Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a BauGB und örtliche Bauvorschriften "Mauer, 2. Änderung" - Neckarwestheim
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Landkreis: Heilbronn Gemeinde: Neckarwestheim Gemarkung: Neckarwestheim Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB und örtliche Bauvorschriften „Mauer, 2. Änderung“ Begründung mit Nachtrag Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Lage des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage von Neckarwestheim, unmittelbar nördlich des inneren Ortskerns. Es wird umgeben von der Maueräckerstraße, Lerchenstraße, Hardtstraße und Mühlstraße. 1 K208 Neckarwestheim 1 K2085 208 K
2. Erfordernis der Planaufstellung Gemäß § 1 (3) und § 2 (1) BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Plangebiet wurde ursprünglich durch den Bebauungsplan „Mauer“ (1970) überplant. Die dort enthaltene Querverbindung zwischen der Lerchen- und Mühlstraße mit Stichweg zur Erschließung des Quartiersinnenbereichs wurde baulich nicht umgesetzt und 2009 durch die den Bebauungsplan „Mauer, 1. Änderung“ (in Kraft 08.05.2009) neu überplant. Der dadurch geschaffene „Cetoner Weg“ ist ausgebaut und erschließt weitere Baugrundstücke. Eine straßenmäßige Anbindung zur Erschließung des Quartiersinnenbereichs vom „Cetoner Weg“ aus ist nicht mehr vorgesehen. Mit der vorliegenden zweiten Änderung sollen beide Geltungsbereiche (BPL „Mauer“ und „Mauer, 1. Änderung“) überplant und ein schlüssiges Gesamtkonzept geschaffen werden. Dabei werden auch Anpassungen an den zwischenzeitlich gegebenen Bestand vorgenommen. 3. Planerische Vorgaben Das vorliegend überplante Gebiet ist im Flächennutzungsplan des Verwaltungsraums Lauffen-Nordheim-Neckarwestheim als gemischte Baufläche dargestellt. Gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB kann die notwendige Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung erfolgen. Im Bebauungsplan „Mauer“ von 1970 ist ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt, mit einer maximalen Grundflächenzahl von 0,4, Geschossflächenzahl von 0,8 und offener Bauweise. Die 1. Bebauungsplanänderung von 2009 ermöglicht eine 2-geschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern, die über den „Cetoner Weg“, einem befahrbaren Wohnweg von ca. 3,0m Breite, erschlossen werden. Festgesetzt ist dort ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4. 4. Topografie, momentane Nutzung Das Plangebiet fällt mit durchschnittlich 3,5% von ca. 250m üNN im Nordosten an der Kreuzung Lerchenstraße/Hardtstraße auf ca. 242m üNN im südwestlichen Bereich. Entlang der Wohnstraßen befindet sich eine Bebauung in erster und zweiter Reihe. Der westliche Gebietsinnenbereich ist noch unbebaut: Dabei handelt sich um eine Rasenfläche mit einzelnen Baum- / Strauchpflanzungen. Der durch die „1. Änderung“ überplante Bereich „Cetoner Weg“ ist mittlerweile, bis auf die 2 südlichen Baugrundstücke, bebaut. 5. Städtebauliche Zielsetzung Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung eines schlüssigen und einheitlichen Quartierskonzepts, vor allem hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart (WA statt MD). Der ursprünglich geplante Stichweg zur Erschließung des Quartiersinnenbereichs ist nicht mehr umsetzbar, es soll in diesem Bereich nun eine bauliche Nachverdichtung ermöglicht werden. Entsprechend der tatsächlich vorhandenen Nutzung „Wohnen“ setzt der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind, auf Grund ihres hohen Flächenbedarfs, nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Zusammen mit dem Bereich Cetoner Weg, wo schon bisher ein WA festgesetzt ist, ergibt sich so ein einheitlicher Zulassungsrahmen für das überplante Quartier. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung soll die Vorgaben der bisher gültigen Bebauungspläne aufnehmen, deshalb werden zwei Bereiche gebildet. Grundlagen sind entsprechend eine Grundflächenzahl von 0,4 (wie bisher) und die Festsetzung der Traufhöhe (TH) von 6,0 m bzw. 7,0 m über dem bestehenden Gelände. Zusammen mit der Bebauungsplan „Mauer, 2. Änderung“ in Neckarwestheim – Begründung Seite 2
festgesetzten zulässigen Dachneigung wird die Höhenentwicklung der Baukörper gesteuert und ein homogenes Gesamtbild gewährleistet. Auch für die Festsetzung der Baugrenzen wurde das Konzept der rechtskräftigen Bebauungspläne aufgenommen. Nebenanlagen in Form von Gebäuden sind mit einem Mindestabstand zu öffentlichen Verkehrsflächen von 0,5 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Anzahl je Baugrundstück ist jedoch auf ein (1) Gebäude mit einer Größe bis maximal 30m³ begrenzt. Die festgesetzte Bauweise orientiert sich am Bestand und ermöglicht im überwiegenden Teil Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser bis maximal 30 m Länge (Bauweise b2). Die Längenbeschränkung ist erforderlich, da in diesem Bereich die Baugrenzen umlaufend, d.h. möglichst flexibel, festgesetzt sind. Der Bereich der „1. Änderung“ (Cetoner Weg) ist abweichend festgesetzt und aufgrund der Kleinteiligkeit auf Einzelhäuser beschränkt (Bauweise b1). Um der Bebauungs- und Einwohnerdichte, aber auch der daraus resultierenden Verkehrsdichte, einen Rahmen zu setzen, wird eine maximale Zahl von Wohnungen pro Gebäude festgesetzt. Die obere Grenze bilden dabei Einzelhäuser mit bis zu 6 Wohnungen. Zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes ist innerhalb des Plangebiets ein flächiger Pflanzzwang auf den Baugrundstücken festgesetzt. Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist ein Baum und zwei Sträucher zu pflanzen. Als Dachform sind Satteldächer, darunter auch Krüppelwalmdächer, mit einer Dachneigung zwischen 25 und 40 Grad zulässig. Zur Materialwahl von Fassaden bzw. Dächern sind Regelungen getroffen, die aufgrund der Belange des Orts- bzw. Landschaftsbildes erforderlich sind. Für Einfriedungen und Stützmauern entlang befahrbarer öffentlicher Verkehrsflächen ist eine maximale Höhe festgesetzt. Weiterhin gelten Regelungen zum Abstand zu befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen. Hintergrund ist hier die Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraumes und die Sicherstellung einer ungehinderten Befahrbarkeit dieser Verkehrsanlagen. Zur Reduzierung von versiegelten Flächen wird eine Verpflichtung zur Begrünung der nicht überbauten Flächen festgesetzt, ausgenommen hiervon sind Erschließungs- und Stellplatzflächen. Insbesondere Stein- und Materialschüttungen sind unzulässig. Durch die Festsetzung sollen sog. „Steingärten“ vermieden werden, die negative Wirkungen auf das Ortsbild, aber auch das Mikroklima, den Wasserhaushalt und die Artenvielfalt haben. 6. Kennzeichnungspflichtige Flächen Kennzeichnungspflichtige Flächen nach § 9 (5) BauGB sind nach vorliegenden Erkenntnissen nicht vorhanden. 7. Ver- und Entsorgung Es kann an die bestehende Infrastruktur der umliegenden Straßen angeschlossen werden. Aufgrund der Innerortslage sind die Bauflächen bereits im Allgemeinen Kanalisationsplan berücksichtigt. Bebauungsplan „Mauer, 2. Änderung“ in Neckarwestheim – Begründung Seite 3
8. Planstatistik Gesamtfläche des Plangebietes ca. 253 Ar Bauflächen (WA) ca. 221 Ar Öffentliche Verkehrsfläche ca. 31 Ar Private Verkehrsfläche ca. 1 Ar 9. Besitzverhältnisse, bodenordnende Maßnahmen Die Grundstücke im Plangebiet sind, bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen, im Privateigentum. 10. Auswirkungen der Bauleitplanung / Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB Das Bebauungsplanverfahren wird als Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Die Anforderungen hinsichtlich der maximalen Grundfläche nach §13a (1) BauGB sind mit einer zulässigen Grundfläche von ca. 8.800 m² erfüllt. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten bestehen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bedürfen, wird nicht begründet. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz und ein naturschutzrechtlicher Ausgleich sind nicht notwendig, weil Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes, die durch die hier gegenständlichen Änderungen des Bebauungsplans verursacht werden, ist nicht zu rechnen. Gefertigt: Fellbach, den 21.11.2018/10.04.2019 Käser Ingenieure GbR Ingenieurbüro für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Bebauungsplan „Mauer, 2. Änderung“ in Neckarwestheim – Begründung Seite 4
Landkreis: Heilbronn Gemeinde: Neckarwestheim Gemarkung: Neckarwestheim Bebauungsplan gem. § 13a BauGB und örtliche Bauvorschriften „Mauer, 2. Änderung“ Nachtrag zur Begründung Eingegangene Anregungen anlässlich der Auslegung vom 21.12.2018 - 31.01.2019: Anregungen von Inhalt der Anregungen Beschluss des Gemeinderats 1. Zweckverband Bodensee- Im Bereich dieser Maßnahme befinden sich weder vorhandene noch Kenntnisnahme. Wasserversorgung geplante Anlagen der BWV. Es werden daher keine Bedenken vom 21.12.2018 erhoben. 2. Immobilienmanagement Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren zum oben Kenntnisnahme. Vermögen und Bau Baden- genannten Bebauungsplan. Württemberg Landeseigene Flächen der Liegenschaftsverwaltung sind nicht vom 07.01.2019 betroffen. Anregungen und Bedenken bestehen keine. 3. Handwerkskammer Heilbronn- Gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan werden von Seiten Kenntnisnahme. Franken der Handwerkskammer keine Bedenken erhoben. vom 07.01.2019 4. Deutsche Telekom Technik In dem Planbereich befinden sich ausreichend Kenntnisnahme. GmbH Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Telekom. Die Verlegung vom 07.01.2019 neuer TK-Linien ist für die Verwirklichung des Bebauungsplanes aus heutiger Sicht nicht erforderlich. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin, auch während der Baumaßnahme, gewährleistet bleiben. Bitte informieren Sie die Bauherren, dass sie sich im Fall einer Kenntnisnahme. Anbindung neuer Gebäude an die vorhandene Telekommunikationsinfrastruktur der Telekom rechtzeitig mit unserer Bauherren-Hotline (Tel. 0800 330 1903) in Verbindung setzen möchten oder unter www.telekom.de bauherren. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. 5. Syna GmbH Anregungen und Bedenken haben wir nicht vorzutragen, da sich Kenntnisnahme. vom 07.01.2019 dieser Bereich außerhalb unseres Netzgebietes befindet. Eine weitere Beteiligung am Bebauungsplanverfahren ist daher nicht weiter notwendig. Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“ Seite 1
Anregungen von Inhalt der Anregungen Beschluss des Gemeinderats 6. IHK Heilbronn-Franken Seitens der IHK bestehen keine Anregungen. Kenntnisnahme. vom 08.01.2019 7. Netze BW Gegen das Bauvorhaben bestehen aus netztechnischer Sicht keine Kenntnisnahme. vom 08.01.2019 Einwendungen. 8. NHF Netzgesellschaft Heilbronn- Gegen die Aufstellung des v.g. Bebauungsplanes haben wir keine Kenntnisnahme und Beachtung. Franken Einwendungen. vom 10.01.2019 Wir bitten um Beteiligung an der weiteren Planung. 9. Deutsche Bahn AG Gegen die Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen aus Kenntnisnahme. vom 10.01.2019 eisenbahntechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Öffentliche Belange der DB AG werden hierdurch nicht berührt. Eine weitere Beteiligung am Verfahren halten wir nicht für erforderlich. Hinweis: Die DB Immobilien ist umgezogen, wir sind nun unter folgender Adresse zu erreichen: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Gutschstraße 6, 76137 Karlsruhe 10. Unitymedia BW GmbH Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia BW Kenntnisnahme. vom 15.01.2019 GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen: Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. 11. Amprion GmbH Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Kenntnisnahme. vom 16.01.2019 Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“ Seite 2
Anregungen von Inhalt der Anregungen Beschluss des Gemeinderats 12. TransnetBW GmbH Wir haben Ihre Unterlagen dankend erhalten und mit unserer Kenntnisnahme. vom 16.01.2019 Leitungsdokumentation abgeglichen. Im geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Mauer-2. Änderung " in Neckarwestheim betreibt und plant die TransnetBW GmbH keine Höchstspannungsfreileitung. Daher haben wir keine Bedenken und Anmerkungen vorzubringen. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich. Für Rückfragen stehe ich Ihnen trotzdem gerne zur Verfügung. 13. Landratsamt Heilbronn Zu diesem Vorhaben bestehen seitens des Landratsamts Heilbronn Kenntnisnahme. vom 17.01.2019 weder Bedenken noch Anregungen. 14 Gasversorgung Unterland GmbH Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes, gibt Kenntnisnahme. vom 21.01.2019 es von unserer Seite keine Einwände. In dem geplanten Erschließungsbereich sind in der südlich verlaufenden Mühlstraße Erdgasversorgungsleitungen der Gasversorgung Unterland GmbH vorhanden. Als Anlage erhalten Sie einen Lageplan über den fraglichen Bereich für Ihre Planungsunterlagen. Die Gasversorgung Unterland GmbH ist grundsätzlich bereit, bei Bedarf, im Zuge der Erschließungsmaßnahmen ihr Erdgasversorgungsnetz zu erweitern. 15. Regionalverband Heilbronn- Vielen Dank für die Beteiligung an dem o.g. Verfahren. Wir kommen Franken mit Blick auf den geltenden Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 vom 24.01.2019 hierbei zu folgender Einschätzung. Die vorgelegte Planung stufen wir, aufgrund der geringfügigen Kenntnisnahme. Änderungen der Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne, als nicht regionalbedeutsam ein. Wir tragen daher keine Bedenken vor. Aus regionalplanerischer Sicht wird die Anpassung bestehenden Städtebaurechts an die aktuellen Anforderungen eines Plangebiets im Innenbereich generell begrüßt. Auch die Bruttowohndichte im Bereich b1 ist für die Gemeinde Neckarwestheim und mit Blick auf die Umgebung des Plangebiets angemessen. Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“ Seite 3
Anregungen von Inhalt der Anregungen Beschluss des Gemeinderats Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verlauf dieses Verfahrens. Kenntnisnahme und Beachtung. Außerdem bitten wir um Mitteilung der Rechtsverbindlichkeit der Planung unter Benennung der Planbezeichnung, des Datums und Übersendung einer Planzeichnung, gerne auch in digitaler Form. Die Übersendung einer rechtskräftigen Ausfertigung ist nicht erforderlich. 16. Regierungspräsidium Stuttgart Vielen Dank für die Beteiligung an o.g. Verfahren. Die Unterlagen vom 24.01.2019 wurden ins Intranet eingestellt bzw. durch Ref. 21 ausgelegt und damit den Fachabteilungen im Hause zugänglich gemacht. Es handelt sich entgegen dem von Ihnen vorgelegten Formblatt um Kenntnisnahme. keinen entwickelten Bebauungsplan. Ein entwickelter Bebauungsplan liegt gem. § 8 Abs.2 5. 1 BauGB immer dann vor, wenn sich der Bebauungsplan im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Wie in der Begründung (vergl. Kapitel 3) ausgeführt, erfolgt die Konkretisierung des in dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung darstellt. Aus Ziffer 3 Ihrer Begründung wird allerdings deutlich, dass gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB. kein entwickelter Bebauungsplan vorliegt. Laut Ihrer Begründung weist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neckarwestheim für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gemischte Baufläche aus, festgesetzt werden soll ein allgemeines Wohngebiet. Sie erhalten dennoch keine Gesamtstellungnahme des Kenntnisnahme. Regierungspräsidiums. Die von Ihnen benannten Fachabteilungen nehmen - bei Bedarf - jeweils direkt Stellung. Raumordnung Aus raumordnerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass Kenntnisnahme. insbesondere § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 1 a Abs. 2 BauGB zu beachten sind. Diesen Regelungen sind in der Begründung angemessen Rechnung zu tragen. Auch wird darauf hingewiesen, dass Neckarwestheim nach dem Kenntnisnahme. Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 eine Gemeinde mit verstärkter Siedlungstätigkeit nach Plansatz 2. 4. 1 (Z) ist. Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß § 26 Abs. 3 Kenntnisnahme und Beachtung. LplG gebeten, dem Regierungspräsidium nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung der Planunterlagen - soweit möglich auch in digitalisierter Form - zugehen zu lassen. Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“ Seite 4
Anregungen von Inhalt der Anregungen Beschluss des Gemeinderats 17. Privatperson 1 Nach erfolgter Einsicht in die Planungsuntertagen nehme ich wie folgt vom 29.01.2019 Stellung bzw. habe Einwendungen/Anmerkungen zu folgenden Punkten: Mir erschließt sich nicht, warum die Gemeinde zuerst die Das vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans „Mauer“ von 1970 Bauvorhaben (Flst. 3961 und 3961/1) zur Bearbeitung/Genehmigung wurde bereits im September 2017 eingeleitet, zwischenzeitlich jedoch bei der Baubehörde einreicht und dann erst die Rahmenbedingungen nicht weitergeführt, da Bauvorhaben auch nach dem gültigen mit dem Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes schafft. Die Bebauungsplan genehmigt werden konnten. Reihenfolge in einem geordneten Verfahren sollte nach meinem Die im Zuge der 2. Änderung vorgenommene Erweiterung der Verständnis eigentlich umgekehrt sein - zuerst die zulässigen Dachneigung auf 25 – 40 Grad (von 25 – 30 Grad) ist zum Rahmenbedingungen, dann die Detailplanung. einen geringfügig und zum anderen städtebaulich vertretbar und Die Änderung des Bebauungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt zielt sinnvoll. So kann durch ein steileres Dach (z.B. 40 Grad) die meiner Meinung nur darauf ab, den Wünschen des Investors weitest Nutzbarkeit des Dachgeschosses verbessert werden und dort möglich entgegenzukommen, der auf den Flurstücken 3961 und weiterer Wohnraum geschaffen werden. 3961/1 Reihenhäuser mit einer Dachneigung von 38° errichten möchte. Insofern widerspreche ich der im Entwurf des Bebauungsplanes Kenntnisnahme. geänderten Erhöhung der Dachneigung auf bis zu 40° (siehe auch mein Einwendungsschreiben zum Bauvorhaben v. 31.07.2018 - §55 LBO). Textteil Pkt. 1.7 überbaubare Grundstücksfläche [§9 (1) Nr. 2 BauGB, §§23 Die Festsetzung dient zur Flexibilisierung der Baugrenzen, bei der Bau NVO] untergeordnete Bauteile und Vorbauten in einem bestimmten Umfang b] Ausnahmen gem. §23 (3) Satz 3 BauNVO von der Einhaltung freigestellt werden sollen. Dies dient der Reduzierung von Befreiungsanträgen für städtebaulich nicht Womit werden die genannten Ausnahmen begründet? Im Entwurf relevante Überschreitungen. Rechtsgrundlage ist die Regelung in § geht nicht um „geringfügige“, sondern um gravierende 23 (3) Satz 3 BauNVO, die Ausnahmen sind entsprechend nach Art Überschreitungen - das Gesetz gibt das so nicht her. und Umfang bestimmt (vgl. Textteil Nr. 1.7 b). 4. Topographie, momentane Nutzung Gebietsinnenbereich: Hier handelt es sich nicht um eine Rasenfläche Kenntnisnahme. mit einzelnen Baum-/Strauchpflanzungen, sondern um ein Der Bebauungsplan ermöglicht im Sinne einer Maßnahme der dorftypisches Anwesen (ehem. Bauernhof) mit Streuobstwiese, die Innenentwicklung gem. § 13a BauGB eine Nachverdichtung durch meiner Meinung nach ökologisch anders zu betrachten ist als eine Wohnnutzung innerhalb der Ortslage. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB Rasenfläche (siehe auch Pkt. 10, Auswirkungen der Bauleitplanung gilt der naturschutzrechtliche Eingriff als zulässig bzw. es ist kein ...). Ausgleich erforderlich (§ 1a (3) Satz 6 BauGB). Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“ Seite 5
Anregungen von Inhalt der Anregungen Beschluss des Gemeinderats 5. Städtebauliche Zielsetzung Außerdem sind im noch zu bebauenden Innenbereich zu den Das Layout der Baugrenzen in der vorliegenden 2. Änderung Nachbargrundstücken keine Baugrenzen ausgewiesen - das entspricht von der Grundidee her dem Ausgangsbebauungsplan widerspricht einer homogenen Planung, da auf den kleinparzelligen „Mauer“ von 1970, der ebenfalls umlaufende Baugrenzen vorsah. Grundstücken im Cetoner Weg jeweils rundum Baugrenzen Dies ist zur Steuerung der Bebauung ausreichend, zumal die ausgewiesen sind. Die Interessen der benachbarten Grundstücksgrenzen keine Festsetzung des Bebauungsplans sind Grundstückseigentümer sehe ich hier nicht als berücksichtigt an; und fortlaufend Veränderungen unterliegen können. Durch die umlaufenden Baugrenzen wird die im Innerortsbereich gewünschte Nachverdichtung durch Wohnnutzung begünstigt. Die Abstände zu den Nachbargrenzen sind über die Regelungen der Landesbauordnung gewährleistet, da gemäß Textteil Nr. 1.5. eine Bauweise mit seitlichen Grenzabständen im Sinne der offenen Bauweise festgesetzt ist. Der Abstand beträgt im Allgemeinen Wohngebiet (WA) 0,4 x Wandhöhe, mindestens jedoch 2,50m. 18. 3. Privatpersonen 2-4 Nach Einsicht des Änderungsantrages für "Mauer" habe Ich folgende vom 29.01.2019 Einsprüche und Bedenken: 1. Im Jahr 2009 wurde die 1. Änderung von Baugebiet Mauer Die Festsetzung zur Pflanzung von Bäumen und Sträuchern wurde in vorgenommen, Beschluss dass in diesem Gebiet ab je 300m² der jetzigen Planung ergänzt, um eine Eingrünung des Plangebiets 1 Baum und 2 Sträucher gepflanzt werden müssen. Dieses wurde zu erreichen, diese hat weitere positive Effekte für das Mikroklima schon im Cetonerweg nicht eingehalten. Da es sich beim und bietet Lebensräume für Kleinlebewesen. Flst. 3961 nicht um eine Rasenfläche wie beschrieben sondern um Der Bebauungsplan ermöglicht im Sinne einer Maßnahme der eine Streuobstwiese handelt sind Belange des Naturschutzes zu Innenentwicklung gem. § 13a BauGB eine Nachverdichtung durch beachten. Denn in dieser Streuobstwiese haben Vögel wie Wohnnutzung innerhalb der Ortslage. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB Spechte, Eulen und Bussarde/Falken ihren Lebensraum und gilt der naturschutzrechtliche Eingriff als zulässig bzw. es ist kein Aufenthalt. Ausgleich erforderlich (§ 1a (3) Satz 6 BauGB). 2. In keinem der bisherigen Bebauungspläne von FIst. 3961 sind Die Bepflanzung ist durch die Festsetzung 1.12 b) „flächiger Bäume vorgesehen Bei der Größe des Grundstückes FIst. 3961 Pflanzzwang“ im Textteil des Bebauungsplans verpflichtend. Es sind müssten mindestens 10-12 Bäume eingeplant werden. Auch spielt pro angefangene 300m² ein kleinkroniger Baum und 2 Sträucher zu die Überbauung von solch einer großen Fläche für den pflanzen. Dies gilt dementsprechend auch für das Flurstück 3961. Grundwasserspiegel eine große Rolle. Wie schon beim ersten Einwand gegen das Baugesuch der 13 Das Plangebiet ist im Allgemeinen Kanalisationsplan als bebaute Reihenhäuser mit Carport ist das Kanalisationssystem nicht darauf Fläche berücksichtigt. ausgerichtet. Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“ Seite 6
Anregungen von Inhalt der Anregungen Beschluss des Gemeinderats 3. Nach der 1. Änderung 2009 sollte sich Die Bebauung auch nur auf Im Hinblick auf die bestehende Bebauung in der Umgebung und im Einzel- oder Doppelhäuser beschränken und nicht auf Plangebiet sind auch Reihenhäuser städtebaulich passend. Durch sie Reihenhäuser. Durch die Änderung der Bebauungsgrenze zu kann eine gewisse Nachverdichtung bei gleichzeitig hohem einer Grundstücksgrenze brauchen die Vorgeschriebenen Wohnwert erreicht werden. Durch die entsprechende Festsetzung Nr. Richtlinien / Abstände zu angrenzenden Grundstücke nicht mehr 1.5 zur Bauweise mit der Längenbeschränkung von max. 30m wird eingehalten werden. eine zu große Längenausdehnung von Gebäuden beschränkt. Die Abstände zu den Nachbargrenzen sind über die Regelungen der Landesbauordnung gewährleistet, da gemäß Textteil Nr. 1.5. eine Bauweise mit seitlichen Grenzabständen im Sinne der offenen Bauweise festgesetzt ist. Der Abstand beträgt im Allgemeinen Wohngebiet 0,4 x Wandhöhe, mindestens jedoch 2,50m. 4. Wie es scheint werden die Häuser nicht nach dem Bebauungsplan Das vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans „Mauer“ von 1970 und Bestimmungen gebaut, sondern der Bebauungsplan wird so wurde bereits im September 2017 eingeleitet, zwischenzeitlich jedoch lange geändert, bis keine Einsprüche mehr eingehen oder das nicht weitergeführt, da Bauvorhaben auch nach dem gültigen meiste Kapital erzielt wurde. Bebauungsplan genehmigt werden konnten. Die im Zuge der 2. Änderung vorgenommene Erweiterung der zulässigen Dachneigung auf 25 – 40 Grad (von 25 – 30 Grad) ist zum einen geringfügig und zum anderen städtebaulich vertretbar und sinnvoll. So kann durch ein steileres Dach (z.B. 40 Grad) die Nutzbarkeit des Dachgeschosses verbessert werden und dort weiterer Wohnraum geschaffen werden. 19. Privatperson 5 Ich widerspreche fristgerecht der Änderung am oben genannten Kenntnisnahme. vom 30.01.2019 Bebauungsplan. Als direkter Anwohner bin ich unmittelbar von der geplanten Änderung betroffen und widerspreche dieser daher mit folgender Begründung: 1. Durch die Änderung der Bebauungsgrenze zur Grundstücksgrenze Das Layout der Baugrenzen in der vorliegenden 2. Änderung werden die vorgeschriebenen Abstände zu den angrenzenden entspricht von der Grundidee her dem Ausgangsbebauungsplan Grundstücken nicht mehr eingehalten. „Mauer“ von 1970, der ebenfalls umlaufende Baugrenzen vorsah. Dies ist zur Steuerung der Bebauung ausreichend, zumal die Grundstücksgrenzen keine Festsetzung des Bebauungsplans sind und fortlaufend Veränderungen unterliegen können. Durch die umlaufenden Baugrenzen wird die im Innerortsbereich gewünschte Nachverdichtung durch Wohnnutzung begünstigt. Die Abstände zu den Nachbargrenzen sind über die Regelungen der Landesbauordnung gewährleistet, da gemäß Textteil Nr. 1.5. eine Bauweise mit seitlichen Grenzabständen im Sinne der offenen Bauweise festgesetzt ist. Der Abstand beträgt im Allgemeinen Wohngebiet 0,4 x Wandhöhe, mindestens jedoch 2,50m. Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“ Seite 7
Anregungen von Inhalt der Anregungen Beschluss des Gemeinderats 2. Des Weiteren sollte die Bebauung nicht Reihenhäuser umfassen, Im Hinblick auf die bestehende Bebauung in der Umgebung und im sondern sich lediglich auf Einzel- oder Doppelhäuser Plangebiet sind auch Reihenhäuser städtebaulich passend. Durch sie beschränken. kann eine gewisse Nachverdichtung bei gleichzeitig hohem Wohnwert erreicht werden. Durch die entsprechende Festsetzung Nr. 1.5 zur Bauweise mit der Längenbeschränkung von max. 30m wird eine zu große Längenausdehnung von Gebäuden beschränkt. 3. Da es sich bei dem Flurstück 3961 um eine Streuobstwiese Die Bepflanzung der Grundstücke erfolgt unter anderem durch die handelt, und nicht wie beschrieben, um eine Rasenfläche, sind Festsetzung 1.12.b „flächiger Pflanzzwang“ im Textteil des ebenfalls Belange des Naturschutzes zu beachten. Ich möchte Bebauungsplans. Hier sind pro angefangene 300m² ein Baum und 2 zum Ausdruck bringen, dass im bisherigen Bebauungsplan keine Sträucher zu pflanzen. Dies gilt dementsprechend auch für das Bäume vorgesehen sind. Flurstück 3961. Der Bebauungsplan ermöglicht im Sinne einer Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB eine Nachverdichtung durch Wohnnutzung innerhalb der Ortslage. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gilt der naturschutzrechtliche Eingriff als zulässig bzw. es ist kein Ausgleich erforderlich (§ 1a (3) Satz 6 BauGB). 4. Zudem spielt die Bebauung der beschriebenen Fläche im Hinblick Kenntnisnahme. Ein Einfluss auf den Grundwasserspiegel ist durch auf den Grundwasserspiegel eine entscheidende Rolle. Hierzu die Bebauung des Plangebiets nicht zu erwarten. verweise ich auf meine zuvor vorgelegte Einwendung. Ich fordere Sie weiterhin auf, die Entscheidung noch einmal zu Kenntnisnahme. überprüfen und die Änderung am Bebauungsplan nicht vorzunehmen. Nachtrag zur Begründung des Bebauungsplans „Mauer, 2. Änderung“ Seite 8
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