Leitfaden Mustersanierung - Ein Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung - Klima ...

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Leitfaden Mustersanierung - Ein Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung - Klima ...
Leitfaden
Mustersanierung
      Jahresprogramm 2021

Ein Programm des Klima- und Energiefonds
der österreichischen Bundesregierung

Wien, April 2021
Leitfaden Mustersanierung - Ein Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung - Klima ...
Inhalt
		Vorwort                                                                                               2

 1.0   Das Wichtigste in Kürze                                                                          3

 2.0   Zielsetzung                                                                                      4

 3.0   Zielgruppen                                                                                      4

 4.0   Fördergegenstand                                                                                 5
 4.1   Thermisch-energetische ­Gebäudesanierung                                                         5
 4.2   Maßnahmen zur Anwendung erneuer­barer Energie
		     und zur Steigerung der Energieeffizienz                                                          5
 4.3   Nicht förderfähige Anlagen und Kosten                                                            6

 5.0   Förderhöhe                                                                                       7
 5.1   Fördersatz                                                                                       7
 5.2   Zuschläge zu den Fördersätzen                                                                    7
 5.3   Abgrenzung zu anderen ­Förderinstrumenten                                                        8

 6.0   Fördervoraussetzungen                                                                            9

 7.0   Einreichunterlagen                                                                             11

 8.0   Einreich- und Umsetzungsfristen                                                                13

 9.0   Auswahlverfahren und ­verfügbares Budget                                                       14

10.0   Rechtliche Grundlagen                                                                          14

11.0   Österreichisches Programm für ländliche Entwicklung 2014–2020 (LE 14–20)                       15

12.0   Datenschutz und Veröffentlichung der Förderzusage                                              17

13.0   Information, Beratung und Einreichung                                                          18
13.1   Einreichung von Förderansuchen                                                                 18
13.2   Publizitätsmaßnahmen                                                                           18

		ANHANG 1 Erforderliches Energie­verbrauchsmonitoring (EVM)                                          19

		ANHANG 2 Roadmap zur Mustersanierung 2021 Ihr Weg zur Fördereinreichung                             22

		Impressum                                                                                           23

                                                                                  Leitfaden Mustersanierung   1
Vorwort
Der Gebäudesektor spielt eine zentrale Rolle im Klimaschutz, denn er ist einer der großen Verursacher von Treib-
hausgasemissionen und somit einer der Treiber des Klimawandels. Ineffiziente Heiztechniksysteme, betrieben durch
fossile Brennstoffe und qualitativ minderwertige Außenhüllen, führen nicht nur zu hohen CO₂ Emissionen, sondern
auch zu enormen Energieverlusten und hohen Versorgungskosten. Die Bundesregierung gibt hier ambitionierte
Ziele vor: Die Gebäude der Zukunft sollen nachhaltig gebaut und saniert werden. Im Betrieb sollen die Gebäude
dann möglichst energiesparend beheizt und gekühlt werden. Die Mustersanierungen zeigen schon heute den
Sanierungsstandard von morgen vor!

Im Jahr 2021 wird ein erfreuliches Jubiläum gefeiert – das 100. mustersanierte Gebäude in Österreich geht in die
Umsetzung! Diese 100, über Gesamtösterreich verteilten, Projekte sind wahre Leuchttürme der Energieeffizienz
und umfassender Sanierung mit einer Strahlkraft und Vorzeigewirkung in und über die Regionen hinaus. Hinter
den hervorragenden energetischen Kennwerten, der innovativen Gebäudetechnik und intelligenten Steuersystemen
steht jedoch noch viel mehr. Unzählige Nutzer*innen, kommen durch die Mustersanierung in den Genuss von
­Gebäuden mit einer sehr hohen Aufenthaltsqualität und Komfort. Auch das ist ein Teil der Erfolgsgeschichte der
 Mustersanierung! Neben den Nutzer*innen haben die umgesetzten Mustersanierungen weitere positive Effekte bei
 Planer*innen und Eigentümer*innen. Das Thema der Energiewende wird fundamentaler Teil der DNA bei Planung,
 Umsetzung und Nutzung unseres Gebäudebestandes. Die Vorzeigeprojekte der Mustersanierungen verdeutlichen
 hier einmal mehr, was technisch möglich und ökologisch sinnvoll machbar ist.

Sanierungsmaßnahmen sind darüber hinaus wahre Jobmotoren, die vor allem in ländlichen Regionen helfen Jobs
in Handwerk und Gewerbe zu sichern bzw. eventuell sogar neue Jobs zu schaffen. Gerade in Krisenzeiten wird es
durch solche Umsetzungsmaßnahmen und Investitionen möglich, einerseits viele Menschen in Beschäftigung zu
halten und andererseits die Energiewende in den Regionen voranzutreiben! Auch hier zeigt die Mustersanierung
vor wie es geht, denn ein erheblicher Anteil der Wertschöpfung verbleibt in der Region. Diesen mustergültigen
Beispielen mögen viele weitere Projekte in Österreich folgen! Nur mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung wird
es möglich sein Österreich bis 2040 klimaneutral umzugestalten. Der Gebäudesektor ist für diese Zielerreichung
ein wesentlicher Meilenstein und Hebel zugleich.

Umfassend sanieren bedeutet dem Klima UND der regionalen Wirtschaft zu helfen – ein wahrer Jobmotor!

Wir wünschen uns erneut viele innovative und musterhafte Projekte von hoch motivierten Einreicher*innen.

Ingmar Höbarth                                             Theresia Vogel
Geschäftsführer Klima- und Energiefonds                    Geschäftsführerin Klima- und Energiefonds

                                                                                             Leitfaden Mustersanierung   2
1.0 Das Wichtigste in Kürze
Der Klima- und Energiefonds unterstützt im Rahmen          Darüber hinaus können Zuschläge bis zu den beihilfe-
dieses Programms innovative Sanierungen, welche            rechtlichen Höchstgrenzen für ein „qualitätsgeprüftes
über das übliche Sanierungsausmaß hinausgehen.             Passivhaus“, den klimaaktiv Gold Standard, ein Plus­
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren      energiehaus und für den überwiegenden Einsatz von
Investitionszuschüssen. Außerdem bietet der Klima- und     Dämmstoffen mit Österreichischem Umweltzeichen
Energiefonds im Rahmen der verpflichtenden Beratung        oder natureplus Kennzeichnung sowie bei überwiegen-
zum Monitoringsystem sowie der darüberhinausgehen-         dem Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden
den Planungsberatung allen Förderwerber*innen und          Rohstoffen vergeben werden.
Auftragnehmer*innen die kostenlose Möglichkeit zur
Diskussion von Verbesserungsvorschlägen und Optimie-       Die Förderaktion „Mustersanierung“ läuft vom
rungsmöglichkeiten mit einschlägigen Expert*innen bei      13.04.2021 bis zum 25.02.2022. Nach Registrierung
der Projektentwicklung.                                    auf der Homepage des Klima- und Energiefonds müssen
                                                           die vollständigen Antragsunterlagen bis 25.02.2022,
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen   12:00 Uhr, bei der Kommunalkredit Public Consulting
Personen in Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (jedoch      GmbH, Türkenstraße 9, 1090 Wien, online eingereicht
nicht auf die Gewerbeordnung beschränkt), konfessio-       werden. Das verpflichtende Beratungsgespräch zum
nelle Einrichtungen und Vereine sowie Einrichtungen        EVM-System inkl. Vorlage des EVM-Konzeptes muss bis
der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften in         spätestens 11.02.2022 erfolgt sein (siehe Anhang 1).
Österreich.
                                                           Die Antragstellung um EU-Kofinanzierung erfolgt
Die Förderaktion umfasst                                   automatisch mit Antragstellung im Rahmen der
• die thermisch-energetische Gebäudesanierung              ­gegenständlichen Förderaktion.
• Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energie
  und zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden,    Die Förderansuchen werden von der KPC einer
  die vor dem 01.01.2001 errichtet wurden, sowie von       ­technisch-wirtschaftlichen Überprüfung hinsichtlich
  denkmal- und ensemblegeschützten Gebäuden.                der Einreichkriterien unterzogen. Die KPC arbeitet
                                                            auf Grundlage dieser formalen Überprüfung einen
Im Rahmen des Programms werden ein Fördersatz in            Fördervorschlag aus, der dem Präsidium des Klima-
Höhe von 40 % für die thermisch-energetische Gebäude­       und Energiefonds zur Entscheidung vorgelegt wird.
sanierung und 40 % für Maßnahmen zur Anwendung
erneuerbarer Energie und zur Steigerung der Energie­       Das Auswahlverfahren der EU-finanzierten Projekte
effizienz vergeben. Diese können jedoch durch die          ist in Kapitel 11 beschrieben. Das vorhandene Budget
bei­hilferechtlichen Höchstgrenzen bzw. die programm­      für rein national finanzierte Projekte wird in der
spezifische Höchstförderung reduziert werden.              ­Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förder­
                                                            ansuchen vergeben.

                                                                                              Leitfaden Mustersanierung   3
2.0 Zielsetzung
Gegenständliches Programm trägt zur Erfüllung des          Das Programm „Mustersanierung“ des Klima- und
von Österreich ratifizierten Weltklimaabkommens bei.       Energiefonds bereitet das Feld auf für eine möglichst
Ebenso unterstützt es die Zielerreichung im Rahmen der     rasche Verbreitung hoher Gebäudestandards mithilfe
Klima- und Energievorgaben der Europäischen Union.         von Vorzeigeprojekten aus der Praxis und unterstützt
Im Rahmen des österreichischen Klima- und Energie-         so die österreichische Wirtschaft und die Vorreiterrolle
plans (NEKP), der zur Erfüllung der oben genannten         Österreichs. Ein Gebäudesektor frei von CO₂-Emissionen
Verpflichtungen bestimmt ist, nimmt das Thema              ist das langfristige Ziel des Förderprogramms.
­Sanierung einen hohen Stellenwert ein.

3.0 Zielgruppen
• Sämtliche natürlichen und juristischen Personen zur      Ein Konzern, eine Unternehmensgruppe (z. B. Banken-
  Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (jedoch nicht auf      gruppe, Handelsketten) oder eine Unternehmensmarke
  die Gewerbeordnung beschränkt)                           kann für maximal zwei ihrer Standorte im Rahmen
• Konfessionelle Einrichtungen und Vereine                 dieser Ausschreibung eine Förderung beziehen.
• Beherbergungsbetriebe mit mehr als zehn Betten
• Öffentliche Einrichtungen und Gebietskörperschaften      Betreiber*innen von Mustersanierungsprojekten
  sowie gemeindeeigene Betriebe, auch in Form von          aus K
                                                               ­ lima- und Energie-Modellregionen
  Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit                  (www.klimaundenergiemodellregionen.at) werden
                                                           besonders angehalten, an der Ausschreibung teilzu­
Nicht gefördert werden natürliche und juristische          nehmen. Für Mustersanierungsprojekte (Einrichtungen
Personen, die von anderen Fördersystemen, insbeson­        der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften)
dere der Wohnbauförderung, erfasst werden.                 aus diesen Regionen werden zusätzlich Mittel reserviert.

Es können umfassende Sanierungsprojekte von
­betrieblich genutzten Gebäuden gefördert werden.
 Unter die umfassenden Sanierungsmaßnahmen fallen
 Herstellungsmaßnahmen zur Verbesserung des
 ­Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden
  sowie Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer
  Energieträger und zur Steigerung der Energieeffizienz.

                                                                                              Leitfaden Mustersanierung   4
4.0 Fördergegenstand
4.1            Thermisch-energetische                                                    4.2          Maßnahmen zur Anwendung erneuer­
               ­Gebäudesanierung                                                                      barer Energie und zur Steigerung
                                                                                                      der Energieeffizienz
Förderbare Maßnahmen
Im Rahmen der Mustersanierung werden Investitions-                                       Förderbare Maßnahmen
maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes                                             In Verbindung mit Mustersanierungen gemäß Abschnitt 4.1
von bestehenden, betrieblich bzw. öffentlich genutzten                                   werden zusätzlich Maßnahmen zur Anwendung erneuer­
Gebäuden gefördert (thermische Gebäudesanierung),                                        barer Energieträger und zur Steigerung der Energie­
insbesondere:                                                                            effizienz gefördert, insbesondere:
• Dämmung der obersten Geschoßdecken bzw.                                                • Photovoltaikanlagen sowie Photovoltaikfassaden
  des D­ aches                                                                             bis zu 100 kWpeak (inkl. Speicher für Eigenver-
• Dämmung der Außenwände                                                                     brauchsoptimierung) aliquot zur Höhe des Jahres-
• Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw.                                                    stromverbrauches2 des beantragten Gebäudes
  des K ­ ellerbodens                                                                    • Biomasse-Einzelanlagen
• Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren                                    • Thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung
  (Kunststofffenster und -türen sind nicht förderbar)                                      und Heizungsunterstützung
• Einbau von Lüftungsgeräten mit Wärmerückgewinnung                                      • Wärmepumpen
  inkl. Lüftungsleitungen, wenn diese freiwillig umge-                                   • Anschlüsse an biogene Fernwärme
  setzt und nicht behördlich vorgeschrieben wurden.                                      • Umstellung auf LED-Systeme
• Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühl­                                         • Messtechnik für das vorgeschriebene Energie­
  bedarfs des Gebäudes (bewegliche bzw. unbewegliche                                       verbrauchsmonitoring (siehe Anhang 1)
  außenliegende Systeme)                                                                 • Mehrkosten für Bauteilaktivierung
• Maßnahmen zur effizienten Energienutzung in der                                        • Mehrkosten für zusätzliche Regelsysteme zur
  Haustechnik oder zur Rückgewinnung vorhandener                                           ­weiteren Optimierung und Lastverschiebung wie
  Abwärme                                                                                   z. B. Berücksichtigung der Wetterentwicklung,
• Hinterlüftete Fassadensysteme und fassadengebundene                                       ­Schaltung von Verbrauchern
  Bepflanzung (förderbare Kosten max. 150 Euro/m2 1)
• Extensive Dachbegrünung und solare Gründächer                                          Nicht förderbare Maßnahmen
                                                                                         • Wärmeverteilung im Gebäude
Nicht förderbare Maßnahmen                                                                 (Rohrleitungen, Heizkörper, Fußbodenheizungen etc.)
• Innenausbauten                                                                         • Sanitäreinrichtungen
• Kunststofffenster und -türen                                                           • Wärmepumpen, die nur zur Kälteerzeugung
• Dämmstoffe, die klimaschädliche Substanzen                                               ­ein­gesetzt werden
  (­HFCKW, SF6, HFKW oder FKW) enthalten bzw.                                            • gasbetriebene Wärmepumpen
  mit ­deren Hilfe hergestellt wurden                                                    • Wärmepumpen und Biomassezentralheizungen in
• Neukonstruktion von Balkonen und Dachstühlen                                              Gebieten, in denen die Möglichkeit zum Anschluss an
• Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Geschoßen                                        eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung3 besteht
• Bodenbeläge                                                                            • Kachelöfen, Kaminöfen, Allesbrenner
• Dacheindeckungen                                                                       • Anschlussgebühren und Baukostenzuschüsse bei
• Innen liegende Verschattungen                                                             Fernwärmeanschlüssen
                                                                                         • Kosten für gasbetriebene Feuerungsanlagen
Förderbare Kosten
Förderbasis sind die umweltrelevanten Mehrkosten.                                        Förderbare Kosten
                                                                                         Förderbasis sind die umweltrelevanten Mehrkosten.

1
    hinterlüftete Fassadenschalungen bis zu 100 EUR/m²
2
    Jahresstromverbrauch des Gebäudes (nach Sanierung; inklusive etwaiger zulässiger Erweiterungen)
3
    Nah-/Fernwärme gilt als hocheffizient, wenn mindestens 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten
    Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt
    oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammen. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann
    Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu 20 % eingesetzt werden.                                              Leitfaden Mustersanierung   5
4.3     Nicht förderfähige Anlagen und Kosten

Zu den nicht förderfähigen Anlagen und Kosten
zählen unter anderem:
• Kosten vor Datum der Antragstellung und nach der      • Kosten auf Basis von Einzelbelegen mit einem Betrag
  Fertigstellungsfrist (Ausnahme: Planungskosten)         von weniger als 200 Euro (netto)
• Planungskosten für die förderbaren Maßnahmen, die     • Energiebereitstellungskosten
  15 % der förderbaren materiellen Investitionskosten   • Baukostenzuschüsse und Anschlussgebühren
  (umweltrelevante Investitionskosten) übersteigen      • Ersatz nicht mehr funktionsfähiger Anlagen,
• Gebäude welche in den letzten 10 Jahren nicht           ­Instandhaltungen und Reparaturen
  zumindest eine Heizperiode beheizt waren              • Grundstückskosten und Kosten für die Aufschließung
• Bei Vergrößerung des beheizten Raumvolumens              von Baugrund
  im Zuge der Sanierung (z. B. Dachgeschoßausbau,       • Befestigung und Asphaltierung von Verkehrswegen
  Anbauten etc.) sind die Kosten der thermischen           und Außenflächen
  Sanierung, des neu errichteten Heizsystems und der    • Kosten für Anlagenteile, deren Wirkungsweise nicht
  Beleuchtungsoptimierung im Ausmaß der Erweiterung        mit der zu fördernden Maßnahme in Zusammenhang
  nicht förderbar.                                         steht (z. B. Büroanlagen)
• Bei Wärmeerzeugern (Biomasseanlage, Solaranlage,      • Abgaben, Gebühren und Steuern sowie Verbindungs-
  Wärmepumpe udgl.) welche zusätzlich zu dem zur           und Anschlusskosten und Netzzutrittsentgelte
  Förderung beantragten Gebäude auch weitere Gebäude       (Strom, Wärme, Wasser etc.)
  oder Gebäudeteile versorgen, sind die Kosten im       • Anwalts- und Gerichtskosten
  Ausmaß des zusätzlich beheizten Gebäudevolumens       • Finanzierungskosten
  nicht förderbar.                                      • Bauprovisorien
• Wird das Gebäude sowohl privat als auch betrieblich   • Skonti und Rabatte, auch wenn diese nicht
  genutzt, sind die Kosten für die als Wohnraum            in ­Anspruch genommen werden
  ­genutzten Gebäudeteile nicht förderbar. Die Kosten   • Gebäude deren Gebäudeerweiterung, welche im Zuge
   für die als Wohnraum genutzten Gebäudeteile werden      der Sanierung vorgenommen wird, bei mehr als 50 %
   proportional von den gesamten umweltrelevanten          des ursprünglichen Volumens liegt. Für Zubauten
   Kosten von der KPC in Abzug gebracht.                   kleiner 50 % ist eine umfassende Sanierung des
• Wärmeverteilung und Wärmeabgabesysteme                   Bestandes Grundvoraussetzung.
   in G
      ­ ebäuden                                         • Maßnahmen, die nicht freiwillig umgesetzt werden
• Personaleigenleistungen der Antragsteller*innen          (z. B. behördlich vorgeschriebene Maßnahmen)
• Entsorgungsgebühren

                                                                                         Leitfaden Mustersanierung   6
5.0 Förderhöhe
Im Rahmen des Programms wird ein Fördersatz in                                              5.1         Fördersatz
Höhe von 40 % für die thermisch-energetische Gebäude­
sanierung sowie für Maßnahmen zur Anwendung erneuer­                                        Der maximale Fördersatz (ohne Zuschläge) beträgt
barer Energie und zur Steigerung der Energie­effizienz                                      40 % der förderbaren Kosten.
vergeben. Dieser kann jedoch durch die beihilferecht­
lichen Höchstgrenzen bzw. die programm­spezifische
Höchstförderung reduziert werden.                                                           5.2         Zuschläge zu den Fördersätzen

• Rein national geförderten Projekte sind mit insgesamt                                     Für Projekte bzw. Projektteile, die die folgenden Voraus-
  800.000 Euro Förderung begrenzt.                                                          setzungen erfüllen, kann ein Zuschlag zu den in 5.1
• ELER kofinanzierte Projekte (LE 14–20) sind mit                                           angeführten Förderungssatz bis zu den beihilferecht­
  insgesamt 2,5 Mio. Euro umweltrelevante Investitions-                                     lichen Höchstgrenzen5 gewährt werden:
  kosten (vergl. 4.0 Fördergegenstand) begrenzt.                                            • Erfüllt das Gebäude nach der Sanierung die
• Projekte, deren umweltrelevante Investitionskosten                                           ­Bewertungskriterien für
  2,5 Mio. Euro überschreiten, werden ausschließlich                                            – „Passivhaus Classic“ oder EnerPHit6, gemäß den
  national unterstützt.                                                                            Richtlinien des Passivhaus Institutes Darmstadt
                                                                                                   (www.passiv.de) oder
Gemäß den beihilferechtlichen Höchstgrenzen (lt. AGVO-­                                         – den klimaaktiv Gold Standard gemäß dem
Verordnung EU 651/2014 idgF) ist der Fördersatz,                                                  ­klimaaktiv Kriterienkatalog7 oder
inklusive Zuschläge für die thermisch-energetische                                            – ein Plusenergiehaus (die auf dem/im Gebäude
Gebäudesanierung sowie Energieeffizienzmaßnahmen,                                                produzierte erneuerbare Energie ist in der Primär­
mit folgenden Fördersätzen auf die förderbaren                                                   energie-Gutschrift8 zumindest gleich groß wie
­Kosten begrenzt:                                                                                der erforderliche Primärenergie-Aufwand für die
 • 30 % für Großunternehmen                                                                      Bereitstellung von Strom, Wärme und Kälte für
 • 40 % für mittlere Unternehmen                                                                 das Gebäude)
 • 50 % für kleine Unternehmen und Nicht-Wettbewerbs­                                       kann ein Zuschlag von 5 % der förderbaren Kosten
   teilnehmer*innen (wie z. B. Projekte von Gemeinden,                                      vergeben werden.
   die nicht im Wettbewerb stehen)

Für die Einstufung als Klein- oder Mittelunternehmen
sind die diesbezüglichen Regelungen des Anhang 1
derAGVO (Verordnung EU 651/2014) idgF. ausschlag­
gebend.4

4
    Ein Unternehmen wird als kleines Unternehmen eingestuft, wenn es weniger als 50 Personen
    beschäftigt und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme 10 Millionen Euro nicht
    übersteigen. Ein Unternehmen wird als mittleres Unternehmen eingestuft, wenn es weniger
    als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro
    erzielt oder die Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Unternehmen,
    welche die obigen Schwellenwerte überschreiten, sind Großunternehmen.
5
    Die Inanspruchnahme von Zuschlägen ist bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze möglich.
    Großunternehmen können einen Förderungssatz bis zu 30 %, mittlere Unternehmen bis zu 40 %
    und kleine Unternehmen bis zu 50 % erzielen.
6
    Link: https://passiv.de/downloads/03_gebaeubezertifizierung_leitfaden.pdf
7
    In der Planungsphase ist das klimaaktiv Gold Qualitätszeichen über die plausibilitätsgeprüfte
    Planungsdeklaration nach dem für den Gebäudetyp relevanten klimaaktiv Kriterienkatalog
    vorzulegen, die klimaaktiv Gold Urkunde nach Abschluss der Sanierung setzt ein verpflichtendes
    Messprogramm voraus. Die ausführlichen Kriterienkataloge finden Sie im Internet unter
    www.klimaaktiv.at/bauen-sanieren. Alle Gebäude (Wohn- und Dienstleistungsgebäude) werden
    auf der Onlineplattform unter http://klimaaktiv.baudock.at deklariert. Mehr Informationen
    unter klimaaktiv@oegut.at.
    Zeitdauer von Einreichung aller Unterlagen bis zur Prüfung (klimaaktiv Gold Planungsdeklaration):
    mindestens zwei Wochen.
8
    Zur Bewertung sind die Primärenergie-Faktoren aus der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe 2015
    oder 2019) heranzuziehen; auf dem/im Gebäude erzeugter Photovoltaik-(PV)-Strom wird
    mit dem Primärenergie-Faktor für Strombezug aus dem Netz gutgeschrieben. Ökostrom
    (Ökostromvertrag) wird hier nicht als erneuerbare Energie gewertet.                                                        Leitfaden Mustersanierung   7
• Werden überwiegend9 Dämmstoffe                                                           Erlaubte Konsortialförderung
  – aus nachwachsenden Rohstoffen10 oder                                                   Zur Sicherstellung bzw. Erleichterung der Finanzierung
  – mit dem österreichischen Umweltzeichen oder                                            von Umwelt-Investitionsprojekten gibt es die Möglich-
  – natureplus11 ausgezeichnet sind verwendet,                                             keit, zusätzlich zur Umweltförderung Förderinstrumente
kann ein Zuschlag von 5 % der förderbaren Kosten                                           der Austria Wirtschaft Service GmbH (aws) und der
vergeben werden.                                                                           Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH
                                                                                           in Anspruch zu nehmen. Die Kombination ist zulässig
Es wird empfohlen, bei neuen Elektro-, Wasser- und                                         aber keine Voraussetzung für eine Umweltförderung.
Abwasserinstallationen (Kabel, Leitungen, Rohre, Dosen                                     Ebenfalls kombinierbar sind Bedarfsmittelzuweisungen
etc.) und neu eingebrachten Folien und Abdichtungs­                                        für Gemeinden.
bahnen auf den Einsatz von PVC-freien Materialien                                          Zulässige Garantie- und Förderungsinstrumente können
zu achten.                                                                                 dem Informationsblatt „Betriebliche Umweltförderung –
                                                                                           Zielgruppen“ entnommen werden12.

5.3            Abgrenzung zu anderen
               ­Förderinstrumenten

Um unzulässige Doppelförderungen zu vermeiden,
gibt es Abgrenzungen zu anderen österreichischen
Förderinstrumenten, wie z. B. Wohnbau- oder
­Ökostrom-Förderungen.

Die Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung
für die in der Mustersanierung geförderten Maßnahmen
ist nicht zulässig (z. B. Tarif- oder Investitionsförderung
der Photovoltaikanlage gemäß Ökostromgesetz oder
in der Förderaktion „Photovoltaikanlagen“; Ausnahme:
erlaubte Konsortialförderung – siehe unten). Nicht
gefördert werden natürliche und juristische Personen,
die von anderen Fördersystemen, insbesondere der
Wohnbauförderung, erfasst werden. Jedoch ist eine
Kombination mit Landesförderungen gemäß den
Bestimmungen der Förderrichtlinien 2015 für die
Umweltförderung im Inland unter Einhaltung der in
den beihilferechtlichen Gemeinschaftsnormen vor­
gesehenen Förderhöchstgrenzen möglich.

9
     überwiegend bedeutet mindestens 50 % der sanierten Bauteilflächen.
10
     Als nachwachsende Rohstoffe werden Flachs, Hanf, Schafwolle, Holzfasern
     (Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern),
     Holzschnitzel- und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe), Baumwolle, Kokosfaser,
     Stroh- und Wiesengras, Schilfrohr, Getreidegranulat, Kork und Zellulose bezeichnet.
11
     www.natureplus.org, Rubrik „Produkte/Dämmstoffe“
12
     www.umweltfoerderung.at/fileadmin/user_upload/media/umweltfoerderung/
     Uebergeordnete_Dokumente/_infoblatt_zielgruppe.pdf                                                                     Leitfaden Mustersanierung   8
6.0 Fördervoraussetzungen
Förderbar sind Projekte, die sowohl Maßnahmen zur                                            Für denkmalgeschützte Gebäude und
thermischen Gebäudesanierung als auch zur effizienten                                        Gebäude im Ensembleschutz
Energienutzung in der Haustechnik oder zur Rückgewin-                                        Reduktion des ursprünglichen spezifischen Heiz­
nung vorhandener Abwärme enthalten und gegebenen-                                            wärmebedarfs (HWBRef, RK) um mindestens 50 %
falls mit Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer
Energieträger kombiniert werden.                                                             HWBRef,RK         Jährlicher referenzierter Heizwärmebe-
                                                                                                               darf des sanierten Gebäudes
• Das Ansuchen muss vor der ersten rechtsverbind­                                                              laut Energieausweis [kWh/m² a]
  lichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung,                                        fGEE              Gesamt-Energieeffizienzfaktor des
  vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung,                                                          sanierten Gebäudes laut Energieausweis
  die die Investition unumkehrbar macht, wobei der                                           lc                Charakteristische Länge des sanierten
  früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der                                                            Gebäudes laut Energieausweis
  Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Con­sulting                                        Hcorr             Höhenkorrektur-Faktor berücksichtigt
  (KPC) einlangen. Förderansuchen sind vorher auf                                                              eine von 3 m abweichende Geschoßhöhe
  der Website des Klima- und Energiefonds                                                                      (Hcorr = 1 bei 3 m Bruttogeschoßhöhe)
  (www.klimafonds.gv.at) zu registrieren. Nicht
  ­registrierte Ansuchen werden nicht berücksichtigt.                                        Hcorr = Vbr / (3 × BGF)
                                                                                             Vbr              Konditioniertes Brutto-Volumen [m³]
• Die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten                                                            (laut Energieausweis)
  für sämtliche eingereichten Maßnahmen müssen                                               BGF              Konditionierte Brutto-Grundfläche [m²]
  mindestens 35.000 Euro betragen.                                                                            (laut Energieausweis)

• Das zu sanierende Gebäude muss vor dem 01.01.2001                                       • Mindestanforderung für die Luftdichtheit der Gebäude­
  (Datum der Baubewilligung; Gebäudealter > 20 Jahre)                                       hülle nach Abschluss der thermischen Sanierung:
  errichtet worden sein.                                                                    n⁵⁰ < 1,5 h-¹ gemäß Luftdichtheitstests nach ÖNORM
                                                                                            EN ISO 9972. Es wird eine Vormessung nach Fertig-
• Mit der thermischen Sanierung müssen die folgenden                                        stellung der luftdichten Hülle empfohlen.
  Anforderungen für den Heizenergiebedarf und
  Gesamt­energieeffizienzfaktor (gemäß OIB-Richtlinie 6,                                  • Bei Produktionsbetrieben sind bei der Einreichung die
  Stand 2015 oder 2019) erzielt werden:                                                     vorhandenen Energieströme darzustellen. Vorhandene
                                                                                            Abwärmeströme aus Produktionsprozessen sind
     Für Nicht-Wohngebäude13                                                                bestmöglich in die Wärmeversorgung zu integrieren.
     Heizwärmebedarf:
     HWBRef, RK ≤ 14,7 ×(1+ 2,5/lc) × Hcorr
     und Gesamt-Energieeffizienzfaktor: fGEE ≤ 0,85

13
     Energieausweise für Produktionshallen, Lagerhallen udgl. (Gebäudekategorie 13 – sonstige Gebäude) udgl.
     sind auf Grundlage der am ehesten zutreffenden Gebäudekategorie (Kat. 1–12 nach OIB RL6/15 bzw.4–12
     nach OIB RL 6/19) zu ermitteln. Die Soll-Innentemperatur der Energieausweise ist den tatsächlichen
     Gegebenheiten anzupassen sowie eine separate Berechnung der internen Gewinne (Qih) vorzulegen.                             Leitfaden Mustersanierung   9
• Der Anteil an erneuerbaren Energieträgern14 oder                                         • Thermische Solaranlagen müssen eine Zertifizierung
  genutzten Abwärme-Potenzialen am Gesamtenergie-                                            nach der „Solar Keymark“-Richtlinie nachweisen.
  bedarf der sanierten Gebäude muss mindestens 90 %
  betragen.15 Ausnahmeregelung bei mit fossiler Fern-                                      • Für Holzzentralheizungsgeräte sind hinsichtlich
  wärme versorgten Gebäuden (z. B. in innerstädtischer                                       der Emissionswerte im Volllastbetrieb gemäß
  Lage): Hier muss der gesamte Strombedarf aus                                               ­Typenprüfbericht die Anforderungen der Umwelt­
  erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden.                                                 zeichenrichtlinie für Holzheizungen (UZ 37 siehe
                                                                                              www.umweltzeichen.at) des Bundesministerium für
• Im Rahmen der thermisch-energetischen Sanierung                                             Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation
  und der Anwendung erneuerbarer Energieträger ist                                            und Technologie (BMK) zu erfüllen.
  ein Energieverbrauchsmonitoring-(EVM)-System zu
  implementieren und die dafür erforderliche Mess­                                         • Die Jahresarbeitszahl von elektrisch betriebenen
  ausstattung zu installieren. Die Mindestanforderungen                                      Heizungswärmepumpen-Systemen muss mindestens
  für das EVM sind im Anhang 1 dargestellt. Die Daten                                        417 betragen, sowie das eingesetzte Kältemittel ein
  aus dem EVM werden gegebenenfalls im Zuge eines                                             GWP von 2.000 (nach 5. IPCC Sachstandbericht)
  Begleitprogramms ausgewertet und veröffentlicht.                                            nicht überschreiten.
  Nach dem ersten Betriebsjahr ist mittels der Daten des                                      Nach Möglichkeit sollte eine Kombination mit
  EVM-Systems von entsprechend befähigten Expert*in-                                         ­Solaranlagen angestrebt werden.
  nen eine Optimierung der Haustechnikanlagen vorzu-
  nehmen und einen Optimierungsbericht vorzulegen.
  Die Daten des EVM sowie der Optimierungsbericht
  müssen spätestens 13 Monate nach Fertigstellung der
  Sanierung den vom Klima- und Energiefonds beauf-
  tragten Beratungsexpert*innen übermittelt werden16.

14
     Konventioneller Netzstrom (Strommix) wird hier als nicht erneuerbar gewertet; ausschließlich Strom
     aus 100 % erneuerbaren Energiequellen (Ökostrom) wird als erneuerbar gewertet. Der Bezug von
     Ökostrom ist mittels langfristiger Lieferverträge nachzuweisen.
15
     Bei Wärmepumpen wird der Anteil an Umgebungswärme als erneuerbare Energie gewertet.
16
     In begründeten Ausnahmefällen kann nach vorheriger Kontaktaufnahme eine Fristverlängerung gewährt werden
17
     In technisch begründeten Ausnahmefällen ist eine Mindest-Jahresarbeitszahl von 3 zulässig.                               Leitfaden Mustersanierung 10
7.0 Einreichunterlagen
Die Einreichung ist ausschließlich online im Internet       • Bestätigung, dass das EVM-System des Gebäudes
unter www.klimafonds.gv.at/mustersanierung (Regist-           (eingesetzte messtechnische Ausrüstung, eingesetzte
rierung und Weiterleitung auf KPC Website) möglich.           Software, Auswertung und Controlling des Energie­
Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung in            verbrauchs) lt. Anhang 1 umgesetzt wird.
elektronischer Form erforderlich:
                                                            • Energieausweis – mit der Berechnung des Heiz­
• Die vollständig ausgefüllten technischen Daten- und         wärme-, Kühl- und Endenergiebedarfs des Gebäudes
  Kostenblätter für die thermische Gebäudesanierung           gemäß OIB-Richtlinie (gemäß OIB-Richtlinie 6,
  sowie für die Maßnahmen zur Anwendung erneuer­              Stand 2015 oder 2019) vor und nach der Sanierung
  barer Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz      unter Verwendung validierter Software.
  (siehe www.umweltfoerderung.at/mustersanierung).
                                                            • Nachweis, dass das Gebäude vor 01.01.2001
• Eine technische Beschreibung der beantragten                ­bewilligt bzw. errichtet wurde.
  Maßnahmen (Baubeschreibung, U-Wert-Berech­
  nungen, Bestands- und Einreichpläne, Darstellung          • Eine detaillierte Kostenaufstellung für die beantragten
  bzw. Berechnung der erzielbaren Einspareffekte              Maßnahmen gemäß Kostendatenblatt sowie hierauf
  durch eine Gegenüberstellung des Energiebedarfs             bezugnehmende Kostenvoranschläge, Angebote bzw.
  und -verbrauchs vor und nach Umsetzung der                  eine Kostenaufstellung durch qualifizierte Planer*innen
  ­Maßnahme, ggf. Nachweise zur überwiegenden                 bzw. Generalunternehmer*innen. Die Kostenaufstellung
   Verwendung von Dämmstoffen, die mit dem Öster­             und Angebote müssen so gestaltet sein, dass die zur
   reichischen Umweltzeichen bzw. mit natureplus              Förderung beantragten Maßnahmen (insbesondere
   ausgezeichnet sind, ggf. Nachweis für das Erfüllen         die thermischen Maßnahmen lt. Energieausweis)
   der Kriterien eines „qualitätsgeprüften Passivhauses“,     hinsichtlich Menge (m²), Stärke und Material klar
   des klimaaktiv Gold Gebäudestandards (Planungs­            ersichtlich sind.
   deklaration) bzw. eines Plusenergiehauses, ggf.
   Nachweis der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe,           • Genehmigungen, Bescheide (alle erforderlichen
   Zeitplan zur Projektumsetzung.                             Genehmigungen bzw. Bescheide für die beantragten
                                                              Maßnahmen müssen spätestens zum Zeitpunkt
• Bestätigung, dass die zur Förderung beantragten             der Endabrechnung vorliegen).
  Anlagenteile wie PV Anlage, Biomasseanlage, thermi-
  sche Solaranlage, Wärmepumpe oder Fernwärme­              • Bei denkmalgeschützten und ensemblegeschützten
  anschluss freiwillig umgesetzt und nicht behördlich         Gebäuden: Bestätigung der Abstimmung der Maß­
  vorgeschrieben wurden.                                      nahmen mit dem Bundesdenkmalamt.

• Bei Wärmepumpen und Biomassezentralheizungen              • Von der Planungsberatung unterfertigtes Beratungs-
  eine Bestätigung, dass keine Möglichkeit zum An-            protokoll – vor der Einreichung und Umsetzung
  schluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung          muss spätestens bis 11.02.2022 ein verpflichtendes
  besteht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Fern­             Beratungsgespräch mit den vom Klima- und Energie-
  wärmebetreiber bestätigt, dass ein Anschluss für            fonds beauftragten Expert*innen der Planungsbera-
  das betreffende Objekt nicht möglich ist.                   tung durchgeführt werden (dies betrifft alle Projekte).

                                                                                               Leitfaden Mustersanierung 11
• Bericht des Kreditinstitutes ab einem Investitions­     Unterliegen die Antragsteller*innen den Bestimmungen
  volumen von 100.000 Euro (siehe Einreichunterlagen).    des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten.
                                                          Die entsprechenden Nachweise und Unterlagen sind
• Zustimmungserklärung der Modellregions­                 im Zuge der Endabrechnung vorzulegen. Bitte beachten
  manager*innen bei Mustersanierungsprojekten             Sie, dass auch im Fall von Direktvergaben den Grund­
  der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften         sätzen des Vergabeverfahrens Rechnung zu tragen
  in Klima- und Energie-Modellregionen.                   ist und vor Auszahlung der geförderten Projekte nach-
                                                          vollziehbare Informationen unter anderem zur Ermitt-
• Spätestens im Zuge der Endabrechnung:                   lung des geschätzten Auftragswerts, zu den eingeholten
  – Stromliefervertrag mit einem der Energieversorger,    Angeboten sowie zur Prüfung der Eignung der Bieter
     die taxativ im jeweils aktuellsten Stromkennzeich-   vorzulegen sind. (§41 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 bis 4
     nungsbericht der e-control (Tabelle „Stromkenn-      BVergG 2018)
     zeichnungen der evaluierten Lieferanten im
    ­Vergleich“) als „Grünstromanbieter“ angeführt        Bitte beachten Sie davon abweichende Bestimmungen
     werden oder                                          bei Projekten welche aus dem österreichischen Pro-
  – Formular „Bestätigung des Strombezugs aus             gramm für ländliche Entwicklung (LE 14–20) gefördert
     erneuerbaren Energieträgern (EET)“, welches vom      werden. (siehe Kapitel 11 Österreichisches Programm
     Energieversorgungsunternehmen zu bestätigen ist      für ländliche Entwicklung 2014–2020 (LE 14–20) –
                                                          ­Kostenangemessenheit)
Im Falle einer Contracting- oder Leasingfinanzierung
gelten spezielle Förderungsvoraussetzungen. Bitte         Kostenpositionen, für die im Zuge der Endabrechnung
stimmen Sie sich diesbezüglich vor der Einreichung        jedenfalls Vergleichsangebote vorzulegen sind:
mit der Förderungsstelle ab.                              • Thermische Gebäudesanierung: Wärmedämmung,
                                                            Außenfenster und -türen, Lüftungsanlage,
Projektänderungen gegenüber den Angaben bei Antrag-         ­Verschattungssysteme
stellung müssen immer vor der ersten rechtsverbind­       • Photovoltaikanlage: PV-Module, Aufständerung bzw.
lichen Bestellung der betroffenen Anlagenteile, vor          Unterkonstruktion, Wechselrichter, Verkabelung
deren Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen     • Biomasse-Anlage: Kessel, Brennstofflager, Speicher
Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht,     • Thermische Solaranlage: Kollektoren inkl. Verrohrung,
wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist,          Aufständerung bzw. Unterkonstruktion, Speicher
bekannt gegeben werden. Kostenänderungen können           • Wärmepumpe: Wärmepumpe, Wärmequellenanlage
nur vor Genehmigung unter Einhaltung der oben                (Brunnenbohrung, Tiefenbohrung, Erdkollektor),
angeführten Voraussetzungen berücksichtigt werden.           Speicher
                                                          • Anschluss an biogene Fernwärme: Wärmeübergabe-
Die Einreichung zur ELER-Kofinanzierung erfolgt auto-        station, Rohrleitungen, Grabung für Verlegung der
matisch mit dem Antrag, die Zuordnung der Projekte           Fernwärmeleitung
erfolgt durch die Abwicklungsstelle. Das Auswahlver­      • Regelungs- und Messtechnik
fahren der EU-finanzierten Projekte ist in Kapitel 11
beschrieben.                                              Details zur Endabrechnung sowie die notwendigen
                                                          Dokumente finden Sie in Ihrem Fördervertrag sowie auf
Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist zum Nachweis          der Homepage der Abwicklungsstelle Kommunalkredit
der Angemessenheit der Kosten für die wesentlichen        Public Consulting GmbH – www.umweltfoerderung.at.
Anlagenteile und Kostenpositionen jeweils mindestens
ein Vergleichsangebot vorzulegen. Diese Verpflichtungen
gelten für alle wesentlichen Anlagenteile und Kosten­
positionen und zusätzlich für Leistungen, deren Kosten
mehr als 10.000 Euro und gleichzeitig mehr als 5 %
der genehmigten Projektkosten betragen.

                                                                                            Leitfaden Mustersanierung 12
8.0 Einreich- und Umsetzungsfristen
Die Einreichung der Förderansuchen erfolgt elektro-       Der erste Teilbetrag wird nach der Übermittlung und
nisch zwischen 13.04.2021 und 25.02.2022, 12:00 Uhr,      Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt und entspricht
über die zuständige Abwicklungsstelle Kommunalkredit      der nach Endabrechnung ermittelten Gesamtförderung
Public Consulting GmbH unter                              abzüglich eines Rückbehaltes.
www.klimafonds.gv.at/mustersanierung.
                                                          Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages (Rückbehaltes)
Das Konzept des EVM muss spätestens bis 11.02.2022        in Höhe von 15.000,00 Euro maximal jedoch 10 % der
bei der Beratungsstelle vorgelegt und besprochen          nach Endabrechnung ermittelten Gesamtförderung wird
werden. Projekte, die das EVM Konzept der Beratungs-      nach Vorlage des Optimierungsberichts und der Über-
stelle nach Ablauf dieser Frist vorlegen, werden von      mittlung der Bestätigung über die Einhaltung der gemäß
der Abwicklungsstelle nur als Reserveprojekte ent­        Leitfaden geforderten Qualität des Monitoringsystems
gegengenommen.                                            und der Monitoringdaten durch die vom Klima- und
                                                          Energiefonds beauftragten Beratungsexpert*innen.
Vor Einreichung ist eine Registrierung des Förder­
ansuchens auf der Website des Klima- und Energiefonds     Die Daten des EVM sowie des Optimierungsberichts
(www.klimafonds.gv.at/mustersanierung) vorzunehmen.       müssen spätestens 13 Monate nach Fertigstellung
Gefördert wird in der chronologischen Reihenfolge des     der Sanierung den vom Klima- und Energiefonds
Eintreffens der vollständigen Unterlagen.                 beauftragten Beratungsexpert*innen übermittelt
                                                          ­werden (s. h. Anhang 1 Monitoringkonzept).
Informationen über das aktuell verfügbare Budget
erfahren Sie bei der Abwicklungsstelle Kommunalkredit     Werden die Daten des EVM oder der Optimierungs­
Public Consulting.                                        bericht nicht zeitgerecht übermittelt, wird die nach
                                                          Endabrechnung ermittelten Gesamtförderung im
Die Sanierung muss bis spätestens 15.10.2023 ab­          Ausmaß von 15.000,00 Euro maximal jedoch um
geschlossen sein. Verzögerungen darüber hinaus            10 % reduziert.
können einen Verlust der Förderung nach sich ziehen.
Insbesondere bei Projekten welche durch das öster­        Bitte beachten Sie, dass rechtsverbindlicher Anspruch
reichische Programm für ländliche Entwicklung             auf Fördermittel erst durch eine schriftliche Zusicherung
(LE 14–20) gefördert werden, ist eine Fristverlängerung   und Ausstellung eines Fördervertrags entsteht.
der Fertigstellung nur sehr eingeschränkt möglich.
                                                          Das Ansuchen muss vor der ersten rechtsverbindlichen
Sollte es bei der Umsetzung des geförderten Vorhabens     Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Bau­
zu einer zeitlichen Verzögerung und damit zu einer        beginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die
Überschreitung der Fertigstellungsfrist kommen, ist       Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste
beim Förderungsgeber schriftlich um Fristverlängerung     dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Abwicklungs-
anzusuchen.                                               stelle Kommunalkredit Public Consulting (KPC) einlangen.

Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt in
zwei Teilbeträgen.

                                                                                             Leitfaden Mustersanierung 13
9.0 Auswahlverfahren und
    ­verfügbares Budget
Die eingereichten Anträge werden von der Abwicklungs-       Anträge deren EVM Konzept nach dem 11.02.2022
stelle in der Reihenfolge ihres vollständigen Einlangens    bei der Beratungsstelle eingetroffen sind, werden
auf ihre formale Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.   als Reserveprojekte geführt. Diese werden, je nach
Für Förderansuchen, die die Formalkriterien erfüllen,       Verfügbarkeit der Budgetmittel in der Reihenfolge
erfolgt die fachliche und inhaltliche Evaluierung durch     ihres Eintreffens bei der KPC gereiht.
Expert*innen der KPC. Die Auswahl der Projekte für
eine EU-Finanzierung erfolgt gemäß den in Kapitel 11        Für die Förderaktion „Mustersanierung“ stehen
beschriebenen Vorgaben. Die KPC empfiehlt dem Präsi-        ­neben dem Budget aus dem Programm „LE 14–20“
dium des Klima- und Energiefonds die zu fördernden           bis zu 1,5 Mio. Euro zur Verfügung, zusätzlich werden
Projekte. Das Präsidium des Klima- und Energiefonds          im Programm „Klima- und Energie-Modellregionen“
entscheidet als oberstes Organ über die Vergabe der          nationale Mittel für Mustersanierungsprojekte der
Fördermittel.                                                öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften reserviert.
                                                             Bei Nichtausschöpfung dieses Etats werden die freien
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach Maßgabe            Mittel dem übrigen Budgettopf für Projekte aus ganz
des verfügbaren Programmbudgets. Zuerst werden die           Österreich rückgeführt. Um auf diesen reservierten Topf
Projekte ausgewählt, die eine EU-Finanzierung erhalten,      zugreifen zu können, ist die Unterschrift der jeweiligen
anschließend die rein national geförderten Projekte.         Modellregionsmanager*innen (Region in Umsetzungs-
Die rein national geförderten Projekte werden auf            phase) bzw. der Verantwortlichen (Region in Konzept-
Basis der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen      phase) auf den Einreichunterlagen notwendig.
Förderanträge bei der KPC gereiht. Unvollständige
Förderanträge werden nicht gereiht, solange nicht alle      Info: www.klimaundenergiemodellregionen.at
zur Beurteilung notwendigen Förderunterlagen samt
Beilagen bei der Abwicklungsstelle vorliegen.

10.0 Rechtliche Grundlagen
Die Förderungen werden auf folgenden rechtlichen            Soweit die aus diesem Förderprogramm geförderten
Grundlagen vergeben:                                        Maßnahmen als Endenergieverbrauchseinsparungen im
• Umweltförderung im Inland (UFI RL 2015)                   Sinne des Energieeffizienz-Gesetz (EEffG) anrechenbar
• Verordnung (EU) Nr. 651/2014 idgF (Allgemeine             sind, werden diese zur Gänze dem Klima- und Energie-
  Gruppenfreistellungsverordnung)                           fonds als strategische Maßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z
• ELER VO 1305_2013                                         17 EEffG zugerechnet. Eine teilweise oder gänzliche
                                                            Geltendmachung der anrechenbaren Maßnahmen
                                                            durch Dritte, insbesondere durch Übertragung durch
                                                            die Fördernehmer*innen zum Zweck der Anrechnung
                                                            auf Individualverpflichtungen gemäß § 10 EEffG, ist
                                                            nicht möglich.

                                                                                               Leitfaden Mustersanierung 14
11.0 Österreichisches Programm
     für ländliche Entwicklung
     2014–2020 (LE 14–20)
Die ländliche Entwicklung ist das zentrale Element          Die Investitionsförderungen von Mustersanierungen
der österreichischen Agrarpolitik. Sie unterstützt eine     von öffentlich genutzten Gebäuden in Klima- und
moderne, effizient und nachhaltig produzierende Land-       Energie-Modellregionen (KEM) werden in Teilbereichen
wirtschaft, aber auch die regionale Wirtschaft und die      im Rahmen des Förderprogramms „LE 14–20“ vergeben.
Gemeinden und setzt soziale Akzente. Das Programm           In einem ersten Schritt werden alle Anträge auf Ein­
ist damit ein Wachstumsmotor für den ländlichen Raum.       haltung der Zugangsvoraussetzungen des Förder­
                                                            programms „LE 14–20“ geprüft. Für die Auswahl zur
Strategische Schwerpunkte des „Österreichischen             Förderung kommen nur Vorhaben in Betracht, die
Programms für ländliche Entwicklung (LE 14–20)“             ordnungsgemäß eingereicht wurden und die im Pro-
stellen sicher, dass der Sektor Land- und Forstwirtschaft   gramm definierten Zugangsvoraussetzungen erfüllen.
innovativ, professionell und wettbewerbsfähig bleibt.       Anträge, die bis zum Stichtag (25.02.2022, 12:00 Uhr)
Durch intelligentes, nachhaltiges und ausgewogenes          eingelangt sind, werden für das jeweilige Auswahl­
Wachstum sollen die Gebiete des ländlichen Raums als        verfahren berücksichtigt. Die fachliche und inhaltliche
attraktive Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsräume         Evaluierung der Förderungsanträge kann erst nach
weiterentwickelt und gestärkt werden. Diversifizierung,     Vorliegen der vollständigen Unterlagen erfolgen.
Vielfalt und Aktivitäten für kleine und mittlere Unter­     Vorhaben, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen,
nehmen stehen dabei im Mittelpunkt. Auch soziale            werden nachfolgend einem Auswahlverfahren unter­
Aspekte sowie der Ausbau und die Sicherstellung der         zogen. Die entsprechenden Auswahlkriterien, die für
Infrastruktur werden unterstützt. Die großen Schwer-        eine „LE 14–20“-Förderung zu erfüllen sind, finden
punkte des Programms bilden die Bereiche Umwelt             Sie in Folge.
und Investition sowie Kompetenz und Innovation.

                                                                                              Leitfaden Mustersanierung 15
Auswahlkriterium                         Parameter                                                                     mögliche Punkte

     Positiver Umweltbeitrag                  > 50 Tonnen/Jahr                                                                        3
     (Reduktion t CO₂ /a)
                                              > 20 bis 50 Tonnen/Jahr                                                                 2

                                              bis 20 Tonnen/Jahr                                                                      1

     Regionaler Aspekt                        KEM in der Weiterführungsphase/Verlängerung                                             3

                                              KEM in der Umsetzungsphase                                                              2

                                              KEM in Konzeptphase                                                                     1

     Art der Maßnahme                         Überwiegende Erzeugung erneuerbarer Energie (Photovoltaikanlage,                        2
                                              thermische Solaranlage), Energieeffizienzmaßnahme

                                              Einsatz erneuerbarer Energieträger (Holzheizung)                                        1

     Zuschlagskriterien                       Zuschlagskriterien für „qualitätsgeprüftes Passivhaus“, „EnerPHit“,                     2
                                              „klimaaktiv Gold Standard“ oder „Plusenergiehaus“ werden erfüllt

                                              Zuschlagskriterien für den Einsatz von mit „Österreichischem                            1
                                              ­ mweltzeichen“ oder „natureplus“ ausgezeichneten Dämmstoffen
                                              U
                                              oder den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen werden erfüllt.

                                              Zuschlagskriterien werden nicht erfüllt                                                 0

Projektmaßnahmen mit Förderanträgen für Muster­                                       Auswahlverfahren „LE 14–20“
sanierungen von öffentlich genutzten Gebäuden18 können                                Um als Projektmaßnahme im Rahmen des Programms
im Rahmen des Programms „LE 14–20“ in Gemeinden                                       „LE 14–20“ ausgewählt zu werden, ist bei den Auswahl-
mit weniger als 30.000 Einwohner*innen, die sich in                                   kriterien (Projektselektionskriterien) eine Mindestpunkte­
Klima-- und Energie-Modellregionen befinden, von                                      anzahl von 5 zu erreichen. Sollte diese Punkteanzahl
folgenden Zielgruppen umgesetzt werden:                                               nicht erreicht werden können, werden die Projekte
• natürlichen und juristischen Personen,                                              hinsichtlich einer nationalen Unterstützungsmöglichkeit
• Gemeinden und gemeindeeigenen Betrieben, auch in                                    geprüft.
  Form von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit.
                                                                                      Die Projekte, die die Mindestpunkteanzahl erreichen,
Die KEM muss zum Zeitpunkt der Einreichung des                                        werden nach der erreichten Punkteanzahl gereiht und,
Förderungsantrages in einem bestehenden Vertrags­                                     abhängig vom vorhandenen Budget, für eine Förderung
verhältnis in der Konzept-, Umsetzungs- bzw. Weiter­                                  ausgewählt. Projekte mit gleicher Punkteanzahl werden
führungsphase mit der KPC im Auftrag des Klima-                                       bis zur Ausschöpfung des verfügbaren Budgets nach
und Energiefonds sein.                                                                den spezifischen Förderkosten (Euro/t CO₂-Reduktion)
                                                                                      pro Förderbereich vergeben, wobei die kosteneffizien-
Weitere Zielgruppen sowie Contracting- und Leasing­                                   testen priorisiert werden.
finanzierte Projekte sowie Projekte deren umwelt­
relevante Investitionskosten 2,5 Mio. Euro überschreiten,
werden ausschließlich national unterstützt.

18
     Wie zum Beispiel Schulen, Kindergärten und Gebäude der öffentlichen Verwaltung                                      Leitfaden Mustersanierung 16
Kostenangemessenheit „LE 14–20“                           Publizitätsmaßnahmen
Zum Nachweis der Angemessenheit der Kosten sind bei       Projektmaßnahmen, die im Rahmen des Programms
der Einreichung von Projekten, welche durch „LE 14–20“    „LE 14–20“ gefördert werden, haben die Publizitätsmaß-
finanziert werden, für alle Angebote/Kostenvoranschlä-    nahmen des BMLRT für das Programm „LE 14–20“ zu
ge mit einem Auftragswert bis 10.000 Euro mindestens      beachten. Auf www.umweltfoerderung.at/eler bzw. im
ein Vergleichsangebot und ab 10.000 Euro Auftragswert     Fördervertrag für genehmigte Projekte werden weiter-
mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen.            führende Informationen zur Verfügung gestellt.

Ausnahme: Bei Förderungswerbern, die dem Vergabe-         Auswahlverfahren der nationalen Förderung
recht unterliegen (z. B. Gemeinden), kann anstelle von    Das vorhandene Budget für Investitionsmaßnahmen, die
Vergleichsangeboten eine Kostenschätzung oder der         ausschließlich aus nationalen Mitteln des Klima- und
Preisspiegel zur Vergabe vorgelegt werden.                Energiefonds gefördert werden, wird in der Reihenfolge
                                                          des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen
Nachweise zur Einhaltung des Bundesvergabegesetzes        vergeben.
Im Zug der Endabrechnung müssen folgende Nachweise
erfolgen:
Für reine Direktvergaben ab einem geschätzten Auf-
tragswert in Höhe von 12.500 Euro ist als Nachweis
das Formblatt „Direktvergabe“ (Download unter:
https://www.umweltfoerderung.at/uploads/_Formblatt_
Direktvergabe.xlsx) und bei darüberhinausgehenden
Vergabeverfahren das Formblatt „Vergabe“ (Download
unter: http://www.umweltfoerderung.at/uploads/
_Formblatt_Vergabe.xlsx) zu verwenden.

12.0 Datenschutz und
     Veröffentlichung
     der Förderzusage
Im Fall einer positiven Förderentscheidung können die     Alle beteiligten Personen sind zur Vertraulichkeit
Angaben des Förderantrags zur Erstellung von Förder-      verpflichtet.
berichten sowie für statistische Auswertungen verwendet
werden. Weiters behält sich der Klima- und Energiefonds   Entsprechend der allgemeinen Ziele und Aufgaben des
das Recht vor, den Namen der Förderwerber*innen, die      Klima- und Energiefonds, definiert in §1 und §3 des
Tatsache einer zugesagten Förderung, den Fördersatz,      Klima- und Energiefondsgesetzes und der speziellen
die Förderhöhe sowie den Titel des Projekts, eine Kurz-   Charakteristik dieses Förderprogrammes, welches
beschreibung und das Ausmaß der durch die Förderung       besonders auf die Veröffentlichung von Projekt- und
angestrebten Umweltentlastung sowie erhobene Mess-        Kontaktdaten zur Verbreitung der Projektergebnisse
daten und Analyseergebnisse nach Genehmigung              abzielt, besteht die Möglichkeit der Verweigerung der
der Förderung zu veröffentlichen. Alle eingereichten      Zustimmung sowie des Widerrufs zur Veröffentlichung
Projektanträge werden nur den mit der Abwicklung der      entsprechend §12 Z 11 Umweltförderung im Inland nicht.
Förderaktion betrauten Stellen und Personen sowie den
Programmeigentümer*innen zur Einsicht vorgelegt.

                                                                                             Leitfaden Mustersanierung 17
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