Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die geplante Bebauung auf dem Areal des Bienenhofs in Aschach Auftraggeber: Hausmann Projekt Bienenhof GmbH Kastnerstr. 6 92224 Amberg Auftragnehmer: Rudolf Leitl (Diplom-Forstwirt, univ.) Schwaigerstraße 9 92224 Amberg Amberg, 23.01.2023
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Prüfungsinhalt ................................................................................................................ 2 2. Datengrundlagen............................................................................................................ 2 3. Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ............................................... 2 4. Wirkungen des Vorhabens ............................................................................................ 3 5 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten .............................................. 4 5.1 Verbotstatbestände........................................................................................................ 9 5.2 Maßnahmen zur Vermeidung ........................................................................................ 9 5.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG) ................... 10 5.4 Festsetzungen für die Verbesserung und den Erhalt von Lebensraumstrukturen auf dem Ausgleichsbereich ................................................ 10
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 2 1. Prüfungsinhalt In der vorliegenden Unterlage werden: • die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Ar- ten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. (Hinweis: Die artenschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der "Verantwor- tungsarten" nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erst mit Erlass einer neuen Bundesar- tenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- cherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt) • die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 2. Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden herangezogen: - Planungsunterlagen des Landschaftsplaners - Kartierungen während des Jahres 2022 - Begehungen am: - 10.02.2022 - 28.03.2022 - 11.05.2022 (abends) - 17.05.2022 (abends) - 20.05.2022 - 02.06.2022 - 03.06.2022 - 26.10.2022 (Kontrolle innen im Gebäude) 3. Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf Absprachen vor Ort mit dem Bauherrn, dem Landschaftsplaner und der Unteren Naturschutzbehörde Amberg-Sulzbach.
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 3 4. Wirkungen des Vorhabens Nachfolgende Abbildungen zeigen das Luftbild des Areals mit der Bebauungsgrenze (weiße Li- nie), darunter die geplante Bebauung mit der Ausgleichsfläche im Westen des Grundstücks. Abb. 1 + 2: Das Areal im Luftbild (oben) und mit der geplanten Bebauung (unten)
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 4 Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die vom Vorhaben ausgehen und Beeinträchti- gungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten ver- ursachen können. Verlust von mehreren Obstbäumen, kleineren Laubbäumen, Sträuchern und unterschied- lich ausgeprägten Grünland- und Brachflächen. Es werden dabei auch drei markante grö- ßere Bäume verloren gehen, darunter ein prächtiges Exemplar des Urweltmammutbaums (Metasequoia glyptostroboides). An manchen Bäumen hängen Nistkästen. Verlust von Gebäuden als Quartierstandorte für Fledermäuse und Gebäudebrüter Zusatzbemerkungen: am Oberhang im Südosten des Grundstücks befindet sich ein abge- deckter gefasster Quellaustritt, der über eine unterirdische Leitung den im Nordwesten befindlichen Biotop-Tümpel speist. Diese Quelle sollte unbedingt bei der Planung berück- sichtigt werden und somit weiterhin eine Versorgung dieses Feuchtbiotops gewährleistet werden! Ebenso sollten die Natursteinquader in den Ausgleichsbereich integriert werden. 5 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Nach Absprache mit der UNB werden hier für die festgestellten Arten nicht einzeln die Verbots- tatbestände (Schädigungs-, Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbote) abgehandelt, sondern das Vorkommen und die Betroffenheit aller festgestellter Arten zusammenfassend beschrieben. Vogelarten Folgende Vogelarten konnten mehrmals bei den Begängen beobachtet werden. Sämtliche festgestellt Arten können als Brutvögel auf dem Grundstück eingestuft werden. Das in Klammern stehende A steht für sogenannte Allerweltsvögel, für die i.d.R. keine Ausgleich beansprucht werden muss. Gebäudebrüter (einschließlich umgesiedelter Höhlenbrüter): Buntspecht (A), Star (A), Haussperling (A), Kohlmeise (A), Hausrotschwanz (A) Höhlenbrüter: Kohlmeise (A), Blaumeise (A) (in Nistkästen) Baum-/Strauch-Brüter (z.T.auch auf Gebäuden): Amsel (A), Singdrossel (A), Goldammer, Mönchsgrasmücke (A), Gartengrasmücke, Grünfink (A), Zilpzalp (A), Kuckuck Erläuterungen zu den Vogel-Vorkommen: In der Isolierung der Nordseite des Bienenhofgebäudes befinden sich mehrere Löcher, bzw. Bruthöhlen, die vom Buntspecht angelegt wurden. Diese Höhlen werden inzwischen auch von Staren, Sperlingen und Meisen als Brutstätten genutzt. In zwei Nistkästen an den Großbäumen brüteten jeweils ein Kohl- und Blaumeisenpaar. Im Nebengebäude befand sich auf einem Balken das Nest vom Hausrotschwanz, das Männchen warnte intensiv.
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 5 In den Gehölzen vorwiegend im Südwesten des Grundstücks, vereinzelt aber auch in der Hecke im Osten konnten wiederholt vorwiegend singende Männchen der oben genannten Baum- und Strauchrüter festgestellt werden, fast ausschließlich aus der Gruppe der Singvögel. Nur einmal konnte ein Kuckuck vernommen werden. Dieser Brutparasit ist nicht Revier-gebunden und kann an Stellen mit hoher Singvogeldichte auftauchen. Aufgrund der hohen Strukturdiversität (Bäume unterschiedlicher Art und Größe, verschiedene Heckenstrukturen, Feuchtstaudenfluren, Brachland, verschiedene Grünlandausbildungen, ein Quellbrunnen, ein fortgeschritten verlandeter Tümpel und knapp außerhalb ein kleiner Bachlauf) bietet dieses Grundstück ziemlich viel Vogelarten zumindest einen Teillebensraum und hier v.a. auch Neststandorte. Als saP-relevante Arten traten die Goldammer und der Kuckuck auf. Letzterer wird in der Roten Liste Vögel für Bayernn (2016) auf der Vorwarnliste geführt. Alle anderen Vogelarten sind sogenannte Allerweltsvögel, für die i.R. kein Ausgleich erforderlich ist. Fledermäuse Die Fledermäuse wurden über abendliche Beobachtung mit einem Fledermausdetektor, über eine Horchbox, welche drei Nächte an dem Urweltmammutbaum hing, und über die Kontrolle des Hauptgebäudes (Balkone, Dachboden und einen Teil der Innenräume) erfasst. Dabei konnten mindestenes drei, vermutlich aber vier Arten festgestellt werden: Ein Großer Abendsegler flog einmal in den Morgenstunden im Bereich des Areals. Möglicherweise kam dieser zum Trinken an die um das Grundstück liegenden Teiche. Von der Horchbox wurde auch zweimal eine eine Myotis-Art aufgenommen, die sich einmal einer Wasserfledermaus und einmal einer Bartfledermaus zuordnen lassen. Mit Abstand am häufigsten wurde die Zwergfledermaus aufgenommen. Diese Art konnte auch mit mehreren Individuen (bis zu 10 gleichzeitig) im Bereich des Tümpels und an den Gehölzen im Westen des Grundstücks beim Jagdflug beobachtet werden, so dass hier eine sehr hohe Aktivität zumindest für den Beginn des Abends festgestellt werden konnte. Die Zwergfledermaus besiedelt auch das Haupthaus des Bienenhofs. Beim abendlichen Ausflug konnten mehrere Individuen, verteilt auf mehrere Stellen des Daches und der Balkone beobachtet werden. Da die Tiere jeweils einzeln aus unterschiedlichen Stellen herauskamen, kann angenommen werden, dass es sich hier um keine Wochenstube handelt. Diese Individuen scheinen das Feuchtareal um den Tümpel abends zwar relativ kurz, aber insiv als Jagdgibiet zu nutzen. Amphibien Im Tümpel wurden wenige Einzeltiere von Grünfröschen (Teichfrosch) und auch deren Kaulquappen festgestellt. Die Kaulquappen wurden mittels sogenannter Molchreusen gefangen. In diesen Molchreusen wurden auch zwei Teichmolche, ein Männchen und eine Weibchen gefangen. Diese beiden Arten nutzen den Tümpel also als Laichgewässer. Von einem einzelnen
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 6 rufenden Laubfrosch ist das nicht nachgewiesen. Dieser könnte vom nächsten bekannten größeren Laubfroschvorkommen bei Geiselhof hergewandert sein (3,8 km). Abb. 3: Molchreusen im Tümpel im Nordwesten des Grundstücks
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 7 Abb. 4: Teichmolche, Kaulquappen, Gelbrandkäfer und deren Larven, Larven von Groß- und Klein-Libellen und eine Stabwanze fanden sich in den beinen „Molchreusen“ nach einer Nacht. Libellen und weitere Gewässerarten Beim Einholen der Molchreusen wurden mindestens drei verschiedene Kleinlibellen-Arten festegestellt: die Frühe Adonislibelle, eine Azurjungfer (vermutlich die Hufeisenazurjungfer und eine Art aus der Gruppe der Binsenjungfern. Da die Tiere nicht gefangen wurden, erfolgte auch keine genaue Artbestimmung. In den Molchreusen befanden sich auch einige Larven von Klein- und Großlibellen, zwei Gelbrandkäfer und auch deren Larven und eine Stabwanze. Auf einem Rohrkolbenblatt wurde auch eine Bernsteinschnecke beobachtet. Das Wasser dieses Tümpels war auffallen kalt. Dies düfte daran liegen, dass dieser über eine Quelle gespeist wird, welche sich am oberen südöstlichen Hangbereich befindet und deren Wasser über eine Rohrleitung unterirdisch bis zu einem inzwischen kaputten Trogbrunnen geleitet wird, und aus dessen Überlauf der Tümpel sein Wasser bezieht. Alle diese Arten sind zwar nicht saP-relevant, weisen den Tümpel aber als Lebensraum für mehrere Arten aus, welche in der Nahrungskette auch für weitere Arten (u.a. Vögel und Fledermäuse) bedeutsam sind. Im Uferbereich des nördlich angrenzenden Teichs (außerhalb des Grundstücks) konnten auch mehrere Maulwurfsgrillen vernommen werden.
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 8 Liste der festgestellten Arten In nachfolgender Tabelle sind die im Rahmen dieser „kleinen Arterfassung“ festgestellen Arten aufgelistet: Nr. Artname (deutsch) Artname (wiss.) saP-relevant 1 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Ja 2 Großer Abendsegler Nyctalus noctula (ja) 3 Bartfledermaus Myotis mystacinus/brandtii (ja) 4 Wasserfledermaus Myotis daubentoni (ja) 5 Amsel Turdus merula 6 Buntspecht Dendrocopos major 7 Blaumeise Cyanistes caeruleus 8 Gartengrasmücke Sylvia borin 9 Goldammer Emberiza citrinella ja 10 Grünfink Chloris chloris 11 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 12 Haussperling Passer domesticus 13 Kohlmeise Parus major 14 Kuckuck Cuculus canorus ja 15 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 16 Singdrossel Turdus philomelos 17 Star Sturnus vulgaris 18 Zilpzalp Phyllosopus collybita 19 Teichfrosch Pelophylax esculentus 20 Laubfrosch Hyla arborea ja 21 Teichmolch Lissotriton vulgaris 22 Frühe Adonislibelle Pyrrhosoma nymphula 23 Hufeisenazurjungfer Coenagrion puella 24 Binsenjungfer-Art Lestes spec. 25 Larven von Großlibellen 26 Gelbrandkäfer Dytiscus marginalis 27 Stabwanze Ranatra linearis 28 Gemeine Bernsteinschnecke Succinea putris Auf eine Darstellung entsprechend der Anlage 3 (Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Ar- tenspektrums) wird hier verzichtet, weil bei allen festgestellten Arten die Auswirkungen durch das Projekt entsprechend gering sein werden, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen wer- den kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, soweit bei der Baufeldräumung die gesetz- lichen Vorgaben (siehe nächster Punkt) eingehalten werden.
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 9 5.1 Verbotstatbestände Aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingrif- fe sowie für nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Geltungsbe- reich von Bebauungsplänen, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbe- reich nach § 34 BauGB bezüglich Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL und Europäische Vogelarten folgende Verbote: 5.1.1 Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten/ Standorten wild lebender Pflanzen und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von wild lebenden Tieren oder ihrer Entwicklungsformen bzw. Beschädigung oder Zerstörung von Exemplaren wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vor- haben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte im räumlichen Zu- sammenhang gewahrt wird. 5.1.2 Tötungs- und Verletzungsverbot (für mittelbare betriebsbedingte Auswirkungen, z.B. Kollisionsrisiko) (s. Nr. 2.2 der Formblätter) Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Exemplare, der durch den Eingriff oder das Vorhaben betroffenen Arten Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt. 5.1.3 Störungsverbot (s. Nr. 2.3. der Formblätter) Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungs- zustandes der lokalen Population führt. 5.2 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu min- dern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: • Für die Einhaltung der oben genannten gesetzlichen Verbote sind folgende besonde- ren Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen: • Abriss der Bestandsgebäude während der Zeit von September bis Februar. Für Fle- dermäuse ist die Zeit im Herbst am günstigsten, weil sie hier noch weniger in Kältestar- re sind und flüchten können
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 10 • Auf für die Baufeldräumung wird die Zeit ab Spätsommer/Frühherbst empfohlen; mög- lich ist diese i.d.R. bis Ende Februar. 5.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funk- tionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG) Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktio- nalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchge- führt: • Ausbringung von 10 Ersatzquartieren für die verlorengehenden Niststätten an den Gebäuden und Bäumen (für die verschiedenen Höhlenbrüter: Kohlmeise, Blaumeise, Star, Sperlinge) • Ersatz der Fledermausquartiere an den verlorengehenden Gebäuden durch Ausbrin- gung von entsprechenden Fledermauskästen und die Errichtung eines „Fleder- mausturms“ (in diesen Fledermausturm sollen auch Nischen und Kästen für Gebäude- brüter (Hausrotschwanz, Sperlinge) integriert werden; auch das bestehende Insektenhotel auf Areal soll in diesem Artenschutzturm integriert werden (Konstrukti- onsdetails nach Rücksprache bzw. Vorgaben des Verfassers diese saP). Diese vorgenannten „CEF-Maßnahmen“ sollten grundsätzlich vorgezogene Maßnahmen sein. Zielführender ist aber die langfristige und qualitätsvolle Wirkung dieser Maßnahmen, so dass Teile davon, insbesondere der Artenschutzturm, auch in den Planungen der Ausgleichsmaß- nahmen integriert werden können. 5.4 Festsetzungen für die Verbesserung und den Erhalt von Lebens- raumstrukturen auf dem Ausgleichsbereich Vor der Baufeldräumung müssen die zu erhaltenden Strukturen ausreichend vor Beeinträchti- gungen gesichert werden. Die Stämme und Starkäste der gefällten Großbäume sollen als Totholzstrukturen auf diesem oder eine anderen geeigneten Grundstück als Lebensraumstruktur eingebracht werden. Für den Ausgleichsbereich im Westen des Grundstücks ist eine ausreichend detaillierte Planung zu erstellen. Dabei sind möglichst alle bedeutsamen bestehenden Lebensraumstrukturen zu erhalten und in Teilbereichen zu verbessern (z.B. Teilentlandung des Tümpels, Integration des Quellzuflusses, Verwendung der vorhandenen Steinquader als Natursteinmauer) Da der Ausgleichsbereich durch eine Straße geteilt wird, welche unmittelbar an dem Tümpel vorbei führen wird, sind hier bauliche Konstruktionen vorzusehen, damit zu- und abwandernde Tiere (insbesondere Amphibien) möglichst nicht überfahren werden.
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Seite 11 Da die Bebauung unmittelbar an strukturreiche Außenbereiche (neben der Ausgleichsfläche sind das auch Teiche, z.T. mit Hochstaudenfluren am Ufer, und Auengehölze entlang dem Bachlauf an der Westgrenze des Grundstücks) ist unbedingt auf eine entsprechend angepasste Beleuch- tung zu achten, die nicht oder möglichst wenig in diese Außenbereiche abstrahlt. In den Gärten soll der Einsatz von Mährobotern (siehe Tötungsverbot), Lichtinstallationen, die nur der „Zierde“ dienen, und von Pestiziden (Belastung der angrenzenden Gewässer) untersagt sein. Um eine wirkungsvolle Umsetzung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen zu gewährleisten, muss für diese eine entsprechende Planung vorgelegt werden. Diese Planung und auch deren Umsetzung sind von der Unteren Naturschutzbehörde abzunehmen. Die Ergebnisse dieser saP und die detaillierte Ausgleichsplanung sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan einzubinden.
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