Betriebskonzepte für Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern - (Stand: Juli 2021) Mit
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Mit Anleitungen Betriebskonzepte für Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern (Stand: Juli 2021) Energieagentur Regio Freiburg 1
Inhaltsverzeichnis Übersicht.......................................................................................................................................................3 Einleitung und Hintergrundinformationen................................................................................................... 4 Betriebskonzepte..........................................................................................................................................5 1. Stromlieferung in die Wohnungen..............................................................................................................5 1.1 Mieterstrom mit Förderung.................................................................................................................... 7 1.2 Kleiner Mieterstrom (ohne Förderung)..................................................................................................10 1.3 Kollektive Selbstversorgung (PV-Wohnraummiete)...............................................................................12 2. Allgemeinstromversorgung.................................................................................................................... 15 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme.............................................................................................. 16 2.2 PV-Wärme............................................................................................................................................ 19 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen............................................................................................ 21 3.1 Einzelanlagen...................................................................................................................................... 22 3.2 PV-Anlagenmiete................................................................................................................................ 24 3.3 Balkon-Solaranlagen........................................................................................................................... 25 4. Volleinspeisung.......................................................................................................................................27 Abkürzungsverzeichnis...............................................................................................................................29 Finanzierung des Leitfadens..................................................................................................................... 30 Impressum.................................................................................................................................................. 31 Energieagentur Regio Freiburg 2
Stromlieferung Allgemeinstrom- Einzel- Vollein- in die Wohnungen versorgung anlagen speisung 1.1 Mieterstrom mit Förderung 2.1 Allgemeinstromversorgung 3.1 Einzelanlagen 4. Volleinspeisung 1.2 Mieterstrom ohne Förderung ohne Wärme 3.2 PV-Anlagenmiete 1.3 Kollektive Selbstversorgung 2.2 PV-Wärme 3.3 Balkon-Solaranlagen Der Strom der PV-Anlage Die PV-Anlage versorgt Einzelne Wohneinheiten Der PV-Strom wird wird allen interessierten gemeinschaftlich genutzte betreiben jeweils eigene vollständig ins öffentliche Wohneinheiten zur Verbraucher, wie z.B. das PV-Anlagen. Netz eingespeist. Verfügung gestellt. Treppenhaus, die Tiefgarage oder die Wärmepumpe. Energieagentur Regio Freiburg 3
Einleitung und Hintergrundinformationen Das Ziel dieser Übersicht ist es, eine Entschei- Durch regelmäßige Gesetzesänderungen be- dungshilfe für Photovoltaik (PV) auf Mehrfami- steht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte lienhäusern zu liefern. Sie dient als Hilfestellung beachten Sie grundsätzlich, dass wir lediglich für die Wahl eines geeigneten Betriebskonzeptes Hilfestellung bei der Auslegung der Rechtslage für die PV-Anlage. Sie ist sowohl für Gebäude- und Gesetzestexte geben können. Die folgen- eigentümer*innen (schließt Wohnungseigen- den Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich. tümergemeinschaften (WEG), Einzeleigen- Die Rechts- und/oder Steuerberatung kann nur tümer*innen und Baugesellschaften ein) und durch Anwält*innen und/oder Steuerberater*in- Genossenschaften relevant. nen erfolgen. Gerne vermitteln wir Ihnen einen entsprechenden Kontakt. Das Dokument gibt zunächst einen Überblick über die gängigsten Betreibermodelle. Das Glossar erläutert die Begriffe und beschreibt Hinweis: Da sich die Gesetzeslage aktuell stark das Vorgehen im Detail. Das Pfeilsymbol „“ in Bewegung befindet, freuen wir uns über sach- kennzeichnet Begriffe, die im Glossar erläutert dienliche Hinweise zu Änderungsbedarf an: werden. Hinweise zu Informationsquellen finden nico.storz@earf.de. Vielen Dank! sich in den Fußnoten. Energieagentur Regio Freiburg 4
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen Betriebskonzepte 1. Stromlieferung in die Wohnungen Die Stromerzeugung vom Dach kann am umfang- Bei der „kollektiven Selbstversorgung" entschei- reichsten im Gebäude verwendet werden, wenn den sich alle Parteien, gemeinsam eine PV-Anla- die Wohnungen direkt mit Strom aus der Solar- ge zu betreiben. Es gibt nur noch einen gemein- anlage versorgt werden. Jedoch ist in Deutsch- samen offiziellen Stromzähler – die Abrechnung land die Lieferung von Strom sehr stark reguliert, im Haus ist frei gestaltbar. weshalb hierbei viele gesetzliche Rahmenbe- dingungen zu beachten sind. In diesem Kapitel Folgende Tabelle gibt einen Überblick, für wen werden zwei verschiedene „Mieterstrom“-Kon- welches Konzept geeignet ist. zepte beschrieben und die „kollektive Selbstver- sorgung" (PV- Wohnraummiete) erklärt. Der Unterschied: Beim „Mieterstrom" gibt es eine Lieferbeziehung zwischen der PV-Anlagen-Be- treiberin und den Wohnungen. Die Bewohner*in- nen können sich frei entscheiden, ob sie den Strom vom Dach kaufen möchten oder nicht. Energieagentur Regio Freiburg 5
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen Tabelle 1: Übersicht zu den Betriebskonzepten für Stromlieferung in die Wohnungen Mieterstrom mit Förderung Voll-Service Teil-Service Eigenständige Umsetzung Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen (auch Contacting genannt) Ein Unternehmen übernimmt Die Gebäudeeigentümer*innen o. externe Unternehmen D.h. ein Unternehmen pachtet einzelne Pflichten, wie z.B. den können vieles selbst machen. Wirtschaftlichkeit: von der Art des das Dach, errichtet die PV- Messstellenbetrieb und die Rech- Dafür braucht es viel Zeit und Contactings abhängig Anlage und übernimmt die Be- nungsstellung. Dann würden z.B. Energie. Jedoch erhöht sich die EEG-Umlage: voll lieferung der Wohnungen. Alle die Gebäudeeigentümer*innen Wirtschaftlichkeit, da weniger Aufwand: von der Art des Contactings Pflichten inkl. der Finanzierung in die PV-Anlage investieren und externe Leistung bezahlt werden abhängig und des Betriebs werden vom diese betreiben, der Rest der Be- muss. Unternehmen übernommen. treiberpflichten ist ausgelagert. Eine Art, dies zu organisieren, nennt sich „Lieferkettenmodell“1. Neubau: Ab ca. 10 WE Neubau: Ab ca. 6 WE Neubau: Ab ca. 5 WE Bestand: Ab ca. 15 WE Bestand: Ab ca. 15 WE Bestand: Ab 5 WE Aus der Sicht der Gebäudeeigentümer*innen steigt der Aufwand, aber auch die Wirtschaftlichkeit Mieterstrom ohne Förderung Analog zu „Mieterstrom mit Förderung", jedoch mit etwas weniger Auflagen. Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen o. externe Unternehmen Außerdem gibt es Kriterien, die den Mieterstromzuschlag ausschließen Wirtschaftlichkeit: Analog zu „Mieterstrom mit Förderung" (siehe Kapitel 1.2). EEG-Umlage: voll Aufwand: Analog zu „Mieterstrom mit Förderung" Kollektive Selbstversorgung (PV-Wohnraummiete) Kleinere Mehrfamilienhäuser mit starkem Zusammenhalt der Bewohner*innen und Betreiberin: Hausgemeinschaft bzw. Gebäudeeigentümer*innen kurzen Entscheidungswegen (z.B. kleine Hausgemeinschaften, kleine Genossen- Wirtschaftlichkeit: Hoch schaft, Mietshäuser-Syndikat). EEG-Umlage: voll Aufwand: Hoch 1 Das Lieferkettenmodell beschreibt die Möglichkeit, dass die Betreiberin der Anlage den Strom an einen Dritten weitergibt, der mit den Letztverbrauchern die Mieterstromverträge hält. So kann die Finanzierung und der Betrieb im Haus bleiben, ohne dass die Person oder Organisation zum Energieversorgungsunternehmen wird. Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/ Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html Energieagentur Regio Freiburg 6
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.1 Mieterstrom mit Förderung 1.1 Mieterstrom mit Förderung Wird der Strom der PV-Anlage dafür verwendet, • D er Strompreis darf maximal 90 % des Grund- treiben. Andernfalls entfällt die Möglichkeit des Haushalte in einem Mehrfamilienhaus mit Strom versorgertarifs entsprechen. Mieterstromzuschlags. Die Höhe der Einspeise- zu beliefern, dann wird das Konzept vom Gesetz- • Mindestens 40 % des Gebäudes unter der PV- vergütung wird weiterhin für jede Einzelanlage geber „Mieterstrom“ genannt. Dies gilt auch, Anlage müssen Wohnzwecken dienen. Auch der separat berechnet. wenn es sich nicht um Mieter*innen sondern um Strom, der dann an Gewerbekunden im Gebäu- • Der Strom muss auf einem Gebäude erzeugt Wohnungseigentümer*innen handelt. de geliefert wird, erhält die Förderung. werden und kann innerhalb eines Quartiers3 Da – im Gegensatz zum Eigenverbrauch im Ein- • Es muss die Vollversorgung der teilnehmenden verbraucht werden. Allerdings darf er nicht familienhaus – für die gelieferte Strommenge Parteien sichergestellt sein – es muss also auch durch das öffentliche Stromnetz geleitet werden. die volle Erneuerbare-Energien-Gesetz-Um- Strom eingekauft und weitergeliefert werden, • Sofern keine Energiedienstleisterin für diese lage ( EEG-Umlage) abgeführt werden muss wenn die Sonne nicht scheint. Die Wohnungs- Aufgabe beauftragt wurde, wird die Anlagen- ( Personenidentität), kann für das Beliefern nutzer*innen erhalten jeweils eine einzige betreiberin durch die Lieferung von Strom von Mieter*innen eine staatliche Förderung ( Rechnung. Diese enthält einen Mischpreis, der zum Elektrizitäts- und Energieversorgungs- Mieterstromzuschlag) als Ausgleich in Anspruch die Kosten des PV-Stroms und des Netzstroms unternehmen. Hierdurch entstehen einige genommen werden. Diese kann zunächst bis zu berücksichtigt. energiewirtschaftliche Pflichten4, z.B.: 3,79 ct/kWh betragen2. Die Mieterstromförde- • Jede Partei hat die freie Wahl des Stromversor- rung kompensiert die zusätzlichen Kosten zum gers – darf also nicht zur Teilnahme am „Mieter- 1. M itteilung der Basisangaben zur Stromliefe- Teil und wird ebenso wie die Einspeisevergütung strom" gezwungen werden. rung und die gelieferte Strommenge an den für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des • Die PV-Anlage darf maximal 100 kWp pro Netz- Übertragungsnetzbetreibenden (ÜNB) (in Inbetriebnahmejahres garantiert. Im Gegenzug anschlusspunkt groß sein. Werden mehrere Baden-Württemberg die TransnetBW). Eine sind jedoch einige gesetzliche Rahmenbedin- Anlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Datenübermittlung an die Bundesnetzagen- gungen einzuhalten, die den Aufwand wiederum- errichtet, so ist es entscheidend, pro Netzan- tur muss nur auf Verlangen erfolgen. erhöhen: schlusspunkt nicht mehr als 100 kWp zu be- 2 Der anzulegende Wert des Mieterstromzuschlags beträgt bis 10 kWp 3,79 ct/kWh, bis 50 kWp 3,52 ct/kWh und bis 750 kWp 2,37 ct/kWh. Siehe EEG 2021 § 48a: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48a.html 3 Laut Bundesnetzagentur ist ein Quartier durch den optischen Eindruck eines Ensembles definiert. Es muss also individuell entschieden werden, ob diese weichen Faktoren zutreffen. Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/Mieterstrom/start.html 4 Ausführlich unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html Energieagentur Regio Freiburg 7
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.1 Mieterstrom mit Förderung 2. Die Anlagenbetreiberin muss Tabelle 2: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für Mieterstrom mit Förderung einen Stromliefervertrag mit den Haushalten abschließen Betreiberin der Je nach Art der Durchführung unterschiedlich: Anlagenbetreiberin kann die*der Gebäude- sowie jährlich eine inhaltlich Anlage eigentümer*in oder auch ein externes Unternehmen sein. vollständige Stromrechnung EEG-Umlage Auf den in den Wohnungen genutzten PV-Strom ist die volle EEG-Umlage abzuführen. erstellen. Steuern Die Betreiberin wird durch die PV-Einspeisung steuerlich zur Unternehmerin und muss um- 3. Die Stromrechnung muss u. a. satz- und einkommenssteuerrechtlichen Pflichten nachkommen. Die Abführung der Umsatz- eine Aufschlüsselung des ge- steuer kann in aller Regel durch die Wahl der Kleinunternehmerregel vermieden werden. lieferten Strommix enthalten. • Gewerbesteuer fällt nicht an Hierbei gilt es auszuweisen, • Befreiung von WEG von der Körperschaftsteuer bleibt erhalten wieviel Strom aus der eigenen Messkonzept • Summenzählermodell ggf. mit virtuellen Zählpunkten PV-Anlage stammt und wie sich • Alternativ: Doppelte Sammelschiene darüber hinaus der Netzstrom- Melde- Einmalig • Netzanschluss bezug zusammensetzt. Der pflichten • Marktstammdatenregister als Mieterstromanlage PV-Strom ist als „Mieterstrom, • Inbetriebnahme u. Zuordnung Veräußerungsform Mieterstrom finanziert aus der EEG-Umlage“ • Anmeldung beim Finanzamt zu kennzeichnen (§ 78 Absatz 7 Satz 3 EEG 2021). Hier gibt Jährlich • Eingespeiste Strommenge (Verteilnetzbetreibende (VNB)) es eine Musterrechnung (Ver- • Vor-Ort gelieferter Strom (ÜNB) trag 1e), welche die gesetzlich • Menge Direktstromlieferungen (VNB) für Mieterstromzulage) vorgeschriebenen Kriterien mit Weitere • M ieterstromkund*innen müssen einen Stromliefervertrag erhalten (Vertragspflicht) und es geringem Anpassungsaufwand Aufgaben besteht die Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüber hinaus besteht Pflicht zur Stromkenn- erfüllen. zeichnung ( Energiewirtschaftliche Verpflichtungen). • Im Zuge der Umsetzung des neuen Messkonzepts muss die Demontage/Stilllegung der alten Stromzähler der teilnehmenden Haushalte beim VNB beantragt werden. Contracting • J a, siehe Tabelle 1: Übersicht zu den Betriebskonzepten für Stromlieferung in die Wohnungen • D ie Gebäudeeigentümerin prüft, ob Eintragung der Dienstbarkeit ins Grundbuch erfor- derlich ist. Energieagentur Regio Freiburg 8
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.1 Mieterstrom mit Förderung Schritt für Schritt Anleitung 1. Vorbereitung 3. Durchführung • K larheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die ei Teil-Service: I.d.R. erfolgt die Aufteilung/Abgrenzung der Aufgaben B Finanzierung schaffen: Welche Arbeiten will und kann ich an ein in Abstimmung mit dem Contracting-Unternehmen. Der Dienstleister Contracting-Unternehmen auslagern? hat dazu wichtige Tipps für Sie. Aufgaben, die zu verteilen sind: • Verantwortlichkeiten klären: Wer führt die Abrechnung und die Meldungen durch? Kann die Hausverwaltung helfen? Wird die • W enn die Anlage selbst finanziert und betrieben werden soll, Person dafür entlohnt? müssen über einen Kümmerer drei Angebote für die Installation • Das Vorhaben „PV Anlage auf dem Hausdach“ mit den anderen der PV-Anlage eingeholten werden. Beteiligten im Haus kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, • Die Angebote werden in einer WEG-Sitzung vorgestellt, besprochen mögliches Betriebskonzept erläutern und auf alle Fragen eingehen. und gemeinsam per Beschluss wird ein Anbieter ausgewählt. (Die Beschlussfassung ist schriftlich festzuhalten.) 2. Beschlussfassung (im Fall von WEG) • Die ermächtigte Person und der Solar-Installationsbetrieb legen das Messkonzept fest. Dieses muss mit der Messstellenbetreiberin • I m Rahmen von WEG-Sitzungen oder Umlaufverfahren müssen abgestimmt werden. Beschlüsse zu „PV: ja oder nein“, „Wer kümmert sich“ und „Welche • Die Mieterstromlieferantin klärt mit den teilnehmenden Wohnein- Art des Mieterstroms?“ gefasst werden ( Beschlussvorlagen). heiten das Vertrags- und Abrechnungswesen. • Bei Voll- und Teil-Service: Eine Person wird ermächtigt, Angebote • Ist alles abgeklärt, kann die PV-Anlage installiert werden. von Contracting-Unternehmen einzuholen und sich um die Ange- • Bei eigenständiger Umsetzung: Es fallen alle Aufgaben wie bei legenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgelegtes Teil-Service an, sowie alle Aufgaben, die in Tabelle 2: Detailinfos Budget z. B. Auskünfte (ggf. anfallenden Kosten für Beratung, Statik- und zu erfüllende Aufgaben für „Mieterstrom mit Förderung" aufgeführt Gutachten, Auskünfte vom Netzbetreiber) einholen. sind. Dies kann ein individueller und aufwendiger Prozess sein, der • Tipp: Ist der Beschluss für ein Contracting-Unternehmen mit die Abstimmung mit dem Verteilnetzbetreiber erfordert. Voll-Service gefasst, fallen für Sie keine weiteren Aufgaben dieser Liste an. Als nächstes gilt es, ein passendes Contracting- Unternehmen zu finden. Energieagentur Regio Freiburg 9
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.2 Kleiner Mieterstrom (ohne Förderung) 1.2 Kleiner Mieterstrom (ohne Förderung) Dieses Konzept funktioniert analog zu „Mieterstrom mit Förderung". Die Anlagenbetreiberin versorgt die Bewohner*innen vor Ort mit dem auf dem Dach produzierten, umweltfreundlichem PV-Strom, ohne den Strom durch das öffentliche Netz durchzuleiten ( unmittelbarer räumlicher Zusammen- hang). Durch den Verzicht auf die Mieterstromförderung fallen einige Pflichten weg, worin der Vorteil dieses Modells liegt: • E s entfällt die Pflicht zur Unterbietung des • D ie PV-Anlagenbetreiberin wird nicht mehr Grundversorgertarifs um 10 %. Gerade für zwangsläufig zur Vollstromlieferantin. Im kleine, selbstorganisierte Mehrfamilienhäu- Spezialfall der sogenannten Ergänzungs- ser kann es von Vorteil sein, nicht jährlich den stromlieferung kann die Anlagenbetreiberin Preis anpassen zu müssen. Ebenso kann es in die teilnehmenden Parteien mit PV-Strom ver- Gebieten mit sehr günstigen Grundversorger- sorgen und jeder Haushalt dennoch ein eige- tarifen schwierig sein, diese um 10 % zu unter- nes Energieversorgungsunternehmen wählen bieten. ( freie Versorgerwahl). Der Aufwand einer • Bei Verzicht auf die Förderung spielt die Be- Mischkalkulation entfällt, es wird ausschließ- schränkung auf Gebäude, deren Fläche zu lich der PV-Strom vom Dach verkauft. Für die mindestens 40 % dem Wohnen dient, keine Ergänzungsstromlieferung sind intelligente Rolle mehr. Ohne Förderung können also auch Messsysteme notwendig, um zwischen ver- Gebäude mit einem hohen Anteil an Gewerbe brauchtem PV-Strom und Netzstrom unter- mit lokalem PV-Strom versorgt werden. scheiden zu können. • Zudem können auch PV-Anlagen mit einer (un- abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der einzelnen Anlagenteile) installierten Leis- tung von über 100 kWp pro Netzbezugspunkt Mieterstrom liefern. Energieagentur Regio Freiburg 10
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.2 Kleiner Mieterstrom (ohne Förderung) Tabelle 3: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für Mieterstrom ohne Förderung Betreiberin der Anlage Je nach Art der Durchführung unterschiedlich; Gebäudeeigentümer*innen oder externes Unternehmen. Schritt für Schritt Anleitung EEG-Umlage Es ist die volle EEG-Umlage zu zahlen. Analog zu Mieterstrom mit Förderung. Für die Ergänzungsstromlieferung kennen Steuern • Kleinunternehmerregelung und Liebhaberei in aller Regel möglich wir bisher kein Praxisbeispiel. Wenn Sie • Gewerbesteuer fällt nicht an Hinweise dafür haben, melden Sie sich • Befreiung von WEGs von der Körperschaftsteuer bleibt erhalten gerne! Messkonzept • Summenzählermodell ggf. mit virtuellen Zählpunkten • Für die Ergänzungsstromlieferung sind intelligente Messsysteme notwendig Meldepflichten Einmalig • Netzanschluss • Marktstammdatenregister • Inbetriebnahme • Anmeldung beim Finanzamt Jährlich • E ingespeiste Strommenge (VNB) • Vor-Ort gelieferter Strom (ÜNB) Weitere Aufgaben • Mieterstromkund*innen müssen einen Stromliefervertrag erhalten (Vertragspflicht) und es besteht die Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüber hinaus besteht Pflicht zur Stromkennzeichnung ( Energie- wirtschaftliche Verpflichtungen). • Im Zuge der Umsetzung des neuen Messkonzepts muss die Demon- tage/Stilllegung der alten Stromzähler der teilnehmenden Haushalte beim VNB beantragt werden. • Ergänzungsstromlieferung benötigt intelligente Messsysteme. Contracting • A b ca. 15 bis 20 Wohneinheiten kann ein externer Mieterstromversorger beauftragt werden, um das Konzept umzusetzen. • Die Gebäudeeigentümerin prüft, ob Eintragung der Dienstbarkeit ins Grundbuch erforderlich ist. Energieagentur Regio Freiburg 11
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.3 Kollektive Selbstversorgung (PV-Wohnraummiete) 1.3 Kollektive Selbstversorgung (PV-Wohnraummiete) Die „kollektive Selbstversorgung" ist ein Ansatz, Finanzierung und Investition für die PV-Anlage Bei Bestandsmietverträgen kann die Investi- in dem die Hausgemeinschaft gemeinschaftlich • D ie Investitionskosten werden von den Gebäu- tion in die PV-Anlage auf die Miete aufgeschla- die PV-Anlage finanziert und betreibt. Es gibt nur deeigentümer*innen bzw. der Hausgemein- gen werden, da „Primärenergie nachhaltig ein- noch einen offiziellen Stromzähler. Die interne schaft getragen. Entweder wird die PV-Anlage gespart oder das Klima nachhaltig geschützt Abrechnung des Stroms liegt in den Händen durch eine Kostenumlage an die Wohnungs- wird“ (siehe § 555b BGB). der Hausgemeinschaft. Anders, als von der EU eigentümer*innen finanziert oder über einen gefordert, ist die „kollektive Selbstversorgung" Kredit. Dieser kann durch die Einnahmen aus Für die Verrechnung des intern verbrauchten in Deutschland noch nicht mit der individuellen der Einspeisevergütung und durch das Haus- Stroms sind weiterhin Stromzähler an den Eigenstromversorgung (z.B. im Einfamilienhaus) geld bedient werden. privaten Wohneinheiten hilfreich. Dazu eignen gleichgestellt. Deshalb fällt auf den genutzten • Tipp: Grundsätzlich kann eine WEG einen sich nicht geeichte Fremd-Zähler, die im Strom die EEG-Umlage an. Kredit bekommen. Allerdings hat sich in der Vergleich zum offiziellen Netzanschlusspunkt Praxis gezeigt, dass dies nur sehr schwer kostengünstiger sind. Im Gegensatz zum „Mieterstrom" kann die PV- möglich ist. Eigenkapital und Einzelkredite Anlage bei diesem Konzept zum Teil über das haben sich als praxistauglicher heraus- Da die Kosten für die PV-Anlage auf verschiede- Hausgeld (bei Selbstnutzung der Wohnung durch gestellt. nen Schultern verteilt werden, sind die Strom- Eigentümer*innen) bzw. die Wohnungsmiete (bei • Wartung, Versicherung und weitere Betriebs- kosten pro kWh PV-Strom in diesem Konzept Vermietung) und die Nebenkosten abgerechnet kosten können auf die Nebenkosten der sehr niedrig. Der Anreiz für die Bewohner*innen, werden. Der Preis für die gelieferte kWh PV- Wohneinheiten umgelegt werden. am Modell teilzunehmen und sich nicht einen Strom wird hierdurch sehr gering, sodass der • Die Stromrechnung an die Wohnungen enthält alternativen Stromanbieter zu suchen, ist somit Anreiz für die Bewohner*innen, sich am Modell lediglich die EEG-Umlage des selbstgenutzten sehr hoch. zu beteiligen, sehr hoch ist. Wohneinheiten PV-Stroms sowie den Reststrombezug. haben dadurch wenig Anreiz, von ihrem Recht • Wohnungseigentümer*innen, die ihre Woh- auf freie Versorgerwahl, Gebrauch zu machen. nung selbst nutzen, haben hierdurch zwar die Trotzdem ist der Wechsel eines oder mehrerer Investition mitzutragen, profitieren jedoch von Haushalte zu einem anderen Versorgungsunter- den günstigen Strompreisen. Bei Wohnungs- nehmen technisch weiterhin möglich (Umset- vermietung kann die Investition auf die Miete zung Summenzählermodell mit virtuellen umgelegt werden, denn auch die Mieter*innen Zählpunkten). profitieren von den günstigen Stromkosten. Energieagentur Regio Freiburg 12
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.3 Kollektive Selbstversorgung (PV-Wohnraummiete) Tabelle 4: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „kollektive Selbstversorgung" Betreiberin der Anlage Hausgemeinschaft bzw. Gebäudeeigentümer*innen EEG-Umlage Es ist die volle EEG-Umlage zu zahlen. Steuern • Kleinunternehmerregelung und Liebhaberei in aller Regel möglich • Gewerbesteuer fällt nicht an • Befreiung von WEG von der Körperschaftsteuer bleibt erhalten Messkonzept • Summenzählermodell ggf. mit virtuellen Zählpunkten • Bei Wärmepumpen können ggf. „Sonnenstrom“- und Wärmepumpen- tarife zusammen genutzt werden. Das vorgeschlagene Messkonzepte ist mit dem VNB abzustimmen. Meldepflichten Einmalig • Netzanschluss • Marktstammdatenregister • Inbetriebnahme • Anmeldung beim Finanzamt Jährlich • E ingespeiste Strommenge (VNB) • Vor-Ort gelieferter Strom (ÜNB) Weitere Aufgaben • F alls Umbau der Zählerstruktur nötig: Demontage der Stromzähler bei den teilnehmenden Haushalten; muss beim Verteilnetzbetreibenden beantragt werden, ggf. ist auch eine Stilllegung ohne Demontage mög- lich. • Interne Abrechnung der Strom-Bezugskosten Contracting - Energieagentur Regio Freiburg 13
1 2 3 4 1. Stromlieferungen in die Wohnungen ∙ 1.3 Kollektive Selbstversorgung (PV-Wohnraummiete) 2. Beschlussfassung Schritt für Schritt Anleitung • I n einer Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Bedingungen 1. Vorbereitung eine PV-Anlage betrieben werden soll ( Beschlussvorlage „Kollek- tive Selbstversorgung“). Eine Person wird ermächtigt, Angebote ein- • K larheit über die genaue Durchführung des Konzepts schaffen, Ver- zuholen und sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann antwortlichkeiten klären: Wer führt die Abrechnung und die Meldun- auch über ein festgelegtes Budget z.B. Auskünfte einholen. gen durch? Wer ist Ansprechpartner*in für Solar-Installationsbetrieb • Die ermächtige Person holt drei Angebote für die PV Anlage ein, und VNB? Wird die Person dafür entlohnt? bewertet diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich. • Finanzierung klären, folgende Möglichkeiten bestehen: • Die ermächtigte Person bereitet eine individuelle Beschlussvorlage 1. Rücklagen der WEG vor (z.B.: für einen Umlaufbeschluss). Hierbei ist es empfehlenswert, 2. Direktkredite/Nachrangdarlehen von einzelnen Wohnungs- das Betriebskonzept genau auszugestalten. eigentümer*innen oder Unterstützer*innen. Beachten Sie dabei die Prospektpflicht5. 3. Durchführung 3. Siehe auch Tipp zu Finanzierung und Investition auf Seite 12 • Das Vorhaben, eine PV Anlage zu installieren, mit der Hausgemein- • D ie ermächtige Person und der Solar-Installationsbetrieb legen ein schaft kommunizieren: Messkonzept fest. Dieses muss mit dem VNB abgeklärt werden. 1. Vertrauensbasis schaffen • Wenn im Bestand bisher jede Wohneinheit einen eigenen offiziellen 2. mögliches Betriebskonzept erläutern Zähler hatte: Alle Parteien kündigen auf dasselbe Datum ihre Strom- 3. auf alle Fragen eingehen lieferverträge. Es wird Kontakt mit dem VNB aufgenommen und • Neubau: In der Teilungserklärung festschreiben, dass die für die auf den Stichtag der Inbetriebnahme der PV-Anlage der Umbau des PV-Anlage vorgesehenen Flächen Teil des Gemeinschaftseigentums Messkonzepts terminiert. Ab dann bezieht die Hausgemeinschaft sind. Hier kann auch das Betriebskonzept und die Art der Abrechnung einen Stromtarif eines vorher ausgewählten Energieversorgungs- fixiert werden (siehe DGS Mustervertrag 2d6). unternehmens. • Bestand: Wenn Flächen umgewidmet werden müssen, müssen alle • Meldepflicht für EEG-Umlage beachten ( Meldepflichten) zustimmen, um die Teilungserklärung zu ändern. • Sind Mietparteien im Haus, gibt es den DGS Mustervertrag 2c: 4. Betrieb Darin sind Mustermietverträge enthalten. • Hausinterne Abrechnung durchführen 5 Erklärung zur Prospektpflicht auf S.11 folgender Link: https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/ Publikationen/Energie/Buerger_machen_Energie.pdf 6 Siehe https://www.dgs-franken.de/service/pv-mieten-plus/ Energieagentur Regio Freiburg 14
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung 2. Allgemeinstromversorgung Anstatt den PV-Strom an die Wohnparteien zu liefern, kann die Gebäudeeigentümer*innen die PV- Anlage selbst errichten und betreiben und für den eigenen Stromverbrauch verwenden. Wenn sie auch Betreiberin der Verbrauchsgeräte (z.B. Aufzug, Treppenhausbeleuchtung) ist, wird von einer Personenidentität ausgegangen. Dies gilt auch für eine juristische Person (z.B. WEG). Sie kann den im Gebäude verbrauchten Allgemeinstrom als privilegierten Eigenstrom nutzen, ohne die EEG-Umlage abführen zu müssen. Folgende Tabelle gibt einen Überblick, für wen welches Konzept in diesem Kapitel geeignet ist: Allgemeinstromversorgung ohne Wärme Dieses Konzept empfiehlt sich, wenn die PV-Anlage zu klein für eine nennenswerte Mieterversor- Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen gung oder der Allgemeinstrombedarf des Gebäudes sehr hoch ist. Der Aufwand hinsichtlich Abrech- Wirtschaftlichkeit: gering nung ist als gering einzuschätzen. EEG-Umlage: entfällt, ab 30 kWp fallen 40 % an Aufwand: gering PV-Wärme Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpe oder anderen großen Stromverbrauchern. Vor allem bei Betreiberin: Gebäudeeigentümer*innen Neubauten mit angedachter gemeinschaftlicher Wärmepumpenheizung ist dieses Konzept sehr Wirtschaftlichkeit: mittel bis hoch interessant und einfacher als eine Belieferung der Wohnungen mit Strom. EEG-Umlage:entfällt, ab 30 kWp fallen 40 % an Aufwand: mittel bis hoch Energieagentur Regio Freiburg 15
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme Die Gebäudeeigentümer*innen finanzieren und Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der PV-Strom auf betreiben die PV-Anlage. Die Deckung des All- die Nebenkosten umgelegt wird: gemeinstrombedarfs (Licht, Aufzug, Garagentor, etc.) wird als Eigenverbrauch anerkannt, da • E ntweder kann der PV-Strom kostenfrei für die entsprechenden Geräte auch von der Eigen- den Allgemeinstrom genutzt werden und die tümerin selbstverantwortlich betrieben werden. Nebenkostenrechnung reduziert sich entspre- Dieser Strombedarf kann somit teilweise über chend. So haben alle Bewohner*innen einen die PV-Anlage gedeckt werden. Der nicht vor Ort Vorteil durch die PV-Anlage. Die Investitions- genutzte Strom wird in das öffentliche Netz ein- kosten werden über das Hausgeld (Eigentü- gespeist und über das Erneuerbare-Energien- mer*in) oder die Kaltmiete (Mieter*in) gedeckt. Gesetz (EEG) vergütet ( Einspeisevergütung). Die Einspeisevergütung muss somit den Be- wohner*innen zugutekommen und somit wir bspw. die Nebenkostenabrechnung reduziert. • Alternativ wird der PV-Strom häufig zum regu- lären Netzstrompreis angesetzt. Diese Eigen- leistung muss auf der Nebenkostenrechnung ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. In diesem Fall darf die Investition ausdrücklich nicht auf die Mieter*innen oder das Hausgeld umgelegt werden. Energieagentur Regio Freiburg 16
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme Tabelle 5: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „Allgemeinstromversorgung ohne Wärme" Betreiberin der Anlage Gebäudeeigentümer*innen EEG-Umlage Entfällt bzw. in reduzierter Form Steuern • Kleinunternehmerregelung und Liebhaberei in aller Regel möglich • Befreiung von der Körperschaftsteuer bleibt erhalten Messkonzept • Variante a: Summenzählermodell. Hierdurch kann der im Gebäude verbrauchte PV-Strom zu 100% dem Allgemeinstrom zugerechnet werden, es fällt jedoch die volle EEG-Umlage an. • Variante b: Zweirichtungszähler für den Allgemeinstrom. Hierdurch wird lediglich der im Tages- verlauf tatsächlich im Allgemeinstrom genutzte PV-Strom gewertet – in der Regel können so etwa 30% des Allgemeinstroms durch die PV-Anlage gedeckt werden. Der Strombezug ist dafür EEG- umlagebefreit bzw. -reduziert. Meldepflichten Einmalig • Netzanschluss • Inbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet • Marktstammdatenregister • Anmeldung beim Finanzamt Jährlich • eingespeiste und selbstverbrauchte Strommenge (VNB) Weitere Aufgaben Es muss eine Einigung stattfinden, zu welchen Kosten und Verteilschlüsseln die Wärme weitergege- ben wird. Contracting as Dach kann an ein Contracting-Unternehmen vermietet werden, welches die PV-Anlage errichtet D und zum Zweck der Allgemeinstromerzeugung an die*den Gebäudeeigentümer*in zurückvermietet. Im Einfamilienhausbereich gibt es zahlreiche Dienstleistungsunternehmen für dieses Konzept. Soll- te man sich für Contracting entscheiden, ist jedoch im Mehrfamilienhausbereich das Mieterstrom- modell üblicher. Energieagentur Regio Freiburg 17
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.1 Allgemeinstromversorgung ohne Wärme Schritt für Schritt Anleitung 1. Vorbereitung 2. Beschlussfassung • K larheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finan- • I n einer Sitzung der Hausgemeinschaft wird abgestimmt, ob und zierung schaffen, Verantwortlichkeiten klären: Wer hat Zeit und Lust unter welchen Bedingungen eine PV-Anlage betrieben werden soll. sich zu informieren? Wer übernimmt die Abrechnung? Was kann die Eine Person wird ermächtigt, Angebote einzuholen und sich um die Hausverwaltung übernehmen? Tipp: Zusammen kommt man weiter: Angelegenheit zu kümmern. Diese darf dann auch über ein festgeleg- Ein PV-Team im Haus bilden. tes Budget z.B. Auskünfte einholen. • Das Vorhaben „PV Anlage auf dem Hausdach“ mit der Hausgemein- • Die ermächtige Person holt drei Angebote für die PV Anlage ein, schaft kommunizieren: Vertrauensbasis schaffen, Informationen zu bewerte diese und macht sie der Hausgemeinschaft zugänglich. möglicher Ausführung geben, Betriebskonzept erläutern, auf alle • Angebote in der Hausgemeinschaft vorstellen und für eines ent- Fragen eingehen. scheiden. • Prüfen, ob das Dach in der Teilungserklärung der Hausgemeinschaft • Festlegen des Betriebskonzeptes (in Teilungserklärung ergänzen) als Gemeinschaftsfläche deklariert ist. Das ist die Voraussetzung, damit die Gemeinschaft dort PV errichten kann. Falls nicht, muss die 3. Durchführung Teilungserklärung notariell geändert werden. Dafür braucht es einen • Installation der PV-Anlage durch den Solar-Installationsbetrieb einstimmigen Beschluss der Hausgemeinschaft. Energieagentur Regio Freiburg 18
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.2 PV-Wärme 2.2 PV-Wärme Zusätzlich zur Deckung des Allgemeinstrombe- Ein hoher Stromverbrauch dieser Geräte erhöht darfs kann der Strom aus der PV-Anlage für den die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage. Für die Betrieb weiterer stromverbrauchender Geräte Umlage der Investitionskosten gelten die glei- genutzt werden, sofern diese von der Hausge- chen Bedingungen wie für den Allgemeinstrom. meinschaft selbst betrieben werden. Im Rahmen Es bestehen die zwei Möglichkeiten Mitver- dieses sog. Gemeinschaftsstrombedarfs ist in mietung bzw. anteilige Nutzung und Umlage auf erster Linie der Betrieb einer Wärmepumpen- die Nebenkosten mittels fiktiven Strompreises, heizung zu nennen. Hierbei besteht Perso- welcher den alternativen Bezugskosten entspre- nenidentität zwischen Erzeugerin und Verbrau- chen darf. cherin, auch wenn die erzeugte Wärmemenge an Drittparteien (Wohneinheiten) geliefert wird. Weitere große Allgemeinstromverbraucher sind Raumlufttechnik sowie Kälte und Klima. Energieagentur Regio Freiburg 19
1 2 3 4 2. Allgemeinstromlieferung ∙ 2.2 PV-Wärme Tabelle 6: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für Nutzung der „PV-Wärme" Betreiberin der Anlage Gebäudeeigentümer*innen Schritt für Schritt Anleitung EEG-Umlage Entfällt bzw. in reduzierter Form Analog zu „Allgemeinstrom ohne Wärme". Es muss vorab überlegt und definiert Steuern • Kleinunternehmerregelung und Liebhaberei in aller Regel möglich werden, wie der PV-Strom für die Wärme • Befreiung von WEG von der Körperschaftsteuer bleibt erhalten abgerechnet wird. Messkonzept • W ie bei „Allgemeinstromversorgung ohne Wärme"; bei Wärmepum- pen können ggf. „Sonnenstrom“- und Wärmepumpentarife zusammen genutzt werden. Das vorgeschlagene Messkonzepte ist mit dem VNB abzustimmen. Meldepflichten Einmalig • N etzanschluss • I nbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet • Marktstammdatenregister • Anmeldung beim Finanzamt Jährlich • E ingespeiste und selbstverbrauchte Strommenge (VNB) Weitere Aufgaben Wie bei „Allgemeinstromversorgung ohne Wärme" muss eine Einigung stattfinden, zu welchen Kosten und Verteilschlüsseln die Wärme weiter- gegeben wird. Contracting iehe „Allgemeinstromversorgung ohne Wärme“. Alternativ kann das Dach S zusammen mit der Wärmeerzeugung an ein Contracting-Unternehmen übergeben werden. Das Unternehmen betreibt dann sowohl die PV-An- lage als auch die Wärmepumpe, um die erzeugte Wärme ins Gebäude zu verkaufen. Energieagentur Regio Freiburg 20
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen Unter Eigenstromverbrauch wird juristisch der Strom verstanden, den Vorsicht: Aus Sicht des EEG werden mehrere PV-Anlagen, die an einem eine Person mit einer Anlage erzeugt und mit ihren eigenen Geräten im Netzanschlusspunkt angeschlossen werden, zusammengefasst, sofern unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht. Ein Beispiel: diese innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen werden. Anlagen- Der Strom, den Familie Weber auf dem Dach ihres Einfamilienhauses mit zusammenfassungen führen zu geringeren Einspeisevergütung und sofern einer eigenen PV-Anlage erzeugt und in ihren eigenen vier Wänden ver- die 30 kWp Grenze überschritten wird, muss 40 % der EEG-Umlage abge- braucht, nennt man Eigenstromverbrauch. Eigenstromverbrauch ist im führt werden. EEG „privilegiert“, d.h. für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom muss nur eine verringerte (Anlagen > 30 kWp) oder gar keine EEG-Umlage abgeführt werden. Tabelle 7: Übersicht Eigenstromverbrauch durch „Einzelanlagen" Einzelanlagen In Mehrfamilienhäusern mit nur wenigen Parteien, bei Interesse einzelner Parteien an einer PV-Anlage Betreiberin: jeweilige Wohneinheit sowie bei exklusivem Dachnutzungsrecht einzelner Parteien (bspw. Dachgeschosswohnung), ist dieses Wirtschaftlichkeit: mittel Konzept gut geeignet. Auch, wenn im Gebäude eine Partei einen überdurchschnittlich hohen Stromver- EEG-Umlage: entfällt, außer bei brauch hat (z.B. Gewerbe), kann dieses Konzept sinnvoll sein. Der Betrieb der PV-Anlage ist aus Sicht Anlagenzusammenfassung > 30 kWp des EEG mit dem Betrieb auf einem Einfamilienhaus vergleichbar und privilegierter Eigenverbrauch Aufwand: mittel möglich. PV-Anlagenmiete Wie das Konzept „Einzelanlagen“, mit einer Besonderheit: Wenn die Wohnungen nicht überwiegend Betreiberin: jeweilige Wohneinheit von den Eigentümer*innen selbst genutzt werden, wird eine Einzelanlage an die Mietpartei vermietet, Wirtschaftlichkeit: mittel sodass Betreiberin und Verbraucherin identisch sind. EEG-Umlage: entfällt, außer bei Anlagenzusammenfassung > 30 kWp Aufwand: mittel Energieagentur Regio Freiburg 21
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.1 Einzelanlagen Balkon-Solaranlagen Ein Mietshaus kann standardisiert mit ein bis zwei Modulen pro Wohneinheit ausgestattet werden, Betreiberin: jeweilige Wohneinheit die mit der Wohnung vermietet werden (siehe auch 3.2). Alternativ können die Mieter*innen selbst ihre Wirtschaftlichkeit: gering Balkonanlagen installieren, wobei die Abstimmung mit den Gebäudeeigentümer*innen Voraussetzung EEG-Umlage: entfällt ist. Insgesamt tragen Balkon-Anlagen weniger zum Klimaschutz bei als Dachanlagen, da sie in der Aufwand: gering bis mittel Regel deutlich kleiner sind. Eine Kombination mit Dachanlagen ist möglich, es bedarf jedoch der Abstimmung mit dem Netzbetreibenden. Nutzen Sie für aktuelle Informationen die Portale balkon.solar, freiburg.de/pv und pvplug.de. Tabelle 8: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „Einzelanlagen" Betreiberin der Anlage Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt EEG-Umlage Entfällt in der Regel Steuern • Kleinunternehmerregelung und Liebhaberei in aller Regel möglich Messkonzept • Z weirichtungszähler je Anlagenbetreiberin (ersetzt den bisherigen Verbrauchszähler) Meldepflichten Einmalig • N etzanschluss 3.1 Einzelanlagen • I nbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch stattfindet Das Dach kann in Teilstücken an die einzelnen • Marktstammdatenregister Wohnparteien vermietet werden. Diese errich- • Anmeldung beim Finanzamt ten eine PV-Anlage und verbrauchen den Strom in ihren Wohnungen. Die Überschüsse werden Jährlich • E ingespeiste und selbstverbrauchte Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist. Ein ent- (VNB) sprechender Pachtvertrag ( Musterverträge) Weitere Aufgaben Die Gebäudeeigentümerin schließt Pachtverträge mit den zwischen Gebäudeeigentümer*innen und Woh- PV-Anlagenbetreiber*innen ab. nungsnutzer*in regelt die Haftung und ggf. die Vergütung für die Flächennutzung. Contracting Siehe „PV-Anlagenmiete" (Kapitel 3.2) Energieagentur Regio Freiburg 22
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.1 Einzelanlagen Schritt für Schritt Anleitung 1. Vorbereitung 2. Beschlussfassung • K larheit über die genaue Durchführung des Konzepts und die Finan- • I n einer WEG-Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Be- zierung schaffen. dingungen Photovoltaik auf das Dach kommen darf ( Beschlussvor- • Den Plan eine PV-Anlage auf dem Dach zu betreiben mit dem Haus lagen). Dabei wird ebenfalls festgehalten, wer mitmachen will und wie kommunizieren. die Flächen verteilt werden. • Informationen zu möglicher Ausführung geben: • Diejenigen Parteien, die eine Anlage errichten wollen, holen Angebo- 1. Auslegung der PV-Anlage anhand von Plänen te für die PV-Anlagen ein. Es ist sinnvoll, wenn alle Anlagen von einem 2. ggf. Platzbedarf an Gemeinschaftsfläche Solarteuer zu einem Zeitpunkt errichtet werden, da so Kosten ge- 3. Umbaumaßnahmen für Wechselrichter und an Zählerschränken spart werden können. • Das Betriebskonzept erläutern. • Bei „Einzelanlagen" sollte möglichst offen über die Wirtschaftlichkeit 3. Durchführung einer Anlage gesprochen werden. • Solar-Installationsbetrieb installiert die PV-Anlage. • Eruieren, wie viele Parteien Interesse an einer PV-Anlage haben, damit die Dachflächen gerecht aufgeteilt werden können. • Auf alle Fragen eingehen und eine Vertrauensbasis schaffen. • Bei WEG: Prüfen, ob das Dach in der Teilungserklärung der WEG als Gemeinschaftsfläche deklariert ist. Das ist die Voraussetzung, damit die Gemeinschaft die Errichtung einer PV-Anlage beschließen kann. Falls nicht, muss die Teilungserklärung notariell geändert werden. Dafür braucht es einen einstimmigen WEG-Beschluss. • Vorbereitung der Verträge zur Dachnutzung (Siehe DGS Mustervertrag 3a). • Die Betreiberin der PV-Anlage haftet für eventuell durch die PV-An- lage entstehende Schäden am Gebäude oder bei Dritten. Ein ent- sprechender Dachpachtvertrag und die Verpflichtung zum Abschluss einer Photovoltaik-Haftpflichtversicherung ist die Grundlage für eine Nutzung der Dachfläche. Energieagentur Regio Freiburg 23
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.2 PV-Anlagenmiete 3.2 PV-Anlagenmiete Das Konzept „PV-Anlagenmiete“ ist im Grundsatz Tabelle 9: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „PV-Anlagenmiete" identisch mit dem Konzept „Einzelanlagen“. Der Betreiberin der Anlage Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt Unterschied ist jedoch, dass die Eigentümer*in- EEG-Umlage Entfällt in der Regel nen der PV-Anlagen nicht die Betreiberinnen der Anlagen sind ( Betrieb und Besitz). Dafür kann Steuern • Kleinunternehmerregelung und Liebhaberei in aller Regel möglich es unterschiedliche Gründe geben: • Die Einnahmen aus der Verpachtung können wie Mieteinnahmen behandelt werden. • D ie Gebäudeeigentümerin errichtet mehrere Messkonzept • Zweirichtungszähler je Anlagenbetreiberin kleine PV-Anlagen auf dem Dach und vermie- Meldepflichten Einmalig • N etzanschluss tet diese an die Wohnparteien. • I nbetriebnahme inkl. Meldung, dass Eigenverbrauch • Eine Wohnungseigentümerin vermietet die stattfindet Wohnung zusammen mit der PV-Anlage. • Marktstammdatenregister • Die Gebäudeeigentümerin vermietet das Dach • Anmeldung beim Finanzamt an ein Contracting-Unternehmen, das die Anlagen errichtet und an die Parteien weiter- Jährlich • E ingespeiste und selbstverbrauchte Strommenge vermietet. (VNB) Weitere Aufgaben Wie beim Konzept „Einzelanlagen", mit einem zusätzlichen Mietvertrag für Die Vermietung der Anlagen muss zu einem die PV-Anlage und ggf. einem Servicevertrag für die technische Betriebs- festgesetzten Mietpreis (erzeugungsunabhängig führung. monatlich oder jährlich) geschehen – nur so zählt Contracting Das Dach kann an ein Contracting-Unternehmen vermietet werden, das die Mieterin als Betreiberin und kann das Eigen- die PV-Anlagen errichtet und an die Mieter*innen weitervermietet. stromprivileg nutzen ( Personenidentität). Mustermietvertrag siehe DGS Franken 2a. Mit einem zusätzlichen Servicevertrag (Muster siehe DGS Franken 3b) kann die technische Betriebs- führung an die Anlageneigentümerin zurückge- Schritt für Schritt Anleitung geben werden. Analog zu „Einzelanlagen", nur dass die Anlage an den*die jeweiligen Mieter*in vermietet wird. Energieagentur Regio Freiburg 24
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.3 Balkon-Solaranlagen 3.3 Balkon-Solaranlagen Balkon-PV-Anlagen sind seit einigen Jahren Tabelle 10: Detailinfos und zu erfüllende Aufgaben für „Balkon-Solaranlagen" auch in Deutschland verbreitet. Sie funktionieren wie „Einzelanlagen", die vom Haushalt selbst be- Betreiberin der Anlage Jeweils die Partei, die den Strom in der Wohnung nutzt trieben werden. Der große Unterschied ist, dass EEG-Umlage Entfällt, da Personenidentität zwischen Betreiberin und Verbraucher*in der Strom nicht über einen separaten Zähler an den Stromkreis angeschlossen ist, sondern Steuern In der Regel keine Besteuerung dass die Balkon-PV-Anlage über einen (Spezial-) Messkonzept e nach Netzbetreiberin unterschiedlich: Einige fordern einen Zweirich- J Stecker direkt in den Stromkreis des Haushalts tungszähler je Anlagenbetreiberin (ersetzt den bisherigen Verbrauchs- einspeist. Dort wird der Strom direkt von Haus- zähler). Dieser wird in der Regel durch die Netzbetreiberin bezahlt. haltsgeräten verbraucht. Überflüssiger Strom Meldepflichten • Inbetriebnahme bei der Netzbetreiberin fließt in den allgemeinen Stromkreis, ohne dass • Marktstammdatenregister die Betreiberin dafür eine Einspeisevergütung einfordert. In der Größe sind Balkon-Anlagen Weitere Aufgaben Siehe 3.1 bzw. 3.2 stark limitiert (meist ein bis zwei Module). Contracting Nicht bekannt Energieagentur Regio Freiburg 25
1 2 3 4 3. Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen ∙ 3.3 Balkon-Solaranlagen Schritt für Schritt Anleitung 1. Vorbereitung 2. Beschlussfassung • K larheit über die Funktionsweise und die geltenden Regeln für • I n einer Sitzung wird abgestimmt, ob und unter welchen Balkon-PV schaffen. Bedingungen PV-Balkonmodule angebracht werden dürfen. • Prüfen, ob die Hauselektrik und der Zählerkasten geeignet sind. Hierfür am besten mit einem Elektrobetrieb in Kontakt treten. 3. Durchführung • Den Plan, Balkon-PV außen am Balkon zu betreiben, mit der • D ie jeweiligen Parteien kümmern sich, am besten gemeinsam, Gebäudeeigentümerin kommunizieren. um die Beschaffung der Module und beauftragen für die • Bei WEG: Da dies das Erscheinungsbild des Hauses verändert, elektrische Installation einen Elektrofachbetrieb. muss die WEG zustimmen. • Die jeweiligen Betreiberinnen kümmern sich mit Hilfe des • Informationen zu möglicher Ausführung geben. Elektrofachbetriebs um die Meldepflichten. • Auf alle Fragen eingehen. • Vertrauensbasis schaffen. Energieagentur Regio Freiburg 26
1 2 3 4 4. Volleinspeisung 4. Volleinspeisung Bei der „Volleinspeisung" wird der gesamte, von • d ie Stromerzeugung groß ist. Für die „Voll- der PV-Anlage erzeugte Strom, ins öffentliche einspeisung" ist es unerheblich, ob der Strom Netz eingespeist, ein Eigenverbrauch findet morgens oder abends erzeugt wird. Wenn nicht statt. Die Vergütungshöhe für den ein- das Dach nach Süden ausgerichtet ist und gespeisten Strom wird zum Zeitpunkt der In- im Idealfall einen Neigungswinkel zwischen betriebnahme der Anlage einmalig festgelegt 15° und 50° hat, erzeugt die Solaranlage am ( Einspeisevergütung). Sie gilt zusätzlich zum meisten Strom im Verhältnis zur installierten Inbetriebnahmejahr für weitere 20 Jahre und Leistung. wird vom VNB ausgezahlt. Je größer die erzeugte Strommenge und je ge- Betreiberin: Gebäu- Die „Volleinspeisung" ist das einfachste Konzept ringer die Investitionskosten, desto wirtschaft- deeigentümer*innen zum Betrieb einer PV-Anlage. Allerdings fällt der licher ist eine reine „Volleinspeisung". Das solare oder externe Unter- lukrative PV-Stromverbrauch im Gebäude weg. Potential des Dachs sollte möglichst ausge- nehmen Sinnvoll ist die „Volleinspeisung" nur, wenn die schöpft werden. Ab einer Anlagengröße von Wirtschaftlichkeit: Ausgaben für die Anlage durch die Einspeisever- 100 kWp zahlt die Netzbetreiberin keine Ein- sehr gering gütung gedeckt werden können. speisevergütung mehr. Der Strom muss von EEG-Umlage: entfällt einem Direktvermarkter, der den Strom an Aufwand: sehr gering Geeignet für der Strombörse verkauft, vermarktet werden. Die Anlagenbetreiberin erhält, zusätzlich zu Geeignet ist die „Volleinspeisung", wenn die den Verkaufserlösen, weiterhin eine Förderung. Anlagenbetreiberin möglichst wenig Aufwand haben möchte. Eine reine „Volleinspeisung" ist Tipp: Ist die „Volleinspeisung" wirtschaftlich wirtschaftlich, wenn: und die Rendite ausreichend, stellt die „Vollein- • die Investitionskosten der Anlage gering sind, speisung" das einfachste Konzept zur Realisie- z.B. wenn kein Gerüst notwendig ist, der rung einer PV-Anlage dar. Zählerschrank nicht umgebaut werden muss und der Dachaufbau günstige Befestigungen ermöglicht. Energieagentur Regio Freiburg 27
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