Änderung des COVInsAG - Aussetzung des Insolvenzantragsgrundes der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 und Folgen der Aussetzung - aohub

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Änderung des COVInsAG - Aussetzung des Insolvenzantragsgrundes der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 und Folgen der Aussetzung - aohub
Änderung des COVInsAG
Aussetzung des Insolvenzantragsgrundes der
Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020
und Folgen der Aussetzung
Nun liegt der Formulierungsvorschlag der              auszuschließen und Rechtsklarheit für die
Bundesregierung für Anpassungen des                   Antragsverpflichteten und andere Beteiligte zu
COVInsAG vom März 2020 vor. Während ab                schaffen.
dem 1. Oktober 2020 die Insolvenzantragspflicht
                                                      Die Aussetzung der Antragspflicht der Über-
aufgrund Zahlungsunfähigkeit wieder in Kraft tritt,
                                                      schuldung iSd. § 19 InsO bis zum 31. Dezember
soll danach allein die Pflicht zur Stellung eines
                                                      2020 ist weiterhin daran geknüpft, dass die
Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach
                                                      Überschuldung auf der Covid-19-Pandemie
Maßgabe des COVInsAG vom 1. Oktober 2020
                                                      beruht. Dies wird – wie bisher – widerleglich
bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt werden.
                                                      vermutet, wenn das Unternehmen zum
Sollte der Formulierungsvorschlag Gesetz              31. Dezember 2019 zahlungsfähig war. Kann
werden, so gilt:                                      die Geschäftsleitung diesen Nachweis erbringen,
                                                      kann sie sich demnach auf die Aussetzung der
Ab 1. Oktober 2020 muss der Vorstand oder
                                                      Insolvenzantragspflicht berufen. An die
Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen
                                                      Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sind
Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern,
                                                      „höchste Anforderungen“ zu stellen, um die
spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der
                                                      Geschäftsleiter zu schützen.
Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag
stellen, um persönliche oder strafrechtliche          Als Folge der befristeten Aussetzung der Über-
Verantwortung zu vermeiden. Daraus kann sich          schuldung entfällt noch für eine kurze Zeit das
bereits heute Handlungsbedarf ergeben. Zum            Erfordernis einer positiven Fortbestehens-
einen sollte der Insolvenzantrag vorbereitet und      prognose, also einer mittelfristigen Finanz- und
ggf. gestellt werden, falls eine Zahlungs-            Liquiditätsplanung, die zeigt, dass die fälligen
unfähigkeit besteht – ggf. spätestens am              Verbindlichkeiten im laufenden und kommenden
1. Oktober 2020. Zum anderen – falls eine             Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt
Zahlungsunfähigkeit nicht besteht – aber              werden können. Da die Corona-Krise weiter mit
Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit iSd.       erheblichen Planungsunsicherheiten einhergeht,
§ 17 InsO gesehen werden könnten, bspw. weil          hätte das Erfordernis einer positiven
es bereits zu Zahlungsstockungen gekommen ist         Fortbestehensprognose ab 1. Oktober 2020 zu
oder kommt, sollte jetzt ggf. eine Liquiditäts-       einem Blick in die Glaskugel gezwungen und im
bilanz und fortlaufend eine 13-Wochen-                Lichte der Haftungsrisiken eventuell zu einer
Liquiditätsvorschau vorbereitet werden, um die        verfrühten Insolvenzantragsstellung.
Zahlungsunfähigkeit nachweislich                      (Überschuldete) Krisen-Unternehmen sollten die

© Allen & Overy LLP 2020                                                                    allenovery.com
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Aussetzung des Insolvenzantragsgrundes der Überschuldung bis 31. Dezember 2020 (COVInsAG n.F.)| 04. September 2020

Zeit bis zum Jahresende aber nutzen, „sich                              Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters
unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote                         vereinbar gelten. Zudem ist eine Haftung aus
und im Rahmen außergerichtlicher Verhand-                               Delikt (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO) für
lungen zu sanieren und zu finanzieren“ (so die                          etwaige Insolvenzverschleppung oder eine
Gesetzesbegründung).                                                    strafrechtliche Verfolgung gem. § 15a Abs. 4
                                                                        oder 5 StGB ausgeschlossen. Aber es empfiehlt
Wichtig ist schließlich, dass – soweit der
                                                                        sich eine rollierende Liquiditätsprognose.
Antragsgrund der Überschuldung nach Maßgabe
des COVInsAG ausgesetzt ist und keine                                   Anfechtungs- und Haftungsprivileg für
Zahlungsunfähigkeit vorliegt – die bereits                              Neukredite
bekannten Folgen der Aussetzung in Form von                             Wird während des Aussetzungszeitraums ein
Priviligierungen bestimmter Handlungen                                  neuer Kredit gewährt und besichert (unabhängig
weiterhin greifen. Diese Folgen sollen weiterhin                        davon ob Geld- oder Warenkredit), wird durch
auch gelten, wenn die Unternehmen keiner                                § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG klargestellt, dass
Antragspflicht unterliegen sowie weder                                  diese Kreditgewährung und die Bestellung
zahlungsunfähig noch überschuldet sind (vgl.                            von Sicherheiten nicht sittenwidrig sind, so
§ 2 Abs. 4 iVm. § 2 Abs. 2 COVInsAG n.F.).                              dass Kreditgeber insoweit gegenüber der
Auch bleiben die Sonderregelung für Kredite, die                        üblichen Rechtslage für Finanzierungen in der
von der KfW und ihren Finanzierungspartnern                             Krise ein Haftungsprivileg genießen. Darüber
oder anderen Institutionen im Rahmen                                    hinaus ordnet § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG an,
staatlicher Hilfsprogramme gewährt werden,                              dass die während des Aussetzungszeitraums
weiterhin in Kraft, also die Haftungs- und                              erfolgende Rückzahlung solcher Kredite und die
Anfechtungsprivilegierung für Neukredite über                           zu ihrer Absicherung eingeräumten Sicherheiten
den Aussetzungszeitraum hinaus (vgl. § 2 Abs. 4                         als nicht gläubigerbenachteiligend gelten und
iVm. § 2 Abs. 3 COVInsAG n.F.).                                         damit der Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff.
Das Zusammenspiel, einerseits der                                       InsO entzogen sind.
Rechtsprechung zu Krisenfinanzierungen, die                             Soweit die Aussetzung greift, sind weiterhin
für den Ausschluss der Sittenwidrigkeit ein                             Sanierungsgutachten (IDW S6) für
schlüssiges Sanierungskonzept voraussetzt, und                          Finanzierungen während des Aussetzungs-
andererseits der Haftungs- und                                          zeitraums entbehrlich. Aber Achtung,
Anfechtungsprivilegierungen, die für                                    Abgrenzungsschwierigkeiten: Da die
zahlungsunfähige Unternehmen zukünftig nicht                            Rechtsprechung zur Krisenfinanzierung im
mehr greifen, wirft Fragen auf. Insoweit ist                            Vorfeld der materiellen Insolvenz ansetzt und für
empfehlenswert, neben dem Liquiditätsstatus,                            zahlungsunfähige Unternehmen die Privilegien
zukünftig auch nach Möglichkeit zumindest ein                           nicht gelten, empfiehlt es sich, neben einer
Sanierungskonzept im Sinne eines                                        rollierenden 13-Wochen-Liquiditätsprognose
„Fahrplans durch die Krise“ vorzubereiten.                              nach Möglichkeit auch ein schlüssiges
                                                                        Sanierungskonzept, zumindest im Sinne
Folgen der Aussetzung für nicht                                         eines „Fahrplans durch die Krise“ zur
zahlungsunfähige Unternehmen bis zum                                    Vermeidung des Anscheins der Eigennützigkeit
31. Dezember 2020 (§ 2 Abs. 4 COVInsAG                                  vorzubereiten. Während das Anfechtungsprivileg
n.F.):                                                                  nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG nur für neue
Haftungsprivileg für Geschäftsleiter                                    Kredite gilt, also z.B. nicht für Prolongationen,
                                                                        Novationen oder andere Formen des Hin- und
Soweit der Antragsgrund der Überschuldung                               Herzahlens, können sich Finanzierer auch auf
ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit                            das Haftungsprivileg nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
vorliegt, greifen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 COVInsAG                        COVInsAG berufen, wenn bspw. im Rahmen
die sogenannten insolvenzrechtlichen                                    einer Prolongation oder auch Stundung kein
Zahlungsverbote nicht, da Zahlungen im                                  neues Geld fließt. Verhandlung und Umsetzung
ordnungsgemäßen Geschäftsgang als mit der                               der neuen Finanzierungsstrukturen, insb.

2                                                                                                             © Allen & Overy LLP 2020
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Aussetzung des Insolvenzantragsgrundes der Überschuldung bis 31. Dezember 2020 (COVInsAG n.F.)| 04. September 2020

Mischfinanzierungen mit „altem und neuen                               Deckungsprivileg
Geld“, bleiben aber aufgrund der begrenzten                            Auch der Ausschluss der Insolvenzanfechtung
Privilegierung nur für neue Kredite                                    wegen kongruenter sowie bestimmter
herausfordernd.                                                        inkongruenter Deckungshandlungen gemäß
Gesellschafterprivileg                                                 §§ 129 ff. InsO bleibt bei Aussetzung weiter
                                                                       erhalten. Zahlt etwa das Unternehmen pünktlich
Soweit die Aussetzung greift, setzt sich auch das
                                                                       seine Raten aufgrund einer Ratenzahlungs-
durch das COVInsAG eingeführte Privileg für
                                                                       vereinbarung, sollen gutgläubig geleistete
Gesellschafterdarlehen fort: diese (nicht aber
                                                                       Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren
insoweit bestellte Sicherheiten) gelten als nicht
                                                                       nicht durch Insolvenzanfechtung zurückgefordert
gläubigerbenachteiligend, sind also nicht gem.
                                                                       werden können (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
§ 135 InsO anfechtbar, und gelten als nicht
                                                                       COVInsAG).
nachrangig, so dass frisches Geld, das durch
einen Gesellschafter im Aussetzungszeitraum
zur Verfügung gestellt wird, gleichberechtigt am
Insolvenzverfahren teilnimmt (auch hier reichen
Prolongationen, Novationen oder andere Formen
des Hin- und Herzahlens nicht aus).

 KURZ ZUSAMMENGEFASST

 Zahlungsunfähige Unternehmen müssen ab                               Anfechtungsrisiken fürchten zu müssen.
 1. Oktober 2020 wieder ohne schuldhaftes Zögern                      Insbesondere ist weiterhin grundsätzlich kein
 und spätestens innerhalb von drei Wochen                             Sanierungsgutachten erforderlich.
 Insolvenzantrag stellen. Falls Zweifel bestehen,                   − Gesellschafter können Gesellschafterdarlehen
 sollte jetzt ein Liquiditätsstatus und fortlaufend für               gewähren, ohne insoweit Anfechtungs- oder
 Unternehmen in der finanziellen Krise eine                           Subordinationsrisiken fürchten zu müssen.
 rollierende 13-Wochen-Liquiditätsprognose                          Aber aufgepasst: Neben den bekannten
 vorbereitet werden, um Rechtsklarheit zu                           Herausforderungen für gemischte
 schaffen.                                                          Finanzierungsstrukturen („neues/altes Geld“) im
 Für nicht-zahlungsunfähige Unternehmen, also                       Lichte begrenzter Privilegierung empfiehlt sich
 überschuldete Unternehmen, aber auch                               neben einer fortlaufenden Liquiditätsprognose
 Unternehmen, die weder überschuldet noch                           nach Möglichkeit zumindest ein Sanierungs-
 zahlungsunfähig sind (!), schafft der Gesetzgeber                  konzept iSe. „Fahrplans durch die Krise“, da im
 während der Aussetzung der Insolvenzantrags-                       Vorfeld einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit
 pflicht wegen Überschuldung bis Ende 2020 noch                     (= Krise) Abgrenzungsfragen bleiben.
 einmal befristete Stabilität:                                      Ab 1. Januar 2021 werden – Stand heute –eine
 − Geschäftsleiter müssen zur Vermeidung der                        positive Fortbestehensprognose zur Vermeidung
   Antragsstellung wegen Überschuldung keine                        der Überschuldung wichtig sowie die
   positive Fortbestehensprognose stellen und                       Anforderungen an Krisenfinanzierungen wieder
   insolvenzrechtlichen Zahlungsverbote gelten für                  voll greifen, d.h. Unternehmen sollten die Zeit
   sie trotz eventueller Überschuldung nicht.                       nutzen, um bis dahin zumindest Grundlagen für
 − Kreditgeber können Unternehmen neue Kredite                      ein schlüssiges Sanierungs- bzw.
   gewähren und sich Sicherheiten bestellen                         Refinanzierungskonzept zu erarbeiten.
   lassen, ohne insoweit Haftungs- oder

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Unser Restrukturierungs- und Insolvenzrechtsteam

    Dr. Franz Bernhard Herding                             Dr. Sven Prüfer                                          Dr. Walter Uebelhoer
    Partner – Frankfurt                                    Partner – Frankfurt                                      Partner – München
    Bank- und Finanzrecht / Restrukturierung               Corporate / Restrukturierung                             Bank- und Finanzrecht / Restrukturierung
    Tel +49 69 2648 5712                                   Tel +49 69 2648 5381                                     Tel +49 89 71043 3113
    franz-bernhard.herding@allenovery.com                  sven.pruefer@allenovery.com                              walter.uebelhoer@allenovery.com

    Peter Hoegen                                           Dr. Christopher Kranz, LL.M.                             Oliver Köhler
    Senior Counsel – Frankfurt                             Counsel – Frankfurt                                      Associate – Frankfurt
    Bank- und Finanzrecht / Restrukturierung               Bank- und Finanzrecht / Restrukturierung                 Bank- und Finanzrecht / Restrukturierung
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