TÜCKEN DER SOZIALVERSICHERUNG FÜR GESCHÄFTSREISENDE UND EXPATS - RA/STB FRANK DISSEN, WTS LEGAL RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH ITB BERLIN 2015 ...
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TÜCKEN DER SOZIALVERSICHERUNG FÜR GESCHÄFTSREISENDE UND EXPATS Ra/StB Frank Dissen, WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ITB Berlin 2015 - Freitag, 6. März 2015
Grenzüberschreitende Tätigkeiten » Betroffene Rechtsgebiete (nicht abschließend!): › Steuerrecht › Arbeitsrecht › Immigrationsrecht › Sozialversicherungsrecht » Begriff - Definition?! › Dienst- / Geschäftsreisen, › Abordnung / Delegation, › Versetzung / Localization, › Business Traveller, › (short-/ long-term) Assignment / Entsendungen › … Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 2
„Entsendung“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne » Keine gesetzliche Definition des Begriffs „Entsendung“ im Sozialversicherungsrecht – aber gegeben, › wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. » Folge: › Grundsätzlich ist jede grenzüberschreitende Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu beachten - ab Tag 1! » Konsequenz: › Es sind stets die einschlägigen nationalen & internationalen Rechtsvorschriften zu prüfen und evtl. Vorkehrungen zu treffen (z.B. Beantragung von Entsendebescheinigungen und Bestätigungen der Ausstrahlung, private Absicherung, etc.)! Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 3
Haftung des Arbeitgebers bei Geschäftsreisen und Entsendungen » Bei Tätigkeiten im Ausland ändern sich die Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer erheblich » Erhöhte Fürsorgepflicht für den Arbeitgeber beim Mitarbeitereinsatz im Ausland, z.B.: › Vor dem Auslandseinsatz: • Untersuchungen: körperliche Eignungsprüfung, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (bei Einsätzen in belasteten Gebieten), etc. • Aufklärungspflichten: z.B. Steuer-/ Sozialversicherungsrecht, Aufklärung über Gefahren und Entwicklungen, etc. › Während des Auslandseinsatzes: • Gewährleistung westlichen Standards bei medizinischer Versorgung und Rücktransport im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigung Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 4
Fallbeispiel „Auslandsentsendung“ Arbeitnehmer A des deutschen Unternehmens U wird für 18 Monate zur Muttergesellschaft in die USA entsandt. Die Gehaltskosten von A werden weiterhin über die Gehaltsabrechnung des deutschen Unternehmens ausgezahlt, aber aufgrund der Integration von A in die US-Gesellschaft an die US- Gesellschaft weiterbelastet und in den USA als Betriebsausgaben geltend gemacht (sog. „wirtschaftlicher Arbeitgeber“). Während der Entsendung verunfallt A mit seinem Dienstwagen. Er erleidet schwere Verletzungen und wird ins nächst erreichbare örtliche Krankenhaus eingeliefert. Aufgrund der komplizierten Verletzung muss A wenig später mit einem Helikopter in eine Spezialklinik verlegt werden. Nach 10 Tagen stationärer Behandlung wird er mit Arztbegleitung in der Business-Class im Linienflieger nach Deutschland zurückgebracht, um hier weiter behandelt zu werden. › Angefallene Kosten: • Kosten Krankenhäuser 29.000,00 EUR • Kosten Helikoptertransport 10.000,00 EUR • Kosten Rückflug mit Arzt 25.000,00 EUR • Gesamtkosten 64.000,00 EUR Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 5
(kein) Krankenversicherungsschutz bei Beschäftigung im Ausland » Pflichtversicherung in der GKV während der Auslandstätigkeit nur über Ausstrahlung möglich » Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV hingegen setzt lediglich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 3 Nr. 2 SGB IV) › Achtung: • In beiden Varianten grds. kein Leistungsanspruch im Ausland, nur im Inland (nur bei über – und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen - Leistungsaushilfe durch ausländische Krankenkassen - European Health Insurance Card (EHIC)) » Privater Krankenversicherungsschutz im Ausland ist von der individuellen Vertragsgestaltung zwischen Versicherungsnehmer und der PKV abhängig (kann die eigene PKV des Arbeitnehmers oder auch eine PKV – z.B. über einen Gruppentarifvertrag – des Arbeitgebers sein)! Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 6
Fallbeispiel „Auslandsdienstreise“ Arbeitnehmer A (Mitglied der GKV) des deutschen Unternehmens U besuchte eine Fachmesse in den USA. Hierbei verunfallte er während seines nur wenige Tage dauernden Aufenthalts mit dem Mietwagen. Er erlitt schwere Verletzungen und wurde ins nächst erreichbare örtliche Krankenhaus eingeliefert. Aufgrund der komplizierten Verletzung musste A mit einem Helikopter in eine Spezialklinik verlegt. Nach 10 Tagen stationärer Behandlung wurde er mit Arztbegleitung in der Business-Class im Linienflieger nach Deutschland zurückgebracht, um hier weiter behandelt zu werden. › Angefallene Kosten: • Kosten Krankenhäuser 29.000,00 EUR • Kosten Helikoptertransport 10.000,00 EUR • Kosten Rückflug mit Arzt 25.000,00 EUR • Gesamtkosten 64.000,00 EUR Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 7
Haftung des Arbeitgebers bei Geschäftsreisen und Entsendungen § 16 SGB V (Ruhen des Anspruchs) (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,… § 17 SGB V (Leistungen bei Beschäftigung im Ausland) (1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. (2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären. Achtung: Die Anwendbarkeit des § 17 SGB V wurde für die gesetzliche Krankenversicherung ausdrücklich auch in Bezug auf Auslandsdienstreisen bestätigt ! (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 374/2012 vom 28.08.2012) Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 8
Haftung des Arbeitgebers bei Geschäftsreisen und Entsendungen » Neben den gesetzlich geregelten Fürsorgepflichten regelt § 17 SGB V, dass der Mitarbeiter die Leistungen für entstandene Krankheitskosten von seinem Arbeitgeber erhält. » Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. » Diese Regelung erstreckt sich auch auf mitreisende Familienangehörige. » Nicht kalkulierbares Kostenrisiko beim Arbeitgeber! Empfehlung: › Abschluss einer privaten (Vollkosten- bzw. zumindest Restkosten-) Krankenversicherung für den Mitarbeiter und die mitreisende Familie – auch für kurzfristige Auslandsaufenthalte! Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 9
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im Ausland Wo geht es Auslandbeschäftigung hin? Europäische Union / Vertragsloses Ausland Europäischer Abkommensstaaten Wirtschaftsraum / Schweiz EG-/EWG-Verordnungen Diverse bilaterale Sozialgesetzbuch Abkommen über über (§§ 4 , 5 SGB IV) Soziale Sicherheit Soziale Sicherheit Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 10
Allgemeiner Grundsatz: Territorialitätsprinzip: § 3 SGB IV » Die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts › setzt eine Beschäftigung / selbständige Tätigkeit oder den Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland voraus › deutsches Sozialversicherungsrecht findet somit nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland Anwendung und › gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers » Ausnahmen: › § 4 SGB IV (Ausstrahlung): Entsendung aus Deutschland in das Ausland › § 5 SGB IV (Einstrahlung): Entsendung aus dem Ausland nach Deutschland › § 6 SGB IV: Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 11
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im vertragslosen Ausland Auslandbeschäftigung Europäische Union / Vertragsloses Ausland Europäischer Abkommensstaaten Wirtschaftsraum / Schweiz EG-/EWG-Verordnungen Diverse bilaterale Sozialgesetzbuch Abkommen über über (§§ 4 , 5 SGB IV) Soziale Sicherheit Soziale Sicherheit Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 12
Voraussetzung der Ausstrahlung i.S.d. § 4 SGB IV 1. Entsendung aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland 2. Zeitliche Befristung der Beschäftigung im Ausland (vertraglich oder durch die Eigenart der Beschäftigung) 3. Fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis während des Auslandsaufenthaltes › Beurteilung des wirtschaftlichen Arbeitgebers Ausnahme: › kurzfristige Entsendung im Konzern • Die steuerliche Geltendmachung des Arbeitsentgelts als Betriebsausgabe durch die aufnehmende Konzerngesellschaft ist unschädlich, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei einer im anderen Staat ansässigen Konzerngesellschaft höchstens 2 Monate andauert, der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablöst, der zuvor vorübergehend dort eingesetzt war und sich der Entgeltanspruch ausschließlich gegen den entsendenden Arbeitgeber richtet. (Punkt 1 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2011) Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 13
Häufiges Fehlverständnis führt zu Falscheinschätzung » Fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis während des Auslandsaufenthaltes (vgl. BSG v. 07.11.1996 – 12 RK 79/94) › Wirtschaftlich: • gesamter Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht weiterhin gegen den deutschen Arbeitgeber • Arbeitnehmer verbleibt in der deutschen Lohnbuchhaltung • Reine Auszahlung in Deutschland ist jedoch unbeachtlich. Vielmehr muss: der deutsche Arbeitgeber die Gehaltskosten wirtschaftlich tragen und sie steuerrechtlich als Betriebsausgabe geltend machen! › Organisatorisch: • der ins Ausland entsandte Mitarbeiter bleibt weiterhin in den inländischen Betrieb organisatorisch eingegliedert Arbeit wird für deutschen Betrieb erbracht und Arbeitsleistung ist deutschem Betrieb wirtschaftlich zuzurechnen • Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit muss weiterhin bei dem Unternehmen in Deutschland liegen Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 14
Rechtsfolgen der Ausstrahlung » Deutsches Sozialversicherungsrecht bleibt anwendbar » keine Befreiung von den Sozialversicherungsvorschriften im Tätigkeitsstaat » Doppelte Versicherung / Beitragszahlung kann nicht ausgeschlossen werden » Arbeitnehmer wird so gestellt, als ob er weiter in Deutschland beschäftigt wäre » …. und wenn nicht? › Alternative Versicherungen: • Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 1 SGB VI) • freiwillige gesetzliche Rentenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VI) • Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 SGB III) • freiwillige Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft (Satzungsrecht) • Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4a SGB V) Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 15
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitnehmern im Ausland Auslandbeschäftigung Europäische Union / Vertragsloses Ausland Europäischer Abkommensstaaten Wirtschaftsraum / Schweiz EG-/EWG-Verordnungen Diverse bilaterale Sozialgesetzbuch Abkommen über über (§§ 4 , 5 SGB IV) Soziale Sicherheit Soziale Sicherheit Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 16
Sozialversicherung innerhalb der EU inklusive EWR & Schweiz » Die Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrecht innerhalb der folgenden 33 Länder (29 EU, 3 EWR und die Schweiz) basiert auf einer einzigen EU- Verordnung – der EG-VO 883/2004: Belgien Lettland Schweiz Bulgarien Liechtenstein (EWR) Slowakei Dänemark Litauen Slowenien Deutschland Luxemburg Spanien Estland Malta Tschechien Finnland Niederlande Ungarn Frankreich Norwegen (EWR) Vereinigtes- Griechenland Österreich Königreich Irland Polen Zypern Island (EWR) Portugal Italien Rumänien Kroatien Schweden Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 17
Anwendungsbereich der EG-VO 883/2004 seit 01.06.2012 für EWR- seit 01.04.2012 Bürger im Verhältnis zu für Schweizer im den EU-Staaten Verhältnis zu den und umgekehrt seit 01.05.2010 EU-Staaten und umgekehrt für Staatsangehörige der EU-Staaten im seit 01.01.2011 Verhältnis zu den für Drittstaatsangehörige mit einzelnen EU-Staaten rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (außer DK und UK) im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 18
Grundsatz: Beschäftigungsstaatprinzip (Lex Loci Laboris) Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO 883/2004 » Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. » Das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, findet Anwendung. » Das gilt grundsätzlich ohne Rücksicht › auf den Wohnort des Arbeitnehmers oder › den Betriebssitz / Wohnort des Arbeitgebers » Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip: • Entsendung - Art. 12 • Ausnahmevereinbarung - Art. 16 • Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten - Art. 13 Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 19
Entsendung Artikel 12 Abs. 1 EG-VO 883/2004 » abhängige Beschäftigung » Soziale Rechtsvorschriften müssen für Arbeitnehmer bereits gegolten haben (mind. 1 Monat) » Arbeitgeber muss gewöhnlich im Entsendestaat tätig sein » Entsendung eines Arbeitnehmers in einen Mitgliedstaat auf Weisungen und zu Lasten des Arbeitgebers (Fortbestehen der arbeitsrechtlichen Bindung) » Voraussichtliche Dauer der Entsendung überschreitet nicht 24 Monate » der Arbeitnehmer löst keine andere entsandte Person ab » ergänzende Regelungen durch den Beschluss A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 » (Gehaltskostentragung irrelevant) Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 20
Ausnahmevereinbarung Artikel 16 EG-VO 883/2004 » Ermessensentscheidungder Mitgliedstaaten, Ausnahmen im Interesse von bestimmten Personen oder Personengruppen zu schaffen » kommt z.B. in folgenden Fällen in Betracht: › längerfristige Entsendung über 24 Monate › ruhender Arbeitsvertrag im Heimatland, lokaler Arbeitsvertrag im Beschäftigungsstaat » Voraussetzungen: › zeitliche Befristung: konkrete Arbeitsdauer ist nicht definiert (i.d.R. 5 Jahre) › Interesse des Arbeitnehmers an einer Ausnahmevereinbarung › arbeitsrechtliche Anbindung an einen deutschen Arbeitgeber › Begründung des Antrages › ergänzende Regelungen in der EG-VO 987/2009 Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 21
Mehrfachbeschäftigung Art. 13 Abs. 1 EG-VO 883/2004 » Ein Arbeitnehmer, der lediglich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und für diesen gewöhnlich in mehreren Staaten (EU-/EWR-/Schweiz) arbeitet, unterliegt › den Rechtsvorschriften seines Wohnstaates, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt (Art. 13.1.a. VO 883/2004), › den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn der Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnstaat ausübt (Art. 13.1.b VO 883/2004). » Im Falle einer selbstständigen Tätigkeit und einer unselbständigen Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten: › Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er den Arbeitnehmerstatus hat » Achtung: Bei Ausübung von Beschäftigungen für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ist seit dem 28.06.2012 (EG-VO 465/2012) ebenfalls eine wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat notwendig. Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 22
Rechtsgrundlagen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von vorübergehenden Beschäftigungen im Ausland Auslandbeschäftigung Europäische Union / Vertragsloses Ausland Europäischer Abkommensstaaten Wirtschaftsraum / Schweiz EG-/EWG-Verordnungen Jeweiliges bilaterales Sozialgesetzbuch über Abkommen über soziale Sicherheit Soziale Sicherheit Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 23
Beschäftigung von Arbeitnehmern in Abkommensstaaten Staaten, mit denen Deutschland ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat: Australien Marokko Bosnien-Herzegowina Mazedonien Brasilien Montenegro Chile Serbien China Türkei Indien Tunesien Israel Uruguay (NEU – seit 1.2.2015!) Japan USA Kanada / Quebec Korea Kroatien (seit 01.07.2013 EU!) Kosovo Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 24
Bilaterale Abkommen » Entsenderegelungen: › Zeitdauer für die weitere Anwendung der Rechtsvorschriften im Heimatland je nach Abkommen unterschiedlich › teilweise Verlängerungen möglich › meistens werden Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV herangezogen › teilweise aber weitergehende Voraussetzungen im jeweiligen Abkommen › beinhalten Möglichkeit zu Ausnahmevereinbarungen auf Antrag » Ausnahmevereinbarung: › Formloser Antrag durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber › Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung im anderen Vertragsstaat › Erklärung des Einverständnisses durch den Arbeitnehmer › Weiterbestehende arbeitsrechtliche Anbindung an den deutschen Arbeitgeber während der Beschäftigung im anderen Vertragsstaat Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 25
Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit: Brasilien vom 03.12.2009 Persönlicher Geltungsbereich: ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Versicherungszweige: Renten- , Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Schlussprotokoll) Entsendungen: 24 Monate Ausnahmevereinbarungen: maximal 8 Jahre (5+3) Vordruck: BR/DE 101 Inkrafttreten: 01.05.2013 Besonderheiten: - Voraussetzungen für Entsendung und Ausnahmevereinbarung - sog. Leistungsexport in der Renten- versicherung Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 26
Update zur Verwaltungsvereinbarung vom 26.03.2013 » Art. 3 Abs. 3 dieser Verwaltungsvereinbarung erklärt die Begründung eines lokalen Arbeitsvertrags mit dem brasilianischen Unternehmen als Ausschlusskriterium einer Ausnahmevereinbarung. » Ein lokaler Arbeitsvertrag ist aus immigrationsrechtlichen Gründen aber fast immer notwendig. » Aufgrund des Ausschlusskriteriums kommen in der Praxis derzeit kaum Ausnahmevereinbarungen in Betracht, so dass das Sozialversicherungsabkommen bei fast allen Mitarbeiterentsendungen keine Anwendung findet. Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 27
Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit: Uruguay vom 08.04.2013 seit 01.02.2015 in Kraft! Persönlicher Geltungsbereich: ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Versicherungszweige: Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung Entsendungen: 24 Monate Ausnahmevereinbarungen: maximal 8 Jahre (5+3 Regel) Vordruck: DE/UY 101 Inkrafttreten: 01.02.2015 Besonderheiten: - das Abkommen ist nach den Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU gelten: z.B. „Leistungsexport“ in der Renten- versicherung Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 28
Änderungen bei den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit - aktuelle Vertragsverhandlungen » Derzeit führt die Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens über soziale Sicherheit mit: › Algerien › Albanien › Argentinien (Verhandlungen verlaufen sehr stockend) › Indien (am 12.11.2011 unterzeichnet) › Philippinen (kurzfristig zu erwarten) › Russland (gestoppt) › Ukraine (zurückgestellt) › Serbien / Bosnien-Herzegowina / Montenegro (Änderungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens) › Türkei (Änderungen des bestehenden Abkommens) Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 29
Ihre Fragen bitte! Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 30
Kontaktdaten Rechtsanwalt Steuerberater Funktion bei der WTS Head of Global Expatriate Services Frankfurt Taunusanlage 19 Platzhalter 60325 Frankfurt am Main Foto T +49 (0) 69 1338 456-52 F +49 (0) 69 1338 456-48 Mail: frank.dissen@wts-legal.de Web: www.wts.de/mitarbeiterentsendung Lebenslauf Frank Dissen wechselte zum 1. Januar 2012 zur WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und leitet den Bereich Global Expatriate Services in Frankfurt. Zuvor über 7-jährige Tätigkeit in der Steuerabteilung einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Big4“) in Frankfurt und London tätig, zuletzt als Leiter der sozialversicherungsrechtlichen Beratung am Standort Frankfurt. Seit vielen Jahren umfassende Betreuung von Unternehmen und Privatpersonen auf dem Gebiet der gestaltenden Steuer- und Rechtsberatung mit Schwerpunt in den Schnittstellen zwischen internationalem Steuer-, Arbeits-, Visa- und Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen. Frank Dissen ist aktives Mitglied der IFA („Deutsche Vereinigung für internationales Steuerrecht“) und des FreSsco-Netzwerks („Free movement of workers and Social security coordination“- Netzwerk der Europäischen Kommission) sowie langjähriger Dozent für zahlreiche Anbieter von Steuer- und Rechtsseminaren. Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 31
Über die WTS WTS auf einen Blick Die WTS ist eine internationale und » International unabhängige Beratungsgruppe mit Mit über 500 Mitarbeitern, sieben Standorten in den drei Geschäftsbereichen Tax, Deutschland und einer Präsenz in mehr als 100 Ländern gehört die WTS zu den führenden Legal und Consulting. deutschen Beratungsunternehmen. Über unser internationales Netzwerk sind wir weltweit vertreten und bieten globale Beratungsdienstleistungen an. International 3 Kulturen » Dreikulturenkompetenz Unsere Mitarbeiterkompetenz aus Konzernsteuer- abteilungen, Finanzverwaltung und internationaler Beratung differenziert uns vom Wettbewerb. » Unabhängig Wir fokussieren uns in unserem Dienstleistungs- portfolio auf Tax, Legal und Consulting. Dabei verzichten wir bewusst auf die branchenübliche Unabhängig Integriert Wirtschaftsprüfung, um bei Mandanten mögliche Interessenskonflikte zu vermeiden. » Integriert: Tax, Legal, Consulting Durch die Kombination von steuerlichem, rechtlichem und wirtschaftlichem Know-how liefern wir multidisziplinäre Lösungskonzepte. Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 32
Disclaimer Wichtige Mitteilung an jeden nicht berechtigten Empfänger dieser Präsentation » Jeder Empfänger, der nicht Adressat dieser Präsentation ist oder sich nicht mit den Bedingungen eines Release Letters von der WTS Legal Rechtanwaltsgesellschaft mbH schriftlich einverstanden erklärt hat, ist nicht berechtigt, sich von dieser Präsentation und dessen Inhalt Kenntnis zu verschaffen. » Jeden dieser nicht berechtigten Empfänger möchten wir auf Folgendes hinweisen: WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist einem nicht berechtigten Empfänger in Bezug auf die Präsentation in keinerlei Weise verpflichtet oder verantwortlich. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die ein nicht berechtigter Empfänger im Vertrauen auf unsere Präsentation erleidet, es sei denn, der nicht berechtigte Empfänger akzeptiert die Bedingungen, unter denen wir uns für die Präsentation verantwortlich zeigen, indem er uns einen unterzeichneten Release Letter zusendet. Ra/StB Frank Dissen (WTS) - ITB 2015 Berlin 33
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