Leitfaden für Ihre Versicherung bei der BG Verkehr - Zuständig für fast alles, was rollt, fliegt und schwimmt.
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Informationen für Neumitglieder Leitfaden für Ihre Versicherung bei der BG Verkehr Zuständig für fast alles, was rollt, fliegt und schwimmt.
Index Ihre Mitgliedschaft bei der BG Verkehr 4 Checkliste zur Mitgliedschaft auf einen Blick 7 Unfallverhütung – eine zentrale Aufgabe 8 Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen 10 Haben Sie Fragen? 11 Die Gesetzliche Unfallversicherung 12 Adressen, Telefon- und Faxnummern 14 Rechtsgrundlagen 15 Auszug aus der Satzung der Berufsgenossenschaft 16 für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) Unfallverhütungsvorschriften 18 2
Leitfaden für Ihre Versicherung bei der BG Verkehr Herzlich Willkommen bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, kurz BG Verkehr. Ihr Unternehmen ist bei uns gesetzlich unfallversichert. Das bedeutet: Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft übernimmt die Haftung, falls Ihre Mitarbeiter bei der Arbeit verletzt werden oder aus beruflichen Gründen erkranken. Die Kosten für ärztliche Behandlung, Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Entschädigung durch Renten tragen wir. Für diesen Versicherungsschutz zahlen Sie einen jährlichen Beitrag, der nach Unternehmensgröße und Gefahrklasse indivi- duell festgelegt wird. In dieser Broschüre finden Sie die wichtigsten Informa- tionen zur Mitgliedschaft in der BG Verkehr. 3
Ihre Mitgliedschaft bei der BG Verkehr Gewerbeanmeldung Mit den vorbereitenden Tätigkeiten für ein Unternehmen, etwa der Gewerbeanmel- dung, beginnt der Versicherungsschutz und somit auch die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft (§ 136 Absatz 1 SGB VII). Dennoch muss sich jeder Un- ternehmer nach Eröffnung des Unterneh- mens bei der BG Verkehr anmelden. Mitgliedsnummer Sobald wir über die Unternehmenseröff- nung informiert wurden (z. B. durch Ihre telefonische Anmeldung oder eine Ab- schrift der Gewerbeanmeldung), nehmen wir Sie in das Mitgliederverzeichnis der BG Verkehr auf. Damit erhalten Sie die Mitgliedsnummer für Ihr Unternehmen. Bitte nennen Sie diese Nummer künftig in jedem Schreiben an die BG Verkehr und halten Sie die Nummer auch bei telefoni- schen Anfragen parat. Versicherungsschutz für alle Das Sozialgesetzbuch legt fest, dass alle Beschäftigten der Betriebe, für die die BG Verkehr zuständig ist, gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankhei- ten versichert sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII). Die Selbstverwaltung der BG Verkehr hat darüber hinaus beschlossen, dass der Versicherungsschutz auch für Einzelunter- haben bei Arbeitsunfällen Anspruch auf der Leistungs- und Beitragsberechnung nehmer gilt, ebenso für die Gesellschafter Leistungen aus der Unfallversicherung. das tatsächliche Unternehmereinkom- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Im Ausnahmefall ist für den Unternehmer men (Jahresarbeitsverdienst). Durch den einer offenen Handelsgesellschaft oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschluss einer Zusatzversicherung hat Kommanditgesellschaft (KG). Befreiung von der Versicherung möglich. jeder Unternehmer die Möglichkeit, die (Informationen dazu finden Sie im Inter- Geldleistungen der BG Verkehr zu erhö- Die Ehepartner, Gesellschafter oder Ge- net unter www.bg-verkehr.de oder Sie las- hen und sie damit seinen persönlichen schäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & sen sich persönlich von unseren Mitarbei- Einkommensverhältnissen anzupassen. Co. KG können sich in der Regel freiwillig tern beraten). Aber Sie sollten bedenken: absichern, ebenso Kommanditisten einer Mit der Befreiung endet auch der Versi- Beiträge KG und Vorstandsmitglieder einer Aktien- cherungsschutz durch die BG Verkehr. Die Die Mitgliedsunternehmen zahlen Bei- gesellschaft. Über den Abschluss und den Folge? Nach einem schweren Arbeitsun- träge an die BG Verkehr, mit denen die Umfang der freiwilligen Versicherung be- fall hätten Sie oder Ihre Hinterbliebenen Leistungen an die Versicherten abgedeckt raten wir Sie gern. zum Beispiel keinen Anspruch auf Rente. sind – Leistungen für rund 440 Millionen Euro im Jahr! Basis für die Beitragsbe- Die Zugehörigkeit zur BG Verkehr ist nicht In ihrer Satzung hat die BG Verkehr für die rechnung sind die tatsächlichen Aufwen- davon abhängig, dass Sie Mitarbeiter Unternehmer derzeit eine Mindestversi- dungen des zurückliegenden Jahres. Der beschäftigen. Selbst allein arbeitende Un- cherungssumme von 20.000 Euro festge- Bedarf wird nach dem Jahresabschluss, ternehmer sind persönlich versichert und legt. Die Versicherungssumme ersetzt bei verteilt auf Risikoklassen, auf alle Mit- 4
Beratung und Information Bei Fragen zum Mitglieds- und Beitragsrecht stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Mitgliederabteilung gerne auch telefonisch zur Verfügung. Ihren zuständigen Sachbearbeiter sowie Ihre Mitgliedsnummer finden Sie oben rechts auf allen Schreiben unserer Berufsgenossenschaft. Die Zeitschrift „VerkehrsRundschau“ ist das amtliche Mitteilungsblatt der BG Verkehr. Sie erhalten die Zeitschrift achtmal jährlich kosten- los. Im Informationsteil der BG Verkehr, dem „SicherheitsProfi“, finden Sie neben Artikeln zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auch aktuelle Berichte und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung. gliedsunternehmen umgelegt. Nicht mehr Beitragshöhe und nicht weniger – einen Gewinn dürfen Der Beitrag kann je nach Art des Gewer- und wollen wir nicht erzielen. Ihre Zah- bes unterschiedlich hoch sein. Fragen lungen sind also ein Vorschuss an die zur Beitragshöhe beantworten Ihnen gern Berufsgenossenschaft, damit die laufen- unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Kosten gedeckt sind. Die Beiträge in der Mitgiederabteilung. Einen Beitrags- zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt, vorschuss müssen auch neu gegründete anders als bei der gesetzlichen Kranken- Firmen leisten. Um Ihnen die Zahlung zu oder Rentenversicherung, allein der erleichtern, ist bei der BG Verkehr grund- Arbeitgeber. sätzlich die Zahlung des Vorschusses in sechs Raten möglich. Übrigens: Sie können Ihre Beiträge zur BG Verkehr als Betriebsausgabe zu 100 Pro- zent steuerlich absetzen! Auch die Leis- tungen der BG Verkehr sind im Gegensatz zu denen der privaten Unfallversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). 5
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Unfallrisiko (Gefahrklas- se), der Versicherungssumme der Unter- nehmerversicherung, der Höhe der ge- zahlten Bruttoarbeitsentgelte und dem jährlich ermittelten Beitragsfuß. Mit dem Umlagebeitragsbescheid im April jeden Jahres wird den Unternehmen der Beitrag bekannt geben. Die Formel zur Beitragsberechnung lautet: Versicherungssumme / Entgelt × Gefahrklasse × Beitragsfuß = Beitrag 1.000 Gefahrklassen und Gefahrtarif Das Unfallrisiko ist in den Branchen, die bei der BG Verkehr versichert sind, un- terschiedlich hoch. Deswegen fassen wir Unternehmen mit einer ähnlichen Gefähr- dung zu Risikogemeinschaften zusam- men, die einer Gefahrklasse zugeordnet werden. Die einzelnen Gefahrklassen stellt die BG Verkehr in einem Gefahr- tarif zusammen, der als Grundlage für die Beitragsberechnung dient. Selbstver- ständlich überprüfen wir den Gefahrtarif und die Zuordnung zu den Gefahrklassen regelmäßig. Nutzen Sie die schnelle papierlose Kommunikation mit Ihrer BG! Unsere Mitgliedsunternehmen können online unter BGdirekt die wichtigsten Formulare abrufen: Neben den jährlichen Entgeltmel- dungen können Sie über BGdirekt auch Unfälle melden und jederzeit die von Ihnen benötigten Unbe- denklichkeitsbescheinigungen ausdrucken. 6
Entgeltnachweis Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Entgelt- Änderungen in Ihrem Unternehmen Am Jahresende holt die BG Verkehr von meldungen an die BG Verkehr mit Ihren Hat sich Ihre Bankverbindung geändert? allen Mitgliedsbetrieben einen Entgelt- DEÜV-Meldungen übereinstimmen. An- Sind Sie umgezogen? Hat sich Ihre ge- nachweis ein. Darin melden Sie unter sonsten können Probleme bei Betriebs- werbliche Tätigkeit geändert oder ist ein Berücksichtigung der Mindestentgelt- prüfungen durch die Deutsche Rentenver- Gesellschafter ausgetreten? Bitte teilen grenzen die jährlichen Bruttoentgelte der sicherung entstehen. Bitte geben Sie Ihre Sie uns Änderungen jeglicher Art in Ihrem Arbeitnehmer und Aushilfskräfte (§ 165 Mitgliedsnummer bei der DEÜV-Meldung Unternehmen unverzüglich mit. Nur so SGB VII). Wichtig: Sie müssen den Entgelt- ohne Leerzeichen an, damit diese von können wir Ihre Daten aktualisieren und nachweis auch dann einreichen, wenn Sie den Lohnprogrammen akzeptiert wird. Veränderungen kurzfristig berücksichti- in Ihrem Unternehmen keine Arbeitneh- Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie gen. mer beschäftigen. In diesem Fall heißt es sich gerne an unsere Mitarbeiter oder einfach „Fehlanzeige“. mailen Sie uns unter service-deuev@bg- Gewerbeabmeldung verkehr.de. Die Zuständigkeit der BG Verkehr endet, Den Entgeltnachweis können Sie selbst- wenn Sie Ihr Unternehmen vollständig verständlich online einreichen. Der ge- Einzugsermächtigung aufgeben. Bitte denken Sie daran, uns schützte Zugang ist über das Extranet Für die bequeme Beitragszahlung bieten eine Kopie der Abmeldung vom Gewer- BGdirekt direkt möglich, auf das ausschließlich wir ein Lastschriftverfahren an: Damit beamt zu schicken. Danach löschen wir die Mitgliedsbetriebe Zugriff haben. wird keine Rate vergessen und Sie vermei- Ihr Unternehmen aus dem Mitgliederver- den unnötige Säumniszuschläge. zeichnis und erstellen die Endabrech- DEÜV nung. Zusätzlich zu den jährlichen Meldungen Ratenzahlung an die Unfallversicherung, muss eine Sollte es Ihnen einmal nicht möglich sein, monatliche Entgeltmeldung (DEÜV) an die einen Beitrag fristgerecht zu überweisen, so genannten Einzugsstellen (Kranken- rufen Sie bitte Ihren zuständigen Sachbe- kasse, Bundesknappschaft) erfolgen. Die arbeiter an. Gemeinsam werden wir gerne hierzu benötigten Daten, zum Beispiel die versuchen, eine Lösung – zum Beispiel in Gefahrtarifstelle, finden Sie in den Mit- Form einer Stundung – zu finden. gliedsunterlagen. Checkliste zur Mitgliedschaft auf einen Blick Was ist passiert? Was ist zu tun? In meinem Unternehmen gibt es im laufenden Jahr größere Melden Sie die Veränderung über das Extranet BGdirekt Veränderungen bei den Entgelten. oder rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an. Ich habe eine Mahnung bekommen, Bitte holen Sie die Zahlung schnell nach. weil ich vergessen habe, die Rate zu zahlen. Ich habe eine Mahnung erhalten, aber ich weiß nicht warum. Bitte rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an. In meinem Unternehmen gibt es einen neuen Betriebsteil. Bitte rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an. Ich möchte mein Unternehmen abmelden. Bitte senden Sie uns eine Kopie der Abmeldung vom Gewerbeamt. In meinem Beitragsbescheid habe ich einen Fehler entdeckt. Bitte rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an. In unserem Betrieb gab es einen Unfall. Was muss ich tun? Bitte informieren Sie die Unfallabteilung der für Ihren Betrieb zuständigen Bezirksverwaltung. 7
Unfallverhütung – eine zentrale Aufgabe Bei drei von vier schweren Unfällen kann der Sicherheitsgurt die Verletzungen der Lkw-Fahrer vermindern oder sogar vermeiden. Mit ihrem Überschlagsimulator geht die BG Verkehr deshalb auf Tour und macht Sicherheit erfahrbar. www.hatsgeklickt.de 8
Prävention – der technische Schulung heitsgesetz von 1974 fest. Wir unterstüt- Aufsichtsdienst (TAD) Die BG Verkehr bietet zahlreiche Lehrgän- zen unsere Mitglieder bei dieser Aufgabe Die wichtigste Aufgabe der BG Verkehr ist ge zur Verhütung von Arbeitsunfällen und und bieten Betrieben mit durchschnitt- es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsun- arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren lich bis zu 30 Beschäftigten die Beratung fälle zu verhüten und Gesundheitsschäden an. In den Lehrgängen erfahren Unter- durch den Arbeitsmedizinischen und vorzubeugen. Aber: Die Verantwortung für nehmer, Führungskräfte, Beschäftigte, Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) an. Sicherheit und Gesundheitsschutz in Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicher- Der ASD hat sich auf das Verkehrsgewer- seinem Betrieb trägt der Unternehmer! Er heitsbeauftragte, Betriebsräte und Perso- be spezialisiert. Neue Mitgliedsbetriebe muss alle notwendigen Maßnahmen tref- nalvertreter alles über wirksame Unfall- müssen dem Technischen Aufsichtsdienst fen und für sichere und gesunde Arbeits- verhütung und die gesunde Gestaltung der BG Verkehr innerhalb von 15 Monaten plätze sorgen. Dabei berät ihn der Techni- der Arbeitsplätze. Die Lehrgangskosten einen schriftlichen Nachweis über die sche Aufsichtsdienst der BG Verkehr. (für Schulung, An- und Abreise, Übernach- gewählte Betreuung erbringen. Anderen- tung und Verpflegung) trägt die BG Ver- falls werden sie gemäß der Satzung der Informationsmaterial kehr. Die Lehrgänge finden vorrangig im BG Verkehr dem ASD angeschlossen Um die Betriebe bei der Unfallverhütung Winterhalbjahr statt. Informationen dazu (§ 41 Abs. 2). Sie erreichen den ASD in zu unterstützen, stellt der TAD den Mit- finden Sie im Magazin „SicherheitsProfi“ der Hauptverwaltung der BG Verkehr in gliedsunternehmen alle gewünschten der BG Verkehr und im Internet. Hamburg (Adressverzeichnis finden Sie Vorschriften kostenlos zur Verfügung. auf Seite 14). Eine Liste unserer wichtigsten Informatio- Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik nen, Handbücher und Filme finden Sie als Alle Unternehmer, die Arbeitskräfte be- Beilage in dieser Broschüre. Sie können schäftigen, müssen sich von Sicherheits- aber auch online bestellen. Die Adresse: fachkräften und Betriebsärzten beraten www.bg-verkehr.de. lassen – so legt es das Arbeitssicher- Beratung Der TAD berät gern auch vor Ort in den Mitgliedsbetrieben. Diese Beratung ist kostenlos und umfasst alle Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheits- schutzes im Zusammenhang mit Arbeits- mitteln, Arbeitsabläufen, baulichen Ein- richtungen, Arbeitsstoffen, persönlichem Körperschutz, Einwirkungen chemischer, physikalischer oder biologischer Art. Ru- fen Sie den für Ihren Betrieb zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) vor Ort in den Regionalabteilungen Präventi- on an oder schreiben Sie uns, wenn Sie Beratungsbedarf haben. Mit Unterstützung des Messtechnischen Dienstes können wir ermitteln, ob eine Belastung durch chemische Stoffe, Lärm, Schwingungen oder das Heben und Tra- gen von Lasten besteht. 9
Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen Trotz der Erfolge der Prävention, erleidet etwa jeder 10. Versicherte der BG Verkehr pro Jahr einen Arbeitsunfall. Mehr als 100.000 Arbeitsunfälle werden uns jedes Jahr gemeldet und entschädigt. Der Rentenbestand der BG Verkehr umfasst mehr als 43.000 Verletzten- und Hinterbliebenenrenten. Die Renten werden zum Teil vorübergehend, zum Teil aber auch ein Leben lang gezahlt. Wir wenden jährlich knapp 500 Millionen Euro für Unfallentschädigungen auf. Unfälle sofort melden Verletztengeld Sobald ein Arbeitsunfall eine Arbeits- Zur finanziellen Absicherung während der unfähigkeit von mehr als drei Tagen ver- Arbeitsunfähigkeit zahlt die BG Verkehr ursacht, melden Sie diesen Unfall bitte Verletztengeld. Es beträgt 80 Prozent des der zuständigen Bezirksverwaltung. Ein regelmäßigen Bruttoentgeltes. Bei Unter- Formular für die Unfallanzeige senden wir nehmern richtet sich das Verletztengeld Unsere Leistungen im Überblick Ihnen gerne zu. Sie finden die Vordrucke nach der in der Satzung festgesetzten für die Unfallanzeige und für die „Anzeige Versicherungssumme bzw. dem Betrag stationäre, ärztliche und auf Verdacht einer Berufskrankheit“ auch einer gesondert abgeschlossenen Zusatz- zahnärztliche Behandlung im Internet unter www.bg-verkehr.de zum versicherung. Massagen, Physiotherapie Herunterladen. Verletztenrente Zahnersatz Über BGdirekt, das Serviceportal der Wir zahlen auf der Basis des Jahresar- Ausstattung mit Hilfsmitteln BG Verkehr, ist eine online-Meldung der beitsverdienstes vor dem Unfall eine (Brillen, orthopädische Schuhe usw.) Unfallanzeige möglich. Ihren Benutzer- Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Transport- und Reisekosten (zum Beispiel namen und das Passwort für BGdirekt Versicherten um mindestens 20 Prozent von der Unfallstelle in das Krankenhaus und erhalten Sie mit den Aufnahmeunter- gemindert ist. Voraussetzung ist, dass für Fahrten zur ambulanten Behandlung) lagen. Bitte bedenken Sie: Eine schnelle diese Minderung der Erwerbsfähigkeit Verletztengeld Hilfe ist uns nur dann möglich, wenn Sie über die 26. Woche nach dem Arbeits- Arbeitsunfälle möglichst sofort melden. unfall hinaus andauert. Pflegegeld Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Gesund zurück Geldleistungen im Todesfall Bei schweren Unfällen ist eine intensive Erleidet ein Versicherter einen tödlichen finanzielle Unterstützung zur Betreuung der Versicherten wichtig. Dafür Arbeitsunfall, übernimmt die BG Verkehr Anpassung von Wohnung und PKW setzen wir uns ein. Unsere Mitarbeiter und die Überführungskosten zum Ort der Verletztenrente Reha-Berater koordinieren die medizini- Bestattung und zahlt ein Sterbegeld. sche Behandlung, veranlassen Maßnah- Selbstverständlich sind auch die Hin- Überführungskosten und Sterbegeld men zur Rehabilitation und unterstützen terbliebenen, zum Beispiel Witwen und Hinterbliebenenrenten bei der Wiedereingliederung in den Beruf Waisen, durch Rentenleistungen der BG und das soziale Umfeld. Dabei schöpfen Verkehr abgesichert. Eingliederungsbeihilfe an den Arbeitgeber wir alle geeigneten Mittel aus, um zu er- Aus-, Fortbildungs- und Umschulungs reichen, dass unsere Versicherten wieder Möchten Sie mehr über die Leistungen maßnahmen sowie die Übernahme aller vollständig geheilt werden oder trotz der BG Verkehr wissen, rufen Sie uns an. dafür notwendigen Kosten (Lernmittel) eines bleibenden Handicaps wieder am Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Wohnungshilfe (zum Beispiel der Berufsleben teilnehmen können. Unsere den Unfallabteilungen der Bezirksverwal- rollstuhlgerechte Umbau der Wohnung) Versicherten erhalten alle Leistungen aus tungen informieren Sie gern über Details. Hilfe zur Beschaffung und Umrüstung eines einer Hand: Medizinische Behandlung, behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges Verletztengeld, Renten und Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Wieder- Pflege in einem Pflegeheim oder im eigenen Haushalt eingliederung. 10
Haben Sie Fragen? • In der Mitgliederabteilung unserer Hauptverwaltung in Hamburg erhalten Sie Auskunft zur Mitgliedschaft und zu Beitragszahlungen. • Bei Fragen zu Arbeitsunfällen und Leistungen stehen Ihnen die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Unfall- abteilungen in den Bezirksverwaltungen zur Verfügung • Benötigen Sie Informationen zum Thema Berufskrankheiten, wenden Sie sich bitte an unsere Bezirksverwaltung in Hamburg • In den Regionalabteilungen Prävention erreichen Sie die Technischen Auf- sichtsbeamten der BG Verkehr. Sie beraten zu allen Fragen im Zusammen- hang mit Arbeitssicherheit und Unfall- verhütung. Unser Magazin „SicherheitsProfi“ wird Ihnen acht Mal im Jahr kostenlos als Teil der Zeitschrift „VerkehrsRundschau“ oder der Taxi-Ausgabe der „VerkehrsRundschau“ zugesandt. Aktuelle Informationen und Bekannt- machungen der BG Verkehr finden Sie im Internet unter www.bg-verkehr.de. 11
Die Gesetzliche Unfallversicherung Seit 125 Jahren bewährt gesund gearbeitet wird. Dies ist nur durch Dort werden Beschlüsse zur Satzung, zu Es war ein großer Fortschritt für die Un- vorbeugendes und bewusstes Handeln zu Unfallverhütungsvorschriften, zum Ge- ternehmer und ihre Beschäftigten, als vor erreichen. Deswegen ist die Vermeidung fahrtarif und zur Dienstordnung gefasst. 125 Jahren in Deutschland die gesetzliche (Prävention) von Arbeitsunfällen von An- Daneben stellt die Vertreterversammlung Unfallversicherung eingeführt wurde. Erst- fang an eine wichtige Aufgabe der Berufs- den Haushaltsplan fest und wählt die mals hatten die Arbeiter und ihre Familien genossenschaften. Vorstandsmitglieder sowie die Geschäfts- einen gesetzlich verankerten Anspruch führung. auf Hilfe, wenn sie durch arbeitsbedingte Selbstverwaltung entscheidet Unfälle oder Erkrankungen in Not gerie- Die Berufsgenossenschaften sind selbst- Beschäftigte und Unternehmer wählen ten. Das finanzielle Risiko des einzelnen ständige Körperschaften des öffentlichen bei den Sozialwahlen ihre Vertreter ge- Unternehmers wurde durch den Zusam- Rechts mit dem Recht der Selbstverwal- trennt über Listen der Arbeitgeber- und menschluss innerhalb der Berufsgenos- tung. Sie sind an gesetzliche Vorgaben Arbeitnehmervereinigungen. Die Sozial- senschaft auf viele Schultern verteilt. gebunden und unterliegen der staatlichen wahlen finden alle sechs Jahre statt – die Im Schadensfall, der jeden treffen kann, Aufsicht. letzte Wahl war 2011. Die Mitglieder der werden die Kosten aus den Beiträgen Selbstverwaltung sind ehrenamtlich tätig. aller getragen. Das wichtigste Gremium der Selbstver- Vorstand und Vertreterversammlung so- waltung ist die Vertreterversammlung. Bei wie Ausschüsse und Gremien bestehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben der BG Verkehr sind in der Vertreterver- jeweils zur Hälfte aus Vertretern der selbstverständlich großes Interesse da- sammlung alle Branchen durch Arbeitge- Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. ran, dass im Unternehmen sicher und ber- und Arbeitnehmervertreter vertreten. 12
125 Jahre Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. BG Verkehr: 200.000 Mitgliedsunternehmen und 1,4 Millionen Versicherte. Was wir tun Die BG Verkehr übernimmt die Haftung des Unternehmens. Damit sind die Mit- arbeiter und ihre Angehörigen gegen die Plakate von Berufsgenossenschaften aus Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufs- den letzten 125 Jahren rund um das Thema krankheiten abgesichert. Und zwar von Verkehrssicherheit. Anfang an, ohne langwierige Organisation des Haftpflichtschutzes. Die BG Verkehr übernimmt nach einem Arbeitsunfall oder bei einer schwerwiegenden Erkrankung die Kosten der medizinischen Behand- lung, koordiniert die Maßnahmen und sorgt für Rehabilitation und die Wieder- eingliederung in den Beruf und das so- Wer ist bei der BG Verkehr versichert? ziale Umfeld. Der Lebensunterhalt der Die BG Verkehr ging aus der Fusion der Versicherten ist durch Verletztengeld, BG für Fahrzeughaltungen und der See- Übergangsgeld und Renten gesichert. Das Berufsgenossenschaft zum 1. Januar 2010 Ziel: Wiederherstellung der Gesundheit hervor. Die neue BG ist zuständig für fast mit allen geeigneten Mitteln. alles, was rollt, fliegt und schwimmt. Bei ihr sind die großen Branchen Güter- und Die technischen Aufsichtsbeamten der Personentransport, Entsorgung, Logistik, BG Verkehr beraten praxisnah und bran- Luftfahrt, Binnenschifffahrt, Seeschiff- chenbezogen zu Arbeitssicherheit und fahrt und Fischerei versichert, aber auch Gesundheitsschutz. Sie sorgen gemein- Flieger- und Fahrschulen, Lotsbetriebe, sam mit den Unternehmen für gesunde Abschleppdienste, Bestattungsunterneh- und sichere Arbeitsplätze. Das Konzept men und gewerbliche Reittierhaltungen geht auf, denn das Unfallrisiko sinkt seit gehören dazu. Jahren! Klaus Peter Röskes, Vorstandsvorsitzender der Die BG Verkehr hat rund 200.000 Mit- Die Dienststelle Schiffssicherheit arbeitet BG für Fahrzeughaltungen (l.) und Frank Jung- mann, Vorstandsvorsitzender der See-BG, bei gliedsunternehmen und etwa 1,4 Millio- ebenfalls unter dem Dach der BG Verkehr. der Unterzeichnung des Fusionsvertrages am nen Versicherte. Die Hauptverwaltung ist Sie überprüft im Auftrag des Verkehrsmi- 29. September 2009 in Hamburg in Hamburg. nisteriums, ob nationale und internationale Vorgaben zur Sicherheit auf See und zum Meeresumweltschutz eingehalten werden. 13
Adressen, Telefon- und Faxnummern Hauptverwaltung Hamburg Bezirksverwaltung Berlin Bezirksverwaltung Wiesbaden Alle Aufgaben von zentraler Bedeutung Die Bezirksverwaltung in Berlin ist zu- Die Bezirksverwaltung in Wiesbaden ist regeln Geschäftsleitung und Fachabtei- ständig für die Länder Berlin und Bran- zuständig für die Länder Baden-Württem- lungen in der Hauptverwaltung in Ham- denburg und im Land Sachsen-Anhalt für berg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das burg. Auch alle Themen zu Mitgliedschaft die Kreise Stendal, Altmarkkreis Salzwe- Saarland. und Beitrag werden hier zentral betreut. del, Börde, Jerichower Land, Harz und Salzland und für die Stadt Magdeburg. Wiesbadener Straße 70 Ottenser Hauptstraße 54 65197 Wiesbaden 22765 Hamburg Axel-Springer-Straße 52 Telefon: +49 611 9413-0 Telefon: +49 40 3980-0 10969 Berlin Fax: +49 611 9413-106 Fax: +49 40 3980-1666 Telefon: +49 30 25997-0 E-Mail: wiesbaden@bg-verkehr.de Internet: www.bg-verkehr.de Fax: +49 30 25997-299 praevention-wiesbaden@bg-verkehr.de E-Mail: berlin@bg-verkehr.de Geschäftsbereich Prävention (TAD): praevention-berlin@bg-verkehr.de prävention@bg-verkehr.de Bezirksverwaltung München Mitgliederabteilung: Die Bezirksverwaltung in München ist mitglieder@bg-verkehr.de Bezirksverwaltung Dresden zuständig für das Land Bayern. Abteilung Unfallrecht: Die Bezirksverwaltung in Dresden ist unfallrecht@bg-verkehr.de zuständig für die Länder Sachsen und Deisenhofener Str. 74 Allgemeine Informationen: Thüringen und im Land Sachsen-Anhalt 81539 München info@bg-verkehr.de für die Kreise Anhalt-Bitterfeld, Witten- Telefon: +49 89 62302-0 berg, Mansfeld-Südharz, Saalekreis und Fax: +49 89 62302-100 Burgenland und für die Städte Dessau- E-Mail: muenchen@bg-verkehr.de Bezirksverwaltung Hamburg Roßlau und Halle. praevention-muenchen@bg-verkehr.de Die Bezirksverwaltung in Hamburg ist zuständig für die Länder Hamburg, Hofmühlenstrasse 4 Schleswig-Holstein und Mecklenburg- 01187 Dresden Vorpommern sowie für die bundesweite Telefon: +49 351 4236-50 Bearbeitung der Berufskrankheiten. Fax: +49 351 4236-581 E-Mail: dresden@bg-verkehr.de Ottenser Hauptstraße 54 praevention-dresden@bg-verkehr.de 22765 Hamburg Arbeitsmedizinischer und Telefon: +49 40 325220-0 Sicherheitstechnischer Dienst Fax: +49 40 325220-2699 Bezirksverwaltung Wuppertal Ottenser Hauptstraße 54 E-Mail: hamburg@bg-verkehr.de Die Bezirksverwaltung in Wuppertal ist zu- 22765 Hamburg praevention-hamburg@bg-verkehr.de ständig für das Land Nordrhein-Westfalen. Telefon: +49 40 3980-2250 Fax: +49 40 3980-2257 Aue 96 E-Mail: asd@bg-verkehr.de Bezirksverwaltung Hannover 42103 Wuppertal www.asd-bg-verkehr.de Die Bezirksverwaltung in Hannover ist Telefon: +49 202 3895-0 zuständig für die Länder Bremen und Fax: +49 202 3895-400 Niedersachsen. E-Mail: wuppertal@bg-verkehr.de praevention-wuppertal@bg-verkehr.de Walderseestraße 5 30163 Hannover Außenstelle Duisburg Dienststelle Schiffssicherheit Telefon: +49 511 3995-6 Düsseldorfer Straße 193 der BG Verkehr Fax: +49 511 995-700 47053 Duisburg Brandstwiete 1 E-Mail: hannover@bg-verkehr.de Telefon: +49 203 2952-0 20457 Hamburg praevention-hannover@bg-verkehr.de Fax: +49 203 2952-135 Telefon: +49 40 36137-0 14
Rechtsgrundlagen Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie Auszug aus dem 7. Buch des Sozialgesetz- einer besonderen, die Versicherung be- Auszüge aus der Satzung der BG Verkehr buches zur gesetzlichen Unfallversiche- gründenden Beziehung stehen. Die nach sowie Informationen zu den Unfallverhü- rung: § 2 versicherten Unternehmer sowie die tungsvorschriften der Berufsgenossen- nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versi- schaften. Bei Interesse senden wir Ihnen § 136 cherten sind selbst beitragspflichtig. […] gern die vollständige Satzung zu. Ein Vor- Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff druck für die Bestellung und der für Ihren des Unternehmers § 159 Betrieb erforderlichen Unfallverhütungs- (1) Der Unfallversicherungsträger stellt Veranlagung der Unternehmen zu den vorschriften ist dieser Broschüre beige- Beginn und Ende seiner Zuständigkeit Gefahrklassen fügt. Der vollständige Satzungstext steht für ein Unternehmen durch schriftlichen (1) Der Unfallversicherungsträger veran- zum Herunterladen auch im Internet für Bescheid gegenüber dem Unternehmer lagt die Unternehmen für die Tarifzeit Sie bereit. Unter der Adresse www.bg- fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahr- verkehr.de finden Sie außerdem ein Ver- den vorbereitenden Arbeiten für das Un- klassen. […] zeichnis aller von der BG Verkehr veröf- ternehmen. […] (2) Soweit die Unternehmer ihrer Aus- fentlichten Schriften. kunftspflicht nach § 98 des Zehnten § 150 Buches nicht nachkommen, nimmt der Beitragspflichtige Unfallversicherungsträger die Veranla- (1) Beitragspflichtig sind die Unterneh- gung nach eigener Einschätzung der mer, für deren Unternehmen Versicherte betrieblichen Verhältnisse vor. tätig sind oder zu denen Versicherte in 15
Auszug aus der Satzung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) §2 § 26 verringert oder, sofern ein Nachlass nicht bewilligt Aufgaben Beiträge worden ist, ein Zuschlag erhoben (1) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzli- (1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer / innen, für (2) Unberücksichtigt bleiben: chen Unfallversicherung. deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu de- 1. Wegeunfälle (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 – 4 SGB VIl), (2) Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, nen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung 2. Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII), 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und begründenden Beziehung stehen. 3. auf Antrag der Beitragspflichtigen: Versicherungs- Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesund- Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII versicher- fälle, die nachweislich auf höhere Gewalt oder auf heitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame ten Unternehmer / innen sowie die nach §§ 44 ff. der alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen Erste Hilfe zu sorgen (§§ 1 Nummer 1, 14 Absatz 1 Satzung Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die gehörender Personen zurückzuführen sind. Die SGB VII), Unternehmer / innen der Küstenfischerei (§ 163 Absatz Beitragspflichtigen haben die höhere Gewalt oder 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrank- 3 SGB VII) werden zur Umlage unter Berücksichtigung das alleinige Verschulden nicht zum Unternehmen heiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Beitragszuschüsse der Länder, Gemeinden und gehörender Personen nachzuweisen. der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wie- Gemeindeverbände (§ 163 Absatz 1 und 2 SGB VII) […] derherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen herangezogen. durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nummer Neben den Unternehmer / innen sind die Reeder / § 41 2 SGB VII). […] innen beitragspflichtig, soweit bei dem Betrieb von Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicher- Seeschiffen andere Unternehmer / innen sind oder auf heitstechnischer Dienst 3 §3 Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben (1) Die Berufsgenossenschaft richtet für die Unter- Sachliche Zuständigkeit wird (§ 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VII). Sie nehmer/innen, für die sie zuständig ist, einen eige- (1) Die Berufsgenossenschaft ist sachlich zuständig haften ebenso wie die in § 130 Absatz 2 und 3 SGB VII nen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und für Unternehmen folgender Gewerbszweige: genannten Bevollmächtigen mit den Unternehmer / in- sicherheitstechnischen Dienst ein, der als Organi- 1. das gesamte straßengebundene Verkehrsgewerbe nen als Gesamtschuldner (§ 150 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. sationseinheit räumlich, personell und organisato- mit seinen Einrichtungen, § 130 Absatz 2 und 3 SGB VII). risch getrennt von den übrigen Teilen der Verwaltung 2. den Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, (2) Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen geführt wird (§ 24 SGB VII). Dieser trägt die Bezeich- 3. die Binnenschifffahrt mit ihren Einrichtungen, Kalenderjahres (Jahresbedarf) einschließlich der zur nung „Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechni- 4. die Seefahrt mit ihren Einrichtungen Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsver- scher Dienst der Berufsgenossenschaft für Transport und die jeweils artverwandten Unternehmen. mögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dür- und Verkehrswirtschaft“. Er hat für die Unternehmer/ […] fen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln innen, soweit diese für ihre Betriebe an den Dienst erhoben werden (§§ 21, 81 und 82 SGB IV i.V.m. §§ 152 angeschlossen sind, die Aufgaben nach den §§ 3 und §6 Absatz 1, 172 bis 172c, 219a SGB VII). 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- Begriff der Unternehmerin / des Unternehmers, (3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Beginn und Ende der Zuständigkeit Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) wahrzunehmen. Zur (1) Unternehmer / in ist Versicherten und die Gefahrklassen. Das Arbeitsent- Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitssicher- diejenige natürliche oder juristische Person, der das gelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjah- heitsgesetz beauftragt der Dienst in der Regel andere Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- resarbeitsverdienstes zugrunde gelegt, soweit sich geeignete Personen oder Institutionen. oder Nachteil gereicht (§ 136 Absatz 3 Nummer 1 SGB aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes (2) Angeschlossen sind alle Unternehmer / innen für VII), ergibt (§ 153 SGB VII). ihre Betriebe mit jeweils nicht mehr als durchschnitt- 1. beim Betrieb eines Seeschiffs die Reederin / der […] lich 30 Beschäftigten im Jahr, sofern sie nicht inner- Reeder (§ 136 Absatz 3 Nummer 4 SGB VII). halb von 15 Monaten nach Beginn ihrer Zugehörigkeit Die Zuständigkeit beginnt mit der Eröffnung des Un- § 29 zur Berufsgenossenschaft den Verpflichtungen aus ternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Entgeltnachweis 1 der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschrift („Be- Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Absatz 1 Satz 2 (1) Die Unternehmer / innen haben zur Berechnung triebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV SGB VII). der Umlage innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf A2)“ oder den Unfallverhütungsvorschriften für Un- (2) Die Berufsgenossenschaft stellt Beginn und Ende eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versi- ternehmen der Seefahrt (UVV See)) nachgekommen ihrer Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schrift- cherten, die geleisteten Arbeitsstunden sowie die zur sind. Für die Unternehmen der Seefahrt (§ 3 Absatz 1 lichen Bescheid gegenüber der Unternehmerin / dem Berechnung der Beiträge nach § 42 der Satzung erfor- Satz 1 Nummer 4 der Satzung) gilt § 114 Absatz 3 des Unternehmer fest (§ 136 Absatz 1 Satz 1 SGB VII). derlichen Daten in der von der Berufsgenossenschaft Betriebsverfassungsgesetzes zur Bestimmung eines […] geforderten Aufteilung zu melden (Entgeltnachweis). Betriebes im Sinne von Satz 1 entsprechend. Wenn die Unternehmer / innen während des abgelau- Der Anschluss wird mit dem 01. des Monats wirksam, § 24 fenen Jahres keine Versicherten beschäftigt hatten, der auf den Ablauf der vorgenannten Frist folgt. Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten ist dies anzuzeigen. Für den Nachweis ist der von der Unternehmer /innen können für ihre Betriebe im Sinne (1) Die Unternehmer / innen haben Unfälle von Versi- Berufsgenossenschaft für das Kalenderjahr übersand- von Satz 1 jederzeit, auch vor Ablauf der Frist, durch cherten in ihrem Unternehmen der Berufsgenossen- te Entgeltnachweisvordruck oder die entsprechende schriftliche Erklärung dem Dienst beitreten. schaft anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so elektronische Übermittlungsform zu verwenden (§ 165 (3) Vom Anschluss an den Dienst werden auf schrift- verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsun- Absatz 1 SGB VII). lichen Antrag diejenigen Unternehmer / innen befreit, fähig werden (§ 193 Absatz 1 SGB VII). Ebenso haben (2) Reichen die Unternehmer / innen den Entgeltnach- die nachweisen, dass sie ihrer Verpflichtung durch sie Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit anzuzei- weis nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig Bestellung geeigneter Betriebsärzte und Fachkräfte gen (§ 193 Absatz 2 SGB VII). […] ein, kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung für Arbeitssicherheit oder entsprechender Dienste vornehmen (§ 165 Absatz 3 SGB VII). […] nachkommen. Die Befreiung wird wirksam mit einer § 25 Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Quartals, Unterstützung der Berufsgenossenschaft durch die § 30 nach dem der Nachweis erbracht ist. Bei einer Ent- Unternehmer / innen Beitragsausgleichsverfahren 2 scheidung für ein alternatives Betreuungsmodell nach Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflich- (1) Unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und ten hinaus haben die Unternehmer / innen die Berufs- anzuzeigenden Versicherungsfälle wird auf den Bei- Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (BGV A2) werden die genossenschaft bei der Durchführung der Unfallversi- trag ein Nachlass bewilligt. Für jeden anzeigepflichti- Unternehmer / innen auf schriftlichen Antrag vom An- cherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). […] gen und jeden entschädigten Unfall wird der Nachlass schluss an den Dienst mit Ablauf des Monats befreit, 1 Übergangsregelung in § 66 der Satzung. 3 Übergangsregelung in § 73 der Satzung. 2 Übergangsregelung in § 67 der Satzung. 16
in dem sie nachgewiesen haben, dass sie an einer rungssumme als die in § 45 der Satzung bestimmte mern/Unternehmerinnen der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Grundschulung erfolgreich teilgenommen haben. zugrunde zu legen (§ 83 Satz 2 SGB VII). Der Betrag Nummer 1 bis 4 der Satzung genannten Unternehmen Die Befreiung nach Satz 1 kann widerrufen werden, muss auf volle 1.000 Euro lauten und darf 72.000 sowie Unternehmer / innen gemäß § 3 Absatz 1 Satz wenn die Voraussetzungen, unter denen sie eingetre- Euro nicht übersteigen. Die Versicherungssumme soll 1 Nummer 4 der Satzung können sich freiwillig versi- ten ist bzw. erteilt wurde, entfallen sind. das tatsächliche Einkommen aus der versicherten chern, soweit sie nicht schon auf Grund anderer Vor- […] Unternehmertätigkeit nicht übersteigen. Die Berufs- schriften versichert sind. Dies gilt auch für Personen, genossenschaft kann einen entsprechenden Nach- die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften § 44 weis verlangen. regelmäßig wie Unternehmer / innen selbstständig Kreis der Versicherten Die Beitragsberechnung erfolgt nach § 45 Absatz 3 tätig sind (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB VII). (1) Die Versicherung wird auf die Unternehmer / in- der Satzung. […] nen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Satzung (2) Die Versicherungssumme für die nach § 44 Absatz 1 genannten Betriebe erstreckt (§ 3 Absatz 1 SGB VII) der Satzung versicherten Personen, die wegen Auf- § 52 sowie auf patentierte Binnenlotsinnen und Binnenlot- nahme einer selbstständigen Tätigkeit Geldleistungen Beitrag sen, die ein amtliches Lotsenpatent besitzen und den beziehen, mit denen diese Tätigkeit nach dem SGB II (1) Die Beitragsberechnung erfolgt nach § 45 Absatz 3 Lotsendienst auf der im Patent bezeichneten Strecke oder SGB III gefördert wird, darf für die Zeit der Förde- der Satzung. versehen. rung 25.000 Euro nicht übersteigen. [...] (2) Die nach Absatz 1 versicherten Personen können […] von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als fünf Perso- § 50 nen beschäftigt werden. Teilzeitkräfte sind entspre- Kreis der Versicherungsberechtigten chend auf Vollzeitkräfte umzurechnen, dabei wird (1) Mitarbeitende Ehegattinnen / Ehegatten oder von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausge- Lebenspartner / Lebenspartnerinnen von Unterneh- gangen. (3) Die nach Absatz 1 versicherten Personen können für die Zeit von der Versicherungspflicht befreit wer- den, in der sie wegen Aufnahme einer selbstständi- gen Tätigkeit Geldleistungen beziehen, mit denen diese Tätigkeit nach dem SGB II oder SGB III gefördert wird. (4) Die übrigen nach Absatz 1 versicherten Personen können befreit werden, wenn sie nach ihren Angaben im Unternehmen dauernd nicht oder nur geringfügig tätig werden. (5) Eine geringfügige Tätigkeit im Sinne von Absatz 4 kann angenommen werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt oder wenn die jährliche Tätigkeit zwei Monate oder 50 Arbeitsta- ge nicht überschreitet. (6) Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss bei der Berufsgenossenschaft schriftlich mit eigen- händiger Unterzeichnung beantragt werden. Sie wird mit dem Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Berufsgenos- senschaft eingegangen ist. Bei der Neueintragung in das Unternehmerverzeichnis wird die Befreiung ab Beginn der Eintragung ausgesprochen, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zuständigkeitsbescheides bei der Berufsgenossen- schaft eingeht. […] § 45 Versicherungssumme (1) Für die Berechnung der Beiträge und Geldleistun- gen der Versicherten nach § 44 der Satzung gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag von 20.000 Euro. […] (4) Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe des Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zu- grunde gelegt (§ 154 Absatz 1 SGB VII). § 46 Zusatzversicherung (1) Die Berufsgenossenschaft hat der Versicherung auf schriftlichen Antrag der nach § 44 Absatz 1 der Satzung versicherten Person eine höhere Versiche- 17
Unfallverhütungsvorschriften Die Unfallversicherungsträger erlassen Der Unternehmer hat die Versicherten ordnung und setzt hierbei eine Frist, in- als autonomes Recht Unfallverhütungs- über die bei der Arbeit auftretenden Ge- nerhalb der die verlangten Maßnahmen vorschriften. Diese Vorschriften gelten für fahren und deren Abwendung sowie über zu treffen sind, so hat der Unternehmer Unternehmer und Versicherte. Danach ge- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzu- hört es zu den Grundpflichten des Unter- der Arbeit zu unterweisen. Diese Unter- teilen, ob er die verlangten Maßnahmen nehmers, die erforderlichen Maßnahmen weisung ist regelmäßig, mindestens aber getroffen hat. zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Be- einmal jährlich zu wiederholen. rufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge- Die entsprechenden Bestimmungen sind sundheitsgefahren und einer wirksamen Den Aufsichtspersonen (Technischen nachzulesen im Siebten Buch Sozialge- Ersten Hilfe zu treffen. Grundlage dazu Aufsichtsbeamten) der Berufsgenos- setzbuch (SGB VII) und in den Unfallver- sind die Unfallverhütungsvorschriften der senschaft hat der Unternehmer die Be- hütungsvorschriften der Berufsgenossen- Berufsgenossenschaften und staatliche sichtigung seines Unternehmens zu er- schaften. Ein Verzeichnis der Vorschriften Arbeitsschutzvorschriften. möglichen und die für seine Aufgaben sowie aller weiteren Informationsmedien notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er- der BG Verkehr ist dieser Broschüre bei- lässt die Berufsgenossenschaft eine An- gefügt. 18
Impressum Herausgeber: Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2012 Verantwortlich für den Inhalt: Sabine Kudzielka Gestaltungskonzept: Liebchen+Liebchen Visuelle Unternehmenskommunikation GmbH Frankfurt am Main Druck: Langebartels & Jürgens Druckereigesellschaft mbH Hamburg 19
BG Verkehr Gesetzliche Unfallversicherung Ottenser Hauptstraße 54 22765 Hamburg Telefon: 040 3980-0 Fax: 040 3980-1666 E-Mail: info@bg-verkehr.de www.bg-verkehr.de
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