Mitteilungsblatt Ausgabe Nr. 3 / 2021 28.01.2021 - PH Salzburg
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Verordn ng de Rek ora der Pädagogi chen Hoch ch le Sal b rg S efan Z eig ber die Abhal ng der Ma erpr f ng Defen io n er den Beding ngen der COVID No ma nahmen Verordn ng VO Nr Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig PHS möchte Studierenden die Ablegung einer Masterprüfung Defensio in Präsenz ermöglichen, wenn diese das ausdrücklich wünschen. Aufgrund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit der mittlerweile auch im Bundesland Salzburg mehrfach nachgewiesenen Virusmutation B. . . bei SARS-CoV- positiven Personen und einer mit dieser verbundenen um bis erhöhten Ansteckungsgefahr legt das Rektorat der PHS daher unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID- COVID- - Hochschulgesetz – C-HG BGBl. I Nr. / idgF und die aufgrund dieses Gesetzes ergangene Verordnung BGBl. II Nr. / idgF des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID- COVID- -Universitäts- und Hochschulverordnung – C- UHV , dort insbesonderre und , sowie unter Berücksichtigung der . COVID- - Notmaßnahmenverordnung – . COVID- -NotMV BGBl. II Nr. / vom . . und die COVID- -Notmaßnahmen-Verordnung des Rektorats der PHS VO Nr. / vom . . folgende Richtlinien für die Abwicklung von Masterprüfungen Defensiones in Präsenz fest: Gegenstand . . Studierende eines Masterstudiums an der PHS haben eine Masterprüfung abzulegen. Diese Richtlinien gelten für die Abhaltung der Masterprüfung Defensio um eine Durchführung in Präsenz vor Ort in den Räumlichkeiten der PHS zu ermöglichen. Besondere Anforderungen . . Für die Abhaltung einer Masterprüfung in Präsenz gelten folgende Voraussetzungen: a. Alle beteiligten Personen kennen und beachten die Bestimmungen der COVID- - Notmaßnahmen-Verordnung des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig VO Nr. / vom . . . Der Verordnungstext ist über die Homepage der PHS www.phsalzburg.at im Mitteilungsblatt Nr. / abrufbar. b. Vor Beginn der Masterprüfung haben sich alle beteiligten Personen a nahm lo or Or an der PHS einem PCR-Schnelltest „Nasenbohrertest“ unterziehen. Negative Testergebnisse anderer Tests sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung hierbei nicht zu berücksichtigen. Ist das Testergebnis einer Person covid- -positiv bzw. ergibt das Testergebnis einen Verdacht auf eine mögliche Covid- -Infektion darf die Masterprüfung nicht in Präsenz abgehalten werden. Die Testkits werden von der PHS kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die erforderliche Anzahl an Testkits ist von der/dem Vorsitzenden dem Rektorat bekanntzugeben Reserve für Nachtestung bei unklarem Ergebnis bedenken! . Der/die Vorsitzende hat die Testung zu überwachen und die Testergebnisse durch Beschau/optische Prüfung zu verifizieren. Im Zweifel ist
eine Testung zu wiederholen. Im Protokoll ist durch die/den Vorsitzende/n zu vermerken, dass alle durchgeführten Tests negativ waren. c. Während der Masterprüfung ist – unabhängig vom negativen Testergebnis ! – von allen Personen eine FFP- -Maske zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen ist die/der Prüfungskandidat/in. Diese/r darf die FFP- -Maske für die unmittelbare Dauer der Prüfung abnehmen, wenn er/sie das möchte. Eine Verpflichtung für die/den Prüfungskandidatin/en die FFP- -Maske während der Prüfung abzunehmen besteht nicht. Erfordert die Situation aus welchen Gründen immer z.B. Übergabe von Materialien zur Ansicht etc. ein Unterschreiten des Mindestabstands von zwei Metern, so hat die/der Prüfungskandidat/in die FFP- -Maske auch während der Prüfung vorübergehend wieder zu tragen. Lehnt eine der an der Masterprüfung Defensio beteiligten Personen das Tragen einer FFP- - Maske und/oder die Durchführung eines PCR-Schnelltests, wie oben beschrieben ab, so hat die Masterprüfung Defensio nicht in Präsenz sondern Online stattzufinden. Die Masterprüfung Defensio hat auch Online stattzufinden, wenn eine der daran beteiligten Personen dies verlangt. Es wird dringend angeraten, dies bereits im Vorfeld durch die/den Vorsitzende/n abzuklären. Besonderer Ablauf . . In den Räumlichkeiten der PHS ist grundsätzlich eine FFP- -Maske zu tragen. Andere als die in dieser Verordnung unter . . lit. c angeführte Ausnahme für die/den Prüfungskandidatin/en sind für die Durchführung der Masterprüfung in Präsenz nicht vorgesehen, da hierfür das Online-Format einen adäquaten und nachteilsfreien Ersatz bietet. Benötigt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aufgrund des Tragens einer FFP- -Maske eine Pause so ist diese von der/dem Vorsitzenden gegenbenenfalls auch mehrmals zu gewähren. Dabei sind insbesondere die Fenster zu öffnen und der Prüfungskandidatin, dem Prüfungskandidaten ein Durchatmen ohne Munde- und Nasenschutz am geöffneten Fenster Einhaltung des Mindestabstands von Metern! zu ermöglichen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Prüferinnen oder Prüfer aufgrund des Tragens einer FFP- -Maske eine Pause benötigen. Die Prüfungsräumlichkeiten sind jedenfalls alle Minuten gut durchzulüften Luftaustausch . Das Zeitmanagement obliegt der/dem Vorsitzenden. . . Mündliche Prüfungen sind grundsätzlich öffentlich. Aufgrund der eingangs ausgeführten besonderen aktuellen Gefährdungssituation ist die Öffentlichkeit aus Gründen des besonderen Gesundheitsschutzes auf die/den Prüfungskandidatin/en, die/den Vorsitzende/n und die Prüfer/innen eingeschränkt. Abbruch von Prüfungen . . Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Maßnahmen bzw. Verhaltensregeln ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfung unverzüglich abzubrechen.
. . Ist der Verstoß der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zuzurechnen, ist der Prüfungsantritt zu zählen und auf die Gesamtzahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen. Jedenfalls ist dem Rektorat hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich Mitteilung zu machen. Vom Rektorat werden gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte z.B. Anzeige bei der Verwaltungsbehörde und/oder Strafverfolgungsbehörde veranlasst. . . Ist der Verstoß einer Prüferin oder einem Prüfer zuzurechnen ist dem Rektorat hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich Mitteilung zu machen. Vom Rektorat werden gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte z.B. Anzeige bei der Verwaltungsbehörde und/oder Strafverfolgungsbehörde sowie dienst- und disziplinarrechtliche Maßnahmen veranlasst. . . Bei Prüfungsabbrüchen aus anderen Gründen sind die bestehenden Regelungen des Hochschulgesetzes und der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig sowie der curricularen Prüfungsordnung anzuwenden. Schlussbestimmungen . . Andere studienrechtlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes, der Satzung der PHS und der curricularen Prüfungsordnungen, insbesondere solche zu Prüfungen, deren Beurteilung und Nichtigerklärung, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. . . Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der PHS in Kraft und mit Ablauf des . . außer Kraft. Für das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig HRin Mag.a Dr.in Elfriede Windischbauer Rektorin Salzburg, . .
Verordnung des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Sal burg Stefan Zweig über die Richtlinien für die Abwicklung von Prüfungen unter Verwendung von Videokonferen s stemen VO Nr Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig verlautbart hiermit aufgrund der anhaltenden Pandemiesituation neuerlich Richtlinien für die Abwicklung von Prüfungen unter Verwendung von Videokonferenzsystemen. Diese Richtlinien wurden (nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Hochschulkollegium und der Hochschulvertretung) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID- (COVID- -Hochschulgesetz – C-HG) BGBl. I Nr. / und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. / des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID- (COVID- -Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV) i.d.g.F., dort insbesonderre §§ und , sowie unter Berücksichtigung der . COVID- -Notmaßnahmenverordnung – . COVID- -NotMV) BGBl. II Nr. / vom . . und der COVID- -Notmaßnahmen- Verordnung des Rektorats der PHS (VO Nr. / ) vom . . erstellt. Gegenstand . . Diese Richtlinien gelten für die Abwicklung von mündlichen Einzelprüfungen sowie kommissionellen Gesamtprüfungen, sofern diese mündlich stattfinden. Diese Richtlinien können sinngemäß auch auf die Erbringung von mündlichen Teilleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen angewandt werden. Explizit ausgenommen von diesen Richtlinien sind schriftliche Prüfungen. . . Voraussetzung für die Durchführung einer Prüfung unter Verwendung eines Videokonferenzsystems ist das Einverständnis der Prüferin oder des Prüfers bzw. der Prüfungskommission sowie der oder des Studierenden. . . Ein Rechtsanspruch auf Ablegung einer Prüfung unter Verwendung eines Videokonferenzsystems besteht nicht. Anforderungen . . Für die Abwicklung von Prüfungen per Videokonferenz wird die Verwendung einer geeigneten Software (z.B. MSO Teams etc.) empfohlen. Die Prüferin oder der Prüfer bzw. die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulässigkeit eines bestimmten Softwaresystems. . . Folgende Voraussetzungen müssen für die Durchführung einer Prüfung mittels Videokonferenzsystemen vorliegen: . . . während des gesamten Prüfungsverlaufes muss die wechselseitige Hörbarkeit und Sichtbarkeit gegeben sein; . . . die Stimme, die Mimik und die Gestik aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Videokonferenz muss realitätsgetreu wahrnehmbar sein.
Ablauf . . Der Beginn der Videokonferenz erfolgt auf Initiative der Prüferin oder des Prüfers bzw. der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission (elektronische Versendung der Einladung zur Videokonferenz). . . Videokonferenzen dürfen, egal für welchen Zweck und egal mit welchen Mitteln, somit weder direkt über die Konferenzsoftware noch indirekt mit externer Kamera oder/und externem Mikrofon (z.B. Mobiltelefon), nicht aufgezeichnet werden. Dies gilt für die Prüferin oder den Prüfer wie auch für die Studierende oder den Studierenden und allfällige dritte Personen. Über die Prüfung ist durch die Prüferin oder den Prüfer in gleicher Weise wie bei Präsenzprüfungen ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, in welches auf Verlangen der oder des Studierenden auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist. Davon ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. . . Vor Prüfungsbeginn hat die Prüferin oder der Prüfer bzw. die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Identität der oder des Studierenden festzustellen. Die konkrete Form der Identitätsfeststellung liegt im Ermessen der Prüferin oder des Prüfers bzw. der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission; eine Möglichkeit ist das Zeigen des Studierendenausweises in die Kamera. Für Zwecke einer allenfalls erforderlichen Veranlassung von Erste-Hilfe-Maßnahmen während der Prüfung ist die oder der Studierende durch die Prüferin oder den Prüfer aufzufordern ihren oder seinen aktuellen Standort (Ort, Straße, Haus- und Topnummer) berkanntzugeben. Werden diese Daten von der oder dem Studierenden bekanntgegeben, so sind sie von der Prüferin oder vom Prüfer unmittelbar nach Beendigung der Videokonferenz zu vernichten. Weiters ist die oder der Studierende vor Prüfungsbeginn ausdrücklich zu fragen, ob sie oder er sich gesundheitlich in der Lage fühlt, die Prüfung zu absolvieren. Mit der Stellung der ersten Prüfungsfrage ist der Prüfungsantritt zu zählen und auf die Gesamtzahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen. . . Die oder der Studierende ist darauf hinzuweisen, dass keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die für die betreffende Prüfung per Videokonferenz erlaubten Hilfsmittel sind vor Beginn der Prüfung von der Prüferin oder dem Prüfer bzw. der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. Die Prüferin oder der Prüfer bzw. die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist insbesondere berechtigt: . . . einen Kameraschwenk durch den Aufenthaltsraum der oder des Studierenden jederzeit vor und während der Prüfung zu verlangen; . . . anzuordnen, dass bestimmte Gegenstände, die als unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden könnten oder solche darstellen, aus dem Aufenthaltsraum der oder des Studierenden entfernt werden; . . . zu verlangen, dass die Hände der oder des Studierenden von der Kamera erfasst werden; . . . anzuordnen, dass die oder der Studierende jederzeit vor und während der Prüfung Einblick auf die Oberfläche des von ihr oder ihm verwendeten elektronischen Geräts (zum Beispiel durch eine zweite Kamera oder einen Spiegel) zu gewähren hat;
. . zu verlangen, dass der oder die Studierende für die Beantwortung einer gestellten Frage die Kopfhörer eines gegebenenfalls verwendeten Headsets abnimmt. . . bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel die Prüfung abzubrechen. Diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. . . Mündliche Prüfungen sind grundsätzlich öffentlich. Aufgrund der besonderen aktuellen Situation und um einen geordneten Prüfungsablauf sicherzustellen, kann die Prüferin oder der Prüfer bzw. die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bei Prüfungen unter Verwendung von Videokonferenzsystemen den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen. Die oder der Studierende kann verlangen, dass eine Person des Vertrauens während der Prüfung zugeschaltet ist oder sich im selben Raum mit der oder dem Studierenden befindet. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass eine auf Wunsch der oder des Studierenden zugezogene Person während des gesamten Prüfungszeitraums für die Prüferin oder den Prüfer bzw. für die Prüfungskommission sichtbar ist; davon umfasst sind auch die Hände dieser dritten Person. Auch die Prüferin oder der Prüfer hat das Recht eine weitere Person ihres bzw. seines Vertrauens für den Zeitraum der Prüfung zuzuschalten. . . Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern. Bei kommissionellen Prüfungen ist dazu für die abschließende Beratung der Kommission die oder der Studierende sowie weitere zugeschaltete Personen vorübergehend von der Videokonferenz wegzuschalten, und anschließend für die Verkündung des Ergebnisses wieder zuzuschalten. Sofern eine Wieder- Zuschaltung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist das Ergebnis der Prüfung der oder dem Studierenden unmittelbar über eine andere geeignete Methode (z.B. E-Mail oder SMS) schriftlich bekanntzugeben. Abbruch von Prüfungen . . Kommt es während der Prüfung zu technischen Problemen (Übertragungsunterbrechungen, Video-/Audioausfälle, etc.), hat die Prüferin oder der Prüfer bzw. die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Prüfung – gegebenenfalls nach einer kurzen Unterbrechung – weitergeführt werden kann oder diese abzubrechen ist. Eine Weiterführung der Prüfung ist dann geboten, wenn die technischen Probleme innerhalb kurzer Zeit behoben werden können und der geordnete Ablauf der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Prüfung jedenfalls abzubrechen. . . Kommt es zu einem Prüfungsabbruch aufgrund von technischen Problemen, so ist die Prüfung längstens innerhalb einer Woche fortzusetzen. Die bis zum Abbruch erbrachten Leistungen sind in die Beurteilung der Prüfung miteinzubeziehen. Vor dem Prüfungsabbruch gestellte und noch nicht beantwortete Fragen sind nicht mehr zu verwenden. . . Bei Prüfungsabbrüchen aus anderen als aus technischen Gründen sind die bestehenden Regelungen des Hochschulgesetzes und der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig und der curricularen Prüfungsordnungen anzuwenden. Schlussbestimmungen
. . Die studienrechtlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes, der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig und der curricularen Prüfungsordnungen, insbesondere solche zu Prüfungen, deren Beurteilung und Nichtigerklärung, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. . . Diese Verornung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der PHS in Kraft und mit Ablauf des . . außer Kraft. Für das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig HRin Mag.a Dr.in Elfriede Windischbauer Rektorin Salzburg, . .
Verordnung des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig (VO Nr. 06/2021) mit der der Ersatz curricularer ECTS-Anrechnungspunkte als Rechtsfolge der Tätigkeit als Studierendenvertreter oder Studierendenvertreterin und der Ersatz curricularer ECTS-Anrechnungspunkte aufgrund von Tutorentätigkeiten im B.L.U.E- Programm der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig (PHS) geregelt wird. Gemäß § 31 Abs. 3 Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) BGBl. I Nr. 45/2014 idgF ersetzen Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter die in den Curricula vorgesehenen ECTS- Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen, für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß: 1. für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten um je acht ECTS-Anrechnungspunkte, 2. für die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte, 3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 und den Studienvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte, 4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je zwei ECTS- Anrechnungspunkte. Die im Folgenden aufgelisteten Lehrveranstaltungen sind hiermit im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 3 HSG 2014 im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen. Die Auflistung enthält auch alle im gegenständlichen Curriculum frei wählbaren Module oder frei zu wählenden Lehrveranstaltungen: 1. Semester 1-2 Potentialentfaltung (1 EC) 1-4 Spezielle Mediendidaktik: E-Learning und Medieneinsatz im Musikunterricht (2 EC) 2. Semester 2-4 Angewandte Mediendidaktik (2 EC) 2-4 Persönlichkeitsbildung (2 EC) 3. Semester 3-4 Gender und Medien (2 EC) 3-4 Migrationspädagogik, Interkulturelles Lernen/Mehrsprachigkeit im Kontext von Medien und Fremdsprachenunterricht (2 EC) 4. Semester 4-1 Spezielle Mediendidaktik: Medieneinsatz im Mathematikunterricht (1 EC) 4-1 Fächerübergreifender Fremdsprachenunterricht (2EC) 4-3 Kommunikation und Konflikt (2 EC)
4-3 Wahlpflichtfächer (2 EC) 5. Semester 5-2 Citizenship Studies (2 EC) 5-4 Media Literacy (2 EC) 5-4 Werkbegegnung - Bildende Kunst (2 EC) IP: 5-5IP Sinnesbezogene Wahrnehmungsförderung (3 EC) GL: 5-5GL Projektunterricht: Partizipation (EC 4) NT: 5-5NT Experimentalpraktikum zum Chemisch-physikalischen Unterricht (2EC) GELis: 5-5GELis Lebenskompetenzprogramme (2 EC) AL: 5-5AL Ort der Kunst als Lernwerkstatt (1 EC) 5-5AL WPF Ensemblemusik I UE (1,5 EC) 6. Semester 6-3 Bildungs-und Berufsorientierung (2 EC) 6-3 Spezielle Mediendidaktik: Dokumentation und Veranschaulichung (2 EC) IP 6-2IP Motorik und Wahrnehmung (2 EC) 6-5IP UE zum Seminar inklusive Didaktik (2 EC) GL 6-2GL Medien und Partizipation (1 EC) 6-4GL Migrationspädagogik (1 EC) 6-4GL Learning in two languages (2 EC) NT 6-4 NT Pflanzen-Tiere-Mensch UE (2EC) 6-4 NT Pflanzen-Tiere-Mensch AG (1EC) 6-5 NT Naturwissenschaftlich/Technisches Projekt EX (1 EC) GELis 6-2UE_V Individuelle Vertiefung (1 EC) 6-4GELis Peer-Mediation I (2 EC) 6-4GELis Peer-Mediation II (2 EC) AL 6-4AL Motorik und Sinneswahrnehmung UE (2 EC) 6-5AL Bildnerisches Gestalten II UE (2 EC) 7. Semester IP 7-3IP Wahlmodul (6 EC) GL 7-1GL Wahlmodul (6EC) NT 7-3 NT Wahlmodul (6 EC)
7-4NT Anwendung naturwissenschaftlich-technischer Bildungskonzepte (1 EC) 7-5NT Fächerübergreifende und fachintegrative Sprachbildung (1 EC) GELis 7-3GELis Wahlmodul (6 EC) 7-4GELis Aktuelle und offene Fragestellungen (3 EC) AL 7-1 AL Wahlmodul (6EC) 7-3 AL Ganzheitliche Medienproduktion UE (1EC) 7-4 AL Körper/Kleidung/Kommunikation 8. Semester Active Citizenship (4 EC) IP 8-4IP Alternative Ausdrucksformen (2 EC) 8-4IP Musiktherapeutische Ansätze (2EC) NT 8-3NT Leben in der globalen Welt (2 EC) 8-4NT ErfinderInnenwerkstatt (2 EC) AL 8-3AL Designlabor Textiles Werken (2 EC) 8-4AL Crossing arts (2 EC) GL 8-3GL Fachdidaktik Geschichte UE (1 EC) 8-3GL VO Fachdidaktik Politische Bildung (3 EC) 8-4GL Medialer Habitus und gesellschaftlicher Kontext (2 EC) GeLis 8-4GeLis Berufsrealität meistern (2 EC) 8-5GeLis Gesundheitsbildung und Lebenskompetenzen: Didaktische Zugänge (2 EC) Studierende des Curriculums Bachelor- und Masterstudium Primarstufe können außerdem die oben aufgelisteten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von maximal 2 ECTS- Anrechnungspunkten pro Semester ersetzen, insoweit sie Tutorentätigkeiten im Rahmen des B.L.U.E – Hochschulprogramms der PHS ausüben. Dabei erhalten Studierende je volle 25 Echtstunden 1 ECTS-Anrechnungspunkt. Die Tutorentätigkeit hat sich über ein gesamtes Semester bzw. eine gesamte Lehrveranstaltung zu erstrecken und ist nach deren Abschluss von der Lehrveranstaltungsleiterin/dem Lehrveranstaltungsleiter zu bestätigen. Die Feststellung des tatsächlichen Ersatzes von ECTS-Anrechnungspunkten erfolgt jeweils über Antrag an die Vizerektorin/den Vizerektor Forschung als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständiges monokratisches Organ. Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Mitteilungsblatt der PHS in Kraft. Für das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig HRin Mag.a Dr.in Elfriede Windischbauer Rektorin Salzburg, 27.01.2021
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