Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung - ABDA
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Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Stand der Revision: 25.08.2021 (geändert am 30.09.2021: S. 5 Impfabstand zu COVID-19-Impfung ist gemäß der Empfehlung der STIKO vom 24.09.2021 nicht erforderlich)
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich ...................................................................... 3 II Regulatorische Anforderungen ..................................................................................... 3 III Zuständigkeiten ............................................................................................................ 4 IV Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken .......................... 5 Copyright Bundesapothekerkammer Stand der Revision: 25.08.2021 Seite 2 von 7
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken I Zweckbestimmung und Geltungsbereich Diese Leitlinie beschreibt die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durch- führung von Impfungen gegen die saisonale Influenza (Grippe) in der öffentlichen Apotheke. Die Leitlinie zur Qualitätssicherung gilt für Apotheken, die Impfungen im Rahmen eines Mo- dellvorhabens gemäß § 132j Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)1 anbieten. II Regulatorische Anforderungen Nach § 132j SGB V1 können öffentliche Apotheken im Rahmen regionaler Modellvorhaben gesetzlich krankenversicherte Personen gegen Grippe impfen, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. Ziel der Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken ist die Verbes- serung der Impfquote. Apotheken, die an Modellvorhaben teilnehmen, müssen die Vorgaben der entsprechenden Vereinbarung 2 hinsichtlich Qualifikation, Ausstattung, etc. erfüllen. Dem Berufshaftpflichtver- sicherer sollte die Teilnahme am Modellvorhaben vorab angezeigt worden sein. Außerdem muss der Grippeimpfstoff für die aktuelle Saison in ausreichender Menge verfügbar sein. Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 60 Jahren die Impfung mit einem Hochdosis-Influenza- Impfstoff. Somit haben Personen dieser Altersgruppe gemäß § 20i Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf diesen Impfstoff. Da der Hochdosis-Influenza-Impfstoff in der kommenden Grippesaison 2021/2022 wahr- scheinlich nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen wird, hat das Bundesgesund- heitsministerium mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern1 festgelegt, dass Versicherte ab 60 Jahren bis zum 31. März 2022 neben dem hoch- dosierten auch einen herkömmlichen inaktivierten, tetravalenten 3 Influenza‐Impfstoff erhalten können. Es wurde auch geregelt, dass der Hochdosis-Influenza-Impfstoff für diese Alters- gruppe trotz der höheren Kosten als wirtschaftlich gilt. Nimmt die Apotheke an Modellvorhaben teil, müssen die in der Apotheke tätigen Mitarbei- ter*innen gemäß § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern haben. Gemäß § 630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1 hat der/die impfende Apotheker/in vor Durch- führung der Grippeschutzimpfung die Einwilligung des Patienten/der Patientin einzuholen. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient/die Patientin aufgeklärt worden ist. Dabei ist der Patient/die Patientin gemäß § 630e BGB über sämtliche für die Einwilligung we- sentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Impfung sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eig- nung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Präventionsmaßnahme. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. 1 Literaturverzeichnis siehe Kapitel 15 im Kommentar der Leitlinie 2 zwischen dem Landesapothekerverband und der Krankenkasse 3 Im Folgenden wird der Begriff tetravalent (Synonym: quadrivalent) verwendet. Copyright Bundesapothekerkammer Stand der Revision: 25.08.2021 Seite 3 von 7
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Der Apotheker/die Apothekerin hat gemäß § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 die Schutzimp- fung unverzüglich mit den erforderlichen Daten in den Impfausweis des Patienten/der Patientin einzutragen bzw. eine Impfbescheinigung zu erstellen. Gemäß § 132j Abs. 7 SGB V1 sind Modellvorhaben nach allgemein anerkannten wissenschaft- lichen Standards zu begleiten und auszuwerten. Die Durchführung von Grippeschutzimpfungen ist gemäß § 2a ApBetrO im Rahmen des Qua- litätsmanagementsystems zu beschreiben. III Zuständigkeiten Nur Apotheker*innen mit entsprechender Qualifikation dürfen Grippeschutzimpfungen in öf- fentlichen Apotheken vornehmen. Diese wird gemäß § 132j Abs. 5 SGB V1 durch die erfolg- reiche Teilnahme an einer Schulung durch Ärzte/Ärztinnen erworben. Die Inhalte dieser Schu- lung werden im Curriculum der Bundesapothekerkammer „Grippeschutzimpfung in öffentli- chen Apotheken - Theorie und Praxis“1 beschrieben, das mit dem Robert Koch-Institut sowie dem Paul-Ehrlich-Institut abgestimmt ist. Nichtapprobiertes pharmazeutisches Personal kann den/die Apotheker/in bei der Durchführung der Impfung unterstützen. Die Delegation der Tä- tigkeit an approbierte Mitarbeiter*innen ohne entsprechende Qualifikation ist nicht gestattet. Copyright Bundesapothekerkammer Stand der Revision: 25.08.2021 Seite 4 von 7
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken IV Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Kapitel 1 Allgemeine Voraussetzungen Apotheke: - Teilnahme am Modellvorhaben - Qualifizierung des Apothekers/der Apothekerin Patient/in mit Wunsch nach - für Grippeschutzimpfung notwendige Ausstattung der Grippeschutzimpfung Apotheke Patient/in: - Mindestens 18 Jahre alt (evtl. Personalausweis) - Gesetzlich krankenversichert (evtl. Versichertenkarte) - Krankenversicherung nimmt am Modellvorhaben teil - Grippeimpfstoff vorhanden? - Raum für die Impfung frei? - Steht ein dafür qualifizierte/r Mitarbeiter/in zur Verfügung? im Moment Ggf. Termin oder Benachrichtigung Impfung möglich? nicht vereinbaren Kapitel 2 Räumlichkeiten und Ausstattung Am Arbeitsplatz müssen zur Verfügung stehen: ja - Medizinische Einmalhandschuhe - Hände-/Hautdesinfektionsmittel - Flächendesinfektionsmittel - Ggf. (Sicherheits)Kanülen (empfohlen: 25G 1 0,50 x 25 mm) - Zellstofftupfer, Wundschnellverband Vorbereitung des Raumes - Spezielle Entsorgungsbehälter für Spritzen/Kanülen, Tupfer - Aufklärungsmerkblätter - Formulare für Einverständniserklärung - Formular für Impfbescheinigungen - Dokumentationsbögen Fehlende Materialien - Ggf. kleiner Apothekenstempel für Impfbuch ergänzen - Aktuelle Fachinformation/en des/der Impfstoffe/s - Notfallausrüstung - Ggf. weiteres Informationsmaterial zum Thema Impfen unvollständig Alle Materialien vorhanden? Kapitel 4.1 Beurteilung der Impfeignung des Patienten/der Patientin Kontraindikationen für die Grippeschutzimpfung sind: vollständig - Schwere akute Erkrankung - Fieberhafter Infekt (>38,5 °C) - Überempfindlichkeit gegen Bestandteile des Impfstoffes, z. B. Gentamicin, Neomycin, Hühnereiweiß (Impfstoffzusammen- Feststellen, ob der/die Patient/in setzung beachten) Darüber hinaus sollte nicht in der Apotheke geimpft werden., geimpft werden kann sondern an den Arzt/die Ärztin verwiesen werden bei: - Allergischen Reaktionen, hohem Fieber oder anderen ungewöhnlichen Reaktionen nach einer früheren Impfung - Geplanten operativen Eingriffen innerhalb der nächsten 3 Tage - Patient*innen unter Therapie mit Arzneimitteln, die die Blutgerinnung beeinflussen, z. B. Marcumar - Schwangerschaft - Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion Impfung zu einem späteren Zeitpunkt Kann der/die Patient/in Patient/in nicht impffähig empfehlen oder Patient/in geimpft werden? ggf. an Arzt/Ärztin verweisen ja Copyright Bundesapothekerkammer Stand der Revision: 25.08.2021 Seite 5 von 7
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Fortsetzung ja Kapitel 4.2 Auswahl des Impfstoffs - tetravalenter Influenza-Hochdosis-Impfstoff für Patienten/Patientinnen ab 60 Jahren und älter laut STIKO empfohlen Patient/in > 60 Jahre - Impfung auch mit anderen tetravalenten Impfstoffen möglich ja Impfstoffauswahl nach Beratung Gewünschter Patient/in kann nicht geimpft werden; Impfstoff in der Impfung ggf. zu einem späteren nein Apotheke Zeitpunkt, in einer anderen Apotheke nein verfügbar? oder beim Arzt/Ärztin ja Kapitel 4.4 Aufklärungsmerkblatt Aufklärungsmerkblatt auswählen - Entsprechend dem Impfstoff auswählen und aushändigen - Dem Patienten/der Patientin zur persönlichen Verwendung und Information aushändigen - Offene Fragen klären Kapitel 4.3 Aufklärungsgespräch Patient/in mündlich aufklären über: - Influenzainfektion und Behandlungsmöglichkeiten Aufklärungsgespräch mit dem - Wirkung und Nutzen der Impfung Patienten/der Patientin führen - Kontraindikationen - Durchführung der Impfung - Beginn und Dauer des Impfschutzes - Verhalten nach der Impfung - Mögliche UAW und Impfkomplikationen Patient/in bestätigt den nein Keine Impfung Wunsch zur Impfung? ja Kapitel 4.5 Einverständniserklärung Einverständniserklärung unterschreiben lassen - Kopie für den Patienten/die Patientin - Fertigspritze aus dem Kühlschrank holen Impfstoff aus dem Kühlschrank - Sekundärverpackung entfernen nehmen - Fertigspritze kurz temperieren lassen Kapitel 5/Kapitel 6 Hygienemaßnahmen/Arbeitsschutzmaßnahmen Hygiene- und - Hygieneplan und Betriebsanweisung beachten Arbeitsschutzmaßnahmen • Schutzkittel anziehen; • Hände desinfizieren, abtrocknen lassen • Einmalhandschuhe anziehen Copyright Bundesapothekerkammer Stand der Revision: 25.08.2021 Seite 6 von 7
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Fortsetzung Kapitel 7 Vorbereitung der Fertigspritze Vorbereitung der Fertigspritze - Spritzenzylinder vor Gebrauch schütteln und Dokumentation - Sichtprüfung der Suspension (farblos bis leicht opaleszierend, keine sichtbaren Partikel) Kapitel 8.1 Patient/in impfbereit machen - Patient/in auf die Liege setzen oder legen Patient/in impfbereit machen - Oberarm auswählen - Einstichstelle mit geeignetem Hautdesinfektionsmittel desinfizieren (sprühen, wischen, sprühen) - Desinfektionsmittel vollständig abtrocknen lassen - Gebrauchsfertigmachung der Fertigspritze Gebrauchsfertigmachung der • Entsprechend der Fachinformation des Impfstoffes Fertigspritze • Spritzenkappe vom Spritzenzylinder abdrehen • Kanüle aufschrauben Kapitel 8.2 Injektion des Impfstoffes - Arm locker herunterhängen/liegen lassen - i.m. Applikation in den Deltamuskel (3 Finger breit unterhalb der Schulterhöhe Injektion des Impfstoffes senkrecht zur Hautoberfläche in die höchste Erhebung) - Kanüle ca. 2 cm tief einstechen - Zügige und vollständige Injektion - Kanüle vorsichtig entfernen Kapitel 8.3 Nachsorge - Zellstofftupfer fest auf die Einstichstelle drücken Nachsorge - Einstichstelle mit Wundschnellverband versorgen - Empfehlung an den Patienten/die Patientin, noch 15 min sitzen bzw. liegen bleiben Kapitel 9 Entsorgung Entsorgung - Fertigspritze mit Kanüle, benutzte Tupfer und Einmalhandschuhe in gesondert gekennzeichneten durchstichsicheren und bruchfesten Abfallbehälter für potenziell infektiöse Abfälle mit Verletzungsgefahr entsorgen Kapitel 10 Dokumentation Im Impfausweis/Impfbescheinigung des Patienten/der Patientin: - Datum der Impfung - Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs (Vignette einkleben) - Impfung gegen Grippe - Name und Anschrift der Apotheke (Stempel) Dokumentation - Name und Unterschrift des impfenden Apothekers/der impfenden Apothekerin Dokumentationsbogen der Apotheke - Datum der Impfung - Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs (Vignette einkleben) - Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde - Name und Unterschrift des impfenden Apothekers/der impfenden Apothekerin Aufbewahrung 10 Jahre Kapitel 12 Wissenschaftliche Begleitung/Evaluation Wissenschaftliche Begleitung/ - Verpflichtend nach jeder Impfung Evaluation - Beantwortung entsprechender Fragen nach Vorgaben des Landesapothekerverbandes - Auswertung anonymisierter Daten durch das RKI Bei Schwindel oder Unwohlsein noch auf der Liege Patientenbefinden? liegenbleiben; ggf. Erste-Hilfe-Maßnahmen Arbeitsbereich säubern und desinfizieren und - Arbeitsbereich in einem einwandfreien Zustand hinterlassen Verbrauchsmaterial auffüllen Copyright Bundesapothekerkammer Stand der Revision: 25.08.2021 Seite 7 von 7
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