Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" - Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Gemeinde ...

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Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" - Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Gemeinde ...
Gemeinden Auenstein und Veltheim   Exemplar Öffentliche Auflage
                                   5. März 2019

Änderung
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

Planungsbericht nach Art. 47 RPV

Ausschnitt LK 1:25‘000

5. März 2019

                                                                      BC AG
                                                             Zugerstrasse 12
                                                           5620 Bremgarten
                                                            T 058 580 99 60
                                                         info@bcplanung.ch
                                                          www.bcplanung.ch
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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

Impressum
Auftraggeber                    Gemeinderat Auenstein, Schürmatt 1, 5105 Auenstein
                                Gemeinderat Veltheim, Schulstrasse, 5106 Veltheim
Bearbeitung                     Erich Faes, Anja Anderer, Christina Kohl
Zitiervorschlag                 Gemeinden Auenstein und Veltheim, Änderung Teilnutzungsplanung
                                „Abbaugebiete“ 2017/2018, BC AG Bremgarten
Version                         5.0
Datum                           5. März 2019
Auftrags-Nr.                    4091XBP104.400
Dateiname                       Planungsbericht_TNP_JCF_Auflage_190305.docx

Versionenübersicht
Version    Datum                Kommentar/Mutation                 Status
2.0                                                                Vorprüfungsexemplar
3.0                                                                Mitwirkungsexemplar
4.0        15.11.2018                                              Vorprüfungsexemplar 2
4.1        08.02.2019                                              Vorprüfungsexemplar 2 (rev.)
5.0        05.03.2019           Bereinigung gemäss abschliessendem Exemplar für die Öffentliche
                                Vorprüfungsbericht vom 28.02.2019  Auflage

Planungsbericht_TNP_JCF_Auflage_190305.docx    5. März 2019                                   II
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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

Inhaltsverzeichnis

1    Planungsgegenstand und Ziel .......................................................................................................... 5

2    Rahmenbedingungen ....................................................................................................................... 8
     2.1  Bund, Kanton und Region .................................................................................................... 8
     2.2  Einwohnergemeinden ......................................................................................................... 13

3    Erweiterung Steinbruch Jakobsberg-Oberegg ............................................................................... 15
     3.1    Bisheriger und künftiger Materialabbau.............................................................................. 15
     3.2    Vorhaben Erweiterung ........................................................................................................ 16

4    Zentrale Sachthemen ..................................................................................................................... 22
     4.1    Umweltverträglichkeit ......................................................................................................... 22
     4.2    Verkehr ............................................................................................................................... 23
     4.3    Natur und Landschaft ......................................................................................................... 24
     4.4    Siedlungsqualität ................................................................................................................ 27
     4.5    Umwelt- und Naturgefahren ............................................................................................... 27

5    Änderungen Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“ ........................................................................ 29
     5.1   Teilnutzungsplan Kulturland ............................................................................................... 29
     5.2   Teilnutzungsordnung Kulturland „Abbaugebiete“ ............................................................... 34

6    Parallele Verfahren ......................................................................................................................... 37
     6.1     Privatrechtliche Verträge mit Eigentümer ........................................................................... 37
     6.2     Abbaubewilligung ............................................................................................................... 37
     6.3     Rodungsverfahren .............................................................................................................. 38

7    Interessenabwägung und Planbeständigkeit .................................................................................. 39
     7.1     Interessenabwägung .......................................................................................................... 39
     7.2     Planbeständigkeit ............................................................................................................... 40

8    Organisation und Beteiligte ............................................................................................................ 40

9    Ablauf der Planung, Information und Mitwirkung ............................................................................ 41
     9.1    Planungsablauf Teilnutzungsplanung ................................................................................ 41
     9.2    Mitwirkung .......................................................................................................................... 42
     9.3    Vorprüfung .......................................................................................................................... 42
     9.4    Öffentliche Auflage ............................................................................................................. 42
     9.5    Beschluss ........................................................................................................................... 42

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1             Luftbild mit Planungsgebiet (Q: agis, geoportal Aargau) ............................................. 5
Abbildung 2             Materialabbaugebiete gem. Richtplan (Q: agis, geoportal Aargau) ............................. 6
Abbildung 3             BLN - Gebiet (Q: map.geo.admin.ch) .......................................................................... 8
Abbildung 4      Auszug Richtplantext Kapitel V2.1, Beschluss 3.1, Stand Mai 2017 (Q:
kantonaler Richtplan, DBVU) ................................................................................................................... 9
Abbildung 5             Kantonaler Überbauungsplan „Deponie Jakobsberg“ (Q: agis, geoportal
Aargau)                 11
Abbildung 6             Auszug Landschaftsentwicklungsplan (LEP) (Q: agis, geoportal Aargau) ................ 11
Abbildung 7             Teilnutzungsplan Abbaugebiete 1992/2000, Gemeinde Auenstein (Q:
Porta AG)               13
Abbildung 8             Teilnutzungsplan Abbaugebiete 1992/2000, Gemeinde Veltheim (Q:
Porta AG)               14
Abbildung 9   Bisherige und künftige Abbaubewilligungen (Q: UVB, ilu AG und Bericht
zum Abbaugesuch 4, Porta AG)............................................................................................................. 15
Abbildung 10            Perimeter Abbaubewilligungen .................................................................................. 15
Abbildung 11            Abgrenzung Erweiterung West (Q: BC AG; agis, geoportal Aargau) ........................ 16
Abbildung 12            Abgrenzung Erweiterung Mitte (Q: BC AG; agis, geoportal Aargau) ......................... 17
Abbildung 13            Abgrenzung Erweiterung Ost (Q: BC AG; agis, geoportal Aargau) ........................... 17
Abbildung 14            Abgrenzung Tieferabbau (Q: BC AG; agis, geoportal Aargau).................................. 18
Abbildung 15            Etappierung (Q: Abbau- und Rekultivierungskonzept, ilu AG (Stand
März 2019)              20
Abbildung 16            Endgestaltung (Q: Abbau- und Rekultivierungskonzept, ilu AG (Stand
März 2019)              21
Abbildung 17            Relevanzmatrix (Q: UVB, ilu AG (Stand März 2019) ................................................. 22
Abbildung 18            Geplante Verlegung VS (Q: Porta AG; agis, geoportal Aargau) ................................ 23
Abbildung 19            Fruchtfolgeflächen FFF (Q: agis, geoportal Aargau) ................................................. 24
Abbildung 20            Fachkarte Gewässerraum (Q: agis, geoportal Aargau) ............................................. 26
Abbildung 21            Erweiterungsbereiche (Q: Teilnutzungsplan Kulturland) ........................................... 29
Abbildung 22            Änderungen Teilnutzungsplan „Abbaugebiete“ (Q: Teilnutzungsplan
Kulturland)             30
Abbildung 23            Aufhebungen bestehende Inhalte Teilnutzungsplan „Abbaugebiete“ ........................ 32
Abbildung 24            Höhenkoten Abbaugebiete JCF (Q: Nachführungsgeometer Kreis
Brugg)                  36
Abbildung 25            Reduktion Perimeter Teilnutzungsplanung ................................................................ 37
Abbildung 26            Rodungs- und Waldersatzflächen (Q: ilu AG, Stand Mai 2018) ................................ 38
Abbildung 27            Planungsablauf Teilnutzungsplanung ........................................................................ 41

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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

1      Planungsgegenstand und Ziel

       Die Teilnutzungsplanung Abbaugebiete umfasst den Steinbruch Jakobsberg-Oberegg in den
       Gemeinden Auenstein und Veltheim. Seit 1993 wird im Rahmen der rechtskräftigen Teilnut-
       zungsplanung im Gebiet nordöstlich von Auenstein und südlich von Veltheim Material abgebaut.
       Der Steinbruch ist grösstenteils von Wald umgeben oder grenzt an Landwirtschaftsland. Im
       Steinbruch befindet sich ein Interessengebiet Naturschutz, das Betriebsgelände und ein Zwi-
       schenlager der Jura-Cement-Fabriken AG (JCF) sowie eine Obstanlage und ein Acker (Zwi-
       schennutzungen).

                                                                              Veltheim

               Auenstein

                                                                                         Werk JCF,
                                                                                         Wildegg

       Abbildung 1       Luftbild mit Planungsgebiet (Q: agis, geoportal Aargau)

       Mit der 3. Etappe der Abbaubewilligung drei wird aktuell die letzte Etappe innerhalb der beste-
       henden rechtskräftigen Materialabbauzone abgebaut. Da die Abbaubewilligung drei abläuft und
       in der rechtskräftigen Materialabbauzone noch Rohmaterial vorhanden ist, reichte die JCF das
       Abbaugesuch vier für eine weitere Etappe ein. Mit dieser Etappe werden die Materialien im
       Steinbruch in den nächsten ca. 5 Jahren bis auf die zulässige Höhenkote vollständig abgebaut.
       Die JCF ist aus ökonomischen und ökologischen Gründen daran interessiert, am bestehenden
       Betriebsstandort zu bleiben und den Abbau im bestehenden Steinbruch zu erweitern. Der
       Standort hat den Vorteil, dass das Werk der JCF in der Nähe ist, und dass die nötige Infrastruk-
       tur vor Ort sowie ein Verkehrsanschluss an die Bahn bereits bestehen. Zudem wird die Roh-

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

       stoffqualität im Steinbruch als sehr gut bewertet. Deshalb hat die JCF bei den Gemeinderäten
       Auenstein und Veltheim eine Erweiterung des Steinbruches Jakobsberg-Oberegg beantragt.

       Die Gemeinderäte stimmen einer Erweiterung unter den Bedingungen zu, dass es sich um eine
       letztmalige und massvolle Erweiterung handelt und die Immissionen, welche die Bevölkerung zu
       tragen hat, gesenkt werden. Im Jahr 2016 wurde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein
       entsprechender Antrag zur Festsetzung der Erweiterungen des Steinbruchs im kantonalen
       Richtplan gestellt. Die Festsetzung und somit die rechtliche Grundlage für die Erweiterung des
       Steinbruchs Jakobsberg-Oberegg ist seit 21. März 2017 in Kraft. Damit in den Erweiterungsge-
       bieten Material abgebaut werden kann, muss in einem nächsten Schritt die Teilnutzungspla-
       nung „Abbaugebiete“ von 1992/2000 angepasst werden, bevor das Bauprojekt im Detail ausge-
       arbeitet und bewilligt werden kann.

                                 Oberegg

                                                                                           Erweiterung
                                                                                           Ost
                 Erweiterung
                 West

                                                     Erweiterung
                                                     Mitte

       Abbildung 2       Materialabbaugebiete gem. Richtplan (Q: agis, geoportal Aargau)

       Ziel der Teilnutzungsplanung ist es, einerseits den Perimeter und andererseits die Nutzung der
       Steinbrüche Jakobsberg-Oberegg grundeigentümerverbindlich zu regeln. Die Änderung der
       Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“ umfasst folgende Dokumente:

            •   Teilnutzungsordnung Kulturland (verbindlich)
            •   Teilnutzungsplan Kulturland 1:5‘000 (verbindlich)
            •   Vorliegender Planungsbericht (orientierend)

       Orientierende Beilagen:
            •   Umweltverträglichkeitsbericht Stufe Voruntersuchung (ilu AG, Horw/Uster sowie Geo-
                test AG, Zollikofen / Stand März 2019) inkl. Fachberichte und Rodungsgesuch (ilu AG,
                Horw/Uster sowie Geotest AG, Zollikofen / Stand März 2019)
            •   Abbau- und Rekultivierungskonzept inkl. Entwässerungskonzept (ilu AG, Horw/Uster
                sowie Geotest AG, Zollikofen / Stand März 2019)
            •   Privatrechtlicher Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Veltheim, der Einwohner-
                gemeinde Auenstein und der Jura-Cement-Fabriken AG betreffend Materialabbauzone
                Jakobsberg/Egg zur Begrenzung der Immissionen von Erschütterungen, Lärm und
                Staub vom 06.11.2017.
            •   Privatrechtlicher Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Auenstein, der Einwohner-
                gemeinde Veltheim, der Ortsbürgergemeinde Auenstein, der Ortsbürgergemeinde Ve-

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

                lteim und der Jura-Cement-Fabriken AG sowie der Jura-Holding AG betreffend Materi-
                alabbau in den Gebieten Oberegg, Jakobsberg, Steinbitz/Winkelmatt und Unteregg vom
                15.06.2018.

Planungsbericht_TNP_JCF_Auflage_190305.docx   5. März 2019                                      7
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2       Rahmenbedingungen

2.1     Bund, Kanton und Region

2.1.1    Bund

        Konzepte, Sachpläne und Inventare
        Das Planungsgebiet tangiert das Standortgebiet Jura Ost gemäss Sachplan geologische Tie-
        fenlager. Im Sachplan Infrastruktur Schiene wird beim Vorhaben Vierspurausbau Limmattal-
        Rupperswil darauf hingewiesen, dass eine mögliche Materialbewirtschaftung von den Steinbrü-
        chen Oberegg und Jakobsberg in die Planung miteinzubeziehen ist.

        Im Steinbruch Jakobsberg befindet sich ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung.
        Die Gemeinde Veltheim ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz aufgenom-
        men und die Verbindungsstrasse zwischen Auenstein und Veltheim ist im Inventar der histori-
        schen Verkehrswege der Schweiz als Strasse von regionaler Bedeutung mit historischem Ver-
        lauf eingetragen. Der Steinbruch grenzt in Nordwesten an das BLN Gebiet „Aargauer und östli-
        cher Solothurner Faltenjura“.

        Weitere Sachpläne, Konzepte und Inventare des Bundes sind nicht tangiert.

                          BLN-Gebiet

        Abbildung 3      BLN - Gebiet (Q: map.geo.admin.ch)

        Umweltschutzgesetzgebung
        Das Umweltschutzgesetz (USG) des Bundes schreibt für Anlagen, welche im Anhang der Ver-
        ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) aufgelistet sind, eine Prüfung der Um-
        weltverträglichkeit vor. Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstellt sind Anlagen, wel-
        che Umweltbereiche erheblich belasten können und wenn die Einhaltung der Vorschriften über
        den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen
        sichergestellt werden kann (Art. 10a USG). Steinbrüche mit einem abbaubaren Gesamtvolumen
                                 3
        von mehr als 300‘000 m fallen unter die UVP-Pflicht. Im Rahmen der UVP ist ein Bericht zu er-
        arbeiten. Ziel des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) ist es, die möglichen Auswirkungen
        des Vorhabens auf die Umwelt zu beschreiben, die voraussichtlich verbleibende Belastung auf
        die Umweltbereiche festzuhalten und mögliche weitergehende Massnahmen aufzuzeigen, so-
        dass die Umweltverträglichkeit des Vorhabens beurteilt und schlussendlich eine Bewilligung er-
        teilt werden kann. Es gibt zwei Stufen des UVB, die Voruntersuchung und die Hauptuntersu-
        chung. Auf Stufe der Nutzungsplanung muss im Allgemeinen ein UVB Stufe Voruntersuchung

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

        vorliegen. Dieser enthält ein Pflichtenheft mit Massnahmen und Untersuchungen, welche im
        Rahmen der Hauptuntersuchung und dem Bauprojekt umzusetzen sind (siehe Beilage).

2.1.2    Kanton

        Kantonaler Richtplan
        Der Steinbruch Jakobsberg-Oberegg ist im kantonalen Richtplan (Kapitel V2.1 Beschluss 2.1)
        seit dem 21. März 2017 als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt. Er dient
        gemäss Richtplantext zur kurz bis mittelfristigen Versorgung (bis 2035) des Aargaus mit den
        mineralischen Rohstoffen Steine und Erden im Verbund mit den weiteren im Richtplan aufge-
        führten Materialabbaugebieten. Gemäss Richtplantext sind 6.6 ha Waldflächen betroffen und
        dürfen gerodet werden, da die raumplanerischen Voraussetzungen und die Standortgebunden-
        heit für den Materialabbau gegeben sind. Für die gerodete Waldfläche ist Ersatz zu leisten. Des
        Weiteren sind bei der Festlegung einer Materialabbauzone in der Nutzungsplanung folgende
        Voraussetzungen zu erfüllen und Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:

        Abbildung 4      Auszug Richtplantext Kapitel V2.1, Beschluss 3.1, Stand Mai 2017 (Q: kantonaler Richtplan, DBVU)

        Im Beschluss zur Festsetzung der geplanten Erweiterung des Grossen Rats vom 21. März 2018
        sind ebenfalls Anforderungen und Massnahmen für die nachfolgenden Verfahren (Teiländerung
        der Nutzungsplanung und Abbaubewilligung) festgelegt. Es sind dies:

        1. Die Ausscheidung der Materialabbauzone erfolgt innerhalb der im Richtplan aufgezeigten
           Perimetergrenze mit einer Fläche, die für den letztmaligen Abbau von zusätzlich maximal
           rund 6,0 Millionen m3 Kalkgestein notwendig ist.
        2. Der Tieferabbau erfolgt nördlich der in den Planungsunterlagen ausgewiesenen Verbin-
           dungslinie und nur so weit, als dies gemäss den hydrogeologischen Abklärungen sowie de-
           ren Überprüfung durch die zuständige Fachstelle zulässig ist.
        3. Die Reduktion der Immissionen wird im Sinne der zwischen JCF und Einwohnergemeinden
           vorgesehenen Vereinbarung weiter verfolgt.
        4. Die zuständigen kantonalen Fachstellen überprüfen im Rahmen der Nutzungsplanung des
           erweiterten Abbaus den Deponiestandort „Jakobsberg“, einschliesslich Option einer allfälli-
           gen Verschiebung nach Norden in den Steinbruch.

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Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" - Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Gemeinde ...
Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

       5. Bei der Etappierung von Abbau und Rekultivierung sind eine optimale Wiederverwendung
           des anfallenden Bodenmaterials sowie der Abstimmung mit dem bereits bewilligten Abbau
           im Gebiet „Oberegg“ sicherzustellen.
       6. Bei der Rekultivierung und landschaftlichen Einpassung ist dem benachbarten BLN-Gebiet,
           der optimalen Abstimmung von Natur und Landschaft sowie Verbesserung der Eigen-
           tumsstruktur und der Erschliessung besondere Beachtung zu schenken.
       7. Im Endgestaltungskonzept ist die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Kulturlands
           wenigstens im Umfang des Ausgangszustands, einschliesslich qualitativ adäquater Frucht-
           folgeflächen (FFF) mit maximal 10% Neigung vorzusehen.
       8. Im Rahmen der nachfolgenden Planungs-, Projektierungs-, und Rodungsbewilligungsver-
           fahren ist auf die Erhaltung des bestehenden Waldstreifens südlich der Abbaukante
           Oberegg zu achten, wobei eine optimierte Abstimmung mit den landwirtschaftlichen Anlie-
           gen zu prüfen ist.
       9. Im Rahmen der nachfolgenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind namentlich die Lebens-
           räume der vorkommenden Gämsen und Uhu-Populationen zu berücksichtigen.
       10. Die bestehende Wanderwegverbindung ist aufrechtzuerhalten und bei Abbauende wieder in
           die ursprüngliche Verbindung zurückzuführen.

       Kantonaler Überbauungsplan
       Im südlichen Teil des Steinbruchs Jakobsberg besteht der kantonaler Überbauungsplan „Depo-
       nie Jakobsberg“ vom 12.09.1989. Er ermöglicht die Errichtung einer Regionaldeponie für die
       Deponieklassen II und III (entspricht den heutigen Deponietypen B bis E gemäss Verordnung
       über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)). Der Überbauungsplan regelt
       ebenfalls die Zufahrt zur Deponie. Im Moment befindet sich keine Deponieanlage im Jakobs-
       berg.

       Im Rahmen der Festsetzung des Richtplaneintrags zur Erweiterung des Steinbruchs wurde das
       Departement Bau, Verkehr und Umwelt vom Grossen Rat beauftragt, den Deponiestandort Ja-
       kobsberg zu überprüfen. Die Überprüfung ist seit dem Juli 2018 abgeschlossen und das Resul-
       tat wurde im August 2018 in den Infoblättern der Gemeinden Auenstein und Veltheim publiziert.
       Das BVU kommt zu folgendem Schluss:

         •    Eine Deponie der Typen C, D oder E ist am Standort aus geologischen Gründen nicht
              realisierbar. Im Kanton Aargau besteht Bedarf einer Deponie des Typs B. Mit der aktuel-
              len kantonalen Nutzungsplanung und aufgrund der Geologie ist eine Deponie Typ B am
              Standort Jakobsberg realisierbar. Deshalb wird am Deponiestandort Jakobsberg zur Er-
              stellung einer Deponie Typ B festgehalten werden.
         •    Die geplante Erweiterung des Steinbruchs mit dem Tieferabbau hat keine Auswirkungen
              auf die Realisierungsmöglichkeiten einer Deponie.

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

       Abbildung 5       Kantonaler Überbauungsplan „Deponie Jakobsberg“ (Q: agis, geoportal Aargau)

       Landschaftsentwicklungsplan (LEP)
       Die Landschaftsentwicklungspläne beinhalten schützenswerte Lebensräume und zeigen die
       Vernetzung dieser Lebensräume auf. Im Steinbruch befinden sich gemäss LEP ein Amphi-
       bienlaichgebiet (blauer Punkt), ein Amphibienverbund (blauer Pfeil) und ein Wildtierkorridor
       (schwarzer Pfeil). In der unmittelbaren Umgebung des Steinbruches befinden sich zudem
       Feuchtwiesen und Trockenstandorte (gelbe und orange Flächen) und Flächen im Waldnatur-
       schutzinventar (grüne Flächen). Diese Flächen liegen ausserhalb des Perimeters der Teilnut-
       zungsplanung und sind vom Materialabbau nicht betroffen.

       Abbildung 6       Auszug Landschaftsentwicklungsplan (LEP) (Q: agis, geoportal Aargau)

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

2.1.3    Region
        Für das Planungsgebiet ist die Regionalplanung Brugg Regio zuständig. Diese hat 2015 das
        Regionale Entwicklungskonzept (REK) verfasst. Das REK bildet die Grundlage für die zukünfti-
        ge Raum- und Mobilitätsplanung sowie die Standortförderung und definiert die Ziele der ange-
        strebten Entwicklung. Auenstein und Veltheim befinden sich gemäss REK im ländlich geprägten
        Raum, in welchem die Landschaft gepflegt und Freizeit- und Erholungsräume gefördert werden
        sollen. Der Materialabbau wird nicht explizit erwähnt.

        Die Regionalplanung hat im Rahmen der Richtplananpassung Stellung zur Erweiterung des
        Steinbruchs genommen. Sie unterstützt die Stellungnahmen der Gemeinden Auenstein und Ve-
        ltheim. Die Stellungnahme hält fest, dass

            •   es sich um eine letztmalige Erweiterung handelt;
            •   die Tieferlegung nur bei positiven geohydrologischen Gutachten erlaubt ist;
            •   eine deutliche Reduktion der Immissionen stattfinden muss (um 1/3);
            •   der Abbau eine verbindliche, dynamische Planung ist, mit dem Ziel einer stetigen Re-
                duktion der offenen Steinbruchfläche;
            •   die Rekultivierung sichergestellt werden muss.

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

2.2     Einwohnergemeinden

2.2.1    Nutzungsplanungen Auenstein und Veltheim
        Die allgemeinen Nutzungsplanungen von Auenstein und Veltheim sind zurzeit in der Revision.
        Die Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde Auenstein befindet sich in der Entwurfsphase, in
        einem ersten Schritt wurde ein räumliches Leitbild verfasst und vom Gemeinderat verabschie-
        det. Es hält fest, dass die Naherholung und der Umgang mit der Materialabbauzone weiterhin
        eine wichtige Rolle bei der Nutzung des Kulturlands spielen. Für die Nutzungsplanungsrevision
        Veltheim liegt bereits der Vorprüfungsbericht vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt
        (DBVU) vor.

        Aufgrund der laufenden Nutzungsplanungsrevisionen werden die rechtskräftigen Kulturlandplä-
        ne der Gemeinden sowie die rechtsgültigen Pläne der Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“ als
        Grundlage verwendet. Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevisionen ist der Verweis auf die
        Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“ anzupassen, sofern die Änderung der Teilnutzungspla-
        nung vor den Nutzungsplanungsrevisionen in Kraft tritt.

2.2.2    Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“
        Der Materialabbau ist in den Gemeinden Auenstein und Veltheim mit der Teilnutzungsplanung
        „Abbaugebiete“ geregelt. In der allgemeinen Nutzungsplanung (Bau- und Nutzungsordnung)
        werden keine Regelungen zum Materialabbau getroffen, sondern auf die Teilnutzungsplanung
        verwiesen bzw. diese als verbindlich erklärt. Die Teilnutzungsplanung stammt aus dem Jahr
        1992 und wurde vor 16 Jahren mit Bestimmungen zum JCF Zwischenlager ergänzt. Die Pla-
        nung besteht aus der Teilnutzungsordnung Kulturland und dem Teilnutzungsplan Kulturland.

        Abbildung 7      Teilnutzungsplan Abbaugebiete 1992/2000, Gemeinde Auenstein (Q: Porta AG)

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

       Abbildung 8       Teilnutzungsplan Abbaugebiete 1992/2000, Gemeinde Veltheim (Q: Porta AG)

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

3      Erweiterung Steinbruch Jakobsberg-Oberegg

3.1    Bisheriger und künftiger Materialabbau

        Bewilligung                               Etappen                          Zeitraum

        Abbaubewilligung 1                        3 Etappen                        1992-2007
        Abbaubewilligung 2                        1 Etappe                         2002-2007

        Abbaubewilligung 3                        3 Etappen                        2004-2019

        Auffüllbewilligung Oberegg                                                 2014-2030
        Abbaubewilligung 4                        1 Etappe                         2018/19-2023

        Abbaubewilligung 5                        3 Etappen                        2021-2040
        (Erweiterungen Ost, Mitte, West,
        Tieferabbau)
       Abbildung 9       Bisherige und künftige Abbaubewilligungen (Q: UVB, ilu AG und Bericht zum Abbaugesuch 4, Porta
                         AG)

                         Abbaubewilligung 5

                                     Abbaubewilligung 4

                                      Abbaubewilligung 3

       Abbildung 10      Perimeter Abbaubewilligungen

                                                                                     3
       Im Gebiet Jakobsberg-Oberegg wurde seit 1993 ca. 9‘325‘000 m Material abgebaut. Bisher
       wurden drei Abbaubewilligungen erteilt und das Material jeweils in Etappen abgebaut. Da die
       Abbaubewilligung drei abläuft und in der rechtskräftigen Materialabbauzone noch Rohmaterial
       vorhanden ist, reichte die JCF ein neues Abbaugesuch ein. Das Abbaugesuch vier umfasst ein
                                  3
       Volumen von 1.09 Mio. m Rohmaterial, welches im Steinbruch Jakobsberg/Unteregg innerhalb
       der rechtskräftigen Materialabbauzone abgebaut werden soll. Die Baubewilligung wurde der

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

        JCF am 19. Juni 2018 durch die Gemeinderäte Auenstein und Veltheim erteilt, sodass in den
        nächsten fünf Jahren bis im Jahr 2023 die restlichen Materialien im gültigen Abbauperimeter
        (Abbaubewilligung 4) bis auf eine Höhenkote von 355 m ü. M. bzw. 352 m ü. M. abgebaut wer-
        den können. Der Abbau in den Erweiterungsbereichen und im Bereich der Tieferlegung wird in
        der Abbaubewilligung fünf geregelt. Das Abbaugesuch fünf kann eingereicht werden, sobald die
        Änderung der Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“ in Rechtskraft tritt (ca. 2020/2021).

        Im Jahr 2015 wurde die Auffüllung des Steinbruchs Oberegg bewilligt. Die Auffüllung findet mit
        unverschmutztem Aushubmaterial aus dem Tunnelbau statt, welches via Bahn und Förderband
        in die Oberegg transportiert wird, sodass keine Belastung durch Lastwagen Verkehr entsteht.
        Die Rekultivierung der Oberegg wird durch die Erweiterungspläne tangiert. Folglich muss die
        bewilligte Rekultivierungsplanung angepasst werden (vgl. Kapitel 3.2.3).

3.2     Vorhaben Erweiterung

3.2.1    Erweiterungsgebiete
        Durch die letztmaligen Erweiterungen Ost, Mitte und West der Steinbrüche Oberegg und Ja-
        kobsberg sowie die Tieferlegung sollen in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren, spätestens jedoch
                                                    3
        bis Ende 2050, nochmals maximal 6 Mio. m Kalk abgebaut werden. Die Perimeter der Erweite-
        rungen wurden anhand der natürlich geologischen (Kalkvorkommen) und topografischen Gege-
        benheiten bestimmt.

        Erweiterung West

        Fläche:                                            2.6 ha
        Betroffene Parzellen (Eigentümer):                 Auenstein: 1044 (Ortsbürgergemeinde Auenstein)
                                                           Veltheim: 620 (JCF)
        Bestehende Nutzung:                                Wald (2.6 ha)
        Neue Nutzung:                                      Materialabbauzone (2.1 ha), Wald (0.2 ha), Land-
                                                           schafts- und Windschutzstreifen (0.4 ha)

        Abbildung 11     Abgrenzung Erweiterung West (Q: BC AG; agis, geoportal Aargau)

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

       Erweiterung Mitte

       Fläche:                                              3.2 ha
       Betroffene Parzellen (Eigentümer):                   Auenstein: 532, 1089, 1180 und 1221 (EWG),
                                                            1045, 1081, 1083, 1084 (JCF), 1082 (Kobel Leh-
                                                            mann Fritz)
                                                            Veltheim: 469 (EWG), 620 und 644 (JCF)
       Bestehende Nutzung:                                  Wald (1.4 ha) und Landwirtschaft (1.8 ha)
       Neue Nutzung:                                        Materialabbauzone (2.0 ha), Landschafts- und
                                                            Windschutzstreifen (0.4 ha), Spezialzone Verle-
                                                            gung Verbindungsstrasse (0.8 ha)

       Abbildung 12      Abgrenzung Erweiterung Mitte (Q: BC AG; agis, geoportal Aargau)

       Erweiterung Ost

       Fläche:                                              3.1 ha
       Betroffene Parzellen (Eigentümer):                   Veltheim: 644 (JCF), 645 (OBG), 646 (Erben des
                                                            Brugger Walter), 647 (EWG)
       Bestehende Nutzung:                                  Wald (1.2 ha) und Landwirtschaft (1.9 ha)
       Neue Nutzung:                                        Materialabbauzone (2.8 ha), Landschafts- und
                                                            Windschutzstreifen (0.3 ha)

        Abbildung 13     Abgrenzung Erweiterung Ost (Q: BC AG; agis, geoportal Aargau)

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

       Tieferabbau

       Fläche:                                                     13.5 ha
       Betroffene Parzellen (Eigentümer):                          Auenstein: 636 (JCF)
                                                                   Veltheim: 644 (JCF), 645 (OBG), 646 (Erben
                                                                   des Brugger Walter), 647 (EWG)
       Bestehende Nutzung:                                         Materialabbauzone, Wald, Landwirtschaft
       Neu:                                                        Abbaukote 320 m ü. M.

       Abbildung 14      Abgrenzung Tieferabbau (Q: BC AG; agis, geoportal Aargau)

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

3.2.2    Kennzahlen
        Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht (Stand November 2018) können nachfolgende
        Kennzahlen zum Vorhaben genannt werden.

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

3.2.3    Etappierung und Rekultivierung

        Etappierung
        Nachfolgend wird die Etappierung beschrieben, wie sie zum heutigen Zeitpunkt angedacht ist.
        Demnach könnte der Abbau bereits ca. 2040 beendet sein und mit der abschliessenden Rekul-
        tivierung begonnen werden. In der Teilnutzungsordnung wird mit einem Zeitraum von ca. 20
        Jahren gerechnet und zusätzlich ein Spielraum bis zum Ende des Jahres 2050 eingeplant. Wie
        lange der Abbau dauert, hängt massgeblich von der wirtschaftlichen Situation ab. Mit der ab-
        schliessenden Rekultivierung muss jedoch spätestens anfangs 2051 begonnen werden, was
        gleichbedeutend ist mit dem Ende des Abbaus im Jahr 2050.

        Der Abbau soll in drei Etappen stattfinden. Die Etappe A umfasst die Erweiterung West in der
        Oberegg und den nördlichen Teil des Steinbruchs Jakobsberg/Unteregg, inklusive dem Start
        des Tieferabbaus. Sie wird ca. 2030 abgeschlossen sein. Dann sollte die Auffüllung der
        Oberegg bereits abgeschlossen sein und mit der Auffüllung in der Unteregg begonnen werden.
        In der Etappe B wird der Tieferabbau und die Auffüllung der Unteregg von der Erweiterung Ost
        in Richtung Westen fortgesetzt. Die Etappe C schliesslich umfasst den Tieferabbau im Zentrum
        des Steinbruchs. Die Etappen B und C werden im Zeitraum von 10 Jahren zwischen ca. 2030
        bis 2040 abgebaut. Parallel zum Abbau werden laufend Flächen rekultiviert, sodass die offene
        Steinbruchfläche stetig abnimmt. Die gesamthafte Rekultivierung der Steinbrüche Unteregg und
        Jakobsberg erfolgt nach dem voraussichtlichen Abschluss des Abbaubetriebes im Jahr 2040,
        spätestens jedoch anfangs 2051. Details zur Etappierung des Abbaus sind dem Abbau- und
        Rekultivierungskonzept (siehe Beilage) zu entnehmen.

        Abbildung 15     Etappierung (Q: Abbau- und Rekultivierungskonzept, ilu AG (Stand März 2019)

        Rekultivierung
        Die vorliegende Endgestaltung sieht eine Endhöhe von 355-380 m ü. M. im Jakobsberg und der
        Unteregg vor. Sie basiert auf den bereits bewilligten Rekultivierungsplänen der SKK Land-
        schaftsarchitekten von 2003 (im Bereich Jakobsberg/Unteregg) sowie der Porta AG von 2014
        (Auffüllung Oberegg) und wurde auf die neue betriebliche Situation mit den Erweiterungsberei-
        chen abgestimmt und aufgrund von Beiträgen im Rahmen der Mitwirkung überarbeitet.

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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

       Bei der Rekultivierungsplanung gilt es verschiedene Interessen abzuwägen und gesetzliche
       Bestimmungen einzuhalten sowie betriebliche Abläufe mitzudenken. Schlussendlich ist der Ge-
       staltungsspielraum deshalb nicht mehr sehr gross. Es gilt das Kulturland (Fruchtfolgeflächen)
       mindestens im Umfang des Ausgangszustands (12.5 ha) wiederherzustellen und dabei mög-
       lichst flache und zusammenhängende Ackerflächen zu schaffen. Ebenfalls müssen ökologische
       Ausgleichsflächen und Gewässerräume geschaffen werden. Diese haben Kriterien zur Neigung,
       Besonnung, Lage, etc. zu erfüllen, damit sie einen Naturwert haben und angerechnet werden
       können. Dann ist auch der Aspekt der Landschaft zu berücksichtigen, welcher eine Einpassung
       ins benachbarte BLN-Gebiet vorsieht. Aus diesem Grund wurde die Rekultivierungshöhe im
       Zentrum des Steinbruchs Jakobsberg angehoben. Massgebend für die Auffüllhöhe sind das
       verfügbare Auffüllmaterial und der zeitliche Aspekt der Rekultivierung. Und nicht zu Letzt flos-
       sen auch Anliegen der Gemeinden und der Bevölkerung, wie der Feldweg zur Oberegg oder
       Fruchtfolgeflächen in der Oberegg in die Rekultivierungsplanung mit ein. Die überarbeitete Re-
       kultivierungsplanung wurde mit den Fachstellen des Kantons besprochen. Das vorliegende
       Konzept bildet nun das Resultat dieser Interessenabwägung ab und zeigt auf, dass die gesetz-
       lichen Rahmenbedingungen eingehalten werden können. Auf der Stufe der Abbaubewilligung
       wird das Konzept zu einem detaillierten Rekultivierungsplan ausgearbeitet, welcher zwingender
       Bestandteil der Abbaubewilligung ist.

       Abbildung 16      Endgestaltung (Q: Abbau- und Rekultivierungskonzept, ilu AG (Stand März 2019)

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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

4      Zentrale Sachthemen

4.1    Umweltverträglichkeit
       Im Umweltverträglichkeitsbericht (siehe Beilage) werden die möglichen Auswirkungen des Vor-
       habens auf die Umwelt ausführlich beschrieben, die voraussichtlich verbleibende Belastung auf
       die Umweltbereiche festgehalten und mögliche weitergehende Massnahmen aufgezeigt. Der
       Bericht kommt zum Schluss, dass das Vorhaben umweltverträglich ist und bewilligt werden
       kann.

       Die nachfolgend abgebildete Matrix zeigt die Umweltbereich auf, welche im Rahmen der Um-
       weltverträglichkeitsprüfung untersucht wurden. In den nachfolgenden Kapiteln werden die Er-
       gebnisse der Untersuchungen kurz zusammengefasst.

       Abbildung 17      Relevanzmatrix (Q: UVB, ilu AG (Stand März 2019)

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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

4.2     Verkehr

4.2.1    Zufahrt zum Steinbruch
        Das Material wird wie bis anhin über Förderbänder ins Werk transportiert, zudem darf die JCF
        bereits heute Rohstoffe für die Zementproduktion (Kalkstein, alternative Rohmaterialien, Malhil-
        fen) per Lastwagen zuführen. Diese Transporte sind gemäss privatrechtlicher Vereinbarung auf
        maximal einen Drittel des Gesamtbedarfs während fünf Jahren begrenzt. Mit der Genehmigung
        der Abbaubewilligung fünf fallen diese Transporte weg, da der Rohstoff im Steinbruch abgebaut
        werden kann und nicht mehr zugeführt werden muss. Für die Rekultivierung wird Ober- und Un-
        terboden per Lastwagen angeliefert werden, da ein Transport über das Förderband betrieblich
        und technisch nicht möglich ist. Die Anlieferung und der Transport von Ober- und Unterboden
        fallen im Vergleich mit dem Gesamtumschlag nicht ins Gewicht und werden im Rahmen der
        Abbau- und Rekultivierungsbewilligung geregelt.

        Der Gesamtumschlag soll gemäss UVB im gleichen Umfang wie bei Abbau 3 Etappe 3 und Ab-
        bau 4 stattfinden. Parallel dazu findet die Auffüllung der Oberegg statt. Deshalb kann gestützt
        auf die Aussagen und Erkenntnisse dieser bewilligten Projekte der Umweltaspekt Lärm/Verkehr
        auf Stufe Teilnutzungsplanung als umweltverträglich beurteilt werden. Da mit der Bewilligung
        des Abbaus 5 zudem die Anlieferung von Rohstoffe per LKW in den Steinbruch wegfallen, kann
        die verkehrsbedingte Lärmbelastung gegenüber dem IST-Zustand massgeblich reduziert wer-
        den. Angaben zu Fahrtenzahlen und Belastungen der Strassen sind dem UVB Kapitel 6.13 zu
        entnehmen.

        Die Zufahrt für die Mitarbeitenden erfolgt von der Austrasse. Das Betriebsgelände liegt in der
        ÖV-Güteklasse D, was einer geringen Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr entspricht.
        Die nächste Bushaltestelle befindet sich an der Austrasse unmittelbar bei der Einfahrt zum
        Steinbruch.

4.2.2    Verlegung Verbindungsstrasse

        Abbildung 18     Geplante Verlegung VS (Q: Porta AG; agis, geoportal Aargau)

        Die Erweiterung des Materialabbaus im Gebiet Mitte hat zur Folge, dass die Verbindungsstras-
        se (VS) zwischen Auenstein und Veltheim verlegt werden muss. Die Strasse trennt heute die
        beiden Steinbrüche Jakobsberg und Oberegg. Der Damm enthält noch grosse Kalkvorkommen.

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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

        In der Etappe A wird in der Erweiterung West Material abgebaut und die Rekultivierung der
        Oberegg abgeschlossen. Gleichzeitig wird westlich der Verbindungsstrasse ein neuer Damm für
        die Verlegung der Strasse erstellt. Sie wird gemäss der Variantenstudie neu über den beste-
        henden Feldweg in Auenstein und über die Parzelle 620 in Veltheim geführt. Die Verbindungs-
        strasse ist im IVS (Inventar der schützenswerten Verkehrswegen der Schweiz) aufgeführt. Der
        Verlauf der Strasse ist von regionaler Bedeutung. Historische Wegsubstanz weist die Linienfüh-
        rung jedoch nur noch im Bereich der Einmündung in den Schlossweg (Veltheim) auf, somit
        spricht aus Sicht des Inventars einer Verlegung der Strasse nichts entgegen.

4.2.3    Wanderweg
        Der ursprüngliche Wanderweg soll bei der endgültigen Rekultivierung wiederhergestellt werden.
        Dies forderte der Grosse Rat bei der Festsetzung der Erweiterungsgebiete im Richtplan. Mit
        dem Abbau wurde der Weg östlich entlang der Steinbrüche umgeleitet. Heute gibt es zudem
        zwei Wanderwege, welche rund um den Steinbruch führen. Mit der Rekultivierung entsteht
        ebenfalls ein Rundwanderweg. Auf diesem werden die Wanderer von der Oberegg durch das
        ehemalige Steinbruchareal zur Brücke über die Aare und dem Wanderweg entlang des Flusses
        geführt. Somit entsteht wieder ein durchgehender Wanderweg, wenn auch nicht mit Verlauf des
        ursprünglichen Weges. Dieser kann aufgrund der Verlegung der Verbindungsstrasse und der
        neuen Topografie nicht mehr wiederhergestellt werden bzw. eine Wiederherstellung des ur-
        sprünglichen Verlaufs wäre unverhältnismässig.

4.3     Natur und Landschaft

4.3.1    Landwirtschaft

                Erweiterung Mitte

                                                                              FFF
                            FFF

                                                                                Erweiterung Ost

        Abbildung 19     Fruchtfolgeflächen FFF (Q: agis, geoportal Aargau)

        Von den Erweiterungen Ost und Mitte sind ca. 3.4 ha Landwirtschaftsfläche betroffen. Davon
        sind ca. 2.3 ha Fruchtfolgeflächen. Sie werden etappenweise verschwinden und gebietsweise
        rekultiviert. Die Rückgabe erfolgt laufend. Der Ober- und Unterboden wird vor der Materialent-
        nahme ausgehoben und in einem Bodendepot zwischengelagert bzw. im Zusammenspiel mit
        der stetigen Rekultivierung direkt umgelagert. Am Schluss fehlen für die Rekultivierung Ober-
        und Unterboden, welche zur Widerherstellung der Fruchtfolgeflächen benötigt werden. Das zu-
        sätzlich benötigte Bodenmaterial wird aus bodenkundlichen Gründen mit Lastwagen zugeführt.

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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

        Nach der Rekultivierung des Steinbruchs Jakobsberg-Oberegg resultiert gegenüber dem Aus-
        gangszustand (12.5 ha) eine Zunahme von Fruchtfolgefläche um 3.7 ha. Insgesamt werden im
        Gebiet des Steinbruchs 16.2 ha als Fruchtfolgeflächen rekultiviert.

4.3.2    Natur- und Landschaftsschutz
        Angrenzend an die Steinbrüche befinden sich kommunale Landschaftsschutzzonen und das
        BLN-Gebiet „Aargauer und östlicher Solothurner Faltenjura“. Diese Schutzobjekte werden durch
        die Teilnutzungsplanung nicht tangiert. Die Rekultivierung nimmt Bezug zur Primärlandschaft,
        und nimmt den schützenwerten Charakter (naturnahe und reich gegliederte Landschaft mit en-
        ger Verzahnung von Wald und Offenland) des BLN-Gebietes auf. Es sind Elemente wie Wäld-
        chen, Gehölze und Hecken für eine feine Gliederung der Äcker, Magerwiesen und Ruderalflure
        in der Hügellandschaft vorgesehen. Für Spaziergänger stehen rund um den Steinbruch ver-
        schiedene Möglichkeiten offen. Es gibt zwei Themenwege, einen Picknickplatz und Aussichts-
        punkte.

        Im Planungsgebiet befindet sich eine beachtliche Anzahl an schützenswerten und gefährdeten
        Tier- und Pflanzenarten, unter anderen auch Amphibien, welche im Bundesinventar aufgelistet
        sind. Diese Arten werden im Zuge der stetigen Rekultivierung und der ökologischen Aus-
        gleichsmassnahmen umgesiedelt. Durch die Schaffung von Ersatzstandorten und die Fortset-
        zung der Überwachung der Lebensräume kann der Fortbestand überprüft und gesichert wer-
        den. Für die Gämsen und andere Wildtiere wird der Zugang zum Steinbruch mittels durchlässi-
        gen Abzäunungen gewährleistet (Umsetzung Wildtierkorridor gemäss LEP).

        Die Steinbrüche sind während dem Abbau durch Absturzsicherungen und die Landschafts- und
        Windschutzgürtel vom umliegenden Kulturland getrennt. Die 15 m breiten Landschafts- und
        Windschutzgürtel dienen dem Sichtschutz, sodass die offene Steinbruchfläche von der Siedlung
        nicht direkt einsehbar ist. Zudem erfüllen sie ökologische Funktionen.

4.3.3    Gewässer
        Im Bereich der Tieferlegung wird gemäss dem Bachkataster der eingedolte Bach „Auschache“
        tangiert. Bei der Dolung „Auschachen“ handelt es sich um eine Drainageleitung zur Entwässe-
        rung. Sie wurde in den Berichten zu den Abbaubewilligungen 3 und 4 nicht als Oberflächenge-
        wässer erwähnt. Folglich wurden, mit Ausnahme des bereits renaturierten Abschnitts zwischen
        dem Steinbruch und der Aare, nie Auflagen zur Dolung „Auschachen“ formuliert.

        Die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung legt fest, dass für die Bäche und Seen in
        der Nutzungsplanung Gewässerräume ausgeschieden werden müssen. Die kantonale Gewäs-
        serraumkarte und das Baugesetz bestimmen die Breite des Gewässerraums. Für die behörden-
        verbindliche Fachkarte Gewässerraum ist der Gewässerraum der Fliessgewässer anhand ihrer
        Sohlenbreite und ihres ökomorphologischen Zustands berechnet worden. Den Gewässerraum-
        breiten gemäss Fachkarte liegt somit eine Berechnung gestützt auf Art. 41a Abs. 2 GSchV zu
        Grunde. Im Rahmen der Nutzungsplanung ist mittels einer umfassenden Interessensabwägung
        zu prüfen, ob allenfalls Anpassungen des Gewässerraums aufgrund der tatsächlichen Situation
        erforderlich sind. Ziel ist es, durch die Festlegung des Raumbedarfs die natürlichen Funktionen,
        den Hochwasserschutz und die Nutzung der Gewässer sicherzustellen (Art. 36a GSchG).

        Für die Dolung „Auschachen“ gilt gemäss kantonaler Gewässerraumkarte ein Uferstreifen von
        jeweils 6 m ab der Innenkante der Dolung.

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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

       Abbildung 20      Fachkarte Gewässerraum (Q: agis, geoportal Aargau)

       Im Rahmen der vorliegenden Nutzungsplanung wurde überprüft, ob allenfalls eine Erhöhung
       oder Reduzierung der gemäss Fachkarte Gewässerraum berechneten Gewässerraumbreite
       sachgerecht ist. Für eine allfällige Verbreiterung des Gewässerraums sprechen beispielsweise:

       -    Schutz vor Hochwasser
       -    Raumbedarf für eine Revitalisierung
       -    Überwiegende Interessen und Schutzziele des Natur und Landschaftsschutzes
       -    Gewährleistung einer Gewässernutzung

       Für die Dolung „Auschachen“ bestehen keine übergeordneten Entwicklungsvorgaben oder
       Schutzziele. Ebenfalls besteht keine Revitalisierungsplanung. Innerhalb des Planungsgebietes
       liegen gemäss Gefahrenkarte Hochwasser keine hochwassergefährdeten Gebiete. Eine Ge-
       wässernutzung ist nicht geplant. Aufgrund dessen ist eine Verbreiterung des Gewässerraums
       nicht erforderlich.

       Eine Reduzierung der Gewässerraumbreite ist regelmässig in dicht bebauten Gebieten sachge-
       recht, um den Gewässerraum an die baulichen Gegebenheiten anzupassen. Voraussetzung ist,
       dass der Hochwasserschutz auch bei reduzierter Gewässerraumbreite gewährleistet ist. Es
       handelt sich bei dem Planungsgebiet nicht um ein dicht überbautes Gebiet. Anderweitige Inte-
       ressen, die eine Reduzierung des Gewässerraums begründen, sind ebenfalls nicht vorhanden.
       Dementsprechend wird die Gewässerraumbreite analog zur Fachkarte Gewässerraum auf beid-
       seitig 6m ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab der Innenkante der Bachleitung festge-
       legt.

       Der Gewässerraum wird im Teilnutzungsplan mit einer symbolischen Signatur und nicht als Zo-
       ne dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Gewässerraums ist in der Rekultivierungsplanung
       auf Stufe der Abbaubewilligung zu definieren. Dies hat den Vorteil, dass bei einer Veränderung
       des Bachverlaufs im Rahmen der Rekultivierung keine Änderung der Teilnutzungsplanung not-
       wendig ist.

       Die zulässige Nutzung innerhalb der Gewässerräume ist direkt über die eidgenössische Ge-
       wässerschutzgesetzgebung geregelt. Gemäss Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV)
       sind die Gewässerräume extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Es dürfen grundsätzlich

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Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

        nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege
        erstellt werden. Zudem dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

4.4     Siedlungsqualität

4.4.1    Immissionsbegrenzung
        Die Gemeinden Auenstein und Veltheim haben mit der JCF einen privatrechtlichen Vertrag zur
        Begrenzung der Immissionen (Erschütterungen, Lärm, Staub) aufgrund des Materialabbaus in
        den Steinbrüchen Jakobsberg und Oberegg abgeschlossen. Dieser Vertrag hält fest, auf wel-
        ches Mass die Immissionen gesenkt werden müssen. Neben den Grenzwerten werden auch die
        Organisation und das Instrumentarium zur Kontrolle und Durchsetzung der Immissionsbegren-
        zung festgehalten.

        Entstanden ist der Vertrag aus den Gesprächen der Begleitgruppe Steinbrüche JCF (Nachfol-
        georganisation der Steinbruchkommission). Die Begleitgruppe besteht aus Vertretern der Ge-
        meinderäte Auenstein und Veltheim, aus je zwei Vertretern der Anwohner von Auenstein und
        Veltheim und aus Vertretern der JCF, letztere ohne Stimmrecht. Das Ziel der Begleitgruppe be-
        steht darin, Lösungen für einen möglichst verträglichen Abbau der JCF zu finden und Probleme
        aus dem laufenden Abbau direkt mit der JCF zu besprechen. Insbesondere die Belastungen der
        Bevölkerung durch Erschütterungen, Druckwellen, Lärm und Staub wurden thematisiert. Die
        JCF hat zu diesen Themen Untersuchungen in Auftrag gegeben, welche in der Begleitgruppe
        besprochen wurden. Die beiden Gemeinden verlangten als Voraussetzung für einen erträgli-
        chen weiteren Abbau eine deutlich spürbare Reduktion der Immissionen im Rahmen eines Drit-
        tels gegenüber der damaligen Situation. Die JCF bekannte sich zu dieser deutlichen Reduktion
        der Immissionen, was sie mit der Unterzeichnung des privatrechtlichen Vertrags unterstreicht.
        Im Umweltverträglichkeitsbericht und den dazugehörigen Fachberichten wird nachgewiesen,
        dass die vertraglich festgelegten Grenzwerte eingehalten werden können.

4.4.2    Ortsbild, Denkmalschutz und Archäologie
        Denkmalschutzobjekte befinden sich keine innerhalb oder in der Nähe des Perimeters der Teil-
        nutzungsplanung. Die Erweiterung des Steinbruchs hat auch keine Auswirkungen auf die Orts-
        bilder von Veltheim und Auenstein. Durch die Erstellung des Schutzstreifens ist der Steinbruch
        vom Dorf aus nicht einsehbar.

        Im südlichen Teil der Unteregg wurden Mammutreste unter einem Findling gefunden. Weitere
        archäologische Fundstellen sind nicht bekannt. Die Kantonsarchäologie wird im Rahmen der
        Abbaubewilligung eine systematische Prospektion der Erweiterungsbereiche durchführen.

4.5     Umwelt- und Naturgefahren

4.5.1    Oberflächenwasser
        Das Entwässerungskonzept sieht vor, während der Betriebsphase das gesamte Planungsgebiet
        über Vorfluter in die Aare zu entwässern. Die Vorfluter können die anfallende Wassermenge
        gemäss Berechnungen aufnehmen bzw. haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Hochwas-
        sersituation. Im Endzustand erfolgt die Retention über die Weiher und Feuchtgebiete. Ein Teil
        des Meteorwassers wird versickern oder über die Vegetation verdunsten.

4.5.2    Grundwasser
        Das Grundwasser ist insbesondere durch den Tieferabbau betroffen. Bedingung der Gemein-
        den und auch des Grossen Rats für den Tieferabbau sind positive hydrogeologische Abklärun-
        gen sowie deren Überprüfung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Gestützt auf mehrere
        Bohrungen, optische und hydraulische Tests zur Beschaffenheit und Durchlässigkeit sowie auf
        die langjährigen Kluftwasserüberwachungen, geologisch-hydrogeologischen Abklärungen und

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Gemeinden Auenstein und Veltheim
Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

        konzeptionellen Modellen wurden die Auswirkungen des Tieferabbaus auf das Grundwasser mit
        einem numerischen 3D Grundwasserströmungsmodell untersucht. Durch die Tieferlegung ist
        gemäss diesem Modell weder eine quantitative noch qualitative Beeinträchtigung des Grund-
        wasserstroms Veltheim-Schinznach zu erwarten. Beeinträchtigungen von Quellen und Grund-
        wasserfassungen ausserhalb des Planungsperimeters können ebenfalls weitgehend ausge-
        schlossen werden. Bei den Quellen ist nicht die Qualität und Quantität des Grundwassers durch
        den Abbau betroffen, sondern der unterirdische Fliessweg. Dieser kann sich verändern, das
        Wasser gelangt früher oder später jedoch immer in den Lockergesteinsgrundwasserleiter oder
        über Vorfluter in die Aare. Der Steinbruch tangiert den Entwurf des kantonalen Nutzungsplans
        für den Schutz der Thermalquellen Bad Schinznach. Im betroffenen Thermalschutzbereich 2a
        ist eine Nutzung bis 200m unter dem Terrain zulässig. Darunter befinden sich die für die Ther-
        malquelle relevanten Gesteinsschichten/Felsgrundwasserleiter. Der Tieferabbau liegt maximal
        100m unter dem Terrain und hat somit keine Auswirkungen auf die Thermalquelle.

        Die kantonalen Umweltfachstellen haben die Untersuchungen und Resultate geprüft und halten
        in der Stellungnahme vom 15. August 2018 fest, dass das Modell als hinreichend validiert be-
        trachtet werden kann und anhand der eingereichten Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt ein
        Tieferabbau machbar ist, da selbst beim Worst Case Szenario keine Änderungen der Grund-
        wasser-Fliessverhältnisse erkennbar sind. Für den nächsten Verfahrensschritt der Abbaubewil-
        ligung sind gemäss den Umweltfachstellen die im UVB Kapitel 8.13 umschriebenen Massnah-
        men detaillierter aufzuzeigen.

4.5.3    Altlasten
        Südwestlich der Betriebsgebäude im Jakobsberg befindet sich gemäss Kataster der belasteten
        Standorte ein Ablagerungsstandort. Es handelt sich jedoch um keine lästige oder schädliche
        Altlast. Für diesen Teil des Steinbruches besteht zudem ein bewilligtes Rekultivierungsprojekt
        (SKK Landschaftsarchitekten 2003). Südlich des Gebietes Unteregg befindet sich ein ehemali-
        ger Steinbruch. Dieser hat gemäss UVB keine Auswirkungen auf die Teilnutzungsplanung.

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