Gesetz vom , mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Bebauungsgrundlagengesetz, das ...

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Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\I-ROG BauPolG ua Nov 2020\I-ROG BauPolG ua Nov 2021 (Stand 9.3.2021).docx \ 15.03.2021
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                                                        Entwurf

Gesetz vom .................................................. , mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz
2009, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger
Bautechnikgesetz 2015 und das Salzburger Bauproduktegesetz geändert werden
     Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

                                             Artikel I
                        Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009
    Das Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl
Nr 77/2020, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 39 eingefügt:
„§ 39a Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten mit Handelsnutzungen“.
2. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 Z 6 wird angefügt:
        „d) Bauten mit baulichen Anlagen gemäß der lit a oder b im Erdgeschoß und Start- und Über-
            gangswohnungen (§ 35a BauTG) in den oberen Geschoßen, wenn unter Berücksichtigung der
            rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung
            eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann;“
2.2. Im Abs 5 wird angefügt: „In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in ge-
mischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.“
3. Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird in der Z 3 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
      „4. Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.“
3.2. Abs 2 wird in der Z 2 lit a nach dem Wort „Windfängen“ die Wortfolge „bis zu 40 m²“ eingefügt.
4. Im § 36 Abs 3 erster Satz wird nach dem Wort „Verkehrsbauten“ der Klammerausdruck „(wie Brü-
cken, Stützmauern, Lärmschutzwände odgl)“ eingefügt.
5. Nach § 39 wird eingefügt:
        „Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten mit Handelsnutzungen
                                                           § 39a
(1) In den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbau-
ten mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn die
Flächen in einem Siedlungsschwerpunkt liegen und im Fall der Bauland-Kategorie § 30 Abs 1 Z 6 unter
Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissions-
belastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann.
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(2) Auf Flächen mit einer Kennzeichnung gemäß Abs 1 sind gemischtgenutzte Bauten für den förderba-
ren Mietwohnbau im Sinn des 3. Abschnitts, 4. Unterabschnitts des S.WG 2015 und für Einzelhandels-
nutzungen bis insgesamt 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn
     1. die Geschoßfläche für die förderbaren Mietwohnungen die Gesamtverkaufsfläche für Einzelhan-
        delsnutzungen um mehr als das Doppelte übersteigt und
     2. die erforderlichen Pflichtstellplätze mindestens zur Hälfte in einer Tiefgarage errichtet werden.“
6. Im § 40 Abs 2 lautet der erste Satz: „Bei der Beurteilung der Lückeneigenschaft sind Bauten in ge-
kennzeichneten Lücken nicht zu berücksichtigen.“
7. Im § 45 Abs 3 wird im zweiten Satz der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und ange-
fügt: „wobei die Frist gewahrt ist, wenn der erstinstanzliche Bescheid innerhalb dieses Zeitraums ergeht.“
8. § 56 Abs 7 lautet:
     „(7) In die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche sind eingeschoßige Nebenanlagen nicht einzu-
rechnen, soweit deren überbaute Grundfläche im Bauplatz beträgt:
 Nebenanlage                        bei Wohnbauten                       bei sonstigen Bauten
 Garagen oder überdachte Kraft-     15 m² je Pflichtstellplatz bzw       15 m² je Pflichtstellplatz bzw
 fahrzeug-Abstellplätze             20 m² je barrierefrei herzustel-     20 m² je barrierefrei herzustel-
                                    lenden Pflichtstellplatz             lenden Pflichtstellplatz
 überdachte Fahrrad-Stellplätze     2 m² je Pflichtstellplatz, ansons-   2 m² je Pflichtstellplatz
                                    ten 4 m² je Wohnung
 sonstige Nebenanlagen             insgesamt höchstens 20 m²          -
Die Nichteinrechnung dieser Nebenanlagen findet nur statt, soweit deren überbaute Grundfläche 12 % der
Fläche des Bauplatzes nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, ist nur das darüber hinausge-
hende Maß in die bauliche Ausnutzbarkeit einzuberechnen.“
9. Im § 60 wird angefügt:
„(5) Für als Beherbergungsgroßbetrieb ausgewiesene Flächen können Mindest- und Höchstanteile von
Nutzungen für hoteltypische Dienstleistungen und für sonstige damit im Zusammenhang stehende Dienst-
leistungen festgelegt werden. Zusätzlich kann auch eine Mindest- oder Höchstgröße des Flächenbedarfs je
Gästezimmer bzw Gästebett festgelegt werden. Die Nutzanteile beziehen sich auf die Nutzfläche der
gesamten baulichen Anlage.“
10. Im § 62 Abs 5 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Landesregierung kann in dieser auch
Grundsätze und Kriterien zur Beurteilung festlegen.“
11. Im § 65 Abs 8 wird die Verweisung „§ 19 Abs 3“ durch die Verweisung „§ 19 Abs 5“ ersetzt.
12. Im § 67 Abs 4 wird die Verweisung „§ 19 Abs 3“ durch die Verweisung „§ 19 Abs 5“ ersetzt.
13. Im § 75 Abs 1 Z 6 wird die Verweisung auf die „Gemeindeordnung 1994“ durch die Verweisung auf
die „Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
14. Im § 82 Abs 2 entfallen die Sätze: „Bei nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu aufgestell-
ten Räumlichen Entwicklungskonzepten gilt für die auf deren Grundlage erfolgende Änderung von Flä-
chenwidmungsplänen:
      1. An Stelle der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung
         erforderlich.
      2. § 74 Abs. 4 kann sinngemäß angewendet werden.“
15. Im § 84 Abs 4 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Als bestehende Betriebe
gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsauswei-
tungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fallen.“
16. Im § 86 Abs 15 werden die beiden letzten Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Liegen die
Voraussetzungen für eine Ausnahme nach dem ersten Satz nicht vor, hat dies die Gemeindevertretung mit
Bescheid festzustellen. Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass für die Mel-
dung (Z 1) ein Formular mit näher zu bestimmendem Inhalt zu verwenden ist, ferner dass eine Bescheini-
gung über das Einlangen dieser Meldung auszustellen ist, und dass sich die Gemeinde eine Bescheiderlas-
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sung im Sinn des zweiten Satzes innerhalb einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist vorbehalten
kann, widrigenfalls die Meldung nach Ablauf dieser Frist unmittelbar wirksam wird."
17. Nach § 86 wird angefügt:
                                                     㤠87
      Die §§ 30 Abs 1 und 5, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 3, 39a, 40 Abs 2, 45 Abs 3, 56 Abs 7, 60 Abs 5, 62
Abs 5, 65 Abs 8, 67 Abs 4, 75 Abs 1 Z 6, 82 Abs 2, 84 Abs 4 und 86 Abs 15 in der Fassung des Gesetzes
LGBl Nr xx/2021 treten mit ............................ in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren
ist § 32 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

                                           Artikel II
                            Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes
    Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr
1/2016, wird geändert wie folgt:
1. Im § 14 Abs 1 lit a wird im vorletzten Spiegelstrich nach der Wortfolge „§ 36 ROG 2009“ die Wortfol-
ge „oder § 35a BauTG“ eingefügt.
2. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 4 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Diese Mindestabstandsbestim-
mung gilt nicht für Nebenanlagen gemäß den Abs 7a und 7b. Zwischen Bauten für Start- und Über-
gangswohnungen (§ 35a BauTG) kann dieser Mindestabstand um 25 % unterschritten werden.“
2.2. Im Abs 7a werden geändert:
2.2.1. Im Einleitungssatz entfällt das Wort „eingeschoßige“.
2.2.2. In der Z 3 werden im ersten Satz die Wortfolge „Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-
Abstellplätzen aber 7 m“ durch die Wortfolge „Garagen sowie überdachten Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-
Abstellplätzen aber 10 m“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Kraftfahrzeug-Abstellplätzen“ durch die
Wortfolge „Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Abstellplätzen“ ersetzt.
2.2.3. In der Z 4 wird im ersten Satz die Maßzahl „2,5 m“ durch die Maßzahl „2,8 m“ ersetzt.
2.3. Nach Abs 7a wird eingefügt:
    „(7b) Für zu anderen Bauten als Wohnbauten gehörige und verpflichtend zu errichtende, überdachte
Fahrrad-Abstellplätze ist Abs 7a sinngemäß anzuwenden.“
2.4. Im Abs 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.4.1. Im zweiten Satz entfällt das Wort „eingeschoßige“.
2.4.2. Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: „Die Voraussetzungen der lit a und b gelten nicht, wenn bei
Bestandsbauten das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe einmalig um nicht mehr als 75 cm er-
höht wird und dieser Aufbau der Schaffung einer zusätzlichen Wohnung, der Qualitätsverbesserung von
Wohnräumen einer bestehenden Wohnung oder der thermischen Sanierung der Gebäudehülle des Baus
dient.“
3. Im § 29 wird angefügt:
        „(5) Die §§ 14 Abs 1 lit a und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../2021 treten mit
.................... in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren gemäß § 25 Abs 8 ist diese Bestim-
mung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
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                                          Artikel III
                              Änderung des Baupolizeigesetzes 1997
    Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird
geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die Zeile zu § 3 lautet:
         „§ 3 Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen“
1.2. Nach der Zeile zu § 3 wird eingefügt:
       „§ 3a Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen“
1.3. Die Zeile zu § 17b lautet:
      „§ 17b Renovierungspass“
1.4. Nach der Zeile zu § 17b wird eingefügt:
      „§ 17c Energieausweisdatenbank“
1.5. Nach der Zeile zu § 22 wird eingefügt:
      „§ 22a Digitale Bauverwaltung“
2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 Z 4 wird nach dem Wort „beeinträchtigen“ ein Beistrich gesetzt und angefügt „sowie der
Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen gegen solche mit flüssigen fossilen oder festen
fossilen Brennstoffen“.
2.2. Im Abs 2 Z 1 entfällt das Wort „eingeschoßige“.
2.3. Im Abs 3 Z 7 wird nach der Wortfolge „im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes“
die Wortfolge „mit Hofstelle“ eingefügt.
2.4. Im Abs 5 werden geändert:
2.4.1. In der Z 1 lautet die lit b:
        „b) die Lärmemissionen der Anlage einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB (A) bei
            Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten; bei Standorten, die im
            Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-
            Grenzwert auf 30 dB (A);“
2.4.2. In der Z 2 lautet die lit c:
        „c) die Lärmemissionen der Anlage die Grenzwerte gemäß der Z 1 lit b nicht überschreiten;“
3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Anzeigepflichtige“ das Wort „bewilligungsfreie“ eingefügt.
3.2. Im Abs 2 lautet die Z 2:
      „2. bei nachträglichen Wärmedämmungen der Gebäudehülle gemäß § 2 Abs 2 Z 17 oder 17a ein
          Energieausweis oder ein Renovierungspass, wobei ein elektronischer Nachweis über dessen Aus-
          stellung genügt.“
4. Nach § 3 wird eingefügt:
             „Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen
                                                  § 3a
     (1) Folgende bauliche Maßnahmen sind, sofern sie als selbständiger Verwaltungsakt beantragt wer-
den, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:
      1. die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Abs 2;
      2. die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen
         die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen
         fossilen oder festen fossilen Brennstoffen.
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     (2) Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn die Lärmemissionen
der Anlage einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB (A) bei Nacht an der nachbarlichen Grund-
stücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete
ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB (A).
    (3) Der Mitteilung sind anzuschließen:
     1. eine Bezeichnung bzw Beschreibung der geplanten Maßnahme;
     2. planliche Darstellungen, soweit diese zur Erkennbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorga-
        ben erforderlich sind;
     3. bei Luftwärmepumpen eine Bestätigung über die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte an
        den Grundstücksgrenzen.
     (4) Sofern die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde offenkundig baurechtli-
chen oder bautechnischen Anforderungen widerspricht, hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten
und die Bewilligungswerber darüber schriftlich zu verständigen. Die Prüfung durch die Baubehörde hat
längstens innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach
Abs 3 zu erfolgen. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Verständigung an die Bewilligungswerber, gilt die
mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden.“
5. Im § 7 Abs 1 Z 3 wird die Verweisung „§ 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch die
Verweisung „Art 118 Abs 7 B-VG“ ersetzt.
6. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 wird in der Z 7 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
     „8. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Bauten für Start- und Übergangswohnungen (§ 35a
         BauTG.“
6.2. Im Abs 4 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Be-
wohner dienenden eingeschossigen“.
7. Im § 17a werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 1 lauten die Z 2 und 3:
      „2. bei einem Auf- oder Zubau oder einer Änderung der Art des Verwendungszwecks des Baus oder
          Teilen davon, durch welchen bzw welche
          a) die konditionierte Geschoßfläche des Baus um mehr als 80 m² vergrößert wird oder
          b) eine zusätzliche Wohnung, Geschäfts- oder sonstige selbständige Nutzungseinheit errichtet
             wird;
       3. bei baulichen Maßnahmen, die das Ausmaß einer größeren Renovierung erreichen;“
7.2. Abs 2 lautet:
„(2) Von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nach Abs 1 Z 1 bis 3 sind bauliche
Anlagen gemäß § 33 Abs 5 BauTG ausgenommen.“
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7.3. Im Abs 3 wird vor dem letzten Satz eingefügt: „Im Fall des Abs 1 Z 2 genügt es, wenn der Energie-
ausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird.“
8. Der bisherige § 17b erhält die Paragraphenbezeichnung „17c“ und lautet § 17b neu:
                                           „Renovierungspass
                                                   § 17b
Ein Renovierungspass ist ein langfristiger Fahrplan für die schrittweise Renovierung von Bauten auf
Grundlage von Qualitätskriterien, in dem nach Durchführung einer Energieberatung durch eine unabhän-
gige Stelle des Landes Salzburg oder durch Personen gemäß § 17a Abs 1 auf Basis standardisierter Mo-
dellberechnungen relevante Maßnahmen zur etwaigen Verbesserung der Energieeffizienz beschrieben
werden.“
9. Im § 17c (neu) Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. In der Z 1 lit b wird nach dem Wort „Energieausweiserstellern“ die Wortfolge „und Prüforganen
gemäß § 19b Abs 1“ eingefügt.
9.2. Der letzte Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Daten dürfen von der Landesregie-
rung und Baubehörden für Zwecke der Bauverwaltung verwendet werden. Die nicht personenbezogenen
Daten dürfen auch für energie-, raumordnungs- und siedlungspolitische sowie statistische Zwecke auto-
mationsunterstützt verwendet werden.“
9.3. Nach Abs 5 wird eingefügt:
     „(6) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Renovierungspässe.“
10. Im § 19b werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 1 lauten die Z 1 und 2:
     „1. Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung
         über 70 kW;
     2.. Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70
         kW.“
10.2 Abs 2 lautet:
     „(2) Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anla-
ge maßgeblichen Teile zu beziehen. Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Inspektion und die
Inspektionsintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.“
10.3. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten, in
dem gegebenenfalls auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der
Anlage aufzunehmen sind.“
10.4. Abs 4 entfällt.
11. Nach § 22 wird eingefügt:
                                        „Digitale Bauverwaltung
                                                   § 22a
     (1) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, welche der nach diesem Gesetz erforder-
lichen Unterlagen und Bescheinigungen auch digital vorzulegen sind. Dabei sind auch Form und Format
der Übermittlung zu bestimmen.
     (2) Die Landesregierung kann zur digitalen Übermittlung von Daten der Bauverwaltung eine ent-
sprechende Internetanwendung(BauOnline) einschließlich entsprechender Schnittstellen einrichten. Die
Verwendung dieser Anwendung kann von der Landesregierung durch Verordnung für verpflichtend er-
klärt werden, wobei dies auch auf bestimmte Angelegenheiten und Personenkreise sowie einzelne Ge-
meinden beschränkt werden kann.
    (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche
Anträge, Unterlagen, Nachweise und Bescheinigungen udgl:
     1. digitale Formulare festlegen;
     2. die Verwendung von Formularen gemäß der Z 1 verpflichtend anordnen.
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    (4) Für die nach den vorstehenden Absätzen übermittelten Daten findet § 17c Abs 1, 4 und 5 sinn-
gemäß Anwendung.“
12. Im § 23 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. In der Z 18a wird der Ausdruck „17b“ durch den Ausdruck „17c“ ersetzt.
12.2. Im letzten Halbsatz wird der Ausdruck „23 und 24“ durch den Ausdruck „23, 24 und 26“ ersetzt.
13. Im § 24b werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Abs 2 entfällt.
13.2. Nach Abs 7 wird angefügt:
     „(8) Die §§ 2, 3, 3a, 7 Abs 1 Z 3, 10 Abs 1 und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Abs 1 und 25 Abs 1 Z
3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2021 treten mit ............................. in Kraft.
     (9) Die zu dem im Abs 8 bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (§§ 64, 68 LFG) beste-
henden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt sind und von der Baurechtskom-
petenz des Landesgesetzgebers erfasst werden können, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.“
14. Im § 25 Abs 1 wird in der Z 3 nach dem Datum „18. Juni 2010“ ein Beistrich gesetzt und eingefügt:
„geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018“.

                                          Artikel IV
                        Änderung des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015
    Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015, LGBl Nr 1/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl
Nr 96/2017 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Nach der Zeile zu § 33 wird eingefügt:
     „§ 33a Ölkesseleinbauverbot und -alternativenprüfung“
1.2. Die Zeile zu § 37 lautet: „§ 37 Gebäudeautomatisierung und -steuerung“
1.3. Nach der Zeile zu § 37 wird eingefügt:
     „§ 37a Lade- und Netzinfrastruktur“
1.4. Nach der Zeile zu § 49 wird eingefügt:
     „§ 49a Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der Ladeinfrastruktur“
2. Im § 2 wird in der Z 4 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
     „5. Nicht-Wohnbauten: ein Bau, der nach seiner Zweckbestimmung nicht dem Wohnen dient;
      6. gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Baus oder Gebäudeteils für Raum-
         heizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebau-
         te Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäude-
         standort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuer-
         baren Quellen nutzen;
      7. Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Komponenten, Software
          und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und si-
         cherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Er-
         leichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden
         kann;
      8. Ladepunkt: Schnittstelle zur Aufladung eines Elektrofahrzeuges;
      9. Leitungsinfrastruktur: die Gesamtheit aller Leitungsführungen (Leerrohre, Kabelpritschen, Ka-
         belschutzrohre udgl) zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen und den erfor-
         derlichen Räumen (Nischen) für Zähler und Schutzelemente zur Ladung von Elektrofahrzeugen.“
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3. Im § 6 wird angefügt:
     „(3) Die Landesregierung kann zum Ziel des leistbaren Wohnens durch Verordnung auch einzelne
oder gesamthafte Regelungen von ÖNormen oder sonstigen technischen Regelwerken bestimmen, die für
die Beurteilung des Standes der Technik für die Errichtung oder Verwendung von baulichen Anlagen
nicht herangezogen werden dürfen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind jedenfalls die Wirt-
schaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Zivil-
techniker, Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie die jeweiligen
Herausgeber der technischen Regelwerke zu hören.“
4. Im § 33 wird der Abs 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
     „(4) Bei Einzelmaßnahmen zur Renovierung der Gebäudehülle sind die Anforderungen gemäß den
Abs 1 und 2 auf die renovierten Gebäudekomponenten anzuwenden. Die Einzelmaßnahmen müssen dabei
so geplant und ausgeführt werden, dass durch weitere Einzelmaßnahmen die Anforderungen, wie sie für
größere Renovierungen gelten, erreicht werden können.
     (4a) Bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Ge-
samtenergieeffizienz des veränderten Teils - bei wesentlichen Änderungen des gesamten veränderten
Systems - zu bewerten und zu dokumentieren.“
5. Nach § 33 wird eingefügt:
                           „Ölkesseleinbauverbot und -alternativenprüfung
                                                § 33a
     (1) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile
oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Bauten ist nach dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz –
ÖKEVG 2019, BGBl I Nr 6/2020, nicht zulässig.
     (2) In anderen Bauten als nach Abs 1 ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Ein-
bau von Heizkesseln gemäß Abs 1 sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffi-
zienten alternativen Systemen (§ 33 Abs 3) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie
sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des § 46 zu gewähren.“
6. Nach § 35 wird eingefügt:
                      Bauerleichterungen für Start- und Übergangswohnungen
                                                § 35a
     (1) Zum Ziel der Zurverfügungstellung von Wohnungen für den mittelfristigen Wohnbedarf zu leist-
baren Preisen unterliegt der Bau von Start- und Übergangswohnungen reduzierten bautechnischen Anfor-
derungen. Als leistbarer gilt im Zusammenhang ein Preis, der die ortsüblichen Kauf- oder Mietkosten um
zumindest 10 % unterschreitet; der Nachweis dafür obliegt dem Bauwerber.
     (2) Start- und Übergangswohnungen im Sinn des Abs 1 sind Bauten, die
      1. neu errichtet werden,
      2. überwiegend für den Mietwohnbau bestimmt sind,
      3. mehr als fünf Kleinwohnungen aufweisen und
für welche der Standortgemeinde für mindestens 75 % der Wohnungen ein fünfundzwanzigjähriges Vor-
schlagsrecht für den Verkauf oder die Vermietung dieser Wohnungen eingeräumt ist.
     (3) Als Kleinwohnungen im Sinn des Abs 1 Z 3 gelten Zweizimmerwohnungen mit einer Wohnnutz-
fläche bis 45 m² und Dreizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 65 m².
    (4) Für Start- und Übergangswohnungen gelten folgenden bautechnische Erleichterungen:
     1. Die §§ 34 und 35 finden keine Anwendung.
     2. Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 und 2 können auch
        als eingeschoßige Nebenanlagen am Bauplatz errichtet werden.
     3. Abweichend zu § 28 Abs 3 letzter Satz besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzu-
        ges für bauliche Anlagen mit drei oberirdischen Geschoßen und bis zu zwölf Wohn- und Ge-
        schäftseinheiten.
     Im Fall der Z 2 findet § 56 Abs 7 ROG 2009 sinngemäß Anwendung, wobei die überbaute Fläche
dieser Nebenanlagen 12 % der Bauplatzfläche nicht überschreiten darf; § 25 Abs 7a BGG gilt auch für
diese Nebenanlagen.
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     (5) Die Gemeinde ist ermächtigt, die konkrete Höhe der leistbaren Preise für den Verkauf oder die
Vermietung der Wohnungen rechtsgeschäftlich zu vereinbaren. In solchen Vereinbarungen können für
deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen vorgesehen werden. Der Abschluss von
Verträgen für Start- und Übergangswohnungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung. Vor
Abschluss solcher Verträge ist die Gemeindevertretung zu informieren. Die Landesregierung und die
Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009) haben die Gemeinden in den vorstehenden Ange-
legenheiten zu unterstützen.“
7. § 37 lautet:
                              „Gebäudeautomatisierung und -steuerung
                                                  § 37
      (1) Nicht-Wohnbauten oder gemischt genutzte Bauten (mit Wohn- und Nicht-Wohnfunktion) mit ei-
ner Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 290 kW Nennleistung sind, sofern technisch
und wirtschaftlich realisierbar, mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszu-
statten, welches in der Lage ist:
       1. den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und des-
          sen Anpassung zu ermöglichen;
       2. Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von
          gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetech-
          nische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu
          informieren; und
       3. die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und ande-
          ren Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen
          gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, und zwar auch bei unterschiedlichen herstel-
          lereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
      (2) Wohnbauten mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs-
und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit über 70 kW Nennleistung
sollen mit einem System der Gebäudeautomatisierung und -steuerung mit folgenden Funktionen ausge-
stattet sein:
       1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems
          misst und den Eigentümer oder Verwalter des Baus darüber informiert, wenn die Effizienz erheb-
          lich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
        2 einer wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Vertei-
          lung, Speicherung und Nutzung der Energie.
     (3) Das Erfordernis des Einbaues von Geräten zur Verbrauchserfassung in baulichen Anlagen richtet
sich nach § 22 Abs 2 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, BGBl I Nr 72/2014.
                                     Lade- und Netzinfrastruktur
                                                  § 37a
     (1) Bei der Errichtung von Bauten mit einem Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Pflichtstellplätzen
sind nachfolgende Einrichtungen der Ladeinfrastruktur herzustellen:
      1. bei Wohnbauten die Leitungsinfrastruktur für jeden Pflichtstellplatz;
      2. bei Nicht-Wohnbauten ein Ladepunkt und für jeden fünften angefangenen Pflichtstellplatz die
         Leitungsinfrastruktur.
     Bei gemischt genutzten Bauten gelten die Anforderungen der Z 1 und 2 nur dann, wenn mit der je-
weiligen Nutzung (Wohn- bzw Nicht-Wohnnutzung) ein Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Stellplät-
zen einhergeht. Die Landesregierung kann durch Verordnung hinsichtlich der technischen Anforderungen
an Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur nähere Bestimmungen erlassen.
    (2) Bei bestehenden Bauten sind Einrichtungen der erforderlichen Ladeinfrastruktur nach Abs 1
nachzurüsten, wenn bauliche Maßnahmen zur Sanierung bzw Erneuerung oder Umbauten durchgeführt
werden, welche auch die Pflichtstellplätze oder die elektrotechnische Infrastruktur des Baus erfassen.
     (3) Bei bestehenden Nicht-Wohnbauten oder gemischt genutzten Bauten mit einem Stellplatzerfor-
dernis von mehr als 20 Stellplätzen (für die Nicht-Wohnnutzung) ist bis zum 1. Jänner 2024 jedenfalls ein
Ladepunkt nachzurüsten.
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      (4) Bei der Errichtung baulicher Anlagen oder der Erneuerung der elektrotechnischen Infrastruktur
bestehender baulicher Anlagen ist durch entsprechende Vorkehrungen (zB Leerverrohrungen) sicherzu-
stellen, dass die baulichen Anlagen mit einem Zugangspunkt für elektronische Kommunikation und mit
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunk-
ten ausgestattet werden können.“
8. § 38 Abs 4 lautet:
     „(4) Von den gemäß Abs 1 bis 3 notwendigen Kraftfahrzeug-Stellplätzen sind
      1. bei Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen, mindestens 2 % der herzustellenden Stellplätze,
         jedenfalls aber zwei Stellplätze, und
      2. bei Wohnbauten mit mehr als fünf Wohnungen mindestens ein Kraftfahrzeug-Stellplatz je be-
         gonnene 30 Wohnungen
     für Menschen mit Behinderung auszuführen und erforderlichenfalls als solche zu kennzeichnen; da-
bei sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten.“
9. Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
      „(2a) Für eine Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen nach § 33a Abs 2 kann die Lan-
desregierung durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen gemäß den Abs 1 und 2
treffen.“
9.2. Im Abs 4 wird im letzten Satz der Ausdruck „47 bis 49“ durch den Ausdruck „47 bis 49a“ ersetzt.
10. Im § 49, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
      „(2) Die Baubehörde kann auf Antrag von Anforderungen an Fahrradstellplätze und -räume gemäß
einer Verordnung nach § 38 Abs 5 Ausnahmen gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzel-
falls mit der Erfüllung des Verkehrsbedürfnisses vereinbar ist.“
11. Nach § 49 wird angefügt:
              „Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der Ladeinfrastruktur
                                                     § 49a
      (1) Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37a Abs 2 ge-
währen, wenn die Kosten der Herstellung der Einrichtungen 7 % der Kosten der Schaffung eines energie-
effizienten Bestandsbaues gemäß den jeweiligen bautechnischen Anforderungen übersteigen. Dem An-
trag ist eine entsprechende Darstellung der Kosten anzuschließen.
     (2) Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37 Abs 3 ge-
währen, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Bedürfnisses nach Lad-
einfrastruktur vereinbar ist.“
12. Im § 52 Abs 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „auf geeignete Weise“ die Wortfolge „sowohl über örtlich
verfügbare sich erneuernde Energiequellen, als auch“ eingefügt.
13. Im § 55 Abs 1 wird in der Z 2 nach dem Datum „18. Juni 2010“ ein Beistrich gesetzt und eingefügt:
„geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018“.
14. Im § 57, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
        „(2) Die §§ 2, 6 Abs 3, 33 Abs 4 und 4a, 33a, 35a, 37, 37a, 38 Abs 4, 46 Abs 2a und 4, 49, 49a, 52
Abs 1, 55 Abs 1 und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2021 treten mit
............................ in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften fortzuführen.“
15. In der Anlage 2 werden in der Tabelle folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. In der Zeile „Kindergärten und Horte“ wird in der Spalte „Fahrradabstellplätze“ der Ausdruck „1
weiterer Stellplatz“ durch den Ausdruck „4 weitere Stellplätze“ ersetzt.
15.2. In der Zeile „Schulen“ wird in der Spalte „Fahrradabstellplätze“ der Ausdruck „1 Stellplatz je Klas-
se“ durch den Ausdruck „2 Stellplätze je Klasse und zusätzlich 4 weitere Stellplätze“ ersetzt.
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                                          Artikel V
                         Änderung des Salzburger Bauproduktegesetzes
    Das Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr 75/2014, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr
60/2015, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Nach der Zeile zu § 8 wird eingefügt:
                                              „1. Unterabschnitt
                Zusätzliche Anforderungen bei Bauprodukten mit Gammastrahlung
     § 8a Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung
                                              2. Unterabschnitt
            Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen
     § 8b Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
     § 8c Konformitätsbewertung und -erklärung
     § 8d CE-Kennzeichnung
     § 8e Unterrichtung der Benutzer“
1.2. Vor der Zeile zu § 9 wird eingefügt:
                                              „1. Unterabschnitt
                                      Allgemeine Bestimmungen“
1.3. Nach der Zeile zu § 12 wird eingefügt:
                                              „2. Unterabschnitt
    Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-
                                      Anforderungen
     § 12a Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen
     § 12b Konformitätsvermutung
     § 12c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
     § 12d Freier Warenverkehr“
1.4. Nach der Zeile zu § 18 wird eingefügt:
     „§ 18a Verarbeiten von Daten“
1.5. Nach der Zeile zu § 19 wird eingefügt:
     „§ 19a Umsetzungshinweis“
2. Im § 2 wird in der Z 5 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
     „6. Euratom-RL: Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für
         den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhe-
         bung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und
         2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 2014, S 1;
      7. Ökodesign-RL: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
         Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die um-
         weltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. 10.
         2009, S 10;
      8. Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
         bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl Nr
         L 119 vom 4. Mai 2016.“
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3. Nach § 8 wird eingefügt:
                                         „1. Unterabschnitt
                Zusätzliche Anforderungen bei Bauprodukten mit Gammastrahlung
            Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung
                                                 § 8a
     (1) Wirtschaftsakteure haben für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen
sind und die Materialien gemäß Anhang XIII der Euratom-RL enthalten, vor dem Inverkehrbringen den
Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang XX der Euratom-RL zu bestimmen.
     (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Uni-
onsrechts den Anwendungsbereich des Abs 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strah-
lenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.
     (3) Die Wirtschaftsakteure haben die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Er-
gebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Abs 1 oder
2 zu unterrichten.
                                          2. Unterabschnitt
            Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen
                   Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
                                                 § 8b
     (1) Bauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaß-
nahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterab-
schnitts.
    (2) Die Hersteller oder deren Bevollmächtigte dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-
Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn diese
     1. den festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen
     2. eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und
     3. eine CE-Kennzeichnung tragen.
    (3) Importeure von Bauprodukten, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, haben sicherzustellen, dass
     1. das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen
        entspricht und die CE-Kennzeichnung trägt und
     2. für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentati-
        on zur Verfügung stehen.
     (4) Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen,
Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Ver-
kehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
                              Konformitätsbewertung und -erklärung
                                                 § 8c
     (1) Hersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder
der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des
Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
     (2) Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang
IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V Ökodesign-RL be-
schriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.
     (3) Für jedes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EU-
Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass
das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
     (4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI Ökodesign-RL genannten Angaben ent-
halten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
    (5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-
Anforderungen gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitäts-
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bewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstel-
lung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzu-
halten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforde-
rung vorzulegen.
                                         CE-Kennzeichnung
                                                 § 8d
     (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder dessen Bevollmächtig-
te das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und
die EU-Konformitätserklärung beizufügen.
     (2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökode-
sign-Anforderungen bescheinigt.
     (3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die Benutzer über die Bedeutung
oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
                                     Unterrichtung der Benutzer
                                                  § 8e
    Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass
Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
     1. die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen kön-
        nen;
     2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit
        dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.“
4. Nach der Überschrift zum 3. Abschnitt wird eingefügt:
                                          „1. Unterabschnitt
                                     Allgemeine Bestimmungen“.
5. Nach § 12 wird eingefügt:
                                          „2. Unterabschnitt
    Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-
                                      Anforderungen
               Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen
                                                 § 12a
    (1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,
     1. in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Baupro-
        dukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,
     2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
     3. Proben zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforde-
        rungen zu unterziehen.
    (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise
Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.
     (3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt,
für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die
Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine Überprüfung zu veranlassen und gegebenenfalls eine mit
Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.
      (4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über
die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermit-
teln.
     (5) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten
Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Art 16 bis 29
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
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                                      Konformitätsvermutung
                                               § 12b
    Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-
Anforderungen gelten, ausgehen, wenn
     1. eine CE-Kennzeichnung vorliegt;
     2. es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
        wurden, hergestellt ist;
     3. es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder
        einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder
     4. das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die
        a) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Entwerfen entsprechen-
           der Produkte eingetragen ist oder
        b) über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmoni-
           sierten Normen umsetzt.
                          Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
                                               § 12c
    (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit einer CE-Kennzeichnung versehenes
Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen
Ökodesign-Anforderungen erfüllt, hat sie den Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bau-
produkt innerhalb einer angemessen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im
Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
     (2) Ist ein Bauprodukt, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung
versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor,
dass ein Bauprodukt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbe-
hörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Ver-
stoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbe-
triebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Besei-
tigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen
Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
     (3) Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Abs 1 oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungs-
behörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu
untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
    (4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für welches Ökodesign-
Anforderungen gelten, verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission
und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
     (5) Nach Abs 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Euro-
päischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben,
ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
      1. Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
      2. fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
      3. Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
      (6) In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermit-
telten Informationen zu treffen.
    (7) Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeigne-
te Weise (zB im Internet) zugänglich zu machen.
                                       Freier Warenverkehr
                                               § 12d
     Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I
Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden,
wenn
      1. das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder
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     2. für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.“
6. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 wird in der Z 12 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
    „13. ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 8b
         Abs 2 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
     14. als Importeur den Verpflichtungen nach § 8b Abs 3 nicht nachkommt;
     15. der Verpflichtung des § 8b Abs 4 zuwiderhandelt;
     16. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauproduktes, für das Ökodesign-
         Anforderungen gelten, das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 8c Abs 1 nicht durch-
         führt;
     17. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 8c
         Abs 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt;
     18. an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 8d Abs 1 eine
         CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder
         eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 8d Abs 2 entspricht;
     19. an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 8d Abs 3 ein Kenn-
         zeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Ge-
         stalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
     20. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 8e nicht unterrichtet;
     21. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 8a Abs 1 nicht be-
         stimmt;
     22. die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskon-
         zentrationsindex I entgegen § 8a Abs 3 nicht unterrichtet;
     23. den Verpflichtungen nach Art 3 bis 6 oder Art 11 Abs 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369
         nicht nachkommt.“
6.2. Im Abs 3 wird nach dem Ausdruck „Abs 1 Z 5 bis 11“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „13 bis
16, 18 bis 21 und 23“ eingefügt.
6.3. Im Abs 4 wird nach dem Ausdruck „Abs 1 Z 5 bis 11“ der Ausdruck „sowie 13 bis 16, 18, 19 und 21
bis 23“ eingefügt.
6.4. Im Abs 5 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
7. Nach § 18 wird eingefügt:
                                        „Verarbeiten von Daten
                                                  § 18a
     (1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
      1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen
         Berufsberechtigungen von
         a) Baubehörden,
         b) Bauherrn und Eigentümern von Bauten,
         c) Meldungslegern,
         d) Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;
      2. Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
      3. umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
      4. Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.
    (2) Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:
     1. an die Baubehörden und die Landesregierung:
     2. an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und
        diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26
        der Verordnung (EG) Nr 765/2008, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der
        Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.
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    (3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-
Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im
Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“
8. Nach § 19 wird eingefügt:
                                         „Umsetzungshinweis
                                                 § 19a
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
     1. Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor
        den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richt-
        linien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom,
        ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 2014, S 1;
     2. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
        Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestal-
        tung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. 10. 2009, S 10.“
9. Im § 20 wird angefügt:
„(5) Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2021
treten mit ............................ in Kraft.“
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                                            Erläuterungen
1. Allgemeines:
Das Vorhaben enthält punktuelle Anpassungen des sbg Bau- und Raumordnungsrechts. Im Wesentlichen
geht es dabei um Erleichterungen für Bauwerber, die Einführung einer digitalen Bauverwaltung, die Be-
rücksichtigung und den Ausbau des Ölkesseleinbauverbots und die Umsetzung unionsrechtlicher Vorga-
ben.
Auf folgende Eckpunkte wird im Besonderen hingewiesen:
        a) Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für bestehende Bauten bei Flughäfen, welche sich aus
            einer unklaren Abgrenzung zwischen der Luftfahrtkompetenz des Bundes einerseits und der
            Raumordnungs- und Baurechtskompetenz des Landes andererseits ergeben.
        b) Einführung einer Positiv-Kennzeichnung für förderbare Mietwohnungen mit Handelsnutzun-
            gen.
        c) Anpassung der Regelung für die Lückenschließung im Grünland zur Berücksichtigung aktuel-
            ler Gegebenheiten und Verwaltungsvereinfachung.
        d) Ausweitung der Ausnahmen bei der Einrechnung von Nebenanlagen in die bauliche Ausnutz-
            barkeit von Grundflächen im Zusammenhang mit Stellplätzen für Menschen mit Behinderun-
            gen und überdachten Fahrradabstellplätzen.
        e) Lockerung der geltenden Längen- und Höhenbeschränkungen für Garagen und überdachte
            Fahrradabstellplätze im nachbarlichen Mindestabstand.
        f) Entfall der Härtefallprüfung in Verfahren zur Unterschreitung des Mindestabstandes bei Auf-
            bauten zur Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoß.
        g) Einführung eines Mitteilungsverfahrens mit Genehmigungsfiktion für technische Einrichtun-
            gen.
        h) Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine digitale Bauverwaltung.
         i) Einführung des Bautyps Start- und Übergangswohnungen mit verminderten bautechnischen
            Anforderungen.
         j) Berücksichtigung des (bundesrechtlichen) Einbauverbots von Heizkesseln von Zentralhei-
            zungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäu-
            den sowie Verpflichtung zu einer Alternativenprüfung beim erstmaligen Einbau und Aus-
            tausch solcher Anlagen in bestehenden Gebäuden.
        k) Ergänzende Umsetzung der Gebäude-RL in den Angelegenheiten der Inspektion von Hei-
            zungs- und Klimaanlangen, der Gebäudeautomatisierung und -steuerung sowie der Ladeinfra-
            struktur für Elektrofahrzeuge.
         l) Umsetzung der Ökodesign-RL und der Euratom-RL im Bauproduktenrecht.
Die Vorschläge zur Beseitigung der Rechtsunsicherheiten für bestehende Bauten bei Flughäfen sind Er-
gebnis von Beratungen des Legislativ- und Verfassungsdienstes mit Vertretern des Flughafens Salzburg-
Airport. Die Vorschläge im Zusammenhang mit dem Einbauverbot von Ölheizkesseln sind Ergebnis
amtsinterner Beratungen und dienen der Umsetzung der Klima- und Energieziele Salzburg 2050. Die
übrigen Vorschläge basieren weitgehend auf Anregungen der für die Raumordnung und das Baurecht
zuständigen Abteilung (10) des Amtes der Landesregierung. Die Positiv-Kennzeichnung für förderbare
Mietwohnungen mit Handelsnutzungen sowie die Einführung des Bautyps Start- und Übergangswohnun-
gen sind dabei überarbeitete Fassungen von Vorschlägen für ein Maßnahmengesetz.
Mit Art I Z 9 wird der Landtagsentschließung vom 8. Juli 2020 (Nr 505 BlgLT, 3. Sess, 16 GP) Rech-
nung getragen.
2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG.
Das Vorhaben enthält keine Bestimmung, die eine Mitwirkung der Bundesregierung im Sinn der Art 97
Abs 2 B-VG oder 9 F-VG 1948 erfordert.
Zu Art III Z 13.2 (§ 24b Abs 9) ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht begleitend auszuführen, dass das
Vorhaben dient dazu, für Flughafenbetreiber Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die sich aus der unkla-
ren Abgrenzung zwischen der Luftfahrtkompetenz des Bundesgesetzgebers einerseits (Art 10 Abs 1 Z 9
B-VG) und der Raumordnungs- und Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers andererseits (Art 15
Abs 1 B-VG) ergeben. Im Kern geht es dabei um das Verständnis der Wortfolge „die sonstigen dem
Luftverkehre dienenden Anlagen“ im § 6 Abs 1 des Gesetzes betreffend die vorläufige Regelung der
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