KARENZ ELTERNTEILZEIT KINDERBETREUUNGSGELD - Mag. Martin EGGER Mai 2011

 
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KARENZ
    ELTERNTEILZEIT
    KINDERBETREUUNGSGELD

Mag. Martin EGGER

Mai 2011
Karenz
Karenz nach MSchG oder Väter-Karenzgesetz

  •   Mütter + Väter (Adoptiv- und Pflegeeltern)

  •   gemeinsamer Haushalt mit Kind

  •   Anspruch bei Einhaltung der Meldefristen

  •   keine Karenz des anderen Elternteils (Ausnahme:
      1-monatige Überschneidung bei Karenzwechsel)
Gestaltungsmöglichkeiten

1) Alleinige Karenz eines Elternteils

•   ab Ende Beschäftigungsverbot bis maximal 2. Geburtstag
    des Kindes (Ausnahme: Urlaub, Krankenstand)
•   Mindestdauer: 2 Monate
•   Meldung über Beginn und Dauer spätestens am letzten Tag
    des Beschäftigungsverbotes
•   einseitige Änderungen danach nicht möglich !
Gestaltungsmöglichkeiten

2) Verlängerung

•   gesetzlich nur bis 2. Geburtstag - wenn Karenz zunächst
    nicht voll ausgeschöpft
•   Meldung spätestens 3 Monate (2 Monate bei kürzerer
    Karenz) vor Ende
•   nur 1 x möglich
•   Verlängerung über 2. Geburtstag nur vertraglich möglich
    Vorsicht: Kündigungsschutz entfällt, Anrechnung für
    dienstzeitabhängige Ansprüche
Gestaltungsmöglichkeiten

3) Teilung Mutter - Vater

•   Karenz muss durchgehend sein: unmittelbar nach
    Beschäftigungsverbot bzw. Karenz des anderen Elternteils
•   mindestens 2 Monate
•   kann zweimal zwischen Eltern geteilt werden (3 oder 4
    Teile)
•   bei erstmaligem Wechsel für 1 Monat gleichzeitige Karenz
    möglich (Gesamtdauer verringert sich um 1 Monat)
•   Meldung spätestens 3 (2) Monate vor Ende des anderen
    Teils
•   Bestätigung durch Dienstgeber
Gestaltungsmöglichkeiten

4) Karenz(verlängerung) bei Nichtzustandekommen von
   Elternteilzeit

5) Aufgeschobene Karenz

•   bis 7. Lebensjahr d Kindes od späteren Schuleintritt
•   max 3 Monate
•   normale Karenz wird um Aufschub verkürzt
•   Meldung vor Beginn d Karenz + tatsächlicher Beginn 3
    Monate vor Antritt
•   betriebliche Interessen berücksichtigen → ASG-Verfahren
Gestaltungsmöglichkeiten

6) Notstandskarenz

•   bei Verhinderung d betreuenden Elternteils
•   unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis
    (gesetzliche Gründe wie Tod, Krankheit, Gefängnis,
    Haushaltstrennung) für nicht bloß verhältnismäßig kurze
    Zeit (mehr als 1 Woche)
•   bis 2. Geburtstag - unabhängig von eigener Karenz
•   unverzügliche Meldung und Nachweis
Karenz und Arbeitsrecht

ƒ   keine Anrechnung auf dienstzeitabhängige Ansprüche
    (Ausnahme: bei Geburten ab 1.1.1993 wird erste Karenz
    im DV für Kündigungsfrist, Dauer Entgeltfortzahlung und
    Urlaubsausmaß bis zu 10 Monate angerechnet; KV-
    Regelungen)
ƒ   Sonderzahlung und Urlaub aliquot
ƒ   GKK-Meldung „Ende Entgeltanspruch“
ƒ   Informationspflicht d DG gegenüber karenzierten AN
ƒ   geringfügiges DV möglich - arbeitsrechtlich eingeständig
ƒ   max 13 Wochen je Karenz-Kalenderjahr auch Voll- oder
    Teilzeit bei selben AG - bei anderen nur mit Zustimmung
Karenz und Arbeitsrecht

ƒ   Kündigungs- und Entlassungsschutz: gerichtliche Zustimmung
    erforderlich !
    (Ausnahme: nach Betriebsstillegung od bestimmte
    Entlassungsgründe) im 1. Lj d Kindes nur Betriebsstillegung oder
    Einschränkung; im 2.Lj d Kindes auch persönliche Gründe;
    eingeschränkte Entlassungsgründe
    Dauer:      bis 4 Wochen nach Karenz
                bei Teilung: ab Bekanntgabe - frühestens 4
                Monate vor Antritt
                Väter: Beginn mit Bekanntgabe - frühestens 4
                Monate vor Antritt, jedoch nicht vor Geburt
                aufgeschobene Karenz: nur Motivschutz
Karenz und Arbeitsrecht

ƒ   einvernehmliche Auflösung: schriftlich (bis 18. Lj u
    Lehrlinge zusätzlich Belehrung durch ASG od AK)
ƒ   Probezeit: Auflösung möglich - aber
    Diskriminierungsschutz
Elternteilzeit
Gestaltungsmöglichkeiten

„ Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch
   ƒ   Mindestdauer: 3 Monate
   ƒ   Höchstens bis Ablauf 7. Lebensjahr oder
       späterer Schuleintritt

„ Teilzeitbeschäftigung Vereinbarung
   ƒ   Mindestdauer: 3 Monate
   ƒ   Höchstens bis Ablauf 4. Lebensjahr

Ö Fehlen der Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf
  Teilzeitbeschäftigung.
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Anspruchsvoraussetzungen (Inkrafttreten ab 1. Juli 2004

Kindesbetreuung:
„ Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
„ Obsorge gem. § 167 Abs 2, § 177 oder § 177b ABGB
„ Keine (gleichzeitige) Karenz des anderen Elternteils
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung

„ Keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben
„ Arbeitszeitreduktion und/oder Änderung der Lage der
  Arbeitszeit denkbar

 Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und
               der betrieblichen Interessen!
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Beginn der Teilzeitbeschäftigung
„ frühestens im Anschluss an die Mutterschutzfrist
„ auch späterer Beginn (innerhalb der Maximaldauer) wählbar
„ Entkoppelung Karenz – Teilzeitbeschäftigung (nicht mehr
   abhängig von Inanspruchnahme einer Karenz)
„ pro Kind lediglich eine Teilzeitbeschäftigung

Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und der
                  betrieblichen Interessen!
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Anspruchsvoraussetzungen
Betrieb – Anzahl der Beschäftigten:
„ Betrieb iSd § 34 ArbVG als Anknüpfungspunkt
   ƒ   Organisatorische Einheit (Betriebsinhaber, Betriebszweck,
       Einheit der Organisation), der ein Mindestmaß an
       Selbständigkeit eingeräumt ist

„ Regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer
   ƒ   Durchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmer im Jahr vor
       Antritt der Teilzeit bei saisonal schwankender
       Dienstnehmeranzahl; auch Geringfügige, keine Ersatzkräfte
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Anspruchsvoraussetzungen
Beschäftigungsdauer:
„ Ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses zum
   Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung – 3 Jahre
   ƒ   Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, nicht
       tatsächliche Beschäftigung
   ƒ   unterbrochene Arbeitsverhältnisse mit
       Wiedereinstellungszusage – Zusammenrechnung
   ƒ   unmittelbar vorausgegangene Arbeits-/Lehrverhältnisse zum
       selben Dienstgeber - Zusammenrechnung
   ƒ   Karenz wird angerechnet
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern
Ermächtigung – Betriebsvereinbarung:
„ Möglichkeit der Festlegung eines Anspruches auf
   Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer freiwilligen
   Betriebsvereinbarung
   Ö führt zur Anwendung der gesetzlichen Rahmenbedingungen

„ Kündigung: normative Wirkung bleibt erhalten für
  Mitarbeiter die Teilzeitbeschäftigung bereits angetreten
  oder bekannt gegeben haben
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Bekanntgabe des Teilzeitwunsches (Beginn, Dauer, Ausmaß,
zeitliche Lage)
„ Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die
    Mutterschutzfrist oder innerhalb von 3 Monaten danach
   ƒ   Mitteilung schriftlich spätestens bis Ende der
       Mutterschutzfrist

„ Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt
   ƒ   Mitteilung schriftlich spätestens 3 (2) Monate vor Beginn
       der Teilzeit
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch
2 Wochen

           „ Verhandlung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage
           „ Auf Verlangen: Einbindung des Betriebsrates

           Wenn keine Einigung:
           „ Freiwillige Beziehung der gesetzlichen
              Interessenvertretungen
2 Wochen

           Schriftliche Aufzeichnung des Verhandlungsergebnisses
                              durch den Dienstgeber
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

       Vergleichsphase/Gericht

       „ Dienstgeber: Antrag zur gütlichen Einigung
          ƒ   kein Antrag – Teilzeitbeschäftigung zu den
2 Wo

              gewünschten Bedingungen

       „ Versuch einer Einigung durch das Arbeits- und
         Sozialgericht
4 Wo
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

         „ Wenn keine Einigung: Klage beim Arbeits- und
1 Wo

           Sozialgericht (kein Kostenersatz, keine Berufung)

         „ Wenn keine Klage: Teilzeitbeschäftigung zu den
           gewünschten Bedingungen

         Entscheidung unter Abwägung der betrieblichen
       Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers!
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Interessenabwägung
Betriebliche Interessen:
„ Umstände, die negative Auswirkungen auf den Betrieb „in
    seiner Eigenschaft als eine dem Zweck der Leistungs-
    hervorbringung gewidmete Organisation“ haben
   ƒ   Insb. wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des
       Arbeitsablaufes oder der Sicherheit durch
       Teilzeitbeschäftigung und
   ƒ   Maßnahmen zur Verhinderung nicht möglich oder
       unverhältnismäßige Kosten verursachen
   ƒ   Unternehmen mit Filialbetrieben – Berücksichtigung der
       räumlichen Entfernung
Teilzeitbeschäftigung mit Rechtsanspruch

Änderung der Teilzeitbeschäftigung (schriftlich, 3 Mon
   vorher)
„ Verlängerung/Verkürzung/Ausmaßänderung/Änderung
   zeitliche Lage/Abbruch auf Verlagen des Arbeitnehmers
   einmal möglich
„ Verkürzung auf Verlangen des Dienstgebers einmal
   möglich
„ Einigungsphase/Betrieb: Notwendigkeit einer Klage durch
   den Dienstgeber binnen 1 Woche – Interessenabwägung!
„ Vorzeitige Beendigung – Inanspruchnahme einer Karenz
   oder Teilzeitbeschäftigung für weiteres Kind
Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung
Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung

„ Kein (unbedingter) Rechtsanspruch auf
  Teilzeitbeschäftigung wg DN-Anzahl od
  Beschäftigungsdauer
„ ABER: (durchsetzbare) Möglichkeit der Vereinbarung einer
  Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres
  des Kindes
Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung

Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung

       „ Verhandlung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage
2 Wo

       „ Einbindung des Betriebsrates auf Verlangen des
         Dienstnehmers
       „ Wenn keine Einigung: Klage des Dienstnehmers auf
         Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung (einschl.
         deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß)

Entscheidungskriterien – Vorliegen „sachlicher“ Gründe für
die Weigerung der Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung
Gemeinsame Bestimmungen

Alle Regelungen gelten analog auch für eine bloße
    Änderung der Arbeitszeiteinteilung!
Karenz statt Teilzeitbeschäftigung
„ Keine Einigung bezüglich einer Teilzeitbeschäftigung
„ Erklärung binnen 1 Woche
„ Karenz anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur
    Entscheidung des Arbeitsgerichts, längstens bis zum
    Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes
„ Obsiegen des Dienstgebers vor dem ASG
    (Durchsetzung/Rechtsanspruch)
Gemeinsame Bestimmungen

„ Berechnung sonstiger Bezüge
   ƒ   Mischberechnung

„ Bestätigungen
   ƒ   Verpflichtung des Dienstgebers/Verlangen des
       Dienstnehmers – Bestätigung über Beginn und Dauer oder
       Nichtinanspruchnahme
   ƒ   Unterfertigung auch durch Arbeitnehmer

„ Besonderheiten bei Urlaub, Urlaubsentgelt u -
  ersatzleistung, Abfertigung alt
Kündigungs- und Entlassungsschutz

Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz (inhaltlich
   wie bei Karenz, ebenso einvernehmliche Auflösung)
„ Beginn:
   ƒ   Grundsätzlich mit Bekanntgabe
   ƒ   Frühestens 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der
       Teilzeitbeschäftigung

„ Ende:
   ƒ   4 Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung
   ƒ   Höchstens 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres
       des Kindes

  Kündigungs- und Entlassungsschutz auch während der
           „Einigungs- bzw. Gerichtsverfahrens
Kündigungs- und Entlassungsschutz

Motivkündigungsschutz

„ nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, wenn die
  Teilzeitbeschäftigung noch andauert oder nach diesem
  Zeitpunkt erst beginnt
„ Anfechtbarkeit der Kündigung beim Arbeits- und
  Sozialgericht (Kündigung aus verpöntem Motiv)
  Ö Wahrscheinlichkeitsabwägung
Kündigungs- und Entlassungsschutz

Möglichkeit einer Dienstgeberkündigung

„ Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Arbeitnehmer
  während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung
  durch den Dienstgeber
   ƒ   Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliche Beschäftigung oder
       selbständige Erwerbstätigkeit

„ Möglichkeit einer Kündigung binnen 8 Wochen ab Kenntnis
   ƒ   Keine Zustimmung durch das Gericht
Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

•   KV-Träger (GKK, SVA, ...)
•   völlig getrennt von Erwerbstätigkeit, Karenz, Teilzeit, ...
•   ab Geburt oder Wochengeld
•   Anspruch auf Familienbeihilfe u gemeinsamer Haushalt mit Kind
•   Varianten: 14,53 €/T bis 30./36. Lebensmonat d Kindes
                 20,80 €/T bis 20./24. Lebensmonat d Kindes
                 26.60 €/T bis 15./18. Lebensmonat d Kindes
                 33,00 €/T bis 12./14. Lebensmonat d Kindes
    EK-Grenze: 16.200 €/J od 60 % d EK laut ESt-Bescheid d
    Kalenderjahres vor Geburt d Kindes
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

•   KBG als Ersatz d Erwerbseinkommens:
    80 % d Nettoeinkommens d letzten 3 Kalendermonate zzgl
    SZ od 80 % d täglichen Wochengeldes
    mindestens 33 €/T - höchstens 66 €/T
    bis 12./14. Lebensmonat d Kindes
    EK-Grenze: 5.800 €/J
    SV-pflichtige Erwerbstätigkeit während 6 Monate vor
    Geburt erforderlich!
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

•   Einkommensanrechnung:
    EK aus unselbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft,
    selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb
    unselbst Arbeit: ohne SZ + 30 %
    sonst: wie Steuerbescheid zzgl. vorgeschriebene SV-
    Beiträge
    EK während Anspruchszeitraum werden auf ganze
    Kalenderjahre hochgerechnet !
    (nur Kalendermonat mit überwiegendem KBG-Bezug)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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