Stadt Herbolzheim Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Altes Stockfeld"
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Stadt Herbolzheim Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Altes Stockfeld“ Stand: 30.09.2014 Fassung: Offenlage Inhalte: Satzungen Planzeichnung Bebauungsvorschriften Begründung Erläuterungsbericht (Einzelfallprüfung) gem. UVPG Einzelfallprüfung) gem. § 13 a
Stadt Herbolzheim Landkreis Emmendingen Satzungen der Stadt Herbolzheim a) den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ Der Gemeinderat der Stadt Herbolzheim hat am __.__.____ a) den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlossen. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) §1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich für a) den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Planzeichnung vom __.__.____). Durch den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ wird der bestehende Bebauungsplan „Kugelackern II“ teilweise überlagert.
§2 Bestandteile 1. Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus: a) dem zeichnerischen Teil, M 1:1000 in der Fassung vom __.__.____ b) dem textlichen Teil – Bebauungsvorschriften in der Fassung vom __.__.____ 2. Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus: a) dem gemeinsamen zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan in der Fassung vom __.__.____ b) dem textlichen Teil - örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom __.__.____ 3. Beigefügt ist: a) die gemeinsame Begründung in der Fassung vom __.__.____ b) Einzelfallprüfung vom Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie in Teningen vom August 2014 §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 74 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. §4 Inkrafttreten Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 (3) BauGB in Kraft. Stadt Herbolzheim, den Ernst Schilling Bürgermeister
Stadt Herbolzheim Stand:30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 8 Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) Ergänzend zu dem zeichnerischen Teil gelten im Bereich des Bebauungsplans „Altes Stockfeld“ folgende planungsrechtliche Festsetzungen: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (BAUGB, BAUNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung: Industriegebiet (§ 9 BauGB, § 9 BauNVO) 1.1.1 Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimen- ten gemäß Anhang 1 ausgeschlossen. 1.1.2 In Verbindung mit einem Gewerbebetrieb ist Fabrikverkauf zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung und Montage am Ort stammt. Die Fläche dieses Verkaufs an letzte Verbraucher darf nicht mehr als 10% der Gesamtnutzungsfläche betragen und nicht mehr als 200 qm übersteigen. 1.2 Art der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet (§ 9 BauGB, § 8 BauNVO) 1.2.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimen- ten gemäß Anhang 1 ausgeschlossen. 1.2.2 In Verbindung mit einem Gewerbebetrieb ist Fabrikverkauf zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung und Montage am Ort stammt. Die Fläche dieses Verkaufs an letzte Verbraucher darf nicht mehr als 10% der Gesamtnutzungsfläche betragen und nicht mehr als 200 qm übersteigen. 1.3 Art der baulichen Nutzung: Mischgebiet (§ 9 BauGB, § 6 BauNVO) 1.3.1 Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Anhang 1 ausgeschlossen. 1.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 BauGB, §§ 16-21a BauNVO) 1.4.1 Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird bestimmt durch die Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ) sowie Baumas- senzahl (BMZ) oder Geschossflächenzahl und maximal zulässiger Gebäudehö- he (GH). 1.5 Zulässige Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) 1.5.1 Die maximal zulässige Gebäudehöhe in m ü. NN ist der Planzeichnung zu ent- nehmen.
Stadt Herbolzheim Stand:30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von 8 1.5.2 Die Gebäudehöhe wird am höchsten Punkt der Dachfläche gemessen. 1.5.3 Untergeordnete, produktionstechnisch bedingte Gebäudeteile wie z.B. Aufzug- türme, Kamine und Lüftungsanlagen sowie Anlagen, die der solaren Energiege- winnung dienen, dürfen die maximale Gebäudehöhe um bis zu 2 m überschrei- ten. 1.6 Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB und § 22 BauNVO) 1.6.1 Im Industrie- und Gewerbegebiet ist die abweichende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei auch Gebäudelängen von über 50 m zulässig sind. 1.6.2 Im Mischgebiet gilt die offene Bauweise. 1.7 Garagen und Carports (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO) Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baufenster) zulässig. Carports sind definiert als an min. 3 Seiten offene überdachte Stellplätze. 1.8 Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) 1.8.1 Hochbaulich in Erscheinung tretende Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1) BauNVO sind nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig. 1.8.2 Nebenanlagen im Sinne von § 14 (2) BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig. 1.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) 1.9.1 Im Bauantrag ist nachzuweisen, dass die Unterkante der Gründung (Bodenplat- te) den Mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) nicht unterschreitet. Untergeschosse sind bis zum Grundwasserhöchststand (HHW) als wasserdichte Wanne auszuführen. Dies bedeutet, dass ein gegen äußeren hydrostatischen Wasserdruck druckwasserdichter Baukörper in wasserundurchlässiger Bauwei- se zu erstellen ist. Im Falle einer Unterkellerung ist die vorhandene Grundwas- sersituation (MHW und HHW) zu ermitteln. Hinweis: Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise bzw. Nutzung können Schäden an Gebäuden infolge von Überflutungen begrenzt oder gar vermieden werden. Entsprechende Vorkehrungen obliegen den Bauherren. 1.9.2 Zu Minimierung des zu beseitigenden Niederschlagswassers sollten Flächen, von denen keine Wassergefährdung ausgeht (z.B. Mitarbeiterstellplätze), durch- lässig befestigt werden (z.B. Rasengittersteine). Auch Dachbegrünungsmaß- nahmen und die genannte Regenwassernutzung wirken sich positiv auf den Niederschlagswasseranfall aus. 1.9.3 Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dacheindeckungen sind nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontaminati- on des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist. 1.9.4 Die Außenbeleuchtung ist energiesparend und insektenverträglich zu installie- ren. Deshalb sind LED-Lampen, Natriumhochdrucklampen oder Natriumnieder- drucklampen zu verwenden. Die Leuchten sind staubdicht und so auszubilden, dass eine Lichtwirkung weitgehend nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt (streulichtarm).
Stadt Herbolzheim Stand:30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von 8 1.9.5 Gehölzpflanzungen und Ansaaten a) Im Gebiet dürfen nur standortsheimische und laubabwerfende Bäume und Sträucher gepflanzt werden (s. Pflanzliste in Anhang 2). b) Es sind gebietsheimische Pflanzen (Herkunftsgebiet 6 Oberrheingraben bzw. gebietsheimische Obstbäume) zu verwenden. c) Bäume sind in Baumquartiere gemäß FLL – Richtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzung Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ zu pflanzen. d) Bäume sind als Hochstämme mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm zu pflanzen. e) Für die Wiesenansaat ist gebietsheimisches Saatgut zu verwenden. 1.9.6 Die neu zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind vom Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Hinweis: Die Baufeldräumung, insbesondere die notwendige Entfernung von Vegetati- on, muss außerhalb der Fortpflanzungszeit von Vögeln stattfinden (in der Regel von September bis Februar bestimmt durch die früh brütenden Arten, u.a. Eulen- und Spechtarten, bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis Mitte/Ende August), damit keine Nester und Gelege zerstört werden. Sollte dies aus unveränderbaren Gründen nicht möglich sein, muss im Vorfeld kurz vor der beginnenden Baufeldräumung durch einen sachverständigen Ornithologen eine Kontrolle stattfinden, die für bestimmte Arten eine Nestersuche beinhaltet. Sollte der be- gründete Verdacht auf eine Brut bestehen oder ein Nest gefunden werden, kann eine Baufeldräumung nicht stattfinden. 1.10 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) 1.10.1 Pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum der Pflanzliste im Anhang zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. 1.10.2 Bei Abgang oder Fällung eines Baumes ist als Ersatz ein vergleichbarer Laub- baum zu pflanzen. 1.11 Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schäd- lichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bun- desimmissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkun- gen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu tref- fenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Wird ergänzt nach Erhalt des Lärmgutachtens (Büro Fichtner)
Stadt Herbolzheim Stand:30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 8 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO) Rechtsgrundlagen: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2014 (GBl. S. 55) 2.1 Dacheindeckung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO) 2.1.1 Geneigte Dächer mit einer Neigung von mehr als 5° sind entweder mit roten bis braunen oder grauen Materialien einzudecken oder extensiv zu begrünen. 2.1.2 Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5° sind extensiv zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 5 cm betragen. 2.1.3 Wellfaserzement, Trapezblech und offene Bitumenbahnen sowie glänzende Materialien sind nicht zulässig. 2.1.4 Anlagen die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen, Son- nenkollektoren), sind auf allen Dächern zulässig. 2.2 Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO) 2.2.1 Werbeanlagen sind nur bis zu einer Länge von 2/3 der entsprechenden Gebäu- delänge zulässig. 2.2.2 Werbeanlagen dürfen die jeweils festgesetzten max. Gebäudehöhen nicht über- ragen. 2.2.3 Selbstleuchtende Werbung sowie bewegliche Schrift- und Bildwerbung sind ausgeschlossen. 2.3 Einfriedungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO) 2.3.1 Sockel und Mauern sind nur bis 0,50 m, andere Einfriedigungen (z.B. Zäune, Hecken) bis max. 2,00 m über natürlichem Gelände bzw. Oberkante angrenzen- der Verkehrsflächen zulässig. 2.3.2 Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Glasbausteinen, Stacheldraht und Beton sind nicht zugelassen. 2.4 Gestaltung unbebauter Flächen der bebauten Grundstücke (§ 74 (1) Nr. 3 LBO) 2.4.1 Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. gärtne- risch anzulegen.
Stadt Herbolzheim Stand:30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von 8 2.5 Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlags- wasser (§ 74 (3) NR. 2 LBO) 2.5.1 Das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist in aus- reichend dimensionierten Zisternen oder in grundstückseigenen Retentionsmul- den zurückzuhalten und gedrosselt (0,33 l/s) an den Regenwasserkanal abzu- geben. Die notwendig ausreichende Größe der Zisterne oder Retentionsmulde ist im Bauantrag nachzuweisen. Bei Bedarf (z.B. Verunreinigungen etc.) ist das Wasser vor Einleitung in den Ka- nal zu behandeln. 2.5.2 Alternativ kann das unverschmutzte Niederschlagswasser breitflächig auf dem Grundstück über eine bewachsene Bodenschicht versickert werden, sofern dies der Boden zulässt. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist durch eine gut- achterliche Stellungnahme nachzuweisen. Stadt Herbolzheim, den Ernst Schilling Bürgermeister Der Planverfasser
Stadt Herbolzheim Stand:30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 8 ANHANG 1 SORTIMENTSLISTE EINZELHANDELSKONZEPT GVV KENZINGEN-HERBOLZHEIM (STAND 2013)
Stadt Herbolzheim Stand:30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von 8 ANHANG 2 PFLANZLISTE Gehölzliste für Herbolzheim Kleine bis mittelgroße Laubbäume (Höhe 5-15 m) Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Cydonia oblonga Quitte Malus domestica Wildapfel Mespilus germanica Mispel Pyrus pyraster Wildbirne Sorbus aria Mehlbeere Große Laubbäume (Höhe > 20 m) Alnus glutinosa Schwarzerle allergen Populus tremula Zitter-Pappel Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winter-Linde Heimische Straucharten Kleine bis mittelgroße Sträucher Amelanchier ovalis Felsenbirne vogelfrüchtig Euonymus europaeus Pfaffenhütchen giftig!1 vogelfrüchtig Ligustrum vulgare Liguster giftig! vogelfrüchtig Rosa canina Echte Hunds-Rose vogelfrüchtig Rosa corymbifera Heckenrose vogelfrüchtig Salix cinerea Grau-Weide Salix triandra Mandel-Weide Viburnum opulus Gemeiner Schneeball giftig! vogelfrüchtig Große Sträucher Corylus avellana Hasel allergen Cornus sanguinea Hartriegel Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn giftig! vogelfrüchtig Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn giftig! vogelfrüchtig Frangula alnus Faulbaum giftig! vogelfrüchtig Prunus padus Gewöhnliche Traubenkirsche vogelfrüchtig Prunus spinosa Schlehe vogelfrüchtig Rhamnus cathartica Echter Kreuzdorn giftig! vogelfrüchtig Salix caprea Sal-Weide Salix purpurea Purpur-Weide Salix viminalis Korb-Weide Sambucus nigra Holunder giftig! vogelfrüchtig
Stadt Herbolzheim Stand:30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von 8 Obstbäume Cydonia oblonga Quitte Malus sylvestris Holzapfel in Sorten Bittenfelder Bohnapfel Boskoop Brettacher Jakob Fischer Rhein. Krummstiel Spätblühender Wintertafelapfel Teuringer Rambour Mespilus germanica Mispel Pyrus pyraster Wildbirne in Sorten Gelbmöstler Grüne Jagdbirne Oberösterr. Weinbirne Schweizer Wasserbirne Wilde Eierbirne Wildling von Einsiedeln Prunus avium Vogelkirsche
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 1 von 15 Inhalt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................... 2 2 Lage und Nutzung des Plangebiets ............................................................................. 3 3 Verfahren ....................................................................................................................... 5 4 Flächennutzungsplan ................................................................................................... 7 5 Belange des Klimaschutz ............................................................................................. 8 6 Umweltverträglichkeitsprüfung ................................................................................... 9 7 Hochwasserrisiken ....................................................................................................... 9 8 Inhalte der Planung..................................................................................................... 10 9 Örtliche Bauvorschriften ............................................................................................ 12 10 Umweltbelange ........................................................................................................... 13 11 Erschliessung ............................................................................................................. 13 12 Lärmimmissionen ....................................................................................................... 13 13 Ver- und Entsorgung .................................................................................................. 13 14 Bodenordnung ............................................................................................................ 14 15 Kosten ......................................................................................................................... 14 16 Städtebauliche Daten ................................................................................................. 15 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 2 von 15 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans „Altes Stockfeld“ ist die planungs- rechtliche Sicherung der bestehenden Firma Greschbach sowie die Neuauswei- sung eines Mischgebietes südlich des genannten Betriebs. Die Firma Greschbach, welche deutschlandweit im Bereich Stahlbau tätig ist, wur- de bereits vor Erscheinen des Baugesetzbuches am Standort angesiedelt, die wei- tere Bebauung entwickelte sich im Laufe der Jahre, teils vorerst ohne Planungs- recht, später gemäß einer Beurteilung nach § 34 BauGB. Im Bereich des Mischgebiets sollen die bisher im Osten bestehenden Unterkünfte für Asylbewerber gesichert und Möglichkeiten zur Erweiterung gegeben werden; dies ist mit dem Landratsamt Emmendingen abgestimmt, welches sich um die Be- reitstellung entsprechender Wohnungen im Kreis kümmert. Auch anderen Volks- gruppen soll im Mischgebiet die Gelegenheit der Ansiedlung (Wohnen und Arbei- ten) gegeben werden. Im Westen des Gebiets existieren Gebäude der Firma Greschbach, die derzeit keine Nutzung erfahren. Diese sollen zukünftig als Eventhalle der Stadt Herbolz- heim dienen, in der Veranstaltungen wie z.B. große Hochzeiten oder andere Feste stattfinden können. Um möglichen Lärmkonflikten zwischen industrieller Nutzung und Mischbebauung vorzubeugen, ist eine Zone als Gewerbegebiet vorgesehen. Ein Lärmgutachten wird zudem erstellt, um die Immissionen zu prüfen und gegebenenfalls Vorkeh- rungen zu treffen. In diesem werden auch die Emissionen der Eventhalle berück- sichtigt, welche sich gerade durch an- und abfahrende Besucher auswirken könn- ten. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 3 von 15 2 LAGE UND NUTZUNG DES PLANGEBIETS Das Plangebiet liegt im Norden von Herbolzheim, direkt westlich der Bahnlinie. Es wird von der Niederwaldstraße im Norden sowie der Stockfeldstraße im Westen, Süden und Osten begrenzt. Das Gebiet ist im Norden derzeit von der Firma Greschbach genutzt, südlich der Flächen bestehen Unterkünfte für Asylbewerber, Lagerflächen und zum Teil auch noch landwirtschaftliche Nutzung. Topographische Karte (ohne Maßstab) Das Plangebiet umfasst den im Folgenden dargestellten Geltungsbereich. Geltungsbereich (ohne Maßstab) 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 4 von 15 Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes überlagert teilweise den Bebauungsplan „Kugelackern II“. Entsprechend wird ein weißes Deckblatt für den überlagerten Bereich erstellt. Luftbild (Quelle: google.de, ohne Maßstab) 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 5 von 15 3 VERFAHREN Seit der Änderung im Jahr 2007 ermöglicht das Baugesetzbuch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB. Danach können Bebau- ungspläne als Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die BauGB-Novelle knüpft damit an die Bodenschutzklausel an und hat insbesondere zum Ziel, die Umnutzung nicht mehr benötigter Flächen zu erleichtern. Der Bebauungsplan liegt im bereits bebauten Bereich von Herbolzheim. Die im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen dienen insofern der Innenentwick- lung, als sie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zur Vermeidung von Nut- zungskonflikten, Nachverdichtung und zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeits- plätzen zum Ziel haben. Es handelt sich daher um einen Bebauungsplan der In- nenentwicklung im Sinne des BauGB. Das beschleunigte Verfahren kann ohne weitere Untersuchung angewendet wer- den bei Bebauungsplänen, die eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO von weniger als 20.000 m² festsetzen. Hierbei ist die Größe der zulässi- gen Grundfläche maßgebend. Bei einem Geltungsbereich von ca. 8,8 ha, bei dem etwa 8,2 ha als Baugebiet festgesetzt werden, entspricht dies etwa ca. 60.000 m² überbaubarer Fläche (GI, GE und MI) und liegt somit oberhalb der in § 13a BauGB Abs. 1 Nr. 1 genannten Schwelle von 20.000 m². Das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a BauGB kann jedoch auch bei einer zulässigen Grundfläche von über 20.000 m² angewendet werden, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswir- kungen hat (Vorprüfung des Einzelfalls). Die Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13 a BauGB liegt den Unterlagen bei; ihr Ergebnis besagt, dass durch den vorliegenden Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei der Flächenberechnung sind neben dem eigentlichen Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ auch Bebauungspläne zu berücksichtigen, die in zeitlichem, räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Bebauungsplan „Seeweg“, welcher südlich der Fläche des vorliegenden Bebauungsplanes liegt, muss daher betrach- tet werden. Im Bebauungsplan „Seeweg“ soll die Nachnutzung des bereits längere Zeit leer- stehenden Gebäudes des ehemaligen Hela-Baumarktes planungsrechtlich gesi- chert werden. Vorgesehen ist, dort die Feuerwehr, Räumlichkeiten für das Deut- sche Rote Kreuz und einen Tafelladen anzusiedeln. Da diese Nutzungen nicht in Verbindung mit denen im vorliegenden Bebauungsplan stehen, wird kein einheitli- ches städtebauliches Konzept verfolgt und sind entsprechend die beiden Bereiche nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu sehen. Auch räumlich stehen die Gebiete nicht im Zusammenhang, da sie nicht aneinandergrenzen und durch ei- nen weiteren Straßenzug (Gebiet zwischen Seeweg und Stockfeldstraße) vonei- nander getrennt sind. Was den zeitlichen Zusammenhang der Gebiete betrifft, werden beide nun am gleichen Tag zur Aufstellung gebracht. Allerdings war der Bebauungsplan „Seeweg“ bereits im Jahr 2013 Gegenstand der Herbolzheimer Planung, doch erst jetzt konnten konkrete, sinnvolle Nachnutzungen gefunden und auch die Flächenverfügbarkeit geklärt werden. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 6 von 15 Aus den genannten Gründen ist der Bebauungsplan „Seeweg“ daher nicht bei der Flächenberechnung zu berücksichtigen. Die Bebauungsplanänderung „Stockfeld Nord III“, welche westlich des vorliegen- den Bebauungsplans angrenzt, ist im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu sehen. Einen sachlichen Zusammenhang kann man jedoch nicht nahelegen, da die Änderung sich lediglich auf die Anpassung der Straßenplanung im Bereich des Bebauungsplans „Stockfeld Nord III“ bezieht. Diese Änderung kann daher in der Flächenberechnung vernachlässigt werden. Da der Bebauungsplan der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplät- zen, der Nachverdichtung sowie der Minimierung von Nutzungskonflikten dient, wird im vorliegenden Verfahren, wie vom Gesetzgeber gewünscht, dem Bedarf an diesbezüglichen Investitionen in angemessener Weise Rechnung getragen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Be- deutung nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000) lie- gen nicht vor, sodass ein Verfahren nach § 13 a BauGB unter diesem Gesichts- punkten möglich wäre. Bei Verfahren nach § 13 a BauGB kann auf das frühzeitige Beteiligungsverfahren verzichtet und den betroffenen Bürgern und Behörden und sonstigen Trägern öf- fentlicher Belange im Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem kann auf die Umweltprüfung, den Umweltbericht, auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet werden. Ei- ne Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist durchzuführen. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 7 von 15 Verfahrensdaten 18.04.2013 Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ samt örtlicher Bauvorschriften nach § 2 (1) Bau GB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB __.__.____ Billigung des Entwurfs und Beschluss der Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB __.__ bis Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher __.__.____ Belange gem. § 4 (2) BauGB __.__ bis Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB __.__.____ __.__.____ Der Gemeinderat behandelt die in der Offenlage einge- gangenen Stellungnahmen und beschließt den Bebau- ungsplan „Altes Stockfeld“ samt örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 (1) BauGB als Satzung. 4 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Im wirksamen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Kenzin- gen-Herbolzheim, der im Januar 2003 vom Landratsamt Emmendingen genehmigt wurde und derzeit in der Fassung der 16. Änderung vorliegt, ist das Plangebiet als Gewerbefläche dargestellt. Der Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ sieht Industrie- und Gewerbe, sowie ein Mischgebiet vor. Aus der Darstellung „Gewerbefläche“ im Flächennutzungsplan kann auf Bebauungsplanebene ein Industriegebiet entwickelt werden, sodass die Möglichkeit besteht, die Planung aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Für den Bereich des Mischgebiets besteht keine Entwicklungsmöglichkeit aus dem Flächennutzungsplan. Bebauungspläne dürfen jedoch im Verfahren nach § 13 a BauGB auch, sofern sie der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gebie- tes nicht entgegenstehen, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ge- ändert wurde. Da dies im vorliegenden Fall gegeben ist, wird der Flächennut- zungsplan im Wege der Berichtigung angepasst. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 8 von 15 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5 BELANGE DES KLIMASCHUTZ Unter Bezugnahme auf das Kyoto-Protokoll, welches als Übereinkommen zur Feststellung der globalen Klimaveränderung gilt, verpflichteten sich die Mitglieds- länder der Europäisch Union 2002 auf die Reduzierung der Treibhausgase um bis zu 20% des Niveaus von 1990 bis zum Jahr 2020. Durch den Rückgang der Treibhausgase, besonders von Kohlendioxid (CO2), soll die Erderwärmung verrin- gert und die Folgen der Klimaveränderung (z.B. Hitzeperioden, Trockenheit Starkregenereignisse,) eingedämmt werden. Um die Vorgaben aus dem Kyoto-Protokoll einzuhalten, setzt die Bundesregierung auf die Umsetzung in den drei Bereichen „Steigerung der Energieeffizienz“, „Ener- gieeinsparung“ und „Ausbau der Erneuerbaren Energien“. Mit unterschiedlichen Mitteln, z.B. verschieden ansetzenden Förderprogrammen, neuen Gesetzesvor- gaben, Forschungsschwerpunkten etc. wird das Einhalten der Zielvorgabe unter- stützt. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 9 von 15 Seit Frühjahr/Sommer 2011 ist nun gem. § 1 a Abs. 5 BauGB auch im Bauleitver- fahren den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes Rechnung zu tragen. Darunter fallen inzwischen jedoch nicht nur Maßnahmen, die helfen, die Klimaver- änderung durch CO2-Reduktion abzuschwächen, sondern auch diejenigen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Abschließend soll kurz darauf hingewiesen werden, dass durch eine energiespa- rende und klimaschonende Bauweise und ausgereifte Gebäudetechnik deutlich größere Effekte für den allgemeinen Klimaschutz zu erzielen sind als auf der Ebe- ne der Bauleitplanung. Entsprechend sollte der Klimaschutz auf der städtebauli- chen Ebene als einer von mehreren öffentlichen Belangen gesehen und behandelt werden. Dies bedeutet nicht, städtebauliche Grundzüge wie z.B. Freihalten von Frischluftschneisen außer Acht zu lassen, sondern vielmehr einen qualitätvollen Städtebau mit ausgewogenem Verhältnis zwischen Bebauung und Freiraum, im Einklang mit den Klimaschutzzielen, zu betreiben. 6 UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG Die gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzu- führende Betrachtung nach Anlage 1, Nr. 18.8 (allgemein Vorprüfung des Einzel- falls) wurde durch das Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie, Dr. Alfred Winski, in Teningen durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter festge- stellt werden können. Die Vorprüfung liegt den Unterlagen in Form des Erläute- rungsberichts vom September 2014 bei. 7 HOCHWASSERRISIKEN Durch verschiedene Hochwasserschutzeinrichtungen im Gewässersystem des Bleichbachs (mehrere Hochwasserrückhaltebecken im Oberlauf und Dämme im Bereich der Ortslage von Herbolzheim) wird das Hochwasserrisiko für das über- plante Gebiet reduziert. Nach den Berechnungen der Hochwassergefahrenkarten besteht für das Gebiet dennoch eine Überflutungsgefahr beim Versagen der Schutzeinrichtungen und bei Hochwasserereignissen mit niedriger Wahrschein- lichkeit (sogenanntes HQextrem). Aufgrund des verbleibenden Risikos wird das überplante Gebiet in den im Entwurf vorliegenden Hochwassergefahrenkarten entsprechend dargestellt. Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise und Nut- zung können Schäden an der geplanten Bebauung infolge von Überflutungen be- grenzt oder gar vermieden werden (Hinweis: Hochwasserfibel des Bundesministe- riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Entsprechende Vorkehrungen ob- liegen den Bauherren. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 10 von 15 8 INHALTE DER PLANUNG Art der baulichen Nutzung Die Bauflächen des Bebauungsplangebiets “Altes Stockfeld” sind differenziert als Industrie-, Gewerbe und Mischgebiet festgesetzt. Diese Unterteilung entsteht zum einen aus den bereits bestehenden Gegebenheiten (Industrie: Betrieb Gresch- bach) und zum anderen aus den vorgesehenen Nutzungen (Mischgebiet: Wohnen für Asylbewerber und gewerbliche Nutzungen). Das Gewerbegebiet ist als Puffer zwischen die beiden zuvor genannten Bereiche aufgenommen worden; im Bereich der Firma Greschbach, welcher als GE ausgewiesen ist, werden die emissionsär- meren Nutzungen untergebracht. Da die Zentrenrelevanz von Sortimenten je nach Ort differieren kann, wurde für den GVV Kenzingen-Herbolzheim, unter Berücksichtigung der einzelnen Standortgegebenheiten, eine individuelle Sortimentsliste für die Stadt Herbolzheim erarbeitet (Stand: 2013), die dem Bebauungsplan als Anhang beigefügt wird. Zentrenrelevante Sortimente (siehe Anhang 1) wurden im Gebiet, unabhängig vom Gebietstyp, ausgeschlossen, um die Zentralität der Innenstadt bzw. der ver- brauchernahen Versorgung der Bevölkerung, welche auch in der Umgebung des Plangebiets liegt, nicht zu gefährden. Um innerhalb des Plangebiets den Betrieben zumindest den Verkauf der vor Ort hergestellten Waren zu ermöglichen, wurde der Verkauf an Endverbraucher zuge- lassen, jedoch nur, wenn die Fläche des Verkaufs nicht mehr als 10% der Ge- samtnutzungsfläche beträgt und insgesamt eine Fläche von maximal 200 qm nicht übersteigt (sog. Fabrikverkauf). Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen Für das Industrie- und das Gewerbegebiet wurde jeweils eine Grundflächenzahl von 0,8 und jeweils eine Baumassenzahl von 9,0 festgesetzt. Diese Werte liegen im Rahmen der maximal zulässigen Obergrenzen gem. § 17 BauNVO und sind aus den Gebieten der Umgebung abgeleitet. Da im Bereich der Firma Greschbach bereits ein hoher Versieglungsgrad vorherrscht, ist die Ausnutzung der bereits be- bauten Flächen der Neuinanspruchnahme unbebauter Flächen andernorts vorzu- ziehen. Als maximale Gebäudehöhe wurden 182,5 m ü. NN für Industrie- und Ge- werbegebiet festgesetzt, was einer Gebäudehöhe von ca. 11 m entspricht. Auch diese Festsetzung leitet sich aus der geplanten und bestehenden (Umgebungs-) Bebauung ab. Für das Mischgebiet wurde eine Grundflächenzahl von maximal 0,6 und eine Ge- schossflächenzahl von maximal 1,2 festgesetzt; die Gebäudehöhe wurde auf ma- ximal 180,5 m ü. NN festgelegt, was einer Gebäudehöhe von ca. 9 m entspricht. Durch diese Festsetzungen kann eine vom Industrie- und Gewerbegebiet abge- stufte Bebauung gesichert werden, die sich an den Bestand entlang der Stock- feldstraße/Seeweg angleicht. Durch die maximale Grundflächenzahl kann gewähr- leistet werden, dass auf einer für eine Mischung aus Wohnen und Arbeiten ge- nutzten Fläche ausreichend Freiraum ermöglicht wird, um gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse zu schaffen. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 11 von 15 Bauweise Im Industrie- und Gewerbegebiet wurde die abweichende Bauweise festgesetzt; das bedeutet, dass die seitlichen Grenzabstände einzuhalten und Gebäude über 50,0 m zulässig sind. Die bereits bestehenden Betriebsgebäude genießen Be- standsschutz. Für das Mischgebiet wurde die offene Bauweise festgesetzt; das bedeutet, dass die seitlichen Grenzabstände einzuhalten und Gebäude unter 50,0 m Länge her- zustellen sind. Durch diese Festsetzung kann ein im Vergleich lockereres Gebiet mit kleinteiligeren Gebäuden entstehen, welches den Übergang zur Bestandsbe- bauung im Süden herstellt. Garagen und Carports, Nebenanlagen Garagen, Carports und Nebenanlagen sind innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baufenster) zulässig. Somit bleibt sichergestellt, dass gerade im Bereich des Mischgebietes die hochbaulich in Erscheinung tretenden Anlagen den Straßenraum nicht dominieren. Um auch später mögliche Versorgungskonzepte zu erleichtern, ist zulässig, dass Nebenanlagen im Sinne von § 14 (2) BauNVO im gesamten Plangebiet zulässig sind. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Zum Schutz des Grundwassers wurde festgelegt, dass die Unterkante der Grün- dung den mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) nicht unterschreiten darf. Auch wurde ein Hinweis zur hochwasserangepassten Bauweise aufgenommen. Zu Minimierung des zu beseitigenden Niederschlagswassers sollten Flächen, von denen keine Wassergefährdung ausgeht (z.B. Mitarbeiterstellplätze), durchlässig befestigt werden (z.B. Rasengittersteine). Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dacheindeckungen sind nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist. Die Außenbeleuchtung ist energiesparend und insektenverträglich zu installieren. Deshalb sind LED-Lampen, Natriumhochdrucklampen oder Natriumniederdruck- lampen zu verwenden. Die Leuchten sind staubdicht und so auszubilden, dass ei- ne Lichtwirkung weitgehend nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt (streulicht- arm). Pflanzgebote Um trotz des hohen Versiegelungsgrads eine Begrünung des Gebietes sicherzu- stellen, wurde festgesetzt, dass pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten ist. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 12 von 15 9 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Dach Die Dächer im Plangebiet sind mit einer Dachneigung zwischen 0° und 35° auszu- führen; eine Dachform ist nicht festgelegt. Bei einer Neigung von mehr als 5° sind sie entweder mit roten bis braunen oder grauem Material auszuführen oder exten- siv zu begrünen. Flachdächer bis 5° sind extensiv zu begrünen. Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, sind auf allen Dächern zuläs- sig. Werbeanlagen Um eine moderate gestalterisch Entwicklung im Gebiet zu erreichen, sind Werbe- anlagen nur bis zu einer Länge von 2/3 der entsprechenden Gebäudelänge und nur bis zur maximalen Gebäudehöhe zulässig. Selbstleuchtende Werbung sowie bewegliche Schrift- und Bildwerbung ist nicht zulässig. Einfriedungen Um dem Sicherheitsbedürfnis der Betriebe, gleichzeitig aber auch der Gestaltung des öffentlichen Raumes Rechnung zu tragen, wurde festgesetzt, dass Sockel und Mauern nur bis maximal 0,5 m, andere Einfriedungen (Zäune, Hecken) bis maximal 2,0 m über natürlichem Gelände bzw. Oberkante der Verkehrsfläche hoch sein dürfen. Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Glasbausteinen, Stachel- draht und Beton sind nicht zugelassen. Gestaltung unbebauter Flächen Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch anzulegen, damit eine teilweise Begrünung im Bereich der überwiegend versiegel- ten Flächen sichergestellt werden kann. Umgang mit Niederschlagswasser Das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist in Zister- nen oder in grundstückseigenen Retentionsmulden zurückzuhalten und gedrosselt (0,33 l/s) an den Regenwasserkanal abzugeben. Im Falle von Verunreinigungen etc. ist das Wasser vor Einleitung in den Kanal zu behandeln. Die notwendige Dimensionierung der Zisternen oder Retentionsmulden ist für je- des Bauvorhaben separat zu berechnen und im Bauantrag nachzuweisen. Das Arbeitsblatt DWA-A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ ist dabei zu be- rücksichtigen. Alternativ kann, um die Anreicherung des Grundwassers zu unterstüzen, das un- verschmutzte Niederschlagswasser breitflächig auf dem Grundstück über eine bewachsene Bodenschicht versickert werden, sofern dies der Boden zulässt. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist durch eine gutachterliche Stellungnahme nachzuweisen. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 13 von 15 10 UMWELTBELANGE Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB handelt, ist die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung nicht erforderlich. Dennoch sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Auswirkungen des Bebauungsplans auf Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere, Klima, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu be- rücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Zudem ist eine Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. 10.1 Betrachtung der Schutzgüter Die Betrachtung der Schutzgüter wurde durch das Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie, Dr. Alfred Winski, in Teningen bearbeitet und liegt den Unterlagen in Form des Erläuterungsberichts zur Eingriffs- und Ausgleichsbewer- tung und zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG vom September 2014 bei. 10.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Da der vorliegende Bebauungsplan aufgrund seiner überbaubaren Grundfläche von ca. 60.000 m² gem. § 13 a (1) Nr. 2 BauGB in den Bereich zwischen 20.000 m² und 70.000 m² fällt, wird eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung notwen- dig. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde durch das Büro für Landschaftspla- nung und angewandte Ökologie, Dr. Alfred Winski, in Teningen bearbeitet und liegt den Unterlagen bei. 11 ERSCHLIESSUNG Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die Stockfeldstraße im Süden sowie über Erschließungsstraßen im Westen und Osten des Gebietes. Im Osten liegt die Erschließung auf privaten Grundstücken der Misch-, Gewerbe- bzw. Industrieflä- chen; im Westen erfolgt die Erschließung in Abstimmung über Grundstücke der Bahn. 12 LÄRMIMMISSIONEN Aufgrund der Ausweisung des südlich an die Gewerbeflächen angrenzenden Mischgebiets, in dem auch Wohnbebauung zulässig ist, sind die Lärmimmissionen des Industrie- und Gewerbegebietes genauer zu untersuchen. Auch die Eventhalle mit möglichem Lärmemissionen in den Abend/Nachtstunden durch an- und abfah- renden Verkehr ist zu berücksichtigen; ebenso die Emissionen der östlich angren- zenden Bahntrasse. Aus diesem Grund wurde das Büro Fichtner in Freiburg beauftragt, ein Lärmgut- achten zu erstellen. Die Ergebnisse dieses Lärmgutachtens werden zur Durchfüh- rung der Offenlage ergänzt. 13 VER- UND ENTSORGUNG 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 14 von 15 Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt über den Anschluss an die be- stehenden Leitungen in der Niederwaldstraße sowie den Leitungen in der Stock- feldstraße. 14 BODENORDNUNG Bodenordnende Maßnahmen werden nicht notwendig. 15 KOSTEN Die Kosten der Planung werden von der Stadt Herbolzheim übernommen. 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim Stand: 30.09.2014 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Offenlage „Altes Stockfeld“ gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB BEGRÜNDUNG Seite 15 von 15 16 STÄDTEBAULICHE DATEN Plangebiet gesamt 88.373 m² Industriegebiet 29.190 m² Gewerbegebiet 21.449 m² Mischgebiet 34.051 m² Verkehrsfläche 3.683 m² Stadt Herbolzheim, den Ernst Schilling Der Bürgermeister Der Planverfasser 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
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