Leitfaden Mustersanierung - Jahresprogramm 2022 Ein Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung - Wien, April 2022
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Leitfaden Mustersanierung Jahresprogramm 2022 Ein Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung Wien, April 2022
Inhalt Vorwort 3 1.0 Das Wichtigste in Kürze 4 2.0 Zielsetzung 5 3.0 Zielgruppe 5 4.0 Fördergegenstand 6 4.1 Thermisch-energetische Gebäudesanierung 6 4.2 Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz 6 4.3 Nicht förderfähige Anlagen und Kosten 7 5.0 Förderhöhe 8 5.1 Fördersatz 8 5.2 Zuschläge zu den Fördersätzen 9 5.3 Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten 9 6.0 Fördervoraussetzungen 10 7.0 Einreichunterlagen 12 8.0 Einreich- und Umsetzungsfristen 14 9.0 Auswahlverfahren und verfügbares Budget 15 10.0 Rechtliche Grundlagen 15 11.0 Datenschutz und Veröffentlichung der Förderzusage 16 12.0 Information, Beratung und Einreichung 16 12.1 Einreichung von Förderansuchen 17 12.2 Publizitätsmaßnahmen 17 ANHANG 1: Erforderliches Energieverbrauchsmonitoring (EVM) 18 ANHANG 2: Roadmap zur Mustersanierung 2022 – Ihr Weg zur Fördereinreichung 21 Impressum 22 Leitfaden Mustersanierung 2
Vorwort Ressourceneffizienz und klimaverträgliche lokale Energieproduktion spielen eine zentrale Rolle im Klimaschutz. Gerade in der aktuellen weltpolitischen Situation, dem Krieg in der Ukraine und den dramatisch steigenden Roh- stoffpreisen, wird es immer wichtiger, die Unabhängigkeit von Öl- und Gasimporten zu gewährleisten. Dazu kann der Gebäudesektor einen großen Beitrag leisten, denn er ist sowohl großer Verbraucher von fossilen Energieträ- gern als auch großer Verursacher von Treibhausgasemissionen und somit einer der Treiber des Klimawandels. Ineffiziente Heiztechniksysteme, betrieben durch fossile Brennstoffe und qualitativ minderwertige Außenhüllen, führen nicht nur zu hohen CO₂-Emissionen, sondern auch zu enormen Energieverlusten und hohen Versorgungs- kosten. Im Jahr 2022 gibt es über ganz Österreich verteilt bereits über 100 Mustersanierungen. Diese Projekte sind wahre Leuchttürme der Energieeffizienz, mit einer Strahlkraft und Vorzeigewirkung in und über die Regionen hinaus. Hinter den hervorragenden energetischen Kennwerten, der innovativen Gebäudetechnik und intelligenten Steuer- systemen steht jedoch noch viel mehr. Unzählige Nutzer:innen kommen durch die Mustersanierung in den Genuss von Gebäuden mit einer sehr hohen Aufenthaltsqualität und Komfort. Auch das ist ein Teil der Erfolgsgeschichte der Mustersanierung! Neben den Nutzer:innen haben die umgesetzten Mustersanierungen weitere positive Effekte bei Planer:innen und Eigentümer:innen. Die Vorzeigeprojekte der Mustersanierungen verdeutlichen hier einmal mehr, was technisch möglich, ökologisch sinnvoll machbar und mit vertretbaren Mehrkosten auch ökonomisch um- setzbar ist. Das Thema der Energiewende wird fundamentaler Teil der DNA bei Planung, Umsetzung und Nutzung unseres Gebäudebestandes. Sanierungsmaßnahmen sind darüber hinaus wahre Jobmotoren, die vor allem in ländlichen Regionen helfen, Jobs in Handwerk und Gewerbe zu sichern bzw. sogar neue Jobs zu schaffen. Gerade in Krisenzeiten wird es durch solche Umsetzungsmaßnahmen und Investitionen möglich, einerseits viele Menschen in Beschäftigung zu halten und andererseits die Energiewende in den Regionen voranzutreiben! Auch hier zeigt die Mustersanierung vor, wie es geht, denn ein erheblicher Anteil der Wertschöpfung verbleibt in der Region. Diesen mustergültigen Beispielen mögen viele weitere Projekte in Österreich folgen! Nur mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung wird es möglich sein Österreich bis 2040 klimaneutral umzugestalten. Der Gebäudesektor ist für diese Zielerreichung ein wesent- licher Meilenstein und Hebel zugleich. Von Mustersanierungen profitieren am Ende viele. Umfassend sanieren bedeutet einen großen Schritt in Richtung Klimaschutz zu machen, Versorgungssicherheit voranzutreiben und die regionale Wirtschaft zu unterstützen. Wir wünschen uns weiterhin viele innovative und musterhafte Projekte von hoch motivierten Einreicher:innen. Ingmar Höbarth Theresia Vogel Geschäftsführer Klima- und Energiefonds Geschäftsführerin Klima- und Energiefonds Leitfaden Mustersanierung 3
1.0 Das Wichtigste in Kürze Der Klima- und Energiefonds unterstützt im Rahmen HINWEIS: Projekten, welche die Kriterien der dieses Programms innovative Sanierungen von Nicht- Mustersanierung nicht erfüllen, stehen die Wohngebäuden, welche über das übliche Sanierungs- Förderungsprogramme der Umweltförderung im ausmaß hinausgehen. Die Förderung erfolgt in Form Inland zur Verfügung. von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen. Außerdem bietet der Klima- und Energiefonds im Informationen finden Sie unter: Rahmen der verpflichtenden Beratung zum Monitoring- Umweltförderung (Kommunalkredit Public Consulting, system sowie der darüber hinausgehenden Planungs- umweltfoerderung.at) beratung allen Förderwerber:innen und Auftragneh- mer:innen die kostenlose Möglichkeit zur Diskussion Die Förderaktion „Mustersanierung“ läuft vom von Verbesserungsvorschlägen und Optimierungs- 27.04.2022 bis zum 24.02.2023. Nach Registrierung auf möglichkeiten mit einschlägigen Expert:innen bei der der Homepage des Klima- und Energiefonds müssen Projektentwicklung an. die vollständigen Antragsunterlagen bis 24.02.2023, 12:00 Uhr, bei der Kommunalkredit Public Consulting Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen GmbH, Türkenstraße 9, 1090 Wien, online eingereicht Personen in Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (jedoch werden. Das verpflichtende Beratungsgespräch zum nicht auf die Gewerbeordnung beschränkt), konfessio- EVM-System inkl. Vorlage des EVM-Konzeptes muss bis nelle Einrichtungen und Vereine sowie Einrichtungen spätestens 10.02.2023 erfolgt sein (siehe Anhang 1). der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften in Österreich. Die Förderansuchen werden von der KPC einer tech- nisch-wirtschaftlichen Überprüfung hinsichtlich der Die Förderaktion umfasst Einreichkriterien unterzogen. Die KPC arbeitet auf • die thermisch-energetische Gebäudesanierung und Grundlage dieser formalen Überprüfung einen För- • Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energie dervorschlag aus, der dem Präsidium des Klima- und und zur Steigerung der Energieeffizienz von Ge- Energiefonds zur Entscheidung vorgelegt wird. bäuden, deren erstmalige Baubewilligung älter als 20 Jahre ist, sowie von denkmal- und ensemblege- Das vorhandene Budget für rein national finanzierte schützten Gebäuden. Projekte wird in der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen vergeben. Im Rahmen des Programms wird ein Fördersatz in Höhe von bis zu 40 % für die thermisch-energetische Gebäudesanierung und für Maßnahmen zur Anwen- dung erneuerbarer Energie sowie zur Steigerung der Energieeffizienz vergeben. Dieser kann jedoch durch die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bzw. die programm- spezifische Höchstförderung reduziert werden. Darüber hinaus können Zuschläge bis zu den bei- hilferechtlichen Höchstgrenzen für die nachweisliche Erfüllung der Kriterien für ein „qualitätsgeprüftes Passivhaus“, den klimaaktiv Gold Standard, ein Plus- energiehaus und für den überwiegenden Einsatz von Dämmstoffen, welche die Kriterien des Österreichi- schen Umweltzeichens oder von natureplus erfüllen, sowie bei überwiegendem Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen vergeben werden. Leitfaden Mustersanierung 4
2.0 Zielsetzung Das Programm trägt zur Erfüllung des von Österreich Das Programm „Mustersanierung“ des Klima- und ratifizierten Weltklimaabkommens bei. Ebenso unter- Energiefonds soll neue und zukunftsweisende Techno- stützt es die Zielerreichung im Rahmen der Klima- und logien fördern und das ökologisch oberste Segment der Energievorgaben der Europäischen Union. Im Rahmen thermisch-energetischen Sanierung weiterentwickeln. des österreichischen Nationalen Energie- und Klima- Das Programm wendet sich an Vorreiter:innen muster- plans (NEKP), der zur Erfüllung der oben genannten gültiger Gebäudesanierung und soll österreichweite Verpflichtungen bestimmt ist, nimmt das Thema Sanie- Beispielsprojekte ermöglichen und auch Vorzeigepro- rung einen hohen Stellenwert ein. jekte in europäischem Ausmaß generieren. 3.0 Zielgruppe • Sämtliche natürlichen und juristischen Personen zur Ein Konzern, eine Unternehmensgruppe oder eine Un- Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (jedoch nicht auf ternehmensmarke kann für maximal zwei ihrer Stand- die Gewerbeordnung beschränkt)1 orte im Rahmen dieser Ausschreibung eine Förderung • Konfessionelle Einrichtungen und Vereine beziehen. • Öffentliche Einrichtungen und Gebietskörperschaften . Nicht gefördert werden natürliche und juristische Per- sonen, die von anderen Fördersystemen, insbesondere der Wohnbauförderung, erfasst werden. Es können umfassende Sanierungsprojekte von be- trieblich und öffentlich genutzten Gebäuden gefördert werden. Unter die umfassenden Sanierungsmaßnah- men fallen Herstellungsmaßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäu- den sowie Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energieträger und zur Steigerung der Energieeffizienz. 1 Beherbergungsbetriebe ab 11 Betten. Gemeindeeigene Betriebe in Form von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit Leitfaden Mustersanierung 5
4.0 Fördergegenstand 4.1 Thermisch-energetische Gebäudesanierung • Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Ge- schoßen Förderbare Maßnahmen • Dacheindeckungen Im Rahmen der Mustersanierung werden Investitions- • Innenliegende Verschattungen maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von bestehenden, betrieblich bzw. öffentlich genutzten Förderbare Kosten Gebäuden gefördert (thermische Gebäudesanierung), Förderbasis sind die umweltrelevanten Mehrkosten. insbesondere: • Dämmung der Außenwände • Dämmung der obersten Geschoßdecken bzw. des 4.2 Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Daches Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens Förderbare Maßnahmen • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentü- In Verbindung mit Mustersanierungen gemäß Abschnitt ren (Kunststofffenster und -türen sind nicht förderbar) 4.1 werden zusätzlich Maßnahmen zur Anwendung • Einbau von Lüftungsgeräten mit Wärmerückgewin- erneuerbarer Energieträger und zur Steigerung der nung inkl. Lüftungsleitungen, wenn diese freiwillig Energieeffizienz gefördert, insbesondere: umgesetzt und nicht behördlich vorgeschrieben • Photovoltaikanlagen wie bspw. Photovoltaikfassaden wurden. bis zu 100 kWpeak (inkl. Speicher für Eigenverbrauchs- • Außenliegende Verschattungssysteme zur Reduzie- optimierung) aliquot zur Höhe des Jahresstromver- rung des Kühlbedarfs des Gebäudes (bewegliche brauchs3 des beantragten Gebäudes4 bzw. unbewegliche Systeme) • Biomasse-Einzelanlagen • Maßnahmen zur effizienten Energienutzung in der • Thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung Haustechnik oder zur Rückgewinnung vorhandener und Heizungsunterstützung Abwärme • Wärmepumpen • Hinterlüftete Fassadensysteme und fassaden • Anschlüsse an biogene Fernwärme (inkl. Anschluss- gebundene Bepflanzung (förderbare Kosten max. gebühren und Baukostenzuschüsse) 150 Euro/m2)2 • die Errichtung von Verteilnetzen zur Wärmever- • Extensive und intensive Dachbegrünung sowie solare sorgung von in der Mustersanierung beantragten Gründächer Gebäuden (Wärmezentrale zu Gebäude) • Fassadenbegrünung: fassadengebundene und • Umstellung auf LED-Systeme bodengebundene Begrünung • Messtechnik für das vorgeschriebene Energiever- • Hydraulischer Abgleich in Warmwasserheizungen brauchsmonitoring (siehe Anhang 1) und Warmwasser-Leitungsnetzen • Mehrkosten für Bauteilaktivierung • Mehrkosten für zusätzliche Regelsysteme zur wei- Nicht förderbare Maßnahmen teren Optimierung und Lastverschiebung, wie z. B. • Innenausbauten Berücksichtigung der Wetterentwicklung, Schaltung • Kunststofffenster und -türen von Verbrauchern • Dämmstoffe, die klimaschädliche Substanzen (HFCKW, SF6, HFKW oder FKW) enthalten bzw. mit deren Hilfe hergestellt wurden • Neukonstruktion von Balkonen und Dachstühlen 2 Hinterlüftete Fassadenschalungen bis zu 100 Euro/m² 3 Jahresstromverbrauch des Gebäudes (nach Sanierung; inklusive etwaiger zulässiger Erweiterungen) 4 Eine Doppelförderung der PV-Anlage ist ausgeschlossen. PV-Anlagen, welche in der Mustersanierung beantragt wurden, können nicht in einem weiteren Förderungsprogramm des Bundes (z. B. Förderungen des EAG (Erneuerba- ren-Ausbau-Gesetz) beantragt werden. Leitfaden Mustersanierung 6
Nicht förderbare Maßnahmen • Bei Vergrößerung des beheizten Raumvolumens • Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen) im Zuge der Sanierung (z. B. Dachgeschoßausbau, • Wärmeabgabesysteme (Heizkörper, Fußbodenhei- Anbauten etc.) sind die Kosten der thermischen zungen etc.) Sanierung, des neu errichteten Heizsystems und der • Sanitäreinrichtungen Beleuchtungsoptimierung im Ausmaß der Erweite- • Wärmepumpen, die ausschließlich zur Kälteerzeu- rung nicht förderbar. gung eingesetzt werden • Bei Wärmeerzeugern (Biomasseanlage, Solaranlage, • Gasbetriebene Wärmepumpen Wärmepumpe u. dgl.) welche zusätzlich zu dem zur • Wärmepumpen in Gebieten, in denen eine Möglich- Förderung beantragten Gebäude auch weitere Ge- keit zum Anschluss an eine klimafreundliche bzw. bäude oder Gebäudeteile versorgen, sind die Kosten hocheffiziente5 Fernwärmeversorgung besteht6 im Ausmaß des zusätzlich beheizten Gebäudevolu- • Kachelöfen, Kaminöfen, Allesbrenner mens nicht förderbar. • Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger • Wärmeverteilung und Wärmeabgabesysteme in Ge- bäuden Förderbare Kosten • Personaleigenleistungen der Antragsteller:innen Förderbasis sind die umweltrelevanten Mehrkosten. • Entsorgungsgebühren • Kosten auf Basis von Einzelbelegen mit einem Betrag von weniger als 200 Euro (netto) 4.3 Nicht förderfähige Anlagen und Kosten • Energiebereitstellungskosten • Ersatz nicht mehr funktionsfähiger Anlagen, Instand- Zu den nicht förderfähigen Anlagen und Kosten zäh- haltungen und Reparaturen len unter anderem: • Grundstückskosten und Kosten für die Aufschließung • Kosten vor Datum der Antragstellung und nach der von Baugrund Fertigstellungsfrist (Ausnahme: Planungskosten) • Befestigung und Asphaltierung von Verkehrswegen • Planungskosten für die förderbaren Maßnahmen, die und Außenflächen 15 % der förderbaren materiellen Investitionskosten • Kosten für Anlagenteile, deren Wirkungsweise nicht (umweltrelevante Investitionskosten) übersteigen mit der zu fördernden Maßnahme in Zusammenhang • Gebäude, welche in den letzten 10 Jahren nicht zu- steht (z. B. Büroanlagen) mindest eine Heizperiode beheizt waren • Abgaben, Gebühren und Steuern • Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt • Anwalts- und Gerichtskosten werden. Die überwiegende betriebliche Nutzung • Finanzierungskosten des Gebäudes (mehr als 50 % der beheizten Brutto- • Bauprovisorien grundfläche) ist eine Voraussetzung zur Förderung. • Skonti und Rabatte, auch wenn diese nicht in An- Untergeordnete Anteile zur privaten Nutzung bzw. spruch genommen werden Wohnnutzung werden mitgefördert. • Maßnahmen, die nicht freiwillig umgesetzt werden • Gebäude, deren Gebäudeerweiterung, welche im (z. B. behördlich vorgeschriebene Maßnahmen) Zuge der Sanierung vorgenommen wird, bei mehr als 100 % des ursprünglichen beheizten Volumens liegt (Zubau ist größer als der sanierte Gebäudeteil). Für Zubauten kleiner 100 % ist eine umfassende Sanie- rung des Bestands Grundvoraussetzung. 5 Nah-/Fernwärme gilt als klimafreundlich, wenn mindestens 50 % der Energie aus erneuerbaren Quellen bzw. Abwär- me, 75 % der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 % aus einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammt. Nah-/Fernwärme gilt als hocheffizient, wenn mindestens 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffi- zienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammen. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu 20 % eingesetzt werden. 6 Ausnahmen sind möglich, wenn der Fernwärmebetreiber bestätigt, dass ein Anschluss für das betreffende Objekt nicht möglich ist. Leitfaden Mustersanierung 7
5.0 Förderhöhe Im Rahmen des Programms wird ein Fördersatz in Gemäß den beihilferechtlichen Höchstgrenzen Höhe von bis zu 40 % für die umweltrelevanten Mehr- (lt. AGVO- Verordnung EU 651/2014, Förderungsricht- kosten der thermisch-energetischen Gebäudesanierung linien der Umweltförderung im Inland für Investitions- sowie für Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer förderungen i.d.g.F. (UFI-FRL i.d.g.F.) ist der Fördersatz, Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz ver- inklusive Zuschläge für die thermisch-energetische geben. Dieser kann jedoch durch die beihilferechtlichen Gebäudesanierung sowie Energieeffizienzmaßnahmen, Höchstgrenzen bzw. die programmspezifische Höchst- mit folgenden Fördersätzen auf die förderbaren Kosten förderung reduziert werden. begrenzt: • Rein national geförderte Projekte sind mit insgesamt 800.000 Euro Förderung begrenzt. beihilferechtliche Höchstgrenzen thermisch-energetische Maßnahmen zur Anwendung Gebäudesanierung und erneuerbarer Energie Energieeffizienzmaßnahmen Großunternehmen 30 % 45 % mittlere Unternehmen 40 % 50 % kleine Unternehmen 50 % 50 % Nicht-Wettbewerbsteilnehmer:innen, 50 % 50 % z. B. Gemeinden Für die Einstufung als Klein- oder Mittelunternehmen sind die diesbezüglichen Regelungen des Anhangs 1 der AGVO (Verordnung EU 651/2014) i.d.g.F. ausschlag- gebend.7 5.1 Fördersatz Der maximale Fördersatz (ohne Zuschläge) beträgt 40 % der förderbaren Kosten. Die Vergabe von Sub- arbeitspaketen an externe Unternehmen/Einrichtungen ist zulässig. 7 Ein Unternehmen wird als kleines Unternehmen eingestuft, wenn es weniger als 50 Personen beschäftigt und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigen. Ein Unternehmen wird als mittleres Unternehmen eingestuft, wenn es weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielt oder die Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Unternehmen, welche die obigen Schwellenwerte überschreiten, sind Großunternehmen. Leitfaden Mustersanierung 8
5.2 Zuschläge zu den Fördersätzen 5.3 Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten Für Projekte bzw. Projektteile, die die folgenden Voraus- Die Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung setzungen erfüllen, kann ein Zuschlag zu dem in 5.1 an- wie z. B. (Wohnbauförderung oder Förderungen des geführten Förderungssatz bis zu den beihilferechtlichen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes) für die in der Muster- Höchstgrenzen gewährt werden: sanierung geförderten Maßnahmen ist nicht zulässig (Ausnahme: erlaubte Konsortialförderung – siehe • Erfüllt das Gebäude nach der Sanierung die Bewer- unten). tungskriterien für – „Passivhaus Classic“ oder EnerPHit8 gemäß den Eine Kombination mit Landesförderungen ist gemäß Richtlinien des Passivhaus Institutes Darmstadt den Bestimmungen der Förderrichtlinien der Umwelt- (www.passiv.de) oder förderung im Inland i.d.g.F. unter Einhaltung der in den – den klimaaktiv Gold Standard gemäß dem beihilferechtlichen Gemeinschaftsnormen vorgesehe- klimaaktiv Kriterienkatalog9 oder nen Förderhöchstgrenzen möglich. – ein Plusenergiehaus (die auf dem/im Gebäude produzierte erneuerbare Energie ist in der Primär- Erlaubte Konsortialförderung energie-Gutschrift10 zumindest gleich groß wie Zur Sicherstellung bzw. Erleichterung der Finanzierung der erforderliche Primärenergie-Aufwand für die von Umwelt-Investitionsprojekten gibt es die Möglich- Bereitstellung von Strom, Wärme und Kälte für keit, zusätzlich zur Umweltförderung Förderinstrumen- das Gebäude), te der Austria Wirtschaft Service GmbH (aws) und der kann ein Zuschlag von 5 % der förderbaren Kosten Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH in vergeben werden. Anspruch zu nehmen. Die Kombination ist zulässig aber keine Voraussetzung für eine Umweltförderung. Eben- • Werden überwiegend11 Dämmstoffe falls kombinierbar sind Bedarfsmittelzuweisungen für – aus nachwachsenden Rohstoffen12 oder Gemeinden. – solche, die die Kriterien des österreichischen Umweltzeichens oder Zulässige Garantie- und Förderungsinstrumente kön- – von natureplus13 erfüllen, verwendet, nen dem Informationsblatt „Betriebliche Umweltförde- kann ein Zuschlag von 5 % der förderbaren Kosten rung – Zielgruppen“ entnommen werden14. vergeben werden. Es wird empfohlen, bei neuen Elektro-, Wasser- und Abwasserinstallationen (Kabel, Leitungen, Rohre, Dosen etc.) und neu eingebrachten Folien und Abdichtungs- bahnen auf den Einsatz von PVC-freien Materialien zu achten. 8 Link: passiv.de/downloads/03_gebaeubezertifizierung_leitfaden.pdf 9 In der Planungsphase ist die Absichtserklärung ausreichend. Die klimaaktiv Gold Urkunde ist nach Abschluss der Sanierung im Zuge der Endabrechnung vorzulegen. Die ausführlichen Kriterienkataloge finden Sie im Internet unter www.klimaaktiv.at/bauen-sanieren. Alle Gebäude (Wohn- und Dienstleistungsgebäude) werden auf der Onlineplatt- form unter klimaaktiv.baudock.at deklariert. Mehr Informationen unter klimaaktiv@oegut.at. 10 Zur Bewertung sind die Primärenergie-Faktoren aus der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe 2015 oder 2019) heranzuziehen; auf dem/im Gebäude erzeugter Photovoltaikstrom wird mit dem Primärenergie-Faktor für Strombezug aus dem Netz gutgeschrieben. Ökostrom (Ökostromvertrag) wird hier nicht als erneuerbare Energie gewertet. 11 Überwiegend bedeutet mindestens 50 % der sanierten Bauteilflächen. 12 Als nachwachsende Rohstoffe werden Flachs, Hanf, Schafwolle, Holzfasern (Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern), Holzschnitzel und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe), Baumwolle, Kokosfaser, Stroh- und Wiesengras, Schilfrohr, Getreidegranulat, Kork und Zellulose bezeichnet. 13 www.natureplus-database.org/produkte.php 14 www.umweltfoerderung.at/fileadmin/user_upload/media/umweltfoerderung/Uebergeordnete_Dokumente/_ infoblatt_zielgruppe.pdf Leitfaden Mustersanierung 9
6.0 Fördervoraussetzungen Förderbar sind Projekte, die sowohl Maßnahmen zur Für denkmalgeschützte Gebäude und Gebäude im thermischen Gebäudesanierung als auch zur effizienten Ensembleschutz Energienutzung in der Haustechnik oder zur Rückge- Reduktion des ursprünglichen spezifischen Heizwär- winnung vorhandener Abwärme enthalten. mebedarfs (HWBRef, RK) um mindestens 50 % • Das Ansuchen muss vor der ersten rechtsverbind- HWBRef,RK Jährlicher referenzierter Heizwärmebe- lichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, darf des sanierten Gebäudes laut Energie- vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, ausweis [kWh/m²a] die die Investition unumkehrbar macht, wobei der fGEE Gesamt-Energieeffizienzfaktor des sanier- früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der ten Gebäudes laut Energieausweis Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting lc Charakteristische Länge des sanierten (KPC) einlangen. Gebäudes laut Energieausweis HCorr Höhenkorrektur-Faktor berücksichtigt eine • Die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten von 3 m abweichende Geschoßhöhe für sämtliche eingereichten Maßnahmen müssen (Hcorr = 1 bei 3 m Bruttogeschoßhöhe) mindestens 35.000 Euro betragen. Hcorr = Vbr / (3 × BGF) • Das betroffene Gebäude muss zum Zeitpunkt der Vbr Konditioniertes Brutto-Volumen [m³] (laut Antragstellung älter als 20 Jahre sein (Datum der Energieausweis) erstmaligen Baubewilligung). BGF Konditionierte Brutto-Grundfläche [m²] (laut Energieausweis) • Mit der thermischen Sanierung müssen die folgen- den Anforderungen für den Heizenergiebedarf und • Mindestanforderung für die Luftdichtheit der Gebäu- Gesamtenergieeffizienzfaktor (gemäß OIB-Richtlinie dehülle nach Abschluss der thermischen Sanierung: 6, Stand 2015 oder 2019) erzielt werden: n⁵⁰ < 1,5 h-¹ gemäß Luftdichtheitstests nach ÖNORM EN ISO 9972. Es wird eine Vormessung nach Fertig- Für Nicht-Wohngebäude15 stellung der luftdichten Hülle empfohlen. Heizwärmebedarf: HWBRef, RK ≤ 14,4 ×(1+ 2,5/lc) × Hcorr • Bei Produktionsbetrieben sind bei der Einreichung und Gesamt-Energieeffizienzfaktor: fGEE ≤ 0,85 die vorhandenen Energieströme darzustellen. Vor- handene Abwärmeströme aus Produktionsprozes- sen sind bestmöglich in die Wärmeversorgung zu integrieren. 15 Energieausweise für Produktionshallen, Lagerhallen u. dgl. (Gebäudekategorie 13 – sonstige Gebäude) sind auf Grundlage der am ehesten zutreffenden Gebäudekategorie (Kat. 1–12 nach OIB RL 6/15 bzw. 4–12 nach OIB RL 6/19) zu ermitteln. Die Soll-Innentemperatur der Energieausweise ist den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen sowie eine separate Berechnung der internen Gewinne (Qih) vorzulegen. Leitfaden Mustersanierung 10
• Der Anteil an erneuerbaren Energieträgern16 oder • Thermische Solaranlagen müssen das Erfüllen der genutzten Abwärme-Potenzialen am Gesamtener- Kriterien nach dem „Österreichischen Umweltzei- giebedarf der sanierten Gebäude muss mindestens chen für Sonnenkollektoren und Solaranlagen“ oder 90 % betragen.17 Ausnahmeregelung bei mit fossiler nach der „Solar Keymark“-Richtlinie nachweisen. Fernwärme versorgten Gebäuden (z. B. in innerstäd- tischer Lage): Hier muss der gesamte Strombedarf • Für Holzzentralheizungsgeräte sind hinsichtlich der aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden. Emissionswerte im Volllastbetrieb gemäß Typenprüf- bericht die Anforderungen der Umweltzeichenricht- • Im Rahmen der thermisch-energetischen Sanierung linie für Holzheizungen (UZ 37 siehe www.umwelt- und der Anwendung erneuerbarer Energieträger ist zeichen.at) des Bundesministeriums für Klimaschutz, ein Energieverbrauchsmonitoring (EVM)-System zu Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technolo- implementieren und die dafür erforderliche Mess- gie (BMK) zu erfüllen. ausstattung zu installieren. Die Mindestanforderun- gen für das EVM sind im Anhang 1 dargestellt. Die • Die Jahresarbeitszahl von elektrisch betriebenen Daten aus dem EVM werden gegebenenfalls im Zuge Heizungswärmepumpen-Systemen muss mindes- eines Begleitprogramms ausgewertet und veröffent- tens 3,8 betragen, und das eingesetzte Kältemittel licht. Nach dem ersten Betriebsjahr ist mittels der darf ein GWP von 1.500 (nach 5. IPCC Sachstands Daten des EVM-Systems von entsprechend befähig- bericht) nicht überschreiten. ten Expert:innen eine Optimierung der Haustechnik- anlagen vorzunehmen und ein Optimierungsbericht • Nach Möglichkeit sollte eine Kombination mit Solar- vorzulegen. Die Daten des EVM sowie der Optimie- anlagen angestrebt werden. rungsbericht müssen spätestens 13 Monate nach Fertigstellung der Sanierung den vom Klima- und Energiefonds beauftragten Beratungsexpert:innen übermittelt werden18. 16 Konventioneller Netzstrom (Strommix) wird hier als nicht erneuerbar gewertet; ausschließlich Strom aus 100 % erneuerbaren Energiequellen (Ökostrom) wird als erneuerbar gewertet. Der Bezug von Ökostrom ist mittels lang- fristiger Lieferverträge nachzuweisen. 17 Bei Wärmepumpen wird der Anteil an Umgebungswärme als erneuerbare Energie gewertet. Nah-/Fernwärme wird als erneuerbar gewertet, wenn mindestens 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Zur Spitzenlastab- deckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu 20 % eingesetzt werden. 18 In begründeten Ausnahmefällen kann nach vorheriger Kontaktaufnahme eine Fristverlängerung gewährt werden. Leitfaden Mustersanierung 11
7.0 Einreichunterlagen Die Einreichung ist ausschließlich online im Internet • Bestätigung, dass das EVM-System des Gebäudes unter www.klimafonds.gv.at/mustersanierung (Regis- (eingesetzte messtechnische Ausrüstung, eingesetz- trierung und Weiterleitung auf KPC-Website) möglich. te Software, Auswertung und Controlling des Ener- Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung in gieverbrauchs) lt. Anhang 1 umgesetzt wird. elektronischer Form erforderlich: • Energieausweis – mit der Berechnung des Heizwär- • Die vollständig ausgefüllten technischen Daten- und me-, Kühl- und Endenergiebedarfs des Gebäudes Kostenblätter für die thermische Gebäudesanierung (gemäß OIB-Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019) vor sowie für die Maßnahmen zur Anwendung erneuerba- und nach der Sanierung unter Verwendung validier- rer Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz ter Software. (siehe www.umweltfoerderung.at/mustersanierung). • Nachweis des Gebäudealters (zum Beispiel durch • Eine technische Beschreibung der beantragten Maß- Vorlage der erstmaligen Baubewilligung). nahmen (Baubeschreibung, U-Wert-Berechnungen, Bestands- und Einreichpläne, Darstellung bzw. Be- • Eine detaillierte Kostenaufstellung für die bean- rechnung der erzielbaren Einspareffekte durch eine tragten Maßnahmen gemäß Kostendatenblatt sowie Gegenüberstellung des Energiebedarfs und -ver- hierauf bezugnehmende Kostenvoranschläge, Ange- brauchs vor und nach Umsetzung der Maßnahme, bote bzw. eine Kostenaufstellung durch qualifizierte ggf. Nachweise zur überwiegenden Verwendung von Planer:innen bzw. Generalunternehmer:innen. Die Dämmstoffen, welche die Kriterien des Österreichi- Kostenaufstellung und Angebote müssen so gestaltet schen Umweltzeichens bzw. von natureplus erfüllen, sein, dass die zur Förderung beantragten Maßnah- ggf. Nachweis für das Erfüllen der Kriterien eines men (insbesondere die thermischen Maßnahmen lt. „qualitätsgeprüften Passivhauses“, des klimaaktiv Energieausweis) hinsichtlich Menge (m²), Stärke und Gold Gebäudestandards (Planungsdeklaration) bzw. Material klar ersichtlich sind. eines Plusenergiehauses, ggf. Nachweis der Jahres- arbeitszahl der Wärmepumpe, Zeitplan zur Projekt- • Genehmigungen, Bescheide (alle erforderlichen Ge- umsetzung. nehmigungen bzw. Bescheide für die beantragten Maßnahmen müssen spätestens zum Zeitpunkt der • Bestätigung, dass die zur Förderung beantragten Endabrechnung vorliegen). Anlagenteile wie Biomasseanlage, thermische Solar- anlage, Wärmepumpe oder Fernwärmeanschluss • Bei denkmalgeschützten und ensemblegeschützten freiwillig umgesetzt und nicht behördlich vorge- Gebäuden: Bestätigung der Abstimmung der Maß- schrieben wurden. nahmen mit dem Bundesdenkmalamt. • Bei Austausch von Bestandsanlagen: Alter der An- • Von der Planungsberatung unterfertigtes Beratungs- lagen, Darstellung, ob diese unverändert noch weiter protokoll – vor der Einreichung und Umsetzung muss betrieben werden könnten, und welche Investitionen spätestens bis 10.02.2023 ein verpflichtendes Bera- für einen Weiterbetrieb bzw. eine Veränderung der tungsgespräch mit den vom Klima- und Energiefonds Kapazität erforderlich wären. beauftragten Expert:innen der Planungsberatung durchgeführt werden (dies betrifft alle Projekte). • Bei Wärmepumpen und Biomassezentralheizungen eine Bestätigung, dass keine Möglichkeit zum An- • Bericht des Kreditinstitutes ab einem Investitionsvo- schluss an eine hocheffiziente oder klimafreundliche lumen von 100.000 Euro (siehe Einreichunterlagen). Fernwärmeversorgung besteht. Leitfaden Mustersanierung 12
• Spätestens im Zuge der Endabrechnung: Unterliegt der/die Antragsteller:in den Bestimmungen – Stromliefervertrag mit einem der Energieversor- des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten ger, die taxativ im jeweils aktuellsten Stromkenn- und die entsprechenden Nachweise und Unterlagen zeichnungsbericht der e-control (Tabelle „Strom- sind im Zuge der Endabrechnung vorzulegen. Bitte kennzeichnungen der evaluierten Lieferanten im beachten Sie, dass auch im Fall von Direktvergaben Vergleich“) als „Grünstromanbieter“ angeführt den Grundsätzen des Vergabeverfahrens Rechnung zu werden, oder tragen ist und vor Auszahlung der geförderten Pro- – Formular „Bestätigung des Strombezugs aus er- jekte nachvollziehbare Informationen unter anderem neuerbaren Energieträgern (EET)“, welches vom zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts, zu den Energieversorgungsunternehmen zu bestätigen ist eingeholten Angeboten sowie zur Prüfung der Eignung der Bieter:innen vorzulegen sind (§ 46 Abs. 1 iVm § 20 Im Falle einer Contracting- oder Leasingfinanzierung Abs. 1 bis 4 BVergG 2018). gelten spezielle Förderungsvoraussetzungen. Bitte stimmen Sie sich diesbezüglich vor der Einreichung mit Kostenpositionen, für die im Zuge der Endabrechnung der Förderungsstelle ab. jedenfalls Vergleichsangebote vorzulegen sind: Projektänderungen gegenüber den Angaben bei An- • Thermische Gebäudesanierung: Wärmedämmung, tragstellung müssen immer vor der ersten rechtsver- Außenfenster und -türen, Lüftungsanlage, Verschat- bindlichen Bestellung der betroffenen Anlagenteile, vor tungssysteme deren Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen • Photovoltaikanlage: PV-Module, Aufständerung bzw. Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Verkabelung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, Energiespeicher bekannt gegeben werden. Kostenänderungen können • Biomasse-Anlage: Kessel, Brennstofflager, Speicher nur vor Genehmigung unter Einhaltung der oben ange- • Thermische Solaranlage: Kollektoren inkl. Verroh- führten Voraussetzungen berücksichtigt werden. rung, Aufständerung bzw. Unterkonstruktion, Spei- cher Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist zum Nachweis • Wärmepumpe: Wärmepumpe, Wärmequellenanla- der Angemessenheit der Kosten für die wesentlichen ge (Brunnenbohrung, Tiefenbohrung, Erdkollektor), Anlagenteile und Kostenpositionen jeweils mindestens Speicher ein Vergleichsangebot vorzulegen. Bei verbundenen • Anschluss an biogene Fernwärme: Wärmeübergabe- Unternehmen und Partnerunternehmen als Lieferanten station, Rohrleitungen, Grabung für Verlegung der sowie im Fall von personellen Identitäten von Organen Fernwärmeleitung und Gesellschaftern zwischen Auftraggeber und Auf- • Regelungs- und Messtechnik tragnehmer, oder anderen Möglichkeiten zur Einfluss- nahme auf geschäftliche Entscheidungen des Auftrag- gebers müssen drei Vergleichsangebote (insgesamt Details zur Endabrechnung sowie die notwendigen vier Preisauskünfte) von vom Förderungswerber/der Dokumente finden Sie in Ihrem Fördervertrag sowie auf Förderungswerberin unabhängigen Anbietern vorgelegt der Homepage der Abwicklungsstelle Kommunalkredit werden. Diese Verpflichtungen gelten für alle wesentli- Public Consulting GmbH – www.umweltfoerderung.at. chen Anlagenteile und Kostenpositionen und zusätzlich für Leistungen, deren Kosten mehr als 10.000 Euro und gleichzeitig mehr als 5 % der genehmigten Projektkos- ten betragen. Leitfaden Mustersanierung 13
8.0 Einreich- und Umsetzungsfristen Die Einreichung der Förderansuchen erfolgt elektro- Der erste Teilbetrag wird nach der Übermittlung und nisch zwischen 27.04.2022 und 24.02.2023, 12:00 Uhr, Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt und entspricht über die zuständige Abwicklungsstelle Kommunalkredit der nach Endabrechnung ermittelten Gesamtförderung Public Consulting GmbH unter www.klimafonds.gv.at/ abzüglich eines Rückbehalts. mustersanierung. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrags (Rückbehalts) Das Konzept des EVM muss spätestens bis 10.02.2023 in Höhe von 15.000,00 Euro, maximal jedoch 10 % der bei der Beratungsstelle vorgelegt und besprochen nach Endabrechnung ermittelten Gesamtförderung werden. Projekte, die das EVM-Konzept der Beratungs- erfolgt nach Vorlage des Optimierungsberichts und der stelle nach Ablauf dieser Frist vorlegen, werden von der Übermittlung der Bestätigung über die Einhaltung der Abwicklungsstelle nur als Reserveprojekte entgegen- gemäß Leitfaden geforderten Qualität des Monitoring- genommen. systems und der Monitoringdaten durch die vom Klima- und Energiefonds beauftragten Beratungsexpert:innen. Vor Einreichung ist eine Registrierung des Förderan- suchens auf der Website des Klima- und Energiefonds Die Daten des EVM sowie des Optimierungsberichts (www.klimafonds.gv.at/mustersanierung) vorzuneh- müssen spätestens 13 Monate nach Fertigstellung der men. Gefördert wird in der chronologischen Reihenfolge Sanierung den vom Klima- und Energiefonds beauf- des Eintreffens der vollständigen Unterlagen. tragten Beratungsexpert:innen übermittelt werden (s. h. Anhang 1: Monitoringkonzept). Informationen über das aktuell verfügbare Budget er- fahren Sie bei der Abwicklungsstelle Kommunalkredit Werden die Daten des EVM oder der Optimierungsbe- Public Consulting. richt nicht zeitgerecht übermittelt, wird die nach Endab- rechnung ermittelte Gesamtförderung im Ausmaß von Die Sanierung muss bis spätestens 21.08.2024 abge- 15.000,00 Euro, maximal jedoch um 10 % reduziert. schlossen sein. Verzögerungen darüber hinaus können einen Verlust der Förderung nach sich ziehen. Bitte beachten Sie, dass rechtsverbindlicher Anspruch auf Fördermittel erst durch eine schriftliche Zusiche- Sollte es bei der Umsetzung des geförderten Vorhabens rung und Ausstellung eines Fördervertrags entsteht. zu einer zeitlichen Verzögerung und damit zu einer Überschreitung der Fertigstellungsfrist kommen, ist Das Ansuchen muss vor der ersten rechtsverbindlichen beim Förderungsgeber schriftlich um Fristverlängerung Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baube- anzusuchen. ginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Inves- tition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt in zwei Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Abwicklungsstelle Teilbeträgen. Kommunalkredit Public Consulting (KPC) einlangen. Leitfaden Mustersanierung 14
9.0 Auswahlverfahren und verfügbares Budget Die eingereichten Anträge werden von der Abwick- Die rein national geförderten Projekte werden auf lungsstelle in der Reihenfolge ihres vollständigen Ein- Basis der Reihenfolge des Eintreffens der vollständi- langens auf ihre formale Richtigkeit und Vollständigkeit gen Förderanträge bei der KPC gereiht. Unvollständige geprüft. Für Förderansuchen, die die Formalkriterien Förderanträge werden nicht gereiht, solange nicht alle erfüllen, erfolgt die fachliche und inhaltliche Evaluie- zur Beurteilung notwendigen Förderunterlagen samt rung durch Expert:innen der KPC. Die KPC empfiehlt Beilagen bei der Abwicklungsstelle vorliegen. dem Präsidium des Klima- und Energiefonds die zu fördernden Projekte. Das Präsidium des Klima- und Anträge, deren EVM-Konzept nach dem 10.02.2023 bei Energiefonds entscheidet als oberstes Organ über die der Beratungsstelle eingetroffen ist, werden als Reser- Vergabe der Fördermittel. veprojekte geführt. Diese werden je nach Verfügbarkeit der Budgetmittel in der Reihenfolge ihres Eintreffens Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach Maßgabe des bei der KPC gereiht. verfügbaren Programmbudgets. 10.0 Rechtliche Grundlagen Die Förderungen werden auf folgenden rechtlichen rechenbar sind, werden diese zur Gänze dem Klima- Grundlagen vergeben: und Energiefonds als strategische Maßnahme gemäß • Umweltförderung im Inland Investitionsförderungen § 5 Abs. 1 Z 17 EEffG zugerechnet. Eine teilweise oder (UFI-FRL i.d.g.F.) gänzliche Geltendmachung der anrechenbaren Maß- • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 i.d.g.F. (Allgemeine nahmen durch Dritte, insbesondere durch Übertragung Gruppenfreistellungsverordnung) durch die Fördernehmer:innen zum Zweck der Anrech- nung auf Individualverpflichtungen gemäß § 10 EEffG, Soweit die aus diesem Förderprogramm geförderten ist nicht möglich. Maßnahmen als Endenergieverbrauchseinsparungen im Sinne des Energieeffizienz-Gesetzes (EEffG) an- Leitfaden Mustersanierung 15
11.0 Datenschutz und Veröffentlichung der Förderzusage Im Fall einer positiven Förderentscheidung können Alle beteiligten Personen sind zur Vertraulichkeit ver- die Angaben des Förderantrags zur Erstellung von pflichtet. Förderberichten sowie für statistische Auswertungen verwendet werden. Weiters behält sich der Klima- und Entsprechend den allgemeinen Zielen und Aufgaben Energiefonds das Recht vor, den Namen der Förderwer- des Klima- und Energiefonds, definiert in § 1 und § 3 ber:innen, die Tatsache einer zugesagten Förderung, des Klima- und Energiefondsgesetzes und der speziel- den Fördersatz, die Förderhöhe sowie den Titel des len Charakteristik dieses Förderprogramms, welches Projekts, eine Kurzbeschreibung und das Ausmaß der besonders auf die Veröffentlichung von Projekt- und durch die Förderung angestrebten Umweltentlastung Kontaktdaten zur Verbreitung der Projektergebnisse sowie erhobene Messdaten und Analyseergebnisse abzielt, besteht die Möglichkeit der Verweigerung der nach Genehmigung der Förderung zu veröffentlichen. Zustimmung sowie des Widerrufs zur Veröffentlichung Alle eingereichten Projektanträge werden nur den mit entsprechend § 12 Z 11 Umweltförderung im Inland der Abwicklung der Förderaktion betrauten Stellen und nicht. Personen sowie den Programmeigentümer:innen zur Einsicht vorgelegt. 12.0 Information, Beratung und Einreichung Als ersten Schritt bietet der Klima- und Energiefonds beratungen bietet. Streben Sie den Zuschlag für eine interessierten Bauherr:innen nach der Registrierung Sanierung auf klimaaktiv Gold Standard an, können Sie auf der Website des Klima- und Energiefonds kostenlo- sich mit der Demoversion des Online Deklarationstools se Einreich- und Planungsberatung (siehe Anhang) an: für Dienstleistungsgebäude einen raschen Überblick • Eine Ad-hoc-Beratung über die Eignung des Sanie- über die Kriterien für Ihr Sanierungsvorhaben verschaf- rungsvorhabens für eine Mustersanierung fen: klimaaktiv.baudock.at/demo.htm?version_id=449. • Eine konkrete Planungsberatung zur Erreichung der Voraussetzungen für eine Mustersanierung Aufgrund der Erfahrung der Ausschreibung der vergan- • Eine verpflichtende Beratung zum erforderlichen genen Jahre wollen wir darauf hinweisen, dass für eine Energieverbrauchsmonitoring-System (EVM) problemlose Einreichung und Abwicklung des Antrags eine frühzeitige Kontaktaufnahme für eine Einreich- Der Weg zur Fördereinreichung und die verschiedenen bzw. Planungsberatung essenziell ist. Beratungspakete sind in Anhang 2 „Ihr Weg zur Förder- einreichung“ dargestellt. Um den Zuschlag für eine Sanierung auf klimaaktiv Gold Standard zu erhalten, wird empfohlen, im Zuge der An dieser Stelle möchten wir auch auf die Website klimaaktiv Deklaration eine Berechnung der Wirtschaft- www.mustersanierung.at verweisen. Dort finden Sie lichkeit der geplanten Maßnahmen (Lebenszyklus-Kos- dokumentierte Projekte sowie nützliche Informationen tenberechnung) durchzuführen. Das entsprechende Tool zum Thema Mustersanierung. steht unter dem folgenden Link allen Interessierten zur Verfügung: www.klimaaktiv.at/service/tools/bauen_sa- Beachten Sie bitte auch das Programm „klimaaktiv nieren/econcalc.html Bauen und Sanieren“, welches unter www.klimaaktiv.at zu finden ist und Ihnen weitere geförderte Sanierungs- Leitfaden Mustersanierung 16
12.1 Einreichung von Förderansuchen 12.2 Publizitätsmaßnahmen Die Abwicklungsstelle des Klima- und Energiefonds für Zum Projektbeginn und nach fertiger Umsetzung der das Programm „Mustersanierung“ ist die Kommunal- Mustersanierung sind Projektberichte für die Website kredit Public Consulting (KPC). des Klima- und Energiefonds zu erstellen und an die KPC zu übermitteln. Der Leitfaden zur Berichtslegung Kontakt zur Förderabwicklung: und projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit des Klima- Kommunalkredit Public Consulting GmbH und Energiefonds ist auf der Website des Klima- und Bearbeitungsteam Mustersanierung Energiefonds verfügbar: www.klimafonds.gv.at/ aus- Telefon: 01/316 31-712 schreibungen/richtlinien-service-fuer-foerdernehmer E-Mail: umwelt@kommunalkredit.at Nach fertiger Umsetzung der Mustersanierung ist ge- Kontakt zur Planungsberatung: mäß der programmeigenen Publizitätsmaßnahme auf Grazer Energieagentur GmbH die Förderung des Vorhabens aus Mitteln des Klima- DI (FH) Julia Tartler und Energiefonds hinzuweisen. Entsprechende Vorga- Kaiserfeldgasse 13/1, 8010 Graz ben und Informationen sind auf der Website des Klima- Telefon: 0316/811 848-20 und Energiefonds sowie der KPC verfügbar und werden E-Mail: mustersanierung@grazer-ea.at im Vertrag detailliert angeführt. Leitfaden Mustersanierung 17
ANHANG 1 Erforderliches Energieverbrauchsmonitoring (EVM) Das Programm „Mustersanierung“ des Klima- und Erforderliche Messpunkte Energiefonds unterstützt herausragende Projekte zur umfassenden Gebäudesanierung in Kombination mit Folgende Messpunkte sind im Rahmen des EVM ver- dem Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie Ener- bindlich zu erfassen. Es werden projektspezifische gieeffizienzmaßnahmen. Adaptionen erforderlich sein, dabei steht der Bauherrin oder dem Bauherrn das vom Klima- und Energiefonds Die Mustersanierungsprojekte sollen beispielgebend finanzierte Beratungspaket „Beratung zu Monitoring“ medien- und öffentlichkeitswirksam kommuniziert (siehe Roadmap/Anhang 2) zur Verfügung. werden. Als Grundlage für die Kommunikation ist eine Auswertung der tatsächlich erreichten Energieeinspa- • Heizungsanlage rungen erforderlich, weshalb ein Energieverbrauchs- – Erfassung des Energieinputs und der Energiever- monitoring (EVM) des ersten Betriebsjahres eine brauchsdaten zur Ermittlung des Nutzungsgra- grundsätzliche Förderbedingung darstellt. des19 – Stromverbrauch der Heizungsanlage (inkl. Um- Der Mehrwert für die Bauherr:innen spiegelt sich durch wälzpumpen) die energetische sowie betriebliche Optimierung der • Warmwasserbereitung Anlagen im Gebäude (v. a. Kälte, Lüftung, Strom, Wärme – Erfassung der Energiemenge zur zentralen Warm- und Wasser) wider. wasserbereitung • Erfassung der Ist-Verbräuche und Gegenüberstellung – Erfassung der Energiemenge des Warmwasser- mit den Berechnungen aus der Planung verbrauchs • Information über das Verhalten des Gebäudes in Ab- – Optional: Erfassung des Kaltwasserbezugs hängigkeit zur Nutzung • Strombedarf Gebäude • Messtechnische Evaluierung der Performance der – Separate Erfassung des Gesamtstromverbrauchs umgesetzten Maßnahmen des sanierten Gebäudes und von Neu- sowie Zu- • Erarbeitung von Benchmarks für bestimmte bauten Gewerke/Technologien/Nutzungen • Photovoltaik • Erkennen von Schwachstellen und Optimierung der – Stromeinspeisung Gebäude haustechnischen Anlagen. Durch die Optimierung – Stromeinspeisung Netz des Gebäudebetriebs auf Basis des EVM können • Thermische Solaranlage 5–30 % an Energieeinsparungen erreicht werden. – Ertrag (Wärmemenge) der Solaranlage – gemes- sen vor dem Speicher Monitoringkonzept • Wärmepumpe – Stromverbrauch der Wärmepumpe Vorlagen für Monitoringschema und Datenerfassungs- – Wärmeertrag der Wärmepumpe strukturen finden Sie auf der Webseite www.mustersanierung.at unter „Erste Schritte“. 19 Bei mehreren Heizungsanlagen (z. B. bivalentem Wärmepumpenbetrieb) sind die Daten pro Anlage zu erfassen. Leitfaden Mustersanierung 18
• Lüftungs- und Klimaanlage Messintervall/Messgenauigkeit – Wärmemenge Vorheizregister – Wärmemenge Nachheizregister Von allen Messstellen sollen die Messwerte im 15-Mi- – Wärmemenge Kälteregister nuten-Intervall (kein Eventlogging) als Mittelwert bzw. – Stromverbrauch der Lüftungsanlage als Summe zur Verfügung gestellt werden. Die Auf- – Stromverbrauch von Kältemaschinen zeichnung der Messwerte bei Strom- und Wärmemen- – Temperatur in ZUL (optional: AUL, ABL, FOL) genzählern soll auf Wh genau bzw. bei kWh auf drei – Relative Luftfeuchtigkeit in ZUL (optional20: AUL, Kommastellen genau erfolgen. Für besondere Verbrau- ABL, FOL) cher kann natürlich zusätzlich eine genauere Auflösung – Druckdifferenz bei Filtern in AUL, ZUL, ABL (optional) des Intervalls gewählt werden. – CO₂-Gehalt ABL (optional) – Bei Gebäuden mit einer zentralen Gebäudeleit- Messdauer technik (GLT) sollten sämtliche energietechni- schen Parameter aufgezeichnet werden (Betriebs- Es empfiehlt sich, das Monitoring zumindest 2 bis 3 stunden; Temperaturen > AT, ZUL, AUL, ABL, FOL; Jahre über die vorgeschriebene Laufzeit hinaus zu be- Klappenstellungen, …) treiben, um die optimale Einregulierung der Anlage zu • Sonstiger Verbrauch gewährleisten und eventuelle Schwachstellen erkennen Getrennte Baukörper oder energieintensive Sonder- und beheben zu können. nutzungen, bei denen ein anteiliger Energieverbrauch (Strom, Wärme, Warmwasser) größer als 5 % des Ge- Datenformat/-übergabe samtenergieverbrauchs zu erwarten ist (z. B. Server- raum, Wellnessbereich), sind getrennt zu erfassen. Die Daten sind auf einer Datenbank zu sammeln. Zusätzlich empfiehlt es sich, Verbräuche von Flächen Die Fördernehmer:innen verpflichten sich, die erhobenen größer als 5 % der Gesamtfläche (z. B. Brutto-Grund- Monitoringdaten für die Datenauswertung dem Klima- fläche [BGF]) des Gebäudes getrennt zu ermitteln und Energiefonds bzw. von diesen beauftragten Dritten (z. B. Garage, Keller). in einem offenen, technologieunabhängigen Dateifor- • Klimadaten mat zur Verfügung zu stellen. Eine vollständige Liste Um Wärmeverbrauchsdaten bewerten zu können, der Messpunkte inklusive Bezeichnung (Datenpunkt-ID) sind Klimadaten bereitzustellen. und Zuordnung der einzelnen Messparameter und eine – Außentemperatur (1/4-h-Werte) und Temperatur schematische Darstellung der einzelnen Zählpunkte sind als Tagesmittel für die Klimabereinigung21 nach dem ersten Betriebsjahr zu übermitteln. • Komfortparameter – Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Die Übergabe der Messwerte hat elektronisch in einem die Komfortparameter Raumtemperatur, Raum- offenen, technologieunabhängigen Datenformat zu feuchte und CO₂-Gehalt im Raum (zumindest die erfolgen (z. B.: .csv, .xls). Raumtemperatur in einem Referenzraum) Hinweis für Gemeinden und Kommunen: Bitte achten Sie bereits zu Planungsbeginn auf die Koordination HINWEIS: Wenn das Gebäude nach klimaaktiv de- einer automatisierten Datenübernahme in etwaige zu- klariert wird, beachten Sie bitte auch die Möglichkeit, sätzlich bestehende bundesländerspezifische Energie- das Gebäude später in der Nutzung als besonders buchhaltungssysteme. energieeffizientes Gebäude deklarieren zu lassen. Dazu sind bereits in der Planung auch die Anforde- rungen an das Energieverbrauchsmonitoring für die Deklaration „klimaaktiv in der Gebäudenutzung“ zu beachten. Kriterienkatalog Gebäudenutzung: www.klimaaktiv.at/bauen-sanieren/ gebaeudedeklaration/gebaeude-in-der-nutzung.html 20 Für die Berechnung diverser Wirkungsgrade (z. B. Rückwärmezahl) der Lüftungsanlage 21 Tagesmittelwert der Außentemperatur – für eine Klimabereinigung kann gegebenenfalls auf öffentlich zur Verfügung gestellte Klimadaten zurückgegriffen werden, z. B. Stationsdaten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodyna- mik (Verfügbarkeit vorab prüfen). Leitfaden Mustersanierung 19
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