Leitfaden Windenergie - Boewe Meckert (Hrsg.) - Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen - Mayer Brown
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Boewe · Meckert (Hrsg.) Leitfaden Windenergie Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen
BOEWE/MECKERT (Hrsg.) Leitfaden Windenergie 1
2
Leitfaden Windenergie Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen herausgegeben von Dr. Marius Boewe Rechtsanwalt Matthias J. Meckert Rechtsanwalt 3
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deut- sche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar. ISBN 978-3-415-04863-8 © 2013 Richard Boorberg Verlag Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zuge- lassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt ins- besondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikro- verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Satz: Dörr + Schiller GmbH, Curiestraße 4, 70563 Stuttgart | Druck und Bindung: Gulde Druck, Hechinger Straße 264, 72072 Tübingen Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden www.boorberg.de 4
Geleitwort Eine sichere und nachhaltige Energieversorgung gehört zu den größten Herausforderungen, vor denen Europa in den kommenden Jahren und Jahr- zehnten steht. Aktuelle Entwicklungen wie etwa die globale Finanzkrise machen dieses Unterfangen nicht einfacher. Politik, Wirtschaft und nicht zuletzt auch die Gesellschaft sind deshalb gefragt, innovative Wege zu beschreiten und die Weichen für die Zukunft schon heute zu stellen. Die Europäische Union leistet mit ihren strategischen Entscheidungen einen wichtigen Beitrag zu diesem Prozess. So haben wir mit den Mitgliedstaaten vereinbart, bis 2020 unseren Treibhausgasausstoß um 20 % zu verringern, 20 % unseres Energieverbrauchs einzusparen und unseren Energiebedarf zu 20 % mit erneuerbaren Energieträgern zu decken. Alles dies ist für eine nachhaltige, bezahlbare und sichere Energieversorgung unabdingbar. Gleichzeitig sind diese Zielsetzungen nur der Anfang der langfristigen Ener- giewende. Mit ihrem Ende 2011 vorgelegten Energiefahrplan 2050, auch „Roadmap“ genannt, will die Kommission die Diskussion über mögliche Lösungen für ein auf lange Sicht tragfähiges Energiekonzept anstoßen. Obgleich einige Fragen noch offen sind, mit denen wir uns in den kommen- den Jahren selbstverständlich weiter befassen werden, haben einige Eck- punkte unseres Konzepts bereits deutlich Gestalt angenommen und sind in allen Szenarien ähnlich vorgezeichnet. So werden die Erneuerbaren Ener- gien in unserer Energieversorgung auch nach 2020 kontinuierlich weiter an Bedeutung gewinnen, und ihr Anteil am Energiemix muss erheblich anstei- gen, um das Ziel eines weitgehend emissionsfreien Stromsektors zu errei- chen. Eine besondere Dynamik geht dabei von der Windenergie aus, die 2020 voraussichtlich den Spitzenplatz unter den Erneuerbaren Energieträ- gern einnehmen wird. Vor diesem Hintergrund ist es sehr begrüßenswert, dass der vorliegende Leitfaden sowohl eine Bestandsaufnahme für den Windenergiesektor ent- hält als auch einen wichtigen Beitrag zu dessen weiterer Entwicklung leistet. Die Herausforderungen sind vielfältig: regulatorische Rahmenbedingungen, Standortwahl, Genehmigungsverfahren, Förderinstrumente, aber auch stän- dige technische Innovation – dies sind nur einige Stichworte, hinter denen sich wichtige Fragen für Projektentwickler verbergen. Dazu kommt der Be- reich Offshore mit seinen ganz eigenen Herausforderungen, der – nach den Entwicklungsprognosen zu urteilen – noch in den Kinderschuhen steckt. 5
Geleitwort Wenn wir in Europa und in Deutschland unsere ehrgeizigen Ausbauziele für Erneuerbare Energien bis 2020 und danach erreichen wollen, müssen nicht zuletzt die Investitionen in diesem Sektor stark zunehmen. Dass dies unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen nicht leicht ist, liegt auf der Hand. Gleichwohl liegt hierin eine große Chance für Wachstum und Beschäftigung, die wir zum Wohle von Unternehmen und Bürgern in der EU ergreifen soll- ten. Dieser Leitfaden möge den Investoren in der Windbranche als wertvolle Hilfestellung dienen und so zur Verwirklichung unserer Ziele beitragen. Günther Oettinger Kommissar für Energie Europäische Kommission 6
Vorwort Die Förderung Erneuerbarer Energien ist in Deutschland seit nunmehr über 20 Jahren ein gesetzgeberisches Ziel, das immer stärkeres Gewicht erhält. Spätestens mit Verabschiedung des ersten Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29.3.2000 (EEG) wurde die Energieerzeugung aus verschiedensten Res- sourcen umfassend gefördert. Das EEG 2000 und sämtliche Nachfolge-Fas- sungen beinhalteten gesetzgeberische Ziele, wie hoch der Anteil erneuerba- rer Energien an der nationalen Stromversorgung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein solle. Diese jeweils ambitionierten Ziele wurden bislang immer früher erfüllt als vom Gesetzgeber vorgesehen – dies zeigt, wie erfolg- reich die gesetzliche Anreizwirkung zur schnellen Investition in regenera- tive Energieerzeugung in der Praxis funktioniert. Fukushima und die nachfolgende weitere Energiewende, verbunden mit Regierungs- und politischen Gesinnungswechseln, brachten regenerative Energieerzeugung noch stärker in den Fokus des allgemeinen Bewusstseins. Die Zustimmung der Bevölkerung zu dieser Entwicklung liegt Umfragen zufolge mittlerweile bei bis zu 80 %. Um die Umstellung einer großen und bevölkerungsreichen Industrienation auf regenerative Energieressourcen erfolgreich in der Praxis zu gestalten, bedarf es nicht nur eines Auf- und Aus- baus der großen Offshore-Windparks. Um tatsächlich bis 2050 80 % des nationalen Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken, müssen alle Techniken und Ressourcen genutzt werden. Ein ganz wesentliches Element wird in diesem Kontext der weitere Ausbau der Onshore-Windenergie sein. Windräder lassen sich quasi in ganz Deutschland sinnvoll und wirtschaftlich betreiben, die Technologie ist sehr weit entwickelt, ein Projekt kann schon mit geringem Investitionsvolumen angegangen werden und es bedarf – außer einem günstigen Standort – keiner weiteren Voraussetzungen wie beispielsweise der Versorgung mit Energie- trägern. Hinzu kommt, dass durch die jüngsten politischen Entwicklungen große Teile Deutschlands, die bislang aufgrund landespolitischer Vorgaben für Windenergie kaum nutzbar waren, nunmehr ebenfalls die Voraussetzun- gen für eine starke Förderung von Onshore-Windanlagen schaffen. Dem massiven Interesse an Windenergieprojekten soll mit diesem interdis- ziplinären Leitfaden Rechnung getragen werden. 7
Vorwort Ziel dieses Buches ist es, Kommunen und Investoren, die sich für das Thema Onshore-Windenergie interessieren, einen umfassenden Einblick in sämtli- che relevanten Komplexe zu gewähren. Die dezentrale Natur von Windener- gieanlagen prädestiniert sie für lokale Lösungen mit kommunalen Beteilig- ten wie den Kommunalverwaltungen, Stadtwerken, Sparkassen und Volksbanken und den Bürgern selbst. Das Buch informiert deshalb nicht nur über „klassische juristische“ Fragen wie die geltenden Entgelte und gesetz- lichen Förderungen von Windenergie oder genehmigungs- und planungs- rechtliche Voraussetzungen von Windanlagen. Es stellt mit gleicher Gewich- tung aus technischer Sicht dar, welche Fragen bei der Standortwahl zu beachten sind und was bei der Auswahl der Windradtypen relevant werden kann. Kommunen und Investoren wird aufgezeigt, wie sich ein klassischer Projektablauf aus juristischer wie wirtschaftlicher Sicht gestaltet. Es infor- miert über die etablierten Beteiligungsformen – von der kommunalen Zweckgesellschaft über Joint Venture bis hin zu Bürgerbeteiligungsmodel- len –, über praktische Fragen bei der Ausgestaltung von Pachtverträgen, über die Finanzierungsmöglichkeiten und üblichen Anforderungen der Banken bis hin zu vergaberechtlichen Besonderheiten bei der Auftragsver- gabe. Kurzum – das vorliegende Buch wendet sich an alle Entscheidungsträger auf kommunaler Ebene und bei Investoren, die sich einen umfassenden Über- blick zu dem Thema Windenergie verschaffen wollen, ohne sich in wissen- schaftlichen Feinheiten zu verlieren. Die Autoren haben versucht, auch für den nicht mit Vorkenntnissen ausgestatteten Leser verständlich zu schrei- ben. Sämtliche Autoren, die für dieses Werk Beiträge verfasst haben, sind ausge- wiesene Fachleute in den jeweiligen Themengebieten und verfügen über langjährige einschlägige berufliche Erfahrung. Die Herausgeber hoffen, mit diesem Buch einen Beitrag zur weiteren Förde- rung von Onshore-Windenergie zu leisten. Die Herausgeber Düsseldorf/Frankfurt, im Oktober 2012 8
Inhalt Inhalt Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Teil 1: Rechtsgrundlagen – Projektmanagement – Standortwahl Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von Windenergie an Land – eine Einführung in das EEG 2012 . . . . . . 23 Marius Boewe I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 II. Allgemeine Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 III. Grundmechanismus des EEG 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 IV. Onshore-Windenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 V. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Die richtige Standortwahl als Grundlage des Erfolgs . . . . . . . . . 47 Christoph Eipper I. Warum es keine konfliktfreien Standorte gibt . . . . . . . . . . . 48 II. Grundanforderungen an einen erfolgreichen Standort . . . . . . 50 III. Kommunikation als Erfolgsfaktor . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 IV. Fazit und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Projektablauf und Vertragsverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . 69 Thomas Schubert I. Projektablauf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 II. Frühzeitige Abstimmung mit den am Projektablauf Beteiligten . 71 III. Vertragsverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 VI. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Teil 2: Projektstrukturierung und -finanzierung Windenergieanlagen mit kommunaler Beteiligung – Wirtschaftliche und steuerliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Wolfgang Herden I. Von der Idee bis zur Umsetzung – eine kurze Wegbeschreibung 93 9
Inhalt II. Betriebsform – Katalog öffentlich-rechtlicher Organisationsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 III. Betriebsform kommunaler Unternehmen aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht . . . . . . . . . . . . . . 101 IV. Wirtschaftlichkeitsanalyse/Planungsrechnung als Basis für kommunale Betreiber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 V. Die Gewinnermittlung bei öffentlichen Betrieben . . . . . . . . . 129 VI. Steuerliche Besonderheiten und Gestaltungsspielräume . . . . . 131 Finanzierung von Windenergieprojekten . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Ingo Burdack-Debes I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 II. Grundlagen der Projektfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . 143 III. Risikomanagement bei Projektfinanzierungen . . . . . . . . . . . 150 IV. Strukturierung einer Projektfinanzierung. . . . . . . . . . . . . . 165 V. Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 Matthias J. Meckert I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 II. Auswahlkriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 III. Beteiligungsmodelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 IV. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 Pachtverträge – Grundlagen und Besonderheiten . . . . . . . . . . . 203 Sylvia Pilarsky-Grosch I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 II. Anpachtungsmodelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 III. Vorteile für die Standortgemeinde. . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 IV. Auswahl der Vertragspartner. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 V. Interessen des Grundstückseigentümers beim Abschluss eines Pachtvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 VI. Interessen des Pächters und der finanzierenden Bank beim Abschluss eines Pachtvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . 213 VII. Fazit und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 10
Inhalt Teil 3: Planung und Genehmigung – Vergaberechtliche Besonderheiten – Projekt- und Investitionssicherung Planungs- und Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen – ein Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . 219 Oliver Frank I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 II. Regionale und kommunale Planung von Gebieten für Windenergieanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 III. Die Genehmigung von Windenergieanlagen . . . . . . . . . . . . 232 IV. Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251 V. Fazit und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 Vergaberechtliche Besonderheiten bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Windenergieanlagen . . . . . . . . . . . . . . 255 Klaus Greb Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 I. Grundlagen und System des Vergaberechts . . . . . . . . . . . . 256 II. Öffentlicher Auftraggeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 III. Auftrag im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit?. . . . . 261 IV. Öffentlicher Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 V. Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 VI. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts . . . . 270 VII. Verfahrensart und Durchführung des Verfahrens ober- und unterhalb der Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . 271 VIII. Rechtsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275 Technische Rahmenbedingungen zur Sicherung der Rendite . . . . 277 Hans-Jürgen Schnellrieder I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277 II. Der Lebenszyklus eines Windparks und seiner Anlagen . . . . . 280 III. Investitionssicherung durch „Plant Asset Management“. . . . . 289 IV. Vertragliche Investitionssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 294 V. Betrieb und Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 VI. Kleine Zukunftsvision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 VII. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 Autorenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307 11
Inhalt 12
Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von Windenergie an Land – eine Einführung in das EEG 2012 Marius Boewe Übersicht I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 II. Allgemeine Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 1. Historie der Förderung Erneuerbarer Energien in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 2. Gesetzgeberische Ziele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 3. Wichtigste Neuerungen des EEG 2012 . . . . . . . . . . . . . 27 III. Grundmechanismus des EEG 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 1. Anwendungsbereich des EEG 2012 . . . . . . . . . . . . . . 29 2. Anschluss der Anlagen sowie Abnahme und Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien . . . . . . . . . . . . 30 a) Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 b) Gesetzliche (Einspeise-)Vergütung . . . . . . . . . . . . 32 3. Einspeisemanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 4. Ausgleichsmechanismus und EEG-Umlage . . . . . . . . . . 35 a) Grundprinzip der gerechten Lastenverteilung . . . . . . 35 b) Ausnahme: Eigenerzeuger- und Grünstromprivileg . . . 37 5. Direktvermarktung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 IV. Onshore-Windenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 1. Grundvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 2. Anfangsvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 3. SDL- und Repowering-Bonus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 V. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Boewe 23
Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von Windenergie an Land I. Einleitung Im Jahre 2011 betrug der Anteil an Strom, der aus regenerativen Energien erzeugt wurde, erstmals mehr als 20 % des deutschen Gesamtstromver- brauchs.1 Dieses Ereignis fiel in eine Zeit der (erneuten) energiepolitischen Wende der Bundesregierung, die als Reaktion auf die Reaktorkatastrophe von Fukushima den (erneuten) Atomausstieg der Bundesrepublik Deutsch- land beschloss und die Möglichkeit oder vielmehr Notwendigkeit einer stär- keren Förderung Erneuerbarer Energien in den allgemeinen Fokus rückte. Mit dem quasi zeitgleich erfolgten Regierungswechsel in Baden-Württem- berg und der damit einhergehenden Öffnung für Onshore-Windenergieanla- gen ergaben sich mehr oder weniger über Nacht neue Perspektiven für den Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien. Die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen wird in Deutschland seit 1991 gesetzlich gefördert. Dreh- und Angelpunkt ist das – auch interna- tional anerkannte und von vielen Ländern kopierte – Gesetz über den Vor- rang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)2. Das 2011 erneut novellierte EEG steckt für Anlagenbetreiber, aber auch für potenzielle Investoren einen regulatorischen Rahmen ab, der im Folgenden darzustellen ist. II. Allgemeine Einführung 1. Historie der Förderung Erneuerbarer Energien in Deutschland Hauptursache des massiven Anstiegs des Anteils von Strom aus Erneuerba- ren Energien ist das EEG, welches die Erzeugung von Strom aus regenerati- ven Quellen gesetzlich privilegiert und monetäre Anreize setzt. Das EEG in der heutigen Form trat erstmals im Jahre 2000 in Kraft, konnte sich aber auf ein zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast zehn Jahren bestehendes Vorgän- gergesetz berufen, nämlich das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990.3 Dieses Gesetz enthielt in seinen lediglich drei Paragraphen bereits wesentliche Merkmale, die auch heute noch Grundpfeiler des EEG bilden: Die gesetzliche Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur 1 Pressemitteilung Nr. 108/11 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verbrau- cherschutz (BMU), abzurufen unter www.erneuerbare-energien.de/inhalt/47718/44790/. 2 BGBl. I 2011 S. 1634. 3 BGBl. I 1990 S. 2633. 24 Boewe
II. Allgemeine Einführung Abnahme von Strom, der aus gesetzlich definierten Erneuerbaren Energien erzeugt wurde (damals Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas sowie aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft) und die Bezahlung eines gesetzlich definierten (Mindest-)Preises.4 Das Stromeinspeisungsgesetz wurde im Jahre 2000 in die heutige Form des EEG überführt, wobei durch die Neuregelung viele der in den zurückliegen- den zehn Jahren aufgekommenen Rechtsfragen gesetzgeberisch gelöst wur- den. Mit der sog. „PreussenElektra“-Entscheidung des EuGH vom 13. März 20015 wurden europarechtliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Art von Förderung beseitigt, die insbesondere bezüglich Grundfreiheiten und Bei- hilferechtsverletzungen bestanden. Seitdem wurde das EEG drei Mal neu kodifiziert (mit dem EEG 2004, 2009 und 2012) und jedes dieser Gesetze erfuhr eine Vielzahl von Änderungen und Anpassungen. Wie schnelllebig diese gesetzgeberische Materie ist, zeigt auch ein Beispiel aus jüngster Zeit. Das EEG 2012, beschlossen vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2011,6 wurde bereits vor dem eigentlichen Inkrafttreten am 1. Januar 2012 bezüglich der beschlossenen Photovoltaik-Mechanismen durch Teile der Bundesregierung infrage gestellt und Gesetzesänderungen wurden bereits im Vorfeld angemahnt.7 Ursache hierfür ist, dass das EEG (unter anderem) das Ziel verfolgt, durch seine (noch näher zu beschreibenden) Mechanismen die zur Stromerzeugung aus regenerativen Quellen benötig- ten Techniken möglichst schnell preislich konkurrenzfähig im Vergleich zu konventionellen Energieträgern zu machen.8 Der Gesetzgeber reagiert insbe- sondere durch Anpassungen der Vergütungssätze (für zukünftig in Betrieb zu nehmende Anlagen) auf die technische Entwicklung bezüglich einzelner Energieerzeugungsarten und gegebenenfalls auch mittels fachrechtlicher Anforderungen auf gestiegene (Gesamt-)Kosten durch höhere anlagenbezo- gene Kosten.9 4 Dass dieses Gesetz unter der damaligen Regierung Kohl und auf eine der ersten bekannten schwarz-grünen Kooperationen, namentlich zwischen dem CSU-Abgeordneten Matthias En- gelsberger und seinem Kollegen von den Grünen, Wolfgang Daniels, zurückzuführen ist, mag aus heutiger Sicht schon fast unheimlich visionär wirken – die Gesetzgebungsgeschichte ist nachzulesen unter http://www.zeit.de/online/2006/39/EEG. 5 EuGH, Rechtssache C-379/98, NJW 2001, 3695. 6 BT-Drucks. 17/6363. 7 http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,798455,00.html. 8 Oschmann, in: Danner/Theobald (Hrsg.), Energierecht VI EEG B 1 Einführung, Rn. 39. 9 So z. B. die Begründung für das EEG 2012 vom 17. 5. 2011 (BT-Drucks. 17/6071 S. 70). Boewe 25
Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von Windenergie an Land 2. Gesetzgeberische Ziele Das EEG 2012 führt die Tradition seiner Vorgänger fort. Zweck des Gesetzes ist es gemäß § 1 Abs. 1 EEG, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbe- ziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressour- cen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeu- gung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Das Gesetz selbst definiert zu diesem Zweck konkrete Zielvorgaben. Der Anteil Erneuerbarer Energien an der nationalen Stromversorgung soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers wie folgt entwickeln: – mindestens 35 % spätestens bis zum Jahr 2020, – mindestens 50 % spätestens bis zum Jahr 2030, – mindestens 65 % spätestens bis zum Jahr 2040 und – mindestens 80 % spätestens bis zum Jahr 2050. Diese Vorgaben erscheinen auf den ersten Blick ambitioniert. Der Gesetzge- ber hat auch zum ersten Mal in der Geschichte des EEG solch weitreichende zeitliche Vorgaben definiert. Es muss aber in diesem Zusammenhang beach- tet werden, dass bislang sämtliche dieser Ziele aus den Vorgängergesetzen deutlich überschritten bzw. zeitlich unterschritten wurden. So lautete bspw. die Vorgabe aus § 1 Abs. 2 EEG 2004, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahre 2010 auf mindestens 12,5 % und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen. Wie eingangs erwähnt, wurden die 20 % des Jahres 2020 bereits im Jahre 2011 erreicht. Der Beitrag der Erneuerbaren Energien zum Klimaschutz ist bislang bereits immens. Die in diesem Beitrag darzustellenden Mechanismen der Einspei- severgütung (quasi ein gesetzlicher Mindestpreis für Strom aus Erneuerba- ren Energien) haben sich als effektives Instrument zur Senkung der CO2- Emissionen erwiesen. Der Ausstoß an Kohlendioxid in Deutschland wurde im Jahre 2007 um rund 106 Millionen Tonnen reduziert, davon entfielen rund 67 Millionen Tonnen auf die Stromgewinnung.10 Ohne die seit dem Jahr 2000 neu in Betrieb gegangenen EEG-Anlagen wären die CO2-Emissio- nen in Deutschland indes spürbar gestiegen. 10 Neue Methode für die Emissionsbilanzierung erneuerbarer Energien, Umwelt 12/2009, 894 ff. 26 Boewe
II. Allgemeine Einführung 3. Wichtigste Neuerungen des EEG 2012 Wie schon seine Vorgänger führt das EEG 2012 den Grundgedanken des EEG konsequent fort und ändert Stellen insofern ab, wie es der Gesetzgeber auf- grund der jüngsten Entwicklungen des Marktes sowie der Technik für ange- messen erachtet. Das EEG 2012 beinhaltet hierbei u. a. folgende Neuerungen/Änderungen: – Die Vergütungssätze für sämtliche Energieträger wurden angepasst; – Es wurden zahlreiche Neuerungen zur Markt-, Netz- und Systemintegra- tion eingeführt; – Die Position der EEG-Clearingstelle wurde gefestigt und teilweise ausge- baut. Die Änderung der Vergütungssätze11 war in der ersten Hälfte des Jahres 2011 hoch umstritten und wurde von zahlreichen Verbänden heftig (und teil- weise erfolgreich) kritisiert. So wurde die Vergütungsstruktur für Biomasse – neben Wind die bisherige Hauptquelle für Strom aus Erneuerbaren Energien – vollständig neu gestaltet, um nach den Worten des Gesetzgebers12 eine res- sourcen- und klimaschonende Bioenergienutzung zu erreichen und teil- weise bestehende Fehlanreize zu beseitigen. Die Vergütungssätze im Bereich Offshore-Wind wurden erheblich erhöht, um einen Anreiz zu schaffen, in die erforderlichen neuen Technologien zu investieren. Außerdem wurde die seit spätestens 2010 deutlich gewordene Tendenz, die Vergütungen im Bereich Photovoltaik zurückzunehmen und die Degression variabel – abhängig vom jeweiligen tatsächlichen Aus- und Zubau – zu gestalten, nochmals deutlich verstärkt. Hintergrund dieser massiven Reduk- tion ist letztlich der die ursprünglichen Erwartungen deutlich überschrei- tende Ausbau von Photovoltaik-Anlagen in den letzten Jahren. Anfang 2011 waren in Deutschland Solarstromanlagen mit einer Leistung von ca. 17.000 Megawatt installiert. Während zu Beginn des Jahres 2010 noch maximal 5.000 Megawatt an Neuinstallationen für 2010 prognostiziert wurden, waren es letztendlich über 7.000 Megawatt.13 Da die Vergütungssätze für Photovoltaik immer noch meist deutlich höher liegen als für die anderen Energiequellen, führte diese massive Zunahme an Anlagen zu einer Anhe- bung der Strompreise, da – wie noch darzustellen sein wird – die erhöhten 11 Eine Darstellung sämtlicher Vergütungssätze, sowohl unter dem EEG 2009 als auch unter dem EEG 2012, findet sich auf der Internetseite des BMU: www.erneuerbare-energien.de. 12 BT-Drucks. 17/6071 S. 70. 13 Pressemitteilung des BMU Nr. 008/11, vom 20.1.2011, abrufbar unter http://www.erneuer- bare-energien.de/inhalt/46935/44790/. Boewe 27
Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von Windenergie an Land Vergütungssätze für Strom aus Erneuerbaren Energien mittels eines Um- lagesystems letztlich von den Endverbrauchern bezahlt werden. Die Novelle verfolgt des Weiteren das Ziel, dem Markt die zunehmende Bedeutung der Stromgewinnung aus Erneuerbaren Energien deutlich vor Augen zu führen. Bislang war zwar schon eine Direktvermarktung – also der „freihändige“ Verkauf zu Preisen jenseits der EEG-Sätze – nach dem Gesetz möglich (vgl. § 17 EEG 2009), der Ausbau erfolgte aber losgelöst vom tat- sächlichen Strombedarf. Um der zwischenzeitlich erreichten Bedeutung von Erneuerbaren Energien für die bundesweite Stromversorgung gerecht zu werden, wurden nunmehr in das EEG 2012 Mechanismen aufgenommen, die einen zusätzlichen Anreiz zur Direktvermarktung bieten sollen (§§ 33 a ff. EEG 2012). Insbesondere soll die neu eingeführte Marktprämie Anreize dafür schaffen, dass alle Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ihren Strom selbst vermarkten (vgl. hierzu unten III.3.). Schließlich sei noch erwähnt, dass die im Jahre 2007 als Mediationsstelle eingerichtete Clearingstelle14 (§ 57 EEG 2012) weiterhin Bestand haben wird und ihre Zuständigkeiten leicht ausgeweitet werden. Die Clearingstelle wird von einer juristischen Person des Privatrechts (der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH) im Auftrag des Bun- desumweltministeriums betrieben und dient als außergerichtliche Instanz für Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten, die auf Antrag der Par- teien (also in der Regel Anlagen- und Netzbetreiber) sowie auf Ersuchen eines Gerichtes tätig wird. Für die Beteiligten kann die Clearingstelle eine sinnvolle Alternative zu streitigen Gerichtsverfahren bieten, da sie in der Regel schneller und kostengünstiger agiert und auch durch Sachnähe eine möglichst allen Parteien gerecht werdende Lösung suchen kann. 14 www.clearingstelle-eeg.de. 28 Boewe
I. Einleitung Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen Matthias J. Meckert Übersicht I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 II. Auswahlkriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 1. Strukturelle Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 2. Regulatorische Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 III. Beteiligungsmodelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 1. Unternehmerische Beteiligungen. . . . . . . . . . . . . . . . 189 a) Geschlossene Fonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 b) Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 2. Darlehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 3. Partiarische Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 4. Genussrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 5. Sonstige Alternativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 IV. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 I. Einleitung Die strukturelle Kleinteiligkeit von vielen Anlagen der Erneuerbaren Ener- gieerzeugung, seien es Windparks oder Solaranlagen im Vergleich zu her- kömmlichen Großkraftwerken, bringt die Energieerzeugung in die Fläche. Energieerzeugung wird lokal; sie wird kommunalisiert. Nie war es so ein- fach global zu denken und lokal zu handeln. Während die Solaranlage auf dem Dach heute fast jedem Häuslebauer zur Verfügung steht, bietet sich für eine Windenergieanlage die Zusammenarbeit lokaler Kräfte an. Zuvorderst sind hier die kommunalen Energieversorger, die Stadtwerke, zu nennen, die meist bereits über umfassendes Know-how im Energiebereich verfügen. Daneben gibt es lokale Bürgergruppen, z. B. im Zusammenhang mit AGENDA 21-Projekten und lokale Sparkassen und Volksbanken, die sich als Partner anbieten. Die lokale Struktur ermöglicht es den Bürgern, sich auch Meckert 181
Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen an einer Windenergieanlage und ihrem wirtschaftlichem Erfolg zu beteili- gen.1 Eine von Bürgern getragene Anlage hat den Charme, dass sie viel eher in der Kommune und bei Nachbarn akzeptiert wird, als eine Anlage, die von einem „anonymen Investor“ errichtet wird. Die Standortsuche und die bauplane- rische Sicherstellung kann das erheblich vereinfachen. Eine solche Beteiligung der Bürger kann ganz unterschiedlich ausgestaltet sein und von einer rein monetären Beteiligung z. B. in Form der Darlehens- finanzierung bis zu tatsächlichen Trägerschaft der Anlage durch Bürger rei- chen. Zudem bieten eine Vielzahl von professionellen Initiatoren dem brei- ten Publikum Finanzprodukte im Bereich erneuerbaren Energie an, von sog. „Solaranleihen“ bis zu Beteiligungen an geschlossenen Fonds für Wind- parks und Solaranlagen. Schwerpunkt dieser Darstellung ist es, zu prüfen, welche Modelle geeignet sind, um mit den lokalen Akteuren, den Kommunen, ihren Eigengesell- schaften wie den örtlichen Stadtwerken, den lokalen Banken und Sparkas- sen und den Bürgern die Finanzierung von Windenergieanlagen ins Werk zu setzen. Grundsätzlich wird bei der Finanzierung zwischen dem Fremdkapital, das üblicherweise von einer Bank2 zur Verfügung gestellt wird, und dem Eigen- kapital unterschieden. Folgendes Beispiel veranschaulicht die typische Struktur einer Windparkfinanzierung: Von den Investitionskosten einer Windenergieanlage können bis zu 80–90 % über eine klassische, erstrangige Bankenfinanzierung dargestellt werden. Häufig spricht man hierbei vom „Senior Lender“ und der „Senior Tranche“. Die übrigen Mittel müssen als echtes Eigenkapital oder in der Form von (Gesellschafter-)Darlehen aufge- bracht werden. Grundsätzliches wirtschaftliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Fremd- und Eigenkapital ist die Vergütung (Rendite). Fremdkapital (FK) wird verzinst, getilgt und unterliegt einer Rückzahlungsverpflichtung, wäh- rend Eigenkapital (EK) am Gewinn-/Verlust des Betriebes partizipiert. In einer Krise fällt das Eigenkapital als Erstes aus, d. h., es wird nicht zurück- gezahlt und ist damit weniger sicher. Dementsprechend erwarten Eigenka- 1 Im Folgenden geht es daher um Beteiligung im wirtschaftlichen Sinne und nicht um eine Bür- gerbeteiligung im Sinne einer Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. 2 Teilweise sind auch die Hersteller der Windparkanlagen bereit, die Rolle der Bank in der Pro- jektfinanzierung zu übernehmen, sog. „Vendor-Financing“. 182 Meckert
I. Einleitung Sicherheit Renditeerwartung Eigenkapital Genussrechte partiarisches Fremdkapital (Gesellschafter) Darlehen (Bankfinanzierung) Mezzanine Abbildung 1: Profil von Eigen- und Fremdkapital pitalgeber eine dem unternehmerischen Risiko angemessene höhere Ren- dite. Besonders komplex, aber auch in vielerlei Hinsicht sehr interessant sind Produkte, die zwischen EK und FK stehen bzw. Elemente aus beiden Welten mischen und je nach steuerlicher, gesellschaftsrechtlicher oder bilanzieller Betrachtung mal als EK oder FK angesehen werden. Dazu gehört klassischer- weise die Mezzanine-Finanzierung,3 darunter auch Genussrechte oder par- tiarische Darlehen. Die Renditeerwartung solcher Investoren berücksichtigt die Ausgestaltung der individuellen Risikostruktur und kann sich demnach eher an FK- oder eher an EK-Renditen orientieren. Im Folgenden werden zunächst die Möglichkeiten einer gesellschaftsrecht- lichen Beteiligung an einem Windparkprojekt dargestellt sowie im Anschluss verschiedene Formen der Mezzanine-Finanzierung durch Dritte. Die Darstellung der klassischen Fremdfinanzierung durch Banken im Rah- men der Projektfinanzierung ist einem gesonderten Beitrag in diesem Band vorbehalten.4 3 Sowie das Mezzanine-Geschoss ein Zwischengeschoss im Gebäude ist, ist steht die Mezzanine- Finanzierung zwischen FK und EK. Mezzanine selbst ist ein gebräuchlicher, aber gesetzlich nicht definierter Oberbegriff für verschiedene Finanzierungsvarianten. 4 Siehe den Beitrag „Finanzierung von Windenergieprojekten“ von Ingo Burdack-Debes, in die- sem Leitfaden (Seite 141 ff.). Meckert 183
Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen Exkurs: Beschränkungen der kommunalen wirtschaftlichen Betätigung Will sich eine Kommune (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) selbst wirtschaftlich im Bereich der Energieversorgung betätigen, sind einige Sonderregelungen zu beach- ten. Diese gelten soweit die Kommune selbst tätig wird, aber auch wenn sie sich direkt oder indirekt an Unternehmen und Projekten beteiligt, die der Energieversor- gung dienen. Die Gemeindeordnungen5 sehen Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Betäti- gung der Gemeinde vor, die sich aus dem Grundsatz „Privat vor Staat“ im wettbe- werblichen Bereich ergeben.6 Diese Beschränkungen gelten grundsätzlich auch für den Bereich der Energieversorgung, soweit sie nicht aus der Vergangenheit Bestandsschutz genießen.7 Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Sie erfordern meist die Rechtfertigung der Tätigkeit durch einen öffentlichen Zweck (z. B. Daseinsvorsorge) und eine Prüfung, ob ein Privater die Aufgabe nicht ebenso gut oder besser erledigen kann. Soll die wirtschaftliche Betätigung durch die Beteiligung der Kommune an Gesellschaften und deren Gründung (sog. Eigengesellschaften) erfolgen, gelten zudem Sonderregelungen hinsichtlich der erforderlichen Haftungs- beschränkung, den Rechten der Kommune innerhalb der Gesellschaft und beson- dere Berichtspflichten, z. B. gegenüber Rechnungsprüfungsämtern. In den vergangenen Jahren gab es aufseiten der Landesgesetzgeber die Tendenz, die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen eher einzuschränken, um einer nach- teiligen Wettbewerbsverzerrung zulasten der Privatwirtschaft entgegenzutreten. Die Kommunen selbst neigen dazu, ihre Betätigungsfelder wiederum eher auszu- weiten. In Folge der Energiewende und der Erkenntnis, dass diese nur durch eine starke kommunale Beteiligung erfolgreich durchgeführt werden kann, werden jedoch aktuell Auflockerungen der Restriktionen im Bereich der Energieversorgung diskutiert oder bereits in der jeweiligen Gemeindeordnung implementiert, so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen.8 Die Hessische Gemeindeordnung verlangt nach der letzten Reform im Energiebereich nicht nur die Beteiligung Privater (bei einer 5 Und auch die jeweiligen Landkreisordnungen. 6 Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist ein seit vielen Jahren hochumstrittenes Thema. Es gibt kaum eine Reform der Kommunalverfassung auf Ebene der Länder, in der nicht über eine Änderung der entsprechenden Regelungen diskutiert wird. 7 So ist z. B. nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 Hessische Gemeindeordnung die Tätigkeit der Kommune im Bereich von z. B. Bildung, Soziales, Kultur, Abfall/Abwasserbeseitigung kraft Gesetzes schon keine wirtschaftliche Betätigung und daher weniger beschränkt (vgl. auch z. B. § 102 Gemein- deordnung Baden-Württemberg). 8 Vgl. Ergebnisse des Hessischen Energiegipfels im November 2011, Ergebnispapier der 1. AG, Ziff. A.7., umgesetzt mit § 121 Abs. 1 a und b Hessische Gemeindeordnung, sowie die Einfü- gung des neuen § 107 a Gemeindeordnung NRW im Jahre 2010, der die energiewirtschaftliche Bestätigung ausdrücklich zulässt. 184 Meckert
II. Auswahlkriterien kommunalen Beteiligung von max. 50 %), sondern als Soll-Vorschrift auch die wirt- schaftliche Beteiligung der Einwohner, für die im Folgenden mögliche Beteiligungs- modelle vorgestellt werden.9 Beabsichtigt eine kommunale Gebietskörperschaft also direkt oder indirekt über eine Beteiligung in diesem Bereich tätig zu werden, ist zuvor zu prüfen, ob dies in der gewählten Form gestattet ist. Grundsätzlich gehört die Energieversorgung jedoch zur Daseinsvorsorge und dient daher einem öffentlichen Zweck, der allgemein die wirtschaftliche Betätigung der Kommune rechtfertigt.10 Das Kommunalrecht verbietet zudem den Kommunen nicht, Projekte der erneuer- baren Energieversorgung zu initiieren und zu unterstützen, die von privaten Dritten getragen und durchgeführt werden, sollte eine direkte Beteiligung nicht möglich sein. In den folgenden Ausführungen werden auch hierzu verschiedene Modelle vorgestellt. II. Auswahlkriterien Strukturelle Aspekte, d. h., wer beteiligt sich in welcher Rolle, und regula- torische Aspekte, d. h., welche insbesondere aufsichtsrechtliche Rahmenbe- dingungen sind zu beachten, prägen die Auswahlentscheidung zwischen den im Folgenden vorgestellten einzelnen Beteiligungs- und Finanzierungs- modellen. 1. Strukturelle Aspekte Wichtig ist sich darüber klar zu werden, wie viel Entscheidungs- und Betei- ligungsrechte den Bürgern und anderen kommunalen Beteiligten einge- räumt werden. Bürger und Anleger können als Gesellschafter oder Mitglie- der einer Genossenschaft in die Entscheidungsfindung für das Windpark- projekt eingebunden werden. Als Gesellschafter entscheiden sie über die wesentlichen Eckpunkte des Projektes und identifizieren sich stärker mit dem Vorhaben. Die regelmäßige Information der Beteiligten und die Durch- führung von entsprechenden Versammlungen bedeuten jedoch Mehrauf- wand in der Verwaltung und Betreuung der Gesellschafter/Mitglieder. Auch können sachfremde Kontroversen in das Projekt verlagert werden. 9 § 121 Abs. 1 a Hessische Gemeindeordnung. 10 Auf etwaige europarechtliche Grenzen insbesondere im Monopolbereich sei jedoch hingewie- sen. Meckert 185
Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen In vielen Fällen wird daher eine vertiefte Einbindung der Bürger nicht beab- sichtigt und wird auch nicht erforderlich sein. Als Alternative bieten sich reine Finanzierungsmodelle an, bei denen sich die Entscheidung darauf beschränkt, ob der Bürger ein bestimmtes Projekt durch eine entsprechende Finanzierung unterstützen möchte oder nicht. Regelmäßige Berichte über den Fortgang und die Entwicklung des Projektes sichern auch hier die Bin- dung der Bürger und Anleger an das Vorhaben. 2. Regulatorische Aspekte Bieten Kommunen oder kommunale Betreiber Beteiligungen oder Finanz- anlagen an, kommen sie als Anbieter schnell in ein Umfeld, das in den ver- gangenen Jahren verstärkt der Regulierung und Aufsicht unterzogen wurde, dem sog. grauen Kapitalmarkt. Für einen Anbieter bedeutet Regulierung immer geringere Flexibilität in der Strukturierung, vor allem aber mehr Auf- wand in der Dokumentation und bezüglich Berichtspflichten. Ein wesentli- cher Aspekt zur Auswahl der richtigen Rechtsform ist es daher, genauso viel Regulierung zuzulassen, wie für das jeweilige Projekt notwendig und auch wirtschaftlich vertretbar ist. Grundsätzlich gilt: Wer bestimmte Anlageprodukte öffentlich vertreiben will, muss zuvor einen umfangreichen Prospekt mit den wesentlichen Infor- mationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen. Wichtigste Regelung hierzu ist das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)11, im Falle von Wertpapieren das Wertpapierprospektgesetz.12 Unter das Wertpapierprospektgesetz fällt das öffentliche Angebot von Wert- papieren. Darunter fallen Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt wer- den können, insbesondere Aktien und andere Wertpapiere, Schuldtitel wie Schuldverschreibungen und die entsprechenden Zertifikate.13 Die meisten Modelle im Bereich der erneuerbaren Energien sind jedoch keine Wertpapiere, sondern fallen in den Anwendungsbereich des Vermö- gensanlagengesetzes. Danach ist ein Prospekt erforderlich für das öffentli- che Anbieten von verbrieften Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der 11 Gesetz über Vermögensanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2481). Es ersetzt das Verkaufsprospektgesetz zum 1.6.2012. 12 Wertpapierprospektgesetz vom 22.6.2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- setzes vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist. 13 § 2 Nr. 1 WertpapierprospektG. 186 Meckert
II. Auswahlkriterien Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen (§ 1 Abs. 2 Ver- mAnlG). Darunter fallen also zunächst alle Unternehmensbeteiligungen, d. h. Anteile an Personenhandelsgesellschaften (z. B. Kommanditanteile einer KG), Anteile an BGB-Gesellschaften, GmbH-Geschäftsanteile und stille Beteili- gungen. Ausdrücklich ausgenommen von der Prospektpflicht sind Genos- senschaftsanteile, obwohl sie nach ihrer Rechtsnatur auch Unternehmens- beteiligung sind.14 Ein Verkaufsprospekt ist unterhalb bestimmter Bagatellgrenzen nicht erfor- derlich (§ 2 Nr. 3 VermAnlG). Diese Grenze liegt bei entweder höchstens 20 Anteilen oder höchstens 100.000 Euro Verkaufsvolumen innerhalb von zwölf Monaten oder einer Mindestzeichnungssumme von 200.000 Euro je Anleger (sog. Private Placement). Bei diesen Anlagen hält der Gesetzgeber entweder das Risiko für überschaubar oder die jeweiligen Anleger für erfah- ren genug, sodass ein ausführlicher Prospekt entbehrlich sei. Inhalt und Umfang des erforderlichen Verkaufsprospektes nach § 6 Ver- mAnlG regelt die entsprechende Vermögensanlagen-Verkaufsprospektver- ordnung. Soweit Wirtschaftsprüfer ein begleitendes Prospektgutachten zu erstellen haben, orientieren sie sich als Vorgabe an der Berufsauffassung, die das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) mit dem IDW Standard „IDW S4“ herausgegeben hat. Die BaFin selbst prüft nur die Voll- ständigkeit nach den Vorgaben der Verkaufsprospektverordnung, nicht jedoch deren inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität.15 Die Verordnung verlangt umfangreiche Angaben über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Beurteilung der Vermögensanlage notwen- dig sind.16 Hierzu gehören detaillierte Angaben zum Emittenten, dessen Organe, die verantwortlichen Personen und Angaben zur Vermögensanlage, zu den Anlagezielen und der Anlagepolitk selbst. Viel Raum nimmt die Dar- stellung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken für die Ver- mögensanlage ein, die in einem gesonderten Abschnitt dargestellt werden müssen.17 14 § 2 Nr. 1 VermögensanlageG. 15 Gerne wird versucht, mit der BaFin-Prüfung „Werbung“ zu machen, als würde damit eine Prüfung der Seriösität des Anbieters und der Renditeerwartung einhergehen. Das ist jedoch nicht der Fall und die BaFin übernimmt auch keinerlei Gewähr für den Prospektinhalt. 16 § 2 Abs. 1 Vermögensanlage-VerkaufsprospektV. 17 § 2 Abs. 2 S. 3 Vermögensanlage-VerkaufsprospektV. Meckert 187
Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen Ein marktüblicher und den Standards entsprechender Verkaufsprospekt ist aufwendig und erreicht schnell einen Umfang von 100 Seiten. Erstellt wer- den sie meistens von spezialisierten Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwäl- ten im Auftrag des Emittenten. Für einen Anbieter, der bundesweit eine Vielzahl von Projekten anbietet, amortisiert sich der Aufwand für Prospekte und regulatorische Aspekte viel einfacher, als für einen kommunalen Anbie- ter, der vielleicht 2–3 Projekte in seiner Gemarkung initiieren kann. Dem- entsprechend sind auf der kommunalen Ebene Strukturen besonders inte- ressant, die keiner Prospektpflicht unterliegen, damit regulatorische Fixkosten nicht die Wirtschaftlichkeit der Anlage gefährden. Ist vorgesehen, dass Dritte ein Projekt durch Darlehen finanzieren und wirbt der Betreiber diese ein, ist darauf zu achten, dass es sich dabei für den Emp- fänger nicht um Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesensgesetzes (KWG) handelt (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG). Denn für das Betreiben von Ein- lagengeschäft ist eine Banklizenz erforderlich (§ 32 KWG). Der erforderliche Aufwand zum Erhalt einer Banklizenz18 steht jedoch regelmäßig in keinem Verhältnis zum beabsichtigten Geschäftszweck im Bereich der erneuerbaren Energien. Tatbestandsmerkmal für das Einlagengeschäft ist die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums. Nicht alle Formen des Darlehens sind jedoch „unbedingt rückzahlbar“ i. S. d. KWG (siehe Ausführungen zu Nach- rang- und partiarischen Darlehen unten), sodass hier Gestaltungsspielräume entstehen. Bei sog. „Bürgeranlagen“ wurde und wird gerne übersehen, dass auch öko- logisch „korrektes“ Verhalten der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen kann.19 Eine Nichtbeachtung kann jedoch empfindliche Bußgelder und Ver- triebsverbote nach sich ziehen.20 Bestehen Zweifel daran, ob ein Prospekt erforderlich ist, lohnt sich daher eine frühe Rücksprache mit der BaFin, die auch bestätigen kann, dass gerade kein Prospekt und keine Banklizenz not- wendig sind. 18 Die Erteilung einer Banklizenz erfordert das Vorhalten umfangreicher persönlicher (qualifi- ziertes Leitungspersonal) und organisatorischer Strukturen (Risikobewertung etc.) und ent- sprechendes Eigenkapital, wobei die Anforderungen mit fortschreitender Regulierung der Fi- nanzmärkte ständig weiter verschärft werden. 19 In Bezug auf Bürgersolaranlagen weist die BaFin nach entsprechenden Vorfällen daher aus- drücklich darauf hin, dass entsprechende Angebote regelmäßig der Prospektpflicht unterlie- gen (BaFinJournal 05/09 vom 29.5.2009, S. 4). 20 Geldbußen bis 500.000 Euro (§ 29 VermögensanlageG) bzw. Verbote nach §§ 16 VermAnlG. 188 Meckert
Autorenverzeichnis Autorenverzeichnis Dr. Marius Boewe ist Rechtsanwalt und Partner bei Mayer Brown LLP in Düsseldorf. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Öffentlichen Recht, wo er insbesondere im Bereich der regulierten Industrien (Luftverkehrsrecht, Energiewirtschaftsrecht) sowie im Umweltrecht berät. Daneben befasst er sich umfassend mit regulatorischen Fragestellungen, wobei er über beson- dere Expertise im Beamten- und Beihilfenrecht verfügt. Marius Boewe hat an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Brsg. sowie in Guildford/Surrey (Großbritannien) studiert, am Institut für Öffentliches Recht der Universität Freiburg promoviert und sein Referendariat am Landgericht Freiburg absol- viert. Seit 2002 ist er als Rechtsanwalt tätig, zunächst arbeitete er in einer an- deren internationalen Sozietät und seit 2005 bei Mayer Brown LLP. Er ist Autor zahlreicher Bücher und Aufsätze aus den Bereichen Erneuerbare Energien, Luftverkehrsrecht und Beamtenrecht sowie Dozent an der FH Frankfurt am Main im MBA-Studiengang „Aviation Management“. Ingo Burdack-Debes, Dipl.-Kaufmann, ist seit Ende 2011 Mitglied der Ge- schäftsleitung der TeraJoule Energy GmbH. Das Unternehmen versteht sich als Spezialist für den Wandel vom herkömmlichen hierarchischen Energie- system zu regenerativen und dezentralen Versorgungsstrukturen. Im Anschluss an seine Banklehre bei der Deutschen Bank AG in Düsseldorf und seinem Studium der BWL an der Heinrich-Heine-Universität Düssel- dorf war er von 1998 bis 2007 als Vice President der Dresdner Kleinwort in Frankfurt und London und von 2007 bis 2010 als Executive Director bei Leo- nardo & Co in Frankfurt tätig. Im Jahre 2010 übernahm er die Position des Executive Directors bei EquityGate Advisors (Corporate Finance Beratung) in Wiesbaden. Prof. Dr. rer. nat. Christoph Eipper ist Geschäftsführer der Gesellschaft für Umweltmanagement und Risiko-Service mbH Nürnberg, einem Beteili- gungsunternehmen der IABG, Ottobrunn. Er hat an der Universität Trier das Studium der Physischen Geographie und des Umweltrechts absolviert. Pro- fessor Dr. Eipper ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter Sachver- ständiger für gewerbliche Umweltrisiken (IHK Nürnberg). Christoph Eipper ist vorwiegend in der Durchführung von Umwelt-Audits im Rahmen von Unternehmensauf- und -verkäufen (M & A) und Kreditwür- digkeitsprüfungen bei erneuerbaren Energien sowie Projektfinanzierungen 307
Autorenverzeichnis tätig. Daneben erstellt er komplexe Umweltauswirkungsbewertungen bei Industrieunternehmen zur Optimierung des Risikomanagements und des Haftpflichtversicherungsschutzes. Im Rahmen von Unternehmensberatun- gen ist er in der Standortplanung und bei Behördenverhandlungen invol- viert. Seit 1993 hat er Lehraufträge zu Umweltrisikomanagement an den Univer- sitäten Trier und Würzburg. An der Universität Würzburg wurde er 2010 zum Honorarprofessor für Geographie bestellt und richtet Veranstaltungen zu Standortkunde und Umweltrisikomanagement aus. Seine zahlreichen Veröffentlichungen und Vorträge beschäftigen sich mit Umweltrisikoana- lyse und Risikomanagement in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft sowie mit der environmental due diligence im Rahmen von Transaktionen. Dr. Oliver Frank ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und Promotion an der Uni- versität zu Köln wurde er 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seitdem arbeitet er für die Sozietät Engemann & Partner in Lippstadt. Sein Arbeitsgebiet um- fasst vor allem die bau- und immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen der Erneuerbaren Energien (Wind, Biogas, Solarenergie) sowie das Staats- haftungsrecht. Auf diesen Gebieten ist er bundesweit tätig. Herr Frank ist Mitglied der Juristischen Beiräte des Bundesverbands Windenergie (BWE) und des Fachverbands Biogas sowie der Arbeitskreise Radar, Kennzeich- nung und Naturschutz des BWE. Er publiziert regelmäßig in Fachzeitschrif- ten zu Rechtsfragen aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien. Dr. Klaus Greb, Dipl.-Verwaltungswirt (FH), ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Wegner Ullrich Müller-Helle & Partner in Berlin. Nach seinem Erststudium der Verwaltungswissenschaften in Mayen und dem nachfolgen- den Jurastudium in Mainz wurde er 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ar- beitete zunächst in der öffentlich-rechtlichen Praxis von Freshfields Bruck- haus Deringer und anschließend in der auf öffentliches Recht spezialisierten Sozietät Müller-Wrede & Partner. Seit vier Jahren ist er Partner bei Wegner Ullrich Müller-Helle & Partner und dort Leiter des öffentlich-rechtlichen De- zernats. Seine Spezialisierung liegt auf dem Gebiet des Vergaberechts und der Regulierung, insbesondere im Energiebereich. Herr Dr. Greb ist u. a. Mit- glied im forum Vergabe und Dozent an der Verwaltungsakademie Berlin. Er publiziert regelmäßig, z. B. ist er Herausgeber eines Kommentars zur Sekto- renverordnung (SektVO) und ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift Vergabe- recht. 308
Autorenverzeichnis Wolfgang Herden war nach seinem Studium an der Hochschule für Finan- zen in den Jahren von 1981 bis 1995 zunächst in der baden-württembergi- schen Finanzverwaltung tätig. Von 1996 bis 2001 spezialisierte er sich auf die steuerliche Beratung von Landes- und Kommunalunternehmen sowie gemeinnützigen Einrichtungen. Seit dem Jahr 2002 ist er geschäftsführender Gesellschafter der NTG Neckar Treuhand GmbH und als Kommunalberater bei der SZ Treuhand GmbH. Matthias J. Meckert ist Rechtsanwalt und Partner bei Mayer Brown LLP in Frankfurt. Er ist spezialisiert auf Finanzierungen und Immobilien. Vor seiner Anwaltstätigkeit war Herr Meckert Mitglied einer kommunalen Vertretungs- körperschaft und kennt daher die Besonderheiten der kommunalen Betei- ligten. Herr Meckert hat Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg- Universität in Mainz und der Université de Bourgogne in Dijon studiert. Teile seiner Referendarausbildung absolvierte er in Boston und an der Ver- waltungshochschule in Speyer. Seit 2002 arbeitet Matthias J. Meckert bei Mayer Brown LLP, u. a. in 2006 im Londoner Büro der Kanzlei und 2008 bei einem Mandanten, einem Initiator von Spezialfonds in München. Sylvia Pilarsky-Grosch ist Rechtsanwältin und Mediatorin. Sie ist speziali- siert auf die Beratung im Rahmen von Erneuerbare-Energien-Projekten und die Umsetzung von Bürgerwindprojekten. Seit 5 Jahren ist sie Vizepräsiden- tin des Bundesverbandes WindEnergie e.V. und seit langen Jahren Rechts- referentin des BUND Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sie referiert vor Bundes- und Landeseinrichtungen und bei anderen Veranstaltungen zum Thema „Zukunft der Erneuerbaren Energien“ insbesondere System- integration, Windenergie und Naturschutz. Sie ist Mitglied im juristischen Beirat des BWE und Sprecherin des AK Radar. Hans-Jürgen Schnellrieder ist Business- und Systemarchitekt. Er berät und coached Unternehmen in Methoden der renditeorientierten Systementwick- lung. Mit seiner langjährigen Erfahrung aus der Flugzeugindustrie setzt er nun auch seit mehr als zehn Jahren neue Impulse in der Windindustrie im Bereich der renditeorientierten Projekt- und Produktentwicklungen. Zusam- men mit Fachjuristen entwickelt er als technischer Berater neue Vertragsfor- men, die die Projekte in hohem Maße absichern und „bankable“ machen. 309
Sie können auch lesen