Landes-Rahmen-Vertrag für Schleswig-Holstein - nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12 - Eine Erklärung in Leichter Sprache - Die ...

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Landes-Rahmen-Vertrag für Schleswig-Holstein - nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12 - Eine Erklärung in Leichter Sprache - Die ...
Landes-Rahmen-Vertrag
für
Schleswig-Holstein
nach Paragraf 79
Absatz 1
Sozial-Gesetz-Buch 12

- Eine Erklärung in Leichter Sprache -
Landes-Rahmen-Vertrag für Schleswig-Holstein - nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12 - Eine Erklärung in Leichter Sprache - Die ...
Text:

Nicole Richter
Der PARITÄTSCHE Schleswig-Holstein
Zum Brook 4
24143 Kiel

Karin Boltendahl
Mürwiker Werkstätten GmbH
Raiffeisenstraße 12 – 14
24941 Flensburg

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Landes-Rahmen-Vertrag für Schleswig-Holstein - nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12 - Eine Erklärung in Leichter Sprache - Die ...
Inhalts-Verzeichnis

Seite 4    1. Was ist ein Landes-Rahmen-Vertrag (LRV)?

Seite 4    2. Wer macht den Landes-Rahmen-Vertrag?

Seite 6    3. Warum braucht man den Landes-Rahmen-
              Vertrag?

Seite 8    4. Was wird allgemein im Landes-Rahmen-Vertrag
              geregelt?

Seite 9    5. Was steht im Landes-Rahmen-Vertrag?

Seite 15   6. Was gehört noch zum Landes-Rahmen-Vertrag?

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1. Was ist ein Landes-Rahmen-Vertrag?

Der Begriff Land steht für ein Bundesland, zum
Beispiel Schleswig-Holstein.

Der Begriff Rahmen steht für eine Grundlage oder
Eingrenzung.

Der Begriff Vertrag steht für ein Übereinkommen
oder eine schriftliche Vereinbarung.

Der Begriff Rahmen-Vertrag steht für eine
schriftliche Vereinbarung über eine Grundlage für
nachfolgende Einzelverträge.
Er enthält Regelungen, wie diese Einzelverträge
abgeschlossen werden sollen.
Er soll die Einzelverträge beschleunigen und
vereinfachen.

2. Wer macht den Landes-Rahmen-Vertrag?

Am Landesrahmenvertrag haben viele Menschen
mitgearbeitet.

Die Menschen haben sehr lange verhandelt.

Die Menschen kommen aus ganz verschiedenen
Organisationen.

Der Vertrag gilt für alle diese Organisationen.

Die Organisationen heißen Vertrags-Parteien.

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Das sind die Vertrags-Parteien:

1. der überörtliche Träger der Sozialhilfe

   Er gibt den Städten und Kreisen das Geld für ihre
   Arbeit.

2. die kommunalen Spitzenverbände auf
   Landesebene

   Sie sind die Vertreter aller Gemeinden, Dörfer,
   Städte und Kreise in Schleswig-Holstein.

3. die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen

   Sie sind die Vertreter der großen Vereine und
   Verbände von Menschen mit Behinderung. Sie
   sprechen für die Einrichtungen und Dienste.

1. Vertrags-Partei:

der überörtliche Träger der Sozialhilfe

Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein

2. Vertrags-Partei:

die kommunalen Spitzenverbände auf
Landesebene

Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag e. V.

Schleswig-Holsteinischer Landkreistag e. V.

Städtebund Schleswig-Holstein e. V.

Städtetag Schleswig-Holstein

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3. Vertrags-Partei:

die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen

Arbeiterwohlfahrt

Arbeitsgemeinschaft Privater Heime

Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste

Caritasverband

Deutsches Rotes Kreuz

Diakonisches Werk

Forum Sozial

Landesverband der Fachkliniken

Paritätischer Wohlfahrtsverband

Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe

3. Warum braucht man einen Landes-Rahmen-
Vertrag?

Die Einrichtungen betreuen die Menschen mit
Behinderung. Dafür bekommen sie Geld von den
örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Das sind in
Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte.

Man nennt sie auch Kostenträger.

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Jede Einrichtung setzt sich mindestens 1 Mal im Jahr
    mit dem Kostenträger zusammen.

    Sie verhandeln über das Geld, das die Einrichtung im
    nächsten Jahr bekommen soll, damit sie ihre Arbeit
    (gut) machen kann.

    Die Einrichtung und der Kostenträger verhandeln
    nach den Regeln, die im Landes-Rahmen-Vertrag
    stehen.

    Nach diesen Regeln machen die Einrichtungen in
    Schleswig-Holstein ihre Einzelverträge.

    Ohne diese Regeln würden die Verhandlungen sehr
    lange dauern. Und die Ergebnisse wären überall
    anders.

    Der Landes-Rahmen-Vertrag ist also eine Hilfe, damit
    die Verhandlungen zwischen Einrichtung und
    Kostenträger schneller und einfacher gehen.

    Der Landes-Rahmen-Vertrag sorgt auch dafür, dass
    die Verhandlungen in ganz Schleswig-Holstein auf
    der gleichen Grundlage geführt werden.

    Das heißt, dass das Geld für die Einrichtungen im
    ganzen Land nach den gleichen Regeln berechnet
    wird.

    So wird sichergestellt, dass in allen Kreisen und
=   Städten gleich verhandelt wird.

    Es steht im Gesetz (Paragraf 79 im Sozial-Gesetz-
    Buch 12), dass es den Rahmenvertrag geben soll.

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4. Was wird allgemein im Landes-Rahmen-Vertrag
geregelt?

Viele Menschen mit Behinderung bekommen
Sozialhilfe.

Die Sozialhilfe will sicherstellen, dass jeder Mensch
ein menschenwürdiges Leben führen kann.

Wer das nicht (oder nicht mehr oder noch nicht
wieder) selbständig kann, bekommt Hilfe.

Zur Sozialhilfe gehört zum Beispiel auch die
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.

Die Aufgaben der Sozialhilfe werden von
Einrichtungen und Diensten übernommen.

Man nennt sie auch Leistungs-Erbringer.

Leistungs-Erbringer sind zum Beispiel Werkstätten,
Wohnheime und ambulante Betreuung.

Damit sie diese Arbeit (gut) machen können,
bekommen die Einrichtungen und Dienste Geld.

Der Landes-Rahmen-Vertrag regelt,

   • wofür es das Geld gibt,
   • wie man das Geld berechnet und
   • wie die Arbeit der Einrichtungen
     überprüft wird.

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5. Was steht im Landes-Rahmen-Vertrag?

Der Landes-Rahmen-Vertrag besteht aus einem
Vorwort und 14 Abschnitten.
Das Vorwort nennt man auch Präambel. Die
Abschnitte nennt man auch Paragrafen. Das Zeichen
für Paragraf ist §.

Das ist das Ziel des Landes-Rahmen-Vertrages:

Die Einrichtung und der Kostenträger, also die Stadt
oder der Kreis, schließen 3 Vereinbarungen ab:

   1. Leistungs-Vereinbarung
   2. Vergütungs-Vereinbarung
   3. Prüfungs-Vereinbarung

Vorwort:

Die Vertragsparteien versprechen, dass sie gut
zusammenarbeiten und Probleme gemeinsam lösen
wollen.

Die Vertragsparteien wollen Menschen mit
Behinderungen helfen.

Die Sozialleistungen sollen dem Menschen mit
Behinderung helfen.

Menschen mit Behinderung sollen überall dabei sein
können.

Menschen mit Behinderung sollen sich durch die
Unterstützung so weit wie möglich selbst helfen.

Dabei sind die Vorschriften aus der UN-Behinderten-
Rechts-Konvention sehr wichtig!

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Paragraf 1:

Der Landes-Rahmen-Vertrag gilt für

   • stationäre Einrichtungen
     (z. B. Wohneinrichtungen für Menschen mit
     Behinderung/ mit besonderem Hilfebedarf/
     mit seelischer Behinderung/ Suchterkrankung,
     Lebens- und Arbeitsgemeinschaften)

   • teilstationäre Einrichtungen
     (z. B. Werkstätten für Menschen mit
     Behinderung, Tagesförderstätten,
     Wohngemeinschaften/ -gruppen für
     Menschen mit seelischer Behinderung /
     Suchterkrankung)

   • ambulante Dienste
     (z. B. Betreutes Wohnen für geistig und/oder
     körperlich behinderte Menschen, Menschen
     mit seelischer Behinderung/ Suchterkrankung)

Paragraf 2:

Die Einrichtung sagt dem Kostenträger Bescheid,
dass sie Geld für ihre Arbeit braucht und darüber
verhandeln will. Damit der Kostenträger gut über das
Geld entscheiden kann, muss die Einrichtung viele
Unterlagen vorbereiten und mitbringen.

Das steht in den Unterlagen:

• wie die Hilfe genau aussieht (Konzeption)
• in welcher Stadt (welchem Ort) und in welchen
  Räumen die Hilfe durchgeführt wird
• welche neuen Dinge benötigt werden (zum
  Beispiel ein Haus, ein Computer oder Möbel)
  und wie viel diese kosten

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• wie viele Betreuer für die Hilfe notwendig sind,
      welche Berufe sie haben, was ihre Arbeit kostet

?
    • und was die Hilfe insgesamt kostet

    So finden Einrichtung und Kostenträger zusammen
    heraus, wie viel Geld die Einrichtung vom
    Kostenträger braucht bzw. bekommen soll.

    Paragraf 3:

    Es gibt einen Einrichtungstypen-Katalog. Das ist eine
    Liste zur Berechnung der Kosten für Betreuung,
    Beratung, Begleitung, Erziehung und Förderung.
    Dieses Geld nennt man auch Maßnahmen-
    Pauschale.

    Für die Berechnung der Kosten für diese Hilfen
    werden die Menschen mit Behinderung in Gruppen
    eingeteilt.

    Die Gruppen ergeben sich daraus, in welcher
    Einrichtung die Hilfe erbracht wird (vollstationär,
    teilstationär, ambulant).

    Für Menschen, die viel Hilfe brauchen, bekommen
    die Einrichtungen mehr Geld.

    Für Menschen, die weniger Hilfe brauchen,
    bekommen die Einrichtungen weniger Geld.

    Paragrafen 4 + 5 + 6 + 7:

    Die Einrichtung macht einen Vorschlag über ihre
    Leistungen, die sie erbringen will.

    Also wie sie den Menschen mit Behinderung helfen
    will. Und was sie dafür braucht.

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Die Einrichtung schreibt ihre Leistungen für den
Kostenträger ganz genau auf und verhandelt mit ihm
darüber.

Diese Leistungen beschreibt die Einrichtung:

   • was sie macht, wo sie das macht und was sie
     dafür braucht (Plan, Grundleistung,
     Maßnahmen, Anlagen und Ausstattung,
     Personalbedarf)
   • dass die Leistungen an den Bedarf der
     Menschen angepasst sind (nicht zu viel, nicht
     zu wenig, nicht zu teuer, zielgerichtet, Hilfe zur
     Selbsthilfe)
   • ihren Plan, wie sie die Arbeit gut machen kann
     (Qualität und Überprüfung) und
   • was alles zusammen kostet

Wenn der Kostenträger mit dem Vorschlag
einverstanden ist, schließt er die Leistungs-
Vereinbarung mit der Einrichtung ab.

In dieser Leistungs-Vereinbarung steht auch, wie
viele Menschen von der Einrichtung Hilfe
bekommen.

Das gilt nur für die Leistungen der Eingliederungs-
Hilfe (nicht Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit,
Rentenversicherung, Unfallversicherung).

Der Leistungserbringer meldet der Stadt oder dem
Kreis zweimal im Jahr, wie vielen Menschen mit
Behinderung er geholfen hat.

Dies macht er 2 Mal im Jahr.
Zum 30. Juni und zum 31. Dezember.

Soll die Platzzahl verändert werden, müssen die
beiden das miteinander besprechen.

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Paragraf 8:

    Die Einrichtung und der Kostenträger einigen sich,

!
    wie viel Geld die Einrichtung für ihre Leistungen
    bekommt. Dieses Geld nennt man Vergütung.
    Sie schließen gemeinsam eine Vergütungs-
    Vereinbarung.

    In der Vergütungs-Vereinbarung steht:

       • wofür die Einrichtung Geld bekommt. Sie
         bekommt Geld für Personal, die Grundleistung
         (zum Beispiel Wohnung und Essen), die
         Maßnahmen (zum Beispiel Betreuung und
         Begleitung) und die Bereitstellung der
         notwendigen Dinge (zum Beispiel Haus,
         Computer und Möbel).
       • wie viel Geld die Einrichtung bekommt und
       • wie lange die Einrichtung Geld bekommt

    In der Vergütungs-Vereinbarung steht auch die
    Anzahl der Menschen, für die die Einrichtung Geld
    bekommt. Diese Zahl nennt man Auslastungs-Quote.
    Wenn in der Leistungs-Vereinbarung eine andere
    Zahl steht als in der Vergütungs-Vereinbarung, gilt
    die höhere.

    Paragraf 9:

    Der Kostenträger prüft, ob die Einrichtung ihre
    Arbeit gut macht und gut mit dem Geld umgeht.
    Dafür schließen sie eine Prüfungs-Vereinbarung ab.

    Die Einrichtung muss immer genau aufschreiben, wie
    sie den Menschen mit Behinderung hilft.

    Der Kostenträger, also die Stadt oder der Kreis, darf
    bei der Prüfung viele Unterlagen lesen.

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Paragraf 10

Es gibt eine Gruppe, die regelmäßig über den
Landes-Rahmen-Vertrag spricht.

Die Gruppe prüft, ob der Landes-Rahmen-Vertrag
noch gut ist. Damit sich nicht immer wieder alle
Menschen aus den Vertrags-Parteien treffen
müssen, werden 10 von ihnen ausgesucht.

Diese 10 Menschen heißen Vertrags-Kommission.
Wenn die Vertrags-Kommission Fragen hat, kann sie
Experten mit oder ohne Behinderung fragen.

Was die Vertrags-Kommission bestimmt, gilt für alle
Vertrags-Parteien.

Paragraf 11:

Wenn eine Einrichtung eine neue Idee für eine Hilfe
hat, kann sie sie ausprobieren.

Sie bespricht ihre Idee mit der Stadt oder dem Kreis.

Paragraf 12

Die Vertragsparteien wollen alle Hilfe-Arten
bekannt machen.

Hierfür wird extra ein Computer-Programm
gemacht.

Wenn es fertig ist, können die Einrichtungen ihre
Angebote darin beschreiben.

Alle Menschen können später darin lesen und sich
über die Angebote informieren.

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Paragraf 13

           Wenn ein Paragraf des Landes-Rahmen-Vertrages
           nicht mehr gilt, gelten alle anderen trotzdem noch.

           Paragraf 14

  Seit
           Der Landes-Rahmen-Vertrag gilt seit dem
 1.1.13    01.01.2013.

           Jede Vertragspartei kann den Landes-Rahmen-
           Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
           aufgeschrieben werden.
   Bis
31.12.17   Er gilt mindestens bis zum 31.12.2015 (3 Jahre) und
           höchstens bis zum 31.12.2017 (5 Jahre).

           6. Was gehört noch zum Landes-Rahmen-Vertrag?

           Der Landes-Rahmen-Vertrag besteht aus mehreren
           Papieren.

           Neben dem Vertrags-Text sind dies:

              •   die allgemeine Verfahrens-Vereinbarung (AVV)
              •   der Einrichtungstypen-Katalog
              •   der Formular-Satz
              •   der Investitions- und Finanzierungs-Plan

           In der allgemeinen Verfahrens-Vereinbarung (AVV)
           steht, für welche Leistungen die Einrichtung Geld
           bekommt.

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Sie bekommt Geld für die Personalkosten, die
Sachkosten und die Investitionskosten. Kosten für
die Beförderung und die Verpflegung von Menschen
mit Behinderung können auch bezahlt werden.

Das Geld kann als täglicher Vergütungs-Satz oder
Fach-Leistungs-Stunde bezahlt werden.

Bei einem täglichen Vergütungs-Satz bekommt die
Einrichtung jeden Tag für jeden Menschen, der in der
Einrichtung betreut wird, Geld.

Bei der Bezahlung nach Fachleistungs-Stunden
bekommt die Einrichtung Geld für die Stunden, die
sie den einzelnen Menschen mit Behinderung in der
Woche betreut.

Der Einrichtungstypen-Katalog ist eine Liste.

In dieser Liste sind alle Einrichtungen nach ihren
Leistungs-Arten eingeteilt.

Die Leistungs-Arten sind vollstationär, teilstationär
und ambulant.

Der Formular-Satz besteht aus vielen einzelnen
Tabellen. Hier trägt die Einrichtung alle ihre Kosten
ein. Mit diesen Tabellen wird die Vergütung
verhandelt.

Im Investitions- und Finanzierungs-Plan schreibt die
Einrichtung auf, was sie noch braucht oder
verändern muss, damit sie ihre Arbeit gut machen
kann (z. B. Gebäude, Grundstücke, Umbau, Ausbau,
Mietkosten). Sie schreibt auch auf, wie viel Geld sie
für ihre Pläne braucht.

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Die Einrichtung rechnet aus, wie viel Geld sie selbst
                                                       dafür ausgeben kann und wie viel Geld sie noch von
                                                       der Stadt oder dem Kreis braucht.
                                      ?                Der Kostenträger prüft den Plan und beide
                                                       verhandeln über das Geld.

Bilder:

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© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013

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