Vorbesprechung Prüfungsseminar Lauterkeits-, Kartell-, Marken- und Urheberrecht - Universität Konstanz
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (USA) Lehrstuhl für deutsches und Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht Universität Konstanz Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe Vorbesprechung Prüfungsseminar Lauterkeits-, Kartell-, Marken- und Urheberrecht Universität Konstanz, 01. Oktober 2018 Universität Konstanz
Agenda A. Ablauf B. Formalia C. Themen D. Fragen E. Verlosung und Zuteilung der Themen 2 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Ablauf 01.10. Vorbesprechung: Themen werden ausgelost und in Empfang genommen Bearbeitungszeitraum beginnt 13.11. Abgabe der Studienarbeit: Details entnehmen Teilnehmer der Mitteilung über die Zulassung 14. bis Teilnehmer geben 1-2seitige abstracts in spätestens elektronischer Form am Lehrstuhl ab; abstracts 25.11. werden in elektronischer Form an alle Teilnehmer zur Vorbereitung des Seminars versandt 05. – 07.12. Blockseminar (genauere Informationen folgen noch) 10./11.01.2018 Ende Januar Nachbesprechung; Scheinaushändigung (genauere 2018 Informationen folgen noch) 3 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit • Seminararbeit und sonst nichts? • Meine Seminararbeit und die anderen? • Seminararbeit und Hilfestellung? 4 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation 5 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts 6 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts IV. Blockveranstaltung • Wann, wie, wo? • Verteilung Themenbereiche • Vorbereitung 7 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Ablauf I. Seminararbeit II. Disputation III. Abstracts IV. Blockveranstaltung V. Ihr Vortrag • Dauer: 30 min • Mediengestützt? • Begleitmaterialien (Handout) • Ihr Vortrag zwischen Litanei und Stand-up Comedy • Ihr Vortrag und Ihre Studienarbeit 8 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung „§ 12 Abs. 4 Schwerpunktsatzung Die Studienarbeit ist ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu einem vom Leiter des Seminars ausgegebenen Thema, das in einem Sitzungstermin des Seminars vorgetragen wird. Der Text der Studienarbeit soll 65.000 Zeichen inklusive Leerzeichen ohne Fußnotennachweise nicht überschreiten. Weitere Einzelheiten bestimmt der Seminarleiter.“ 9 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Die Arbeit setzt sich zusammen aus a) Deckblatt b) Gliederung c) Literaturverzeichnis d) Text e) unterschriebene Erklärung des Verfassers, dass die Arbeit eigenhändig und selbständig angefertigt wurde f) (Abkürzungsverzeichnis) 10 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang a) 65000 Zeichen beziehen sich allein auf Textteil b) 1/3 Rand links für ganze Arbeit c) Schrift 1 ½-zeilig, 12 pt d) Quellen in Fußnoten; 10 pt, 1-zeilig e) Absätze hervorgehoben 11 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form a) Abgabe in Papier (DIN A4; Schnellhefter; keine Bindung) b) und (!) elektronisch c) entweder auf Datenträger (CD-ROM; Diskette; Flash Memory) d) oder via E-Mail 12 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form 4. Arbeiten mit fremden Quellen a) Formelle Hinweise zur Zitierweise: − Funktion, Konsistenz, Kohärenz − Vollzitate im Literaturverzeichnis; Kurzzitate in Fn. (bitte gebräuchliche Abkürzungen!) − Autoren (nicht Herausgeber!) in Kursivdruck − mehrere Autoren oder Herausgeber mit Schrägstrich Schimmel: Glöckner (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Lauterkeits- und Kartellrechts, https://kops.uni- konstanz.de/bitstream/handle/123456789/31219/Gloeckn er_0-292209.pdf?sequence=3&isAllowed=y 13 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: 1. Zusammensetzung 2. Umfang 3. Form 4. Arbeiten mit fremden Quellen a) Formelle Hinweise zur Zitierweise: b) Materielle Regeln − Eigene wissenschaftliche Leistung: kein bloßes Mosaik fremder Versatzstücke! − wörtliche Wiedergabe charakteristischer Passagen in Anführungszeichen − wörtliche Zitate länger als zwei Zeilen drucktechnisch hervorgehoben − Zitiergebot − keine intransparenten Zitate! 14 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Formalia I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters: III. “Schreibwerkstatt” “Juristisch schreiben” https://www.jura.uni- konstanz.de/gloeckner/lehre/wintersemester/pruefungsseminar/ 15 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Kartellbußgeldverfahren gegen natürliche Personen nach dem Vorschlag zum ECN+ Stellt ein Unternehmen einen Kronzeugenantrag, so profitieren die Mitarbeiter eines Unternehmens selbst im Erfolgsfall davon nicht; gegen sie können nach deutschem Recht Geldbußen verhängt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Nach dem Vorschlag für eine Richtlinie zum ECN+ soll sich das ändern. I. Möglicher Inhalt: 1. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Haftung natürlicher Personen im Überblick 2. Zielkonflikt mit Funktionsweis von Kronzeugenprogrammen 3. Erforderlichkeit der Privilegierung natürlicher Personen II. Quellen: • Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäische Parlaments und des Rates vom 22.3.2017 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, KOM (2017) 142 endg. • Brömmelmeyer, Der Kronzeuge im EU-Kartellrecht – unter besonderer Berücksichtigung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 22.3.2017, NZKart 2017, 551. • König, Zur geplanten Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des EU-Kartellrechts, NZKart 2017, 397 16 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Zugang zu Informationen deutscher Kartellbehörden Im Zuge der 9. GWB-Novelle wurde mit § 89c GWB eine Vorschrift eingeführt, die es dem Gericht auf Antrag einer Partei ermöglicht, bei den Kartellbehörden um die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen zu ersuchen. Bis dahin konnten die Parteien allenfalls nach § 406e StPO i.V.m. § 46 OWiG Einsicht in die behördlichen Unterlagen nehmen. Die Seminararbeit soll sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Informationen von den Wettbewerbsbehörden herausverlangt werden können und inwiefern sich die neue Regelung vom früheren Vorgehen unterscheidet.. I. Möglicher Inhalt: 1. Notwendigkeit des Zugangs zu Unterlagen der Wettbewerbsbehörde 2. Verhältnis zu allgemeinen Transparenzvorschriften im Informationsfreiheitsgesetz 3. Reichweite des Akteneinsichtsrechts 4. Schutz von Geheimnissen, insb. der Erklärungen von Kronzeugen II. Quellen: • EuG v. 05.02.2018, T-611/15 - Edeka, NZKart 2018, 130 • OLG Düsseldorf v. 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18, NZKart 2018, 228 • AG Bonn v. 08.01.2016, 52 OWi 126/15, NZKart 2016, 141 • Hiéramente, Verfassungsrechtliche Aspekte der Anhörungspraxis des Bundeskartellamtes bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter, NZKart 2018, 260 • Rosenfeld/Brand, Die neuen Offenlegungsregeln für Kartellschadensersatzansprüche nach der 9. GWB-Novelle, WuW 2017, 247 • Seifert, Informationsbeschaffung für Kartellschadensersatzverfahren – Kommen Geschädigte (noch) an die Akte des Bundeskartellamtes?, NZKart 2017, 512 17 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Kartellrecht und Schiedsvereinbarungen Im CDC-Urteil ging der EuGH davon aus, dass Gerichtsstandklauseln, die abstrakt Rechtsstreitigkeiten aus einem deliktischen Verhältnis regeln, nicht die Haftung für rechtswidrige Kartellabsprachen erfassen. Das LG Dortmund nimmt hingegen in einer aktuellen Entscheidung an, dass vertragliche Schiedsklauseln grds. auch deliktische Kartellschadensersatzansprüche erfassen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen soll dargestellt werden, wie Schiedsklauseln ausgelegt werden sollen. Insbesondere soll herausgearbeitet werden, ob Schiedsklauseln kartellrechtliche Ansprüche erfassen. I. Möglicher Inhalt: 1. Methode des Forum Shopping und Auswirkung von Schiedsklauseln 2. Auslegung und Reichweite von Schiedsklauseln 3. Besonderheiten bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen II. Quellen: • EuGH v. 21.05.2015, C-352/13 - CDC, NZKart 2015, 307 • LG Dortmund v. 13.09.2017, 8 O 30/16, NZKart 2017, 604 • Meier/Schmoll, Erstreckung von Schiedsvereinbarungen auf kartellrechtlichen Schadensersatz, WuW 2018, 445 • Weitbrecht, Schiedsklauseln und Kartellschadensersatz, SchiedsVZ 2018, 159. • Wurmnest, Forum Shopping bei Kartellschadensersatzklagen und die Kartellschadensersatzrichtlinie, NZKart 2017, 2 18 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Kartellschadensersatz und Abtretungsmodell Weil es in Deutschland (noch) keine Möglichkeit des kollektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf kompensierende Ansprüche gibt, wurden Unternehmen eigens zu dem Zweck gegründet, Schadensersatzforderungen wegen Kartellrechtsverletzungen nach der Abtretung durch die Kartellgeschädigten gebündelt geltend zu machen. I. Möglicher Inhalt: 1. Abtretung und Kausalgeschäft – Risikoverteilung und Transaktioneneffizienz 2. Abtretungskonstruktion als Ausgangspunkt der Schadenskompensation 3. Nichtigkeit der Abtretungen gem. §§ 134, 138 BGB 4. Mögliche Nachteile für den Schuldner nach der Abtretung 5. Ausblick: Kollektiver Rechtsschutz im deutschen Recht II. Quellen: • Vorschlag der Kommission v. 11.04.2018 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, KOM (2018) 184 endg. • OLG Düsseldorf v. 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, NZKart 2015, 201 • Armbrüster, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2015 (VI-U Kart 3/14) – Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Forderungsabtretungen an eine zum Zweck der gebündelten gerichtlichen Geltendmachung solcher Forderungen gegründete Gesellschaft, JZ 2015, 733 • Friedemann/Persch, Die CDC-Entscheidung des OLG Düsseldorf: Kollektiver Rechtsschutz und europarechtliches Effektivitätsprinzip – Anm. zu OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, WuW 2015, 505 – Zementkartell-Sammelklage, WuW 2016, 2 • Stadler, Abtretungsmodelle und gewerbliche Prozessfinanzierung bei Massenschäden, WuW 2018, 189 • Stancke, Rechtliche Rahmenbedingungen kartellrechtlicher Massenklagen, WuW 2018, 59 19 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Individualrechtsbehelfe der Verbraucher im Lauterkeitsrecht In §§ 8 ff. UWG ist kein individueller Schadensersatzanspruch und auch kein Rücktrittsrecht der infolge einer unlauteren geschäftlichen Handlung geschädigten Verbraucher vorgesehen. Ein von der EU-Kommission eingebrachter Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie sieht nunmehr vor, den Verbrauchern vertragliche sowie außervertragliche Rechtsbehelfe einzuräumen. I. Möglicher Inhalt: 1. Schutz de lege lata: § 3 UWG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB? 2. Umsetzungsbedarf des Vorschlags der EU-Kommission im deutschen Recht 3. Einbindung der Richtlinienvorgaben in die Strukturen des zivilrechtlichen Rechtsschutzes von Verbrauchern 4. Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2 UGP-RL II. Quellen: • Vorschlag der Europäischen Kommission vom 11. April 2018 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften, KOM (2018) 185 final • Albrecht, Die Aktivlegitimation der Verbraucher nach Wettbewerbsverstößen, 2011 • Fezer, Das wettbewerbsrechtliche Vertragsauflösungsrecht in der UWG-Reform – Zur Notwendigkeit eines wettbewerbsrechtlichen Vertragsauflösungsrechts wegen Vorliegens verbraucherschützender Regelungslücken und Durchsetzungsdefiziten bei bestimmten Fallkonstellationen unlauteren Wettbewerbs, WRP 2003, 127 • Keßler, Recht haben und Recht bekommen – UWG reloaded, VuR 2018, 241 20 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Kollektive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Lauterkeitsrecht Standardisierte Massengeschäfte hinterlassen bei unrechtmäßigen Verhaltensweisen häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher. Häufig ist dabei der im Einzelfall erlittene Nachteil so gering, dass ein Vorgehen des einzelnen Verbrauchers unwirtschaftlich erscheint. Der europäische Gesetzgeber schlägt eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher vor. In der Seminararbeit sollen die Auswirkungen einer solchen Richtlinie auf das deutsche Lauterkeitsrecht dargestellt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat mittlerweile ein Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage verabschiedet, das die oben genannten Defizite bei der Geltendmachung von Verbraucherinteressen beseitigen soll. I. Möglicher Inhalt: 1. Geltende Rechtslage im Hinblick auf die Geltendmachung von Streu- und Massenschäden 2. Ausgestaltung der vorgeschlagenen Verbandsklage 3. Unterschied zwischen Verbandsklage und Musterfeststellungsklage 4. Vergleich mit anderen Rechtsgebieten II. Quellen: • Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, KOM (2018) 184 final. • Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BGBl. 2018 I, 1151 • Halfmeier/Rott, Verbandsklage mit Zähnen? – Zum Vorschlag einer Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, VuR 2018, 243 • Krausbeck, Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozess – Zusammenfassung und Bewertung des Gutachtens für den Deutschen Juristentag 2018 vor dem Hintergrund von Musterfeststellungsklage und „New Deal“, VuR 2018, 287 • Sack, Die Verbandsklage im internationalen Lauterkeitsrecht, WRP 2017, 1298 • Tuchtfeld/Ponti, Zur Notwendigkeit einer Verbandsklage im AGG, ZRP 2018, 139 • Weber/van Boom, Neue Entwicklungen in puncto Sammelklagen – in Deutschland, in den Niederlanden und an der Grenze, VuR 2017, 290 • Stadler, Kollektiver Rechtsschutz quo vadis?, JZ 2018, 793 21 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Transparenz bei Plattformmärkten Bei der Überprüfung des unionsrechtlichen Acquis hat sich ergeben, dass mehr Transparenz für Verbraucher auf Online-Marktplätzen insb. hinsichtlich ihres Vertragspartners, aber auch hinsichtlich des Zustandekommens von Suchergebnissen oder geschäftlicher Beziehungen zwischen Plattformbetreiber und Anbietern erforderlich ist. Ähnliches gilt für Unternehmen als Vertragspartner der Plattformen hinsichtlich der vom Plattformbetreiber beim „Delisting“ oder Ranking zugrundegelegten Standards. I. Möglicher Inhalt: 1. Reichweite der Informationspflicht über die Identität des Vertragspartners nach § 5a UWG und § 7 UWG bei Plattformmärkten 2. Räumliche und zeitliche Beschränkung des Kommunikationsmittels 3. Informationsanforderungen auf der Website an sich und in der Werbung 4. Reichweite der Transparenzpflichten B2B II. Quellen: • EuGH v. 30.03.2017, C-146/16 - MeinPaket.de, GRUR 2017, 535 • BGH v. 27.04.2017, I ZR 55/16 - Preisportal, WRP 2017, 1468. • BGH v. 14.09.2017, I ZR 231/14 - MeinPaket.de II, GRUR 2017, 1269 • Mitteilung der Kommission v. 11.04.2018, Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher, KOM (2018) 183 endg. • Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften, KOM (2018) 185 endg. • Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on promoting fairness and transparency for business users of online intermediation services, COM (2018) 238 final • Franz, Preisvergleichsportale aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, WRP 2018, 20 22 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Eigenhaftung des Herstellers bei Werbung mit Referenzaussagen Der Test eines Produktes trifft – jenseits der Werbeversprechen des Herstellers – wesentliche Aussagen über die Qualität, das Preis-Leistungsverhältnis oder auch die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung. Solche Aussagen, ob in Form von Symbolen für Testergebnisse oder in Form der Wiedergabe von Bewertungen Dritter, werden vom Hersteller verwendet, um ihr Produkt zu bewerben. Allerdings muss der Hersteller dabei vielfältige lauterkeitsrechtliche Anforderungen beachten, denen die Werbung mit solchen Referenzaussagen unterliegt. I. Möglicher Inhalt: 1. Irreführung nach § 5 UWG 2. Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG hinsichtlich der Verfügbarkeit der Informationen und der Wesentlichkeit der Information 3. Zurechenbarkeit der Aussagen Dritter II. Quellen: • BGH v. 21.07.2016, I ZR 26/15 - LGA tested, WRP 2016, 1221 • OLG Frankfurt v. 16.11.2017, 6 U 182/14, WRP 2018, 109 • LG München I v. 07.12.2017, 17 HK O 10637/17, WRP 2018, 750 • Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439 • Henning-Bodewig, Influencer-Marketing - der “Wilde Westen des Werbens”?, WRP 2017, 1415 23 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Der Rechtsbruchtatbestand als Einfallstor für das Verbraucherrecht Das Lauterkeitsrecht beschreibt in § 3a UWG unlauteres Handeln unter anderem als einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, der geeignet ist die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Entscheidend ist hierbei die Einordnung als Marktverhaltensregel. Ein Beispiel hierfür sind datenschutzrechtliche Regelungen. Bisher ist umstritten, ob diese unter den Rechtsbruchtatbestand fallen. Der Freistaat Bayern hat nun einen Gesetzesantrag zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO gestellt. Untersucht werden soll, inwieweit der Rechtsbruchtatbestand sich im Allgemeinen öffnet und einen Mechanismus zur Durchsetzung von allgemeinen Verbraucherrechten darstellt. I. Möglicher Inhalt: 1. Konzeption des § 3a UWG 2. Verhältnis des lauterkeitsrechtlichen Schutzes zum sondergesetzlichen insb. nach unionsrechtlichen Vorgaben 3. Verbraucherschützende Regeln als Marktverhaltensregeln 4. Bsp: Datenschutzrechtliche Regelungen II. Quellen: • Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher • Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung, BR-Drs. 304/18 • Hartmannsberger/Herzig, Wettbewerbsrechtliche Folgen von Verstößen gegen formale Produktanforderungen, GRUR-RR 2016, 433 • Köhler, Die DS-GVO – eine neue Einnahmequelle für gewerbsmäßige Abmahner?, ZD 2018, 337 • Podszun/de Toma, Die Durchsetzung des Datenschutzes durch Verbraucherrecht, Lauterkeitsrecht und Kartellrecht, NJW 2016, 2987 • Wolff, UWG und DS-GVO: Zwei separate Kreise?, ZD 2018, 248 24 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Die Reichweite von § 8 Abs. 2 UWG § 8 Abs. 2 UWG wurde geschaffen, damit Geschäftsherren sich bei negatorischen Ansprüchen wegen Wettbewerbsverletzungen von Verrichtungsgehilfen nicht exkulpieren können, wie § 831 BGB es gestattet. Probleme bei der Abgrenzung bereitet der Begriff des „Beauftragten“. I. Möglicher Inhalt: 1. Grundsätze für die lauterkeitsrechtliche Haftung für das Verhalten Dritter 2. Reichweite und Kriterien zur Bestimmung des „Beauftragten“ 3. Zurechnung im gestuften Vertrieb 4. Problemstellungen beim Einsatz von Vergleichsportalen II. Quellen: • BGH v. 18.03.2010, I ZR 16/08 - Versandkosten bei Froogle II, GRUR 2010, 1110 • OLG Frankfurt v. 21.12.2017, 6 U 18/17, WRP 2018, 845 25 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Die Anwendung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf Positionsmarken Bei Positionsmarken (z.B. rote Sohlen von „High Heels“) ist problematisch, ob die für Form- oder Farbmarken geltenden Rechtsgrundsätze im Hinblick auf die Schutzhindernisse Anwendung finden. Im Rahmen von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG werden die zu dreidimensionalen Marken bestehenden Grundsätze nicht angewandt, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hingegen schon. Der EuGH hat nun klargestellt, dass die absoluten Schutzausschließungsgründe nur auf Formmarken und deshalb nicht auf zweidimensionale Positionsmarken Anwendung fänden. I. Möglicher Inhalt: 1. Gegenstand von Positionsmarken 2. System der Schutzhindernisse 3. Anwendung auf Positionsmarken 4. Verhältnis der Beurteilungsgrundsätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 einerseits und § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG andererseits II. Quellen: • EuGH v. 12.06.2018, C-163/16 – Louboutin, GRUR 2018, 842 • EUG v. 11.07.2013, T-208/12 - Rote Schnürsenkelenden, BeckRS 2013, 81459 • EuG v. 14.09.2009, T-152/0 7– Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr, BeckRS 2009, 70997 26 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Geographische Bezeichnungen als Marke oder: „Vom Chiemsee nach Neuschwanstein“ Angaben der geographischen Herkunft von Produkten können nicht als Marke eingetragen werden. Nach einem aktuellen Urteil des EuGH darf der Freistaat Bayern gleichwohl das Recht an der Marke „Neuschwanstein“ behalten. Es handle sich nicht um einen Hinweis auf die geographische Herkunft der durch sie geschützten Waren. Geographische Bezeichnungen, die nicht unmittelbar auf die Herkunft von Produkten hinweisen, genießen seit der Chiemsee-Entscheidung des EuGH lediglich dann markenrechtlichen Schutz, wenn sie vom Verkehr entweder bei der Anmeldung mit der geschützten Warengruppe in Verbindung gebracht werden oder dies für die Zukunft zu erwarten ist. Unter Darstellung der Entwicklung soll dargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen geographische Bezeichnungen markenrechtlichen Schutz erlangen können. I. Möglicher Inhalt: 1. Problemstellung; Strukturen des Markenschutzes 2. Unechte geographische Angaben und Angaben der geographischen Herkunft 3. Markenrechtlicher Schutz und Entwicklung 4. Stellungnahme und Kritik II. Quellen: • EuGH v. 06.09.2018, C-488/16 P - Neuschwanstein • EuGH v. 07.06.2018, C-44/17 – Glen, GRUR 2018, 843 • EuGH v. 20.09.2017, verb. Rs. C-673-676/15 P - Darjeeling, GRUR 2017, 1257 • EuGH v. 06.07.2017, C-139/16 - La Milla de Oro, GRUR 2017, 912 • EuGH v. 04.05.1999, verb. Rs. C -108, 109/97 - Chiemsee, GRUR 1999, 723 • OLG München v. 17.03.2016, 29 U 2878/15 - Klosterseer, GRUR-RR 2016, 270. 27 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft, der ernsthaften Benutzung und der Bekanntheit der Unionsmarke Die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft, die ernsthafte Benutzung und die Bekanntheit der Unionsmarke sind unabhängig voneinander zu prüfen. Der EuGH stellt hierfür unterschiedliche territoriale und qualitative Kriterien auf. Dabei ist die unterschiedliche Handhabung nicht auf den ersten Blick ersichtlich, weil sich der Nachweis stets auf die Europäische Union bezieht. I. Möglicher Inhalt: 1. Darstellung der Regelungsstrukturen 2. Unterschiede bei den jeweiligen Obersätzen der unionsweiten Benutzung 3. Konsequenzen 4. Begründung der Unterscheidung und Stellungnahme II. Quellen: • EuGH v. 24. 05.2012, C-98/11 P – Goldhase II, GRUR 2012, 925 • EuGH v. 25.07.2018, verb. Rs. C-84, 84, 95/17 P – KitKat, GRUR Int. 2018, 922 • EuGH v. 19.12.2012, C-149/11 – Leno Merken, GRUR 2013, 182 • EuGH v. 06.10.2009, C-301/07 – PAGO, GRUR 2009, 1158 28 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Verletzungsprozess bei abstrakten Markenformen Das Markengesetz schützt nicht nur traditionelle Marken, wie Wort- und Bildzeichen, sondern auch unkonventionelle Marken. Was ihren Schutzumfang bemisst, sind sie theoretisch gleich zu behandeln. Ihre Natur wirft jedoch im Verletzungsprozess insbesondere bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Probleme auf: Bezieht man die Umstände des Einsatzes des Zeichens ein, so lässt sich die Verwechslungsgefahr leicht ausschließen und die Marke ist faktisch wertlos. Bei abstraktem Vergleich der Zeichen wird möglicherweise zu weitreichender Schutz gewährt. I. Möglicher Inhalt: 1. Folgen der Markenart im Markenkollisionsrecht (Identitätsschutz, Verwechslungsschutz, Bekanntheitsschutz) 2. Behandlung abstrakter Kennzeichen im Verletzungsprozess 3. Einbeziehung der Umstände der Verwendung 4. Stellungnahme und Kritik II. Quellen: • BGH v. 25.01.2007, I Z R 22/04 – Pralinenform I, GRUR 2007, 780 • EuGH v. 12.06.2008, C-533/06 – O2, GRUR 2008, 698 • Hacker, Der Einfluss von Begleitumständen auf die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, in: FS-Fezer, 2016 29 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Die europäische Gewährleistungsmarke im Vergleich zu Individual- und Kollektivmarken Bislang wurden Gütezeichen als Individual- beziehungsweise Kollektivmarke geschützt. Die unionsrechtliche Gewährleistungsmarke in Art. 83 ff. UMV tritt als neue Markenkategorie zu den Individual- und Kollektivmarken und ist im nationalen Recht in §§ 106a ff. MarkenG-E vorgesehen. I. Möglicher Inhalt: 1. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu herkömmlichen Markenformen 2. Schutzbereich und Verletzungsformen 3. Rechtsfolgen von Verletzungen 4. Auseinandersetzung und Stellungnahme II. Quellen: • Fezer, Rechtsnatur und Rechtssystematik der unionsrechtlichen Konzeption einer Gewährleistungsmarke, GRUR 2017, 1188 • Dröge, Die Gewährleistungsmarke und ihre Praxisrelevanz, GRUR 2017, 1198 31 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Rechtsprobleme des Einsatzes „begleitender Marken“ Unter dem Begriff der "begleitenden Marke" wird die Marke eines Herstellers eines Werkstoffs oder Zwischenprodukts verstanden, das meist der Kennzeichnung eines Vorprodukts dient, dann jedoch auch zur Kennzeichnung des Fertigprodukts gebraucht wird, auch sog. Ingredient Branding. In der Regel wird die begleitende Marke nur für das Vorprodukt, nicht aber für das Endprodukt in das Markenregister eingetragen. Daraus ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen. I. Möglicher Inhalt: 1. Benutzung als Marke und rechtserhaltende Benutzung? 2. Verletzung durch beschreibenden Gebrauch? 3. Gefahr der Degeneration (z.B. „Nylon“, „Perlon“, „Popeline“ oder „Plexiglas“) 4. Auseinandersetzung und Stellungnahme II. Quellen: • EuGH v. 14.05.2002, C-2/00 – Hölterhoff, GRUR 2002, 692 • EUG v. 16.06.2015, T-660/11 - POLYTETRFLON/TEFLON, BeckRS 2015, 81013 32 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Schutz der Schöpfungen künstlicher Intelligenz Mit Hilfe künstlicher Intelligenz konnte schon vor 25 Jahren der Roboter Theo auf Basis der Software Aaron ein Bild malen. Heute kann künstliche Intelligenz für Übersetzungen, Fragen und Antworten und die Analyse von Texten eingesetzt werden, aber auch einfache Texte generieren und Musik komponieren; Spotify soll davon bereits Gebrauch machen. Urheberrechtlich stellt sich die Frage, ob die Ergebnisse künstlicher Intelligenz geschützt werden können oder ob dies mit dem bisherigen Instrumentarium nicht möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, wäre zu fragen, wie ein solcher Schutz, sollte er gewünscht sein, in das Urheberrecht eingepasst werden kann. I. Möglicher Inhalt: 1. Anwendungsbereiche und Beispiele 2. Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes und Werkbegriff 3. Strukturelle Einbettung („Urheberpersönlichkeitsrecht“) und Regelungsbedürfnis II. Quellen: • Hetmank/Lauber-Rönsberg, Künstliche Intelligenz - Herausforderungen für das Immaterialgüterrecht, GRUR 2018, 574 33 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
„Öffentliche Wiedergabe“ im Internet und die Verwendung fremder Inhalte im Internet Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 3 UrhG ist im Zusammenhang mit der Verwendung fremder Inhalte auf Internet-Homepages wegen der Harmonisierung durch Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG europäisch auszulegen. Der EuGH hat aktuell erneut zu dem Thema Stellung bezogen und in Konkretisierung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Verwendung einer Fotografie in einem Schülerreferat, das auf der Homepage der Schule eingestellt worden war, als öffentliche Wiedergabe auch dann anzusehen ist, wenn die Fotografie von einer öffentlich zugänglichen Quelle stammte und der Urheber der Veröffentlichung in dieser Quelle zugestimmt hatte. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe soll vor allem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH untersucht werden. I. Möglicher Inhalt: 1. Systematischer Zusammenhang 2. Verwendung und Verlinkung fremder Inhalte 3. Betroffene Allgemeininteressen 4. Auseinandersetzung und Stellungnahme II. Quellen: • EuGH v. 07.08.2018, C-161/17 - Land Nordrhein-Westfalen ./. Dirk Renckhoff 34 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing Die Haftung jedenfalls der Inhaber von gewerblichen Internetanschlüssen für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer dieser Anschlüsse ist durch die Reform des Telemediengesetzes zum 17. Oktober 2017 stark beschränkt worden. Gleichzeitig hat der EuGH deutlich gemacht, dass eine völlige Enthaftung wohl nicht möglich ist. . I. Möglicher Inhalt: 1. Bisher angewandte Grundsätze der Störerhaftung und neues Recht 2. Anwendungsbereich der Neuregelungen 3. Unionsrechtskonformität 4. Auseinandersetzung und Stellungnahme II. Quellen: • BGH v. 26.07.2018, I ZR 64/17 - Dead Island • EuGH v. 15.09.2016, C-484/14 - McFadden/Sony Music, GRUR 2016, 1146 • BGH v. 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Accessproviders, GRUR 2016, 268 35 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Das Urheberpersönlichkeits- recht nach § 14 UrhG im Fall unveränderter Werkwiedergabe Das Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 14 UrhG greift nach seinem Wortlaut nur ein, wenn das Werk entstellt oder anders beeinträchtigt wird. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen bei einer unveränderten Werkwiedergabe und Werknutzung dennoch anerkannt ist, dass der Urheber eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen nach § 14 UrhG verbieten kann. I. Möglicher Inhalt: 1. Regelungsrahmen und systematische Einbettung 2. Entstellungsbegriff 3. Voraussetzungen der Entstellung bei unveränderter Wiedergabe II. Quellen: • BGH v. 11.5.2017, I ZR 147/16 - Die Höhner, GRUR-RR 2018, 61 • BGH v. 18.12.2008, I ZR 23/06 - Klingeltöne für Mobiltelefone, GRUR 2009, 395 36 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Plan, Umsetzung und Nachbau beim Architektenurheberrecht Auch Werke der Baukunst können urheberrechtlich geschützt sein. Es wird aber praktisch ausgeschlossen sein, dass Bau-Werke „unter den Händen des Künstlers“ entstehen. Vielmehr werden Skizzen, Entwürfe und Pläne die Entstehung des Bauwerks vorbereiten. Dann stellt sich die Frage, zu welchem Stadium der urheberrechtliche Schutz eingreift und in welchem Verhältnis die jeweils nächste Umsetzungsstufe zu dem vorbestehenden Immaterialgüterrecht steht. I. Möglicher Inhalt: 1. Anwendungsbereich: Werke der Baukunst 2. Anforderungen an vorbereitende Akte wie Skizzen, Entwürfe, Pläne 3. Weiterentwicklung von Skizzen und Plänen als Veränderung oder Bearbeitungen? 4. Verwendung von Skizzen und Plänen als Vervielfältigung? II. Quellen: • Glöckner, Syst H Rn. 9 ff., in: Fuchs/Berger/Seifert (Hrsg.), Beck‘scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 2016 37 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Neue Schutzschranken im Urheberrecht zugunsten von Wissenschaft und Lehre Durch das 2017 verabschiedete Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft wurden die Schutzschranken des Urheberrechts insbesondere für die Bedürfnisse von Wissenschaft und Lehre grundlegend umstrukturiert. Waren die Änderungen notwendig und zielführend? Gelingt ihnen der Ausgleich zwischen Individual- und Allgemeininteressen? Sind sie ausreichend? I. Möglicher Inhalt: 1. Hintergrund der Novelle und Gesetzgebungsverfahren 2. Wesentliche Elemente der Neuregelung 3. Geltender Rechtsrahmen für den Einsatz urheberrechtlich geschützter Materialien in Wissenschaft und Lehre 4. Analyse und Stellungnahme II. Quellen: • J.B. Nordemann, Bildung und Wissenschaft ohne Marktwirtschaft, NJW 2017, 1586 • Eilers/Bosch, Reform der Schrankenbestimmungen durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), IPRB 2018, 159 • Pflüger/Hinte, Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz aus Sicht von Hochschulen und Bibliotheken, ZUM 2018, 153 38 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Fragen?????? 39 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19 Universität Konstanz
Universität Konstanz
Sie können auch lesen