Bebauungsplan mit Grünordnung "Halde lll" - Gemeinde Berkheim

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Bebauungsplan mit Grünordnung "Halde lll" - Gemeinde Berkheim
Gemeinde Berkheim

Bebauungsplan mit Grünordnung "Halde lll"

Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
Stand: 15.03.2023

LARS consult Gesellschaft für Planung und Projektentwicklung mbH
Bahnhofstraße 22  87700 Memmingen
Tel. 08331/4904-0  Fax 08331/4904-20
E-Mail: info@lars-consult.de  Web: www.lars-consult.de
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GEGENSTAND
Bebauungsplan mit Grünordnung "Halde lll"
Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung Stand: 15.03.2023

AUFTRAGGEBER
Gemeinde Berkheim
Coubronplatz 1
88450 Berkheim

Telefon: 08336 8021-12
Telefax: 08336 9526
E-Mail: puza@gemeinde-berkheim.de
Web:    www.gemeinde-berkheim.de

Vertreten durch:      Bürgermeister Walther Puza

AUFTRAGNEHMER UND VERFASSER
LARS consult
Gesellschaft für Planung und Projektentwicklung mbH
Bahnhofstraße 22
87700 Memmingen
Telefon:   08331 4904-0
Telefax:   08331 4904-20
E-Mail:    info@lars-consult.de
Web:       www.lars-consult.de

BEARBEITER
Simon Lober - B.Eng. Landschaftsplanung und Naturschutz
Maximilian von Vequel-Westernach - M.Sc. Forstwissenschaften

Memmingen, den        15.03.2023
                                                                  Simon Lober
                                                   B.Eng. Landschaftsplanung und Naturschutz

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INHALTSVERZEICHNIS

1         Anlass und Aufgabenstellung                                                                4
2         Lage und Bestand                                                                           5
3         Methoden                                                                                   9
4         Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung                                                     10
4.1       Auswertung Umweltdaten                                                                    10
4.2       Zielartenkonzept                                                                          10
4.3       Fledermäuse                                                                               12
4.4       Säugetiere ohne Fledermäuse                                                               12
4.5       Reptilien                                                                                 12
4.6       Weitere Arten                                                                             12
4.7       Vögel                                                                                     12
5         Fazit                                                                                     13

ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1:      Lage des Geltungsbereichs im Luftbild                                               6
Abbildung 2:      Zentraler Bereich des Plangebiets mit Schuppen und Baumhecke                        7
Abbildung 3:      Einfamilienhaus mit Garten innerhalb des zukünftigen Mischgebietteils               8
Abbildung 4:      Wald westlich des Geltungsbereichs                                                  9

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Anlass und Aufgabenstellung

1         Anlass und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Berkheim beabsichtigt zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Wohnbau- und Gewer-
beflächen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Halde III“.

Das Projektgebiet umfasst ca. 2,89 ha, davon sind 1,43 ha für den naturschutzfachlichen Ausgleich
innerhalb des Plangebiets als interne Ausgleichsflächen vorgesehen. Die Erschließung des Plangebiets
ist über die vorhandene Robert-Bosch-Straße gegeben. Ziel der Planung ist es, den bereits ortsansäs-
sigen Unternehmen durch die Schaffung von Planungsrecht Möglichkeiten für maßvolle Erweiterun-
gen anbieten zu können. Damit wird der Gewerbestandort Berkheim Nord mittel- bis langfristig sinn-
voll ergänzt und abgerundet. Bereits jetzt besteht entsprechende Nachfrage. Aufgrund der topogra-
phischen Gegebenheiten und dem relativ schmalen Zuschnitt des Plangebiets wird die Errichtung von
Gebäuden lediglich an geeigneten Stellen möglich sein. Im übrigen Bereich soll durch die Errichtung
von Stellplätzen mit versickerungsfähigen Belägen die derzeit im Bereich der Robert-Bosch-Straße
nur ungenügend gelöste Problematik der Stellplätze gelöst werden.

Da auf Flächennutzungsplanebene der gesamte Bereich des Geltungsbereichs als landwirtschaftlich
genutzte Fläche (überwiegend Grünland) dargestellt ist, wird der Flächennutzungsplan im Rahmen
der 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan Fortschreibung III des
Gemeindeverwaltungsverbands Illertal parallel geändert.

Die Gemeinde Berkheim hat LARS consult damit beauftragt, eine Relevanzuntersuchung durchzufüh-
ren, um frühzeitig auf mögliche artenschutzrechtliche Themen reagieren zu können.

Bei einer Relevanzuntersuchung ist zu prüfen, ob es durch die Planverwirklichung zu einem Verstoß
gegen die Verbote des §44 BNatSchG kommen kann. Demnach ist es verboten (= Zugriffsverbote),

1.   wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
     oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
     zu zerstören (Tötungs- und Verletzungsverbot),

2.   wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
     Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö-
     ren; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Er-haltungszustand der
     lokalen Population einer Art verschlechtert (Störungsverbot),

3.   Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
     der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Schädigungsverbot).

Für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, also bei Bauleitplanverfahren bzw. bei Sat-
zungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB, sowie während der Planaufstellung, wird durch
§44 BNatSchG Absatz 5 geregelt, dass die Zugriffsverbote nur für europäische Vogelarten und Arten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gelten. Zusätzlich wird darin unter anderem ergänzt, dass

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Lage und Bestand

-    das Tötungsverbot nicht eintritt, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der be-
     troffenen Arten durch den Eingriff oder das Vorhaben nicht signifikant erhöht wird,

-    das Schädigungsverbot nicht eintritt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
     Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter-
     hin erfüllt wird.

-    Um dies zu erreichen, wird die Möglichkeit zur Festlegung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
     (CEF-Maßnahmen) gegeben.

Die Relevanzprüfung stellt den ersten Schritt der Prüfung von Betroffenheiten planungsrelevanter
Arten dar. Dabei wird anhand des Habitatpotentials, der Eingriffsintensität und der bekannten Ver-
breitung abgeschätzt, welche planungsrelevanten Arten durch das geplante Vorhaben tatsächlich be-
troffen sein können. Für diese Arten erfolgt dann ggf. eine gezielte Bestandserfassung, um darauf
aufbauend eine fachlich fundierte Prüfung der Verbotstatbestände zu ermöglichen (= spezielle arten-
schutzrechtliche Prüfung).

2         Lage und Bestand
Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 2,89 ha und umfasst die Grundstücke, der Fl.-Nrn. 855
(TF), 855/7, 856/1 und 857 (Gemarkung Berkheim; siehe Abb. 1).

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Lage und Bestand

Abbildung 1: Lage des Geltungsbereichs im Luftbild
Der Geltungsbereich liegt im Norden der Gemeinde Berkheim. Das geplante Gewerbe- und Mischge-
biet grenzt im Osten an die Robert-Bosch-Straße sowie an die Willebold-Braun-Straße, im Westen
schließt das Landschaftsschutzgebiet „Iller-Rottal“ an. Das Plangebiet befindet sich vollständig außer-
halb des LSG.

Die ostexponierten, hängigen Wiesenflächen des Geltungsbereichs werden bislang im nördlichen Teil
gemäht, im zentralen und südlichen Teil von Pferden, Schafen und Jungrindern beweidet. Zentral im
Plangebiet befindet sich auf Flurstück 855/7 (Gmkg. Berkheim) ein Schuppen und eine ca. 40 Meter
lange Baumhecke aus ca. 20 Jahre alten Fichten, Eschen und Weiden (siehe Abb.2). Im Süden des ge-
planten Bereichs liegt ein Einfamilienhaus mit Garten (zukünftiges Mischgebiet; Abb.3). Nördlich, au-
ßerhalb des Geltungsbereiches, verläuft die Bundesstraße B312, deren Böschungen mit einer dichten
Feldhecke aus heimischen Gehölzen bestanden ist. Im Westen, grenzt ein schmaler Waldstreifen an,
welcher sich auf der Böschung der Berkheimer Halde von Nord nach Süd erstreckt. Dieser Waldstrei-
fen ist im Norden ca. 200 m breit, wird im Süden mit ca. 120 m schmäler. In ihm wachsen

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Lage und Bestand

verschiedene Laub- und Nadelbäume in unterschiedlichen Altersklassen (siehe Abb.4). Der dominie-
rende Biotoptyp ist ein Laubmischwald unterschiedlicher Ausprägung. In kleineren Bereichen stockt
Fichtenforst.

Abbildung 2: Zentraler Bereich des Plangebiets mit Schuppen und Baumhecke

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Lage und Bestand

Abbildung 3: Einfamilienhaus mit Garten innerhalb des zukünftigen Mischgebietteils

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Methoden

Abbildung 4: Wald westlich des Geltungsbereichs

3          Methoden
Um einen Überblick über potentiell im Gebiet vorkommende, wertgebende Arten zu bekommen,
wurden die allgemein zugänglichen Umweltdaten im online Kartendienst der LUBW1 abgefragt. Au-
ßerdem erfolgte eine Abfrage des Informationssystems Zielartenkonzept der LUBW2 mit folgenden
Maßgaben:

    -    Kreisauswahl:               Ravensburg

    -    Gemeindeauswahl:            Berkheim

    -    Habitatauswahl:

              D2.1 Grünland mäßig trocken und mager

1
  Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (2019): Kartendienst, URL: https://udo.lubw.baden-wuerttem-
berg.de/public/pages/map/default/index.xhtml; zuletzt abgerufen am 28.10.2021
2 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (2019): Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württem-

berg; URL: https://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt5/zak/; zuletzt abgerufen am 28.10.2021

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Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

             D2.2.1 Grünland frisch und mäßig nährstoffreich
             D2.2.2 Grünland frisch und nährstoffreich
             D6.1.2 Gebüsche und Hecken mittlerer Standorte
             F1 Außenfassaden, Keller, Dächer, Schornsteine, Dachböden, Ställe, Hohlräume, Fens-
                terläden oder Spalten im Bauwerk mit Zugänglichkeit für Tierarten von außen; ohne
                dauerhaft vom Menschen bewohnte Räume

Die Habitatauswahl entspricht den vorkommenden Biotoptypen innerhalb des Projektgebiets.

Da die letzte Aktualisierung des ZAK im Jahr 2009 erfolgte, sind die Angaben zu Artvorkommen ledig-
lich als Anhaltspunkte der gesamtgutachterlichen Habitateignungsprüfung zu sehen.
Es erfolgte eine Vor-Ort Begehung durch LARS consult am 21.02.22.

4          Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
Die aktuelle Planung sieht lediglich die Bebauung der östlichen Hälfte des Plangebiets vor. Die westli-
che, ans LSG grenzende Fläche, darf aufgrund des vorgeschriebenen Waldabstands (30 Meter, § 4
Abs. 3 Landesbauordnung) nicht bebaut werden und soll daher als interne Ausgleichsfläche (Anlage
einer Streuobstwiese) herangezogen werden.

Der Schuppen sowie die Baumhecke auf Flurstück 855/7 und das Einfamilienhaus mit dem Garten im
südlichen Teil der Fl.-Nr. 856/1 sind zwar Teil des neuen Geltungsbereichs, Eingriffe im Rahmen der
Planung sind hier jedoch nicht vorgesehen.

4.1        Auswertung Umweltdaten
Es befinden sich mit Ausnahme des LSG keine Schutzgebiete oder amtlich geschützten Biotope im
Geltungsbereich oder dessen unmittelbaren Umfeld. Wie bereits beschrieben grenzt lediglich das
LSG „Iller- und Rottal“ im Westen an den Geltungsbereich an. Aufgrund des Abstands von mind. 30
Metern zur Bebauung ist mit keinen negativen Auswirkungen zu rechnen.

4.2        Zielartenkonzept
Im Zielartenkonzept für die Gemeinde Berkheim und die, im Vorhabengebiet vorhandenen Lebens-
räume sind folgende Arten, bzw. Artengruppen aufgelistet:

      -   Brutvögel: Baumpieper (Anthus trivialis), Feldlerche (Alauda arvensis), Grauammer (Emberiza
          calandra), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kuckuck (Cuculus canorus), Mehlschwalbe (Delichon
          urbicum), Rauchschwalbe (Hirundo rustica), Rotmilan (Milvus milvus), Weißstorch (Cicionia
          ciconia)

      -   Fledermäuse: Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Braunes Langohr (Plecotus auritus),
          Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Großes Maus-
          ohr (Myotis myotis), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Kleine Bartfledermaus (Myotis

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Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

         mystacinus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathussii), Wasserfledermaus (Myotis dauben-
         tonii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

    -    Reptilien: Zauneidechse (Lacerta agilis)

    -    Säugetiere ohne Fledermäuse: Haselmaus (Muscardinus avellanarius)

    -    Schmetterlinge: Ampfer-Grünwidderchen (Adscita statices), Baldrian-Scheckenfalter (Meli-
         taea diamina), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Graubindiger
         Mohrenfalter (Erebia aethiops), Großer Fuchs (Nymphalis polychloros), Heller Wiesenknopf-
         Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Magerrasen-Perlmutterfalter (Boloria dia), Schlüssel-
         blumen-Würfelfalter (Hamearis lucina), Storchschnabel-Bläuling (Aricia eumedon), Wachtel-
         weizen-Scheckenfalter (Melitaea athalia)

    -    Wildbienen: Grauschuppige Sandbiene (Andrena pandellei)

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Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

4.3       Fledermäuse
In den angrenzenden Gehölzen des Geltungsbereichs können potentiell alle, im ZAK aufgeführten
Fledermausarten vorkommen. Auch der Schuppen könnte als temporärer Hangplatz genutzt werden.
Jedoch werden diese Habitate der aktuellen Planung zufolge nicht tangiert. Unter Einbezug geeigne-
ter Vermeidungsmaßnahmen (siehe V1, Kap. 5) ist daher mit keinen negativen Auswirkungen auf po-
tentiell lokal vorkommende Fledermäuse zu rechnen. Die Anlage einer Streuobstwiese in der West-
hälfte des Geltungsbereichs führt mittelfristig zur Verbesserung der Nahrungssituation lokaler Fleder-
mäuse und langfristig auch zur Erhöhung der Anzahl potentieller Quartiere im Gebiet.

4.4       Säugetiere ohne Fledermäuse
Grundsätzlich ist ein Vorkommen der Haselmaus im Wald westlich des Geltungsbereichs oder in den
Gehölzen entlang der B312 potentiell möglich. Da im Rahmen der vorliegenden Planung nicht in
diese Bereiche eingegriffen wird, können Beeinträchtigungen der Haselmaus ausgeschlossen werden.

4.5       Reptilien
Im Geltungsbereich finden sich keine, für die Zauneidechse geeigneten Lebensräume. Ein Vorkom-
men der Zauneidechse innerhalb des Geltungsbereichs und damit eine Beeinträchtigung durch die
Umsetzung der Planung kann deshalb ausgeschlossen werden.

4.6       Weitere Arten
Für die weiteren im Zielartenkonzept genannten Arten (Insektenarten) liegen aufgrund der intensi-
ven landwirtschaftlichen Nutzung keine geeigneten Lebensräume im Untersuchungsgebiet vor.

4.7       Vögel
Der Waldbereich im Westen ist über 30 m von der geplanten Bebauung entfernt, sodass für hier brü-
tende Arten von keiner erheblichen Beeinträchtigung durch die Ausweisung des Gewerbe- bzw.
Mischgebiets auszugehen ist. In der Baumhecke im Plangebiet (auf Fl.-Nr. 855/7) sowie nördlich des
Geltungsbereichs entlang der B312 ist lediglich mit dem Vorkommen störungstoleranter Allerweltsar-
ten zu rechnen, welche daher auch durch eine Bebauung im nahen Umfeld nicht erheblich gestört
oder beeinträchtigt würden.

Brutvorkommen von Offenlandbewohnern wie Kiebitz und Feldlerche können aufgrund der unmittel-
baren Nähe zur Wohnbebauung, der Kulissenwirkung der vorhandenen Gehölze sowie der intensiven
Nutzung des Grünlandes ausgeschlossen werden. Die Bestandsgebäude weisen eine geringfügige Eig-
nung als Bruthabitat für wenig störungsempfindliche Arten wie z.B. Rauch-, Mehlschwalbe oder den
Haussperling auf. Nester oder Spuren einer Ansiedlung dieser Arten wurden im Rahmen der Rele-
vanzprüfung vor Ort nicht festgestellt. Da nach aktuellem Planungsstand keine Eingriffe in Gebäude
vorgesehen sind, sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

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Fazit

5         Fazit
Auf Grund der vorhandenen Kulissen wie auch der Weidenutzung können bodenbrütende Vogelarten
ausgeschlossen werden. Da der Schuppen mit der Baumhecke sowie das Einfamilienhaus mit seinem
Garten nicht überplant und der Pufferabstand von 30 Metern zwischen Baufenstern und Waldrand
eingehalten wird, sind im Untersuchungsgebiet keine potentiellen Lebensstätten europäischer Vogel-
oder Fledermausarten, welche nach Vogelschutzrichtlinie (VRL) bzw. FFH-Richtlinie (Anhang IV) ge-
setzlich geschützt sind, vom Eingriff betroffen. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Jagd- bzw. Nah-
rungshabitaten lokal vorkommender Vogel- und Fledermausarten kann durch die Anlage einer Streu-
obstwiese innerhalb des Geltungsbereichs als interner Ausgleich ausgeschlossen werden. Eine Betrof-
fenheit weiterer Arten ist aufgrund des für sie ungeeigneten Lebensraums auszuschließen.

In Bezug auf potentiell, den Bezugsraum nutzende Fledermausarten, wird empfohlen, folgende Ver-
meidungsmaßnahme im Bebauungsplan festzusetzen:

V1:      Fledermaus- und insektenfreundliche Beleuchtung

Eine (direkte) Beleuchtung der Gehölze im Plangebiet sowie in angrenzenden Bereichen ist zur Ver-
meidung von Störungen jagender Fledermäuse unzulässig. Zudem ist die Verwendung insekten-
freundlicher Leuchtmittel (Farbtemperatur warm weiß, max. 3000 Kelvin) im neuen Gewerbe- wie
Mischgebiet verpflichtend.

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