Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Nr. 8d "Blumenstraße / Lilienstraße" Stadt Stein ...
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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Stadt Stein 04.09.2020 (überarbeitet 07.07.2021) Großweidenmühlstr. 28 a-b 90419 Nürnberg Tel. 0911-310427-10 Fax 0911-310427-61 www.grosser-seeger.de
Auftraggeber: Schultheiß Projektentwicklung AG Großreuther Straße 70 90425 Nürnberg Telefon: (09 11) 9 34 25 - 60 Telefax: (09 11) 9 34 25 - 20 www.schultheiss-projekt.de Auftragnehmer: Grosser-Seeger & Partner Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur Großweidenmühlstraße 28 a-b 90491 Nürnberg Telefon (09 11) 31 04 27 - 10 www.grosser-seeger.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bernhard Walk
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 1 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung ........................................................................................................................ 3 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ...................................................................................... 3 1.2 Datengrundlagen............................................................................................................ 3 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ............................................... 4 2 Beschreibung des Eingriffs-/Untersuchungsbereiches............................................. 5 3 Wirkungen des Vorhabens ............................................................................................ 5 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse .................................................................... 5 3.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse ................................................................................... 6 3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ................................................................................... 6 4 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ......................................................................................... 7 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung ........................................................................................ 7 4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)............................. 9 5 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ............................................ 10 5.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............ 10 5.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................................................ 10 5.1.2 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................. 10 5.1.2.1 Säugetiere 11 5.1.2.2 Reptilien 16 5.1.2.3 Amphibien 19 5.1.2.4 Insekten 19 5.1.2.5 Muscheln und Schnecken 20 5.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ................................................................................................ 20 5.3 Bestand und Betroffenheit weiterer streng geschützter Arten, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus aufweisen ....................................................... 30 6 Gutachterliches Fazit ................................................................................................... 31 8 Literaturverzeichnis ..................................................................................................... 32 9 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ................................................................... 35 Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 2 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ ANHANG Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums Revierkartierung Brutvögel Lageplan Nistkastenstandorte (Maßnahme CEF 1) Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 3 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Durch die Schultheiß Projektentwicklung AG wird zwischen Blumenstraße und Lilienstraße in der Gemarkung Stein der Stadt Stein ein Bauvorhaben im Umfang von ca. 59 Wohneinheiten im Ge- schosswohnungs- und ca. 72 Reihenhauseinheiten, die Errichtung einer Kindertagesstätte sowie die Herstellung von Grün- und Spielflächen geplant. Eine bisher als Wald genutzte Fläche wird teilweise erhalten, aber als Grünanlage umgenutzt. Das Projekt liegt überwiegend im baurechtlichen Außenbereich, weswegen hierfür der Bebauungs- plan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ aufgestellt wird, der zwischenzeitlich als Entwurf vorliegt. Bei den Flächen die einer Bebauung zugeführt werden sollen, handelt es sich um bisher intensiv genutzte Ackerflächen sowie im Norden ein Laubmischwald mit vorwiegend Eichenbestockung. Bei allen Bauvorhaben sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG in Zu- sammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie) zu beachten. Die Verbote treten erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss z.B. im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines Bebauungs- planes aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein Bebauungsplan kann seine Plan- rechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Dieses Gutachten als Grundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) beinhaltet: Die Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Die Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den Ver- boten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Eine Prüfung hinsichtlich der sog. „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konnte noch nicht durchgeführt werden, da diese in einer Novellierung der BArtschV erst bestimmt werden müssen. 1.2 Datengrundlagen Die vorliegende saP basiert auf faunistischen Erfassungen im Jahr 2020 zu den Artengruppen Vögeln, Reptilien und Fledermäusen sowie aus Übersichtsbegehungen in 2019 und 2020. Für die Zauneidechse erfolgten ergänzende Erhebungen im Frühjahr/Sommer 2021. Als Datengrundlagen wurden ferner herangezogen: Artenschutzkartierung Bayern (ASK), (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU), Kartenblatt TK 6531 Fürth und TK 6532 Nürnberg (Stand: 01.04.2020) Fledermausatlas Bayern: Fledermäuse in Bayern (MESCHEDE & RUDOLPH 2004) 25 Jahre Fledermausmonitoring in Bayern (MESCHEDE & RUDOLPH 2010) Brutvogelatlanten Bayern: Brutvögel in Bayern (BEZZEL et al. 2005, RÖDL et al. 2012) Kleinsäugeratlas Bayern: Mäuse und Spitzmäuse in Bayern (KRAFT 2008) Amphibien- und Reptilienatlas Bayern: Amphibien und Reptilien in Bayern (ANDRÄ et al. 2019) Tagfalteratlas Bayern: Tagfalter in Bayern (BRÄU et al. 2013) Arten- und Biotopschutzprogramm Landkreis Fürth (STMLU 1999) Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 4 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Verbreitung von Arten der FFH-RL in Deutschland (PETERSEN et al. 2003, PETERSEN et al. 2004; PETERSEN & ELLWANGER 2006, NATIONALER BERICHT 2019) Homepage des BayLfU zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) mit Angaben zu Vorkommen relevanter Arten (http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ Abfrage vom 05.05.2021) Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ (Stand: Juli 2021) 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. August 2018 Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018. Abbildung 1: Geltungsbereich des BP Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße (rot gestrichelt umrandet) (Grundlage: Orthophoto, Befliegung vom 03.07.2019 © Bayerische Vermessungsverwaltung 2019) Für die Abschichtung zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums (siehe Anhang) wurde auf die in Kap. 1.2 erwähnten Erfassungen und Datengrundlagen zurückgegriffen. Aufgrund der im Westen und Osten angrenzenden Bestandsbebauung, konnte der Untersuchungsbereich weit- gehend auf den Geltungsbereich beschränkt werden. Die Randbereiche (insbesondere Baumreihe im Süden am Eichenweg und die Hausgärten am Rand und der Bereich der Freileitungstrasse im Norden wurden aber noch mit einbezogen (vgl. Abbildung 1). Der Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes geht kaum über die Grenzen des Geltungsbereichs hinaus. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 5 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Die faunistischen Erfassungen erfolgten für die Artengruppen, für die eine artenschutzrechtliche Relevanz erkennbar war. Es handelt sich um Vögel, Reptilien und Fledermäuse. Andere planungs- relevante Artengruppen, wie Amphibien oder Insekten, waren nicht zu erwarten. Es wurden bei den Begehungen aber auf entsprechende Beibeobachtungen geachtet. Ferner wurden im Wald im Norden Baumhöhlen bzw. Biotopbäume erfasst. Die erforderlichen Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen wurden mit Höherer und Unterer Natur- schutzbehörde abgestimmt. 2 Beschreibung des Eingriffs-/Untersuchungsbereiches Das Planungsgebiet beinhaltet Teile der umliegenden Straßen (Eichenweg, Nelken-, Blumen- und Lilienstraße), die alle asphaltiert sind. Es ist ansonsten mit etwa ¾ der Fläche überwiegend intensiv ackerbaulich genutzt. Im Jahr 2019 waren diese vorwiegend mit Mais bestellt, 2020 erfolgte Mais-, Raps- und Getreideanbau. Die Ackerflächen weisen zu den angrenzenden Straßen in der Regel nur kleine Säume auf und werden punktuell sogar bis fast an den Kantenstein genutzt. Im Norden des Geltungsbereiches befindet sich ein kleiner Waldbestand. Dieser ist hauptsächlich geprägt von jungen bis mitteltalten Eichen sowie einigen wenigen, überschirmenden Kiefern. Letztere sind allerdings teilweise abgängig bzw. schon vollkommen abgestorben. Ein großer Teil der Kiefern wurde aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bereits im Winter 2019/20 sowie 2020/21 gefällt oder entnommen. Der Waldbestand hat daher inzwischen den Charakter eines fast reinen Laubwaldes. Der junge Waldbestand selbst weist nur wenige Biotopstrukturen auf. Punktu- ell finden sich an abgängigen Bäumen Ast- oder Stammabbrüche. Die Eichen weisen teils die für die Art typischen Totholzäste auf. Baumhöhlen wurden nur an den abgestorbenen Kiefern und einer Eiche festgestellt. Der Unterwuchs des Gehölzbestandes ist ebenfalls von Jungbäumen (überwiegend Eichen) geprägt. Der Gehölzbestand weist nur nach Norden teilweise saumartige Strukturen auf. Ansonsten herrschen scharfe Übergänge zu den Nutzungen im Süden vor. Nördlich angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich ein öffentlicher Spielplatz, welcher von Bäumen überstanden ist. Dahinter verläuft eine Freileitungstrasse, die im Nordosten stark von Ge- hölzsukzession unterwachsen ist. Im Winter 2020/21 wurde die Trasse vollständig freigestellt und alle Gehölze auf den Stock gesetzt. Südlich des Eichenwegs folgt die überwiegend grünlandgenutzte Aue des Grundbaches. Die dortige Böschung zur Aue ist im Südwesten von alten Stiel-Eichen bestanden. Diese zählen auch zum kartierten Biotop „Hecken am Ostrand von Unterweihersbuch“(6532-0011-003). 3 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Ausgeführt werden nur wirklich relevante Auswirkungen. 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Derartige Eingriffe werden durch die Bautätigkeiten selbst verursacht und sind in der Regel nicht dauerhaft. Flächenbeanspruchung Die meisten Flächeninanspruchnahmen sind anlage- und nicht baubedingt zu sehen. Während der Baumaßnahmen sind zwar Flächen für die Baustelleneinrichtung erforderlich, diese bewegen sich aber meist innerhalb der künftigen Bau- und Verkehrsflächen. Außerdem handelt es sich hier nur um eine temporäre Inanspruchnahme. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 6 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Lärmimmissionen/Erschütterungen Während zukünftiger Baumaßnahmen für die Verkehrs- und Grünflächen und auch die Gebäude kann es durch Lärm und Vibrationen zu Störungen der Tierwelt kommen. Aufgrund schon be- stehender Nutzungen und damit verbundener Schallimmissionen (v.a. des Verkehrs) sind diese baubedingten Beeinträchtigungen nicht weiter zu berücksichtigen, da sie andere Beeinträchtigun- gen (insbesondere Flächeninanspruchnahme) nicht im relevanten Maße verstärken/überlagern. 3.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse „Anlagebedingte“ Wirkungen ergeben sich in erster Linie dauerhaft auf Flächen, die überbaut oder als Grünflächen umgestaltet werden und die erforderlichen Flächen für neue Erschließungswege und Versorgungseinrichtungen. Flächenbeanspruchung/Lebensraumverlust Durch die Bebauung der neu festgesetzten Bau- und Verkehrsflächen kommt es zu einem dauer- haften Lebensraumverlust von Ackerland sowie Waldflächen. Auch die Umgestaltung in Garten- flächen bzw. Parkanlage führt zu einer maßgeblichen Lebensraumveränderung. Von den Aus- wirkungen her ist die Flächeninanspruchnahme die bedeutendste und daher bei der Beurteilung, ob Verbotstatbestände erfüllt werden, am entscheidendsten. Davon betroffen sind in erster Linie Ackerflächen, die derzeit aber keine Bedeutung als Bruthabitat aufweisen. Höhere Eingriffe sind durch die Teil-Inanspruchnahme des Waldes bzw. dessen Nutzungsänderung zu sehen, da gerade randlich die älteren Bäume stehen. Grundsätzlich bleiben aber Teile des Baumbestandes dort erhalten. Barrierewirkungen/Meideverhalten Durch die Errichtung neuer Gebäude, mittel- bis langfristig auch durch Baumpflanzungen erfolgen Auswirkungen auf Tierarten, die Vertikalstrukturen meiden. Aktuell bestehen solche Vertikal- strukturen schon in Form der Wohnbebauung entlang von Blumenstraße, Lilienstraße und Eichen- weg sowie von Gehölzbeständen im Norden und Süden. Durch neue Bebauung entstehen daher keine neuen Strukturen oder Kulissenwirkungen, die ein zusätzliches Meideverhalten (z.B. boden- brütender Vogelarten) auslösen würden. Eine Barrierewirkung in größerem Zusammenhang entsteht nicht, da der Ackerkorridor zwischen Blumen- und Lilienstraße keine besondere Funktion für wandernde Tierarten aufweist. 3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse „Betriebsbedingte“ Wirkungen betreffen im konkreten Fall Störungen der Tierwelt durch allgemeine Lebensäußerungen der im geplanten Baugebiet zukünftig wohnenden Menschen, v.a. im Rahmen der Feierabenderholung und den damit verbundenen Geräuschemissionen und Störwirkungen durch optische Reizauslöser (Bewegung, Licht). Diese wirken über private Grünflächen hinaus. Die Anzahl der Bewohner in Unterweihersbuch nimmt zwar quantitativ zu, allerdings bestehen solche Einwirkungen schon jetzt durch die ansässige Bevölkerung. Eine mögliche Auswirkung besteht auch in der Anziehung (Attraktion) von nachtaktiven Insekten durch neue Lichtquellen im Gebiet (z.B. Flutlichtanlage, Straßenlaternen, Beleuchtungen). Bei zu starker Attraktion kann es infolgedessen zu einer Herabsetzung der Beutetierdichten in angren- zenden Lebensräumen bzw. zu einem Absterben von Insekten im ungeeigneten Habitat kommen. Dies wirkt sich mittelbar auf den Jagderfolg von Tierarten aus, die auf nachtaktive Insekten spezialisiert sind (z.B. Fledermäuse). Hier gelten aber ohnehin die Bestimmungen des Art. 11a BayNatSchG, nach dem beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich die Aus- Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 7 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ wirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden müssen.1 Diesbezüglich ist der Artenschutz daher gewährleistet. Auch Straßenverkehr zählt zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen. Ein betriebsbedingt signifikant erhöhtes Mortalitätsrisiko von Tieren (z.B. Insekten, Vögeln, Fledermäusen), die die Straßen queren, wird aber nicht gesehen, da innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine übergeordneten Straßen vorgesehen sind, auf denen höhere Geschwindigkeiten erlaubt sind. Auf die Verkehrsstärke des Eichenweges hat der neue Ziel- und Quellverkehr nur einen untergeordneten Einfluss. Weitere relevante Beeinträchtigungen (wie z.B. durch stoffliche Einwirkungen, gasförmige Emis- sionen oder Strahlung) sind im Vergleich zum Ist-Zustand nicht zu erwarten. 4 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: V 1 Durchführung einer Umweltbaubegleitung Die Umsetzung aller Vermeidungs- und auch der CEF-Maßnahmen ist durch eine Umweltbau- begleitung zu sichern. Diese soll die Effizienz der Maßnahmen sicherstellen und die Erreichung der Funktionalität gewährleisten. Bei erforderlichen Abweichungen von der geplanten Vor- gehensweise können in der Umweltbaubegleitung dennoch die artenschutzfachlichen und - rechtlichen Belange berücksichtigt werden. Im Rahmen der Umweltbaubegleitung können insbesondere auch mögliche Auswirkungen auf angrenzende Zauneidechsenpopulationen vermieden werden. Mit der Umweltbaubegleitung sind fachlich geeignete Personen oder Büros zu beauftragen, die sowohl im Bereich des Artenschutzes, als auch der bautechnischen Aspekte bewandert sind. V 2 Durchführung der Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Brutzeit von Vögeln oder der Wochenstubenzeit von Fledermäusen (also nicht vom 01. März bis zum 30. September) Zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von baum- und heckenbrütenden Vogelarten sind notwendige Baumfällungen oder Gehölzrückschnitt nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Dies betrifft aktuell nur Gehölzbestand im Wald im Norden. Zum Schutz von Fledermäusen wäre eine Beschränkung auf den Zeitraum Oktober optimal, da zu diesem Zeitpunkt die Wochenstubenzeit bereits abgeschlossen ist, der Winterschlaf aber noch nicht begonnen hat. Im Zweifel, ob sich bis zum Rodungsbeginn Fledermäuse angesiedelt haben, sollte vor der Fällung der Höhlen- und Biotopbäume noch eine Inspektion durch einen Experten durchgeführt werden oder während der aktiven Phase von Fledermäusen ein sog. „one-way- 1 Eine Attraktion von Insekten während der Nachtstunden an künstlichen Lichtquellen kann beispielsweise minimiert werden, wenn als Leuchtmittel für die Außenbeleuchtung umwelt- freundliche Natriumniederdrucklampen oder Lampen mit LED’s (Ausschluss von Lampen mit einem Spektrum < 540 nm und/oder einer korrelierten Farbtemperatur CCT > 2.700 K) ver- wendet werden und Streulicht (v.a. nach oben) vermieden wird (z.B. Einsatz von Blenden). Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 8 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Verschluss“ vor einer möglichen Höhle angebracht werden. Sollte eine Beschränkung auf diese Zeiträume nicht eingehalten werden können, ist zwingend vor der Rodung eine Begehung durch einen Vogel- und Fledermausexperten erforderlich. Falls hierbei keine Bruten oder Nester festgestellt werden, wäre eine Rodung auch außerhalb des genannten Zeitraums möglich. Die erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Ver- boten nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG ist hier zusätzlich zu erwirken. V 3 Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden Abhängig von der Architektur der geplanten Gebäude können v.a. im Bereich der geplanten Kindertagesstätte auch großflächige, verglaste Fassadenabschnitte entstehen. Zur Vermei- dung bzw. Minimierung von Vogelschlag an Glasfassaden sind auf Vorhabenebene geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn die Gebäude unmittelbar an den Baumbestand im Norden angrenzen. Die Maßnahmen sind mit dem Bauantrag zu beschreiben. Bei Nicht- Beachtung können hier Verbotstatbestände (Tötungs- und Verletzungsverbot) eintreten. Geeignete Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos an Glasfassaden wären z.B. (nach SCHMID et al. 2012): - Einsatz von Vogelschutzglas, Einsatz gerippten, geriffelten, mattierten, sandgestrahlten, geätzten, eingefärbten, mit Laser bearbeiteten oder bedruckten Glases - Wahl transluzenter Materialien (z.B. Milchglas) - flächige, außenseitige Markierungen (mind. 25% Deckungsgrad) - Wahl von Scheiben mit geringem Außenreflexionsgrad (max. 15%) - Montieren von Insektenschutzgittern Dagegen hat sich beispielswiese als nicht ausreichend wirksam die Anbringung von einzelnen Greifvogel-Silhouetten auf Fenstern erwiesen. V 4 Vergrämung von Zauneidechsen bzw. Errichtung eines Reptilienzaunes Aktuell gibt es nur an der Grenze des Geltungsbereiches einen Nachweis der Zauneidechse. Zumindest größere Vorkommen innerhalb des Geltungsbereiches konnten aktuell nicht be- stätigt werden. Zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von Zauneidechsen ist fol- gende Vorgehensweise erforderlich: - Um bei den späteren Bauarbeiten ein Einwandern von Zauneidechsen zu verhindern, sind am Rand des Baufeldes vor dem Oberbodenabtrag Schutzzäune zu stellen, die von Zaun- eidechsen nicht überwunden werden können und ein unbeabsichtigtes Hineingelangen in das Baufeld ausschließen. Der Schutzzaun muss aus glattem Material bestehen. Hiermit wird verhindert, dass Reptilien über den Zaun gelangen können. Des Weiteren muss der Zaun eine Höhe von mind. 0,5 m über Geländeoberkante vorweisen. Um ein Durchkommen für Reptilien auszuschließen, muss der Zaun ca. 0,2 m in den Boden eingegraben sein2. Zudem sollte der Zaun beidseitig je ca. 0,5 m von Vegetationsaufwuchs freigehalten werden, um auch hier ein Überklettern zu unterbinden. Eine Zäunung wird insbesondere nach Westen zur Bebauung am Föhrenweg sowie ggf. auch in Richtung Norden zum Gehölzbestand er- forderlich. Eine genaue Festlegung kann hier im Rahmen der Umweltbaubegleitung ge- schehen. Idealerweise wird der Zaun im Winterhalbjahr gestellt, da nicht davon auszugehen ist, dass Zauneidechsen in den Ackerflächen überwintern. - Gegebenenfalls können Zauneidechsen vorher aus Teilbereichen auch durch sukzessive Vergrämung durch flächiges Auslegen von schwarzer Folie (max. 10 m breite Streifen in Ab- 2 Hier Wurzelbereiche von zu erhaltenden Bäumen beachten. Eine Kombination der Errichtung des Reptilienzaunes mit der Erstellung von Wurzelschutzgräben empfiehlt sich. Teilweise kann es erforderlich werden, dass der Zaun auch nur aufgelegt und bauseits mit Erde beschwert wird. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 9 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ ständen von drei Tagen mit günstiger Witterung, danach für mind. 3 Wochen liegen lassen) in angrenzende Bereiche vertrieben werden. - In der Aktivitätsphase der Zauneidechsen (März bis Oktober) ist bei Baubeginn (insbesondere bei der Baufeldfreimachung) und in den darauf folgenden Wochen der Bereich des Baufeldes im Norden auf ggf. dort doch vorhandene Zauneidechsen abzusuchen. Angetroffene Indi- viduen sind zu fangen und hinter den Reptilienzaun zu versetzen. - Während der Baumaßnahmen im nördlichen Geltungsbereich ist der Zaun funktionsfähig zu erhalten. Hierzu ist während der Aktivitätsphasen mind. alle zwei Wochen eine Funktions- kontrolle des Zaunes erforderlich, um Beschädigungen zu erkennen und beseitigen zu können. Der Zaun kann frühestens mit Herstellung der Freiflächen der Bebauung nördlich der durchgebundenen Nelkenstraße wieder abgebaut werden. 4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind für höhlenbrütende Vogelarten und Fledermäuse erforderlich, um Gefährdungen lokaler Populationen zu vermeiden. CEF 1 Ersatz verloren gehender Baumhöhlen durch künstliche Quartiere Im Geltungsbereich gab es mind. 4 Höhlenbäume und vereinzelt noch stehendes Totholz im Waldbestand im Norden. Da vermutlich die Mehrzahl dieser Bäume nicht erhalten werden kann, wird derzeit von deren vollständiger Entfernung ausgegangen. Selbst bei einem Standort inner- halb der geplanten Grünfläche sind zukünftig erhöhte Verkehrssicherungspflichten zu beach- ten. Zur Kompensation des Quartierverlustes ist ein Ersatz für die Baumhöhlen zu schaffen und zwar in Form von Kästen aus Holzbeton. Derartige Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer hin- reichenden Effizienz (v.a. bei Brutvögeln) auch erprobt. Die Kästen sind an geeigneter Stelle an zu erhaltenden Bäumen im Geltungsbereich (z.B. in den künftigen Grünflächen im Nordwesten) in ca. 3,0 - 4,0 m Höhe aufzuhängen. Ein Ersatz von drei Kästen je Höhlenbaum wird als erforderlich erachtet, da einige der wegfallenden Bäume auch Potenzial für mehr Höhlen besitzt. Es sollten daher 7 Fledermauskästen (4 Fledermaushöhlen, 3 Flachkästen) und 5 Vogel-Nist- höhlen aufgehängt werden. Diese Maßnahme wurde bereits am 08.05.2021 umgesetzt. Es wurden folgende Kästen für Fledermäuse aufgehängt: - 2 Hasselfeldt Fledermaushöhlen FLH14 - 2 Hasselfeldt Fledermaushöhlen mit doppelter Vorderwand FLH-DV14 - 3 Hasselfeldt Fledermaus-Spaltenkästen FSPK und folgende Nisthöhlen für Vögel : - 1 Hasselfeldt Nistkasten für Stare STH - 1 Hasselfeldt Nistkasten mir Rundloch R-32 - 1 Hasselfeldt Nistkasten mit ovalem Flugloch U-OVAL - 2 Hasselfeldt Nistkästen für Kleinmeisen M2-27 Die Funktionsfähigkeit der Kästen ist für eine Dauer von 20 Jahren sicher zu stellen, da inner- halb dieses Zeitraumes wieder Bäume mit Entwicklungspotenzial für Höhlen heranwachsen. Die Aufhängung wurde dokumentiert und diese Dokumentation kann der Unteren Naturschutz- behörde zur Verfügung gestellt werden. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 10 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ 5 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 5.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie 5.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgendes Verbot: Schädigungsverbot (siehe Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen der besonders ge- schützten Arten oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Entnehmen, Be- schädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwick- lungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn - die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Entnahme-, Beschä- digungs- und Zerstörungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkann- ten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BNatSchG analog), - die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Exemplare oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Standorte im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 BNatSchG analog), - die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 BNatSchG analog). Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten Bei der Ermittlung des prüfungsrelevanten Artenspektrums wurde festgestellt, dass von den zu berücksichtigenden Pflanzenarten keine Vorkommen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes oder in der Umgebung gibt. Daher bestehen hier keine Auswirkungen. 5.1.2 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote: Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 11 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Schädigungsverbot von Lebensstätten (siehe Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Störungsverbot (siehe Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Po- pulation der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Tötungs- und Verletzungsverbot (siehe Nr. 2.3 der Formblätter): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, - wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG); - wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). 5.1.2.1 Säugetiere Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH-RL Im Zuge der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums, konnten einige Säugetierarten ausge- schlossen werden, die derzeit keine Vorkommen innerhalb des Wirkraumes besitzen und/oder für die artspezifische Lebensräume fehlen (u.a. Biber, Haselmaus, Wildkatze, Luchs). Unter den zu prüfenden Säugetierarten konnte allein für Fledermäuse eine Betroffenheit erkannt werden, da potenzielle Fledermausquartiere im Geltungsbereich und seinem Umfeld vorhanden sind (Gebäudequartiere, Höhlenbäume). Gehölzstrukturen haben als Leitlinien eine Bedeutung als Jagdhabitat. Im Sommer 2020 erfolgten daher verschiedene Begehungen und Erhebungen zu dieser Artengruppe. Ziel der Erfassungen war die Ermittlung des vorhandenen Quartierangebotes (Höhlenbäume) und von Habitatnutzungen. Es erfolgten auch akustische Erfassungen in Form von stationären Erfassungen von Fledermausrufen während verschiedener Nächte im Sommer 2020. Bei den Dämmerungsbegehungen zu den Vogelkartierungen im Juni und Juli 2020 wurde auch ein Bat-Detektor mitgeführt. Die stationären Erfassungen mit dem BatCorder wurden durch B. & D. CORDES (Nürnberg) durchgeführt. Eine Horchbox wurde 2020 im Bereich des südexponierten Waldrandes im Norden Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 12 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ in trockenen und warmen Nächten an Ästen von Bäumen in einer Höhe von ca. 3,5 m bis 4,0 m aufgehängt. Die Untersuchungen fanden statt vom 17.07.-20.07. (drei Nächte) und 25.08.- 29.08.2020 (vier Nächte). Die BatCorder zeichneten die Aktivitäten während der gesamten Nächte auf. Die verwendeten Geräte (BatCorder) der Firma ecoObs sind spezialisiert auf die Erfassung von aktiven Fleder- mäusen im Feld. Die BatCorder werden für einen bestimmten Zeitraum fest installiert und über- wachen währenddessen den Raum einer Halbkugel um die Mikrofonspitze auf akustische Signale im Ultraschallbereich. Die Reichweite dieser Erfassung (Radius der Halbkugel) ist dabei abhängig von physikalischen Parametern, wie etwa Feuchtigkeit und Temperatur, genauso wie von der echten Lautstärke und Tonfrequenz der von vorbeifliegenden Fledermäusen ausgestoßenen Echolot-Rufe. Abendsegler (Nyctalus noctula), eine Art, die hoch und schnell fliegt und relativ laut ruft, lassen sich so auf ca. 100 m Entfernung noch erfassen, während kleinere vegetationsnah fliegende Tiere, wie etwa Langohren (Plecotus spec.) schon ab 10 – 20 m nicht mehr sicher erfasst werden können. Die Geräte verwenden dabei einen Software-Algorithmus, um Fledermausrufe von anderen Ge- räuschen zu unterscheiden, und so den Anteil von Aufnahmen mit Störgeräuschen zu minimieren. Besonders ab Juli ist diese Technik für die Vermeidung von dann häufigen Heuschrecken- Gesängen auf den Aufnahmen sehr erfolgreich. Die erhaltenen Aufnahmen sind digital auf einem Flash-Speicher verfügbar und können direkt am Computer analysiert werden. Dabei kommt hauptsächlich die Erstellung von Sonagrammen zum Einsatz, mit deren Hilfe die Form, Frequenzlage, Ruflänge und Rufabstände bestimmt werden. Zusammen mit der einschlägigen Literatur und Erfahrung lassen sich so die meisten Arten näher bestimmen, und anhand der Auf- nahmen Artenlisten erstellen. Auch die Erstellung von Aktivitätsbudgets ist möglich. Ferner lassen sich die Rufe der Tiere auch dafür verwenden um den aktuellen Stand des Jahreszyklus zu bestimmen: Balzrufe lassen auf ein Fortpflanzungsrevier der Art schließen, während vermehrte Aufnahmen von speziellen Jagdrufen auf einen nahrungsreichen Lebensraum am Standort schließen lassen. Das festgestellte Artenspektrum (siehe Tabelle 2) war dabei weitgehend identisch mit Erfahrungen aus anderen Bereichen im Stadtgebiet mit einer ähnlichen Biotopausstattung. Tabelle 1: Bei den BatCorder-Erfassungen im Juli und August 2020 durch CORDES & CORDES nachgewiesene Arten und ihre Aktivitätsdauer in Sekunden [s] im Norden des Geltungsbereiches deutscher wissenschaft- ∑ 17.-20.07.2020 25.-29.08.2020 Artname licher Artname Fransenfledermaus Myotis nattereri 1 1 Großabendsegler Nyctalus noctula 1 1 2 Pipistrellus 140 97 237 Zwergfledermaus pipistrellus Pipistrellus 2 2 Mückenfledermaus pygmaeus Pipistrellus 1 1 Rauhautfledermaus nathusii Summe: 144 99 243 Innerhalb des Geltungsbereiches konnten vier Höhlenbäume (3 Kiefern, eine kleine Höhlung an Stiel-Eiche) im Wald im Norden ermittelt werden. An keinem der Bäume gab es Spuren einer Nutzung durch Fledermäuse (Abriebspuren an Höhleneingang, Urinstreifen etc.). Auch die akusti- schen Erfassungen legen aufgrund der geringen Aktivitäten zumindest kein größere Quartier (ins- Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 13 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ besondere Wochenstube) in diesem Wald nahe. Durch den Bebauungsplan sind somit keine Fle- dermausquartiere betroffen, sondern lediglich die Funktion als Nahrungshabitat. Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen bzw. potenziell vor- kommenden Fledermausarten wissenschaftlicher Name deutscher Name RL D RL BY Status Erhaltungszustand KBR Eptesicus nilssonii Nordfledermaus G 3 PO U1 Breitflügel- U1 Eptesicus serotinus G 3 PO fledermaus Wasser- günstig Myotis daubentonii - - PO fledermaus Kleine günstig Myotis mystacinus V - PO Bartfledermaus Fransen- günstig Myotis nattereri - - NW fledermaus Nyctalus leisleri Kleinabendsegler D 2 PO U1 Nyctalus noctula Großabendsegler V - NW U1 Rauhaut- U1 Pipistrellus nathusii - - NW fledermaus Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus - - NW günstig Mücken- U1 Pipistrellus pygmaeus D V NW fledermaus Plecotus auritus Braunes Langohr V - PO günstig Plecotus austriacus Graues Langohr 2 2 PO U1 Zweifarb- unbekannt Vespertilio murinus D 2 PO fledermaus RL D Rote Liste Deutschland und 0 ausgestorben oder verschollen RL BY Rote Liste Bayern 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär Status NW Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen PO Vorkommen im UG möglich (potenzielles Vorkommen) EHZ Erhaltungszustand KBR = kontinentale biogeographische Region FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable – inadequate) U2 ungünstig – schlecht (unfavourable – bad) XX unbekannt (unknown) Bei den abendlichen Begehungen zu Erfassung von Rebhuhn und Wachtel konnten ebenfalls vor- wiegend nur Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) festgestellt werden, die v.a. am Waldrand jagten, aber auch in den benachbarten Hausgärten an Blumen- und Lilienstraße (Nachweise am 16.03., 28.03., 23.06. und 04.07.2020). Am 16.03.2020 konnte auch ein überfliegender Groß- abendsegler (Nyctalus noctula) erfasst werden. Aus eigenen Erfassungen in anderen Gebieten (z.B. Gebersdorf im Stadtgebiet von Nürnberg) oder aus der Artenschutzkartierung (ASK) sind aber auch weitere Arten nachgewiesen. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass das Gebiet Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 14 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ aktuell eine eher untergeordnete Bedeutung für Fledermäuse als Jagdhabitat hat. Dies gilt gerade auch für den gesamten Offenlandbereich innerhalb des Planungsgebietes des BP Nr. 8d, da hier keine Leitstrukturen für Fledermäuse vorhanden sind. Betroffenheit der Säugetierarten Eine Betroffenheit innerhalb der Artengruppe der Säugetiere besteht nur für Fledermausarten. Einzig die Funktion als Jagdhabitat ist hier betroffen. Für die weitere Betrachtung ist eine Unterscheidung zwischen baum- und gebäudebewohnenden Arten daher nicht zielführend, da die Arten beider Gruppen teilweise sich überschneidende Jagdhabitate haben. Aufgrund fehlender Gebäude sind für diese Arten keine spezifisch wirkenden Maßnahmen notwendig. Fledermausarten Großabendsegler (Nyctalus noctula), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Wasserfleder- maus (Myotis daubentonii), Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Ökologische Gilde nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status D: . Bayern: . Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Außer der Kleinen Bartfledermaus, der Breitflügelfledermaus, dem Grauen Langohr, der Zwergfledermaus und der Zweifarbfledermaus sind die genannten Arten vorzugsweise baumbewohnende Fledermäuse, d.h. sie haben ihr Tagesquartier an oder in Bäumen. Von allen Arten sind aber durchaus auch Gebäudequartiere bekannt. Mit Ausnahme des Großen Abendseglers und der Zweifarbfledermaus jagen sie weitgehend struk- turgebunden entlang von Gehölzen. Die Qualität der Jagdlebensräume ist dabei unmittelbar von der Verfüg- barkeit an Beuteinsekten – ihrer einzigen Nahrung – abhängig. Ein hoher Artenreichtum an Insekten stellt dabei sicher, dass auch über den gesamten Aktivitätszeitraum der Fledermäuse von Frühjahr bis Herbst Nahrung zur Verfügung steht. Lokale Population: Aktuell besetzte Quartiere von Fledermäusen konnten im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt werden, es sind aber potenzielle Baumquartiere vorhanden. Nachweise gelangen konkret im Gebiet von fünf Fledermaus- arten, wobei hauptsächlich nur Jagdaktivität der Zwergfledermaus nachgewiesen wurde. Alle anderen Arten sind daher nur potenziell zu erwarten, aber im räumlichen Umfeld des Geltungsbereiches durchaus nachge- wiesen. Selbst bei häufig nachgewiesenen Fledermausarten im Stadtgebiet wie der Zwergfledermaus sind quantitative Abschätzungen des Bestandes nicht möglich. Trotz der Häufigkeit sind sichere Wochenstubennachweise hier noch immer eher selten. Die Einschätzung des Erhaltungszustandes erfolgt daher eher konservativ. Als lokale Population sind aber die Fledermausvorkommen im Stadtgebiet von Stein und angrenzender Bereiche zusammenzufassen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 15 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Fledermausarten Großabendsegler (Nyctalus noctula), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Wasserfleder- maus (Myotis daubentonii), Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Ökologische Gilde nach Anhang IV a) FFH-RL 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG Die Eingriffe führen zu keiner Beseitigung eines genutzten Fledermausquartiers, aber von potenziellen Baum- quartieren. Vorlaufende Ersatzmaßnahmen für die Funktion der Lebensstätte sind daher vorsorglich durch- zuführen. Durch die Bebauung, die neuen Verkehrsflächen und die Umgestaltung der Freiräume verändert sich die Eig- nung als Jagdhabitat für Fledermäuse. Da Teile des Gehölzbestandes im Nordwesten erhalten und auch wie- der Grünstrukturen neu geschaffen werden und die Bedeutung als Jagdhabitat derzeit schon eher unterge- ordnet ist, ist eine Beeinträchtigung auf Populationsebene ausgeschlossen. Eine maßgebliche Beeinflussung der Eignung des Jagdgebietes durch nächtliche Beleuchtung wird nicht gesehen. Es bestehen bereits ringsum Lichtquellen als mögliche Beeinträchtigungen. Die im Gebiet dominierende Zwergfledermaus ist auch eine Art, die häufig an Straßenlaternen jagt. Vorhabenbedingt wird sich der Erhaltungszustand der genannten Fledermausarten nicht verschlechtern. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: V 1 Durchführung einer Umweltbaubegleitung CEF-Maßnahmen erforderlich: CEF 1 Ersatz verloren gehender Baumhöhlen durch künstliche Quartiere Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Eine Störung von Fledermäusen ist baubedingt nicht zu erwarten, da innerhalb des Geltungsbereichs keine besetzten Quartiere bekannt sind. Lärmbeeinträchtigungen während der Jagdzeiten (nächtliche Bauarbeiten) sind über den Status quo hinaus nicht zu erwarten. Störungen durch Rodungsarbeiten können durch die Beschränkung auf das Winterhalbjahr weitgehend ausgeschlossen werden, wobei aktuell kein Baumquartier bekannt ist. Aufgrund der überwiegend geringen Stammdurchmesser sind als Winterquartier genutzte Baumquartiere unwahrscheinlich. Der Verbotstatbestand des Störens gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist damit nicht erfüllt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: V 1 Durchführung einer Umweltbaubegleitung V 2 Durchführung der Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen (also nicht vom 01. März bis zum 30. September) CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 2 u. 5 BNatSchG Eine Tötung oder Verletzung von Fledermäusen bei Rodungsarbeiten kann durch Bauzeitensteuerung wirkungsvoll umgangen werden. Da aktuell aber keine Baumquartiere bekannt sind, so dass eine Tötung oder Verletzung von Fledermäusen in Quartieren ausgeschlossen werden kann, ist dies nur eine vorsorgliche Maßnahme. Betriebsbedingt liegt kein erhöhtes Tötungsrisiko vor. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 16 Bebauungsplan Nr. 8d „Blumenstraße / Lilienstraße“ Fledermausarten Großabendsegler (Nyctalus noctula), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Wasserfleder- maus (Myotis daubentonii), Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Ökologische Gilde nach Anhang IV a) FFH-RL Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: V 1 Durchführung einer Umweltbaubegleitung V 2 Durchführung der Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen (also nicht vom 01. März bis zum 30. September) CEF-Maßnahmen erforderlich: Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 5.1.2.2 Reptilien Vom prüfungsrelevanten Artenspektrum sind nur von der Zauneidechse (Lacerta agilis) in der näheren Umgebung auch Vorkommen in der Artenschutzkartierung (ASK) dokumentiert. Aufgrund fehlender optimaler Habitatstrukturen (geeignete Überwinterungsmöglichkeiten, Sonnenplätze und Stellen für die Eiablage) waren Vorkommen nicht sehr wahrscheinlich. Am Ende der jeweiligen Begehungen zur Erfassung der Brutvögel im April und Mai 2020 erfolgte aber zur Sicherheit eine Überprüfung des südexponierten Waldrandes im Norden des Planungsgebietes, der am ehesten noch als Lebensraum in Frage gekommen wäre. Bei keiner der drei Begehungen konnten Zaun- eidechsen nachgewiesen werden. Am 29.03.2021 wurde nun eine männliche Zauneidechse direkt an der Grenze des Geltungs- bereichs im Westen an einer Gartenhütte eines Nachbargrundstücks nachgewiesen (schriftl. Mittl. H. WILLERT). Daraufhin wurden weitere Kontrollen des Geltungsbereiches bzw. der nördlichen Be- reiche (Grenze zur Bebauung am Föhrenweg, südlicher Waldrand) durchgeführt und auch die Be- reiche der Freileitungstrasse nördlich des Geltungsbereiches mit einbezogen. Hier waren aufgrund der im Winter 2020/21 durchgeführten Freistellungsmaßnahmen erstmals sinnvolle Erfassungen möglich, da zuvor weite Teile aufgrund dichter Gehölzsukzession nicht begehbar waren. Es erfolg- ten Begehungen bei günstiger Witterung am 23.04., 28.04., 08.05., 30.05. und 02.06.2021. Auch hier gelangen im Geltungsbereich keine Zauneidechsen-Nachweise. Es wurden jedoch zwei Zauneidechsen (1 Männchen, 1 Weibchen) unter der Freileitungstrasse festgestellt, am 08.05. 2021 auch bei der Paarung. Zauneidechsenvorkommen innerhalb des Geltungsbereiches können daher nicht mehr zu 100% ausgeschlossen werden, sie beschränken sich aber offensichtlich auf die Randbereiche im Westen und der Vorkommensschwerpunkt der Population liegt außerhalb des Geltungsbereiches. Eine Verbindung zwischen diesen und den Vorkommen unter der Freileitungstrasse ist über das Wäld- chen möglich, über die offeneren Gartenbereiche aber deutlich wahrscheinlicher. Angesichts von 8 negativen Begehungen in 2020 und 2021 und einer lediglich einmaligen Sichtung eines Männ- chens am Rand des Geltungsbereichs (vgl. Funde in Abbildung 2) ist aber höchstens von einzelnen Individuen auszugehen, die von der Planung betroffen sein könnten. Für weitere Reptilienarten, die im Stadtgebiet grundsätzlich vorkommen, wie z.B. die Schlingnatter (Coronella austriaca), sind relevante Lebensraumstrukturen nicht in ausreichendem Maße vor- handen. Von ihnen sind in der weiteren Umgebung aber bisher auch keine Nachweise bekannt geworden (z.B. auch nicht aus dem NSG Hainberg im Nordosten). Die anderen streng ge- schützten, planungsrelevanten Arten kommen in der Region nicht vor (z.B. Smaragdeidechse). Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 07.07.2021
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