Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die Bundesrepublik Deutschland

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Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die Bundesrepublik Deutschland
Stand: 31. Mai 2018

    Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die
                      Bundesrepublik Deutschland*
            * Die Anforderungen gelten grundsätzlich für die gesamte EU, jedoch haben einige EU-Mitgliedstaaten Ausnahmeregeln für Welpen.

Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr.
576/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

1. Allgemeingültige Anforderungen
a) Anzahl der Heimtiere
Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen.
Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt
werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu,
gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren gemäß Richtlinie 92/65/EG.
Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der
Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche
Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate
alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten
Veranstaltungen registriert sind.

b) Kennzeichnung mittels Mikrochip
Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend. Wurde das Tier
vor diesem Zeitpunkt tätowiert, ist ein Mikrochip nicht erforderlich, sofern die Tätowierung noch
lesbar ist. Das Tier muss eindeutig identifizierbar sein und zugeordnet werden können. Die Nummer
des Mikrochips bzw. der Tätowierung sind im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung
vermerkt.

c) gültiger Tollwutimpfschutz
Für jedes Tier ist eine gültige Tollwutimpfung vorzuweisen, die im Heimtierausweis bzw. in der
Veterinärbescheinigung eingetragen ist. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den
Angaben des Herstellers (Fragen Sie hierzu gegebenenfalls Ihren Tierarzt). Wird das Tier zum ersten
Mal gegen Tollwut geimpft, muss diese Erstimpfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt
erfolgt sein. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten
Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung.
Das Tier muss vor Verabreichung der Tollwutimpfung gekennzeichnet gewesen sein.

2. Spezielle Anforderungen nach Herkunftsland der Tiere
a) Ein-/Durchreise aus einem EU-Mitgliedstaat
Der Reisende muss für das Tier einen EU-Heimtierausweis (Muster siehe Anhang III) mitführen.
Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen
Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
b) Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland (gem. Anhang II Teil 1 der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 577/2013)

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Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die Bundesrepublik Deutschland
Der Reisende muss für das Tier einen Heimtierausweis (Muster siehe Anhang III) mitführen. Neben
den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis
enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
c) Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland (gem. Anhang II Teil 2 der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 577/2013)
Der Reisende muss für das Tier eine Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Anhang II) vorlegen
können. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den
tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut
verfügt. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die
Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient. Die Einfuhr darf nur auf
direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der
Halter bzw. der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der
Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel
bzw. den Flughafen nicht verlassen hat.
d) Ein-/Durchreise aus einem nicht-gelisteten Drittland
"Nicht-gelistete Drittländer" sind alle Länder, die nicht in Anhang II Teil 1 und Teil 2 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgelistet sind. Für sie gelten besondere
Anforderungen.
Zusätzlich zur Kennzeichnung und Tollwutschutzimpfung muss bei einem Heimtier aus einem nicht-
gelisteten Drittland der Tollwut-Antikörpertiter mittels Blutuntersuchung bestimmt werden. Diese
Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Tollwut-Impfung und mindestens 3 Monate vor der
Einreise nach Deutschland erfolgen. Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland
autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen
Kommission zugelassenen Labor erfolgen.
Da die 3-monatige Wartefrist in einzelnen Fällen zu Problemen geführt hat, wird empfohlen, den
Tollwut-Antititer unabhängig von einer anstehenden Rückreise- bzw. Ausreise aus dem Drittland
nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat vornehmen zu lassen.
Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nach
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 nachgewiesen werden, die von einem
amtlichen oder amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist. Zusätzlich sind Belegdokumente wie
Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen.
Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des
Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

e) Wiedereinreise aus einem nicht-gelisteten Drittland
Die unter Nr. 2. d) genannten Anforderungen gelten grundsätzlich auch für aus der EU stammende
Heimtiere, die sich vorübergehend in einem nicht-gelisteten Drittland aufgehalten haben und wieder in
die EU verbracht werden sollen.
Die 3-Monats-Frist vor der Einreise in die EU gilt jedoch nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren
aus einem nicht-gelisteten Drittland, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die
Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und
dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

Weitere Informationen können auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft entnommen werden:
Deutsch:        http://www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/HausUndZootiere_node.html
Englisch:       http://www.bmel.de/EN/Animals/PetsAndZooAnimals/pets-zoo-animals_node.html

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ANHANG

I Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

TEIL 1
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code                                               Gebiet oder Drittland
AD                                                     Andorra
CH                                                     Schweiz
FO                                                     Färöer
GI                                                     Gibraltar
GL                                                     Grönland
HR (*)                                                 Kroatien
IS                                                     Island
LI                                                     Liechtenstein
MC                                                     Monaco
NO                                                     Norwegen
SM                                                     San Marino
VA                                                     Staat Vatikanstadt
(*) Gilt nur, bis dieser beitretende Staat Mitglied der EU wird.

TEIL 2
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code                               Gebiet oder Drittland                   Erfasste Gebiete
AC                                     Ascension
AE                                     Vereinigte Arabische Emirate
AG                                     Antigua und Barbuda
AR                                     Argentinien
AU                                     Australien
AW                                     Aruba
BA                                     Bosnien und Herzegowina
BB                                     Barbados
BH                                     Bahrain
BM                                     Bermuda
BQ                                     Bonaire, St. Eustatius und Saba (die
                                       Karibischen Niederlande)
BY                                     Belarus
CA                                     Kanada
CL                                     Chile
CW                                     Curaçao
FJ                                     Fidschi
FK                                     Falklandinseln
HK                                     Hongkong
JM                                     Jamaika
JP                                     Japan
KN                                     St. Kitts und Nevis
KY                                     Kaimaninseln
LC                                     St. Lucia
MS                                     Montserrat

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MU                                     Mauritius
MX                                     Mexiko
MY                                     Malaysia
NC                                     Neukaledonien
NZ                                     Neuseeland
PF                                     Französisch-Polynesien
PM                                     St. Pierre und Miquelon
RU                                     Russland
SG                                     Singapur
SH                                     St. Helena
SX                                     St. Martin
TT                                     Trinidad und Tobago
TW                                     Taiwan
US                                     Vereinigte Staaten von Amerika         AS — Amerikanisch-
                                                                              Samoa GU — Guam
                                                                              MP — Nördliche
                                                                              Marianen PR — Puerto
                                                                              Rico VI —
                                                                              Amerikanische
                                                                              Jungferninseln
VC                                       St. Vincent und die Grenadinen
VG                                       Britische Jungferninseln
VU                                       Vanuatu
WF                                       Wallis und Futuna
YT (*)                                   Mayotte
(*) Gilt nur, bis dieses Gebiet den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels
349 AEUV erhält.

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II Tiergesundheitsbescheinigung

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III Muster-Auszug Heimtierausweis

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