Merkblatt für Lieferanten EU-Schulprogramm (ESP) Milch und Milchprodukte

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BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN

                                   Merkblatt für Lieferanten
                                   EU-Schulprogramm (ESP)
                                   Milch und Milchprodukte
                                                 Schuljahr 2021/2022

Dieses Merkblatt enthält die wesentlichen Bestimmungen, die         Zulassung verweigert werden. Die Einhaltung der Zulassungs­
bei der Beantragung der Zulassung als Lieferant im Rahmen           voraussetzungen wird jährlich überprüft (vgl. Nr. 10.2).
des EU-Schulprogramms (ESP) und der Beantragung von Zu­             Mit der Zulassung wird der Antragsteller in die Liste zugelasse-
wendungen im Rahmen des ESP beachtet werden müssen.                 ner ESP-Lieferanten eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt kann er
Alle erforderlichen Antragsformulare, Vertragsmuster, Merkblät­     mit der Einrichtung Lieferverträge abschließen und mit der Be­
ter sowie die Liste der zugelassenen ESP-Lieferanten stehen         lieferung beginnen (vgl. Nr. 4.1). Der Abschluss eines schriftli­
im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernäh­       chen Vertrags mit der Einrichtung wird empfohlen.
rung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter
www.schulprogramm.bayern.de zur Verfügung.
                                                                    2. Zuwendungsfähige Produkte
                                                                    Die Zuwendung im Rahmen des ESP kann für gelieferte Milch
Zuständige Stelle für die Abwicklung des ESP:
                                                                    und Milchprodukte gewährt werden. Dabei sollen bevorzugt
Staatliche Führungsakademie                                         Trinkmilch abgegeben und Produkte aus regionaler Erzeugung
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk)                    eingesetzt werden.
Menzinger Str. 54
                                                                    Die folgende Sortimentsliste stellt eine abschließende Liste für
80638 München
                                                                    die Auswahl an Milch und Milchprodukten dar. Diese müssen
E-Mail: komzf@fueak.bayern.de                                       den lebensmittelrechtlichen und den EU-rechtlich Vorgaben
                                                                    entsprechen.
       Wichtiger Hinweis zur Corona-Pandemie                        Zuwendungsfähige Milch und Milchprodukte:
 •    Vorbehaltlich der Entwicklung des Infektionsgeschehens        •   Pasteurisierte Milch, ESL Milch, H-Milch, auch Ziegen-
      und in Absprache mit den Schulen/ Einrichtungen kön­              und/oder Schafmilch, jeweils ab Fettstufe 1,5%, auch lak­
      nen ab dem Schuljahr 2021/2022 wieder Lieferungen                 tosefrei
      stattfinden.                                                  • Reine Buttermilch,
 •    Wir weisen darauf hin, dass der (Wieder-) Einstieg in das     • Joghurt, natur, ab Fettstufe 1,5%,
      EU-Schulprogramm nur in enger Abstimmung zwischen             • Alle Käsesorten, die in der Käseverordnung unter Anlage 1,
      Lieferant und Schule/ Einrichtung erfolgen soll.                  Buchstabe A und C aufgeführt sind. In der Kategorie Frisch­
 •    Der Einstieg in das EU-Schulprogramm ist nicht nur zu             käse unter Buchstabe A ist nur Speisequark beihilfefähig.
      Beginn des Schuljahres, sondern auch zu jedem späte­          Die gelieferten Produkte dürfen keine Zusätze von Zucker,
      ren Zeitpunkt möglich.                                        Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten und Fruchtzubereitungen,
 •    Lieferungen an Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt            Stabilisatoren, Gelatine, Pektine u.a. enthalten.
      Corona-bedingt geschlossen waren, werden nicht aner­          Der Link zu Anlage 1 Käseverordnung mit den zuwendungsfähi­
      kannt. Das Gleiche gilt bei vorschulischen Einrichtungen,     gen Käsesorten ist im Internet-Förderwegweiser des StMELF
      wenn zum Zeitpunkt der Lieferung kein Regelbetrieb,           eingestellt.
      sondern nur Notbetreuung stattgefunden hat.
                                                                    Nicht zuwendungsfähig sind
 •    Die Abrechnung solcher Lieferungen begründet einen
      Anfangsverdacht auf Subventionsbetrug.                        Rohmilch, Vorzugsmilch, Sahne, Creme Fraiche, Butter,
                                                                    Mascarpone, Trinkjoghurt, Kefir, Fruchtjoghurt, Fruchtbutter­
                                                                    milch, Rahmfrischkäse, Doppelrahmfrischkäse, Kräuterfrisch­
1. Zulassung als Lieferant im ESP
                                                                    käse, Schichtkäse, Freie Käsesorten, Käsezubereitungen,
Jeder als Lebensmittelunternehmer registrierte Betrieb kann ei­     Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen, Parmesan, Rei­
nen Antrag auf Zulassung als Lieferant im ESP stellen.              bekäse und alle Milchprodukte, denen Zucker, Salz, Fett und /
Vorab benötigt er dazu eine landwirtschaftliche Betriebsnum­        oder Süßungsmittel zugesetzt sind, sowie weitere vergleich­
mer. Diese erteilt das jeweils für ihn zuständige Amt für Ernäh-    bare Milchprodukte.
rung, Landwirtschaft und Forsten
Unter www.schulprogramm.bayern.de steht hierzu das Formu­
                                                                    3. Antragsteller, teilnehmende Einrichtungen und
lar „Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer“ zur Verfü­
                                                                       berücksichtigungsfähige Kinder, Meldeblatt
gung.                                                               3.1   Antragsteller
Bevor der Antrag auf Zulassung bei der FüAk eingereicht wird,       Die Zuwendung wird vom zugelassenen Lieferanten beantragt.
muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf dem An-
tragsformular bestätigen, dass der Antragsteller gemäß Artikel 6    3.2   Teilnehmende Einrichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Lebensmittelunterneh-          Es können grundsätzlich alle Kindergärten und Häuser für
mer registriert ist. Zudem muss sie erklären, ob der Antragstel-    Kinder sowie alle Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und
ler in den letzten 24 Monaten gegen das geltende Lebensmittel­      Förderschulen in Bayern am ESP teilnehmen.
recht verstoßen hat.
                                                                    Bei ausreichender Verfügbarkeit von Fördermitteln können
Die Zulassung als ESP-Lieferant erfolgt durch die FüAk. Wenn        in besonders begründeten Fällen auch höhere Jahrgangsstufen
Verstöße gegen die lebensmittelrechtlichen Vorgaben in der          von Förder- und Mittelschulen am ESP teilnehmen.
Vergangenheit vorliegen, kann in Abhängigkeit von der
Schwere, Dauer und Häufigkeit der festgestellten Verstöße die       Voraussetzung ist, dass

     Stand: Juli 2021                            www.schulprogramm.bayern.de                                                        1
•     es sich um eine Schule mit einem hohen Anteil an Schülern       Die zuwendungsfähige Portionsgröße je berücksichtigungsfähi­
      mit höherer Bedürftigkeit handelt,                              ges Kind ist ebenfalls dort veröffentlicht. Maßgeblich ist die
•     der hohe Anteil durch eine Bestätigung der zuständigen          Menge der angelieferten Ware. Aktuell entspricht eine Portion
      Schulaufsichtsbehörde nachgewiesen ist und                      wahlweise 200 ml Milch, 200 g Buttermilch, 150 g Jo­
•     ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der FüAk ge­             ghurt/Quark oder 30 g Käse. Eine Mischung unter den Produkt­
      stellt und von dieser genehmigt wird (Antrag unter              gruppen ist grundsätzlich möglich, sofern die maximale Porti­
      www.schulprogramm.bayern.de verfügbar). Die Ausnahme­           onsanzahl pro Kind je Lieferperiode (Monat oder Quartal) nicht
      genehmigung gilt für ein Schuljahr. Sie muss für jedes          überschritten wird.
      Schuljahr neu beantragt werden.                                 Erfassungsmöglichkeiten in der Lieferbestätigung (vgl. An­
                                                                      lage S. 6)
3.3     Von der Teilnahme ausgenommene Einrichtungen
Nicht teilnahmeberechtigt sind Kinderhorte und -krippen, Mit­         4.4   Lieferungen während der Schulferien
tagsbetreuungen, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien,            Lieferungen während der Schulferien sind grundsätzlich nicht
sowie nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen wie z. B. Schul­        zulässig. Bei teilnahmeberechtigten vorschulischen Einrich­
                                                                      tungen ist mit Ausnahme des Monats August auch eine Liefe­
landheime oder Krankenhausschulen.
                                                                      rung in den Schulferien zulässig.
3.4     Berücksichtigungsfähige Kinder                                4.5   Lieferung ökologischer Produkte
Berücksichtigungsfähige Kinder sind                                   Milch- und Milchprodukte aus ökologischer Erzeugung müssen
•     in Kindergärten und Häusern für Kinder die Anzahl der Kin­      auf dem Lieferschein als Bio-Ware aufgeführt sein.
      der bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. August 2021 in    Zusätzlich müssen Lieferanten, die Milch- und Milchprodukte
      der Einrichtung für das Kindergartenjahr 2021/2022 regis­       aus ökologischer Erzeugung liefern, grundsätzlich gemäß Arti­
      triert sind bzw. eine Platzzusage haben und mindestens 3        kel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2008 (EG-Öko-Verord­
      Jahre alt sind. Vorschulkinder, die im September 2021 in        nung) zertifiziert sein.
      die Schule wechseln, werden nicht mitgezählt.
                                                                      Bei zertifizierten Unternehmen erfolgt der Nachweis durch die
•     in Grund- und Förderschulen die Anzahl der Schülerinnen
                                                                      Vorlage des Öko-Zertifikats (Artikel-29-Bescheinigung). Das
      und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1.
                                                                      Öko-Zertifikat ist spätestens mit dem ersten Antrag auf Zuwen­
      August 2021 in der Schule für das Schuljahr 2021/2022 re­
                                                                      dung der FüAk vorzulegen.
      gistriert bzw. angemeldet sind.
                                                                      Unternehmen, die keine kontrollpflichtigen Tätigkeiten ausüben
•     in Förder- und Mittelschulen die am 1. August 2021 ange­
                                                                      und Bio-Produkte nur an den Endverbraucher liefern, sind nach
      meldeten bzw. registrierten Schülerinnen und Schüler höhe­
                                                                      dem Öko-Landbaugesetz von der Kontrollpflicht befreit („privile­
      rer Jahrgangsstufen, sofern für diese eine Ausnahmege­
                                                                      gierter Einzelhandel“). Diese Lieferanten müssen die Erklärung
      nehmigung der FüAk vorliegt.
                                                                      über die Befreiung von der Kontrollpflicht gemäß § 3 Abs. 2
3.5     Meldeblatt für Einrichtungen                                  Öko-Landbaugesetz spätestens mit dem ersten Antrag auf Zu­
Die teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet, ihrem ESP-         wendung der FüAk vorlegen.
Lieferanten die zutreffende Zahl der berücksichtigungsfähigen         Zu den kontrollpflichtigen Tätigkeiten zählen unter anderem
Kinder mitzuteilen (vgl. Nr. 3.4). Dies geschieht über das offizi­    das Umpacken, Umverpacken, Verpacken, Etikettieren, Por­
elle Meldeblatt (unter www.schulprogramm.bayern.de verfüg­            tionieren, das Erstellen von Abo-Kisten, die Vermarktung
bar).                                                                 über einen Onlineshop, das Anbieten von ökologischem Ge­
                                                                      bäck, ökologischen Speisen und Getränken in der Gastronomie
Einrichtungen, die unterschiedliche Lieferanten für Obst und
                                                                      oder wenn lose und unverpackte Erzeugnisse des ökologischen
Gemüse sowie Milch und Milchprodukte haben, müssen dem
                                                                      Landbaus vermarktet und eigenständig mit einem Bio-Hinweis
Obst- bzw. Milchlieferanten dieselbe Zahl der berücksichti­
                                                                      versehen werden.
gungsfähigen Kinder melden. Auch wenn an einem Programm­
teil weniger Kinder teilnehmen oder die Einrichtung weniger be­       Wichtig:
stellt.
                                                                      Ein Umpacken der Ware von Großmarktsteigen in „Schul- oder
Die berücksichtigungsfähige Kinderzahl ist eine subventionser­        Klassenkisten“ ist bereits eine kontrollpflichtige Tätigkeit, die
hebliche Angabe (vgl. Nr. 9) und muss bei Überprüfungen               eine Befreiung von der Kontrollpflicht gemäß § 3 Abs. 2 Öko-
nachweisbar sein.                                                     Landbaugesetz ausschließt.
4. Milchlieferungen                                                   Nur wenn Öko-Ware originalverpackt (Fertigverpackung)
                                                                      vom Großhändler an die Einrichtung weitergeben wird,
4.1     Beginn der Lieferungen
                                                                      liegt kein Umverpackungsvorgang vor. Daher wird grund­
Mit der Zulassung wird der Antragsteller in die Liste zugelasse­      sätzlich empfohlen, sich zertifizieren zu lassen und dazu ei­
ner ESP-Lieferanten eingetragen. Eine aktuelle Liste der zuge­        nen Kontrollvertrag mit einer in Bayern zugelassenen Kon­
lassenen ESP-Lieferanten mit den jeweiligen Kontaktdaten ist          trollstelle abzuschließen. Dies eröffnet außerdem auch
unter www.schulprogramm.bayern.de veröffentlicht. Der Ab­             mehr Möglichkeiten der Portionierung oder Etikettierung im
schluss eines schriftlichen Vertrags mit der Einrichtung wird         Ladengeschäft.
empfohlen. Ein Muster-Liefervertrag steht ebenfalls online zur
Verfügung.                                                            Liste der in Bayern tätigen Öko-Kontrollstellen: www.lfl.bay­
                                                                      ern.de/iem/oekolandbau/067142
4.2     Lieferantenwechsel
Ein Wechsel des Lieferanten ist nur schulquartalsweise mög­           Infos zur „Öko-Zertifizierung“: www.lfl.bayern.de/iem/oeko­
                                                                      landbau/032522
lich.
4.3     Lieferhäufigkeit, Portionsgröße und zuwendungsfä­             Wichtig:
        hige Menge                                                    Liefert ein Lieferant, welcher der Kontrollpflicht unterliegt, ohne
                                                                      Vorlage eines Öko-Zertifikats Bio-Ware (z.B. Gültigkeit des Zer­
Die Lieferhäufigkeit orientiert sich an einer schulwöchentlichen
                                                                      tifikats ist abgelaufen) bzw. ein nicht der Kontrollpflicht unterlie­
Lieferung und ist unter www.schulprogramm.bayern.de veröf­
                                                                      gender Lieferant Bio-Ware ohne gültige Erklärung über die Be­
fentlicht
                                                                      freiung von der Kontrollpflicht, so müssen diese Lieferungen

Stand: Juli 2021                                      www.schulprogramm.bayern.de                                                         2
zuwendungsrechtlich wie konventionelle Lieferungen behandelt         Vierteljährliche Antragstellung
werden.
Eine stichprobenartige Überprüfung, ob Lieferanten mit abgege­           Schul-
                                                                                               Lieferperiode              Antragsfrist
bener Erklärung „Befreiung von der Kontrollpflicht“ kontroll­            quartal
pflichtige Tätigkeiten ausüben, erfolgt durch entsprechendes                                                             1. November –
                                                                             I        August, September, Oktober
Kontrollpersonal (vgl. Nr. 7).                                                                                           31. Januar
Wenn bei der Kontrolle festgestellt wird, dass der Lieferant ent­                     November, Dezember,                1.Februar –
gegen der abgegebenen Erklärung „Befreiung von der Kontroll­                II
                                                                                      Januar                             30. April
pflicht“ kontrollpflichtige Tätigkeiten ausübt und somit Kraft Ge­
setz der Zertifizierungspflicht unterliegt, hat dies folgende Kon­                                                       1. Mai –
                                                                            III       Februar, März, April
sequenzen:                                                                                                               31. Juli
• Rückforderung aller für das Schuljahr gezahlten Zuwendun­                                                              1. August –
     gen, da ein vorsätzlicher Verstoß vorliegt                             IV        Mai, Juni, Juli
                                                                                                                         31. Oktober
• Prüfung, ob ein Anfangsverdacht auf Subventionsbetrug
     ausgeschlossen werden kann. Wenn der Anfangsverdacht
                                                                     Monatliche Antragstellung
     nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Verwaltung ver­
     pflichtet, den Fall zur weiteren Prüfung an die zuständige
     Staatsanwaltschaft weiterzugeben.                                     Schul­         Liefer-
                                                                                                                  Antragsfrist
• Bußgeldverfahren oder Strafverfahren nach Öko-Landbau­                   quartal        periode
     gesetz (§12, §13)
                                                                                      August            Keine Lieferung möglich
4.6   Nachweis der Lieferungen
Lieferschein                                                                     I    September         01. Oktober – 31. Dezember
Der Lieferant übergibt der Einrichtung einen Lieferschein für
                                                                                      Oktober           01. November – 31. Januar
jede Lieferung. Auf dem Lieferschein müssen die gelieferten
Produkte mit Mengenangabe in Kilogramm bzw. Liter und bei
                                                                                      November          01. Dezember – 28./29. Februar
Lieferung von ökologischer Ware die Bezeichnung „Bio“ zwin­
gend angegeben sein.                                                             II   Dezember          01. Januar – 31. März
Je ein Exemplar des Lieferscheins verbleibt bei der Einrichtung
bzw. dem Lieferanten und ist für Kontrollen vorzuhalten.                              Januar            01. Februar – 30. April
Lieferbestätigung
                                                                                      Februar           01. März – 31. Mai
Für die Beantragung der Zuwendung erfasst der Lieferant sämt­
liche Lieferungen der Lieferperiode in der Lieferbestätigung.                III      März              01. April – 30. Juni
Auf dieser unterzeichnen Einrichtung und Lieferant und bestäti­
gen somit die Richtigkeit der Angaben. Die vollständig ausge­                         April             01. Mai – 31. Juli
füllten und unterschriebenen Lieferbestätigungen sind als Anla­
gen dem Antrag beizufügen.                                                            Mai               01. Juni – 31. August

5. Höhe der Zuwendung                                                        IV       Juni              01. Juli – 30. September
5.1   Zuwendungsfähige Menge je Kind und Lieferperiode                                Juli              01. August – 31. Oktober
Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale
zuwendungsfähige Portionsanzahl pro berücksichtigungsfähi­           Lieferungen für den Monat August sind nicht zuwendungsfä­
gem Kind und Lieferperiode. Die zuwendungsfähige Portions­           hig.
anzahl je Kind und Lieferperiode wird unter www.schulpro­
                                                                     Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn er vollständig vorliegt.
gramm.bayern.de veröffentlicht.
                                                                     Der Antrag ist vollständig, wenn er die unter Nr. 6.4 genannten
5.2   Festgesetzte Portionspauschale
                                                                     Antragsbestandteile enthält.
Vom StMELF wird pro definierte zuwendungsfähige Portion ein
bayernweit einheitlicher Pauschalbetrag festgelegt. Dieser wird      Ein Zusammenfassen mehrerer Monate innerhalb einer Liefer­
in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls          bestätigung ist bei monatlicher Abrechnung nicht zulässig.
angepasst. Die aktuell gültige Portionspauschale ist unter           6.2     Kürzung bei Überschreitung der Antragsfrist
www.schulprogramm.bayern.de veröffentlicht.
                                                                     Der Antrag auf Zuwendung muss innerhalb von drei Monaten
5.3   Berechnung der Zuwendung                                       nach Ablauf der Lieferperiode, auf den sich der Antrag bezieht,
Die zu gewährende Zuwendung berechnet sich aus der Anzahl            bei der FüAk eingereicht werden.
der berücksichtigungsfähigen Kinder zum Stichtag, der festge­        Bei einer Überschreitung der Antragsfrist wird die Zuwendung
setzten Portionspauschale und der gelieferten Portionsanzahl,        wie folgt gekürzt:
sofern die maximal zuwendungsfähige Portionsanzahl je Kind
und Lieferperiode nicht überschritten wird.                          •     Fristüberschreitung 1 bis 30 Kalendertagen um 5 %,
                                                                     •     Fristüberschreitung 31 bis 60 Kalendertagen um 10 %.
6. Beantragung der Zuwendung
                                                                     Bei einer darüberhinausgehenden Fristüberschreitung wird die
6.1   Antragsfristen                                                 Zuwendung für jeden weiteren Kalendertag um 1% des verblei­
Die Zuwendung kann pro Schulquartal oder monatlich bean­             benden Restbetrags (90 % des zuwendungsfähigen Betrags)
tragt werden.                                                        gekürzt.
Ein Wechsel des Abrechnungsintervalls (monatlich / quartals­
weise) ist nur zu Beginn eines Schulquartals möglich. Die Ent­
scheidung ist jeweils für das ganze Schulquartal bindend.

Stand: Juli 2021                                     www.schulprogramm.bayern.de                                                         3
Wichtig:                                                            9. Subventionsbetrug und subventionserhebliche
Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten und Kürzungen
                                                                       Angaben
aufgrund einer verspäteten Antragstellung zu vermeiden, wird        Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 Strafgesetzbuch
dringend angeraten, den Antrag auf Zuwendung möglichst um­          (StGB) strafbar. Wegen Subventionsbetrug wird u. a. bestraft,
gehend nach Ende der jeweiligen Lieferperiode zu stellen und        wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder un­
nicht erst kurz vor dem Ende der Antragsfrist.                      vollständige, für ihn vorteilhafte Angaben macht oder den Sub­
                                                                    ventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Un­
6.3   Angaben zum Antragsteller                                     kenntnis lässt.
Wenn sich die Adresse oder die Bankverbindung seit der Zulas­       Subventionserheblich im Sinne von Art. 1 Bayerisches Straf­
sung als ESP-Lieferant bzw. seit dem letzten Antrag auf Zu­         rechtsausführungsgesetz sind alle Angaben im Sammelantrag
wendung geändert hat, ist dies vom Lieferanten vor Antrag­          auf Zuwendung einschließlich der erforderlichen Anlagen mit
stellung dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirt­       Ausnahme der Angaben zu E-Mail, Telefon, Mobiltelefon und
schaft und Forsten und der FüAk schriftlich mitzuteilen.            Fax.
6.4   Antragsbestandteile                                           Die Landwirtschaftsverwaltung ist verpflichtet, Tatsachen, die
                                                                    den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Straf­
Der Antrag besteht aus dem Sammelantrag auf Zuwendung
                                                                    verfolgungsbehörden mitzuteilen.
und zusätzlich einer Anlage für jede belieferte Einrichtung
(Lieferbestätigung).
                                                                    10. Sonstige Hinweise
Der Lieferant dokumentiert auf der Lieferbestätigung das jewei­
lige Datum der Lieferungen und die gelieferte Menge des jewei­      10.1 Rechtliche Grundlagen
ligen Produkts in Kilogramm bzw. Liter.                             •   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla­
Die Lieferbestätigung fasst alle Lieferscheine der Lieferperiode        ments und des Rates vom 17. Dezember 2013
zusammen. Die Lieferscheine über die einzelnen Lieferungen          • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parla­
müssen daher nicht eingereicht werden, sind aber beim Liefe­            ments und des Rates vom 17. Dezember 2013
ranten sowie bei der Einrichtung für Vor-Ort-Kontrollen entspre­    • die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. De­
chend der unter Nr. 7 geregelten Aufbewahrungsfrist aufzube­            zember 2013
wahren.                                                             • Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission
                                                                        vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen
7. Kontrollen und Aufbewahrungsfristen                                  zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die für das ESP relevanten Unterlagen sind mindestens sechs         • Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom
Jahre nach Ablauf des Schuljahres für Prüfungen aufzubewah­             3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
ren. Die Bewilligungsbehörde (FüAk), das StMELF einschließ­             1308/2013
lich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste
                                                                    • Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften
Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen
                                                                        über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewäh­
                                                                        (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz
rung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und
                                                                        (LwErzgSchulproG)
durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder
selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.           • Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder
                                                                        am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Nachträgliche Buchprüfungen gemäß VO (EU) Nr. 1306/2013
                                                                        (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahme­
können auch Prüfungen bei Dritten beinhalten.
                                                                        verordnung – LwErzgSchulproTeilnV),
8. Rückforderungen und Sanktionen                                   • Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa­
                                                                        tionen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz)
Wird im Rahmen einer Kontrolle festgestellt, dass eine Zu­              in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
wendung ganz oder teilweise zu Unrecht gewährt wurde,                   (BGBl. I S. 1847)
kann dies zu Rückforderungen und weitergehenden Sankti­             • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rah­
onen führen.                                                            men des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgeset­
Kommt ein Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen                zes (LwErzgSchulproG)
des ESP nicht nach, zahlt er zusätzlich zur Wiedereinziehung        in der jeweils gültigen Fassung.
der rechtsgrundlos gezahlten Beträge eine Verwaltungssank­
tion in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten      10.2 Datenschutzrechtliche Einwilligung
Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.      Mit dem Antrag auf Zuwendung stimmt der Antragsteller zu,
                                                                    dass die FüAk Auskünfte über die Registrierung als Lebensmit­
Verstöße gegen die lebensmittelrechtlichen Vorgaben können
                                                                    telunternehmer und über Verstöße gegen das Lebensmittel­
ebenfalls zu einer Rückforderung bereits gezahlter Beträge so­
                                                                    recht bei den zuständigen Behörden einholen kann. Die Zustim­
wie zu einer Aussetzung bzw. zu einem Entzug der Zulassung
                                                                    mung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Ohne
als ESP-Lieferant führen.
                                                                    diese Zustimmung ist der Antragsteller verpflichtet, eine Bestäti­
Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-          gung über die Einhaltung des Lebensmittelrechts und die Re­
Kontrolle werden monetär bewertet. Soweit beim Antragsteller        gistrierung als Lebensmittelunternehmer jährlich bis zum 30.09.
keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte      der FüAk vorzulegen. Andernfalls kann die Zulassung als ESP-
monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen              Lieferant ausgesetzt oder entzogen werden.
Stichprobe gesetzt und auf den notwendigen Rückforderungs­
betrag hochgerechnet. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die    10.3 DatenschutzDie mit dem Antrag einschl. Anlagen erho­
beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten              benen Daten werden zur Feststellung der Förderberechti­
vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetä­           gung und Förderhöhe benötigt und auf einem Server des
ren Fehler festzustellen.                                                IT-Dienstleistungszentrums des Freistaats Bayern ge­
                                                                         speichert, welches durch das Landesamt für Digitalisie­
                                                                         rung, Breitband und Vermessung betrieben wird.

Stand: Juli 2021                                    www.schulprogramm.bayern.de                                                      4
Sie werden für die Abwicklung des Antrags, für entsprechende        b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetra­
Kontrollen und für den Abgleich mit entsprechenden Angaben             gen ist, sowie die Postleitzahl bzw. Teil der Postleitzahl, der
zu anderen Fördermaßnahmen sowie für die Überwachung der               für die betreffende Gemeinde steht;
Mittelauszahlung und zur Erstellung des Agrarberichts sowie         c) für jede aus den EU-Agrarfonds finanzierte Maßnahme die
sonstiger vorgeschriebener Berichte benötigt und dazu vom              Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betref­
Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft           fenden Haushaltsjahr erhalten hat;
und Forsten sowie den für die Förderabwicklung zuständigen          d) jeweils Beschreibung von Art und Ziel der aus den EU-Ag­
nachgeordneten Behörden verarbeitet.                                   rarfonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds,
                                                                       aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c) gewährt wer­
Die Daten werden an das Bundesministerium für Ernährung                den.
und Landwirtschaft im Rahmen verschiedener Berichtspflichten
weitergegeben.                                                      Die zu veröffentlichenden Beträge für die aus dem ELER finan­
                                                                    zierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öf­
Zur Auszahlung der Zuwendung werden Daten an die Staats­            fentlichen Zahlungen (Beitrag der Europäischen Union und des
oberkasse Bayern in Landshut übermittelt.                           nationalen Beitrags).
Für die personenbezogenen Daten bleiben die VO (EU)                 Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind ge­
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom              mäß Artikel 112 der VO (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren
27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei­        Gesamtbeihilfebetrag aus den EU-Agrarfonds den Schwellen­
tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und           wert in Höhe von bis zu 1.250 EUR nicht übersteigt. In diesem
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. L 119/1 vom             Fall erfolgt eine anonymisierte Veröffentlichung der Daten des
04.05.2016 und L 314/72 vom 22.11.2016) in der jeweils gülti­       Begünstigten.
gen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen            Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Verpflichtung der
des Bundes und der Länder unberührt.                                Mitgliedstaaten nach
Sie erhalten Informationen zum Datenschutz betreffend die Ver­      •   der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten                                 und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die
                                                                        Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Ag­
•   durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung,               rarpolitik und der hierzu erlassenen Durchführungsbestim­
    Landwirtschaft und Forsten im Internet unter                        mungen,
    www.stmelf.bayern.de/datenschutz;                               • dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
•   durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung,                (AFIG),
    Landwirtschaft und Forsten unter http://www.fueak.bay­          • der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIV)
    ern.de/impressum/index.php                                      in der jeweils geltenden Fassung.
10.4 Veröffentlichung bei EU-Agrarfond-Maßnahmen                    Die Informationen hinsichtlich der Mittel aus den o. g. EU-Agrar­
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel       fonds werden auf einer besonderen – vom Bund und den Län­
111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Par­         dern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt
laments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Fi­            für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internet­
nanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Ge­           adresse
meinsamen Agrarpolitik (Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)                         www.agrar-fischerei-zahlungen.de
sowie der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen ver­          von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und
pflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen        der Länder veröffentlicht. Die Daten bleiben vom Zeitpunkt der
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäi­        ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Danach
schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen       erfolgt eine Löschung der veröffentlichten Daten.
Raumes (ELER), im Folgenden zusammenfassend als EU-Ag­
rarfonds bezeichnet, nachträglich im Internet zu veröffentlichen.   Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internet­
                                                                    seite eine Website
Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Euro­
päischen Union können die Daten der Begünstigten von Rech­               http://ec.europa.eu/agriculture/cap-funding/beneficia­
nungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäi­                                  ries/shared_de
schen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Ge­         eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller
meinden verarbeitet werden. Mit der Veröffentlichung der Infor­     Mitgliedstaaten hinweist.
mationen über die Begünstigten von Mitteln aus den EU-Agrar­
                                                                    10.5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
fonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Kontrolle der
Verwendung der EU-Gemeinschaftsmittel zu verstärken sowie           Fördervoraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller oder
die Transparenz der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln             dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten in
und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen       den letzten 5 Jahren keine Geldbuße von wenigstens
Agrarpolitik zu verbessern.                                         2.500 EUR nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches
                                                                    Sozialgesetzbuch rechtskräftig verhängt wurde oder der Antrag-
Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haus­
                                                                    steller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsbe­
haltsjahr 2014 (Beginn: 16. Oktober 2013) an die Begünstigten
                                                                    rechtigten nicht nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzar­
getätigten Zahlungen aus den EU-Agrarfonds.
                                                                    beitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr
Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:                als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Ta­
a) den Namen der Begünstigten, und zwar                             gessätzen rechtskräftig verurteilt wurde.
   - bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
                                                                    10.6 Hinweis auf steuerrechtliche Mitteilungspflicht
   - den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechts­
      form, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist;     Nach der Mitteilungsverordnung sind staatliche Behörden in be­
   - den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amt­          stimmten Fällen dazu verpflichtet, die Finanzämter über Zahlun­
      lich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der            gen zu informieren, die an Bürgerinnen und Bürger oder an Un­
      Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtsper­           ternehmen geleistet wurden. Diese Mitteilungs-pflicht erstreckt
      sönlichkeit ist;                                              sich dabei grundsätzlich auch auf die Zahlungen im Rahmen
                                                                    des Europäischen Schulprogrammes. Von der Mitteilungspflicht

Stand: Juli 2021                                    www.schulprogramm.bayern.de                                                        5
ausgenommen sind nur die Zahlungen an Empfänger, die bei
Berücksichtigung sämtlicher im Kalenderjahr gewährten Zah­
lungen insgesamt weniger als 1.500 EUR erhalten sowie Zah­
lungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen
Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öf­
fentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abga­
benordnung verfolgen.
Soweit Ihnen eine Zuwendung gewährt wird, werden daher dem
örtlich zuständigen Finanzamt im Regelfall folgende Informatio­
nen übermittelt, damit die Finanzverwaltung die Zahlungen
steuerrechtlich beurteilen kann:
•   Name, Vorname (ggf. Firma) des Zahlungsempfängers, inkl.
    Adresse und Geburtsdatum
• Bewilligungsbehörde, Rechtsgrund der Zahlung
• Höhe und der Tag der Zahlung
Gleiches gilt, wenn Sie bereits in den Jahren 2018 und 2019
mitteilungspflichtige Zahlungen erhalten haben. Auch diese Zu­
wendungen müssen grundsätzlich den örtlich zuständigen Fi­
nanzämtern – wie soeben dargestellt – nachgemeldet wer-den.
Wir weisen darauf hin, dass die steuerrechtlichen Aufzeich­
nungs- und Erklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden
– unabhängig von der Informationsweitergabe durch die Land­
wirtschafts-/Forstverwaltung – von Ihnen eigenverantwortlich zu
beachten sind.
Den Wortlaut der Mitteilungsverordnung finden Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/mv/MV.pdf

11. Weitere Informationen
Bei Fragen wenden Sie sich an:
    Staatliche Führungsakademie
    für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
    Menzinger Str. 54
    80638 München
    E-Mail: komzf@fueak.bayern.de
    Tel. 0871 9522-4200
    Fax 0871 9522-4202

Stand: Juli 2021                                   www.schulprogramm.bayern.de   6
Anlage: gelieferte Mengen können in der Lieferbestätigung als sortenreine Lieferungen bzw. Mischlieferung folgendermaßen
erfasst werden:

Beispiel einer sortenreinen Lieferung im Monat Oktober – Kinderanzahl 100; maximale Portionsanzahl pro berücksichtigungsfähigem
Kind ist 4:

   Lieferdatum      Milch in Liter          Buttermilch in Kilo     Joghurt in Kilo          Quark in Kilo            Käse in Kilo

   04.10.21                     20,000

   11.10.21                     20,000

   18.10.21                     20,000

   25.10.21                     20,000

    a) Gelieferte
    Mengen ge­                  80,000
           samt:
       b) festge­
     legte Porti­
    onsgröße lt.                  0,200
    Förderweg­
         weiser:
   c) Gelieferte
      Portionen                 400,00
   pro Produkt:
                                                                                             d) Gelieferte Portio­
                                                                                                                                  400,00
                                                                                                    nen gesamt*:
Beispiel einer Mischlieferung im Monat Oktober – Kinderanzahl 100; maximale Portionsanzahl pro berücksichtigungsfähigem
Kind ist 4:
                                                  Buttermilch in
     Lieferdatum           Milch in Liter                                Joghurt in Kilo         Quark in Kilo           Käse in Kilo
                                                       Kilo

   04.10.21                          10,000                                          5,000                   2,500

   11.10.21                                                 10,000                   2,500                   2,500

   18.10.21                          10,000                                                                  2,500                   1,500

   25.10.21                          10,000                 10,000

   a) Gelieferte Men­
                                     30,000                 20,000                   7,500                   7,500                   1,500
        gen gesamt:
       b) festgelegte
    Portionsgröße lt.                 0,200                  0,200                   0,150                   0,150                   0,030
   Förderwegweiser:
    c) Gelieferte Por­
      tionen pro Pro­                150,00                 100,00                   50,00                   50,00                   50,00
                 dukt:
                                                                                               d) Gelieferte Porti­
                                                                                                                                 400,00
                                                                                                   onen gesamt*:

* Zur Berechnung der Anzahl der gelieferten Portionen pro Produkt (c) ist die gelieferte Gesamtmenge (a) durch die festgelegte Portionsgröße
 lt. Förderwegweiser (b) zu dividieren. a / b = c
 Die Anzahl der gelieferten Portionen gesamt (d) ist die Summe der Portionen der einzelnen Produkte (c), nach der zweiten Kommastelle
 geschnitten.

Stand: Juli 2021                                      www.schulprogramm.bayern.de                                                              7
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