Neues Arbeitsschutzkontrollgesetz für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
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DGUV Forum 4/2021 Agenda Neues Arbeitsschutzkontrollgesetz für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Key Facts Autorin • Das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll die Überwachungs- und Beratungstätigkeit Isabel Nöthen-Garunja der Aufsichtsbehörden und die allgemeinen Arbeitsbedingungen verbessern • Für die Verbesserung des Arbeitsschutzes sind besonders die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote und die Verpflichtung zum Datenaustausch zwischen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern wichtige Schritte • In Zukunft soll die proaktive Überwachung der Arbeitsschutzbehörden stimuliert werden, indem das Gefährdungspotenzial bei der Auswahl der zu besichtigenden Betriebe berücksichtigt wird Das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll die Rechtsdurchsetzung im Arbeitsschutz verbessern. Neben Regelungen für die Fleischindustrie sind weitere Bestimmungen enthalten, die sich auf die Überwachungs- und Beratungstätigkeiten der Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungs- träger nachhaltig auswirken. A m 1. Januar 2021 trat das viel disku- Das Gesetz stellt somit eine Antwort des Sowohl er als auch der Arbeitsminister tierte „Gesetz zur Verbesserung des Gesetzgebers auf die Diskussionspunkte aus Nordrhein-Westfalen Karl-Josef Lau- Vollzugs im Arbeitsschutz“ – kurz aus dem SLIC-Report 2017 – besonders die mann bekräftigten den ernst zu nehmen- Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKG) – rückläufige Besichtigungsquote – sowie den Stellenwert des Arbeitsschutzes in in Kraft, das Bundestag und Bundesrat auf die Kritik an den Arbeitsbedingungen der Gesellschaft für eine sichere und ge- am 22. Dezember 2020 verabschiedet hat- in der Fleischwirtschaft dar. Dieser Bei- sunde Arbeitswelt[5], was auch im ersten ten. Das ArbSchKG nimmt Änderungen trag gibt einen kurzen inhaltlichen Über- Satz der Begründung zum Gesetzentwurf unter anderem am Arbeitsschutzgesetz blick über das ArbSchKG und konzentriert ersichtlich wird: „Gute Arbeit erfordert (ArbSchG), an der Arbeitsstättenverord- sich dabei auf die relevanten Änderungen gute Arbeitsbedingungen.“[6] In Zeiten der nung (ArbStättV) und am Sozialgesetzbuch für den Arbeitsschutz (Artikel 1, 4 und 9a Corona-Epidemie sei dies noch deutlicher (SGB) VII vor. Ziel ist es, die Rechtsdurch- ArbSchKG).[3] geworden. setzung im Arbeitsschutz zu verbessern sowie sichere und faire Arbeitsbedingun- Arbeitsschutz als „Motor für Laumann bezeichnete den Arbeitsschutz gen herzustellen. Anstoß zu den Geset- sichere und gesunde Arbeits als „Motor für sichere und gesunde Arbeits- zesänderungen gaben die durch die Co- bedingungen“ bedingungen“.[7] Heil nahm darüber hinaus rona-Epidemie[1] erneut in die öffentliche Bezug auf Artikel 1 des Grundgesetzes (GG): Kritik geratenen Arbeitsbedingungen in der „Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist ein „Die Würde des Menschen ist unantast- Fleischindustrie, welche die Gesetzesände- wichtiger Schritt zu mehr Gesundheits- bar. Sie zu achten und zu schützen ist Ver- rung beschleunigten. Eingearbeitet wurden schutz und zu mehr Anstand in diesem pflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Damit aber auch Verbesserungsvorschläge, die Land. Denn wenn es in unserem Land unterstrich er die vorausgegangenen Worte aus den Ergebnissen der Evaluation des um Zusammenhalt geht, geht es im Kern Karl-Josef Laumanns zur Wahrung der Ge- EU-Ausschusses höherer Aufsichtsbeam- auch um den Wert und die Würde der Ar- sundheit und der „Würde des Menschen ter (Senior Labour Inspectors Committee – beit“[4], so äußerte sich der Bundesminister am Arbeitsplatz“.[8] Mit dem ArbSchG wird SLIC) aus dem Jahr 2017 hervorgingen für Arbeit und Soziales Hubertus Heil in demnach ein Beitrag zur Sicherheit und (SLIC-Report 2017)[2] und von der Arbeits- der 998. Bundesratssitzung (TOP 30) am Gesundheit der Menschen bei der Arbeit und Sozialministerkonferenz (ASMK) für 18. Dezember 2020, in der das ArbSchKG geleistet, den das ArbSchKG weiter stärkt die Gesetzesänderung vorbereitet wurden. eine mehrheitliche Zustimmung erhielt. und konkretisiert. 32
DGUV Forum 4/2021 Agenda Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist ein wichtiger Schritt zu mehr Gesundheitsschutz und zu mehr Anstand in diesem Land. Denn wenn es in unserem Land um Zusammenhalt geht, geht es im Kern auch um den Wert und die Würde der Arbeit.“ Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales Ermächtigung des BMAS in messen der Aufsichtsbehörden überlassen. behörden soll durch die Einrichtung ei- epidemischen Lagen nationaler In den letzten zwei Jahrzehnten war jedoch ner Bundesfachstelle für Sicherheit und Tragweite ein Rückgang der Betriebsbesichtigungen Gesundheit bei der Arbeit bei der Bun- der Aufsichtsämter zu verzeichnen.[11] Dies desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- Aus aktuellem Anlass der Corona-Epi- ist laut Begründung zum Gesetzentwurf vor medizin (BAuA) flankiert werden.[17] Die demie wird das ArbSchG dahingehend allem auf sinkende Personalressourcen der Bundesfachstelle soll das übergreifen- erweitert, dass das Bundesministerium Länder zurückzuführen.[12] Auch Arbeitsun- de, kontinuierliche Monitoring des Auf- für Arbeit und Soziales (BMAS) in „epi- fälle haben sich zwar in den letzten 20 bis 30 sichtshandelns übernehmen und die Jah- demischen Lagen nationaler Tragweite Jahren weiter stark verringert, zeigen aber in resberichte und Kontrollaktivitäten der nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutz- den letzten zehn Jahren eine Stagnation.[13] Arbeitsschutzaufsicht der Länder statis- gesetzes“ (§ 18 Abs. 3 ArbSchG) ermäch- „Durch die Einführung einer Mindestbe- tisch erfassen und auswerten (§ 23 Abs. 5 tigt wird, spezielle Rechtsverordnungen sichtigungsquote im Arbeitsschutzgesetz ArbSchG). Die Ergebnisse sollen im jähr- für einen befristeten Zeitraum auch ohne soll die abnehmende Kontrolldichte im Ar- lichen Bericht der BAuA über den Stand Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. beitsschutz gestoppt und schrittweise eine von Sicherheit und Gesundheit bei der Von dieser Möglichkeit machte das BMAS deutliche Steigerung bei den Betriebsbe- Arbeit (SuGA-Bericht) veröffentlicht wer- bereits zu Jahresbeginn Gebrauch, um auf sichtigungen erreicht werden“[14], begrün- den (§ 25 Abs. 1 SGB VII). Das BMAS wird das weiter sehr hohe Infektionsgeschehen det Karl-Josef Laumann diese Gesetzesän- zudem befugt, die Arbeitsweise und das durch die Corona-Epidemie in Deutschland derung. Sie steht ebenso im Einklang mit Verfahren der Bundesfachstelle festzule- zu reagieren. Dazu wurde die SARS-CoV- der Vision Zero, die auf eine Eliminierung gen (§ 23 Abs. 5 ArbSchG) und soll 2023 2-Arbeitsschutzverordnung auf schnellem sämtlicher schwerer und tödlicher Arbeits- eine erste Zwischenauswertung der Kon- Wege ohne Zustimmung des Bundesrats unfälle abzielt.[15] Die Einhaltung der Fünf- trolldichte in den Ländern vornehmen, legitimiert (Corona-ArbSchV vom 22. Janu- prozentquote wird ab 2026 verpflichtend heißt es in der Begründung zum Gesetz- ar 2021, in Kraft ab dem 27. Januar 2021). [9] eingeführt. Bis dahin sollen die Aufsichts- entwurf.[18] behörden der Länder die Besichtigungsquo- Mindestbesichtigungsquote te – sofern noch nicht erreicht – schrittweise Proaktive Überwachung durch erhöhen. Im Jahr 2027 wird darauf aufbau- Berücksichtigung des Gefähr- Mit dem ArbSchKG werden darüber hin- end über eine weitere Erhöhung der Quote dungspotenzials aus staatliche Aufsichtsbehörden zu einer entschieden, lautet es in der Problem- und Mindestbesichtigungsquote von Betrieben Zielbeschreibung des Gesetzentwurfs.[16] Des Weiteren wird mit dem ArbSchKG eine verpflichtet (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Dem- proaktive Überwachung unter Berücksich- nach sollen pro Kalenderjahr mindestens Einrichtung einer tigung des betrieblichen Gefährdungspo- fünf Prozent der im Land vorhandenen Be- Bundesfachstelle tenzials gesetzlich verankert (§ 21 Abs. 1 triebe[10] durch die Aufsichtsbehörden der ArbSchG). Risikoreiche Betriebe sollen Länder aufgesucht und überwacht werden. Die Einhaltung der Mindestbesichti- stärker überwacht werden als Betriebe ri- Bisher war die Besichtigungsdichte dem Er- gungsquote der staatlichen Aufsichts- sikoärmerer Branchen. 33
DGUV Forum 4/2021 Agenda Durch die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote im Arbeitsschutzgesetz soll die abnehmende Kontroll dichte im Arbeitsschutz gestoppt und schrittweise eine deutliche Steigerung bei den Betriebsbesichtigungen erreicht werden.“ Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Die Bundesregierung wird zudem er- 1. die Ermittlung des Stands von Tech- gegenseitig ab 2023 für die Besichtigun- mächtigt (nicht wie bisher das BMAS), nik, Arbeitsmedizin und Hygiene, gen des laufenden Jahres übermittelt mit Zustimmung des Bundesrats die „Kri- 2. die Ableitung von Regeln und Er- werden: terien zur Auswahl von Betrieben bei der kenntnissen, wie gesetzliche Anfor- Überwachung“ sowie die Sachverhalte, derungen erfüllt werden können, 1. Name und Anschrift des Betriebs, die „im Rahmen einer Betriebsbesichti- 3. die Aufstellung von Empfehlungen 2. Anschrift der besichtigten Betriebs- gung mindestens zu prüfen und welche zu Sicherheit und Gesundheit bei der stätte, soweit nicht mit Nummer 1 Ergebnisse aus der Überwachung für Arbeit und identisch, die Berichterstattung zu erfassen sind“, 4. die Beratung des BMAS in allen 3. Kennnummer zur Identifizierung, festzulegen (§ 24 ArbSchG). Damit soll Fragen des Arbeitsschutzes. 4. Wirtschaftszweig des Betriebs, eine bessere Bundesaufsicht über das 5. Datum der Besichtigung, Verwaltungshandeln der Länder erzielt Die ermittelten Regeln und Erkenntnisse 6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeit- werden.[19] kann das BMAS im Gemeinsamen Minis- punkt der Besichtigung, terialblatt bekannt geben und Empfeh- 7. Vorhandensein einer betrieblichen Ausschuss für Sicherheit und lungen veröffentlichen. Diese sind dann Interessenvertretung, Gesundheit bei der Arbeit vom Arbeitgeber einzuhalten (§ 24a Abs. 4 8. Art der sicherheitstechnischen ArbSchG). B etreuung, Im neu hinzugefügten § 24a ArbSchG wird 9. Art der betriebsärztlichen Betreuung, die Grundlage für einen beim BMAS einge- Datenaustausch 10. Bewertung der Arbeitsschutzorgani- richteten neuen Ausschuss für Sicherheit sation einschließlich und Gesundheit bei der Arbeit geschaffen, Der gegenseitige elektronische Daten- a. der Unterweisung, dessen Geschäfte von der BAuA geführt austausch zwischen Arbeitsschutzbe- b. der arbeitsmedizinischen Vor- werden (§ 24 Abs. 2 ArbSchG). Dieser soll hörden und den zuständigen gesetzli- sorge und übergreifende Aufgaben wahrnehmen und chen Unfallversicherungsträgern ist als c. der Ersten Hilfe und sonstiger das ArbSchG in Regeln konkretisieren, so- weiteres wichtiges Thema in der neuen Notfallmaßnahmen, weit dies nicht durch andere beim BMAS Fassung des ArbSchG aufgenommen und 11. Bewertung der Gefährdungsbeurtei- eingerichtete Ausschüsse geschieht. Die normiert worden (§ 21 Abs. 3a ArbSchG re- lung einschließlich maximal 15 Mitglieder (zuzüglich je einer gelt dies für Arbeitsschutzbehörden und a. der Ermittlung von Gefährdungen Stellvertretung) sollen geeignete Perso- § 20 Abs. 1a SGB VII für die Unfallversi- und Festlegung von Maßnahmen, nen aus dem Kreis der öffentlichen und cherung). Dieser Teil des Gesetzes sieht b. der Prüfung der Umsetzung der privaten Arbeitgeber, aus Gewerkschaften, ab 1. Januar 2023 eine Übermittlung der Maßnahmen und ihrer Wirksam- Landesbehörden, der gesetzlichen Unfall- Besichtigungsdaten aus den Betrieben auf keit und versicherung und aus der Wissenschaft elektronischem Weg zwischen Landesbe- c. der Dokumentation der Gefähr- sein. Sie werden zu ihrer ehrenamtlichen hörden und Unfallversicherungsträgern dungen und Maßnahmen, Mitgliedschaft vom BMAS berufen. Im Ge- vor. Zur Erhöhung der Transparenz zwi- 12. Verwaltungshandeln in Form von setz konkret benannte Aufgaben sind nach schen Aufsichtsbehörden und Unfallver- Feststellungen, Anordnungen oder § 24 Abs. 3 ArbSchG: sicherung sollen konkret folgende Daten Bußgeldern.[20] 34
DGUV Forum 4/2021 Agenda Eine Mindestbesichtigungsquote und somit stärkere Kontrolle der Betriebe zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen, neue Doku mentationspflichten und besondere Vorschriften für einige Bran chen sollen nach Meinung des Gesetzgebers die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verbessern.“ Befugnisse des Aufsichts in der ArbStättV auch auf Sammelunter- lung) und § 3a (Einrichten und Betreiben personals künfte) erweitert[22] – jedoch ausschließlich der Arbeitsstätte) sowie Nr. 4.4 des An- „zur Verhütung dringender Gefahren für hangs (Unterkünfte) beachtet werden Mit der Überwachung beauftragte Perso- die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ müssen. Wichtig dabei ist, dass Arbeit- nen dürfen außerhalb der gewöhnlichen (§ 22 Abs. 2 ArbSchG). geber verantwortlich sind, Beschäftigten Betriebs- und Arbeitszeiten ohne Zustim- „angemessene Unterkünfte“ inner- oder mung des Arbeitgebers [21] nur Maßnahmen Zusammenarbeit mehrerer außerhalb des Betriebsgeländes zur Ver- treffen, soweit diese zur Abwendung akuter Arbeitgeber fügung zu stellen und dies zu dokumen- Gefahren für die öffentliche Sicherheit und tieren (Nr. 4.4 Anhang ArbStättV). Eine Ordnung nötig sind (§ 22 Abs. 2 ArbSchG). Besonders im Hinblick auf die häufigen Unterkunft ist immer dann zu erwarten, Solche dringenden Maßnahmen zur Ver- Werkverträge in der Fleischwirtschaft und wenn „der Beschäftigte die Verpflichtung hütung akuter Gefahren dürfen in priva- die damit verbundene mangelnde Trans- zur Erbringung seiner Arbeitsleistung an- ten Wohnungen – sofern sie Arbeitsstätte parenz wurde der § 22 Abs. 1 ArbSchG er- dernfalls nicht eingehen würde“ (Nr. 4.4 sind – nach dem neuen ArbSchKG ohne die weitert[23]. Nach § 8 ArbSchG mussten Ar- Anhang ArbStättV). Mindestanforderungen Zustimmung der Bewohnerinnen und Be- beitgeber bei Zusammenarbeit zusätzliche und maximale Belegungszahl für solche wohner getroffen werden. Dies gilt für Maß- präventive Maßnahmen in der Vergangen- Unterkünfte werden mit diesem Gesetz fest- nahmen nach Satz 1 und 2 des § 22 Abs. 2 heit bereits miteinander abstimmen. Aus gelegt. Im ArbSchG wird zudem die Bun- ArbSchG, wonach die mit der Überwa- der Ergänzung durch das ArbSchKG ergibt desregierung zum Erlass von Vorschriften chung beauftragte Person befugt ist, Ar- sich über die Fleischindustrie hinaus die ermächtigt, die regeln, dass „für bestimmte beitsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume Neuheit, dass bei Zusammenarbeit das Er- Beschäftigte angemessene Unterkünfte be- „zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen gebnis aus deren Abstimmung schriftlich reitzustellen sind, wenn dies aus Gründen sowie in die geschäftlichen Unterlagen […] festgehalten und auf Anfrage vorgelegt der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit Einsicht zu nehmen, soweit dies für die Er- werden muss. oder aus Gründen der menschengerechten füllung der Aufgabe erforderlich ist“. Zu- Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und dem darf sie Arbeitsmittel und persönliche Gemeinschaftsunterkünfte welche Anforderungen dabei zu erfüllen Schutzausrüstung prüfen, Arbeitsverfah- sind“ (§ 18 Abs. 3a ArbSchG). ren und -abläufe untersuchen, Messungen Zu guter Letzt wurde auch eine Einigung vornehmen und insbesondere arbeitsbe- bezüglich der bereits erwähnten betrieb- Fazit dingte Gesundheitsgefahren feststellen lichen Unterkünfte erzielt und diese in die und Ursachen eines Arbeitsunfalls, einer ArbStättV eingefügt (§§ 1, 2, 9 ArbStättV). Um dem Rückgang der Betriebsbesichtigun- Berufskrankheit oder eines Schadensfalls Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf gen durch Länderbehörden zu begegnen, untersuchen (§ 22 Abs. 2 ArbSchG). Damit Unterkünfte für Beschäftigte in der Fleisch- nimmt das BMAS seine Fachaufsichtsfunk- wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit industrie, sondern auch in Bereichen wie tion über die staatliche Arbeitsschutzauf- der Wohnung (Artikel 13 GG) zur Gefah- der Landwirtschaft bei der Unterbringung sicht durch das ArbSchKG verstärkt wahr. renabwendung insoweit eingeschränkt. von Saisonarbeitskräften oder Erntehilfen. Dabei hat die Corona-Epidemie bestehen- Die Zutritts- und Überwachungsrechte Diese Paragrafen sehen vor, dass bei Sam- de Probleme offengelegt und die Gesetzes- werden (in Verbindung mit der Änderung melunterkünften § 3 (Gefährdungsbeurtei- änderungen beschleunigt. Eine Mindest 35
DGUV Forum 4/2021 Agenda Auch qualitativ ist eine risikoorientiertere Steuerung der Aufsicht durch das BMAS beabsichtigt. Dazu soll die Bundesfachstelle bei der BAuA Erkenntnisse aus den ihr zugelieferten Daten der Länder aufsichtstätigkeiten gewinnen und dem BMAS wissenschafts basierte Maßnahmenempfehlungen liefern.“ besichtigungsquote und somit stärkere Literatur Kontrolle der Betriebe zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen, neue Dokumentations- Deutscher Bundesrat (2020): Plenarprotokoll 998. Stenografischer Bericht. Deutscher pflichten und besondere Vorschriften für Bundesrat – 998. Sitzung, Berlin, 18.12.2020 einige Branchen sollen nach Meinung des Gesetzgebers die Sicherheit und Gesund- Deutscher Bundestag (2020): Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im heit am Arbeitsplatz verbessern. Auch Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz). Drucksache 19/21978, Berlin: Bundesregierung qualitativ ist eine risikoorientiertere Steu- erung der Aufsicht durch das BMAS beab- BMAS (2019). Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit sichtigt. Dazu soll die Bundesfachstelle bei bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepub- der BAuA Erkenntnisse aus den ihr zugelie- lik Deutschland im Jahr 2019 ferten Daten der Länderaufsichtstätigkeiten LASI (2019). Abschlussbericht – SLIC-Revision 2017 des staatlichen Arbeitsschutzsystems gewinnen und dem BMAS wissenschafts- der Bundesrepublik Deutschland basierte Maßnahmenempfehlungen liefern. Damit verbunden ist auch der verstärkte Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV), vom 12. August gegenseitige Datenaustausch von Landes- 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 behörden und Unfallversicherungsträgern (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist ab 2023. ← Fußnoten [8] Plenarprotokoll 998 des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.2020, Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.2020, S. 499 [1] Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend S. 500 [15] Vgl. http://visionzero.global/de/node/6 wird im Folgenden der Begriff „Epidemie“ [9] Ursprünglich befristet bis 15. März 2021; (abgerufen am 02.03.2021) (und nicht „Pandemie“) verwendet vorerst verlängert bis 30. April 2021 (Bundes- [16] BT-Drs. 19/21978, S. 1 [2] LASI (2019): Abschlussbericht – SLIC- regierung, Beschluss der Videoschaltkonfe- [17] BT-Drs. 19/21978, S. 1 Revision 2017 des staatlichen Arbeitsschutz- renz der Bundeskanzlerin mit den Regierungs- [18] BT-Drs. 19/21978 systems der Bundesrepublik Deutschland chefinnen und Regierungschefs der Länder [19] BT-Drs. 19/21978 [3] Alle folgenden Gesetzesangaben beziehen am 3. März 2021, Ziffer 10) [20] § 21 Abs. 3a ArbSchG für die Arbeits- sich bereits auf deren aktualisierte Neu- [10] Vorhandene Betriebe auf Basis des Ver- schutzbehörden und gleichlautend fassung nach den Änderungen durch das zeichnisses der eingetragenen Betriebe aus § 20 Abs. 1a SGB VII für die Unfallversicherung ArbSchKG dem Vorjahr [21] Hier und im Folgenden wird der Legal- [4] Plenarprotokoll 998 des Bundesrates der [11] Vgl. SuGA-Bericht 2019 (Tabelle TG 1; begriff „Arbeitgeber“ entsprechend dem Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.2020, S. 30); vgl. SLIC-Report 2017; vgl. auch Plenar- Wortlaut im Gesetz benutzt, gemeint sind S. 503 protokoll 998 des Bundesrates der Bundes- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. [5] Plenarprotokoll 998 des Bundesrates der republik Deutschland vom 18.12.2020 [22] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.2020, [12] BT-Drs. 19/21978, S. 19; vgl. Plenarproto- in BT-Drs. 19/21978, S. 46; Plenarprotokoll S. 498 koll 998 des Bundesrates der Bundesrepublik 998 des Bundesrates der Bundesrepublik [6] BT-Drs. 19/21978, S. 19 Deutschland vom 18.12.2020; vgl. auch SuGA- Deutschland vom 18.12.2020, S. 499 [7] Plenarprotokoll 998 des Bundesrates der Bericht 2019, S. 30 [23] BT-Drs. 19/21978 Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.2020, [13] Vgl. SuGA-Bericht 2019 S. 499 [14] Plenarprotokoll 998 des Bundesrates der 36
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