Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Landeshauptstadt Potsdam
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ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt-Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Anlage 3 zum BP Nr. 142 Stand 09.04.2021 Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 1
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 2
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Stand: 09.04.2021 Auftraggeber Landeshauptstadt Potsdam Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung Verbindliche Bauleitplanung Hegelallee 6-10 14467 Potsdam Auftragnehmer: Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH Brunnenstraße 181 10119 Berlin (Mitte) Tel.: 030 / 280 81 44 Fax: 030 / 283 27 67 buero@szsp.de Bearbeitung: M. Sc. Hendrikje Leutloff Faunistische Erfassungen: Artenschutzsachverständige Silke Jabczynski Hinweis: Die Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft setzt seit 2020 die Geschäfte der Dr. Szamatolski Butzke Leutloff + Partner Landschafts- und Umweltplanung GmbB (ehemals Dr. Szamatolski + Partner GbR) und S+P Schrickel Gesellschaft für Planung mbH fort und ist damit auch deren Rechtsnachfolgerin. Bereits geschlossene Vereinbarungen behalten selbstver- ständlich ihre Gültigkeit. P:\795_UB_BP 142_Waldstadt_Potsdam\Texte\ASB\ASB_BP_142_Waldstadt_210409.doc Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 3
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung .........................................................................................................7 2 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................................................7 3 Beschreibung von Vorhaben und Plangebiet ................................................................................8 3.1 Lage des Plangebietes .................................................................................................................8 3.2 Aktuelle Nutzung und Biotopstruktur ............................................................................................9 4 Vorkommen und Betroffenheit europäisch geschützter Arten ................................................. 10 4.1 Relevanzprüfung ....................................................................................................................... 10 4.2 Untersuchungsumfang .............................................................................................................. 11 4.3 Vögel ......................................................................................................................................... 12 4.4 Fledermäuse ............................................................................................................................. 19 4.5 Reptilien .................................................................................................................................... 20 4.6 Amphibien ................................................................................................................................. 21 4.7 Holzbewohnende Käfer ............................................................................................................. 21 4.8 Bienen ....................................................................................................................................... 21 4.9 Sonstige Arten ........................................................................................................................... 22 5 Vorkommen von Arten, die unter das Jagdgesetz fallen ........................................................... 22 6 Wirkprozesse und -komplexe des Vorhabens ............................................................................ 22 7 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Kompensation ............................................................... 24 7.1 Maßnahmen zur Vermeidung .................................................................................................... 24 7.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ...................................................... 26 7.3 FCS-Maßnahmen ...................................................................................................................... 28 8 Betroffenheit nach Verbotstatbeständen und ggf. erforderliche Maßnahmen ........................ 29 8.1 Vögel ......................................................................................................................................... 29 8.2 Fledermäuse ............................................................................................................................. 31 8.3 Sonstige Arten ........................................................................................................................... 32 9 Literatur- und Quellenverzeichnis ................................................................................................ 33 10 Relevanzprüfung der im Plangebiet vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie ......................................................................................................................................... 35 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Nachweise Brutvögel ............................................................................................................ 13 Tabelle 2: Höhlenbäume ....................................................................................................................... 16 Tabelle 3: Nachweise Nahrungsgäste (Vögel) ...................................................................................... 18 Tabelle 4: Fledermausnachweise .......................................................................................................... 20 Tabelle 5: Wirkfaktoren des Vorhabens ................................................................................................ 23 Tabelle 6 Übersicht zur Vogelnisthilfen ................................................................................................. 27 Tabelle 7: Relevanzprüfung zum Vorkommen europäisch geschützter Säugetiere und Brutvögel ...... 35 Tabelle 8: Relevanzprüfung zum Vorkommen europäisch geschützter und im Messtischblatt vorkommender Kriechtiere .............................................................................................. 35 Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 5
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Tabelle 9: Relevanzprüfung zum Vorkommen europäisch geschützter Lurche .................................... 36 Tabelle 10: Relevanzprüfung zum Vorkommen europäisch geschützter Fische und Muscheln .......... 37 Tabelle 11: Relevanzprüfung zum Vorkommen europäisch geschützter Käfer .................................... 37 Tabelle 12: Relevanzprüfung zum Vorkommen europäisch geschützter Libellen und Schmetterlinge ................................................................................................................ 37 Tabelle 13: Relevanzprüfung zum Vorkommen europäisch Höherer Pflanzen, Flechten und Moose ............................................................................................................................. 39 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Untersuchungsgebiet der faunistischen Kartierungen nach Jahren ................................ 11 Abbildung 2: Höhlenbäume im Plangebiet (Stand der Planzeichnung 02.2021) .................................. 17 Anhang Relevanzprüfung der im Plangebiet vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Anhang 2b zur Begründung - Karte zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 6
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam 1 Anlass und Aufgabenstellung Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans BP 142 „Schulstandort Waldstadt-Süd“ der Landes- hauptstadt Potsdam ist der hohe Bedarf an zusätzlichen Schul- und Sportplätzen aufgrund der aktuel- len Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt Potsdam (LHP). Dies betrifft die gesamte Stadt und insbesondere auch den Sozialraum VI (Potsdam Süd mit Waldstadt). Durch die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 142 sollen die Voraussetzun- gen zur Entwicklung eines bedarfsorientierten und funktionsfähigen Schul- und Sportstandortes im Süden der Landeshauptstadt Potsdam geschaffen werden. Damit wird auf den anhaltenden Bevölke- rungszuwachs und den daraus resultierenden Mehrbedarf an Schulen, Kindertageseinrichtungen und ungedeckten Sportanlagen für den organisierten Vereinssport reagiert. Geplant sind eine Gesamtschule, eine Förderschule sowie eine Kindertageseinrichtung mit einer Flä- che von rund 3,19 ha. Zudem sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von zwei ungedeckten Großsportanlagen mit einer Größe von insgesamt rund 3,02 ha geschaffen werden. Gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB) ist in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen zu prüfen, ob durch die Fest- setzungen der Bebauungspläne die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG berührt werden. Ist dies der Fall, sind Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Abwendung zu benennen bzw. falls dies nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob die Erteilung einer Ausnahme im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans möglich wird. Nicht der Bebauungsplan selbst, sondern erst der Vollzug des Planes kann zum Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote führen. Die Prüfung der möglichen Verbotstatbestände erfolgt mit dem hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. 2 Rechtliche Grundlagen Die für den Artenschutz relevanten Sachverhalte sind im § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG geregelt. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben, die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind für · Arten des Artikels 1 der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) (d.h. europäische Vogelar- ten), · die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (europarechtlich streng geschützte Arten). Alle anderen, besonders oder streng geschützten Arten (gemäß BArtSchV) sind im Rahmen der Ein- griffsermittlung nach § 1 a BauGB auf der Planungsebene zu behandeln. Die Verbotstatbestände sind zwingend zu beachten und einer abschließenden Abwägung, z.B. im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens, nicht zugänglich. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ist es verboten, 1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu ver- letzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschä- digen oder zu zerstören (Tötungsverbot), 2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Störungsverbot), 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Lebensstättenschutz) sowie 4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 7
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verbot nach Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Be- einträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- oder Verletzungsrisiko der Exemp- lare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und die Beeinträchtigungen bei Anwendung aner- kannter Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden können. Das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) liegt nicht vor, wenn die Tie- re im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und auf die Erhaltung der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerich- tet ist, beeinträchtigt werden und die Beeinträchtigung unvermeidbar sind. Das Verbot Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Das Verbot Nr. 2 (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ist relevant, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer streng geschützten Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder einer europäischen Vogelart verschlechtert. Ein Erhalt der ökologischen Funktionen kann gegebenenfalls auch mit der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (CEF-Maßnahmen) gewähr- leistet werden. Zur Beurteilung, ob Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote vorliegen, sind die planungs- relevanten Tierartengruppen zu erfassen und im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags die möglichen Konflikte der Planung zu den Verbotstatbeständen des § 44 Abs.1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG zu prüfen, zu beschreiben und ggf. Maßnahmen zur Vermeidung, Abwendung und - sofern dies nicht möglich ist, Möglichkeiten für Ausnahmen, aufzuzeigen. Ergeben sich keine Möglichkeiten der Vermeidung oder Abwendung eines Verbotstatbestandes durch entsprechende Maßnahmen, ist die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prü- fen. Die Entscheidung, ob die Ausnahme erteilt werden kann, trifft die zuständige Naturschutzbehör- de. Eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG ist nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nur möglich, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt werden: • zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen vor, • zumutbare Alternativen zu der Planung/dem Standort sind nicht gegeben und • der Erhaltungszustand der Population einer Art verschlechtert sich nicht. Gemäß dem in Aufstellung befindlichen Integrierten Kita- und Schulentwicklungsplan (IKSEP) 2021 bis 2026 der Landeshauptstadt Potsdam besteht für die Stadt ein erhöhter Bedarf an Schulplätzen sowohl im Grundschul-, als auch im Sekundärstufenbereich, der sich aus dem kontinuierlichen Ein- wohnerzuwachs der Stadt ergibt. Mit der Entwicklung des Schul- und Kitastandortes am Standort Rehbrücke können Engpässe im Bildungs-, Sozial- und Sportbereich vermindert werden. Auch das Versorgungsdefizit an Großsportanlagen für Vereinsnutzungen im Potsdamer Süden konnte in den letzten Jahren nicht abgebaut werden, so dass weiterhin das Erfordernis besteht, die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zwei ungedeckten Großsportplätzen im Potsda- mer Süden zu schaffen. Für das Bauleitplanverfahren ist die Prioritätenstufe 1 (Bebauungsplan zur Investitionsvorbereitung) festgelegt worden. Das Verfahren dient der Stärkung der sozialen Infrastruktur und liegt damit im öf- fentlichen Interesse. 3 Beschreibung von Vorhaben und Plangebiet 3.1 Lage des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 142 "Schulstandort Waldstadt-Süd" der Landeshaupt- stadt Potsdam befindet sich an der südlichen Stadtgebietsgrenze, in einer waldbestandenen Fläche zwischen dem bestehenden Wohngebiet Waldstadt II entlang des Caputher Heuwegs im Norden und Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 8
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam dem Bahnhof Rehbrücke mit Tramhaltestelle und Wendeschleife sowie der Heinrich-Mann-Allee im Osten. Entlang der südlichen Grenze des Plangebiets verläuft die Strecke der „Wetzlarer Bahn“. Im Westen grenzt das Bebauungsgebiet an bestehende Waldflächen des Erholungswaldes Ravensberge an. Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 376 (tlw.), 385 (tlw.), 649, 650, 652, 671 (tlw.), 673, 674, 675, 708 (tlw.), 736, 738, 740 (tlw.) der Flur 13 in der Gemarkung Potsdam. Insgesamt weist er eine Flächengröße von ca. 13,4 ha auf. Ursprünglich umfasste der Geltungsbereich eine kleinere Fläche. Im Rahmen der Planung hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben den Geltungsbereich weiter zu fassen, um alle erforderlichen Nut- zungen in entsprechender Qualität realisieren zu können, den Waldcharakter zu erhalten und ein le- benswertes Umfeld für die betroffene Öffentlichkeit zu schaffen. 3.2 Aktuelle Nutzung und Biotopstruktur Der Landschaftsplan der Landeshauptstadt Potsdam (Karte 1 – Realnutzung/Biotoptypen) stellt das Plangebiet als Waldfläche, mit angrenzenden Wohnflächen sowie Sonderformen der Bauflächen (der- zeitiger Skatepark) sowie Gras- und Staudenfluren (geplante Gemeinbedarfsfläche G2) dar. Die Wald- flächen im Plangebiet werden als örtlich bedeutsam (6) eingestuft. Die derzeitige Grünanlage mit Ska- tepark sowie die angrenzende Wohnbebauung ist als belastet dargestellt. Der Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche (G2) an der westlichen Geltungsbereichsgrenze ist gering beeinträchtigt (Karte 3.1 Biotope). Im Juni 2017 erfolgte eine vertiefende Biotoptypenkartierung im gemäß der Biotoptypenliste des Lan- des Brandenburg (Stand 2011). Im Jahr 2020 erfolgte, auf Grund der Vergrößerung des Geltungsbe- reiches eine ergänzende Kartierung. Die Ergebnisse sind in der Biotoptypenkarte zeichnerisch darge- stellt (siehe Anlage 2a_Biotope). Das Plangebiet ist im Wesentlichen geprägt durch einen mittelalten Kiefern-Eichenforst. Der Großteil des Plangebiets ist als Kiefernforste (Biotopcode 08480) und Kiefernforste mit sonstigen Laubholzar- ten (Biotopcode 086808) ausgewiesen. Nordwestlich grenzen an das Plangebiet Wohnbauflächen mit Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise (Biotopcode 12240) an. Die Wohngebäude sind umgeben von gärtnerisch gestalteten Freiflächen (Biotopcode 10270), so auch im Übergang zwischen Wohnbebauung und Wald. Aus dem angrenzenden Wohngebiet münden mehrere Stichstraßen in das Plangebiet (Biotopcode 12610). Die Waldfläche an sich ist mit diversen größeren und kleineren Waldwegen bzw. Trampelpfa- den (Biotopcode 12651) durchzogen. Im östlichen Bereich, als Verbindung zwischen dem Wohngebiet und der östlich gelegenen Straßenbahnhaltestelle bzw. dem Bahnhof Rehbrücke verlaufen befestigte Wege (Caputher Heuweg). Die südliche Grenze des Plangebiets verläuft parallel zur Bahnstrecke der „Wetzlarer Bahn“, in einem Abstand von etwa 30 m zur Gleisachse. Zwischen der Bahntrasse und dem Plangebiet befinden sich auf Höhe des Bahnhofs Rehbrücke einige kleine Gärten und Gartenbrachen (Biotopcode 10111, 10113). Auf Höhe des westlichen Endes des Bahnhofes, befindet sich an der südlichen Grenze des Plangebietes ein Regenwasserbecken der Firma Energie und Wasser Potsdam GmbH (Biotopcode 02140). An der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze, angrenzend an das Plangebiet, bestehen zwei ge- schützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 18 BNatSchAG). Kiefernwälder trockenwarmer Standorte (Biotopcode 08210) und Sandtrockenrasen - Silbergrasreiche Pionierflure (Biotopcode 051211). Die Flächen wurden im Rahmen eines Vor-Ort-Termins mit dem Landesamt für Umwelt (LfU) (Herrn Dr. Zimmermann) begangen. Im Ergebnis dieses Termins konnten die Flächen als geschützte Biotope bestätigt werden. Die Abgrenzung der Biotope gemäß bestehender Luftbildkartierung (CIR 2009) wur- de in der beiliegenden Biotopkarte der Situation vor Ort angepasst. Weiterhin besteht im Plangebiet, nach Informationen des LfU, ein kleines Restvorkommen des, nach BArtSchV besonders geschützten und in Deutschland und Brandenburg vom Aussterben bedrohten, Moosglöckchens (Linnaea borealis), von der seinerzeitigen Wohnbebauung der das Waldstadt ver- Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 9
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam schont bleiben. Die Standorte liegen ca. 20 - 30 m von der Bebauungsgrenze entfernt ganz vereinzelt unter Kiefern mit jeweils wenigen Pflanzen. Im Rahmen der Biotoptypenkartierung 2017/2020 wurde die Art nicht nachgewiesen. Daraus lässt sich allerdings nicht schließen, dass das Vorkommen erlo- schen ist. Nach Aussage des Landesamtes für Umwelt sollte dieser Bereich auf Grund der Seltenheit des Vorkommens nach Möglichkeit erhalten bleiben. Bei einem Großteil der Fläche des Plangebietes (12,25 ha) handelt es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Waldfläche sind unter anderem aufgrund ihrer Bedeutung als Lebens- und Bil- dungsraum, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung für die Bevölkerung (Schutz- und Erho- lungsfunktion) sowie wegen ihres wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichen- falls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern (§ 1 Nr. 1 LWaldG). Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart darf nur mit Genehmigung der unte- ren Forstbehörde erfolgen. Darüber hinaus liegt das Plangebiet zum Teil im Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Ha- velseengebiet“. Die geplante Festsetzung der öffentlichen Grünfläche (für die beiden Großsportplätze) im Landschaftsschutzgebiet widerspricht dem Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebie- tes. Der Bebauungsplan steht demnach im Widerspruch zu den Regelungen der Landschaftsschutz- gebietsverordnung. Die Zuständigkeit der Entscheidung über diesen Normenkonflikt zwischen dem Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt-Süd“ als kommunale Satzung und der Landschafts- schutzgebietsverordnung liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde, weil das Vorhaben als Einzelvor- haben einzustufen ist. Auf Voranfrage für ein Planen in die Befreiungslage der Landeshauptstadt hat die untere Naturschutz- behörde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG vorliegen. Mit Schreiben vom 29.10.2020 hat die untere Naturschutzbehörde - nach Prüfung der ein- gereichten Unterlagen – eine positive Beurteilung für die Voraussetzungen einer Befreiung von dem Verbot des § 26 (2) BNatSchG gem. § 67 (1) lit. 1 BNatSchG i.V.m. § 7 LSGVO formuliert. 4 Vorkommen und Betroffenheit europäisch geschützter Arten 4.1 Relevanzprüfung Die Relevanzprüfung dient der Ermittlung derjenigen Arten, die im Plangebiet mit hoher Wahrschein- lichkeit nicht vorkommen und daher auf die Planung keine Auswirkung haben werden. Im Rahmen einer Abschichtung werden dabei die Arten ausgeschlossen, für die eine vorhabensbedingte Verlet- zung der Zugriffsgebote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Dabei handelt es ich um Arten, • die in Brandenburg gemäß Roter Liste ausgestorben oder verschollen sind, • die gemäß amtlichen Verbreitungskarten im Untersuchungsraum bzw. Naturraum/ Messtisch- blatt nicht vorkommen (hier: 3644-NO – Potsdam-Babelsberg), • deren Lebensräume / Standorte im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen, • deren Empfindlichkeit gegenüber den vorhabensbedingten Wirkungen so gering ist, dass sich relevante Beeinträchtigungen / Gefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen las- sen. Die Tabellen zur Relevanzprüfung sind in Anlage 1 dargestellt. Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 10
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam 4.2 Untersuchungsumfang Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden, im Ergebnis der Relevanzprüfung, folgende Ar- tengruppen erfasst: • Brutvögel, • Fledermäuse (Winter- und Sommerquartiere), • Reptilien sowie • Amphibien. Die Kartierungen wurden durch die Artenschutzsachverständige Silke Jabczynski durchgeführt. Ein Großteil des Geltungsbereichs wurde 2017 kartiert, die Erweiterungsflächen (Zufahrt Heinrich-Mann- Allee und Waldgebiet nach Westen) im Jahr 2019, weitere ergänzende Kartierungen erfolgten im Jahr 2020. Grund der ergänzenden Kartierungen war die Erweiterung des Geltungsbereiches im Zuge der Planung. Abbildung 1: Untersuchungsgebiet der faunistischen Kartierungen nach Jahren Die Begehungen durch Jabczynski erfolgten an folgenden Terminen: • 2017: 15.02., 28.03., 12.04., 26.04., 11.05., 17.05., 18.05., 19.06., 23.06., 04.07., 07.08., 09.08. • 2018: 31.01., 07.03., 21.03., 20.04., 27.04, 12.05., 24.05., 14.06., 01.08., 11.09 • 2020: 07.04., 24.04., 06.05., 18.05., 26.05., 10.06., 17.06., 14.07., 03.08., 12.10. Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 11
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam 4.3 Vögel Als Methode für die Erfassung der Brutvögel kam die Revierkartierung zur Anwendung. Alle Beobach- tungen hör- und sichtbarer Vögel, insbesondere revieranzeigende Merkmale (singende Männchen, Warnrufe, nistmaterial- und futtertragende Altvögel, etc.), wurden notiert und in eine Arbeitskarte ein- getragen. Die Auswertung der Ergebnisse aller Begehungen folgt der Anleitung von SÜDBECK et al. 2005 „Me- thodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Nach dem Ende der Kartierungen wer- den für die nachgewiesenen Brutvogelarten sogenannte „Papierreviere“ gebildet. Bewegen sich die revieranzeigenden Merkmale innerhalb der angegebenen artspezifischen Zeiträume handelt es sich um ein abzugrenzendes Revier. Im Falle des Auffindens eines Brutplatzes kann der genaue Standort bestimmt werden. Ausschließlich außerhalb der Zeiträume liegende Merkmale weisen auf Durchzügler hin. In nachfolgender Tabelle werden die im Geltungsbereich des Bebauungsplans (17.02.2021) nachge- wiesenen Brutvogelarten zusammenfassend dargestellt. Ein Teil der derzeit im Geltungsbereich be- stehenden Waldflächen soll mit Umsetzung der Planung erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. In diesem Bereich ist von keiner unmittelbaren Gefährdung der bestehenden Niststätten aus- zugehen. In der nachstehenden Tabelle wird dahingehend zwischen Niststätten, die grundsätzlich im Plangebiet liegen und denen, die außerhalb der Waldfläche liegen und somit potenziell vom Eingriff betroffen sind unterschieden. Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 12
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Tabelle 1: Nachweise Brutvögel Anzahl BP, Anzahl BP, Schutz der Fortpflan- Brutzeit BArt BR im GB BR im GB zungsstätte, Schutz Wissenschaftlicher RL BB RL D Deutscher Name Abk. Neststandort Status außerhalb erlischt Name 2019 2015 SchVO der Waldflä- che Amsel Turdus merula A N, F * * § BP, BR 9 6 [1], 1 A 02 – E 08 Blaumeise Cyanistes caeruleus Bm H * * § BR 7 5 [2a], 3 M 03 – A 08 Buchfink Fringilla coelebs B F * * § BR 9 6 [1], 1 A 04 – E 08 Buntspecht Dendrocopos major Bs H * * § BP, BR 9 6 [2a], 3 E 02 - A 08 Eichelhäher Garrulus glandarius Ei F * * § BR 3 1 [1], 1 E 02 – A 09 Elster Pica pica E F * * § BR 1 1 [2a], 3 A 01 – M 09 Fitis Phylloscopus trochilus F B * * § BR 5 5 [1], 1 A 04 – E 08 Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla Gb N * * § BR 3 3 [2a], 3 E 03 – A 08 Haubenmeise Parus cristatus Hm H * * § BR 1 1 1 E 03 – A 08 Kleiber Sitta europaea Kl H * * § BR, BP 4 4 [2a], 3 A 03 – A 08 Kohlmeise Parus major K H * * § BR, BP 12 10 [2a], 3 M 03 – A 08 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Mg F * * § BR 5 3 [1], 1 E 03 – A 09 Nebelkrähe Corvus corone cornix Nk F * * § BR 1 1 [1], 1 M 02 – E 08 Ringeltaube Columba palumbus Rt F, N * * § BR 4 4 [1], 1 E 02 - E 11 Rotkehlchen Erithacus rubecula R B, N * * § BR 5 3 [1], 1 E 03 – A 09 Singdrossel Turdus philomelos Sd F * * § BR 4 2 [1], 1 M 03 – A 09 Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus Sg F * * § BR 1 1 [1], 1 A 04 – E 08 Sumpfmeise Parus palustris Sum H * * § BR 2 2 [1], 1 A 04 – A 08 Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 13
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Anzahl BP, Anzahl BP, Schutz der Fortpflan- Brutzeit BArt BR im GB BR im GB zungsstätte, Schutz Wissenschaftlicher RL BB RL D Deutscher Name Abk. Neststandort Status außerhalb erlischt Name 2019 2015 SchVO der Waldflä- che Star Sturnus vulgaris St H * 3 § 1 1 [2a], 3 E 02 – A 08 Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca Ts H * 3 § BP 1 1 [2a], 3 M 04 – M 08 Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix Wls B * * § BR 2 2 [1], 1 E 04 – A 08 Zaunkönig Troglodytes troglodytes Z F, N * * § BR 2 1 [1], 1 E 03 – A 08 Zilpzalp Phylloscopus collybita Zi B * * § BR 1 1 [1], 1 A 04 – M 08 Summe 91 76 Erläuterungen: Neststandort: B – Bodenbrüter, N – Nischenbrüter: H – Höhlenbrüter, F – Freibrüter, NF – Nestflüchter, K – Koloniebrüter RL BB (Rote Liste Brandenburg): RYSLAVY, T.; JUNKE, M.; MADLOW, W. (2019) 1 – vom Aussterben bedroht; 2 – stark gefährdet; 3 – gefährdet; R – extrem selten; V – Art der Vorwarnliste; * - ungefährdet RL D (Rote Liste Deutschland): GRUENEBERG et. al.Al. (2015) 1 – vom Aussterben bedroht; 2 – stark gefährdet; 3 – gefährdet; R – Arten mit geografischer Restriktion; V – Art der Vorwarnliste; * - ungefährdet BArtSchV (Bundesartenschutzverordnung) §: besonders geschützt, §§: streng geschützt Status: BP – Brutplatz; BR – Brutrevier Anzahl BP, BR im GB (Geltungsbereich) - Stand 02.2021 Schutz der Fortpflanzungsstätte (MLUL 2018): als Fortpflanzungsstätte gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützt: [1] = Nest oder - sofern kein Nest gebaut wird - Nistplatz, [2a] = System mehrerer i.d.R. jährlich abwechselnd genutzter Nester/Nistplätze; Beeinträchtigung eines o. mehrerer Einzelnester außerhalb der Brutzeit führt nicht zur Beeinträchtigung der Fortpflan- zungsstätte Schutz der Fortpflanzungsstätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erlischt: 1 = nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 14
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam 2 = mit der Aufgabe der Fortpflanzungsstätte 3= mit der Aufgabe des Reviers Brutzeit (4. Änderung der Übersicht: "Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen Vogelarten" vom 2. November 2007 zuletzt geändert durch Erlass vom Januar 2011 - Schreiben vom 02. Oktober 2018): A= 1., M= 2., E= 3. Monatsdekade (Dekaden = 1-10., 11.-20. und 21.-30./31. eines Monats). Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 15
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Im Plangebiet wurden 13 Höhlenbäume mit und ohne Brutnachweis identifiziert. Davon befinden sich 9 Höhlenbäume außerhalb der Fläche die im Bebauungsplan als Wald festgesetzt wird. Tabelle 2: Höhlenbäume GPS- Erfas- Lage anhand des Koordinaten / Nr. Baumart Beschreibung sungs- Bebauungsplans Plaktettennr. am jahr (Stand 02.2021) Baum 1 Birke Brutplatz Buntspecht - 2017 Grünfläche C - Baum wird zum Erhalt festge- setzt 2 Birke Brutplatz Trauerschnäpper in - 2017 westl. Bereich der Buntspechthöhle Gemeinbedarfsfläche G1 3 Birke Brutplatz Buntspecht - 2017 Grünfläche D (Sport- platzfläche) 4 Birke Höhlung - 2018 Wald 5 Birke Brutplatz Singdrossel, mehrere - 2018 Wald Höhlen 6 Birke Hochstubben, Höhlungen - 2018 Grünfläche D (Sport- platzfläche) 7 Birke Buntspecht Höhlungen - 2018 Grünfläche D (Sport- platzfläche) 8 Birke Spechthöhle - 2018 Wald 9 Roteiche mehrere Spechthöhlen 65 3156 2018 nördl. Bereich der Gemeinbedarfsfläche G1 10 Birke Spechthöhle in 6 Metern Höhe 0370034 2020 Wald 2020 Brutplatz des Buntspechtes 5802398 11 Roteiche 4 Spechthöhlen an einem Staren- 65 2020 Grünfläche B - Fläche kast in 7, 8, 9 und 10 Metern 3341 für die Rückhaltung von Höhe Niederschlagswasser 12 Eiche Spechthöhle in 2 Metern Höhe 65 2020 nördl. Bereich der Spechthöhle in 3 Metern Höhe 3323 Gemeinbedarfsfläche 2020 Brutplätze von Buntspecht G1 und Star Baum wurde eingekürzt 13 Roteiche Spechthöhle in 1.20 Meter Höhe 0370418 2020 nördl. Bereich der am Stamm 5802726 Gemeinbedarfsfläche 2020 Brutplatz der Kohlmeise G1 GPS-Koordinaten in UTM UPS 33 U, WGS 84 Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 16
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Abbildung 2: Höhlenbäume im Plangebiet (Stand der Planzeichnung 02.2021) Im Plangebiet konnten insgesamt 23 Brutvogelarten festgestellt werden. Alle Arten zählen nach Bun- desartenschutzverordnung (BArtSchV) zu den besonders geschützten Arten. Bei den nachgewiese- nen Brutvogelarten handelt es sich um häufige Vogelarten im Land Brandenburg. Die Arten sind nicht in einer Gefährdungskategorie der Roten Liste des Landes Brandenburg (2019) aufgeführt. Star und Trauerschnäpper sind gemäß Roter Liste Deutschlands (2015) als gefährdet eingestuft. Bis auf die Arten Fitis, Star, Trauerschnäpper und Waldlaubsänger sind die Vorkommen der Brutvogelar- ten in Brandenburg stabil oder sogar zunehmend. Bei den genannten Arten sind sie rückläufig, die Vorkommen bisher aber noch häufig bis sehr häufig (MLUL 2018). Brutvögel Bei den Arten Amsel, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Eichelhäher, Nebelkrähe, Ringeltaube, Singdros- sel, Sommergoldhähnchen und Zaunkönig handelt es sich um Freibrüter, die innerhalb von Baum- und Strauchbeständen ihre Nester anlegen. Die Arten Fitis, Waldlaubsänger, Rotkelchen und Zilpzalp bauen ihre Nester bodennah. Für diese Arten endet der Schutz der Niststätte mit Ende der jeweiligen Brutperiode. Die Niststätten anderer Arten (siehe auch Tabelle 1, Schutz der Fortpflanzungsstätte: 2a) sind hingegen ganzjährig geschützt im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG. Dieser Schutz endet erst mit Aufgabe des Reviers. In der Regel führt die Beeinträchtigung eines oder mehrerer Ein- zelnester außerhalb der Brutzeit nicht zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden mehrere Brutplätze des Buntspechtes nachgewie- sen. Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 17
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam • Zwei Brutplätze des Buntspechtes und ein Brutplatz des Trauerschnäppers befinden sich je- weils in Höhlungen von Birken (Nachweis 2017). • An einer Eiche konnten zwei Brutplätze in Spechthöhlen festgestellt werden. • Ein Brutplatz des Buntspechtes befindet sich in einer Höhlung in einer Robinie und ein Brut- platz des Kleibers in einer Höhlung in einer Eiche (Baumnummer 64 5383, nördlicher Teil des Bebauungsplangebiets). • Ein Brutplatz des Buntspechtes und ein Brutplatz des Stars befinden sich an einer Eiche am Caputher Heuweg sowie ein Brutplatz des Buntspechtes und ein Brutplatz des Stars in einer Birke nahe den Wohngebäuden Caputher Heuweg (Nachweis 2020). • Eine Spechthöhle und ein Brutplatz der Kohlmeise befinden sich an einer Eiche nahe der Wendeschleife der Straßenbahn (Nachweis 2020). Der Buntspecht zimmert jedes Jahr zur Fortpflanzungszeit eine neue Bruthöhle. Althöhlen werden von anderen Arten, darunter Vögel, Fledermäuse und andere Kleinsäugetiere nachgenutzt. Der Trauerschnäpper nutzt die Baumhöhlen in der Regel wiederkehrend für die Jungenaufzucht. Der Trauerschnäpper ist in der aktuellen Roten Liste von Deutschland (2015) in der Kategorie - 3 (gefähr- det) eingestuft, die Population ist im Rückgang begriffen. Auch die Arten Kohlmeise und Star nutzen Baumhöhlen in der Regel wiederkehrend für die Jungenaufzucht. Im Untersuchungsgebiet konnten außerdem Brutreviere der Nischen- und Höhlenbrüter Blaumeise, Gartenbaumläufer, Haubenmeise, Kleiber, Kohlmeise, und Sumpfmeise erfasst werden. Diese Arten nutzen ihre Fortpflanzungsstätten (Höhlungen und Nischen an Bäumen bzw. geeignete Strukturen an Gebäuden) ebenfalls in der Regel wiederkehrend in der nächsten Brutperiode. Die nachgewiesenen Brutreviere stellen in Verbindung mit geeigneten Strukturen für eine Nestanlage am umliegenden Baumbestand ganzjährig geschützte Lebensstätten im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesna- turschutzgesetz dar. Des Weiteren konnte ein Brutplatz der Singdrossel an einem Höhlenbaum im südlichen Teil des Be- bauungsplangebiets nachgewiesen werden. Bei dieser Art erlischt der Schutz der Fortpflanzungsstätte gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz nach dem Ende der jeweiligen Brutsaison. Die Singdrossel baut in jeder Brutperiode ein neues Nest, die Nester werden im Allgemeinen nicht wiederholt für die Jungenaufzucht aufgesucht. Im Falle einer Beseitigung geschützter Niststätten der Höhlen- und Nischenbrüter, aber auch unbe- wohnter Baumhöhlungen sind passende Kompensationsmaßnahmen (Anbringung von Höhlenbrüter- kästen) am zu erhaltenden Baumbestand erforderlich. Für Kohlmeise, Blaumeise und Kleiber können die Höhlenbrüterkästen auch an nahe gelegenen Gebäuden angebracht werden. Nahrungsgäste Neben den ermittelten Brutvogelarten konnten 14 weitere besonders und streng geschützte Vogelar- ten als Nahrungsgäste erfasst werden. Tabelle 3: Nachweise Nahrungsgäste (Vögel) BArt Wissenschaftlicher RL BB Deutscher Name Abk. Neststandort RL D 2015 SchVO Name 2019 2005 Elster Pica pica Ei F * * § Feldsperling Passer montanus Fe H V V § Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla Gb N * * § Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Hr N * * § Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 18
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam BArt Wissenschaftlicher RL BB Deutscher Name Abk. Neststandort RL D 2015 SchVO Name 2019 2005 Haussperling Passer domesticus H H, F * V § Mauersegler Apus apus Ms H * * § Nebelkrähe Corvus corone Nk F * * § Schwanzmeise Aegithalos caudatus Sm F * * § Schwarzspecht Dryocopus martius Ssp H * * §§ Star Sturnus vulgaris S H * 3 § Stieglitz Carduelis carduelis Sti F * * § Stockente Anas platyrhynchos Sto B, F, NF * * § Tannenmeise Parus ater Tm H * * § Wintergoldhähnchen Regulus regulus Wg F * * § Erläuterungen: Neststandort: B – Bodenbrüter, N – Nischenbrüter: H – Höhlenbrüter, F – Freibrüter, NF – Nestflüchter, K – Koloniebrüter RL BB (Rote Liste Brandenburg): RYSLAVY, T.; JUNKE, M.; MADLOW, W. (2019) 1 – vom Aussterben bedroht; 2 – stark gefährdet; 3 – gefährdet; R – extrem selten; V – Art der Vorwarnliste; * - ungefährdet RL D (Rote Liste Deutschland): GRUENEBERG et. al.l. (2015) 1 – vom Aussterben bedroht; 2 – stark gefährdet; 3 – gefährdet; R – Arten mit geografischer Restriktion; V – Art der Vorwarnliste; * - unge- fährdet BArtSchV (Bundesartenschutzverordnung) §: besonders geschützt, §§: streng geschützt Maßnahmen zur Vereidung und Kompensation des mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbun- denen Eingriff sind in Kapitel 7 dargestellt. Die Betroffenheit bzgl. der Verbotstatbestände ist in Kapitel 8.1 beschrieben. 4.4 Fledermäuse Während der Tageszeit wurden relevante Strukturen am Baumbestand auf anwesende Fledermäuse und deren Spuren (Kot, Rückstände an potenziellen Quartierzugängen, Fraßreste) untersucht. Ver- schiedene Fledermausarten wurden bei mehreren Begehungen im Gebiet erfasst. Alle Nachtbege- hungen wurden mit einem Detektor durchgeführt. Des Weiteren wurde die Horchbox Batlogger A von der Firma Elekon für die Aufnahme von Ultraschallrufen während zweier Nächte eingesetzt. Die Nachbestimmung der Arten erfolgte größtenteils manuell nach äußerlichen Merkmalen (Flugverhalten und Silhouette), vorliegendem Habitat und Ultraschallrufen der in Brandenburg vorkommenden Arten nach SKIBA (2009) und TEUBNER et. Al. (2008). Innerhalb des Untersuchungsgebietes konnten bei den Detektorbegehungen bzw. durch den Einsatz einer Horchbox an verschiedenen Stellen im Gebiet Fledermäuse ermittelt werden, die entweder auf der Jagd waren oder das Gebiet als Transfergebiet nutzten. Im gesamten Bebauungsplangebiet konn- ten Fledermausaktivitäten nachgewiesen werden. Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 19
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam Tabelle 4: Fledermausnachweise Jahr des Nach- Fledermausart bzw. -gattungen RL-D1) FFH-RL2) Modus3) weises Zwergfledermaus 2017, 2018, Pipistrellus pipistrellus * IV Jagd 2020 2017, 2018, Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D IV Jagd 2020 2017, 2018, Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G IV Jagd 2020 Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii * IV Jagd 2018 Gattung Langohr Plecotus spec. - IV Jagd 2017 2017, 2018, Großer Abendsegler Nytalus noctula V IV Transfer, Jagd 2020 Gattung Myotis Myotis spec. - IV Jagd 2017 1) Schutzstatus Rote Liste Deutschland (MEINIG, BOYE, & HUTTERER, 2009) Gefährdungskategorien: 1 – vom Aussterben bedroht, 2 – stark gefährdet, 3 – gefährdet, V – Vorwarnliste (keine Kategorie der RL), G – Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt; D – Daten unzureichend, * - ungefährdet 2) FFH-Richtlinie vom 21.05.1992, 92/43/EWG II – Art des Anhangs II der Richtlinie; IV – Art des Anhangs IV der Richtlinie 3) Jagd: Jagdhabitat/Flugraum, Transfer: nur zeitweilig verweilend, kurzzeitig gebietsüberquerend Die Fledermausaktivitäten konzentrierten sich auf den südwestlichen Bereich der Waldfläche, im süd- lichen Teil des Bebauungsplangebiets auf die Randbereiche (Waldwege), während im nördlichen Teil (Zufahrt Heinrich-Mann-Allee) nur wenige Nachweise gelangen. Innerhalb des Baumbestandes im Gebiet konnten keine Fledermausquartiere oder Spuren von Fle- dermäusen ermittelt werden. Im Untersuchungsgebiet sind mehrere Höhlenbäume vorhanden. Diese sind in Tabelle 2 dargestellt. Die Höhlenbäume weisen zum Großteil ein hohes Quartierpotenzial für Fledermäuse auf. Die ermittelten Fledermausarten stehen nicht in einer Gefährdungskategorie der Roten Liste von Deutschland. Der Große Abendsegler ist in der Vorwarnliste aufgeführt, bei der Breitflügelfledermaus besteht eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes und bei der Mückenfledermaus ist die Datenlage für eine Einstufung unzureichend. Die Bestände der Zwergfledermaus sind deutschlandweit ungefährdet. Maßnahmen zur Vereidung und Kompensation des mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbun- denen Eingriff sind in Kapitel 7 dargestellt. Die Betroffenheit bzgl. der Verbotstatbestände ist in Kapitel 0 beschrieben. 4.5 Reptilien Die Erfassung der Reptilien wurde im Anschluss an die Brutvogelkartierung 2017 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt reichte der Geltungsbereich des Bebauungsplans noch fast bis an die Bahntrasse heran. In der Zwischenzeit wurde er deutlich nach Norden verlagert. Potenziell geeignete Habitate befinden sich im Bereich der Böschung zum Bahndamm einschließlich der angrenzenden Waldkante. Die potenziellen Habitatflächen wurden im Rahmen mehrerer Bege- hungen, bei geeigneter Witterung (sonnige Vormittagsstunden, Temperaturen bei etwa 20 °C und windstill) abgesucht. Im Ergebnis konnten keine Zauneidechsen gefunden werden. Nichtsdestotrotz bietet der Bahndamm kleinräumig geeignete Lebensraumbedingungen für die Zauneidechse, gute Versteck- und Sonnen- plätze auf Holzstämmen und am Waldrand sind offene Sandstellen für die Eiablage vorhanden. Der Bahndamm südöstlich vom Geltungsbereich ist als potenzielles Habitat für die Art Zauneidechse ein- Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 20
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam zustufen. Dieser Bereich befindet sich bereits außerhalb des Plangebietes in ca. 30 m Entfernung zu diesem. Aufgrund der Entfernung zum Plangebiet und dem waldbestandenen Charakter der Fläche ist nicht davon auszugehen, dass sich innerhalb des Plangebietes Zauneidechsen ansiedeln bzw. wie- derfinden. Die Lebensstätten wurden als geschützte Biotope kartiert. Eine Betroffenheit der Art durch die Umset- zung der Planung ist derzeit nicht zu erwarten. Im Zuge der Baumaßnahmen sind diese Flächen nicht als Baustelleneinrichtungsfläche zu nutzen. Aus einem Gutachten von der Grünen Liga liegt ein Hinweis vor, dass im Bebauungsplangebiet die Blindschleiche (Angius fragilis) vorkommt. Sie gehört zu den am häufigsten anzutreffenden Reptilien. Die Art kann eine Vielzahl verschiedener Habitate besiedeln, unter anderem Laubwälder, Bahndämme und Wiesen. Bei der Blindschleiche handelt es sich um eine national besonders geschützte Reptilien- art. Sie gehört nicht zu den geschützten Arten. Somit gelten für diese Art nicht die Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) des § 44 Absatz 1 BNatSchG. Sie ist im Rahmen der Eingriffsregelung als einfacher Umweltbelang gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abzuarbeiten. Bei Eingriffen in den Lebensraum der Blindschleiche wären grundsätzlich die allgemeinen Vermeidungsgebote zu beachten. Da keine Reptilien im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden, erfolgt keine Betrachtung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG. 4.6 Amphibien Bei den Begehungen im Untersuchungsgebiet konnten keine Amphibien festgestellt werden. Die ge- naue Begutachtung des Regenwasserbeckens erbrachte auch keine Nachweise von Amphibien am oder im Gewässer. Bei den abendlichen Erfassungen konnten ebenfalls keine Amphibien im Gebiet verhört werden. In der Umgebung zum Plangebiet befinden sich Land- und Gewässerlebensräume, die geeignete Habitatstrukturen für Amphibien aufweisen. Das am nächsten gelegene Kleingewässer ist mit 1,5 Km Entfernung der Teufelssee. Aufgrund der bereits bestehenden und geeigneten Habitatstrukturen in unmittelbarer Umgebung zum See, ist nicht davon auszugehen, dass sie bis in den Geltungsbereich wandern. Da keine Amphibien im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden, erfolgt keine Betrachtung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG. 4.7 Holzbewohnende Käfer Im Untersuchungsgebiet konnten einige Höhlenbäume festgestellt werden, die sich allerdings nicht für eine Besiedlung durch Holz bewohnende Käfer eignen. Gut besonnte Alt- und Totholzbäume sind im Gebiet nicht vorhanden. Alte besonnte Stiel-Eichen, die der streng geschützte Heldbock (Cerambyx cerdo) besiedeln könnte, konnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Die erfassten Höhlungen sind in ihrer Ausdehnung gering und weisen keine größeren Mulmkörper auf. Die überwiegende An- zahl der Bäume hat keine Höhlungen und ist in einem vitalen Zustand. Somit besteht für Holz bewoh- nende Käferarten kein Potenzial für ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet. Da holzbewohnenden Käfer im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden, erfolgt keine Be- trachtung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG. 4.8 Bienen Entlang der Bahntrasse, d.h. außerhalb des Plangebietes, wurde ein Vorkommen der besonders ge- schützten Gattung Andrena (Sandbienen) nachgewiesen. Die Art bevorzugt für den Nestbau schütter bewachsene Stellen in warmer und trockner Lage, wegen der geringeren Bodenfeuchte häufig auch Böschungen. Zum Schutz ist der Erhalt trockener und halbtrockener Biotoptypen sowie strukturreicher kleinteiliger Landschaftselemente, die ein großes Angebot an verschiedenen Blütenpflanzen und Nistmöglichkeiten haben wichtig. Das Habitat befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches (Entfernung ca. 20 m). Die Lebensstätten wurden als geschützte Biotope kartiert. Eine Betroffenheit der Art durch die Umsetzung der Planung Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 21
ASB zum Bebauungsplan Nr. 142 „Schulstandort Waldstadt Süd“ der Landeshauptstadt Potsdam ist derzeit nicht zu erwarten. Im Zuge der Baumaßnahmen sind diese Flächen nicht als Baustellenein- richtungsfläche zu nutzen. Da Bienen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden, erfolgt keine Betrachtung der Ver- botstatbestände nach § 44 BNatSchG. 4.9 Sonstige Arten Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen erfolgte keine Erfassung von Hügelnestern der Wald- ameisen. Im Zuge der Biotoptypenkartierungen wurden mehrere Ameisennester entdeckt. Eine ge- naue Bestimmung der Art erfolgte jedoch nicht. Vor Beginn der Baumaßnahme im Plangebiet beste- hende Ameisennester sind umzusetzen (nähere Ausführungen siehe Kapitel 0) Im Plangebiet wurden Eichhörnchen gesichtet. (Sciurus vulgaris). Eichhörnchen zählen als heimische Säugetier zu den besonders geschützten Arten nach BArtSchV. Die Art benötigt einen differenzierten Baumbestand in Bezug auf Alter und Art der Bäume um sowohl die Ernährung (u.a. Knospen, Zweige, Sämereien) als auch Lebensstätten zu finden. Die Art gehört zu den Kulturfolgern, die auch in Gärten und Parkanlagen zu finden sind. 5 Vorkommen von Arten, die unter das Jagdgesetz fallen Zahlreiche in Wäldern und somit auch im Plangebiet vorkommende Arten unterliegen dem Jagdrecht und damit nicht den Vorschriften zum Tierschutzrecht des BNatSchG. Das Jagdrecht ist die aus- schließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterlie- gen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 BJagdR. Das Jagdrecht dient nicht primär dem Artenschutz. Zu den Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen gehören gemäß § 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) unter anderem • Rotwild (Cervus elaphus L.), • Damwild (Dama dama L.), • Rehwild (Capreolus capreolus L.), • Schwarzwild (Sus scrofa L.), • Fuchs (Vulpes vulpes L.). Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (§ 19a BJagdG). Für einige Arten gelten Jagd- und Schonzeiten. Jagdzeiten sind für Brandenburg in § 5 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Branden- burg (BbgJagdDV) zu § 31 Absatz 1 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) definiert. In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht not- wendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJagdG). 6 Wirkprozesse und -komplexe des Vorhabens Im Folgenden werden die von der geplanten Entwicklung der Fläche ausgehenden möglichen direkten und indirekten Auswirkungen auf die untersuchten Arten / Artengruppen dargestellt. Zu berücksichtigen sind Wirkfaktoren des Vorhabens, die eine Verletzung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG bewirken können. Wirkfaktoren sind Ursachen, die geeignet sind, Auswirkungen, ggf. Beeinträchtigungen und damit Funktionsveränderungen auszulösen. Diese können sowohl baubedingt (vorrangig in Verbindung mit der Bauphase), anlagebedingt (im Zusammenhang mit den künftigen Bauwerken stehend) als auch betriebsbedingt (durch die geplante Nutzung) auftreten. Baubedingte Wirkungen sind zeitlich auf das Baugeschehen begrenzt. Sie treten direkt auf den Baustellen, den Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegungen sowie im unmittelbaren Umkreis des Baugeschehens auf. Indirekte baubedingte Wir- Dr. Szamatolski Schrickel Planungsgesellschaft mbH 22
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