Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
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STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Mutterschutz und Beschäftigungsverbot Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot Werdende oder stillende Mütter genießen besonderen Schutz und Rücksichtnahme am Arbeitsplatz. Der Gesundheitsschutz für Arbeit- nehmerinnen und die ungestörte Entwicklung ihrer Kinder sind gesetzlich festgeschrieben. Bestimmte Tätigkeiten oder Belastungen am Arbeitsplatz können für die werdende oder stillende Mutter gefährdend sein, so dass ein Beschäftigungsverbot notwendig wird. Diese Broschüre möchte arbeitende Frauen, Arbeitgeber und Perso- nalvertretungen über das Beschäftigungsverbot und die gesetz- lichen Regelungen informieren. Was versteht man unter einem Beschäftigungsverbot? Ein Beschäftigungsverbot schützt Mutter und Kind vor Überforde- rung und Überbeanspruchung im Arbeitsverhältnis. Bei einer normalen Schwangerschaft bieten die generellen Be- schäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in der Regel für Mutter und Kind einen ausreichenden Schutz vor arbeitsbedingten Gefahren. Sie können jedoch individuelle Beschwerden einzelner Mütter nicht ausreichend berücksichtigen. Deshalb wurde in § 3 des Mutter- schutzgesetzes ein individuelles Beschäftigungsverbot verankert, das vom behandelnden Arzt festgelegt werden kann. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der die wer- dende oder stillende Mutter gefährdet sein kann, die Art, das Aus- maß und die Dauer der Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung) beur- teilen. Dem Arbeitgeber ist anzuraten, seinen Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu konsultieren. 02 |
Das generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG und § 4 MuSchG i. V. m. §§ 4 und 5 MuSchArbV, § 8 MuSchG sowie § 6 Abs. 1 und 3 MuSchG Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht u. a.: für Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschrie- bei schwerer körperlicher Arbeit, benem Arbeitstempo (Ausnahmegenehmi- bei Arbeiten, bei denen die werdende oder gungen durch die Aufsichtsbehörde sind stillende Mutter schädlichen Einwirkungen möglich), von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr), ge- Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von setzliche Ausnahmen bestehen in den ersten 4 Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen Monaten für bestimmte Branchen, oder Lärm ausgesetzt ist, an Sonn- und Feiertagen, gesetzliche Ausnah- bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von meregelungen gelten für verschiedene Bran- mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten chen, von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische bei Mehrarbeit, Ausnahmegenehmigungen Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder durch die Aufsichtsbehörde sind in begrün- befördert werden, deten Einzelfällen möglich, nach Ablauf des fünften Monats der Schwan- in den letzten sechs Wochen vor und im Nor- gerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig malfall acht Wochen nach der Entbindung. stehen muss, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet; bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheb- lich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss, bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbe- sondere von solchen mit Fußantrieb, beim Schälen von Holz, bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft oder ihres Stillens in beson- derem Maße der Gefahr, an einer Berufskrank- heit zu erkranken ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufs- krankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht, nach Ablauf des dritten Monats der Schwan- gerschaft auf Beförderungsmitteln, bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfall- gefahren, insbesondere der Gefahr auszu- Der Arbeitgeber ist mit Bekanntgabe der Schwan- gleiten, zu fallen oder abzustürzen, aus- gerschaft zur sofortigen Umsetzung des Beschäf- gesetzt ist, tigungsverbotes verpflichtet. | 03
Das individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG Das individuelle (ärztliche) Beschäftigungsverbot berücksichtigt die persönlichen Beschwerden der werdenden Mutter, welche durch das generelle Be- schäftigungsverbot nicht erfasst werden können. Die Fortsetzung der Tätigkeit auf Grund der indivi- duellen Konstitution der Schwangeren muss die alleinige Ursache für die Gefährdung sein. Die Ent- scheidung, ob die werdende Mutter arbeitsunfähig krank ist (Arbeitsunfähigkeit) oder — ohne dass ei- ne Krankheit vorliegt — ein Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind notwendig ist (individuelles Beschäftigungsverbot), wird nur von einer Ärztin oder einem Arzt getroffen. Folgendes ist zu attestieren: Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungs- die Fortdauer der Beschäftigung ist für die verbots bzw. Beschäftigungsbeschränkungen. Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend Es besteht die Möglichkeit, ein totales (jede (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist an Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur sich nicht gesundheitsgefährdend), bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäfti- die individuellen Verhältnisse der Schwange- gungsverbot auszusprechen. ren z.B. Konstitution, Gesundheitszustand, Beispiele für ein partielles Beschäftigungsver- Auftreten von körperlichen Beschwerden, bei- bot sind eine Verkürzung der täglichen Ar- spielsweise bei einer Risikoschwangerschaft, beitszeit oder eine Umsetzung auf einen Neigung zur Früh- oder Fehlgeburt, drohende anderen Arbeitsplatz. Eklampsie (Krampfanfall), Übelkeit, Erbrechen, Die Art der Gefährdung muss möglichst ge- Rückenschmerzen usw., nau angegeben werden, z. B. die Schwangere Auftreten von psychischen Belastungen am reagiert überempfindlich auf bestimmte Ge- Arbeitsplatz, beispielsweise Auseinanderset- rüche oder es besteht eine Gefährdung durch zungen mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten psychische Belastungen am Arbeitsplatz. Es oder Kollegen. dürfen weder Angaben zum Gesundheitszu- stand noch zum Verlauf der Schwangerschaft Im Rahmen eines ärztlichen Beschäftigungsver- gemacht werden, patientenbezogene Daten botes kann die Arbeit teilweise oder ganz unter- oder Diagnosen dürfen nicht weitergegeben sagt werden. Das ärztliche Beschäftigungsverbot werden. wird mit Vorlage beim Arbeitgeber wirksam. Es ist Ein Beschäftigungsverbot ohne Einschrän- sowohl für den Arbeitgeber als auch für die kungen umfasst stets die zuletzt ausgeübte Arbeitnehmerin bindend. Das ärztliche Zeugnis Beschäftigung der werdenden Mutter und muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage dauert grundsätzlich bis zum Beginn der (§ 3 Abs. 1 MuSchG) berücksichtigen. vorgeburtlichen Schutzfrist. 04 |
Die Ärztin bzw. der Arzt ist gefordert, eine Prognose darüber abzu- geben, ob eine gesundheitliche Gefährdung für die Mutter oder das Kind bei Fortdauer der Beschäftigung eintreten könnte. Dabei muss ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Es wird empfohlen, die für den Betrieb zuständige Be- triebsärztin bzw. den zuständigen Betriebsarzt zu konsultieren. Die Kosten für das Attest trägt die Arbeitnehmerin. Es ist wichtig, dass klar zwischen dem individuellen Beschäftigungs- verbot und der Arbeitsunfähigkeit unterschieden wird. Nur dann hat das ärztliche Zeugnis einen hohen Beweiswert. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber (unter Beachtung des Rechts der Schwangeren auf freie Arztwahl) eine Nachunter- suchung durch eine andere Ärztin/einen anderen Arzt verlangen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes gilt das ursprüngliche Attest. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften besteht keine „freie Auswahl“ zwischen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und in- dividuellem Beschäftigungsverbot. Beim Vorliegen einer Arbeitsun- fähigkeit geht diese einem individuellen Beschäftigungsverbot vor. Als krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit können in Betracht kommen: schwangerschaftsunabhängige Erkrankungen, zum Beispiel: viraler Infekt unabhängig von der Schwangerschaft bestehende Grundleiden, die während der Schwangerschaft akut werden oder sich ver- schlimmern, zum Beispiel: Asthma Herz- und Kreislauferkrankung Thrombose (-neigung) Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) pathologischer Schwangerschaftsverlauf, zum Beispiel: vorzeitige Wehentätigkeit, Blutungen Gestose (eine durch die Schwangerschaft hervorgerufene Krankheit) Während der Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit er- hält die werdende Mutter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von 6 Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und anschließend Krankengeld nach § 44 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch. | 05
Lohnersatz bei Beschäftigungsverbot Während der Zeit, in der die Beschäftigung untersagt ist, hat die Schwangere Anspruch auf den Durchschnittsverdienst. Bemes- sungsgrundlage für den Durchschnittsverdienst sind die letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Einbußen durch entfallende Ak- kord- und Fließbandarbeit oder Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nicht eintreten. Aufwendungsersatz für Arbeitgeber Gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) wer- den grundsätzlich allen Arbeitgebern — unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten — die Aufwendungen, die durch die wirtschaft- liche Sicherung ihrer Arbeitnehmerinnen bei Schwanger- und Mut- terschaft entstehen, auf Antrag durch das Ausgleichs- und Umlage- verfahren der Krankenkassen (U 2) erstattet. Ausnahmen gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen. Der Antrag ist an die jeweilige Krankenkasse, bei der die werdende Mutter versichert ist, zu richten. Das Verfahren wird auch für privat- versicherte Arbeitnehmerinnen durchgeführt. Für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See zuständig. Zur Klärung der Formalitäten für das Umlage- verfahren sollte sich der Arbeitgeber mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, für die Kostenerstattung aus dem Umlageverfahren eine Gefährdungsbeurteilung nach der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) mit der Antragstellung bei der Krankenkasse vorzulegen. 06 |
Bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde im Freistaat Sachsen erhalten Sie weitere Auskünfte: Landesdirektion Sachsen – Abteilung 5 Arbeitsschutz Postanschrift: 09105 Chemnitz Besucheranschriften: Dienststelle Dresden Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden Tel.: 0351 825-5001 Fax: 0351 825-9700 E-Mail: post.asd@lds.sachsen.de Internet: http://www.lds.sachsen.de Dienstsitz Bautzen Käthe-Kollwitz-Straße 17/ Haus 3, 02625 Bautzen Tel.: 03591 273-400 Fax: 03591 273-460 Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Chemnitz Reichsstraße 39, 09112 Chemnitz Tel.: 0371 3685-0 Fax: 0371 3685-100 E-Mail: post.asc@lds.sachsen.de Internet: http://www.lds.sachsen.de Dienstsitz Zwickau Lothar-Streit-Straße 24, 08056 Zwickau Tel.: 0375 39032-0 Fax: 0375 39032-20 Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Leipzig Braustraße 2, 04107 Leipzig Tel.: 0341 977-5001 Fax: 0341 977-1199 E-Mail: post.asl@lds.sachsen.de Internet: http://www.lds.sachsen.de Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Zusammenarbeit mit der Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden E-Mail: poststelle@smwa.sachsen.de Internet: www.smwa.sachsen.de Fotos: http://de.fotolia.com Gestaltung, Satz und Druck: ACTIV Werbung, Chemnitz Redaktionsschluss: Februar 2013 2. Auflage
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