Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a BauGB und örtliche Bauvorschriften "Mauer, 2. Änderung" - Neckarwestheim

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Landkreis: Heilbronn
Gemeinde:  Neckarwestheim
Gemarkung: Neckarwestheim

Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a
BauGB und örtliche Bauvorschriften
„Mauer, 2. Änderung“
Begründung mit Nachtrag
Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes
1. Lage des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage von Neckarwestheim, unmittelbar nördlich des
inneren Ortskerns. Es wird umgeben von der Maueräckerstraße, Lerchenstraße,
Hardtstraße und Mühlstraße.

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        Neckarwestheim

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                  208
                K
2. Erfordernis der Planaufstellung
Gemäß § 1 (3) und § 2 (1) BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener
Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist.
Das Plangebiet wurde ursprünglich durch den Bebauungsplan „Mauer“ (1970) überplant. Die
dort enthaltene Querverbindung zwischen der Lerchen- und Mühlstraße mit Stichweg zur
Erschließung des Quartiersinnenbereichs wurde baulich nicht umgesetzt und 2009 durch die
den Bebauungsplan „Mauer, 1. Änderung“ (in Kraft 08.05.2009) neu überplant. Der dadurch
geschaffene „Cetoner Weg“ ist ausgebaut und erschließt weitere Baugrundstücke. Eine
straßenmäßige Anbindung zur Erschließung des Quartiersinnenbereichs vom „Cetoner
Weg“ aus ist nicht mehr vorgesehen.
Mit der vorliegenden zweiten Änderung sollen beide Geltungsbereiche (BPL „Mauer“ und
„Mauer, 1. Änderung“) überplant und ein schlüssiges Gesamtkonzept geschaffen werden.
Dabei werden auch Anpassungen an den zwischenzeitlich gegebenen Bestand
vorgenommen.

3. Planerische Vorgaben
Das vorliegend überplante Gebiet ist im Flächennutzungsplan des Verwaltungsraums
Lauffen-Nordheim-Neckarwestheim als gemischte Baufläche dargestellt.
Gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB kann die notwendige Anpassung des Flächennutzungsplans
im Wege der Berichtigung erfolgen.
Im Bebauungsplan „Mauer“ von 1970 ist ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt, mit einer
maximalen Grundflächenzahl von 0,4, Geschossflächenzahl von 0,8 und offener Bauweise.
Die 1. Bebauungsplanänderung von 2009 ermöglicht eine 2-geschossige Bebauung mit
Einzel- und Doppelhäusern, die über den „Cetoner Weg“, einem befahrbaren Wohnweg von
ca. 3,0m Breite, erschlossen werden. Festgesetzt ist dort ein allgemeines Wohngebiet mit
einer Grundflächenzahl von 0,4.

4. Topografie, momentane Nutzung
Das Plangebiet fällt mit durchschnittlich 3,5% von ca. 250m üNN im Nordosten an der
Kreuzung Lerchenstraße/Hardtstraße auf ca. 242m üNN im südwestlichen Bereich.
Entlang der Wohnstraßen befindet sich eine Bebauung in erster und zweiter Reihe. Der
westliche Gebietsinnenbereich ist noch unbebaut: Dabei handelt sich um eine Rasenfläche
mit einzelnen Baum- / Strauchpflanzungen. Der durch die „1. Änderung“ überplante Bereich
„Cetoner Weg“ ist mittlerweile, bis auf die 2 südlichen Baugrundstücke, bebaut.

5. Städtebauliche Zielsetzung
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung eines schlüssigen und einheitlichen
Quartierskonzepts, vor allem hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart (WA statt MD). Der
ursprünglich geplante Stichweg zur Erschließung des Quartiersinnenbereichs ist nicht mehr
umsetzbar, es soll in diesem Bereich nun eine bauliche Nachverdichtung ermöglicht werden.
Entsprechend der tatsächlich vorhandenen Nutzung „Wohnen“ setzt der Bebauungsplan die
Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Gartenbaubetriebe und
Tankstellen sind, auf Grund ihres hohen Flächenbedarfs, nicht Bestandteil des
Bebauungsplans. Zusammen mit dem Bereich Cetoner Weg, wo schon bisher ein WA
festgesetzt ist, ergibt sich so ein einheitlicher Zulassungsrahmen für das überplante
Quartier.
Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung soll die Vorgaben der bisher gültigen
Bebauungspläne aufnehmen, deshalb werden zwei Bereiche gebildet. Grundlagen sind
entsprechend eine Grundflächenzahl von 0,4 (wie bisher) und die Festsetzung der
Traufhöhe (TH) von 6,0 m bzw. 7,0 m über dem bestehenden Gelände. Zusammen mit der

Bebauungsplan „Mauer, 2. Änderung“ in Neckarwestheim – Begründung                   Seite 2
festgesetzten zulässigen Dachneigung wird die Höhenentwicklung der Baukörper gesteuert
und ein homogenes Gesamtbild gewährleistet.
Auch für die Festsetzung der Baugrenzen wurde das Konzept der rechtskräftigen
Bebauungspläne aufgenommen. Nebenanlagen in Form von Gebäuden sind mit einem
Mindestabstand zu öffentlichen Verkehrsflächen von 0,5 m auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Anzahl je Baugrundstück ist jedoch auf ein
(1) Gebäude mit einer Größe bis maximal 30m³ begrenzt.
Die festgesetzte Bauweise orientiert sich am Bestand und ermöglicht im überwiegenden Teil
Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser bis maximal 30 m Länge (Bauweise b2). Die
Längenbeschränkung ist erforderlich, da in diesem Bereich die Baugrenzen umlaufend, d.h.
möglichst flexibel, festgesetzt sind.
Der Bereich der „1. Änderung“ (Cetoner Weg) ist abweichend festgesetzt und aufgrund der
Kleinteiligkeit auf Einzelhäuser beschränkt (Bauweise b1).
Um der Bebauungs- und Einwohnerdichte, aber auch der daraus resultierenden
Verkehrsdichte, einen Rahmen zu setzen, wird eine maximale Zahl von Wohnungen pro
Gebäude festgesetzt. Die obere Grenze bilden dabei Einzelhäuser mit bis zu 6 Wohnungen.
Zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes ist innerhalb des Plangebiets ein
flächiger Pflanzzwang auf den Baugrundstücken festgesetzt. Je angefangene 300 m²
Grundstücksfläche ist ein Baum und zwei Sträucher zu pflanzen.
Als Dachform sind Satteldächer, darunter auch Krüppelwalmdächer, mit einer Dachneigung
zwischen 25 und 40 Grad zulässig. Zur Materialwahl von Fassaden bzw. Dächern sind
Regelungen getroffen, die aufgrund der Belange des Orts- bzw. Landschaftsbildes
erforderlich sind.
Für Einfriedungen und Stützmauern entlang befahrbarer öffentlicher Verkehrsflächen ist eine
maximale Höhe festgesetzt. Weiterhin gelten Regelungen zum Abstand zu befahrbaren
öffentlichen Verkehrsflächen. Hintergrund ist hier die Gestaltung des öffentlichen
Verkehrsraumes und die Sicherstellung einer ungehinderten Befahrbarkeit dieser
Verkehrsanlagen.
Zur Reduzierung von versiegelten Flächen wird eine Verpflichtung zur Begrünung der nicht
überbauten Flächen festgesetzt, ausgenommen hiervon sind Erschließungs- und
Stellplatzflächen. Insbesondere Stein- und Materialschüttungen sind unzulässig. Durch die
Festsetzung sollen sog. „Steingärten“ vermieden werden, die negative Wirkungen auf das
Ortsbild, aber auch das Mikroklima, den Wasserhaushalt und die Artenvielfalt haben.

6. Kennzeichnungspflichtige Flächen
Kennzeichnungspflichtige Flächen                nach      § 9 (5) BauGB   sind   nach   vorliegenden
Erkenntnissen nicht vorhanden.

7. Ver- und Entsorgung
Es kann an die bestehende Infrastruktur der umliegenden Straßen angeschlossen werden.
Aufgrund der Innerortslage sind die Bauflächen bereits im Allgemeinen Kanalisationsplan
berücksichtigt.

Bebauungsplan „Mauer, 2. Änderung“ in Neckarwestheim – Begründung                              Seite 3
8. Planstatistik

       Gesamtfläche des Plangebietes                                   ca.    253 Ar

       Bauflächen (WA)                                                 ca.    221 Ar

       Öffentliche Verkehrsfläche                                      ca.     31 Ar

       Private Verkehrsfläche                                          ca.      1 Ar

9. Besitzverhältnisse, bodenordnende Maßnahmen
Die Grundstücke im Plangebiet sind, bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen, im
Privateigentum.

10. Auswirkungen der Bauleitplanung / Beschleunigtes Verfahren nach § 13a
BauGB
Das Bebauungsplanverfahren wird als Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungspläne der
Innenentwicklung) durchgeführt, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung
handelt. Die Anforderungen hinsichtlich der maximalen Grundfläche nach §13a (1) BauGB
sind mit einer zulässigen Grundfläche von ca. 8.800 m² erfüllt.
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten bestehen nicht.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bedürfen, wird nicht begründet. Eine
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz und ein naturschutzrechtlicher Ausgleich sind nicht notwendig,
weil Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren.

Mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes,
die durch die hier gegenständlichen Änderungen des Bebauungsplans verursacht werden,
ist nicht zu rechnen.

Gefertigt:
Fellbach, den 21.11.2018/10.04.2019

Käser Ingenieure GbR
Ingenieurbüro für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

Bebauungsplan „Mauer, 2. Änderung“ in Neckarwestheim – Begründung                      Seite 4
Landkreis:      Heilbronn
Gemeinde:       Neckarwestheim
Gemarkung:      Neckarwestheim

Bebauungsplan gem. § 13a BauGB und örtliche Bauvorschriften „Mauer, 2. Änderung“                                                      Nachtrag zur Begründung
Eingegangene Anregungen anlässlich der Auslegung vom 21.12.2018 - 31.01.2019:

Anregungen von                          Inhalt der Anregungen                                            Beschluss des Gemeinderats

1.   Zweckverband Bodensee-             Im Bereich dieser Maßnahme befinden sich weder vorhandene noch Kenntnisnahme.
     Wasserversorgung                   geplante Anlagen der BWV. Es werden daher keine Bedenken
     vom 21.12.2018                     erhoben.

2.   Immobilienmanagement               Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren zum oben Kenntnisnahme.
     Vermögen und Bau Baden-            genannten Bebauungsplan.
     Württemberg                        Landeseigene Flächen der Liegenschaftsverwaltung sind nicht
     vom 07.01.2019                     betroffen.
                                        Anregungen und Bedenken bestehen keine.
3.   Handwerkskammer Heilbronn-         Gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan werden von Seiten Kenntnisnahme.
     Franken                            der Handwerkskammer keine Bedenken erhoben.
     vom 07.01.2019
4.   Deutsche Telekom Technik           In     dem      Planbereich        befinden     sich   ausreichend Kenntnisnahme.
     GmbH                               Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Telekom. Die Verlegung
     vom 07.01.2019                     neuer TK-Linien ist für die Verwirklichung des Bebauungsplanes aus
                                        heutiger Sicht nicht erforderlich. Der Bestand und der Betrieb der
                                        vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin, auch während der
                                        Baumaßnahme, gewährleistet bleiben.
                                        Bitte informieren Sie die Bauherren, dass sie sich im Fall einer Kenntnisnahme.
                                        Anbindung       neuer     Gebäude       an    die       vorhandene
                                        Telekommunikationsinfrastruktur der Telekom rechtzeitig mit unserer
                                        Bauherren-Hotline (Tel. 0800 330 1903) in Verbindung setzen
                                        möchten oder unter www.telekom.de bauherren.
                                        Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur
                                        Verfügung.
5.   Syna GmbH                          Anregungen und Bedenken haben wir nicht vorzutragen, da sich Kenntnisnahme.
     vom 07.01.2019                     dieser Bereich außerhalb unseres Netzgebietes befindet.
                                        Eine weitere Beteiligung am Bebauungsplanverfahren ist daher nicht
                                        weiter notwendig.

Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“                                                                                           Seite 1
Anregungen von                          Inhalt der Anregungen                                                 Beschluss des Gemeinderats

6.   IHK Heilbronn-Franken              Seitens der IHK bestehen keine Anregungen.                            Kenntnisnahme.
     vom 08.01.2019
7.   Netze BW                           Gegen das Bauvorhaben bestehen aus netztechnischer Sicht keine Kenntnisnahme.
     vom 08.01.2019                     Einwendungen.

8.   NHF Netzgesellschaft Heilbronn- Gegen die Aufstellung des v.g. Bebauungsplanes haben wir keine Kenntnisnahme und Beachtung.
     Franken                         Einwendungen.
     vom 10.01.2019                  Wir bitten um Beteiligung an der weiteren Planung.
9.   Deutsche Bahn AG                   Gegen die Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen aus Kenntnisnahme.
     vom 10.01.2019                     eisenbahntechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

                                        Öffentliche Belange der DB AG werden hierdurch nicht berührt.
                                        Eine weitere Beteiligung am Verfahren halten wir nicht für
                                        erforderlich.
                                        Hinweis:
                                        Die DB Immobilien ist umgezogen, wir sind nun unter folgender
                                        Adresse zu erreichen:
                                        Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Gutschstraße 6, 76137
                                        Karlsruhe
10. Unitymedia BW GmbH                  Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia BW Kenntnisnahme.
    vom 15.01.2019                      GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser
                                        glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und
                                        damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre
                                        Bürger zu leisten.
                                        Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet,
                                        die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis
                                        dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu
                                        beteiligen:
                                        Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben
                                        Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
11. Amprion GmbH                        Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Kenntnisnahme.
    vom 16.01.2019                      Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
                                        Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
                                        aus heutiger Sicht nicht vor.
                                        Wir   gehen     davon      aus, dass   Sie   bezüglich     weiterer
                                        Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.

Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“                                                                            Seite 2
Anregungen von                          Inhalt der Anregungen                                                Beschluss des Gemeinderats

12. TransnetBW GmbH                     Wir haben Ihre Unterlagen dankend erhalten und mit unserer Kenntnisnahme.
    vom 16.01.2019                      Leitungsdokumentation abgeglichen.
                                        Im geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Mauer-2.
                                        Änderung " in Neckarwestheim betreibt und plant die TransnetBW
                                        GmbH keine Höchstspannungsfreileitung.
                                        Daher haben wir keine Bedenken und Anmerkungen vorzubringen.
                                        Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.
                                        Für Rückfragen stehe ich Ihnen trotzdem gerne zur Verfügung.
13. Landratsamt Heilbronn               Zu diesem Vorhaben bestehen seitens des Landratsamts Heilbronn Kenntnisnahme.
    vom 17.01.2019                      weder Bedenken noch Anregungen.

14   Gasversorgung Unterland GmbH Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes, gibt Kenntnisnahme.
     vom 21.01.2019               es von unserer Seite keine Einwände.

                                        In dem geplanten Erschließungsbereich sind in der südlich
                                        verlaufenden     Mühlstraße     Erdgasversorgungsleitungen     der
                                        Gasversorgung Unterland GmbH vorhanden.
                                        Als Anlage erhalten Sie einen Lageplan über den fraglichen Bereich
                                        für Ihre Planungsunterlagen.
                                        Die Gasversorgung Unterland GmbH ist grundsätzlich bereit, bei
                                        Bedarf,   im    Zuge     der     Erschließungsmaßnahmen    ihr
                                        Erdgasversorgungsnetz zu erweitern.
15. Regionalverband Heilbronn-          Vielen Dank für die Beteiligung an dem o.g. Verfahren. Wir kommen
    Franken                             mit Blick auf den geltenden Regionalplan Heilbronn-Franken 2020
    vom 24.01.2019                      hierbei zu folgender Einschätzung.

                                        Die vorgelegte Planung stufen wir, aufgrund der geringfügigen Kenntnisnahme.
                                        Änderungen der Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne,
                                        als nicht regionalbedeutsam ein. Wir tragen daher keine Bedenken
                                        vor.
                                        Aus regionalplanerischer Sicht wird die Anpassung bestehenden
                                        Städtebaurechts an die aktuellen Anforderungen eines Plangebiets
                                        im Innenbereich generell begrüßt. Auch die Bruttowohndichte im
                                        Bereich b1 ist für die Gemeinde Neckarwestheim und mit Blick auf
                                        die Umgebung des Plangebiets angemessen.

Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“                                                                           Seite 3
Anregungen von                          Inhalt der Anregungen                                                     Beschluss des Gemeinderats

                                        Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verlauf dieses Verfahrens.       Kenntnisnahme und Beachtung.
                                        Außerdem bitten wir um Mitteilung der Rechtsverbindlichkeit der
                                        Planung unter Benennung der Planbezeichnung, des Datums und
                                        Übersendung einer Planzeichnung, gerne auch in digitaler Form. Die
                                        Übersendung einer rechtskräftigen Ausfertigung ist nicht erforderlich.
16. Regierungspräsidium Stuttgart       Vielen Dank für die Beteiligung an o.g. Verfahren. Die Unterlagen
    vom 24.01.2019                      wurden ins Intranet eingestellt bzw. durch Ref. 21 ausgelegt und
                                        damit den Fachabteilungen im Hause zugänglich gemacht.
                                        Es handelt sich entgegen dem von Ihnen vorgelegten Formblatt um           Kenntnisnahme.
                                        keinen entwickelten Bebauungsplan. Ein entwickelter Bebauungsplan
                                        liegt gem. § 8 Abs.2 5. 1 BauGB immer dann vor, wenn sich der
                                        Bebauungsplan im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung als inhaltliche          Wie in der Begründung (vergl. Kapitel 3) ausgeführt, erfolgt die
                                        Konkretisierung des in dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans         Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung
                                        darstellt. Aus Ziffer 3 Ihrer Begründung wird allerdings deutlich, dass   gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB.
                                        kein entwickelter Bebauungsplan vorliegt. Laut Ihrer Begründung
                                        weist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neckarwestheim für
                                        den Geltungsbereich des Bebauungsplans gemischte Baufläche aus,
                                        festgesetzt werden soll ein allgemeines Wohngebiet.
                                        Sie   erhalten   dennoch       keine     Gesamtstellungnahme des Kenntnisnahme.
                                        Regierungspräsidiums. Die von Ihnen benannten Fachabteilungen
                                        nehmen - bei Bedarf - jeweils direkt Stellung.
                                        Raumordnung
                                        Aus raumordnerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass Kenntnisnahme.
                                        insbesondere § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 1 a Abs. 2 BauGB zu
                                        beachten sind. Diesen Regelungen sind in der Begründung
                                        angemessen Rechnung zu tragen.
                                        Auch wird darauf hingewiesen, dass Neckarwestheim nach dem Kenntnisnahme.
                                        Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 eine Gemeinde mit verstärkter
                                        Siedlungstätigkeit nach Plansatz 2. 4. 1 (Z) ist.
                                        Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß § 26 Abs. 3 Kenntnisnahme und Beachtung.
                                        LplG gebeten, dem Regierungspräsidium nach Inkrafttreten des
                                        Planes eine Mehrfertigung der Planunterlagen - soweit möglich auch
                                        in digitalisierter Form - zugehen zu lassen.

Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“                                                                                                              Seite 4
Anregungen von                          Inhalt der Anregungen                                                   Beschluss des Gemeinderats

17. Privatperson 1                      Nach erfolgter Einsicht in die Planungsuntertagen nehme ich wie folgt
    vom 29.01.2019                      Stellung bzw. habe Einwendungen/Anmerkungen zu folgenden
                                        Punkten:
                                        Mir erschließt sich nicht, warum die Gemeinde zuerst die                Das vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans „Mauer“ von 1970
                                        Bauvorhaben (Flst. 3961 und 3961/1) zur Bearbeitung/Genehmigung         wurde bereits im September 2017 eingeleitet, zwischenzeitlich jedoch
                                        bei der Baubehörde einreicht und dann erst die Rahmenbedingungen        nicht weitergeführt, da Bauvorhaben auch nach dem gültigen
                                        mit dem Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes schafft. Die           Bebauungsplan genehmigt werden konnten.
                                        Reihenfolge in einem geordneten Verfahren sollte nach meinem            Die im Zuge der 2. Änderung vorgenommene Erweiterung der
                                        Verständnis   eigentlich    umgekehrt     sein    -  zuerst   die       zulässigen Dachneigung auf 25 – 40 Grad (von 25 – 30 Grad) ist zum
                                        Rahmenbedingungen, dann die Detailplanung.                              einen geringfügig und zum anderen städtebaulich vertretbar und
                                        Die Änderung des Bebauungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt zielt           sinnvoll. So kann durch ein steileres Dach (z.B. 40 Grad) die
                                        meiner Meinung nur darauf ab, den Wünschen des Investors weitest        Nutzbarkeit des Dachgeschosses verbessert werden und dort
                                        möglich entgegenzukommen, der auf den Flurstücken 3961 und              weiterer Wohnraum geschaffen werden.
                                        3961/1 Reihenhäuser mit einer Dachneigung von 38° errichten
                                        möchte.
                                        Insofern widerspreche ich der im Entwurf des Bebauungsplanes Kenntnisnahme.
                                        geänderten Erhöhung der Dachneigung auf bis zu 40° (siehe auch
                                        mein Einwendungsschreiben zum Bauvorhaben v. 31.07.2018 - §55
                                        LBO).
                                        Textteil
                                        Pkt. 1.7 überbaubare Grundstücksfläche [§9 (1) Nr. 2 BauGB, §§23        Die Festsetzung dient zur Flexibilisierung der Baugrenzen, bei der
                                        Bau NVO]                                                                untergeordnete Bauteile und Vorbauten in einem bestimmten Umfang
                                        b] Ausnahmen gem. §23 (3) Satz 3 BauNVO                                 von der Einhaltung freigestellt werden sollen. Dies dient der
                                                                                                                Reduzierung von Befreiungsanträgen für städtebaulich nicht
                                        Womit werden die genannten Ausnahmen begründet? Im Entwurf              relevante Überschreitungen. Rechtsgrundlage ist die Regelung in §
                                        geht nicht um „geringfügige“, sondern um gravierende                    23 (3) Satz 3 BauNVO, die Ausnahmen sind entsprechend nach Art
                                        Überschreitungen - das Gesetz gibt das so nicht her.                    und Umfang bestimmt (vgl. Textteil Nr. 1.7 b).
                                        4. Topographie, momentane Nutzung
                                        Gebietsinnenbereich: Hier handelt es sich nicht um eine Rasenfläche     Kenntnisnahme.
                                        mit einzelnen Baum-/Strauchpflanzungen, sondern um ein                  Der Bebauungsplan ermöglicht im Sinne einer Maßnahme der
                                        dorftypisches Anwesen (ehem. Bauernhof) mit Streuobstwiese, die         Innenentwicklung gem. § 13a BauGB eine Nachverdichtung durch
                                        meiner Meinung nach ökologisch anders zu betrachten ist als eine        Wohnnutzung innerhalb der Ortslage. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB
                                        Rasenfläche (siehe auch Pkt. 10, Auswirkungen der Bauleitplanung        gilt der naturschutzrechtliche Eingriff als zulässig bzw. es ist kein
                                        ...).                                                                   Ausgleich erforderlich (§ 1a (3) Satz 6 BauGB).

Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“                                                                                                                 Seite 5
Anregungen von                          Inhalt der Anregungen                                                  Beschluss des Gemeinderats

                                        5. Städtebauliche Zielsetzung
                                        Außerdem sind im noch zu bebauenden Innenbereich zu den                Das Layout der Baugrenzen in der vorliegenden 2. Änderung
                                        Nachbargrundstücken keine Baugrenzen ausgewiesen - das                 entspricht von der Grundidee her dem Ausgangsbebauungsplan
                                        widerspricht einer homogenen Planung, da auf den kleinparzelligen      „Mauer“ von 1970, der ebenfalls umlaufende Baugrenzen vorsah.
                                        Grundstücken im Cetoner Weg jeweils rundum Baugrenzen                  Dies ist zur Steuerung der Bebauung ausreichend, zumal die
                                        ausgewiesen      sind.    Die  Interessen      der    benachbarten     Grundstücksgrenzen keine Festsetzung des Bebauungsplans sind
                                        Grundstückseigentümer sehe ich hier nicht als berücksichtigt an;       und fortlaufend Veränderungen unterliegen können. Durch die
                                                                                                               umlaufenden Baugrenzen wird die im Innerortsbereich gewünschte
                                                                                                               Nachverdichtung durch Wohnnutzung begünstigt.
                                                                                                               Die Abstände zu den Nachbargrenzen sind über die Regelungen der
                                                                                                               Landesbauordnung gewährleistet, da gemäß Textteil Nr. 1.5. eine
                                                                                                               Bauweise mit seitlichen Grenzabständen im Sinne der offenen
                                                                                                               Bauweise festgesetzt ist. Der Abstand beträgt im Allgemeinen
                                                                                                               Wohngebiet (WA) 0,4 x Wandhöhe, mindestens jedoch 2,50m.
18. 3. Privatpersonen 2-4               Nach Einsicht des Änderungsantrages für "Mauer" habe Ich folgende
    vom 29.01.2019                      Einsprüche und Bedenken:
                                        1. Im Jahr 2009 wurde die 1. Änderung von Baugebiet Mauer              Die Festsetzung zur Pflanzung von Bäumen und Sträuchern wurde in
                                           vorgenommen, Beschluss dass in diesem Gebiet ab je 300m²            der jetzigen Planung ergänzt, um eine Eingrünung des Plangebiets
                                           1 Baum und 2 Sträucher gepflanzt werden müssen. Dieses wurde        zu erreichen, diese hat weitere positive Effekte für das Mikroklima
                                           schon im Cetonerweg nicht eingehalten. Da es sich beim              und bietet Lebensräume für Kleinlebewesen.
                                           Flst. 3961 nicht um eine Rasenfläche wie beschrieben sondern um     Der Bebauungsplan ermöglicht im Sinne einer Maßnahme der
                                           eine Streuobstwiese handelt sind Belange des Naturschutzes zu       Innenentwicklung gem. § 13a BauGB eine Nachverdichtung durch
                                           beachten. Denn in dieser Streuobstwiese haben Vögel wie             Wohnnutzung innerhalb der Ortslage. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB
                                           Spechte, Eulen und Bussarde/Falken ihren Lebensraum und             gilt der naturschutzrechtliche Eingriff als zulässig bzw. es ist kein
                                           Aufenthalt.                                                         Ausgleich erforderlich (§ 1a (3) Satz 6 BauGB).
                                        2. In keinem der bisherigen Bebauungspläne von FIst. 3961 sind         Die Bepflanzung ist durch die Festsetzung 1.12 b) „flächiger
                                           Bäume vorgesehen Bei der Größe des Grundstückes FIst. 3961          Pflanzzwang“ im Textteil des Bebauungsplans verpflichtend. Es sind
                                           müssten mindestens 10-12 Bäume eingeplant werden. Auch spielt       pro angefangene 300m² ein kleinkroniger Baum und 2 Sträucher zu
                                           die Überbauung von solch einer großen Fläche für den                pflanzen. Dies gilt dementsprechend auch für das Flurstück 3961.
                                           Grundwasserspiegel eine große Rolle.
                                           Wie schon beim ersten Einwand gegen das Baugesuch der 13            Das Plangebiet ist im Allgemeinen Kanalisationsplan als bebaute
                                           Reihenhäuser mit Carport ist das Kanalisationssystem nicht darauf   Fläche berücksichtigt.
                                           ausgerichtet.

Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“                                                                                                                Seite 6
Anregungen von                          Inhalt der Anregungen                                               Beschluss des Gemeinderats

                                       3. Nach der 1. Änderung 2009 sollte sich Die Bebauung auch nur auf   Im Hinblick auf die bestehende Bebauung in der Umgebung und im
                                          Einzel- oder Doppelhäuser beschränken und nicht auf               Plangebiet sind auch Reihenhäuser städtebaulich passend. Durch sie
                                          Reihenhäuser. Durch die Änderung der Bebauungsgrenze zu           kann eine gewisse Nachverdichtung bei gleichzeitig hohem
                                          einer Grundstücksgrenze brauchen die Vorgeschriebenen             Wohnwert erreicht werden. Durch die entsprechende Festsetzung Nr.
                                          Richtlinien / Abstände zu angrenzenden Grundstücke nicht mehr     1.5 zur Bauweise mit der Längenbeschränkung von max. 30m wird
                                          eingehalten werden.                                               eine zu große Längenausdehnung von Gebäuden beschränkt.
                                                                                                            Die Abstände zu den Nachbargrenzen sind über die Regelungen der
                                                                                                            Landesbauordnung gewährleistet, da gemäß Textteil Nr. 1.5. eine
                                                                                                            Bauweise mit seitlichen Grenzabständen im Sinne der offenen
                                                                                                            Bauweise festgesetzt ist. Der Abstand beträgt im Allgemeinen
                                                                                                            Wohngebiet 0,4 x Wandhöhe, mindestens jedoch 2,50m.
                                        4. Wie es scheint werden die Häuser nicht nach dem Bebauungsplan    Das vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans „Mauer“ von 1970
                                           und Bestimmungen gebaut, sondern der Bebauungsplan wird so       wurde bereits im September 2017 eingeleitet, zwischenzeitlich jedoch
                                           lange geändert, bis keine Einsprüche mehr eingehen oder das      nicht weitergeführt, da Bauvorhaben auch nach dem gültigen
                                           meiste Kapital erzielt wurde.                                    Bebauungsplan genehmigt werden konnten.
                                                                                                            Die im Zuge der 2. Änderung vorgenommene Erweiterung der
                                                                                                            zulässigen Dachneigung auf 25 – 40 Grad (von 25 – 30 Grad) ist zum
                                                                                                            einen geringfügig und zum anderen städtebaulich vertretbar und
                                                                                                            sinnvoll. So kann durch ein steileres Dach (z.B. 40 Grad) die
                                                                                                            Nutzbarkeit des Dachgeschosses verbessert werden und dort
                                                                                                            weiterer Wohnraum geschaffen werden.
19. Privatperson 5                      Ich widerspreche fristgerecht der Änderung am oben genannten Kenntnisnahme.
    vom 30.01.2019                      Bebauungsplan.
                                        Als direkter Anwohner bin ich unmittelbar von der geplanten
                                        Änderung betroffen und widerspreche dieser daher mit folgender
                                        Begründung:
                                        1. Durch die Änderung der Bebauungsgrenze zur Grundstücksgrenze Das Layout der Baugrenzen in der vorliegenden 2. Änderung
                                           werden die vorgeschriebenen Abstände zu den angrenzenden entspricht von der Grundidee her dem Ausgangsbebauungsplan
                                           Grundstücken nicht mehr eingehalten.                         „Mauer“ von 1970, der ebenfalls umlaufende Baugrenzen vorsah.
                                                                                                        Dies ist zur Steuerung der Bebauung ausreichend, zumal die
                                                                                                        Grundstücksgrenzen keine Festsetzung des Bebauungsplans sind
                                                                                                        und fortlaufend Veränderungen unterliegen können. Durch die
                                                                                                        umlaufenden Baugrenzen wird die im Innerortsbereich gewünschte
                                                                                                        Nachverdichtung durch Wohnnutzung begünstigt.
                                                                                                        Die Abstände zu den Nachbargrenzen sind über die Regelungen der
                                                                                                        Landesbauordnung gewährleistet, da gemäß Textteil Nr. 1.5. eine
                                                                                                        Bauweise mit seitlichen Grenzabständen im Sinne der offenen
                                                                                                        Bauweise festgesetzt ist. Der Abstand beträgt im Allgemeinen
                                                                                                        Wohngebiet 0,4 x Wandhöhe, mindestens jedoch 2,50m.

Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“                                                                                                            Seite 7
Anregungen von                          Inhalt der Anregungen                                              Beschluss des Gemeinderats

                                        2. Des Weiteren sollte die Bebauung nicht Reihenhäuser umfassen, Im Hinblick auf die bestehende Bebauung in der Umgebung und im
                                           sondern sich lediglich auf Einzel- oder Doppelhäuser Plangebiet sind auch Reihenhäuser städtebaulich passend. Durch sie
                                           beschränken.                                                  kann eine gewisse Nachverdichtung bei gleichzeitig hohem
                                                                                                         Wohnwert erreicht werden. Durch die entsprechende Festsetzung Nr.
                                                                                                         1.5 zur Bauweise mit der Längenbeschränkung von max. 30m wird
                                                                                                         eine zu große Längenausdehnung von Gebäuden beschränkt.
                                        3. Da es sich bei dem Flurstück 3961 um eine Streuobstwiese        Die Bepflanzung der Grundstücke erfolgt unter anderem durch die
                                           handelt, und nicht wie beschrieben, um eine Rasenfläche, sind   Festsetzung 1.12.b „flächiger Pflanzzwang“ im Textteil des
                                           ebenfalls Belange des Naturschutzes zu beachten. Ich möchte     Bebauungsplans. Hier sind pro angefangene 300m² ein Baum und 2
                                           zum Ausdruck bringen, dass im bisherigen Bebauungsplan keine    Sträucher zu pflanzen. Dies gilt dementsprechend auch für das
                                           Bäume vorgesehen sind.                                          Flurstück 3961.
                                                                                                           Der Bebauungsplan ermöglicht im Sinne einer Maßnahme der
                                                                                                           Innenentwicklung gem. § 13a BauGB eine Nachverdichtung durch
                                                                                                           Wohnnutzung innerhalb der Ortslage. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB
                                                                                                           gilt der naturschutzrechtliche Eingriff als zulässig bzw. es ist kein
                                                                                                           Ausgleich erforderlich (§ 1a (3) Satz 6 BauGB).
                                        4. Zudem spielt die Bebauung der beschriebenen Fläche im Hinblick Kenntnisnahme. Ein Einfluss auf den Grundwasserspiegel ist durch
                                           auf den Grundwasserspiegel eine entscheidende Rolle. Hierzu die Bebauung des Plangebiets nicht zu erwarten.
                                           verweise ich auf meine zuvor vorgelegte Einwendung.
                                        Ich fordere Sie weiterhin auf, die Entscheidung noch einmal zu Kenntnisnahme.
                                        überprüfen und die Änderung am Bebauungsplan nicht
                                        vorzunehmen.

Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“                                                                                                            Seite 8
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