Leitfaden Mustersanierung - Ein Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung - Klima ...
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Leitfaden Mustersanierung Jahresprogramm 2021 Ein Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung Wien, April 2021
Inhalt Vorwort 2 1.0 Das Wichtigste in Kürze 3 2.0 Zielsetzung 4 3.0 Zielgruppen 4 4.0 Fördergegenstand 5 4.1 Thermisch-energetische Gebäudesanierung 5 4.2 Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz 5 4.3 Nicht förderfähige Anlagen und Kosten 6 5.0 Förderhöhe 7 5.1 Fördersatz 7 5.2 Zuschläge zu den Fördersätzen 7 5.3 Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten 8 6.0 Fördervoraussetzungen 9 7.0 Einreichunterlagen 11 8.0 Einreich- und Umsetzungsfristen 13 9.0 Auswahlverfahren und verfügbares Budget 14 10.0 Rechtliche Grundlagen 14 11.0 Österreichisches Programm für ländliche Entwicklung 2014–2020 (LE 14–20) 15 12.0 Datenschutz und Veröffentlichung der Förderzusage 17 13.0 Information, Beratung und Einreichung 18 13.1 Einreichung von Förderansuchen 18 13.2 Publizitätsmaßnahmen 18 ANHANG 1 Erforderliches Energieverbrauchsmonitoring (EVM) 19 ANHANG 2 Roadmap zur Mustersanierung 2021 Ihr Weg zur Fördereinreichung 22 Impressum 23 Leitfaden Mustersanierung 1
Vorwort Der Gebäudesektor spielt eine zentrale Rolle im Klimaschutz, denn er ist einer der großen Verursacher von Treib- hausgasemissionen und somit einer der Treiber des Klimawandels. Ineffiziente Heiztechniksysteme, betrieben durch fossile Brennstoffe und qualitativ minderwertige Außenhüllen, führen nicht nur zu hohen CO₂ Emissionen, sondern auch zu enormen Energieverlusten und hohen Versorgungskosten. Die Bundesregierung gibt hier ambitionierte Ziele vor: Die Gebäude der Zukunft sollen nachhaltig gebaut und saniert werden. Im Betrieb sollen die Gebäude dann möglichst energiesparend beheizt und gekühlt werden. Die Mustersanierungen zeigen schon heute den Sanierungsstandard von morgen vor! Im Jahr 2021 wird ein erfreuliches Jubiläum gefeiert – das 100. mustersanierte Gebäude in Österreich geht in die Umsetzung! Diese 100, über Gesamtösterreich verteilten, Projekte sind wahre Leuchttürme der Energieeffizienz und umfassender Sanierung mit einer Strahlkraft und Vorzeigewirkung in und über die Regionen hinaus. Hinter den hervorragenden energetischen Kennwerten, der innovativen Gebäudetechnik und intelligenten Steuersystemen steht jedoch noch viel mehr. Unzählige Nutzer*innen, kommen durch die Mustersanierung in den Genuss von Gebäuden mit einer sehr hohen Aufenthaltsqualität und Komfort. Auch das ist ein Teil der Erfolgsgeschichte der Mustersanierung! Neben den Nutzer*innen haben die umgesetzten Mustersanierungen weitere positive Effekte bei Planer*innen und Eigentümer*innen. Das Thema der Energiewende wird fundamentaler Teil der DNA bei Planung, Umsetzung und Nutzung unseres Gebäudebestandes. Die Vorzeigeprojekte der Mustersanierungen verdeutlichen hier einmal mehr, was technisch möglich und ökologisch sinnvoll machbar ist. Sanierungsmaßnahmen sind darüber hinaus wahre Jobmotoren, die vor allem in ländlichen Regionen helfen Jobs in Handwerk und Gewerbe zu sichern bzw. eventuell sogar neue Jobs zu schaffen. Gerade in Krisenzeiten wird es durch solche Umsetzungsmaßnahmen und Investitionen möglich, einerseits viele Menschen in Beschäftigung zu halten und andererseits die Energiewende in den Regionen voranzutreiben! Auch hier zeigt die Mustersanierung vor wie es geht, denn ein erheblicher Anteil der Wertschöpfung verbleibt in der Region. Diesen mustergültigen Beispielen mögen viele weitere Projekte in Österreich folgen! Nur mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung wird es möglich sein Österreich bis 2040 klimaneutral umzugestalten. Der Gebäudesektor ist für diese Zielerreichung ein wesentlicher Meilenstein und Hebel zugleich. Umfassend sanieren bedeutet dem Klima UND der regionalen Wirtschaft zu helfen – ein wahrer Jobmotor! Wir wünschen uns erneut viele innovative und musterhafte Projekte von hoch motivierten Einreicher*innen. Ingmar Höbarth Theresia Vogel Geschäftsführer Klima- und Energiefonds Geschäftsführerin Klima- und Energiefonds Leitfaden Mustersanierung 2
1.0 Das Wichtigste in Kürze Der Klima- und Energiefonds unterstützt im Rahmen Darüber hinaus können Zuschläge bis zu den beihilfe- dieses Programms innovative Sanierungen, welche rechtlichen Höchstgrenzen für ein „qualitätsgeprüftes über das übliche Sanierungsausmaß hinausgehen. Passivhaus“, den klimaaktiv Gold Standard, ein Plus Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren energiehaus und für den überwiegenden Einsatz von Investitionszuschüssen. Außerdem bietet der Klima- und Dämmstoffen mit Österreichischem Umweltzeichen Energiefonds im Rahmen der verpflichtenden Beratung oder natureplus Kennzeichnung sowie bei überwiegen- zum Monitoringsystem sowie der darüberhinausgehen- dem Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden den Planungsberatung allen Förderwerber*innen und Rohstoffen vergeben werden. Auftragnehmer*innen die kostenlose Möglichkeit zur Diskussion von Verbesserungsvorschlägen und Optimie- Die Förderaktion „Mustersanierung“ läuft vom rungsmöglichkeiten mit einschlägigen Expert*innen bei 13.04.2021 bis zum 25.02.2022. Nach Registrierung der Projektentwicklung. auf der Homepage des Klima- und Energiefonds müssen die vollständigen Antragsunterlagen bis 25.02.2022, Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen 12:00 Uhr, bei der Kommunalkredit Public Consulting Personen in Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (jedoch GmbH, Türkenstraße 9, 1090 Wien, online eingereicht nicht auf die Gewerbeordnung beschränkt), konfessio- werden. Das verpflichtende Beratungsgespräch zum nelle Einrichtungen und Vereine sowie Einrichtungen EVM-System inkl. Vorlage des EVM-Konzeptes muss bis der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften in spätestens 11.02.2022 erfolgt sein (siehe Anhang 1). Österreich. Die Antragstellung um EU-Kofinanzierung erfolgt Die Förderaktion umfasst automatisch mit Antragstellung im Rahmen der • die thermisch-energetische Gebäudesanierung gegenständlichen Förderaktion. • Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, Die Förderansuchen werden von der KPC einer die vor dem 01.01.2001 errichtet wurden, sowie von technisch-wirtschaftlichen Überprüfung hinsichtlich denkmal- und ensemblegeschützten Gebäuden. der Einreichkriterien unterzogen. Die KPC arbeitet auf Grundlage dieser formalen Überprüfung einen Im Rahmen des Programms werden ein Fördersatz in Fördervorschlag aus, der dem Präsidium des Klima- Höhe von 40 % für die thermisch-energetische Gebäude und Energiefonds zur Entscheidung vorgelegt wird. sanierung und 40 % für Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energie und zur Steigerung der Energie Das Auswahlverfahren der EU-finanzierten Projekte effizienz vergeben. Diese können jedoch durch die ist in Kapitel 11 beschrieben. Das vorhandene Budget beihilferechtlichen Höchstgrenzen bzw. die programm für rein national finanzierte Projekte wird in der spezifische Höchstförderung reduziert werden. Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förder ansuchen vergeben. Leitfaden Mustersanierung 3
2.0 Zielsetzung Gegenständliches Programm trägt zur Erfüllung des Das Programm „Mustersanierung“ des Klima- und von Österreich ratifizierten Weltklimaabkommens bei. Energiefonds bereitet das Feld auf für eine möglichst Ebenso unterstützt es die Zielerreichung im Rahmen der rasche Verbreitung hoher Gebäudestandards mithilfe Klima- und Energievorgaben der Europäischen Union. von Vorzeigeprojekten aus der Praxis und unterstützt Im Rahmen des österreichischen Klima- und Energie- so die österreichische Wirtschaft und die Vorreiterrolle plans (NEKP), der zur Erfüllung der oben genannten Österreichs. Ein Gebäudesektor frei von CO₂-Emissionen Verpflichtungen bestimmt ist, nimmt das Thema ist das langfristige Ziel des Förderprogramms. Sanierung einen hohen Stellenwert ein. 3.0 Zielgruppen • Sämtliche natürlichen und juristischen Personen zur Ein Konzern, eine Unternehmensgruppe (z. B. Banken- Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (jedoch nicht auf gruppe, Handelsketten) oder eine Unternehmensmarke die Gewerbeordnung beschränkt) kann für maximal zwei ihrer Standorte im Rahmen • Konfessionelle Einrichtungen und Vereine dieser Ausschreibung eine Förderung beziehen. • Beherbergungsbetriebe mit mehr als zehn Betten • Öffentliche Einrichtungen und Gebietskörperschaften Betreiber*innen von Mustersanierungsprojekten sowie gemeindeeigene Betriebe, auch in Form von aus K lima- und Energie-Modellregionen Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit (www.klimaundenergiemodellregionen.at) werden besonders angehalten, an der Ausschreibung teilzu Nicht gefördert werden natürliche und juristische nehmen. Für Mustersanierungsprojekte (Einrichtungen Personen, die von anderen Fördersystemen, insbeson der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften) dere der Wohnbauförderung, erfasst werden. aus diesen Regionen werden zusätzlich Mittel reserviert. Es können umfassende Sanierungsprojekte von betrieblich genutzten Gebäuden gefördert werden. Unter die umfassenden Sanierungsmaßnahmen fallen Herstellungsmaßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden sowie Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energieträger und zur Steigerung der Energieeffizienz. Leitfaden Mustersanierung 4
4.0 Fördergegenstand 4.1 Thermisch-energetische 4.2 Maßnahmen zur Anwendung erneuer Gebäudesanierung barer Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz Förderbare Maßnahmen Im Rahmen der Mustersanierung werden Investitions- Förderbare Maßnahmen maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes In Verbindung mit Mustersanierungen gemäß Abschnitt 4.1 von bestehenden, betrieblich bzw. öffentlich genutzten werden zusätzlich Maßnahmen zur Anwendung erneuer Gebäuden gefördert (thermische Gebäudesanierung), barer Energieträger und zur Steigerung der Energie insbesondere: effizienz gefördert, insbesondere: • Dämmung der obersten Geschoßdecken bzw. • Photovoltaikanlagen sowie Photovoltaikfassaden des D aches bis zu 100 kWpeak (inkl. Speicher für Eigenver- • Dämmung der Außenwände brauchsoptimierung) aliquot zur Höhe des Jahres- • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. stromverbrauches2 des beantragten Gebäudes des K ellerbodens • Biomasse-Einzelanlagen • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren • Thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung (Kunststofffenster und -türen sind nicht förderbar) und Heizungsunterstützung • Einbau von Lüftungsgeräten mit Wärmerückgewinnung • Wärmepumpen inkl. Lüftungsleitungen, wenn diese freiwillig umge- • Anschlüsse an biogene Fernwärme setzt und nicht behördlich vorgeschrieben wurden. • Umstellung auf LED-Systeme • Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühl • Messtechnik für das vorgeschriebene Energie bedarfs des Gebäudes (bewegliche bzw. unbewegliche verbrauchsmonitoring (siehe Anhang 1) außenliegende Systeme) • Mehrkosten für Bauteilaktivierung • Maßnahmen zur effizienten Energienutzung in der • Mehrkosten für zusätzliche Regelsysteme zur Haustechnik oder zur Rückgewinnung vorhandener weiteren Optimierung und Lastverschiebung wie Abwärme z. B. Berücksichtigung der Wetterentwicklung, • Hinterlüftete Fassadensysteme und fassadengebundene Schaltung von Verbrauchern Bepflanzung (förderbare Kosten max. 150 Euro/m2 1) • Extensive Dachbegrünung und solare Gründächer Nicht förderbare Maßnahmen • Wärmeverteilung im Gebäude Nicht förderbare Maßnahmen (Rohrleitungen, Heizkörper, Fußbodenheizungen etc.) • Innenausbauten • Sanitäreinrichtungen • Kunststofffenster und -türen • Wärmepumpen, die nur zur Kälteerzeugung • Dämmstoffe, die klimaschädliche Substanzen eingesetzt werden (HFCKW, SF6, HFKW oder FKW) enthalten bzw. • gasbetriebene Wärmepumpen mit deren Hilfe hergestellt wurden • Wärmepumpen und Biomassezentralheizungen in • Neukonstruktion von Balkonen und Dachstühlen Gebieten, in denen die Möglichkeit zum Anschluss an • Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Geschoßen eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung3 besteht • Bodenbeläge • Kachelöfen, Kaminöfen, Allesbrenner • Dacheindeckungen • Anschlussgebühren und Baukostenzuschüsse bei • Innen liegende Verschattungen Fernwärmeanschlüssen • Kosten für gasbetriebene Feuerungsanlagen Förderbare Kosten Förderbasis sind die umweltrelevanten Mehrkosten. Förderbare Kosten Förderbasis sind die umweltrelevanten Mehrkosten. 1 hinterlüftete Fassadenschalungen bis zu 100 EUR/m² 2 Jahresstromverbrauch des Gebäudes (nach Sanierung; inklusive etwaiger zulässiger Erweiterungen) 3 Nah-/Fernwärme gilt als hocheffizient, wenn mindestens 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammen. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu 20 % eingesetzt werden. Leitfaden Mustersanierung 5
4.3 Nicht förderfähige Anlagen und Kosten Zu den nicht förderfähigen Anlagen und Kosten zählen unter anderem: • Kosten vor Datum der Antragstellung und nach der • Kosten auf Basis von Einzelbelegen mit einem Betrag Fertigstellungsfrist (Ausnahme: Planungskosten) von weniger als 200 Euro (netto) • Planungskosten für die förderbaren Maßnahmen, die • Energiebereitstellungskosten 15 % der förderbaren materiellen Investitionskosten • Baukostenzuschüsse und Anschlussgebühren (umweltrelevante Investitionskosten) übersteigen • Ersatz nicht mehr funktionsfähiger Anlagen, • Gebäude welche in den letzten 10 Jahren nicht Instandhaltungen und Reparaturen zumindest eine Heizperiode beheizt waren • Grundstückskosten und Kosten für die Aufschließung • Bei Vergrößerung des beheizten Raumvolumens von Baugrund im Zuge der Sanierung (z. B. Dachgeschoßausbau, • Befestigung und Asphaltierung von Verkehrswegen Anbauten etc.) sind die Kosten der thermischen und Außenflächen Sanierung, des neu errichteten Heizsystems und der • Kosten für Anlagenteile, deren Wirkungsweise nicht Beleuchtungsoptimierung im Ausmaß der Erweiterung mit der zu fördernden Maßnahme in Zusammenhang nicht förderbar. steht (z. B. Büroanlagen) • Bei Wärmeerzeugern (Biomasseanlage, Solaranlage, • Abgaben, Gebühren und Steuern sowie Verbindungs- Wärmepumpe udgl.) welche zusätzlich zu dem zur und Anschlusskosten und Netzzutrittsentgelte Förderung beantragten Gebäude auch weitere Gebäude (Strom, Wärme, Wasser etc.) oder Gebäudeteile versorgen, sind die Kosten im • Anwalts- und Gerichtskosten Ausmaß des zusätzlich beheizten Gebäudevolumens • Finanzierungskosten nicht förderbar. • Bauprovisorien • Wird das Gebäude sowohl privat als auch betrieblich • Skonti und Rabatte, auch wenn diese nicht genutzt, sind die Kosten für die als Wohnraum in Anspruch genommen werden genutzten Gebäudeteile nicht förderbar. Die Kosten • Gebäude deren Gebäudeerweiterung, welche im Zuge für die als Wohnraum genutzten Gebäudeteile werden der Sanierung vorgenommen wird, bei mehr als 50 % proportional von den gesamten umweltrelevanten des ursprünglichen Volumens liegt. Für Zubauten Kosten von der KPC in Abzug gebracht. kleiner 50 % ist eine umfassende Sanierung des • Wärmeverteilung und Wärmeabgabesysteme Bestandes Grundvoraussetzung. in G ebäuden • Maßnahmen, die nicht freiwillig umgesetzt werden • Personaleigenleistungen der Antragsteller*innen (z. B. behördlich vorgeschriebene Maßnahmen) • Entsorgungsgebühren Leitfaden Mustersanierung 6
5.0 Förderhöhe Im Rahmen des Programms wird ein Fördersatz in 5.1 Fördersatz Höhe von 40 % für die thermisch-energetische Gebäude sanierung sowie für Maßnahmen zur Anwendung erneuer Der maximale Fördersatz (ohne Zuschläge) beträgt barer Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz 40 % der förderbaren Kosten. vergeben. Dieser kann jedoch durch die beihilferecht lichen Höchstgrenzen bzw. die programmspezifische Höchstförderung reduziert werden. 5.2 Zuschläge zu den Fördersätzen • Rein national geförderten Projekte sind mit insgesamt Für Projekte bzw. Projektteile, die die folgenden Voraus- 800.000 Euro Förderung begrenzt. setzungen erfüllen, kann ein Zuschlag zu den in 5.1 • ELER kofinanzierte Projekte (LE 14–20) sind mit angeführten Förderungssatz bis zu den beihilferecht insgesamt 2,5 Mio. Euro umweltrelevante Investitions- lichen Höchstgrenzen5 gewährt werden: kosten (vergl. 4.0 Fördergegenstand) begrenzt. • Erfüllt das Gebäude nach der Sanierung die • Projekte, deren umweltrelevante Investitionskosten Bewertungskriterien für 2,5 Mio. Euro überschreiten, werden ausschließlich – „Passivhaus Classic“ oder EnerPHit6, gemäß den national unterstützt. Richtlinien des Passivhaus Institutes Darmstadt (www.passiv.de) oder Gemäß den beihilferechtlichen Höchstgrenzen (lt. AGVO- – den klimaaktiv Gold Standard gemäß dem Verordnung EU 651/2014 idgF) ist der Fördersatz, klimaaktiv Kriterienkatalog7 oder inklusive Zuschläge für die thermisch-energetische – ein Plusenergiehaus (die auf dem/im Gebäude Gebäudesanierung sowie Energieeffizienzmaßnahmen, produzierte erneuerbare Energie ist in der Primär mit folgenden Fördersätzen auf die förderbaren energie-Gutschrift8 zumindest gleich groß wie Kosten begrenzt: der erforderliche Primärenergie-Aufwand für die • 30 % für Großunternehmen Bereitstellung von Strom, Wärme und Kälte für • 40 % für mittlere Unternehmen das Gebäude) • 50 % für kleine Unternehmen und Nicht-Wettbewerbs kann ein Zuschlag von 5 % der förderbaren Kosten teilnehmer*innen (wie z. B. Projekte von Gemeinden, vergeben werden. die nicht im Wettbewerb stehen) Für die Einstufung als Klein- oder Mittelunternehmen sind die diesbezüglichen Regelungen des Anhang 1 derAGVO (Verordnung EU 651/2014) idgF. ausschlag gebend.4 4 Ein Unternehmen wird als kleines Unternehmen eingestuft, wenn es weniger als 50 Personen beschäftigt und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Ein Unternehmen wird als mittleres Unternehmen eingestuft, wenn es weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder die Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Unternehmen, welche die obigen Schwellenwerte überschreiten, sind Großunternehmen. 5 Die Inanspruchnahme von Zuschlägen ist bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze möglich. Großunternehmen können einen Förderungssatz bis zu 30 %, mittlere Unternehmen bis zu 40 % und kleine Unternehmen bis zu 50 % erzielen. 6 Link: https://passiv.de/downloads/03_gebaeubezertifizierung_leitfaden.pdf 7 In der Planungsphase ist das klimaaktiv Gold Qualitätszeichen über die plausibilitätsgeprüfte Planungsdeklaration nach dem für den Gebäudetyp relevanten klimaaktiv Kriterienkatalog vorzulegen, die klimaaktiv Gold Urkunde nach Abschluss der Sanierung setzt ein verpflichtendes Messprogramm voraus. Die ausführlichen Kriterienkataloge finden Sie im Internet unter www.klimaaktiv.at/bauen-sanieren. Alle Gebäude (Wohn- und Dienstleistungsgebäude) werden auf der Onlineplattform unter http://klimaaktiv.baudock.at deklariert. Mehr Informationen unter klimaaktiv@oegut.at. Zeitdauer von Einreichung aller Unterlagen bis zur Prüfung (klimaaktiv Gold Planungsdeklaration): mindestens zwei Wochen. 8 Zur Bewertung sind die Primärenergie-Faktoren aus der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe 2015 oder 2019) heranzuziehen; auf dem/im Gebäude erzeugter Photovoltaik-(PV)-Strom wird mit dem Primärenergie-Faktor für Strombezug aus dem Netz gutgeschrieben. Ökostrom (Ökostromvertrag) wird hier nicht als erneuerbare Energie gewertet. Leitfaden Mustersanierung 7
• Werden überwiegend9 Dämmstoffe Erlaubte Konsortialförderung – aus nachwachsenden Rohstoffen10 oder Zur Sicherstellung bzw. Erleichterung der Finanzierung – mit dem österreichischen Umweltzeichen oder von Umwelt-Investitionsprojekten gibt es die Möglich- – natureplus11 ausgezeichnet sind verwendet, keit, zusätzlich zur Umweltförderung Förderinstrumente kann ein Zuschlag von 5 % der förderbaren Kosten der Austria Wirtschaft Service GmbH (aws) und der vergeben werden. Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH in Anspruch zu nehmen. Die Kombination ist zulässig Es wird empfohlen, bei neuen Elektro-, Wasser- und aber keine Voraussetzung für eine Umweltförderung. Abwasserinstallationen (Kabel, Leitungen, Rohre, Dosen Ebenfalls kombinierbar sind Bedarfsmittelzuweisungen etc.) und neu eingebrachten Folien und Abdichtungs für Gemeinden. bahnen auf den Einsatz von PVC-freien Materialien Zulässige Garantie- und Förderungsinstrumente können zu achten. dem Informationsblatt „Betriebliche Umweltförderung – Zielgruppen“ entnommen werden12. 5.3 Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten Um unzulässige Doppelförderungen zu vermeiden, gibt es Abgrenzungen zu anderen österreichischen Förderinstrumenten, wie z. B. Wohnbau- oder Ökostrom-Förderungen. Die Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung für die in der Mustersanierung geförderten Maßnahmen ist nicht zulässig (z. B. Tarif- oder Investitionsförderung der Photovoltaikanlage gemäß Ökostromgesetz oder in der Förderaktion „Photovoltaikanlagen“; Ausnahme: erlaubte Konsortialförderung – siehe unten). Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, die von anderen Fördersystemen, insbesondere der Wohnbauförderung, erfasst werden. Jedoch ist eine Kombination mit Landesförderungen gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im Inland unter Einhaltung der in den beihilferechtlichen Gemeinschaftsnormen vor gesehenen Förderhöchstgrenzen möglich. 9 überwiegend bedeutet mindestens 50 % der sanierten Bauteilflächen. 10 Als nachwachsende Rohstoffe werden Flachs, Hanf, Schafwolle, Holzfasern (Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern), Holzschnitzel- und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe), Baumwolle, Kokosfaser, Stroh- und Wiesengras, Schilfrohr, Getreidegranulat, Kork und Zellulose bezeichnet. 11 www.natureplus.org, Rubrik „Produkte/Dämmstoffe“ 12 www.umweltfoerderung.at/fileadmin/user_upload/media/umweltfoerderung/ Uebergeordnete_Dokumente/_infoblatt_zielgruppe.pdf Leitfaden Mustersanierung 8
6.0 Fördervoraussetzungen Förderbar sind Projekte, die sowohl Maßnahmen zur Für denkmalgeschützte Gebäude und thermischen Gebäudesanierung als auch zur effizienten Gebäude im Ensembleschutz Energienutzung in der Haustechnik oder zur Rückgewin- Reduktion des ursprünglichen spezifischen Heiz nung vorhandener Abwärme enthalten und gegebenen- wärmebedarfs (HWBRef, RK) um mindestens 50 % falls mit Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energieträger kombiniert werden. HWBRef,RK Jährlicher referenzierter Heizwärmebe- darf des sanierten Gebäudes • Das Ansuchen muss vor der ersten rechtsverbind laut Energieausweis [kWh/m² a] lichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, fGEE Gesamt-Energieeffizienzfaktor des vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, sanierten Gebäudes laut Energieausweis die die Investition unumkehrbar macht, wobei der lc Charakteristische Länge des sanierten früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Gebäudes laut Energieausweis Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting Hcorr Höhenkorrektur-Faktor berücksichtigt (KPC) einlangen. Förderansuchen sind vorher auf eine von 3 m abweichende Geschoßhöhe der Website des Klima- und Energiefonds (Hcorr = 1 bei 3 m Bruttogeschoßhöhe) (www.klimafonds.gv.at) zu registrieren. Nicht registrierte Ansuchen werden nicht berücksichtigt. Hcorr = Vbr / (3 × BGF) Vbr Konditioniertes Brutto-Volumen [m³] • Die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten (laut Energieausweis) für sämtliche eingereichten Maßnahmen müssen BGF Konditionierte Brutto-Grundfläche [m²] mindestens 35.000 Euro betragen. (laut Energieausweis) • Das zu sanierende Gebäude muss vor dem 01.01.2001 • Mindestanforderung für die Luftdichtheit der Gebäude (Datum der Baubewilligung; Gebäudealter > 20 Jahre) hülle nach Abschluss der thermischen Sanierung: errichtet worden sein. n⁵⁰ < 1,5 h-¹ gemäß Luftdichtheitstests nach ÖNORM EN ISO 9972. Es wird eine Vormessung nach Fertig- • Mit der thermischen Sanierung müssen die folgenden stellung der luftdichten Hülle empfohlen. Anforderungen für den Heizenergiebedarf und Gesamtenergieeffizienzfaktor (gemäß OIB-Richtlinie 6, • Bei Produktionsbetrieben sind bei der Einreichung die Stand 2015 oder 2019) erzielt werden: vorhandenen Energieströme darzustellen. Vorhandene Abwärmeströme aus Produktionsprozessen sind Für Nicht-Wohngebäude13 bestmöglich in die Wärmeversorgung zu integrieren. Heizwärmebedarf: HWBRef, RK ≤ 14,7 ×(1+ 2,5/lc) × Hcorr und Gesamt-Energieeffizienzfaktor: fGEE ≤ 0,85 13 Energieausweise für Produktionshallen, Lagerhallen udgl. (Gebäudekategorie 13 – sonstige Gebäude) udgl. sind auf Grundlage der am ehesten zutreffenden Gebäudekategorie (Kat. 1–12 nach OIB RL6/15 bzw.4–12 nach OIB RL 6/19) zu ermitteln. Die Soll-Innentemperatur der Energieausweise ist den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen sowie eine separate Berechnung der internen Gewinne (Qih) vorzulegen. Leitfaden Mustersanierung 9
• Der Anteil an erneuerbaren Energieträgern14 oder • Thermische Solaranlagen müssen eine Zertifizierung genutzten Abwärme-Potenzialen am Gesamtenergie- nach der „Solar Keymark“-Richtlinie nachweisen. bedarf der sanierten Gebäude muss mindestens 90 % betragen.15 Ausnahmeregelung bei mit fossiler Fern- • Für Holzzentralheizungsgeräte sind hinsichtlich wärme versorgten Gebäuden (z. B. in innerstädtischer der Emissionswerte im Volllastbetrieb gemäß Lage): Hier muss der gesamte Strombedarf aus Typenprüfbericht die Anforderungen der Umwelt erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden. zeichenrichtlinie für Holzheizungen (UZ 37 siehe www.umweltzeichen.at) des Bundesministerium für • Im Rahmen der thermisch-energetischen Sanierung Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und der Anwendung erneuerbarer Energieträger ist und Technologie (BMK) zu erfüllen. ein Energieverbrauchsmonitoring-(EVM)-System zu implementieren und die dafür erforderliche Mess • Die Jahresarbeitszahl von elektrisch betriebenen ausstattung zu installieren. Die Mindestanforderungen Heizungswärmepumpen-Systemen muss mindestens für das EVM sind im Anhang 1 dargestellt. Die Daten 417 betragen, sowie das eingesetzte Kältemittel ein aus dem EVM werden gegebenenfalls im Zuge eines GWP von 2.000 (nach 5. IPCC Sachstandbericht) Begleitprogramms ausgewertet und veröffentlicht. nicht überschreiten. Nach dem ersten Betriebsjahr ist mittels der Daten des Nach Möglichkeit sollte eine Kombination mit EVM-Systems von entsprechend befähigten Expert*in- Solaranlagen angestrebt werden. nen eine Optimierung der Haustechnikanlagen vorzu- nehmen und einen Optimierungsbericht vorzulegen. Die Daten des EVM sowie der Optimierungsbericht müssen spätestens 13 Monate nach Fertigstellung der Sanierung den vom Klima- und Energiefonds beauf- tragten Beratungsexpert*innen übermittelt werden16. 14 Konventioneller Netzstrom (Strommix) wird hier als nicht erneuerbar gewertet; ausschließlich Strom aus 100 % erneuerbaren Energiequellen (Ökostrom) wird als erneuerbar gewertet. Der Bezug von Ökostrom ist mittels langfristiger Lieferverträge nachzuweisen. 15 Bei Wärmepumpen wird der Anteil an Umgebungswärme als erneuerbare Energie gewertet. 16 In begründeten Ausnahmefällen kann nach vorheriger Kontaktaufnahme eine Fristverlängerung gewährt werden 17 In technisch begründeten Ausnahmefällen ist eine Mindest-Jahresarbeitszahl von 3 zulässig. Leitfaden Mustersanierung 10
7.0 Einreichunterlagen Die Einreichung ist ausschließlich online im Internet • Bestätigung, dass das EVM-System des Gebäudes unter www.klimafonds.gv.at/mustersanierung (Regist- (eingesetzte messtechnische Ausrüstung, eingesetzte rierung und Weiterleitung auf KPC Website) möglich. Software, Auswertung und Controlling des Energie Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung in verbrauchs) lt. Anhang 1 umgesetzt wird. elektronischer Form erforderlich: • Energieausweis – mit der Berechnung des Heiz • Die vollständig ausgefüllten technischen Daten- und wärme-, Kühl- und Endenergiebedarfs des Gebäudes Kostenblätter für die thermische Gebäudesanierung gemäß OIB-Richtlinie (gemäß OIB-Richtlinie 6, sowie für die Maßnahmen zur Anwendung erneuer Stand 2015 oder 2019) vor und nach der Sanierung barer Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz unter Verwendung validierter Software. (siehe www.umweltfoerderung.at/mustersanierung). • Nachweis, dass das Gebäude vor 01.01.2001 • Eine technische Beschreibung der beantragten bewilligt bzw. errichtet wurde. Maßnahmen (Baubeschreibung, U-Wert-Berech nungen, Bestands- und Einreichpläne, Darstellung • Eine detaillierte Kostenaufstellung für die beantragten bzw. Berechnung der erzielbaren Einspareffekte Maßnahmen gemäß Kostendatenblatt sowie hierauf durch eine Gegenüberstellung des Energiebedarfs bezugnehmende Kostenvoranschläge, Angebote bzw. und -verbrauchs vor und nach Umsetzung der eine Kostenaufstellung durch qualifizierte Planer*innen Maßnahme, ggf. Nachweise zur überwiegenden bzw. Generalunternehmer*innen. Die Kostenaufstellung Verwendung von Dämmstoffen, die mit dem Öster und Angebote müssen so gestaltet sein, dass die zur reichischen Umweltzeichen bzw. mit natureplus Förderung beantragten Maßnahmen (insbesondere ausgezeichnet sind, ggf. Nachweis für das Erfüllen die thermischen Maßnahmen lt. Energieausweis) der Kriterien eines „qualitätsgeprüften Passivhauses“, hinsichtlich Menge (m²), Stärke und Material klar des klimaaktiv Gold Gebäudestandards (Planungs ersichtlich sind. deklaration) bzw. eines Plusenergiehauses, ggf. Nachweis der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe, • Genehmigungen, Bescheide (alle erforderlichen Zeitplan zur Projektumsetzung. Genehmigungen bzw. Bescheide für die beantragten Maßnahmen müssen spätestens zum Zeitpunkt • Bestätigung, dass die zur Förderung beantragten der Endabrechnung vorliegen). Anlagenteile wie PV Anlage, Biomasseanlage, thermi- sche Solaranlage, Wärmepumpe oder Fernwärme • Bei denkmalgeschützten und ensemblegeschützten anschluss freiwillig umgesetzt und nicht behördlich Gebäuden: Bestätigung der Abstimmung der Maß vorgeschrieben wurden. nahmen mit dem Bundesdenkmalamt. • Bei Wärmepumpen und Biomassezentralheizungen • Von der Planungsberatung unterfertigtes Beratungs- eine Bestätigung, dass keine Möglichkeit zum An- protokoll – vor der Einreichung und Umsetzung schluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung muss spätestens bis 11.02.2022 ein verpflichtendes besteht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Fern Beratungsgespräch mit den vom Klima- und Energie- wärmebetreiber bestätigt, dass ein Anschluss für fonds beauftragten Expert*innen der Planungsbera- das betreffende Objekt nicht möglich ist. tung durchgeführt werden (dies betrifft alle Projekte). Leitfaden Mustersanierung 11
• Bericht des Kreditinstitutes ab einem Investitions Unterliegen die Antragsteller*innen den Bestimmungen volumen von 100.000 Euro (siehe Einreichunterlagen). des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise und Unterlagen sind • Zustimmungserklärung der Modellregions im Zuge der Endabrechnung vorzulegen. Bitte beachten manager*innen bei Mustersanierungsprojekten Sie, dass auch im Fall von Direktvergaben den Grund der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften sätzen des Vergabeverfahrens Rechnung zu tragen in Klima- und Energie-Modellregionen. ist und vor Auszahlung der geförderten Projekte nach- vollziehbare Informationen unter anderem zur Ermitt- • Spätestens im Zuge der Endabrechnung: lung des geschätzten Auftragswerts, zu den eingeholten – Stromliefervertrag mit einem der Energieversorger, Angeboten sowie zur Prüfung der Eignung der Bieter die taxativ im jeweils aktuellsten Stromkennzeich- vorzulegen sind. (§41 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 bis 4 nungsbericht der e-control (Tabelle „Stromkenn- BVergG 2018) zeichnungen der evaluierten Lieferanten im Vergleich“) als „Grünstromanbieter“ angeführt Bitte beachten Sie davon abweichende Bestimmungen werden oder bei Projekten welche aus dem österreichischen Pro- – Formular „Bestätigung des Strombezugs aus gramm für ländliche Entwicklung (LE 14–20) gefördert erneuerbaren Energieträgern (EET)“, welches vom werden. (siehe Kapitel 11 Österreichisches Programm Energieversorgungsunternehmen zu bestätigen ist für ländliche Entwicklung 2014–2020 (LE 14–20) – Kostenangemessenheit) Im Falle einer Contracting- oder Leasingfinanzierung gelten spezielle Förderungsvoraussetzungen. Bitte Kostenpositionen, für die im Zuge der Endabrechnung stimmen Sie sich diesbezüglich vor der Einreichung jedenfalls Vergleichsangebote vorzulegen sind: mit der Förderungsstelle ab. • Thermische Gebäudesanierung: Wärmedämmung, Außenfenster und -türen, Lüftungsanlage, Projektänderungen gegenüber den Angaben bei Antrag- Verschattungssysteme stellung müssen immer vor der ersten rechtsverbind • Photovoltaikanlage: PV-Module, Aufständerung bzw. lichen Bestellung der betroffenen Anlagenteile, vor Unterkonstruktion, Wechselrichter, Verkabelung deren Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen • Biomasse-Anlage: Kessel, Brennstofflager, Speicher Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, • Thermische Solaranlage: Kollektoren inkl. Verrohrung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, Aufständerung bzw. Unterkonstruktion, Speicher bekannt gegeben werden. Kostenänderungen können • Wärmepumpe: Wärmepumpe, Wärmequellenanlage nur vor Genehmigung unter Einhaltung der oben (Brunnenbohrung, Tiefenbohrung, Erdkollektor), angeführten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Speicher • Anschluss an biogene Fernwärme: Wärmeübergabe- Die Einreichung zur ELER-Kofinanzierung erfolgt auto- station, Rohrleitungen, Grabung für Verlegung der matisch mit dem Antrag, die Zuordnung der Projekte Fernwärmeleitung erfolgt durch die Abwicklungsstelle. Das Auswahlver • Regelungs- und Messtechnik fahren der EU-finanzierten Projekte ist in Kapitel 11 beschrieben. Details zur Endabrechnung sowie die notwendigen Dokumente finden Sie in Ihrem Fördervertrag sowie auf Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist zum Nachweis der Homepage der Abwicklungsstelle Kommunalkredit der Angemessenheit der Kosten für die wesentlichen Public Consulting GmbH – www.umweltfoerderung.at. Anlagenteile und Kostenpositionen jeweils mindestens ein Vergleichsangebot vorzulegen. Diese Verpflichtungen gelten für alle wesentlichen Anlagenteile und Kosten positionen und zusätzlich für Leistungen, deren Kosten mehr als 10.000 Euro und gleichzeitig mehr als 5 % der genehmigten Projektkosten betragen. Leitfaden Mustersanierung 12
8.0 Einreich- und Umsetzungsfristen Die Einreichung der Förderansuchen erfolgt elektro- Der erste Teilbetrag wird nach der Übermittlung und nisch zwischen 13.04.2021 und 25.02.2022, 12:00 Uhr, Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt und entspricht über die zuständige Abwicklungsstelle Kommunalkredit der nach Endabrechnung ermittelten Gesamtförderung Public Consulting GmbH unter abzüglich eines Rückbehaltes. www.klimafonds.gv.at/mustersanierung. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages (Rückbehaltes) Das Konzept des EVM muss spätestens bis 11.02.2022 in Höhe von 15.000,00 Euro maximal jedoch 10 % der bei der Beratungsstelle vorgelegt und besprochen nach Endabrechnung ermittelten Gesamtförderung wird werden. Projekte, die das EVM Konzept der Beratungs- nach Vorlage des Optimierungsberichts und der Über- stelle nach Ablauf dieser Frist vorlegen, werden von mittlung der Bestätigung über die Einhaltung der gemäß der Abwicklungsstelle nur als Reserveprojekte ent Leitfaden geforderten Qualität des Monitoringsystems gegengenommen. und der Monitoringdaten durch die vom Klima- und Energiefonds beauftragten Beratungsexpert*innen. Vor Einreichung ist eine Registrierung des Förder ansuchens auf der Website des Klima- und Energiefonds Die Daten des EVM sowie des Optimierungsberichts (www.klimafonds.gv.at/mustersanierung) vorzunehmen. müssen spätestens 13 Monate nach Fertigstellung Gefördert wird in der chronologischen Reihenfolge des der Sanierung den vom Klima- und Energiefonds Eintreffens der vollständigen Unterlagen. beauftragten Beratungsexpert*innen übermittelt werden (s. h. Anhang 1 Monitoringkonzept). Informationen über das aktuell verfügbare Budget erfahren Sie bei der Abwicklungsstelle Kommunalkredit Werden die Daten des EVM oder der Optimierungs Public Consulting. bericht nicht zeitgerecht übermittelt, wird die nach Endabrechnung ermittelten Gesamtförderung im Die Sanierung muss bis spätestens 15.10.2023 ab Ausmaß von 15.000,00 Euro maximal jedoch um geschlossen sein. Verzögerungen darüber hinaus 10 % reduziert. können einen Verlust der Förderung nach sich ziehen. Insbesondere bei Projekten welche durch das öster Bitte beachten Sie, dass rechtsverbindlicher Anspruch reichische Programm für ländliche Entwicklung auf Fördermittel erst durch eine schriftliche Zusicherung (LE 14–20) gefördert werden, ist eine Fristverlängerung und Ausstellung eines Fördervertrags entsteht. der Fertigstellung nur sehr eingeschränkt möglich. Das Ansuchen muss vor der ersten rechtsverbindlichen Sollte es bei der Umsetzung des geförderten Vorhabens Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Bau zu einer zeitlichen Verzögerung und damit zu einer beginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Überschreitung der Fertigstellungsfrist kommen, ist Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste beim Förderungsgeber schriftlich um Fristverlängerung dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Abwicklungs- anzusuchen. stelle Kommunalkredit Public Consulting (KPC) einlangen. Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt in zwei Teilbeträgen. Leitfaden Mustersanierung 13
9.0 Auswahlverfahren und verfügbares Budget Die eingereichten Anträge werden von der Abwicklungs- Anträge deren EVM Konzept nach dem 11.02.2022 stelle in der Reihenfolge ihres vollständigen Einlangens bei der Beratungsstelle eingetroffen sind, werden auf ihre formale Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. als Reserveprojekte geführt. Diese werden, je nach Für Förderansuchen, die die Formalkriterien erfüllen, Verfügbarkeit der Budgetmittel in der Reihenfolge erfolgt die fachliche und inhaltliche Evaluierung durch ihres Eintreffens bei der KPC gereiht. Expert*innen der KPC. Die Auswahl der Projekte für eine EU-Finanzierung erfolgt gemäß den in Kapitel 11 Für die Förderaktion „Mustersanierung“ stehen beschriebenen Vorgaben. Die KPC empfiehlt dem Präsi- neben dem Budget aus dem Programm „LE 14–20“ dium des Klima- und Energiefonds die zu fördernden bis zu 1,5 Mio. Euro zur Verfügung, zusätzlich werden Projekte. Das Präsidium des Klima- und Energiefonds im Programm „Klima- und Energie-Modellregionen“ entscheidet als oberstes Organ über die Vergabe der nationale Mittel für Mustersanierungsprojekte der Fördermittel. öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften reserviert. Bei Nichtausschöpfung dieses Etats werden die freien Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach Maßgabe Mittel dem übrigen Budgettopf für Projekte aus ganz des verfügbaren Programmbudgets. Zuerst werden die Österreich rückgeführt. Um auf diesen reservierten Topf Projekte ausgewählt, die eine EU-Finanzierung erhalten, zugreifen zu können, ist die Unterschrift der jeweiligen anschließend die rein national geförderten Projekte. Modellregionsmanager*innen (Region in Umsetzungs- Die rein national geförderten Projekte werden auf phase) bzw. der Verantwortlichen (Region in Konzept- Basis der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen phase) auf den Einreichunterlagen notwendig. Förderanträge bei der KPC gereiht. Unvollständige Förderanträge werden nicht gereiht, solange nicht alle Info: www.klimaundenergiemodellregionen.at zur Beurteilung notwendigen Förderunterlagen samt Beilagen bei der Abwicklungsstelle vorliegen. 10.0 Rechtliche Grundlagen Die Förderungen werden auf folgenden rechtlichen Soweit die aus diesem Förderprogramm geförderten Grundlagen vergeben: Maßnahmen als Endenergieverbrauchseinsparungen im • Umweltförderung im Inland (UFI RL 2015) Sinne des Energieeffizienz-Gesetz (EEffG) anrechenbar • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 idgF (Allgemeine sind, werden diese zur Gänze dem Klima- und Energie- Gruppenfreistellungsverordnung) fonds als strategische Maßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z • ELER VO 1305_2013 17 EEffG zugerechnet. Eine teilweise oder gänzliche Geltendmachung der anrechenbaren Maßnahmen durch Dritte, insbesondere durch Übertragung durch die Fördernehmer*innen zum Zweck der Anrechnung auf Individualverpflichtungen gemäß § 10 EEffG, ist nicht möglich. Leitfaden Mustersanierung 14
11.0 Österreichisches Programm für ländliche Entwicklung 2014–2020 (LE 14–20) Die ländliche Entwicklung ist das zentrale Element Die Investitionsförderungen von Mustersanierungen der österreichischen Agrarpolitik. Sie unterstützt eine von öffentlich genutzten Gebäuden in Klima- und moderne, effizient und nachhaltig produzierende Land- Energie-Modellregionen (KEM) werden in Teilbereichen wirtschaft, aber auch die regionale Wirtschaft und die im Rahmen des Förderprogramms „LE 14–20“ vergeben. Gemeinden und setzt soziale Akzente. Das Programm In einem ersten Schritt werden alle Anträge auf Ein ist damit ein Wachstumsmotor für den ländlichen Raum. haltung der Zugangsvoraussetzungen des Förder programms „LE 14–20“ geprüft. Für die Auswahl zur Strategische Schwerpunkte des „Österreichischen Förderung kommen nur Vorhaben in Betracht, die Programms für ländliche Entwicklung (LE 14–20)“ ordnungsgemäß eingereicht wurden und die im Pro- stellen sicher, dass der Sektor Land- und Forstwirtschaft gramm definierten Zugangsvoraussetzungen erfüllen. innovativ, professionell und wettbewerbsfähig bleibt. Anträge, die bis zum Stichtag (25.02.2022, 12:00 Uhr) Durch intelligentes, nachhaltiges und ausgewogenes eingelangt sind, werden für das jeweilige Auswahl Wachstum sollen die Gebiete des ländlichen Raums als verfahren berücksichtigt. Die fachliche und inhaltliche attraktive Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsräume Evaluierung der Förderungsanträge kann erst nach weiterentwickelt und gestärkt werden. Diversifizierung, Vorliegen der vollständigen Unterlagen erfolgen. Vielfalt und Aktivitäten für kleine und mittlere Unter Vorhaben, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, nehmen stehen dabei im Mittelpunkt. Auch soziale werden nachfolgend einem Auswahlverfahren unter Aspekte sowie der Ausbau und die Sicherstellung der zogen. Die entsprechenden Auswahlkriterien, die für Infrastruktur werden unterstützt. Die großen Schwer- eine „LE 14–20“-Förderung zu erfüllen sind, finden punkte des Programms bilden die Bereiche Umwelt Sie in Folge. und Investition sowie Kompetenz und Innovation. Leitfaden Mustersanierung 15
Auswahlkriterium Parameter mögliche Punkte Positiver Umweltbeitrag > 50 Tonnen/Jahr 3 (Reduktion t CO₂ /a) > 20 bis 50 Tonnen/Jahr 2 bis 20 Tonnen/Jahr 1 Regionaler Aspekt KEM in der Weiterführungsphase/Verlängerung 3 KEM in der Umsetzungsphase 2 KEM in Konzeptphase 1 Art der Maßnahme Überwiegende Erzeugung erneuerbarer Energie (Photovoltaikanlage, 2 thermische Solaranlage), Energieeffizienzmaßnahme Einsatz erneuerbarer Energieträger (Holzheizung) 1 Zuschlagskriterien Zuschlagskriterien für „qualitätsgeprüftes Passivhaus“, „EnerPHit“, 2 „klimaaktiv Gold Standard“ oder „Plusenergiehaus“ werden erfüllt Zuschlagskriterien für den Einsatz von mit „Österreichischem 1 mweltzeichen“ oder „natureplus“ ausgezeichneten Dämmstoffen U oder den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen werden erfüllt. Zuschlagskriterien werden nicht erfüllt 0 Projektmaßnahmen mit Förderanträgen für Muster Auswahlverfahren „LE 14–20“ sanierungen von öffentlich genutzten Gebäuden18 können Um als Projektmaßnahme im Rahmen des Programms im Rahmen des Programms „LE 14–20“ in Gemeinden „LE 14–20“ ausgewählt zu werden, ist bei den Auswahl- mit weniger als 30.000 Einwohner*innen, die sich in kriterien (Projektselektionskriterien) eine Mindestpunkte Klima-- und Energie-Modellregionen befinden, von anzahl von 5 zu erreichen. Sollte diese Punkteanzahl folgenden Zielgruppen umgesetzt werden: nicht erreicht werden können, werden die Projekte • natürlichen und juristischen Personen, hinsichtlich einer nationalen Unterstützungsmöglichkeit • Gemeinden und gemeindeeigenen Betrieben, auch in geprüft. Form von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit. Die Projekte, die die Mindestpunkteanzahl erreichen, Die KEM muss zum Zeitpunkt der Einreichung des werden nach der erreichten Punkteanzahl gereiht und, Förderungsantrages in einem bestehenden Vertrags abhängig vom vorhandenen Budget, für eine Förderung verhältnis in der Konzept-, Umsetzungs- bzw. Weiter ausgewählt. Projekte mit gleicher Punkteanzahl werden führungsphase mit der KPC im Auftrag des Klima- bis zur Ausschöpfung des verfügbaren Budgets nach und Energiefonds sein. den spezifischen Förderkosten (Euro/t CO₂-Reduktion) pro Förderbereich vergeben, wobei die kosteneffizien- Weitere Zielgruppen sowie Contracting- und Leasing testen priorisiert werden. finanzierte Projekte sowie Projekte deren umwelt relevante Investitionskosten 2,5 Mio. Euro überschreiten, werden ausschließlich national unterstützt. 18 Wie zum Beispiel Schulen, Kindergärten und Gebäude der öffentlichen Verwaltung Leitfaden Mustersanierung 16
Kostenangemessenheit „LE 14–20“ Publizitätsmaßnahmen Zum Nachweis der Angemessenheit der Kosten sind bei Projektmaßnahmen, die im Rahmen des Programms der Einreichung von Projekten, welche durch „LE 14–20“ „LE 14–20“ gefördert werden, haben die Publizitätsmaß- finanziert werden, für alle Angebote/Kostenvoranschlä- nahmen des BMLRT für das Programm „LE 14–20“ zu ge mit einem Auftragswert bis 10.000 Euro mindestens beachten. Auf www.umweltfoerderung.at/eler bzw. im ein Vergleichsangebot und ab 10.000 Euro Auftragswert Fördervertrag für genehmigte Projekte werden weiter- mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen. führende Informationen zur Verfügung gestellt. Ausnahme: Bei Förderungswerbern, die dem Vergabe- Auswahlverfahren der nationalen Förderung recht unterliegen (z. B. Gemeinden), kann anstelle von Das vorhandene Budget für Investitionsmaßnahmen, die Vergleichsangeboten eine Kostenschätzung oder der ausschließlich aus nationalen Mitteln des Klima- und Preisspiegel zur Vergabe vorgelegt werden. Energiefonds gefördert werden, wird in der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen Nachweise zur Einhaltung des Bundesvergabegesetzes vergeben. Im Zug der Endabrechnung müssen folgende Nachweise erfolgen: Für reine Direktvergaben ab einem geschätzten Auf- tragswert in Höhe von 12.500 Euro ist als Nachweis das Formblatt „Direktvergabe“ (Download unter: https://www.umweltfoerderung.at/uploads/_Formblatt_ Direktvergabe.xlsx) und bei darüberhinausgehenden Vergabeverfahren das Formblatt „Vergabe“ (Download unter: http://www.umweltfoerderung.at/uploads/ _Formblatt_Vergabe.xlsx) zu verwenden. 12.0 Datenschutz und Veröffentlichung der Förderzusage Im Fall einer positiven Förderentscheidung können die Alle beteiligten Personen sind zur Vertraulichkeit Angaben des Förderantrags zur Erstellung von Förder- verpflichtet. berichten sowie für statistische Auswertungen verwendet werden. Weiters behält sich der Klima- und Energiefonds Entsprechend der allgemeinen Ziele und Aufgaben des das Recht vor, den Namen der Förderwerber*innen, die Klima- und Energiefonds, definiert in §1 und §3 des Tatsache einer zugesagten Förderung, den Fördersatz, Klima- und Energiefondsgesetzes und der speziellen die Förderhöhe sowie den Titel des Projekts, eine Kurz- Charakteristik dieses Förderprogrammes, welches beschreibung und das Ausmaß der durch die Förderung besonders auf die Veröffentlichung von Projekt- und angestrebten Umweltentlastung sowie erhobene Mess- Kontaktdaten zur Verbreitung der Projektergebnisse daten und Analyseergebnisse nach Genehmigung abzielt, besteht die Möglichkeit der Verweigerung der der Förderung zu veröffentlichen. Alle eingereichten Zustimmung sowie des Widerrufs zur Veröffentlichung Projektanträge werden nur den mit der Abwicklung der entsprechend §12 Z 11 Umweltförderung im Inland nicht. Förderaktion betrauten Stellen und Personen sowie den Programmeigentümer*innen zur Einsicht vorgelegt. Leitfaden Mustersanierung 17
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