Landes-Rahmen-Vertrag für Schleswig-Holstein - nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12 - Eine Erklärung in Leichter Sprache - Die ...
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Landes-Rahmen-Vertrag für Schleswig-Holstein nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12 - Eine Erklärung in Leichter Sprache -
Text: Nicole Richter Der PARITÄTSCHE Schleswig-Holstein Zum Brook 4 24143 Kiel Karin Boltendahl Mürwiker Werkstätten GmbH Raiffeisenstraße 12 – 14 24941 Flensburg Seite 2 von 17
Inhalts-Verzeichnis Seite 4 1. Was ist ein Landes-Rahmen-Vertrag (LRV)? Seite 4 2. Wer macht den Landes-Rahmen-Vertrag? Seite 6 3. Warum braucht man den Landes-Rahmen- Vertrag? Seite 8 4. Was wird allgemein im Landes-Rahmen-Vertrag geregelt? Seite 9 5. Was steht im Landes-Rahmen-Vertrag? Seite 15 6. Was gehört noch zum Landes-Rahmen-Vertrag? Seite 3 von 17
1. Was ist ein Landes-Rahmen-Vertrag? Der Begriff Land steht für ein Bundesland, zum Beispiel Schleswig-Holstein. Der Begriff Rahmen steht für eine Grundlage oder Eingrenzung. Der Begriff Vertrag steht für ein Übereinkommen oder eine schriftliche Vereinbarung. Der Begriff Rahmen-Vertrag steht für eine schriftliche Vereinbarung über eine Grundlage für nachfolgende Einzelverträge. Er enthält Regelungen, wie diese Einzelverträge abgeschlossen werden sollen. Er soll die Einzelverträge beschleunigen und vereinfachen. 2. Wer macht den Landes-Rahmen-Vertrag? Am Landesrahmenvertrag haben viele Menschen mitgearbeitet. Die Menschen haben sehr lange verhandelt. Die Menschen kommen aus ganz verschiedenen Organisationen. Der Vertrag gilt für alle diese Organisationen. Die Organisationen heißen Vertrags-Parteien. Seite 4 von 17
Das sind die Vertrags-Parteien: 1. der überörtliche Träger der Sozialhilfe Er gibt den Städten und Kreisen das Geld für ihre Arbeit. 2. die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene Sie sind die Vertreter aller Gemeinden, Dörfer, Städte und Kreise in Schleswig-Holstein. 3. die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen Sie sind die Vertreter der großen Vereine und Verbände von Menschen mit Behinderung. Sie sprechen für die Einrichtungen und Dienste. 1. Vertrags-Partei: der überörtliche Träger der Sozialhilfe Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein 2. Vertrags-Partei: die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag e. V. Schleswig-Holsteinischer Landkreistag e. V. Städtebund Schleswig-Holstein e. V. Städtetag Schleswig-Holstein Seite 5 von 17
3. Vertrags-Partei: die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen Arbeiterwohlfahrt Arbeitsgemeinschaft Privater Heime Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste Caritasverband Deutsches Rotes Kreuz Diakonisches Werk Forum Sozial Landesverband der Fachkliniken Paritätischer Wohlfahrtsverband Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe 3. Warum braucht man einen Landes-Rahmen- Vertrag? Die Einrichtungen betreuen die Menschen mit Behinderung. Dafür bekommen sie Geld von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Das sind in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte. Man nennt sie auch Kostenträger. Seite 6 von 17
Jede Einrichtung setzt sich mindestens 1 Mal im Jahr mit dem Kostenträger zusammen. Sie verhandeln über das Geld, das die Einrichtung im nächsten Jahr bekommen soll, damit sie ihre Arbeit (gut) machen kann. Die Einrichtung und der Kostenträger verhandeln nach den Regeln, die im Landes-Rahmen-Vertrag stehen. Nach diesen Regeln machen die Einrichtungen in Schleswig-Holstein ihre Einzelverträge. Ohne diese Regeln würden die Verhandlungen sehr lange dauern. Und die Ergebnisse wären überall anders. Der Landes-Rahmen-Vertrag ist also eine Hilfe, damit die Verhandlungen zwischen Einrichtung und Kostenträger schneller und einfacher gehen. Der Landes-Rahmen-Vertrag sorgt auch dafür, dass die Verhandlungen in ganz Schleswig-Holstein auf der gleichen Grundlage geführt werden. Das heißt, dass das Geld für die Einrichtungen im ganzen Land nach den gleichen Regeln berechnet wird. So wird sichergestellt, dass in allen Kreisen und = Städten gleich verhandelt wird. Es steht im Gesetz (Paragraf 79 im Sozial-Gesetz- Buch 12), dass es den Rahmenvertrag geben soll. Seite 7 von 17
4. Was wird allgemein im Landes-Rahmen-Vertrag geregelt? Viele Menschen mit Behinderung bekommen Sozialhilfe. Die Sozialhilfe will sicherstellen, dass jeder Mensch ein menschenwürdiges Leben führen kann. Wer das nicht (oder nicht mehr oder noch nicht wieder) selbständig kann, bekommt Hilfe. Zur Sozialhilfe gehört zum Beispiel auch die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Die Aufgaben der Sozialhilfe werden von Einrichtungen und Diensten übernommen. Man nennt sie auch Leistungs-Erbringer. Leistungs-Erbringer sind zum Beispiel Werkstätten, Wohnheime und ambulante Betreuung. Damit sie diese Arbeit (gut) machen können, bekommen die Einrichtungen und Dienste Geld. Der Landes-Rahmen-Vertrag regelt, • wofür es das Geld gibt, • wie man das Geld berechnet und • wie die Arbeit der Einrichtungen überprüft wird. Seite 8 von 17
5. Was steht im Landes-Rahmen-Vertrag? Der Landes-Rahmen-Vertrag besteht aus einem Vorwort und 14 Abschnitten. Das Vorwort nennt man auch Präambel. Die Abschnitte nennt man auch Paragrafen. Das Zeichen für Paragraf ist §. Das ist das Ziel des Landes-Rahmen-Vertrages: Die Einrichtung und der Kostenträger, also die Stadt oder der Kreis, schließen 3 Vereinbarungen ab: 1. Leistungs-Vereinbarung 2. Vergütungs-Vereinbarung 3. Prüfungs-Vereinbarung Vorwort: Die Vertragsparteien versprechen, dass sie gut zusammenarbeiten und Probleme gemeinsam lösen wollen. Die Vertragsparteien wollen Menschen mit Behinderungen helfen. Die Sozialleistungen sollen dem Menschen mit Behinderung helfen. Menschen mit Behinderung sollen überall dabei sein können. Menschen mit Behinderung sollen sich durch die Unterstützung so weit wie möglich selbst helfen. Dabei sind die Vorschriften aus der UN-Behinderten- Rechts-Konvention sehr wichtig! Seite 9 von 17
Paragraf 1: Der Landes-Rahmen-Vertrag gilt für • stationäre Einrichtungen (z. B. Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung/ mit besonderem Hilfebedarf/ mit seelischer Behinderung/ Suchterkrankung, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften) • teilstationäre Einrichtungen (z. B. Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesförderstätten, Wohngemeinschaften/ -gruppen für Menschen mit seelischer Behinderung / Suchterkrankung) • ambulante Dienste (z. B. Betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Menschen, Menschen mit seelischer Behinderung/ Suchterkrankung) Paragraf 2: Die Einrichtung sagt dem Kostenträger Bescheid, dass sie Geld für ihre Arbeit braucht und darüber verhandeln will. Damit der Kostenträger gut über das Geld entscheiden kann, muss die Einrichtung viele Unterlagen vorbereiten und mitbringen. Das steht in den Unterlagen: • wie die Hilfe genau aussieht (Konzeption) • in welcher Stadt (welchem Ort) und in welchen Räumen die Hilfe durchgeführt wird • welche neuen Dinge benötigt werden (zum Beispiel ein Haus, ein Computer oder Möbel) und wie viel diese kosten Seite 10 von 17
• wie viele Betreuer für die Hilfe notwendig sind, welche Berufe sie haben, was ihre Arbeit kostet ? • und was die Hilfe insgesamt kostet So finden Einrichtung und Kostenträger zusammen heraus, wie viel Geld die Einrichtung vom Kostenträger braucht bzw. bekommen soll. Paragraf 3: Es gibt einen Einrichtungstypen-Katalog. Das ist eine Liste zur Berechnung der Kosten für Betreuung, Beratung, Begleitung, Erziehung und Förderung. Dieses Geld nennt man auch Maßnahmen- Pauschale. Für die Berechnung der Kosten für diese Hilfen werden die Menschen mit Behinderung in Gruppen eingeteilt. Die Gruppen ergeben sich daraus, in welcher Einrichtung die Hilfe erbracht wird (vollstationär, teilstationär, ambulant). Für Menschen, die viel Hilfe brauchen, bekommen die Einrichtungen mehr Geld. Für Menschen, die weniger Hilfe brauchen, bekommen die Einrichtungen weniger Geld. Paragrafen 4 + 5 + 6 + 7: Die Einrichtung macht einen Vorschlag über ihre Leistungen, die sie erbringen will. Also wie sie den Menschen mit Behinderung helfen will. Und was sie dafür braucht. Seite 11 von 17
Die Einrichtung schreibt ihre Leistungen für den Kostenträger ganz genau auf und verhandelt mit ihm darüber. Diese Leistungen beschreibt die Einrichtung: • was sie macht, wo sie das macht und was sie dafür braucht (Plan, Grundleistung, Maßnahmen, Anlagen und Ausstattung, Personalbedarf) • dass die Leistungen an den Bedarf der Menschen angepasst sind (nicht zu viel, nicht zu wenig, nicht zu teuer, zielgerichtet, Hilfe zur Selbsthilfe) • ihren Plan, wie sie die Arbeit gut machen kann (Qualität und Überprüfung) und • was alles zusammen kostet Wenn der Kostenträger mit dem Vorschlag einverstanden ist, schließt er die Leistungs- Vereinbarung mit der Einrichtung ab. In dieser Leistungs-Vereinbarung steht auch, wie viele Menschen von der Einrichtung Hilfe bekommen. Das gilt nur für die Leistungen der Eingliederungs- Hilfe (nicht Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung). Der Leistungserbringer meldet der Stadt oder dem Kreis zweimal im Jahr, wie vielen Menschen mit Behinderung er geholfen hat. Dies macht er 2 Mal im Jahr. Zum 30. Juni und zum 31. Dezember. Soll die Platzzahl verändert werden, müssen die beiden das miteinander besprechen. Seite 12 von 17
Paragraf 8: Die Einrichtung und der Kostenträger einigen sich, ! wie viel Geld die Einrichtung für ihre Leistungen bekommt. Dieses Geld nennt man Vergütung. Sie schließen gemeinsam eine Vergütungs- Vereinbarung. In der Vergütungs-Vereinbarung steht: • wofür die Einrichtung Geld bekommt. Sie bekommt Geld für Personal, die Grundleistung (zum Beispiel Wohnung und Essen), die Maßnahmen (zum Beispiel Betreuung und Begleitung) und die Bereitstellung der notwendigen Dinge (zum Beispiel Haus, Computer und Möbel). • wie viel Geld die Einrichtung bekommt und • wie lange die Einrichtung Geld bekommt In der Vergütungs-Vereinbarung steht auch die Anzahl der Menschen, für die die Einrichtung Geld bekommt. Diese Zahl nennt man Auslastungs-Quote. Wenn in der Leistungs-Vereinbarung eine andere Zahl steht als in der Vergütungs-Vereinbarung, gilt die höhere. Paragraf 9: Der Kostenträger prüft, ob die Einrichtung ihre Arbeit gut macht und gut mit dem Geld umgeht. Dafür schließen sie eine Prüfungs-Vereinbarung ab. Die Einrichtung muss immer genau aufschreiben, wie sie den Menschen mit Behinderung hilft. Der Kostenträger, also die Stadt oder der Kreis, darf bei der Prüfung viele Unterlagen lesen. Seite 13 von 17
Paragraf 10 Es gibt eine Gruppe, die regelmäßig über den Landes-Rahmen-Vertrag spricht. Die Gruppe prüft, ob der Landes-Rahmen-Vertrag noch gut ist. Damit sich nicht immer wieder alle Menschen aus den Vertrags-Parteien treffen müssen, werden 10 von ihnen ausgesucht. Diese 10 Menschen heißen Vertrags-Kommission. Wenn die Vertrags-Kommission Fragen hat, kann sie Experten mit oder ohne Behinderung fragen. Was die Vertrags-Kommission bestimmt, gilt für alle Vertrags-Parteien. Paragraf 11: Wenn eine Einrichtung eine neue Idee für eine Hilfe hat, kann sie sie ausprobieren. Sie bespricht ihre Idee mit der Stadt oder dem Kreis. Paragraf 12 Die Vertragsparteien wollen alle Hilfe-Arten bekannt machen. Hierfür wird extra ein Computer-Programm gemacht. Wenn es fertig ist, können die Einrichtungen ihre Angebote darin beschreiben. Alle Menschen können später darin lesen und sich über die Angebote informieren. Seite 14 von 17
Paragraf 13 Wenn ein Paragraf des Landes-Rahmen-Vertrages nicht mehr gilt, gelten alle anderen trotzdem noch. Paragraf 14 Seit Der Landes-Rahmen-Vertrag gilt seit dem 1.1.13 01.01.2013. Jede Vertragspartei kann den Landes-Rahmen- Vertrag kündigen. Die Kündigung muss aufgeschrieben werden. Bis 31.12.17 Er gilt mindestens bis zum 31.12.2015 (3 Jahre) und höchstens bis zum 31.12.2017 (5 Jahre). 6. Was gehört noch zum Landes-Rahmen-Vertrag? Der Landes-Rahmen-Vertrag besteht aus mehreren Papieren. Neben dem Vertrags-Text sind dies: • die allgemeine Verfahrens-Vereinbarung (AVV) • der Einrichtungstypen-Katalog • der Formular-Satz • der Investitions- und Finanzierungs-Plan In der allgemeinen Verfahrens-Vereinbarung (AVV) steht, für welche Leistungen die Einrichtung Geld bekommt. Seite 15 von 17
Sie bekommt Geld für die Personalkosten, die Sachkosten und die Investitionskosten. Kosten für die Beförderung und die Verpflegung von Menschen mit Behinderung können auch bezahlt werden. Das Geld kann als täglicher Vergütungs-Satz oder Fach-Leistungs-Stunde bezahlt werden. Bei einem täglichen Vergütungs-Satz bekommt die Einrichtung jeden Tag für jeden Menschen, der in der Einrichtung betreut wird, Geld. Bei der Bezahlung nach Fachleistungs-Stunden bekommt die Einrichtung Geld für die Stunden, die sie den einzelnen Menschen mit Behinderung in der Woche betreut. Der Einrichtungstypen-Katalog ist eine Liste. In dieser Liste sind alle Einrichtungen nach ihren Leistungs-Arten eingeteilt. Die Leistungs-Arten sind vollstationär, teilstationär und ambulant. Der Formular-Satz besteht aus vielen einzelnen Tabellen. Hier trägt die Einrichtung alle ihre Kosten ein. Mit diesen Tabellen wird die Vergütung verhandelt. Im Investitions- und Finanzierungs-Plan schreibt die Einrichtung auf, was sie noch braucht oder verändern muss, damit sie ihre Arbeit gut machen kann (z. B. Gebäude, Grundstücke, Umbau, Ausbau, Mietkosten). Sie schreibt auch auf, wie viel Geld sie für ihre Pläne braucht. Seite 16 von 17
Die Einrichtung rechnet aus, wie viel Geld sie selbst dafür ausgeben kann und wie viel Geld sie noch von der Stadt oder dem Kreis braucht. ? Der Kostenträger prüft den Plan und beide verhandeln über das Geld. Bilder: Picto Selector programm, Freeware - MC van der Kooij www.pictoselector.eu; http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/be/deed.de; Sclera.be symbool Library, Creative Commons; Mulberry symbool Library from straight-street.com, Creative Commons; ARASAAC Symbol Set from http://catedu.es/arasaac, Creative Commons; Pictogenda Symbol Set from http://pictogenda.nl, free for non commercial use © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013 Seite 17 von 17
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