Bebauungsplan "Am Bahnhof und Umfeld"

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Bebauungsplan "Am Bahnhof und Umfeld"
Stadt Rheinböllen
Bebauungsplan
„Am Bahnhof und Umfeld“

TEXTFESTSETZUNGEN
Planfassung zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der
Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

ENTWURF

Stand: 27. August 2012
Stadt Rheinböllen
Bebauungsplan „Am Bahnhof und Umfeld“                                                                         Textfestsetzungen

A         BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO).

1         Art der baulichen Nutzung
          (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 bis 11 BauNVO)

1.1       Sondergebiet SO 1 „Hotel“ (§ 11 BauNVO)
1.1.1 Das Sondergebiet SO 1 „Hotel“ dient der Unterbringung von Beherbergungsbetrieben
      sowie ergänzenden Dienstleistungen und gewerblichen Nutzungen.
1.1.2 Allgemein zulässig sind

          1.   Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
          2.   Schank- und Speisewirtschaften,
          3.   Stellplätze und sonstige Nebenanlagen,

          4.   private Erschließungsflächen,
          5.   Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den Betrieben des Son-
               dergebietes zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse un-
               tergeordnet sind,
1.1.3 Ausnahmsweise können zugelassen werden

          1.   sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
          2.   Spielhallen und Tanzlokale,
          3.   Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 qm.

1.2       Sondergebiet SO 2 „Erotik-Fachmarkt / Hotel“ (§ 11 BauNVO)
1.2.1 Das Sondergebiet SO 2 „Erotik-Fachmarkt / Hotel“ dient der Unterbringung eines
      nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebes sowie von Beherbergungsbetrieben, er-
      gänzenden Dienstleistungen und gewerblichen Nutzungen.
1.2.2 Allgemein zulässig sind

          1.   ein Erotik-Fachmarkt einschließlich Video-Filmverleih mit einer Verkaufsfläche
               von bis zu 500 qm,
          2.   Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
          3.   Schank- und Speisewirtschaften,
          4.   Stellplätze und sonstige Nebenanlagen,
          5.   private Erschließungsflächen.

Status:         Entwurf                 Projekt: PKO 10-016                    Stand: 27.08.2012              Seite: 2 von 5
Bearbeitung:    FIRU mbH – Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung
                Schloßstraße 25, D-56068 Koblenz, Tel.: 0261 – 914 798 – 0, FAX: 0261 – 914 798 – 19, E-Mail: FIRU-KO@FIRU-mbH.de
Stadt Rheinböllen
Bebauungsplan „Am Bahnhof und Umfeld“                                                                         Textfestsetzungen

1.2.3 Ausnahmsweise können zugelassen werden

          1.   Räume für Videovorführungen als untergeordneter Bestandteil des Einzelhan-
               delsbetriebes,
          2.   sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.

1.3       Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)
1.3.1 In den Gewerbegebieten sind abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebe-
      triebe, die der Prostitution dienen, insb. Bordelle und bordellartige Betriebe, nicht zu-
      lässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).
1.3.2 Im Gewerbegebiet GE 2 sind abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Tankstellen
      nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).
1.3.3 In den Gewerbegebieten sind abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Vergnü-
      gungsstätten nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO).

1.4       Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
1.4.1 Im Mischgebiet sind abweichend von § 6 Abs. 2 BauNVO Tankstellen, Gartenbaube-
      triebe, Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der Prostitution dienen, insb.
      Bordelle und bordellartige Betriebe, nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).
1.4.2 Im Mischgebiet sind abweichend von § 6 Abs. 3 BauNVO Vergnügungsstätten nicht
      zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO).

2         Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
          (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22, 23 BauNVO)
          Für das Sondergebiete SO 1 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als ab-
          weichende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei Gebäudelängen über 50 m zu-
          lässig sind.

3         Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
          Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ dient der An-
          lage eines Vorplatzes für den Schienenhaltepunkt Rheinböllen mit der Funktion der
          Verknüpfung der Verkehrsmittel. Hierin sind insbesondere die Anlage von Bushalte-
          stellen, eines Buswendeplatzes, von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
          sowie eines gestalteten Zugangsbereiches mit Aufenthaltsfunktion einschließlich An-
          lagen zur Fahrgastinformation, Wartezonen und Anlagen zur barrierefreien Erschlie-
          ßung des Bahnsteiges vorgesehen.

3         Grünflächen
          (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 25a + b BauGB)
          Die private Grünfläche „pG“ ist gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. In-
          nerhalb der private Grünfläche ist die Anlage von Wegen und Zufahrten zulässig.
          Weitere Nebenanlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit die
          Zweckbestimmung als Grünfläche nicht beeinträchtigt wird.

Status:         Entwurf                 Projekt: PKO 10-016                    Stand: 27.08.2012              Seite: 3 von 5
Bearbeitung:    FIRU mbH – Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung
                Schloßstraße 25, D-56068 Koblenz, Tel.: 0261 – 914 798 – 0, FAX: 0261 – 914 798 – 19, E-Mail: FIRU-KO@FIRU-mbH.de
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4         Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
          (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
4.1       Innerhalb der in der Planzeichnung mit "GFL 1" bezeichneten Fläche ist ausgehend
          von der Straße „Am Bahnhof“ bis zum Sondergebiet SO 2 eine Trasse von mindes-
          tens 4 m Breite mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Grundstücke
          im SO 2 sowie einem Leitungsrecht zur Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen
          zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. Die Überbauung mit hochbaulichen
          Anlagen ist nicht zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen ist zu gewährleisten.
4.2       Innerhalb der in der Planzeichnung mit "L 1" bezeichneten Fläche ist eine Trasse von
          mindestens 3 m Breite mit einem Leitungsrecht zur Führung von Ver- und Entsor-
          gungsleitungen zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. Die Überbauung mit
          hochbaulichen Anlagen ist nicht zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen ist zu ge-
          währleisten.

5         Flächen und Maßnahmen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
          sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Er-
          haltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr.
          25 a und b BauGB)
5.1       Begrünung von Stellplätzen
          Auf Stellplatzflächen ist je angefangene 8 Stellplätze mindestens ein einheimischer
          und standortgerechte Laubbaum II. Ordnung (Mindestqualität: Hochstamm, 3 x ver-
          pflanzt, Stammumfang 14-16 cm) in einer unbefestigten, begrünten Baumscheibe von
          mind. 4 qm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
          Abgängige Bäume sind zu ersetzen.
          Die Bäume sind durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigungen durch Kraft-
          fahrzeuge zu schützen.

5.2       Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
          „P1“
          Innerhalb der in der Planzeichnung mit „P1“ gekennzeichneten Fläche ist eine ge-
          schlossene 2-reihige Gehölzpflanzung (Pflanzqualitäten für Sträucher: mindestens 2
          mal verpflanzt, Mindesthöhe 80 cm) herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Die
          Strauchreihen sind in einem Abstand untereinander von höchstens 2 m zu pflanzen.
          Es sind einheimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden.
          Abgängige Gehölze sind zu ersetzen.
5.3       Begrünung der Grundstücksfreiflächen
          Mindestens 20 % des Baugrundstücks im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO sind als
          Grünfläche anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
          Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer und
          standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die zu pflanzen-

Status:        Entwurf                 Projekt: PKO 10-016                    Stand: 27.08.2012              Seite: 4 von 5
Bearbeitung:   FIRU mbH – Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung
               Schloßstraße 25, D-56068 Koblenz, Tel.: 0261 – 914 798 – 0, FAX: 0261 – 914 798 – 19, E-Mail: FIRU-KO@FIRU-mbH.de
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Bebauungsplan „Am Bahnhof und Umfeld“                                                                        Textfestsetzungen

          den Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 – 16 cm (mindestens
          3xv-Qualität – Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen) aufweisen.
          Zusätzlich ist je angefangene 50 m² Grundstücksfläche mindestens ein einheimischer
          und standortgerechter Strauch zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindest-
          höhe für Sträucher beträgt 80 cm (mindestens 2xv-Qualität – Gütebestimmungen für
          Baumschulpflanzen).
          Aufgrund von anderen Festsetzungen oder Satzungen zu pflanzende Bäume und
          Sträucher oder herzustellende Pflanzflächen können angerechnet werden.
          Abgängige Gehölze sind gleichartig zu ersetzen.

Status:        Entwurf                 Projekt: PKO 10-016                    Stand: 27.08.2012              Seite: 5 von 5
Bearbeitung:   FIRU mbH – Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung
               Schloßstraße 25, D-56068 Koblenz, Tel.: 0261 – 914 798 – 0, FAX: 0261 – 914 798 – 19, E-Mail: FIRU-KO@FIRU-mbH.de
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