TÜCKEN DER SOZIALVERSICHERUNG FÜR GESCHÄFTSREISENDE UND EXPATS - RA/STB FRANK DISSEN, WTS LEGAL RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH ITB BERLIN 2015 ...

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TÜCKEN DER SOZIALVERSICHERUNG
FÜR GESCHÄFTSREISENDE UND EXPATS

Ra/StB Frank Dissen, WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
            ITB Berlin 2015 - Freitag, 6. März 2015
Grenzüberschreitende Tätigkeiten

    » Betroffene Rechtsgebiete (nicht abschließend!):

      ›   Steuerrecht
      ›   Arbeitsrecht
      ›   Immigrationsrecht
      ›   Sozialversicherungsrecht

    » Begriff - Definition?!

      ›   Dienst- / Geschäftsreisen,
      ›   Abordnung / Delegation,
      ›   Versetzung / Localization,
      ›   Business Traveller,
      ›   (short-/ long-term) Assignment / Entsendungen
      ›   …

                                                          Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   2
„Entsendung“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

» Keine gesetzliche Definition des Begriffs „Entsendung“ im Sozialversicherungsrecht – aber gegeben,

  › wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt,
    um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.

» Folge:
  › Grundsätzlich ist jede grenzüberschreitende Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu beachten
    - ab Tag 1!

» Konsequenz:
  › Es sind stets die einschlägigen nationalen & internationalen Rechtsvorschriften zu prüfen
    und evtl. Vorkehrungen zu treffen (z.B. Beantragung von Entsendebescheinigungen und
    Bestätigungen der Ausstrahlung, private Absicherung, etc.)!

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Haftung des Arbeitgebers bei Geschäftsreisen und Entsendungen

» Bei Tätigkeiten im Ausland ändern sich die Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer erheblich

» Erhöhte Fürsorgepflicht für den Arbeitgeber beim Mitarbeitereinsatz im Ausland, z.B.:

  › Vor dem Auslandseinsatz:
    • Untersuchungen: körperliche Eignungsprüfung, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (bei
      Einsätzen in belasteten Gebieten), etc.
    • Aufklärungspflichten: z.B. Steuer-/ Sozialversicherungsrecht, Aufklärung über Gefahren und
      Entwicklungen, etc.

  › Während des Auslandseinsatzes:
    • Gewährleistung westlichen Standards bei medizinischer Versorgung und Rücktransport im Falle
      gesundheitlicher Beeinträchtigung

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Fallbeispiel „Auslandsentsendung“

Arbeitnehmer A des deutschen Unternehmens U wird für 18 Monate zur Muttergesellschaft in die USA
entsandt. Die Gehaltskosten von A werden weiterhin über die Gehaltsabrechnung des deutschen
Unternehmens ausgezahlt, aber aufgrund der Integration von A in die US-Gesellschaft an die US-
Gesellschaft weiterbelastet und in den USA als Betriebsausgaben geltend gemacht (sog.
„wirtschaftlicher Arbeitgeber“).

Während der Entsendung verunfallt A mit seinem Dienstwagen. Er erleidet schwere Verletzungen und
wird ins nächst erreichbare örtliche Krankenhaus eingeliefert.

Aufgrund der komplizierten Verletzung muss A wenig später mit einem Helikopter in eine Spezialklinik
verlegt werden. Nach 10 Tagen stationärer Behandlung wird er mit Arztbegleitung in der Business-Class
im Linienflieger nach Deutschland zurückgebracht, um hier weiter behandelt zu werden.

  › Angefallene Kosten:
    • Kosten Krankenhäuser         29.000,00 EUR
    • Kosten Helikoptertransport   10.000,00 EUR
    • Kosten Rückflug mit Arzt     25.000,00 EUR
    • Gesamtkosten                 64.000,00 EUR

                                                                     Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   5
(kein) Krankenversicherungsschutz bei Beschäftigung im Ausland

»       Pflichtversicherung in der GKV während der Auslandstätigkeit nur über Ausstrahlung möglich

»       Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV hingegen setzt lediglich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
        Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 3 Nr. 2 SGB IV)

    ›     Achtung:
        •   In beiden Varianten grds. kein Leistungsanspruch im Ausland, nur im Inland
            (nur bei über – und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen
            - Leistungsaushilfe durch ausländische Krankenkassen
            - European Health Insurance Card (EHIC))

» Privater Krankenversicherungsschutz im Ausland ist von der individuellen Vertragsgestaltung
  zwischen Versicherungsnehmer und der PKV abhängig (kann die eigene PKV des Arbeitnehmers oder
  auch eine PKV – z.B. über einen Gruppentarifvertrag – des Arbeitgebers sein)!

                                                                         Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   6
Fallbeispiel „Auslandsdienstreise“

Arbeitnehmer A (Mitglied der GKV) des deutschen Unternehmens U besuchte eine Fachmesse in den
USA. Hierbei verunfallte er während seines nur wenige Tage dauernden Aufenthalts mit dem Mietwagen.
Er erlitt schwere Verletzungen und wurde ins nächst erreichbare örtliche Krankenhaus eingeliefert.

Aufgrund der komplizierten Verletzung musste A mit einem Helikopter in eine Spezialklinik verlegt. Nach
10 Tagen stationärer Behandlung wurde er mit Arztbegleitung in der Business-Class im Linienflieger
nach Deutschland zurückgebracht, um hier weiter behandelt zu werden.

  › Angefallene Kosten:
    • Kosten Krankenhäuser         29.000,00 EUR
    • Kosten Helikoptertransport   10.000,00 EUR
    • Kosten Rückflug mit Arzt     25.000,00 EUR
    • Gesamtkosten                 64.000,00 EUR

                                                                       Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   7
Haftung des Arbeitgebers bei Geschäftsreisen und Entsendungen

§ 16 SGB V (Ruhen des Anspruchs)
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
  1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden
  Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,…

§ 17 SGB V (Leistungen bei Beschäftigung im Ausland)

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten
die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt
entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit
dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der
Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

                                           Achtung:
         Die Anwendbarkeit des § 17 SGB V wurde für die gesetzliche Krankenversicherung
                  ausdrücklich auch in Bezug auf Auslandsdienstreisen bestätigt !
             (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 374/2012 vom 28.08.2012)

                                                                      Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   8
Haftung des Arbeitgebers bei Geschäftsreisen und Entsendungen

» Neben den gesetzlich geregelten Fürsorgepflichten regelt § 17 SGB V, dass der Mitarbeiter die
  Leistungen für entstandene Krankheitskosten von seinem Arbeitgeber erhält.

» Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die
  ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber.

» Diese Regelung erstreckt sich auch auf mitreisende Familienangehörige.

» Nicht kalkulierbares Kostenrisiko beim Arbeitgeber!

                                               Empfehlung:
        › Abschluss einer privaten (Vollkosten- bzw. zumindest Restkosten-) Krankenversicherung
         für den Mitarbeiter und die mitreisende Familie – auch für kurzfristige Auslandsaufenthalte!

                                                                        Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   9
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im Ausland

  Wo geht es
                             Auslandbeschäftigung
    hin?

                               Europäische Union /
    Vertragsloses Ausland         Europäischer               Abkommensstaaten
                            Wirtschaftsraum / Schweiz

                             EG-/EWG-Verordnungen              Diverse bilaterale
      Sozialgesetzbuch                                         Abkommen über
                                      über
       (§§ 4 , 5 SGB IV)                                       Soziale Sicherheit
                               Soziale Sicherheit

                                                        Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   10
Allgemeiner Grundsatz: Territorialitätsprinzip: § 3 SGB IV

»   Die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts

        › setzt eine Beschäftigung / selbständige Tätigkeit oder den Wohnsitz / gewöhnlichen
          Aufenthalt in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland voraus

        › deutsches Sozialversicherungsrecht findet somit nur innerhalb der Grenzen der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung und
        › gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers

      » Ausnahmen:
        › § 4 SGB IV (Ausstrahlung): Entsendung aus Deutschland in das Ausland
        › § 5 SGB IV (Einstrahlung): Entsendung aus dem Ausland nach Deutschland
        › § 6 SGB IV: Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt

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Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im vertragslosen
Ausland

                           Auslandbeschäftigung

                             Europäische Union /
  Vertragsloses Ausland         Europäischer               Abkommensstaaten
                          Wirtschaftsraum / Schweiz

                           EG-/EWG-Verordnungen              Diverse bilaterale
    Sozialgesetzbuch                                         Abkommen über
                                    über
     (§§ 4 , 5 SGB IV)                                       Soziale Sicherheit
                             Soziale Sicherheit

                                                      Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   12
Voraussetzung der Ausstrahlung i.S.d. § 4 SGB IV

1.  Entsendung aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland
2.  Zeitliche Befristung der Beschäftigung im Ausland (vertraglich oder durch die Eigenart der
    Beschäftigung)
3. Fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis während des Auslandsaufenthaltes
  ›   Beurteilung des wirtschaftlichen Arbeitgebers

     Ausnahme:
     ›     kurzfristige Entsendung im Konzern
         •   Die steuerliche Geltendmachung des Arbeitsentgelts als Betriebsausgabe durch die
             aufnehmende Konzerngesellschaft ist unschädlich, wenn
                   der Einsatz des Arbeitnehmers bei einer im anderen Staat ansässigen
                      Konzerngesellschaft höchstens 2 Monate andauert,
                   der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablöst, der zuvor vorübergehend dort
                      eingesetzt war und
                   sich der Entgeltanspruch ausschließlich gegen den entsendenden Arbeitgeber richtet.

           (Punkt 1 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung
           Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2011)

                                                                         Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   13
Häufiges Fehlverständnis führt zu Falscheinschätzung

» Fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis während des Auslandsaufenthaltes
  (vgl. BSG v. 07.11.1996 – 12 RK 79/94)

 ›     Wirtschaftlich:
     •  gesamter Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht weiterhin gegen den deutschen
        Arbeitgeber
     •  Arbeitnehmer verbleibt in der deutschen Lohnbuchhaltung
     •  Reine Auszahlung in Deutschland ist jedoch unbeachtlich. Vielmehr muss:
        der deutsche Arbeitgeber die Gehaltskosten wirtschaftlich tragen und sie steuerrechtlich
           als Betriebsausgabe geltend machen!

 ›     Organisatorisch:
     •   der ins Ausland entsandte Mitarbeiter bleibt weiterhin in den inländischen Betrieb
         organisatorisch eingegliedert
        Arbeit wird für deutschen Betrieb erbracht und Arbeitsleistung ist deutschem Betrieb
           wirtschaftlich zuzurechnen
     •   Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit muss weiterhin
         bei dem Unternehmen in Deutschland liegen

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Rechtsfolgen der Ausstrahlung

»       Deutsches Sozialversicherungsrecht bleibt anwendbar
»       keine Befreiung von den Sozialversicherungsvorschriften im Tätigkeitsstaat
»       Doppelte Versicherung / Beitragszahlung kann nicht ausgeschlossen werden
»       Arbeitnehmer wird so gestellt, als ob er weiter in Deutschland beschäftigt wäre

»       …. und wenn nicht?
    ›       Alternative Versicherungen:
        •     Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 1 SGB VI)
        •     freiwillige gesetzliche Rentenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VI)
        •     Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 28a Abs. 1 Nr. 3
              SGB III)
        •     freiwillige Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft (Satzungsrecht)
        •     Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4a SGB V)

                                                                               Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   15
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im Ausland

                             Auslandbeschäftigung

                               Europäische Union /
    Vertragsloses Ausland         Europäischer               Abkommensstaaten
                            Wirtschaftsraum / Schweiz

                             EG-/EWG-Verordnungen              Diverse bilaterale
      Sozialgesetzbuch                                         Abkommen über
                                      über
       (§§ 4 , 5 SGB IV)                                       Soziale Sicherheit
                               Soziale Sicherheit

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Sozialversicherung innerhalb der EU inklusive EWR & Schweiz

»   Die Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrecht innerhalb der
    folgenden 33 Länder (29 EU, 3 EWR und die Schweiz) basiert auf einer einzigen EU-
    Verordnung – der EG-VO 883/2004:

    Belgien        Lettland           Schweiz
    Bulgarien      Liechtenstein (EWR) Slowakei
    Dänemark       Litauen            Slowenien
    Deutschland    Luxemburg          Spanien
    Estland        Malta              Tschechien
    Finnland       Niederlande        Ungarn
    Frankreich     Norwegen (EWR)     Vereinigtes-
    Griechenland   Österreich         Königreich
    Irland         Polen              Zypern
    Island (EWR)   Portugal
    Italien        Rumänien
    Kroatien       Schweden

                                                           Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   17
Anwendungsbereich der EG-VO 883/2004

                                                                           seit 01.06.2012
                                                                           für EWR-
                                               seit 01.04.2012             Bürger im
                                                                           Verhältnis zu
                                               für Schweizer im            den EU-Staaten
                                               Verhältnis zu den           und umgekehrt
seit 01.05.2010                                EU-Staaten und
                                               umgekehrt
für Staatsangehörige
der EU-Staaten im      seit 01.01.2011
Verhältnis zu den      für Drittstaatsangehörige mit
einzelnen EU-Staaten   rechtmäßigem Wohnsitz in
                       einem EU-Staat (außer DK
                       und UK) im Verhältnis zu den
                       einzelnen EU-Staaten

                                                              Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   18
Grundsatz: Beschäftigungsstaatprinzip (Lex Loci Laboris)
Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO 883/2004

»   Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
    Mitgliedstaates.

»   Das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird,
    findet Anwendung.

»   Das gilt grundsätzlich ohne Rücksicht
        › auf den Wohnort des Arbeitnehmers oder
        › den Betriebssitz / Wohnort des Arbeitgebers

»   Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip:
    •  Entsendung - Art. 12
    •  Ausnahmevereinbarung - Art. 16
    •  Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten - Art. 13

                                                                       Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   19
Entsendung

                                 Artikel 12 Abs. 1 EG-VO 883/2004

»   abhängige Beschäftigung

»   Soziale Rechtsvorschriften müssen für Arbeitnehmer bereits gegolten haben (mind. 1 Monat)

»   Arbeitgeber muss gewöhnlich im Entsendestaat tätig sein

»   Entsendung eines Arbeitnehmers in einen Mitgliedstaat auf Weisungen und zu Lasten des
    Arbeitgebers (Fortbestehen der arbeitsrechtlichen Bindung)

»   Voraussichtliche Dauer der Entsendung überschreitet nicht 24 Monate

»   der Arbeitnehmer löst keine andere entsandte Person ab

»   ergänzende Regelungen durch den Beschluss A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009

»   (Gehaltskostentragung irrelevant)

                                                                    Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   20
Ausnahmevereinbarung

                                        Artikel 16 EG-VO 883/2004

» Ermessensentscheidungder Mitgliedstaaten, Ausnahmen im Interesse von bestimmten Personen oder
 Personengruppen zu schaffen

» kommt   z.B. in folgenden Fällen in Betracht:
      › längerfristige Entsendung über 24 Monate
      › ruhender Arbeitsvertrag im Heimatland, lokaler Arbeitsvertrag im Beschäftigungsstaat

» Voraussetzungen:

      › zeitliche Befristung: konkrete Arbeitsdauer ist nicht definiert (i.d.R. 5 Jahre)
      › Interesse des Arbeitnehmers an einer Ausnahmevereinbarung
      › arbeitsrechtliche Anbindung an einen deutschen Arbeitgeber
      › Begründung des Antrages
      › ergänzende Regelungen in der EG-VO 987/2009

                                                                            Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   21
Mehrfachbeschäftigung

                                   Art. 13 Abs. 1 EG-VO 883/2004

»   Ein Arbeitnehmer, der lediglich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und für diesen gewöhnlich in
    mehreren Staaten (EU-/EWR-/Schweiz) arbeitet, unterliegt
         › den Rechtsvorschriften seines Wohnstaates, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner
           Tätigkeit ausübt (Art. 13.1.a. VO 883/2004),
         › den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn der
           Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnstaat ausübt (Art.
           13.1.b VO 883/2004).

»   Im Falle einer selbstständigen Tätigkeit und einer unselbständigen Tätigkeit in unterschiedlichen
    Mitgliedstaaten:
      ›    Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er den Arbeitnehmerstatus hat

»   Achtung:

    Bei Ausübung von Beschäftigungen für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen
    Mitgliedstaaten ist seit dem 28.06.2012 (EG-VO 465/2012) ebenfalls eine wesentliche Tätigkeit im
    Wohnstaat notwendig.

                                                                       Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   22
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
vorübergehenden Beschäftigungen im Ausland

                             Auslandbeschäftigung

                               Europäische Union /
    Vertragsloses Ausland         Europäischer               Abkommensstaaten
                            Wirtschaftsraum / Schweiz

                             EG-/EWG-Verordnungen          Jeweiliges bilaterales
      Sozialgesetzbuch                über                   Abkommen über
                               soziale Sicherheit            Soziale Sicherheit

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Beschäftigung von Arbeitnehmern in Abkommensstaaten

Staaten, mit denen Deutschland ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat:

    Australien                           Marokko
    Bosnien-Herzegowina                  Mazedonien
    Brasilien                            Montenegro
    Chile                                Serbien
    China                                Türkei
    Indien                               Tunesien
    Israel                               Uruguay (NEU – seit 1.2.2015!)
    Japan                                USA
    Kanada / Quebec
    Korea
    Kroatien (seit 01.07.2013 EU!)
    Kosovo

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Bilaterale Abkommen

»   Entsenderegelungen:

      ›   Zeitdauer für die weitere Anwendung der Rechtsvorschriften im Heimatland je nach
          Abkommen unterschiedlich
      ›   teilweise Verlängerungen möglich
      ›   meistens werden Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV herangezogen
      ›   teilweise aber weitergehende Voraussetzungen im jeweiligen Abkommen
      ›   beinhalten Möglichkeit zu Ausnahmevereinbarungen auf Antrag

»   Ausnahmevereinbarung:

      ›   Formloser Antrag durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber
      ›   Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung im anderen Vertragsstaat
      ›   Erklärung des Einverständnisses durch den Arbeitnehmer
      ›   Weiterbestehende arbeitsrechtliche Anbindung an den deutschen Arbeitgeber während der
          Beschäftigung im anderen Vertragsstaat

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Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit:
Brasilien vom 03.12.2009

Persönlicher Geltungsbereich:     ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

Versicherungszweige:              Renten- , Unfall- und Arbeitslosenversicherung
                                  (Schlussprotokoll)

Entsendungen:                     24 Monate

Ausnahmevereinbarungen:           maximal 8 Jahre (5+3)

Vordruck:                         BR/DE 101

Inkrafttreten:                    01.05.2013

Besonderheiten:                   - Voraussetzungen für Entsendung und
                                  Ausnahmevereinbarung
                                  - sog. Leistungsexport in der Renten-
                                  versicherung

                                                   Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   26
Update zur Verwaltungsvereinbarung vom 26.03.2013

» Art. 3 Abs. 3 dieser Verwaltungsvereinbarung erklärt die Begründung eines lokalen Arbeitsvertrags
  mit dem brasilianischen Unternehmen als Ausschlusskriterium einer Ausnahmevereinbarung.

» Ein lokaler Arbeitsvertrag ist aus immigrationsrechtlichen Gründen aber fast immer notwendig.

» Aufgrund des Ausschlusskriteriums kommen in der Praxis derzeit kaum Ausnahmevereinbarungen
  in Betracht, so dass das Sozialversicherungsabkommen bei fast allen Mitarbeiterentsendungen keine
  Anwendung findet.

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Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit:
Uruguay vom 08.04.2013 seit 01.02.2015 in Kraft!

Persönlicher Geltungsbereich:     ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

Versicherungszweige:              Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und
                                  Arbeitslosenversicherung

Entsendungen:                     24 Monate

Ausnahmevereinbarungen:           maximal 8 Jahre (5+3 Regel)

Vordruck:                         DE/UY 101

Inkrafttreten:                    01.02.2015

Besonderheiten:                   - das Abkommen ist nach den Prinzipien
                                  gestaltet, die auch innerhalb der EU gelten:
                                  z.B. „Leistungsexport“ in der Renten-
                                  versicherung

                                                   Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   28
Änderungen bei den bilateralen Abkommen
über Soziale Sicherheit - aktuelle Vertragsverhandlungen

 » Derzeit führt die Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen über den Abschluss eines
   Abkommens über soziale Sicherheit mit:

      ›   Algerien
      ›   Albanien
      ›   Argentinien (Verhandlungen verlaufen sehr stockend)
      ›   Indien (am 12.11.2011 unterzeichnet)
      ›   Philippinen (kurzfristig zu erwarten)
      ›   Russland (gestoppt)
      ›   Ukraine (zurückgestellt)
      ›   Serbien / Bosnien-Herzegowina / Montenegro (Änderungen des deutsch-jugoslawischen
          Abkommens)
      ›   Türkei (Änderungen des bestehenden Abkommens)

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Ihre Fragen bitte!

                     Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   30
Kontaktdaten

                     Rechtsanwalt Steuerberater                 Funktion bei der WTS
                                                                Head of Global Expatriate Services Frankfurt
                     Taunusanlage 19
  Platzhalter        60325 Frankfurt am Main
     Foto            T        +49 (0) 69 1338 456-52
                     F        +49 (0) 69 1338 456-48
                     Mail: frank.dissen@wts-legal.de
                     Web: www.wts.de/mitarbeiterentsendung
 Lebenslauf
 Frank Dissen wechselte zum 1. Januar 2012 zur WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und leitet den
 Bereich Global Expatriate Services in Frankfurt.

 Zuvor über 7-jährige Tätigkeit in der Steuerabteilung einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
 („Big4“) in Frankfurt und London tätig, zuletzt als Leiter der sozialversicherungsrechtlichen Beratung am
 Standort Frankfurt.

 Seit vielen Jahren umfassende Betreuung von Unternehmen und Privatpersonen auf dem Gebiet der
 gestaltenden Steuer- und Rechtsberatung mit Schwerpunt in den Schnittstellen zwischen internationalem
 Steuer-, Arbeits-, Visa- und Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen.

 Frank Dissen ist aktives Mitglied der IFA („Deutsche Vereinigung für internationales Steuerrecht“) und des
 FreSsco-Netzwerks („Free movement of workers and Social security coordination“- Netzwerk der Europäischen
 Kommission) sowie langjähriger Dozent für zahlreiche Anbieter von Steuer- und Rechtsseminaren.

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Über die WTS

WTS auf einen Blick

    Die WTS ist eine internationale und         » International
    unabhängige Beratungsgruppe mit               Mit über 500 Mitarbeitern, sieben Standorten in
    den drei Geschäftsbereichen Tax,              Deutschland und einer Präsenz in mehr als 100
                                                  Ländern gehört die WTS zu den führenden
    Legal und Consulting.
                                                  deutschen Beratungsunternehmen. Über unser
                                                  internationales Netzwerk sind wir weltweit vertreten
                                                  und bieten globale Beratungsdienstleistungen an.
    International                3 Kulturen
                                                » Dreikulturenkompetenz
                                                  Unsere Mitarbeiterkompetenz aus Konzernsteuer-
                                                  abteilungen, Finanzverwaltung und internationaler
                                                  Beratung differenziert uns vom Wettbewerb.

                                                » Unabhängig
                                                  Wir fokussieren uns in unserem Dienstleistungs-
                                                  portfolio auf Tax, Legal und Consulting. Dabei
                                                  verzichten wir bewusst auf die branchenübliche
    Unabhängig                     Integriert     Wirtschaftsprüfung, um bei Mandanten mögliche
                                                  Interessenskonflikte zu vermeiden.

                                                » Integriert: Tax, Legal, Consulting
                                                  Durch die Kombination von steuerlichem,
                                                  rechtlichem und wirtschaftlichem Know-how liefern
                                                  wir multidisziplinäre Lösungskonzepte.

                                                                  Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin   32
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       Empfänger akzeptiert die Bedingungen, unter denen wir uns für die Präsentation
       verantwortlich zeigen, indem er uns einen unterzeichneten Release Letter zusendet.

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