Leitfaden Windenergie - Boewe Meckert (Hrsg.) - Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen - Mayer Brown

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Leitfaden Windenergie - Boewe Meckert (Hrsg.) - Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen - Mayer Brown
Boewe · Meckert (Hrsg.)

Leitfaden Windenergie
Planung, Finanzierung und Realisierung
von Onshore-Windenergieanlagen
BOEWE/MECKERT (Hrsg.)

Leitfaden Windenergie

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2
Leitfaden Windenergie
Planung, Finanzierung und Realisierung
von Onshore-Windenergieanlagen

herausgegeben von
Dr. Marius Boewe
Rechtsanwalt

Matthias J. Meckert
Rechtsanwalt

                                         3
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deut-
sche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen
Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
www.dnb.de abrufbar.

ISBN 978-3-415-04863-8

© 2013 Richard Boorberg Verlag

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lassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt ins-
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Geleitwort

Eine sichere und nachhaltige Energieversorgung gehört zu den größten
Herausforderungen, vor denen Europa in den kommenden Jahren und Jahr-
zehnten steht. Aktuelle Entwicklungen wie etwa die globale Finanzkrise
machen dieses Unterfangen nicht einfacher. Politik, Wirtschaft und nicht
zuletzt auch die Gesellschaft sind deshalb gefragt, innovative Wege zu
beschreiten und die Weichen für die Zukunft schon heute zu stellen.
Die Europäische Union leistet mit ihren strategischen Entscheidungen einen
wichtigen Beitrag zu diesem Prozess. So haben wir mit den Mitgliedstaaten
vereinbart, bis 2020 unseren Treibhausgasausstoß um 20 % zu verringern,
20 % unseres Energieverbrauchs einzusparen und unseren Energiebedarf
zu 20 % mit erneuerbaren Energieträgern zu decken. Alles dies ist für eine
nachhaltige, bezahlbare und sichere Energieversorgung unabdingbar.
Gleichzeitig sind diese Zielsetzungen nur der Anfang der langfristigen Ener-
giewende. Mit ihrem Ende 2011 vorgelegten Energiefahrplan 2050, auch
„Roadmap“ genannt, will die Kommission die Diskussion über mögliche
Lösungen für ein auf lange Sicht tragfähiges Energiekonzept anstoßen.
Obgleich einige Fragen noch offen sind, mit denen wir uns in den kommen-
den Jahren selbstverständlich weiter befassen werden, haben einige Eck-
punkte unseres Konzepts bereits deutlich Gestalt angenommen und sind in
allen Szenarien ähnlich vorgezeichnet. So werden die Erneuerbaren Ener-
gien in unserer Energieversorgung auch nach 2020 kontinuierlich weiter an
Bedeutung gewinnen, und ihr Anteil am Energiemix muss erheblich anstei-
gen, um das Ziel eines weitgehend emissionsfreien Stromsektors zu errei-
chen. Eine besondere Dynamik geht dabei von der Windenergie aus, die
2020 voraussichtlich den Spitzenplatz unter den Erneuerbaren Energieträ-
gern einnehmen wird.
Vor diesem Hintergrund ist es sehr begrüßenswert, dass der vorliegende
Leitfaden sowohl eine Bestandsaufnahme für den Windenergiesektor ent-
hält als auch einen wichtigen Beitrag zu dessen weiterer Entwicklung leistet.
Die Herausforderungen sind vielfältig: regulatorische Rahmenbedingungen,
Standortwahl, Genehmigungsverfahren, Förderinstrumente, aber auch stän-
dige technische Innovation – dies sind nur einige Stichworte, hinter denen
sich wichtige Fragen für Projektentwickler verbergen. Dazu kommt der Be-
reich Offshore mit seinen ganz eigenen Herausforderungen, der – nach den
Entwicklungsprognosen zu urteilen – noch in den Kinderschuhen steckt.

                                                                           5
Geleitwort

Wenn wir in Europa und in Deutschland unsere ehrgeizigen Ausbauziele für
Erneuerbare Energien bis 2020 und danach erreichen wollen, müssen nicht
zuletzt die Investitionen in diesem Sektor stark zunehmen. Dass dies unter
den gegenwärtigen Rahmenbedingungen nicht leicht ist, liegt auf der Hand.
Gleichwohl liegt hierin eine große Chance für Wachstum und Beschäftigung,
die wir zum Wohle von Unternehmen und Bürgern in der EU ergreifen soll-
ten. Dieser Leitfaden möge den Investoren in der Windbranche als wertvolle
Hilfestellung dienen und so zur Verwirklichung unserer Ziele beitragen.

Günther Oettinger
Kommissar für Energie
Europäische Kommission

6
Vorwort

Die Förderung Erneuerbarer Energien ist in Deutschland seit nunmehr über
20 Jahren ein gesetzgeberisches Ziel, das immer stärkeres Gewicht erhält.
Spätestens mit Verabschiedung des ersten Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 29.3.2000 (EEG) wurde die Energieerzeugung aus verschiedensten Res-
sourcen umfassend gefördert. Das EEG 2000 und sämtliche Nachfolge-Fas-
sungen beinhalteten gesetzgeberische Ziele, wie hoch der Anteil erneuerba-
rer Energien an der nationalen Stromversorgung zu einem bestimmten
Zeitpunkt sein solle. Diese jeweils ambitionierten Ziele wurden bislang
immer früher erfüllt als vom Gesetzgeber vorgesehen – dies zeigt, wie erfolg-
reich die gesetzliche Anreizwirkung zur schnellen Investition in regenera-
tive Energieerzeugung in der Praxis funktioniert.
Fukushima und die nachfolgende weitere Energiewende, verbunden mit
Regierungs- und politischen Gesinnungswechseln, brachten regenerative
Energieerzeugung noch stärker in den Fokus des allgemeinen Bewusstseins.
Die Zustimmung der Bevölkerung zu dieser Entwicklung liegt Umfragen
zufolge mittlerweile bei bis zu 80 %. Um die Umstellung einer großen und
bevölkerungsreichen Industrienation auf regenerative Energieressourcen
erfolgreich in der Praxis zu gestalten, bedarf es nicht nur eines Auf- und Aus-
baus der großen Offshore-Windparks. Um tatsächlich bis 2050 80 % des
nationalen Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken, müssen alle
Techniken und Ressourcen genutzt werden.
Ein ganz wesentliches Element wird in diesem Kontext der weitere Ausbau
der Onshore-Windenergie sein. Windräder lassen sich quasi in ganz
Deutschland sinnvoll und wirtschaftlich betreiben, die Technologie ist sehr
weit entwickelt, ein Projekt kann schon mit geringem Investitionsvolumen
angegangen werden und es bedarf – außer einem günstigen Standort – keiner
weiteren Voraussetzungen wie beispielsweise der Versorgung mit Energie-
trägern. Hinzu kommt, dass durch die jüngsten politischen Entwicklungen
große Teile Deutschlands, die bislang aufgrund landespolitischer Vorgaben
für Windenergie kaum nutzbar waren, nunmehr ebenfalls die Voraussetzun-
gen für eine starke Förderung von Onshore-Windanlagen schaffen.
Dem massiven Interesse an Windenergieprojekten soll mit diesem interdis-
ziplinären Leitfaden Rechnung getragen werden.

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Vorwort

Ziel dieses Buches ist es, Kommunen und Investoren, die sich für das Thema
Onshore-Windenergie interessieren, einen umfassenden Einblick in sämtli-
che relevanten Komplexe zu gewähren. Die dezentrale Natur von Windener-
gieanlagen prädestiniert sie für lokale Lösungen mit kommunalen Beteilig-
ten wie den Kommunalverwaltungen, Stadtwerken, Sparkassen und
Volksbanken und den Bürgern selbst. Das Buch informiert deshalb nicht nur
über „klassische juristische“ Fragen wie die geltenden Entgelte und gesetz-
lichen Förderungen von Windenergie oder genehmigungs- und planungs-
rechtliche Voraussetzungen von Windanlagen. Es stellt mit gleicher Gewich-
tung aus technischer Sicht dar, welche Fragen bei der Standortwahl zu
beachten sind und was bei der Auswahl der Windradtypen relevant werden
kann. Kommunen und Investoren wird aufgezeigt, wie sich ein klassischer
Projektablauf aus juristischer wie wirtschaftlicher Sicht gestaltet. Es infor-
miert über die etablierten Beteiligungsformen – von der kommunalen
Zweckgesellschaft über Joint Venture bis hin zu Bürgerbeteiligungsmodel-
len –, über praktische Fragen bei der Ausgestaltung von Pachtverträgen,
über die Finanzierungsmöglichkeiten und üblichen Anforderungen der
Banken bis hin zu vergaberechtlichen Besonderheiten bei der Auftragsver-
gabe.
Kurzum – das vorliegende Buch wendet sich an alle Entscheidungsträger auf
kommunaler Ebene und bei Investoren, die sich einen umfassenden Über-
blick zu dem Thema Windenergie verschaffen wollen, ohne sich in wissen-
schaftlichen Feinheiten zu verlieren. Die Autoren haben versucht, auch für
den nicht mit Vorkenntnissen ausgestatteten Leser verständlich zu schrei-
ben.
Sämtliche Autoren, die für dieses Werk Beiträge verfasst haben, sind ausge-
wiesene Fachleute in den jeweiligen Themengebieten und verfügen über
langjährige einschlägige berufliche Erfahrung.
Die Herausgeber hoffen, mit diesem Buch einen Beitrag zur weiteren Förde-
rung von Onshore-Windenergie zu leisten.

Die Herausgeber
Düsseldorf/Frankfurt, im Oktober 2012

8
Inhalt

        Inhalt

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               13
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            17

Teil 1:
Rechtsgrundlagen – Projektmanagement – Standortwahl

Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von
Windenergie an Land – eine Einführung in das EEG 2012 . . . . . .                                                       23
Marius Boewe
I.     Einleitung . . . . . . . . . . . . . .    .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .      24
II.    Allgemeine Einführung. . . . . . .        .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .      24
III.   Grundmechanismus des EEG 2012             .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .      29
IV.    Onshore-Windenergie . . . . . . .         .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .      41
V.     Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .      45
Die richtige Standortwahl als Grundlage des Erfolgs . . . . . . . . .                                                   47
Christoph Eipper
I.     Warum es keine konfliktfreien Standorte gibt . . . . .                                .   .   .   .   .   .      48
II.    Grundanforderungen an einen erfolgreichen Standort                                    .   .   .   .   .   .      50
III.   Kommunikation als Erfolgsfaktor . . . . . . . . . . . .                               .   .   .   .   .   .      60
IV.    Fazit und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            .   .   .   .   .   .      66
Projektablauf und Vertragsverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . .                                                   69
Thomas Schubert
I.     Projektablauf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         69
II.    Frühzeitige Abstimmung mit den am Projektablauf Beteiligten .                                                    71
III.   Vertragsverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            78
VI.    Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        88

Teil 2:
Projektstrukturierung und -finanzierung

Windenergieanlagen mit kommunaler Beteiligung – Wirtschaftliche
und steuerliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             91
Wolfgang Herden
I.     Von der Idee bis zur Umsetzung – eine kurze Wegbeschreibung                                                      93

                                                                                                                         9
Inhalt

II.      Betriebsform – Katalog öffentlich-rechtlicher
         Organisationsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   . . . .          97
III.     Betriebsform kommunaler Unternehmen aus
         wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht . . . . . . . . . .                                                     . . . .         101
IV.      Wirtschaftlichkeitsanalyse/Planungsrechnung als Basis
         für kommunale Betreiber . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     . . . .         109
V.       Die Gewinnermittlung bei öffentlichen Betrieben . . . . .                                                       . . . .         129
VI.      Steuerliche Besonderheiten und Gestaltungsspielräume .                                                          . . . .         131
Finanzierung von Windenergieprojekten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    141
Ingo Burdack-Debes
I.       Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   142
II.      Grundlagen der Projektfinanzierung . . . . . .                                          .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   143
III.     Risikomanagement bei Projektfinanzierungen .                                            .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   150
IV.      Strukturierung einer Projektfinanzierung. . . .                                         .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   165
V.       Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . .                                      .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   179
Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an
Windenergieanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               181
Matthias J. Meckert
I.       Einleitung . . . . . .      .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   181
II.      Auswahlkriterien . .        .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   185
III.     Beteiligungsmodelle.        .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   189
IV.      Fazit . . . . . . . . . .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   201
Pachtverträge – Grundlagen und Besonderheiten . . . . . . . . . . .                                                                      203
Sylvia Pilarsky-Grosch
I.   Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          .   203
II.  Anpachtungsmodelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              .   204
III. Vorteile für die Standortgemeinde. . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              .   206
IV.  Auswahl der Vertragspartner. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              .   206
V.   Interessen des Grundstückseigentümers beim Abschluss eines
     Pachtvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          .   207
VI. Interessen des Pächters und der finanzierenden Bank
     beim Abschluss eines Pachtvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                                                               .   213
VII. Fazit und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            .   215

10
Inhalt

Teil 3:
Planung und Genehmigung – Vergaberechtliche Besonderheiten –
Projekt- und Investitionssicherung

Planungs- und Genehmigungsverfahren für die Errichtung
von Windenergieanlagen – ein Überblick . . . . . . . . . . . . . . . .                             219
Oliver Frank
I.     Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . .                  220
II.    Regionale und kommunale Planung von Gebieten
       für Windenergieanlagen . . . . . . . . . . . . . . .       .   .   .   .   .   .   .   .    221
III.   Die Genehmigung von Windenergieanlagen . . . .             .   .   .   .   .   .   .   .    232
IV.    Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    .   .   .   .   .   .   .   .    251
V.     Fazit und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . .     .   .   .   .   .   .   .   .    253
Vergaberechtliche Besonderheiten bei der Auftragsvergabe
im Zusammenhang mit Windenergieanlagen . . . . . . . . . . . . . .                                 255
Klaus Greb
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              .   .   .    256
I.    Grundlagen und System des Vergaberechts . . . . . . . . .                       .   .   .    256
II.   Öffentlicher Auftraggeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 .   .   .    258
III. Auftrag im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit?. .                          .   .   .    261
IV. Öffentlicher Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  .   .   .    263
V.    Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                .   .   .    269
VI. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts .                               .   .   .    270
VII. Verfahrensart und Durchführung des Verfahrens
      ober- und unterhalb der Schwellenwerte . . . . . . . . . .                      . . .        271
VIII. Rechtsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               . . .        275
Technische Rahmenbedingungen zur Sicherung der Rendite                            . . . .          277
Hans-Jürgen Schnellrieder
I.     Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           .   .   .   .    277
II.    Der Lebenszyklus eines Windparks und seiner Anlagen .                      .   .   .   .    280
III.   Investitionssicherung durch „Plant Asset Management“.                      .   .   .   .    289
IV.    Vertragliche Investitionssicherung . . . . . . . . . . . . .               .   .   .   .    294
V.     Betrieb und Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . .               .   .   .   .    296
VI.    Kleine Zukunftsvision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              .   .   .   .    298
VII.   Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          .   .   .   .    299
Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       301
Autorenverzeichnis        . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  307

                                                                                                     11
Inhalt

12
Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung
        von Windenergie an Land – eine Einführung in das
        EEG 2012
        Marius Boewe

Übersicht
I.     Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . .     24
II.    Allgemeine Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        . .     24
       1. Historie der Förderung Erneuerbarer Energien in
           Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       .   .   24
       2. Gesetzgeberische Ziele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        .   .   26
       3. Wichtigste Neuerungen des EEG 2012 . . . . . . . . . . .             .   .   27
III.   Grundmechanismus des EEG 2012 . . . . . . . . . . . . . . .             .   .   28
       1. Anwendungsbereich des EEG 2012 . . . . . . . . . . . .               .   .   29
       2. Anschluss der Anlagen sowie Abnahme und Vergütung
           des Stroms aus Erneuerbaren Energien . . . . . . . . . .            . .     30
           a) Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der
               Netzbetreiber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       .   .   30
           b) Gesetzliche (Einspeise-)Vergütung . . . . . . . . . .            .   .   32
       3. Einspeisemanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          .   .   34
       4. Ausgleichsmechanismus und EEG-Umlage . . . . . . . .                 .   .   35
           a) Grundprinzip der gerechten Lastenverteilung . . . .              .   .   35
           b) Ausnahme: Eigenerzeuger- und Grünstromprivileg .                 .   .   37
       5. Direktvermarktung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        .   .   39
IV.    Onshore-Windenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         .   .   41
       1. Grundvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         .   .   41
       2. Anfangsvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         .   .   41
       3. SDL- und Repowering-Bonus . . . . . . . . . . . . . . . .            .   .   42
V.     Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   .   .   45

                                        Boewe                                          23
Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von Windenergie an Land

I.      Einleitung

Im Jahre 2011 betrug der Anteil an Strom, der aus regenerativen Energien
erzeugt wurde, erstmals mehr als 20 % des deutschen Gesamtstromver-
brauchs.1 Dieses Ereignis fiel in eine Zeit der (erneuten) energiepolitischen
Wende der Bundesregierung, die als Reaktion auf die Reaktorkatastrophe
von Fukushima den (erneuten) Atomausstieg der Bundesrepublik Deutsch-
land beschloss und die Möglichkeit oder vielmehr Notwendigkeit einer stär-
keren Förderung Erneuerbarer Energien in den allgemeinen Fokus rückte.
Mit dem quasi zeitgleich erfolgten Regierungswechsel in Baden-Württem-
berg und der damit einhergehenden Öffnung für Onshore-Windenergieanla-
gen ergaben sich mehr oder weniger über Nacht neue Perspektiven für den
Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien.
Die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen wird in Deutschland
seit 1991 gesetzlich gefördert. Dreh- und Angelpunkt ist das – auch interna-
tional anerkannte und von vielen Ländern kopierte – Gesetz über den Vor-
rang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)2.
Das 2011 erneut novellierte EEG steckt für Anlagenbetreiber, aber auch für
potenzielle Investoren einen regulatorischen Rahmen ab, der im Folgenden
darzustellen ist.

II.     Allgemeine Einführung
1.      Historie der Förderung Erneuerbarer Energien in Deutschland

Hauptursache des massiven Anstiegs des Anteils von Strom aus Erneuerba-
ren Energien ist das EEG, welches die Erzeugung von Strom aus regenerati-
ven Quellen gesetzlich privilegiert und monetäre Anreize setzt. Das EEG in
der heutigen Form trat erstmals im Jahre 2000 in Kraft, konnte sich aber auf
ein zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast zehn Jahren bestehendes Vorgän-
gergesetz berufen, nämlich das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember
1990.3 Dieses Gesetz enthielt in seinen lediglich drei Paragraphen bereits
wesentliche Merkmale, die auch heute noch Grundpfeiler des EEG bilden:
Die gesetzliche Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur

1 Pressemitteilung Nr. 108/11 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verbrau-
  cherschutz (BMU), abzurufen unter www.erneuerbare-energien.de/inhalt/47718/44790/.
2 BGBl. I 2011 S. 1634.
3 BGBl. I 1990 S. 2633.

24                                       Boewe
II. Allgemeine Einführung

Abnahme von Strom, der aus gesetzlich definierten Erneuerbaren Energien
erzeugt wurde (damals Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas,
Klärgas sowie aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der
Land- und Forstwirtschaft) und die Bezahlung eines gesetzlich definierten
(Mindest-)Preises.4
Das Stromeinspeisungsgesetz wurde im Jahre 2000 in die heutige Form des
EEG überführt, wobei durch die Neuregelung viele der in den zurückliegen-
den zehn Jahren aufgekommenen Rechtsfragen gesetzgeberisch gelöst wur-
den. Mit der sog. „PreussenElektra“-Entscheidung des EuGH vom 13. März
20015 wurden europarechtliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Art von
Förderung beseitigt, die insbesondere bezüglich Grundfreiheiten und Bei-
hilferechtsverletzungen bestanden. Seitdem wurde das EEG drei Mal neu
kodifiziert (mit dem EEG 2004, 2009 und 2012) und jedes dieser Gesetze
erfuhr eine Vielzahl von Änderungen und Anpassungen.
Wie schnelllebig diese gesetzgeberische Materie ist, zeigt auch ein Beispiel
aus jüngster Zeit. Das EEG 2012, beschlossen vom Deutschen Bundestag am
30. Juni 2011,6 wurde bereits vor dem eigentlichen Inkrafttreten am 1. Januar
2012 bezüglich der beschlossenen Photovoltaik-Mechanismen durch Teile
der Bundesregierung infrage gestellt und Gesetzesänderungen wurden
bereits im Vorfeld angemahnt.7 Ursache hierfür ist, dass das EEG (unter
anderem) das Ziel verfolgt, durch seine (noch näher zu beschreibenden)
Mechanismen die zur Stromerzeugung aus regenerativen Quellen benötig-
ten Techniken möglichst schnell preislich konkurrenzfähig im Vergleich zu
konventionellen Energieträgern zu machen.8 Der Gesetzgeber reagiert insbe-
sondere durch Anpassungen der Vergütungssätze (für zukünftig in Betrieb
zu nehmende Anlagen) auf die technische Entwicklung bezüglich einzelner
Energieerzeugungsarten und gegebenenfalls auch mittels fachrechtlicher
Anforderungen auf gestiegene (Gesamt-)Kosten durch höhere anlagenbezo-
gene Kosten.9

4 Dass dieses Gesetz unter der damaligen Regierung Kohl und auf eine der ersten bekannten
  schwarz-grünen Kooperationen, namentlich zwischen dem CSU-Abgeordneten Matthias En-
  gelsberger und seinem Kollegen von den Grünen, Wolfgang Daniels, zurückzuführen ist, mag
  aus heutiger Sicht schon fast unheimlich visionär wirken – die Gesetzgebungsgeschichte ist
  nachzulesen unter http://www.zeit.de/online/2006/39/EEG.
5 EuGH, Rechtssache C-379/98, NJW 2001, 3695.
6 BT-Drucks. 17/6363.
7 http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,798455,00.html.
8 Oschmann, in: Danner/Theobald (Hrsg.), Energierecht VI EEG B 1 Einführung, Rn. 39.
9 So z. B. die Begründung für das EEG 2012 vom 17. 5. 2011 (BT-Drucks. 17/6071 S. 70).

                                          Boewe                                         25
Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von Windenergie an Land

2.      Gesetzgeberische Ziele

Das EEG 2012 führt die Tradition seiner Vorgänger fort. Zweck des Gesetzes
ist es gemäß § 1 Abs. 1 EEG, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbe-
ziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressour-
cen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeu-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
Das Gesetz selbst definiert zu diesem Zweck konkrete Zielvorgaben. Der
Anteil Erneuerbarer Energien an der nationalen Stromversorgung soll sich
nach dem Willen des Gesetzgebers wie folgt entwickeln:
– mindestens 35 % spätestens bis zum Jahr 2020,
– mindestens 50 % spätestens bis zum Jahr 2030,
– mindestens 65 % spätestens bis zum Jahr 2040 und
– mindestens 80 % spätestens bis zum Jahr 2050.
Diese Vorgaben erscheinen auf den ersten Blick ambitioniert. Der Gesetzge-
ber hat auch zum ersten Mal in der Geschichte des EEG solch weitreichende
zeitliche Vorgaben definiert. Es muss aber in diesem Zusammenhang beach-
tet werden, dass bislang sämtliche dieser Ziele aus den Vorgängergesetzen
deutlich überschritten bzw. zeitlich unterschritten wurden. So lautete bspw.
die Vorgabe aus § 1 Abs. 2 EEG 2004, den Anteil Erneuerbarer Energien an
der Stromversorgung bis zum Jahre 2010 auf mindestens 12,5 % und bis zum
Jahr 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen. Wie eingangs erwähnt, wurden
die 20 % des Jahres 2020 bereits im Jahre 2011 erreicht.
Der Beitrag der Erneuerbaren Energien zum Klimaschutz ist bislang bereits
immens. Die in diesem Beitrag darzustellenden Mechanismen der Einspei-
severgütung (quasi ein gesetzlicher Mindestpreis für Strom aus Erneuerba-
ren Energien) haben sich als effektives Instrument zur Senkung der CO2-
Emissionen erwiesen. Der Ausstoß an Kohlendioxid in Deutschland wurde
im Jahre 2007 um rund 106 Millionen Tonnen reduziert, davon entfielen
rund 67 Millionen Tonnen auf die Stromgewinnung.10 Ohne die seit dem
Jahr 2000 neu in Betrieb gegangenen EEG-Anlagen wären die CO2-Emissio-
nen in Deutschland indes spürbar gestiegen.

10 Neue Methode für die Emissionsbilanzierung erneuerbarer Energien, Umwelt 12/2009, 894 ff.

26                                        Boewe
II. Allgemeine Einführung

3.      Wichtigste Neuerungen des EEG 2012

Wie schon seine Vorgänger führt das EEG 2012 den Grundgedanken des EEG
konsequent fort und ändert Stellen insofern ab, wie es der Gesetzgeber auf-
grund der jüngsten Entwicklungen des Marktes sowie der Technik für ange-
messen erachtet.
Das EEG 2012 beinhaltet hierbei u. a. folgende Neuerungen/Änderungen:
– Die Vergütungssätze für sämtliche Energieträger wurden angepasst;
– Es wurden zahlreiche Neuerungen zur Markt-, Netz- und Systemintegra-
  tion eingeführt;
– Die Position der EEG-Clearingstelle wurde gefestigt und teilweise ausge-
  baut.
Die Änderung der Vergütungssätze11 war in der ersten Hälfte des Jahres 2011
hoch umstritten und wurde von zahlreichen Verbänden heftig (und teil-
weise erfolgreich) kritisiert. So wurde die Vergütungsstruktur für Biomasse –
neben Wind die bisherige Hauptquelle für Strom aus Erneuerbaren Energien
– vollständig neu gestaltet, um nach den Worten des Gesetzgebers12 eine res-
sourcen- und klimaschonende Bioenergienutzung zu erreichen und teil-
weise bestehende Fehlanreize zu beseitigen. Die Vergütungssätze im Bereich
Offshore-Wind wurden erheblich erhöht, um einen Anreiz zu schaffen, in
die erforderlichen neuen Technologien zu investieren.
Außerdem wurde die seit spätestens 2010 deutlich gewordene Tendenz, die
Vergütungen im Bereich Photovoltaik zurückzunehmen und die Degression
variabel – abhängig vom jeweiligen tatsächlichen Aus- und Zubau – zu
gestalten, nochmals deutlich verstärkt. Hintergrund dieser massiven Reduk-
tion ist letztlich der die ursprünglichen Erwartungen deutlich überschrei-
tende Ausbau von Photovoltaik-Anlagen in den letzten Jahren. Anfang 2011
waren in Deutschland Solarstromanlagen mit einer Leistung von ca. 17.000
Megawatt installiert. Während zu Beginn des Jahres 2010 noch maximal
5.000 Megawatt an Neuinstallationen für 2010 prognostiziert wurden,
waren es letztendlich über 7.000 Megawatt.13 Da die Vergütungssätze für
Photovoltaik immer noch meist deutlich höher liegen als für die anderen
Energiequellen, führte diese massive Zunahme an Anlagen zu einer Anhe-
bung der Strompreise, da – wie noch darzustellen sein wird – die erhöhten

11 Eine Darstellung sämtlicher Vergütungssätze, sowohl unter dem EEG 2009 als auch unter dem
   EEG 2012, findet sich auf der Internetseite des BMU: www.erneuerbare-energien.de.
12 BT-Drucks. 17/6071 S. 70.
13 Pressemitteilung des BMU Nr. 008/11, vom 20.1.2011, abrufbar unter http://www.erneuer-
   bare-energien.de/inhalt/46935/44790/.

                                          Boewe                                         27
Regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung von Windenergie an Land

Vergütungssätze für Strom aus Erneuerbaren Energien mittels eines Um-
lagesystems letztlich von den Endverbrauchern bezahlt werden.
Die Novelle verfolgt des Weiteren das Ziel, dem Markt die zunehmende
Bedeutung der Stromgewinnung aus Erneuerbaren Energien deutlich vor
Augen zu führen. Bislang war zwar schon eine Direktvermarktung – also der
„freihändige“ Verkauf zu Preisen jenseits der EEG-Sätze – nach dem Gesetz
möglich (vgl. § 17 EEG 2009), der Ausbau erfolgte aber losgelöst vom tat-
sächlichen Strombedarf. Um der zwischenzeitlich erreichten Bedeutung
von Erneuerbaren Energien für die bundesweite Stromversorgung gerecht zu
werden, wurden nunmehr in das EEG 2012 Mechanismen aufgenommen,
die einen zusätzlichen Anreiz zur Direktvermarktung bieten sollen (§§ 33 a
ff. EEG 2012). Insbesondere soll die neu eingeführte Marktprämie Anreize
dafür schaffen, dass alle Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Strom
aus Erneuerbaren Energien ihren Strom selbst vermarkten (vgl. hierzu unten
III.3.).
Schließlich sei noch erwähnt, dass die im Jahre 2007 als Mediationsstelle
eingerichtete Clearingstelle14 (§ 57 EEG 2012) weiterhin Bestand haben wird
und ihre Zuständigkeiten leicht ausgeweitet werden. Die Clearingstelle wird
von einer juristischen Person des Privatrechts (der RELAW – Gesellschaft für
angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH) im Auftrag des Bun-
desumweltministeriums betrieben und dient als außergerichtliche Instanz
für Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten, die auf Antrag der Par-
teien (also in der Regel Anlagen- und Netzbetreiber) sowie auf Ersuchen
eines Gerichtes tätig wird. Für die Beteiligten kann die Clearingstelle eine
sinnvolle Alternative zu streitigen Gerichtsverfahren bieten, da sie in der
Regel schneller und kostengünstiger agiert und auch durch Sachnähe eine
möglichst allen Parteien gerecht werdende Lösung suchen kann.

14 www.clearingstelle-eeg.de.

28                                 Boewe
I. Einleitung

        Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern
        an Windenergieanlagen
        Matthias J. Meckert

Übersicht
I.     Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . .    .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   181
II.    Auswahlkriterien . . . . . . . . . . . .      .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   185
       1. Strukturelle Aspekte . . . . . . . .       .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   185
       2. Regulatorische Aspekte . . . . . .         .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   186
III.   Beteiligungsmodelle . . . . . . . . . .       .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   189
       1. Unternehmerische Beteiligungen.            .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   189
           a) Geschlossene Fonds. . . . . .          .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   189
           b) Genossenschaften . . . . . . .         .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   192
       2. Darlehen. . . . . . . . . . . . . . .      .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   196
       3. Partiarische Darlehen . . . . . . .        .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   197
       4. Genussrechte . . . . . . . . . . . .       .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   199
       5. Sonstige Alternativen . . . . . . .        .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   201
IV.    Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   201

I.      Einleitung

Die strukturelle Kleinteiligkeit von vielen Anlagen der Erneuerbaren Ener-
gieerzeugung, seien es Windparks oder Solaranlagen im Vergleich zu her-
kömmlichen Großkraftwerken, bringt die Energieerzeugung in die Fläche.
Energieerzeugung wird lokal; sie wird kommunalisiert. Nie war es so ein-
fach global zu denken und lokal zu handeln. Während die Solaranlage auf
dem Dach heute fast jedem Häuslebauer zur Verfügung steht, bietet sich für
eine Windenergieanlage die Zusammenarbeit lokaler Kräfte an. Zuvorderst
sind hier die kommunalen Energieversorger, die Stadtwerke, zu nennen, die
meist bereits über umfassendes Know-how im Energiebereich verfügen.
Daneben gibt es lokale Bürgergruppen, z. B. im Zusammenhang mit
AGENDA 21-Projekten und lokale Sparkassen und Volksbanken, die sich als
Partner anbieten. Die lokale Struktur ermöglicht es den Bürgern, sich auch

                                       Meckert                                                                   181
Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen

an einer Windenergieanlage und ihrem wirtschaftlichem Erfolg zu beteili-
gen.1
Eine von Bürgern getragene Anlage hat den Charme, dass sie viel eher in der
Kommune und bei Nachbarn akzeptiert wird, als eine Anlage, die von einem
„anonymen Investor“ errichtet wird. Die Standortsuche und die bauplane-
rische Sicherstellung kann das erheblich vereinfachen.
Eine solche Beteiligung der Bürger kann ganz unterschiedlich ausgestaltet
sein und von einer rein monetären Beteiligung z. B. in Form der Darlehens-
finanzierung bis zu tatsächlichen Trägerschaft der Anlage durch Bürger rei-
chen. Zudem bieten eine Vielzahl von professionellen Initiatoren dem brei-
ten Publikum Finanzprodukte im Bereich erneuerbaren Energie an, von sog.
„Solaranleihen“ bis zu Beteiligungen an geschlossenen Fonds für Wind-
parks und Solaranlagen.
Schwerpunkt dieser Darstellung ist es, zu prüfen, welche Modelle geeignet
sind, um mit den lokalen Akteuren, den Kommunen, ihren Eigengesell-
schaften wie den örtlichen Stadtwerken, den lokalen Banken und Sparkas-
sen und den Bürgern die Finanzierung von Windenergieanlagen ins Werk zu
setzen.
Grundsätzlich wird bei der Finanzierung zwischen dem Fremdkapital, das
üblicherweise von einer Bank2 zur Verfügung gestellt wird, und dem Eigen-
kapital unterschieden. Folgendes Beispiel veranschaulicht die typische
Struktur einer Windparkfinanzierung: Von den Investitionskosten einer
Windenergieanlage können bis zu 80–90 % über eine klassische, erstrangige
Bankenfinanzierung dargestellt werden. Häufig spricht man hierbei vom
„Senior Lender“ und der „Senior Tranche“. Die übrigen Mittel müssen als
echtes Eigenkapital oder in der Form von (Gesellschafter-)Darlehen aufge-
bracht werden.
Grundsätzliches wirtschaftliches Unterscheidungsmerkmal zwischen
Fremd- und Eigenkapital ist die Vergütung (Rendite). Fremdkapital (FK)
wird verzinst, getilgt und unterliegt einer Rückzahlungsverpflichtung, wäh-
rend Eigenkapital (EK) am Gewinn-/Verlust des Betriebes partizipiert. In
einer Krise fällt das Eigenkapital als Erstes aus, d. h., es wird nicht zurück-
gezahlt und ist damit weniger sicher. Dementsprechend erwarten Eigenka-

1 Im Folgenden geht es daher um Beteiligung im wirtschaftlichen Sinne und nicht um eine Bür-
  gerbeteiligung im Sinne einer Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.
2 Teilweise sind auch die Hersteller der Windparkanlagen bereit, die Rolle der Bank in der Pro-
  jektfinanzierung zu übernehmen, sog. „Vendor-Financing“.

182                                        Meckert
I. Einleitung

                                           Sicherheit

                Renditeerwartung

     Eigenkapital           Genussrechte          partiarisches        Fremdkapital
    (Gesellschafter)                               Darlehen         (Bankfinanzierung)

                                        Mezzanine

Abbildung 1: Profil von Eigen- und Fremdkapital

pitalgeber eine dem unternehmerischen Risiko angemessene höhere Ren-
dite.
Besonders komplex, aber auch in vielerlei Hinsicht sehr interessant sind
Produkte, die zwischen EK und FK stehen bzw. Elemente aus beiden Welten
mischen und je nach steuerlicher, gesellschaftsrechtlicher oder bilanzieller
Betrachtung mal als EK oder FK angesehen werden. Dazu gehört klassischer-
weise die Mezzanine-Finanzierung,3 darunter auch Genussrechte oder par-
tiarische Darlehen. Die Renditeerwartung solcher Investoren berücksichtigt
die Ausgestaltung der individuellen Risikostruktur und kann sich demnach
eher an FK- oder eher an EK-Renditen orientieren.
Im Folgenden werden zunächst die Möglichkeiten einer gesellschaftsrecht-
lichen Beteiligung an einem Windparkprojekt dargestellt sowie im
Anschluss verschiedene Formen der Mezzanine-Finanzierung durch Dritte.
Die Darstellung der klassischen Fremdfinanzierung durch Banken im Rah-
men der Projektfinanzierung ist einem gesonderten Beitrag in diesem Band
vorbehalten.4

3 Sowie das Mezzanine-Geschoss ein Zwischengeschoss im Gebäude ist, ist steht die Mezzanine-
  Finanzierung zwischen FK und EK. Mezzanine selbst ist ein gebräuchlicher, aber gesetzlich
  nicht definierter Oberbegriff für verschiedene Finanzierungsvarianten.
4 Siehe den Beitrag „Finanzierung von Windenergieprojekten“ von Ingo Burdack-Debes, in die-
  sem Leitfaden (Seite 141 ff.).

                                         Meckert                                       183
Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen

   Exkurs: Beschränkungen der kommunalen wirtschaftlichen Betätigung
   Will sich eine Kommune (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) selbst wirtschaftlich im
   Bereich der Energieversorgung betätigen, sind einige Sonderregelungen zu beach-
   ten. Diese gelten soweit die Kommune selbst tätig wird, aber auch wenn sie sich
   direkt oder indirekt an Unternehmen und Projekten beteiligt, die der Energieversor-
   gung dienen.
   Die Gemeindeordnungen5 sehen Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Betäti-
   gung der Gemeinde vor, die sich aus dem Grundsatz „Privat vor Staat“ im wettbe-
   werblichen Bereich ergeben.6 Diese Beschränkungen gelten grundsätzlich auch für
   den Bereich der Energieversorgung, soweit sie nicht aus der Vergangenheit
   Bestandsschutz genießen.7
   Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Sie erfordern
   meist die Rechtfertigung der Tätigkeit durch einen öffentlichen Zweck (z. B.
   Daseinsvorsorge) und eine Prüfung, ob ein Privater die Aufgabe nicht ebenso gut
   oder besser erledigen kann. Soll die wirtschaftliche Betätigung durch die Beteiligung
   der Kommune an Gesellschaften und deren Gründung (sog. Eigengesellschaften)
   erfolgen, gelten zudem Sonderregelungen hinsichtlich der erforderlichen Haftungs-
   beschränkung, den Rechten der Kommune innerhalb der Gesellschaft und beson-
   dere Berichtspflichten, z. B. gegenüber Rechnungsprüfungsämtern.
   In den vergangenen Jahren gab es aufseiten der Landesgesetzgeber die Tendenz,
   die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen eher einzuschränken, um einer nach-
   teiligen Wettbewerbsverzerrung zulasten der Privatwirtschaft entgegenzutreten.
   Die Kommunen selbst neigen dazu, ihre Betätigungsfelder wiederum eher auszu-
   weiten. In Folge der Energiewende und der Erkenntnis, dass diese nur durch eine
   starke kommunale Beteiligung erfolgreich durchgeführt werden kann, werden
   jedoch aktuell Auflockerungen der Restriktionen im Bereich der Energieversorgung
   diskutiert oder bereits in der jeweiligen Gemeindeordnung implementiert, so zum
   Beispiel in Nordrhein-Westfalen.8 Die Hessische Gemeindeordnung verlangt nach
   der letzten Reform im Energiebereich nicht nur die Beteiligung Privater (bei einer

5 Und auch die jeweiligen Landkreisordnungen.
6 Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist ein seit vielen Jahren hochumstrittenes
  Thema. Es gibt kaum eine Reform der Kommunalverfassung auf Ebene der Länder, in der nicht
  über eine Änderung der entsprechenden Regelungen diskutiert wird.
7 So ist z. B. nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 Hessische Gemeindeordnung die Tätigkeit der Kommune im
  Bereich von z. B. Bildung, Soziales, Kultur, Abfall/Abwasserbeseitigung kraft Gesetzes schon
  keine wirtschaftliche Betätigung und daher weniger beschränkt (vgl. auch z. B. § 102 Gemein-
  deordnung Baden-Württemberg).
8 Vgl. Ergebnisse des Hessischen Energiegipfels im November 2011, Ergebnispapier der 1. AG,
  Ziff. A.7., umgesetzt mit § 121 Abs. 1 a und b Hessische Gemeindeordnung, sowie die Einfü-
  gung des neuen § 107 a Gemeindeordnung NRW im Jahre 2010, der die energiewirtschaftliche
  Bestätigung ausdrücklich zulässt.

184                                       Meckert
II. Auswahlkriterien

      kommunalen Beteiligung von max. 50 %), sondern als Soll-Vorschrift auch die wirt-
      schaftliche Beteiligung der Einwohner, für die im Folgenden mögliche Beteiligungs-
      modelle vorgestellt werden.9
      Beabsichtigt eine kommunale Gebietskörperschaft also direkt oder indirekt über
      eine Beteiligung in diesem Bereich tätig zu werden, ist zuvor zu prüfen, ob dies in der
      gewählten Form gestattet ist. Grundsätzlich gehört die Energieversorgung jedoch
      zur Daseinsvorsorge und dient daher einem öffentlichen Zweck, der allgemein die
      wirtschaftliche Betätigung der Kommune rechtfertigt.10
      Das Kommunalrecht verbietet zudem den Kommunen nicht, Projekte der erneuer-
      baren Energieversorgung zu initiieren und zu unterstützen, die von privaten Dritten
      getragen und durchgeführt werden, sollte eine direkte Beteiligung nicht möglich
      sein. In den folgenden Ausführungen werden auch hierzu verschiedene Modelle
      vorgestellt.

II.       Auswahlkriterien

Strukturelle Aspekte, d. h., wer beteiligt sich in welcher Rolle, und regula-
torische Aspekte, d. h., welche insbesondere aufsichtsrechtliche Rahmenbe-
dingungen sind zu beachten, prägen die Auswahlentscheidung zwischen
den im Folgenden vorgestellten einzelnen Beteiligungs- und Finanzierungs-
modellen.

1.        Strukturelle Aspekte

Wichtig ist sich darüber klar zu werden, wie viel Entscheidungs- und Betei-
ligungsrechte den Bürgern und anderen kommunalen Beteiligten einge-
räumt werden. Bürger und Anleger können als Gesellschafter oder Mitglie-
der einer Genossenschaft in die Entscheidungsfindung für das Windpark-
projekt eingebunden werden. Als Gesellschafter entscheiden sie über die
wesentlichen Eckpunkte des Projektes und identifizieren sich stärker mit
dem Vorhaben. Die regelmäßige Information der Beteiligten und die Durch-
führung von entsprechenden Versammlungen bedeuten jedoch Mehrauf-
wand in der Verwaltung und Betreuung der Gesellschafter/Mitglieder. Auch
können sachfremde Kontroversen in das Projekt verlagert werden.

 9 § 121 Abs. 1 a Hessische Gemeindeordnung.
10 Auf etwaige europarechtliche Grenzen insbesondere im Monopolbereich sei jedoch hingewie-
   sen.

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Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen

In vielen Fällen wird daher eine vertiefte Einbindung der Bürger nicht beab-
sichtigt und wird auch nicht erforderlich sein. Als Alternative bieten sich
reine Finanzierungsmodelle an, bei denen sich die Entscheidung darauf
beschränkt, ob der Bürger ein bestimmtes Projekt durch eine entsprechende
Finanzierung unterstützen möchte oder nicht. Regelmäßige Berichte über
den Fortgang und die Entwicklung des Projektes sichern auch hier die Bin-
dung der Bürger und Anleger an das Vorhaben.

2.      Regulatorische Aspekte

Bieten Kommunen oder kommunale Betreiber Beteiligungen oder Finanz-
anlagen an, kommen sie als Anbieter schnell in ein Umfeld, das in den ver-
gangenen Jahren verstärkt der Regulierung und Aufsicht unterzogen wurde,
dem sog. grauen Kapitalmarkt. Für einen Anbieter bedeutet Regulierung
immer geringere Flexibilität in der Strukturierung, vor allem aber mehr Auf-
wand in der Dokumentation und bezüglich Berichtspflichten. Ein wesentli-
cher Aspekt zur Auswahl der richtigen Rechtsform ist es daher, genauso viel
Regulierung zuzulassen, wie für das jeweilige Projekt notwendig und auch
wirtschaftlich vertretbar ist.
Grundsätzlich gilt: Wer bestimmte Anlageprodukte öffentlich vertreiben
will, muss zuvor einen umfangreichen Prospekt mit den wesentlichen Infor-
mationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
einreichen. Wichtigste Regelung hierzu ist das Vermögensanlagengesetz
(VermAnlG)11, im Falle von Wertpapieren das Wertpapierprospektgesetz.12
Unter das Wertpapierprospektgesetz fällt das öffentliche Angebot von Wert-
papieren. Darunter fallen Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt wer-
den können, insbesondere Aktien und andere Wertpapiere, Schuldtitel wie
Schuldverschreibungen und die entsprechenden Zertifikate.13
Die meisten Modelle im Bereich der erneuerbaren Energien sind jedoch
keine Wertpapiere, sondern fallen in den Anwendungsbereich des Vermö-
gensanlagengesetzes. Danach ist ein Prospekt erforderlich für das öffentli-
che Anbieten von verbrieften Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis
eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der

11 Gesetz über Vermögensanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.12.2011 (BGBl. I
   S. 2481). Es ersetzt das Verkaufsprospektgesetz zum 1.6.2012.
12 Wertpapierprospektgesetz vom 22.6.2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
   setzes vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist.
13 § 2 Nr. 1 WertpapierprospektG.

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II. Auswahlkriterien

Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder
verwaltet (Treuhandvermögen), für Anteile an sonstigen geschlossenen
Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen (§ 1 Abs. 2 Ver-
mAnlG).
Darunter fallen also zunächst alle Unternehmensbeteiligungen, d. h. Anteile
an Personenhandelsgesellschaften (z. B. Kommanditanteile einer KG),
Anteile an BGB-Gesellschaften, GmbH-Geschäftsanteile und stille Beteili-
gungen. Ausdrücklich ausgenommen von der Prospektpflicht sind Genos-
senschaftsanteile, obwohl sie nach ihrer Rechtsnatur auch Unternehmens-
beteiligung sind.14
Ein Verkaufsprospekt ist unterhalb bestimmter Bagatellgrenzen nicht erfor-
derlich (§ 2 Nr. 3 VermAnlG). Diese Grenze liegt bei entweder höchstens 20
Anteilen oder höchstens 100.000 Euro Verkaufsvolumen innerhalb von
zwölf Monaten oder einer Mindestzeichnungssumme von 200.000 Euro je
Anleger (sog. Private Placement). Bei diesen Anlagen hält der Gesetzgeber
entweder das Risiko für überschaubar oder die jeweiligen Anleger für erfah-
ren genug, sodass ein ausführlicher Prospekt entbehrlich sei.
Inhalt und Umfang des erforderlichen Verkaufsprospektes nach § 6 Ver-
mAnlG regelt die entsprechende Vermögensanlagen-Verkaufsprospektver-
ordnung. Soweit Wirtschaftsprüfer ein begleitendes Prospektgutachten zu
erstellen haben, orientieren sie sich als Vorgabe an der Berufsauffassung, die
das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) mit dem IDW
Standard „IDW S4“ herausgegeben hat. Die BaFin selbst prüft nur die Voll-
ständigkeit nach den Vorgaben der Verkaufsprospektverordnung, nicht
jedoch deren inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität.15
Die Verordnung verlangt umfangreiche Angaben über die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse, die zur Beurteilung der Vermögensanlage notwen-
dig sind.16 Hierzu gehören detaillierte Angaben zum Emittenten, dessen
Organe, die verantwortlichen Personen und Angaben zur Vermögensanlage,
zu den Anlagezielen und der Anlagepolitk selbst. Viel Raum nimmt die Dar-
stellung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken für die Ver-
mögensanlage ein, die in einem gesonderten Abschnitt dargestellt werden
müssen.17

14 § 2 Nr. 1 VermögensanlageG.
15 Gerne wird versucht, mit der BaFin-Prüfung „Werbung“ zu machen, als würde damit eine
   Prüfung der Seriösität des Anbieters und der Renditeerwartung einhergehen. Das ist jedoch
   nicht der Fall und die BaFin übernimmt auch keinerlei Gewähr für den Prospektinhalt.
16 § 2 Abs. 1 Vermögensanlage-VerkaufsprospektV.
17 § 2 Abs. 2 S. 3 Vermögensanlage-VerkaufsprospektV.

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Modelle zur Beteiligung von Bürgern und Anlegern an Windenergieanlagen

Ein marktüblicher und den Standards entsprechender Verkaufsprospekt ist
aufwendig und erreicht schnell einen Umfang von 100 Seiten. Erstellt wer-
den sie meistens von spezialisierten Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwäl-
ten im Auftrag des Emittenten. Für einen Anbieter, der bundesweit eine
Vielzahl von Projekten anbietet, amortisiert sich der Aufwand für Prospekte
und regulatorische Aspekte viel einfacher, als für einen kommunalen Anbie-
ter, der vielleicht 2–3 Projekte in seiner Gemarkung initiieren kann. Dem-
entsprechend sind auf der kommunalen Ebene Strukturen besonders inte-
ressant, die keiner Prospektpflicht unterliegen, damit regulatorische
Fixkosten nicht die Wirtschaftlichkeit der Anlage gefährden.
Ist vorgesehen, dass Dritte ein Projekt durch Darlehen finanzieren und wirbt
der Betreiber diese ein, ist darauf zu achten, dass es sich dabei für den Emp-
fänger nicht um Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesensgesetzes
(KWG) handelt (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG). Denn für das Betreiben von Ein-
lagengeschäft ist eine Banklizenz erforderlich (§ 32 KWG). Der erforderliche
Aufwand zum Erhalt einer Banklizenz18 steht jedoch regelmäßig in keinem
Verhältnis zum beabsichtigten Geschäftszweck im Bereich der erneuerbaren
Energien.
Tatbestandsmerkmal für das Einlagengeschäft ist die Annahme unbedingt
rückzahlbarer Gelder des Publikums. Nicht alle Formen des Darlehens sind
jedoch „unbedingt rückzahlbar“ i. S. d. KWG (siehe Ausführungen zu Nach-
rang- und partiarischen Darlehen unten), sodass hier Gestaltungsspielräume
entstehen.
Bei sog. „Bürgeranlagen“ wurde und wird gerne übersehen, dass auch öko-
logisch „korrektes“ Verhalten der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen
kann.19 Eine Nichtbeachtung kann jedoch empfindliche Bußgelder und Ver-
triebsverbote nach sich ziehen.20 Bestehen Zweifel daran, ob ein Prospekt
erforderlich ist, lohnt sich daher eine frühe Rücksprache mit der BaFin, die
auch bestätigen kann, dass gerade kein Prospekt und keine Banklizenz not-
wendig sind.

18 Die Erteilung einer Banklizenz erfordert das Vorhalten umfangreicher persönlicher (qualifi-
   ziertes Leitungspersonal) und organisatorischer Strukturen (Risikobewertung etc.) und ent-
   sprechendes Eigenkapital, wobei die Anforderungen mit fortschreitender Regulierung der Fi-
   nanzmärkte ständig weiter verschärft werden.
19 In Bezug auf Bürgersolaranlagen weist die BaFin nach entsprechenden Vorfällen daher aus-
   drücklich darauf hin, dass entsprechende Angebote regelmäßig der Prospektpflicht unterlie-
   gen (BaFinJournal 05/09 vom 29.5.2009, S. 4).
20 Geldbußen bis 500.000 Euro (§ 29 VermögensanlageG) bzw. Verbote nach §§ 16 VermAnlG.

188                                       Meckert
Autorenverzeichnis

       Autorenverzeichnis

Dr. Marius Boewe ist Rechtsanwalt und Partner bei Mayer Brown LLP in
Düsseldorf. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Öffentlichen Recht, wo
er insbesondere im Bereich der regulierten Industrien (Luftverkehrsrecht,
Energiewirtschaftsrecht) sowie im Umweltrecht berät. Daneben befasst er
sich umfassend mit regulatorischen Fragestellungen, wobei er über beson-
dere Expertise im Beamten- und Beihilfenrecht verfügt. Marius Boewe hat an
der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Brsg. sowie in Guildford/Surrey
(Großbritannien) studiert, am Institut für Öffentliches Recht der Universität
Freiburg promoviert und sein Referendariat am Landgericht Freiburg absol-
viert. Seit 2002 ist er als Rechtsanwalt tätig, zunächst arbeitete er in einer an-
deren internationalen Sozietät und seit 2005 bei Mayer Brown LLP. Er ist
Autor zahlreicher Bücher und Aufsätze aus den Bereichen Erneuerbare
Energien, Luftverkehrsrecht und Beamtenrecht sowie Dozent an der FH
Frankfurt am Main im MBA-Studiengang „Aviation Management“.

Ingo Burdack-Debes, Dipl.-Kaufmann, ist seit Ende 2011 Mitglied der Ge-
schäftsleitung der TeraJoule Energy GmbH. Das Unternehmen versteht sich
als Spezialist für den Wandel vom herkömmlichen hierarchischen Energie-
system zu regenerativen und dezentralen Versorgungsstrukturen.
Im Anschluss an seine Banklehre bei der Deutschen Bank AG in Düsseldorf
und seinem Studium der BWL an der Heinrich-Heine-Universität Düssel-
dorf war er von 1998 bis 2007 als Vice President der Dresdner Kleinwort in
Frankfurt und London und von 2007 bis 2010 als Executive Director bei Leo-
nardo & Co in Frankfurt tätig. Im Jahre 2010 übernahm er die Position des
Executive Directors bei EquityGate Advisors (Corporate Finance Beratung)
in Wiesbaden.

Prof. Dr. rer. nat. Christoph Eipper ist Geschäftsführer der Gesellschaft für
Umweltmanagement und Risiko-Service mbH Nürnberg, einem Beteili-
gungsunternehmen der IABG, Ottobrunn. Er hat an der Universität Trier das
Studium der Physischen Geographie und des Umweltrechts absolviert. Pro-
fessor Dr. Eipper ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter Sachver-
ständiger für gewerbliche Umweltrisiken (IHK Nürnberg).
Christoph Eipper ist vorwiegend in der Durchführung von Umwelt-Audits
im Rahmen von Unternehmensauf- und -verkäufen (M & A) und Kreditwür-
digkeitsprüfungen bei erneuerbaren Energien sowie Projektfinanzierungen

                                                                             307
Autorenverzeichnis

tätig. Daneben erstellt er komplexe Umweltauswirkungsbewertungen bei
Industrieunternehmen zur Optimierung des Risikomanagements und des
Haftpflichtversicherungsschutzes. Im Rahmen von Unternehmensberatun-
gen ist er in der Standortplanung und bei Behördenverhandlungen invol-
viert.
Seit 1993 hat er Lehraufträge zu Umweltrisikomanagement an den Univer-
sitäten Trier und Würzburg. An der Universität Würzburg wurde er 2010
zum Honorarprofessor für Geographie bestellt und richtet Veranstaltungen
zu Standortkunde und Umweltrisikomanagement aus. Seine zahlreichen
Veröffentlichungen und Vorträge beschäftigen sich mit Umweltrisikoana-
lyse und Risikomanagement in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft
sowie mit der environmental due diligence im Rahmen von Transaktionen.

Dr. Oliver Frank ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und Promotion an der Uni-
versität zu Köln wurde er 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seitdem arbeitet
er für die Sozietät Engemann & Partner in Lippstadt. Sein Arbeitsgebiet um-
fasst vor allem die bau- und immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen
der Erneuerbaren Energien (Wind, Biogas, Solarenergie) sowie das Staats-
haftungsrecht. Auf diesen Gebieten ist er bundesweit tätig. Herr Frank ist
Mitglied der Juristischen Beiräte des Bundesverbands Windenergie (BWE)
und des Fachverbands Biogas sowie der Arbeitskreise Radar, Kennzeich-
nung und Naturschutz des BWE. Er publiziert regelmäßig in Fachzeitschrif-
ten zu Rechtsfragen aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien.

Dr. Klaus Greb, Dipl.-Verwaltungswirt (FH), ist Rechtsanwalt und Partner
der Sozietät Wegner Ullrich Müller-Helle & Partner in Berlin. Nach seinem
Erststudium der Verwaltungswissenschaften in Mayen und dem nachfolgen-
den Jurastudium in Mainz wurde er 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ar-
beitete zunächst in der öffentlich-rechtlichen Praxis von Freshfields Bruck-
haus Deringer und anschließend in der auf öffentliches Recht spezialisierten
Sozietät Müller-Wrede & Partner. Seit vier Jahren ist er Partner bei Wegner
Ullrich Müller-Helle & Partner und dort Leiter des öffentlich-rechtlichen De-
zernats. Seine Spezialisierung liegt auf dem Gebiet des Vergaberechts und
der Regulierung, insbesondere im Energiebereich. Herr Dr. Greb ist u. a. Mit-
glied im forum Vergabe und Dozent an der Verwaltungsakademie Berlin. Er
publiziert regelmäßig, z. B. ist er Herausgeber eines Kommentars zur Sekto-
renverordnung (SektVO) und ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift Vergabe-
recht.

308
Autorenverzeichnis

Wolfgang Herden war nach seinem Studium an der Hochschule für Finan-
zen in den Jahren von 1981 bis 1995 zunächst in der baden-württembergi-
schen Finanzverwaltung tätig. Von 1996 bis 2001 spezialisierte er sich auf
die steuerliche Beratung von Landes- und Kommunalunternehmen sowie
gemeinnützigen Einrichtungen. Seit dem Jahr 2002 ist er geschäftsführender
Gesellschafter der NTG Neckar Treuhand GmbH und als Kommunalberater
bei der SZ Treuhand GmbH.

Matthias J. Meckert ist Rechtsanwalt und Partner bei Mayer Brown LLP in
Frankfurt. Er ist spezialisiert auf Finanzierungen und Immobilien. Vor seiner
Anwaltstätigkeit war Herr Meckert Mitglied einer kommunalen Vertretungs-
körperschaft und kennt daher die Besonderheiten der kommunalen Betei-
ligten. Herr Meckert hat Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-
Universität in Mainz und der Université de Bourgogne in Dijon studiert.
Teile seiner Referendarausbildung absolvierte er in Boston und an der Ver-
waltungshochschule in Speyer. Seit 2002 arbeitet Matthias J. Meckert bei
Mayer Brown LLP, u. a. in 2006 im Londoner Büro der Kanzlei und 2008 bei
einem Mandanten, einem Initiator von Spezialfonds in München.

Sylvia Pilarsky-Grosch ist Rechtsanwältin und Mediatorin. Sie ist speziali-
siert auf die Beratung im Rahmen von Erneuerbare-Energien-Projekten und
die Umsetzung von Bürgerwindprojekten. Seit 5 Jahren ist sie Vizepräsiden-
tin des Bundesverbandes WindEnergie e.V. und seit langen Jahren Rechts-
referentin des BUND Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sie referiert
vor Bundes- und Landeseinrichtungen und bei anderen Veranstaltungen
zum Thema „Zukunft der Erneuerbaren Energien“ insbesondere System-
integration, Windenergie und Naturschutz. Sie ist Mitglied im juristischen
Beirat des BWE und Sprecherin des AK Radar.

Hans-Jürgen Schnellrieder ist Business- und Systemarchitekt. Er berät und
coached Unternehmen in Methoden der renditeorientierten Systementwick-
lung. Mit seiner langjährigen Erfahrung aus der Flugzeugindustrie setzt er
nun auch seit mehr als zehn Jahren neue Impulse in der Windindustrie im
Bereich der renditeorientierten Projekt- und Produktentwicklungen. Zusam-
men mit Fachjuristen entwickelt er als technischer Berater neue Vertragsfor-
men, die die Projekte in hohem Maße absichern und „bankable“ machen.

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