Leitfaden Photovoltaik - Steuer - Recht - Betriebswirtschaft

Die Seite wird erstellt Stefanie Seeger
 
WEITER LESEN
Leitfaden Photovoltaik

                         Steuer – Recht - Betriebswirtschaft

 Steuerberater  Wirtschaftsprüfer  Rechtsanwälte  Unternehmensberater
Inhalt

1  Information zu steuerlichen Aspekten ...........................................................................3
 1.1    Allgemeines ..............................................................................................................3
 1.2    Anmeldung................................................................................................................3
 1.3    Anschaffungskosten..................................................................................................3
 1.4    Abschreibung ............................................................................................................3
 1.5    Ermittlung der Einkünfte ............................................................................................4
 1.6    Totalgewinnprognose ................................................................................................4
 1.7    Umsatzbesteuerung ..................................................................................................4
 1.8    Gewerbesteuer .........................................................................................................5
2 Information zu rechtlichen Aspekten .............................................................................6
 2.1    Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden / Freiland-Photovoltaikanlagen ...........6
 2.2    Grundstücks-/Pachtrecht...........................................................................................6
 2.3    Gewährleistung bei fehlerhafter Ertragsprognose .....................................................7
3 Information zu betriebswirtschaftlichen Aspekten .......................................................9
 3.1    Allgemeines ..............................................................................................................9
 3.2    Natürliche Gegebenheiten ........................................................................................9
 3.3    Technische Parameter ............................................................................................ 10
 3.4    Anschaffungs-/Herstellungskosten .......................................................................... 10
 3.5    Novelliertes EEG 2009 ab 01.01.2009 .................................................................... 11
   3.5.1 Vergütungssätze Freiflächenanlagen .................................................................. 11
   3.5.2 Vergütungssätze Dachanlagen ........................................................................... 12
 3.6    Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage ...................................................... 12
 3.7    Verbrauch des selbst erzeugten PV-Stroms............................................................ 13

Stand: Februar 2011

                                                         Seite 2 von 14
1 Information zu steuerlichen Aspekten

1.1 Allgemeines
Errichten Sie eine Photovoltaikanlage und speisen Sie den erzeugen Strom regelmäßig in das
öffentliche Stromnetz ein, so werden Sie steuerlich Unternehmer, auch wenn sich die Anlage
auf dem Dach des privat genutzten Wohnhauses befindet.

1.2 Anmeldung
Das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich eine
gewerbliche Tätigkeit. Daher ist eine Anmeldung beim Ordnungsamt nötig. Trotzdem haben
einige Behörden für kleinere private Anlagen auf Wohngebäuden keine Anmeldepflicht. Ob ei-
ne Anmeldung erforderlich ist oder nicht, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.
Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie auf jeden Fall beim Finanzamt
anzeigen. Dazu gibt es ein Anzeigeformular, das mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt eingereicht werden kann.

1.3 Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Netto-Kaufbetrag, sondern auch so genannte
Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Frachtkosten sowie alle Aufwendungen, um die Photovol-
taikanlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Anschaffungskosten einer
Photovoltaikanlage gehören aber nicht zum Grundstück, wie das Dach auf dem diese befestigt
ist, sondern die Photovoltaikanlage ist als Betriebsvorrichtung eigenständig zu erfassen.

Dies gilt nach neuer Ansicht der Finanzverwaltung grds. auch für Photovoltaikanlagen, die
anstelle von Dachziegeln verwendet werden. Diese sog. dachintegrierten Fotovoltaikanlagen
erfüllen zwei Funktionen, sie schützen das Gebäude vor Witterungseinflüssen und dienen zu-
gleich der Stromerzeugung. Die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul sind Anschaffungs-
kosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs,
während die Dachkonstruktion zu den Anschaffungskosten des Gebäudes gehört.

1.4 Abschreibung
Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage werden linear auf 20 Jahre mit 5% abge-
schrieben. Eine degressive Abschreibung war für Anschaffungen in 2009 und 2010 im Rah-
men des Konjunkturpakets I der Bundesregierung möglich (max. das 2,5-fache der linearen
AfA, d.h. max. 12,5% jährlich). Für Anschaffungen ab 2011 ist die degressive Abschreibung
nicht mehr möglich.

Kleinunternehmer, d.h. Einnahmen-Überschussrechner bis 100.000 € (Jahr 2009 und 2010:
200.000 €) Gewinn oder buchführende Betriebe bis 235.000 € (Jahr 2009 und 2010:
335.000 €) Betriebsvermögen, können unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei Be-
triebseröffnungen eine tatsächliche verbindliche Bestellung der Anlage, bis zu 40% der vor-
aussichtlichen Kosten einer geplanten Investition in eine Photovoltaikanlage vorab gewinn-
mindernd abziehen. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist dieser so-
genannte Investitionsabzugsbetrag dann gewinnerhöhend aufzulösen, wobei gleichzeitig die
Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage um die Höhe dieses Betrags zu reduzieren sind.
Diese geminderten Anschaffungskosten stellen die Berechnungsgrundlage für eine mögliche
Sonderabschreibung und die lineare Abschreibung dar. Eine Sonderabschreibung von insge-

                                       Seite 3 von 14
samt 20% der verbleibenden Anschaffungskosten kann auf das Jahr der Erstellung und die
folgenden vier Jahre beliebig aufgeteilt werden. Die Sonderabschreibung wird neben der regu-
lären Abschreibung gewährt.

1.5 Ermittlung der Einkünfte
Die Erzeugung von Solarstrom ist gewerblich, auch bei Land- und Forstwirten. Der Gewinn-
ermittlungszeitraum ist dabei i. d. R. das Kalenderjahr. Der Gewinn ist bei einem Einzelunter-
nehmer durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, außer der Gewerbebetrieb über-
schreitet die Grenzen zur Buchführungspflicht (über 500.000 € Umsatz oder über 50.000 €
Gewinn pro Wirtschaftsjahr).

Für die Einnahmen-Überschussrechnung gibt es eine Ausfüllhilfe als Vordruck beim Finanz-
amt. Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € muss eine gesonderte Anlage zur Einnahmen-
Überschussrechnung neben der Anlage G im Rahmen der Einkommensteuererklärung einge-
reicht werden. Der Überschuss ergibt sich durch die Summierung aller Einnahmen und Aus-
gaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstanden sind. Dabei gilt für alle
Zahlungen, mit Ausnahme der Anschaffungskosten, das Zufluss- und Abflussprinzip, d.h. alle
Beträge werden in dem Jahr ihres tatsächlichen Geldflusses berücksichtigt. Die Darlehenstil-
gung wirkt sich nicht auf den Gewinn aus, während ein Disagio eine sofort abziehbare Be-
triebsausgabe darstellt. Die Einnahmen-Überschussrechnung stellt sich vereinfacht wie folgt
dar:

    Einnahmen aus Stromlieferung
-   anteilige Abschreibung
-   Finanzierungskosten (Darlehenszinsen)
-   sonstige Kosten (Versicherung, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparaturkosten etc.)
=   steuerlicher Gewinn / Verlust

1.6 Totalgewinnprognose
Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage anfangs Verluste, so können diese steuerlich be-
rücksichtigt werden, wenn über die gesamte Nutzungsdauer voraussichtlich ein Totalgewinn
erwirtschaftet wird.

1.7 Umsatzbesteuerung
Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Wer-
den daneben keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausgeführt, fällt der Stromerzeu-
ger meist unter die Kleinunternehmerregelung, da er einen Vorjahresumsatz von 17.500 € und
einen voraussichtlichen Jahresumsatz von 50.000 € in vielen Fällen nicht überschreitet. Das
würde für Sie als Unternehmer bedeuten, dass Sie keine Umsatzsteuer abzuführen haben,
zugleich aber auch keinen Vorsteuerabzug aus der Investition geltend machen können. Des-
halb ist eine Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Fi-
nanzamt zu empfehlen. Das bindet den Stromerzeuger dann für fünf Jahre an die Regelbe-
steuerung, eine bereits gezahlte Vorsteuer wird aber dann erstattet.

Wenn Sie erstmalig eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, gelten Sie als Existenzgrün-
der. Die Umsatzsteuer ist im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich anzumelden. Ansons-
ten ist eine monatliche Voranmeldung nur nötig, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als
7.500 € betragen hat. Liegt die Umsatzsteuer darunter, so reicht eine kalendervierteljährliche
Anmeldung aus. Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den
Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung befreien.

                                         Seite 4 von 14
Ein Landwirt, der bereits Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, zählt in seinem neu
gegründeten Gewerbebetrieb nicht mehr als Existenzgründer. Nach Ablauf eines jeden Jahres
ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abzugeben. Für ihn wird eine Inans-
pruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht kommen, da auch die der Um-
satzsteuerpauschalierung unterliegenden Umsätze in der Land- und Forstwirtschaft in die Prü-
fung der 17.500 EUR-Grenze mit einfließen.

1.8 Gewerbesteuer
Gewerbesteuer fällt erst ab einem gewerbesteuerlichen Gewinn von über 24.500 € pro Jahr
an. Zudem ist die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuer anrechenbar, auch wenn
dies in manchen Fällen nicht mit der vollen Gewerbesteuerzahlung möglich ist.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an

ECOVIS BayLa-Union GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Agnes-Bernauer-Straße 90
80687 München
Tel.: 089/5898-269
Fax: 089/5898-280
E-Mail: brigitte.schlammer@ecovis.com

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Ge-
währ übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine steuerliche Beratung.

                                         Seite 5 von 14
2 Information zu rechtlichen Aspekten

Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen berühren verschiedene Rechtskrei-
se.

2.1 Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden / Freiland-
    Photovoltaikanlagen
Kleinanlagen auf Hausdächern oder an Außenwänden von Gebäuden usw. müssen – obwohl
für deren Errichtung regelmäßig keine Baugenehmigung erforderlich ist – dem materiellen
Baurecht ebenfalls entsprechen. Anderenfalls kann deren Beseitigung angeordnet werden
(Art. 76 BayBO). Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang das bauordnungs-
rechtliche Verunstaltungsverbot (Art. 11 BayBO).
Die technischen Vorschriften bezüglich der verwendeten Produkte und des fachgerechten
Einbaus sind jedoch auch bei genehmigungsfreien Photovoltaik-Installationen zu beachten.

Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage bedarf der baurechtlichen Genehmigung.
Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss aus Art 57 Abs. 1 Nr. 2 b) BayBO, der für Sonnen-
energieanlagen in und an Dach- sowie Außenwänden eine Ausnahme vom – grundsätzlich
gegebenen – Genehmigungserfordernis normiert. Befindet sich das Vorhaben innerhalb eines
qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), so bestimmt sich
dessen Zulässigkeit allein nach dessen Festsetzungen. Dabei wird die Art der baulichen Nut-
zung regelmäßig über die Festsetzung eines der Baugebiete der BauNVO (Baunutzungsver-
ordnung) erfolgen (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Im Außenbereich sind Photovoltaikanlagen nicht pri-
vilegiert. Weder existiert ein eigener Privilegierungstatbestand für Anlagen zur energetischen
Nutzung der Sonnenenergie noch ist einer der herkömmlichen Privilegierungstatbestände des
§ 35 Abs. 1 BauGB einschlägig.

2.2 Grundstücks-/Pachtrecht
Oft hört man, dass für die Verpachtung von Photovoltaik- Dach und -Freiflächenanlagen ein-
fach Standard- oder Musterpachtverträge übernommen werden.

Diese können jedoch nicht überzeugen, da sie die besonderen Umstände des Anlagenbetrie-
bes, wie etwa Lage der Anlage, Nutzung des Grundstücks und Gebäudes nicht hinreichend
berücksichtigen.

Auch andere wichtige Umstände bleiben außen vor, z. B.
    • die Anforderung der finanzierenden Bank oder
    • bestehende Belastungen im Grundbuch.
Ein Mustervertrag wird der Höhe und der Langfristigkeit der Investition nicht gerecht.

Darüber hinaus ist es zur Sicherung des Eigentums des Anlagenbetreibers wichtig klarzustel-
len, dass die Photovoltaikanlage nicht auf Dauer auf dem Grundstück verbleibt, sondern nur
für den Zeitraum der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), also zwanzig
Jahre und das Jahr der Inbetriebnahme. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Anlage zu
einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird und damit in das Eigentum des Ver-
pächters übergeht.

                                          Seite 6 von 14
Ferner ist neben dem Pachtvertrag die Verpflichtung des Verpächters zur Nutzungsüberlas-
sung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Sie dient der Sicherung des Anlagenbetreibers insbesondere im Falle der Zwangsversteige-
rung des Grundstücks.

Die Dienstbarkeit hat den Inhalt, dass der Anlagenbetreiber berechtigt ist, die Photovoltaikan-
lage auf dem Grundstück zu betreiben. Die Bewilligung der Dienstbarkeit muss beim Notar un-
terzeichnet werden. Es empfiehlt sich, den Text der Dienstbarkeit bereits als Anlage des
Pachtvertrages einzubeziehen.

Anlagenbetreiber, aber auch finanzierende Banken legen zumeist Wert auf eine erstrangige
Dienstbarkeit. Das bedeutet, bereits eingetragene Belastungen wie Grundschulden oder Hy-
potheken müssen hinter die neue Dienstbarkeit zurücktreten.

Zur Sicherung des Eigentums an der Anlage ist zu empfehlen, im Pachtvertrag festzuschrei-
ben, dass die Anlage nach Ablauf der fixen Vertragslaufzeit abgebaut werden muss. Manch-
mal besteht auch die Möglichkeit, eine Anschlussregelung zu treffen.
Das kann den Kauf der Anlage durch den Verpächter oder den Weiterbetrieb betreffen.

Auch ist die Aufnahme der Verpflichtung in den Vertrag zu empfehlen, dass die Vertragsbe-
stimmungen auf etwaige Rechtsnachfolger übertragen werden müssen. Damit wird z.B. ge-
währleistet, dass etwa bei einem Verkauf des Grundstückes dem Käufer die Rechte und
Pflichten aus dem Pachtvertrag auferlegt werden und er den Betrieb der Anlage für die ver-
einbarte Restlaufzeit des Vertrages dulden muss.

2.3 Gewährleistung bei fehlerhafter Ertragsprognose
Dem Betreiber einer Photovoltaikanlage geht es in erster Linie um den Ertrag seiner Anlage.
Soweit der Hersteller - abhängig von der Sonneneinstrahlung - mit garantierten Ertragshoch-
rechnungen wirbt, kann der Kaufinteressent dadurch erfahren, wie viel Strom die Anlage in
den nächsten zwanzig Jahren erzeugen soll und welche Rendite mit dem Betrieb dieser Anla-
ge verbunden ist. Oft finden sich in Fachzeitschriften auch Empfehlungen zur Finanzierung
der Anlage oder zur steuerlichen Gestaltung des Anlagenbetriebs.

Unterschreitet der tatsächliche Ertrag der Photovoltaikanlage den prognostizierten Ertrag, liegt
der Fehler oft in einer an falschen Parametern ausgerichteten Ertragsprognose. Häufig wird
die Anzahl der jährlichen Sonnenstunden zu optimistisch und Neigungsabweichungen zu ge-
ring bemessen.

Nicht immer sind an einer Ertragsabweichung fehlerhafte Prognosefaktoren schuld. Möglich ist
auch, dass die Photovoltaikanlage nicht optimal funktioniert.

Eine fehlerhafte Auslegung, Probleme mit dem Wechselrichter oder ertragsschwache Module
können dazu führen, dass eine Photovoltaikanlage schlechter abschneidet als prognostiziert.
Ist das der Fall, so kann der Käufer der Photovoltaikanlage einen Mangel der Anlage geltend
machen und Nachbesserung, möglicherweise auch Schadensersatz oder die Rückabwicklung
des Kaufvertrags verlangen.

                                          Seite 7 von 14
Seriöse Anlagenanbieter bieten deshalb neben dem Verkauf auch die laufende Anlagenüber-
wachung an, um Leistungsabfälle und deren Ursachen schnellstmöglich feststellen zu können.
Wer gerne selbst laufend seine Anlage kontrollieren möchte, kann über Datenfernabfrage die
Wirtschaftlichkeit und Funktionsfähigkeit auf einen zentralen Server übertragen lassen, von
dem er selbst die aufbereiteten Daten abrufen und sich so die jederzeitige Übersicht und Ge-
wissheit des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes verschaffen kann.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an
ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rosengasse 350/III
84028 Landshut
Tel.: 0871 – 96 216 25
Fax: 0871 – 96 216 27
E-Mail: landshut-ra@ecovis.com

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Ge-
währ übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung.

                                         Seite 8 von 14
3 Information zu betriebswirtschaftlichen Aspekten

3.1 Allgemeines
Das in Kraft Treten des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2004) am 01.August 2004 lös-
te u. a. in der Photovoltaikbranche einen ungeahnten Schub aus. Im Jahr 2009 erfolgt ein Zu-
bau an Photovoltaikanlagen in Deutschland mit einer Gesamtleistung von 3.800 Megawatt
(MWp), das war eine Steigerung um mehr als 60 Prozent im Vergleich zu 2008. Die insgesamt
installierte Solarstromleistung in Deutschland stieg damit 2009 auf 9.785 MWp an.

In dem EEG von 2009 sind die Vergütungssätze für eine Kilowattstunde Strom aus einer Pho-
tovoltaikanlage in Abhängigkeit der Montage, also Dach- oder Freiflächenanlage, und der
Leistungsfähigkeit (bis 30 kW, 30-100 kW, > 100 kW) geregelt. Im Jahr 2011 liegt der Vergü-
tungssatz für eine Photovoltaikanlage auf Dach bei einer Größe bis zu 30 kW bei 28,74 ct. Als
Anreiz wird die Höhe des Vergütungssatzes auf 20 Jahre festgeschrieben.

Damit eine Investition in Photovoltaikanlagen zu einem positiven finanziellen Ergebnis führt,
gibt es einige Grundlagen, die vor der Installation und bei der Planung beachtet werden müs-
sen.

3.2 Natürliche Gegebenheiten
Neben den technischen Voraussetzungen sind vor allem die natürlichen Gegebenheiten für
den wirtschaftlichen Betrieb einer Photovoltaikanlage von entscheidender Bedeutung.

Nachdem bei einer Photovoltaikanlage eine Umwandlung der Strahlungsenergie der Sonne in
elektrische Energie stattfindet, stellt die Sonnenstrahlung den wichtigsten Faktor für den Be-
trieb einer Photovoltaikanlage dar. Diese Einstrahlung ist regional sehr unterschiedlich aus-
geprägt, wobei sie vornehmlich im süddeutschen Raum stärker ist, als im Norddeutschen. In
Süddeutschland liegt die Einstrahlung im Bereich von 1.000 – 1.200 kWh/m², in Norddeutsch-
land etwa zwischen 850 – 1.000 kWh/m², wobei sich eine höhere Einstrahlung positiv auf den
Ertrag der Photovoltaikanlage durchschlägt. Der zweite wichtige Faktor ist die Ausrichtung der
Photovoltaikanlage. Der beste Ertrag ergibt sich, wenn die Anlage in südlicher Richtung erbaut
ist, weil dann die Sonnenstrahlung nahezu senkrecht auf die Anlage auftreffen kann. Je weiter
die Module aus der südlichen Ausrichtung entfernt sind, desto stärker nimmt der Ertrag ab.
Darüber hinaus spielt auch die Neigung der Photovoltaikanlage eine entscheidende Rolle für
die Wirtschaftlichkeit. Der optimale Einstrahlwinkel ist vom Sonnenstand abhängig, so dass
sich im Winter ein anderer Winkel als optimal erweist als im Sommer. Ein gängiger Kompro-
miss liegt im Bereich zwischen 20 - 40°, weil dort eine gute Ausnutzung der Strahlungsenergie
stattfindet. Sehr negativ auf den Ertrag wirken sich Beschattungen der Photovoltaikanlage et-
wa durch Bäume oder Gauben aus. Daher sollte vor der Installation genau geprüft werden, ob
zu einer Jahreszeit oder einer bestimmten Tageszeit eine Beschattung stattfindet. All diese
genannten Faktoren haben erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltai-
kanlage.

                                         Seite 9 von 14
3.3 Technische Parameter
Einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat auch die Technik. Eine Photovoltai-
kanlage besteht aus mehreren Solarmodulen, welche sich wiederum aus vielen Solarzellen
zusammensetzen. Am Markt sind unterschiedliche Ausfertigungen erhältlich, die sich im Auf-
bau, ihren Eigenschaften und natürlich auch dem Preis unterscheiden. Die gängigsten Model-
le sind derzeit mono- und polykristalline Module. Um eine Vergleichbarkeit der einzelnen Mo-
dule zu gewährleisten, wurde die Nennleistung mit der Einheit Wp oder kWp (Peak = Spitzen-
leistung) international eingeführt. Diese Nennleistung wird unter standardisierten Testbedin-
gungen gemessen und muss für jeden Modultyp angegeben werden. Diese Spitzenleistung
können die Module aber unter natürlichen Bedingungen nur zu 80 - 90 % erreichen. Für eine
Leistung von 1 kW ist eine Modulfläche, je nach Modultyp, von 8 - 12 m² nötig.
Je nach Modultyp, Lage und Ausrichtung der Photovoltaikanlage, erreicht 1 kW Modulfläche
einen Stromertrag zwischen 700 – 1.100 kWh pro Jahr. Wenn man von einem Stromver-
brauch für einen 4-Personenhaushalt von ca. 4.000 - 5.000 kWh ausgeht, kann eine Photovol-
taikanlage mit einer Leistung von 4 - 6 kW oder einer Modulfläche von 40 - 60 m² einen Haus-
halt versorgen.

Jede Photovoltaikanlage verliert im Laufe der Zeit an Wirkungsgrad. Der Verlust ist, je nach
Hersteller und Modultyp, unterschiedlich ausgeprägt und beläuft sich auf ca. 0,5 - 2 % Verlust
pro Jahr. Normalerweise geben die Hersteller und Montagefirmen Leistungsgarantien, zum
Beispiel mindestens 80 % Leistung nach 20 Jahren. Der Leistungsverlust hat einen erhebli-
chen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage, wobei er aber zu Beginn nur
schwer abzuschätzen ist. Daher sollte man verstärkt die Leistungsgarantien der Hersteller und
Montagefirmen in die Kaufentscheidung mit einbeziehen, um keine böse Überraschung zu er-
leben.

3.4 Anschaffungs-/Herstellungskosten
Für die Rentabilität einer Photovoltaikanlage ist neben den natürlichen und technischen Vor-
aussetzungen, vor allem auch die Kostenseite von entscheidender Bedeutung. Preislich be-
wegen sich die Module (inkl. Wechselrichter und Montage) derzeit im Bereich von 1.800 –
3.000 €/kW zzgl. USt, wobei die Unterschiede vor allem von Modultyp und Hersteller abhängig
sind. Der Aufwand für Versicherung kann, je nach Inhalt, mit 20-50 € pro kW angesetzt wer-
den. Zudem kommen nochmals sonstige Kosten wie Steuerberatung, Unterhalt der Anlage
oder Kontoführung mit einer Höhe zwischen 30-80 € pro kW hinzu.

Alles in Allem kann die Investition in eine Photovoltaikanlage, sowohl für Privatpersonen als
auch für Unternehmer nach wie vor eine akzeptable Rendite erwirtschaften. Insbesondere Un-
ternehmer sollten aber neben der Wirtschaftlichkeit bedenken, dass eine größere Investition in
eine Photovoltaikanlage viel Kapital bindet, das eventuell später für eine andere, betriebliche
Investition benötigt wird. Nachdem die Investitionssumme zumeist beträchtlich ist und die Pho-
tovoltaikanlage die nächsten 20 Jahre „laufen“ soll, sollte eine Investition gut überlegt und kal-
kuliert werden.

                                          Seite 10 von 14
3.5 Novelliertes EEG 2009 ab 01.01.2009
Der Deutsche Bundestag hat am 06. Juni 2008 mit der Novellierung des Erneuerbaren Ener-
giegesetzes (EEG 2009) eine weitere Senkung der Einspeisevergütung beschlossen, wobei
bei kleineren Anlagen bis 100 kW in 2009/2010 8 % und ab 2011 9 % Degression vorgesehen
sind. Bei größeren Anlagen beläuft sich die Degression zwischen 9 – 11 %. Weitere Änderun-
gen im Überblick:

   •   Gleitfaktor für Degression bei Verlassen eines Wachstumskorridors
   •   Neue Vergütungsklasse bei PV-Dachanlagen > 1.000 kW
   •   "Fassadenbonus" wurde gestrichen
   •   Bonus für selbstgenutzten PV-Strom (für Anlagen < 30 kW)
   •   Einführung eines Anlagenregisters und einer Anmeldepflicht
   •   Einführung eines "Einspeisemanagements" für Anlagen ab 100 kW

Zwischenzeitlich wurde das EEG 2009 für den Bereich Photovoltaik abermals novelliert. Hier
wurden vor allem die Vergütungsvoraussetzungen für so genannte Freiflächenanlagen extrem
verschärft, so dass nur noch in Ausnahmegebieten (Konversionsflächen) eine EEG Vergütung
für Strom aus Freiflächenanlagen möglich ist.
Weiterhin wurden die Boni zum Anreiz des direkten Verbrauchs von eigen erzeugtem PV-
Strom abgeändert.

3.5.1 Vergütungssätze Freiflächenanlagen
                                     ct/kWh
       Jahr der Inbetriebnahme
                                     Degr. 11 % in 2010, 10 % ab 2011

       2009                          31,94

       2010                          28,43 bzw. 24,17 nach Novelle

       Ab 1.7.2010 entfällt die Vergütung von Freiflächenanlagen auf
       Ackerflächen vollständig.

                                       Seite 11 von 14
3.5.2 Vergütungssätze Dachanlagen
   Jahr der Inbet-       < 30 kW               ab 30 kW                  ab 100 kW             ab 1.000 kW
   riebnahme             (ct/kWh)              (ct/kWh)                  (ct/kWh)              (ct/kWh)

                         9 % p. a. in 2010     9 % p. a. in 2010         11 % p. a. in 2010    11 % in 2010,
                         13 % ab 2011          13 % ab 2011              13 % ab 2011          13 % ab 2011

   2009                  43,01                 40,91                     39,58                 33

   2010                  39,14                 37,23                     35,23                 29,37

   2010 ^                34,05                 32,39                     30,65                 25,55

   2010^^                33,03                 31,42                     29,73                 24,79

   2011                  28,74                 27,33                     25,86                 21,56

Ohne Gewähr
Derzeit diskutiert die Bundesregierung über eine erneute außerplanmäßige Senkung der Vergütung.

3.6 Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage
Projekt: PV – Dachanlage 30 kW

        Investition:                                  75.000 € ( 2.500 € pro kW)
        Erwarteter Ertrag:                            1.000 kWh/ kW und Jahr
        Jährlicher Ertragsverlust:                    0,5 %
        Versicherung:                                 15€/kW
        Sonstige Betriebskosten                       1% der Anschaffungskosten
        Betriebsbeginn:                               Juni 2011
        Fremdkapital:                                 5,2 % Zins bei 80 % Fremdkapitalanteil
        Eigenkapital:                                 3,5 % Zinsansatz bei 20 % EK-Anteil
        Inflation:                                    2%

Die Rendite für das oben genannte Objekt liegt bei 5,8 %, bezogen auf das gesamte Kapital.
Einen großen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat natürlich der Gesamtpreis der Anlage.
Darum wird die Gesamtkapitalverzinsung in Nachfolgender Darstellung für unterschiedliche
Baukosten dargestellt:

                                                      Komplettpreis PV-Anlage
                 1800    1900    2000   2100   2200     2300    2400     2500    2600   2700   2800    2900    3000
GK-Verzinsung   11,3%   10,4%    9,4%   8,6%   7,8%     7,1%    6,4%     5,8%    5,2%   4,6%   4,1%    3,5%    3,0%

Im Zusammenhang mit einer Investition in eine Photovoltaikanlage gilt es zu beachten:
   • die Gegebenheiten vor Ort
   • die Investition überlegt planen. Hierzu zählen vor allem Gespräche mit Verkäufern/
      Montagefirmen, Steuerberater und Bank, um die Investition von allen Seiten zu be-
      leuchten.

                                               Seite 12 von 14
3.7 Verbrauch des selbst erzeugten PV-Stroms

Eigenstromverbrauch von PV-Anlagen
Mit dem Beschluss, die Vergütung für PV Anlagen zu ändern, hat der Bundestag auch neue
Vergütungssätze für den Eigenverbrauch des selbst produzierten PV-Stroms erlassen. Damit
soll ein stärkerer Anreiz geschaffen werden, den produzierten Strom selbst zu verbrauchen,
ohne ihn vorab ins öffentliche Netz einzuspeisen. Dabei besteht nach § 33 (2) EEG auch die
Möglichkeit, dass Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur PV-Anlage verbrau-
chen.
Die Höhe der Vergütung für den Eigenstrom hängt nun von der Größe der PV-Anlage und
vom Anteil des selbst verbrauchten Stroms ab. Hier liegt auch die Schwierigkeit bei der Be-
trachtung der einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme. Die Schwankungen im
Tages- und Jahresverlauf sowohl bei der Stromproduktion, als auch beim Stromverbrauch
machen eine zuverlässige Vorhersage über den zu erwartenden Eigenverbrauchsanteil ex-
trem schwierig.

Unter welchen Voraussetzungen ist der PV Eigenverbrauch sinnvoll?
Von größter Bedeutung für die Rentabilität ist es, dass mehr als 30 %, des insgesamt mit der
PV-Anlage produzierten Stroms, vom Verbraucher abgenommen werden, ohne vorher ins öf-
fentliche Netz eingespeist worden zu sein. Der Zeitpunkt der Stromproduktion und des Strom-
verbrauchs müssen gut zusammen passen und das nicht nur im Tagesverlauf, sondern auch
im gesamten Jahresverlauf. Es stellt sich damit die Frage nach dem optimalen Stromverbrau-
cher. Der Verbraucher sollte tagsüber möglichst viel Strom verbrauchen und dieser Verbrauch
sollte während des gesamten Jahres und innerhalb eines Tages möglichst wenig schwanken.
Diese Voraussetzungen werden insbesondere von kleineren Gewerbe- oder Industriebetrie-
ben im ländlichen Raum gut erfüllt. In Frage kommen Betriebe in denen leistungsstarke Elekt-
romotoren arbeiten: Beispielsweise Schreinereien, Sägewerke und ganz besonders auch Bio-
gasanlagen. Gerade die Kombination Biogasanlage plus PV-Anlage ist relativ häufig in unmit-
telbarer räumlicher Nähe anzutreffen. Beispielhaft wird an dieser Stelle eine Berechung für ei-
ne 30 kW PV-Anlage mit einer 200 kW Biogasanlage durchgeführt.

Beispiel 30 kW PV-Anlage mit 200 kW Biogasanlage
Die 30 kW PV-Anlage (Netzanschluss Oktober 2010) produziert im Jahr 30.000 kWh Strom.
Der Verbrauch der Biogasanlage liegt bei 110.000 kWh pro Jahr, wobei 50 % davon in der
Hauptzeit (17,25 ct/kWh) und 50 % in der Nebenzeit (11,78 ct/kWh) verbraucht werden. Durch
die Verteilung auf Tag- und Nachtstrom, sowie nach einem Ausgleich der Schwankungen von
Stromproduktion und Stromverbrauch, errechnet sich ein PV-Eigenverbrauch von 91 %. Damit
wird die 30 %-Grenze, die nötig ist, um die höhere Vergütung durch den Netzbetreiber für den
eigen verbrauchten Strom zu erhalten, in jedem Fall überschritten. Nach Abzug zusätzlicher
Kosten für einen zweiten Zähler und dem Anschluss verbleibt dem PV-Betreiber in diesem Fall
ein jährlicher Unternehmergewinn von ca. 1.110 €. Bei steigendem Bezugsstrompreis erhöht
sich der Vorteil des PV-Eigenverbrauchs weiter!

Beispiel 30 kW PV-Anlage in Kombination mit verschieden hohem Stromverbraucher
In diesem Beispiel werden einer 30 kW PV-Anlage unterschiedliche Stromverbraucher zu-
geordnet, die den PV-Strom von 0 % bis 100 % abnehmen. Siehe dazu folgendes Diagramm:

                                         Seite 13 von 14
1400
                              1200
   Unternehmergewinn €/Jahr

                              1000
                              800
                              600
                              400
                              200
                                0
                              -200 0%   10%   20%   30%      40%     50%       60%     70%   80%   90%   100%

                              -400
                                                          Anteil Eigenstromverbrauch

Aus dieser Graphik wird ersichtlich, dass ein Eigenstromverbrauch vom produzierten Strom
von mindestens 30 % erreicht werden sollte, dies ist eine wichtige Größe für die Wirtschaft-
lichkeit des Eigenbedarfs. Daneben spielt die Größe der PV-Anlage und die insgesamt abge-
nommene Strommenge des Verbrauchers noch eine große Rolle.

PV Eigenbedarf im Wohnhaus
Da im Wohnhaus verhältnismäßig wenig Strom verbraucht wird, ist es schwierig, die Zusatz-
kosten für den zweiten Zähler und die Installation der Eigenverbrauchseinrichtung zurück zu
gewinnen.
Ein Privathaushalt mit einem Energiebedarf von 3800 kWh und einer 5,5 kW PV-Anlage würde
dabei einen jährlichen Nachteil von ca. 260 € eingehen.

Fazit
Diese beispielhaften Berechnungen sollen aufzeigen, unter welchen Bedingungen der PV-
Eigenbedarf am ehesten ratsam ist. Es ist allerdings anzuraten, ein solches Vorhaben vorab
überprüfen zu lassen. Durch die naturgemäßen Unwägbarkeiten bei der Produktion von So-
larstrom können damit keine exakten Aussagen zur Wirtschaftlichkeit getroffen werden, aller-
dings wird diese zumindest näherungsweise bestimmt. Damit ist diese Berechnung eine wert-
volle Entscheidungshilfe.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an
ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herr Dipl.-Ing. agr. (FH) Michael Galler Herr Dipl.-Ing. agr. (FH) Michael Tröster
Möslstraße 30                            Agnes-Bernauer-Straße 90
83024 Rosenheim                          80687 München
Tel.: 08031/80918-0                      Tel.: 0172/8571187
Fax: 08031/80918-59                      Fax: 089/5898-280
E-Mail: michael.galler@ecovis.com        E-Mail: michael.troester@ecovis.com

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Ge-
währ übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine Beratung.

                                                             Seite 14 von 14
Sie können auch lesen