Länderreport Weißrussland 12 - BAMF
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Länderreport Weißrussland Urheberrechtsklausel Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrecht zugelassen ist, insbesondere eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Mikroverfilmung und/oder eine Einspeicherung und Verarbeitung, auch auszugsweise, in elektronischen Systemen ist nur mit Quellenangabe und vorheriger Genehmigung des Bundesam- tes gestattet. Die Inhalte dürfen ohne gesonderte Einwilligung lediglich für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch sowie ausschließlich amts- internen Gebrauch abgerufen, heruntergeladen, gespeichert und ausgedruckt werden, wenn alle urheberrechtlichen und anderen geschützten Hinweise ohne Änderung beachtet werden. Copyright statement This report/information is subject to copyright rules/all rights reserved. Any kind of use of this report/information – in whole or in part – not expressly admitted by copyright laws requires approval by the Federal Office of Migration and Refugees (Bundesamt). Especially reproduction, adaptation, translating, microfilming, or uploading in electronic retrieval systems – is allowed only upon prior approval by the Bundesamt provided the source is acknowledged. Use of the report/information may be made for private, non-commercial and internal use within an organisation without permission from the Bundesamt following copyright limitations. Disclaimer Die Information wurde gemäß der EASO COI Report Methodology (2012), den gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer (2008) sowie den Qualitätsstandards des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (2013) auf Grundlage sorgfältig ausgewählter und zuverlässiger Informationen erstellt. Wurden Informationen im Rahmen sogenannter Fact- Finding-Missions in den Herkunftsländern gewonnen, erfolgte dies unter Berücksichtigung der gemeinsamen EU-Leitlinien für (ge- meinsame)Fact-Finding-Missions (2010). Alle zur Verfügung gestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, be- wertet und aufbereitet. Alle Quellen werden genannt und nach wissenschaftlichen Standards zitiert. Die vorliegende Ausarbeitung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Findet ein bestimmtes Ereignis, eine bestimmte Person oder Organisation keine Erwähnung, bedeutet dies nicht, dass ein solches Ereignis nicht stattgefunden hat oder die betreffende Person oder Organisation nicht existiert. Der Bericht/die Information erlaubt keine abschließende Bewertung darüber, ob ein individueller Antrag auf Asyl-, Flüchtlings- oder subsidiären Schutz berechtigt ist. Die benutzte Terminologie sollte nicht als Hinweis auf eine bestimmte Rechtauffassung verstanden werden. Die Prüfung des Antrags auf Schutzgewährung muss durch den für die Fallbearbeitung zuständi- gen Mitarbeiter erfolgen. Die Veröffentlichung stellt keine politische Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dar. Diese Ausarbeitung ist öffentlich. Disclaimer The information was written according to the „EASO COI Report Methodology“ (2012), the „Common EU guidelines for processing factual COI“ (2012) and the quality standards of the Federal Office for Migration and Refugees (Bundesamt) (2013). It was composed on the basis of carefully selected and reliable information. Information from so-called fact-finding missions in countries of origin is provided in accordance with EU directives for (common) fact-finding missions (2010). All information provided has been researched, evaluated and analysed with utmost care within a limited time frame. All sources used are referenced and cited according to scientific standards. This document does not pretend to be exhaustive. If a certain event, person or organization is not mentioned, this does not mean that the event has not taken place or that the person or organization does not exist. This document is not conclusive as to the merit of any particular claim to international protection or asylum. Terminology used should not be regarded as indication of a particular legal position. The examination of an application for international protection has to be carried out by the responsible case worker. The information (and views) set out in this document does/do not necessarily reflect the official opinion of the Bundesamt and makes/make no political statement whatsoever. This document is public.
Länderreport Weißrussland Abstrakt Die Menschenrechtslage in Weißrussland wird als allgemein kritisch beschrieben. Seit dem Amtsantritt von Alexander Lukaschenko zum Staatspräsidenten im Juli 1994 baut dieser seine Macht mithilfe von Verfassungs- änderungen per Referendum immer weiter aus. Die staatlichen Medien (Presse, Fernsehen, Rundfunk), welche von den weißrussischen Behörden finanziert und kontrolliert werden, sind weitverbreitet und geben fast ausschließlich die Auffassung des Präsidenten und die offizielle politische Linie vor. Dagegen stehen unabhängige bzw. nicht staatliche Medien unter Druck Ver- warnungen und Abmahnungen vom Informationsministerium zu vermeiden. Politisch Andersdenkende wie auch regierungskritische und zivilgesellschaftliche Akteure unterliegen häufig repressiven Maßnahmen der weißrussischen Behörden. Dabei kommt es immer wieder zur Verletzung der Menschenrechte insbesondere durch staatliche Akteure, beispielsweise durch politisch motivierte Festnahmen, Polizeigewalt und Folter. Weiterhin kommt es durch die weißrussischen Behörden zu Einschränkungen der Vereinigungs-, Versammlungs- sowie Meinungs- und Pressefreiheit. Weißrussland ist der einzige Staat in Europa, in dem die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Seit der Unabhängigkeit im Jahr 1991 sind laut Menschenrechtsorganisationen etwa 400 Personen hingerichtet wor- den. Die Vollstreckung des Todesurteils unterliegt strenger Geheimhaltung. Menschenrechtsorganisationen warnen, dass das Risiko für eine Hinrichtung Unschuldiger aufgrund schwerer Mängel des Justizsystems sehr hoch sei. Abstract The human rights situation in Belarus is described as generally critical. Since Alexander Lukashenko took office as President of the Republic in July 1994, he has been steadily expanding his power by passing constitutional amendments. The state media (press, television and radio), which are financed and controlled by the Belarusian authorities, have a wide reach and almost exclusively express the President's opinion and official political views. Independ- ent and non-governmental media are under pressure to avoid warnings and closures from the Ministry of In- formation. Political dissidents, as well as civil society activists and persons critical of the government, are often subject to repressive measures by the Belarusian authorities. Human rights violations repeatedly take place due to politi- cally motivated arrests, police violence and torture. The Belarusian authorities also restrict freedom of associa- tion, assembly, opinion and the press. Belarus is the only country in Europe where the death penalty is imposed and carried out. According to human rights organizations about 400 people have been executed since Belarus became independent in 1991. The convicted is not informed of the time and date of the execution. Human rights organizations also worry that innocent people risk being executed due to serious shortcomings in the judicial system.
Länderreport Weißrussland Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Informationen ............................................................................... 1 1.1. Ethnische Zusammensetzung................................................................... 2 1.2. Religion .................................................................................................... 2 1.3. Wirtschaft, Sozialsystem und medizinische Versorgung .......................... 2 1.4. Politisches System ................................................................................... 4 1.4.1. Staatsorgane ...................................................................................... 4 1.4.2. Parteien .............................................................................................. 5 1.4.3. Sicherheitsbehörden .......................................................................... 6 1.4.4. Militär und Wehrdienst ...................................................................... 7 1.5. Politische Lage ......................................................................................... 8 1.6. Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen ............................. 10 2. Menschenrechtslage ........................................................................................ 11 2.1. Vereinigungsfreiheit .............................................................................. 12 2.2. Versammlungsfreiheit ........................................................................... 12 2.3. Meinungs- und Pressefreiheit ................................................................ 13 2.4. Religionsfreiheit ..................................................................................... 15 2.5. Geschlechtsspezifische Diskriminierung ................................................ 16 2.6. Menschenhandel ................................................................................... 16 2.7. Lage ethnischer Minderheiten ............................................................... 17 2.8. Situation von Kindern ............................................................................ 18 2.9. Diskriminierung auf Basis sexueller Orientierung................................... 19 2.10. Rechte von Menschen mit Behinderung............................................. 19 2.11. Recht auf ein faires (Gerichts-)Verfahren ........................................... 20 2.12. Strafverfolgung................................................................................... 20 2.12.1. Folter und unmenschliche Behandlung ...................................... 20 2.12.2. Willkürliche Verhaftung und politische Gefangene .................... 21
Länderreport Weißrussland 2.12.3. Todesstrafe ................................................................................ 21 2.13. Haftbedingungen ............................................................................... 23 2.14. Aufnahme von Rückkehrenden .......................................................... 24 2.15. Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit ................................................. 24 3. Quellenverzeichnis ........................................................................................... 25
Länderreport Weißrussland 1 1. Allgemeine Informationen Die Republik Belarus, auch Weißrussland genannt, wird oft als letzte Diktatur Europas bezeichnet. Für viele ist das im mittelöstlichen Europa liegende Land immer noch ein „weißer Fleck […] [auf der Landkarte], Europas Terra incognita“ 1. Das Land ist von einer „wechselvollen Geschichte“ 2 geprägt, da das Gebiet von Weißrussland für lange Zeit von verschiedenen fremden Mächten beherrscht wurde. Im Mittelalter regierten erst das Großfürstentum Litauen und dann der polnisch-litauische Staat über weißrussische Gebiete. Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhun- derts wurden die weißrussischen Gebiete nach und nach an das Russische Zarenreich angegliedert. Auf eine sehr kurze Phase der nationalen Unabhängigkeit 1918 folgte 1919 die Ausrufung der Weißrussischen Sozialisti- schen Sowjetrepublik, die 1922 Gründungsmitglied der Sowjetunion war. Im Zweiten Weltkrieg befand sich Weißrussland zeitweilig unter deutscher Besatzung und wurde schwer zerstört; fast ein Viertel der weißrussi- schen Bevölkerung (u.a. fast die gesamte jüdische Bevölkerung) wurde getötet, neben 85% der weißrussischen Industriebetriebe und 80% des Viehbestands wurden zudem um die 209 Städte und 9.200 Dörfer völlig zerstört. Erst mit der Auflösung der Sowjetunion wurde Weißrussland am 25.08.1991 zur unabhängigen und souveränen Republik Belarus. 3 Der Binnenstaat grenzt im Norden an Litauen und Lettland, im Süden an die Ukraine, im Osten an Russland und im Westen an Polen. Bei einer Landesfläche von 207.600 km beträgt die Einwohnerzahl ca. 9,5 Millionen. Die Hauptstadt Minsk liegt im Zentrum des Landes und umfasst eine Einwohnerzahl von etwa 1,94 Millionen. 4 Weißrussland gliedert sich in die sechs Verwaltungsgebiete Brest, Wizebsk, Mahiljou, Hrodna, Homel, Minsk- Land sowie die Hauptstadt Minsk, die einen (eigenen) Gebietsstatus besitzt. 5 Die offiziellen Sprachen von Weißrussland sind Weißrussisch und Russisch. Als Amtssprache wird vor allem die russische Sprache gebraucht. Russisch hat damit die weißrussische Sprache als Amtssprache weitgehend ver- drängt. 6 Im Alltag verwendet die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ebenso die russische Sprache. 7 In jüngster Zeit wird jedoch die weißrussische Sprache immer populärer. Spätestens seit Ausbruch des Ukraine- Konflikts 2014 versucht die politische Führung in Minsk damit die Unabhängigkeit und Souveränität der weiß- russischen Nation gegenüber seinem engen Verbündeten, Russland, zu unterstreichen. 8 In der Vergangenheit wurden Unterstützer der weißrussischen Sprache häufig als politische Gegner gesehen. Infolgedessen wurden 1 Nienhuysen, Frank (09.10.2015):"Wir existieren nicht". In: Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/leben/geschichte- weissrusslands-wir-existieren-nicht-1.2682457, abgerufen am 30.04.2019. 2 Ebd. 3 Gieler, Wolfgang (2013): Das Politische System von Belarus. Geschichte, Grundlagen und Entwicklungsperspektive. Berlin: LIT-Verlag, S. 32-39. 4 Auswärtiges Amt (19.02.2019a): Länderinformationen – Belarus, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus- node/belarus/201902, abgerufen am 30.04.2019. 5 Munzinger Online: Eintrag: Belarus – gesamt. Internationales Handbuch, http://www.munzinger.de/document/03000BUS000, abgerufen am 30.04.2019. 6 Ebd. 7 Auswärtiges Amt, 19.02.2019a, Länderinformationen – Belarus. 8 Nienhuysen, Frank (02.06.2017): Sprache als Politikum. In: Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/weissrussland- sprache-als-politikum-1.3532349, abgerufen am 30.04.2019.
Länderreport Weißrussland 2 (bzw. werden in einigen Fällen immer noch) akademische und kulturelle Gruppen, welche sich für die Nutzung und Verbreitung der belarussischen Sprache einsetzten bzw. einsetzen, in ihren Aktivitäten eingeschränkt. 9 1.1. Ethnische Zusammensetzung Gemäß der Volkszählung aus dem Jahr 2009 setzt sich die weißrussische Bevölkerung aus 83,7% Weißrussen (7,96 Millionen), 8,3% Russen (785.100), 3,1% Polen (294.500), 1,7% Ukrainer (158.700) sowie 3,2% anderer Nationalitäten zusammen. 10 1.2. Religion In Weißrussland gehören 53% der Bevölkerung der weißrussisch-orthodoxen Kirche und 6% der römisch- katholischen Kirche an. 8% der erwachsenen Bevölkerung bezeichnen sich als Atheisten und 22% wollen sich nicht festlegen. 11 Des Weiteren gibt es kleinere evangelische, jüdische und muslimische Gemeinden 12, griechi- sche Katholiken, Zeugen Jehovas und andere religiöse Gruppierungen, die zusammen etwa 2% ausmachen. 13 1.3. Wirtschaft, Sozialsystem und medizinische Versorgung Das weißrussische Wirtschaftssystem ist eine Plan- und Kommandowirtschaft, in der der Staat einen Großteil der Unternehmenslandschaft kontrolliert. In den Jahren 2015 und 2016 stagnierte die weißrussische Wirt- schaft, 2017 (1,7%) und 2018 (2,8%) war jedoch wieder ein leichter Anstieg des Bruttoinlandsproduktes zu ver- zeichnen. 14 Als staatlich organisierte Planwirtschaft sind noch etwa 80% der industriellen Betriebe in staatlicher Hand. 15 Diese können zum Großteil nur durch Subventionen fortbestehen. Dabei arbeiten viele Firmen „mit Verlust und produzieren auf Halde“. Der Privatsektor ist in Weißrussland unterentwickelt. 16 Die Industrie konzentriert sich auf den Maschinen- und Fahrzeugbau, die Elektrotechnik sowie die chemische Industrie und die Herstellung von Textilen. Der Landwirtschaftssektor ist vom Ackerbau (Getreide und Kartoffeln) und der Viehhaltung (Rin- der- und Schweinezucht sowie Michtierhaltung) geprägt. Seit einigen Jahren ist der Landwirtschaftssektor zum Großteil ineffizient und wird daher staatlich subventioniert. 17 Die Reaktorkatastrophe im ukrainischen Kern- kraftwerk Tschernobyl 1986 wirkte sich unter anderem auch auf die weißrussische Landwirtschaft aus. Durch den radioaktiven Fallout wurden schätzungsweise 20% der landwirtschaftlichen Nutzfläche und 23% des Wald- bestandes Weißrusslands kontaminiert. 18 9 U.S. Department of State (13.03.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Belarus, S. 36. 10 Munzinger Online, Belarus. 11 U.S. Department of State (29.05.2018): Belarus 2017 International Religious Freedom Report, S. 2. 12 Auswärtiges Amt, 19.02.2019a, Länderinformationen – Belarus. 13 U.S. Department of State (29.05.2018): Belarus 2017 International Religious Freedom Report, S. 2. 14 Auswärtiges Amt (19.02.2019b): Länderinformation – Belarus – Wirtschaft, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/-/201906, abgerufen am 30.04.2019. 15 Central Intelligence Agency (19.04.2019): The World Factbook – Belarus. https://www.cia.gov/library/publications/the-world- factbook/geos/bo.html, abgerufen am 30.04.2019. 16 German Trade & Invest (GTAI) (22.01.2018): Wirtschaftsausblick Januar 2018 – Belarus. https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/Wirtschaftsklima/wirtschaftsausblick,t=wirtschaftsausblick-januar-2018-- belarus,did=1853130.html, abgerufen am 18.09.2018. 17 Central Intelligence Agency, 19.04.2019, Belarus. 18 United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2004): The United Nations and Chernobyl. The Republic of Belarus. http://www.un.org/ha/chernobyl/belarus.html, abgerufen am 30.04.2019.
Länderreport Weißrussland 3 Aufgrund der wenigen Rohöl- und Gasvorkommen in Weißrussland importiert das Land vergünstigtes Rohöl und Erdgas aus der Russischen Föderation. Die wirtschaftliche Situation Weißrusslands ist dadurch stets von den russischen Preisen für Erdöl und -gas und den Beziehungen zur Russischen Föderation abhängig. In den letzten Jahren waren die weißrussisch-russischen Wirtschaftsbeziehungen immer wieder Schwankungen aus- gesetzt, was dazu führte, dass sich Weißrussland seit 2015 wirtschaftlich der Europäischen Union annähert. 19 Seit Januar 2015 ist Weißrussland Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion, zu welcher derzeit neben Weiß- russland, Russland, Armenien, Kasachstan und Kirgistan gehören. 20 In einigen Teilen der weißrussischen Bevölkerung dominiert noch immer das sowjetische Verständnis, die so- ziale Sicherung der Bevölkerung und der Erhalt des Lebensstandards obliegt dem Staat. Im Gegenzug verhält sich die (weißrussische) Bevölkerung dem (weißrussischen) Staat und damit dem Präsidenten Lukaschenko gegenüber loyal. „Dieser unausgesprochene Gesellschaftsvertrag Lukaschenkos basiert somit auf dessen Fähig- keit, den Wohlstand der Bevölkerung zu erhalten.“ 21 Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage, so schwindet auch die Unterstützung für den Präsidenten. 22 Medienberichten zufolge genießen die Weißrussen einen be- scheidenen Lebensstandard. 23 Der Wunsch nach einem Erhalt dieses Lebensstandards überwiegt in einigen Teilen der weißrussischen Bevölkerung dem Verlangen nach Freiheit und Demokratie. 24 Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes in den 2000er Jahren sank der Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze von 41,9% im Jahr 2000 auf 5,7% im Jahr 2016. Damit konnte Weißrussland schneller als alle anderen Länder in Europa und Zentralasien seine Armutsquote reduzieren. 25 Ende 2017 betrug die Arbeitslosigkeit in Weißrussland offiziellen Angaben zufolge 0,6%, jedoch wurden bei diesen Angaben weder die nicht offiziell registrierten Arbeitslosen noch die Unterbeschäftigten berücksichtigt. Aufgrund des großen Anteils der Staatsunternehmen, in denen ca. die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigt ist und der staatlich verordneten Vollbeschäftigung, ist die Arbeitslosigkeit stets niedrig. Der monatliche Durch- schnittslohn betrug im Oktober 2017 841 Weißrussische Rubel (BYN) (ca. 356 Euro 26), wobei die Löhne in der Hauptstadt Minsk deutlich höher waren (1.151 BYN, ca. 467 Euro). Der Mindestlohn beträgt seit Anfang 2017 256 BYN (ca. 105 Euro). Die durchschnittliche Rente hat sich seit 2016 kaum verändert und lag im September 2017 bei 303 BYN (ca. 125 Euro). Die Sozialrente betrug 184 BYN (ca. 76 Euro). Am 1. November 2017 wurde das nationale Existenzminium auf ca. 198 BYN (ca. 81 Euro) festgelegt. 27 In Weißrussland gibt es ein Sozialversicherungssystem sowie einen Anspruch auf Sozialhilfe. In das Sozialver- sicherungssystem zahlen Selbstständige, Angestellte wie auch Arbeitgeber ein. 19 Central Intelligence Agency, 19.04.2019, Belarus. 20 Auswärtiges Amt (19.02.2019c): Länderinformation – Belarus – Außenpolitik. https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/-/202922, abgerufen am 30.04.2019. 21 Gieler, Wolfgang (2013): Das Politische System von Belarus. Geschichte, Grundlagen und Entwicklungsperspektive, S. 25. 22 Ebd., S. 24f. 23 Kreitewolf, Stefan (05.08.2014): Europas letzter Diktator und seine Winkelzüge. In: Handelsblatt, https://www.handelsblatt.com/politik/international/weissrusslands-lukaschenko-die-weissrussische-bevoelkerung-fuerchtet- veraenderungen/10287446-3.html, abgerufen am 30.04.2019. 24 Karbalewitsch, Waleri (2011): Lukaschenka forever?. In: Bundeszentrale für politische Bildung: APuZ (2011), http://www.bpb.de/apuz/33257/lukaschenka-forever, abgerufen am 30.04.2019. 25 The World Bank (17.10.2017): Poverty Reduction in Belarus, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2017/10/17/poverty- reduction-in-belarus, abgerufen am 30.04.2019. 26 OANDA Corporation: Währungsrechner - BYN in EUR am 30.04.2019. https://www.oanda.com/lang/de/, abgerufen am 30.04.2019. 27 Munzinger Online, Belarus.
Länderreport Weißrussland 4 Unter verschiedenen Voraussetzungen hat man in Weißrussland Anspruch auf eine Altersrente; erfüllt man diese Vorgaben nicht, gibt es unter anderem die Möglichkeit, Sozialaltersrente und Sozialinvalidenrente zu erhalten. Im Falle von Krankheit, Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Mutterschaft kann ein Anspruch auf bestimmte Leistungen geltend gemacht werden. 28 Im Jahr 2017 betrug die Arbeitslosenhilfe zwischen 23 und 46 BYN (ca. 9 - 19 Euro) monatlich, das ist zwischen 11,6 % und 23,2 % des Existenzminimums. 29 Im April 2015 erließ Präsident Lukaschenko das Dekret Nr. 3 „Über die Verhütung des sozialen Schmarotzer- tums“ 30. Demnach sollten Personen, die weniger als 183 Tage im Jahr arbeiten, eine jährliche Pauschalsteuer von 250 USD (525 BYN) 31 bezahlen. 32 Nach umfassenden Protesten im März 2017 wurde das Dekret bis Anfang des Jahres 2018 ausgesetzt. 33 Das im Januar 2018 erlassene Präsidialdekret Nr. 1 löst das Präsidialdekret Nr. 3 von 2015 ab. Demnach sollen ab Januar 2019 alle arbeitsfähigen, arbeitslosen Staatsangehörigen sowie auslän- dische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Weißrussland besit- zen, keine staatlich subventionierten Dienstleistungen für Warmwasser, Gas sowie Heizung erhalten. Sie müs- sen dagegen den vollen Preis bezahlen. 34 Dem weißrussischen Arbeitsministerium zufolge sollen etwa 250.000 Personen von dem Dekret betroffen sein. 35 Das öffentliche Gesundheitssystem in Weißrussland ist kostenlos und deckt die medizinische Grundversor- gung ab. Medizinische Behandlungen über die medizinische Grundversorgung hinaus werden gegen Barzahlung vorgenommen. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich bei privaten Kliniken selbst zu versichern. Die Ausstattung von Krankenhäusern sowie die Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal sind sehr unterschiedlich. In ländlichen Gebieten sind diese mitunter schlechter als in den Städten, überlebensnotwendige Maßnahmen können in der Regel jedoch durchgeführt werden. Oft müssen Patienten Medikamente und Operationsmittel für die Behandlung im Krankenhaus selbst mitbringen. Alle wichtigen Medikamente sind in Minsker Apotheken wie auch den Gebietshauptstädten ausreichend vor- handen. 36 1.4. Politisches System 1.4.1. Staatsorgane Im Dezember 1991 erklärte sich die Republik Weißrussland von der Sowjetunion unabhängig. Mit der 1994 verabschiedeten Verfassung wurde Weißrussland zu einer Präsidialdemokratie, in welcher der seit 1994 amtie- rende Staatspräsident Aleksandr Ryhorawitsch Lukaschenka (russ. Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko) als starke Exekutivgewalt autoritär herrscht. 37 Die Gewaltenteilung existiert in der Praxis nicht, da der Präsident 28 U.S. Social Security Administration (September 2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018. Belarus, S. 50-55. 29 Munzinger Online, Belarus. 30 Dokumentation: Per Dekret gegen soziales Schmarotzertum. In: Forschungsstelle Osteuropa (Hrsg.): Belarus-Analysen Nr. 21 (24.06.2015), S. 22. 31 OANDA Corporation: Währungsrechner - USD in BYN am 30.04.2019. https://www.oanda.com/lang/de/, abgerufen am 30.04.2019. 32 United Nations Human Rights Council (15.05.2018): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, S. 15. 33 Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Belarus. http://www.refworld.org/docid/5a9939484.html, abgerufen am 30.04.2019. 34 Belsat TV (30.04.2018): List of services covered in full by ‘social parasites’ now available. https://belsat.eu/en/news/list-of-services- paid-in-full-by-social-parasites-now-available/, abgerufen am 30.04.2019. 35 United Nations Human Rights Council, 15.05.2018, S. 16. 36 Auswärtiges Amt (26.06.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand April 2018), S. 17. 37 Munzinger Online, Belarus.
Länderreport Weißrussland 5 mittels Präsidialdekreten regiert. 38 Die Regierung wird vom Premierminister (Sergej Rumas seit August 2018) und dem Ersten Vizepremier (Alexander Turtschin seit August 2018) geleitet. Beide Ämter werden direkt durch den Präsidenten besetzt. 39 Die Legislative besteht aus einem Zweikammerparlament (Nationalversammlung), dem Rat der Republik und dem Repräsentantenhaus. Der Rat der Republik hat 64 Sitze: 56 Abgeordnete werden von regionalen Verwal- tungsbezirken 40 gewählt, acht Abgeordnete werden direkt vom Präsidenten ernannt. Das Repräsentantenhaus, dessen Abgeordnete für vier Jahre direkt vom Volk gewählt werden, hat 110 Sitze. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof und einem Verfassungsgericht. Daneben gibt es noch Gerichte für Zivil- und Strafrecht sowie eine eigene Wirtschaftsgerichtsbarkeit. 41 Alle Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ernannt. Das Verfassungsgericht besteht zur einen Hälfte aus Richtern, welche der Präsident ernennt und zur anderen Hälfte aus vom Repräsentantenhaus berufenen Richtern. 42 Auch der Oberste Wirtschaftsgerichtshof untersteht unmittelbar der Kontrolle des Präsidenten. Die formal in der weißrussischen Verfassung garantierte Unabhängigkeit der Justiz ist damit nicht gegeben. 43 Tatsächlich unter- stützt die Justiz vielmehr die staatliche Repression gegen die politische Opposition, die Zivilgesellschaft sowie Menschenrechtsorganisationen. 44 Die Macht des weißrussischen Präsidenten spiegelt sich in allen Bereichen des politischen Systems wieder. Präsidiale Dekrete und Erlasse sind den Gesetzen übergeordnet und hebeln die gesetzgebende Gewalt des Parlaments aus. Darüber hinaus besitzt der Präsident die Befugnis sämtliche Regierungsmitglieder 45, „den Vor- sitzenden des Verfassungsgericht, die Richter und den Vorsitzenden des Obersten Gerichts, die Richter und den Vorsitzenden des Obersten Wirtschaftsgerichts, die sonstigen Richter des Landes, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission sowie den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes der Nationalbank“ 46 und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle 47 zu ernennen und zu entlassen. Au- ßerdem ist er Oberbefehlshaber der Streitkräfte. 48 1.4.2. Parteien Das Parteiensystem in Weißrussland ist stark fragmentiert und instabil. Vielen weißrussischen Parteien mangelt es an einer breiten gesellschaftlichen Basis und wirkungsvollen regionalen Strukturen. Aufgrund des autoritären Herrschaftssystems wird den regierungstreuen Parteien wie auch oppositionellen Parteien nur sehr wenig Be- deutung im politischen Gestaltungsprozess zugemessen. 49 Dies zeigt der sehr hohe Anteil (94 von 110 Sitzen) 50 38 Von Steinsdorff, Silvia (2010): Das politische System Weißrussland (Belarus). In: Wolfgang, Ismayr (Hg.): Die politischen Systeme Osteu- ropas. 3., aktualisierte und erw. Aufl. Wiesbaden: VS Verl. für Sozialwissenschaften, S. 496. 39 Munzinger Online, Belarus. 40 Der weißrussische Präsident hat ebenso indirekt Einfluss auf die Auswahl der Abgeordneten der regionalen Verwaltungsbezirke. Er ernennt die Gouverneure der sechs Verwaltungsbezirke und die Leiter der regionalen Exekutivorgane, welche wiederum die lokalen Ver- waltungschefs ernennen. (Von Steindorff, 2010, S. 518) 41 Von Steinsdorff, Silvia (2010): Das politische System Weißrussland, S. 515. 42 Munzinger Online, Belarus. 43 Von Steinsdorff, Silvia (2010): Das politische System Weißrussland, S. 515. 44 United Nations Human Rights Committee (22.11.2018): Concluding observations on the fifth periodic report of Belarus, S. 9. 45 Von Steinsdorff, Silvia (2010): Das politische System Weißrussland (Belarus), S. 496. 46 Gieler, Wolfgang (2013): Das Politische System von Belarus. Geschichte, Grundlagen und Entwicklungsperspektive, S. 88. 47 Ebd., S. 88. 48 Press Service of the President of the Republic of Belarus (2018): Status and Authority of the President of the Republic of Belarus. http://president.gov.by/en/staus-polnomochia-en/, abgerufen am 30.04.2019. 49 Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report — Belarus, S. 15.
Länderreport Weißrussland 6 parteiloser Abgeordneter im Repräsentantenhaus. 51 Derzeit gibt es 15 offiziell zugelassene Parteien. Registrier- te präsidentenfreundliche Parteien sind unter anderen die Kommunistische Partei von Belarus (KPB - Kommu- nistitscheskaja Partiya Belarusi), die Belarussische Patriotische Partei (BPR), die Republikanische Partei für Ar- beit und Gerechtigkeit (RPRS - Respublikanskaja Partyja Pratsi i Spravjadivasti) sowie die Liberal- Demokratische Partei (LDP). Des Weiteren gehört die im November 2007 gegründete politische Vereinigung „Belaja Rus“ zu den Unterstützern des weißrussischen Präsidenten. Zu den registrierten oppositionellen Partei- en zählen unter anderen die Vereinigte Bürgerpartei (AGP - Abjadnanaja Hramadsjanskaja Partija Belarusi), die Belarussische Partei der Grünen, die Belarussische Partei der Linken „gerechten Welt“ wie auch die Belarussi- sche Sozialdemokratische Partei (BSDP) „Hramada“ und die Belarussische Volksfront (BNF). 52 Seit den Parlamentswahlen im September 2016 gibt es erstmals zwei Abgeordnete im Parlament, die den politi- schen Oppositionsparteien angehören. 53 Die ansonsten im außerparlamentarischen Rahmen agierende politi- sche Opposition ist gespalten. Für oppositionelle Parteien sind administrative Auflagen eine ständige Bedro- hung ihrer Existenz. Anders als regierungstreue Parteien erhalten sie keine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch den Staatsapparat. Die Neugründung von Parteien und Organisationen scheitert meist an formalen Anforderungen bei der Registrierung durch das Justizministerium. 54 Das Komitee für Staatssicherheit (KGB) sowie die Polizeibehörden überwachen die Opposition und Nichtregierungsorganisationen umfassend. 55 Die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Vereinigungen und Parteien kann mit Strafen von bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden, jedoch wurde davon seit Jahren kein Gebrauch gemacht. 56 Die Betätigung in einer nicht-registrierten oppositionellen Partei oder Gruppierung kann aber zum Verlust des Arbeits- oder Stu- dienplatzes führen. 57 1.4.3. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden, bestehend aus dem Innenministerium, dem Komitee für Staatssicherheit (KGB) und dem Ermittlungskomitee, unterstehen direkt dem Präsidenten und unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. 58 Im Juli 2012 wurden dem KGB offiziell durch ein Gesetz poli- zeiliche Befugnisse übertragen. Durchsuchungen von Büros und Wohnungen, Verhaftungen und Anwendung von Waffengewalt gehören unter anderem zu den Befugnissen des KGB. 59 Das Gesetz erlaubt es der weißrussischen Regierung weitreichende Überwachungsmaßnahmen ohne gerichtli- che Ermächtigung oder Aufsicht durchzuführen. Mithilfe des in Weißrussland eingesetzten Spähprogramms SORM (System of Operative-Investigative Measures) kann die gesamte elektronische Kommunikation über- 50 Munzinger Online, Belarus. 51 Von Steinsdorff, Silvia (2010): Das politische System Weißrussland, S. 508ff. 52 Munzinger Online, Belarus. 53 Ebd. 54 Von Steinsdorff, Silvia (2010): Das politische System Weißrussland, S. 508. 55 United Nations Human Rights Council (15.05.2018): Situation on human rights in Belarus, S. 9. 56 Ebd., S. 11. 57 U.S. Department of State (13.03.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Belarus, S. 18 & 39. 58 Ebd., S. 5. 59 Auswärtiges Amt (26.06.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand April 2018), S. 6.
Länderreport Weißrussland 7 wacht werden. Dadurch haben die Behörden direkten Zugriff auf Telefon- und Internetverbindungen sowie deren entsprechende Daten. 60 Amnesty International zufolge fürchten unter anderem Aktivisten der Zivilgesellschaft und Nichtregierungsor- ganisationen die staatliche Überwachung durch das Abhören von Büros und Telefongesprächen, das Auslesen von Standortdaten sowie das Ausspähen von Internetkommunikation. 61 1.4.4. Militär und Wehrdienst Alle Männer zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr sind wehrdienstpflichtig. Je nach abgeschlossener Ausbildung kann die Dauer des Wehrdiensts zwischen sechs, zwölf oder 18 Monaten variieren. 62 Nicht alle verfügbaren und geeigneten Wehrpflichtigen werden einberufen. „Der Anteil der vom Wehrdienst zurückge- stellten Wehrpflichtigen ist zwei bis drei Mal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen.“ 63 Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden, der Aufnahme eines Studiums oder familiären Gründen kann die Dauer des Wehrdiensts zeitlich begrenzt oder gar ausgesetzt werden. 64 In einigen Fällen wird von Misshandlungen und Schikanen gegenüber Grundwehrdienstleistenden durch Vor- gesetzte durch die Anwendung von Erpressung, Schlägen sowie anderen Formen körperlicher und psychologi- scher Gewalt berichtet. 65 Die aus Sowjetzeiten übernommene Praxis der sogenannten Dedowschtschina, eine Art des Schikanierens jüngerer Wehrpflichtiger durch Vorgesetzte, führte in einigen Fällen zu Selbstmorden der Opfer. Laut einer Statistik des weißrussischen Verteidigungsministeriums sollen zwischen 2008 und 2017 37 Personen in der Armee Suizid begangen haben. Medienberichten zufolge waren allein vier davon 2017 zu ver- zeichnen. 66 Die Desertion in Friedenszeiten kann mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis sieben Jahren geahndet werden. 67 Wer den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt, kann einen militärischen Ersatzdienst ableisten. Dieser findet beispielsweise in der Transport- oder Baudivision des Militärs statt. Mit Inkrafttreten eines Geset- zes im Juli 2016 wurde ein ziviler Ersatzdienst eingeführt. Als Grund für die Weigerung des Wehrdienstes muss die Unvereinbarkeit des Tragens einer Waffe mit eigenen religiösen Gefühlen angeführt werden. Die Dauer des zivilen Ersatzdienstes ist doppelt so lang wie die Dauer des normalen Wehrdienstes. Bei Personen mit Hoch- schulstudium beträgt die Dauer des zivilen Ersatzdienstes 24 Monate und ohne 36 Monate. 68 60 Freedom House (kein Datum): Freedom on the Net 2018. https://freedomhouse.org/report/freedom-net/2018/belarus, abgerufen am 30.04.2019. 61 Amnesty International (07.06.2016): It’s Enough for People to Feel it Exists: Civil Society, Secrecy and Surveillance in Belarus. https://www.amnestyusa.org/reports/its-enough-for-people-to-feel-it-exists-civil-society-secrecy-and-surveillance-in-belarus/, abgeru- fen am 30.04.2019. 62 Central Intelligence Agency, 19.04.2019, Belarus. 63 Auswärtiges Amt (26.06.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand April 2018), S. 10. 64 Ebd., S. 10. 65 U.S. Department of State (13.03.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Belarus, S. 2. 66 Wesolowsky, Tony (18.10.2017): 'Quickly Covered Up': Suspicious Suicides Focus Spotlight On Hazing In Belarusian Army. In: Radio Free Europe/Radio Liberty, https://www.rferl.org/a/belarus-army-suicides-deaths-/28802305.html, abgerufen am 30.04.2019. 67 Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) (03.11.2005): Anfragebeantwortung zu Mili- tärdienst und Desertierung a-4653&4655 (ACC-BLR-4653&4655), https://www.ecoi.net/de/dokument/1053129.html, abgerufen am 30.04.2019. 68 United Nations Human Rights Committee (14.06.2017): Fifth periodic report submitted by Belarus under article 40 of the Covenant pursuant to the optional reporting procedure, due in 2016, S. 34.
Länderreport Weißrussland 8 1.5. Politische Lage Die staatliche Unabhängigkeit erlangte Belarus im Dezember 1991 infolge der Auflösung der Sowjetunion. Nach einer Phase „nationale[r] Konsolidierung und Transformation“ 69 gewann im Sommer 1994 Alexander Lukaschenko mit 80% der Stimmen die Stichwahl bei der ersten Präsidentschaftswahl Weißrusslands. 70 Seitdem baute der Staatspräsident Lukaschenko mithilfe von Verfassungsänderungen per Referendum (1995, 1996, 2004) die präsidiale Republik in ein autoritäres Herrschaftssystem um. Mit dem bisher letzten Verfassungsrefe- rendum im Jahr 2004 hob Lukaschenko die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf. In den folgenden Präsidentschaftswahlen 2006, 2010 und 2015 gewann Lukaschenko mit großer Mehrheit. 71 Berichten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zufolge sollen die Präsident- schafts- und Parlamentswahlen nicht den demokratischen Standards der OSZE entsprochen und substanzielle Mängel unter anderem bei der Stimmenauszählung und -auswertung aufgewiesen haben. 72 Bei friedlichen Protesten von ca. 15.0000 Menschen gegen das Wahlergebnis der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2010 kam es zu mehr als 700 Verhaftungen durch die Sicherheitsbehörden. 73 Unter anderem wurden sechs oppositionelle Präsidentschaftskandidaten zu Haftstrafen verurteilt. 74 Die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 verliefen relativ friedlich und unter weniger Anwendung von Repressionen. Dies und die Freilassung von sechs politischen Gefangenen 75 im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen führten dazu, dass die Europäische Union im Oktober 2015 die Sanktionen gegenüber Weißrussland 76 aussetzte und im Februar 2016 endgültig aufhob. Ein Waffenembargo und die Einreisesperren gegen vier Geheimdienstmitarbeiter, die für das Ver- schwinden von vier Oppositionellen in den Jahren 1999/2000 77 verantwortlich sein sollen, wurden nicht aufge- hoben. 78 Infolge der Parlamentswahlen im September 2016 zogen zwei Kandidaten, welche der Opposition zuzurechnen sind, in das Repräsentantenhaus ein. Laut der OSZE wiesen diese Parlamentswahlen auch Unre- gelmäßigkeiten auf. 79 Aufgrund der schwachen Wirtschaftslage und anhaltenden Unzufriedenheit in der weiß- russischen Bevölkerung tauschte Präsident Alexander Lukaschenko im August 2018 den Regierungschef, vier Vizepremierminister sowie vier Minister „mit einflussreichem Geschäftsbereich“ aus. 80 Den abgesetzten Amts- trägern warf Lukaschenko vor, „die von ihm vorgegebene strategische Linie verlassen“ 81 zu haben. 82 69 Bertelsmann Stiftung (2004): Bertelsmann Transformation Index 2003 - Ländergutachten Belarus, S. 1. 70 Ebd., S. 1. 71 United Nations Human Rights Council, 22.09.2017, S. 5f. 72 Bundeszentrale für politische Bildung (14.10.2015): Eine zweifelhafte Wahl in Belarus, http://www.bpb.de/politik/hintergrund- aktuell/213246/wahl-in-belarus, abgerufen am 02.05.2019. 73 Freedom House (kein Datum): Freedom in the World 2015. Belarus, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/belarus, abgerufen am 02.05.2019. 74 Amnesty International (11.05.2011): Belarus 2011, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2011/Belarus, abgerufen am 02.05.2019. 75 Amnesty International (31.05.2016): Belarus 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/belarus#section-10924, abgerufen am 02.05.2019. 76 Die EU hatte die Sanktionen verhängt, nachdem die belarussische Polizei bei der Wahl 2010 mit Gewalt gegen Demonstranten vorgegan- gen war, https://www.zeit.de/politik/ausland/2016-02/sanktionen-gegen-alexander-lukaschenko-weissrussland-aufhebung- europaeische-union, abgerufen am 02.05.2019. 77 Belarusian Helsinki Committee; Human Rights Center "Viasna"; Legal Transformation Center "Lawtrend" et al. (05/2018): Alternative report by National Human Rights Coalition on implementation of the International Covenant on Civil and Political Rights in the Republic of Belarus. Hrsg.: UN Human Rights Committee, 02.05.2019, S. 7. 78 Tagesschau.de (15.02.2016): EU lässt Sanktionen gegen Weißrussland auslaufen, https://www.tagesschau.de/ausland/eu-sanktionen- weissrussland-101.html, abgerufen am 02.05.2019. 79 Freedom House (kein Datum): Freedom in the World 2017. Belarus, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/belarus, abgerufen am 02.05.2019. 80 Sender, Dr. Wolfgang (27.08.2018): Regierungsumstellung in Belarus. In: Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) http://www.kas.de/wf/doc/kas_53429-544-1-30.pdf?180827090834, abgerufen am 02.05.2019. 81 Munzinger Online, Belarus.
Länderreport Weißrussland 9 Aufgrund der wenigen unabhängigen Meinungsumfragen ist es schwierig ein klares Bild der Stimmungslage in der weißrussischen Bevölkerung zu zeichnen. Zum einen werden Umfragen zu politischen Themen oft streng vom weißrussischen Staat kontrolliert. Zum anderen veröffentlichen regierungsnahe Stellen ihre Forschungser- gebnisse diesbezüglich nicht, oder sie werden von der weißrussischen Regierung für ihre Zwecke instrumentali- siert. Ein nichtstaatliches Institut ist das weißrussische Independent Institute of Socioeconomic and Political Studies (IISEPS), das von 1992 bis Mitte 2016 vierteljährlich Umfragen zu sozialen und öffentlichen Themen veröffentlicht hat. Aufgrund des zunehmenden Drucks durch die weißrussischen Sicherheitsbehörden stellte das Institut im Sommer 2016 seine Arbeit ein. Folgende Daten zur Stimmungslage in der weißrussischen Bevöl- kerung stammen aus den Umfragen des IISEPS. 83 Ein Großteil (40-50%) der weißrussischen Gesellschaft ist prorussisch eingestellt. Daneben gibt es eine stabile proeuropäische Minderheit (25-35%) im Land. Obwohl viele Weißrussen grundsätzlich eher Russland zuge- wandt sind, ist ihnen (50%) die Unabhängigkeit und Souveränität Weißrussland gegenüber Russland sehr wich- tig. Der Anteil der weißrussischen Bevölkerung, die Lukaschenko bei einer Wahl unterstützen würden, schwankte stets zwischen 25% und 45%. Unter den weiblichen Wählern sowie unter den ländlichen und niedrig qualifizierten Bevölkerungsschichten genießt der Präsident größeren Rückhalt. Bei der im Juni 2016 veröffent- lichten Umfrage des IISEPS unterstützten weniger als 30% der Weißrussen den Präsidenten. Da sich seither die wirtschaftliche Lage Weißrusslands nur geringfügig verbessert hat und es im Februar und März 2017 zu lan- desweiten Proteste gegen die Einführung der Steuer wegen Sozialschmarotzertum kam, bewegt sich der Anteil der weißrussischen Bevölkerung die Lukaschenko wählen würden, schätzungsweise zwischen einem Viertel und einem Drittel. 84 Außenpolitisch operiert Weißrussland zwischen Russland und dem Westen (v.a. Europäische Union). Russland ist für Weißrussland politisch und wirtschaftlich Schlüsselpartner. Seit der 1999 gegründeten Staatenunion („Union Russland-Belarus“) pflegen die beiden Staaten eine enge Kooperation im Bereich der wissenschaftlich- technischen, der wirtschaftlichen und der militärischen Zusammenarbeit. Durch die verbilligten Gas- und Öllie- ferungen ist Weißrussland von Russland wirtschaftlich abhängig, was immer wieder zu handelspolitischen Kon- flikten zwischen beiden Staaten geführt hat. Insbesondere seit der Annexion der Krim durch Russland 2014 versucht sich Weißrussland verstärkt der Europäischen Union und den Staaten der Östlichen Partnerschaft 85 zuzuwenden und damit seine Abhängigkeit von Russland zu verringern. So verhält sich Weißrussland im Ukrai- ne-Konflikt neutral und etablierte Minsk als Verhandlungsort für den Konflikt. Die Aufhebung der EU- Sanktionen im Februar 2016 stellte eine weitere Annäherung an die Europäische Union dar. 86 82 Munzinger Online, Belarus. 83 Shraibman, Artyom (12.04.2018): The House that Lukashenko built. In: Carnegie Moscow - Center Carnegie Endowment for International Peace, S. 13. 84 Shraibman, 12.04.2018, S. 13-17. 85 Im Mai wurde die Östliche Partnerschaft als Teil der Europäischen Nachbarschaftspolitik gegründet, zu ihren Mitgliedländern zählen Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau, Ukraine und Weißrussland. (Europäischer Rat/ Rat der Europäischen Union (kein Datum): Östliche Partnerschaft. https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eastern-partnership/, abgerufen am 02.05.2019. 86 Ein Waffenembargo und die Einreisesperren gegenüber vier Geheimdienstmitarbeiter, welche für das Verschwinden von vier Oppositio- nellen in den Jahren 1999/2000 verantwortlich sein sollen, wurden nicht aufgehoben. (Belarusian Helsinki Committee; Human Rights Center "Viasna"; u.a., 05/2018, S. 7. & Tagesschau.de, 15.02.2016, EU-Sanktionen.)
Länderreport Weißrussland 10 1.6. Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen Die Zivilgesellschaft in Weißrussland agiert in eingeschränkten rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie organi- siert sich mithilfe moderner Technologien zum größten Teil selbst. Auch innerhalb der oft ungünstigen, rechtli- chen Rahmenbedingungen entstanden in den letzten Jahren eine Reihe neuer Initiativen, wobei die Mehrheit von ihnen jedoch unpolitisch ist. Nichtregierungsorganisationen und zivilgesellschaftliche Initiativen, die sich jedoch mit lokaler Selbstverwaltung und Menschenrechten beschäftigen oder unabhängige Gewerkschaften gründen möchten, müssen mit rechtlichen Einschränkungen wie auch strafrechtlicher oder administrativer Verfolgung und Repression rechnen. Die Repression der weißrussischen Behörden gegenüber diesem Teil der Zivilgesellschaft erfolgt größtenteils zyklisch und ist oft mit einer Machtdemonstration Lukashenkos gegenüber der politischen Opposition verbunden. 87 Zahlen des weißrussischen Justizministeriums zufolge sind in Weißrussland 2.731 öffentliche Vereinigungen, 36 Koalitionen öffentlicher Verbände (unions (associations) of public associations) 172 Stiftungen und sieben Lan- des-/ Gemeindeverbände registriert. 88 Eine Vielzahl der öffentlichen Verbände/ Vereine/ Nichtregierungsorganisationen können als GONGO’s (government-organized non-governmental organisations) bezeichnet werden. Sie zeichnen sich durch den hohen Anteil an finanzieller staatlicher Unterstützung, der Zusammenarbeit mit dem Staat bei politischen An- gelegenheiten (z.B. Wahlkampagnen), der Mitorganisation von Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag sowie de- ren Beteiligung im ideologischen Kampf gegen die weißrussische Opposition aus. Beispiel hierfür sind unter anderen die Belarusian Republic Youth Union (BRSM), Belaya Rus, Belarusian Union of Women 89 und das Bela- rus Red Cross Association. 90 Neben den GONGO´s gibt es in Weißrussland Nichtregierungsorganisationen und öffentliche Vereinigungen, die sich beispielsweise für Menschenrechte einsetzen. Dies sind unter anderem das Belarussische Helsinki-Komitee, das Menschenrechtszentrum „Viasna“, die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte Belarus und die Charta ’97. 87 Laputska, Veranika (07/2017): The condition of NGOs and civil society in Belarus. In: Bertelsmann Stiftung, Policy Brief, S. 8f. 88 Ebd., S. 5. 89 Rudnik, Alesia (08.03.2017): Women’s activism in Belarus: towards the real gender equality. In: BelarusDigest, https://belarusdigest.com/story/womens-activism-in-belarus-towards-the-real-gender-equality/, abgerufen am 02.05.2019. 90 Laputska, Veranika (07/2017): The condition of NGOs and civil society in Belarus. In: Bertelsmann Stiftung, Policy Brief, S. 4f.
Länderreport Weißrussland 11 2. Menschenrechtslage Die weißrussische Verfassung garantiert formal die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungsfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) und die Religionsfreiheit (Art. 31). Weißrussland hat zudem sieben Menschenrechtsabkommen 91 der Vereinten Nationen unterzeichnet, jedoch nicht die Europäische Menschen- rechtskonvention. Eine Ombudsperson für Menschenrechtsfragen gibt es in Weißrussland nicht. 92 Das Mandat des UN-Sonderberichterstatters zur Situation der Menschenrechte in Weißrussland wurde im Jahr 2012 ge- schaffen. Von 2012 bis Oktober 2018 war Miklos Haraszti als Sonderberichterstatter eingesetzt, ihm folgte am 01.November 2018 Anaïs Marin das Amt der Sonderberichterstatterin für Weißrussland. 93 In seinem Bericht über die Menschenrechtslage in Weißrussland kritisierte der Sonderberichterstatter das Fehlen von gesetzli- chen Grundlagen, die sich gegen Diskriminierung aufgrund von Rasse, sexueller Orientierung und Geschlecht sowie Sprache, politischer Überzeugung und körperlicher oder geistiger Behinderung richten. 94 Im Oktober 2016 verabschiedete die weißrussische Regierung erstmals eine nationale Menschenrechtsstrate- gie, die als eine Art Leitfaden für die Implementierung der Menschenrechte im Land gelten soll. Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen begrüßten die Menschenrechtsstrategie, kritisierten jedoch das Fehlen konkreter Ziele und Kontrollmechanismen, um die Implementierung der Menschenrechtsstrategie zu evaluieren. 95 Allgemein wird die Menschenrechtslage als kritisch beschrieben. 96 Das US-Institut Freedom House gab Belarus 2018 bei politischen Rechten die Note 6 und bei bürgerlichen Freiheiten (Civil Liberties Score) die Note 6 (auf einer Skala von 1 = „frei“ bis 7 = „unfrei“). 97 Es kommt immer wieder zur Verletzung der Menschenrechte insbesondere durch staatliche Akteure, beispiels- weise durch politisch motivierte Festnahmen, der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, Polizeige- walt, Folter sowie Einschränkungen der Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit. 91 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965); Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) & erste Fakultativprotokoll; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966); Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) & Fakultativprotokoll (2002); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984); Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) & Fakultativprotokoll (CRC-OP-AP) und (CRC-OP-SC); Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006) (2016 von Belarus ratifiziert); Auswärtiges Amt (26.06.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand April 2018), S. 12f. 92 Belarusian Helsinki Committee; Advisory Centre on contemporary international practices and their implementation in law "Human Constanta"; FoRB; Center of Equal Rights Exptertise (2017): Report on Implementation of International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Republic of Belarus, S. 4. 93 United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (kein Datum): Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus. https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/SP/CountriesMandates/BY/Pages/SRBelarus.aspx, abgerufen am 02.05.2019. 94 United Nations Human Rights Council (13.09.2018): Situation of human rights in Belarus. https://digitallibrary.un.org/record/1645324/files/A_73_380-EN.pdf, abgerufen am 02.05.2019. 95 U.S. Department of State (13.03.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Belarus, S. 30. 96 Bosse, Giselle/ Vieira, Alena (06.06.2018): Human rights in Belarus. The EU’s role since 2016 – Study. In: Directorate-General for External Policies of the Union (European Parliament) (Hrsg.), https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/21d8d20d-69fd- 11e8-9483-01aa75ed71a1/language-en, abgerufen am 02.05.2019. 97 Freedom House (kein Datum): Freedom in the World 2018. Belarus. https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/belarus, abgerufen am 02.05.2019.
Sie können auch lesen