Bebauungsplan "Am Bahnhof und Umfeld"
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Stadt Rheinböllen Bebauungsplan „Am Bahnhof und Umfeld“ TEXTFESTSETZUNGEN Planfassung zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ENTWURF Stand: 27. August 2012
Stadt Rheinböllen Bebauungsplan „Am Bahnhof und Umfeld“ Textfestsetzungen A BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO). 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 bis 11 BauNVO) 1.1 Sondergebiet SO 1 „Hotel“ (§ 11 BauNVO) 1.1.1 Das Sondergebiet SO 1 „Hotel“ dient der Unterbringung von Beherbergungsbetrieben sowie ergänzenden Dienstleistungen und gewerblichen Nutzungen. 1.1.2 Allgemein zulässig sind 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Schank- und Speisewirtschaften, 3. Stellplätze und sonstige Nebenanlagen, 4. private Erschließungsflächen, 5. Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den Betrieben des Son- dergebietes zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse un- tergeordnet sind, 1.1.3 Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 2. Spielhallen und Tanzlokale, 3. Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 qm. 1.2 Sondergebiet SO 2 „Erotik-Fachmarkt / Hotel“ (§ 11 BauNVO) 1.2.1 Das Sondergebiet SO 2 „Erotik-Fachmarkt / Hotel“ dient der Unterbringung eines nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebes sowie von Beherbergungsbetrieben, er- gänzenden Dienstleistungen und gewerblichen Nutzungen. 1.2.2 Allgemein zulässig sind 1. ein Erotik-Fachmarkt einschließlich Video-Filmverleih mit einer Verkaufsfläche von bis zu 500 qm, 2. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 3. Schank- und Speisewirtschaften, 4. Stellplätze und sonstige Nebenanlagen, 5. private Erschließungsflächen. Status: Entwurf Projekt: PKO 10-016 Stand: 27.08.2012 Seite: 2 von 5 Bearbeitung: FIRU mbH – Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung Schloßstraße 25, D-56068 Koblenz, Tel.: 0261 – 914 798 – 0, FAX: 0261 – 914 798 – 19, E-Mail: FIRU-KO@FIRU-mbH.de
Stadt Rheinböllen Bebauungsplan „Am Bahnhof und Umfeld“ Textfestsetzungen 1.2.3 Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Räume für Videovorführungen als untergeordneter Bestandteil des Einzelhan- delsbetriebes, 2. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. 1.3 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) 1.3.1 In den Gewerbegebieten sind abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebe- triebe, die der Prostitution dienen, insb. Bordelle und bordellartige Betriebe, nicht zu- lässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). 1.3.2 Im Gewerbegebiet GE 2 sind abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Tankstellen nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). 1.3.3 In den Gewerbegebieten sind abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Vergnü- gungsstätten nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Mischgebiet (§ 6 BauNVO) 1.4.1 Im Mischgebiet sind abweichend von § 6 Abs. 2 BauNVO Tankstellen, Gartenbaube- triebe, Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der Prostitution dienen, insb. Bordelle und bordellartige Betriebe, nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). 1.4.2 Im Mischgebiet sind abweichend von § 6 Abs. 3 BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22, 23 BauNVO) Für das Sondergebiete SO 1 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als ab- weichende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei Gebäudelängen über 50 m zu- lässig sind. 3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ dient der An- lage eines Vorplatzes für den Schienenhaltepunkt Rheinböllen mit der Funktion der Verknüpfung der Verkehrsmittel. Hierin sind insbesondere die Anlage von Bushalte- stellen, eines Buswendeplatzes, von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder sowie eines gestalteten Zugangsbereiches mit Aufenthaltsfunktion einschließlich An- lagen zur Fahrgastinformation, Wartezonen und Anlagen zur barrierefreien Erschlie- ßung des Bahnsteiges vorgesehen. 3 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 25a + b BauGB) Die private Grünfläche „pG“ ist gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. In- nerhalb der private Grünfläche ist die Anlage von Wegen und Zufahrten zulässig. Weitere Nebenanlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit die Zweckbestimmung als Grünfläche nicht beeinträchtigt wird. Status: Entwurf Projekt: PKO 10-016 Stand: 27.08.2012 Seite: 3 von 5 Bearbeitung: FIRU mbH – Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung Schloßstraße 25, D-56068 Koblenz, Tel.: 0261 – 914 798 – 0, FAX: 0261 – 914 798 – 19, E-Mail: FIRU-KO@FIRU-mbH.de
Stadt Rheinböllen Bebauungsplan „Am Bahnhof und Umfeld“ Textfestsetzungen 4 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 4.1 Innerhalb der in der Planzeichnung mit "GFL 1" bezeichneten Fläche ist ausgehend von der Straße „Am Bahnhof“ bis zum Sondergebiet SO 2 eine Trasse von mindes- tens 4 m Breite mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Grundstücke im SO 2 sowie einem Leitungsrecht zur Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. Die Überbauung mit hochbaulichen Anlagen ist nicht zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen ist zu gewährleisten. 4.2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit "L 1" bezeichneten Fläche ist eine Trasse von mindestens 3 m Breite mit einem Leitungsrecht zur Führung von Ver- und Entsor- gungsleitungen zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. Die Überbauung mit hochbaulichen Anlagen ist nicht zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen ist zu ge- währleisten. 5 Flächen und Maßnahmen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Er- haltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 5.1 Begrünung von Stellplätzen Auf Stellplatzflächen ist je angefangene 8 Stellplätze mindestens ein einheimischer und standortgerechte Laubbaum II. Ordnung (Mindestqualität: Hochstamm, 3 x ver- pflanzt, Stammumfang 14-16 cm) in einer unbefestigten, begrünten Baumscheibe von mind. 4 qm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Die Bäume sind durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigungen durch Kraft- fahrzeuge zu schützen. 5.2 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen „P1“ Innerhalb der in der Planzeichnung mit „P1“ gekennzeichneten Fläche ist eine ge- schlossene 2-reihige Gehölzpflanzung (Pflanzqualitäten für Sträucher: mindestens 2 mal verpflanzt, Mindesthöhe 80 cm) herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Die Strauchreihen sind in einem Abstand untereinander von höchstens 2 m zu pflanzen. Es sind einheimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. 5.3 Begrünung der Grundstücksfreiflächen Mindestens 20 % des Baugrundstücks im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO sind als Grünfläche anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die zu pflanzen- Status: Entwurf Projekt: PKO 10-016 Stand: 27.08.2012 Seite: 4 von 5 Bearbeitung: FIRU mbH – Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung Schloßstraße 25, D-56068 Koblenz, Tel.: 0261 – 914 798 – 0, FAX: 0261 – 914 798 – 19, E-Mail: FIRU-KO@FIRU-mbH.de
Stadt Rheinböllen Bebauungsplan „Am Bahnhof und Umfeld“ Textfestsetzungen den Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 – 16 cm (mindestens 3xv-Qualität – Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen) aufweisen. Zusätzlich ist je angefangene 50 m² Grundstücksfläche mindestens ein einheimischer und standortgerechter Strauch zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindest- höhe für Sträucher beträgt 80 cm (mindestens 2xv-Qualität – Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen). Aufgrund von anderen Festsetzungen oder Satzungen zu pflanzende Bäume und Sträucher oder herzustellende Pflanzflächen können angerechnet werden. Abgängige Gehölze sind gleichartig zu ersetzen. Status: Entwurf Projekt: PKO 10-016 Stand: 27.08.2012 Seite: 5 von 5 Bearbeitung: FIRU mbH – Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung Schloßstraße 25, D-56068 Koblenz, Tel.: 0261 – 914 798 – 0, FAX: 0261 – 914 798 – 19, E-Mail: FIRU-KO@FIRU-mbH.de
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