Vorbesprechung Prüfungsseminar Lauterkeits-, Kartell-, Marken- und Urheberrecht - Universität Konstanz

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Vorbesprechung Prüfungsseminar Lauterkeits-, Kartell-, Marken- und Urheberrecht - Universität Konstanz
Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (USA)
                                         Lehrstuhl für deutsches und Europäisches
                                         Privat- und Wirtschaftsrecht
                                         Universität Konstanz
                                         Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe
                                         
Vorbesprechung
Prüfungsseminar
Lauterkeits-, Kartell-,
Marken- und Urheberrecht

Universität Konstanz, 01. Oktober 2018

                                                                   Universität Konstanz
Agenda

A. Ablauf
B. Formalia
C. Themen
D. Fragen
E. Verlosung und Zuteilung der Themen

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Ablauf

01.10.         Vorbesprechung:
               Themen werden ausgelost und in Empfang
               genommen
               Bearbeitungszeitraum beginnt
13.11.         Abgabe der Studienarbeit: Details entnehmen
               Teilnehmer der Mitteilung über die Zulassung
14. bis        Teilnehmer geben 1-2seitige abstracts in
spätestens     elektronischer Form am Lehrstuhl ab; abstracts
25.11.         werden in elektronischer Form an alle Teilnehmer
               zur Vorbereitung des Seminars versandt
05. – 07.12.   Blockseminar (genauere Informationen folgen noch)
10./11.01.2018
Ende Januar    Nachbesprechung; Scheinaushändigung (genauere
2018           Informationen folgen noch)

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Ablauf

I.   Seminararbeit
•    Seminararbeit und sonst nichts?
•    Meine Seminararbeit und die anderen?
•    Seminararbeit und Hilfestellung?

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Ablauf

I.    Seminararbeit
II.   Disputation

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Ablauf

I. Seminararbeit
II. Disputation
III. Abstracts

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Ablauf

I.     Seminararbeit
II.    Disputation
III.   Abstracts
IV.    Blockveranstaltung
•      Wann, wie, wo?
•      Verteilung Themenbereiche
•      Vorbereitung

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Ablauf

I.     Seminararbeit
II.    Disputation
III.   Abstracts
IV.    Blockveranstaltung
V.     Ihr Vortrag
•      Dauer: 30 min
•      Mediengestützt?
•      Begleitmaterialien (Handout)
•      Ihr Vortrag zwischen Litanei und Stand-up Comedy
•      Ihr Vortrag und Ihre Studienarbeit

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Formalia

I.   Vorgaben der Schwerpunktsatzung

„§ 12 Abs. 4 Schwerpunktsatzung

Die Studienarbeit ist ein schriftlich
ausgearbeitetes Referat zu einem vom Leiter des
Seminars ausgegebenen Thema, das in einem
Sitzungstermin des Seminars vorgetragen wird. Der
Text der Studienarbeit soll 65.000 Zeichen
inklusive Leerzeichen ohne Fußnotennachweise nicht
überschreiten. Weitere Einzelheiten bestimmt der
Seminarleiter.“

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Die Arbeit setzt sich zusammen aus
      a) Deckblatt
      b) Gliederung
      c) Literaturverzeichnis
      d) Text
      e) unterschriebene Erklärung des Verfassers, dass die Arbeit
          eigenhändig und selbständig angefertigt wurde
      f) (Abkürzungsverzeichnis)

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
      a) 65000 Zeichen beziehen sich allein auf Textteil
      b) 1/3 Rand links für ganze Arbeit
      c) Schrift 1 ½-zeilig, 12 pt
      d) Quellen in Fußnoten; 10 pt, 1-zeilig
      e) Absätze hervorgehoben

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
      a) Abgabe in Papier (DIN A4; Schnellhefter; keine Bindung)
      b) und (!) elektronisch
      c) entweder auf Datenträger (CD-ROM; Diskette; Flash Memory)
      d) oder via E-Mail 

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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
4.     Arbeiten mit fremden Quellen
      a) Formelle Hinweise zur Zitierweise:
           − Funktion, Konsistenz, Kohärenz
           − Vollzitate im Literaturverzeichnis; Kurzzitate in Fn. (bitte
               gebräuchliche Abkürzungen!)
           − Autoren (nicht Herausgeber!) in Kursivdruck
           − mehrere Autoren oder Herausgeber mit Schrägstrich
               Schimmel: Glöckner (Hrsg.), Aktuelle Fragen des
               Lauterkeits- und Kartellrechts, https://kops.uni-
               konstanz.de/bitstream/handle/123456789/31219/Gloeckn
               er_0-292209.pdf?sequence=3&isAllowed=y
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Formalia

I.     Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II.    Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
1.     Zusammensetzung
2.     Umfang
3.     Form
4.     Arbeiten mit fremden Quellen
      a) Formelle Hinweise zur Zitierweise:
      b) Materielle Regeln
           − Eigene wissenschaftliche Leistung: kein bloßes Mosaik
               fremder Versatzstücke!
           − wörtliche Wiedergabe charakteristischer Passagen in
               Anführungszeichen
           − wörtliche Zitate länger als zwei Zeilen drucktechnisch
               hervorgehoben
           − Zitiergebot
           − keine intransparenten Zitate!
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Formalia

I. Vorgaben der Schwerpunktsatzung
II. Weitere Vorgaben des Seminarleiters:
III. “Schreibwerkstatt”
“Juristisch schreiben” https://www.jura.uni-
konstanz.de/gloeckner/lehre/wintersemester/pruefungsseminar/

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Kartellbußgeldverfahren gegen
natürliche Personen nach dem
Vorschlag zum ECN+
Stellt ein Unternehmen einen Kronzeugenantrag, so profitieren die Mitarbeiter
eines Unternehmens selbst im Erfolgsfall davon nicht; gegen sie können nach
deutschem Recht Geldbußen verhängt und Schadensersatzansprüche geltend
gemacht werden. Nach dem Vorschlag für eine Richtlinie zum ECN+ soll sich
das ändern.
I.    Möglicher Inhalt:
    1. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Haftung natürlicher Personen
           im Überblick
    2. Zielkonflikt mit Funktionsweis von Kronzeugenprogrammen
    3. Erforderlichkeit der Privilegierung natürlicher Personen
II. Quellen:
    •      Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäische Parlaments
           und des Rates vom 22.3.2017 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden
           der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der
           Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen
           Funktionierens des Binnenmarkts, KOM (2017) 142 endg.
    •      Brömmelmeyer, Der Kronzeuge im EU-Kartellrecht – unter besonderer
           Berücksichtigung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom
           22.3.2017, NZKart 2017, 551.
    •      König, Zur geplanten Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden
           bei der Durchsetzung des EU-Kartellrechts, NZKart 2017, 397

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Zugang zu Informationen
deutscher Kartellbehörden
Im Zuge der 9. GWB-Novelle wurde mit § 89c GWB eine Vorschrift eingeführt, die es dem
Gericht auf Antrag einer Partei ermöglicht, bei den Kartellbehörden um die Vorlegung von
Urkunden und Gegenständen zu ersuchen. Bis dahin konnten die Parteien allenfalls nach §
406e StPO i.V.m. § 46 OWiG Einsicht in die behördlichen Unterlagen nehmen. Die
Seminararbeit soll sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Informationen von den
Wettbewerbsbehörden herausverlangt werden können und inwiefern sich die neue Regelung
vom früheren Vorgehen unterscheidet..

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Notwendigkeit des Zugangs zu Unterlagen der Wettbewerbsbehörde
      2.   Verhältnis zu allgemeinen Transparenzvorschriften im Informationsfreiheitsgesetz
      3.   Reichweite des Akteneinsichtsrechts
      4.   Schutz von Geheimnissen, insb. der Erklärungen von Kronzeugen

II.     Quellen:
      •     EuG v. 05.02.2018, T-611/15 - Edeka, NZKart 2018, 130
      •     OLG Düsseldorf v. 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18, NZKart 2018, 228
      •     AG Bonn v. 08.01.2016, 52 OWi 126/15, NZKart 2016, 141
      •     Hiéramente, Verfassungsrechtliche Aspekte der Anhörungspraxis des
            Bundeskartellamtes bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter, NZKart 2018, 260
      •     Rosenfeld/Brand, Die neuen Offenlegungsregeln für
            Kartellschadensersatzansprüche nach der 9. GWB-Novelle, WuW 2017, 247
      •     Seifert, Informationsbeschaffung für Kartellschadensersatzverfahren – Kommen
            Geschädigte (noch) an die Akte des Bundeskartellamtes?, NZKart 2017, 512

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Kartellrecht und
Schiedsvereinbarungen
Im CDC-Urteil ging der EuGH davon aus, dass Gerichtsstandklauseln, die
abstrakt Rechtsstreitigkeiten aus einem deliktischen Verhältnis regeln, nicht die
Haftung für rechtswidrige Kartellabsprachen erfassen. Das LG Dortmund nimmt
hingegen in einer aktuellen Entscheidung an, dass vertragliche Schiedsklauseln
grds. auch deliktische Kartellschadensersatzansprüche erfassen. Vor dem
Hintergrund dieser Entscheidungen soll dargestellt werden, wie Schiedsklauseln
ausgelegt werden sollen. Insbesondere soll herausgearbeitet werden, ob
Schiedsklauseln kartellrechtliche Ansprüche erfassen.

I.    Möglicher Inhalt:
    1. Methode des Forum Shopping und Auswirkung von Schiedsklauseln
    2. Auslegung und Reichweite von Schiedsklauseln
    3. Besonderheiten bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen
II. Quellen:
    •    EuGH v. 21.05.2015, C-352/13 - CDC, NZKart 2015, 307
    •    LG Dortmund v. 13.09.2017, 8 O 30/16, NZKart 2017, 604
    •    Meier/Schmoll, Erstreckung von Schiedsvereinbarungen auf
         kartellrechtlichen Schadensersatz, WuW 2018, 445
    •    Weitbrecht, Schiedsklauseln und Kartellschadensersatz, SchiedsVZ
         2018, 159.
    •    Wurmnest, Forum Shopping bei Kartellschadensersatzklagen und die
         Kartellschadensersatzrichtlinie, NZKart 2017, 2

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Kartellschadensersatz und
Abtretungsmodell
Weil es in Deutschland (noch) keine Möglichkeit des kollektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf
kompensierende Ansprüche gibt, wurden Unternehmen eigens zu dem Zweck gegründet,
Schadensersatzforderungen wegen Kartellrechtsverletzungen nach der Abtretung durch die
Kartellgeschädigten gebündelt geltend zu machen.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.    Abtretung und Kausalgeschäft – Risikoverteilung und Transaktioneneffizienz
      2.    Abtretungskonstruktion als Ausgangspunkt der Schadenskompensation
      3.    Nichtigkeit der Abtretungen gem. §§ 134, 138 BGB
      4.    Mögliche Nachteile für den Schuldner nach der Abtretung
      5.    Ausblick: Kollektiver Rechtsschutz im deutschen Recht

II.     Quellen:
      •      Vorschlag der Kommission v. 11.04.2018 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
             und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher
             und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, KOM (2018) 184 endg.
      •      OLG Düsseldorf v. 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, NZKart 2015, 201
      •      Armbrüster, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2015 (VI-U Kart 3/14)
             – Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Forderungsabtretungen an eine zum Zweck der
             gebündelten gerichtlichen Geltendmachung solcher Forderungen gegründete Gesellschaft,
             JZ 2015, 733
      •      Friedemann/Persch, Die CDC-Entscheidung des OLG Düsseldorf: Kollektiver
             Rechtsschutz und europarechtliches Effektivitätsprinzip – Anm. zu OLG Düsseldorf, Urt. v.
             18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, WuW 2015, 505 – Zementkartell-Sammelklage, WuW 2016,
             2
      •      Stadler, Abtretungsmodelle und gewerbliche Prozessfinanzierung bei Massenschäden,
             WuW 2018, 189
      •      Stancke, Rechtliche Rahmenbedingungen kartellrechtlicher Massenklagen, WuW 2018, 59

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Individualrechtsbehelfe der
Verbraucher im Lauterkeitsrecht

In §§ 8 ff. UWG ist kein individueller Schadensersatzanspruch und auch kein Rücktrittsrecht der
infolge einer unlauteren geschäftlichen Handlung geschädigten Verbraucher vorgesehen. Ein von der
EU-Kommission eingebrachter Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie sieht nunmehr vor, den
Verbrauchern vertragliche sowie außervertragliche Rechtsbehelfe einzuräumen.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.    Schutz de lege lata: § 3 UWG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB?
      2.    Umsetzungsbedarf des Vorschlags der EU-Kommission im deutschen Recht
      3.    Einbindung der Richtlinienvorgaben in die Strukturen des zivilrechtlichen Rechtsschutzes
            von Verbrauchern
      4.    Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2 UGP-RL

II.     Quellen:
      •      Vorschlag der Europäischen Kommission vom 11. April 2018 für eine Richtlinie des
             Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des
             Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des
             Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
             Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren
             Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften, KOM (2018)
             185 final
      •      Albrecht, Die Aktivlegitimation der Verbraucher nach Wettbewerbsverstößen, 2011
      •      Fezer, Das wettbewerbsrechtliche Vertragsauflösungsrecht in der UWG-Reform – Zur
             Notwendigkeit eines wettbewerbsrechtlichen Vertragsauflösungsrechts wegen Vorliegens
             verbraucherschützender Regelungslücken und Durchsetzungsdefiziten bei bestimmten
             Fallkonstellationen unlauteren Wettbewerbs, WRP 2003, 127
      •      Keßler, Recht haben und Recht bekommen – UWG reloaded, VuR 2018, 241

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Kollektive Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen im
Lauterkeitsrecht
Standardisierte Massengeschäfte hinterlassen bei unrechtmäßigen Verhaltensweisen häufig eine Vielzahl
gleichartig geschädigter Verbraucher. Häufig ist dabei der im Einzelfall erlittene Nachteil so gering, dass ein
Vorgehen des einzelnen Verbrauchers unwirtschaftlich erscheint. Der europäische Gesetzgeber schlägt eine
Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher vor. In der Seminararbeit
sollen die Auswirkungen einer solchen Richtlinie auf das deutsche Lauterkeitsrecht dargestellt werden. Der
deutsche Gesetzgeber hat mittlerweile ein Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen
Musterfeststellungsklage verabschiedet, das die oben genannten Defizite bei der Geltendmachung von
Verbraucherinteressen beseitigen soll.

I.      Möglicher Inhalt:
      1.     Geltende Rechtslage im Hinblick auf die Geltendmachung von Streu- und Massenschäden
      2.     Ausgestaltung der vorgeschlagenen Verbandsklage
      3.     Unterschied zwischen Verbandsklage und Musterfeststellungsklage
      4.     Vergleich mit anderen Rechtsgebieten
II.     Quellen:
      •      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen
             zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG,
             KOM (2018) 184 final.
      •      Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BGBl. 2018 I, 1151
      •      Halfmeier/Rott, Verbandsklage mit Zähnen? – Zum Vorschlag einer Richtlinie über Verbandsklagen
             zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, VuR 2018, 243
      •      Krausbeck, Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozess – Zusammenfassung und Bewertung des
             Gutachtens für den Deutschen Juristentag 2018 vor dem Hintergrund von Musterfeststellungsklage
             und „New Deal“, VuR 2018, 287
      •      Sack, Die Verbandsklage im internationalen Lauterkeitsrecht, WRP 2017, 1298
      •      Tuchtfeld/Ponti, Zur Notwendigkeit einer Verbandsklage im AGG, ZRP 2018, 139
      •      Weber/van Boom, Neue Entwicklungen in puncto Sammelklagen – in Deutschland, in den
             Niederlanden und an der Grenze, VuR 2017, 290
      •      Stadler, Kollektiver Rechtsschutz quo vadis?, JZ 2018, 793

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Transparenz bei
Plattformmärkten
Bei der Überprüfung des unionsrechtlichen Acquis hat sich ergeben, dass mehr Transparenz für Verbraucher auf
Online-Marktplätzen insb. hinsichtlich ihres Vertragspartners, aber auch hinsichtlich des Zustandekommens von
Suchergebnissen oder geschäftlicher Beziehungen zwischen Plattformbetreiber und Anbietern erforderlich ist.
Ähnliches gilt für Unternehmen als Vertragspartner der Plattformen hinsichtlich der vom Plattformbetreiber beim
„Delisting“ oder Ranking zugrundegelegten Standards.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.    Reichweite der Informationspflicht über die Identität des Vertragspartners nach § 5a UWG und § 7
            UWG bei Plattformmärkten
      2.    Räumliche und zeitliche Beschränkung des Kommunikationsmittels
      3.    Informationsanforderungen auf der Website an sich und in der Werbung
      4.    Reichweite der Transparenzpflichten B2B

II.     Quellen:
      •      EuGH v. 30.03.2017, C-146/16 - MeinPaket.de, GRUR 2017, 535
      •      BGH v. 27.04.2017, I ZR 55/16 - Preisportal, WRP 2017, 1468.
      •      BGH v. 14.09.2017, I ZR 231/14 - MeinPaket.de II, GRUR 2017, 1269
      •      Mitteilung der Kommission v. 11.04.2018, Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die
             Verbraucher, KOM (2018) 183 endg.
      •      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
             Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen
             Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
             sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren
             Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften, KOM (2018) 185 endg.
      •      Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on promoting fairness and
             transparency for business users of online intermediation services, COM (2018) 238 final
      •      Franz, Preisvergleichsportale aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, WRP 2018, 20

22                                    Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19                        Universität Konstanz
Eigenhaftung des Herstellers bei
Werbung mit Referenzaussagen

Der Test eines Produktes trifft – jenseits der Werbeversprechen des Herstellers
– wesentliche Aussagen über die Qualität, das Preis-Leistungsverhältnis oder
auch die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung. Solche
Aussagen, ob in Form von Symbolen für Testergebnisse oder in Form der
Wiedergabe von Bewertungen Dritter, werden vom Hersteller verwendet, um ihr
Produkt zu bewerben. Allerdings muss der Hersteller dabei vielfältige
lauterkeitsrechtliche Anforderungen beachten, denen die Werbung mit solchen
Referenzaussagen unterliegt.

I.    Möglicher Inhalt:
    1. Irreführung nach § 5 UWG
    2. Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG hinsichtlich der
         Verfügbarkeit der Informationen und der Wesentlichkeit der Information
    3. Zurechenbarkeit der Aussagen Dritter
II. Quellen:
    •    BGH v. 21.07.2016, I ZR 26/15 - LGA tested, WRP 2016, 1221
    •    OLG Frankfurt v. 16.11.2017, 6 U 182/14, WRP 2018, 109
    •    LG München I v. 07.12.2017, 17 HK O 10637/17, WRP 2018, 750
    •    Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439
    •    Henning-Bodewig, Influencer-Marketing - der “Wilde Westen des
         Werbens”?, WRP 2017, 1415

23                         Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Der Rechtsbruchtatbestand als
Einfallstor für das
Verbraucherrecht
Das Lauterkeitsrecht beschreibt in § 3a UWG unlauteres Handeln unter anderem als einen
Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, der geeignet ist die Interessen von
Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Entscheidend ist hierbei die Einordnung als
Marktverhaltensregel. Ein Beispiel hierfür sind datenschutzrechtliche Regelungen. Bisher ist
umstritten, ob diese unter den Rechtsbruchtatbestand fallen. Der Freistaat Bayern hat nun
einen Gesetzesantrag zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO gestellt.
Untersucht werden soll, inwieweit der Rechtsbruchtatbestand sich im Allgemeinen öffnet und
einen Mechanismus zur Durchsetzung von allgemeinen Verbraucherrechten darstellt.

I.      Möglicher Inhalt:
      1.    Konzeption des § 3a UWG
      2.    Verhältnis des lauterkeitsrechtlichen Schutzes zum sondergesetzlichen insb. nach
            unionsrechtlichen Vorgaben
      3.    Verbraucherschützende Regeln als Marktverhaltensregeln
      4.    Bsp: Datenschutzrechtliche Regelungen
II.     Quellen:
      •     Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher
      •     Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung, BR-Drs. 304/18
      •     Hartmannsberger/Herzig, Wettbewerbsrechtliche Folgen von Verstößen gegen
            formale Produktanforderungen, GRUR-RR 2016, 433
      •     Köhler, Die DS-GVO – eine neue Einnahmequelle für gewerbsmäßige Abmahner?,
            ZD 2018, 337
      •     Podszun/de Toma, Die Durchsetzung des Datenschutzes durch Verbraucherrecht,
            Lauterkeitsrecht und Kartellrecht, NJW 2016, 2987
      •     Wolff, UWG und DS-GVO: Zwei separate Kreise?, ZD 2018, 248

24                              Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19           Universität Konstanz
Die Reichweite von § 8 Abs. 2
UWG
§ 8 Abs. 2 UWG wurde geschaffen, damit Geschäftsherren sich bei
negatorischen Ansprüchen wegen Wettbewerbsverletzungen von
Verrichtungsgehilfen nicht exkulpieren können, wie § 831 BGB es
gestattet. Probleme bei der Abgrenzung bereitet der Begriff des
„Beauftragten“.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Grundsätze für die lauterkeitsrechtliche Haftung für das Verhalten
          Dritter
      2. Reichweite und Kriterien zur Bestimmung des „Beauftragten“
      3. Zurechnung im gestuften Vertrieb
      4. Problemstellungen beim Einsatz von Vergleichsportalen

II.     Quellen:
      •    BGH v. 18.03.2010, I ZR 16/08 - Versandkosten bei Froogle II,
           GRUR 2010, 1110
      •    OLG Frankfurt v. 21.12.2017, 6 U 18/17, WRP 2018, 845

25                         Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Die Anwendung der §§ 3 Abs. 2
Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf
Positionsmarken
Bei Positionsmarken (z.B. rote Sohlen von „High Heels“) ist problematisch, ob
die für Form- oder Farbmarken geltenden Rechtsgrundsätze im Hinblick auf die
Schutzhindernisse Anwendung finden. Im Rahmen von § 3 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG werden die zu dreidimensionalen Marken bestehenden Grundsätze
nicht angewandt, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG hingegen schon. Der EuGH hat nun klargestellt, dass die
absoluten Schutzausschließungsgründe nur auf Formmarken und deshalb nicht
auf zweidimensionale Positionsmarken Anwendung fänden.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Gegenstand von Positionsmarken
      2. System der Schutzhindernisse
      3. Anwendung auf Positionsmarken
      4. Verhältnis der Beurteilungsgrundsätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 einerseits
          und § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG andererseits

II.     Quellen:
      •    EuGH v. 12.06.2018, C-163/16 – Louboutin, GRUR 2018, 842
      •    EUG v. 11.07.2013, T-208/12 - Rote Schnürsenkelenden, BeckRS
           2013, 81459
      •    EuG v. 14.09.2009, T-152/0 7– Geometrische Felder auf dem
           Ziffernblatt einer Uhr, BeckRS 2009, 70997

26                          Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Geographische Bezeichnungen
als Marke oder: „Vom Chiemsee
nach Neuschwanstein“
Angaben der geographischen Herkunft von Produkten können nicht als Marke eingetragen
werden. Nach einem aktuellen Urteil des EuGH darf der Freistaat Bayern gleichwohl das
Recht an der Marke „Neuschwanstein“ behalten. Es handle sich nicht um einen Hinweis auf
die geographische Herkunft der durch sie geschützten Waren. Geographische
Bezeichnungen, die nicht unmittelbar auf die Herkunft von Produkten hinweisen, genießen
seit der Chiemsee-Entscheidung des EuGH lediglich dann markenrechtlichen Schutz, wenn
sie vom Verkehr entweder bei der Anmeldung mit der geschützten Warengruppe in
Verbindung gebracht werden oder dies für die Zukunft zu erwarten ist. Unter Darstellung der
Entwicklung soll dargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen geographische
Bezeichnungen markenrechtlichen Schutz erlangen können.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Problemstellung; Strukturen des Markenschutzes
      2.   Unechte geographische Angaben und Angaben der geographischen Herkunft
      3.   Markenrechtlicher Schutz und Entwicklung
      4.   Stellungnahme und Kritik

II.     Quellen:
      •     EuGH v. 06.09.2018, C-488/16 P - Neuschwanstein
      •     EuGH v. 07.06.2018, C-44/17 – Glen, GRUR 2018, 843
      •     EuGH v. 20.09.2017, verb. Rs. C-673-676/15 P - Darjeeling, GRUR 2017, 1257
      •     EuGH v. 06.07.2017, C-139/16 - La Milla de Oro, GRUR 2017, 912
      •     EuGH v. 04.05.1999, verb. Rs. C -108, 109/97 - Chiemsee, GRUR 1999, 723
      •     OLG München v. 17.03.2016, 29 U 2878/15 - Klosterseer, GRUR-RR 2016, 270.

27                             Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19           Universität Konstanz
Nachweis der durch Benutzung
erlangten Unterscheidungskraft,
der ernsthaften Benutzung und
der Bekanntheit der
Unionsmarke
Die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft, die ernsthafte Benutzung und die
Bekanntheit der Unionsmarke sind unabhängig voneinander zu prüfen. Der EuGH stellt hierfür
unterschiedliche territoriale und qualitative Kriterien auf. Dabei ist die unterschiedliche
Handhabung nicht auf den ersten Blick ersichtlich, weil sich der Nachweis stets auf die
Europäische Union bezieht.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Darstellung der Regelungsstrukturen
      2.   Unterschiede bei den jeweiligen Obersätzen der unionsweiten Benutzung
      3.   Konsequenzen
      4.   Begründung der Unterscheidung und Stellungnahme

II.     Quellen:
      •     EuGH v. 24. 05.2012, C-98/11 P – Goldhase II, GRUR 2012, 925
      •     EuGH v. 25.07.2018, verb. Rs. C-84, 84, 95/17 P – KitKat, GRUR Int. 2018, 922
      •     EuGH v. 19.12.2012, C-149/11 – Leno Merken, GRUR 2013, 182
      •     EuGH v. 06.10.2009, C-301/07 – PAGO, GRUR 2009, 1158

28                              Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19          Universität Konstanz
Die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr im
Verletzungsprozess bei
abstrakten Markenformen
Das Markengesetz schützt nicht nur traditionelle Marken, wie Wort- und Bildzeichen, sondern
auch unkonventionelle Marken. Was ihren Schutzumfang bemisst, sind sie theoretisch gleich
zu behandeln. Ihre Natur wirft jedoch im Verletzungsprozess insbesondere bei der Beurteilung
der Verwechslungsgefahr Probleme auf: Bezieht man die Umstände des Einsatzes des
Zeichens ein, so lässt sich die Verwechslungsgefahr leicht ausschließen und die Marke ist
faktisch wertlos. Bei abstraktem Vergleich der Zeichen wird möglicherweise zu weitreichender
Schutz gewährt.

I.     Möglicher Inhalt:
      1.   Folgen der Markenart im Markenkollisionsrecht (Identitätsschutz,
           Verwechslungsschutz, Bekanntheitsschutz)
      2.   Behandlung abstrakter Kennzeichen im Verletzungsprozess
      3.   Einbeziehung der Umstände der Verwendung
      4.   Stellungnahme und Kritik

II.       Quellen:
      •       BGH v. 25.01.2007, I Z R 22/04 – Pralinenform I, GRUR 2007, 780
      •       EuGH v. 12.06.2008, C-533/06 – O2, GRUR 2008, 698
      •       Hacker, Der Einfluss von Begleitumständen auf die Beurteilung der
              markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, in: FS-Fezer, 2016

29                                 Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19        Universität Konstanz
Die europäische
Gewährleistungsmarke im
Vergleich zu Individual- und
Kollektivmarken
Bislang wurden Gütezeichen als Individual- beziehungsweise Kollektivmarke
geschützt. Die unionsrechtliche Gewährleistungsmarke in Art. 83 ff. UMV tritt als
neue Markenkategorie zu den Individual- und Kollektivmarken und ist im
nationalen Recht in §§ 106a ff. MarkenG-E vorgesehen.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu herkömmlichen Markenformen
      2. Schutzbereich und Verletzungsformen
      3. Rechtsfolgen von Verletzungen
      4. Auseinandersetzung und Stellungnahme

II.     Quellen:
      •    Fezer, Rechtsnatur und Rechtssystematik der unionsrechtlichen
           Konzeption einer Gewährleistungsmarke, GRUR 2017, 1188
      •    Dröge, Die Gewährleistungsmarke und ihre Praxisrelevanz, GRUR
           2017, 1198

31                         Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19     Universität Konstanz
Rechtsprobleme des Einsatzes
„begleitender Marken“

Unter dem Begriff der "begleitenden Marke" wird die Marke eines
Herstellers eines Werkstoffs oder Zwischenprodukts verstanden, das meist
der Kennzeichnung eines Vorprodukts dient, dann jedoch auch zur
Kennzeichnung des Fertigprodukts gebraucht wird, auch sog. Ingredient
Branding. In der Regel wird die begleitende Marke nur für das Vorprodukt,
nicht aber für das Endprodukt in das Markenregister eingetragen. Daraus
ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Benutzung als Marke und rechtserhaltende Benutzung?
      2. Verletzung durch beschreibenden Gebrauch?
      3. Gefahr der Degeneration (z.B. „Nylon“, „Perlon“, „Popeline“ oder
          „Plexiglas“)
      4. Auseinandersetzung und Stellungnahme

II.     Quellen:
      •    EuGH v. 14.05.2002, C-2/00 – Hölterhoff, GRUR 2002, 692
      •    EUG v. 16.06.2015, T-660/11 - POLYTETRFLON/TEFLON,
           BeckRS 2015, 81013
32                         Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Schutz der Schöpfungen
künstlicher Intelligenz
Mit Hilfe künstlicher Intelligenz konnte schon vor 25 Jahren der Roboter Theo
auf Basis der Software Aaron ein Bild malen. Heute kann künstliche Intelligenz
für Übersetzungen, Fragen und Antworten und die Analyse von Texten
eingesetzt werden, aber auch einfache Texte generieren und Musik
komponieren; Spotify soll davon bereits Gebrauch machen. Urheberrechtlich
stellt sich die Frage, ob die Ergebnisse künstlicher Intelligenz geschützt werden
können oder ob dies mit dem bisherigen Instrumentarium nicht möglich ist. Sollte
dies nicht möglich sein, wäre zu fragen, wie ein solcher Schutz, sollte er
gewünscht sein, in das Urheberrecht eingepasst werden kann.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Anwendungsbereiche und Beispiele
      2. Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes und Werkbegriff
      3. Strukturelle Einbettung („Urheberpersönlichkeitsrecht“) und
          Regelungsbedürfnis

II.     Quellen:
      •    Hetmank/Lauber-Rönsberg, Künstliche Intelligenz -
           Herausforderungen für das Immaterialgüterrecht, GRUR 2018, 574

33                         Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19     Universität Konstanz
„Öffentliche Wiedergabe“ im
Internet und die Verwendung
fremder Inhalte im Internet
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 3 UrhG ist im
Zusammenhang mit der Verwendung fremder Inhalte auf Internet-Homepages
wegen der Harmonisierung durch Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG europäisch
auszulegen. Der EuGH hat aktuell erneut zu dem Thema Stellung bezogen und
in Konkretisierung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Verwendung
einer Fotografie in einem Schülerreferat, das auf der Homepage der Schule
eingestellt worden war, als öffentliche Wiedergabe auch dann anzusehen ist,
wenn die Fotografie von einer öffentlich zugänglichen Quelle stammte und der
Urheber der Veröffentlichung in dieser Quelle zugestimmt hatte. Der Begriff der
öffentlichen Wiedergabe soll vor allem unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des EuGH untersucht werden.
I.   Möglicher Inhalt:
    1. Systematischer Zusammenhang
    2. Verwendung und Verlinkung fremder Inhalte
    3. Betroffene Allgemeininteressen
    4. Auseinandersetzung und Stellungnahme

II.     Quellen:
      •    EuGH v. 07.08.2018, C-161/17 - Land Nordrhein-Westfalen ./. Dirk
           Renckhoff

34                          Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Die Haftung des Inhabers eines
Internetanschlusses für
Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing
Die Haftung jedenfalls der Inhaber von gewerblichen Internetanschlüssen für
Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer dieser Anschlüsse ist durch die Reform
des Telemediengesetzes zum 17. Oktober 2017 stark beschränkt worden.
Gleichzeitig hat der EuGH deutlich gemacht, dass eine völlige Enthaftung wohl
nicht möglich ist.
.
I.    Möglicher Inhalt:
    1. Bisher angewandte Grundsätze der Störerhaftung und neues Recht
    2. Anwendungsbereich der Neuregelungen
    3. Unionsrechtskonformität
    4. Auseinandersetzung und Stellungnahme

II.     Quellen:
      •    BGH v. 26.07.2018, I ZR 64/17 - Dead Island
      •    EuGH v. 15.09.2016, C-484/14 - McFadden/Sony Music, GRUR
           2016, 1146
      •    BGH v. 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Accessproviders,
           GRUR 2016, 268

35                          Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Das Urheberpersönlichkeits-
recht nach § 14 UrhG im Fall
unveränderter Werkwiedergabe

Das Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 14 UrhG greift nach seinem
Wortlaut nur ein, wenn das Werk entstellt oder anders beeinträchtigt wird.
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen bei einer unveränderten
Werkwiedergabe und Werknutzung dennoch anerkannt ist, dass der
Urheber eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen nach § 14
UrhG verbieten kann.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Regelungsrahmen und systematische Einbettung
      2. Entstellungsbegriff
      3. Voraussetzungen der Entstellung bei unveränderter Wiedergabe

II.     Quellen:
      •    BGH v. 11.5.2017, I ZR 147/16 - Die Höhner, GRUR-RR 2018, 61
      •    BGH v. 18.12.2008, I ZR 23/06 - Klingeltöne für Mobiltelefone,
           GRUR 2009, 395

36                        Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Plan, Umsetzung und Nachbau
beim Architektenurheberrecht

Auch Werke der Baukunst können urheberrechtlich geschützt sein. Es wird
aber praktisch ausgeschlossen sein, dass Bau-Werke „unter den Händen
des Künstlers“ entstehen. Vielmehr werden Skizzen, Entwürfe und Pläne
die Entstehung des Bauwerks vorbereiten. Dann stellt sich die Frage, zu
welchem Stadium der urheberrechtliche Schutz eingreift und in welchem
Verhältnis die jeweils nächste Umsetzungsstufe zu dem vorbestehenden
Immaterialgüterrecht steht.

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Anwendungsbereich: Werke der Baukunst
      2. Anforderungen an vorbereitende Akte wie Skizzen, Entwürfe,
          Pläne
      3. Weiterentwicklung von Skizzen und Plänen als Veränderung oder
          Bearbeitungen?
      4. Verwendung von Skizzen und Plänen als Vervielfältigung?

II.     Quellen:
      •    Glöckner, Syst H Rn. 9 ff., in: Fuchs/Berger/Seifert (Hrsg.),
           Beck‘scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 2016

37                          Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Neue Schutzschranken im
Urheberrecht zugunsten von
Wissenschaft und Lehre
Durch das 2017 verabschiedete Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an
die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft wurden die
Schutzschranken des Urheberrechts insbesondere für die Bedürfnisse von
Wissenschaft und Lehre grundlegend umstrukturiert. Waren die Änderungen
notwendig und zielführend? Gelingt ihnen der Ausgleich zwischen Individual-
und Allgemeininteressen? Sind sie ausreichend?

I.     Möglicher Inhalt:
      1. Hintergrund der Novelle und Gesetzgebungsverfahren
      2. Wesentliche Elemente der Neuregelung
      3. Geltender Rechtsrahmen für den Einsatz urheberrechtlich geschützter
          Materialien in Wissenschaft und Lehre
      4. Analyse und Stellungnahme

II.     Quellen:
      •    J.B. Nordemann, Bildung und Wissenschaft ohne Marktwirtschaft, NJW
           2017, 1586
      •    Eilers/Bosch, Reform der Schrankenbestimmungen durch das
           Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), IPRB 2018,
           159
      •    Pflüger/Hinte, Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz aus
           Sicht von Hochschulen und Bibliotheken, ZUM 2018, 153

38                         Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Fragen??????

39      Glöckner - Vorbesprechung Prüfungsseminar WS 2018/19   Universität Konstanz
Universität Konstanz
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