären Aufnahme eines Patienten soll ein aktueller PCR-Test (PCR, Poylmerasekettenreaktion) vorliegen oder durchgeführt werden. Eine Aufnahme auf die Intensivstation von Patienten mit COVID-19 wird empfohlen bei Hypoxämie (SpO2 < 90 %) unter Sauerstoffgabe, Dyspnoe oder hoher Atemfrequenz. Bei hypoxämischer respiratorischer Insuffizienz wird ein Therapieversuch mit High-Flow-Sauerstofftherapie oder nichtinvasiver Beatmung vorgeschlagen, bei Patienten mit einer schwereren Hypoxämie/hohen Atemfrequenzen die Intubation und invasive Beatmung. Liegen zusätzliche Risikofaktoren vor (unter anderem Adipositas, bekannte Thrombophilie, intensivmedizinische Behandlung, erhöhte D-Dimere) kann eine intensivierte Thromboembolieprophylaxe erfolgen. Bei Patienten mit schwerem COVID-19-Verlauf reduziert eine Therapie mit Dexamethason die Sterblichkeit. Wichtige Personalschutzmaßnahmen sind Hygienemaßnahmen sowie das korrekte Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Schlussfolgerung: Therapeutisch stehen die Sicherstellung einer ausreichenden Oxygenierung, die medikamentöse Thromboseprophylaxe sowie die Therapie mit Dexamethason bei schweren Verläufen im Vordergrund.
Schwerkranke
Inhalt Medizinische Versorgung Ambulante Versorgung Klinische Versorgung Intensiv
Intensiv
12.01.2021
14.01.2021 Vorsichtiger Optimismus für Intensivstationen 09:19 Uhr Der neue Präsident der Vereinigung der Intensiv- und Notfallmediziner (DIVI), Gernot Marx, äußert sich vorsichtig optimistisch über die Entwicklung auf den Intensivstationen in der Corona-Krise. "Es sieht also so aus, als hätten wir den Höhepunkt bei den intensivpflichtigen Patienten überschritten", sagt er der "Rheinischen Post". Es scheine momentan zudem so, als ob der befürchtete Zusatz-Höhepunkt durch die höhere Besuchsfrequenz an Weihnachten und Silvester ausbleiben würde. Wenn es so weitergehe, deute das darauf hin, dass der Lockdown eine gewisse Effizienz zeige und man beim nächsten Bund-Länder-Treffen am 25. Januar dann tatsächlich gut beurteilen könne, was die richtigen Maßnahmen seien.
Inhalt Masken/Schutzausstattung
12.01.2021
12.01.2021
Wie lange kann man die FFP-2- und FFP-3-Masken nutzen? Die Kosten verringern kann man, wenn man die Masken öfter als einmal benutzt. … man die Maske für etwas mehr als eine Stunde tragen könne und dann eine halbe Stunde Tragepause machen sollte. Zudem solle man die Masken nicht öfter als dreimal am Tag tragen. … Auch Kähler ist der Ansicht, dass man diese Masken durchaus mehrere Tage nutzen könne. … könne man die Masken wieder verwenden. … Die Fachhochschule Münster hat verschiedene Verfahren unter die Lupe genommen, mit denen man die Masken für eine längere Nutzungsdauer aufbereiten kann. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass bei 80 Grad Celsius - zum Beispiel im Backofen - nach 60 Minuten SARS-CoV-2 vollständig inaktiviert ist und andere Erreger deutlich reduziert sind. „Die Filterleistung bleibt erhalten; die elastischen Haltebänder können an Zugkraft verlieren“, heißt es in der Studie. Die Forscher empfehlen Ober- und Unterhitze dafür zu nutzen. Aber Vorsicht: Höhere Temperaturen können das Filtermaterial schädigen. Eine andere Methode ist das Trocknen der Maske an der Luft. Dies aber dauert wesentlich länger, als im Backofen. „Unter der Annahme, dass eine Reduktion um über 95 Prozent das mögliche Risiko einer Infektion auf ein vertretbares Maß minimiert, sollten FFP2-Masken frühestens ab dem siebten Tag wieder getragen werden.“ Also benötigt man mindestens sieben Masken für jeden Tag der Woche. Prinzipiell sollte unabhängig von der Methode die Maske immer nur von einer Person getragen werden, da ein Restrisiko bestehe, dass Erreger noch aktiv sind. Das Ende der Nutzungsdauer sei aber auch durch den Verschleiß der Haltebänder und Nasenbügel vorgegeben, meint Kähler. „So lange sie lückenlos am Gesicht sitzen, kann man sich auf ihren Schutz verlassen.“
Inhalt Sonstiges
Dresden – Ärztliche Atteste, die vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes befreien, müssen nachvollziehbar dokumentieren, welche „konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren“. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dies hat das Oberlandesgericht in Dresden entschieden (6 W 939/20). … Aber laut dem OLG haben „die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Coronaschutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft“ gemacht. Diese Rechtsauffassung hatte die Sächsische Landesärztekammer bereits im vergangenen Jahr vertreten und die Ärzte im Land entsprechend informiert. Konkret bedeutet dies der Kammer zufolge, dass neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest nachvollziehbar hervorgehen muss, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssten Ärzte diese konkret bezeichnen. Gefälligkeitsatteste ohne gesicherte ärztliche Diagnose oder blanko unterschriebene Muster zum Selbstausfüllen würden nicht als berufsrechtsgemäß angesehen, hieß es aus der Kammer. Im Rahmen der Therapiefreiheit bleibe es aber allein die Entscheidung des behandelnden Arztes, ob ein Attest medizinisch berechtigt sei oder nicht, betonte die Kammer ebenfalls. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte allerdings erst kürzlich eine entscheidende Anforderung an die Ausstellung von Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht in Brandenburg vorerst gekippt. Die Richter hätten die Bestimmung der Brandenburger Eindämmungsverordnung, wonach auf den Attesten die Diagnose und die daraus folgenden Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht vermerkt sein muss, im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt. © hil/aerzteblatt.de
Bleiben Sie gesund!
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