Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter

 
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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
STAATSMINISTERIUM
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             ARBEIT UND VERKEHR

Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
Informationen zum Beschäftigungsverbot
für werdende oder stillende Mütter
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

Werdende oder stillende Mütter genießen besonderen Schutz und
Rücksichtnahme am Arbeitsplatz. Der Gesundheitsschutz für Arbeit-
nehmerinnen und die ungestörte Entwicklung ihrer Kinder sind
gesetzlich festgeschrieben.
Bestimmte Tätigkeiten oder Belastungen am Arbeitsplatz können für
die werdende oder stillende Mutter gefährdend sein, so dass ein
Beschäftigungsverbot notwendig wird.
Diese Broschüre möchte arbeitende Frauen, Arbeitgeber und Perso-
nalvertretungen über das Beschäftigungsverbot und die gesetz-
lichen Regelungen informieren.

Was versteht man unter einem Beschäftigungsverbot?
Ein Beschäftigungsverbot schützt Mutter und Kind vor Überforde-
rung und Überbeanspruchung im Arbeitsverhältnis.
Bei einer normalen Schwangerschaft bieten die generellen Be-
schäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und der
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in
der Regel für Mutter und Kind einen ausreichenden Schutz vor
arbeitsbedingten Gefahren.
Sie können jedoch individuelle Beschwerden einzelner Mütter nicht
ausreichend berücksichtigen. Deshalb wurde in § 3 des Mutter-
schutzgesetzes ein individuelles Beschäftigungsverbot verankert,
das vom behandelnden Arzt festgelegt werden kann.
Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der die wer-
dende oder stillende Mutter gefährdet sein kann, die Art, das Aus-
maß und die Dauer der Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung) beur-
teilen. Dem Arbeitgeber ist anzuraten, seinen Betriebsarzt und die
Fachkraft für Arbeitssicherheit zu konsultieren.

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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
Das generelle Beschäftigungsverbot
nach § 3 Abs. 2 MuSchG und § 4 MuSchG i. V. m. §§ 4 und 5 MuSchArbV,
§ 8 MuSchG sowie § 6 Abs. 1 und 3 MuSchG
Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht u. a.:       für Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschrie-
    bei schwerer körperlicher Arbeit,                    benem Arbeitstempo (Ausnahmegenehmi-
    bei Arbeiten, bei denen die werdende oder            gungen durch die Aufsichtsbehörde sind
    stillende Mutter schädlichen Einwirkungen            möglich),
    von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder             in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr), ge-
    Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von         setzliche Ausnahmen bestehen in den ersten 4
    Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen         Monaten für bestimmte Branchen,
    oder Lärm ausgesetzt ist,                            an Sonn- und Feiertagen, gesetzliche Ausnah-
    bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von        meregelungen gelten für verschiedene Bran-
    mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten       chen,
    von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische          bei Mehrarbeit, Ausnahmegenehmigungen
    Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder            durch die Aufsichtsbehörde sind in begrün-
    befördert werden,                                    deten Einzelfällen möglich,
    nach Ablauf des fünften Monats der Schwan-           in den letzten sechs Wochen vor und im Nor-
    gerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig        malfall acht Wochen nach der Entbindung.
    stehen muss, soweit diese Beschäftigung
    täglich vier Stunden überschreitet;
    bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheb-
    lich strecken oder beugen oder bei denen sie
    dauernd hocken oder sich gebückt halten
    muss,
    bei der Bedienung von Geräten und Maschinen
    aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbe-
    sondere von solchen mit Fußantrieb,
    beim Schälen von Holz,
    bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer
    Schwangerschaft oder ihres Stillens in beson-
    derem Maße der Gefahr, an einer Berufskrank-
    heit zu erkranken ausgesetzt ist oder bei denen
    durch das Risiko der Entstehung einer Berufs-
    krankheit eine erhöhte Gefährdung für die
    werdende Mutter oder eine Gefahr für die
    Leibesfrucht besteht,
    nach Ablauf des dritten Monats der Schwan-
    gerschaft auf Beförderungsmitteln,
    bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfall-
    gefahren, insbesondere der Gefahr auszu-          Der Arbeitgeber ist mit Bekanntgabe der Schwan-
    gleiten, zu fallen oder abzustürzen, aus-         gerschaft zur sofortigen Umsetzung des Beschäf-
    gesetzt ist,                                      tigungsverbotes verpflichtet.

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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
Das individuelle Beschäftigungsverbot
nach § 3 Abs. 1 MuSchG

Das individuelle (ärztliche) Beschäftigungsverbot
berücksichtigt die persönlichen Beschwerden der
werdenden Mutter, welche durch das generelle Be-
schäftigungsverbot nicht erfasst werden können.
Die Fortsetzung der Tätigkeit auf Grund der indivi-
duellen Konstitution der Schwangeren muss die
alleinige Ursache für die Gefährdung sein. Die Ent-
scheidung, ob die werdende Mutter arbeitsunfähig
krank ist (Arbeitsunfähigkeit) oder — ohne dass ei-
ne Krankheit vorliegt — ein Schutz des Lebens oder
der Gesundheit von Mutter oder Kind notwendig
ist (individuelles Beschäftigungsverbot), wird nur
von einer Ärztin oder einem Arzt getroffen.
                                                       Folgendes ist zu attestieren:
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:                Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungs-
   die Fortdauer der Beschäftigung ist für die            verbots bzw. Beschäftigungsbeschränkungen.
   Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend             Es besteht die Möglichkeit, ein totales (jede
   (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist an      Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur
   sich nicht gesundheitsgefährdend),                     bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäfti-
   die individuellen Verhältnisse der Schwange-           gungsverbot auszusprechen.
   ren z.B. Konstitution, Gesundheitszustand,             Beispiele für ein partielles Beschäftigungsver-
   Auftreten von körperlichen Beschwerden, bei-           bot sind eine Verkürzung der täglichen Ar-
   spielsweise bei einer Risikoschwangerschaft,           beitszeit oder eine Umsetzung auf einen
   Neigung zur Früh- oder Fehlgeburt, drohende            anderen Arbeitsplatz.
   Eklampsie (Krampfanfall), Übelkeit, Erbrechen,         Die Art der Gefährdung muss möglichst ge-
   Rückenschmerzen usw.,                                  nau angegeben werden, z. B. die Schwangere
   Auftreten von psychischen Belastungen am               reagiert überempfindlich auf bestimmte Ge-
   Arbeitsplatz, beispielsweise Auseinanderset-           rüche oder es besteht eine Gefährdung durch
   zungen mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten               psychische Belastungen am Arbeitsplatz. Es
   oder Kollegen.                                         dürfen weder Angaben zum Gesundheitszu-
                                                          stand noch zum Verlauf der Schwangerschaft
Im Rahmen eines ärztlichen Beschäftigungsver-             gemacht werden, patientenbezogene Daten
botes kann die Arbeit teilweise oder ganz unter-          oder Diagnosen dürfen nicht weitergegeben
sagt werden. Das ärztliche Beschäftigungsverbot           werden.
wird mit Vorlage beim Arbeitgeber wirksam. Es ist         Ein Beschäftigungsverbot ohne Einschrän-
sowohl für den Arbeitgeber als auch für die               kungen umfasst stets die zuletzt ausgeübte
Arbeitnehmerin bindend. Das ärztliche Zeugnis             Beschäftigung der werdenden Mutter und
muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage          dauert grundsätzlich bis zum Beginn der
(§ 3 Abs. 1 MuSchG) berücksichtigen.                      vorgeburtlichen Schutzfrist.

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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
Die Ärztin bzw. der Arzt ist gefordert, eine Prognose darüber abzu-
geben, ob eine gesundheitliche Gefährdung für die Mutter oder das
Kind bei Fortdauer der Beschäftigung eintreten könnte. Dabei muss
ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
bestehen. Es wird empfohlen, die für den Betrieb zuständige Be-
triebsärztin bzw. den zuständigen Betriebsarzt zu konsultieren.
Die Kosten für das Attest trägt die Arbeitnehmerin.
Es ist wichtig, dass klar zwischen dem individuellen Beschäftigungs-
verbot und der Arbeitsunfähigkeit unterschieden wird. Nur dann hat
das ärztliche Zeugnis einen hohen Beweiswert. Bei Zweifeln an der
Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber (unter Beachtung des
Rechts der Schwangeren auf freie Arztwahl) eine Nachunter-
suchung durch eine andere Ärztin/einen anderen Arzt verlangen. Die
Kosten der Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber. Bis zur Vorlage
des zweiten Attestes gilt das ursprüngliche Attest.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften besteht keine „freie
Auswahl“ zwischen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und in-
dividuellem Beschäftigungsverbot. Beim Vorliegen einer Arbeitsun-
fähigkeit geht diese einem individuellen Beschäftigungsverbot vor.

Als krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit können in Betracht
kommen:
   schwangerschaftsunabhängige Erkrankungen, zum Beispiel:
      viraler Infekt
   unabhängig von der Schwangerschaft bestehende Grundleiden,
   die während der Schwangerschaft akut werden oder sich ver-
   schlimmern, zum Beispiel:
      Asthma
      Herz- und Kreislauferkrankung
      Thrombose (-neigung)
       Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
   pathologischer Schwangerschaftsverlauf, zum Beispiel:
      vorzeitige Wehentätigkeit, Blutungen
      Gestose (eine durch die Schwangerschaft hervorgerufene
      Krankheit)

Während der Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit er-
hält die werdende Mutter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis
zur Dauer von 6 Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und
anschließend Krankengeld nach § 44 Sozialgesetzbuch - Fünftes
Buch.

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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
Lohnersatz bei Beschäftigungsverbot
Während der Zeit, in der die Beschäftigung untersagt ist, hat die
Schwangere Anspruch auf den Durchschnittsverdienst. Bemes-
sungsgrundlage für den Durchschnittsverdienst sind die letzten drei
Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist. Einbußen durch entfallende Ak-
kord- und Fließbandarbeit oder Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit dürfen nicht eintreten.

Aufwendungsersatz für Arbeitgeber
Gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) wer-
den grundsätzlich allen Arbeitgebern — unabhängig von der Zahl
ihrer Beschäftigten — die Aufwendungen, die durch die wirtschaft-
liche Sicherung ihrer Arbeitnehmerinnen bei Schwanger- und Mut-
terschaft entstehen, auf Antrag durch das Ausgleichs- und Umlage-
verfahren der Krankenkassen (U 2) erstattet. Ausnahmen gelten für
die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Der Antrag ist an die jeweilige Krankenkasse, bei der die werdende
Mutter versichert ist, zu richten. Das Verfahren wird auch für privat-
versicherte Arbeitnehmerinnen durchgeführt. Für geringfügig
Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See zuständig. Zur Klärung der Formalitäten für das Umlage-
verfahren sollte sich der Arbeitgeber mit der Krankenkasse in
Verbindung setzen.
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, für die Kostenerstattung aus
dem Umlageverfahren eine Gefährdungsbeurteilung nach der
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
mit der Antragstellung bei der Krankenkasse vorzulegen.

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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
Notizen

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Bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde im Freistaat
Sachsen erhalten Sie weitere Auskünfte:
Landesdirektion Sachsen – Abteilung 5 Arbeitsschutz
Postanschrift:
09105 Chemnitz

Besucheranschriften:

Dienststelle Dresden
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Tel.: 0351 825-5001
Fax: 0351 825-9700
E-Mail: post.asd@lds.sachsen.de
Internet: http://www.lds.sachsen.de
Dienstsitz Bautzen
Käthe-Kollwitz-Straße 17/ Haus 3, 02625 Bautzen
Tel.: 03591 273-400
Fax: 03591 273-460

Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Chemnitz
Reichsstraße 39, 09112 Chemnitz
Tel.: 0371 3685-0
Fax: 0371 3685-100
E-Mail: post.asc@lds.sachsen.de
Internet: http://www.lds.sachsen.de
Dienstsitz Zwickau
Lothar-Streit-Straße 24, 08056 Zwickau
Tel.: 0375 39032-0
Fax: 0375 39032-20

Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Leipzig
Braustraße 2, 04107 Leipzig
Tel.: 0341 977-5001
Fax: 0341 977-1199
E-Mail: post.asl@lds.sachsen.de
Internet: http://www.lds.sachsen.de

Herausgeber:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in
Zusammenarbeit mit der Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
E-Mail: poststelle@smwa.sachsen.de
Internet: www.smwa.sachsen.de
Fotos:
http://de.fotolia.com
Gestaltung, Satz und Druck:
ACTIV Werbung, Chemnitz
Redaktionsschluss:
Februar 2013

2. Auflage
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot - Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
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