Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die Bundesrepublik Deutschland
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Stand: 31. Mai 2018 Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die Bundesrepublik Deutschland* * Die Anforderungen gelten grundsätzlich für die gesamte EU, jedoch haben einige EU-Mitgliedstaaten Ausnahmeregeln für Welpen. Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. 1. Allgemeingültige Anforderungen a) Anzahl der Heimtiere Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren gemäß Richtlinie 92/65/EG. Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind. b) Kennzeichnung mittels Mikrochip Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend. Wurde das Tier vor diesem Zeitpunkt tätowiert, ist ein Mikrochip nicht erforderlich, sofern die Tätowierung noch lesbar ist. Das Tier muss eindeutig identifizierbar sein und zugeordnet werden können. Die Nummer des Mikrochips bzw. der Tätowierung sind im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung vermerkt. c) gültiger Tollwutimpfschutz Für jedes Tier ist eine gültige Tollwutimpfung vorzuweisen, die im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung eingetragen ist. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers (Fragen Sie hierzu gegebenenfalls Ihren Tierarzt). Wird das Tier zum ersten Mal gegen Tollwut geimpft, muss diese Erstimpfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung. Das Tier muss vor Verabreichung der Tollwutimpfung gekennzeichnet gewesen sein. 2. Spezielle Anforderungen nach Herkunftsland der Tiere a) Ein-/Durchreise aus einem EU-Mitgliedstaat Der Reisende muss für das Tier einen EU-Heimtierausweis (Muster siehe Anhang III) mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. b) Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland (gem. Anhang II Teil 1 der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 577/2013) 1
Der Reisende muss für das Tier einen Heimtierausweis (Muster siehe Anhang III) mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. c) Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland (gem. Anhang II Teil 2 der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 577/2013) Der Reisende muss für das Tier eine Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Anhang II) vorlegen können. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient. Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter bzw. der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel bzw. den Flughafen nicht verlassen hat. d) Ein-/Durchreise aus einem nicht-gelisteten Drittland "Nicht-gelistete Drittländer" sind alle Länder, die nicht in Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgelistet sind. Für sie gelten besondere Anforderungen. Zusätzlich zur Kennzeichnung und Tollwutschutzimpfung muss bei einem Heimtier aus einem nicht- gelisteten Drittland der Tollwut-Antikörpertiter mittels Blutuntersuchung bestimmt werden. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Tollwut-Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise nach Deutschland erfolgen. Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen. Da die 3-monatige Wartefrist in einzelnen Fällen zu Problemen geführt hat, wird empfohlen, den Tollwut-Antititer unabhängig von einer anstehenden Rückreise- bzw. Ausreise aus dem Drittland nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat vornehmen zu lassen. Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 nachgewiesen werden, die von einem amtlichen oder amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist. Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient. e) Wiedereinreise aus einem nicht-gelisteten Drittland Die unter Nr. 2. d) genannten Anforderungen gelten grundsätzlich auch für aus der EU stammende Heimtiere, die sich vorübergehend in einem nicht-gelisteten Drittland aufgehalten haben und wieder in die EU verbracht werden sollen. Die 3-Monats-Frist vor der Einreise in die EU gilt jedoch nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht-gelisteten Drittland, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind. Weitere Informationen können auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entnommen werden: Deutsch: http://www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/HausUndZootiere_node.html Englisch: http://www.bmel.de/EN/Animals/PetsAndZooAnimals/pets-zoo-animals_node.html 2
ANHANG I Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 TEIL 1 Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ISO-Code Gebiet oder Drittland AD Andorra CH Schweiz FO Färöer GI Gibraltar GL Grönland HR (*) Kroatien IS Island LI Liechtenstein MC Monaco NO Norwegen SM San Marino VA Staat Vatikanstadt (*) Gilt nur, bis dieser beitretende Staat Mitglied der EU wird. TEIL 2 Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ISO-Code Gebiet oder Drittland Erfasste Gebiete AC Ascension AE Vereinigte Arabische Emirate AG Antigua und Barbuda AR Argentinien AU Australien AW Aruba BA Bosnien und Herzegowina BB Barbados BH Bahrain BM Bermuda BQ Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande) BY Belarus CA Kanada CL Chile CW Curaçao FJ Fidschi FK Falklandinseln HK Hongkong JM Jamaika JP Japan KN St. Kitts und Nevis KY Kaimaninseln LC St. Lucia MS Montserrat 3
MU Mauritius MX Mexiko MY Malaysia NC Neukaledonien NZ Neuseeland PF Französisch-Polynesien PM St. Pierre und Miquelon RU Russland SG Singapur SH St. Helena SX St. Martin TT Trinidad und Tobago TW Taiwan US Vereinigte Staaten von Amerika AS — Amerikanisch- Samoa GU — Guam MP — Nördliche Marianen PR — Puerto Rico VI — Amerikanische Jungferninseln VC St. Vincent und die Grenadinen VG Britische Jungferninseln VU Vanuatu WF Wallis und Futuna YT (*) Mayotte (*) Gilt nur, bis dieses Gebiet den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV erhält. 4
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