Artenschutzfachbeitrag zum B-Plan "Gewerbegebiet Niesky Nord" im Landkreis Görlitz - Richter & Kaup

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Gutachten

                  Artenschutzfachbeitrag
     zum B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“ im
                    Landkreis Görlitz

Im Auftrag von:    Richter + Kaup
                   Ingenieure & Planer
                   Berliner Str. 21
                   02826 Görlitz

Auftragnehmer:     Dr. rer. nat. Markus Ritz
                   Seidenberger Str. 27b
                   02827 Görlitz

Stand:             08.07.2021
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

Inhalt

1      Zielsetzung ......................................................................................................................... 1
2      Einleitung ........................................................................................................................... 1
  2.1 Beschreibung des Untersuchungsgebietes und des Vorhabens ................................... 1
  2.2 Artenschutzrechtliche Rahmenbedingungen ............................................................... 4
     2.2.1 Bestimmungen des § 44 BNatSchG ..................................................................... 4
     2.2.2 Begriffsbestimmung lokale Population ................................................................ 6
     2.2.3 Eingriffszulässigkeit nach § 44 Abs. 5 BNatSchG .............................................. 7
     2.2.4 Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ............................................................ 7
     2.2.5 Befreiung gem. § 67 BNatSchG ........................................................................... 8
     2.2.6 Umweltschadensgesetz (USchadG) ..................................................................... 8
3    Methoden ............................................................................................................................ 8
  3.1 Erfassung Vögel .......................................................................................................... 8
  3.2 Erfassung Reptilien................................................................................................... 10
  3.3 Erfassung Tagfalter.................................................................................................... 10
  3.4 Abschichtung der Eingriffsrelevanz .......................................................................... 11
4    Ergebnisse ........................................................................................................................ 11
  4.1 Brutvögel ................................................................................................................... 11
     4.1.1 Wendehals (Jynx torquilla) ................................................................................ 15
     4.1.2 Wiedehopf (Upupa epops) ................................................................................. 16
     4.1.3 Baumpieper (Anthus trivialis) ............................................................................ 17
     4.1.4 Bluthänfling (Carduelis cannabina) .................................................................. 17
     4.1.5 Feldlerche (Alauda arvensis) ............................................................................. 18
     4.1.6 Star (Sturnus vulgaris) ....................................................................................... 19
     4.1.7 Heidelerche (Lullula arborea) ........................................................................... 20
     4.1.8 Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) .................................................. 21
     4.1.9 Gelbspötter (Hippolais icterina) ........................................................................ 21
     4.1.10 Grauammer (Emberiza calandra) ...................................................................... 21
     4.1.11 Grünspecht (Picus viridis) .................................................................................. 22
     4.1.12 Waldkauz (Strix aluco)....................................................................................... 23
     4.1.13 Neuntöter (Lanius collurio) ................................................................................ 23
     4.1.14 Haussperling (Passer domesticus) ..................................................................... 24
     4.1.15 Feldsperling (Passer montanus) ......................................................................... 24
     4.1.16 Goldammer (Emberiza citrinella) ...................................................................... 24
     4.1.17 Wachtel (Coturnix coturnix) .............................................................................. 25
     4.1.18 Dorngrasmücke (Sylvia communis) .................................................................... 25
     4.1.19 Fitis (Phylloscopus trochilus)............................................................................. 25
     4.1.20 Gartengrasmücke (Sylvia borin)......................................................................... 26
     4.1.21 Klappergrasmücke (Sylvia curruca)................................................................... 26
  4.2 Reptilien..................................................................................................................... 26
     4.2.1 Zauneidechse (Lazerta agilis) ............................................................................ 27
     4.2.2 Ringelnatter (Natrix natrix) ................................................................................ 28
  4.3 Tagfalter..................................................................................................................... 29
     4.3.1 Dukatenfalter (Lycaena virgaureae) .................................................................. 29
5    Vorhabensbezogene Einschätzung ................................................................................... 30
    5.1      Anlagebedingte Wirkfaktoren ................................................................................... 30
    5.2      Baubedingte Wirkfaktoren ........................................................................................ 30
    5.3      Betriebsbedingte Wirkfaktoren.................................................................................. 31
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

6      Maßnahmen zur Vermeidung ........................................................................................... 31
  6.1 Anlagebedingte Wirkfaktoren ................................................................................... 31
     6.1.1 V 1 - Minimierung des Versieglungsgrades ....................................................... 31
     6.1.2 A 1 – Erhalt / Aufwertung Offenland ................................................................. 31
     6.1.3 A 2 – Entwicklung eines Waldsaumes am Nordrand des Plangebietes ............. 32
     6.1.4 A 3 – Anlage von Feldhecken an Ackerschlägen............................................... 32
     6.1.5 A 4 – Maßnahmen zum Ausgleich von Revieren der Feldlerche....................... 32
     6.1.6 A 5 - Habitataufwertung für Zauneidechse ........................................................ 33
  6.2 Baubedingte Wirkfaktoren ........................................................................................ 33
     6.2.1 V 2 - Bauzeitbeschränkung ................................................................................ 33
     6.2.2 V 3 - Untersuchung auf betroffene Lebensstätten .............................................. 34
     6.2.3 V 4 - Wahrung Tötungsverbot Zauneidechse..................................................... 34
  6.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren.................................................................................. 34
7    Zusammenfassung ............................................................................................................ 40
8      Literatur ............................................................................................................................ 41
9      Anlagen ............................................................................................................................ 43
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

1 Zielsetzung
Im vorliegenden Gutachten wird das Datenmaterial zum Vorkommen von Brutvögeln,
Reptilien und Tagfaltern im Bereich des B-Planes „Gewerbegebiet Niesky Nord“ am
Nordrand von Niesky zusammengetragen und bewertet. Dazu wurden Altdaten ausgewertet
und zwischen März und September 2020 Begehungen durchgeführt. Für die Vögel erfolgte
eine Brutvogelkartierung und die Reptilien und Tagfalter wurden bei fünf zusätzlichen
Begehungen erfasst. Die ermittelten planungsrelevanten Arten werden mit ihren Vorkommen
näher beschrieben, auf ihre Betroffenheit hin untersucht und mögliche Minimierungs- und
Ausgleichsmaßnahmen beschrieben. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen sollen negative
Auswirkungen auf die Fauna durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

2 Einleitung

2.1 Beschreibung des Untersuchungsgebietes und des Vorhabens
Die Stadt Niesky möchte ihr Angebot an Gewerbeflächen erweitern. Am Nordrand der Stadt
existieren bereits Industriebetriebe und andere gewerblich genutzte Flächen. Östlich der
Muskauer Straße und um einen Baubetrieb soll das bestehende Grünland und zwei
Lagerplätze in neue Gewerbeflächen umgewandelt werden.
Das Plangebiet befindet sich am Nordrand von Niesky zwischen vorhandenen Gewerbe- und
Wohnbebauung und dem Wald. Im Norden grenzt es an einen Graben vor einer Schonung mit
Kiefern und Eichen. Teile der Kiefernschonung sind 2019 abgebrannt und um die Brandfläche
wurde ein Freistreifen gehoben. Das Feuer erreichte aber nicht ganz den südlichen Rand der
Schonung, so dass vom Plangebiet aus nichts von der Brandfläche zu sehen ist. Im
Nordwesten steht ein älterer Mischwald, der auf etwa 80 m an das Plangebiet grenzt. Im
Nordwesten besteht die Grenze aus der Verlängerung der Muskauer Straße, wobei das
Plangebiet diese einschließt und etwa 20 m über sie hinausgeht. Anfänglich ist sie als
Spremberger Straße befestigt und geht dann in einen Waldweg über. Der Wald westlich des
Weges besteht hauptsächlich aus mittelalten Kiefern. Zwischen Weg und Grünland stehen alte
Linden, die viele Höhlungen aufweisen. Am Abzweig der Spremberger Straße nach Osten
befindet sich ein Trafohäuschen im Plangebiet. Im Südwesten besteht die Grenze aus dem
Fußweg der Muskauer Straße. Auf der östlichen Seite wird die Straße von einem Radweg
begleitet und an ihm stehen etliche alte Bäume. In der äußersten Südwestecke des
Plangebietes befindet sich ein ca. 130 m x 30 m großer Lagerplatz für Bau- und Erdstoffe
eines Baubetriebes. Die Fläche setzte sich früher nach Osten fort, wurde aber im Vorjahr
wieder mit Grünland eingesät. Auf dem Lagerplatz stehen wenige Bäume und die Ränder
werden von Büschen und Ruderalfluren gesäumt. Nach Süden bildet die Cottbuser Straße die
Grenze, an der sich südlich gewerblich genutzte Gebäude befinden. Die Südseite des
Plangebietes wird von einigen Bäumen (Birken) gesäumt und durch einen Graben begrenzt.
Der Graben soll Wasser aus dem Grünland von der Straße abhalten und führt nur nach
Regenfällen Wasser. Im Südosten grenzt das Plangebiet an eine Wohnsiedlung, die aus

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Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

Eigenheimen und einigen älteren dörflichen Gebäuden besteht. Die Siedlung ist recht locker
bebaut und gut mit Bäumen und Sträuchern ausgestattet. Im Nordosten bildet die Trebuser
Straße die Grenze des Plangebietes. Östlich der Straße befindet sich eine Ackerfläche mit
geringer Bodenzahl. Im Untersuchungsjahr 2020 war sie nur mit Gründüngung eingesät und
am Rand der Trebuser Straße wurde ein Blühstreifen stehen gelassen. Im Winkel zwischen
der Trebuser und der Spremberger Straße befindet sich das etwa 200 x 90 große Gelände
einer Baufirma. Es ist im Westteil mit Bürogebäuden und Lagerhallen bebaut und der Ostteil
dient als Materiallager. Auf dem Gelände und vor allem am Rand stehen etliche Laub- und
Nadelbäume. Zwischen den Lagerflächen und am Rand wachsen Gebüsche. Auf dem
Grünland südlich des Betriebsgeländes befindet sich eine kleine Streuobstwiese.

Bild. 1: Der Lagerplatz eines Baubetriebes im Südwesten des Plangebietes mit Saumstrukturen im Mai
2020.

Nördlich des Betriebsgeländes liegt ein Lagerplatz für Erdstoffe und Bauschutt. Die
Ablagerungen sind teilweise schon deutlich mit Büschen und kleinen Bäumen (Eschenahorn)
überwachsen. Dieses Gelände ist recht vielgestaltig und durch die Hänge und das durchlässige
Substrat wärmebetont. Im Nordosten wird das Plangebiet von der Verlängerung der Trebuser
Straße begrenzt, die in einen Waldweg übergeht. Der Weg wird von einem Graben begleitet,
der fast immer trocken liegt. Östlich des Weges befindet sich eine Ruderalflur, die mit
einzelnen Baum- und Gebüschgruppen bestanden ist.
Der überwiegende Teil des Plangebietes besteht aus Grünland. Es ist südlich der Spremberger
Straße intensiv genutzt, wobei die geringe Wüchsigkeit „nur“ 3-4 Schnitte zulässt. Der

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Nordteil des Grünlandes ist weniger intensiv genutzt, wobei der Nordwestteil nach fehlender
Nutzung 2019 im Frühjahr 2020 gemulcht und (nach Wühlschäden durch Wildschweine)
gewalzt wurde. Der Nordostteil ist am nährstoffärmsten und durch seine leicht höhere Lage
auch merkbar trockener. Die Grasnarbe ist teilweise lückig. Der Südteil des Grünlandes zeigt
ein leichtes Relief, das sich auch auf die Feuchtigkeit der Fläche auswirkt. Die Mitte der
Fläche neigt - in normalen Jahren - zur Vernässung, während der Nord- und Ostteil deutlich
trockener sind.
Naturräumlich gehört das Untersuchungsgebiet zum Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet in
der Naturregion Sächsisch-Niederlausitzer Heideland. Das Plangebiet spiegelt dabei recht gut
die nährstoffarmen Bedingungen im Heidegebiet wider. Der umgebende Wald ist von Kiefer
geprägt und das Grünland ist schwach wüchsig. Trotzdem ist das Grundwasser nicht weit
unter der Geländeoberkante. Stehende Gewässer befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe,
aber in 2 km Entfernung befinden sich im Schutzgebiet „Doras Ruh“ typische angelegte
Fischteiche.
Das SPA-Gebiet „Doras Ruh“ (EU-Nr. 4654-451) liegt 200 m nördlich des Plangebietes. Das
SPA-Gebiet mit einer Gesamtgröße von 526 ha liegt streifenförmig östlich von Niesky,
erstreckt sich bis zum Uhsmannsdorfer Heideteich nach Norden und verläuft von dort bis
westlich der B115, wo es fast bis an den Kiestagebau heranreicht. Das Gebiet besteht fast
vollständig aus Waldflächen, die von Teichen, Mooren und wenigen Feuchtwiesen
unterbrochen sind. Die Wasserflächen sind jahrhundertealte angelegte Fischteiche, aber auch
durch die Lage in der Endmoräne natürlich entstanden. Der Schutzzweck ergibt sich aus dem
Brutvorkommen von Vogelarten der Wälder und Waldränder sowie der Verlandungszonen
von Teichen bzw. Standgewässern. Brutvorkommen von Seeadler und Kranich sind als
Schutzzweck hervorgehoben, aber beide Arten sind inzwischen nach deutlichen
Bestandsanstiegen ungefährdet.
Das FFH-Gebiet „Doras Ruh“ (EU-Nr. 4654-301) ist deckungsgleich mit dem SPA-Gebiet
und schützt den wertvollen Komplex aus naturnahen großen Stillgewässern und offenen wie
bewaldeten Mooren. Diese Habitate sind Lebensraum für die Vogelarten des SPA-Gebietes,
aber auch z.B. für Rotbauchunke und Fischotter. Außerdem besitzt das Gebiet eine
überregionale floristische Bedeutung.
Die Natura-2000-Gebiete stehen nur bedingt mit dem Plangebiet in Verbindung. Dazu sind
die Lebensräume mit Wald, Mooren und Stillgewässern im Schutzgebiet und hauptsächlich
eher grundwasserfernem Grünland zu verschieden. Für einige Arten mit größerem
Raumbedarf (Kranich, Greifvögel) kann eine Nutzung des Plangebietes bei gleichzeitigem
Vorkommen im Schutzgebiet aber möglich sein.
Das Untersuchungsgebiet besteht für die Brutvögel aus dem Plangebiet von reichlich 19 ha
mit einem 100 m breiten Puffer. Insgesamt ergibt sich dadurch ein Untersuchungsgebiet von
reichlich 40 ha. Da Auswirkungen des Vorhabens auf Reptilien und Tagfalter über kürzere
Strecken wirken, lag der Schwerpunkt der Untersuchungen für diese Artengruppe in einem
50 m-Umkreis um das Plangebiet. Die Umkreise wurden nicht starr gehandhabt, sondern

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orientierten sich an der Verschneidung der Habitate mit dem Plangebiet und den
resultierenden möglichen Wechselwirkungen von Vorkommen außerhalb des Gebietes.

2.2 Artenschutzrechtliche Rahmenbedingungen
Der Verweis auf das Artenschutzrecht soll vorab verdeutlichen, welche genehmigungs-
rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen sind, wenn im Bereich des geplanten Vorhabens
Arten potenziell beeinträchtigt werden. In jedem Fall sind die rechtlichen Regelungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere der besondere Artenschutz (Kapitel 5,
Abschnitt 3), auch bei Plan- und Genehmigungsverfahren einschließlich der Bauleitplanung
zu berücksichtigen.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 am
1.März 2010 ist aufgrund der Förderalismusreform der Artenschutz abschließend im
BNatSchG geregelt. Allerdings ist es nach Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz zulässig, dass die
Länder ergänzende bzw. abweichende Regelungen treffen. Daher ist es notwendig zusätzlich
zum BNatSchG das jeweils einschlägige Landesnaturschutzgesetz (SächsNatSchG) zu
beachten. Das SächsNatSchG ist aber nur noch anwendbar wenn das BNatSchG zu einem
Sachverhalt keine Regelung enthält bzw. den Ländern Abweichungen gestattet werden.
Soweit das Bundesrecht abschließend regelt, ist bestehendes Landesnaturschutzrecht nichtig.
Als eines der wichtigsten Naturschutzinstrumente hat sich die FFH-Richtlinie der
europäischen Union herausgestellt. Sie regelt den Schutz von Arten und ihren Lebensräumen
und war ausschlaggebend für das Schutzgebietssystem „Natura 2000“. Der Gebiets- bzw.
Habitatschutz steht jedoch eigenständig neben dem besonderen Artenschutz, wobei es
Überschneidungen beider Schutzregime geben kann. Besondere Regelungen gelten für Arten
die in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Pflanzen, Tiere außer Vögel) gelistet sind und für alle
europäischen Vogelarten (gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie). Mit der „kleinen
Novelle“ des BNatSchG vom 12.12.2007 wurde das europäische Artenschutzrecht bereits
weitgehend in nationales Recht umgesetzt. Im Zusammenhang mit der Prüfung der
Verträglichkeit von Bebauungs-Plänen und Bauvorhaben ist somit hauptsächlich das
BNatSchG, insbesondere § 44 ff, anzuwenden. Insbesondere bei einer abgestuften Beurteilung
der Eingriffsrelevanz ist aber das Europarecht zu berücksichtigen. Artenschutzrechtliche
Vorgaben finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowohl im Kapitel 3 zum
„allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft“ (§ 19 – zu Umweltschäden) als auch im
Abschnitt 3 des Kapitel 5, welches die Regelungen zum „Schutz der wild lebenden Tier- und
Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope“ zum Gegenstand hat.

2.2.1 Bestimmungen des § 44 BNatSchG
Die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Prüfung bestimmter Eingriffe in Natur und
Landschaft sowie weiterer Vorhaben ergibt sich aus § 44 ff BNatSchG. Zunächst gelten
generell die sogenannten Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote für die besonders
geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (§ 44 Abs. 1 bis 3). Um jedoch
bestimmte Vorhaben überhaupt verwirklichen zu können, gelten bestimmte Maßgaben, nach

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denen die Verbote sowie Freistellungen oder Ausnahmen zu prüfen sind. Bei der Prüfung sind
in erster Linie die sogenannten Zugriffsverbote relevant (§ 44 Abs. 1):
„Es ist verboten
   1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
      verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
      beschädigen oder zu zerstören,
   2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
      Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
      stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
      der lokalen Population einer Art verschlechtert,
   3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
      aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
   4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
       Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu schädigen oder zu zerstören
       (Zugriffsverbote).“

Aus § 44 Abs. 5 BNatSchG und aus einer Rechtsverordnung auf Grundlage von § 54 Abs. 1
Nr. 2 (bisher nicht erlassen) resultiert folgendes betrachtungsrelevantes Artenspektrum:
   •   alle Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-
       Richtlinie) aufgeführt sind und
   •   alle „europäischen Vogelarten" oder
   •   alle in einer o.g. Rechtsverordnung aufgeführten Arten.
Aufgrund der Umsetzung von Europarecht in bundesdeutsches Recht sind demnach alle in
Europa natürlich vorkommenden „europäischen“ Vogelarten den streng geschützten Arten
anderer Artengruppen de facto gleichgestellt. Die Unterscheidung von streng geschützten
Vogelarten (Greifvögel, Eulen,…) und besonders geschützten Vogelarten (alle anderen
heimischen Vögel) ist mit Blick auf die Zugriffsverbote dadurch hinfällig geworden. Die
Aufnahme aller europäischen Vogelarten in das prüfrelevante Artenspektrum bedeutet auch,
dass den Vögeln bei der Eingriffsplanung eine herausragende Bedeutung zukommt.
Europäische Vogelarten sind nach der Vogelschutz-Richtlinie (Artikel 1, Satz 1): „sämtliche
wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der
Vertrag Anwendung findet, heimisch sind.“ Das BNatSchG (§7, Absatz 2) bestimmt dazu den
Begriff heimische Art: „eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet
oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder
durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im
Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population
erhalten.“
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Demnach sind auch in Deutschland eingebürgerte oder verwilderte Arten zu betrachten,
sobald sie sich bereits über mehrere Generationen fortgepflanzt haben. Dies betrifft z.B. die
Neozoen (eingebürgerte Tierarten) Nilgans und Mandarinente.

2.2.2 Begriffsbestimmung lokale Population
Schwierigkeiten bei der praktischen Beurteilung von Eingriffen bereitet die Definition der
lokalen Population einer Art (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 7 BNatSchG). Es handelt sich
im Gesetz um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Obwohl das Verschlecht-
erungsverbot für den Erhaltungszustand einer Population einer Art ein zentrales Element in
der FFH-Richtlinie ist, wird der Begriff dort nicht näher definiert. Das BNatSchG enthält
unter § 7 (Begriffsbestimmungen) den Hinweis: „Population: eine biologisch oder
geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art“. Aber auch diese Definition hilft
kaum weiter, da sie die biologischen oder geografischen Kriterien zur Abgrenzung offen lässt.
Die Findung dieser Kriterien ist nicht trivial und auch nicht auf alle Arten gleich anwendbar.
In der Begründung zum neuen BNatSchG vom 25.4.2007 steht noch eine etwas ausführlichere
Definition: „Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche
der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden
räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen.“ Interessanterweise wird hier die Population
über die von der Art benötigten Habitate definiert. Diese Herangehensweise gibt es beim
biologischen Populationsbegriff nicht, bei dem die Population nur über das besiedelte Areal
(mit)definiert wird. Daran orientiert sich auch der EU-Leitfaden zum Artenschutz:
„Population ist hier definiert als eine Gruppe von Individuen derselben Art, die zur selben
Zeit in einem geografischen Gebiet leben und sich miteinander fortpflanzen (können) (d. h.
sie verbindet ein gemeinsamer Genpool)“. Allerdings ist in der Praxis eine Orientierung am
biologischen Populationsbegriff nach populationsbiologischen oder populationsgenetischen
Kriterien kaum umsetzbar. Daher spricht sich auch die Länderarbeitsgemeinschaft
Naturschutz (LANA 2009) für einen pragmatischen Umgang aus. Je nach Verteilungsmuster,
Sozialstruktur, individuellem Raumanspruch und Mobilität der Arten werden zwei
Haupttypen von lokalen Populationen unterschieden:
   •   Arten mit gut abgrenzbaren örtlichen Vorkommen im Bezugsraum
       Kleinräumig konzentrierte Vorkommen, bei denen sich viele Individuen, bedingt
       durch eine enge Bindung an bestimmte Lebensraumtypen bzw. -strukturen oder
       bestimmte Sozialstrukturen und Verhaltensweisen, in gut abgrenzbaren Bereichen
       konzentrieren. Zu dieser Kategorie zählen auch Vorkommen von Arten mit einer
       punktuellen oder zerstreuten Verbreitung oder solche mit lokalen Dichtezentren. Die
       Abgrenzung sollte sich an den Beständen selbst bzw. den von ihnen besiedelten
       Lebensräumen und kleinräumigen Landschaftseinheiten orientieren (z.B. Gewässer,
       Waldbereiche, Grünlandkomplexe, Niederungen) oder auch auf klar abgegrenzte
       Schutzgebiete beziehen. Beispiele sind die Laichgemeinschaften von Amphibien, die
       Reptilien    eines    Moores,     die     Libellen   eines    Teichgebietes,    die
       Bachmuschelvorkommen eines Fließgewässerabschnitts, die Fledermäuse einer
       Wochenstube oder eines Winterquartiers.

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   •   2a) Arten mit flächiger Verbreitung im Bezugsraum
       Bei Arten mit einer weitgehend flächigen Verbreitung kann eine Abgrenzung der
       lokalen Population meist nur pragmatisch erfolgen und z.B. auf den Bereich einer
       naturräumlichen Landschaftseinheit bezogen werden. Hierfür dürften sich in der Regel
       die von Meynen & Schmithüsen (1953-1963) definierten naturräumlichen Unter-
       einheiten oder aber bei Arten mit größerer Mobilität die dreistelligen Haupteinheiten
       anbieten. Wo eine naturräumliche Abgrenzung fachlich nicht sinnvoll oder möglich
       ist, können unter pragmatischen Gesichtspunkten ggf. auch planerische Grenzen
       (bspw. Schutzgebietsgrenzen) zu Grunde gelegt werden. Beispiele sind u. a. die durch-
       gehende Verbreitung von einzelnen Libellenarten an einigen Fließgewässern oder die
       relativ großflächige Verbreitung der Zauneidechse.
   •   2b) Sonderfall: Arten mit sehr großen Aktionsräumen
       Bei Arten mit sehr großen Raumansprüchen, für die die Punkte 1. und 2a. nicht
       zutreffend sind (z.B. Schwarzstorch, Luchs, Wolf, Fischotter), ist die Abgrenzung
       einer lokalen Population auch bei flächiger Verbreitung häufig gar nicht möglich. In
       diesem Fall ist (insbesondere bei seltenen Arten) vorsorglich das einzelne territoriale
       Individuum oder das Paar/Rudel als lokale Population zu betrachten.
Obwohl auch diese Einteilung (naturgemäß) einen Spielraum offen lässt, ist sie naturschutz-
fachlich sinnvoll und hat sich gleichzeitig bisher als praktikabel erwiesen. Dieser Ansatz wird
daher auch im vorliegenden Gutachten verfolgt.

2.2.3 Eingriffszulässigkeit nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
Absatz 5 des § 44 BNatSchG geht näher auf mögliche Situationen bei Eingriffen ein, bei
denen geschützte Arten nur teilweise betroffen sind. Demnach „…liegt ein Verstoß gegen das
Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“.
Sofern nicht nur marginale Bereiche eines Lebensraumes von Eingriffen betroffen sind und
die ökologische Funktion auch nach dem Eingriff erhalten bleibt, müssen Maßnahmen
ergriffen werden um die Funktion zu erhalten („Soweit erforderlich, können auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.“). Ergriffene vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen (i. S. v. CEF – countinous ecological functionality) müssen vor dem
Eingriff umgesetzt werden und auf ihre Effektivität hin überprüft werden. Bei einer Unter-
kompensation sind ggf. weitere Maßnahmen notwendig. Die Beurteilung ob und wie die
ökologische Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erhalten bleibt bzw. erhalten
werden kann obliegt dem Fachgutachter. Dieser hat sich dazu an der Biologie der betroffenen
Art und der vorgefundenen Situation zu orientieren.

2.2.4 Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG sind in § 45 Abs. 7 BNatSchG
abschließend geregelt und können für im öffentlichen Interesse liegende Projekte von der

                                                                                             7
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden,
wenn
   •   zumutbare Alternativen nicht gegeben sind,
   •   der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert,
Zu beachten ist außerdem:
   •   Art. 16 Abs. 1 und 3 der FFH-Richtlinie und
   •   Art. 9 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie.

2.2.5 Befreiung gem. § 67 BNatSchG
Befreiungen gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 sind bei der zuständigen
Behörde zu beantragen und können gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften
im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Befreiungen sind demnach
nicht mehr im öffentlichen Interesse möglich, sondern zielen auf Fallkonstellationen ab, bei
denen eine unzumutbare Belastung des Einzelnen eintreten würde.

2.2.6 Umweltschadensgesetz (USchadG)
Neben den artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist als Folge möglicher erheblicher
Beeinträchtigungen von europäisch geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Habitaten
die Haftung des Verantwortlichen für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (vom
10.05.2007) zu beachten.

3 Methoden

3.1 Erfassung Vögel
Zur Beurteilung des Konfliktpotenzials im Untersuchungsgebiet wurde das verfügbare
Datenmaterial zusammengetragen und bewertet. Das Material stammte aus den folgenden
Quellen:
   •   Auswertung von Jahresberichten von ornithologischen Ortsgruppen
   •   Befragung von vor Ort aktiven Ornithologen
   •   Recherche in ornitho.de um mögliche weitere aktive Beobachter kontaktieren zu
       können
   •   eigene Daten

Die eigenen Kartierungen zur Brutzeit erfolgten nach den „Methodenstandards zur Erfassung
der Brutvögel Deutschlands“ (Südbeck et al. 2005). Dabei werden alle nachgewiesenen
Vogelindividuen mit ihrem Artkürzel und einem Verhaltenskürzel in Tageskarten
eingezeichnet. Die Auswertung nach Kartierende erfolgt durch Übertragung der Daten aus
den Tageskarten in Artkarten, wodurch die Reviere abgegrenzt werden können. Durch die
Nachweiskategorie ergibt sich auch der Brutzeitcode für jedes Revier. Diese europaweit
standardisierten Codes werden im Folgenden wiedergegeben:

                                                                                          8
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

Mögliches Brüten (A)
A1     Art zur Brutzeit im möglichen Bruthabitat festgestellt
A2      Singendes, trommelndes oder balzendes Männchen zur Brutzeit im möglichen Bruthabitat festgestellt
Wahrscheinliches Brüten (B)
B3    Paar zur Brutzeit in geeignetem Bruthabitat festgestellt
B4    Revierverhalten (Gesang, Kämpfe mit Reviernachbarn etc.) an mind. 2 Tagen im Abstand von mind. 7
        Tagen am selben Ort lässt ein dauerhaft besetztes Revier vermuten
B5      Balzverhalten (Männchen und Weibchen) festgestellt
B6      Altvogel sucht einen wahrscheinlichen Nestplatz auf
B7      Warn- oder Angstrufe von Altvögeln oder anderes aufgeregtes Verhalten, das auf ein Nest oder Junge in
        der näheren Umgebung hindeutet
B8      Brutfleck bei gefangenem Altvogel festgestellt
B9      Nest- oder Höhlenbau, Anlage einer Nistmulde u.ä. beobachtet
Sicheres Brüten (C)
C10     Ablenkungsverhalten oder Verleiten (Flügellahmstellen) beobachtet
C11a    Benutztes Nest aus der aktuellen Brutperiode gefunden
C11b    Eischalen geschlüpfter Jungvögel aus der aktuellen Brutperiode gefunden
C12     Eben flügge Jungvögel (Nesthocker) oder Dunenjunge (Nestflüchter) festgestellt
C13a    Altvögel verlassen oder suchen einen Nestplatz auf. Das Verhalten der Altvögel deutet auf ein besetztes
        Nest hin, das jedoch nicht eingesehen werden kann (hoch oder in Höhlen gelegene Nester)
C13b    Nest mit brütendem Altvogel entdeckt
C14a    Altvogel trägt Kotsack von Nestling weg
C14b    Altvogel mit Futter für die nicht-flüggen Jungen beobachtet
C15     Nest mit Eiern entdeckt
C16     Junge im Nest gesehen oder gehört

Der Kartieraufwand und die zu erfassenden Artengruppen wurden vom Auftraggeber mit der
UNB Görlitz abgestimmt. Nach der Anpassung des BNatSchG an die europäische
Rechtsprechung kommt dabei den Vögeln eine besonders hohe Bedeutung zu, da alle
europäischen Arten den in anderen Artengruppen streng geschützten Arten rechtlich
gleichgestellt sind. Zur Erfassung der Brutvögel erfolgten zwischen Ende März und Mitte Juni
sechs Tagbegehungen, was der empfohlenen Begehungsintensität entspricht. Außerdem
fanden zwei Nachtbegehungen zum Nachweis von nachtaktiven Vogelarten (Eulen, Wachtel)
statt. Zusätzlich wurde bei weiteren Begehungen zur Erfassung anderer Artengruppen
(Reptilien, Insekten) zumindest auch auf wertgebende Vogelarten geachtet. Im Zuge der Brut-
vogelkartierungen in den Morgenstunden wurden alle Vogelarten im Untersuchungsgebiet
erfasst. Der Schwerpunkt der Erfassungen lag dabei auf allen schutzwürdigen Arten (Anhang
der Vogelschutzrichtlinie, Rote Liste Deutschland (Südbeck et al. 2007), Rote Liste Sachsen
(Zöphel et al. 2015), nach BNatSchG streng geschützte Arten) und weitere wertgebende
Arten gelegt. Für diese Arten wurde verstärkt versucht eine höhere Nachweiskategorie für
Reviere zu erreichen oder das Revier genauer abzugrenzen. Für die häufigen Arten bedeutet
die eingeschränkte Kontrollintensität, dass die ermittelte Revieranzahl als Mindestwert
anzusehen ist.

                                                                                                             9
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

3.2 Erfassung Reptilien
Während der Begehungen für die Brutvogelkartierung wurde auch auf das Vorkommen von
Reptilien geachtet. Zusätzlich fanden fünf weitere Begehungen zwischen April und
September zur gezielten Suche nach Zauneidechse (Lazerta agilis), Schlingnatter (Coronella
austriaca) und Kreuzotter (Vipera berus) statt. Ein Schwerpunkt lag dabei auf der Kreuzotter,
da es im weiteren Umfeld Nachweise der Art gibt und geeignete Habitatstrukturen vorhanden
sind. Bei den Begehungen wurden bei nicht zu warmer, nicht regnerischer Witterung
geeignete Strukturen langsam abgeschritten und (teilweise mit dem Fernglas) nach ruhenden
Tieren abgesucht. Herumliegende Bretter und andere Schutz bietende Materialien wurden
angehoben, um darunter ruhende Tiere zu entdecken. Zusätzlich wurden zehn künstliche
Verstecke (Schalbretter und Dachpappe) entlang des nördlichen Grabens vor der Schonung
und um den nördlichen Lagerplatz ausgebracht und bei jeder Begehung kontrolliert.

3.3 Erfassung Tagfalter
Im Untersuchungsgebiet wurden auch das Vorkommen von Tagfaltern erfasst. Die
Erhebungen fanden teilweise gleichzeitig mit den Brutvogelkartierungen statt. Da allerdings
die Insekten durchschnittlich später im Jahr erscheinen und die zeitigen Morgenstunden zur
Erfassung ungeeignet sind, fanden zusätzlich weitere fünf Begehungen statt. Tagfalter wurden
im gesamten Untersuchungsgebiet erfasst, die Mehrzahl der Nachweise erfolgte aber
naturgemäß in den Übergangsbereichen, auf Ruderalflächen und weniger intensiv genutzten
Grünlandflächen. Begehungen zur Kartierung der Tagfalter erfolgten gezielt bei günstigen
Wetterbedingungen (mild, wenig Wind, kein Niederschlag).
In die faunistischen Erhebungen wurde insgesamt etwa 21 h Geländearbeit investiert (Tab. 1).
Tab. 1: Übersicht über die Erfassungstermine 2020 für die faunistischen Erhebungen im Rahmen des
Artenschutzfachbeitrages zum B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“. Mit einem „x“ markiert sind
jeweils die Artengruppen auf denen der Fokus am Erfassungstermin lag.
                                             Brutvögel

                                                         Reptilien

                                                                     Tagfalter

              Datum                                                                   Kommentar
                                      Ende
                             Start

            16.03.2020    20:00      20:35   x                                   Nachterfassung
            19.03.2020    6:23       8:30    x
            03.04.2020    6:38       9:00    x
            16.04.2020    10:45      12:00                x             x
            22.04.2020    5:45       9:45    x            x             x
            29.04.2020    9:15       10:00                x             x
            06.05.2020    5:30       7:45    x            x
            20.05.2020    5:05       7:20    x            x             x
            26.05.2020    21:30      22:30   x                                   Nachterfassung
            20.06.2020    5:45       7:15    x                                   vorher Regen
            21.07.2020    12:00      13:00                x             x
            21.08.2020    10:00      11:00                x             x

                                                                                                  10
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           16.09.2020   11:30   12:15           x     x

3.4 Abschichtung der Eingriffsrelevanz
Bei den meisten Artengruppen ist eine vertiefte Betrachtung der Eingriffsrelevanz in Bezug
auf die Zugriffsverbote klar geregelt und betrifft:
   •   streng geschützte Arten und
   •   Arten im Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Vertieft betrachtet werden sollten aber auch Arten, für die das jeweilige Bundesland oder
Deutschland eine erhöhte Verantwortung trägt.
Bei den Vögeln müssen theoretisch alle „europäischen“ Arten vertieft betrachtet werden. Dies
betrifft also auch häufige, ungefährdete Arten wie Kohlmeise, Buchfink, Amsel… . In der
Praxis bläht diese Herangehensweise die Berichte auf und führt dazu, dass für etliche Arten
einfach Textbausteine verwendet werden. Daher wird im Endbericht eines FuE-Vorhabens im
Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz ein abgestuftes Vorgehen empfohlen (Runge et al.
2010, Warnke & Reichenbach 2012). Vertieft zu betrachten sind demnach:
   •   Vogelarten, deren Erhaltungszustand als ungünstig-unzureichend (gelb) oder
       ungünstig- schlecht (rot) einzustufen ist,
   •   Vogelarten der Rote-Liste-Kategorien 0, 1, 2, 3, R, V (ungünstigste Bewertung aus
       Bundes- und Landesliste maßgeblich, da Bundesländer, in denen die Art noch häufiger
       vorkommt, eine besondere Verantwortung haben),
   •   Koloniebrüter,
   •   Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die Deutschland in hohem Maße
       verantwortlich ist, sobald eine Rechtsverordnung nach § 54 BNatSchG vorliegt.
Alle ubiquitären Arten (nicht gefährdet, euryök, >1 Mio. Brutpaare in Deutschland) werden
üblicherweise in Gruppen nach ihren Habitatansprüchen (Gebüschbrüter, Waldarten, Offen-
landarten) gemeinsam betrachtet. Für diese Arten wird davon ausgegangen, dass im Zuge der
Kompensationsmaßnahmen der Status quo erhalten werden kann und keine dauerhafte
Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten eintritt (i. S. v. „die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“).

4 Ergebnisse

4.1 Brutvögel
Im Untersuchungsgebiet konnten 42 Brutvogelarten in 90-136 Revieren nachgewiesen werden
(Tabelle 2). Für zehn Arten konnte nur ein A-Nachweis (mögliches Brüten) und für 33 Arten
mindestens ein B-Nachweis erbracht werden. Direkt im B-Plangebiet konnten 22
Brutvogelarten in 28-38 Revieren nachgewiesen werden, wobei für 17 Arten mindestens ein
B-Nachweis (wahrscheinliches Brüten) erbracht werden konnte.

                                                                                         11
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Nördlich des Plangebietes befindet sich zusätzlich ein Revier des Kuckuck, das evtl. bis in das
Untersuchungsgebiet hineinragt. Im März und Anfang April gab es im Grünland Nachweise
von Wiesenpiepern. Sie wurden aber dem Durchzug zugeordnet und die Art wird nicht weiter
betrachtet. Die Günlandflächen wurden gelegentlich von Rotmilan, Schwarzmilan, Turmfalke
und Weißstorch zur Nahrungssuche genutzt. Die Arten brüten aber deutlich außerhalb des
Untersuchungsgebietes und es gab keine Hinweise, dass die Wiesen überdurchschnittliche
wichtige Bestandteile ihrer Nahrungssuchflächen sind. Am 10. Mai wurde ein Sperber jagend
über der Schonung nördlich vom Plangebiet beobachtet. Eine Brut ist in den angrenzenden
ausgedehnten Kiefernwäldern wahrscheinlich.
In der leichten Senke mit etwas feuchteren Verhältnissen zwischen dem Baubetrieb und der
Lagerfläche an der Muskauer/Cottbuser Straße wurde mehrfach (19.3., 22.4., 20.5.) ein
Kranichpaar beobachtet. Am Morgen des 19. März war auch die Balz zu beobachten. Rein
formal sind damit die Bedingungen für die Einstufung als „wahrscheinliches Brutrevier“
erfüllt. Fraglich ist allerdings ob die Wiesenfläche tatsächlich als Brutrevier genutzt werden
könnte. Mit dem zunehmenden Bestand des Kranichs sind die Brutplätze zunehmend weniger
anspruchsvoll. So gibt es mittlerweile Bruten in kleinen Tümpeln, fast trockenen
Bruchwäldern und auch auf Grünlandflächen. Voraussetzung ist allerdings eine minimale
Deckung des Nestes. Auf einer regelmäßig gemähten Wiese kann keine erfolgreiche Brut
stattfinden. Eine Brut in der feuchten Wiesensenke ist denkbar, wenn das Grünland nicht oder
erst im Sommer gemäht wird. Dies ist allerdings nicht absehbar und 2020 war die Wiese
durchgängig recht kurz. Das Vorkommen des Kranichpaares ist daher als Halten eines zur
Brut ungeeigneten Revieres durch ein Paar, das bei gesättigtem Bestand kein geeigneteres
Revier besetzen kann, zu werten. Beim Abfliegen des Paares wurden jeweils die Teiche im
Nordosten angesteuert, wo Kraniche brüten.
Das Untersuchungsgebiet ist ausgesprochen vielgestaltig und entsprechend verschieden ist die
Artenzusammensetzung in den Hauptlebensraumtypen.
Das Grünland an sich weist nur eine geringe Arten- und Revierzahl auf. Es ist Lebensraum für
die Feldlerche, die in drei Revieren vorkommt. Eine rufende Wachtel spricht auch für ein
gewisses Potenzial des Grünlandes. Das Vorkommen von noch mehr wertgebenden Arten,
wie z.B. Braunkehlchen, wird gegenwärtig durch die vergleichsweise intensive und
großflächige Nutzung verhindert. das Grünland ist aber auch im Zusammenhang mit den
angrenzenden ebenfalls sehr offenen Flächen der Lagerplätze zu sehen. Diese ruderalisierten
und teilweise verbuschten Plätze sind Lebensraum für die wertgebenden Arten Grauammer
und Neuntöter. Als Charakterart kommt außerdem das Schwarzkehlchen vor. Auch die
Heidelerchen, die die kargen Wiesenflächen besiedeln, schließen die Lagerplätze in ihr Revier
ein. Auch das eher nördlich liegende Revier des Wiedehopfes wird sicherlich durch die
Offenflächen und die Vorkommen der Feldgrille auf den Grünlandflächen begünstigt. Mit
dem Wendehals wurde am Übergang vom Betriebsgelände einer Baufirma zum Grünland eine
weitere anspruchsvolle Art halboffener Habitate nachgewiesen.
Vielgestaltig und zum Teil gut mit Arten ausgestattet sind auch die Siedlungsflächen mit
Gewerbe. Während die Gewerbegebäude erwartungsgemäß kaum wertgebende Arten

                                                                                            12
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

beherbergen, ist insbesondere die ältere Eigenheimsiedlung mit Dorfresten an der Trebuser
Straße mit den Charakterarten Hausrotschwanz, Grünfink und Ringeltaube gut ausgestattet.
Die Nachtigall steht für stärker verbuschte Bereiche. Mit etlichen Paaren Haus- und
Feldsperling, sowie Star, Gelbspötter und Gartenrotschwanz kommen auch wertgebende
Arten vor.
Erwähnenswert aufgrund des Höhlenreichtums ist auch der straßenbegleitende alte
Baumbestand an der Muskauer und Spremberger Straße, der mindestens sechs Starenpaaren
Bruthöhlen bot.
Der nordöstlich und westlich angrenzende Altersklassenwald aus hauptsächlich Kiefern ist
noch nicht alt und weist das entsprechend reduzierte Artenset auf. Mit Kohl-, Blau- und
Tannenmeise kommen typische Arten vor, auch wenn zusätzlich die Haubenmeise zu
erwarten gewesen wäre. Mit Rotkehlchen, Buchfink, Eichelhäher, Zilpzalp, Ringeltaube und
Kernbeißer kommen typische Arten vor. Die Anwesenheit von Buntspecht und Kleiber zeigt
das zunehmende Alter der Bäume an, in die die ersten Höhlen angelegt werden können. Das
Vorkommen des Grünspechtes ist im Zusammenhang mit den Offenflächen und der
abgebrannten Schonung zu sehen. Dem Wald fehlt eine vertikale Struktur, was das Fehlen
von Zaunkönig, Heckenbraunelle und Waldlaubsänger erklärt.
Die Schonung im Norden war besonders arten- und individuenarm, was durch den
vorangegangenen Waldbrand noch verstärkt wurde. Durch den Brand haben sich zwar neue
Strukturen gebildet, die aber ein Jahr nach dem Brand noch nicht durch Brutvögel genutzt
werden konnten. In der Schonung leben die Charakterarten Fitis und Goldammer.
Im Untersuchungsgebiet wurde demnach eine den Habitaten entsprechende Artenausstattung
vorgefunden. Sie kann für die Waldflächen als mittelmäßig und für Teile der Siedlungflächen
als gut angesehen werden. Die Grünlandflächen weisen gemeinsam mit den angrenzenden
Lagerplätzen und Randstrukturen eine gute bis sehr gute Artenausstattung auf.
Tab. 2: Liste der Brutvogelarten 2020 im Untersuchungsgebiet „Gewerbegebiet Niesky Nord“. Fett
hervorgehobene Arten werden im nachfolgenden Text vertieft betrachtet. BP PG – Brutpaare im B-
Plangebiet, BP Puffer – Brutpaare im 100 m-Puffer um das B-Plangebiet, VRL – Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie, RL D – Rote Liste Deutschland (Grüneberg et al. 2015), RL SN – Rote Liste
Sachsen (Zöphel et al. 2015), V- Vorwarnliste, 3 – gefährdet, 2 – stark gefährdet.

                                                        Rote Liste       Erhaltungs-
                               BP      BP                                                 streng
 Art                  BZC                      VRL      D      SN        zustand SN
                               PG     Puffer                                             geschützt
                                                       2015   2015          2017

 Amsel                 B4       1        4                                   günstig
 Baumpieper            A2       0       0-1              3           3    unzureichend
 Blaumeise             B9      1-2      1-5                                 günstig
 Bluthänfling          B3       1        0               3        V         günstig
 Buchfink              B4      0-1      2-9                                 günstig
 Buntspecht            B4       0        2                                  günstig
 Dorngrasmücke         A2      0-1       0                        V         günstig

                                                                                             13
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

                                                    Rote Liste       Erhaltungs-
                             BP      BP                                               streng
 Art                BZC                      VRL    D      SN        zustand SN
                             PG     Puffer                                           geschützt
                                                   2015   2015          2017

 Eichelhäher         B4       0      2-3                                günstig
 Elster              B3       0       1                                  günstig
 Feldlerche          B5       3       0              3       V        unzureichend
 Feldsperling        B5       0      4-5             V                  günstig
 Fitis               B4       0      4-5                     V          günstig
 Gartengrasmücke     B4       0       1                      V           günstig
 Gartenrotschwanz    B4       0      1-2             V       3           günstig
 Gelbspötter         A2       0      0-1                     V        unzureichend
 Goldammer           B4       0       1              V                  günstig
 Grauammer           B5       4       0                      V          günstig          x
 Grünfink            B5       2       5                                 günstig
 Grünspecht          A2       0      0-1                                günstig          x
 Hausrotschwanz      B4       1       2                                 günstig
 Haussperling       C14b      0     9-10             V       V          günstig
 Heckenbraunelle     A2      0-1     0                                  günstig
 Heidelerche        C14b     2-3      0       x      V           3    unzureichend       x
 Kernbeißer          B5       0       3                                  günstig
 Klappergrasmücke    A2      0-1     0-3                     V           günstig
 Kleiber             B4       1       0                                  günstig
 Kohlmeise          C13a      1      4-6                                günstig
 Mönchsgrasmücke     B5      0-1     3-8                                günstig
 Nachtigall          B4       1      0-1                                günstig
 Neuntöter           B4       2       0       x                         günstig
 Ringeltaube         B4       1       2                                 günstig
 Rotkehlchen         B4       0      5-6                                günstig
 Schwarzkehlchen     C12      1       0                                 günstig
 Singdrossel         A2       0      0-1                                günstig
 Star               C13a     6-7     1-3             3                  günstig
 Tannenmeise         A2       0      0-1                                günstig
 Türkentaube         B4       0       1                                 günstig
 Wachtel             A2      0-1      0              V                  günstig
 Waldkauz            B4       0       1                                 günstig          x
 Wendehals           A2      0-1      0              2           3    unzureichend       x
 Wiedehopf           B4       0       1              3           2    unzureichend       x
 Zilpzalp            B4       0      2-3                                 günstig

Vergleicht man die Artenzahl (42) im Untersuchungsgebiet mit dem Erwartungswert aus der
Arten-Areal-Kurve (S = 23*A0,12) für Wald-Offenland-Komplexe wie sie aus einer Stichprobe
von 39 kartierten Gebieten in Südwestdeutschland ermittelt wurde (Straub et al. 2011), so
                                                                                         14
Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

ergibt sich ein Erwartungswert von knapp 36 Arten. Berücksichtigt man, dass bei der
Regression keine Siedlungshabitate beinhaltet sind, muss man etliche Siedlungsarten
hinzurechnen und die gefundene Artenzahl liegt eher unterhalb des Erwartungswertes. Dies
wird auch mit einer vergleichsweise geringen Artenzahl im Wald zusammenhängen.
Aussagekräftiger für die Planungen ist ein Vergleich des Plangebietes an sich, das größtenteils
Grünland- und Brachflächen aufweist. Vergleicht man die Artenzahl (22) direkt im Plangebiet
mit dem Erwartungswert aus der Arten-Areal-Kurve (S = 2,3A0,51) für Grünland-Komplexe so
ergibt sich ein deutlich niedrigerer Erwartungswert von 11 Arten. Allerdings kommen im
Plangebiet mit dem Baubetrieb auch siedlungsähnliche Flächen mit den entsprechenden Arten
vor. Sie können aber nicht allein für die Differenz von elf Arten angeführt werden und das
Grünland mit den Brachen muss als überdurchschnittlich gut mit Brutvogelarten ausgestattet
angesehen werden.
Die Vorkommen von wertgebenden Arten mit starker Planungsrelevanz verteilen sich recht
gleichmäßig über das Untersuchungsgebiet. Eine gewisse Konzentration ist in den lockeren
Siedlungsbereichen und auf/an den Brachflächen im Grünland erkennbar.
Heidelerche und Neuntöter sind im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt (Tabelle 2).
Sechs der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten (Wendehals, Wiedehopf,
Baumpieper, Bluthänfling, Feldlerche, Star) sind in der Roten Liste Deutschlands aufgeführt
und sechs weitere Arten stehen in der bundesdeutschen Vorwarnliste. Drei Arten (Wendehals,
Wiedehopf, Baumpieper) stehen ebenfalls in der Roten Liste Sachsen (Zöphel et al. 2015).
Zusätzlich werden neun Arten in der sächsischen Vorwarnliste geführt. Wendehals,
Wiedehopf, Heidelerche, Grauammer, Grünspecht und Waldkauz sind nach der bundes-
deutschen Artenschutzverordnung streng geschützt. Die wertgebenden Arten werden in den
folgenden Abschnitten (in absteigender Schutzpriorität) vertieft betrachtet.
Die nicht näher betrachteten verbleibenden Arten sind ubiquitär und in Bezug auf ihren
Lebensraum wenig anspruchsvoll. Daher ist bei ihnen nicht mit einer Beeinträchtigung der
lokalen Population zu rechnen. Die Zugriffsverbote (insbesondere das Tötungsverbot) gelte
natürlich trotzdem auch für sie und sind durch entsprechende Maßnahmen zu wahren.

4.1.1 Wendehals (Jynx torquilla)
Der Wendehals bewohnt wärmebetonte Habitate und ist der einzige heimische Specht der
unsere Breiten im Winter verlässt. Als Ameisenfresser ist er auf eine schüttere Boden-
vegetation mit einer entsprechend hohen Dichte an Ameisennestern angewiesen. Sein
Lebensraum sind gut strukturierte Waldrandbereiche, Streuobstwiesen, lockere Parks und
regelmäßig auch Industriebrachen.
Sowohl innerhalb der letzten 12 Jahre als auch innerhalb der letzten 25 Jahre hat der Bestand
des Wendehalses in Deutschland stark abgenommen (Sudfeldt et al. 2013). Er wird daher als
„gefährdet“ in der bundesdeutschen Rote Liste (Grüneberg et al. 2015) geführt. Der
sächsische Bestand des Wendehalses hat auch langfristig auf nunmehr 350 – 500 Brutpaare
abgenommen und er wird in der Roten Liste Sachsens (2015) als „gefährdet“ geführt. Sein
Erhaltungszustand wird in Sachsen als unzureichend eingeschätzt.

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Dr. Markus Ritz: Artenschutzfachbeitrag B-Plan „Gewerbegebiet Niesky Nord“

Am 20. Mai rief ein Wendehals am Südostrand des Betriebsgeländes der Baufirma an der
Spremberger Straße. Etwas später rief ein Wendehals in einer Baumgruppe nordöstlich, bei
dem es sich um dasselbe Exemplar gehandelt haben kann. Es gab trotz Nachsuche keine
Folgenachweise der Art, so dass nur eine mögliche Brut angenommen werden kann.
Prinzipiell ist der verbuschte Rand des Betriebsgeländes mit den offenen Flächen und dem
angrenzenden kargen Wiesenflächen für die Art gut geeignet. Auch die kleine Streuobstwiese
am Südrand des Betriebsgeländes entspricht gut den Ansprüchen der Art. Ein Erhalt des
möglichen Revieres hängt an ausreichend Offenflächen mit entsprechendem Nahrungs-
angebot an Ameisen. Bei einer Beseitigung der Streuobstwiese und einer Industriebebauung
bis an das Betriebsgelände wäre voraussichtlich das Revier bereits deutlich beschnitten. Das
Revier kann aber durch den Erhalt der Streuobstwiese und die Entwicklung einer extensiven
Wiese mit angrenzenden Gebüschen auf dem Wall in Richtung der Wohnbebauung erhalten
werden. Mit Umsetzung der Maßnahmen werden sich voraussichtlich die Chancen für eine
erfolgreiche Brut des Wendehalses im Vergleich zum Ist-Zustand sogar erhöhen.

4.1.2 Wiedehopf (Upupa epops)
Der Wiedehopf besiedelt ausgesprochen wärmebetonte Habitate und erreicht unsere Brut-
gebiete nicht vor Mitte April. Seine Habitatpräferenz gründet vor allem auf seiner Nahrung,
die vorzugsweise aus Großinsekten besteht. In Mitteleuropa gibt es eine gute Über-
einstimmung des Vorkommens des Wiedehopfes und der Feldgrille, die er mit seinem langen
Schnabel auch aus den Erdlöchern holen kann. Seine genutzten Habitate können daher auch
recht unterschiedlich aussehen und reichen von sehr offenen aktiven Truppenübungsplätzen
und Tagebaufolgeflächen über lichte Kiefernwälder, abwechslungsreiche Siedlungsbereiche
und Industriebrachen bis zu strukturreichem Weideland und Flussauen. Flussauen werden
regelmäßig vor allem als Brutplatz genutzt, während die Nahrungssuche in angrenzenden
Offenlandflächen stattfindet. Wiedehopfe sind sehr mobil und Brutplatz und Nahrungsflächen
können teilweise etliche hundert Meter auseinander liegen. Als Brutplätze dienen
verschiedenste Höhlen, die in Bäumen aber auch am Boden oder in Erdbauen anderer Arten
liegen können.
Die Bestände des Wiedehopfes nehmen in Mitteleuropa vermutlich in Folge der Klima-
erwärmung zu. Während der letzten deutschlandweiten Kartierung 2005-2009 wurden 650-
800 Brutpaare nachgewiesen (Gedeon et al. 2014). Auch wenn der aktuelle Bestand höher
liegt, ist der Wiedehopf weiterhin eine seltene Art. In Sachsen wurden während der
ADEBAR-Kartierung 70-100 Brutpaare nachgewiesen und sein aktueller Bestand dürfte bei
deutlich über 100 Paaren liegen. Er wurde daher in der Roten Liste Deutschland von „stark
gefährdet“ auf „gefährdet“ (RL D 3) und in der Roten Liste Sachsen von „vom Aussterben
bedroht“ auf „stark gefährdet“ (RL SN 2) herabgestuft. Seine Bestände sind gegenwärtig am
meisten durch Sukzession in den Offenlandhabitaten und durch einen hohen Prädationsdruck
gefährdet.
In der nordöstlichen Ecke des Untersuchungsgebietes hielt sich am 16. April ein Wiedehopf
nahrungssuchend auf dem Waldweg auf. Am 29. April rief ein Wiedehopf aus dem Wald am
Nordrand der Schonung ca. 200 m nördlich vom Plangebiet. Gemäß den Methodenstandards

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