Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige - Berichtsreihen zu Migration und ...
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Berichtsreihen zu Migration und Integration – Reihe 1 Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige Jahresbericht 2020 Johannes Graf Forschung Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl
Inhaltsverzeichnis 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 Zusammenfassung 4 1. Einleitung und Datengrundlage 8 2. Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr 10 3. Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 13 3.1 Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Bildungsmigration 14 3.2 Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Erwerbsmigration 16 3.2.1 Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) 20 3.2.2 Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) 21 3.2.3 Westbalkanregelung 22 3.3 Niederlassungserlaubnisse im Rahmen der Erwerbsmigration 23 4. Ausgewählte Statuswechsel im Zusammenhang mit Bildungs- und Erwerbsmigration 25 4.1 Wechsel zu Titeln der Bildungsmigration 25 4.2 Wechsel von Bildung zu Arbeitsplatzsuche und Erwerbstätigkeit 27 4.3 Wechsel von Arbeitsplatzsuche zu Erwerbstätigkeit 27 4.4 Wechsel von Bildung oder Erwerbstätigkeit zu sonstigen Aufenthaltstiteln 28 5. Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 30 5.1 Bildungsmigration 30 5.2 Erwerbsmigration 32 6. Drittstaatsangehörige auf dem deutschen Arbeitsmarkt 35 Literaturverzeichnis 37 Anhang: Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration nach Bundesländern 38
Vorbemerkung 3 Vorbemerkung Bereits seit dem Jahr 2012 dokumentiert das Forschungs- Die Ersterteilungen werden weiter unterteilt in Erteilun- zentrum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gen an Personen, die laut allgemeinem Datenbestand die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rahmen der des Ausländerzentralregisters zuvor noch keinen Aufent- Bildungs- und Erwerbsmigration nach Deutschland. Diese haltstitel besaßen sowie Personen mit Statuswechsel. Daten wurden bisher im ‚Wanderungsmonitoring‘ veröffent Dies ersetzt die bisher im Wanderungsmonitoring licht, welches im Jahr 2019 Teil der ‚Berichtsreihen zu dargestellte Auswertung nach Einreisejahr. Aufgrund der Migration und Integration‘ wurde. Das neue ‚Monitoring zur zunehmenden Bedeutung von Visa mit längeren Gültig- Bildungs- und Erwerbsmigration‘ ist der inhaltliche Nach- keitszeiträumen ist die Anzahl von Personen gestiegen, folger des Wanderungsmonitorings und nimmt dessen Platz bei denen Einreise- und Erteilungsjahr auseinander- in den Berichtsreihen ein. fallen. Die neue Einteilung führt daher wiederum zu präziseren Ergebnissen. Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgeset- zes zum 1. März 2020 und den daraus resultierenden neuen Da die Auswertungslogik der Ersterteilung nicht ohne gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Bildungs- und Weiteres auf beispielsweise den Asylbereich übertra- Erwerbsmigration wurden einige inhaltliche und metho- gen werden kann, werden in diesem Bericht nur noch dische Änderungen in der statistischen Berichterstattung Statistiken dargestellt, die im Zusammenhang mit der notwendig. Diese Änderungen führen dazu, dass die hier Bildungs- und Erwerbsmigration stehen. Für die anderen dargestellten Erteilungsstatistiken nicht mehr mit den Themenbereiche wird auf die jeweiligen Publikationen Auswertungen des früheren Wanderungsmonitorings des Bundesamtes hingewiesen, wie z. B. ‚Das Bundesamt vergleichbar sind. Um etwaige Fehlschlüsse zu vermeiden, in Zahlen‘, die Asylgeschäftsstatistik oder den Migrati- wurde deshalb eine komplette Neuausrichtung dieser Pub- onsbericht der Bundesregierung. likation vorgenommen. Aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der Auswer- Die neue Auswertungssystematik wird in Kapitel 1 aus- tungen vor und nach Inkrafttreten des Fachkräfteein- führlich dargestellt. Die zentralen Änderungen betreffen wanderungsgesetzes werden die Erteilungsstatistiken folgende Punkte: im Hauptteil des Berichts nur für den Zeitraum März bis Dezember 2020 dargestellt. Die Erteilungen in den In diesem Bericht werden keine Zahlen zu Gesamtertei- ersten beiden Monaten des Jahres 2020 nach der bis- lungen von Aufenthaltstiteln mehr dargestellt. Statt- herigen Auswertungslogik des Wanderungsmonitorings dessen werden sogenannte Ersterteilungen betrachtet. können einer Info-Box am Anfang des dritten Kapi- Damit fallen beispielsweise Verlängerungen von Aufent- tels entnommen werden. Aufgrund des verkleinerten haltstiteln aus den Auswertungen heraus, was – abhän- Auswertungszeitraums im ersten Halbjahr 2020 wurde gig von den jeweiligen Titeln – z. T. zu einer deutlichen einmalig auf die Erstellung eines Halbjahresberichts Reduktion der Fallzahlen führt. Da Verlängerungen verzichtet. Ab dem Berichtsjahr 2021 werden die Aus- jedoch wenig Aussagekraft für das aktuelle Migrations wertungen wieder wie gewohnt in Form eines Halbjah- geschehen bieten, werden die Auswertungen durch res- und eines Jahresberichts bereitgestellt. diese Maßnahme inhaltlich präzisiert und erhalten eine höhere Aussagekraft.
Zusammenfassung 4 Zusammenfassung Zentrale Trends Seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungs- zeitraum auf Studierende, für die Erwerbsmigration gesetzes im März 2020 wurden bis zum Jahresende waren die Blaue Karte EU und die sogenannte West- 2020 an über 35.000 Personen Aufenthaltstitel im balkanregelung von besonderer Bedeutung. Aber Bereich der Bildungsmigration erstmals erteilt. Im auch die neu eingeführten Titel für akademische und Rahmen der Erwerbsmigration lag die Zahl sogar bei nicht-akademische Fachkräfte konnten sich etablie- über 70.000 Personen. ren. Der Anteil an Personen ohne vorherigen Aufent- Indien und China waren die quantitativ bedeutsams- haltstitel lag für die Bildungsmigration bei etwa zwei ten Länder für die Bildungsmigration in 2020, speziell Dritteln und für befristete Titel der Erwerbsmigration im akademischen Bereich. Für die Erwerbsmigration bei knapp der Hälfte. Trotz pandemiebedingter Ein- lagen Indien sowie Bosnien und Herzegowina an der schränkungen konnte damit eine nicht unerhebliche Spitze. Zahl an Erteilungen an Neuzugewanderte im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen realisiert werden. Während die Zahl der in Deutschland aufhältigen Bildungsmigrantinnen und -migranten leicht abnahm Für die Bildungsmigration entfiel die deutliche (-7,6 %), nahm die der Personen mit Aufenthalt im Mehrheit der Personen mit Ersterteilung im Berichts- Rahmen der Erwerbsmigration leicht zu (+6,4 %). Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr – Kapitel 2 Am 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwande- Gleichzeitig war der Publikumsverkehr an den deut- rungsgesetz in Kraft, durch welches die rechtlichen schen Auslandsvertretungen sowie an den Ausländer- Optionen der Bildungs- und Erwerbsmigration von behörden im Inland teilweise massiv eingeschränkt Drittstaatsangehörigen speziell in Bezug auf nicht- bzw. gänzlich unterbunden, was sich auf die Vergabe akademische Fachkräfte erweitert wurden. Auch die von Visa und Aufenthaltstiteln auswirkte. Migration im Rahmen der Suche nach einer Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle wurde für diese Personen Mit der Verlängerung der sogenannten Westbalkan- unter bestimmten Bedingungen ermöglicht. regelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) bis Ende 2023 wurde die Zuwanderung auf Basis dieser Rechtsgrundlage Die im Rahmen der COVID-19-Pandemie erlassenen auf 25.000 Personen pro Jahr begrenzt. weltweiten Reisebeschränkungen führten jedoch zu teilweise massiven Einschränkungen in der Anwend- Seit dem 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich barkeit der neuen gesetzlichen Regelungen. kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Die Freizügigkeitsregelungen bestanden jedoch in Aufgrund der im März 2020 eingeführten Einreise- der Übergangsphase bis einschließlich 31. Dezember verbote war eine Zuwanderung aus Drittstaaten zum 2020 fort, sodass britische Staatsangehörige in die- Zweck der Erwerbstätigkeit bis Anfang Juli 2020 wei- sem Bericht noch nicht mitbetrachtet werden. testgehend unterbunden. Seitdem galten wechselnde Einschränkungen, abhängig vom weiteren Verlauf der Durch die Gründung der Zentralen Servicestelle Pandemie in den jeweiligen Herkunftsstaaten, wie Berufsanerkennung im Februar 2020 und des Bun- beispielsweise der Verbreitung von besorgniserregen- desamtes für Auswärtige Angelegenheiten im Januar den Virusvarianten. 2021 sollen die Beratung von Migrantinnen und Migranten sowie die Bearbeitung von Visaverfahren weiter verbessert werden.
Zusammenfassung 5 Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration – Kapitel 3 Drittstaatsangehörige mit Ersterteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration zwischen März und Dezember 2020: 107.773 Befristete Aufenthaltstitel: 95.362, darunter: Zum Zweck der Zum Zweck Niederlassungserlaubnisse für Ausbildung nach der Erwerbstätigkeit Fachkräfte und Selbstständige §§ 16 - 17 AufenthG nach §§ 18 - 21 AufenthG nach §§ 18c und 21 AufenthG (Abschnitt 3.1): (Abschnitt 3.2): (Abschnitt 3.3): 36.253 59.109 12.411 Fachkraft mit Fachkraft mit (Mobile) Sonstige Arbeitsplatzsuche Andere Berufsausbildung akademischer Forschende Beschäftigungs- (§ 20 AufenthG) Tätigkeiten (§18a AufenthG) Ausbildung (inkl. (§§ 18d und 18f zwecke (§§ 19, 19b, 19d, Blaue Karte EU) AufenthG) (§19c AufenthG) 19e, 21 (§18b AufenthG) AufenthG) 7.510 23.379 2.304 15.254 6.424 4.238 Berufsausbildung Studium und Anerennung ausländischer Sonstige (§ 16a AufenthG) Studienvorbereitung Abschlüsse Bildungsaufenthalte (§ 16b AufenthG) (§ 16d AufenthG) (§§ 16e, 16f, 17 AufenthG) 8.173 24.237 2.023 1.820 Zwischen März und Dezember 2020 haben laut Ausländerzentralregister insgesamt mehr als 36.000 Bildungs- und 71.000 Erwerbsmigrantinnen und -migranten einen entsprechenden Aufenthaltstitel zum ersten Mal erhalten. Dabei entfielen über 12.000 Personen auf den Bereich der Niederlassungserlaubnisse für Fachkräfte und Selbstständige. Betrachtet man alle Personen mit einer Ersterteilung zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, so besaßen davon etwa die Hälfte zuvor keinen anderen Aufenthaltstitel, was in den meisten Fällen auf eine Neuzuwanderung schließen lässt. Bei der anderen Hälfte handelt es sich um Personen mit Statuswechsel. Die jeweiligen Anteile unterscheiden sich zum Teil sehr deutlich zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln.
Zusammenfassung 6 Ausgewählte Statuswechsel in Zusammenhang mit Bildungs- und Erwerbsmigration – Kapitel 4 Besonders für den Übergang von einer Bildungsmaß- selten, entschieden sich auch über 4.000 Personen für nahme in die Erwerbstätigkeit spielen Statuswechsel den Wechsel aus einer bestehenden Erwerbstätigkeit zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln eine große hin zu einer Bildungsmaßnahme. Rolle. Weitere fast 9.000 Personen wechselten von einem Während zwischen März und Dezember 2020 mehr Aufenthaltstitel der Bildungs- und Erwerbsmigra- als 20.000 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis tion zur einer allgemeinen Niederlassungserlaubnis für eine Bildungsmaßnahme in einen Titel zur Arbeits- nach §§ 9 bzw. 9a AufenthG oder einem Aufenthalts- platzsuche bzw. direkt in die Erwerbstätigkeit wech- titel bzw. -karte als Familienangehörige. Aufhältige Drittstaatsangehörige im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration – Kapitel 5 Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren über eine halbe Personen mit einem Titel zum Zweck der Ausbildung Million Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach der neuen oder der alten Fassung (a. F.) des zur Bildungs- oder Erwerbsmigration in Deutschland Aufenthaltsgesetzes (ohne Titel zur Arbeitsplatzsuche aufhältig. nach §§ 16 – 17b AufenthG a. F.) machten über ein Drittel der Gesamtgruppe aus. Die größten Gruppen aufhältiger Bildungsmigrantinnen und -migranten bildeten dabei Staatsangehörige aus China, Indien 12,4% und Vietnam. Jeweils etwa die Hälfte der Personen war unter 26 Jahre alt bzw. weiblich. 37,1% Jede fünfte aufhältige Person im Rahmen der Er- 552.869 werbsmigration (inkl. Titel zur Arbeitsplatzsuche Personen nach §§ 16 – 17b AufenthG a. F.) besaß bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die größten Gruppen der Erwerbsmigrantinnen und -migranten bildeten 50,5% Staatsangehörige aus Indien, Bosnien und Herzego- wina sowie China. Im Vergleich zur Bildungsmigration ist diese Gruppe deutlich älter und weist außerdem einen geringeren Frauenanteil auf. Aufenthaltserlaubnisse zur Bildungsmigration Aufenthaltserlaubnisse zur Erwerbsmigration Niederlassungserlaubnisse für Fachkräfte und Selbstständige
Zusammenfassung 7 Drittstaatsangehörige auf dem deutschen Arbeitsmarkt – Kapitel 6 Aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur Der Frauenanteil aller sozialversicherungspflichtig Be- für Arbeit geht hervor, dass im September 2020 über schäftigten aus Drittstaaten lag bei etwa einem Drittel zwei Millionen Drittstaatsangehörige in Deutschland und variierte deutlich zwischen den verschiedenen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Staatsangehörigkeiten. nachgingen. Insgesamt ist die Zahl an erwerbstätigen Drittstaats- Aufenthaltstitel zur Bildungs- und Erwerbsmigration angehörigen im Vergleich zum September 2019 um bilden damit die Bedeutung von Drittstaatsangehöri- 3,7 % gestiegen. Im letzten Jahr lag die Steigerung gen für den deutschen Arbeitsmarkt nur teilweise ab. noch bei 9,8 %, was auf einen Effekt der COVID- Dies liegt darin begründet, dass auch zugewanderte 19-Pandemie schließen lässt. Besonders hoch fielen Personen mit anderen Aufenthaltstiteln, z. B. aus dem die Steigerungen in 2020 beispielsweise für Staatsan- humanitären Bereich oder dem Familiennachzug, gehörige aus Indien (+10,8 %) und Syrien (+9,8 %) aus. Zugang zur Erwerbstätigkeit haben. Erwerbstätige Drittstaatsangehörige besaßen zu über einem Viertel die türkische Staatsangehörigkeit. Als einzige der zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten wies diese Gruppe eine sinkende Anzahl von Beschäf- tigten im Vergleich zum Vorjahr auf. Weitere zentrale Staatsangehörigkeiten waren die der acht zahlenmä- ßig bedeutendsten Asylherkunftsländer sowie des Westbalkans.
Einleitung und Datengrundlage 8 1. Einleitung und Datengrundlage Das Forschungszentrum des Bundesamtes für Migration gilt auch für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, und Flüchtlinge (BAMF) legt im Rahmen seiner ‚Berichts- wie zum Beispiel die Aufnahme eines Studiums. Die in reihen zu Migration und Integration‘ mit dem vorliegenden diesem Bericht dargestellten Zahlen zur Bildungs- bzw. Monitoring einen speziellen Fokus auf den Bereich der Bil- Erwerbsmigration bilden daher nicht das gesamte Erwerb- dungs- und Erwerbsmigration aus Drittstaaten. Ziel ist die spersonenpotenzial von Drittstaatsangehörigen bzw. deren Gewinnung von Informationen zum Zweck der Zuwande- Beteiligung am Bildungssystem ab. Um die Bedeutung rungssteuerung und zur qualifizierten Beratung im Rahmen dieser Migrationsgruppen für den deutschen Arbeitsmarkt politischer Entscheidungen. Gleichzeitig unterstützt das einzuordnen, wird am Ende des Berichts zusätzlich auf die ‚Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration‘ die Arbeit allgemeine Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für von Wissenschaft und Journalismus und informiert die Arbeit (BA) eingegangen. Öffentlichkeit. Für die konzeptionellen Unterschiede zum bislang publizierten ‚Wanderungsmonitoring‘ wird auf die Ein weiteres großes Arbeitskräftepotenzial resultiert aus Vorbemerkung verwiesen. der Zuwanderung von ausländischen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten. Laut AZR waren ca. 90 % der in 2020 Für diesen Bericht wird auf statistische Auswertungen nach Deutschland zugezogenen EU-Staatsangehörigen im aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zurückgegriffen, erwerbsfähigen Alter von 16 bis 64 Jahren. Daher erscheint welche auf den durch die Ausländerbehörden vergebenen parallel zum vorliegenden Monitoring ein weiterer Bericht Aufenthaltstiteln beruhen. Bei Staatsangehörigen der Eu- des Forschungszentrums mit dem Titel ‚Freizügigkeitsmoni- ropäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums toring: Migration von EU-Staatsangehörigen nach Deutsch- (EWR) und der Schweiz, die aufgrund geltender Freizügig- land‘ (Graf 2021). Dort sind die AZR-Zahlen zur Zu- und keitsrechte keinen solchen Aufenthaltstitel benötigen, kann Abwanderung sowie zum Aufenthalt von EU-Staatsangehö- keine Differenzierung nach Aufenthaltsgründen vorge- rigen im Jahr 2020 detailliert dargestellt. nommen werden. Die Zuwanderung und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen dagegen können differenziert Bei den vorgestellten Daten handelt es sich stets um reine anhand der einzelnen Rechtsgrundlagen nach Zuwande- Personenstatistiken. Sofern eine drittstaatsangehörige rungsmotiven bzw. Aufenthaltszwecken betrachtet werden.1 Person innerhalb des Berichtszeitraums mehrere Aufent- Die Basis dafür bilden die von den örtlichen Ausländerbe- haltstitel erhalten hat, wurde bei der Auswertung der Daten hörden erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Nieder- des AZR jeweils nur der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel lassungserlaubnisse sowie Blaue Karten EU und (Mobiler-) berücksichtigt. Damit wird vermieden, dass eine Person ICT-Karten)2, welche von diesen im AZR registriert werden. mehrmals in die Erteilungsstatistik eingeht. Dadurch fallen In diesem Bericht liegt der Fokus auf Aufenthaltstiteln die hier dargestellten Erteilungszahlen jedoch niedriger zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) und der aus, als wenn jede einzelne Erteilung im Berichtszeitraum Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG). betrachtet werden würde. Drittstaatsangehörige, die in Deutschland arbeiten wollen, Der Erteilungsstatistik liegt des Weiteren ein dreimo- sind jedoch nicht explizit auf einen Aufenthaltstitel zum natiger Nacherfassungszeitraum bis zum 31. März 2021 Zweck der Erwerbstätigkeit angewiesen. Ein unbeschränk- zugrunde. Somit werden auch Personen mit Ersterteilung ter Arbeitsmarktzugang besteht beispielsweise auch für eines Aufenthaltstitels ausgewiesen, die ihren Titel zwar im nachziehende Familienmitglieder. Auch die meisten der aus jeweiligen Berichtszeitraum erhalten haben, deren Eintrag völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ins AZR jedoch erst im ersten Quartal 2021 vorgenommen erteilten Aufenthaltstitel berechtigen ihre Inhaberinnen und wurde. Dadurch erhöht sich die Belastbarkeit der Daten, Inhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ähnliches weil längere Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden Berücksichtigung finden. 1 Als Familienangehörige der zuvor genannten freizügigkeitsberechtig- ten Staatsangehörigen können diese sich jedoch auch mit einer soge- nannten (Dauer-)Aufenthaltskarte in Deutschland aufhalten. Die in diesem Bericht dargestellte Statistik von Erstertei- 2 Im Folgenden werden zur besseren Lesbarkeit sowohl Blaue Karten lungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und EU als auch (Mobiler-) ICT-Karten unter dem Begriff der Aufenthalts- Erwerbsmigration betrachtet nur solche Titel, die nach der erlaubnis zusammengefasst. Genauso wird auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (nach § 9a AufenthG) mit unter dem Begriff der Einreise von den deutschen Ausländerbehörden vergeben Niederlassungserlaubnis geführt. werden und damit im auswertbaren Datenbestand des AZR
Einleitung und Datengrundlage 9 identifizierbar sind (d. h. ohne Visa). Des Weiteren werden Ende eines Berichtsjahres eingereist sind, erst in den ersten mit dem Konzept der Ersterteilung keine Titelerteilungen Monaten des darauffolgenden Jahres ihren Aufenthaltsti- betrachtet, bei denen die jeweilige Person bereits zuvor im tel beantragen. Während der Migrationsbericht bzw. ‚Das Besitz des gleichen Aufenthaltstitels bzw. eines unmittel- Bundesamt in Zahlen‘ diese Personen bereits im Jahr ihrer baren Vorgängertitels vor Inkrafttreten des Fachkräfteein- Einreise aufführen, sind sie im vorliegenden Monitoring wanderungsgesetzes (FEG) war (d. h. ohne Verlängerungen). erst im nächsten Berichtsjahr enthalten. Auf diese Weise Die Ersterteilungen können dann weiter danach unterteilt weichen die Statistiken zur Zuwanderung nach einzelnen werden, ob für die jeweilige Person zuvor ein anderer Rechtsgrundlagen und die der jeweiligen Ersterteilungen Aufenthaltstitel im allgemeinen Datenbestand des AZR ohne vorherigen Aufenthaltstitel systematisch voneinander registriert (‚Ersterteilung mit Statuswechsel‘) oder kein Ein- ab. Diese Unterschiede werden auch dadurch verstärkt, dass trag vorhanden war (‚Ersterteilung ohne vorherigen Titel‘). Visa mit noch längeren Geltungsdauern durch das FEG an Im Regelfall handelt es sich bei letzterem um Wechsel von Bedeutung gewonnen haben. Visa im Zuge des beschleu- einem Visum bzw. Erteilungen nach visumfreier Einreise. Es nigten Fachkräfteverfahrens werden beispielsweise für bis können jedoch in Einzelfällen auch Personen enthalten sein, zu zwölf Monate erteilt. die bereits zuvor in Deutschland aufhältig waren (z. B. mit einem bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel, einer Aufent- Im folgenden Bericht wird zuerst ein Überblick über rele- haltsgestattung oder einer Duldung). vante politische und rechtliche Änderungen im Berichtsjahr im Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration gegeben Durch die diesem Bericht zugrundeliegende Auswertungs- (Kapitel 2). Darauf werden alle Drittstaatsangehörige mit logik unterscheiden sich die ausgewiesenen Zahlen von einer Ersterteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der denen, die beispielsweise im Migrationsbericht der Bundes- Bildungs- und Erwerbsmigration im Jahr 2020 dargestellt. regierung oder der BAMF-Publikation ‚Das Bundesamt in Dabei kann auch nach Staatsangehörigkeit, Alter und Ge- Zahlen‘ veröffentlicht werden. Während in diesem Bericht schlecht der Personen differenziert werden. Kapitel 4 geht der Erteilungszeitraum im Vordergrund steht, d. h. nur näher auf bestimmte Formen des Statuswechsels ein, bei- Aufenthaltstitel betrachtet werden, die auch im Berichts- spielsweise von einer Bildungsmaßnahme in die Erwerbstä- zeitraum erteilt wurden, wird in den beiden genannten tigkeit. Nach einer Aufstellung über die zum Ende des Be- Publikationen vor allem der Zuwanderungszeitraum in richtszeitraums in Deutschland zum Zweck der Ausbildung den Fokus gerückt, d. h. es werden alle Personen darge- bzw. Erwerbstätigkeit aufhältigen Drittstaatsangehörigen stellt, die im Berichtszeitraum eingereist sind, unabhängig (Kapitel 5) wird diese Publikation mit einem Überblick über davon, ob ihnen der Aufenthaltstitel noch im jeweiligen den Umfang der gesamten sozialversicherungspflichtigen Jahr erteilt wurde. Unterschiede zwischen diesen Auswer- Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen auf dem deut- tungslogiken entstehen z. B. dadurch, dass die regulären schen Arbeitsmarkt anhand der Beschäftigungsstatistik der Visa für Drittstaatsangehörige für drei Monate gültig sind, BA abgeschlossen (Kapitel 6). und es dadurch vorkommt, dass Personen, welche gegen
Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr 10 2. Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr Das Geschehen im Bereich der Bildungs- und Erwerbs- Arbeitsvertrag mit einem Mindestgehalt6 sowie ausreichen- migration war im Jahr 2020 von teilweise massiven Ver- den Deutschkenntnissen zuzuwandern. änderungen betroffen. Während einerseits das FEG neue Möglichkeiten für eine legale Einreise zur Aufnahme einer Zusätzlich zu diesen Erleichterungen für die Zuwanderung Bildungsmaßnahme oder Erwerbstätigkeit eröffnete, wurde im Rahmen einer bereits feststehenden Erwerbstätigkeit die Umsetzung dieser neuen Optionen maßgeblich von den wird Personen mit einer anerkannten qualifizierten Be- Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie rufsausbildung auch die Möglichkeit gegeben, für einen beschränkt. befristeten Zeitraum zur Arbeitsplatzsuche nach Deutsch- land einzureisen. Zuvor war dies lediglich für Hochschulab- Das FEG, welches im Rahmen der Fachkräftestrategie der solventinnen und -absolventen möglich. Voraussetzungen Bundesregierung am 7. Juni 2019 vom Deutschen Bundes- hierfür sind allerdings deutsche Sprachkenntnisse (i. d. R. tag verabschiedet wurde, ist wie geplant zum 1. März 2020 Niveau B1) und eine eigenständige Sicherung des Lebens- in Kraft getreten.3 unterhalts, da kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Eine der zentralen Änderungen durch das Gesetz stellt Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren, welches die Abschaffung der Vorrangprüfung für Zuwandernde Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland mit einer mit einer qualifizierten Berufsausbildung dar. Ein bereits Vollmacht der ausländischen Fachkraft bei der zuständigen abgeschlossener Arbeitsvertrag in Deutschland sowie die Ausländerbehörde gegen eine Gebühr von 411 Euro einlei- Anerkennung des Abschlusses bleiben zwar nach wie vor ten können, soll die Migration von Fachkräften zusätzlich notwendige Voraussetzungen für die Erwerbsmigration aus vorangetrieben werden. Diese Verfahren werden in man- Drittstaaten, allerdings ist keine Überprüfung durch die BA chen Bundesländern von zentralen Ausländerbehörden mehr notwendig, ob die jeweilige Stelle nicht auch durch bearbeitet.7 Deutsche oder andere gleichgestellte EU-Staatsangehörige besetzt werden könnte. Diese Vorrangprüfung kann jedoch Veränderungen im Rahmen der Bildungsmigration betreffen für bestimmte Berufe oder Regionen per Verordnung z. B. den Nachweis studiengangspezifischer Sprachkennt- kurzfristig wiedereingeführt werden. Auch gilt sie wei- nisse anstatt eines einheitlich erforderlichen Sprachniveaus terhin u. a. für die Aufnahme einer betrieblichen Berufs- für alle Aufenthalte zu Studienzwecken, eine Vereinheit- ausbildung. Gleichzeitig entfällt mit dem Gesetz auch die lichung bzw. Erweiterung der Wechselmöglichkeiten von Bevorzugung von Mangelberufen bei der Zuwanderung Titeln der Bildungsmigration zu anderen Aufenthaltstiteln nicht-akademischer Fachkräfte bzw. deren weitgehende sowie eine Erleichterung des Aufenthalts zur Anerkennung Begrenzung auf diese Gruppe.4 Außerhalb der Blauen Karte einer bereits bestehenden ausländischen Berufsqualifika- EU müssen Fachkräfte ab 45 Jahren jedoch zusätzlich zu tion. ihrem Arbeitsvertrag ein Mindestgehalt5 oder eine aus- reichende Altersvorsorge vorweisen. Spezialistinnen und Des Weiteren ist es seit Inkrafttreten des FEG auch möglich, Spezialisten innerhalb der IT-Branche haben die Möglich- ohne vorherige berufliche Qualifikation zur Ausbildungs- keit, ohne Berufsqualifikation bei einer Berufserfahrung von platzsuche nach Deutschland einzureisen. Dies ist jedoch mindestens drei Jahren in den letzten sieben Jahren, einem mit einer Reihe von Voraussetzungen verbunden, wie z. B. hinsichtlich des Alters, der Lebensunterhaltssicherung, vor- handenen Sprachkenntnissen und des Schulabschlusses. 6 60 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen 3 Für eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Änderungen siehe Rentenversicherung (§ 6 BeschV). auch Graf (2020). 7 Mit Stand dieses Berichtes (Ende Juli 2021) wurden in Bayern, Berlin, 4 Siehe dazu auch: Graf/Heß (2020). Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar- 5 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen land und Schleswig-Holstein zentrale Stellen für die Durchführung des Rentenversicherung (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). beschleunigten Fachkräfteverfahrens eingerichtet.
Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr 11 Im Zuge der Einführung des FEG wurde außerdem die Warenverkehr. Die eingeführten Grenzkontrollen an den Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) einge- EU-Binnengrenzen wurden ab dem 15. Mai 2020 teilweise richtet, die im Februar 2020 ihre Arbeit aufnahm. Sie dient gelockert bzw. auf stichprobenartige Kontrollen reduziert. als zentrale Ansprech- und Beratungsstelle für ausländi- Nach insgesamt drei Monaten, ab dem 15. Juni 2020, war sche Fachkräfte, die ihren Berufsabschluss in Deutschland die Personenfreizügigkeit im Schengen-Raum wiederher- anerkennen lassen wollen. Die ZSBA berät zum kompletten gestellt. Mit Rücksicht auf bekannte Risikogebiete galten Ablauf des Anerkennungsverfahrens und prüft Anträge auf jedoch Ausnahmeregelungen für bestimmte Staaten. Für ihre Vollständigkeit. Sie stellt jedoch selbst keine zuständige die Einreise von Personen aus Drittstaaten, die selbst bzw. Stelle dar, von der Entscheidungen über Anträge getroffen deren Familienangehörige noch keinen Wohnsitz bzw. werden. längerfristiges Aufenthaltsrecht im EU-/Schengen-Raum oder dem Vereinigten Königreich besaßen, erfolgte eine Am 24. Juni 2020 trat außerdem das Gesetz zur Errichtung schrittweise Öffnung der Einreisemöglichkeiten. Ab dem des Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) 2. Juli 2020 wurden die Einreisebeschränkungen für ein- im Fachbereich des Auswärtigen Amtes in Kraft.8 Das zelne Drittstaaten uneingeschränkt aufgehoben (sog. ‚Po- BfAA hat zum 1. Januar 2021 seine Arbeit mit Dienstsitz in sitivstaaten‘). Seitdem wurde die Staatenliste den aktuellen Brandenburg an der Havel sowie weiteren Standorten in Gegebenheiten angepasst. Außerdem wurden Ausnahmen Berlin und Bonn aufgenommen. Zu seinen Hauptaufgaben der Einreisebeschränkungen vereinbart, die es Personen zählt neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten sowie der aus Staaten außerhalb der „Positivliste“ ermöglichten, Verwaltung von Fördermitteln vor allem auch die Unter- nach Deutschland einzureisen, wenn dies als zwingend stützung der Auslandsvertretungen bei der Bearbeitung von notwendig anzusehen war. Darunter fielen z. B. Personen Visumverfahren, insbesondere von Fachkräften, Auszu- in Gesundheitsberufen oder im Transportwesen, Saisonar- bildenden und Studierenden. Auf diese Weise sollen die beitskräfte, Einreisen im Wege des Familiennachzugs sowie Vergabeverfahren zentralisiert und beschleunigt sowie die Besuchsreisen aus zwingenden familiären Gründen oder Digitalisierung der Verfahren vorangetrieben werden. Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus ande- ren humanitären Gründen benötigten. In darüber hinausge- Ebenfalls wurde die sogenannte Westbalkanregelung (§ 26 henden Fällen musste bei der Einreise von Fachkräften vom Abs. 2 BeschV) verlängert, nach der Drittstaatsangehörige jeweiligen Arbeitgeber bestätigt werden, dass die Beschäfti- aus den Westbalkanstaaten9 im Rahmen einer Erwerbstätig- gung in Deutschland wirtschaftlich notwendig ist und deren keit unabhängig von ihrer Qualifikation nach Deutschland Ausübung eine Präsenz erfordert. Mit der zunehmenden zuwandern können. Auch hier gilt jedoch weiterhin die Ausbreitung von Virusmutationen wurden außerdem soge- Vorrangprüfung. Die Anzahl der diesbezüglich notwendigen nannte Virusvarianten-Gebiete definiert, für die verstärkte Zustimmungen der BA wurde außerdem auf jährlich 25.000 Einreisebeschränkungen galten. Für Drittstaatsangehörige begrenzt. Nachdem der Bundesrat am 9. Oktober 2020 der ohne bereits bestehenden Wohnsitz und Aufenthaltsrecht Sechsten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsver- in Deutschland war eine Zuwanderung aus diesen Staaten ordnung zugestimmt hatte, trat die verlängerte Regelung lediglich in ausgewählten Sonderfällen möglich. am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich Ende 2023. Zusätzlich wirkte sich die COVID-19-Pandemie auch auf die Arbeitsweise der deutschen Auslandsvertretungen Das Inkrafttreten des FEG im März 2020 wurde von einer sowie der inländischen Ausländerbehörden aus. Je nach zunehmenden Verschärfung der COVID-19-Pandemie Verlauf der Pandemie in den jeweiligen Staaten konnte der begleitet.10 In Deutschland wurden, wie auch in zahlreichen Publikumsverkehr an den Auslandsvertretungen teilweise anderen Staaten, ab dem 16. März 2020 verstärkte Binnen- nur in sehr begrenztem Umfang stattfinden oder musste und Außengrenzkontrollen und weitgehende Einreisever- sogar gänzlich unterbleiben. Dies führte zu z. T. deutlichen bote eingeführt. Ausnahmen galten an den Binnengrenzen Erschwernissen bei der Visavergabe. Ausnahmen galten hier lediglich für triftige Reisegründe, wie z. B. bei Berufspen- beispielsweise für Gesundheits- und Pflegeberufe (Make it delnden oder für den grenzüberschreitenden Güter- und in Germany 2021). Gleichzeitig hatten die pandemiebeding- ten Einschränkungen auch Auswirkungen auf die Arbeits- 8 ‚Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige An- weise der Ausländerbörden in Deutschland. Auch hier war gelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen der Publikumsverkehr zeitweise stark begrenzt oder sogar Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamtes‘ vom 12.6.2020 (BGBl. I 2020: ganz ausgesetzt. Auf diese Weise kam es zu Verzögerungen 1241). im Erteilungsprozess von Aufenthaltstiteln, dem durch eine 9 Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmaze- vermehrte Ausstellung sogenannter Fiktionsbescheinigun- donien und Serbien. 10 Die nachfolgenden Ausführungen sind weitgehend übernommen aus gen zur Überbrückung der Zeit bis zum tatsächlichen Erhalt BMI/BAMF (2021: 35). des Titels entgegengewirkt wurde (Destatis 2021).
Relevante rechtliche und politische Entwicklungen im Berichtsjahr 12 Schließlich nahm auch der Austritt des Vereinigten König- reichs aus der EU Einfluss auf das Migrationsgeschehen nach bzw. aus Deutschland. Das Vereinigte Königreich hat die EU offiziell zum 31. Januar 2020 verlassen. Das am 24. Januar 2020 unterzeichnete Austrittsabkommen beinhaltete jedoch eine Übergangsphase bis zum 31. De- zember 2020, in deren Verlauf das Vereinigte Königreich weiterhin Teil des EU-Binnenmarktes bzw. der Zollunion blieb. Aufgrund dieser Regelungen wird das Migrationsge- schehen von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Jahr 2020 im ‚Freizügigkeitsmonitoring‘ betrachtet. Während das Austrittsabkommen den Aufenthalt für Perso- nen regelt, die bis zum Ende der Übergangsfrist von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatten, werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die seit dem 31. Dezember 2020 zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit nach Deutschland zugewandert sind bzw. zuwandern, anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.11 Damit werden diese Personen ab dem (Halbjahres-)Bericht 2021 Teil des Monitorings zur Bildungs- und Erwerbsmig- ration. 11 Für Informationen zur Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für britische Staatsangehörige siehe auch BMI (2021).
Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 13 3. Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbs migration Im Fokus dieses Kapitels steht die Anzahl an Drittstaats- ohne vorherigen Titel12 sowie Personen mit Statuswechsel13 angehörigen, denen zwischen März und Dezember 2020 in (siehe dazu ausführlich Kapitel 1). Deutschland ein befristeter Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis (inkl. Blauer Karte EU und (Mobi- Die Erteilungen im Januar und Februar 2020 werden anhand ler-) ICT-Karte) oder ein unbefristeter Aufenthaltstitel in der bisherigen Auswertungslogik des Wanderungsmonito- Form einer Niederlassungserlaubnis (inkl. Erlaubnis zum rings in der folgenden Infobox dargestellt. Daueraufenthalt-EU) erstmals erteilt wurde. Damit sind Verlängerungen von Aufenthaltstiteln in den Daten nicht enthalten. Dies beinhaltet auch Wechsel von Titeln aus 12 Erteilungen an Personen, für die direkt zuvor kein gültiger Aufenthalts- titel im allgemeinen Datenbestand des AZR erfasst war. Im Regelfall dem Aufenthaltsgesetz vor Inkrafttreten des FEG (a. F.) handelt es sich hier um Wechsel von einem Visum und Erteilungen zu gleichwertigen Titeln nach dessen Inkrafttreten (z. B. nach visumfreier Einreise. Es können jedoch in Einzelfällen auch Per- Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifi- sonen enthalten sein, die bereits zuvor in Deutschland aufhältig waren (z. B. mit einem bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel, einer Aufent- zierte Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG a. F. zu haltsgestattung oder einer Duldung). einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder §18b Abs. 1 13 Erteilungen an Personen, die laut allgemeinem Datenbestand des AufenthG), welche als Verlängerungen interpretiert wer- AZR direkt zuvor im Besitz eines anderen gültigen Aufenthaltstitels waren (d. h. exkl. Visa; inkl. (Dauer‑)Aufenthaltskarten für Angehörige den. Die Gesamtzahl an Personen mit Ersterteilungen kann von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU/des EWR bzw. der dann weiter in zwei Gruppen aufgeteilt werden: Personen Schweiz). Infobox: Erteilungsstatistik Januar/Februar 2020 (Auswertungslogik Wanderungsmonitoring): Die in dieser Info-Box dargestellten Werte entsprechen Jahresberichts vergleichbar. Aufgrund des verkürzten Aus- der Auswertungslogik, welche zuvor in den Berichten des wertungszeitraums ist auch die Vergleichbarkeit mit den Wanderungsmonitorings verwendet wurde. Daher sind die (Halbjahres-)Daten für 2019 eingeschränkt. Für nähere In- Angaben nicht mit den restlichen Auswertungen dieses formationen zur verwendeten Methodik siehe Graf (2020). Tabelle: Drittstaatsangehörige mit Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Bildungs- und Erwerbsmigration im Januar und Februar 2020 Erteilungen bei … Erteilungen in Januar/Februar 2020 Einreise Einreise gesamt in 2020 vor 2020 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16 bis 21 AufenthG a. F. 37.492 2.392 35.100 Ausbildung 17.197 818 16.379 (§§ 16 bis 17b AufenthG a. F.) Erwerbstätigkeit 20.295 1.574 18.721 (§§ 18 bis 21 AufenthG a. F.) Niederlassungserlaubnisse nach §§ 18 bis 21 AufenthG a. F. 3.154 5 3.149 Gesamt 40.646 2.397 38.249 Quelle: AZR zum Stichtag 31.03.2021
Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 14 3.1 Aufenthaltserlaubnisse über 36.000 Personen ein solcher Titel erteilt. Dabei handelt es sich bei etwa zwei Drittel um Personen, für die zuvor kein im Rahmen der Bildungs Titel im AZR registriert war und bei denen daher im Regel- migration fall von einer Neuzuwanderung ausgegangen werden kann. Das Aufenthaltsgesetz regelt die Rechtsgrundlagen der Bil- Mit fast 25.000 Ersterteilungen bilden (angehende) Studie- dungsmigration nach Deutschland in §§ 16 bis 17 AufenthG. rende nach § 16b AufenthG den mit Abstand größten Anteil. Darin sind sowohl Möglichkeiten für ein Studium an einer Unter diesen ist der Anteil an Personen ohne vorherigen deutschen Hochschule bzw. zur Studienvorbereitung ent- Titel mit etwa drei Vierteln noch einmal deutlich höher als halten (§ 16b AufenthG), als auch solche für eine schulische bei den übrigen Titeln. Den zentralen Aufenthaltstitel für oder betriebliche Berufsausbildung (§ 16a AufenthG). Des ein Studium bildet mit fast 90 % der Ersterteilungen die Weiteren werden auch Maßnahmen zur Anerkennung be- Aufenthaltserlaubnis für ein Vollzeitstudium nach § 16b reits bestehender ausländischer Berufsabschlüsse darunter Abs. 1 AufenthG. Knapp jeder zehnte (angehende) Studie- gefasst (§ 16d AufenthG). Daneben bestehen Optionen für rende erhielt einen Titel für einen studienvorbereitenden ein studienbezogenes Praktikum EU (§ 16e AufenthG) oder Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium nach § 16b Abs. 5 den Besuch eines Sprachkurses, eines Schüleraustausches Nr. 2 AufenthG. bzw. in besonderen Fällen auch eines regulären Schulbe- suchs (§ 16f AufenthG). Zusätzlich zu den in dieser Tabelle dargestellten Personen existiert noch eine weitere Gruppe studienbezogener Bil- Mit Inkrafttreten des FEG wurden alle Titel zur Arbeits- dungsmigrantinnen und -migranten. Drittstaatsangehörige, platzsuche inkl. derer nach einer erfolgreichen Bildungs- die einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU- maßnahme in den Bereich der Erwerbsmigration überführt Mitgliedstaates innehaben und im Rahmen einer kurzfris- (§ 20 AufenthG; siehe Kapitel 3.2). So genannte Suchtitel, tigen Mobilität einen Teil ihres Studiums (bis zu 360 Tage) die zu einer Bildungsmaßnahme führen, werden jedoch in Deutschland durchführen wollen, benötigen nach § 16c unter § 17 AufenthG geführt. Hierrunter fällt sowohl der AufenthG keinen eigenen Aufenthaltstitel, sondern erhalten bereits zuvor existierende Titel zur Studienbewerbung als bei Erfüllung der notwendigen Mobilitätsbedingungen (wie auch der neu durch das FEG eingeführte Titel zur Ausbil- z. B. einem Nachweis über die Sicherung des Lebensunter- dungsplatzsuche (siehe dazu auch Kapitel 2). halts) eine Bescheinigung für Einreise und Aufenthalt. Das BAMF hat - abzüglich von Verlängerungen - von März bis Tabelle 1 zeigt die Anzahl an Drittstaatsangehörigen, denen Dezember 2020 336 solcher Bescheinigungen ausgestellt. zwischen März und Dezember 2020 ein Aufenthaltstitel zur Bildungsmigration zum ersten Mal erteilt wurde, unterteilt Personen mit einer Ersterteilung für eine Berufsausbildung danach, ob diese zuvor bereits im Besitz eines anderen nach § 16a AufenthG bilden über ein weiteres Fünftel der Aufenthaltstitels waren. Insgesamt wurde im Jahr 2020 an Bildungsmigranten und -migrantinnen mit Ersterteilung Tabelle 1: Drittstaatsangehörige mit Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Bildungsmigration zwischen März und Dezember 2020, nach Rechtsgrundlage und Erteilungsart Mit Ersterteilung Davon Personen zwischen März und ohne vorherigen mit Dezember 2020 gesamt Titel Statuswechsel Berufsausbildung 8.173 3.493 4.680 (§ 16a AufenthG) Studium und Studienvorbereitung 24.237 18.159 6.078 (§ 16b AufenthG) Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse 2.023 1.486 537 (§ 16d AufenthG) Studienbezogenes Praktikum EU 108 91 17 (§ 16e AufenthG) Schulbesuch 1.508 1.214 294 (§ 16f AufenthG) Ausbildungsplatzsuche und Studienplatzbewerbung 204 50 154 (§ 17 AufenthG) Gesamt 36.253 24.493 11.760 Quelle: AZR zum Stichtag 31.03.2021
Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 15 zwischen März und Dezember 2020. Hier handelt es sich anderen Aufenthaltstitel innehatte – wären die einzelnen mehrheitlich um Personen, die vorher bereits einen anderen Fallzahlen höher. Personen, die im Berichtszeitraum einen Titel besessen haben. Aufenthaltstitel für eine schulische Suchtitel erhalten haben und danach direkt in einen an- Berufsausbildung nach § 16a Abs. 2 AufenthG bilden mit deren Titel gewechselt sind, sind in der Menge der Status- unter 5 % nur einen sehr geringen Teil der Ersterteilungen wechsel ihres zum Auswertungszeitpunkt aktuellsten Titels nach § 16a AufenthG. Bei der deutlichen Mehrheit handelt enthalten. Zum Teil werden die Aufenthaltserlaubnisse zu es sich um Titel für eine betriebliche Berufsausbildung Suchzwecken aber auch gar nicht an Neueingereiste verge- nach § 16a Abs. 1 AufenthG. ben. Die Personen halten sich während der Suche mit dem jeweiligen D-Visum in Deutschland auf und erhalten dann Die übrigen Rechtsgrundlagen bilden insgesamt nur etwa direkt den Zieltitel bzw. reisen bei erfolgloser Suche wieder ein Zehntel der betrachteten Personengruppe. Dabei han- aus. Sie gehen dann in die Ersterteilungen des Zieltitels delt es sich bei der Hälfte um Personen mit Ersterteilung ohne vorherigen Titel ein bzw. sind in den dargestellten eines Aufenthaltstitels zur Anerkennung eines ausländi- Statistiken nicht enthalten. schen Berufsabschlusses nach § 16d AufenthG. Bei der Be- wertung der dargestellten Größenordnungen ist anzumer- Im weiteren Verlauf wird näher auf die soziodemografische ken, dass es sich speziell bei Aufenthaltserlaubnissen zur Struktur der Personen eingegangen, die eine Ersterteilung Studienbewerbung oder Ausbildungsplatzsuche nach § 17 im Rahmen der Bildungsmigration zwischen März und AufenthG um Titel handelt, bei denen von einer erhöhten Dezember 2020 aufweisen und zuvor keinen Titel beses- Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, dass nach sen hatten. Um potenzielle Veränderungen bezüglich der deren Erteilung noch innerhalb desselben Berichtszeitraums Zusammensetzung der Gesamtgruppe der Bildungsmig- ein Statuswechsel erfolgte bzw. der Titel bei erfolgloser rantinnen und -migranten besser beurteilen zu können, Suche seine Gültigkeit verlor. Damit jede Person nur einmal welche sich durch Entwicklungen des Jahres 2020 ergeben in die Statistik eingeht, wird im Rahmen der hier darge- haben, werden im Weiteren speziell diese Personen genauer stellten Analysen stets nur der aktuellste Aufenthaltstitel betrachtet, da hier von einer Neuzuwanderung ausgegan- einer Person am Ende des Berichtszeitraums ausgewertet. gen werden kann. Ansonsten würden Statuswechsel bereits Würden alle Personen berücksichtigt, die im Berichtszeit- aufhältiger Personen das Bild verzerren. Die Personen ohne raum einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben vorherigen Titel werden dann weiter nach (angehenden) – ungeachtet dessen, ob der Titel am Ende des Berichtszeit- Studierenden und sonstigen Bildungsmigrantinnen und raums noch gültig war oder die Person inzwischen einen -migranten unterteilt. Tabelle 2: Staatsangehörigkeit der Personen mit Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Bildungsmigration zwischen März und Dezember 2020 ohne vorherigen Titel Studium und Studienvorbereitung Gesamt Sonstige Bildungsmigration (§ 16b AufenthG) Rang Staatsangehörigkeit Anteil Staatsangehörigkeit Anteil Staatsangehörigkeit Anteil 1 Indien 15,7 % Indien 20,5 % Vietnam 21,6 % 2 China 11,1 % China 13,7 % Philippinen 5,5 % 3 Vietnam 7,0 % Türkei 4,3 % Bosnien und Herzegowina 5,0 % 4 Türkei 3,5 % Korea (Republik) 3,7 % Serbien 4,8 % 5 Korea (Republik) 3,3 % Russische Föderation 3,4 % Brasilien 4,2 % 6 USA 3,2 % USA 3,2 % China 3,5 % 7 Russische Föderation 2,9 % Iran 3,2 % Kosovo 3,3 % 8 Brasilien 2,8 % Pakistan 3,1 % USA 3,3 % 9 Iran 2,7 % Marokko 2,6 % Tunesien 3,0 % 10 Marokko 2,7 % Kamerun 2,5 % Marokko 3,0 % Sonstige Drittstaatsangehörige 45,1 % Sonstige Drittstaatsangehörige 39,7 % Sonstige Drittstaatsangehörige 42,8 % Gesamt 24.493 Gesamt 18.159 Gesamt 6.334 Quelle: AZR zum Stichtag 31.03.2021
Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 16 Betrachtet man die Verteilung der Staatsangehörigkeiten vorherigen Aufenthaltstitel mehrheitlich männlich sind, liegt der Bildungsmigrantinnen und -migranten ohne vorherigen der Frauenanteil in der sonstigen Bildungsmigration bei Titel, fällt auf, dass sich diese für Personen, die zum Stu- knapp über der Hälfte. Unter den zehn häufigsten Staats- dium bzw. zur Studienvorbereitung eingereist sind, deutlich angehörigkeiten bilden hier lediglich für den Kosovo und von der restlichen Bildungsmigration unterscheidet (siehe Tunesien Männer die Mehrheit. Unter Studierenden weisen Tabelle 2). Während Personen aus Indien für Studierende zwar auch einige quantitativ bedeutsame Staaten wie die die mit Abstand größte Gruppe darstellen, befinden sich Republik Korea oder die Russische Föderation mit über zwei diese bezüglich der sonstigen Bildungsmigration lediglich Dritteln mehrheitlich weibliche Migration in diesem Bereich an 14. Stelle. Genauso steht China als zweitwichtigster Staat auf, jedoch liegt der Frauenanteil beispielsweise bei indi- der Studierendenmigration nur an sechster Stelle der sons- schen Staatsangehörigen nur bei knapp einem Viertel. tigen Bildungsmigration. Demgegenüber stellen vietname- sische Staatsangehörige, die – wie Indien für die Studieren- den - mehr als ein Fünftel der sonstigen Bildungsmigration Abbildung 2: Geschlechtsstruktur der Drittstaatsangehörigen ausmachen, nur knapp 2 % der Studierenden. mit Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Bildungsmigration zwischen März und Dezember 2020 ohne vorherigen Titel* Abbildung 1: Altersstruktur der Drittstaatsangehörigen mit Gesamt Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rah- (24.479) men der Bildungsmigration zwischen März und Dezember 2020 ohne vorherigen Titel Studium (18.150) 100% 4,1% 8,5% Andere (6.329) 80% 33,9% 32,5% 37,8% 53,9% 40,9% 44,2% 60% 40% 60,6% 64,6% 49,1% 20% 0% 4,6% Gesamt Studium und Sonstige Studienvorbereitung Bildungsmigration weiblich männlich Unter 18 Jahre 18 bis 25 Jahre 26 bis 35 Jahre Über 35 Jahre * Exkl. 26 Personen ohne Angabe des Geschlechts und zwei Personen mit der Angabe divers. Quelle: AZR zum Stichtag 31.03.2021 Quelle: AZR zum Stichtag 31.03.2021 Auch bezüglich der Altersverteilung existieren deutliche Unterschiede zwischen (angehenden) Studierenden mit 3.2 Aufenthaltserlaubnisse im Ersterteilung und ohne vorherigen Aufenthaltstitel und den sonstigen Bildungsmigrantinnen und –migranten (siehe Rahmen der Erwerbsmigration Abbildung 1). Während fast zwei Drittel der Studierenden zwischen 18 und 25 Jahren alt waren, lag der Anteil für die Im Bereich der Erwerbsmigration bestehen im deutschen sonstige Bildungsmigration nur bei etwas unter der Hälfte. Aufenthaltsrecht zahlreiche unterschiedliche Möglichkeiten Dafür gab es hier sowohl mehr jüngere Personen, als auch zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese sind in §§ 18 einen deutlich höheren Anteil an älteren. Jedoch stellten bis 21 AufenthG geregelt. Tabelle 3 zeigt die Anzahl an auch für die sonstige Bildungsmigration über 35-Jährige mit Personen mit einer Ersterteilung eines solchen Titels zwi- unter einem Zehntel nur die Ausnahme dar. schen März und Dezember 2020. Dabei werden wiederum Personen unterschieden, für die zuvor kein Aufenthaltstitel Unterschiede zwischen den beiden Migrationsformen lassen im AZR registriert war und bei denen daher von einer Neu- sich auch bezüglich der Geschlechterverteilung ausmachen zuwanderung ausgegangen wird, sowie Personen mit einem (siehe Abbildung 2). Während (angehende) Studierende ohne Statuswechsel.
Ersterteilungen von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Bildungs- und Erwerbsmigration 17 Tabelle 3: Drittstaatsangehörige mit Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Erwerbsmigration zwischen März und Dezember 2020, nach Rechtsgrundlage und Erteilungsart Mit Ersterteilung Davon Personen zwischen März und Dezember 2020 ohne vorherigen mit gesamt Titel Statuswechsel Fachkraft mit Berufsausbildung 7.510 2.241 5.269 (§ 18a AufenthG) Fachkraft mit akademischer Ausbildung 8.285 2.017 6.268 (§ 18b Abs. 1 AufenthG) Blaue Karte EU 15.094 6.751 8.343 (§ 18b Abs. 2 AufenthG) (Mobile) Forschende 2.304 1.354 950 (§§ 18d und 18f AufenthG) (Mobiler-) ICT-Karte 666 571 95 (§§ 19 und 19b AufenthG) Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte 15.254 12.760 2.494 (§ 19c AufenthG), darunter Au-pair 830 802 28 (§ 12 BeschV) Freiwilligendienst 749 532 217 (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV) Bestimmte Staatsangehörige 1.871 1.473 398 (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeschV) Westbalkanregelung 7.368 6.938 430 (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV) Zwischenstaatliche Vereinbarungen 602 514 88 (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 29 Abs. 3 BeschV) Ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse 688 193 495 (§ 19c Abs. 2 AufenthG) Qualifizierte Geduldete 1.701 1.643 58 (§ 19d AufenthG) Europäischer Freiwilligendienst 203 55 148 (§ 19e AufenthG) Arbeitsplatzsuche 6.424 172 6.252 (§ 20 AufenthG), darunter für Fachkräfte mit Berufsausbildung 44 6 38 (§ 20 Abs. 1 AufenthG) für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung 521 97 424 (§ 20 Abs. 2 AufenthG) nach Studium 5.582 53 5.529 (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) nach Forschungstätigkeit 72 4 68 (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) nach Berufsausbildung 152 5 147 (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) nach Anerkennung ausl. Berufsqualifikation 53 7 46 (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG) Selbständige Tätigkeit 479 164 315 (§ 21 Abs. 1, 2, 2a AufenthG) Freiberufliche Tätigkeit 1.128 594 534 (§ 21 Abs. 5 AufenthG) Sonstige Aufenthaltserlaubnisse 61 12 49 Gesamt 59.109 28.334 30.775 Quelle: AZR zum Stichtag 31.03.2021
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