ASPECTA LUX.konzeptrente - Stand 10/2008

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Stand 10/2008

ASPECTA LUX.konzeptrente

                           C. Versicherungsbedingungen
C. Versicherungsbedingungen                                            Falls eine Dynamik eingeschlossen ist, gelten ferner die
                                                                       VII. 	Allgemeine Regelungen für die Erhöhungen von Beitrag und
                                                                              Leistungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen                                    § 28	Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der
für die Fondsgebundene Rentenversicherung                                     Beiträge?
(LUX.konzeptrente)                                                     § 29	Zu welchem Zeitpunkt erhöht sich Beitrag und Versicherungs­
                                                                              leistungen?
                                                                       § 30 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen?
Sehr geehrter Kunde,                                                   § 31	Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der
                                                                              Versicherungsleistungen?
in den Versicherungsbedingungen sprechen wir mit unserer persön­       § 32 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?
lichen Anrede grundsätzlich den „Versicherungsnehmer“ als denjeni­
gen an, der die Versicherung beantragt hat und somit unser unmittel­
barer Vertragspartner ist.
                                                                       I.    Leistungsbeschreibung
Im Text nehmen wir Bezug auf einige Gesetze. Die verwendete Abkür­     § 1	­Welchen Versicherungsschutz bietet Ihre
zung bezeichnet:                                                             fondsgebundene Rentenversicherung?
VVG: Gesetz über den Versicherungsvertrag                             Ihre fondsgebundene Rentenversicherung bietet Versicherungsschutz
      (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)                              durch Zahlung einer Altersrente, wenn die versicherte Person den
                                                                       Beginn der flexiblen Leistungsphase erlebt (§ 3) und darüber hinaus
                                                                       durch Zahlung einer Kapitalleistung bei Tod vor Ende der flexiblen Lei­
I.   Leistungsbeschreibung                                             stungsphase (§ 4).
§ 1	Welchen Versicherungsschutz bietet Ihre fondsgebundene            Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich als Geldleistung
     ­Rentenversicherung?                                              erbracht (zu den Ausnahmen siehe § 2 Absatz 2).
§ 2	Wer trägt das Kapitalanlagerisiko bei der fondsgebundenen
      ­Rentenversicherung?                                             § 2	Wer trägt das Kapitalanlagerisiko bei der
§ 3	Was ist während der flexiblen Leistungsphase versichert?                fondsgebundenen Rentenversicherung?
§ 4	Was ist bei Tod vor Ende der flexiblen Leistungsphase             (1) Der Versicherungsschutz Ihrer fondsgebundenen Rentenversiche­
       ­versichert?                                                    rung hängt bis zum Ende der flexiblen Leistungsphase (§ 4) von der
§ 5	Was ist bei Tod nach Ende der flexiblen Leistungsphase            Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Anlageportfolios (Fonds­
        ­versichert?                                                   baskets) ab. Da diese Wertentwicklung nicht vorauszusehen ist, kön­
§ 6 Wie ermittelt sich das Fondsvermögen?                              nen wir insbesondere die Höhe der versicherten Altersrente nicht ga­
§ 7 Was gilt bei einem Anlagewechsel?                                  rantieren. Sie haben vielmehr die Chance, z. B. bei Kurssteigerungen
§ 8	Was können Sie bis zum Beginn der flexiblen Leistungsphase        der Fonds oder des Anlageportfolios einen Wertzuwachs zu erzielen,
         verändern?                                                    während Sie bei Kursrückgängen das Kapitalanlagerisiko einer Wert­
§ 9	Sie wünschen eine Teilauszahlung vor Beginn der flexiblen         minderung tragen. Bei Fonds, die nicht in Euro geführt werden, kön­
         ­Leistungsphase?                                              nen Schwankungen der Wechselkurse den Wert der Fonds zusätzlich
§ 10 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?     beeinflussen. Das bedeutet insgesamt, dass die Höhe der Versiche­
                                                                       rungsleistungen je nach Entwicklung der Anlageportfolios höher oder
II. Leistungsauszahlung                                                niedriger ausfallen kann.
§ 11 Wer erhält die Versicherungsleistung?                             Werden die Beiträge nicht mehr in voller Höhe gezahlt oder reicht in
§ 12	Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn eine          der beitragsfreien Zeit das Fondsvermögen (§ 6) nicht aus, die Kosten
      ­Versicherungsleistung verlangt wird?                            sowie die für die Versicherungsleistungen notwendigen Risikobeiträge
§ 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?                     zu finanzieren, kann die Versicherung vorzeitig enden (§ 25).
                                                                       (2) Hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Fondsantei­
III. Überschussbeteiligung                                             len aus von uns nicht zu vertretenden Gründen eingestellt, sind wir
§ 14 Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?         berechtigt, dem Anspruchsberechtigten (§ 11) an Stelle des Geldwertes
§ 15	Welche Besonderheiten gelten bis zum Beginn der flexiblen        des Fondsvermögens (§ 6 Absatz 3) die entsprechenden Fondsanteile
      Leistungsphase?                                                  zu übertragen. Das gilt insbesondere bei Beginn der Zahlung einer Al­
§ 16	Welche Besonderheiten gelten ab Beginn der flexiblen             tersrente (§ 3); die Rente wird in diesem Fall nur aus dem Geldwert der
      ­Leistungsphase?                                                 Fondsanteile gebildet, die von der Einstellung der Rücknahme nicht
                                                                       betroffen sind.
IV. Beitragszahlung
§ 17 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?                § 3 Was ist während der flexiblen Leistungsphase versichert?
§ 18	Welche Optionen stehen Ihnen bezüglich der Beitragszahlung       (1) Bei Erleben des vereinbarten Beginns der flexiblen Leistungsphase
      zur Verfügung?                                                   können Sie sich das gesamte Fondsvermögen als Altersrente auszahlen
§ 19	Welche Kosten sind bei der Kalkulation Ihrer Versicherung        lassen. Alternativ können Sie eine der in dem Absatz 4 a) bis f) genann­
      ­berücksichtigt?                                                 ten Optionen wahrnehmen.
§ 20	Welche Kosten und Gebühren stellen wir Ihnen gesondert in        Wir garantieren Ihnen zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Be­
       Rechnung?                                                       ginn der flexiblen Leistungsphase pro 10.000 Euro Fondsvermögen ei­
§ 21 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?   ne monatliche lebenslange Mindestrente ohne Todesfallleistung in der
§ 22 Wann können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen?           in der Kundeninformation genannten Höhe.
§ 23 Wann können Sie eine Beitragspause beantragen?                    Zum Beginn der Rentenzahlung richtet sich die Höhe des Rentenbe­
                                                                       trages nach unseren zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Kal­
V.    Kündigung/vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages       kulationsgrundlagen für Rentenversicherungen. Zu den Kalkulations­
§ 24 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?                       grundlagen gehören unsere Annahmen über Kapitalerträge (Rech­
§ 25	Wann wird die Versicherung bei nicht ausreichendem               nungszins), Risikoverlauf (Sterblichkeit) und Kosten. Mit diesen Kal­
      ­Fondsvermögen vorzeitig beendet?                                kulationsgrundlagen berechnen wir nach den allgemein anerkannten
                                                                       Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Geldwert des Anteilgut­
VI. Sonstiges                                                          habens zum Rentenbeginn einen Rentenbetrag. Dieser ist jedoch min­
§ 26	Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungs­       destens so hoch wie die in der Kundeninformation genannte Höhe der
      verhältnis beziehen?                                             monatlichen lebenslangen Mindestrente.
§ 27 Wo ist der Gerichtsstand?                                         Abweichende Vereinbarungen zur Rentenzahlweise, zum Beginn der
                                                                       Rentenzahlung oder zur Rentengarantiezeit führen zu einer Anpassung
                                                                       der garantierten Mindestrente. Die Höhe der garantierten Mindestrente
                                                                       wird auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Kalkulationsgrundlagen

                                                                                                              LUX.konzeptrente – Stand 10/2008   –3
nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik        – der Geldwert des Fondsvermögens den Betrag von 2.500 EUR un­
neu berechnet. Darüber hinaus gehende Änderungen führen nach den            terschreitet. In diesem Fall zahlen wir den Geldwert des Fondsver­
allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu einer           mögens aus.
Neufestsetzung der garantierten Rente unter Berücksichtigung unserer     Die flexible Leistungsphase endet spätestens mit Vollendung des 80.
zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Kalkulationsgrundlagen für      Lebensjahres der versicherten Person.
Rentenversicherungen.                                                    (7) Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die flexible Leistungs­
(2) Die Kalkulation der garantierten Rente erfolgt auf Grundlage eines   phase um weitere fünf Jahre zu verlängern. Diese Verlängerung kön­
Rechnungszinses von 2,25 %, der Sterbetafel DAV 2004 R und den           nen Sie mit einer Frist von einem Monat vor Vollendung des 80. Le­
Kosten gemäß § 19 sowie eines Sicherheitsabschlages von 25 %.            bensjahres beantragen. Die flexible Leistungsphase endet dann mit
(3) Die flexible Leistungsphase ist ein Zeitraum, in welchem Sie über    Vollendung des 85. Lebensjahres.
Ihr Fondsvermögen verfügen können. Die flexible Leistungsphase be­
ginnt zu einem von Ihnen festgelegten Termin. Sie endet (Absatz 6)       § 4	Was ist bei Tod vor Ende der flexiblen Leistungsphase
spätestens mit Vollendung des 80. Lebensjahres der versicherten Per­            ­versichert?
son.                                                                     (1) Stirbt die versicherte Person vor dem vierten Versicherungsjahr, er­
(4) Nehmen Sie eine in diesem Absatz genannte Option wahr oder           bringen wir eine Kapitalleistung
treffen Sie eine abweichende Vereinbarung des Leistungsspektrums im      a) in Höhe des Geldwertes des dann vorhandenen Fondsvermögens,
Sinne des Absatzes 1, richtet sich die Höhe der Rente nach dem Geld­     b) zuzüglich der zum Zeitpunkt des Todes gültigen Mindestrisikosum­
wert des umzuwandelnden Fondsvermögens sowie dem zum Zeit­               me,
punkt der Umwandlung gültigen und von Ihnen gewählten Options­           c) zuzüglich der Differenz in EUR zwischen der zum Zeitpunkt des
rententarif. Insbesondere richtet sich die Höhe der Rente nach unseren   Todes gültigen Mindesttodesfallsumme und dem Fondsvermögen zzgl.
zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Kalkulationsgrundlagen für         Mindestrisikosumme. Dies gilt nur für den Fall, dass die Summe aus
Rentenversicherungen. Die Höhe der Rente ist jedoch mindestens so        Fondsvermögen und Mindestrisikosumme die Mindesttodesfallsumme
hoch wie die im Absatz 1 genannte garantierte Mindestrente.              nicht übersteigt,
Während der flexiblen Leistungsphase haben Sie die nachfolgenden         maximal jedoch die bis zum Zeitpunkt des Todes eingezahlten Beiträ­
Optionen:                                                                ge und Zuzahlungen.
– Wahl der Zeitpunkte der Verwendung des Fondsvermögens (Absatz a)      Die Mindesttodesfallsumme beträgt zehn Prozent der anfänglichen
– Auszahlung des Fondsvermögens als Altersrente (Absatz b)              Beitragssumme (ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen).
– Teilauszahlung des Fondsvermögens als Altersrente (Absatz c)          Die Mindestrisikosumme beträgt in der beitragspflichtigen Zeit zehn
– Kapitaloption (Absatz d)                                              Prozent der anfänglichen Beitragssumme (ohne Berücksichtigung von
– Teilkapitaloption (Absatz e)                                          Zuzahlungen), bei vorzeitiger Beitragsfreistellung fünf Prozent der an­
– Kombination von Altersrente und Teilkapitaloption (Absatz f)          fänglichen Beitragssumme (ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen)
a) Während der flexiblen Leistungsphase können Sie zu beliebigen         (2) Stirbt die versicherte Person nach dem dritten Versicherungsjahr
Zeitpunkten das gesamte Fondsvermögen oder Teile des Fondsvermö­         und vor Ende der flexiblen Leistungsphase, erbringen wir eine Kapi­
gens unter den nachfolgenden Voraussetzungen der Absätze b) und c)       talleistung
in eine Altersrente umwandeln.                                           a) in Höhe des Geldwertes des dann vorhandenen Fondsvermögens,
Das zur Verfügung stehende Fondsvermögen reduziert sich noch um          b) zuzüglich der zum Zeitpunkt des Todes gültigen Mindestrisikosum­
nicht getilgte Abschlusskosten.                                          me,
Darüber hinaus können Sie sich zu beliebigen Zeitpunkten den Geld­       c) zuzüglich der Differenz in EUR zwischen der zum Zeitpunkt des
wert des gesamten Fondsvermögens oder den Geldwert von Teilen des        Todes gültigen Mindesttodesfallsumme und dem Fondsvermögen zzgl.
Fondsvermögens unter der Voraussetzung der Absätze d) und e) aus­        Mindestrisikosumme. Dies gilt nur für den Fall, dass die Summe aus
zahlen lassen.                                                           Fondsvermögen und Mindestrisikosumme die Mindesttodesfallsumme
b) Sie können sich das gesamte Fondsvermögen als Altersrente auszah­     nicht übersteigt.
len lassen. Der Jahresbetrag der Altersrente muss mindestens 300 EUR     Die Mindesttodesfallsumme beträgt zehn Prozent der anfänglichen
betragen. Erreicht der Jahresbetrag der Altersrente den vorgenannten     Beitragssumme (ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen).
Betrag nicht, zahlen wir statt der Altersrente den Geldwert des Fonds­   Die Mindestrisikosumme beträgt in der beitragspflichtigen und plan­
vermögens aus und die Versicherung erlischt.                             mäßig beitragsfreien Zeit sowie während Beitragspausen zehn Prozent
c) Sie können sich Teile des Fondsvermögens als Altersrente auszahlen    der anfänglichen Beitragssumme (ohne Berücksichtigung von Zuzah­
lassen. Der Betrag der Jahresrente muss mindestens 300 EUR betragen.     lungen), bei vorzeitiger Beitragsfreistellung sowie in der flexiblen Lei­
Sofern Sie sich nur Teile des Fondsvermögens als Altersrente auszahlen   stungsphase fünf Prozent der anfänglichen Beitragssumme (ohne Be­
lassen, muss der Geldwert des verbleibenden Fondsvermögens min­          rücksichtigung von Zuzahlungen).
destens 2.500 EUR betragen. Erreicht der Jahresbetrag der Altersrente
den Betrag von 300 EUR nicht oder unterschreitet der Geldwert des        § 5	Was ist bei Tod nach Ende der flexiblen Leistungsphase
verbleibenden Fondsvermögens den Betrag von 2.500 EUR, können                  ­versichert?
Sie diese Option nicht ausüben.                                          Stirbt die versicherte Person nach Ende der flexiblen Leistungspha­
d) Sie können sich den Geldwert des gesamten Fondsvermögens aus­         se, erfolgt die Leistung nach den Bedingungen des zum Zeitpunkt der
zahlen lassen (Kapitaloption). Dann erlischt die Versicherung.           Umwandlung des Fondsvermögens gültigen und von Ihnen gewählten
e) Sie können sich den Geldwert von Teilen des Fondsvermögens aus­       Optionsrententarifs.
zahlen lassen (Teilkapitaloption). Jede Auszahlung muss mindestens
2.500 EUR betragen. Wenn Sie sich nicht das gesamte Fondsvermögen        § 6 Wie ermittelt sich das Fondsvermögen?
auszahlen lassen, muss der Geldwert des restlichen Fondsvermögens        (1) Von Ihrem Beitrag und jeder Zuzahlung wird zunächst der zur De­
mindestens 2.500 EUR betragen. Beträgt die Auszahlung nicht minde­       ckung von Kosten bestimmte Betrag abgezogen. Dieser Betrag errech­
stens 2.500 EUR oder unterschreitet der Geldwert des verbleibenden       net sich aus den in der Kundeninformation genannten Angaben zur
Fondsvermögens den Betrag von 2.500 EUR, können Sie diese Option         Tilgung der insgesamt anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten zu­
nicht ausüben.                                                           züglich des Teils der sonstigen Kosten, der nur während der Beitrags­
f) Sie können die unter Absatz c) und e) beschriebenen Optionen unter    zahlungsdauer erhoben wird (§ 19). Mit dem verbleibenden Betrag des
den dort genannten Voraussetzungen beliebig kombinieren                  Beitrages bzw. der Zuzahlung (Anlagebetrag) erwerben wir Anteile der
(5) Auszahlungen als Altersrente bzw. Auszahlungen des Fondsvermö­       von Ihnen gewählten Anlageportfolios in dem von Ihnen bestimmten
gens müssen von Ihnen spätestens drei Monate vor dem gewünschten         Verhältnis. Diese Anteile schreiben wir Ihrem Fondsvermögen gut.
Beginn der Rentenzahlung bzw. Kapitalauszahlungstermin beantragt         Die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten, nach anerkannten
werden. Für die Beantragung eines Optionsrententarifs mit Hinterblie­    Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge und
benenabsicherung gilt eine Frist von 3 Jahren.                           den verbleibenden Teil der sonstigen Kosten – das sind die in der Kun­
(6) Die flexible Leistungsphase endet, wenn                              deninformation genannten, auch noch nach Ablauf der Beitragszah­
– das gesamte Fondsvermögen in eine Altersrente umgewandelt oder        lung fälligen sonstigen Kosten (§ 19) – entnehmen wir zu Beginn jeden
   ausbezahlt wurde oder                                                 Monats dem Fondsvermögen. Die Entnahme aus den einzelnen Fonds

4 – LUX.konzeptrente – Stand 10/2008
bzw. Anlageportfolios entspricht dabei dem Verhältnis der Fonds bzw.       Fondsvermögen oder Teile davon in risikoärmere Anlageportfolios um­
Anlageportfolios zueinander.                                               zuschichten. Dadurch werden die Risiken einer Wertminderung der
(2) Bei ausschüttenden Fonds werden mit den ausgeschütteten Erträ­         Anlageportfolios aufgrund von Kursrückgängen in den letzten Jah­
gen Anteile des gleichen Fonds erworben, die dem Fondsvermögen             ren vor Beginn der flexiblen Leistungsphase reduziert. Die Teilnahme
gutgeschrieben werden. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge,      am dynamischen individuellen Ablaufmanagement ist unverbindlich,
die aus den darin enthaltenen Vermögenswerten erzielt werden, den          kann jederzeit unterbrochen und wieder aufgenommen werden. Für
Fonds direkt zu und erhöhen so den Wert des Fondsanteils.                  das Umschichten werden keine Gebühren sowie keine Ausgabeauf­
(3) Der Geldwert des Fondsvermögens Ihrer Versicherung ergibt sich         schläge erhoben.
durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem jeweiligen        (4) Maßgeblich für die Umschichtungen im Rahmen des dynamischen
Rücknahmepreis eines Fondsanteils. Der Rücknahmepreis wird                 individuellen Ablaufmanagements sind dabei Ihre persönlichen Anla­
– bei Leistungen wegen Todes am letzten Börsentag des Versiche­           geziele und Risikobereitschaft, zu denen wir Sie regelmäßig befragen.
   rungsmonats des Eingangs der Mitteilung des Todes,                      Auf Basis Ihrer Angaben und der aktuellen Situation an den Kapital­
– bei einer Auszahlung des Fondsvermögens als Altersrente am letz­        märkten unterbreiten wir Ihnen dann individuelle Vorschläge (oder
   ten Börsentag in dem Versicherungsmonat vor Beginn der Renten­          einen individuellen Vorschlag) für eine risikoärmere Aufteilung ihres
   zahlung,                                                                Fondsvermögens. Die Umschichtung der Anlageportfolios erfolgt aus­
– bei einer vollständigen Auszahlung des Fondsvermögens am letz­          schließlich durch Ihre Zustimmung bzw. durch Annahme unseres Vor­
   ten Börsentag in dem Versicherungsmonat vor Fälligkeit der Auszah­      schlags. Eine Anpassung Ihres individuellen Ablaufmanagements er­
   lung,                                                                   folgt regelmäßig bis zum Beginn der flexiblen Leistungsphase.
– bei Beitragsfreistellung am Börsentag, bevor die Versicherung bei­      (5) Sie können während der Ablaufmanagement-Phase jederzeit zu­
   tragsfrei gestellt wird,                                                sätzlich Fondsvermögen gem. Absatz (1) a) (Shiften) übertragen oder
– bei Kündigung am letzten Börsentag in dem Versicherungsmonat            das Aussetzen des Ablaufmanagements verlangen.
   nach Eingang des Kündigungsschreibens (§ 24 Absatz 2),                  (6) Ein Erweitern der Fondspalette ist uns jederzeit ohne Angabe von
– bei Erwerb von Anteilen und Entnahme von Risikobeiträgen und Ko­        Gründen möglich. Ein Reduzieren der Fondspalette ist uns nur aus fol­
   sten gemäß Absatz 1 am letzten Börsentag des Vormonats,                 genden Gründen möglich:
– bei Erwerb von Anteilen gemäß Absatz 2 am Börsentag der Aus­            a)    Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Fonds geschlossen.
   schüttung,                                                              b) Der Fonds ist für den Vertrieb in Deutschland nicht mehr zuge­
– bei einer Teilauszahlung gemäß § 9 am letzten Börsentag vor Fällig­     lassen.
   keit der Teilauszahlung,                                                c)    Der Kauf von Anteilen wird durch die Kapitalanlagegesellschaft
– bei Anlagewechsel gemäß § 7 am ersten Börsentag nach Eingang            nicht zugelassen.
   des Antrags auf Anlagewechsel,                                          Sollte ein Anlagewechsel erforderlich sein, werden wir Sie schrift­
– bei Zuzahlungen gemäß § 18 Absatz 3 am letzten Börsentag des            lich darüber benachrichtigen, zu welchem Zeitpunkt und in welchen
   Monats, in dem die Zuzahlung eingeht, bzw. bei Eingang am Mo­           Fonds wir umschichten, falls Sie uns innerhalb einer Frist von sechs
   natsersten am letzten Börsentag des Vormonats und                       Wochen keinen anderen der von uns für Ihre Versicherung angebote­
– bei Gutschriften aus der laufenden Überschussbeteiligung gemäß §        nen Fonds zur Umschichtung benennen.
   15 Absatz 3 am letzten Börsentag des jeweils abgelaufenen Monats
ermittelt.                                                                 § 8	Was können Sie bis zum Beginn der flexiblen Leistungsphase
Wird zu dem entsprechenden Zeitpunkt von der Kapitalanlagegesell­                verändern?
schaft kein Rücknahmepreis festgestellt, wird der letzte vor diesem Ter­   (1) Sie können bis zum vereinbarten Beginn der flexiblen Leistungs­
min festgestellte Rücknahmepreis genommen, es sei denn, dass die           phase noch folgende Option ausüben:
Rücknahme der Fondsanteile eingestellt worden ist (§ 2 Absatz 2).          –     Vorverlegung der flexiblen Leistungsphase (Absatz 2)
Fremdwährungen rechnen wir dabei, sofern ein amtlich festgesetzter         Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns Ihren Wunsch auf Ausübung der
Kurs oder ein vom Europäischen System der Zentralbanken ermittelter        Option unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen schriftlich
Referenzkurs vorhanden ist, zu diesem um. Anderenfalls erfolgt die         mitteilen.
Umrechnung nach billigem Ermessen.                                         (2) Sie haben die Möglichkeit, den Beginn der flexiblen Leistungspha­
                                                                           se vorzuverlegen. Der neue Beginn der flexiblen Leistungsphase darf
§ 7 Was gilt bei einem Anlagewechsel?                                      nicht vor dem 55. Lebensjahr der versicherten Person und nicht vor
(1) Während der Vertragslaufzeit können Sie beliebig viele Wechsel         dem dreizehnten Versicherungsjahr liegen.
unter den zur Verfügung stehenden Fonds und Anlageportfolios durch­
führen (Anlagewechsel), wobei auf jeden gewählten Investmentfonds          § 9	Sie wünschen eine Teilauszahlung vor Beginn der
bzw. jedes Anlageportfolio mindestens zehn Prozent des Anlagebe­                 flexiblen Leistungsphase?
trags entfallen muss. In jedem Versicherungsjahr sind zwei Anlage­         (1) Sie können vor Beginn der flexiblen Leistungsphase mit Frist von
wechsel kostenlos, für jeden weiteren wird eine Gebühr von 25 EUR          drei Werktagen zu jedem Monatsersten, frühestens jedoch ab dem
fällig. Dabei haben Sie mehrere Möglichkeiten:                             sechsten Versicherungsjahr, eine Teilauszahlung verlangen.
a) Das vorhandene Fondsvermögen kann vollständig oder teilweise            (2) Eine Teilauszahlung kann höchstens einmal pro Versicherungsjahr
in einen oder mehrere andere von uns angebotene Anlageportfolios           gewährt werden.
übertragen werden. Künftige Anlagebeträge werden unverändert in            (3) Der Auszahlungsbetrag darf den zum Zeitpunkt der Teilauszah­
die ursprünglich gewählten Anlageportfolios investiert (Shiften). Für      lung aktuellen Rückkaufswert nach § 24 nicht übersteigen. Das ver­
die Berechnung gilt § 6 Absatz 3.                                          bleibende Fondsvermögen darf einen Geldwert von 1.000 EUR nicht
b) Künftige Anlagebeträge können vollständig oder teilweise in einen       unterschreiten.
anderen oder mehrere andere von uns angebotene Anlageportfolios            (4) Während einer Beitragspause (§ 23) können wir Ihnen keine Teil­
angelegt werden. Das bereits vorhandene Fondsvermögen verbleibt            auszahlung gewähren.
in den bisherigen Anlageportfolios (Switchen). Anlagewechsel können        (5) Bei Teilauszahlungen entnehmen wir dem Fondsvermögen Anteile
zu jedem Beitragsfälligkeitstermin mit einer Frist von fünf Werktagen      in Höhe des gewünschten Auszahlungsbetrages zuzüglich eines Ab­
beantragt werden.                                                          zugs in der Weise, dass sich das Verhältnis der Geldwerte der Fonds­
c) Sie können das Shiften und Switchen zum selben Termin beantra­          anteile zueinander nicht verändert.
gen. In diesem Fall werden sowohl das vorhandene Fondsvermögen             Der Abzug setzt sich zusammen aus einem Fixbetrag von 50 EUR und
als auch künftige Anlagebeträge in einen oder mehrere andere von uns       einem prozentualen Abzug. Der prozentuale Abzug beträgt im sechs­
angebotene Anlageportfolios übertragen bzw. angelegt (Kombination          ten Versicherungsjahr 3,75 % des zu entnehmenden Betrags. Der Pro­
aus Shiften und Switchen).                                                 zentsatz reduziert sich pro weiteres begonnenes Versicherungsjahr um
(2) Ihr Vertrag enthält ein dynamisches Ablaufmanagement, zu dem           0,25 Prozentpunkte. Ab dem 21. Versicherungsjahr erfolgt kein Abzug
­Ihnen während der Vertragslaufzeit Vorschläge unterbreitet werden.        mehr. Der Abzug entfällt ferner ab dem Beginn der flexiblen Leistungs­
 (3) Nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdau­          phase, sofern die zurückgelegte Laufzeit der Versicherung mindestens
 er, jedoch frühestens nach sieben Jahren, haben Sie im Rahmen des         12 Versicherungsjahre beträgt und die versicherte Person das 55. Le­
 ­dynamischen individuellen Ablaufmanagements die Möglichkeit, Ihr         bensjahr vollendet hat. Der Abzug ist die Differenz aus dem insgesamt

                                                                                                                 LUX.konzeptrente – Stand 10/2008   –5
zu entnehmenden Betrag und dem gewünschten Auszahlungsbetrag.              Stirbt die versicherte Person vor Ende der flexiblen Leistungsphase, so
Der Abzug vom Fondsvermögen wird zum Ausgleich für die Verän­              ist uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über
derung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbe­       die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die
standes erhoben; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv ge­          zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.
stelltes Risikokapital vorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen, dass        (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige wei­
die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entwe­            tere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstel­
der dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich          len.
niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren   (5) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der
Falle – entsprechend herabgesetzt.                                         die Versicherungsleistung beansprucht.
                                                                           (6) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzu­
§ 10 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?         zahlen.
Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf
welcher Ursache der Versicherungsfall beruht und wo er eintritt. Bei       § 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
folgenden Ursachen gelten jedoch Einschränkungen der Leistungs­            (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt
pflicht:                                                                   ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen,
a) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem       insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich die für         (2) Wir können verlangen, dass der Inhaber des Versicherungsscheines
den Todesfall vereinbarte Leistung auf die Auszahlung des für den To­      seine Berechtigung nachweist.
destag des für den ersten Werktag nach Eingang der Mitteilung des
Todes berechneten Fondsvermögens abzüglich eventuell rückstän­             III. Überschussbeteiligung
diger Beiträge.                                                            § 14 Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt nicht, wenn die ver­     (1) Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die in der Re­
sicherte Person nach Beginn der Rentenzahlung oder in unmittelbarem        gel lange Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die verein­
oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,        barten Lebensversicherungsbeiträge besonders vorsichtig kalkuliert.
denen sie während eines Aufenthaltes im Ausland ausgesetzt und an          Überschüsse entstehen, wenn sich der Verlauf der Sterblichkeit und
denen sie nicht aktiv beteiligt war.                                       die Kostenentwicklung günstiger gestalten als wir bei der Beitragskal­
b) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Zah­     kulation angenommen haben. An diesen Überschüssen sind Sie und
lung des Erstbeitrages oder seit Widerinkraftsetzung der Versicherung      die anderen Versicherungsnehmer beteiligt. Die Überschussermittlung
nach vorheriger Beitragsfreistellung beschränkt sich unsere Leistungs­     erfolgt nach den Vorschriften des Luxemburgischen Aufsichts- und Ge­
pflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Fondsver­      sellschaftsrechts.
mögens abzüglich eventuell rückständiger Beiträge.                         (2) Überschüsse werden den einzelnen Verträgen direkt zugeschrie­
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt nicht, wenn uns          ben. Die Höhe der Überschüsse wird vom Vorstand unseres Unterneh­
nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung       mens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit be­       maßgeblichen, aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt.
gangen worden ist.                                                         In einzelnen Versicherungsjahren, insbesondere etwa in den ersten
                                                                           Versicherungsjahren, kann eine Zuteilung von Überschüssen entfal­
II. Leistungsauszahlung                                                    len, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 11 Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als     § 15	Welche Besonderheiten gelten bis zum Beginn
unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine              der flexiblen Leistungsphase?
andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles      (1) Bis zum Beginn der flexiblen Leistungsphase können die folgenden
die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugs­        Überschüsse anfallen und zugeteilt werden:
berechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht    a) Risikoüberschüsse in Prozent der bei Ihrer Versicherung zu Beginn
jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das        des jeweiligen Versicherungsmonats berücksichtigten Risikobeiträge
Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden.                                  für den Todesfall;
(2) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine          b) während der beitragspflichtigen Phase nach einer von der gewähl­
Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungs­           ten Beitragzahlungsdauer abhängigen Wartezeit (je begonnene 10 Jah­
vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns         re Beitragzahlungsdauer 1 Jahr Wartezeit) : Kostenüberschüsse in Pro­
vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der         zent des vereinbarten Beitrags;
bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch an­       c) Ab dem zweiten Versicherungsjahr bis zum Beginn der flexiblen
dere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenom­        Leistungsphase : Kostenüberschüsse in Prozent des Geldwertes des
men haben.                                                                 Fondsvermögens zu Beginn des Versicherungsmonats unter Berück­
(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte          sichtigung der Gutschriften und Belastungen gemäß § 6.
die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und da­
mit sofort erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben,        § 16	Welche Besonderheiten gelten ab Beginn der
kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Be­                flexiblen Leistungsphase?
nannten aufgehoben werden.                                                 Ab Beginn der flexiblen Leistungsphase können Risikoüberschüsse (§
(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf          15 Absatz 1) anfallen. Des Weiteren können aus der Altersrente wei­
das von ihm angegebene Konto auf seine Kosten und Gefahr.                  tere Überschüsse entstehen. Diese erfolgen auf den Grundlagen des
                                                                           dann gültigen und von Ihnen gewählten Optionsrententarifs.
§ 12	Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn
      eine Versicherungsleistung verlangt wird?                            IV. Beitragszahlung
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vor­       § 17 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
lage des Versicherungsscheines und eines amtlichen Zeugnisses über         (1) Die Beiträge müssen Sie wie vertraglich vereinbart zu Beginn ei­
den Tag der Geburt der versicherten Person. Zusätzlich können wir          ner jeden Versicherungsperiode zahlen. Die Versicherungsperiode
auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen.                   entspricht der vereinbarten Beitragszahlweise. Eine abweichende Zah­
(2) Wir können vor jeder Renten- oder der Kapitalzahlung ein amt­          lungsweise kann nachträglich vereinbart werden.
liches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch         (2) In der flexiblen Leistungsphase sind keine Beiträge zu zahlen.
lebt.                                                                      (3) Zahlungen der Beiträge an uns können nur wirksam auf ein von
(3) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.       uns benanntes Konto entrichtet werden. Ein Versicherungsvermittler ist
Außer den in Absatz 1 genannten Unterlagen sind uns eine amtliche,         nicht zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt.
das Geburtsdatum und den Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde ein­         (4) Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre
zureichen.                                                                 ­Kosten.

6 – LUX.konzeptrente – Stand 10/2008
(5) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige Bei­       dung des Fondsvermögens und für die Bezugsgrößen für die Über­
tragsrückstände verrechnen.                                                schussbeteiligung vorhanden sind.
(6) Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden.
Wir buchen die Beiträge jeweils bei Fälligkeit von dem von Ihnen an­       § 20	Welche Kosten und Gebühren stellen wir Ihnen
gegebenen Konto ab.                                                                gesondert in Rechnung?
                                                                           (1) Wir sind berechtigt, über die in § 19 beschriebenen Kosten hinaus
§ 18	Welche Optionen stehen Ihnen bezüglich der                           für die nachfolgend genannten Geschäftsvorfälle Kosten gesondert in
       Beitragszahlung zur Verfügung?                                      Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden wie folgt ermittelt:
(1) Sie können bezüglich der Beitragszahlung noch die folgende Op­         (2) Fallen bei uns für einen Geschäftsvorfall interne Kosten an, wird
tion ausüben:                                                              Ihnen hierfür ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Der Pauschal­
– Zuzahlungen (Absatz 2),                                                  betrag wird von uns anhand der bei einem entsprechenden Geschäfts­
Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns Ihren Wunsch auf Ausübung der       vorfall durchschnittlich anfallenden Kosten (Zeitaufwand, Personal-
Option unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen schriftlich            und Materialkosten) ermittelt.
mitteilen.                                                                 Zurzeit der Antragstellung werden pauschal Kosten erhoben bei:
(2) a) Sie können bis fünf Jahre vor Beginn der flexiblen Leistungsphase   – Durchführung von Vertragsänderungen: maximal 45 EUR, mindes­
Zuzahlungen leisten. Jede Zuzahlung – soweit sie nicht zur Deckung             tens jedoch 30 EUR
der Kosten bestimmt ist – erhöht das Fondsvermögen Ihrer Versiche­         – Rückläufer im Lastschriftverfahren: jeweils 3 EUR
rung. Eine Zuzahlung muss mindestens 480 EUR betragen. Zum Zeit­           – Entnahmen aus dem Fondsvermögen während der flexiblen Leis­
punkt der Zuzahlung ggf. bestehende Beitragsrückstände werden mit              tungsphase: einmal je Kalenderjahr frei; für jede weitere Entnahme
der Zuzahlung verrechnet.                                                      im gleichen Jahr 0,5 Prozent des Auszahlungsbetrages, mindestens
b) Im Hinblick auf die Anlage Ihrer Zuzahlung haben Sie folgende               15 EUR und höchstens 50 EUR.
Möglichkeiten:                                                             – Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht zahlen, können wir von Ih­
– Die Zuzahlung wird in den ursprünglich gewählten Fonds oder das              nen für die Bearbeitung des Rücktritts vom Versicherungsvertrag ei­
Anlageportfolio angelegt.                                                      ne ­Gebühr verlangen, die insbesondere auch die Kosten einer even­
– Die Zuzahlung wird in andere Anlageportfolios angelegt, der vor­             tuellen ärztlichen Untersuchung umfasst. Diese Gebühr beläuft
handene Anlagestock bleibt in den ursprünglich gewählten Fonds oder            sich auf 10 % der Beiträge der ersten 12 Monate ab Versicherungs­
Anlageportfolio.                                                               beginn.
c) Die Zuzahlung kann zu jedem Monatsersten erfolgen und muss bis          – Wir informieren Sie mindestens einmal pro Jahr unaufgefordert über
zu diesem Zeitpunkt auf unserem Konto eingegangen sein. Falls die              den aktuellen Geldwert Ihres Fondsvermögens. Darüber hinaus kön­
Zuzahlung verspätet eingezahlt wird, wird sie dem Versicherungsver­            nen Sie – auf Wunsch – zweimal pro Jahr kostenlos weitere Mittei­
trag zum darauf folgenden Monatsersten gutgeschrieben.                         lungen über den aktuellen Geldwert Ihres Fondsvermögens erhal­
d) Die Erhöhung und Fortschreibung des Fondsvermögens aus der Zu­              ten. Für jede darüber hinausgehende Mitteilung wird eine pauschale
zahlung errechnet sich nach den zum Zeitpunkt der Gutschrift der               Bearbeitungsgebühr von 2 EUR fällig.
Zuzahlung jeweils aktuellen Kalkulationsgrundlagen für Erhöhungs­          – Wir erheben für besondere Verwaltungsaufwendungen wie etwa
leistungen, die die Annahmen über Risikoverlauf (Sterblichkeit) und            nachträgliche Eintragung oder Änderung von Bezugsrechten, Ver­
Kosten betreffen. Mit der Zuzahlung abzüglich Kosten (§ 6 Absatz 1)            pfändungen, Abtretungserklärungen, Ausstellung von Ersatzurkun­
erwerben wir Anteile der gewählten Fonds oder des Anlageportfolios             den usw. neben dem Ersatz der Postgebühren eine Gebühr von 1,50
gemäß dem gewählten Verhältnis. Sie können jedoch unter Beachtung              EUR. Für Abschriften sind 8 EUR pro Abschrift zu zahlen.
der Regelungen in § 7 Absatz 1 auch bestimmen, dass dieser Betrag in       – Wird ein Folgebeitrag nicht gezahlt, erhalten Sie eine Mahnung (§
andere Anlageportfolios investiert werden soll.                                21 Absatz 4), für die wir eine Mahngebühr von 1 EUR erheben.
e) Im Falle einer Aufhebung der Versicherung durch Rücktritt oder An­      Die vorgenannten Beträge sind pauschaliert aufwandbezogen kalku­
fechtung wegen Verletzung der in § 19 VVG beschriebenen vorvertrag­        liert. Bei einer von uns nicht beeinflussbaren und nicht vorherseh­
lichen Anzeigepflicht können Sie eine Rückzahlung der Zuzahlungen          baren wesentlichen Veränderung der bei Versicherungsbeginn maß­
nicht verlangen. In diesem Fall erhalten Sie den Rückkaufswert (§ 24       geblichen tatsächlichen Kosten müssen wir uns daher vorbehalten,
Absatz 3). Im Falle von geleisteten Zuzahlungen nach dem Termin der        ­diese Beträge nach billigem Ermessen entsprechend der Kostenent­
Kündigung (§ 24) werden wir diese erstatten; einen weiteren Betrag          wicklung angemessen anzupassen. Bei einem wesentlichen Rückgang
können Sie nicht verlangen.                                                 der tatsächlichen Kosten verpflichten wir uns, die Kosten angemessen
                                                                            entsprechend der Kostenentwicklung zu reduzieren. Als wesentlich
§ 19	Welche Kosten sind bei der Kalkulation Ihrer Versicherung             gilt jede Veränderung ab einem Umfang in Höhe von 5 % im Ver­
      ­berücksichtigt?                                                      gleich zu den bei Versicherungsbeginn bzw. bei der letzten Anpassung
(1) Die Kalkulation einer Versicherung geschieht unter Berücksichti­        maßgeblichen tatsächlichen Kosten. Wir werden die Kostenentwick­
gung der Tatsache, dass eine Vielzahl von Verträgen, die gleichartige       lung in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 5 Jahre, überprüfen
Risiken absichern, gemeinsam verwaltet werden. Kosten werden da­            und Sie informieren, sofern eine Anpassung der Verwaltungskosten er­
her nicht vertragsindividuell, sondern nach für alle Verträge gleichmä­     forderlich ist.
ßig geltenden Prinzipien erhoben.                                           Die Anpassung der Verwaltungskosten wird zwei Monate nach Zugang
(2) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen und die laufende         dieser Information, der Sie auch die Höhe der Anpassung entnehmen
Verwaltung des Versicherungsvertrages entstehen Kosten (Abschluss-          können, wirksam. Im Falle einer Erhöhung können Sie der Anpassung
und Vertriebskosten sowie sonstige Kosten). Diese Kosten sind bereits       binnen sechs Wochen nach Erhalt der Anpassungsmitteilung wider­
bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht geson­       sprechen. Ein solcher Widerspruch führt in den Grenzen des § 24 zur
dert in Rechnung gestellt. Angaben zur Höhe dieser Kosten finden Sie        vollständigen Kündigung des Versicherungsvertrages. Unterbleibt ein
in der Kundeninformation.                                                   fristgerechter Widerspruch, gilt die Anpassung als genehmigt. Die An­
(3) Die Abschluss- und Vertriebskosten umfassen insbesondere Ab­            passung wird im Rahmen eines Nachtrags zum Versicherungsschein
schlussprovisionen und Courtagen an die Versicherungsvermittler so­         dokumentiert.
wie Aufwendungen für die Aufnahme des Versicherungsvertrages in             (3) Werden uns für einen der vorgenannten Geschäftsvorfälle von drit­
den Versicherungsbestand.                                                   ter Seite Kosten in Rechnung gestellt (z.B. Gebühren für Lastschrift­
(4) Die sonstigen Kosten umfassen insbesondere die Aufwendungen             rückläufer, Porto, Überweisungen ins Ausland), werden Ihnen diese
für die Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages, für die technische Be­     Kosten in angefallener Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
standsführung und die jährliche schriftliche Information.                   (4) Ihnen ist der Nachweis gestattet, dass für Ihren Geschäftsvorfall
Die sonstigen Kosten werden, soweit sie nicht mit dem Beitrag ver­          Kosten überhaupt nicht entstanden sind oder dass die für Ihren Ge­
rechnet werden, dem Fondsvermögen entnommen.                                schäftsvorfall tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind als der
(5) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge,        Pauschalbetrag. Sie müssen in diesem Fall nur die tatsächlich ange­
dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bil­     fallenen Kosten tragen. Uns ist der Nachweis gestattet, dass die für

                                                                                                                  LUX.konzeptrente – Stand 10/2008   –7
Ihren Geschäftsvorfall tatsächlich angefallenen Kosten höher sind als         (3) Nach einer Beitragsfreistellung haben Sie folgende Möglichkeiten,
der Pauschalbetrag. In diesem Fall müssen Sie die erhöhten Kosten             ohne Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz wieder herzustel­
tragen.                                                                       len und die Beitragszahlung wieder aufzunehmen (Wiederinkraftset­
(5) Bei Überweisungen in das Ausland überweisen wir unsere                    zung):
Leistungen dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten und stellen di­          Sie können die Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten nach
ese gesondert in Rechnung.                                                    dem Beitragsfreistellungstermin zum nächsten Monatsersten in der ur­
(6) Begleichen Sie den in Rechnung gestellten Betrag nicht innerhalb          sprünglich vereinbarten Höhe wieder aufnehmen, sofern die Beitrags­
der in der Rechnung gesetzten Frist, wird der Betrag dem Fondsvermö­          zahlungsdauer ab dem Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung noch min­
gen in der Weise entnommen, dass sich das Verhältnis der Geldwerte            destens ein Jahr beträgt. Sie haben die Möglichkeit, die Beiträge für
der Fondsanteile zueinander nicht verändert.                                  den Zeitraum vom Beitragsfreistellungstermin bis zur Wiederinkraft­
                                                                              setzung nachzuzahlen.
§ 21	Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag                                   Bei Wiederinkraftsetzung erhöht sich die Beitragssumme um die ab
       nicht rechtzeitig zahlen?                                              Wiederinkraftsetzung bis zum ursprünglich vereinbarten Ablauf der
(1) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie           Beitragszahlungsdauer vereinbarungsgemäß zu zahlenden Beiträge
fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist        Ihrer fondsgebundenen Versicherung. Die in der Kundeninformation
die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah­         genannte Mindest-Todesfallleistung und die Mindestrisikosumme er­
lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in der Kundeninformati­         höhen sich entsprechend dem Verhältnis der neuen Beitragssumme
on angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer            zur bisherigen Beitragssumme.
berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Bei­          Auf das Recht der Wiederinkraftsetzung werden wir im Rahmen der
trag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die            Beitragsfreistellung hinweisen.
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach un­            (4) Eine Wiederinkraftsetzung der Versicherung ist über die Regelungen
serer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertre­        des Absatzes 3 hinaus bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Bei­
ten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind           tragsfreistellungstermin möglich, wobei ohne Gesundheitsprüfung
wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens       keine Erhöhungen der beitragsfreien Mindest-Todesfallleistung und
zu verlangen.                                                                 der beitragsfreie Mindestrisikosumme stattfinden können. Eine Nach­
(2) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen und Sie dies         zahlung der während der Beitragsfreistellung entfallenen Beiträge ist
zu vertreten haben, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt            jedoch nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitragsfreistel­
ist – vom Versicherungsvertrag zurücktreten.                                  lungstermin möglich.
(3) Ist der Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht ge­
zahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch ge­     § 23 Wann können Sie eine Beitragspause beantragen?
sonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis          (1) Während einer Beitragspause entfällt Ihre Verpflichtung zur Zah­
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht               lung des laufenden Beitrages, stattdessen werden die Risikobeiträge
haben; dies gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten          für die versicherten Leistungen, die Beiträge für die Zusatzversiche­
haben.                                                                        rungen und Optionen sowie die Kosten dem Fondsvermögen entnom­
(4) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie        men.
von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform mit einer Zahlungs­          (2) Sie können mit einer Frist von einem Monat, frühestens jedoch zum
frist von mindestens zwei Wochen. Wird der Rückstand nicht inner­             Beginn des sechsten Versicherungsjahres eine Beitragspause beantra­
halb der gesetzten Frist beglichen und haben Sie dies zu vertreten,           gen, sofern der Geldwert des Fondsvermögens zu diesem Zeitpunkt
entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese und          den Betrag von mindestens 500 EUR erreicht hat. Sinkt das Fondsver­
alle weiteren Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrück­            mögen während der Beitragspause unter 500 EUR, endet die Beitrags­
lich hinweisen.                                                               pause und die Beitragszahlungspflicht setzt wieder ein.
                                                                              Die maximale Länge der Beitragspause beträgt grundsätzlich 24 Mo­
§ 22 Wann können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen?                  nate. Eine Beitragspause kann höchstens zweimal während der bei­
(1) Sie können                                                                tragspflichtigen Zeit gewährt werden; darüber hinaus nur gegen be­
– jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode                    sondere Vereinbarung.
– sowie innerhalb der Versicherungsperiode mit Frist von einem Mo­           Sie können uns jederzeit schriftlich die vorzeitige Beendigung der Bei­
   nat zum Schluss eines jeden Monats                                         tragspause mit Frist von einem Monat mitteilen. In diesem Fall ist die
schriftlich verlangen, dass Ihre Versicherung ganz oder teilweise in ei­      Beitragszahlung zum nächstfolgenden Beitragsfälligkeitstermin bei un­
ne beitragsfreie Versicherung umgewandelt wird, sofern der Geldwert           veränderter Beitragszahlweise und Beitragshöhe aufzunehmen.
des Fondsvermögens mindestens 2.000 EUR beträgt. Ist eine Beitrags­           (3) Während einer Beitragspause werden die für die Leistung notwen­
freistellung nicht möglich, erhalten Sie den Rückkaufswert und die            digen Risikobeiträge sowie die Kosten dem Fondsvermögen entnom­
Versicherung erlischt.                                                        men. Da die Beitragszahlungen nicht mehr in voller Höhe zur Bildung
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbun­        von Fondsvermögen zur Verfügung stehen, kann dies – insbesondere
den.                                                                          bei ungünstiger Wertentwicklung der Anlageportfolios – dazu führen,
In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von          dass das Fondsvermögen vor Beginn der flexiblen Leistungsphase auf­
Abschluss- und Vertriebskosten (§ 19) nur geringe Beträge zur Bildung         gebraucht ist und die Versicherung erlischt. Nähere Einzelheiten kön­
des Fondsvermögens vorhanden. Auch in den Folgejahren steht nicht             nen Sie § 25 entnehmen.
unbedingt ein Fondsvermögen in Höhe der eingezahlten Beiträge für             Eine vereinbarte Dynamik von Beitrag und Leistung ruht während der
die Fortführung als beitragsfreie Versicherung zur Verfügung.                 Beitragspause.
Nach einer Beitragsfreistellung werden die Kosten und die für die Leis­       Mit Beginn einer Beitragspause vermindert sich die Beitragssumme um
tung notwendigen Risikobeiträge dem Fondsvermögen entnommen.                  die während der Beitragspause nicht zu zahlenden Beiträge. Im Falle
Da die Beitragszahlungen nicht mehr in voller Höhe zur Bildung von            einer vorzeitigen Beendigung der Beitragspause erhöht sich die redu­
Fondsvermögen zur Verfügung stehen, kann dies – insbesondere bei              zierte Beitragssumme um die bis zum ursprünglich vereinbarten Ende
ungünstiger Wertentwicklung der Anlageportfolios – dazu führen, dass          der Beitragspause vereinbarungsgemäß zu zahlenden Beiträge Ihrer
das Fondsvermögen vor Beginn der flexiblen Leistungsphase aufge­              fondsgebundenen Versicherung. Die Leistung bei Tod verändert sich
braucht ist und die Versicherung erlischt. Nähere Einzelheiten können         entsprechend dem Verhältnis der neuen Beitragssumme zur bisherigen
Sie § 25 entnehmen.                                                           Beitragssumme, höchstens jedoch so, dass die jeweils gültige Mindest­
(2) Mit einer Beitragsfreistellung reduziert sich die Mindesttodesfall­       todesfallsumme nicht unterschritten wird.
summe. Sie bestimmt sich durch die vor der Beitragsfreistellung ver­
einbarte Mindesttodesfallsumme, multipliziert mit dem Verhältnis der          V.    Kündigung/vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages
Summe der bisher gezahlten Beiträge zur ursprünglich vertraglich ver­         § 24 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?
einbarten Beitragssumme.                                                      (1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit bis zum Beginn der fle­
Die Mindestrisikosumme (§ 4) reduziert sich mit einer Beitragsfreistel­       xiblen Leistungsphase schriftlich kündigen. Nach Beginn der flexiblen
lung ebenfalls. Sie beträgt 5 % der Summe der bisher gezahlten Beiträ­        Leistungsphase ist eine Kündigung ausgeschlossen.
ge (ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen).

8 – LUX.konzeptrente – Stand 10/2008
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.             an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall
In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von        gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen
Abschluss- und Vertriebskosten (§ 19) nur ein geringer Rückkaufswert       Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in
vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht        Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlas­
unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge und Zuzahlungen.             sung verlegt haben.
(2) Bei einer Kündigung wird die Versicherung beendet und wir zahlen       (3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.
den Rückkaufswert aus.                                                     (4) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Europäischen Union
Die Kündigung wird zu dem von Ihnen genannten Kündigungstermin             aufhalten, müssen Sie uns eine in der Europäischen Union ansässige
wirksam, frühestens jedoch am letzten Börsentag des Versicherungs­         Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie
monats nach Eingang des Kündigungsschreibens. Zwischen dem Kün­            entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).
digungstermin und dem Ende des Monats, in dem der Kündigungster­           (5) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklä­
min liegt, besteht Versicherungsschutz für den Todesfall in Höhe der       rung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere
Differenz zwischen der vereinbarten Leistung und dem Geldwert des          Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein
Fondsvermögens zum Kündigungstermin.                                       Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzu­
(3) Den Rückkaufswert berechnen wir entsprechend § 169 VVG nach            nehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der        sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des
Versicherung unter Berücksichtigung eines Abzuges, der in Absatz 4         Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevoll­
näher beschrieben wird. Der Zeitwert der Versicherung entspricht dem       mächtigt ansehen.
Geldwert des Fondsvermögens.
(4) Der Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG setzt sich zusammen aus             § 27 Wo ist der Gerichtsstand?
einem Fixbetrag von 50 EUR und einem prozentualen Abzug. Der Fix­          (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich
betrag entfällt, wenn der Geldwert des Fondsvermögens weniger als          die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Ver­
400 EUR beträgt. Der prozentuale Abzug beträgt im ersten Versich­          sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche
ersicherungsjahr 5 % des Geldwerts des Fondsvermögens und redu­            Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur
ziert sich pro weiteres begonnenes Versicherungsjahr um 0,25 Pro­          Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
zentpunkte. Ab dem 21. Versicherungsjahr erfolgt kein Abzug mehr.          solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Abzug entfällt ferner vor dem Beginn der flexiblen Leistungsphase,     (2) Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versi­
sofern die zurückgelegte Laufzeit der Versicherung mindestens 12 Ver­      cherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für­
sicherungsjahre beträgt und die versicherte Person das 55. Lebensjahr      Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres ge­
vollendet hat. Die Höhe des Abzugs können Sie der Kundeninforma­           wöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person,
tion entnehmen. Der Abzug vom Fondsvermögen wird zum Ausgleich             bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Nie­
für die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Ver­     derlassung.
sichertenbestandes erhoben, zudem wird damit ein Ausgleich für kol­        (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europä­
lektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Sofern Sie uns nachwei­       ischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die
sen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem              Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach
wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird –     Falls Sie eine Dynamik zur Beitragserhöhung eingeschlossen haben,
im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.                            gelten die folgenden
Eventuelle Beitragsrückstände werden mit dem Rückkaufswert ver­            Besonderen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversiche­
rechnet. Es erfolgt keine Rückzahlung der Beitragsanteile, die auf den     rung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne
Zeitraum zwischen dem Kündigungstermin und dem Ende der Versi­             Gesundheitsprüfung (dynamische Anpassung)
cherungsperiode entfallen.
                                                                           VII.	Allgemeine Regelungen für die Erhöhungen von
§ 25	Wann wird die Versicherung bei nicht ausreichendem                         Beitrag und Leistungen
      ­Fondsvermögen vorzeitig beendet?
Nach Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer, nach einer Bei­        § 28	Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige
tragsfreistellung sowie während und nach einer Beitragspause werden              Erhöhung der Beiträge?
die Kosten und die für die versicherte Leistung notwendigen Risiko­        (1) Die Erhöhung des Beitrags hängt von der gewählten Dynamikart
beiträge dem Fondsvermögen entnommen. Da die Beitragszahlungen             ab. In der Kundeninformation nennen wir Ihnen die vereinbarte Dyna­
nicht mehr in voller Höhe zur Bildung von Fondsvermögen zur Verfü­         mikart sowie den vereinbarten Prozentsatz der Erhöhung.
gung stehen, kann dies – insbesondere bei ungünstiger Wertentwick­         Je nach Vereinbarung erhöht sich der Beitrag für Ihre Versicherung für
lung der Anlageportfolios – dazu führen, dass das Fondsvermögen vor        jedes Versicherungsjahr um einen fest vereinbarten Prozentsatz (höch­
Beginn der flexiblen Leistungsphase aufgebraucht ist und die Versi­        stens zehn Prozent), mindestens jedoch um jährlich drei Prozent des
cherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen          Vorjahresbeitrags.
erlischt.                                                                  (2) Der Erhöhungsbeitrag ist der in Absatz 1 beschriebene Erhöhungs­
Auf die bevorstehende Beendigung des Versicherungsschutzes werden          betrag, der bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der verein­
wir Sie mit einer entsprechenden Mitteilung rechtzeitig schriftlich hin­   barten Beitragszahlungsweise gleichmäßig auf die Beitragszahlungs­
weisen und Ihnen Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versiche­         termine aufgeteilt wird.
rungsschutzes aufzeigen.                                                   Etwaige geleistete Zuzahlungen finden dabei keine Berücksichtigung.
                                                                           (3) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungslei­
VI. Sonstiges                                                              stung ohne Gesundheitsprüfung.
§ 26	Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungs­           Da sich die vereinbarten Anpassungen nicht auf die Höhe der Versi­
      verhältnis beziehen?                                                 cherungsleistung, sondern auf die Beitragshöhe beziehen, kann sich
(1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betref­       die Versicherungsleistung um einen geringeren Prozentsatz als der Bei­
fen, müssen stets in Textform erfolgen, soweit nicht in diesen Bedin­      trag erhöhen.
gungen Schriftform vereinbart ist. Diese Vereinbarung kann mündlich        (4) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdau­
nicht aufgehoben werden.                                                   er, jedoch nicht länger, als bis die versicherte Person das rechnungs­
Für uns bestimmte Mitteilungen werden nur und erst dann wirksam,           mäßige Alter von 65 Jahren erreicht hat.
sobald sie uns zugegangen sind.                                            (5) Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Diffe­
(2) Eine Änderung Ihrer Anschrift müssen Sie uns unverzüglich mit­         renz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem
teilen.                                                                    Geburtsjahr.
Ihnen können Nachteile entstehen, wenn Sie gegebenenfalls von
wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten, da wir ei­
ne an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief

                                                                                                                  LUX.konzeptrente – Stand 10/2008   –9
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