Stadt Herbolzheim Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Altes Stockfeld"

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Stadt Herbolzheim Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Altes Stockfeld"
Stadt Herbolzheim

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
                          „Altes Stockfeld“
                                            Stand: 30.09.2014
                                           Fassung: Offenlage

                                                        Inhalte:
                                                     Satzungen
                                                 Planzeichnung
                                        Bebauungsvorschriften
                                                    Begründung
            Erläuterungsbericht (Einzelfallprüfung) gem. UVPG
                               Einzelfallprüfung) gem. § 13 a
Stadt Herbolzheim Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Altes Stockfeld"
Stadt Herbolzheim
Landkreis Emmendingen

                   Satzungen der Stadt Herbolzheim
a)     den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“
b)     die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Altes Stockfeld“

Der Gemeinderat der Stadt Herbolzheim hat am __.__.____
a)     den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“
b)     die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Altes Stockfeld“
unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlossen.

Rechtsgrundlagen:
      Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
      2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S.
      954)
      Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
      23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
      11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
      Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert
      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
      Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber.
      416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S.
      389, 440)
      § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom
      24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S.
      55)

                                             §1

                                    Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich für
a)    den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“
b)    die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Altes Stockfeld“
ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Planzeichnung vom
__.__.____).
Durch den Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ wird der bestehende Bebauungsplan
„Kugelackern II“ teilweise überlagert.
Stadt Herbolzheim Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Altes Stockfeld"
§2

                                        Bestandteile
1.     Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus:
a)     dem zeichnerischen Teil, M 1:1000 in der Fassung             vom __.__.____
b)     dem textlichen Teil – Bebauungsvorschriften in der Fassung   vom __.__.____

2.     Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus:
a)     dem gemeinsamen zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan
       in der Fassung                                               vom __.__.____
b)     dem textlichen Teil - örtliche Bauvorschriften
       in der Fassung                                               vom __.__.____

3.     Beigefügt ist:
a)     die gemeinsame Begründung in der Fassung                     vom __.__.____
b)     Einzelfallprüfung vom Büro für Landschaftsplanung
       und angewandte Ökologie in Teningen                          vom August 2014

                                              §3

                                   Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO
ergangenen    örtlichen   Bauvorschriften   dieser   Satzung    zuwiderhandelt. Die
Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 74 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

                                              §4

                                        Inkrafttreten
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten mit ihrer
ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 (3) BauGB in Kraft.

Stadt Herbolzheim, den

Ernst Schilling
Bürgermeister
Stadt Herbolzheim                                                              Stand:30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                  Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                                gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                            Seite 1 von 8

Rechtsgrundlagen:
      Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
      S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl.
      I S. 954)
      Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
      23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
      11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
      Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt ge-
      ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
      Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.
      357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember
      2013 (GBl. S. 389, 440)
      § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom
      24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl.
      S. 55)

Ergänzend zu dem zeichnerischen Teil gelten im Bereich des Bebauungsplans
„Altes Stockfeld“ folgende planungsrechtliche Festsetzungen:

1       PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (BAUGB, BAUNVO)
1.1     Art der baulichen Nutzung: Industriegebiet (§ 9 BauGB, § 9 BauNVO)
1.1.1   Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimen-
        ten gemäß Anhang 1 ausgeschlossen.
1.1.2   In Verbindung mit einem Gewerbebetrieb ist Fabrikverkauf zulässig, wenn das
        angebotene Sortiment aus eigener Herstellung und Montage am Ort stammt.
        Die Fläche dieses Verkaufs an letzte Verbraucher darf nicht mehr als 10% der
        Gesamtnutzungsfläche betragen und nicht mehr als 200 qm übersteigen.
1.2     Art der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet (§ 9 BauGB, § 8 BauNVO)
1.2.1   Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimen-
        ten gemäß Anhang 1 ausgeschlossen.
1.2.2   In Verbindung mit einem Gewerbebetrieb ist Fabrikverkauf zulässig, wenn das
        angebotene Sortiment aus eigener Herstellung und Montage am Ort stammt.
        Die Fläche dieses Verkaufs an letzte Verbraucher darf nicht mehr als 10% der
        Gesamtnutzungsfläche betragen und nicht mehr als 200 qm übersteigen.
1.3     Art der baulichen Nutzung: Mischgebiet (§ 9 BauGB, § 6 BauNVO)
1.3.1   Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
        gemäß Anhang 1 ausgeschlossen.
1.4     Maß der baulichen Nutzung (§ 9 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)
1.4.1   Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird
        bestimmt durch die Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ) sowie Baumas-
        senzahl (BMZ) oder Geschossflächenzahl und maximal zulässiger Gebäudehö-
        he (GH).
1.5     Zulässige Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
1.5.1   Die maximal zulässige Gebäudehöhe in m ü. NN ist der Planzeichnung zu ent-
        nehmen.
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„Altes Stockfeld“                                                  gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                 Seite 2 von 8

1.5.2   Die Gebäudehöhe wird am höchsten Punkt der Dachfläche gemessen.
1.5.3   Untergeordnete, produktionstechnisch bedingte Gebäudeteile wie z.B. Aufzug-
        türme, Kamine und Lüftungsanlagen sowie Anlagen, die der solaren Energiege-
        winnung dienen, dürfen die maximale Gebäudehöhe um bis zu 2 m überschrei-
        ten.
1.6     Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB und § 22 BauNVO)
1.6.1   Im Industrie- und Gewerbegebiet ist die abweichende Bauweise festgesetzt. Als
        abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei auch Gebäudelängen
        von über 50 m zulässig sind.
1.6.2   Im Mischgebiet gilt die offene Bauweise.
1.7     Garagen und Carports (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO)
        Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grund-
        stücksflächen (Baufenster) zulässig.
        Carports sind definiert als an min. 3 Seiten offene überdachte Stellplätze.
1.8     Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)
1.8.1   Hochbaulich in Erscheinung tretende Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1)
        BauNVO sind nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren
        Flächen (Baufenster) zulässig.
1.8.2   Nebenanlagen im Sinne von § 14 (2) BauNVO sind im gesamten Plangebiet
        zulässig.
1.9     Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
        und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
1.9.1 Im Bauantrag ist nachzuweisen, dass die Unterkante der Gründung (Bodenplat-
      te) den Mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) nicht unterschreitet.
        Untergeschosse sind bis zum Grundwasserhöchststand (HHW) als wasserdichte
        Wanne auszuführen. Dies bedeutet, dass ein gegen äußeren hydrostatischen
        Wasserdruck druckwasserdichter Baukörper in wasserundurchlässiger Bauwei-
        se zu erstellen ist. Im Falle einer Unterkellerung ist die vorhandene Grundwas-
        sersituation (MHW und HHW) zu ermitteln.
Hinweis: Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise bzw.
Nutzung können Schäden an Gebäuden infolge von Überflutungen begrenzt oder gar
vermieden werden. Entsprechende Vorkehrungen obliegen den Bauherren.
1.9.2   Zu Minimierung des zu beseitigenden Niederschlagswassers sollten Flächen,
        von denen keine Wassergefährdung ausgeht (z.B. Mitarbeiterstellplätze), durch-
        lässig befestigt werden (z.B. Rasengittersteine). Auch Dachbegrünungsmaß-
        nahmen und die genannte Regenwassernutzung wirken sich positiv auf den
        Niederschlagswasseranfall aus.
1.9.3   Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dacheindeckungen sind nur zulässig, wenn sie
        beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontaminati-
        on des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist.
1.9.4   Die Außenbeleuchtung ist energiesparend und insektenverträglich zu installie-
        ren. Deshalb sind LED-Lampen, Natriumhochdrucklampen oder Natriumnieder-
        drucklampen zu verwenden. Die Leuchten sind staubdicht und so auszubilden,
        dass eine Lichtwirkung weitgehend nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt
        (streulichtarm).
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„Altes Stockfeld“                                                  gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                              Seite 3 von 8

1.9.5   Gehölzpflanzungen und Ansaaten
         a) Im Gebiet dürfen nur standortsheimische und laubabwerfende Bäume und
            Sträucher gepflanzt werden (s. Pflanzliste in Anhang 2).
         b) Es sind gebietsheimische Pflanzen (Herkunftsgebiet 6 Oberrheingraben
            bzw. gebietsheimische Obstbäume) zu verwenden.
         c) Bäume sind in Baumquartiere gemäß FLL – Richtlinie „Empfehlungen für
            Baumpflanzung Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen;
            Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ zu
            pflanzen.
         d) Bäume sind als Hochstämme mit einem Mindeststammumfang von 12/14
            cm zu pflanzen.
         e) Für die Wiesenansaat ist gebietsheimisches Saatgut zu verwenden.

1.9.6   Die neu zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind vom
        Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen und bei Verlust zu
        ersetzen.

Hinweis: Die Baufeldräumung, insbesondere die notwendige Entfernung von Vegetati-
on, muss außerhalb der Fortpflanzungszeit von Vögeln stattfinden (in der Regel von
September bis Februar bestimmt durch die früh brütenden Arten, u.a. Eulen- und
Spechtarten, bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis Mitte/Ende August), damit
keine Nester und Gelege zerstört werden.
Sollte dies aus unveränderbaren Gründen nicht möglich sein, muss im Vorfeld kurz vor
der beginnenden Baufeldräumung durch einen sachverständigen Ornithologen eine
Kontrolle stattfinden, die für bestimmte Arten eine Nestersuche beinhaltet. Sollte der be-
gründete Verdacht auf eine Brut bestehen oder ein Nest gefunden werden, kann eine
Baufeldräumung nicht stattfinden.

1.10    Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
        zungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
1.10.1 Pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger
       Laubbaum der Pflanzliste im Anhang zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.
1.10.2 Bei Abgang oder Fällung eines Baumes ist als Ersatz ein vergleichbarer Laub-
       baum zu pflanzen.

1.11    Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schäd-
        lichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bun-
        desimmissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkun-
        gen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu tref-
        fenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr.
        24 BauGB)
        Wird ergänzt nach Erhalt des Lärmgutachtens (Büro Fichtner)
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„Altes Stockfeld“                                               gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
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2       ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO)
        Rechtsgrundlagen:
        Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.
        357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember
        2013 (GBl. S. 389, 440)
        § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom
        24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2014 (GBl.
        S. 55)

2.1     Dacheindeckung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)
2.1.1   Geneigte Dächer mit einer Neigung von mehr als 5° sind entweder mit roten bis
        braunen oder grauen Materialien einzudecken oder extensiv zu begrünen.
2.1.2   Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5° sind extensiv zu begrünen. Die
        Substrathöhe muss mindestens 5 cm betragen.
2.1.3   Wellfaserzement, Trapezblech und offene Bitumenbahnen sowie glänzende
        Materialien sind nicht zulässig.
2.1.4   Anlagen die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen, Son-
        nenkollektoren), sind auf allen Dächern zulässig.
2.2     Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)
2.2.1   Werbeanlagen sind nur bis zu einer Länge von 2/3 der entsprechenden Gebäu-
        delänge zulässig.
2.2.2   Werbeanlagen dürfen die jeweils festgesetzten max. Gebäudehöhen nicht über-
        ragen.
2.2.3   Selbstleuchtende Werbung sowie bewegliche Schrift- und Bildwerbung sind
        ausgeschlossen.
2.3     Einfriedungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)
2.3.1   Sockel und Mauern sind nur bis 0,50 m, andere Einfriedigungen (z.B. Zäune,
        Hecken) bis max. 2,00 m über natürlichem Gelände bzw. Oberkante angrenzen-
        der Verkehrsflächen zulässig.
2.3.2   Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Glasbausteinen, Stacheldraht und Beton
        sind nicht zugelassen.
2.4     Gestaltung unbebauter Flächen der bebauten Grundstücke (§ 74 (1) Nr. 3
        LBO)
2.4.1   Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. gärtne-
        risch anzulegen.
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2.5     Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlags-
        wasser (§ 74 (3) NR. 2 LBO)
2.5.1   Das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist in aus-
        reichend dimensionierten Zisternen oder in grundstückseigenen Retentionsmul-
        den zurückzuhalten und gedrosselt (0,33 l/s) an den Regenwasserkanal abzu-
        geben. Die notwendig ausreichende Größe der Zisterne oder Retentionsmulde
        ist im Bauantrag nachzuweisen.
        Bei Bedarf (z.B. Verunreinigungen etc.) ist das Wasser vor Einleitung in den Ka-
        nal zu behandeln.
2.5.2   Alternativ kann das unverschmutzte Niederschlagswasser breitflächig auf dem
        Grundstück über eine bewachsene Bodenschicht versickert werden, sofern dies
        der Boden zulässt. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist durch eine gut-
        achterliche Stellungnahme nachzuweisen.

Stadt Herbolzheim, den

Ernst Schilling
Bürgermeister                                      Der Planverfasser
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„Altes Stockfeld“                              gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
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ANHANG 1 SORTIMENTSLISTE
EINZELHANDELSKONZEPT GVV KENZINGEN-HERBOLZHEIM (STAND 2013)
Stadt Herbolzheim                                                              Stand:30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                  Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                                gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                            Seite 7 von 8

ANHANG 2 PFLANZLISTE
Gehölzliste für Herbolzheim
Kleine bis mittelgroße Laubbäume (Höhe 5-15 m)
Acer campestre        Feldahorn
Carpinus betulus      Hainbuche
Cydonia oblonga       Quitte
Malus domestica       Wildapfel
Mespilus germanica Mispel
Pyrus pyraster        Wildbirne
Sorbus aria           Mehlbeere

Große Laubbäume (Höhe > 20 m)
Alnus glutinosa    Schwarzerle                        allergen
Populus tremula    Zitter-Pappel
Prunus avium       Vogelkirsche
Quercus robur      Stieleiche
Tilia cordata      Winter-Linde

Heimische Straucharten
Kleine bis mittelgroße Sträucher
Amelanchier ovalis         Felsenbirne                                  vogelfrüchtig
Euonymus europaeus         Pfaffenhütchen             giftig!1          vogelfrüchtig
Ligustrum vulgare          Liguster                   giftig!           vogelfrüchtig
Rosa canina                Echte Hunds-Rose                             vogelfrüchtig
Rosa corymbifera           Heckenrose                                   vogelfrüchtig
Salix cinerea              Grau-Weide
Salix triandra             Mandel-Weide
Viburnum opulus            Gemeiner Schneeball        giftig!           vogelfrüchtig

Große Sträucher
Corylus avellana         Hasel                        allergen
Cornus sanguinea         Hartriegel
Crataegus laevigata      Zweigriffeliger Weißdorn     giftig!           vogelfrüchtig
Crataegus monogyna       Eingriffeliger Weißdorn      giftig!           vogelfrüchtig
Frangula alnus           Faulbaum                     giftig!           vogelfrüchtig
Prunus padus             Gewöhnliche Traubenkirsche                     vogelfrüchtig
Prunus spinosa           Schlehe                                        vogelfrüchtig
Rhamnus cathartica       Echter Kreuzdorn             giftig!           vogelfrüchtig
Salix caprea             Sal-Weide
Salix purpurea           Purpur-Weide
Salix viminalis          Korb-Weide
Sambucus nigra           Holunder                     giftig!           vogelfrüchtig
Stadt Herbolzheim                                                   Stand:30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                       Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                     gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                 Seite 8 von 8

Obstbäume
Cydonia oblonga       Quitte

Malus sylvestris     Holzapfel
in Sorten            Bittenfelder
                     Bohnapfel
                     Boskoop
                     Brettacher
                     Jakob Fischer
                     Rhein. Krummstiel
                     Spätblühender Wintertafelapfel
                     Teuringer Rambour

Mespilus germanica   Mispel

Pyrus pyraster       Wildbirne
in Sorten            Gelbmöstler
                     Grüne Jagdbirne
                     Oberösterr. Weinbirne
                     Schweizer Wasserbirne
                     Wilde Eierbirne
                     Wildling von Einsiedeln

Prunus avium         Vogelkirsche
Stadt Herbolzheim                                                                                         Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                                              Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                                                            gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                                                         Seite 1 von 15

Inhalt

1    Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................... 2

2    Lage und Nutzung des Plangebiets ............................................................................. 3

3    Verfahren ....................................................................................................................... 5

4    Flächennutzungsplan ................................................................................................... 7

5    Belange des Klimaschutz ............................................................................................. 8

6    Umweltverträglichkeitsprüfung ................................................................................... 9

7    Hochwasserrisiken ....................................................................................................... 9

8    Inhalte der Planung..................................................................................................... 10

9    Örtliche Bauvorschriften ............................................................................................ 12

10   Umweltbelange ........................................................................................................... 13

11   Erschliessung ............................................................................................................. 13

12   Lärmimmissionen ....................................................................................................... 13

13   Ver- und Entsorgung .................................................................................................. 13

14   Bodenordnung ............................................................................................................ 14

15   Kosten ......................................................................................................................... 14

16   Städtebauliche Daten ................................................................................................. 15

                                                                                               14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                            Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                 Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                               gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                        Seite 2 von 15

1          ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
           Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans „Altes Stockfeld“ ist die planungs-
           rechtliche Sicherung der bestehenden Firma Greschbach sowie die Neuauswei-
           sung eines Mischgebietes südlich des genannten Betriebs.

           Die Firma Greschbach, welche deutschlandweit im Bereich Stahlbau tätig ist, wur-
           de bereits vor Erscheinen des Baugesetzbuches am Standort angesiedelt, die wei-
           tere Bebauung entwickelte sich im Laufe der Jahre, teils vorerst ohne Planungs-
           recht, später gemäß einer Beurteilung nach § 34 BauGB.

           Im Bereich des Mischgebiets sollen die bisher im Osten bestehenden Unterkünfte
           für Asylbewerber gesichert und Möglichkeiten zur Erweiterung gegeben werden;
           dies ist mit dem Landratsamt Emmendingen abgestimmt, welches sich um die Be-
           reitstellung entsprechender Wohnungen im Kreis kümmert. Auch anderen Volks-
           gruppen soll im Mischgebiet die Gelegenheit der Ansiedlung (Wohnen und Arbei-
           ten) gegeben werden.

           Im Westen des Gebiets existieren Gebäude der Firma Greschbach, die derzeit
           keine Nutzung erfahren. Diese sollen zukünftig als Eventhalle der Stadt Herbolz-
           heim dienen, in der Veranstaltungen wie z.B. große Hochzeiten oder andere Feste
           stattfinden können.

           Um möglichen Lärmkonflikten zwischen industrieller Nutzung und Mischbebauung
           vorzubeugen, ist eine Zone als Gewerbegebiet vorgesehen. Ein Lärmgutachten
           wird zudem erstellt, um die Immissionen zu prüfen und gegebenenfalls Vorkeh-
           rungen zu treffen. In diesem werden auch die Emissionen der Eventhalle berück-
           sichtigt, welche sich gerade durch an- und abfahrende Besucher auswirken könn-
           ten.

                                                                  14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                            Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                 Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                               gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                       Seite 3 von 15

2          LAGE UND NUTZUNG DES PLANGEBIETS

           Das Plangebiet liegt im Norden von Herbolzheim, direkt westlich der Bahnlinie. Es
           wird von der Niederwaldstraße im Norden sowie der Stockfeldstraße im Westen,
           Süden und Osten begrenzt.
           Das Gebiet ist im Norden derzeit von der Firma Greschbach genutzt, südlich der
           Flächen bestehen Unterkünfte für Asylbewerber, Lagerflächen und zum Teil auch
           noch landwirtschaftliche Nutzung.

                                                     Topographische Karte (ohne Maßstab)

           Das Plangebiet umfasst den im Folgenden dargestellten Geltungsbereich.

                                                           Geltungsbereich (ohne Maßstab)
                                                                 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                          Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                               Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                             gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                     Seite 4 von 15

           Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes überlagert teilweise den
           Bebauungsplan „Kugelackern II“. Entsprechend wird ein weißes Deckblatt für den
           überlagerten Bereich erstellt.

                                                Luftbild (Quelle: google.de, ohne Maßstab)

                                                               14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                           Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                              gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                      Seite 5 von 15

3          VERFAHREN
           Seit der Änderung im Jahr 2007 ermöglicht das Baugesetzbuch die Anwendung
           eines beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB. Danach können Bebau-
           ungspläne als Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die
           BauGB-Novelle knüpft damit an die Bodenschutzklausel an und hat insbesondere
           zum Ziel, die Umnutzung nicht mehr benötigter Flächen zu erleichtern.

           Der Bebauungsplan liegt im bereits bebauten Bereich von Herbolzheim. Die im
           Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen dienen insofern der Innenentwick-
           lung, als sie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zur Vermeidung von Nut-
           zungskonflikten, Nachverdichtung und zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeits-
           plätzen zum Ziel haben. Es handelt sich daher um einen Bebauungsplan der In-
           nenentwicklung im Sinne des BauGB.

           Das beschleunigte Verfahren kann ohne weitere Untersuchung angewendet wer-
           den bei Bebauungsplänen, die eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2)
           BauNVO von weniger als 20.000 m² festsetzen. Hierbei ist die Größe der zulässi-
           gen Grundfläche maßgebend.
           Bei einem Geltungsbereich von ca. 8,8 ha, bei dem etwa 8,2 ha als Baugebiet
           festgesetzt werden, entspricht dies etwa ca. 60.000 m² überbaubarer Fläche (GI,
           GE und MI) und liegt somit oberhalb der in § 13a BauGB Abs. 1 Nr. 1 genannten
           Schwelle von 20.000 m². Das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a BauGB kann
           jedoch auch bei einer zulässigen Grundfläche von über 20.000 m² angewendet
           werden, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt
           wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswir-
           kungen hat (Vorprüfung des Einzelfalls).
           Die Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13 a BauGB liegt den Unterlagen bei; ihr
           Ergebnis besagt, dass durch den vorliegenden Bebauungsplan keine erheblichen
           Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

           Bei der Flächenberechnung sind neben dem eigentlichen Bebauungsplan „Altes
           Stockfeld“ auch Bebauungspläne zu berücksichtigen, die in zeitlichem, räumlichen
           und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Bebauungsplan „Seeweg“, welcher
           südlich der Fläche des vorliegenden Bebauungsplanes liegt, muss daher betrach-
           tet werden.

           Im Bebauungsplan „Seeweg“ soll die Nachnutzung des bereits längere Zeit leer-
           stehenden Gebäudes des ehemaligen Hela-Baumarktes planungsrechtlich gesi-
           chert werden. Vorgesehen ist, dort die Feuerwehr, Räumlichkeiten für das Deut-
           sche Rote Kreuz und einen Tafelladen anzusiedeln. Da diese Nutzungen nicht in
           Verbindung mit denen im vorliegenden Bebauungsplan stehen, wird kein einheitli-
           ches städtebauliches Konzept verfolgt und sind entsprechend die beiden Bereiche
           nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu sehen. Auch räumlich stehen die
           Gebiete nicht im Zusammenhang, da sie nicht aneinandergrenzen und durch ei-
           nen weiteren Straßenzug (Gebiet zwischen Seeweg und Stockfeldstraße) vonei-
           nander getrennt sind. Was den zeitlichen Zusammenhang der Gebiete betrifft,
           werden beide nun am gleichen Tag zur Aufstellung gebracht. Allerdings war der
           Bebauungsplan „Seeweg“ bereits im Jahr 2013 Gegenstand der Herbolzheimer
           Planung, doch erst jetzt konnten konkrete, sinnvolle Nachnutzungen gefunden und
           auch die Flächenverfügbarkeit geklärt werden.

                                                                14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                              gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                      Seite 6 von 15

           Aus den genannten Gründen ist der Bebauungsplan „Seeweg“ daher nicht bei der
           Flächenberechnung zu berücksichtigen.

           Die Bebauungsplanänderung „Stockfeld Nord III“, welche westlich des vorliegen-
           den Bebauungsplans angrenzt, ist im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
           zu sehen. Einen sachlichen Zusammenhang kann man jedoch nicht nahelegen, da
           die Änderung sich lediglich auf die Anpassung der Straßenplanung im Bereich des
           Bebauungsplans „Stockfeld Nord III“ bezieht. Diese Änderung kann daher in der
           Flächenberechnung vernachlässigt werden.

           Da der Bebauungsplan der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplät-
           zen, der Nachverdichtung sowie der Minimierung von Nutzungskonflikten dient,
           wird im vorliegenden Verfahren, wie vom Gesetzgeber gewünscht, dem Bedarf an
           diesbezüglichen Investitionen in angemessener Weise Rechnung getragen.

           Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Be-
           deutung nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000) lie-
           gen nicht vor, sodass ein Verfahren nach § 13 a BauGB unter diesem Gesichts-
           punkten möglich wäre.

           Bei Verfahren nach § 13 a BauGB kann auf das frühzeitige Beteiligungsverfahren
           verzichtet und den betroffenen Bürgern und Behörden und sonstigen Trägern öf-
           fentlicher Belange im Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Ge-
           legenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem kann auf die Umweltprüfung, den
           Umweltbericht, auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen
           verfügbar sind sowie auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet werden. Ei-
           ne Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist durchzuführen.

                                                                14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                 Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                               gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                        Seite 7 von 15

Verfahrensdaten

           18.04.2013             Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Altes
                                  Stockfeld“ samt örtlicher Bauvorschriften nach § 2 (1) Bau
                                  GB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
           __.__.____             Billigung des Entwurfs und Beschluss der Offenlage gem.
                                  § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
           __.__ bis              Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
           __.__.____             Belange gem. § 4 (2) BauGB
           __.__ bis              Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
           __.__.____

           __.__.____             Der Gemeinderat behandelt die in der Offenlage einge-
                                  gangenen Stellungnahmen und beschließt den Bebau-
                                  ungsplan „Altes Stockfeld“ samt örtlichen Bauvorschriften
                                  gem. § 10 (1) BauGB als Satzung.

4          FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
           Im wirksamen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Kenzin-
           gen-Herbolzheim, der im Januar 2003 vom Landratsamt Emmendingen genehmigt
           wurde und derzeit in der Fassung der 16. Änderung vorliegt, ist das Plangebiet als
           Gewerbefläche dargestellt.

           Der Bebauungsplan „Altes Stockfeld“ sieht Industrie- und Gewerbe, sowie ein
           Mischgebiet vor. Aus der Darstellung „Gewerbefläche“ im Flächennutzungsplan
           kann auf Bebauungsplanebene ein Industriegebiet entwickelt werden, sodass die
           Möglichkeit besteht, die Planung aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

           Für den Bereich des Mischgebiets besteht keine Entwicklungsmöglichkeit aus dem
           Flächennutzungsplan. Bebauungspläne dürfen jedoch im Verfahren nach § 13 a
           BauGB auch, sofern sie der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gebie-
           tes nicht entgegenstehen, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ge-
           ändert wurde. Da dies im vorliegenden Fall gegeben ist, wird der Flächennut-
           zungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

                                                                  14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                             Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                  Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                                gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                        Seite 8 von 15

                                   Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab)

5          BELANGE DES KLIMASCHUTZ
           Unter Bezugnahme auf das Kyoto-Protokoll, welches als Übereinkommen zur
           Feststellung der globalen Klimaveränderung gilt, verpflichteten sich die Mitglieds-
           länder der Europäisch Union 2002 auf die Reduzierung der Treibhausgase um bis
           zu 20% des Niveaus von 1990 bis zum Jahr 2020. Durch den Rückgang der
           Treibhausgase, besonders von Kohlendioxid (CO2), soll die Erderwärmung verrin-
           gert und die Folgen der Klimaveränderung (z.B. Hitzeperioden, Trockenheit
           Starkregenereignisse,) eingedämmt werden.
           Um die Vorgaben aus dem Kyoto-Protokoll einzuhalten, setzt die Bundesregierung
           auf die Umsetzung in den drei Bereichen „Steigerung der Energieeffizienz“, „Ener-
           gieeinsparung“ und „Ausbau der Erneuerbaren Energien“. Mit unterschiedlichen
           Mitteln, z.B. verschieden ansetzenden Förderprogrammen, neuen Gesetzesvor-
           gaben, Forschungsschwerpunkten etc. wird das Einhalten der Zielvorgabe unter-
           stützt.
                                                                  14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                            Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                 Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                               gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                       Seite 9 von 15

           Seit Frühjahr/Sommer 2011 ist nun gem. § 1 a Abs. 5 BauGB auch im Bauleitver-
           fahren den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes Rechnung zu tragen.
           Darunter fallen inzwischen jedoch nicht nur Maßnahmen, die helfen, die Klimaver-
           änderung durch CO2-Reduktion abzuschwächen, sondern auch diejenigen, die
           der Anpassung an den Klimawandel dienen.

           Abschließend soll kurz darauf hingewiesen werden, dass durch eine energiespa-
           rende und klimaschonende Bauweise und ausgereifte Gebäudetechnik deutlich
           größere Effekte für den allgemeinen Klimaschutz zu erzielen sind als auf der Ebe-
           ne der Bauleitplanung. Entsprechend sollte der Klimaschutz auf der städtebauli-
           chen Ebene als einer von mehreren öffentlichen Belangen gesehen und behandelt
           werden. Dies bedeutet nicht, städtebauliche Grundzüge wie z.B. Freihalten von
           Frischluftschneisen außer Acht zu lassen, sondern vielmehr einen qualitätvollen
           Städtebau mit ausgewogenem Verhältnis zwischen Bebauung und Freiraum, im
           Einklang mit den Klimaschutzzielen, zu betreiben.

6          UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
           Die gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzu-
           führende Betrachtung nach Anlage 1, Nr. 18.8 (allgemein Vorprüfung des Einzel-
           falls) wurde durch das Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie,
           Dr. Alfred Winski, in Teningen durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
           keine erheblichen Auswirkungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter festge-
           stellt werden können. Die Vorprüfung liegt den Unterlagen in Form des Erläute-
           rungsberichts vom September 2014 bei.

7          HOCHWASSERRISIKEN
           Durch verschiedene Hochwasserschutzeinrichtungen im Gewässersystem des
           Bleichbachs (mehrere Hochwasserrückhaltebecken im Oberlauf und Dämme im
           Bereich der Ortslage von Herbolzheim) wird das Hochwasserrisiko für das über-
           plante Gebiet reduziert. Nach den Berechnungen der Hochwassergefahrenkarten
           besteht für das Gebiet dennoch eine Überflutungsgefahr beim Versagen der
           Schutzeinrichtungen und bei Hochwasserereignissen mit niedriger Wahrschein-
           lichkeit (sogenanntes HQextrem). Aufgrund des verbleibenden Risikos wird das
           überplante Gebiet in den im Entwurf vorliegenden Hochwassergefahrenkarten
           entsprechend dargestellt.

           Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise und Nut-
           zung können Schäden an der geplanten Bebauung infolge von Überflutungen be-
           grenzt oder gar vermieden werden (Hinweis: Hochwasserfibel des Bundesministe-
           riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Entsprechende Vorkehrungen ob-
           liegen den Bauherren.

                                                                 14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                            Stand: 30.09.2014
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„Altes Stockfeld“                                               gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                       Seite 10 von 15

8          INHALTE DER PLANUNG
           Art der baulichen Nutzung
           Die Bauflächen des Bebauungsplangebiets “Altes Stockfeld” sind differenziert als
           Industrie-, Gewerbe und Mischgebiet festgesetzt. Diese Unterteilung entsteht zum
           einen aus den bereits bestehenden Gegebenheiten (Industrie: Betrieb Gresch-
           bach) und zum anderen aus den vorgesehenen Nutzungen (Mischgebiet: Wohnen
           für Asylbewerber und gewerbliche Nutzungen). Das Gewerbegebiet ist als Puffer
           zwischen die beiden zuvor genannten Bereiche aufgenommen worden; im Bereich
           der Firma Greschbach, welcher als GE ausgewiesen ist, werden die emissionsär-
           meren Nutzungen untergebracht.

           Da die Zentrenrelevanz von Sortimenten je nach Ort differieren kann, wurde für
           den GVV Kenzingen-Herbolzheim, unter Berücksichtigung der einzelnen
           Standortgegebenheiten, eine individuelle Sortimentsliste für die Stadt Herbolzheim
           erarbeitet (Stand: 2013), die dem Bebauungsplan als Anhang beigefügt wird.

           Zentrenrelevante Sortimente (siehe Anhang 1) wurden im Gebiet, unabhängig
           vom Gebietstyp, ausgeschlossen, um die Zentralität der Innenstadt bzw. der ver-
           brauchernahen Versorgung der Bevölkerung, welche auch in der Umgebung des
           Plangebiets liegt, nicht zu gefährden.

           Um innerhalb des Plangebiets den Betrieben zumindest den Verkauf der vor Ort
           hergestellten Waren zu ermöglichen, wurde der Verkauf an Endverbraucher zuge-
           lassen, jedoch nur, wenn die Fläche des Verkaufs nicht mehr als 10% der Ge-
           samtnutzungsfläche beträgt und insgesamt eine Fläche von maximal 200 qm nicht
           übersteigt (sog. Fabrikverkauf).

           Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen
           Für das Industrie- und das Gewerbegebiet wurde jeweils eine Grundflächenzahl
           von 0,8 und jeweils eine Baumassenzahl von 9,0 festgesetzt. Diese Werte liegen
           im Rahmen der maximal zulässigen Obergrenzen gem. § 17 BauNVO und sind
           aus den Gebieten der Umgebung abgeleitet. Da im Bereich der Firma Greschbach
           bereits ein hoher Versieglungsgrad vorherrscht, ist die Ausnutzung der bereits be-
           bauten Flächen der Neuinanspruchnahme unbebauter Flächen andernorts vorzu-
           ziehen. Als maximale Gebäudehöhe wurden 182,5 m ü. NN für Industrie- und Ge-
           werbegebiet festgesetzt, was einer Gebäudehöhe von ca. 11 m entspricht. Auch
           diese Festsetzung leitet sich aus der geplanten und bestehenden (Umgebungs-)
           Bebauung ab.

           Für das Mischgebiet wurde eine Grundflächenzahl von maximal 0,6 und eine Ge-
           schossflächenzahl von maximal 1,2 festgesetzt; die Gebäudehöhe wurde auf ma-
           ximal 180,5 m ü. NN festgelegt, was einer Gebäudehöhe von ca. 9 m entspricht.
           Durch diese Festsetzungen kann eine vom Industrie- und Gewerbegebiet abge-
           stufte Bebauung gesichert werden, die sich an den Bestand entlang der Stock-
           feldstraße/Seeweg angleicht. Durch die maximale Grundflächenzahl kann gewähr-
           leistet werden, dass auf einer für eine Mischung aus Wohnen und Arbeiten ge-
           nutzten Fläche ausreichend Freiraum ermöglicht wird, um gesunde Arbeits- und
           Wohnverhältnisse zu schaffen.

                                                                  14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                            Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                 Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                               gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                       Seite 11 von 15

           Bauweise
           Im Industrie- und Gewerbegebiet wurde die abweichende Bauweise festgesetzt;
           das bedeutet, dass die seitlichen Grenzabstände einzuhalten und Gebäude über
           50,0 m zulässig sind. Die bereits bestehenden Betriebsgebäude genießen Be-
           standsschutz.
           Für das Mischgebiet wurde die offene Bauweise festgesetzt; das bedeutet, dass
           die seitlichen Grenzabstände einzuhalten und Gebäude unter 50,0 m Länge her-
           zustellen sind. Durch diese Festsetzung kann ein im Vergleich lockereres Gebiet
           mit kleinteiligeren Gebäuden entstehen, welches den Übergang zur Bestandsbe-
           bauung im Süden herstellt.

           Garagen und Carports, Nebenanlagen
           Garagen, Carports und Nebenanlagen sind innerhalb der überbaubaren Grund-
           stücksflächen (Baufenster) zulässig. Somit bleibt sichergestellt, dass gerade im
           Bereich des Mischgebietes die hochbaulich in Erscheinung tretenden Anlagen den
           Straßenraum nicht dominieren.

           Um auch später mögliche Versorgungskonzepte zu erleichtern, ist zulässig, dass
           Nebenanlagen im Sinne von § 14 (2) BauNVO im gesamten Plangebiet zulässig
           sind.

           Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
           und Landschaft
           Zum Schutz des Grundwassers wurde festgelegt, dass die Unterkante der Grün-
           dung den mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) nicht unterschreiten darf.
           Auch wurde ein Hinweis zur hochwasserangepassten Bauweise aufgenommen.

           Zu Minimierung des zu beseitigenden Niederschlagswassers sollten Flächen, von
           denen keine Wassergefährdung ausgeht (z.B. Mitarbeiterstellplätze), durchlässig
           befestigt werden (z.B. Rasengittersteine).

           Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dacheindeckungen sind nur zulässig, wenn sie
           beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination
           des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist.

           Die Außenbeleuchtung ist energiesparend und insektenverträglich zu installieren.
           Deshalb sind LED-Lampen, Natriumhochdrucklampen oder Natriumniederdruck-
           lampen zu verwenden. Die Leuchten sind staubdicht und so auszubilden, dass ei-
           ne Lichtwirkung weitgehend nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt (streulicht-
           arm).

           Pflanzgebote
           Um trotz des hohen Versiegelungsgrads eine Begrünung des Gebietes sicherzu-
           stellen, wurde festgesetzt, dass pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche
           mindestens ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten ist.

                                                                  14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                 Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                               gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                       Seite 12 von 15

9          ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
           Dach
           Die Dächer im Plangebiet sind mit einer Dachneigung zwischen 0° und 35° auszu-
           führen; eine Dachform ist nicht festgelegt. Bei einer Neigung von mehr als 5° sind
           sie entweder mit roten bis braunen oder grauem Material auszuführen oder exten-
           siv zu begrünen. Flachdächer bis 5° sind extensiv zu begrünen.

           Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, sind auf allen Dächern zuläs-
           sig.
           Werbeanlagen
           Um eine moderate gestalterisch Entwicklung im Gebiet zu erreichen, sind Werbe-
           anlagen nur bis zu einer Länge von 2/3 der entsprechenden Gebäudelänge und
           nur bis zur maximalen Gebäudehöhe zulässig. Selbstleuchtende Werbung sowie
           bewegliche Schrift- und Bildwerbung ist nicht zulässig.

           Einfriedungen
           Um dem Sicherheitsbedürfnis der Betriebe, gleichzeitig aber auch der Gestaltung
           des öffentlichen Raumes Rechnung zu tragen, wurde festgesetzt, dass Sockel
           und Mauern nur bis maximal 0,5 m, andere Einfriedungen (Zäune, Hecken) bis
           maximal 2,0 m über natürlichem Gelände bzw. Oberkante der Verkehrsfläche
           hoch sein dürfen. Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Glasbausteinen, Stachel-
           draht und Beton sind nicht zugelassen.

           Gestaltung unbebauter Flächen
           Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch
           anzulegen, damit eine teilweise Begrünung im Bereich der überwiegend versiegel-
           ten Flächen sichergestellt werden kann.

           Umgang mit Niederschlagswasser
           Das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist in Zister-
           nen oder in grundstückseigenen Retentionsmulden zurückzuhalten und gedrosselt
           (0,33 l/s) an den Regenwasserkanal abzugeben. Im Falle von Verunreinigungen
           etc. ist das Wasser vor Einleitung in den Kanal zu behandeln.

           Die notwendige Dimensionierung der Zisternen oder Retentionsmulden ist für je-
           des Bauvorhaben separat zu berechnen und im Bauantrag nachzuweisen. Das
           Arbeitsblatt DWA-A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ ist dabei zu be-
           rücksichtigen.

           Alternativ kann, um die Anreicherung des Grundwassers zu unterstüzen, das un-
           verschmutzte Niederschlagswasser breitflächig auf dem Grundstück über eine
           bewachsene Bodenschicht versickert werden, sofern dies der Boden zulässt. Die
           Versickerungsfähigkeit des Bodens ist durch eine gutachterliche Stellungnahme
           nachzuweisen.

                                                                  14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
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10         UMWELTBELANGE
           Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
           handelt, ist die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung nicht erforderlich.

           Dennoch sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Auswirkungen
           des Bebauungsplans auf Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere, Klima, Luft und das
           Wirkungsgefüge zwischen ihnen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu be-
           rücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Zudem ist eine Eingriffs-
           /Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen.

10.1       Betrachtung der Schutzgüter

           Die Betrachtung der Schutzgüter wurde durch das Büro für Landschaftsplanung
           und angewandte Ökologie, Dr. Alfred Winski, in Teningen bearbeitet und liegt den
           Unterlagen in Form des Erläuterungsberichts zur Eingriffs- und Ausgleichsbewer-
           tung und zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG vom September
           2014 bei.

10.2       Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

           Da der vorliegende Bebauungsplan aufgrund seiner überbaubaren Grundfläche
           von ca. 60.000 m² gem. § 13 a (1) Nr. 2 BauGB in den Bereich zwischen
           20.000 m² und 70.000 m² fällt, wird eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung notwen-
           dig.

           Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde durch das Büro für Landschaftspla-
           nung und angewandte Ökologie, Dr. Alfred Winski, in Teningen bearbeitet und
           liegt den Unterlagen bei.

11         ERSCHLIESSUNG
           Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die Stockfeldstraße im Süden sowie
           über Erschließungsstraßen im Westen und Osten des Gebietes. Im Osten liegt die
           Erschließung auf privaten Grundstücken der Misch-, Gewerbe- bzw. Industrieflä-
           chen; im Westen erfolgt die Erschließung in Abstimmung über Grundstücke der
           Bahn.

12         LÄRMIMMISSIONEN
           Aufgrund der Ausweisung des südlich an die Gewerbeflächen angrenzenden
           Mischgebiets, in dem auch Wohnbebauung zulässig ist, sind die Lärmimmissionen
           des Industrie- und Gewerbegebietes genauer zu untersuchen. Auch die Eventhalle
           mit möglichem Lärmemissionen in den Abend/Nachtstunden durch an- und abfah-
           renden Verkehr ist zu berücksichtigen; ebenso die Emissionen der östlich angren-
           zenden Bahntrasse.

           Aus diesem Grund wurde das Büro Fichtner in Freiburg beauftragt, ein Lärmgut-
           achten zu erstellen. Die Ergebnisse dieses Lärmgutachtens werden zur Durchfüh-
           rung der Offenlage ergänzt.

13         VER- UND ENTSORGUNG

                                                                  14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                                          Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                               Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                             gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                                    Seite 14 von 15

           Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt über den Anschluss an die be-
           stehenden Leitungen in der Niederwaldstraße sowie den Leitungen in der Stock-
           feldstraße.

14         BODENORDNUNG
           Bodenordnende Maßnahmen werden nicht notwendig.

15         KOSTEN
           Die Kosten der Planung werden von der Stadt Herbolzheim übernommen.

                                                               14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
Stadt Herbolzheim                                              Stand: 30.09.2014
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                   Fassung: Offenlage
„Altes Stockfeld“                                 gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
BEGRÜNDUNG                                                        Seite 15 von 15

16         STÄDTEBAULICHE DATEN
           Plangebiet gesamt                        88.373 m²

           Industriegebiet                          29.190 m²
           Gewerbegebiet                            21.449 m²
           Mischgebiet                              34.051 m²
           Verkehrsfläche                            3.683 m²

Stadt Herbolzheim, den

Ernst Schilling
Der Bürgermeister                            Der Planverfasser

                                                   14-09-30 Begründung (14-09-10).doc
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