Mikrozensus 2020 - Statistisches Bundesamt

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                                                                                    Glossar

Mikrozensus
2020

Erschienen am: 27.08.2021

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© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
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           Inhaltsverzeichnis

           Das nachfolgende Glossar ist thematisch und alphabetisch sortiert. Über das
           Stichwortverzeichnis am Ende des Dokuments können ausgewählte Definitionen
           direkt angezeigt werden.

           Bildung                                                             Seite 3

           Demografie und Sozioökonomie                                        Seite 8

           Erwerbstätigkeit                                                   Seite 10

           Haushalte und Familien                                             Seite 13

           Migration                                                          Seite 18

           Einkommen und Lebensbedingungen                                    Seite 21

           Stichwortverzeichnis                                               Seite 25

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           Bildung

           Abschluss der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der DDR: Ab-
           schlusszeugnis der 8., 9. oder 10. Klasse der allgemeinbildenden Oberschule in
           der DDR.

           Abschluss einer Fachschule in der DDR: Diesen Abschluss haben Personen er-
           worben, die dort eine Fach- und Ingenieurschule z. B. für Grundschullehrer, Öko-
           nomen, Bibliothekare, Werbung und Gestaltung abgeschlossen haben.

           Personen, die zwar eine Schule besucht und dabei einen Abschluss nach höchs-
           tens 7 Jahren Schulbesuch erreicht haben, dieser Abschluss aber nicht dem
           deutschen Hauptschulabschluss bzw. dem früheren Volksschulabschluss ent-
           spricht, werden den Personen ohne allgemeinbildenden Schulabschluss zuge-
           ordnet.

           Anlernausbildung: Anlernausbildung ist die Qualifizierung einer Arbeitnehmerin
           bzw. eines Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, häufig
           durch Unterweisung am Arbeitsplatz oder Einarbeitung, ohne dass eine umfas-
           sende berufliche Ausbildung (Beruf) erforderlich ist. Die Anlernausbildung
           wurde durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) von 1969 abgeschafft. Daher kön-
           nen nur Personen, die 1953 oder früher geboren sind, bis 1969 eine Anlernaus-
           bildung absolviert haben.

           Anlernausbildung und berufliches Praktikum: Anlernausbildung ist die Qualifi-
           zierung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin im Rahmen einer betriebli-
           chen Unterweisung am Arbeitsplatz. Als berufliches Praktikum gilt eine mindes-
           tens einjährige (früher sechsmonatige) praktische Ausbildung im Betrieb (z. B.
           technisches Praktikum).

           Bachelor: Der Bachelor ist an Hochschulen der erste akademische Grad, der
           nach Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums vergeben wird. Er hat den
           Stellenwert eines akademischen Abschlusses, der die Studierenden nach einer
           Regelstudienzeit von sechs bis acht Semestern für den Arbeitsmarkt qualifiziert.

           Berufliches Praktikum: Als berufliches Praktikum gilt eine mindestens einjährige
           praktische Ausbildung im Betrieb (z. B. technisches Praktikum).

           Berufsfachschulabschluss (Berufsqualifizierender Abschluss an einer Berufs-
           fachschule, Kollegschule): Der berufsqualifizierende Abschluss an einer Berufs-
           fachschule, Kollegschule wird erworben durch das Abschlusszeugnis einer Be-
           rufsfachschule für Berufe, für die nur eine schulische Berufsausbildung möglich
           ist, z. B. Höhere Handelsschule. Auch gibt es an Berufsfachschulen berufsquali-
           fizierende Abschlüsse in Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)
           und der Handwerksordnung (HWO). Hier findet die Ausbildung dann überwie-
           gend an der Schule statt. In Nordrhein-Westfalen waren berufsqualifizierende
           Abschlüsse auch an Kollegschulen möglich.

           Berufsqualifizierende Abschlüsse umfassen 1) den Abschluss einer Berufsaus-
           bildung im dualen System in einem anerkannten Ausbildungsberuf, 2) einen

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           Nachweis einer Berufsausbildung an einer staatlich anerkannten Fach- oder Be-
           rufsfachschule, 3) eine abgeschlossene Ausbildung im einfachen, mittleren oder
           gehobenen Dienst in der öffentlichen Verwaltung oder 4) einer nach Artikel 37
           Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages gleichzustellenden Berufsausbildung.
           Über diese Ausbildungsabschlüsse hinausgehende berufliche Abschlüsse wie
           bspw. Meister-/Technikerausbildung, Abschlüsse an Berufs- oder Fachakade-
           mien oder akademische Grade werden in der Statistik ebenfalls als berufsquali-
           fizierende Abschlüsse betrachtet.
           Mit einem beruflichen Praktikum oder dem Berufsvorbereitungsjahr wird kein
           berufsqualifizierender Abschluss erworben. Ebenso wird mit einer Anlernausbil-
           dung kein berufsqualifizierender Abschluss erworben. Bis zur Einsetzung des
           Berufsbildungsgesetzes von 1969 gab es aber einen entsprechenden Arbeits-
           markt, der solche beruflichen Ausbildungsabschlüsse anerkannte.
           Im Mikrozensus wurden bis 2016 die Anlernausbildung und das berufliche Prak-
           tikum in einer Kategorie erhoben. Ab den Publikationen mit den Ergebnissen des
           Mikrozensus 2017 werden die Personen mit einer „Anlernausbildung oder ei-
           nem beruflichen Praktikum“ in Abhängigkeit ihres Geburtsjahres unterschiedli-
           chen Kategorien zugeordnet. Personen mit einer Anlernausbildung oder berufli-
           chem Praktikum, die 1953 oder früher geboren wurden, werden der Kategorie
           „Lehrausbildung“ zugeordnet und verfügen somit über einen berufsqualifizie-
           renden Ausbildungsabschluss, wohingegen Personen, die 1954 oder später ge-
           boren wurden weiterhin der Kategorie „Anlernausbildung oder berufliches Prak-
           tikum“ zugeordnet werden und somit über keinen berufsqualifizierenden Ab-
           schluss verfügen.

           Berufsvorbereitungsjahr: Das Berufsvorbereitungsjahr bereitet Jugendliche
           ohne Ausbildungsvertrag auf eine berufliche Ausbildung vor.

           Einen Fachhochschulabschluss (auch Ingenieurschulabschluss) haben Perso-
           nen, die das Studium an Fachhochschulen abgeschlossen haben. Weiterhin
           sind hier auch die früheren Ausbildungsgänge an höheren Fachschulen für Sozi-
           alwesen, Sozialpädagogik, Wirtschaft usw. und an Polytechniken sowie früheren
           Ingenieurschulen nachgewiesen.

           Fachhochschulreife: Sie kann durch Abschluss an einer beruflichen Schule (z. B.
           Fachschule, berufliches Gymnasium, Berufsfachschule), aber auch mit erfolgrei-
           chem ersten Jahr der Qualifizierungsphase der gymnasialen Oberstufe und ei-
           nem, in der Regel einjährigen, gelenkten beruflichem Praktikum erworben wer-
           den. Die Praktikumsbestimmungen sind nicht bundeseinheitlich geregelt und
           variieren zwischen den Bundesländern.

           Fachschulabschluss in der ehemaligen DDR: Diesen Abschluss haben Personen
           erworben, die dort eine Fach- und Ingenieurschule, z. B. für Grundschullehrer/
           -innen, Ökonomen bzw. Ökonominnen, Bibliothekare/-innen oder in den Berei-
           chen Werbung und Gestaltung abgeschlossen haben.

           Haupt-(Volks-)schulabschluss: Dieser Abschluss kann nach Erfüllung der Voll-
           zeitschulpflicht von derzeit 9 bis 10 Schuljahren an Haupt-(Volks-)schulen, För-
           derschulen, Freien Waldorfschulen, Realschulen, Schulen mit integrierten Klas-
           sen für Haupt- und Realschüler, Schularten mit mehreren Bildungsgängen (5. bis
           9. bzw. 10 Klassenstufe), integrierten Gesamtschulen und Gymnasien sowie

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           nachträglich auch an beruflichen Schulen sowie an Abendhauptschulen erwor-
           ben werden.

           Hochschulabschluss (wissenschaftliche Hochschule, auch Kunsthochschule):
           Dieser Abschluss bezieht sich auf Personen, die das Studium an Universitäten,
           Gesamthochschulen, Fernuniversitäten, technischen, pädagogischen oder theo-
           logischen Hochschulen und Kunst- und Musikhochschulen abgeschlossen ha-
           ben.

           Hochschulreife: Die allgemeine Hochschulreife kann an einer allgemeinbilden-
           den Schule mit Abschluss eines Gymnasiums, dem Gymnasialzweig einer inte-
           grierten Gesamtschule oder konnte an der erweiterten Oberschule in der ehema-
           ligen DDR erworben werden. Die fachgebundene Hochschulreife wird an einer
           entsprechenden beruflichen Schule erreicht (u. a. berufliches Gymnasium, Be-
           rufsfachschule; Fachakademie).

           ISCED (International Standard Classification of Education): In der Gliederung
           nach ISCED 2011 (ISCED A) wird der höchste erreichte Bildungsstand kombiniert
           aus den Merkmalen allgemeiner Schulabschluss und beruflicher Bildungsab-
           schluss nachgewiesen.
           Die Zuordnung der nationalen Bildungsabschlüsse des Mikrozensus zur ISCED
           2011 erfolgt nach nachfolgender Systematik:

           Zuordnung nationaler Bildungsabschlüsse zur ISCED 2011
           (ISCED-A)
                     ISCED – Stufe                            Bildungsabschlüsse
                                                                    niedrig
            Primarbereich                      1 Ohne allgemeinen Schulabschluss und ohne
            ISCED 1                              beruflichen Abschluss
            - Allgemeinbildend                 2 Abschluss nach höchstens 7 Jahren Schulbe-
                                                 such und ohne beruflichen Abschluss
                                               3 Förderschulabschluss und ohne beruflichen Ab-
                                                 schluss
            Sekundarbereich I                  1 Hauptschul-/Realschulabschluss/Abschluss
            ISCED 2                              der Polytechnischen Oberschule der DDR (POS)
            - Allgemeinbildend                   und ohne beruflichen Abschluss
               ISCED 24                        2 Hauptschul-/Realschulabschluss/POS und An-
                                                 lernausbildung, Berufliches Praktikum
                                               3 Hauptschul-/Realschulabschluss/POS und Be-
                                                 rufsvorbereitungsjahr
            - Beruflich                        1 Anlernausbildung, Berufliches Praktikum und
               ISCED 25                          ohne Hauptschulabschluss
                                               2 Berufsvorbereitungsjahr und ohne Hauptschul-
                                                 abschluss
                                                                     mittel
            Sekundarbereich II                 1 Fachhochschulreife/Hochschulreife und ohne
            ISCED 3                            beruflichen Abschluss
            - Allgemeinbildend
               ISCED 34

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            - Beruflich                        1 Abschluss einer Lehrausbildung
               ISCED 35                        2 Berufsqualifizierender Abschluss an Berufs-
                                                 fachschulen/Kollegschulen
                                               3 Abschluss eines kurzen Bildungsgangs an einer
                                                 Ausbildungsstätte/Schule des Gesundheitswe-
                                                 sens
                                               4 Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den
                                                 mittleren Dienst in der öffentlichen Verwaltung
            Postsekundarer
            nichttertiärer Bereich
            ISCED 4
            - Allgemeinbildend                 ---
               ISCED 44
            - Beruflich                        1 Fachhochschulreife/Hochschulreife und Ab-
               ISCED 45                          schluss einer Lehrausbildung 1)
                                               2 Fachhochschulreife/Hochschulreife und be-
                                                 rufsqualifizierender Abschluss an Berufsfach-
                                                 schulen/Kollegschulen 1)
                                               3 Fachhochschulreife/Hochschulreife und Ab-
                                                 schluss eines 2- oder 3-jährigen Bildungsgan-
                                                 ges an einer Ausbildungsstätte/Schule für Ge-
                                                 sundheits- und Sozialberufe 1)
                                                 4 Fachhochschulreife/Hochschulreife und Ab-
                                                  schluss des Vorbereitungsdienstes für den
                                                  mittleren Dienst in der öffentlichen Verwal-
                                                  tung 1)
                                                 5 Fachhochschulreife/Hochschulreife und
                                                  kurzer Bildungsgang an einer Ausbildungs-
                                                  stätte/Schule für Gesundheits- und Sozial-
                                                  berufe 1)
                                                 6 Abschluss eines 2- oder 3- jährigen Bil-
                                                  dungsganges an einer Ausbildungs-
                                                  stätte/Schule für Gesundheits- und Sozial-
                                                  berufe und ohne Fachhochschulreife/Hoch-
                                                  schulreife
                                                                      hoch
            Kurzes tertiäres                    Meisterausbildung
            Bildungsprogramm                   (nur sehr kurze Vorbereitungskurse, bis unter 880
            ISCED 5                            Std.) 2)
            - Berufsorientiert
               ISCED 55
            - Akademisch
               ISCED 54                        ---
            Bachelor- bzw. gleichwerti-        1 Meisterausbildung (Vorbereitungskurse ab 880
            ges Bildungsprogramm                  Std.) 2)
            ISCED 6                            2 Technikerausbildung oder gleichwertiger Fach-
            - Berufsorientiert                    schulabschluss
               ISCED 65                           (z. B. Betriebswirt/-in, Fachwirt/-in)
                                               3 Abschluss einer Ausbildungsstätte/Schule für
                                                  Erzieher/-innen

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                                               4 Abschluss einer Fachschule der DDR
                                               5 Abschluss einer Fachakademie (nur in Bayern)
            - Akademisch                       1 Bachelorabschluss an
               ISCED 64                        - Universitäten (wissenschaftliche Hochschulen,
                                                auch: Kunsthochschulen, Pädagogischen
                                                Hochschulen, Theologischen Hochschulen)
                                               - Fachhochschulen (auch Ingenieurschulen,
                                                Hochschulen (FH) für angewandte Wissen-
                                                schaften)
                                               - Duale Hochschulen Baden-Württemberg und
                                                Thüringen
                                               - Verwaltungsfachhochschulen
                                               - Berufsakademien
                                               2 Fachhochschulabschluss, Diplom (FH) auch
                                                 Ingenieurschulabschluss
                                               3 Diplom (FH) einer Verwaltungsfachhochschule
                                               4 Diplom einer Berufsakademie
            Master- bzw. gleichwerti-
            ges Bildungsprogramm
            ISCED 7
            - Berufsorientiert
               ISCED 75                        ---
            - Akademisch                         1 Masterabschluss an Universitäten (wissen-
               ISCED 74                          schaftlichen Hochschulen, auch: Kunsthoch-
                                                 schulen, Pädagogischen Hochschulen, Theolo-
                                                 gischen Hochschulen)
                                                 - Fachhochschulen (auch Ingenieurschulen,
                                                 Hochschulen (FH) für angewandte Wissen-
                                                 schaften)
                                                 - Duale Hochschulen Baden-Württemberg und
                                                 Thüringen
                                                 - Verwaltungsfachhochschulen
                                                 - Berufsakademien
                                                 2 Hochschulabschluss (Diplom (Universität)
                                                 und entsprechende Abschlussprüfungen,
                                                 Künstlerischer Abschluss, Magister, Staatsprü-
                                                 fung, Lehramtsprüfung)
            Weiterführende                     Promotion
            Forschungsprogramme
            ISCED 8
            - Akademisch
               ISCED 84
           1) Zuordnung der vollqualifizierenden beruflichen Programme nach Erwerb einer Studi-
           enberechtigung oder mit zusätzlichem Erwerb einer Studienberechtigung zu ISCED 454
           nach Definition von Eurostat.
           2) Zuordnung erfolgt über die (Haupt-)Fachrichtung des höchsten beruflichen Ausbil-
           dungs- oder Hochschul-/Fachhochschulabschlusses.

           Lehre/Berufsausbildung im dualen System: Eine Berufsausbildung im dualen
           System kann nach mindestens zwei Jahren Dauer erfolgreich abgeschlossen

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           werden. Die Ausbildung findet dabei gleichzeitig in den Ausbildungsbetrieben
           und den Berufsschulen statt.

           Master: Der Master wird nach einem zwei- bis viersemestrigen Vollzeitstudium
           oder berufsbegleitendem Studium verliehen. Studienvoraussetzung ist ein Ba-
           chelor oder ein Abschluss in einem traditionellen, einstufigen akademischen
           Studiengang (Magister, Diplom, Erstes Staatsexamen in Rechtswissenschaften
           oder Lehramtsstudium, Abschluss in Medizin). Ein Mastergrad entspricht dem
           Diplom, Magister oder Staatsexamen und eröffnet die Möglichkeit zur Promo-
           tion.

           Unter Meister-/Technikerausbildung oder gleichwertiger Fachschulabschluss
           fällt neben beruflicher Fortbildung u. a. auch die Ausbildung zum/-r Erzieher/-in
           an Fachschulen. Weiterhin ist hier auch der Abschluss einer Fachakademie oder
           einer Berufsakademie nachgewiesen.

           Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss, Mittlere Reife oder gleichwertiger Ab-
           schluss): Ein mittlerer Abschluss ist das Abschlusszeugnis u. a. einer Realschule
           (oder Mittelschule), eines Realschulzweiges an Gesamtschulen oder einer
           Abendrealschule. Als gleichwertig gilt das Versetzungszeugnis in die 11. Klasse
           eines Gymnasiums oder das Abschlusszeugnis einer Berufsaufbau- oder Berufs-
           fachschule.

           Promotion: Die Promotion oder Doktorprüfung setzt in der Regel eine andere
           erste akademische Abschlussprüfung voraus, kann aber auch in einigen Fällen
           der erste Abschluss sein.

           Schulen für Gesundheits- und Sozialberufe und Erzieher/-innen: Der Abschluss
           einer einjährigen Schule für Gesundheits- und Sozialberufe qualifiziert zu medi-
           zinischen Hilfsberufen wie Krankenpflegehelfer/-in oder Rettungsassistent/-in.
           Der Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Schule für Gesundheits- und Sozial-
           berufe befähigt z. B zu Berufen wie Medizinisch-Technische/-r Assistent/-in oder
           Krankenpfleger/-in.

           Verwaltungsfachhochschule: Den Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule
           haben Personen, die eine verwaltungsinterne Fachhochschule für den gehobe-
           nen nichttechnischen Dienst abgeschlossen haben.

           Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verwaltung:
           Beim Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verwal-
           tung handelt es sich um die Beamtenausbildung, überwiegend in den Bereichen
           Verwaltung, Polizei, Finanzverwaltung und Justizverwaltung. Der Abschluss er-
           folgt nach zweijähriger Ausbildung.

           Demografie und Sozioökonomie

           Altersgruppen: Die Darstellung von Ergebnissen nach Altersgruppen erfolgt nach
           der sogenannten Altersjahrmethode. Das bedeutet, die Angaben beziehen sich
           auf das Alter in der Berichtswoche. Berichtswoche ist die Woche, die der Befra-
           gungswoche vorangeht. Ist die Berichtswoche bis zum Zeitpunkt einschl. des

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           20. eines Monats, wird das Alter der Person abgerundet. Ab dem 21. eines Mo-
           nats erfolgt eine Aufrundung des Alters. Ursache hierfür ist, dass für jede Person
           im Fragebogen nur der Geburtsmonat und das Geburtsjahr erfragt wird.

           Familienstand: Es wird unterschieden zwischen ledig, verheiratet zusammenle-
           bend (Ehepaare), verheiratet getrennt lebend, geschieden und verwitwet. Perso-
           nen, deren Ehepartner/-in vermisst wird, gelten als verheiratet und Personen,
           deren Ehepartner/-in für tot erklärt worden ist, als verwitwet. Verheiratet ge-
           trennt Lebende sind solche Personen, deren Ehepartner/-in sich zum Berichts-
           zeitpunkt zeitweilig oder dauernd nicht im befragten Haushalt aufgehalten und
           für den der/die befragte Ehepartner/-in keine Auskünfte erteilt hat. Soweit
           nichts Anderes gekennzeichnet, werden den verheiratet Zusammenlebenden die
           eingetragenen Lebenspartnerschaften zusammenlebend, den verheiratet ge-
           trennt Lebenden die eingetragenen Lebenspartnerschaften getrennt lebend, den
           Geschiedenen die eingetragenen Lebenspartnerschaften aufgehoben und den
           Verwitweten die eingetragenen Lebenspartner/-innen deren Partner/-in verstor-
           ben ist, zugeordnet.

           Gemeindegrößenklassen: Die Gliederung der Ergebnisse nach Gemeindegrö-
           ßenklassen richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden am 30.06. des
           Erhebungsjahres.

           Geschlecht: Beim Mikrozensus können die Befragten beim Merkmal „Ge-
           schlecht“ zwischen den Ausprägungen „männlich“, „weiblich“, „divers“ und
           „kein Eintrag im Personenstandsregister“ auswählen. Von einer Veröffentlichung
           der Personen mit Geschlechtsangabe „divers“ und „kein Eintrag im Personen-
           standsregister“ wird im Mikrozensus aktuell abgesehen. Erst nach dem Zensus
           2022 liegen belastbare Referenzwerte vor, anhand derer die Qualität der ent-
           sprechenden Angaben zum Geschlecht überprüft werden können. Personen mit
           den Geschlechtsangaben „divers“ und „kein Eintrag im Personenstandsregister“
           werden zufällig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

           Persönliches Nettoeinkommen: Im Mikrozensus wird für jedes Haushaltsmit-
           glied die Höhe des persönlichen Nettoeinkommens im letzten Monat (Summe
           aller Einkunftsarten ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) erfragt.
           Hierzu zählen zum Beispiel Erwerbseinkommen, Unternehmereinkommen,
           Rente, Pension, öffentliche Unterstützungen, Einkommen aus Vermietung und
           Verpachtung, Arbeitslosengeld beziehungsweise -hilfe, Kindergeld, Wohngeld,
           Sachbezüge. Dazu stufen sich die Befragten in ein Raster vorgegebener Einkom-
           mensklassen ein.

           Überwiegender Lebensunterhalt: Der überwiegende Lebensunterhalt kennzeich-
           net die Unterhaltsquelle, aus welcher hauptsächlich die Mittel für den Lebens-
           unterhalt bezogen werden. Bei mehreren Unterhaltsquellen wird auf die wesent-
           liche abgestellt.

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           Erwerbstätigkeit

           Abhängig Beschäftigte: Personen, die ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis
           für eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsver-
           hältnis ausüben und hierfür eine Vergütung erhalten. Hierzu zählen auch Perso-
           nen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz
           verbunden sind (z. B. aufgrund von Urlaub, Krankheit, Streik, Aussperrung, Mut-
           terschafts- und Elternurlaub, Schlechtwettergeldempfang usw.).
           Nicht von Bedeutung ist dabei der zeitliche Umfang der ausgeübten Tätigkeit
           oder ob aus dieser der überwiegende Lebensunterhalt bestritten werden kann.
           Synonyme Begriffe sind auch abhängig Erwerbstätige oder Arbeitnehmer/-innen.

           Angestellte: Alle nicht beamteten Gehaltsempfänger/-innen, einschließlich
           sonstige/-r Beschäftigte/-r mit kleinem Job neben Schule, Studium oder Ruhe-
           stand. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb bzw. die Ver-
           einbarung im Arbeitsvertrag entscheidend. Leitende Angestellte gelten ebenfalls
           als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer/-innen sind. Den Angestellten
           werden – sofern kein getrennter Ausweis erfolgt – auch die Personen in Freiwilli-
           gendiensten zugeordnet.

           Arbeiter/-innen: Alle Lohnempfänger/-innen, unabhängig von der Lohnzah-
           lungs- und Lohnabrechnungsperiode und der Qualifikation, ferner Heimarbei-
           ter/-innen sowie Hausgehilfe/-innen.

           Arbeitsstunden: Im Mikrozensus wird die normalerweise geleistete Arbeitszeit je
           Woche und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche erhoben.
           Bei der normalerweise geleisteten Arbeitszeit je Woche werden gelegentliche

           oder einmalige Abweichungen nicht berücksichtigt (z. B. Urlaub, Krankheit, gele-
           gentlich geleistete Überstunden). Die „normale“ Arbeitszeit kann von der tarif-
           lich vereinbarten Arbeitszeit abweichen, wenn regelmäßig wöchentlich Über-
           stunden geleistet werden. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichts-
           woche enthält z. B. auch unregelmäßig geleistete Überstunden. Die in dieser
           Veröffentlichung dargestellten Ergebnisse beziehen sich nur auf normalerweise
           oder tatsächlich geleistete Arbeitszeiten aus der einzigen bzw. Haupterwerbstä-
           tigkeit.

           Atypische Beschäftigung umfasst in abhängiger Beschäftigung die Erwerbsfor-
           men Teilzeitbeschäftigungen mit 20 oder weniger Arbeitsstunden pro Woche,
           geringfügige Beschäftigungen, befristete Beschäftigungen sowie Zeitarbeitsver-
           hältnisse. Sie grenzt sich vom Normalarbeitsverhältnis, einer unbefristet mit
           mindestens 21 Wochenstunden ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tä-
           tigkeit ab, die nicht über eine Zeitarbeitsfirma vermittelt wurde. Sie ist nicht mit
           prekärer Beschäftigung gleichzusetzen.

           Auszubildende sind Personen in anerkannten Ausbildungsberufen, die in prakti-
           scher Berufsausbildung stehen (einschl. Praktikanten/-innen sowie Volontäre
           bzw. Volontärinnen).

           Beamte/-innen: Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des
           Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentli-
           chen Rechts (einschl. der Beamtenanwärter/-innen und der Beamten und Beam-
           tinnen im Vorbereitungsdienst), Richter/-innen sowie Soldaten und Soldatinnen.

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           Ferner zählen im Mikrozensus auch Personen im freiwilligen Wehrdienst, Pfar-
           rer/-innen, Priester, kirchliche Würdenträger sowie Beamte und Beamtinnen in
           den Sicherheitsdiensten dazu.

           Beruf: Beim Mikrozensus erfolgt die Zuordnung des ausgeübten Berufs nach der
           Klassifikation der Berufe (KldB), Ausgabe 2010, und dient dazu, die berufssyste-
           matischen Tätigkeiten statistischer Einheiten in allen amtlichen Statistiken ein-
           heitlich zu erfassen. Sie ist mit der internationalen Berufsklassifikation ISCO-08
           kompatibel. Die KldB 2010 ermöglicht eine Zuordnung zu 10 Berufsbereichen,
           37 Berufshauptgruppen (11 – 01), 144 Berufsgruppen (111 – 014), 700 Berufs-
           untergruppen (1110 – 0140) und 1286 Berufsgattungen (111010 – 01402).

           Beteiligung am Erwerbsleben (Erwerbskonzept): Nach dem Labour-Force-Kon-
           zept der ILO gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsle-
           ben in Erwerbspersonen (Erwerbstätige plus Erwerbslose) und Nichterwerbsper-
           sonen.

           Die Betriebsgröße (Personen in der Arbeitsstätte) bemisst sich nach der Zahl
           der im Betrieb arbeitenden Personen. Zu ihnen zählen auch Teilzeitbeschäftigte,
           Auszubildende, tätige Firmeninhaber/-innen und unbezahlt mithelfende Fami-
           lienangehörige. Bei bis zu zehn tätigen Personen ist die genaue Anzahl anzuge-
           ben. Im Weiteren gelten die folgenden Größenklassen: 11 bis 19, 20 bis 49, 50
           bis 249, 250 bis 499 und 500 und mehr Personen.

           Erwerbslose sind Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich in den letzten vier
           Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d. h. innerhalb
           von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dabei
           spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als Arbeitslose gemeldet
           sind. Zu beachten ist, dass das Verfügbarkeitskriterium bei den veröffentlichten
           Erwerbslosenzahlen der Mikrozensusdaten bis einschließlich 2004 nicht be-
           rücksichtigt wurde.

           Die Unterschiede zwischen den Erwerbslosen und den Arbeitslosen der Bunde-
           sagentur für Arbeit (BA) sind erheblich. Einerseits können nicht bei den Ar-
           beitsagenturen registrierte Arbeitsuchende erwerbslos sein. Andererseits zählen
           Arbeitslose, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben, nach ILO-Definition nicht
           als Erwerbslose, sondern als Erwerbstätige.

           Erwerbslosenquote: Prozentualer Anteil der Erwerbslosen an den Erwerbsperso-
           nen.

           Erwerbsquote: Prozentualer Anteil der Erwerbspersonen an der Bevölkerung. In
           vielen Fällen erfolgt der Ausweis von Erwerbsquoten ausschließlich für Personen
           im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren.

           Erwerbstätige sind alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die im Be-
           richtszeitraum mindestens eine Stunde gegen Entgelt irgendeiner beruflichen
           Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer/-in-
           nen einschl. Soldatinnen und Soldaten), selbstständig ein Gewerbe oder eine
           Landwirtschaft betreiben, einen freien Beruf ausüben oder als mithelfende Fami-
           lienangehörige im Betrieb eines Familienmitglieds mitarbeiten, ohne dafür Lohn
           und Gehalt zu beziehen. Daneben gelten auch Personen als erwerbstätig, die vo-
           rübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden

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           sind (z. B. wegen Urlaub, Krankheit usw.). Die „Realisierte“ Erwerbstätigkeit
           zählt Personen, die wegen Mutterschutz oder Elternzeit in der Berichtswoche
           nicht arbeiten, hingegen nicht als erwerbstätig. Damit erlaubt dieser Ansatz
           Rückschlüsse auf die aktive Ausübung eines Erwerbsverhältnisses vor dem Hin-
           tergrund der familiären Situation.

           Erwerbstätigenquote: Prozentualer Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölke-
           rung. In vielen Fällen erfolgt der Ausweis von Erwerbstätigenquoten ausschließ-
           lich für Personen im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren.

           Kernerwerbstätige sind Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, die nicht in Bil-
           dung oder Ausbildung sind. Die Gruppe der Kernerwerbstätigen befindet sich in
           einem Lebensabschnitt, in dem Erwerbsarbeit in deutlich stärkerem Maße als
           Schwerpunkt der Lebensgestaltung gesehen wird als beispielsweise während
           der Ausbildung oder im Ruhestand. Sie gilt daher, vor allem im Rahmen der Be-
           richterstattung zur atypischen Beschäftigung, als Bezugsgröße für die Berech-
           nung von Quoten.

           Nettoeinkommen: Das persönliche Nettoeinkommen wird durch eine Selbstein-
           stufung der Befragten in vorgegebene Einkommensgruppen ermittelt. Zum Net-
           toeinkommen (Summe aller Einkunftsarten ohne Steuern und Sozialversiche-
           rungsbeiträge) des letzten Monats zählen zum Beispiel: Erwerbseinkommen, Un-
           ternehmereinkommen, Rente, Pensionen, öffentliche Unterstützungen, Einkom-
           men aus Vermietung und Verpachtung, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld.
           Da die Ermittlung des Einkommens von selbstständigen Landwirten/-innen in
           der Haupttätigkeit aufgrund der Bewertung der entnommenen eigenproduzierten
           Güter in der Landwirtschaft schwierig ist, verzichtet der Mikrozensus auf diese
           Angaben.
           Nichterwerbspersonen sind Personen, die nach dem ILO-Konzept weder als er-
           werbstätig noch als erwerbslos einzustufen sind.

           Selbstständige sind Personen, die einen Betrieb oder eine Arbeitsstätte gewerb-
           licher oder landwirtschaftlicher Art wirtschaftlich und organisatorisch als Eigen-
           tümer/-innen oder Pächter/-innen leiten (einschl. selbstständiger Handwerker/
           -innen) sowie alle freiberuflich Tätigen, Hausgewerbetreibenden und Zwischen-
           meister/-innen.

           Stellung im Beruf: Gliederung der Erwerbstätigen in Selbstständige, unbezahlt
           mithelfende Familienangehörige und abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer/-in-
           nen).

           Teilzeitbeschäftigte sind Personen, die wöchentlich weniger Stunden arbeiten
           als in einer in ihrer Branche bzw. ihrem Betrieb üblichen Vollzeitbeschäftigung.
           Die Ergebnisse zur Teilzeit beruhen auf einer Selbsteinstufung der Befragten.

           Überwiegender Lebensunterhalt kennzeichnet die Unterhaltsquelle, aus wel-
           cher hauptsächlich die Mittel für den Lebensunterhalt bezogen werden. Bei
           mehreren Unterhaltsquellen wird auf die wesentliche abgestellt. Die Angaben
           hierzu unterliegen der Selbsteinschätzung der Befragten. Dadurch kann es vor-
           kommen, dass als Quelle des überwiegenden Lebensunterhaltes Erwerbstätig-
           keit angegeben wird, obwohl eine Person der Definition nach nicht mehr als er-
           werbstätig gilt.

Statistisches Bundesamt, Mikrozensus Glossar                                                    12
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           Unbezahlt mithelfende Familienangehörige: Familienangehörige, die in einem
           landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen, das von ei-
           nem Familienmitglied als Selbstständige/-r geleitet wird, mithelfen, ohne hierfür
           Lohn oder Gehalt zu erhalten und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzli-
           chen Rentenversicherung gezahlt werden.

           Wirtschaftszweige: Für die Gliederung der Erwerbstätigen nach Wirtschaftszwei-
           gen wird ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ
           2008)“ verwendet, die auf der international geltenden Systematik (NACE) grün-
           det. Bei der Verwendung von nach Wirtschaftszweigen gegliederten Zahlen des
           Mikrozensus ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Erwerbstätigen den
           Wirtschaftszweigen nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt der örtlichen Ein-
           heit (nicht des Unternehmens) in der sie beschäftigt sind, zugeordnet sind. Zum
           anderen darf nicht übersehen werden, dass die Angaben des wirtschaftlichen
           Schwerpunktes des Betriebes bei Personenbefragungen nicht so genau sein
           können wie bei Betriebsbefragungen. Die Fälle ohne Angabe des Wirtschafts-
           zweiges werden im Rahmen der Aufbereitung nach dem Hot-Deck-Verfahren auf
           die einzelnen Wirtschaftszweige verteilt.

           Haushalte und Familie

           Alleinerziehende sind Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-in
           mit minder- oder volljährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben.
           Elternteile mit Lebenspartner/-in im Haushalt zählen zu den Lebensgemein-
           schaften mit Kindern.

           Alleinlebende sind Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Unbe-
           deutsam ist hierbei der Familienstand der alleinlebenden Person. Die Alleinle-
           benden sind eine Untergruppe der Alleinstehenden.

           Alleinstehende sind Personen, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-in und ohne
           Kinder in einem Haushalt leben. Unbedeutsam ist hierbei der Familienstand der
           alleinstehenden Person. So können Alleinstehende als ledige, verheiratet ge-
           trenntlebende, geschiedene oder verwitwete Personen in Ein- oder Mehrperso-
           nenhaushalten wohnen. Sie können sich den Haushalt mit ausschließlich fami-
           lienfremden Personen (Nichtverwandten) teilen, beispielsweise mit einem be-
           freundeten Ehepaar. Ebenso können sie in einem Haushalt mit (nicht geradlinig
           beziehungsweise seiten-) verwandten Haushaltsmitgliedern leben, beispiels-
           weise Onkel, Tante, Bruder, Schwester, Cousin oder Cousine. Alleinstehende in
           Einpersonenhaushalten werden als Alleinlebende bezeichnet.

           Bevölkerung am Haupt- und Nebenwohnsitz: Zur Bevölkerung am Haupt- und
           Nebenwohnsitz, früher auch als wohnberechtigte Bevölkerung bezeichnet, zäh-
           len alle im Haushalt lebenden Personen, unabhängig davon, ob sie noch eine
           weitere Wohnung oder Unterkunft besitzen und von wo aus sie zur Arbeit oder
           Ausbildung gehen, beziehungsweise wo sie sich überwiegend aufhalten (Mehr-
           fachzählungen). Ferner ist es unerheblich, ob eine Person in einem Privathaus-
           halt lebt oder zur Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften zählt, das heißt
           dort wohnt und keinen eigenen Haushalt führt. Zur Bevölkerung am Haupt- und
           Nebenwohnsitz zählen alle gemeldeten Ausländer/-innen (einschließlich der
           Staatenlosen).

Statistisches Bundesamt, Mikrozensus Glossar                                                   13
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           Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz: Grundlage für die
           Darstellung von Familien/Lebensformen sowie ihrer Struktur war bis zum Be-
           richtsjahr 2019 die Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz.
           Sie wird von der Bevölkerung in Privathaushalten abgeleitet und ist zahlenmä-
           ßig geringer als diese. Zur Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Haupt-
           wohnsitz zählen – unabhängig vom eigenen Aufenthaltsort zum Berichtszeit-
           punkt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) – alle Mitglieder einer Familie/Lebensform
           (zum Beispiel gemischtgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit Kindern), deren
           Bezugsperson am Ort der Hauptwohnung lebt. Insofern können einzelne Mitglie-
           der der Familie/Lebensform selbst am Nebenwohnsitz leben, während sie
           gleichzeitig – entsprechend dem Wohnsitz der Bezugsperson ihrer Familie/Le-
           bensform – zur Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz zäh-
           len.
           Damit kann die betrachtete Lebensform als eine geschlossene zusammengehö-
           rige Einheit abgebildet werden, auch wenn einzelne Mitglieder zeitweilig abwe-
           send sind. Nicht zur Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz
           gehört die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften (z. B. Altenheime).
           Ab dem Berichtsjahr 2020 wird das Konzept der Bevölkerung in Familien/Le-
           bensformen in Hauptwohnsitzhaushalten zur Grundlage der Darstellung von Fa-
           milien/Lebensformen.

           Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften: Zur Bevölkerung in Gemeinschafts-
           unterkünften zählen alle Personen, die dort wohnen und nicht für sich wirtschaf-
           ten, das heißt, keinen eigenen Haushalt führen. Vorübergehend Anwesende in
           Gemeinschaftsunterkünften, zum Beispiel Gäste in Hotels, Patienten und Patien-
           tinnen in Krankenhäusern, Heil-, Pflegeanstalten, Insassen von geschlossenen
           Heimen oder Mitbewohner/-innen in Klöstern, die sich dort nur vorübergehend,
           das heißt, weniger als drei Monate aufhalten, werden nicht in die Erhebung ein-
           bezogen. Kranke in Heil- und Pflegeanstalten oder Sanatorien o. ä. werden nur
           dann in die Erhebung einbezogen, wenn sie wegen der Länge des Aufenthaltes
           dort gemeldet sind oder außerhalb der Einrichtung keinen weiteren Wohnsitz
           (Wohnraum) haben. Ausländische Arbeitnehmer/-innen in Arbeitsunterkünften
           werden in die Befragung einbezogen.
           Die Leitungen der Gemeinschaftsunterkünfte sind auskunftspflichtig und geben
           Auskunft für die Bewohner/-innen der Anstalt. Das Frageprogramm ist reduziert
           auf Fragen zum Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Familienstand, Hauptsta-
           tus (Erwerbsbeteiligung), Art des Wohnsitzes (Haupt- und Nebenwohnung), aus-
           ländischen Wohnsitz und der ersten und zweiten Staatsangehörigkeit.

           Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten sind die Haushaltsmitglieder der
           Hauptwohnsitzhaushalte, unabhängig vom individuellen Status von Haupt- und
           Nebenwohnsitz. Da eine Person in mehreren Hauptwohnsitzhaushalten wohnbe-
           rechtigt sein kann, sind somit Mehrfachzählungen möglich. Die Bevölkerung in
           Hauptwohnsitzhaushalten umfasst wiederum nicht den Teil der Bevölkerung,
           der ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften lebt.

           Bevölkerung in Privathaushalten: Hierzu zählen alle Personen, die am Haupt-
           oder Nebenwohnsitz allein (Einpersonenhaushalt) oder zusammen mit anderen
           Personen (Mehrpersonenhaushalt) eine wirtschaftliche Einheit (Privathaushalt)
           bilden. Sie werden auch als Haushaltsmitglieder bezeichnet. Personen, welche

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           in mehreren Privathaushalten ansässig sind, tragen mehrfach zur Bevölkerung
           in Privathaushalten bei. Die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften (z. B. in
           Altenheimen) gehört nicht dazu.

           Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten umfasst
           die Bevölkerung, welche in Hauptwohnsitzhaushalten ansässig ist und einer Le-
           bensform zugehörig ist, welcher mindestens ein Mitglied mit Hauptwohnsitz auf-
           weist.

           Bezugsperson der Familie/Lebensform: Um Familien/Lebensformen statistisch
           auswerten und darstellen zu können, verwendet der Mikrozensus eine Bezugs-
           person der Familie/Lebensform.
           Seit dem Mikrozensus 2005 ist die Bezugsperson bei Ehepaaren der Ehemann,
           bei gemischtgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften der männliche Lebens-
           partner, bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften der/die ältere Le-
           benspartner/-in, bei Alleinerziehenden der alleinerziehende Elternteil und bei
           Alleinstehenden die Person selbst. Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemein-
           schaften gleichaltriger Partner entscheidet die Reihenfolge, in der die Lebens-
           partner/-innen im Fragebogen eingetragen sind. Bezugsperson dieser Lebensge-
           meinschaft ist dann der/die Lebenspartner/-in mit der niedrigeren Personen-
           nummer.
           Die Erhebungsmerkmale der Bezugsperson der Familie/Lebensform (z. B. Alter,
           Geschlecht, Familienstand) werden dann – stellvertretend für die gesamte Ein-
           heit „Familie/Lebensform“ – in der Statistik nachgewiesen. Personen unter
           15 Jahren sind als Bezugsperson einer Familie/Lebensform ausgeschlossen.
           In den Mikrozensen 1996 bis einschließlich 2004 war bei Lebensgemeinschaf-
           ten die Bezugsperson der Familie/Lebensform – abweichend von der o. g. Defi-
           nition – die Bezugsperson des Haushalts.

           Durchschnittliche Zahl der Kinder in der Familie: Die durchschnittliche Zahl der
           Kinder in der Familie entspricht dem Verhältnis der Zahl der Kinder bezogen auf
           die Zahl der Familien, in denen diese Kinder aufwachsen.

           Durchschnittliche Zahl der minderjährigen Kinder in der Familie: Die durch-
           schnittliche Zahl der minderjährigen Kinder in der Familie entspricht dem Ver-
           hältnis der Zahl der Kinder unter 18 Jahren bezogen auf die Zahl der Familien mit
           mindestens einem minderjährigen Kind. Die in diesen Familien lebenden voll-
           jährigen Kinder bleiben unberücksichtigt.

           Ehepaare: Zu den Ehepaaren gehören laut Mikrozensus nur verheiratet zusam-
           menlebende Personen. Bis einschließlich 2017 werden hierbei im Mikrozensus
           ausschließlich gemischtgeschlechtliche Ehepaare erfasst. Hält sich ein Ehegatte
           zum Zeitpunkt der Erhebung zeitweilig oder dauerhaft außerhalb des befragten
           Haushalts auf und erteilt der befragte Ehegatte für ihn keinerlei Angaben, so gel-
           ten die Ehepartner zwar als verheiratet, aber getrennt lebend. Ab dem Jahr 2018
           werden auch gleichgeschlechtliche Ehepaare erfasst.

           Eltern-Kind-Gemeinschaften: Eltern-Kind-Gemeinschaften sind gleichbedeutend
           mit Familien.

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           Familien: Die Familie im statistischen Sinn umfasst im Mikrozensus alle Eltern-
           Kind-Gemeinschaften, das heißt gemischtgeschlechtliche und gleichgeschlecht-
           liche Ehepaare/Lebensgemeinschaften sowie alleinerziehende Mütter und Väter
           mit Kindern im Haushalt. Einbezogen sind in diesen Familienbegriff – neben
           leiblichen Kindern – auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder ohne Altersbegren-
           zung. Damit besteht eine Familie immer aus zwei Generationen (Zwei-Generatio-
           nen-Regel): Eltern/-teile und im Haushalt lebende Kinder.
           Kinder, die noch gemeinsam mit den Eltern in einem Haushalt leben, dort aber
           bereits eigene Kinder versorgen, sowie Kinder die mit einem Partner oder einer
           Partnerin in einer Lebensgemeinschaft leben, werden im Mikrozensus nicht der
           Herkunftsfamilie zugerechnet, sondern zählen statistisch als eigene Familie be-
           ziehungsweise Lebensform.
           Nicht zu den Familien zählen im Mikrozensus Paare – Ehepaare und Lebensge-
           meinschaften – ohne Kinder sowie Alleinstehende. Hierzu gehören alle Frauen
           und Männer, 1) die noch keine Kinder haben, 2) deren Kinder noch im Haushalt
           leben, dort aber bereits eigene Kinder versorgen, 3) deren Kinder Partner/-in ei-
           ner Lebensgemeinschaft sind, 4) deren Kinder bereits aus dem elterlichen Haus-
           halt ausgezogen sind sowie Frauen und Männer, 5) die niemals Kinder versorgt
           haben, also dauerhaft kinderlos waren. Ein Anstieg der Lebensformen ohne Kin-
           der beziehungsweise ein Rückgang der Familien ist daher nicht automatisch mit
           einer Zunahme von dauerhaft Kinderlosen gleichzusetzen.

           Familienform: Bei den Familien unterscheidet der Mikrozensus nach dem Le-
           bensformenkonzept zwischen den Familienformen/-typen „Ehepaare (mit Kin-
           dern)“, „Lebensgemeinschaften (mit Kindern)“ und „Alleinerziehende (mit Kin-
           dern)“.

           Gemeinschaftsunterkünfte: Gemeinschaftsunterkünfte sind öffentliche und pri-
           vate Einrichtungen (zum Beispiel Altenheime, Klöster), die einem bestimmten
           sozialen oder religiösen Zweck dienen. Die in Gemeinschaftsunterkünften leben-
           den Personen sind gemeinschaftlich untergebracht und führen keinen eigenen
           Haushalt, weil ihre Versorgung und/oder ihre Betreuung vollständig durch die
           Einrichtung übernommen werden.

           Generationen: Die Zahl der Generationen im Haushalt bezieht sich auf das di-
           rekte, geradlinige Abstammungsverhältnis der Haushaltsmitglieder. Dreigenera-
           tionenhaushalte sind zum Beispiel Haushalte, in denen drei in direkter Linie mit-
           einander verwandte Personengruppen leben, zum Beispiel Großeltern, Eltern
           und Kinder. Haushalte, die nur aus Ehepaaren (ohne Kinder oder Enkel) beste-
           hen, werden als Eingenerationenhaushalte bezeichnet. In Generationenhaushal-
           ten können außerdem noch andere verwandte, verschwägerte oder familien-
           fremde Personen mit eigener Generationenfolge leben.

           Haupteinkommensperson des Haushalts: Um Haushalte statistisch auswerten
           und darstellen zu können, ermittelt der Mikrozensus seit 2005 standardmäßig
           die Haupteinkommensperson im Haushalt (bis 2019 als Haupteinkommensbe-
           zieher bezeichnet). Dies ist die Person mit dem höchsten monatlichen Nettoein-
           kommen im Haushalt. Sofern mehrere Haushaltsmitglieder über das gleiche per-
           sönliche monatliche Nettoeinkommen verfügen, entscheidet die Reihenfolge, in
           der die Personen im Fragebogen eingetragen sind. Haupteinkommensperson ist

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           dann – aus dem Kreis aller Personen mit höchster persönlicher Nettoeinkom-
           mensklasse im Haushalt – das Haushaltsmitglied mit der niedrigsten Personen-
           nummer. Hat kein Haushaltsmitglied Angaben zum persönlichen monatlichen
           Nettoeinkommen gemacht, ist die Haushaltsbezugsperson (erste im Fragebogen
           eingetragene Person) gleichzeitig Haupteinkommensperson des Haushalts. Die
           Erhebungsmerkmale der Haupteinkommensperson des Haushalts (zum Beispiel
           Alter, Geschlecht, Familienstand) werden stellvertretend für die gesamte Einheit
           „Haushalt“ in der Statistik nachgewiesen. Personen unter 15 Jahren sind als
           Haupteinkommensperson eines Haushalts ausgeschlossen. Ab 2020 wird die
           Haupteinkommensperson ausschließlich unter den Personen ab 18 Jahren aus-
           gewählt, sofern diese vorhanden sind.
           In den Mikrozensen bis einschließlich 2004 verwendete der Mikrozensus eine
           Bezugsperson des Haushalts (Haushaltsbezugsperson). Das war die erste im
           Fragebogen eingetragene Person. Die Reihenfolge im Erhebungsbogen war: Ehe-
           gatten, Kinder, Verwandte, Familienfremde.

           Hauptwohnsitzhaushalte sind die Teilmenge der Haushalte, in welchen mindes-
           tens eine Person dieses Haushalts dort mit Hauptwohnsitz lebt und 16 Jahre
           oder älter ist.
           Nebenwohnsitzhaushalte sind alle privaten Haushalte, die keine Hauptwohn-
           sitzhaushalte sind.

           Haushalt: Als (Privat-)Haushalt zählt jede zusammenwohnende und eine wirt-
           schaftliche Einheit bildende Personengemeinschaft (Mehrpersonenhaushalte)
           sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften (Einpersonenhaushalte,
           zum Beispiel auch Einzeluntermieter/-innen). Zum Haushalt können verwandte
           und familienfremde Personen gehören. Gemeinschaftsunterkünfte gelten nicht
           als Haushalte. In einem Haushalt können gleichzeitig mehrere Familien/Lebens-
           formen (zum Beispiel ein Ehepaar ohne Kinder sowie eine alleinerziehende Mut-
           ter mit Kindern) leben.

           Haushaltsgröße: Zahl der Haushaltsmitglieder innerhalb eines Haushalts.

           Haushaltsmitglieder: Siehe Bevölkerung in Privathaushalten.

           Haushaltsnettoeinkommen: Neben dem persönlichen Nettoeinkommen der
           Haushaltsmitglieder wird für jeden Haushalt die Höhe seines Nettoeinkommens
           im letzten Monat (Summe aller Einkunftsarten ohne Steuern und Sozialversiche-
           rungsbeiträge) erfragt. Hierzu zählen zum Beispiel Erwerbseinkommen, Unter-
           nehmereinkommen, Rente, Pension, öffentliche Unterstützungen, Einkommen
           aus Vermietung und Verpachtung, Arbeitslosengeld beziehungsweise -hilfe, Kin-
           dergeld, Wohngeld, Sachbezüge. Dazu stuft der Haushalt das Haushaltsnetto-
           einkommen in ein Raster vorgegebener Einkommensklassen ein.

           Kinder sind Personen ohne Lebenspartner/-in und ohne eigene Kinder im Haus-
           halt, die mit mindestens einem Elternteil in einer Familie zusammenleben. Als
           Kinder gelten im Mikrozensus – neben leiblichen Kindern – auch Stief-, Adoptiv-
           und Pflegekinder, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine
           Altersbegrenzung für die Zählung als Kind besteht prinzipiell nicht.
           Kinder, die noch gemeinsam mit den Eltern in einem Haushalt leben, dort aber
           bereits eigene Kinder versorgen, oder mit einem Partner oder einer Partnerin in

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           einer Lebensgemeinschaft leben, werden nicht der Herkunftsfamilie zugerech-
           net, sondern zählen statistisch als eigene Familie beziehungsweise Lebensform.

           Lebensformen: Grundlage für die Bestimmung einer Lebensform sind soziale Be-
           ziehungen zwischen den Mitgliedern eines Haushalts. Eine Lebensform kann
           aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die privaten Lebensformen der Be-
           völkerung werden im Mikrozensus grundsätzlich entlang zweier „Achsen“ statis-
           tisch erfasst: Erstens der Elternschaft und zweitens der Partnerschaft. Entspre-
           chend dieser Systematik zählen zu den Lebensformen der Bevölkerung Paare
           mit Kindern und ohne Kinder, alleinerziehende Elternteile mit Kindern sowie al-
           leinstehende Personen ohne Partner/-in und ohne Kinder im Haushalt.
           Als Haushaltsbefragung konzentriert sich der Mikrozensus auf das Beziehungs-
           gefüge der befragten Menschen in den „eigenen vier Wänden“, also auf einen
           gemeinsamen Haushalt. Eltern-Kind-Beziehungen, die über Haushaltsgrenzen
           hinweg bestehen, oder Partnerschaften mit getrennter Haushaltsführung, das so
           genannte „Living apart together“, bleiben daher unberücksichtigt. Lebensfor-
           men am Nebenwohnsitz sowie die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften
           werden bei Veröffentlichungen ausgeblendet.

           Lebensgemeinschaften: Unter einer gemischtgeschlechtlichen (bis Mikrozensus
           2016 nichtehelichen) oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wird im
           Mikrozensus eine Partnerschaft verstanden, bei welcher die Partner unverheira-
           tet sind.

           Nettoeinkommen der Familie/Lebensform: Das Nettoeinkommen der Familie/Le-
           bensform ist die Summe der persönlichen Nettoeinkommen aller Mitglieder der
           Familie/Lebensform. Für Familien/Lebensformen, die mit weiteren Familien/Le-
           bensformen in einem Haushalt zusammenleben, kann gegebenenfalls auch kein
           Einkommen der Familie/Lebensform vorliegen.

           Paare: Zu den Paaren zählen im Mikrozensus alle Personen, die in einer Partner-
           schaft leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Im Einzelnen gehören
           dazu Ehepaare, gemischtgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und gleichge-
           schlechtliche Lebensgemeinschaften (einschl. eingetragener Lebenspartner-
           schaften).

           Paare ohne Kinder: Zu den Paaren ohne Kinder zählen im Mikrozensus Ehepaare
           und Lebensgemeinschaften ohne Kinder im befragten Haushalt. Neben noch
           kinderlosen und dauerhaft kinderlosen Paaren fallen darunter auch Paare, deren
           Kinder die Herkunftsfamilie bereits verlassen haben, etwa um einen eigenen
           Hausstand zu gründen. Ferner zählen zu den Paaren ohne Kinder auch solche
           Paare, deren Kinder noch im gemeinsamen Haushalt leben, dort aber bereits ei-
           gene Kinder versorgen oder mit einem/-r Partner/-in in einer Lebensgemein-
           schaft leben.

           Migration

           Ausländerinnen und Ausländer: Ausländer/-innen sind Personen, die nicht Deut-
           sche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind. Dazu zählen
           auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Auslän-
           der/-innen gehören zu den Personen mit Migrationshintergrund. Sie können in

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wissen.nutzen.

           Deutschland geboren oder zugewandert sein. Angaben über Ausländer/-innen in
           den neuen Ländern für die Jahre vor 2011 werden wegen der geringen Beset-
           zungszahlen in den Tabellen und des dadurch bedingten größeren Stichproben-
           fehlers nicht nachgewiesen.

           Doppelstaatler: Als Doppelstaatler werden Personen mit mindestens zwei
           Staatsangehörigkeiten bezeichnet. Dabei kann nach deutschen und ausländi-
           schen Doppelstaatlern unterschieden werden. Deutsche Doppelstaatler sind
           Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere aus-
           ländische Staatsangehörigkeit besitzen. Ausländische Doppelstaatler sind Per-
           sonen, die mindestens zwei ausländische Staatsangehörigkeiten, aber nicht die
           deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
           Der Mikrozensus 2011 und der Zensus 2011 ermitteln deutlich abweichende
           Zahlen an Doppelstaatlern. Die Datenbasis des Zensus 2011 für die Ermittlung
           der Einwohnerzahl und der demografischen Angaben sind die Angaben aus den
           amtlichen deutschen Melderegistern. In den Melderegistern sind zu jeder Person
           die erste Staatsangehörigkeit sowie mögliche weitere Staatsangehörigkeiten ge-
           speichert. Die Angaben zu weiteren Staatsangehörigkeiten sind jedoch nicht im-
           mer auf dem aktuellen Stand. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahlen
           zu den Doppelstaatlern im Zensus 2011 überhöht sind. Im Mikrozensus geben
           die Personen über ihre Staatsangehörigkeiten selbst Auskunft. Es ist zu vermu-
           ten, dass die gemachten Angaben zu zusätzlichen ausländischen Staatsangehö-
           rigkeiten nicht immer korrekt sind. Denkbare Gründe sind, dass die Befragten
           die zusätzliche Staatsangehörigkeit vergessen oder fälschlicherweise anneh-
           men, dass sie ihre ausländische Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung verlo-
           ren haben. Die Zahlen zu den Doppelstaatlern sind im Mikrozensus daher wahr-
           scheinlich zu gering. Es ist daher davon auszugehen, dass die korrekte Anzahl
           an Doppelstaatlern zwischen den Zahlen des Mikrozensus und des Zensus liegt.

           Gastarbeiteranwerbestaaten: Als Gastarbeiteranwerbestaaten werden die Staa-
           ten bezeichnet, die zwischen den 1950er und 1970er Jahren mit der Bundesre-
           publik Deutschland ein Anwerbeabkommen unterzeichnet hatten. Die angewor-
           benen Arbeiter/-innen wurden in Deutschland als „Gastarbeiter/-innen“ be-
           zeichnet. Besonders bedeutsame Gastarbeiteranwerbestaaten waren die Türkei,
           Italien, Griechenland, Portugal, Spanien und das ehemalige Jugoslawien.

           Geburtsland: Die Personen mit Migrationshintergrund werden zusätzlich nach
           dem Geburtsland untergliedert. Für Personen, die im Ausland geboren sind, wird
           ihr eigener Geburtsstaat ausgewiesen. Bei in Deutschland geborenen Personen
           wird der Geburtsstaat der Eltern bzw. des Elternteils mit Migrationshintergrund
           zur Zuordnung herangezogen. Sollten die ausländischen Geburtsstaaten der El-
           tern verschieden sein (z. B. Spanien und Portugal), wird die Angabe zum Ge-
           burtsstaat des Kindes auf „unbestimmt“ gesetzt.

           Migrationserfahrung: Eine Person hat dann eine eigene Migrationserfahrung,
           wenn sie im Ausland geboren ist. Sie ist damit ein Zuwanderer bzw. eine Zuwan-
           derin. Eine Person hat keine eigene Migrationserfahrung, wenn sie in Deutsch-
           land geboren ist. Migrationserfahrung allein hat nicht automatisch die Kategori-
           sierung als Person mit Migrationshintergrund zur Folge. So haben im Ausland als
           Deutsche geborene Kinder, deren Eltern selbst Deutsch durch Geburt sind sowie

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wissen.nutzen.

           deutsche Vertriebene des Zweiten Weltkrieges zwar eine Migrationserfahrung,
           aber keinen Migrationshintergrund (siehe Migrationshintergrund).

           Migrationshintergrund: Eine Person hat dann einen Migrationshintergrund,
           wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsange-
           hörigkeit geboren ist. Zu den Personen mit Migrationshintergrund gehören im
           Einzelnen alle Ausländer/-innen, (Spät-)Aussiedler/-innen und Eingebürgerten
           sowie Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption durch ei-
           nen deutschen Elternteil erhalten haben. Ebenso dazu gehören Personen, die
           zwar mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren sind, bei denen aber mindes-
           tens ein Elternteil Ausländer/-in, (Spät-)Aussiedler/-in, eingebürgert oder
           Deutsch durch Adoption ist.
           Für die Zwecke der Zeitreihenanalyse wird zwischen einem Migrationshinter-
           grund im engeren und einem solchen im weiteren Sinne unterschieden. Perso-
           nen mit Migrationshintergrund i.e.S. sind in allen Jahren als solche identifizier-
           bar. Zu den Personen mit Migrationshintergrund i.w.S. gehören zusätzlich Perso-
           nen mit nicht durchgehend bestimmbarem Migrationsstatus. Diese Personen
           konnten ausschließlich aufgrund der Zusatzfragen zu den nicht im selben Haus-
           halt lebenden Eltern in den Mikrozensen 2005, 2009 und 2013 als solche be-
           stimmt werden. Ab 2017 liegen jährlich Informationen zu Personen mit Migrati-
           onshintergrund im weiteren Sinn vor.

           Migrationsstatus: Der Migrationsstatus einer Person wird aus ihren persönli-
           chen Merkmalen zu Zuzug, Einbürgerung, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit
           sowie aus den entsprechenden Merkmalen ihrer Eltern bestimmt. Beim Nach-
           weis des Migrationsstatus wird zunächst zwischen Personen mit und ohne Mig-
           rationshintergrund unterschieden; die Personen mit Migrationshintergrund
           (siehe Migrationshintergrund) werden weiter untergliedert.

           (Spät-)Aussiedlerinnen und (Spät-)Aussiedler: Spätaussiedler/-innen sind im
           amtlichen Sprachgebrauch seit dem 1. Januar 1993 Menschen, die im Rahmen
           eines Aufnahmeverfahrens als deutsche Volkszugehörige nach Deutschland
           übersiedelt sind. Vorher benannte man sie nach dem Bundesvertriebenengesetz
           als Aussiedler/-innen. Der Begriff umfasst vor allem die Angehörigen von deut-
           schen Minderheiten, deren Familien teilweise seit Generationen in Ostmitteleu-
           ropa, Osteuropa, Südosteuropa und teilweise in Asien gelebt haben und die seit
           1950 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Ab dem Mikrozensus
           2009 sind die (Spät-)Aussiedler/-innen nach Herkunftsländern ausgewiesen.

           Staatsangehörigkeit: Unter Staatsangehörigkeit wird die rechtliche Zugehörig-
           keit einer Person zu einem bestimmten Staat verstanden. Personen, die Deut-
           sche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, werden als Deutsche
           nachgewiesen. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine ausländische
           Staatsangehörigkeit angeben, werden als Deutsche erfasst.
           Ab dem Mikrozensus 2009 können alle Zuwanderer und Zuwanderinnen aus der
           ehemaligen Sowjetunion sowie aus dem ehemaligen Jugoslawien identifiziert
           werden. Sie sind in den Tabellen nachrichtlich ausgewiesen, weil ein Teil ihrer
           Nachfolgestaaten bereits an anderer Stelle aufgeführt ist.

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