Zonenreglement Siedlung Mutation "Salina Raurica" - Gemeinde Pratteln
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Gemeinde Pratteln Kanton Basel-Landschaft Zonenreglement Siedlung Mutation "Salina Raurica" kantonale Vorprüfung / öffentliche Mitwirkung 26.09.2014
Hinweis: Text / Bestimmung in schwarz = bestehend bzw. rechtskräftig Text / Bestimmung in orange, violett hinterlegt = neu / Mutationsinhalt Text / Bestimmung in rot, doppelt durchgestrichen = Aufhebung K:\Pratteln\52052\02_Reglemente\52052_Reg01_Entwurf06-1_20140926.docx Bearbeitung: Auftragsnummer: 52-052 Dok-Status: kant. VP / öff. MW Verfasser: GS / IV / DF Kontrolle / Freigabe: Version / Datum: 06-1 / 26.09.2014
Inhaltsverzeichnis Seite Art. 5 Gewerbezonen und Industriezonen ........................................................................... 1 Art. 11 Zone ökologische Vernetzungsachse und Hecken / Feldgehölze ......................... 4 Art. 17 Zonen mit Quartierplanpflicht (ZQP) ......................................................................... 5 Art. 37 Einzelbäume, Baumreihen und Alleen ....................................................................10 Beschlüsse .................................................................................................................12 ANHANG Nutzungsvorschriften Beilagen richtungsweisend gem. Art. 17 Abs. 4 und 5 ZRS (zu Zonen mit Quartierplanpflicht): Beilage 1 Koordination Nutzungsarten und –dichten "Salina Raurica" (03. Dezember 2013) Beilage 2 Nutzungsplanung Salina Raurica Potentialabschätzung Wohnen und Arbeiten (28. Januar 2012) Beilage 3 Grün- und Freiraumkonzept. Handlungsempfehlungen (11. September 2012) Beilage 4 Energieversorgung Salina Raurica: Strategische Planung für das östliche Neubaugebiet mit Wohn- und Mischnutzung. Schlussbericht (06. August 2014)
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise Art. 5 Gewerbezonen und Industriezonen 1 In den Gewerbe- und Industriezonen gelten die Nutzungsbestimmungen ge- mäss § 23 RBG mit den nachfolgenden Nutzungseinschränkungen (vgl. Vgl. Richtlinie des Gemeinderates zu den Nutzungsbestimmun- Abs. 3 und 4) und Massvorschriften. Der Gemeinderat erlässt dazu ergän- gen in den Gewerbe- und Industriezonen. zende Richtlinien. Grundsatz der Nutzungsdiffe- 2 Die zulässigen Nutzungen gemäss § 23 RBG werden gebietsweise im Sinne renzierungen der unterschiedlichen Zonen gemäss Zonenplan Siedlung differenziert. 3 Die Zulässigkeit von publikumsintensiven Einrichtungen (PE) gilt immer un- Vorbehalt des Nachweises ter Vorbehalt des Nachweises, dass die Verkehrskapazitäten auf dem mass- Auch unter Beachtung von: Anhänge 11/1 und 11/2 RBV, gültige gebenden Strassennetz ausreichen, die Vorgaben des übergeordneten VSS Normen, kantonale Massnahmenplanung. Rechts an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und die Luftrein- halteverordnung eingehalten werden können. Nutzungsdifferenzierungen 4 Innerhalb der Gewerbezonen Ga, Gb, Gc, Gf, und Gg sowie Gh und den Industriezonen Ir, Is, It, Iv, Iw, Ix und Iy sind folgende Nutzungen grundsätz- lich ausgeschlossen: a.) Verkaufsflächen für Güter mit überkommunalem Besucherkreis. Ver- kaufsflächen für den täglichen Bedarf bis 500 m² Nettoladenfläche gel- ten nicht als Betriebe für überkommunale Besucherkreise. Der Verkauf von an Ort produzierten Waren (Fabrikläden) ist gestattet. Bei ver- gleichbaren Nutzungen bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Zo- nenzulässigkeit im Einzelfall. b.) Verkehrsintensive Freizeitnutzungen. c.) Transport-, Verteil- und Logistiknutzungen. Solche Nutzungen sind nur zulässig, wenn sie einem Produktionsbetrieb an Ort als Nebenfunktion dienen. In Abweichung dieser grundsätzlichen Nutzungseinschränkungen können in nachfolgend aufgeführten besonders bezeichneten Gewerbezonen respek- tive Industriezonen solche Nutzungen realisiert werden, wenn dies in nach- stehender Tabelle mit einem "X" erlaubt wird: Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 1
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise Nutzungsmöglichkeiten nebst Nutzungen gemäss § 23 RBG entspricht maximaler kommunalem Besu- a.) Verkaufsflächen Meter gem. Anhang "Nutzungsvorschrif- sive Freizeitnutzun- ten" zum vorliegen- Gebiet gemäss Zo- c.) Transportorien- b.) Verkehrsinten- für Güter mit über- nenplan Siedlung (Zahl in Klammer Gebäudehöhe in den Zonenregle- tierte Nutzungen cherkreis ment) Zone gen Ga(15)* X X Gb(18)* X X Gewerbezone Gc(15) Gf(18) Gg(18) X Gh(35)** ' ' ' Ir(24)* X Is(30)* X Industriezone It(18) Iv(30) X Iw(30) Ix(50) Iy(30)*** * Die planungs- und umweltschutzrelevanten Anforderungen gemäss Kantonsgerichtsent- scheid vom 19.12.07 in Sachen Quartierplanung Grüssen 4 sind im Rahmen der Quartier- planungen und Baubewilligungen zu beachten. ** Art. 5 Abs. 8 des vorliegenden Zonenreglements ist zu beachten *** Art. 5 Abs. 8 9 des vorliegenden Zonenreglements ist zu beachten Grünflächenziffer 5 In den Gewerbe- und Industriezonen muss ein Grünflächenanteil von min- destens 10 % eingehalten werden. Zur Grünfläche werden angerechnet: a.) alle bewachsenen Flächen, einschliesslich der begrünten Flächen über Tiefgaragen; b.) begrünte Flachdächer zu 50 %; c.) sickerungsfähige Beläge zu 25 %; d.) ein Hochstamm-Baum mit 25 m2 Grünfläche. Pro 1'000 m2 Arealfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen (kronenbil- dender Hochstamm). Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 2
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise Bepflanzungen sind mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen vorzu- nehmen. Die Grünflächen sind so zu gestalten, dass sie dem Arten- und Biotopschutz dienen. Begrünte Dächer 6 Begrünte Dächer ab einer Fläche von 500 m2 sind als ökologische Aus- gleichsflächen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz auszuführen. Dabei ist Folgendes zu beachten: a.) Verwendung von natürlichem Bodensubstrat, vorzugsweise aus der Rheinebene selbst; b.) Ansaat mit einheimischem, standorttypischem Saatgut (z. B. die Basler Mischung); c.) Schichtdicke Bodensubstrat sofern statisch möglich mind. 10 cm. Ergänzung zum Mass der Nut- 7 Ab Niveau Rheinstrasse ist eine Gebäudehöhe von maximal 15 m einzuhal- zung in er Zone Gf(18) im Ge- biet Rheinlehne ten. Die maximale Gebäudelänge beträgt 35 m. Der ökologischen Vernetzung ist bei Neubauten gebührend Rechnung zu tragen. Freiraumgestaltung in der Ge- 8 Folgende Freiraumgestaltungselemente sind in der Gewerbezone Gh(35) zu werbezone Gh(35) realisieren und im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen: a.) Es sind dezentrale Freiflächen (Aufenthaltsbereiche) für die Arbeitsbe- völkerung von je mindestens 50 m2 in fussläufig gut erreichbaren Dis- tanzen anzulegen und zu unterhalten. Die Freiflächen sind hochwertig zu gestalten, wobei eine grosse Aufenthaltsqualität anzustreben ist. Pro Arbeitnehmer sind mindestens 2 m2 solcher Freiflächen naturnah (ma- gere Wiesen) zu gestalten und mit einheimischen standortgerechten Hochstammbäumen zu beschatten. b.) Fusswege verbinden die Gewerbezonen mit dem Rheinpark und mit den bestehenden Abgängen zum Rheinufer. Diese Fusswegverbindungen verbinden die Freiflächen gemäss Art. 5 Abs. 8 lit. a des Zonenregle- ments Siedlung untereinander und mit dem Rheinpark. Sie sind mit ein- heimischen standortgerechten Hochstammbäumen zu beschatten. 8 9 TransportorientierteNutzungen in der Industriezone Iy (30) sind in Abwei- Ergänzungen zur Art der Nutzung in der Industriezone chung zu Art. 5 Abs. 4 lit. c nicht nur als Nebenfunktion sondern auch als Iy(30) Hauptfunktion erlaubt. Bedingung bleibt jedoch, dass sie in Zusammenhang mit einem Produktionsbetrieb vor Ort stehen. Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 3
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise Art. 11 Zone ökologische Vernetzungsachse und Hecken / Feldgehölze Zone ökologische Vernet- 1 a.) Zonenzweck zungsachse Die Zone ökologische Vernetzungsachse dient der Vernetzung der typi- schen Lebensräume des Hochrheins auf der West-Ost-Achse. In Teilen überlagert sie Gleisanlagen für den Rangierbetrieb. Zudem kann sie Neben- flächen von Strassen umfassen und als Pufferfläche dienen zwischen Nut- zungsarten mit Konfliktpotential. b.) Zulässige Nutzungen In der Zone ökologische Vernetzungsachse ist der Rangierbetrieb gewähr- leistet. In Teilbereichen können strassenbegleitende Infrastrukturen errichtet werden (z. B. Lärmschutz, Bankettflächen, etc.). Unversiegelte Fusswege können angelegt und unterhalten werden. Fussweg-, Erholungs- und Frei- zeitnutzungen sind soweit erlaubt wie sie Vernetzungsfunktion und Rangier- betrieb nicht beeinträchtigen. c.) Ökologische Massnahmen Die ökologische Vernetzungsachse ist mit typischen Lebensräumen des Hochrheins ausgestaltet. Insbesondere sind dies offene Kiesflächen und spärlich bewachsene Flächen (Mindestanteil von 50 % der Fläche) sowie Unterschlupfmöglichkeiten für Kleinetiere wie Asthaufen, Steinhaufen, Klein- und Kleinstgewässer. Wo der Zone ökologische Vernetzungsachse eine Pufferfunktion zwischen benachbarten Nutzungen mit Konfliktpotential zu- kommt, ist der Fokus auf eine Bepflanzung mit Hochhecken und grossen Bäumen im Sinne des Immissionsschutzes zu legen. d.) Pflege und Unterhalt Die Gemeinde sorgt unter Berücksichtigung der bahntechnischen Anforde- rungen für den regelmässigen Unterhalt der Flächen in der ökologischen Vernetzungsachse. Mit Ausnahme auf den Gleisanlagen dürfen keine Her- bizide und Pestizide eingesetzt werden. Hecken / Feldgehölz 2 a.) Der Zonenplan Siedlung bezeichnet Stellen, wo bestehende Hecken / Feldgehölze zu erhalten oder neue Hecken / Feldgehölze anzulegen sind. Der Unterhalt der Hecken und Feldgehölze ist fachgerecht nach ökologi- schen Kriterien vorzunehmen. Bei Hecken / Feldgehölzen entlang Strassen und Wegen ist im Rahmen der Pflegemassnahmen die Verkehrs- und die Fussgängersicherheit zu berücksichtigen. Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 4
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise b.) Hecken im Bereich von Strassen und Wegen können für die Erschlies- sung von Arealen ausnahmsweise verlegt, aufgehoben oder unterbrochen werden, wenn Ausgleichsmassnahmen umgesetzt werden. c.) Hecken und Feldgehölze entlang der zu verfüllenden Zurlindengrube können im Sinne eines Realersatzes verlegt werden, um die Bebaubarkeit der Gewerbezone Gh(35) zu verbessern. Art. 17 Zonen mit Quartierplanpflicht (ZQP) Grundsatz für ZQP 1 Zonen mit Quartierplanpflicht gemäss § 20 Abs. 1 lit. h RBG umfassen Ge- Bestandesgarantie für bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen: biete, in denen nur aufgrund einer rechtskräftigen Quartierplanung gebaut werden darf vorbehältlich der Randbedingungen gemäss § 109 RBG. Für Es gilt § 109 RBG, wonach zonenfremde Bauten und Anlagen in Zonen mit Quartierplanpflicht erhalten, angemessen erweitert, die Quartierplanung gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumpla- umgebaut oder im Zweck teilweise geändert werden können ohne nungs- und Baugesetzes, insbesondere die §§ 37 – 47 RBG. dass ein Quartierplan zwingend ausgearbeitet werden muss. Zone mit Quartierplanpflicht 2 a.) Die Zone mit Quartierplanpflicht "Zentrum" ZQP1-Z umfasst Gebiete, "Zentrum" die zur Entwicklung des Ortszentrums in Bahnhofnähe bestimmt sind. Zuge- lassen sind gemäss § 22 Abs. 2 RBG Wohnungen sowie mässig störende Betriebe. b.) In den Quartierplänen ist eine Mischnutzung mit Arbeiten und Wohnen zu definieren. Der Anteil der Wohnnutzung darf pro Quartierplan 70 % des Nutzungsvolumens nicht übersteigen. Zone mit Quartierplanpflicht 3 a.) Die Zone mit Quartierplanpflicht "Rheinlehne" ZQP2-R dient dem "Rheinlehne" Schutz der Rheinuferlandschaft und schafft die Voraussetzungen für die Er- holungsnutzungen und die ökologische Vernetzung. b.) Neubauten sind nur zulässig, wenn sie den Zweckbestimmungen und Zielen dieser Zone dienen. Insbesondere sind dies Einrichtungen für beste- hende Freizeitanlagen, Aussichtspunkte, Verpflegungseinrichtungen, Sitz- und Rastplätze mit Ruhebänken, Feuerstellen, Spielplätze, Spiel- und Lie- gewiesen, Einrichtungen für den Fährbetrieb, Bootanlegestelle, Parkplatz für Motorfahrzeige, Velo- und Mofaunterstände und –abstellflächen sowie Grossmodelleisenbahnanlage mit Museumsgebäude. Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 5
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise c.) Die typischen Lebensräume des Hochrheins wie offene Kiesflächen und spärlich bewachsene Flächen sowie Auenbereiche und Auenwälder sind zu erhalten und aufzuwerten. Im Rahmen der ökologischen Vernetzungsmass- nahmen sind Unterschlupfmöglichkeiten für Kleintiere zu schaffen wie z. B. Asthaufen, Steinhaufen, Klein- und Kleinstgewässer. Die Gemeinde sorgte für den regelmässigen Unterhalt. Es dürfen keine Herbizide und Pestizide ein-gesetzt werden. d.) Das Benutzen des Areals für Lagerplätze und Deponien sowie das Ver- siegeln grösserer bestehender Grünflächen ist untersagt. e.) In der Zone mit Quartierplanpflicht "Rheinlehne" ist ein Quartierplan zu erarbeiten, der insbesondere folgendes aufzeigt und regelt: - die Erholungsnutzungen - der Schutz der Rheinuferlandschaft - die Fussgängerverbindungen - den Unterhalt und die Pflege der Grünflächen und des parkartigen Baumbestandes sowie des Rheinufers - die ökologische Aufwertung und Vernetzung (Unterschlupfmöglich- keiten für Kleintiere, wie z. B. Asthaufen, Steinhaufen, Klein- und Kleinstgewässer) - die zusätzlichen Bauten und Anlagen (benötigt für die Umsetzung des Konzeptes) - die Sicherheitsaspekte (Stellung, Form und Bauweise der Gebäude) unter Berücksichtigung der Ergebnisse und Massnahmen aus einer voran erstellten Risikoanalyse - energieeffiziente Standards für Neubauten, Umbauten und Umnut- zungen - den Umgang mit übergeordneten Gesetzen insb. bzgl. Uferschutz, Gewässerraum, Hochwasserschutz, Wald und Rheinschifffahrt. Zone mit Quartierplanpflicht 4 a.) Die Zone mit Quartierplanpflicht "Salina Raurica" ZQP3-SR dient der Er- "Salina Raurica" möglichung einer Neubebauung des Areals in Mischnutzung und der Errich- tung eines grossen Parks. Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 6
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise b.) Städtebauliches Konzept als Vorgabe Für das im Zonenplan bezeichnete Areal müssen Quartierplan-Vorschriften erarbeitet und erlassen werden, die die Kriterien unter Art. 16 Abs. 4 ZRS konkretisieren und die sich auf ein städtebauliches Bebauungs- und Aus- senraum-Gesamtkonzept abstützen, welches durch ein Varianzverfahren mit Jurierung ermittelt wird. c.) Varianzverfahren Das Varianzverfahren zum städtebaulichen Gesamtkonzept wird durch die Gemeinde ausgelöst in Koordination und Absprache mit den betroffenen GrundeigentümerInnen. Für die Durchführung und als Vorgabe für das Va- rianzverfahren erlässt der Gemeinderat zu beachtende projektspezifische Rahmenbedingungen. d.) Rahmenbedingungen und richtungsweisende Vorgaben Im Speziellen sind im gemeinderätlichen Erlass für das Varianzverfahren in den einzelnen Zonen mit Quartierplanpflicht folgende Besonderheiten zu thematisieren bzw. zu beachten: - zulässige Nutzungsarten: Wohnen, wenig störende gewerbliche Be- triebe, Handel, Dienstleistung, Gastronomie, Verkauf- und Freizeit- nutzungen für den kommunalen Bedarf sowie öffentliche Nutzungen; - für Art und Mass der Nutzung sowie deren lagemässige Zuordnung vgl. Plan "Koordination Nutzungsarten und –dichten Salina Raurica" ist der Plan "Koordination Nutzungsarten und Nutzungsdichten Sa- vom 03. Dezember 2013 sowie das Dokument "Potentialabschät- zung Wohnen und Arbeiten" vom 28. Januar 2012, beide von der lina Raurica" und die "Potentialabschätzung Arbeiten und Wohnen" Firma Stierli + Ruggli, Lausen richtungsweisend; - öffentliche Nutzungen: Kindergärten, ein Schulhaus, ein Quartierlo- Die Prattler Schulraumprognose geht für Salina Raurica von einem kal (allenfalls innerhalb der Schulanlage) sowie Abfallsammelstellen Bedarf eines Doppelkindergartens und eines neuen Schulhauses sind innerhalb der Zone mit Quartierplanpflicht zu ermöglichen; mit 16 Zimmern aus. - Verkehrserschliessung gemäss Strassennetzplan "Pratteln Nord"; - Ausscheidung Längipark mit ca. 3 ha Parkfläche (+/- 10 %); - Ausscheidung Bahnhofplatz mit ca. 50 a Platzfläche (+/- 10 %) inklu- sive Infrastruktur; - für die Grün- und Freiraumversorgung, -gestaltung und -ausstattung ist das Grün- und Freiraumkonzept und insbesondere dessen "Hand- vgl. Dokument "Grün- und Freiraumkonzept – Handlungsempfeh- lungsempfehlungen zur Zonenplanrevision" richtungsweisend; lungen" zur Zonenplanrevision vom 11. September 2012 von der Firma SKK Landschaftsarchitekten, Wettingen - Definition eines neuen Standorts für Robinsonspielplatz, allenfalls ausserhalb der Zone mit Quartierplanpflicht; Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 7
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise - für die Energieversorgung ist das Dokument "Energieversorgung Sa- vgl. Dokument "Energieversorgung Salina Raurica: Strategische lina Raurica: Strategische Planung für das östliche Neubaugebiet mit Planung für das östliche Neubaugebiet mit Wohn- und Mischnut- Wohn- und Mischnutzung. Schlussbericht" richtungsweisend – zu- zung. Schlussbericht" vom 06. August 2014 von der Firma Triplex Energieplaner, Sissach dem sind bei Neubauten die "Energetischen Vorgaben für Quartier- vgl. Gemeinderatsbeschluss Nr. XY vom XX.YY.ZZZZ betreffend planungen im Gebiet Salina Raurica" umzusetzen; "Energetische Vorgaben für Quartierplanungen im Gebiet Salina Raurica" - Verkaufsflächen bei den Geschäftsnutzungen im Wesentlichen nur für den täglichen Bedarf; Verkaufsflächen des periodischen und des ermöglicht werden sollen z. B. - grösserer Einkaufsladen für das neue Quartier episodischen Bedarfs sind zulässig, sofern sie weder flächen- noch - spezialisierter Verkauf von Güter des täglichen Bedarfs verkehrsintensiv sind; (Bäckereien, Metzgereien, Floristik, Kiosk etc.) an Endkund- schaft - entlang der Bahnlinie ist die Bebauung auf die Lärmbelastung der - kleiner spezieller Fachhandel für Güter des periodischen SBB-Linie Pratteln – Kaiseraugst auszurichten; und episodischen Bedarfs - Kombination von Geschäft und Verkauf (KMU), z. B. Velo- - Lärm-Empfindlichkeitsstufe II auf der gesamten ZQP "Salina Rau- mechanikerwerkstätte mit Verkauf rica" mit Ausnahme einer Bautiefe entlang von übergeordneten Ver- ausgeschlossen bleiben: kehrsinfrastrukturen, dort ist mit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III - Einkaufszentren und entsprechenden Nutzungen zu planen; - Möbel- und Einrichtungshäuser - Fachmärkte (Heim-, Handwerker-, Gärtnerei-, Unterhal- - Begrenzen der vorgeschriebenen Parkplätze (Stamm- und Besu- tungselektronikbedarf u. a. m.) cherplätze MIV) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur - Autohandel - u. Ä. m. Steuerung des Mobilitätsmanagements in Richtung eines möglichst hohen ÖV- und Langsamverkehrs-Anteils (Planungs- bzw. Rechts- grundlage in QP festsetzen); - der Längipark soll Fahrten des motorisierten Individualverkehrs (MIV) in Richtung West – Ost bzw. umgekehrt unterbinden. Das Langsamverkehrsnetz soll jedoch durchlässig gestaltet werden; - Etappierbarkeit nachweisen für Umsetzung des städtebaulichen Ge- samtkonzepts mit zeitlich gestaffelten Quartierplänen. e.) Die notwendigen Baulandumlegungen sind zeitlich und räumlich abge- stimmt mit den für diesen Raum notwendigen Quartierplänen zu entwickeln Abstimmung der QP-Inhalte und der Eigentumsverhältnisse im Rahmen einer BLU im Sinne von § 43 Abs. 1 RBG. und entsprechend festzusetzen. Als Grundlage ist das städtebauliche Be- bauungs- und Aussenraum-Gesamtkonzept zu beachten. Zone mit Quartierplanpflicht 5 a.) Die Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" ZQP4-G dient der Ermög- "Gallisacher" lichung einer Neubebauung des Areals nördlich der Langsamverkehrsachse des Rheinparks gemeindegrenzüberschreitend mit Augst. Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 8
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise b.) In den Quartierplan-Vorschriften sind neben den unter § 16 Abs. 4 ZR aufgeführten Kriterien folgende Randbedingungen zu thematisieren bzw. zu beachten und entsprechend umzusetzen: - QP-Verfahren: Mit der Einhaltung nachfolgender Randbedingungen kann das ver- einfachte Quartierplan-Verfahren gemäss § 42 RBG angewendet werden; - Qualitätssicherung durch Varianzverfahren: Die Quartierplan-Erstellung stützt sich auf ein vorgängig durchge- führtes Varianzverfahren. Die QP-Umsetzung erfolgt auf der Basis der Best-Variante; - Zulässige Nutzungsarten: Wohnen, Dienstleistungsnutzungen im Sinne von § 21, Abs. 1 RBG. Maximale Bruttogeschossfläche (BGF): - Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF): max. 4'000 m² BGF; Zusammen mit der maximalen BGF des Augster Teils der Zone mit Quartierplanpflicht ("Gallisacher West, Augst") von 26'000 m2 BGF - Lärmempfindlichkeitsstufe: ergibt sich ein totales Maximalmass von 30'000 m2 BGF. LES II gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung; - Richtwert für Geschossigkeit: 5 - 6 Vollgeschosse plus allfälliges Attikageschoss; - Energieeffizienz: vgl. Dokument "Energieversorgung Salina Raurica: Strategische Für die Energieversorgung ist das Dokument "Energieversorgung Planung für das östliche Neubaugebiet mit Wohn- und Mischnut- Salina Raurica: Strategische Planung für das östliche Neubaugebiet zung. Schlussbericht" vom 06. August 2014 von der Firma Triplex mit Wohn- und Mischnutzung. Schlussbericht" richtungsweisend – Energieplaner, Sissach zudem sind bei Neubauten die "Energetischen Vorgaben für Quar- vgl. Gemeinderatsbeschluss Nr. XY vom XX.YY.ZZZZ betreffend tierplanungen im Gebiet Salina Raurica" umzusetzen;; "Energetische Vorgaben für Quartierplanungen im Gebiet Salina Raurica" - Sicherstellung öffentliche Nutzungen: Ausscheidung öffentliche Nutzungen wie Kindergarten u. Ä. in Koor- dination mit den Gemeinden Augst und Pratteln; - Verkehrserschliessung: Die Neuerstellung der Erschliessungsstrasse auf dem Trassee der "Alten Rheinstrasse" ist mit den Gemeinden Augst und Pratteln zu koordinieren; - Grün- und Freiraumkonzept (GFK): Bei der Entwicklung der Bebauung und des Aussenraumes (Varianz- verfahren / QP) sind das Konzept und die Handlungsempfehlungen des GFK Augst-West (Kapitel 5) als richtungsweisendes Instrument zu beachten und entsprechend umzusetzen; Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 9
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise - Etappierung: Die Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" ZQP4-G kann in maxi- mal zwei räumlich getrennten Quartierplanungen umgesetzt werden. Die Quartierpläne in dieser Zone mit Quartierplanpflicht sind in Ab- sprache mit den Gemeinderäten von Augst und Pratteln zeitlich nach den Quartierplänen in der Augster Zone mit Quartierplanpflicht "Gal- lisacher Ost" auszuarbeiten und baulich umzusetzen bzw. zu reali- sieren; - Gegenseitige Abstimmung der Prattler Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" ZQP4-G mit der Zone mit Quartierplanpflicht "ZQP Gal- lisacher West" der Gemeinde Augst: Das Areal der Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" ZQP4-G, Pratteln ist in Koordination mit der Gemeinde Augst, zusammen mit dem Areal Gallisacher West, Augst, zu entwickeln und in Quartier- plan-Vorschriften umzusetzen. Die Leitung dieses Prozesses obliegt der Gemeinde Augst, weil der grösste Teil der Fläche innerhalb der Gemeinde Augst liegt. Art. 37 Einzelbäume, Baumreihen und Alleen Schützenswerte Einzelbäume, 1 Die im Zonenplan bezeichneten schützenswerten Einzelbäume, Baumrei- Baumreihen und Alleen hen und Alleen sind sachgemäss zu pflegen. Sie dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderates gefällt werden. Im Falle einer unumgänglichen Entfer- nung muss ein angemessener Ersatz gepflanzt werden. Der Gemeinderat befindet über die Art und Lage der Ersatzpflanzung. zu entwickelnde Baumreihen / 2 a.) Der Eintrag zu entwickelnde Baumreihen / Alleen im Zonenplan Sied- Im Zonenplan Siedlung werden der "Erhalt / Ergänzung Baumreihen Alleen / Alleen entlang kommunaler Strassen und Wege" als Reihen von lung bezweckt eine durchgehende nachhaltige ökologische Vernetzung im Ringsymbolen dargestellt. Die Ringe stehen jedoch nicht für eine Siedlungsraum im Sinne von § 9 NLG. Die ökologische Vernetzung wird vor- exakte Verortung einzelner Bäume im Strassenraum. Die Ringe sa- nehmlich durch Bäume im öffentlichen Strassen- und Wegraum, öffentlichen gen auch nichts darüber aus, auf welcher Strassenseite eine Pflan- Arealen und sekundär durch solche im angrenzenden privaten Areal ge- zung geschehen soll. währleistet. b.) Wo es die Platz- und Verkehrssituation erlaubt, plant, realisiert und un- terhält die öffentliche Hand solche Baumreihen und Alleen im Strassen- und Wegraum sowie in öffentlichen Arealen. Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 10
Marginalie Mutation zum Zonenreglement Siedlung Kommentar / Hinweise c.) Bei Teilen von zu entwickelnden Baumreihen und Alleen, die nicht auf öffentlichem Grund realisiert werden können, strebt die Gemeinde mit be- troffenen Grundeigentümern Lückenschliessungen durch Pflanzungen auf privatem Grund mittels Vereinbarungen an. Solche Vereinbarungen sind für die privaten Grundeigentümer fakultativ. Pflanzungen auf privatem Grund im Rahmen solcher Vereinbarungen werden von der Gemeinde finanziell und organisatorisch unterstützt. d.) Die realisierten Bäume sind fachgerecht zu pflegen und dauernd zu er- halten. Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 11
Beschlüsse Beschlüsse Gemeinde Beschluss des Gemeinderates: …………………………………………. Beschluss des Einwohnerrates: …………………………………………. Referendumsfrist: …………………………………………. Urnenabstimmung: …………………………………………. Publikation der Planauflage im Amtsblatt: Nr. ….. vom …………………………. Planauflage: vom ………. bis ………………………. Gemeinderat Pratteln Der Gemeindepräsident Der Gemeindeverwalter Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. vom Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. vom Der Landschreiber Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 12
Anhang Nutzungsvorschriften Gemeinde Pratteln "Salina Raurica" Seite 13
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